BVwG W103 1314122-4

W103 1314122-4Tribunal administratif fédéral6 févr. 2017

Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet, Aufenthaltsberechtigung plus, Dauer,<br/>Deutschkenntnisse, Integrationsvereinbarung, Rückkehrentscheidung<br/>auf Dauer unzulässig

Texte intégral

BVwG W103 1314122-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W103.1314122.4.00

Spruch

W103 1306555-4/8E

W103 1306557-4/7E

W103 1306558-4/4E

W103 1314122-4/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) der XXXX , 2.) der XXXX , 3.) des XXXX und 4.) des XXXX , alle StA. Russische Föderation gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 12.09.2015, Zlen. 1.) 402052805/1436958, 2.) 403052903/1436940, 3.) 583596701/1436931 und 4.) 533122302/1436923, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.10.2016 zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird stattgegeben, die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation wird gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, auf Dauer für unzulässig erklärt und 1.) der XXXX , 2.) der XXXX , 3.) des XXXX und 4.) des XXXX , gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und § 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF., der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Erstbeschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrer minderjährigen Tochter (Zweitbeschwerdeführerin) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.08.2004 unter dem Namen XXXX , sowie für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin unter dem Namen XXXX , jeweils einen (ersten) Antrag auf Gewährung von Asyl. Dabei gab die Erstbeschwerdeführerin an, Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe sowie moslemischen Glaubensbekenntnisses zu sein. Als Grund für ihren Asylantrag gab die Erstbeschwerdeführerin vor einem näher bezeichneten Gendarmeriegrenzüberwachungsposten die politische und wirtschaftliche Lage im Herkunftsstaat an.

Die Erstbeschwerdeführerin reiste in der Folge gemeinsam mit ihrem Ehemann und der Zweitbeschwerdeführerin nach Deutschland weiter, weshalb die Asylverfahren der Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen mit Aktenvermerk vom 25.08.2004 vom Bundesasylamt wegen Abwesenheit der Beschwerdeführerinnen eingestellt wurden.

Am 15.12.2004 wurde der Drittbeschwerdeführer in Nürtingen, Deutschland, geboren, wo sich die Erst- bis Drittbeschwerdeführer bis zum negativen Abschluss ihrer Asylverfahren aufhielten. Nach negativem Abschluss der Asylverfahren in Deutschland reisten sie nochmals illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 08.04.2006 neuerlich Asylanträge in Österreich, welche nach Datenbereinigung im Fall der Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen dem Verfahren aus dem Jahr 2004 zugeordnet wurden.

Dabei gab die Erstbeschwerdeführerin ihre Identität als XXXX , der Zweitbeschwerdeführerin als XXXX , und des Drittbeschwerdeführers als XXXX , an.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 28.09.2006, Zlen. 04 16.694-BAL, 04 16.697-BAL und 06 03.952-BAL, wurden die Asylanträge der Erst- bis Drittbeschwerdeführer vom 19.08.2004 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Erst- bis Drittbeschwerdeführer in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. iVm § 50 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) zulässig sei (Spruchpunkt II.) sowie die Erst- bis Drittbeschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes vom 28.09.2006, den Erstbis Drittbeschwerdeführern zugestellt am 06.10.2006, wurden fristgerecht am 19.10.2006 im Familienverfahren Berufungen an den Unabhängigen Bundesasylsenat erhoben, an dessen Stelle in Folge mit 01.07.2008 der Asylgerichtshof trat.

Am XXXX wurde der Viertbeschwerdeführer in Österreich geboren und stellte unter Vorlage einer vom Standesamtsverband XXXX am 06.06.2007 auf den Namen XXXX , ausgestellten Geburtsurkunde am 09.07.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2007, Zahl 07 06.258-BAL, wurde der Antrag des Viertbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem Viertbeschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), dem Viertbeschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie der Viertbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Auch gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (in Folge Beschwerde an den Asylgerichtshof) erhoben.

Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 19.04.2011, Zlen. D7 306.555-1/2008, D7 306.557-1/2008, D7 306.558-1/2008 und D7 314.122-1/2008, wurden die Beschwerden der Erst- bis Viertbeschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in Verbindung mit § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997), § 8 Abs. 1 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.

Am 12.12.2011 stellten die Beschwerdeführer – nachdem über die Beschwerdeführer zuvor am 11.12.2011 nach ihrer erneuten illegalen Einreise aus Deutschland kommend das gelindere Mittel zur Sicherung der Abschiebung in Form einer Unterbringung in einer Familienunterkunft verhängt worden war – neuerlich Anträge auf internationalen Schutz.

