BVwG W207 2002246-1

W207 2002246-1Tribunal administratif fédéral3 févr. 2017

Regest

Arbeitsfähigkeit, Behinderung, Dienstverhältnis, Kündigung,<br/>Mobbingvorwurf, Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG W207 2002246-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W207.2002246.1.00

Spruch

W207 2002246-1/77E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter Mag. Karl Andreas REIFF, Mag. Harald STELZER, Mag. Stefan KORNFELD und Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen und Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Ingrid SCHWARZINGER, gegen den Bescheid des Behindertenausschusses beim Bundessozialamt (nunmehr Sozialministeriumservice), Landesstelle Wien, vom 21.01.2005, Zl. XXXX, wegen § 8 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), betreffend Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung eines begünstigten behinderten Dienstnehmers, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.02.2016, am 12.04.2016 und am 19.07.2016 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 8 Abs. 3 und § 8 Abs. 4 lit a BEinstG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) wurde am 09.01.1997 beim Magistrat der Stadt Wien (in der Folge als Dienstgeber oder als Beschwerdegegner bezeichnet) als vollbeschäftigter Vertragsbediensteter eingestellt und im Dienstvertrag in die Bedienstetengruppe der Physikatsärzte der Verwendungsgruppe A eingereiht. Er wurde ab 09.01.1997 als Dezernatsleiterstellvertreter für den Bereich "Gesundheitsplanung" und Referatsleiter "Medizinische Strukturentwicklung und Public Health" bei der MA 15 und schließlich ab 01.10.2000 als Leiter der Stabstelle "Medizinisches Qualitätsmanagement und Public Health" verwendet. Arbeitsinhalte waren im Wesentlichen u.a. der Bereich Krankenhausplanung, die Planung des österreichischen und des Wiener Krankenanstaltenplans sowie Projekte in Public Health, unter anderem Pilotprojekte wie der SDD-Bus oder Präventionsmaßnahmen für Epidemien, sowie der Aufbau einer externen Qualitätssicherung. Der Beschwerdeführer übte – kurz zusammengefasst – Verwaltungs- und strategische Planungsaufgaben im Verantwortungsbereich für die medizinischen und gesundheitlichen Inhalte der Gesundheitsplanung in leitender Funktion und damit die Tätigkeit eines Spitalmanagers mit Führungsfunktion aus, dies mit hervorragenden Leistungsbeurteilungen durch den Dienstgeber jedenfalls bis 29.12.2000. Für unmittelbare ärztliche Tätigkeiten im Sinne des Kontaktes mit Patienten wurde der Beschwerdeführer nie eingesetzt.

Mit 30.11.2002 wurde das Dienstverhältnis durch den Magistrat der Stadt Wien als Dienstgeber gekündigt; dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer zwischen 13.06.2001 und 30.11.2002 wegen Krankenständen keine für den Dienstgeber verwertbare Arbeitsleistung erbracht habe.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 18.05.2004 wurde auf Grundlage eines Antrags des Beschwerdeführers vom 11.05.2001 - die Frage, ob ein solcher Antrag zu diesem Zeitpunkt tatsächlich eingebracht worden war, war in diesem Verfahren zunächst strittig, die Behörde ging aber schließlich von einem am 14.05.2001 bei ihr eingelangten Antrag aus - festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 14.05.2001 – dem Zeitpunkt des angenommenen Einlangens des Antrages - dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, dies auf Grundlage der vom Beschwerdeführer damals in diesem Verfahrens vorgelegten medizinischen Unterlagen. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 80 v.H. eingeschätzt.

Im Verwaltungsakt des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen liegt in diesem Zusammenhang u.a. auch ein vom Beschwerdeführer im damaligen Verfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) vorgelegtes Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 04.12.2000 auf, das ergangen war aufgrund einer Klage des Beschwerdeführers gegen die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) wegen Versehrtenrente. In den diesem Urteil zu Grunde legenden Sachverhaltsfeststellungen wird ausgeführt, bei der Untersuchung durch einen neurologischen Sachverständigen 07.09.1998 hätten - neben weiteren Leidenszuständen - Anzeichen eines Frontalhirnsyndroms bestanden, welche posttraumatische Läsionen im linken Thalamus und diskrete Läsionen im Frontalhirn ergeben hätten. Ein arbeitsmedizinisches Gutachten habe eine Bestätigung der Beschwerden unter anderem in Form eines verlangsamten, unsicheren Ganges in der Ebene, Sensibilitätsstörung in beiden unteren Extremitäten, Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen, verlangsamtem Gedankenfluss und Wortfindungsstörungen ergeben. Ein am 16.07.1999 durchgeführte psychologischer Test an der Universitätsklinik für Psychiatrie habe massivste Leidensbeeinträchtigungen im Sinne eines schweren organischen Psychosyndroms ergeben, bei dem auch die Intelligenzfunktionen auf ein weit unterdurchschnittliches Niveau gesunken seien, es habe ein IQ von 60 bestanden, in den einzelnen Untertests seien die Leistungen zwischen 1 und 8 % der Population gelegen. Bei der Leistungsfähigkeit habe sich eine deutliche Beeinträchtigung der visomotorischen Grundgeschwindigkeit und der kognitiven Flexibilität ergeben. Es habe ein deutlicher Hinweis auf eine schwere Beeinträchtigung der visuellen Merkfähigkeit bestanden. Ein Kurztest zur Erfassung von Gedächtnis- und Aufmerksamkeitsstörungen habe ein Ergebnis im Sinne eines schweren organischen Psychosyndrom oder Durchgangssyndroms ergeben. Ein Vergleich dieses Tests der Universitätsklinik für Psychiatrie mit einem am 22.01.1997 von einem näher genannten Gutachter durchgeführten Test habe ergeben, dass bei beiden Tests Defizite bezüglich Gedächtnis- und Aufmerksamkeit bestanden hätten, die Beeinträchtigungen des Gedächtnisses und der Aufmerksamkeit seien zu beiden Messzeitpunkten als konsistent und als ausgesprochen schwer zu bewerten. Weiters wurde in diesem Urteil festgestellt, dass die beim Beschwerdeführer als damaligem Kläger bestehende Thalamusläsion links auf den Verkehrsunfall vom 23.09.1995 bzw. auf die bei diesem Unfall stattgefunden Verletzungen zurückzuführen sei. Damit sei auch die beim Beschwerdeführer festgestellte neurologisch-psychiatrische Symptomatik ursächlich mit der Läsion und damit mit dem Unfall vom 23.09.1995 in Zusammenhang zu bringen. Die beim Beschwerdeführer als damaligem Kläger bestehenden neurologischen Einschränkungen würden nach der Einschätzung des neurologischen Sachverständigen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 % seit dem Krankenstandsende (in seiner früheren Beschäftigung) am 22.01.1996 bedingen. In rechtlicher Hinsicht sei auszuführen, dass die Unfallfolgen unter Berücksichtigung der beschriebenen Funktionseinschränkungen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von 80 % zur Folge hätten. Mit diesem Urteil wurde dem Beschwerdeführer daher aus Anlass des Arbeitsunfalles vom 23.09.1995 eine Versehrtenrente im Ausmaß von 80 % der Vollrente als Dauerrente ab dem 22.01.1996 gewährt. Die gegen dieses Urteil erhobene Berufung der AUVA wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 29.05.2001 – welches ebenfalls vom Beschwerdeführer im damaligen Verfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) vorgelegt wurde und daher im Verwaltungsakt des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen aufliegt - rechtskräftig abgewiesen. Das Oberlandesgericht Wien übernahm die Feststellungen des Arbeits-und Sozialgerichtes und führte bestätigend an, die Auswertung von MR-Tomographiebildern vor dem Unfall vom 23.09.1995 und nach dem Unfall habe ergeben, dass die Unfallverletzungen (linksseitiges Schädelhämatom) kausal für die Thalamusläsion und die damit befundenen Beschwerden gewesen seien.

Unter anderem unter Berücksichtigung dieser Unterlagen wurde seitens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen wegen eines vom Beschwerdeführer am 19.05.2004 gestellten Antrages durchgeführten Verfahrens auf Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG) ein aktenmäßiges medizinisches Sachverständigengutachten vom 28.06.2004 eingeholt, in dem auf Grundlage der Bestimmungen der Richtsatzverordnung die Funktionseinschränkungen "Zustand nach Verkehrsunfall mit Schädel Hirn Trauma (Heranziehung dieser Position mit 1 Stufe unter dem ORS, da organisches Psychosyndrom, Gesichtsfeldeinschränkung rechts, Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen Kraftverminderung der OE und Hyposensibilität der UE); Positionsnummer g.z. 423 der Richtsatzverordnung; Einzelgrad der Behinderung 70 v.H.", und "Zustand nach BWK 12 Fraktur, Positionsnummer 185 der Richtsatzverordnung; Einzelgrad der Behinderung 30 v.H."

festgestellt wurden. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 80 v. H. eingeschätzt.

Mit Schreiben vom 12.07.2004 stellte der Dienstgeber beim Behindertenausschuss beim Bundessozialmt (nunmehr: Sozialministeriumservice) – in der Folge als Behindertenausschuss oder als belangte Behörde bezeichnet - einen Antrag auf nachträgliche Zustimmung zu der per 30.11.2002 ausgesprochenen Kündigung des Beschwerdeführers und führte begründend im Wesentlichen Folgendes aus:

Der Beschwerdeführer sei mit 09.01.1997 beim Magistrat der Stadt Wien – Magistratsabteilung 2 als vollbeschäftigter Vertragsbediensteter eingestellt und im Dienstvertrag in die Bedienstetengruppe der Physikatsärzte der Verwendungsgruppe A eingereiht worden. Er sei bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses mit Ablauf des 30.11.2002 – abgesehen vom Zeitraum 01.01.1999 bis 29.02.2000, in welchem er bei der Magistratsabteilung für Angelegenheiten der Landessanitätsdirektion tätig gewesen sei – bei der Magistratsabteilung 15 beschäftigt gewesen.

Der Beschwerdeführer habe sich im Jahr 2001 224 Tage und im Jahr 2002 334 Tage im Krankenstand befunden. Seine Dienstabwesenheit habe er mit einer internen Erkrankung infolge schwerer Gesundheitsschädigung durch angebliches Mobbing und Bossing begründet. Zwecks Überprüfung seiner Dienstfähigkeit sei er wiederholt zum Amtsarzt geladen worden, habe aber keine dieser Ladungen befolgt und auch die Hausbesuche durch Amtsärzte nicht ermöglicht. Auch einen vereinbarten Untersuchungstermin bei einem externen Facharzt habe er nicht wahrgenommen. Das Dienstverhältnis sei mit 30.11.2002 aufgekündigt worden, weil der Beschwerdeführer zwischen 13.06.2001 und 30.11.2002 keine für den Dienstgeber verwertbare Arbeitsleistung erbracht habe. Am 30.06.2004 sei in der Magistratsabteilung 2 der Bescheid des Bundessozialamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 18.05.2004 eingelangt, wonach der Beschwerdeführer seit 14.05.2001 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Es werde daher ersucht, gemäß § 8 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes der Kündigung des Beschwerdeführers nachträglich zuzustimmen. Sollte der Behindertenausschuss zur Auffassung gelangen, dass die Voraussetzungen für die nachträgliche Zustimmung zur Kündigung nicht gegeben seien, werde die Einwilligung zur zukünftigen Kündigung beantragt.

Der Beschwerdeführer sprach sich gegen die Kündigung aus und führte zum Antrag des Dienstgebers mit Schreiben vom 30.08.2004 im Wesentlichen aus, dass er im Jahr 2001 und 2002 längere Krankenstände in Anspruch nehmen habe müssen, da er nach wiederholten Mobbingattacken durch Mitarbeiter und Organe des Dienstgebers massive Gesundheitsbeeinträchtigungen erlitten habe, welche ihm eine Fortsetzung seiner Tätigkeit im damaligen Zeitraum unmöglich gemacht hätten. Es sei ihm bereits bei Antritt seiner Tätigkeit zu verstehen gegeben worden, dass er nicht erwünscht sei. Dies habe sich durch nachträglich geänderte Bedingungen bei der Stellenausschreibung, die nicht vereinbarungskonforme Einstufung sowie auch durch die nicht erfolgte Pragmatisierung gezeigt. Im Jahr 2000/2001 sei es deshalb bereits zu massiven gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers gekommen - zu Schlaf- und Essstörungen, zu einer Schwächung des Immunsystems mit gehäufter Infektanfälligkeit sowie einem Burn-Out-Syndrom. Im Urlaub des Beschwerdeführers im April 2001 sei es schließlich zu einer durch das anhaltende Mobbing verursachten schweren Infektion der Atemwegsorgane gekommen. Der letzte und zeitlich umfangreichste Krankenstand sei vor allem den Folgen eines Arbeitsunfalles zuzuschreiben, welcher sich am 22.10.2001 ereignet habe, als der Beschwerdeführer bei Dienstantritt von einem Unbekannten gestoßen worden und über die Treppe des Stiegenhauses gestürzt sei. Dieser Unfall sei zunächst von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt als Arbeitsunfall anerkannt worden, aber in weiterer Folge, aufgrund des Bestreitens des Arbeitgebers nicht als Arbeitsunfall anerkannt worden, wogegen der Beschwerdeführer eine Klage eingebracht habe, deren Verfahren beim LG St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht anhängig sei. Ladungen zu amtsärztlichen Untersuchungen habe er nicht wahrnehmen können, weil Ladungstermine kurzfristig abgesagt und für gegenstandslos erklärt worden seien. Zudem seien ihm Ladungen zu spät zugestellt worden und sei einmal das Erscheinen wegen interner Akutsymptomatik nicht möglich gewesen. Er sei sämtlichen Nachweis- und Meldepflichten stets ehestmöglich nachgekommen. Der Dienstgeber sei über die Antragstellung zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten wie auch über die Zuerkennung einer Rente aufgrund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalles informiert worden. Der Beschwerdeführer legte in diesem Zusammenhang ein Schreiben vom 05.06.2001 an die Magistratsabteilung 15 vor, in dem er über den Antrag betreffend die Zugehörigkeit zum Kreise der begünstigten Behinderten vom 11.05.2001 informiert habe. Zudem legte er ein Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 04.12.2000, bestätigt durch das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 29.05.2001, vor, mit dem dem Beschwerdeführer aus Anlass eines Arbeitsunfalles am 23.09.1995 eine Versehrtenrente im Ausmaß von 80 % der Vollrente als Dauerrente ab dem 22.01.1996 gewährt wurde. Bei diesem Arbeitsunfall handelte es sich um einen im Zuge seiner beruflichen Tätigkeit als Pkw-Lenker erlittenen Verkehrsunfall.

Mit Stellungnahme vom 20.09.2004 bestritt der Dienstgeber, dass ihm zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung bekannt gewesen sei, dass ein Verfahren beim Bundessozialamt anhängig gewesen sei und gab an, dass das diesbezügliche Schreiben des Beschwerdeführers, datiert vom 05.06.2001, nicht aufliege.

Auf Ersuchen des Behindertenausschusses um Stellungnahme eines medizinischen wie auch berufskundlichen Sachverständigen des Ärztlichen Dienstes des Bundessozialamtes erstattete eine Psychologin eine psychologische Stellungnahme vom 19.10.2004 und ein Arzt für Allgemeinmedizin, ÖÄK-Diplom für Akupunktur und Arbeitsmedizin ein arbeitsmedizinisches Gutachten vom 14.11.2004. Beide Sachverständige kamen zu dem Ergebnis, dass zum Zeitpunkt der Kündigung (2002) nicht davon ausgegangen hätte werden können, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit die Arbeitsfähigkeit wieder erlangen und seinen Dienst wieder antreten werde können.

Mit Schreiben vom 10.12.2004 erstattete der Beschwerdeführer zur psychologischen Stellungnahme vom 19.10.2004 und zu dem arbeitsmedizinischen Gutachten vom 14.11.2004 eine Stellungnahme und brachte zusammengefasst vor, dass er vom Dienstgeber nicht, wie in den Gutachten ausgeführt, als Amtsarzt eingestellt worden und dass er zu keiner Zeit als solcher tätig gewesen sei. Das Anforderungsprofil für einen Amtsarzt der Magistratsabteilung 15 habe mit ihm und seiner tatsächlichen Tätigkeit nicht das Geringste zu tun und sei daher für die Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit irrelevant. Der Beschwerdeführer sei durchaus in der Lage zumindest eine entsprechende Schreibtischtätigkeit beim Dienstgeber wahrzunehmen. In der Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes des Bundessozialamtes vom 28.06.2004, erstellt im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, sei eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers klar bejaht worden. Auch im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht (GZ 25 Cga 258/02x) erstellten Gutachten von Dr. XXXX sei eine dauernde Dienstunfähigkeit zugunsten einer Besserungsmöglichkeit verneint worden. Das arbeitsmedizinische Gutachten sei aufgrund der Krankengeschichte des Beschwerdeführers als unrichtig und hinsichtlich seiner Prognose als widerlegt zu erachten, da es gesonderte Vorfälle pauschal zu einem Sachverhalt vereine, allerdings die maßgeblichen Fakten unberücksichtigt lasse.

Mit Bescheid vom 21.01.2005 wurde vom Behindertenausschuss für Wien die Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung des Beschwerdeführers nachträglich erteilt.

Der Behindertenausschuss führte in seiner Entscheidung die Gutachten des Ärztlichen Dienstes des Bundessozialamtes, das im Rahmen des arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren zu GZ 25 Cga 258/02z wissenschaftlich begründete Gutachten von Prim. Univ. Doz. Dr. XXXX, FA für Neurologie, Psychiatrie, Kinder- und Jugendneuropsychiatrie, Psychotherapeut, allgemein beeideter gerichtlich zertifizierter Sachverständiger sowie u.a. folgende im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht erstellte Gutachten an:

? nervenärztliches Ergänzungsgutachten von Univ. Prof. Dr. XXXX, FA für Psychiatrie/Neurologie, vom 16.09.1999;

? Gutachten von Univ.-Prof. Dr. XXXX vom 26.07.1999;

? Arbeitsmedizinisches Gutachten von Dr. XXXX, Arzt f. Allgemein- und Arbeits- und Betriebsmedizin, Notärztin, allg. beeidete und gerichtl. zertifizierte Sachverständige für Arbeits- und Betriebsmedizin vom 11.02.1999;

Unter Zugrundelegung der Stellungnahme des ärztlichen Sachverständigen sei der Behindertenausschuss zu dem Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zum Zeitpunkt der Kündigung weder zum Dienst im Bereich des Krankenhausmanagement noch zu anderen im Rahmen seines Dienstvertrages vereinbarten Tätigkeiten innerhalb der Bedienstetengruppe der Physikatsärzte fähig gewesen sei. Aufgrund der ärztlichen Gutachten, die zu einer fortdauernden Rente entsprechend der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 % geführt haben und der derzeit anerkannten Berufsunfähigkeit, sei davon auszugehen gewesen, dass nicht nur zum Zeitpunkt der Kündigung, sondern auch weiterhin ein einer Berufsunfähigkeit gleichkommender Gesundheitszustand vorliege, welcher eine weitere Betätigung beim Dienstgeber in der vorliegenden Verwendungsgruppe ausschließe. Wie auch den eingeholten ärztlichen Stellungnahmen zu entnehmen sei, werde ein direkter Zusammenhang zwischen Gesundheitsbeeinträchtigung zum Zeitpunkt der Kündigung und den Unfällen aus den Jahren 1995 und 2001 als erwiesen betrachtet. Dass Mobbing und Bossing in einem Ausmaß vorgekommen sei, das zu Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers geführt habe, betrachtete der Behindertenausschuss als sehr unwahrscheinlich.

Gegen diesen Bescheid vom 21.01.2005 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung an die damals zuständige, beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz errichtete Berufungskommission (in der Folge als Berufungskommission bezeichnet) und bekämpfte den Bescheid aufgrund Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund Aktenwidrigkeit beziehungsweise unrichtiger Beweiswürdigung.

Mit 06.06.2006 erstattete Univ.-Prof. Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, wie von der Berufungskommission beauftragt, ein neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten, in dem er ein Leistungskalkül feststellte, wonach dem Beschwerdeführer weiterhin Tätigkeiten mit einer überdurchschnittlichen psychischen Belastbarkeit, sehr schwierigem geistigen Leistungsvermögen zumutbar seien. Es seien allerdings Tätigkeiten, die einen dauernden und besonderen Zeitdruck beinhalten, aufgrund der fassbaren Verminderung der Daueraufmerksamkeitsbelastbarkeit nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer sei nur mehr geeignet für leichte körperliche Arbeiten, mit nur leichten bis keinen Hebe- und Trageleistungen, ohne Tätigkeiten in Zwangshaltungen, mit nur zeitweisen Feinarbeiten.

Mit Schriftsatz vom 27.06.2006 brachte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers eine Stellungnahme zum Gutachten von Univ.-Prof. Dr. XXXX vom 06.06.2006 ein und übermittelte in diesem Zusammenhang ein fachärztliches Gutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, vom 23.03.2006, in dem die Gutachterin insgesamt und zusammenfassend feststellte, dass beim Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner Angaben und der beigebrachten Unterlagen eindeutig Mobbing bestanden habe, und der Untersuchte wiederum unter Berücksichtigung seiner Angaben und der beigebrachten Unterlagen zum Zeitpunkt der Kündigung arbeitsfähig gewesen sei.

Mit Schriftsatz vom 03.07.2006 legte der Beschwerdeführer die Bescheide der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Wien vor sowie diverse Befunde zur Frage seiner Dienstfähigkeit. Die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, erkannte mit Bescheid vom 16.03.2004 dem Beschwerdeführer ab 01.07.2003 eine befristete Berufsunfähigkeitspension zu und mit Bescheid vom 18.11.2004 ab 01.06.2005 eine unbefristete Berufsunfähigkeitspension.

Mit 25.09.2006 erstattete Univ.-Prof. Dr. XXXX ein neurologisches Ergänzungsgutachten zum Gutachten vom 06.06.2006, um die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Kündigungszeitpunkt zu ergänzen.

Zudem erstattete Univ. Prof.-Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, mit 13.03.2007 ein von der Berufungskommission beauftragtes Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Inneren Medizin und mit 28.03.2008 das Sachverständigenbüro Dr. XXXX, Mag. XXXX, Sachverständige für Berufskunde, ein von der Berufungskommission beauftragtes berufskundliches Sachverständigengutachten.

Zudem wurde sowohl von Univ.-Prof. Dr. XXXX mit 25.08.2008 als auch vom Sachverständigenbüro Dr. XXXX, Mag. XXXX, mit 18.09.2008, je ein Ergänzungsgutachten zu dem vom Beschwerdeführer eingebrachten Fragenkatalog vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 16.10.2008 gab die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers bekannt, dass die Klage wegen erhöhter Arbeitsunfallrente beim LG St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht mit der Begründung abgewiesen wurde, dass durch den Arbeitsunfall am 22.10.2001 keine rentenrelevanten Dauerfolgen eingetreten sind. Es sei im Urteil festgestellt worden, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelt. Diesbezügliche Feststellungen seien in Rechtskraft erwachsen.

Mit Bescheid der Berufungskommission vom 12.05.2009 wurde der Berufung teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid, mit dem die nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung des Beschwerdeführers erteilt wurde, dahin abgeändert, dass dieser Antrag abgewiesen wurde. Im Übrigen wurde der Berufung nicht Folge gegeben und die Zustimmung zu einer erst auszusprechenden Kündigung des Beschwerdeführers erteilt.

Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit 09.01.1997 beim Dienstgeber beschäftigt. Mit Bescheid des Bundessozialamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 18.05.2004 gehöre er mit Wirksamkeit vom 14.05.2001 mit einem Grad der Behinderung von 80 % dem Kreis der begünstigten Behinderten an. In Reaktion auf den Antrag des Dienstgebers habe sich der Beschwerdeführer gegen die Kündigung ausgesprochen. Nach Ansicht der Berufungskommission sei klargestellt, dass der Dienstgeber zum Zeitpunkt des Kündigungsschreibens bereits über 14 Monate Kenntnis vom Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 05.06.2001, eingelangt am 06.06.2001, dem Dienstgeber den Antrag betreffend die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten übermittelt. Da kein "besonderer Ausnahmefall" vorliege, der eine Einholung der Zustimmung vor der Kündigung für den Dienstnehmer unzumutbar gemacht habe, sei der Antrag auf nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides abzuweisen und der Berufung daher insoweit Folge zu geben gewesen.

Die Zustimmung zu einer erst auszusprechenden Kündigung sei hingegen zu erteilen gewesen, da dem Beschwerdeführer sowohl zum Zeitpunkt der ausgesprochenen Kündigung als auch derzeit die Tätigkeit eines Spitalmanagers mit Führungsfunktion, verbunden mit Verantwortungs- und Leistungsdruck, nicht weiter zumutbar sei, weil das vorliegende medizinische Leistungskalkül hierbei überschritten werde beziehungsweise aus demselben Grund keine entsprechenden Verweisungsberufe mit Vorgesetztenstatus in den Betrieben des Dienstgebers namhaft gemacht werden könnten. Dies ergebe sich aus den schlüssigen und logisch begründeten medizinischen Sachverständigengutachten (neurologisch-psychiatrisches Gutachten Univ.-Prof. Dr. XXXX, internistisches Gutachten Univ.-Prof. Dr. XXXX) sowie dem berufskundlichen Sachverständigengutachten (Mag. XXXX und Dr. XXXX).

Jeder Antrag auf nachträgliche Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung enthalte als Minus einen als Eventualantrag zu verstehenden Antrag auf Zustimmung zu einer erst künftig auszusprechenden Kündigung. Damit sei im angefochtenen Beschied implicite auch der Antrag auf Zustimmung zu einer erst künftig auszusprechenden Kündigung abgewiesen worden.

Es liege beim Beschwerdeführer seit etwa sieben Jahren Dienstunfähigkeit vor. Eine Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit zwecks Einsatzes auf seinem Arbeitsplatz oder auf einem dem Dienstvertrag entsprechenden kalkülsadäquaten Ersatzarbeitsplatz sei nicht zu erwarten.

Auf Grundlage dieses Bescheides der Berufungskommission vom 12.05.2009 sprach der Dienstgeber die Kündigung des begünstigten behinderten Beschwerdeführers zum 31.10.2009 aus.

Gegen den die Berufung abweisenden Teil des Bescheides der Berufungskommission vom 12.05.2009 – sohin gegen die Zustimmung zu einer erst auszusprechenden Kündigung - erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Die Berufungskommission als belangte Behörde erstattete zur Beschwerde eine entsprechende Gegenschrift und führte darin aus, dass für die Entscheidung maßgeblich gewesen sei, dass der Beschwerdeführer bis zur formellen Beendigung des Dienstvertrages durch den Dienstgeber per 30.11.2002 durchgehend krank bzw. auf Kuraufenthalt gewesen sei, die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 16.03.2004 ab 01.07.2003 eine befristete Berufsunfähigkeitspension und mit weiterem Bescheid vom 18.11.2004 ab 01.06.2005 eine unbefristete Berufsunfähigkeitspension zuerkannt habe, beim Beschwerdeführer seit etwa sieben Jahren Dienstunfähigkeit vorliege und eine Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit zwecks Einsatzes auf seinem Arbeitsplatz für medizinische Strukturenentwicklung und Public Health im Verantwortungsbereich für die medizinischen und gesundheitlichen Inhalte der Gesundheitsplanung oder auf einem dem Dienstvertrag entsprechenden kalkülsadäquaten Ersatzsarbeitsplatz nicht zu erwarten sei. Das 29-seitige berufskundliche Sachverständigengutachten sei schlüssig und logisch begründet mit dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer sowohl zum Zeitpunkt der ausgesprochenen Kündigung (30.11.2002) als auch derzeit die Tätigkeit eines Spitalmanagers mit Führungsfunktion verbunden mit Verantwortungs- und Leistungsdruck nicht weiter zumutbar sei, da das vorliegende medizinische Leistungskalkül hierbei überschritten werde. Aus demselben Grund können keine entsprechenden Verweisungsberufe mit Vorgesetztenstatus im Betrieb (in den Betrieben) des Dienstgebers namhaft gemacht werden. Auch das 9-seitige berufskundliche Ergänzungsgutachten habe zu den Fragen des Beschwerdeführers eingehend, klar und abschließend Stellung genommen. Aus den eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten ergebe sich kein begründeter Hinweis dafür, dass Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers in unmittelbaren Zusammenhang mit Mobbing am Arbeitsplatz stünden.

Mit Erkenntnis vom 18.09.2012, Zl. 2011/11/0149-17, hob der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang – soweit also damit die Berufung abgewiesen und die Zustimmung zu einer erst auszusprechenden Kündigung des Beschwerdeführers erteilt wurde – wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.

Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe ihre Entscheidung erkennbar auf § 8 Abs. 4 lit. b BEinstG gestützt. Nach dieser Bestimmung sei der Verlust der Fähigkeit des begünstigten Behinderten, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, im Zusammenhalt mit der Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung ein Grund, im Rahmen der Interessenabwägung dem Dienstgeber nicht die Fortsetzung des Dienstverhältnisses zuzumuten, dies mit der Folge, dass Zustimmung zu einer (erst auszusprechenden) Kündigung zu erteilen sein wird. Treten bei einem Dienstnehmer Krankenstände auf, die ihn laufend in einem weit über dem Durchschnitt liegenden Maß an der Dienstleistung hindern, so ist er zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht mehr im Stande. Auf welche Gründe diese - berechtigten - Krankenstände zurückzuführen sind, ist - jedenfalls solange sie nicht auf ein Verhalten oder Unterlassen des Dienstgebers zurückzuführen sind - nicht erheblich. Eine aus der hohen Zahl der Krankheitstage ableitbare ungünstige Prognose und die Tatsache, dass weit überdurchschnittliche Krankenstände durch einen langen Zeitraum nahezu regelmäßig aufgetreten sind, rechtfertigen eine Kündigung gemäß § 8 Abs. 4 lit. b BEinstG. Die belangte Behörde habe das vom Beschwerdeführer vorgelegte fachärztliche Gutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, vom 23.03.2006, welches eindeutig im Widerspruch zu den von der belangten Behörde herangezogenen Gutachten und dem Vorbringen des Dienstgebers stehe und nach dem überdies nicht auszuschließen sei, dass die Krankenstände des Beschwerdeführers (zumindest zum Teil) auf ein Verhalten oder Unterlassen des Dienstgebers zurückzuführen seien, nicht einmal erwähnt. Nach der oben wiedergegebenen Judikatur wäre allerdings eine Auseinandersetzung mit diesem Gutachten zur zweifelsfreien und vollständigen Ermittlung des strittigen Sachverhaltes betreffend sowohl die Arbeitsfähigkeit als auch die Ursache der Krankenstände des Beschwerdeführers notwendig gewesen, um der Entscheidung alle wesentlichen tatsächlichen Umstände zu Grunde legen zu können.

Mit Schriftsatz vom 16.11.2012 stellte der Dienstgeber den Antrag, dass der vom Dienstgeber aufgrund des Bescheides der Berufungskommission vom 12.05.2009 zum 31.10.2009 ausgesprochenen Kündigung zugestimmt werden möge. Der Dienstgeber habe aufgrund des Bescheides der Berufungskommission vom 12.05.2009 die Kündigung zum 31.10.2009 ausgesprochen. Die Kündigung sei zum Zeitpunkt ihres Ausspruches voll wirksam gewesen, wenn auch durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nachträglich ohne wirksame Zustimmung. Das von der Berufungskommission beschlossene Gutachten könne sich also nur auf Vorgänge beziehen, die bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungskommission vom 12.05.2009 vorgelegen hätten.

In weiterer Folge wurde Univ.-Prof. Dr. XXXX von der Berufungskommission neuerlich mit der Gutachtenserstellung zur Frage beauftragt, ob das Belastungssyndrom auf Grund des vorgebrachten Mobbings am Arbeitsplatz eingetreten ist und ob es zu einer Änderung des Belastungssyndroms gekommen ist. Der Gutachter kam dem Auftrag zur Gutachtenserstellung mit psychiatrisch-neurologischem Gutachten vom 08.04.2013 nach. In seinem Gutachten führt der Gutachter u.a. an, dass, inwieweit die Anpassungsstörungen, die festgestellt wurden, in einem tatsächlichen Zusammenhang mit den Belastungen des Arbeitsplatzes stehen oder auch andere Faktoren mitbeeinflussend waren, sich durch ein psychiatrisches Gutachten selbst nicht mit völliger Sicherheit feststellen lässt, insbesondere nicht retrospektiv. Es sei aber auch nicht auszuschließen, dass die festgestellte Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion bzw. die Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen durch die Belastungen der Arbeitsplatzsituation und der dort vom Betroffenen empfundenen Konfliktsituation wie auch subjektiv empfundenen Mobbingsituation stehen können. Es würden sich allerdings keine Hinweise aufgrund der bisherigen Untersuchungen für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung im eigentlichen Sinn finden, wie sie im Privatgutachten festgestellt wurde und, dass diese durch Mobbing bedingt gewesen wäre. Es könnten aber die psychischen Veränderungen beim Beschwerdeführer im Sinne einer neu definierten Sonderform der Anpassungsstörungen, nämlich einer posttraumatischen Verbitterungsstörung, gesehen werden. Es sei insofern eine Änderung der Anpassungsstörung bzw. des Belastungssyndroms zu sehen, dass durch die nun langjährige Therapie keine Symptomatik in einem Ausmaß mehr fassbar sei, dass diese zu einer Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit führen würde.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.04.2013, 2012/11/0001, wurde eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom 15.06.2011, Zl. 41.550/450-9/11, betreffend Entschädigung nach dem Verbrechensopfergesetz, als unbegründet abgewiesen. In dem diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde liegenden Fall hatte der Beschwerdeführer Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form des Ersatzes von Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung, "der verbrechensbedingten gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligung einschließlich Rezeptgebühren, Verdienstentgang und der orthopädischen Versorgung" beantragt. In seinen "Angaben zum Verbrechen" hatte der Beschwerdeführer zusammengefasst angegeben, er habe am Morgen des 22. Oktober 2001 – am Tag seines Dienstantrittes nach einem Langzeitkrankenstand - seinen Dienst bei der MA 15 in seinem Büro angetreten und sich dann auf den Weg in die Abteilungsleitung zwecks Rückmeldung zum Dienstantritt gemacht. Da der Lift besetzt/blockiert gewesen sei, habe er sich auf den Stiegen nach unten begeben. Er habe gehört, wie der Lift im obersten Stockwerk gehalten habe, kurz darauf sei hinter ihm jemand rasch die Stiegen hinunter gekommen; plötzlich habe er einen kräftigen Schlag verspürt und sei die Stiegen hinuntergestoßen worden. Er habe sich durch den Stoß nicht mehr fangen können und sei den gesamten Stiegenlauf hinunter gestürzt; dabei sei er zuerst auf Rücken/Wirbelsäule auf die Stiegen aufgeprallt und dann am Ende des Stiegenlaufes mit dem Kopf auf der Frontwand aufgeprallt. Er sei einige Minuten bewusstlos gewesen, habe dann rasende Schmerzen (Wirbelsäule und Kopfschmerzen), Nasenbluten und Blut am Bein gehabt. Er habe um Hilfe gerufen, doch habe ihn niemand gehört. Er habe am stark beschädigten Mobiltelefon den Letztnummernspeicher gedrückt, eine Frau habe Hilfe geschickt, welche ihn in ein Krankenhaus gebracht habe. Mit dem vom Verwaltungsgerichtshof bestätigten Bescheid der Bundesberufungskommission vom 15.06.2011 war festgestellt worden, dass – wenngleich der Beschwerdeführer subjektiv davon überzeugt sein möge - nicht mit der für dieses Verfahren erforderlichen Wahrscheinlichkeit von einem Stoß auszugehen ist. Dieser Stiegensturz vom 22.10.2001, an den ein weiterer Langzeitkrankenstand des Beschwerdeführers anschloss, war im Jahr 2008 mit Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes in einem Verfahren des Beschwerdeführers gegen die AUVA wegen erhöhter Arbeitsunfallrente, Zahl: 30 Cgs 58/08z, rechtskräftig als Arbeitsunfall rechtskräftig anerkannt worden.

Mit Schreiben vom 20.05.2013 informierte der Beschwerdeführer die Berufungskommission über ein gegen die rechtsfreundliche Vertretung der Stadt Wien bei der Rechtsanwaltskammer für Wien anhängiges Verfahren. Es liege eine Doppelvertretung vor, da der Rechtsanwalt auch ihn im Jahr 2002 rechtskundig beraten habe und umfassende Unterlagen zu den Mobbingaktionen des Dienstgebers erhalten und diese nicht mehr retourniert habe.

Mit 01.10.2013 erstattete Mag. XXXX, Sachverständiger für Berufskunde, das von der Berufungskommission beauftragte ergänzende berufskundliche Sachverständigengutachten zur Frage, welche konkreten Arbeitstätigkeiten dem Beschwerdeführer mit seinem nunmehrigen Leistungskalkül als Arzt beim Dienstgeber möglich sind und kam zu dem Ergebnis, dass auf der Grundlage sämtlicher objektivierbarer Beurteilungsfaktoren davon auszugehen sei, dass der derzeit 51-jährige Beschwerdeführer für keine der bei der Stadt Wien für Ärzte angebotenen Tätigkeiten in Frage komme. Die Tätigkeiten, für die der Beschwerdeführer eingesetzt war, seien teilweise weggefallen bzw. seien diese auf mehrere Dienststellen und Organisationen aufgeteilt worden. Aus berufskundlicher Sicht hinsichtlich der Erlangung einer Vollzeitbeschäftigung als Arzt bzw. leitender Angestellter im Qualitätsmanagement innerhalb des Magistrats der Stadt Wien sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer trotz Besserung des psychischen Zustandes nicht mehr einsetzbar sei. Es könne somit aus berufskundlicher Sicht festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer trotz Besserung seines psychischen Gesundheitszustandes aufgrund der rund 12-jährigen Arbeitsmarktkarenz, des stark eingeschränkten körperlichen Leistungskalküls, der fehlenden Berufspraxis im nicht-administrativen ärztlichen Dienst und in Ermangelung vergleichbarer Verweisungstätigkeiten im Gesundheitswesen der Stadt Wien nicht mehr einsetzbar sei. Konkret führte der berufskundliche Sachverständige Folgendes aus:

"Befund:

(Dieser stützt sich auf den gesamten eingesehenen Akteninhalt zu 44.140/26-7/2012 der Berufungskommission des Bundesministeriums für Arbeit Soziales und Konsumentenschutz sowie auf den persönlichen Eindruck, den der Antragsgegner im Rahmen der Befundaufnahme am 18.7.2013 um 10.00 Uhr im Büro des gefertigten Sachverständigen hinterließ.)

Dr. XXXX, geboren am XXXX, ist österreichischer Staatsbürger. Die Kündigung erfolgte zum 30.11.2002 (Eintritt bei der Antragstellerin am 9.1.1997). Der Antragsgegner war nach der formellen Beendigung des Dienstverhältnisses zunächst arbeitslos gemeldet und stand ab 13.2.2003 in Bezug von Krankengeld. Ab 1.5.2003 wurde eine Berufsunfähigkeitspension in der Höhe von € 1.528,36 zuerkannt. Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 29.5.2001 bezog er zusätzlich ab 22 1.1996 eine Versehrtenrente von ca EUR 1.500,—.

Aktuelles medizinisches Leistungskalkül:

Laut psychiatrisch-neurologischem Gutachten Pris. XXXX, Oberarzt der

Universitätsklinik für Psychiatrie Wien, FA für Psychiatrie und Neurologie vom

8.4. 2013, auszugsweise wiedergegeben:

...Es ist Herr Dr. XXXX nun seit Jahren betreffend der unterschiedlichen Symptome der Anpassungsstörungen medikamentös eingestellt, durchlief eine regelmäßige nervenärztliche Behandlung und insbesondere besteht aber seit 2005 eine regelmäßige psychotherapeutische Behandlung. Bei der nunmehrigen Untersuchung fand sich ein im wesentlichen psychopathologischer Querschnittsbefund Es ist insofern eine Änderung der Anpassungsstörung bzw. des Belastungssyndroms zu sehen, dass durch die nun langjährige Therapie keine Symptomatik in einem Ausmaß mehr fassbar ist, dass diese zu einer Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit fuhren würde...

Aus der Sicht des Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. XXXX, laut Protokoll der

mündlichen Berufungsverhandlung vom 23.5.2013 auszugsweise wiedergegeben:

... Die psychische Belastbarkeit und das Kalkül zum Zeitpunkt meines Gutachtens im Juni 2006 war, so wie in diesem Gutachten vom Juni 2006 dargetan, es haben sich keine Erkenntnisse ergeben, dass zum damaligen Zeitpunkt dieses Gutachten bzw.

dieses Kalkül nicht gelten hätte sollen. Der nunmehrige Zustand des Dienstnehmers ist aber jener, wie in meinem nunmehrigen Gutachten vom April 2013 dargetan...

Arbeitsplatzfindungsbemühungen bzw. -chancen des Antragsgegners:

Aus der Sicht des Antragsgegners, laut Protokoll der mündlichen

Berufungsverhandlung vom 15.11.2012. auszugsweise wiedergegeben:

...Der Dienstnehmer sei innerhalb seines medizinischen Leistungskalküls jedenfalls arbeitsbereit. Es sei bei der Dienstgeberin innerhalb des gesetzlichen Qualitätssicherungsauftrages für den Dienstnehmer jedenfalls eine Beschäftigung möglich...

Aus der Sicht der Antragstellerin, laut E-mail an den gefertigten Sachverständigen

vom 20.6.2013, auszugsweise wiedergegeben:

... Die in dem ... berufskundlichen Sachverständigengutachten vom

März 2008 beschriebenen Tätigkeiten "Stabstelle medizinisches Qualitätsmanagement und Public Health" gibt es in der Magistratsabteilung 15, wo Herr Dr. XXXX zuletzt (2002) verwendet wurde, nicht mehr. Physikatsärztlnnen sind bei der Stadt Wien derzeit, mit Ausnahme einer Bediensteten, ausschließlich bei der Magistratsabteilung 15 tätig - hier handelt es sich aber um eine Tätigkeit, die auch nach Angaben des Antragsgegners von diesem nie ausgeübt wurde.

Aus der Sicht der Antragstellerin (Fr. Mag. S.) laut Aussagen im Rahmen der Befundaufnahme am 18.7.2013:

... Man müsste sich genau anschauen, welche Aspekte der Stelle es noch gibt, mit der Arbeitsplatzbeschreibung müsste man sich zusammensetzen und schauen wo es die einzelnen Aufgaben noch gibt - die sind jetzt aufgeteilt auf verschiedene Arbeitsplätze...

... Qualitätssicherung ist ja etwas, das man sowohl von einem Mediziner als auch einem Sozialarbeiter oder Wirtschaftler besetzen kann...

Aus der Sicht der Antragstellerin, laut Stellungnahme vom 13.8.2013, auszugsweise wiedergegeben:

Zur Frage, von welchen Stellen die Aufgaben übernommen wurden, die Herr Dr. XXXX seinerzeit als Leiter der Stabstelle Medizinisches Qualitätsmanagement und Public Health innehatte:

... Ab 1. Oktober 2000 hat Herr Dr. XXXX in der Magistratsabteilung 15 die damals neu geschaffene Stabstelle Medizinisches Qualitätsmanagement und Public Health - jedoch ohne Personalverantwortung und mit ihm als einzigen Mitarbeiter - geleitet Die Stabstelle wurde bereits zwei Jahre später (nach dem Langzeitkrankenstand von Herrn Dr. XXXX) ersatzlos aufgelöst. Der mit dem vormaligen Dezernat III der Magistratsabteilung 15 verbundene Aufgabenbereich der MA-L wurde mit Juli 2001 dem für Gesundheit zuständigen Stadtratbüro als "Bereichsleitung für Strukturentwicklung" unterstellt und mit Oktober 2007 aufgelöst.

Unter Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen sind alle organisatorischen Maßnahmen, die zu einer Verbesserung der Prozesse in den medizinischen Einrichtungen führen, zu verstehen. Ein zentrales Ziel des Qualitätsmanagements liegt in der Qualitätsverbesserung der ärztlichen und der pflegerischen Abläufe. Qualitätsmanagement dient einem bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Betrieb von Einrichtungen des Gesundheitswesens. Kern des Qualitätsmanagements ist die interne systematische Führung der Serviceprozesse durch interne Managementprozesse. Somit wird klar, dass medizinisches Qualitätsmanagement dort angesiedelt sein muss, wo die Leistungserstellung erfolgt, also beim jeweiligen Gesundheitsdiensteanbieter. Daher wird Qualitätsmanagement der Stadt Wien auf Leitungsebene von allen bettenführenden Krankenanstalten, der Magistratsabteilung 15 in ihrer Funktion als Gesundheitsdiensteanbieter und von der Magistratsabteilung 70 - Rettungs- und Krankenbeförderungsdienst der Stadt Wien - wahrgenommen...

Im Bereich der Krankenanstalten handle es sich bei den zum Qualitätsmanagement gehörigen Aufgaben um verschiedene organisatorische, koordinierende und leitende Tätigkeiten, die Projektleitung, Veranstaltungsmanagement, Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung und Mitarbeitermotivation, die Planung von Schulungen, Seminaren, Workshops etc., die Verfolgung der einschlägigen internationalen Fachliteratur bzw. Recherchen in unterschiedlichen Medien, die Mitwirkung beim Austausch von Projektergebnissen und relevanter Fachinformationen, die enge Zusammenarbeit und Koordination mit anderen Stabsstellen im Haus bzw. mit Stellen im Wiener Krankenanstaltenverbund sowie die aktive Teilnahme an Veranstaltungen zum Thema (Kongressen, Symposien, Workshops) im In- und Ausland beinhalten können.

... Um die Aufgaben erfüllen zu können ist ein hohes Ausmaß an inhaltlicher Kompetenz, Belastbarkeit, Flexibilität, Loyalität und sozialer Kompetenz notwendig. Besonderer Zeitdruck ist ebenso wie Daueraufmerksamkeitsbelastung oftmals gegeben. Die Möglichkeit erhöhter Arbeitspausen und dass ständig eine Toilette in der Nähe des Arbeitsplatzes ist, ist nicht gegeben. Hohe Verantwortung und oftmaliger Diskussionsbedarf sind zu bejahen In der Magistratsabteilung 70 würden die Aufgaben des Qualitätsmanagements von den Oberärzten wahrgenommen, in der Magistratsabteilung 15 oblägen diese Tätigkeiten einem im Controlling tätigen Mitarbeiter.

...Im Bereich Public Health ist die Magistratsabteilung 15 zum Beispiel im Rahmen der Impfvorsorge, der Gesundenuntersuchung und der Gesundenvorsorge operativ tätig. Laut der Geschäftseinteilung des Magistrats der Stadt Wien obliegt der Magistratsabteilung 15 zudem die "Erstellung von Vorschlägen für Gesundheitsziele im Sinne einer modernen Public Health Strategie". Nach Auskunft der Magistratsabteilung 15 sind derzeit keine Aufgaben in diesem Bereich zu erledigen und ist dafür auch kein bestimmter Mitarbeiter vorgesehen. Zudem kann bemerkt werden, dass Gesundheitskonzepte mittlerweile auch durch verschiedene andere Organisationen, wie beispielsweise durch die Wiener Gesundheitsforderung Gemeinnützige GmbH-WIG, entwickelt werden...

