W158 2105196-1•BVwG W158 2105196-1
W158 2105196-1Tribunal administratif fédéral6 févr. 2017
Antragsänderung, Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche,<br/>Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Ermittlungspflicht, Flächenabweichung, Irrtum,<br/>Kassation, Kontrolle, Kürzung, mangelhaftes Ermittlungsverfahren,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Mitwirkungspflicht, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden,<br/>Zahlungsansprüche, Zurückverweisung
W158 2105196-1/3E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Yoko Kuroki-Hasenöhrl als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 den Beschluss:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Datum vom 24.03.2010 stellte die Beschwerdeführerin einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.
Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2010 Auftreiberin auf die Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX, für die durch sie selbst als Almobfrau ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2010 gestellt und dabei ein Almfutterflächenausmaß von 178,40 ha beantragt wurde.
3. Im Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-XXXX, wurde der Beschwerdeführerin eine EBP in Höhe von EUR 782,65 gewährt. Auf Basis von 42,97 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen (durchschnittlicher Wert: 30,30) und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 26,15 ha (davon anteilige Almfläche: 19,40 ha) wurde der Beihilfenberechnung – unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für beilhilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden kann – eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 25,83 ha (davon anteilige Almfläche: 19,38 ha) zu Grunde gelegt.
4. Mit Datum vom 13.12.2012 nahm die Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als Almobfrau eine Korrektur ihres Mehrfachantrages-Flächen 2010 die verfahrensgegenständliche Alm betreffend vor und reduzierte das beantragte Almfutterflächenausmaß auf 153,87 ha.
5. Mit Datum vom 10.07.2013 fand auf der Alm mit der BStNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer betreffend das Antragsjahr 2010 eine Flächenabweichung festgestellt und ein Almfutterflächenausmaß von 136,53 ha ermittelt wurde.
6. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von nunmehr
EUR 554,66 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von EUR 227,99 ausgesprochen. Auf Basis von nunmehr 33,31 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen (durchschnittlicher Wert: 31,66) und einer – unter Berücksichtigung der erfolgten Korrektur – beantragten Fläche im Ausmaß von 23,48 ha (davon Almfläche: 16,73 ha) wurde der Beihilfenberechnung – (erneut) unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für beilhilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden kann und nun auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der erfolgten Vor-Ort-Kontrolle – eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 21,28 ha (davon Almfläche: 14,83 ha) zu Grunde gelegt. Die AMA sanktionierte aufgrund der festgestellten Flächenabweichungen "von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 %" die Beschwerdeführerin insofern, als sie den zugesprochenen Beihilfeantrag um das Doppelte der Differenzfläche kürzte (Abzug Flächensanktion: EUR 119,06).
7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22.01.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 23.01.2014, Beschwerde und beantragte
1. den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben,
2. andernfalls den Bescheid in der Weise abzuändern, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden,
3. den Bescheid in der Weise abzuändern, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden, 4. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
5. eine mündliche Verhandlung durchzuführen und
6. den offensichtlichen Irrtum entsprechende dem eigenen Beschwerdepunkt anzuerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrags zuzulassen.
Begründend führte die Beschwerdeführerin u.a. aus, dass die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Fläche aufgrund einer mangelnden Verrechnung von Über- und Untererklärungen und der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen falsch seien. Zudem liege ein Irrtum der Behörde im Rahmen der Digitalisierung, durch Änderung der Messsysteme bzw. der Messgenauigkeit sowie im Zusammenhang mit der Berechnung von Landschaftselementen vor. Auch sei der Beschwerdeführerin kein Verschulden an der Überbeantragung vorzuwerfen und von der Verhängung von Sanktionen abzusehen. Darüber hinaus liege ein offensichtlicher Irrtum gemäß Art. 21 VO (EG) 1122/2009 vor, werte man Zahlungsansprüche zu Unrecht als verfallen bzw. nicht genutzt, sei hinsichtlich der Rückforderung bereits Verjährung eingetreten und stelle sich die ausgesprochene Sanktion als gleichheitswidrig sowie unverhältnismäßig dar.