Mit Bescheiden vom 12.01.2012, Zlen. 11 14.921-EAST Ost, 11 14.922-EAST Ost, 11 14.923-EAST Ost und 11 14.924-EAST Ost, wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer vom 12.12.2011 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die russische Föderation aus.

Den Beschwerden der Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 07.03.2012, Zlen. D20 306555-2/2012/9E, D20 306557-2/2012/7E, D20 306558-2/2012/7E und D20 314122-2/2012/7E gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.

Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX , wurde die Ehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und ihrem Mann geschieden.

Mit Bescheiden vom 10.07.2013, Zlen. 11 14.921-BAW, 11 14.922-BAW, 11 14.923-BAW und 11 14.924-BAW, wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer vom 12.12.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. In Spruchpunkt III. wurden sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.12.2014, Zlen.: 1.) W226 1306555-3/10E, W226 1306557-3/9E, W226 1306558-3/9E, W226 1314122-3/10E, wurden die Beschwerden gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 12.05.2015 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt I.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde unter Spruchpunkt II. gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

Gegen diese Entscheidungen wurden mit Schreiben vom 26.05.2015 fristgerecht Beschwerden erstattet.

Es wurde ausgeführt, dass die BF abgesehen von den vorherigen Aufenthaltszeiten seit 2004, jedenfalls seit 2011 durchgängig rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer von Kindern werde häufig eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen um eine Verwurzelung im Aufnahmestaat festzustellen. Die beiden Söhne seien in Europa geboren und hätten keinerlei Bezug zum Heimatland. Die BF1 hätte auch eine Einstellungszusage und arbeite ehrenamtlich als Dolmetscherin und Altenbetreuerin.

Am 04.10.2016 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung beim BVwG statt an dem die BF1 und die BF2 teilnahmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer:

Auf Grundlage der Verwaltungsakte der belangten Behörde, der bezughabenden Gerichtsakte, und der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wird Folgendes festgestellt:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, deren Identität feststeht. Die unbescholtenen Beschwerdeführer (BF1 und BF2) gelangten im August 2004 unrechtmäßig in das Bundesgebiet und halten sich seit diesem Zeitpunkt mit Unterbrechungen auf Grundlage vorübergehender Aufenthaltsberechtigungen nach dem Asylgesetz in Österreich auf.

Die unbescholtene Erstbeschwerdeführerin hat sich während ihres mehr als zwölfjährigen (nicht durchgehenden) Aufenthaltes im Bundesgebiet hinsichtlich einer positiven Integration bestrebt gezeigt. Die Erstbeschwerdeführerin hat im Zuge ihres langjährigen Aufenthaltes einen Freundeskreis im Bundesgebiet aufgebaut und sich bemüht gezeigt, die deutsche Sprache zu erlernen und verfügt nach dem gewonnenen Eindruck in der Beschwerdeverhandlung über ausreichend gute Deutschkenntnisse.

Der BF 1 (Mutter) konnte ein Deutschzeugnis der Stufe A/2 ausgestellt vom ÖIF am 10.04.2015 vorlegen.

Die Erstbeschwerdeführerin ist bemüht ihre wirtschaftliche Abhängigkeit von der Grundversorgung zu überwinden und konnte eine Einstellungszusage/Dienstvertrag vorlegen.

Aus diesem Dienstvertrag (aufschiebend bedingte mit Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung) geht hervor, dass das Lebensmittelgeschäft XXXX die BF 1 für 17,5 Wochenstunden zu einem Bruttolohn von € 453,40 einzustellen beabsichtigt.

Auf Grundlage ihrer ausreichenden Deutschkenntnisse und der vorgelegten Arbeitsplatzzusage ist die Erstbeschwerdeführerin durchaus in der Lage in absehbarer Zeit den Lebensunterhalt für sich und ihre minderjährigen Kinder zumindest teilweise aus eigenen Mitteln bestreiten zu können.

Der BF1 hilft auch als freiwilliger Helfer beim "Verein "Bunte Blätter" gemeinnütziger Verein für ehrenamtliche Begleitung und Betreuung von SeniorInnen" als ehrenamtliche Seniorenbegleiterin aus.

Weiters ist sie die Obfrau des Elternvereins in der Volksschule "

XXXX "

Die BF 2 (Tochter) konnte ebenfalls ein Schulzeugnis der 2. Klasse der Neuen Mittelschule in XXXX " vorlegen. Im Gegenstand "Deutsch" wurde sie mit befriedigend beurteilt. Derzeit besucht sie die 3. Klasse.

Die BF2 verfügt nach dem gewonnenen Eindruck in der Beschwerdeverhandlung über ausreichend gute Deutschkenntnisse.