Zur Frage, welche mit Ärzten besetzte Positionen überhaupt in der Stadt Wien bestehen:

...In der Magistratsabteilung 15 sind Ärzte im behördlichen Bereich als Amtssachverständige oder in Vollziehung von Gesetzen tätig. Die Ärzte haben dabei im Wesentlichen Gutachten zu erstellen und Patientinnen zu untersuchen (Substitutionspatientinnen, Krankenstandsbegutachtungen, Begutachtung gehbehinderter Personen) sowie Inspektionen und Kontrollen im Außendienst durchzuführen. Sie haben in Vollziehung des Epidemiegesetzes und des Tuberkulosegesetzes Erkrankte zu erheben, zu untersuchen und Maßnahmen gegen die Verbreitung von Infektionskrankheiten zu setzen. Um die Aufgaben erfüllen zu können ist in diesem Arbeitsbereich rasches Handeln und die Leistung von Rufbereitschaft außerhalb der Amtsstunden erforderlich. Im Bereich des Wiener Leichen- und Bestattungsgesetzes sind Totenbeschauen durchzuführen und Obduktionen anzuordnen.

Im Behandlungs- und Betreuungsbereich sowie im präventiven Bereich sind ärztliche Untersuchungen, Beratungen und Behandlungen von Patienten und Klienten in einer hohen Tagesfrequenz zu erbringen (zum Beispiel in der Jugendzahnklinik, im Ambulatorium für sexuell übertragbare Krankheiten, in Impfstellen, im schulärztlichen Dienst, im ärztlichen Dienst in Kindergärten, Kindertagesstätten und sonderpädagogischen Zentren). Wegen sehr hohem Patientenaufkommen bzw. sehr hoher Kundenfrequenz (zum Beispiel beträgt die Frequenz des Ambulatoriums zur Diagnose und Behandlung sexuell übertragbarer Krankheiten rund 60.000 Patientinnen/Jahr) sind für diesen Tätigkeitsbereich eine besonders hohe ständige Belastbarkeit, rasches Arbeitstempo, hohe Selbstständigkeit, größte Genauigkeit und Stressresistenz Voraussetzung.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Herr Dr. XXXX nie in einem Bezirksgesundheitsamt oder in einem gesundheitsbehördlichen Organisationsbereich der Magistratsabteilung 15 eingesetzt war. In der Magistratsabteilung 15 ist kein Mitarbeiter des ärztlichen Bereiches ausschließlich im administrativen bzw. planerischen Bereich tätig.

In der Magistratsabteilung 24 - Gesundheits- und Sozialplanung - gibt es eine Stelle, die ärztliche Ausbildung im Anforderungsprofil nennt. Diese beschäftigt sich mit der Plausibilisierung der Diagnose- und Leistungsdokumentation der Wiener Fondskrankenanstalten und erfordert genaues Arbeiten unter hoher Konzentration und oftmaligem Termindruck.

In der Magistratsabteilung 3 - Bedienstetenschutz und berufliche Gesundheitsförderung - werden zur arbeitsmedizinischen Betreuung von Mitarbeiterinnen des Magistrats nach dem Arbeitnehmerinnenschutzgesetz und dem Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 Allgemeinmediziner als Arbeitsmediziner eingesetzt. Zu den fachlichen Anforderungen zählt eine arbeitsmedizinische Ausbildung. Die Arbeitsmediziner sind u.a. zur Besichtigungen/Begehungen von Arbeitsstätten im Raum Wien, Niederösterreich und Steiermark überwiegend im Außendienst tätig. Arbeitsplatzrelevante Untersuchungen und Impfungen werden überwiegend vor Ort in den Dienststellen durchgeführt, wobei der Transport von Untersuchungs- und Impfequipment (bis zu 25 kg/Transport) von diesen hauptsächlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewerkstelligen ist.

Die Arbeiten erfolgen unter allgemein üblichem Zeitdruck, jedoch unter häufiger Daueraufmerksamkeitsbelastung und überdurchschnittlicher psychischer Belastung. Erhöhte Arbeitspausen sind auf Grund des Arbeitsanfalles nicht möglich. Mit der Position ist hohe Verantwortung und permanenter Entscheidungsdruck verbunden. Die Tätigkeit kann nicht so ausgeführt werden, dass sich permanent eine Toilette in der Nähe des Arbeitsplatzes befindet. Hohe Flexibilität, Mobilität und organisatorische Fähigkeiten sind erforderlich.

Im Wiener Krankenanstaltenverbund (KAV) sind Ärzte vor allem in den Krankenanstalten, Geriatriezentren und Pflegewohnhäuser der Stadt Wien tätig: Allgemeinmediziner werden im KAV überwiegend als Stationsärzte, meistens an chirurgisch tätigen Abteilungen und vereinzelt an Lungenabteilungen, Dialysestationen, Kardiologien etc. oder als Arbeitsmediziner verwendet. Stationsärzte unterliegen einer erhöhten Anforderung an Aufmerksamkeit und erhöhten Stresssituationen. Arbeitspausen sind vor allem in Notfällen nicht planbar. Ein regelmäßiger Patientenkontakt ist gegeben. Der Dienst kann nicht so ausgeübt werden, dass ständig eine Toilette in der Nähe des Arbeitsplatzes vorhanden ist. Stationsärztinnen werden mitunter auch an mehreren Stationen einer Abteilung eingesetzt. Die Dienstzeiten sind 08:00 - 16:00 Uhr. Darüber hinaus werden zwischen zwei bis vier Nachtdienste pro Monat geleistet.

Die Arbeiten der Arbeitsmedizinerinnen erfolgen unter allgemein üblichem Zeitdruck, jedoch unter häufiger Daueraufmerksamkeitsbelastung und überdurchschnittlicher psychischer Belastung. Erhöhte Arbeitspausen sind auf Grund des Arbeitsanfalles nicht möglich. Mit der Position ist hohe Verantwortung und permanenter Entscheidungsdruck verbunden. Die Tätigkeit kann nicht so ausgeführt werden, dass sich permanent eine Toilette in der Nähe des Arbeitsplatzes befindet. Hohe Flexibilität und organisatorische Fähigkeiten sind erforderlich.

Darüber hinaus werden Allgemeinmedizinerinnen als Assistentinnen der ärztlichen Direktorinnen eingesetzt. Diese Tätigkeit erfordert überdurchschnittlich hohe Belastbarkeit und überdurchschnittlich hohe Leistungs- und Einsatzbereitschaft. Es bestehen besonders hoher Zeitdruck und erhöhte Aufmerksamkeitsbefassung. Erhöhte Arbeitspausen nach eigenem Wunsch sind daher nicht möglich. Ständiger Kundendienstkontakt im Sinne von Schalterdienst oder Patientenkontakt ist zwar nicht zu erwarten, Entscheidungsdruck und ständiger Diskussionsbedarf sind mit der Position aber jedenfalls verbunden, was durch die geforderten sozial-kommunikativen Kompetenzen bestätigt ist.

In der Generaldirektion des KAV wird im Bereich der Strukturentwicklung eine Fachärztin auf einem höherwertigen Dienstposten eingesetzt. Im Geschäftsbereich Qualitätsmanagement ist auf einem höherwertigen Dienstposten ein Facharzt als Geschäftsbereichsleiter und ein weiterer Arzt als Mitarbeiter beschäftigt. Jede dieser Tätigkeiten beinhaltet Aufgaben unter besonderem Zeitdruck, Daueraufmerksamkeitsbelastung sowie Verantwortungs- und Entscheidungsdruck. Ständiger Kundendienstkontakt im Sinne von Schalterdienst oder Patientenkontakt ist zwar nicht zu erwarten, ständiger Diskussionsbedarf ist mit der Position aber jedenfalls verbunden.

Sämtliche bei der Magistratsabteilung 70 beschäftigten Ärzte sind als Notärzte entweder im Rahmen des Einsatzbetriebes oder als Oberärzte in der Rettungszentrale tätig. Beide Tätigkeiten erfordern das Notarztdekret der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 15 iVm § 40 Abs. 1 bis 3 des Ärztegesetzes mit zweijähriger Rezertifizierung als Grundvoraussetzung für die Tätigkeit.

Notärzte und Oberärzte arbeiten unter dauerndem und besonderem Zeitdruck, wobei höchste Aufmerksamkeit erforderlich ist. Arbeitspausen sind prinzipiell nicht nach Wunsch der/des Bediensteten, sondern entsprechend der aktuellen Einsatzlage möglich, Kundendienst - mit Patienten - ist Hauptbestandteil der Tätigkeiten der Notärzte und Oberärzte (diese stellen das medizinische Back-up für das Einsatzpersonal dar). Ebenso muss die Frage, ob die Tätigkeiten unter Verantwortungs- und Entscheidungsdruck auszuüben sind, bejaht werden. Da auch die Oberärzte regelmäßig im Einsatzbetrieb eingesetzt werden, ist sowohl für die Notärzte als auch für Oberärzte die Frage nach einer Toilette in der Nähe des Arbeitsplatzes zu verneinen.

In der Magistratsabteilung 39 ist eine Ärztin in einer mit Mehrdienstleistungen verbundenen Leitungsfunktion (Leitung des Mikrobiologielabors) beschäftigt. Die Tätigkeit erfordert hohe Belastbarkeit, rasche und sichere Urteilsfähigkeit, Konflikt- und Kritikfähigkeit, Daueraufmerksamkeitsbelastung, Kundenkontakt sowie Verantwortungs- und Entscheidungsdruck und fachspezifische Kenntnisse mitunter auf dem Gebiet der Mikrobiologie und Umwelthygiene.

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass es weder in der Magistratsabteilung 15, noch in einer anderen Dienststelle des Magistrats den Dienstposten, auf dem Herr Dr. XXXX zuletzt verwendet wurde, gibt. Wie oben beschrieben, sind die Tätigkeiten, für die Herr Dr. XXXX eingesetzt war, teilweise weggefallen bzw. wurden diese auf mehrere Dienststellen und Organisationen aufgeteilt.

Einsicht genommen wurde insbesondere in folgende Urkunden:

• Stellungnahme der Antragstellerin vom 13.8.2013

• Protokoll der mündlichen Berufungsverhandlung vom 23.5.2013

• Psychiatrisch-neurologisches Gutachten Dris. XXXX, Oberarzt der Universitätsklinik für Psychiatrie Wien, FA für Psychiatrie und Neurologie, vom 8.4.2013

• E-mail der Antragstellerin an den gefertigten Sachverständigen vom 20.6.2013

• Protokoll der mündlichen Berufungsverhandlung vom 15.11.2012

• Bescheid der Berufungskommission des BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 12.5.2009

Gutachten:

Nach ausführlichem Aktenstudium, insbesondere des Ausbildungs- und Berufsverlaufes (Berufsqualifikationsprofils), unter Berücksichtigung und Studium der Ausführungen zum Gesundheitszustand und Leistungskalkül des Antragsgegners sowie der Stellungnahmen der Antragstellerin, wird unter Beachtung der Struktur des Qualitätsmanagements von Gesundheits- und Krankenanstalten innerhalb der Stadt Wien nachfolgende berufskundliche Beurteilung abgegeben:

Auf der Grundlage sämtlicher vorliegender objektivierbarer Beurteilungsfaktoren ist davon auszugehen, dass der derzeit 51-jährige Antragsgegner für keine der bei der Stadt Wien für Ärzte angebotenen Tätigkeiten in Frage kommt.

Begründungsfaktoren:

Bewerberprofil von Herrn Dr. XXXX

Dr. XXXX, geboren am XXXX, ist österreichischer Staatsbürger und promovierte 1987 zum Doktor der Allgemeinmedizin. Nach Ablegen der Physikatsprüfung (Zulassung für den öffentlichen Sanitätsdienst) im Jahr 1988 absolvierte Dr. XXXX den Hochschullehrgang für Krankenhausmanagement und - ökonomie an der Wirtschaftsuniversität Wien; 1994 beendete er seine praktische Ausbildung (Turnus) und erhielt das Diplom "Arzt für Allgemeinmedizin" der Österreichischen Ärztekammer. Ab Jänner 1997 war der Antragsgegner "Referatsleiter für den Bereich Strukturentwicklung und Public Health" bei der Gemeinde Wien, von März 2000 bis zur Kündigung zum 30.11.2002 war Dr. XXXX innerhalb der MA 15 Leiter der Stabstelle Medizinisches Qualitätsmanagement und Public Health.

Herr Dr. XXXX geht seit Mitte 2001 keiner geregelten Berufstätigkeit mehr nach (die Kündigung erfolgte zwar erst zum 30.11.2002, laut Antragstellerin seien jedoch seit 30.6.2001 aufgrund der Langzeit-Krankenstände des Antragsgegners keine verwertbaren Arbeitsleistungen mehr erbracht worden). Nach einer Phase der Arbeitslosigkeit bezieht Dr. XXXX seit 1.5.2003 eine Berufsunfähigkeitspension in der Höhe von € 1.528,36.

Laut Aktenlage weist der Antragsgegner weder Vor- noch Haftstrafen auf, ein Leumund ist gegeben und die finanzielle Situation ist geregelt.

Vermittlungsfördernde Faktoren

Herr Dr. XXXX ist ausgebildeter Allgemeinmediziner, hat eine Zusatzausbildung zum "akademisch geprüften Krankenhausmanager" an der Universität Wien absolviert und war mehrere Jahre in den Bereichen Projekt- und Qualitätsmanagement tätig.

Vermittlungshemmende Faktoren

Herr Dr. XXXX ist in seinem körperlichen Leistungskalkül stark eingeschränkt und bezieht aufgrund eines Arbeitsunfalls seit 23.9.1995 eine Versehrtenrente. Laut Bescheid des Bundessozialamts gehört er seit 14.5.2001 dem Kreis der begünstigten Behinderten an, wobei der Grad der Behinderung 80 v.H. beträgt. Dem Antragsgegner sind nur mehr leichte körperliche Tätigkeiten mit leichter bis gar keiner Hebe- und Trageleistung möglich, womit ärztliche Untersuchungen, Beratungen und Behandlungen von Patienten in raschem Tempo und in hoher Tagesfrequenz als Tätigkeitsbereich ausscheiden. Eine Beschäftigung als Arbeitsmediziner scheidet aufgrund der immer wieder anfallenden Trageleistungen ebenfalls aus. Als besonders problematisch müssen jedoch die nunmehr bereits 12-jährige Arbeitsmarktkarenz und die somit nicht mehr altersadäquate Berufserfahrung gewertet werden. Mit zunehmender Arbeitsmarktentfremdung sinken die Eingliederungschancen: lange Perioden der Beschäftigungslosigkeit werden von potentiellen Arbeitgebern als äußerst ungünstige Voraussetzungen interpretiert, wobei in solchen Fällen häufig von einer Anstellung abgesehen wird. Im Rahmen der Befundaufnahme imponiert Dr. XXXX in Begleitung seiner Rechtsvertretung und seines Vaters durch ein sehr zurückhaltendes, wenig selbstbewusstes Auftreten, das kaum dazu angetan zu sein scheint, eine Führungsposition zu übernehmen.

Berufskundliche Beurteilung der Vermittelbarkeit von Herrn Dr. XXXX innerhalb des Magistrats der Stadt Wien

Unter Berücksichtigung des Bewerberprofils von Herrn Dr. XXXX wurden ausbildungs- und berufsverlaufsgemäße sowie leistungskalkülsentsprechende Berufstätigkeiten im Gesundheitswesen der Stadt Wien geprüft.

Als Grundlage für die gegenständliche Beurteilung dienten die laufende Beobachtung von Stellenanzeigen insbesondere des AMS und Internet-Recherchen zu den aktuellen Ausschreibungen der Wiener Stadtverwaltung.

Fallspezifische Arbeitsmarktsituation, bezogen auf das Gesundheitswesen der Stadt Wien und auf das Bewerberprofil von Herrn Dr. XXXX

Der Gesundheitsdienst der Stadt Wien (MA 15) sucht derzeit nach Amtsärzten und fordert Interessenten zur Bewerbung auf. Als persönliche Anforderungen werden u.a. Konflikt- und Kritikfähigkeit, Belastbarkeit, Flexibilität und Einsatzbereitschaft genannt, während der Aufgabenbereich neben administrativen und Kontrolltätigkeiten auch Impfwesen und amtsärztliche Bereitschaftsdienste umfasst, Bereiche in denen der Antragsgegner keine Praxis vorweisen kann. Ebenfalls gesucht werden Fachärzte in den Sparten Orthopädie und Kinderheilkunde, Stellen, für die Herrn Dr. XXXX die fachliche Qualifikation fehlt. Schulärzte (Allgemeinmediziner) werden derzeit keine eingestellt; überdies handelt es sich dabei um Teilzeitstellen im Rahmen von 10 bis 20 Wochenstunden, die neben Belastbarkeit, Flexibilität und Einsatzbereitschaft auch die Bereitschaft zur Durchführung von Erste-Hilfe-Leistungen fordern, ein Einstellungskriterium, das sich mit der körperlichen Verfassung des Antragsgegners nur schwer zu vereinbaren lassen scheint.

Sozialmanager bzw. Sozialwirte - Berufszweige, für die Dr. XXXX aufgrund seines Berufsverlaufs ebenfalls geeignet erscheint - werden in Wien derzeit weder vom Magistrat der Stadt Wien noch von anderen Institutionen gesucht.

Bewertung der Arbeitsplatzfindungschancen von Herrn Dr. XXXX

Es konnte festgestellt werden, dass hinsichtlich der für Herrn Dr. XXXX ausbildungs- und berufsverlaufsbedingt sowie leistungskalkülsentsprechend und in Frage kommenden Berufstätigkeiten innerhalb des Magistrats der Stadt Wien keine Vollzeitbeschäftigungen angeboten werden.

Unter Berücksichtigung relevanter Faktoren wie

• Bewerberprofil (Lebensalter, Geschlecht, Ausbildungs- und Berufsverlauf, familiäre Situation, medizinisches Leistungskalkül)

• Beurteilung des Auftretens des Antragsgegners im Rahmen eines Gesprächs zur Befundaufnahme

• Ergebnisse aus laufenden berufskundlichen Befragungen von Betrieben und Institutionen

• Recherchen zur Arbeitsmarktlage im Beobachtungszeitraum bezogen auf den Wohnort des Antragsgegners bzw. dessen Umgebung, soweit die Entfernung des Arbeitsplatzes dem Antragsgegner noch zugemutet werden kann (Forschungsnetzwerk des AMS, Seiten der Arbeiterkammer, Tageszeitungen oder/und sonstige Online-Medien)

• Verweildauerstatistiken des AMS, etc.

ergibt sich somit nachfolgende Beurteilung:

Aus berufskundlicher Sicht hinsichtlich der Erlangung einer Vollzeitbeschäftigung als Arzt bzw. leitender Angestellter im Qualitätsmanagement innerhalb des Magistrats der Stadt Wien davon auszugehen, dass der Antragsgegner trotz Besserung des psychischen Zustands nicht mehr einsetzbar ist.

Speziell im Bereich Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen gab es in den letzten Jahren eine Vielzahl neuer Entwicklungen (u.a. die Schaffung eines Gesetzes zur Qualität von Gesundheitsleistungen, die Einrichtung eines Bundesinstituts für Qualität im Gesundheitswesen und die Vereinbarung gern. Art 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens), die ein umfassendes wieder bzw. neu Einarbeiten in die Thematik und eine entsprechend lange Einarbeitungszeit erfordern würde: Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Dr. XXXX nach einer derart langen Periode der Arbeitsmarktkarenz rasch an die zuletzt ausgeführte Tätigkeit anknüpfen könnte. Gleichzeitig stehen der Stadt Wien Mitarbeiter zur Verfügung, die sich in den letzten Jahren in die aktuellen Entwicklungen der Bereiche Qualitätsmanagement bzw. Qualitätssicherung eingearbeitet und diese je nach ausgeübter Position auch mehr oder minder mitbestimmt haben.

Qualitätsmanagement soll flächendeckend betrieben werden, d.h. es handelt sich um eine betriebliche Querschnittsfunktion, die alle Leistungsbereiche durchzieht und sich aus heutiger Sicht nicht mehr für eine Auslagerung in separate Stabstellen eignet. Wie von der Antragstellerin dargelegt, erfüllen im Qualitätsmanagement tätige Ärzte nach wie vor praktische medizinische Aufgaben bzw. müssen jederzeit dazu im Stande sein, solche zu übernehmen. Die Berufspraxis von Dr. XXXX beschränkt sich jedoch im wesentlichen auf rein administrative Tätigkeiten; seit Beendigung des Turnus im Jahr 1994 war er nicht mehr als Allgemeinmediziner tätig.

Zusammenfassung:

Es kann somit aus berufskundlicher Sicht festgehalten werden, dass Herr Dr. XXXX trotz Besserung seines psychischen Gesundheitszustands aufgrund der rund 12-jährigen Arbeitsmarktkarenz, des stark eingeschränkten körperlichen Leistungskalküls, der fehlenden Berufspraxis im nicht-administrativen ärztlichen Dienst und in Ermangelung vergleichbarer Verweisungstätigkeiten im Gesundheitswesen der Stadt Wien nicht mehr einsetzbar ist.

Diese berufskundliche Beurteilung erfolgt unter besonderer Berücksichtigung der am Magistrat der Stadt Wien vorherrschenden Arbeits- und Einsteilungsbedingungen, nimmt Bezug auf das Bewerberprofil von Dr. XXXX (Ausbildungsund Berufsverlaufsprofil, medizinisches Leistungskalkül), auf den vorliegenden Gutachtensauftrag sowie auf die Arbeitsmarktsituation im Beobachtungszeitraum und hat Gültigkeit ab 8.4.2013 (Erstellung des psychiatrisch-neurologischem Gutachten Dris. XXXX) bis dato."

Mit Schriftsatz vom 13.11.2013 brachte der Dienstgeber vor, dass, wenn man die Gutachten von Univ.-Prof. Dr. XXXX vom 06.06.2006 und 08.04.2013 zusammenlese, die Ursachen in den beiden Unfällen und den dadurch hervorgerufenen Schädigungen des Organismus liegen würden. Es stehe damit fest, dass gerade diese Verbitterungsstörung im Zusammenhang mit dem (vom Beschwerdeführer gewünschten) Arbeitsplatz beim Dienstgeber entstehe und daher, solange dieser Zusammenhang bestehe, offenbar immer auftreten werde. Zu betonen sei neuerlich, dass diese Empfindungen subjektiv seien und nicht auf ein Verhalten des Dienstgebers zurückzuführen seien. Der berufskundliche Sachverständige komme zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer aufgrund der rund 12-jährigen Arbeitsmarktkarenz, des stark eingeschränkten körperlichen Leistungskalküls, der fehlenden Berufspraxis im nicht-administrativen ärztlichen Dienst und in Ermangelung vergleichbarer Verweisungstätigkeiten im Gesundheitswesen der Stadt Wien nicht mehr einsetzbar sei, daraus ergebe sich, dass sowohl zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 12.05.2009 als auch zum jetzigen Zeitpunkt eine Verweisung auf eine beim Dienstgeber verbliebene Tätigkeit als Arzt im praktischen bzw. administrativen Dienst nicht möglich sei und die beim Beschwerdeführer festgestellten Anpassungsstörungen dem subjektiven Bereich des Beschwerdeführers zuzurechnen seien und nicht einem Verhalten oder Unterlassen des Dienstgebers. Damit bestätige sich die Rechtfertigung der aufgrund des Bescheides der Berufungskommission vom 12.05.2009 zum 31.10.2009 ausgesprochenen Kündigung.