8. Mit Datum vom 17.06.2014 langte bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" ein. In dieser führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie 2010 nur Auftreiberin auf die verfahrensgegenständliche Alm gewesen sei. Für sie seien keine Umstände vorgelegen, die Zweifel an den fachlichen Angaben des Antragstellers wecken hätten müssen. Sie habe von dessen Zuverlässigkeit ausgehen können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt.
9. Mit Datum vom 07.04.2015 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt.
10. Mit Datum vom 25.06.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Nachreichung zur Beschwerdevorlage ein. Laut einem beigelegten "Report" der AMA (Berechnungsstand 24.04.2015) habe sich die Aktenlage dahingehend geändert, dass sich eine Änderung der Zahlungsansprüche und der Flächendaten ergeben habe. Den im "Report" dargestellten Tabellen ist zu entnehmen, dass die AMA im Rahmen der Beihilfenberechnung zur EBP 2010 im Falle der Beschwerdeführerin nunmehr von lediglich 32,61 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer ermittelte Fläche im Ausmaß von nur mehr 20,96 ha (davon Almfläche: 14,51 ha) ausgeht. Folglich errechnet die AMA damit eine Differenzfläche im Ausmaß von 2,20 ha.
Zudem wird im "Report" im Hinblick auf die vorgelegte "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" ausgeführt, dass diese im Falle der Beschwerdeführerin keine Berücksichtigung finde und von einem Verschulden nicht abgesehen werden könne, da die Beschwerdeführerin als Almobfrau selbst die in Rede stehende Almfutterflächen beantragt habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden vorgesehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 leg. cit. ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß den §§ 37 und 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde – ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht –den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH 26. 6. 2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (§ 45 Abs. 1 und 2, § 60 AVG).
Dies ist im vorliegenden Fall seitens der belangten Behörde nicht geschehen:
Aus den Ausführungen der belangten Behörde im Schreiben vom 24.06.2015 ("Nachreichung zur Beschwerdevorlage") geht hervor, dass der Beihilfenberechnung zur EBP 2010 andere (als im angefochtenen Bescheid angeführte) Kennzahlen zu Grunde zu legen sind. Die Sachlage stellt sich entgegen der Annahme der AMA im angefochtenen Bescheid derart dar, dass der Berechnung eine geringere Anzahl an Zahlungsansprüchen (Reduzierung auf 32,61 mit einem durchschnittlichen Wert von 31,79) und ein geringeres Ausmaß an ermittelter Fläche (20,96 ha) zu Grunde zu legen ist. Aus den neu übermittelten Daten ergibt sich somit, dass der Sachverhalt im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der der Berechnung zu Grunde zu legenden Kennzahlen seitens der belangten Behörde augenscheinlich nicht ausreichend ermittelt wurde. Weder dem Akteninhalt noch den im Rahmen der "Nachreichung zur Beschwerdevorlage" übermittelten Unterlagen ist jedoch zu entnehmen, auf Grundlage welcher Daten die AMA die nun verwendeten Kennzahlen der Beihilfenberechnung zu Grunde legt.
Die AMA wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens den Sachverhalt in Hinblick auf die mit Berechnungsstand vom 24.04.2015 vorliegenden Kennzahlen neu zu bewerten und diese Kennzahlen der Begründung des Bescheides zu Grunde zu legen haben. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass es an der Beschwerdeführerin gelegen ist, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht bei der Digitalisierung auf die konkrete Beschaffenheit der Flächen vor Ort, die nur ihr selbst bekannt sein kann, hinzuweisen.
In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich weder im Interesse der Raschheit noch ist eine solche mit einer Kostenersparnis verbunden. Die hiermit ausgesprochene Zurückverweisung der Angelegenheit dient vielmehr einer raschen und kostensparenden Erfassung und Berücksichtigung des neuen Sachverhalts.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den in der Beschwerde gestellten Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums und Zulassung der Berichtigung des Beihilfeantrages.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.
Zu Spruchpunkt B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im konkreten Einzelfall.
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