Der zwölfjährige Drittbeschwerdeführer (Sohn) besucht derzeit die 1. Klasse der Mittelschule, in der vierte Klasse der Volksschule wurde er im Gegenstand Deutsch mit "gut" beurteilt, er ist altersgemäß gut in das Schulleben integriert. Seine Alltagssprache ist Deutsch.

Der neunjährige Viertbeschwerdeführer (Sohn) besucht derzeit die 4. Klasse der Volksschule, in der dritten Klasse der Volksschule wurde er im Gegenstand Deutsch mit "befriedigend" beurteilt, er ist altersgemäß gut in das Schulleben integriert. Seine Alltagssprache ist Deutsch.

Die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer sprechen kaum ihre Muttersprache und verfügen auch darüber hinaus über keine relevanten Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat.

Festgestellt werden kann weiters, dass die Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten sind.

Für die Familie liegen mehrere Unterstützungserklärungen vor, welche die Integration bezeugen sollen, unter anderen auch mehrere Schreiben der Lehrer bzw. der Schulleiterin, welche den Kindern und der Mutter eine gelungene Integration bescheinigen.

Aufgrund der langjährigen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer und der in diesem Zeitraum gesetzten Integrationsschritte würde eine Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in das Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Parteien darstellen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakte und Gerichtsakte der Beschwerdeführer, Einvernahme der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Sichtung der im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebrachten bzw. vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Beweismittel.

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellung zu deren Staatsangehörigkeit beruht auf den diesbezüglich unzweifelhaften Aussagen und Sprachkenntnissen der Beschwerdeführer.

Die Identität steht wie schon das BFA ausgeführt hat fest.

Der gemeinsame Wohnsitz der Beschwerdeführer ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, sowie einer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aktuell eingeholten ZMR-Auskunft.

Die Feststellung, dass die Erst- und Zweitbeschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten sind, ergibt sich aus einem aktuell eingeholten Strafregisterauszug.

Die Feststellungen zum derzeitigen Familien- und Privatleben der Beschwerdeführer ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF 1 und BF 2 im Laufe des Verfahrens, aus den vorgelegten Bestätigungen und Schreiben, sowie insbesondere aus dem im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck.

Die vorgelegten Beweismittel sind in ihrer Gesamtschau schlüssig und nachvollziehbar und waren als Nachweis der Integration der Beschwerdeführer anzuerkennen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

1.2. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Dieser lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Zugunsten minderjähriger Asylwerber/Asylwerberinnen beziehungsweise minderjähriger Familienangehöriger ist der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen. Auch kommt bei Kindern dem Bezug von Sozialhilfeleistungen (durch ihre Eltern) keine entscheidende Bedeutung zu, auch wenn zur Beurteilung einer Verfestigung in Österreich und der Frage einer Reintegration im Heimatstaat alle Umstände - und damit auch die familiären Verhältnisse - zu berücksichtigen sind (vgl. VfSlg 16.657/2002; VwGH 19. 10. 1999, 99/18/0342 u.a.).

Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).

1.3. Vor dem Hintergrund der in § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Parteien nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:

Die Beschwerdeführer befinden sich seit nunmehr annähernd mehr als 12 Jahren mit Unterbrechungen im Bundesgebiet, die Zweitbeschwerdeführerin ist sechzehn Jahre alt, der Drittbeschwerdeführer befindet sich im Alter von zwölf Jahren, der Viertbeschwerdeführer im Alter von neun Jahre und verbrachten diese ihre gesamte bisherige Kindheit bzw. einen Großteil davon in Österreich. Die Beschwerdeführer leben gemeinsam in einer Wohnung in XXXX .

Die Erstbeschwerdeführerin ist bemüht ihre wirtschaftliche Abhängigkeit von der Grundversorgung zu überwinden und konnte eine Einstellungszusage/Dienstvertrag vorlegen.

Aus diesem Dienstvertrag (aufschiebend bedingte mit Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung) geht hervor, dass das Lebensmittelgeschäft XXXX die BF 1 für 17,5 Wochenstunden zu einem Bruttolohn von € 453,40 einzustellen beabsichtigt.

Eine tel. Überprüfung ergab die Richtigkeit des Dienstvertrages.

Die BF1 und BF2 konnte das Gericht anlässlich der abgehaltenen mündlichen Beschwerdeverhandlung davon überzeugen, dass ihnen eine grundlegende Verständigung in deutscher Sprache ohne Schwierigkeiten möglich ist und sie einen weiteren Ausbau ihrer Sprachkenntnisse anstrebt. Für die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer ist Deutsch Alltagssprache, ihre Muttersprache sprechen sie hingegen kaum. Die Beschwerdeführer sind auch in sozialer Hinsicht im Bundesgebiet verfestigt und verfügen über einen weitschichtigen engen Freundeskreis.

