W173 2142037-1•BVwG W173 2142037-1
W173 2142037-1Tribunal administratif fédéral6 févr. 2017
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W173 2142037-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landestelle XXXX, vom 21.10.2016 betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 7 AVG idgF iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG idgF gegen den abweisenden Bescheid vom 21.10.2016 eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Frau XXXX stellt 29.7.2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Vorlage von ärztlichen Befunden.
2. Nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens im Rahmen einer persönlichen Untersuchung der BF am 4.10.2016 durch Dr. XXXX GXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, wurde mit Bescheid vom 21.10.2016 durch die belangte Behörde der Antrag der BF vom 29.7.2016 zur Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen.
3. Mit Beschwerde vom 29.11.2016 bekämpfte die BF den abweisenden Bescheid der belangten Behörde vom 21.10.2016.
4. Am 14.12.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
5. Mit Schreiben vom 31.1.2017 zog der BF ihre Beschwerde vom 29.11.2016 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landestelle XXXX, vom 21.10.2016 betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zurück.
II. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da es sich um einen Einstellungsbeschluss auf Grund einer Beschwerdezurückziehung handelt, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047).
Zu Spruchpunkt A)
Da die BF mit Schreiben vom 31.1.2017 ihre Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landestelle XXXX, vom 21.10.2016 betreffend Abweisung des Antrages auf eines Behindertenpasses zurückgezogen hat, ist der angefochtene Bescheid vom 21.10.2016 rechtskräftig geworden. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.