Mit Schriftsatz vom 19.11.2013 erstattete die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers eine Replik und verwies hinsichtlich des Gutachtens von Univ.-Prof. Dr. XXXX vom 08.04.2013 darauf, dass dieser sich nicht festgelegt habe und die posttraumatische Belastungsstörung aufgrund des Mobbings nicht ausschließe. Der Dienstgeber zitiere den Gutachter falsch. Aus psychiatrischer Sicht leide der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung, die von Dr. XXXX zeitnah und korrekt diagnostiziert worden und vom Dienstgeber zu vertreten sei. Wie der berufskundliche Gutachter richtig ausführe, habe man den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers "aufgelöst" und die Tätigkeiten verteilt bzw. werden diese nicht mehr ausgeführt. Auch wenn der Arbeitsplatz eines begünstigten Behinderten tatsächlich wegfalle, müsse der Dienstgeber nachweisen, dass es keinen geeigneten Arbeitsplatz im gesamten Unternehmen gebe, was nicht gelungen sei. Selbst dann wäre noch eine Interessensabwägung durchzuführen. Es sei vielmehr zu prüfen, ob es dem Dienstgeber zumutbar sei, die geschickt verstreuten Arbeitsinhalte so zu bündeln, dass für den Behinderten (wieder) ein Vollarbeitsplatz entstehe. Genau das sei jedenfalls zu bejahen. Es ergebe sich aus den angeführten Tätigkeitsfeldern eindeutig, dass es ausreichend Tätigkeiten für den Beschwerdeführer bei der Stadt Wien gebe. Die Ursache für seine heute eingeschränkte Leistungsfähigkeit liege in einem jahrelangen Mobbing und dem fehlenden Schutz des Dienstgebers vor diesem Mobbing.

Mit Schriftsatz vom 29.11.2013 erstattete der Dienstgeber eine Duplik zum Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 19.11.2013 und führte dazu insbesondere aus, dass die Umorganisation aus sachlichen Gründen erforderlich gewesen sei und es lebensfremd sei, anzunehmen, dass die im Gesundheitsbereich erfolgte Umorganisation des "Riesendienstgebers" nur im Hinblick auf die Beschäftigungsverhinderung des Antragsgegners erfolgt sei. Die Stadt Wien komme ihren gesetzlichen Aufgaben vollumfänglich nach. Hinsichtlich der Verweisungstätigkeiten könnten nur jene im Rahmen des hier Antrag stellenden Arbeitgebers berücksichtigt werden. Andere Tätigkeiten bei anderen Rechtspersönlichkeiten, insbesondere für die Wiener Gesundheitsförderung Gemeinnützige GmbH, könnten nicht berücksichtigt werden. Die Anforderungen der vom Beschwerdeführer angeführten Tätigkeiten im Wiener Krankenanstaltenverbund würden entgegen der völlig unbegründeten vorgebrachten Ausführungen des Beschwerdeführers von dessen Leistungskalkül nicht erfüllt werden. Es seien auch wie bereits ausgeführt und vom berufskundlichen Sachverständigen bestätigt, keine vom Kläger ausführbare Tätigkeiten bei der Magistratsabteilung 24 verblieben. Der Dienstgeber habe von der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten erst im Jahre 2004 erfahren. Zudem gebe es keine Beweise für die mehrfach aufgestellte Behauptung, der Dienstgeber habe den Beschwerdeführer in der kurzen Zeit mit einer faktischen Beschäftigung (1997 bis 2001) vor Mobbing nicht geschützt.

Mit Schreiben der Berufungskommission vom 13.12.2013 wurden sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegner davon in Kenntnis gesetzt, dass die Berufungskommission beschlossen habe, den berufskundlichen Sachverständigen Mag. XXXX zwecks Erläuterung seines berufskundlichen Sachverständigengutachtens für die nächste Verhandlung vorzuladen. Die Verhandlung sei auf unbestimmte Zeit erstreckt worden. Die Berufungskommission beende mit 31.12.2013 ihre Tätigkeit, da mit Wirkung vom 01. Jänner 2014 eine neue zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeführt werde. Das gegenständliche Kündigungsverfahren werde daher vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden.

Mit Schreiben vom 21.12.2013 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung der Stadt Wien vom 13.08.2013 (gemeint wohl: 13.11.2013), eine Stellungnahme zum Gutachten von Mag. XXXX vom 01.10.2013 sowie Stellenbeschreibungen und Anforderungsprofile aus den Jahren 1996 und 2000, welche bereits im Akt des Behindertenausschusses aufliegen. Zudem verwies der Beschwerdeführer nochmals darauf, dass in der Tätigkeit der rechtsfreundlichen Vertretung des Dienstgebers eine Interessenskollision vorliege, da dieser ihn im Jahre 2002 rechtsfreundlich vertreten habe. In der Stellungnahme zum Gutachten von Mag. XXXX bestreitet der Beschwerdeführer die Wahl des das Gutachten erstellenden Sachverständigen, da dieser über keine Ausbildung und Qualifikation als Arzt verfüge, demzufolge seine medizinischen Aussagen unqualifiziert und ohne jeder medizinischen Grundlage und Ausbildung seien und wirft dem Gutachten inhaltliche Fehler vor.

Mit Schriftsatz vom 30.12.2013 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers eine Äußerung zur Duplik vom 29.11.2013 und führte darin zusammengefasst aus, das der Beschwerdeführer nie behauptet habe, dass die Stadt Wien ihr Umorganisationen im Gesundheitsbereich im Laufe der letzten 12 Jahre nur zum Zweck der Beschäftigungsverhinderung des Beschwerdeführers durchgeführt habe. Die Stadt Wien bleibe die Erklärung dafür schuldig, welche sachlichen Kriterien die ständigen Umorganisationen erforderlich gemacht haben. Die Ausführungen des Dienstgebers zu den Verweisungstätigkeiten, so auch zu den Tätigkeiten die in der Wiener Gesundheitsförderungs gemeinnützige GmbH ausgelagert wurden, seien keine Fragen an Sachverständige, sondern vielmehr Thema der rechtlichen Beurteilung, ob der Beschwerdeführer und dessen Leistungen nicht auch als "Sachförderung" in diese Gesellschaft seitens der Stadt Wien eingebracht werden können. Der Beschwerdeführer erfülle das Anforderungsprofil hinsichtlich des Krankenanstaltenverbundes. Der Dienstgeber behaupte, dass die externe Qualitätssicherung von der Magistratsabteilung 24 wahrgenommen werde. Keine einzige der beschriebenen Anforderungen sei ausgeschlossen.

Am 03.03.2014 lange der gegenständliche Beschwerdeakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht führte zu den Verhandlungsterminen am 11.02.2016, am 12.04.2016 und am 19.07.2016 zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Teilnahme der Parteien des Verfahrens durch.

Im Zuge der Verhandlungstermine am 12.04.2016 und am 19.07.2016 wurden auf Grundlage der Ergebnisse des Verhandlungstermins vom 11.02.2016 die bereits von der Berufungskommission eingeholten berufskundlichen Sachverständigengutachten von Mag. XXXX, gerichtlich als Sachverständiger für Berufskunde beeidigt, vom 28.03.2008, vom 18.09.2008 sowie insbesondere vom 01.10.2013 durch den berufskundlichen Sachverständigen erörtert bzw. erstellte der berufskundliche Sachverständige im Rahmen des Verhandlungstermins am 19.07.2016 ein ergänzendes Sachverständigengutachten zu den bisher eingeholten berufskundlichen Sachverständigengutachten, dies auf Grundlage der im Zuge des Verhandlungstermins am 12.04.2016 vom Beschwerdeführer vorgelegten umfassenden Fortbildungsunterlagen.

Die im Hinblick auf die Frage des Entfalles des Tätigkeitsbereiches

des Beschwerdeführers sowie im Hinblick auf die Frage der

Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung an einem anderen geeigneten

Arbeitsplatz (d.h. der Frage des [Nicht]Vorliegens eines geeigneten

Ersatzarbeitsplatzes bzw. der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung

des Beschwerdeführers auf einem vom Beschwerdeführer akzeptierten

Arbeitsplatz für den Dienstgeber) iSd § 8 Abs. 4 lit a BEinstG

entscheidungswesentlichen Teile dieser öffentlichen mündlichen

Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gestalteten sich – hier

auszugsweise wiedergegeben - wie folgt (VR=Vorsitzender Richter;

LR=fachkundiger Laienrichter; BF=Beschwerdeführer;

BFV=Rechtsvertreter des Beschwerdeführers; mbP=mitbeteiligte Partei

(Beschwerdegegner und Dienstgeber); SV=berufskundlicher

Sachverständiger):

Verhandlungstermin am 12.04.2016:

" ..

VR befragt SV, ob gemäß § 17 VwGVG iVm § 53 AVG iVm § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 AVG Gründe einer Befangenheit vorliegen; dies wird verneint.

VR befragt die Parteien, ob Umstände glaubhaft gemacht werden können, welche die Unbefangenheit SV in Zweifel ziehen; dies wird verneint.

VR ersucht um eine Gutachtenserörterung unter Berücksichtigung des bisher erstatteten Vorbringens an Hand der von den Parteien gestellten Fragen.

BFV: Herr Mag. XXXX, Sie haben letztlich ausgeschlossen, dass ein Ersatzarbeitsplatz für den BF bei der Stadt Wien gefunden werden kann. Auf Grund welcher Untersuchungen und Erhebungen kommen Sie zum Ausschluss des BF bei der mbP?

SV: Ich habe das Bewerberprofil des BF erhoben, im Rahmen der Befundaufnahme. Dies schließt ein das Leistungskalkül und den Berufsverlauf und bin ich unter Mitberücksichtigung des Akteninhaltes zur Auffassung gelangt, dass im Hinblick auf alle objektivierbaren Beurteilungsfaktoren hier keine entsprechende Stelle zur Verfügung steht.

BFV: Wie haben Sie Befund erhoben bei der Stadt Wien?

SV: Ich habe die Unterlagen, die mir zur Verfügung gestellt worden sind, entsprechend mitberücksichtigt.

BFV: Welche Unterlagen?

SV: Die Arbeitsplatzdarstellungen, bzw. so wie es im Gutachten bzw. zuletzt im Ergänzungsgutachten angeführt ist.

BFV wiederholt die Frage.

SV: Ich kann mich auf mein Ergänzungsgutachten stützen.

BFV: Ich kann dem Ergänzungsgutachten nicht entnehmen, welche Unterlagen das sind.

SV: Ich verweise auf den Befund im Ergänzungsgutachten und die darin zitierten Urkunden.

BFV: Meinen Sie die Urkunden, die Sie auf S 10 im Ergänzungsgutachten aufgenommen haben?

SV: Ja.

BFV: Eine weitere Befundnahme über ergänzende Arbeitsplätze ist von Ihnen nicht erfolgt?

SV: So ist es.

BFV: Das Tatsachenwissen über vorhandene Arbeitsgebiete, Arbeitsaufgaben und Arbeitsplätze der Stadt Wien entstammt den Angaben der Antragstellerin?

SV: Ich bin immer von den Angaben des Dienstgebers abhängig, daher auch hier.

BFV: Das heißt, Sie haben 1:1 die Angaben der ASt über vorhandene Posten und Tätigkeiten übernommen?

SV: Ja. Ich habe sie zugrunde gelegt.

BFV: Haben Sie ein Gespräch mit jemandem zu diesem Thema geführt?

SV: Nein.

BFV: Sie übernehmen die Behauptungen der mbP und deren gesamtes Vorbringen, dass es keinen Arbeitsplatz und keinen Tätigkeitsinhalt gibt und machen das dann zu Ihrem Gutachten. Das erfüllt nicht die Anforderungen an ein unparteiliches SV-Gutachten, sondern ist eine Abschreibübung von Vorbringen einer Prozesspartei. Ich beantrage daher die Enthebung des Gutachters wegen nachweislicher Unparteilichkeit.

BFV: Hätten Sie es nicht für notwendig gefunden, selbst noch zu diesem Thema zu recherchieren?

SV: Ich habe grundsätzlich zugrunde gelegt das Bewerberprofil des BF, sowohl was die medizinische Seite betrifft, als auch, was den Lebenslauf betrifft. Ich habe dies einer Tätigkeit, die der bisherigen Tätigkeit des Herrn BF realistischerweise entspricht, gleichgesetzt. Das heißt, es war hier sehr wohl erforderlich auch entsprechende berufskundliche Expertise einzubringen. Eine unreflektierte Übernahme der Aussagen der Antragstellerin erfolgte sohin nicht.

BFV: Das beantwortet nicht meine Frage. Waren Sie zum Zeitpunkt der GA-Erstellung bzw. der Erstellung des Ergänzungs-GA nicht der Meinung, dass es zusätzlicher SV-Recherchen gegenüber den Angaben der Ast bedarf?

VR: Welche zusätzlichen Recherchen meinen Sie konkret?

BFV: Z.B. Eine Besprechung in der Personalabteilung der mbP, in der Gesundheitsabteilung, eine Besprechung mit verantwortlichen Vorgesetzten im KAV. Eine Besprechung mit Repräsentanten der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten Wien, eine Besprechung mit Personalvertretern etc.?

SV: Aus meinem Fachgebiet heraus hat sich die Tätigkeit des BF ergeben als eine solche eines Spitalsmanagers mit Führungsposition, verbunden mit Verantwortungs- und Leistungsdruck. Unter Zugrundelegung der bereits genannten Faktoren erschien daher rein fachbezogen eine Erweiterung der Stoffsammlung nicht erforderlich, sodass iSd Verfahrensökonomie davon Abstand genommen werden konnte.

mbP-Vertreter: Ich habe momentan keine Anmerkungen.

BFV: Ich schließe daraus, dass Sie zusätzliche Befundaufnahmen nicht für erforderlich erachtet haben?

SV: Dieser Schluss ist rein fachbezogen zulässig.

BFV: Ich beantrage die Enthebung des GA mangels fachlicher Qualifikation, da es offenkundig ist, dass dieser die Grundsätze einer vollständigen, sachlichen und unparteilichen Befundaufnahme nicht beachtet hat und dies auch nicht als Fehler erkennt und im gegenständlichen Fall eine ausgewogene Befundaufnahme, die zumindest die Befragung der Personalvertretung mit sich hätte bringen müssen, außer Acht gelassen und einer vermeintlichen Prozessökonomie geopfert hat.

mbP-Vertreter: Ich spreche mich dagegen aus und führe dazu aus, dass eine ergänzende Befundaufnahme durch den SV auch kein anderes Ergebnis gebracht hätte, als die von der mbP nach bestem Wissen wiedergegebene Informationen mit sich brachten und auch von seitens des BF dem SV keine anderen Informationen gegeben wurden.

VR unterbricht um 10.04 Uhr die Verhandlung zum Zwecke einer Beratung des Senates.

Der Senat trifft nach Beratung folgenden verfahrensleitenden Beschluss:

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den oben angeführten Senat beschlossen:

Dem Antrag auf Enthebung des berufskundlichen SV wird nicht stattgegeben.

Begründung:

Dem gerichtlich beeideten SV ist die fachliche Eignung nicht abzusprechen, auch hat BFV keine ausreichenden Argumente vorgebracht, die geeignet wären, die Unparteilichkeit des berufskundlichen SV in Zweifel zu ziehen.

Hinweis:

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 3 VwGG eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Revision gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 88a Abs. 3 VfGG eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Beschwerde gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden.

Fortsetzung: 10.34 Uhr.

BFV: Ich verweise auf meinen Schriftsatz vom 19.11.2013. Sie haben aus dem GA von Prof. XXXX wie folgt zitiert (GA S 2 unten):

Tatsächlich steht im XXXX GA aber, dass sich ein unauffälliger psychopathologischer Querschnittsbefund fand.

Damit gehen Sie für mich vom Gegenteil des Befundergebnisses von Dr. XXXX aus. Ich bitte Sie nun zu erläutern, zu welchem Ergebnis Sie gelangen, wenn Sie von einem unauffälligen psychopathologischen Querschnittsbefund ausgehen. Wozu kommen Sie dann?

SV: Es ist davon auszugehen, dass es sich um einen sinnstörenden Schreibfehler handelt. Dies im Hinblick auf den nächsten Absatz, den ich auf S 3 wiedergegeben habe und auf das berufskundliche GA auf S 16, wo ich von einer Besserung des psychischen Zustandes ausgegangen bin und ergibt sich sohin keine Änderung.

BFV: Ich komme nun zum Thema der "Arbeitsplatzauflösung" durch die mbP. Damit meine ich, dass es zum Zeitpunkt Ihrer GA-Erstellung und auch heute den konkreten Arbeitsplatz, auf dem der BF tätig war, und die damit verbundenen Aufgaben, konzentriert an einem Arbeitsplatz, nicht mehr gibt. Haben Sie überprüft, inwiefern das Zusammenlegen einzelner Aufgaben, die der Qualifikation des BF entsprechen, möglich wäre?

SV: Eine derartige Überprüfung hat nicht stattgefunden, wobei ich auch hier auf die Ausführungen im ergänzenden GA vom 01.10.2013 verweise. Dies insbesondere hinsichtlich der subjektiven Faktoren des BF.

BFV: Welche Arbeitsinhalte haben Sie als mögliche Betätigung bei der Stadt Wien für den Kläger überprüft?

SV: Diesbezüglich ist auf S 14 des GA sowie S 15 des Gutachtens zu verweisen, nämlich Amtsärzte, Fachärzte, Schulärzte, dann Sozialmanager bzw. Sozialwirte.

BFV: Was ist für Sie das Berufsbild des Sozialmanagers?

SV: Dabei handelt es sich um administrative sowie Planungsaufgaben im Sozialmanagement, dies in leitenden Funktionen.

BFV: Bitte nennen Sie konkrete Beispiele.

SV: Etwa eingesetzt im öffentlichen Dienst, im Schnittstellenbereich, aber auch in Privatorganisationen. Die Berufsträger arbeiten etwa im Bereich des sozialen und medizinischen Schnittstellenmanagements.

BFV: Kennen Sie solche Sozialmanagerposten im Bereich von Krankenhäusern?

SV: Zum Zeitpunkt der GA-Erstellung wurden keine derartigen Arbeitskräfte gesucht.

BFV: Das war nicht meine Frage. Kennen Sie solche Positionen?

SV: Ich habe sie zum Zeitpunkt der GA-Erstellung in Erwägung gezogen, dass solche Stellen in Erwägung kämen. Ich habe überprüft, ob solche angeboten werden.

BFV: Wo haben Sie überprüft und welche Stellen waren besetzt?

SV: Überprüft wurde über Ausschreibungen (beispielsweise im Internet) und hier wurde nichts angeboten und daher habe ich dies so festgehalten.

BFV: Tatsächlich vorhandene Arbeitsplätze im Sozialmanagement, haben Sie diese auch überprüft, ob es solche gibt?

SV: Mir wurden diesbezüglich von der mbP keine vorgelegt, wobei ich wiederum auf die S 16 folgende meines Ergänzungsgutachtens verweise, wo ich argumentiert habe, dass eine Einsetzbarkeit nicht gegeben ist und die Gründe dafür angegeben habe.

BFV: Auf S 16 führen Sie aus, warum Ihrer Meinung nach der BF nicht geeignet ist. Sie führen nicht aus, ob Sie sich mit vorhandenen Positionen in von Ihnen selbst angeführten Beispielen des Sozialmanagements befasst haben.

SV: Das Sozialmanagement erfordert Qualifikationen, auf die ich dann auf S 16 eingegangen bin und habe ich insofern das Berufsbild hier bei der Beantwortung der Fragestellung entsprechend berücksichtigt.

BFV: Haben Sie sich konkret damit befasst, wie bei der Stadt Wien im Gesundheitsbereich Qualitätsmanagement und Qualitätssicherung betrieben wird und was war das Ergebnis, falls Sie sich damit befasst haben?

SV: Ich habe mich damit befasst und dies auf S 16 unten, S 17 oben wiedergegeben, wobei ich eben dargelegt habe, dass es sich um Funktionen handelt, die nicht mehr für eine separate Stabstelle geeignet sind.

BFV: Was meinen Sie mit separater Stabstelle, z.B. im Krankenhaus, z. B. im Rathaus?

SV: Ich meine eine solche, wie sie der BF etwa zuletzt ausgeübt hat und wie ich es in meinem Ergänzungs-GA und GA beschrieben habe, dies nach Angaben des BF, der im Rahmen der Befundaufnahme anwesend war.

BFV: Haben Sie überprüft, ob die Stadt eine externe Qualitätssicherung im Sinne einer externen Überprüfung ihrer Krankenanstalten betreibt?

SV: Ich habe meinen Focus gelegt auf das Bewerberprofil und ich habe hinsichtlich der Überprüfung externer Qualitätssicherung keine gesonderten Recherchen durchgeführt, dies im Hinblick darauf, dass auf Grund meiner Einschätzung eine derartige Position nicht in Betracht kommt.

BFV: Warum meinen Sie, dass eine externe Qualitätssicherung für den BF nicht in Betracht kommt? Sie meinten mangelnde Stressresistenz, z. B. zu lange Einarbeitungszeit?

SV: All diese Gründe sind richtig wiedergegeben, wobei ich hier die mangelnde Stressresistenz in meinen Ausführungen als Argument nicht mehr finde. Dies im Hinblick darauf, dass ich ja von einer Besserung des psychischen Zustandes ausgegangen bin. Allenfalls könnte man mangelnde Stressresistenz auf Grund des Alters ableiten. Dies ist allerdings so nicht objektiviert und wäre allenfalls eine Einschätzung potentieller Dienstgeber.

BFV: Mangelnde Stressresistenz ist aus Ihrer Sicht für die Stadt Wien also kein Ausschlussgrund für den BF?

SV: Ich weiß nicht, wo Sie das her haben. Ich stütze die Leistungseinschränkungen auf die vorliegenden Gutachten.

BFV: Ich bin nach wie vor bei der Qualitätssicherung und bei der externen Qualitätssicherung. Verstehe ich Sie richtig, dass damit das einzige Ausschlusskriterium für solch eine Tätigkeit bei der Stadt Wien die von Ihnen prognostizierte lange Einarbeitungszeit wäre?

SV: Sollte eine derartige Position bestehen, so ist dies das wesentliche Kriterium im Hinblick auf die lange Arbeitsmarktkarenz.

BFV: Woraus schließen Sie konkret, dass der BF eine lange Einarbeitungszeit benötigen würde und wie lange ist für Sie eine lange Einarbeitungszeit?

SV: Gerade im Gesundheitswesen haben sich im Bereich des Qualitätsmanagement massive Umbrüche ergeben und ist dies auf S 16 des GA für den Zeitpunkt der Erstellung dieses Ergänzungs-GA dargelegt. Die Dauer der Einarbeitungszeit ist in Abhängigkeit verschiedenster Faktoren zu sehen, nämlich der Fortbildungsaktivitäten des BF seit Ausscheiden aus der letzten Position. Diesbezüglich kann hier schlussendlich keine konkrete Angabe hinsichtlich des Zeithorizontes der Einarbeitungszeit getätigt werden. Allerdings ist im Vergleich zu einem quasi sich auf dem aktuellen Stand haltenden Mitarbeiter von einer entsprechend längeren Einarbeitungszeit auszugehen.

BFV: Sie haben gesagt, es hängt ab von der laufenden Fortbildung des BF und ob es diese gibt. Haben Sie sich bei GA-Erstellung damit befasst?

SV: Mir ist vom BF mitgeteilt worden, dass er Berufsunfähigkeitspension bezieht, sowie nicht mehr im Erwerbsleben gestanden ist seit dem Ausscheiden. Hinsichtlich Fortbildungsmaßnahmen wurden keinerlei Angaben gemacht.