Es wurde auch im Zuge der mündlichen Verhandlung zahlreiche Unterstützungsschreiben von anderen Bewohnern/LehrerInnen vorgelegt aus denen hervorgeht, dass die gesamte Familie integriert sei.

Der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführer befindet sich in Österreich, insbesondere die minderjährigen Beschwerdeführer verfügen über keine maßgeblichen Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat. Hingegen sind sie mit dem Alltag und dem Schulsystem in Österreich vertraut.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass ein über zehnjähriger, überwiegend rechtmäßiger inländischer Aufenthalt, mag dieser auch auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen sein, den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. September 2009, Zl. 2007/18/0538, mwH). Bei einer solchen, dermaßen langen Aufenthaltsdauer wird regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung auszugehen sein (vgl. dazu etwa VwGH vom 30. August 2011, Zl. 2008/21/0605, mwN). Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden ausnahmsweise Ausweisungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen, so etwa in dem dem Erkenntnis vom 10. Mai 2011, Zl. 2011/18/0100, zugrunde liegenden Fall, in dem der Beschwerdeführer trotz eines Aufenthaltes von elfeinhalb Jahren zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides weder familiäre Anknüpfungspunkte noch relevante integrationsbegründende Umstände (etwa Deutschkenntnisse oder berufliche Integration) nachgewiesen hatte (vgl. VwGH vom 20.03.2012, Zl. 2011/18/0256).

Die BF befinden sich - zwar nicht durchgehend - sondern mit Unterbrechungen, seit mehr als zwölf Jahren in Österreich. Wie die BF1 in der Verhandlung vor dem BVwG angab, sind die Unterbrechungen darauf zurückzuführen, dass sie ihrem geschiedenen Ehemann ins Ausland folgen musste und nicht aus eigenem Interesse das Bundesland verlassen hat. Der Aufenthalt war jedoch in der überwiegenden Zeit rechtmäßig und vor allem wurde die Zeit seit dem letzten Antrag im Jahre 2011 (bereits mehr als 5 Jahre) zur positiven Integration genützt. An der langen Verfahrensdauer seit dem letzten Antrag trifft die BF kein Verschulden.

Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten exzeptionellen Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten bzw. familiären Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen (vgl. VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005).

Die von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden verfügten Ausweisungen aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation sind angesichts der zwischenzeitlich vorliegenden persönlichen Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.

Insgesamt kann im Falle der Beschwerdeführer von einer ausreichenden Integration ausgegangen werden. Von einem Fehlen jeglicher Integration und dem Vorliegen eines dahingehenden Ausnahmefalls, welcher eine Rückkehrentscheidung nach einem derart langjährigen, überwiegend rechtmäßigen, Aufenthalt laut oben zitierter höchstgerichtlicher Rechtsprechung als zulässig erscheinen lassen würde, kann im Falle der Beschwerdeführer, wie oben aufgezeigt, keinesfalls die Rede sein. Wie dargestellt, beruhen die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der beschwerdeführenden Parteien im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, war in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide eine die Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation jeweils für dauerhaft unzulässig zu erklären.

1.4. Gemäß § 58 Abs.2 AsylG 2005 idF BGBl. 70/2015 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

§ 55 AsylG 2005 samt Überschrift lautet:

"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:

1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;

2. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;

3. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

Gemäß § 58 Abs.2 AsylG 2005 idF BGBl. 70/2015 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 14a Abs. 4 NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Z 1), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt (Z 4).

Gemäß § 14b Abs. 2 Z 3 NAG ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat bzw. gemäß Z4 der leg.cit. eine Sekundarschule besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand Deutsch durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist sowie gemäß Z 5 einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach "Deutsch" auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat.

Gemäß § 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz sind Primarschulen u.a. Volksschulen bis einschließlich der 4. Schulstufe.

Gemäß § 3 Abs. 4 Schulorganisationsgesetz sind Sekundarschulen u.a. Hauptschulen sowie mittlere Schulen.

Gemäß § 14a Abs. 4 Z 4 zweiter Satz NAG beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) das Modul 1.

Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 im Falle der beschwerdeführenden Parteien in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diese betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben sind, und darüber hinaus die BF1 und BF2 Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 iSd § 14a Abs. 4 NAG nachweisen konnte bzw. die Dritt- und Viertbeschwerdeführer auf Grundlage ihres Schulbesuchs im Bundesgebiet die Voraussetzungen des Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen unter A) wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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