BFV: Haben Sie danach gefragt?

SV: Ich gehe davon aus, dass ich in meinem Einladungsschreiben eine entsprechende Aufforderung abgegeben habe.

BFV: Ich teile Ihnen mit, dass das Mitteilen von Fortbildungsmaßnahmen nicht gefordert war. Bei der Ergänzungsgutachtenerstellung, die sich im Bereich der Qualitätssicherung Ihrer Meinung nach auf das Ausschließungskriterium einer langen Einarbeitungszeit zuspitzt, haben Sie keinen Versuch unternommen, den tatsächlichen Wissensstand des BF zu erforschen?

SV: In Hinblick darauf, dass ich nicht davon ausgegangen bin, dass es entsprechende externe Qualitätssicherungs-Arbeitsplätze im rein administrativen Bereich gibt, habe ich diese Thematik nicht weiter nachverfolgt.

VR: Wieso hat der BF nicht von sich aus allfällige von ihm gesetzte Fortbildungsmaßnahmen zur Kenntnis gebracht?

BFV: Weil diese kein Thema waren. Ganz zu Beginn des Verfahrens hat es ein Anamnese-Gespräch mit den beiden berufskundlichen SV gegeben. Ein weiteres Anamnese-Gespräch bzw. Fragen an den BF im Zuge von Verhandlungen durch den SV hat es nicht gegeben. Wie aus dem Akt ersichtlich, war es durchaus schwierig, Fragen durch den SV beantwortet zu erhalten, die nun thematisierte lange Einarbeitungszeit ist heute erstmalig Gegenstand eines Fragerechtes.

mbP-Vertreter: Ich möchte darauf hinweisen, dass es am 18.07.2013 in den Räumlichkeiten des SV eine Befundaufnahme gab.

BFV: Auf den Begriff der langen Einarbeitungszeit zurückkommend: Sie haben jetzt gesagt, ein sich ständig fortbildender Mitarbeiter würde nicht so lange brauchen. Ich darf Sie jetzt ersuchen, natürlich mit gewissem zeitlichen Rahmen, Ihren Begriff lange Einarbeitungszeit mit Zahlen zu hinterlegen, nämlich bei laufender Fortbildung und Arbeitskarenz, sowie bei fehlender Fortbildung und Arbeitskarenz?

SV: Grundsätzlich ist auszuführen, dass ein umfassendes Wieder- bzw. Neueinarbeiten in eine Thematik eine umso längere Einarbeitungszeit benötigt, je qualifizierter sich eine Tätigkeit darstellt. Im konkreten Fall handelt es sich um eine äußerst qualifizierte Tätigkeit und ergibt sich sohin eine Einarbeitungszeit ohne Fortbildung unter Berücksichtigung der Karenz von bis zu 2 Jahren. Dieser Zeithorizont kann unter Zugrundelegen laufender Fortbildungsmaßnahmen deutlich reduziert werden. Dies würde meines Erachtens nach sodann bis zu einer Einarbeitungszeit von lediglich sechs Monaten reichen.

BFV: Wenn Sie jetzt von Einarbeitungszeit sprechen, bedeutet das für Sie eine reine Lernphase, in der vom BF noch kein Arbeitsergebnis für den Dienstgeber erzielt werden kann, so wie zum Beispiel eine universitäre Ausbildung ohne praktische Tätigkeit, oder ist das eine Phase, wo Ergebnisse erzielt werden und ständig zusätzliche Fähigkeiten angelernt werden und besser genutzt werden können?

SV: Unter Einarbeitungszeit zu verstehen ist, wie das Wort schon sagt, sehr wohl schon Arbeitstätigkeit. Dies in Kombination mit Lernphasen, wobei Arbeitstätigkeit hier nicht selbstverantwortlich durchgeführt wird, sondern der laufenden Kontrolle unterliegt.

LR3: Je nach Kenntnisstand beträgt die Dauer zusätzlicher Fertigkeiten und Kenntnisse zwischen 6 Monaten und 2 Jahren. Welche Kenntnisse und Fertigkeiten hat der BF in dieser Zeit erworben, in welchem Umfang und wann? Das ist relevant, ob dies als Einschulung gewertet werden kann, oder als Umstrukturierung durch den Dienstgeber.

BF: Ich habe eine Ausbildung zum Master of Science absolviert, der Abschluss steht noch aus, aber in absehbarer Zeit. Im Rahmen dieser universitären Weiterbildung steht auch eine "Master-Thesis" an, die sich u.a. auch mit dem Thema Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen auseinandersetzt.

LR 4: Wie lautet das Studienfach?

BF: Ausbildung zum Master of Science.

LR 4: Das ist ein Titel.

BF: Das ist ein Aufbaulehrgang zum Lehrgang Krankenhausmanagement, den ich bereits auf der Universität belegt habe.

LR2: Urkunden diesbezüglich können dem Gericht vorgelegt werden?

BF: Die Inskriptionsbestätigung schon.

LR2: Keine Zwischenzeugnisse, Seminarzeugnisse?

BF: Keine aktuellen, sie sind in Entstehung.

LR2: Wie lange dauert der Lehrgang?

BF: Der Lehrgang dauert bei jedem Absolventen unterschiedlich lang und hängt ab von der Vorbildung und Vorqualifikationen.

VR: Wie lange dauert er bei Ihnen?

BF: Jetzt noch ein Semester.

LR2: Wie lange dauert er insgesamt?

BF: Insgesamt 4 oder 5 Semester.

LR2: Wann haben Sie begonnen?

BF: Ich habe den Kurs, diese Ausbildung, bereits vor einigen Semestern begonnen. Ich habe die Ausbildung nicht forciert, weil momentan kein aktueller Job vorhanden ist, den ich ausüben kann.

LR2: Das war keine Antwort auf meine Frage.

BF: Es ist ein Upgrade auf meine bereits erfolgte Ausbildung auf der Universität Wien. Ich kann nicht auswendig angeben, wann ich begonnen habe. Ich habe allerdings Inskriptionsbestätigungen.

BFV und mbP-Vertreter versuchen per Handy offenkundig die Angaben des BF über Internet zu verifizieren.

mbP-Vertreter: An der Donauuniversität Krems wird ein Lehrgang Qualitätsmanagement mit Abschluss eines MSC angeboten, der 4 Semester dauert und aus 10 Modulen besteht und jedes Modul ist mit einer schriftlichen Modularbeit abzuschließen. Den Abschluss des Studiums bildet eine 100seitige wissenschaftliche Arbeit.

VR an BF: Festgehalten wird, dass Sie dieses Studium noch nicht abgeschlossen haben.

LR2: Haben Sie irgendwelche Module bisher abgeschlossen?

BF: Ich habe den Kurs als solches abgeschlossen. Bezogen auf die Anrechnung der WU-Ausbildung zum akademisch geprüften Krankenhausmanager auf diese Ausbildung der Donau-Universität Krems erfolgt der Abschluss nicht nach den angesprochenen Modulen, sondern es sind zur Absolvierung und zum Abschluss der Ausbildung eine Master-Thesis zu verfassen, sowie 2 weiterführende Arbeiten.

LR2: Welche Unterlagen können Sie dem Gericht diesbezüglich vorlegen?

BF: Nur Inskriptionsbestätigungen, es gab noch keine Prüfungen. Man kann dort 4 Semester studieren, ohne bis zum Abschluss irgendetwas vorlegen zu können.

Diese Aussage des BF wird von der anwesenden Vertreterin der belangten Behörde bestätigt.

VR: Haben Sie sonst noch Fortbildungsmaßnahmen gesetzt?

BF: Ja.

BFV: Ich habe eine Auflistung, die ich vorlegen kann.

BF wird ersucht, diese vorzulegen. Es wird eine Kopie ("Fortbildungskonto: "Kontoblatt-Vollansicht vom 11.04.2016") angefertigt und dem Gericht vorgelegt. Die Kopie wird als Beilage D zum Akt genommen.

SV begutachtet die vorgelegten Teilnahmebestätigungen.

SV: Welche Veranstaltungen sind hinsichtlich des Qualitätsmanagements Gesundheitswesen relevant?

BF: Der vorgelegte Kontoausdruck ist der Nachweis der Fortbildungsverpflichtung für Ärzte. Ich bin Arzt für Allgemeinmedizin bei der Ärztekammer für Wien und es besteht die Verpflichtung bis zum 01. September 2016 150 DFP-Punkte für die Erlangung des Fortbildungsdiploms der Ärztekammer für Wien zu erlangen. Im vorliegenden Nachweis habe ich bereits 230 DFP-Punkte erreicht und kann jederzeit die Ausstellung des Fortbildungsdiploms der Ärztekammer Wien beantragen. Mit diesem Fortbildungsdiplom habe ich gemäß den geltenden rechtlichen Bestimmungen zugleich den Fortbildungsnachweis für die nächsten 5 Jahre ordnungsgemäß und fristgerecht erbracht.

SV: Welche Veranstaltungen beziehen sich darauf konkret?

BF: Ich bin als Mediziner tätig und nicht als Soziologe. Dafür ist die Fortbildung in der Medizin eine Grundvoraussetzung. Um hier geeignete Maßnahmen und Interventionen im Bereich eines umfassenden medizinischen Qualitätsmanagements zu erkennen und setzen zu können, ist es erforderlich, dass man auf allen relevanten medizinischen Gebieten, seien es Unverträglichkeiten, Medikamenteninteraktionen, aktuelle Therapie-Schemata, interdisziplinäre Behandlungsansätze, aber auch Themen wie Patientenverfügungen und die aktuellsten Entwicklungen, Therapien und Diagnostik auf den einzelnen medizinischen Fachgebieten am aktuellsten Wissensstand ist. Hinsichtlich der Beherrschung des erforderlichen Instrumentariums und der Methodik auf dem Gebiet des medizinischen Qualitätsmanagements sowie der vergleichenden Prüfungen möchte ich es nicht verabsäumen, auf die im Rahmen der Tätigkeit bei der Gemeinde Wien durchgeführte Studie zur Evaluierung der Qualitätssicherungsmaßnahmen der beiden führenden Krankenanstalten hinzuweisen. Das war 2000/2001. Das hierfür erforderliche Wissen, so auch die Entwicklung und Gestaltung von Fragebögen, das Data-Monitoring und die Data-Evaluation, die Erstellung von komplexen Excel-Datenbanken, die Auswertung dieser, sowie das Handling von Powerpoint-Präsentationen habe ich damals zur Genüge bewiesen. Weiters möchte ich auf die Studie, die ich für das BM durchgeführt habe, in den Jahren 2000 etc. verweisen, die das Thema der Entwicklung eines Qualitätsmonitorings für das österreichische Gesundheitswesen zum Thema haben. Resümierend möchte ich darauf hinweisen, dass ich die inzwischen absolvierten Ausbildungen und Weiterbildungen aus freiem Interesse absolviert habe, dass diese Veranstaltung von mir selbst bezahlt werden mussten und dass hier keine Verpflichtung gegeben war, hier allfällige Voraussetzungen eines Dienstgebers zu erfüllen, nachdem ich seitens der DG seit 2002 daran gehindert werde, meine berufliche Tätigkeit weiter auszuüben.

SV: Zwischen 2003 und 2014 wurden keine Fortbildungsveranstaltungen besucht?

BF: Das stimmt eben nicht. Davor gab es sehr wohl absolvierte Fortbildungsveranstaltungen, es war aber keine elektronische Erfassung durch die Ärztekammer gegeben, da dies zum damaligen Zeitpunkt auch für den Nachweis der Fortbildungsverpflichtung nicht erforderlich war. Früher hat man diese Fortbildungsveranstaltung aus eigenem Interesse besucht.

SV: Ich kann hier jetzt so keine abschließende Beurteilung hinsichtlich der Einarbeitungszeit vornehmen. Ich werde Einblick nehmen in allenfalls nachzureichende Unterlagen betreffend den Lehrgang an der Donauuniversität Krems und wird es weiters erforderlich sein, in eine externe Stellenbeschreibung Einsicht zu nehmen.

SV verlässt um 12.08 Uhr den Verhandlungssaal, da er nunmehr terminlich verhindert ist. Die BFV wird dem Gericht weitere Fragen an den SV vorlegen, die diesem übermittelt werden.

Ende Erstattung bzw. Erörterung der berufskundlichen Sachverständigengutachten.

mbP-Vertreter: Bei diesem Ausdruck (Beilage D) handelt es sich offensichtlich um die Auflistung der auf Grund einer Änderung des Ärztegesetzes zu besuchenden Fortbildungen, entsprechende Besuchsnachweise liegen dieser Bestätigung nicht bei. Die Inhalte sind, soweit ersichtlich, in keinem Zusammenhang mit Krankenhausmanagement oder Qualitätssicherung im Krankenhaus-Management in Verbindung zu bringen. Bei der Ausbildung zum Krankenhausmanager, die der BF in seiner Aussage wiedergegeben hat, handelt es sich offenbar um jene, die er 1991 abgeschlossen hat. Der Nachweis für eine diesbezüglich weiterführende Ausbildung, insbesondere an der Donauuniversität Krems, fehlt völlig, eine entsprechende Bestätigung ist jederzeit über die Webseite der Donauuniversität Krems erlangbar.

VR unterbricht um 12.12 Uhr die Verhandlung.

Fortsetzung: 12.45 Uhr.

BF wird aufgetragen, binnen 2 Wochen Nachweise für sein Studium an der Donauuniversität Krems vorzulegen, insbesondere Inskriptionsbestätigung und Einzahlungsnachweis, sowie Nachweise für vor dem Jahr 2014 erfolgte Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen.

."

Der Beschwerdeführer legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Begleitschreiben vom 31.05.2015 ein umfassendes Unterlagenkonvolut, bezeichnet als "Urkundenvorlage zum Thema ‚Weiterbildung‘" betreffend seine während der Zeit der Arbeitsmarktkarenz erfolgten Weiter- bzw. Fortbildungsaktivitäten vor.

Verhandlungstermin am 19.07.2016:

" .

Ergänzung der bereits erstellten berufskundlichen Sachverständigengutachten vom 28.03.2008, vom 18.09.2008 sowie vom 01.10.2013 durch Mag. XXXX, Sachverständiger für Berufskunde, entsprechend dem auf Grundlage der Ergebnisse des Verhandlungstermins vom 12.04.2016 am 03.06.2016 an den berufskundlichen Sachverständigen (SV) erteilten ergänzenden Prüfungsauftrag, welcher lautete wie folgt:

"Prüfauftrag:

Es ist auf Basis der als bekannt vorauszusetzenden Ergebnisse des bisherigen Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grundlage der bisher ergangenen berufskundlichen Sachverständigengutachten vom 28.03.2008, vom 18.09.2008 sowie insbesondere vom 01.10.2013 sowie auf Grundlage der Erörterungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.04.2016 ergänzend zu beurteilen, mit welcher Dauer der Einarbeitungszeit des Beschwerdeführers Dr. XXXX im Hinblick auf dessen lange Arbeitsmarktkarenz von nunmehr etwa 14 Jahren im Falle einer Tätigkeit bei der Stadt Wien im Bereich des Qualitätsmanagements Gesundheitswesen bzw. der Qualitätssicherung im Krankenhausmanagement konkret zu rechnen ist, dies unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer nunmehr mit Begleitschreiben vom 31.05.2015 vorgelegten Unterlagenkonvolutes "Urkundenvorlage zum Thema ‚Weiterbildung‘" betreffend die während der Zeit der Arbeitsmarktkarenz erfolgten Weiter- bzw. Fortbildungsaktivitäten.

In der Beilage werden folgende Unterlagen übermittelt:

  • "Urkundenvorlage zum Thema Weiterbildung" - Beilagen 1 bis 7

  • Niederschriften der mündlichen Verhandlungen vom 11.02.2016 und vom 12.04.2016"

Festgehalten wird, dass dieser Auftrag zur Gutachtensergänzung den Parteien des Verfahrens am 06.07.2016 zur Kenntnis übermittelt wurde.

Der Sachverständige Mag. XXXX ist gerichtlich als Sachverständiger für Berufskunde beeidigt.

VR befragt SV, ob gemäß § 17 VwGVG iVm § 53 AVG iVm § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 AVG Gründe einer Befangenheit vorliegen; dies wird verneint.

VR befragt Parteien, ob Umstände glaubhaft gemacht werden können, welche die Unbefangenheit des SV in Zweifel ziehen; dies wird verneint.

SV: Es geht um die Dauer der Einarbeitungszeit hinsichtlich einer Tätigkeit bei der Stadt Wien im Bereich Qualitätsmanagement, Gesundheitswesen und Qualitätssicherung, dies unter Berücksichtigung des vom BF mit Begleitschreiben vom 31.05.2016 vorgelegten Unterlagenkonvolutes "Urkundenvorlage zum Thema Weiterbildung betreffend die während der Zeit der Arbeitsmarktkarenz erfolgten Weiter- bzw. Fortbildungsaktivtäten".

Berufskundliche Beurteilung: Der Einarbeitungsprozess wird durch folgende Faktoren beeinflusst: persönliche, tätigkeitsbezogene sowie organisationale Faktoren.

Zu den persönlichen Faktoren sind zu rechnen: Qualifikation, Ausbildung, Berufserfahrung, Flexibilität, Stressresistenz, etc.

Zu den tätigkeitsbezogenen Faktoren zählen das Anforderungsprofil, die Komplexität der Aufgabe, das notwendige Fachwissen, Managementaufgaben, Vorgesetztenfunktion, Handlungsfreiheit, usw.

Zu den organisationalen Faktoren zählen: etwa das Vorhandensein von Einarbeitungsplänen, Strukturen in der Organisation, Informations- und Kommunikationsfluss, Unterstützung durch Vorgesetzte, Kollegen usw.

Aus dem Zusammenspiel dieser Faktoren ergibt sich die Einarbeitungszeit. Bedingt durch das Fehlen eines konkreten Arbeitsplatzanforderungsprofils bzw. einer Arbeitsplatzbeschreibung (keine konkrete Stelle vorhanden) kann berufskundlicherseits lediglich eine Einschätzung der Einarbeitungszeit gegeben werden.

Fort- und Weiterbildung des BF laut vorgelegter Unterlagen.

  • Donauuni Krems: als außerordentlicher Studierender gemeldet im Lehrgang "Management in Einrichtungen des Gesundheitswesens". Angestrebt wird der Master of Science. Es ist kein Studienabschluss vorliegend und ebenso wurden bislang keine Prüfungen abgelegt.

  • Fortbildungen als Arzt für Allgemeinmedizin im Sinne der Fortbildungsverpflichtung, dies alles ab 2014, wobei vielfältige Inhalte laut Fortbildungskonto aufscheinen, dies allerdings ohne erkennbare Struktur (von reisemedizinischen Aspekten über Haut- und Weichteilinfektionen, Trauma und Schwangerschaft, sportmedizinische Fälle bis Depression, etc. die zum Großteil keinen unmittelbaren Zusammenhang mit Krankenhausmanagement bzw. Qualitätssicherung im Krankenhausmanagement erkennen lassen und auch nicht zwingend notwendig sind. Die Fortbildungen im Rahmen des Fortbildungsdiploms der ÖÄK (Österreichischen Ärztekammer) führen daher zu keiner Verkürzung der Einarbeitungszeit.

Beilage./1 beinhaltet eine Grob-Zusammenstellung der bearbeiteten Fachliteratur ab 2001. Es ergibt sich ein vielfältiges Literaturstudium: Bücher, Fachartikel, medizinische Leitlinien, Richtlinien, etc. sowie vielfältige Literatur im Bezug auf Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen.

Der BF führt in Beilage ./1 aus:

"Ich habe seit jeher jede sich bietende Chance genutzt, mich fachlich weiterzubilden. Im Besonderen seit dem Zeitpunkt, zu dem mir der Zugang zu meinem Job seitens der Gemeinde Wien verweigert wurde, habe ich im Speziellen auf den Gebieten der Qualitätssicherung als auch Public Health mit all seinen Facetten, natürlich aber auch betreffend die laufenden nationalen als auch internationalen Entwicklungen im Gesundheitswesen per se alles dazu Erdenkliche getan, um auf dem Laufenden zu bleiben, ungeachtet, ob dies verpflichtend war oder nicht."

Das Bemühen des BF im Bereich Qualitätssicherung und Public Health up to date zu bleiben, kann rein fachbezogen bestätigt werden. Allerdings handelt es sich nur um Literaturstudium. Dies führt jedoch zu einer Verkürzung der Einarbeitungszeit unter zwei Jahre. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Lehrgang "Management in Einrichtungen des Gesundheitswesens" der Donauuni Krems berufsbegleitend ist. Dem BF fehlt der Praxisbezug bzw. der Berufsalltag im Gesundheitswesen.

Der Umstand, dass der BF den Lehrgang "Management in Einrichtungen des Gesundheitswesens" der Donauuni Krems besucht, zeigt, dass der BF selbst offensichtlich noch Ausbildungs- und Schulungsbedarf sieht.

Der BF ist trotz vielfältiger Fort- und Weiterbildungen seit langem nicht mehr mit dem Berufsalltag eines Mediziners konfrontiert. Auch wenn der BF sich in der Theorie mit Qualitätsmanagement vielfältig auseinander setzte, ist die Umsetzung in die Praxis nicht unmittelbar aus der Theorie abzuleiten (dies auch, obwohl in der Theorie die Verbindung zwischen Theorie und Praxis aufgezeigt und hergestellt wird). Der BF ist daher vielmehr mit einem Studienabgänger (theoretisches Wissen) ohne aktuelle, direkt verwertbare Berufserfahrung zu vergleichen.

Der fehlende Berufsalltag im Gesundheitswesen bedingt jedenfalls eine deutlich längere Einarbeitungszeit und ist problematisch im Hinblick auf Schulungen, Bearbeitung von Beschwerden und Verbesserungsvorschlägen, Gesprächen mit diversen Berufsträgern usw.

Welche Anforderungen ergeben sich nun an einen Mitarbeiter in der Qualitätssicherung im Gesundheitswesen? Diesbezüglich erfolgte eine stichprobenartige Überprüfung von Stellenausschreibungen insbesondere in Deutschland, weil kaum österreichische Stellenausschreibungen verfügbar sind.

Anforderungsprofile und Stellenausschreibungen:

  • Immer: mehrere Jahre Berufspraxis im Gesundheitswesen und/oder Unternehmenscontrolling (etwa kaufmännisches Controlling, Medizincontrolling) sowie in der medizinischen Qualitätssicherung.

  • abgeschlossene Berufsausbildung wie Bezug zum Krankenhaus bzw. zum Gesundheitswesen oder abgeschlossenes Studium mit Ausrichtung auf Gesundheitswesen oder Naturwissenschaften, Pflegewissenschaft und Ähnliches. Das Medizinstudium ist keine unbedingte Voraussetzung. Daher sind die Fortbildungen im Rahmen des Fortbildungsdiploms der ÖÄK auch nicht von Relevanz.

Weiters gefordert werden: fundierte Statistik- und Programmierkenntnisse; ein sicherer Umgang mit MS Office und Krankenhausinformationssystemen; eine hohe soziale und analytische Kompetenz; ein sicheres Auftreten sowie ausgeprägte Fähigkeiten in der Moderation, Präsentation und Kommunikation. Weiters sehr gute kommunikative Fähigkeiten, Durchsetzungsvermögen und Teamfähigkeit. Bedingt durch die lange Arbeitsmarktkarenz sind Schwierigkeiten, sich in ein Team einzufügen bzw. hinsichtlich Teamarbeit generell zu erwarten. Dies wäre aber eine unabdingbare Voraussetzung bedingt durch die berufsimanente Interdisziplinarität. Dies erfordert eine längere Einarbeitungszeit.

Zur Qualitätssicherung im Gesundheitswesen:

Zur vom BF vorgelegten Beilage./1 (zum Schriftsatz Urkundenvorlage zum Thema "Weiterbildung" vom 31.05.2016):

Diesbezüglich führt der BF an: "Qualitätssicherung im Gesundheitswesen ist interdisziplinär, fach- und berufsübergreifend sowohl im intra- als auch im extramuralen Sektor. Qualitätssicherung sollte, wenn man diese auch tatsächlich umsetzen und als integrativen Bestandteil des medizinischen Berufsalltags betreiben möchte, stets nicht von einem starren Status betreffenden Blickwinkel aus betrachten und betrieben werden, sondern unter

Beachtung und Befassung des Ganzen: des Betreibers, des Krankenhauses, der Abteilung, der Organisationseinheit, der jeweils betreffenden Berufsgruppen und insbesondere der Patienten mit ihren vielfältigen Krankheiten und den daraus resultierenden Behandlungs- und Betreuungsbedürfnissen. Und dies umgebrochen auf alle Krankenanstalten Wiens, egal unter welchen Trägerschaft sie stehen. Denn nur dies alleine erlaubt einen Vergleich der Krankenanstalten aller Träger eines Bundesalandes untereinander, die sogenannte "externe Qualitätssicherung" (= vergleichende Prüfung), welche – basierend auf § 5b KAKuG für Wien - in § 15b Wiener Krankenanstaltengesetz gesetzlich vorgeschrieben, jedoch von der Gemeinde Wien nicht durchgeführt wird".

Der BF zitiert nunmehr § 5b Abs. 1 KAKuG und hält fest: "Die Landesgesetzgebung hat die Träger von Krankenanstalten zu verpflichten, im Namen der Organisation Maßnahmen der Qualitätssicherung vorzusehen und dabei auch überregionale Belange zu wahren. Die Maßnahmen sind so zu gestalten, dass vergleichende Prüfungen mit anderen Krankenanstalten ermöglicht werden. Bei der Führung von Fachschwerpunkten ist eine bettenführende Abteilung desselben Sonderfaches einer anderen Krankenanstalt in die Maßnahmen der Qualitätssicherung einzubinden."

Sodann zitiert der BF § 15b Wiener Krankenanstaltengesetz: "Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben für die Sicherung der Qualität in den Krankenanstalten vorzusorgen. Die Maßnahmen sind so zu gestalten, dass sie den wissenschaftlich anerkannten Maßstäben der Qualitätssicherung entsprechen und regelmäßige, vergleichende Prüfungen der Qualität mit anderen Krankenanstalten ermöglichen."

Der BF führt nunmehr aus: "Die Beauftragung des KAV (Krankenanstaltenverbund) durch die Gemeinde Wien als Träger alleine, sei es auf Basis gesetzlicher Bestimmungen auf Bundes- oder Landesebene, generell in den Häusern "Qualität zu sichern" stellt keine externe Qualitätssicherung dar. Dies auch vor der Tatsache, dass seitens der Gemeinde Wien keine verbindlichen Richtlinien vorgegeben sind und jede Krankenanstalt für sich "Qualität sichert", ohne Kontrolle und Vergleich der Qualität der Qualitätssicherung in den Krankenanstalten."

Qualitätssicherung im Gesundheitswesen ist, wie der BF anführt, interdisziplinär, fach- und berufsübergreifend, sowohl im intra- als auch im extramuralen Sektor. Dem BF fehlen jedoch durch die Arbeitsmarktkarenz Bezüge zum aktuellen Berufsalltag aller eingebundenen Berufsgruppen im Gesundheitswesen.

Qualitätssicherung im Gesundheitswesen besteht nicht aus reinem "Desktop-Research", sondern unter anderem aus Koordinierung, Beratung und Schulung der Führungskräfte und der operativen Mitarbeiter in Fragen des Qualitätsmanagements und der Bereitschaft, gemeinsam im Team Lösungen zu erarbeiten und umzusetzen.

Wenn der BF auch eine Vielzahl an Weiter- und Fortbildungen absolviert hat, war er dennoch über einen sehr langen Zeitraum (14 Jahre) nicht in einem Arbeitsprozess integriert. Der Posten, welchen der BF zuletzt innehatte, existiert als solcher nicht mehr. Tätigkeiten sind teilweise weggefallen bzw. wurden diese auf mehrere Dienststellen und Organisation aufgeteilt. Die Berufserfahrung des BF ist daher nicht mehr unmittelbar verwertbar.

Der BF verfügt im Bereich Qualitätsmanagement insgesamt über nur wenig und jedenfalls nicht aktuelle Berufserfahrung:

Von Jänner 1997 bis Dezember 1998 eingesetzt unter medizinische Strukturentwicklung und Public Health im Bereich Krankenhausplanung, Planung des österreichischen und des Wiener Krankenanstaltenplans, Planung von Pilotprojekten, z.B. Präventionsmaßnahmen für Epidemien (s. Protokoll vom 11.02.2016 S. 10).

Von März 2000 bis zur Kündigung zum 30.11.2002 als Leiter der "Stabstelle medizinisches Qualitätsmanagement und Public Health". Diese wurde strukturell erst am 01.10.2000 geschaffen. Vom 12.03.2001 bis 16.05.2001 befand sich der BF auf Urlaub, dann folgten lange Krankenstände (vom 13.06.2001 bis 19.10.2001 und ab 22.10.2001. Aufgrund der Langzeitkrankenstände und Langzeiturlaub ergibt sich keine verwertbare Arbeitsleistung ab März 2001. Aufgabe des BF war es, die externe Qualitätssicherung aufzubauen. Der BF sollte eine Studie zur Evaluierung der externen Qualitätssicherung in den bettenführenden Wiener Krankenanstalten durchführen. Aufgrund der langen Absenzen bereits damals übte der BF die Tätigkeit de facto kaum aus.

Heutiges Qualitätsmanagement in der Praxis stellt erweiterte Anforderungen und für den BF daher eine neue Tätigkeit dar.

Hinsichtlich der Beherrschung der erforderlichen Instrumentarien und der Methodik auf dem Gebiet des medizinischen Qualitätsmanagements sowie der vergleichenden Prüfungen weist der BF auf die in den Jahren 2000/2001 durchgeführte Studie zur Evaluierung der Qualitätssicherungsmaßnahmen der bettenführenden Krankenanstalten und auf die Studie, die er für das Bundesministerium im Jahr 2000 durchgeführt habe, die das Thema der Entwicklung eines Qualitätsmonitorings für das österreichische Gesundheitswesen zum Thema haben, hin. Das hierfür erforderliche Wissen, so auch die Entwicklung und Gestaltung von Fragebögen, das Data-Monitoring und die Data-Evaluation, die Erstellung von komplexen Excel Datei- und Datenbanken, die Auswertung dieser, sowie das Handling von PowerPoint-Präsentationen habe der BF damals zur Genüge bewiesen (Protokoll vom 12.04.2016, S. 12).

Der BF kann auf die vor ca. 16 Jahren gewonnenen Erkenntnisse / Fertigkeiten rein fachbezogen nicht unmittelbar zurückgreifen und muss diese neuerlich erwerben. Es liegen keine Hinweise vor, dass der BF in der Zwischenzeit seine Kenntnisse statistischer Analyseverfahren, Umgang mit MS Office und Krankenhausinformationssystemen, eventuell Programmierkenntnisse, erweiterte bzw. up to date hielt. Die massive Arbeitsmarktabsenz führt jedenfalls – auch im Zusammenhang mit dem fortgeschrittenen Alter des BF – zu einer längeren Einarbeitungszeit.

Es sind tiefgreifende Veränderungen und Strukturwandel im Gesundheitswesen in der langen Zeit der Arbeitsmarktabsenz des BF zu konstatieren. Dadurch kann der BF nicht unmittelbar auf die weit zurückliegende Berufserfahrung zurückgreifen. Zudem ist davon auszugehen, dass es andere, neue Akteure gibt. Kontakte sind jedoch essentiell und müssen erst wieder neu aufgebaut werden, dies bedingt eine ebenfalls längere Einarbeitungszeit.

Die Dauer der Einarbeitungszeit hängt auch von einem auf Seite des DG bestehenden Einarbeitungsplans ab. Eine planvolle Einarbeitung verkürzt die Zeit des Anlernens grundsätzlich. Dazu gehört:

Checklisten für Einarbeitung erstellen, welche Mitarbeiter sind für welchen Teil der Einarbeitung zuständig, Vermittlung wichtiger Kontakte, Zugang zu einem Netzwerk, usw. Ohne konkreten Einarbeitungsplan benötigt ein Mitarbeiter deutlich länger, um sich in den internen Abläufen und Prozessen zurecht zu finden.

Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen bedingt eine ausgezeichnete Kenntnis der internen Abläufe und Prozesse, sowie den Zugang zu wichtigen Kontakten und Netzwerken. Hier erscheint die lange Arbeitsmarktabsenz äußerst problematisch. Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen bedingt weiters neben Fachkompetenz eine intensive Zusammenarbeit mit internen (diversen Stabstellen) und externen Stellen im Wiener KAV. Der Aufbau von Kontakten und Informationsflüssen benötigt ohne Einarbeitungsplan und Unterstützung deutlich mehr Zeit für Einarbeitung.

Wenn eine Stelle neu formiert wird (derzeit wird das Qualitätsmanagement von Oberärzten oder Controlling übernommen) ist die Einarbeitungszeit deutlich länger. Aufgaben sind neu zu koordinieren, Informationsflüsse zu schaffen, ebenso neue Strukturen usw.

Im Protokoll vom 12.04.2016 auf Seite 7 ergeht die Frage der BFV:

"Haben Sie überprüft, inwiefern das Zusammenlegen einzelner Aufgaben, die der Qualifikation des BF entsprechen, möglich wäre?"

Dazu ist im gegeben Zusammenhang auszuführen: Wenn erst ein Arbeitsplatz geschaffen werden muss (Tätigkeitsprofil festlegen, Strukturen schaffen), beansprucht dies im Bereich des Qualitätsmanagement Gesundheitswesen bzw. der Qualitätssicherung im Krankenhausmanagement jedenfalls über sechs Monate Einarbeitungszeit und führt aufgrund der mangelnden Strukturen zu deutlich höheren Anforderungen an den Dienstnehmer und seine Stressresistenz.

Im Protokoll vom 11.02.2016 auf Seite 21 führt der BF an, eine freundliche Arbeitsatmosphäre, Arbeiten ohne Druck und selbstgewählte Pausen zu benötigen. Eine mangelnde oder herabgesetzte Stressresistenz führt ebenso zu einer deutlichen Verlängerung der Einarbeitungszeit.

Im Protokoll vom 12.04.2016 auf Seite 21 wird ausgeführt, eine Tätigkeit mit Publikumsverkehr ist nicht möglich. Eine Arbeit in einem multiprofessionellen Team ist jedoch notwendig und beinhaltet hohes Konfliktpotential. Die Umgehung derartiger Arbeitssituationen bringt ebenso eine längere Einarbeitungsdauer mit sich.

Fazit: Tätigkeiten im Bereich des Qualitätsmanagement Gesundheitswesen bzw. der Qualitätssicherung im Krankenhausmanagement entsprechen den geäußerten Anforderungen des BF nicht, sofern es sich nicht um eine rein administrative Tätigkeit, welche allerdings nicht der Ausbildung des BF entspricht, handelt.

Zur Qualitätsentwicklung im österreichischen Gesundheitswesen im Beobachtungszeitraum: Es wurden in den letzten Jahren seitens der gesetzgebenden Körperschaften Gesetze, Verordnungen etc. erlassen, die ausschließlich oder teilweise qualitätsspezifische Bestimmungen enthalten. Die Gesundheitsreform 2005 ging einher mit der Schaffung des Gesetzes zur Qualität von Gesundheitsleistungen. Dieses Gesetz ging weiters einher mit dem Aufbau des Bundesinstitutes für Qualität im Gesundheitswesen (BIQG). Auch im Rahmen der Gesundheitsreform 2013 wurden neue Schwerpunkte gesetzt, insbesondere im Bereich Qualitätsmessung und –verbesserung. Im Zuge der Gesundheitsreform 2013 wurde auch das Gesundheitsqualitätsgesetz angepasst. Neu ist z. B. die Teilnahmepflicht an der bundesweiten Ergebnis-Qualitätsmessung für alle Anbieter von Gesundheitsleistungen, außerdem ist im Gesetz nunmehr geregelt, dass die Abgeltung einzelner Leistungen die Einhaltung essentieller Qualitätsstandards (z.B. betreffend Sicherheit für Patientinnen und Patienten) voraussetzt.

Durch das intensive Literaturstudium ist der BF über Gesetzesänderungen und theoretische Anforderung im Qualitätsmanagement und Gesundheitswesen informiert. Dies führt zu einer Einarbeitungszeit unter zwei Jahren.

Der BF war im Rahmen der letzten Tätigkeit jedoch vorwiegend konzeptiv und beratend (Dr. XXXX) tätig. Qualität im Gesundheitswesen war in Österreich noch nicht implementiert und gesetzlich verankert, sondern vielmehr in Vorbereitung. Nunmehr ist eine praktische Umsetzung gefordert, die einen deutlichen Praxisbezug hat. Hier fehlt dem BF jedoch die entsprechende Berufserfahrung.

Zusammenfassung:

1. Aufgrund des Fehlens eines konkreten Arbeitsplatzanforderungsprofils bzw. einer konkreten Arbeitsplatzbeschreibung (keine konkrete Stelle vorhanden) kann aus berufskundlicher Sicht nur eine Einschätzung abgegeben werden.

2. Die Fortbildungen im Rahmen des Fortbildungsdiploms der ÖÄK haben keinen unmittelbaren Zusammenhang mit Krankenhausmanagement bzw. Qualitätssicherung im Krankenhausmanagement und führen zu keiner Verkürzung der Einarbeitungszeit.

3. Im Bereich Qualitätssicherung und Public Health absolvierte der BF ein umfangreiches Literaturstudium, was eine Verkürzung der Einarbeitungszeit bedingt (daher unter zwei Jahre).

4. Das österreichische Gesundheitssystem befindet sich laufend im Wandel und damit die beruflichen Qualifikationen der im Gesundheitsbereich Tätigen sowie die sich daraus ergebenden Aufgabenstellungen.

5. Mehrere Jahre Berufspraxis im Gesundheitswesen wird in allen gesichteten Stellenausschreibungen verlangt.

6. Die Berufserfahrung des BF ist nicht unmittelbar verwertbar. Bereits im Rahmen des letzten Dienstverhältnisses bestanden lange Absenzen, insgesamt führt dies zu längeren Einarbeitungszeiten.

7. Dem BF fehlt der aktuelle Praxisbezug bzw. der Berufsalltag im Gesundheitswesen, daher muss von einer längeren Einarbeitungszeit ausgegangen werden.

8. Qualitätssicherung im Gesundheitswesen ist interdisziplinär, fach- und berufsübergreifend.

9. Sehr gute kommunikative Fähigkeiten, Durchsetzungsvermögen und Teamfähigkeit sind unabdingbare Voraussetzungen.

10. Der BF äußert, eine freundliche Arbeitsatmosphäre, Arbeiten ohne Druck und selbstgewählte Pausen zu benötigen. Arbeiten in multiprofessionellen Teams sind jedoch erforderlich und beinhalten hohes Konfliktpotenzial. Die vom BF geäußerten Anforderungen können nicht erfüllt werden.

Zusammenfassend ergibt sich sohin eine erhöhte Einarbeitungszeit von zumindest acht bis zehn Monaten.

Den Parteien des Verfahrens wird Gelegenheit eingeräumt, sich zum ergänzenden berufskundlichen Sachverständigengutachten zu äußern.

BFV: Herr Sachverständiger, Sie haben sich auf Recherchen auf dem Arbeitsmarkt berufen, betreffend Stellenausschreibungen. Haben Sie darüber hinaus auch noch Recherchen angestellt, wenn ja, welche?

SV: Daneben habe ich Recherchen dahingehend angestellt, dass ich mir überblicksmäßig die Situation im Bereich des Gesundheitswesens aus rechtlicher Sicht angesehen habe und habe ich heute hier aus berufskundlicher Sicht einen kurzen Abriss wiedergegeben. Die allgemein gültigen Anstellungserfordernisse, wie ich sie zu Beginn der Fragenbeantwortung angeführt habe, entnehme ich meiner laufenden gutachterlichen Tätigkeit und habe ich diesbezüglich kein gesondertes Literaturstudium betrieben. Hinsichtlich des Bewerberprofils des BF habe ich mich auf dessen Aussagen, insbesondere auf den Schriftsatz vom 31.05.2016 "Weiterbildung" gestützt.

BFV: Zusätzlich zur Recherche der rechtlichen Situation im Bereich des Gesundheitswesens, haben Sie auch praktische Recherchen angestellt, zum Beispiel durch Nachfrage in Krankenhäusern, bei der Stadt Wien?

SV: Weitere Recherchen waren aus berufskundlicher Sicht zur Beantwortung der Fragestellung nicht erforderlich.

BFV: Ich komme zu Ihrer erfahrungsbasierten Einteilung der relevanten Faktoren und beginne mit dem Organisationsbezogenen: Sie haben mitgeteilt, dass es bei der Stadt Wien kein Arbeitsplatzanforderungsprofil für den BF gibt. Woher wissen Sie das?

SV: Ich verweise darauf, dass ich aufgrund des Aktenstudiums keine konkrete Stelle vorgefunden habe.

BFV: Sie haben bei Ihrer letzten Befragung mitgeteilt, dass Sie bei der Stadt Wien nicht nachgefragt haben. Ist dies nun wiederum so?

SV: Ich habe mit der Stadt Wien keinerlei Kontakt aufgenommen seit der letzten Verhandlung.

VR an BFV: Sie haben in der letzten Verhandlung gerügt, dass sich der SV auf Angaben der Stadt Wien als Dienstgeberin gestützt hat und wollten in weiterer Folge den SV deshalb als befangen ablehnen. Worauf wollen Sie nun mit der gegenständlichen Frage hinaus?

BFV: Ich wollte nur wissen, ob er dieses Mal nachgefragt hat. Letztes Mal hat er es nämlich nicht.

BFV an SV: Sie geben weiters an, dass Strukturen in der Organisation ein relevanter Faktor für die Einarbeitungszeit sind, ebenso geben Sie dies für Informations- und Kommunikationsfluss an. Haben Sie je die Strukturen in der Organisation der Stadt Wien und die etablierten Informations- und Kommunikationsflüsse nachgefragt, untersucht, recherchiert?

SV: Erstens, je komplexer Strukturen sowie Informations- und Kommunikationsflüsse sind, umso länger ist die Einarbeitungszeit. Zweitens, nachdem ich keine konkrete Stelle zu überprüfen hatte und ich daher auch nicht feststellen konnte, wo diese allfällige Stelle im Rahmen der Struktur angesiedelt sein sollte, habe ich mich damit nicht weiter auseinander gesetzt. Generell kann man beim Beschwerdegegner vom Vorhandensein komplexer Strukturen sowie Informations- und Kommunikationsflüssen aufgrund der Dimension ausgehen.

VR an BF: Herr Dr. XXXX, aus Sicht der Dienstgeberin gibt es bei ihr keinen geeigneten Ersatzarbeitsplatz für Sie. Die Dienstgeberin stützt dies unter anderem auf die eingeholten berufskundlichen Sachverständigengutachten, die ebenfalls davon ausgehen, dass es bei der Dienstgeberin keinen adäquaten Ersatzarbeitsplatz für Sie gibt. Welcher konkrete Arbeitsplatz würde aus Ihrer Sicht bei der Dienstgeberin in Betracht kommen?

BF: Aus meiner Sicht würde der Auftrag zur Qualitätssicherung und vergleichenden Prüfung nach wie vor bestehen und nach meiner persönlichen Sichtweise oder Einschätzung wäre ich eigentlich der Meinung, dass man mich aufgrund dessen, dass ich ohne Verschulden von dieser Position verdrängt und ich zu Unrecht gekündigt wurde, wieder zurückkehren lässt. Wie die Vergangenheit gezeigt hat, ist es für eine Einrichtung wie die Stadt Wien kein großer organisatorischer und administrativer Aufwand, eine Umstrukturierung oder Neuschaffung von Stellen relativ kurzfristig durchzuführen. Selbstverständlich wäre ich auch an Tätigkeitsfeldern, die ich in meiner vorangegangenen Tätigkeit bei der Stadt Wien ausgeübt habe, wie z.B. das Schnittmanagement, die Krankenanstaltenplanung, der Bereich Public Health, oder auch der Bereich Projektmanagement und Projektentwicklung im Bereich Krankenhauswesen, interessiert. Weil ich möchte nämlich auf keinen Fall erworbene Qualifikationen und aufwendig erworbene Ressourcen wie Ausbildungen auf diversen Spezialgebieten hier ungenützt lassen. Herr Mag. XXXX ist in seiner heutigen Präsentation überwiegend oder fast ausschließlich auf die dem Gericht übermittelten Fortbildungsunterlagen eingegangen, die absolvierten Ausbildungen und Studien blieben jedoch hier gänzlich unberücksichtigt. Ich möchte schon darauf hinweisen, dass erworbene Qualifikationen und Instrumentarien im Bereich der Qualitätssicherung und des Qualitätsmanagements, sei es in GCP Good Clinical Practice, dann GMP Good Management Practice und GLP Good Labouring Practice, ebenso wie die Methodik und das Instrumentarium sowie die Messgrößen im Bereich der Qualitätssicherung sowie im Bereich der vergleichenden Prüfung, im Wesentlichen im Laufe der Jahre erhalten geblieben sind und hier bestenfalls Weiterentwicklungen im Bereich der Medizin oder auch in den gesetzlichen Rahmenbedingungen organisatorische Veränderungen herbeigeführt haben. Kenngrößen, Standards, Kriterien, Leitlinien sind Standardwerkzeuge im Bereich der Qualitätssicherung. Generell möchte ich noch anmerken, dass Qualitätssicherung selbstverständlich interdisziplinär, berufs- und fachüberschreitend ist, aber dass speziell der Bereich der medizinischen Qualitätssicherung, des medizinischen Qualitätsmanagements lediglich aus der Qualifikation des Mediziners heraus erfolgen kann, ebenso wie der Bereich der Pflege primär aus dem Bereich des diplomierten Krankenpflegebereichs und der Pflegewissenschaften behandelt werden muss. Selbstverständlich gibt es Bereiche, wie etwa die Patientendokumentation, Fragen der Krankengeschichtserstellung, des Entlassungsmanagements, die unbedingt interdisziplinär von Ärzten, Pflegekräften, dem technischen Dienst, der Verwaltung, der EDV, aber auch des nachgelagerten extramuralen Bereichs erfolgen müssen.

VR: Herr Dr. XXXX, welcher konkrete Arbeitsplatz schwebt Ihnen dabei vor?

BF: Meine Position wurde aufgelassen, aber man könnte diesen Ersatz-Arbeitsplatz im Bereich der Gemeinde Wien wieder schaffen. Die organisatorische und strukturelle Zuordnung, das hat die Vergangenheit gezeigt, ist eher eine Begleiterscheinung. So war etwa der Bereich Gesundheitsplanung direkt dem Stadtratsbüro des Dr. XXXX zugeordnet, obgleich strukturell, als auch von der Finanzgebarung her, der MA 15 zugeordnet. Ebenso war es mit der Stabstelle "Medizinisches Qualitätsmanagement und Public Health", die direkt in der MA 15 Herrn Obersenatsrat Dr. XXXX zugeordnet war, jedoch Aufgaben für das Stadtratsbüro durchführte. Aus meiner Sicht ist es wesentlich, dass die früheren Tätigkeiten und Aufgaben weiterhin vorhanden und gegeben wären und aus meiner Sicht aus auch weiter ausgeübt werden sollten. Ob man dies beispielsweise der MA 24 oder einer anderen Magistratsabteilung zuordnet, kann ich nicht für die Stadt Wien beantworten. Es gibt jedenfalls resultierend aus meiner früheren Stelle der Gesundheitsplanung eine Reihe von Nachfolgepositionen wie z.B. Schnittstellenmanagement, die in der MA 24 angesiedelt sind. Diese Abteilung versteht sich heute irgendwo als Nachfolgeabteilung der früheren Gesundheitsplanung, hat jedoch nicht mehr die Budgethoheit wie seinerzeit in der Bereichsabteilung des Dr. XXXX.

VR: Ändern die Ausführungen des BF bzw. der BFV etwas an Ihrer berufskundlichen Einschätzung?

SV: Hinsichtlich einer offenen Stelle oder Möglichkeit zur Schaffung einer Stelle, kann ich keine Ausführungen treffen. Hinsichtlich des Faktums der ausreichenden Qualifikation des BF verweise ich auf das bereits Dargelegte, insbesondere sind die theoretischen Kenntnisse, die sich der BF durch Literaturstudium etc. angeeignet hat, als einschulungsverkürzend zu werten. Es bleibt jedoch dabei, dass sich das rechtliche Umfeld massiv gewandelt hat, wie bereits ausgeführt, und dass die Berufspraxis des BF in einem anderen Rahmumfeld stattgefunden hat. Es ergibt sich sohin keine Änderung der grundsätzlichen Einschätzung der prolongierten Einarbeitungsdauer von mindestens sechs Monaten, wobei ich von einer Einarbeitungsdauer von mindestens acht bis zehn Monaten ausgehe.

mbP: Eine Änderung der Geschäftseinteilung des Magistrat Wien bedarf gemäß § 91 Abs. 4 der Wiener Stadtverfassung der Genehmigung des Gemeinderates und ist nicht durch eine interne Maßnahme im Magistrat der Stadt Wien möglich.

LR3: Herr Mag. XXXX, auch bei Schaffung eines Ersatz-Arbeitsplatzes, unter Berücksichtigung der Kenntnisse und Fertigkeiten des BF, unter Berücksichtigung des medizinischen Leidenszustandes (Leistungskalkül) und unter Bedachtnahme auf die Schaffung eines Ersatz-Arbeitsplatzes beträgt die Einarbeitungsphase aus berufskundlicher Sicht zumindest acht bis zehn Monate?

SV: Das ist zutreffend.

BF: Aus praktischer Erfahrung kann ich berichten, dass etwa die Neuschaffung der MA-L (Landesmagistratsdirektion) im Jahre 1998 lediglich einen Zeitraum von eineinhalb Monaten betragen hat, wobei eine gänzliche Umstrukturierung und Neuschaffung einer Abteilung gegenständlich war und die Etablierung der Stabstelle für medizinisches Qualitätsmanagement und Public Health inklusive einer kompletten Neuschaffung des Dienstpostens von März bis September 2000 gedauert hat, wobei hier anzumerken ist, dass die Tätigkeit unmittelbar mit Dienstantritt März 2000 ausgeübt wurde und strategisch-organisatorisch zwischenzeitlich mit der Betrauung von "Sonderaufgaben" gelöst wurde, wobei eben in dieser Zeit die eigentlichen Tätigkeiten der Stabstelle wie die Projekterstellung, die Vorbereitung und die Organisation der Enquete ausgeübt wurden. Also aus eigener Erfahrung kann ich nur sagen, wo ein Wille ist, ist auch ein Weg bei der Stadt Wien.

VR: Herr Dr. XXXX, haben Sie sich in der Zeit Ihrer Arbeitsmarktabwesenheit von etwa 14 Jahren jemals um eine andere konkrete Tätigkeit, die den von Ihnen angenommenen Fähigkeiten entspricht, beworben?

BF: Ich habe versucht, eine ortsgebundene Tätigkeit im Bereich eines Pharmaunternehmens zu bekommen, wo es um Studiendesign, Studienplanung ging. Ich konnte jedoch die laufenden Verfahren mit der Stadt Wien nicht verheimlichen und wurde in dieser Position schon mit der Begründung abgelehnt, dass man hier für den Standort erhebliche Subventionen der Stadt Wien erhalte und sicher keinesfalls in den offenen Konflikt mit einer ehemaligen Stadträtin begeben würde. Ich habe jedoch in den Jahren, wohlgemerkt unentgeltlich und aus persönlichem Interesse und Engagement heraus, am Studiendesign und an Studienentwicklung von Projekten sowohl in der Pharmaindustrie, als auch im Gesundheitswesen mitgewirkt und meine Erfahrungen eingebracht.

VR an BFV: Haben Sie noch Fragen an den SV?

BFV: Ja. Entspricht es Ihrer Erfahrung, dass große Organisationseinheiten wie z.B. die Stadt Wien sehr wohl darauf achten, ihre Strukturen, Informations- und Kommunikationsflüsse Aufgabenkonform und effizient zu gestalten und dies auch laufend überwachen?

SV: Was soll man darauf sagen? Ich gehe davon aus.

BFV: Haben Sie Wahrnehmungen, dass es bei der Stadt Wien nicht so ist?

SV: Dazu sage ich nichts, weil ich verschiedene Verfahren, zum Beispiel beim Arbeitsgericht habe, und ich will nicht den Anschein einer Befangenheit erwecken.

BFV: Wenn ich dieselben Fragen im Hinblick auf die Etablierung einer Unterstützung von Vorgesetzten und Kollegen stelle, bekomme ich dann eine Antwort?

SV: Nein, ich verweise auf meine vorangegangene Antwort.

BFV: Ich komme nun zu den persönlichen Faktoren für die Einarbeitungszeit: Sie haben Flexibilität genannt. Wie beurteilen Sie diese beim BF?

SV: Ich gehe aus vom vorliegenden Leistungskalkül, dass nämlich eine durchschnittliche psychische Belastbarkeit wiedererlangt ist, dies im Widerspruch zu den Ausführungen des BF, sodass dieser Faktor bei objektiver Betrachtung als solcher nicht die Einarbeitungszeit verlängern würde.

BFV: Flexibilität ist für Sie Belastbarkeit?

SV: Ist für mich grundsätzlich ein Segment der psychischen Belastbarkeit.

BFV: Ich komme nun zu den tätigkeitsbezogenen Faktoren, dabei zum Fachwissen. Sie haben mehrmals erläutert, dass die Praxis im Krankenhausalltag, im medizinischen Alltag, fehlt. Welche Wissensmängel manifestieren sich für Sie durch diese fehlende Praxis?

SV: Ich habe in meinem bisherigen Statement ausgeführt, dass sich die gesetzliche Lage dahingehend gewandelt hat, dass Qualitätssicherung und Qualitätsergebnismessung verpflichtend einzuhaltende Kriterien bei der Behandlung von Patienten sind. Aufgrund der neuen gesetzlichen Situation ist hier auch eine praktische Umsetzung gefordert. Das diesbezügliche Wissen ist aufgrund mangelnder Berufspraxis rein fachbezogen nicht vorliegend.

BFV: Das beantwortet meine Frage nicht. Welches medizinische Fachwissen fehlt? Meinen Sie Wissen um Häufigkeit von Schadenfällen, Leitlinien, Standards bei Behandlungen, Richtlinien für Lege-Artis-Behandlungen? Vielleicht können Sie Beispiele geben?

SV: Es geht aus berufskundlicher Sicht letztendlich um die praktische Umsetzung der genannten Standards, Leitlinien, etc., sowie das entsprechende Controlling der Maßnahmen unter den neuen gesetzlichen Verpflichtungen, beispielsweise genannt ist die Vergleichbarkeit von Qualitätskriterien im Bereich entsprechender Fachrichtungen, Behandlungseinrichtungen unterschiedlicher Träger.

BFV: Meine Frage ist immer noch nicht beantwortet. Welches Fachwissen fehlt? Meinen Sie, dass der BF Qualitätskriterien nicht vergleichen kann, dass er sie nicht festlegen kann und wenn ja, bitte ein Beispiel.

SV: In dem genannten Bereich weist der BF keine Berufspraxis auf und dies erhöht zwangsläufig die Einarbeitungszeit.

BFV: Das war nicht meine Frage. Was versteht er nicht, was kann er nicht?

SV: Die Umsetzung dieser Vergleichbarkeit und dieser gesetzlichen Vorgabe wurde vom BF so im Rahmen seiner Berufslaufbahn noch nicht vorgenommen.

BFV: Was verstehen Sie unter Umsetzbarkeit? Nennen Sie ein Beispiel.

SV: Als Beispiel: Wie messe ich Qualität im Bereich bestimmter Berufsträger, etwa Physiotherapie. Wie messe ich Erfolg im Bereich der Physiotherapie etwa? Wo ist Erfolg und wie kann ich das umsetzen?

BFV: Ich komme jetzt zum Themenbereich Ausbildung, der bereits vorhanden war und verweise auf das Diplom aus dem Jahre 1991 aus dem Bereich Krankenhausmanagement, das ist ein Postgraduate der Wirtschaftsuniversität Wien, das auf dem Medizinstudium aufsetzt. Ist Ihnen das bekannt? Sind Sie der Meinung, dass die damalige Ausbildung heute noch verwertbar ist?

SV: Ich verweise auf den BF, der angegeben hat, dass er einen Lehrgang "Management des Gesundheitswesens" nunmehr absolvieren möchte. Ich gehe davon aus, dass der 1991 erworbene Grad nunmehr nicht aktuell ist.

BFV: Sie haben uns gesagt, dass es im Bereich des Qualitätsmanagements zu vielfältigen Auseinandersetzungen kommt. Woraus beziehen Sie dieses Wissen?

SV: Aus meiner beruflichen Erfahrung.

BFV: Welche berufliche Erfahrung haben Sie zum medizinischen Qualitätsmanagement?

SV: Ich war 14 Jahre Referent in einer Stabsabteilung der AUVA und war zum Teil auch mit Anfragen betreffend Qualitätsmanagement betraut. Ich weiß, dass hier hohes Konfliktpotential herrscht.

BFV: Das Thema Krankenhausmanagement / Qualitätsmanagement, ist das für Sie ein internationaler Arbeitsmarkt oder ist das nicht so durchlässig?

SV: Es basiert Vieles auf nationalen Vorschriften, daher müsste man sich, wenn man im Ausland arbeiten wollte, dortige Kenntnisse aneignen. Selbstverständlich gibt es auch internationale Leitlinien und Standards, um das vorhandene Wissen auch im Ausland anwenden zu können.

BFV: Ist für Sie ein Unterschied in der Aufgabenstellung von Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement?

SV: Ich habe nicht speziell differenziert, das war so im Gutachtensauftrag drinnen.

BFV: Sehen Sie in Ihrer gutachterlichen Erfahrung Unterschiede in diesen beiden Gebieten?

SV: Man könnte natürlich einen Bereich dem Träger zuordnen, einen anderen Bereich der Behandlungseinrichtung. Das ist eine Frage der Begrifflichkeit.

BFV: Gibt es jetzt einen Unterschied aus Ihrer Sicht?

SV: Ja. Ein Bereich ist beim Träger angesiedelt und die Umsetzung – die Sicherung - erfolgt dann bei der Behandlungseinrichtung. Der Begriff wird aber überall unterschiedlich verwendet.

VR an BFV: Welche Auswirkung hätte diese Frage Ihrer Ansicht nach auf die Frage eines Ersatz-Arbeitsplatzes?

BFV: Die Unterscheidung hat nach Ansicht der BFV insofern eine Auswirkung, als nach Meinung des BF Qualitätssicherung die Bereiche Festlegung von Standards, vergleichbaren Daten und Etablierung eines laufenden Controllings beinhaltet, was sowohl in jeder einzelnen Krankenanstalt angesiedelt werden kann, als auch extern wie z.B. bei den verantwortlichen Stellen eines Bundeslandes. Qualitätsmanagement beinhaltet nach Ansicht des BF die Verarbeitung der Ergebnisse, die sich aus der Auswertung des Datenmaterials der Qualitätssicherung ergeben und die daraus in Fachkompetenz entwickelten Verbesserungsvorschläge, z.B. Monitoring von Infektionen bei Knieendoskopieoperationen, bei besonderer Häufung an einem Standort mit nachfolgender konkreter Ursachenforschung. Es würden sich daher für den BF hier sowohl im Bereich der Qualitätssicherung, als auch des Qualitätsmanagements Arbeitsinhalte ergeben, die seiner Ausbildung und seinem Fachwissen entsprechen und die von der Stadt Wien in gesetzlicher Hinsicht zu erfüllen sind.

SV: Aus berufskundlicher Sicht ergibt sich daraus keine Änderung.

BFV: Die Fertigkeiten, die der BF vor 16 Jahren hatte, müsste er neulich erwerben, zum Beispiel Daten-Evaluierung oder PowerPoint-Handling. Wie kommen Sie zu dieser Annahme?

SV: Laut Protokoll vom 12.04.2016, Seite 12 hat der BF angegeben, er habe das erforderliche Wissen in den Bereichen "Entwicklung eines Qualitätsmonitorings für das österreichische Gesundheitswesen" und damit zusammenhängend die Entwicklung und Gestaltung von Fragebögen etc. damals zur Genüge bewiesen. Eine seit damals - 2000/2001 – absolvierte Berufspraxis liegt mir nicht vor. Ich muss daher davon ausgehen, dass Kenntnisse statistischer Analyseverfahren, Umgang mit MS Office und Krankenhausinformationssystemen und eventuell erweiterte Programmierkenntnisse nicht bzw. nicht ausreichend vorliegen.

BFV: Sie haben gesagt, aufgrund des Alters von Dr. XXXX gäbe es eine längere Einarbeitungszeit. Wissen Sie, wie alt Herr Dr. XXXX ist?

SV: Ja. Er wurde XXXX geboren.

BFV: Warum meinen Sie, dass dieses Alter eine längere Einarbeitungszeit bewirkt?

SV: Aus meiner berufskundlichen Erfahrung im Zusammenhang mit laufenden Recherchen sowie telefonischen Tiefeninterviews mit potentiellen Dienstgebern höre ich oftmals das Argument, dass mit zunehmendem Alter die Einarbeitungszeit ebenso zunimmt. Ohne jetzt hier arbeitspsychologische Studien zitieren zu können, erscheint mir dies doch plausibel und habe ich es hier in Zusammenschau mit der massiven Arbeitsmarktkarenz des BF angeführt.

BFV: Sie haben gesagt, es hätte im Beobachtungszeitraum tiefgreifende Veränderungen im Strukturbereich gegeben. Es ist das österreichische Gesundheitswesen, von dem wir sprechen. Um welche handelt es sich?

SV: Diese betreffen die Finanzierung des Gesundheitssystems, aber auch konkret auf das gegenständliche Verfahren bezogen, den zunehmenden Fokus auf die Qualitätssicherung, die Verpflichtungen für die Träger der Behandlungseinrichtungen.

BFV: Sie haben uns mitgeteilt, dass nach Ihrem Wissen derzeit Oberärzte und Controller der Stadt Wien das Qualitätsmanagement machen.

SV: Das habe ich einem Protokoll entnommen, ich kann es jetzt nicht konkret belegen, wo ich es her habe.

BFV: Sie haben uns gesagt, dass die Fortbildungen, die der BF bei der Österreichischen Ärztekammer absolviert hat – vereinfacht gesagt – nicht von Nutzen sind. Gleichzeitig erfordert aber doch die Arbeit im Bereich des Qualitätsmanagements ein breites, medizinisches Wissen. Können Sie dem zustimmen?

SV: Grundsätzlich ist ein medizinisches Wissen in diesem Bereich erforderlich, ich möchte jedoch darauf verweisen, dass das Medizinstudium keine unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung einer Tätigkeit im Bereich des Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen darstellt.

BFV: Ich komme jetzt zum Bereich "Public Health". Was bedeutet dieser Bereich für Sie inhaltlich und wissen Sie, welche Aufgaben von der Stadt Wien in diesem Bereich wahrgenommen werden?

SV: Ich habe mich in diesem Bereich in Vorbereitung auf diese Verhandlung nicht speziell vorbereitet, dies im Hinblick darauf, dass ich den Bereich Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen sowie den Bereich Qualitätssicherung Krankenhausmanagement im Hinblick auf Einarbeitungszeit betrachtet habe.

BFV: Ich habe keine Fragen mehr.

mbP: Herr Mag. XXXX, Sie haben aus der Beilage./1 zum Schriftsatz vom 31.05.2016 zum Thema "Weiterbildung" die dort angeführte Literatur berücksichtigt. Sind Sie davon ausgegangen, dass der BF diese Literatur durchgearbeitet hat?

SV: Ich bin davon ausgegangen, weil er sie mir angegeben hat und habe ich dieses intensive Literaturstudium meiner berufskundlichen Beurteilung zu Grunde gelegt.

mbP: Würde sich Ihre Einschätzung ändern, wenn der BF diese Literatur nicht durchgearbeitet hätte?

SV: In diesem Falle wäre es so, dass die Qualifikation des BF deutlich niedriger anzusetzen wäre und dies eine Erhöhung der Einarbeitungszeit mit sich bringen würde.

mbP: Die zwangsläufige Frage: Um wie viel?

SV: Das kann aus berufskundlicher Sicht nur dahingehend beantwortet werden, dass ich grundsätzlich von einer Einarbeitungszeit ausgehe, die weit über der von mir angenommen Einarbeitungszeit von acht bis zehn Monaten liegen würden. Nähere Ausführungen scheinen mir nicht seriös zu sein.

mbP: Sie haben in Ihrem heute wiedergegeben Gutachten auf zwei wesentliche, auf das Gesundheitssystem einwirkende Gesetzesänderungen aus den Jahren 2005 und 2013 hingewiesen. Haben Sie in der Literaturzusammenstellung des BF auch Literatur zu diesen Organisations- und Gesetzesänderungen gefunden?

SV: Dass sich der BF mit der gesetzlichen Änderung auseinander gesetzt hat, scheint mir insofern plausibel, weil der BF im Rahmen seines Schriftsatzes die gesetzlichen Bestimmungen dargelegt hat.

mbP: Sie haben in Ihrem Gutachten ausgeführt, dass für eine optimale Einarbeitung auch begleitende Mitarbeiter notwendig sind, die dem BF helfen, fehlende Erfahrungen und Kenntnisse zu erwerben. Welche Qualifikation müssen Ihrer Meinung nach diese Mitarbeiter haben? Wie viele Mitarbeiter sind notwendig?

SV: Zumal ich den konkreten Arbeitsplatz nicht kenne, der in den Raum gestellt wird, bezieht sich die Einarbeitung jeweils auf einen fachlich gleichgeordneten Mitarbeiter, dies unter organisatorischer Anleitung eines übergeordneten Mitarbeiters. Über die Anzahl der begleitenden Mitarbeiter kann allgemein berufskundlich keine Aussage getroffen werden, da dies betriebsspezifisch unterschiedlich gehandhabt wird.

mbP: Heißt das, dass diese Mitarbeiter auch ausübend in Qualitätsmanagement bzw. in der Qualitätssicherung sein müssen?

SV: Davon gehe ich aus.

mbP: Was wäre, wenn diese Position, wie der BF ausgeführt hat, eine sogenannte "One-Man-Show" wäre und solche Mitarbeiter nicht zur Verfügung stehen?

SV: Wenn diese Unterstützung durch Vorgesetzte und Kollegen wegfällt, sohin dieser organisationale Faktor nicht vorhanden ist, ergibt sich eine massiv prolongierte Arbeitseinschulungsdauer, welche sich wohl an die von mir im letzten Protokoll angeführte Frist von zwei Jahren annähert (das "Rad muss neu erfunden" werden, Kontakte müssen erst aufgebaut werden).

mbP: Ich dilettiere in medizinischer Qualitätssicherung: Verstehen Sie als notwendige Voraussetzung für die Durchführung von Qualitätssicherung, auch zu wissen, welche Fehler wo passieren, warum sie passieren und wie sie vermieden werden können und ist für so eine Erfahrung Ihrer Ansicht nach die Tätigkeit in einer Gesundheitseinrichtung notwendig?

SV: Aus berufskundlicher Sicht wurde bereits der fehlende Praxisbezug dargelegt und im Rahmen der prolongierten Einarbeitungszeit berücksichtigt.

mbP: Welchen Anteil würde Ihrer Ansicht nach unter der von Ihnen unter optimalen Bedingungen eingeschätzten Mindesteinarbeitungszeit von acht bis zehn Monaten das Nachholen dieser praktischen Erfahrung haben?

SV: Ich würde hier, obwohl dies schwer zu quantifizieren ist, von einem wesentlichen Manko im Bezug auf das Bewerberprofil des BF sprechen und meine, dass dies zu einem Gutteil, also überwiegend, zur prolongierten Einarbeitungszeit beiträgt.

mbP: Glauben Sie nicht, dass man für den Erwerb dieser Erfahrungen Jahre braucht?

SV: Ich habe im Rahmen meiner Beurteilung eine sehr abstrakte Herangehensweise einzunehmen gehabt und bin darüber hinaus von Mindesteinarbeitungszeiten ausgegangen. Die Frage des Beschwerdegegners ist insofern aus berufskundlicher Sicht nicht von der Hand zu weisen, als ich im letzten Protokoll grundsätzlich eine bis zweijährige Einarbeitungszeit als für möglich erachtet habe. Dies ist allerdings nunmehr auf Basis der mir vorliegenden Befundunterlagen entsprechend zu präzisieren gewesen.

mbP: Sie haben neben dieser praktischen Erfahrung auch die Vernetzung innerhalb des Systems der Gesundheitseinrichtungen angeführt, das es also wichtig ist, die handelnden Personen und Einrichtungen zu kennen, um gemeinsam mit der Erfahrung auch die entsprechende Autorität, die für diese Position nötig ist, ausüben zu können. Wie soll der BF in acht bis zehn Monaten diese Vernetzung nachholen?

SV: Aus berufskundlicher Sicht ist darauf zu verweisen, dass acht bis zehn Monate die Mindesteinarbeitungszeit auf einen Arbeitsplatz darstellt. Im Hinblick auf das Nicht-Vorhandensein eines konkreten Arbeitsplatzes konnte keine weitere Präzisierung erfolgen.

mbP: Sie haben gesagt, Ihre Einschätzung beruhe darauf, dass ein Ersatz-Arbeitsplatz vorhanden ist und Sie haben auch gesagt, dass die Schaffung eines solchen, noch nicht existenten Arbeitsplatzes sich verlängernd auf die Einarbeitungszeit auswirkt. Können Sie das quantifizieren?

SV: Auch hier verweise ich auf die Formulierung "Mindesteinarbeitungszeit". Das heißt, wenn ein solcher Arbeitsplatz noch gar nicht vorhanden ist, so wird sich diese Einarbeitungszeit entsprechend erhöhen, durchaus auch über zehn Monate hinaus.

mbP: Das heißt, wir bewegen uns in einer Zeitspanne von acht Monaten bis zwei Jahren?

SV: Ja.

mbP: Keine weiteren Fragen.

Ende der Gutachtensergänzung bzw. Erörterung des berufskundlichen Sachverständigen-Gutachtens um 13:35 Uhr."

Da die Parteien des Verfahrens im Rahmen der Verhandlungstermine die Niederschriften aus Zeitgründen nicht mehr auf inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit kontrollieren und unterfertigen konnten, wurden den Parteien des Beschwerdeverfahrens die in Bezug auf Rechtschreib- und Grammatikfehler korrigierten Ausfertigungen der Niederschriften der mündlichen Verhandlung jeweils mit Begleitschreiben des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelt und ihnen gemäß § 14 AVG binnen zwei Wochen ab Zustellung Gelegenheit eingeräumt, Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift erheben. Soweit seitens der Parteien Einwendungen erhoben wurden, wurde diesen vom Bundesverwaltungsgericht Rechnung getragen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Beschlussfassung am 19.07.2016 erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer promovierte 1987 zum Doktor der Allgemeinmedizin. Nach Ablegen der Physikatsprüfung (Zulassung für den öffentlichen Sanitätsdienst) im Jahr 1988 absolvierte er den Hochschullehrgang für Krankenhausmanagement und - ökonomie an der Wirtschaftsuniversität Wien; 1994 beendete er seine praktische Ausbildung (Turnus) und erhielt das Diplom "Arzt für Allgemeinmedizin" der Österreichischen Ärztekammer.

Der Beschwerdeführer wurde am 09.01.1997 beim Dienstgeber als vollbeschäftigter Vertragsbediensteter eingestellt und im Dienstvertrag in die Bedienstetengruppe der Physikatsärzte der Verwendungsgruppe A III eingereiht. Er wurde mit Beginn des Dienstverhältnisses ab 09.01.1997 als Dezernatsleiterstellvertreter für den Bereich "Gesundheitsplanung" und Referatsleiter für den Bereich "Medizinische Strukturentwicklung und Public Health" bei der MA 15 und schließlich ab 01.10.2000 bis zu der mit 30.11.2002 ausgesprochenen Kündigung innerhalb der MA 15 als Leiter der Stabstelle "Medizinisches Qualitätsmanagement und Public Health" verwendet, wobei diese Funktion vom Beschwerdeführer faktisch bereits mit 01.03.2000 ausgeübt wurde und organisatorisch von 01.03.2000 bis 30.09.2000 mit der "Betrauung von Sonderaufgaben" gelöst wurde. Die zwischenzeitliche Einführung der Magistratsabteilung MA-L (Landessanitätsdirektion), die auf Grund von Umstrukturierungsmaßnahmen im Bereich der Geschäftsgruppe "Gesundheits- und Spitalwesen" gegründet wurde und zu einer Verschiebung des Bereiches "Gesundheitsplanung" von der MA 15 in diese neue Magistratsabteilung führte, hatte keinen faktischen Einfluss auf die strategischen Planungsaufgaben des Beschwerdeführers.

Arbeitsinhalte des Beschwerdeführers waren im Wesentlichen u.a. der Bereich Krankenhausplanung, die Planung des österreichischen und des Wiener Krankenanstaltenplans sowie Projekte in Public Health, unter anderem Pilotprojekte wie der SDD-Bus oder Präventionsmaßnahmen für Epidemien, sowie insbesondere ab der Schaffung der Stabstelle "Medizinisches Qualitätsmanagement und Public Health" der Aufbau einer externen Qualitätssicherung. Der Beschwerdeführer übte daher Verwaltungs- und strategische Planungsaufgaben im Verantwortungsbereich für die medizinischen und gesundheitlichen Inhalte der Gesundheitsplanung in leitender Funktion – somit eine Managementfunktion - aus, dies mit hervorragenden Leistungsbeurteilungen durch den Dienstgeber jedenfalls bis 29.12.2000. Für unmittelbare ärztliche Tätigkeiten im Sinne des Kontaktes mit Patienten wurde der Beschwerdeführer nie eingesetzt, diesbezüglich weist er – abgesehen von der 1994 beendeten Turnusausbildung - keine praktische Berufserfahrung auf.

Mit 30.11.2002 wurde das Dienstverhältnis durch den Dienstgeber gekündigt; dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer zwischen 13.06.2001 und 30.11.2002 wegen Langzeitkrankenständen keine für den Dienstgeber verwertbare Arbeitsleistung erbracht habe.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 18.05.2004 wurde auf Grundlage eines Antrags des Beschwerdeführers vom 11.05.2001 festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 14.05.2001 – dem Zeitpunkt des angenommenen Einlangens des Antrages - dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 80 v.H. eingeschätzt. Im seitens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grundlage eines vom Beschwerdeführer am 19.05.2004 gestellten Antrages durchgeführten Verfahrens auf Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG) wurde ein aktenmäßiges medizinisches Sachverständigengutachten vom 28.06.2004 eingeholt, in dem auf Grundlage der Bestimmungen der Richtsatzverordnung die Funktionseinschränkungen "Zustand nach Verkehrsunfall mit Schädel Hirn Trauma (Heranziehung dieser Position mit 1 Stufe unter dem ORS, da organisches Psychosyndrom, Gesichtsfeldeinschränkung rechts, Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen Kraftverminderung der OE und Hyposensibilität der UE); Positionsnummer g.z. 423 der Richtsatzverordnung; Einzelgrad der Behinderung 70 v.H.", und "Zustand nach BWK 12 Fraktur, Positionsnummer 185 der Richtsatzverordnung; Einzelgrad der Behinderung 30 v.H."

festgestellt wurden. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde – wie im Verfahren nach dem BEinstG - mit 80 v.H. eingeschätzt.

Festgestellt wird, dass der vom begünstigten behinderten Beschwerdeführer bis zum Eintritt der Langzeitkrankenstände am 13.06.2001 bzw. bis zur mit 30.11.2002 ausgesprochenen Kündigung ausgeübte Tätigkeitsbereich entfallen ist. Die von ihm damals ausgeübten strategischen Aufbau-, Planungs- und Managementtätigkeiten stehen in einem laufenden Wandel und unterliegen einer laufenden Weiterentwicklung und stellen sich aus heutiger Sicht als interdisziplinär, fach- und berufsübergreifend und somit als eine betriebliche Querschnittsfunktion dar, die alle Leistungsbereiche durchzieht und die sich aus heutiger Sicht auf Grund ihrer seit damals gestiegenen und weiter zunehmenden Komplexität nicht mehr für eine Auslagerung in separate Stabstellen bzw. für eine Bearbeitung durch eine einzelne Stelle bzw. durch eine strukturelle Einheit eignet, sondern auf verschiedene Dienststellen und externe Organisationen aufgeteilt ist.

Festgestellt wird in diesem Zusammenhang, dass die erfolgten organisatorischen Änderungen im Sinne der betrieblichen Erfordernisse des Dienstgebers und nicht zum Zweck der Benachteiligung des Beschwerdeführers erfolgt sind.

Festgestellt wird, dass der begünstigte behinderte Beschwerdeführer an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz des Dienstgebers ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann; ein solcher konkreter qualifikationsbedingt geeigneter Ersatzarbeitsplatz als Arzt mit ausschließlichen Managementaufgaben im Bereich Medizinisches Qualitätsmanagement und Public Health bzw. der externen Qualitätssicherung mit dem damaligen vom Beschwerdeführer ausgeübten Aufgabengebiet bzw. eine reine Managementtätigkeit, die dem ehemaligen Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers entspricht, ist nicht existent.

Der Beschwerdeführer geht seit Mitte 2001 keiner geregelten Berufstätigkeit mehr nach; die Kündigung erfolgte zwar erst zum 30.11.2002, allerdings liegen bereits seit 30.06.2001 aufgrund der Langzeitkrankenstände des Beschwerdeführers keine vorweisbaren Arbeitsleistungen vor.

Nach einer Phase der Arbeitslosigkeit bezieht der Beschwerdeführer auf Grundlage eines Urteiles des Oberlandesgerichtes Wien vom 29.05.2001 ab 22.01.1996 eine Versehrtenrente in der Höhe von 80 % Erwerbsminderung von (damals) ca. € 1.500,-- sowie darüber hinaus seit 01.05.2003 eine Berufsunfähigkeitspension – diese seit 01.06.2005 unbefristet - in der Höhe von damals € 1.528,36,--.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Berufsausbildung des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen eigene Angaben sowie auf das von Mag. XXXX erstattete berufskundliche Sachverständigengutachten vom 01.10.2013.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit 09.01.1997 Dienstnehmer der Beschwerdegegnerin ist, gründet sich auf den vorgelegten Dienstvertrag und ist unstrittig. Auch der Umstand der mit 30.11.2002 ausgesprochenen Kündigung ist nicht strittig.

Die Feststellungen zum damaligen Tätigkeitsfeld des Beschwerdeführers von Beginn seines Dienstverhältnisses am 09.01.1997 bis zu seinen Langzeitkrankenständen bzw. bis zur mit 30.11.20102 ausgesprochenen Kündigung gründen sich auf dessen eigene Angaben im Rahmen der Verhandlungstermine der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, weiters auf die Angaben der mitbeteiligten Partei (des Dienstgebers) sowie auf das vom Sachverständigen für Berufskunde Mag. XXXX erstattete berufskundliche Sachverständigengutachten vom 01.10.2013; bezüglich des ehemaligen Tätigkeitsbereichs des Beschwerdeführers sind im Verfahren keine entscheidungserheblichen Differenzen aufgetreten.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit 14.05.2001 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, gründet sich auf den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 18.05.2004, mit dem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer ab 14.05.2001 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört; der diesbezügliche Verwaltungsakt des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen wurde vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafft und es wurde Einsicht genommen.

Die Feststellung, dass der vom Beschwerdeführer bis zum Eintritt der Langzeitkrankenstände am 13.06.2001 bzw. bis zur mit 30.11.2002 ausgesprochenen Kündigung ausgeübte Tätigkeitsbereich entfallen ist, gründet sich auf das von Mag. XXXX erstattete, oben wiedergegebene berufskundliche Sachverständigengutachten vom 01.10.2013 im Zusammenhang mit den ergänzenden, ebenfalls oben wiedergegebenen sachverständigen Ausführungen des berufskundlichen Sachverständigen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.04.2016 und am 19.07.2016. Aus diesen berufskundlichen Sachverständigengutachten ergibt sich nachvollziehbar, dass die vom Beschwerdeführer damals ausgeübten strategischen Aufbau-, Planungs- und Managementtätigkeiten in einem laufenden Wandel stehen und einer laufenden Weiterentwicklung unterliegen und sich aus heutiger Sicht als interdisziplinär, fach- und berufsübergreifend darstellen, weshalb sie auf Grund ihrer seit damals gestiegenen und weiter zunehmenden Komplexität gegenwärtig nicht mehr von einer einzelnen Stelle bzw. von einer strukturellen Einheit ausgeübt werden, sondern auf verschiedene Dienststellen und externe Organisationen aufgeteilt sind.

Dies wird letztlich auch vom Beschwerdeführer selbst bestätigt, der - worauf der begutachtende berufskundliche Sachverständige zutreffend hinwies – selbst in seinem Schriftsatz "Urkundenvorlage zum Thema Weiterbildung" vom 31.05.2016 im Rahmen der Beilage ./1 angab, Qualitätssicherung im Gesundheitswesen sei interdisziplinär, fach- und berufsübergreifend sowohl im intra- als auch im extramuralen Sektor. Qualitätssicherung sollte, wenn man diese auch tatsächlich umsetzen und als integrativen Bestandteil des medizinischen Berufsalltags betreiben wolle, stets nicht von einem starren Status betreffenden Blickwinkel aus betrachten und betrieben werden, sondern unter Beachtung und Befassung des Ganzen: des Betreibers, des Krankenhauses, der Abteilung, der Organisationseinheit, der jeweils betreffenden Berufsgruppen und insbesondere der Patienten mit ihren vielfältigen Krankheiten und den daraus resultierenden Behandlungs- und Betreuungsbedürfnissen, und dies umgebrochen auf alle Krankenanstalten Wiens, egal unter welchen Trägerschaft sie stehen. Denn nur dies alleine erlaube einen Vergleich der Krankenanstalten aller Träger eines Bundeslandes untereinander, die sogenannte "externe Qualitätssicherung" (= vergleichende Prüfung), welche – basierend auf § 5b KAKuG für Wien - in § 15b Wiener Krankenanstaltengesetz gesetzlich vorgeschrieben, jedoch – so der Beschwerdeführer - von der Gemeinde Wien nicht durchgeführt werde. Auch der Beschwerdeführer selbst scheint daher davon auszugehen, dass die Aufgabenfülle des von ihm damals ausgeübten Tätigkeitsbereiches heute sinnvoller und zweckmäßiger Weise nicht mehr von einer Person bzw. nur von einer strukturellen Einheit ausgeübt werden sollte. Auch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.07.2016 ging der Beschwerdeführer selbst davon aus, dass es sein ehemaliges Tätigkeitsfeld, konzentriert auf einen Arbeitsplatz, nicht mehr gibt und sein ehemaliger Tätigkeitsbereich daher weggefallen ist, indem er angab, "Meine Position wurde aufgelassen, aber man könnte diesen Ersatz-Arbeitsplatz im Bereich der Gemeinde Wien wieder schaffen." Der Entfall des ehemaligen Tätigkeitsbereiches des begünstigten behinderten Beschwerdeführers ist daher tatsächlich nicht strittig.

In diesem Zusammenhang ist aber vor dem Hintergrund obiger Ausführungen auch festzuhalten, dass im Verfahren keinerlei Hinweise dafür hervorgekommen sind, dass die organisatorischen Umstrukturierungen, die beim Dienstgeber in den Bereichen Medizinisches Qualitätsmanagement und Public Health bzw. externe Qualitätssicherung im Lauf der Jahre vorgenommen wurden, ausschließlich zum Zweck der Benachteiligung des begünstigt behinderten Beschwerdeführers getroffen worden wären; dies hat der Beschwerdeführer auch selbst gar nicht konkret behauptet. So ergibt sich – vom Beschwerdeführer unbestritten – aus dem berufskundlichen Sachverständigengutachten vom 01.10.2013 beispielsweise, dass die Stabstelle "Medizinisches Qualitätsmanagement und Public Health" zwei Jahre nach dem Langzeitkrankenstand des Beschwerdeführers ersatzlos aufgelöst wurde. Der mit dem vormaligen Dezernat III der Magistratsabteilung 15 verbundene Aufgabenbereich der MA-L wurde mit Juli 2001 dem für Gesundheit zuständigen Stadtbüro als "Bereichsleitung für Strukturentwicklung" unterstellt und mit Oktober 2007 aufgelöst.

Obige Ausführungen leiten schließlich über zu der Feststellung, dass der begünstigte behinderte Beschwerdeführer an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz des Dienstgebers ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann, weil ein solcher qualifikationsbedingt geeigneter Ersatzarbeitsplatz als Arzt mit dem damaligen vom Beschwerdeführer ausgeübten Aufgabengebiet im Qualitätsmanagement nicht vorhanden ist. Auch diese Feststellung gründet sich auf das von Mag. XXXX erstattete berufskundliche Sachverständigengutachten vom 01.10.2013 im Zusammenhang mit den ergänzenden, ebenfalls oben wiedergegebenen sachverständigen Ausführungen des berufskundlichen Sachverständigen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.04.2016 und am 19.07.2016.

Die beim Dienstgeber, aber auch beim KAV in den – heute anders zum Zeitpunkt der noch aktiven Beschäftigung des Beschwerdeführers aufgegliederten - Bereichen des Qualitätsmanagements im Gesundheitswesen tätigen Ärzte erfüllen aktuell auch praktische medizinische Aufgaben – etwa in den vielfältigen Bereichen des Kontaktes mit Patienten - bzw. müssen jederzeit dazu im Stande sein, solche zu übernehmen. Die Berufspraxis des Beschwerdeführers beschränkt sich jedoch im Wesentlichen auf rein administrative Tätigkeiten bzw. Planungsaufgaben; seit Beendigung des Turnus im Jahr 1994 war der Beschwerdeführer nicht mehr als Allgemeinmediziner tätig; dem ist der Beschwerdeführer auch gar nicht entgegengetreten, er hat auch nicht vorgebracht, dass er eine faktische Tätigkeit als Allgemeinmediziner ausüben wollen würde bzw. dass er sich dazu in der Lage sehen würde. Schon unter diesem Gesichtspunkt der nicht vorliegenden Praxis als Arzt kommt die Annahme des Vorliegens eines qualifikationsadäquaten Ersatzarbeitsplatzes nicht in Betracht.

Abgesehen davon sind, wie bereits oben ausgeführt wurde, die vom Beschwerdeführer damals ausgeübten strategischen Aufbau-, Planungs- und Managementtätigkeiten heute auf verschiedene Dienststellen und externe Organisationseinheiten aufgeteilt. Der Beschwerdeführer vermochte auf konkrete Nachfrage im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.07.2016, welchen konkreten Ersatzarbeitsplatz er vor Augen habe, selbst keinen konkreten Ersatzarbeitsplatz zu benennen. Vielmehr gab er, wie bereits erwähnt, an, seine Position sei aufgelassen worden, aber man könnte diesen Ersatzarbeitsplatz im Bereich der Gemeinde Wien wieder schaffen, wobei der Beschwerdeführer im Ergebnis auch zum Ausdruck brachte, dies sei letztlich nur eine Frage, ob man das wolle oder nicht. Damit gesteht der Beschwerdeführer aber implizit auch zu, dass er selbst eigentlich nicht davon ausgeht, dass aktuell ein seiner Qualifikation entsprechender geeigneter Ersatzarbeitsplatz als Arzt mit ausschließlichen Managementaufgaben im Bereich Medizinisches Qualitätsmanagement und Public Health bzw. der externen Qualitätssicherung im Stellenbereich des Dienstgebers vorhanden ist, auf dem er – auch unter Berücksichtigung seiner eingeschränkten Leistungsfähigkeit (der Beschwerdeführer gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 11.02.2016 an, an einem dem gewohnten Arbeitsplatz mit bewährtem Tätigkeitsbereich entsprechenden Arbeitsplatz tätig sein zu wollen und eine freundliche Arbeitsatmosphäre, Arbeiten ohne besonderen Druck und selbstgewählte Pausen zu benötigen) - tätig werden könnte. Diesbezüglich seien folgende Auszüge aus der Niederschrift des Verhandlungstermins am 11.02.2016 wiedergegeben:

"VR an BF: Wie würden Sie Ihre Leistungsfähigkeit zum derzeitigen Zeitpunkt beurteilen? Welche konkreten Tätigkeiten könnten Sie derzeit Ihrer eigenen Einschätzung zu Folge ausüben und in welchem Umfang?

BF: Dazu muss ich sagen, dass eine Vermittelbarkeit am Allgemeinen Arbeitsmarkt, dies hat das AMS festgestellt, auf Grund der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht möglich ist, dass es aber kein Problem darstellt, auf dem geschützten Arbeitsplatz, den ich zuvor erfolgreich ausgeübt habe, in dem gewohnten und bewährten Arbeitsumfeld mit den ausgeübten Tätigkeiten wieder aktiv zu sein und diese auszuüben.

mbP: Ich möchte dazu anmerken, dass die Beschwerdegegnerin dem BF keinen geschützten Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt hat und auch nicht zur Verfügung stellen konnte, weil sie von seinem Status als begünstigter Behinderter keine Information hatte und ihr aktenkundiger Weise der Bescheid des Bundesozialamtes erst am 30.06.2004 zur Kenntnis kam.

VR an BF: Sie haben im Wege Ihrer Rechtsvertretung im Rahmen eines Schriftsatzes vom 09.06.2005, aber auch mit schriftlicher Eingabe vom 17.11.2013, unter anderem eine Kopie Ihres Dienstvertrages sowie das Anforderungsprofil bzw. die Stellenbeschreibung für den Arbeitsplatz "Medizinische Strukturentwicklung und Public Health" vorgelegt (Akt der Berufungskommission (Band I, AS 65-71). Dieses Anforderungsprofil beinhaltet unter anderem die Anforderungen "Physikat", "Hervorragende Englischkenntnisse", "Fähigkeit zur Arbeit in Projektteams in verschiedenen Funktionen", "Fähigkeit zur offenen Kommunikation, zum Umgang mit Widersprüchen", "Vortrags-und Verhandlungskompetenz", "Geduld und Beharrlichkeit". Im Akt der Berufungskommission (Band I, AS 85-92) liegt das von Ihnen vorgelegte Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes der Stabstelle "Medizinisches Qualitätsmanagement und Public Health", den Sie offenbar ab 01.10.2000 bekleidet haben, auf. Diese umfasst ebenfalls u. a. die oben abgeführten Kriterien.

Sind Sie der Ansicht, dass Sie diesem Anforderungsprofil gerecht werden könnten?

BF: Unter den vorher genannten Kriterien, ja.

VR an mbP: Haben Sie dazu etwas zu sagen?

mbP: Ich verweise auf die medizinischen Gutachten, die im Akt erliegen und insbesondere darauf, dass es eine Position dieser Arbeitsplatzbeschreibung nicht mehr gibt, dazu verweise ich auf das Gutachten des berufskundlichen Sachverständigen Mag. XXXX vom 01.10.2013. Zur Frage, ob der BF in der Lage ist, die damals bestandene Position, insbesondere Führungsaufgaben auszuüben, verweise ich auf das seinerzeitige berufskundliche SV-Gutachten von Dr. XXXX und Mag. XXXX vom 28.03.2008, das zum Ergebnis kommt, dass die Voraussetzung zum Stichtag 30.11.2002 als auch März 2008 nicht gegeben waren.

BFV: Wie bereits mehrfach vorgebracht, sind die Gutachten unrichtig, unschlüssig, teilweise sogar aktenwidrig, weil der Gutachter Mag. XXXX den Gutachter Dr. XXXX sogar sinnverzerrend zitiert, und überdies sind die Gutachter die Beantwortung der Ergänzungsfragen bis heute schuldig geblieben, sodass insbesondere vor dem Hintergrund, dass Mag. XXXX hinsichtlich der Beurteilung der für den BF verwertbaren Arbeitsinhalte bei der Stadt Wien nur deren Vorbringen abgeschrieben hat, diese Gutachten und insbesondere die letzte Ergänzung in keiner Weise den Anforderungen eines objektiven SV-Gutachtens entsprechen und vielmehr den Eindruck einer parteiischen Stellungnahme für die Stadt erwecken.

VR an BF: Sie haben im Wege Ihrer Rechtsvertreterin mit Schriftsatz vom 26.06.2007 unter anderem einen fachärztlichen Befund von Dr. XXXX vom 25.01.2007 vorgelegt (Akt der Berufungskommission, Band II, AS 407-409). Entsprechend diesem Befund sei die Arbeits-bzw. Dienstfähigkeit am gewohnten Arbeitsplatz mit bewährtem Tätigkeitsbereich auf einem behindertengerechten und geschützten Arbeitsplatz gemäß der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten mit dem eingespielten Praxisgebiet gegeben. Zusammenfassend sei ausdrücklich festzuhalten, dass die Vermittelbarkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht gegeben sei und der Patient aufgrund seiner Behinderung daher auf den geschützten Arbeitsplatz angewiesen sei. Aus diesem Befund geht hervor, dass Sie zu diesem Zeitpunkt lediglich in eingeschränktem Maße arbeitsfähig waren. Würden Sie dies ebenso sehen?

BFV: Wenn Sie es lesen, "am bisherigen Arbeitsplatz", der als Ausstattung nicht mehr beinhaltet hat als einen barrierefreien Zugang, einen ruhigen Arbeitsplatz und einen den Wirbelsäulenschaden kompensierenden Sessel, war der BF arbeitsfähig. Dazu kommt, wie die SV Dr. XXXX meint, die Verbesserung der Beschwerden, darauf hat der BF heute bereits Bezug genommen, nämlich durch ein freundliches Arbeitsklima, die Möglichkeit, die Arbeit selbst einzuteilen und benötigte Pausen nach freier Einteilung halten zu dürfen.

VR an BF: Das Psychiatrisch-Neurologische Gutachten von Univ. Prof. Dr. XXXX vom 08.04.2013 (Fortsetzungsakt der Berufungskommission, AS 65-75) kommt im Ergebnis zu dem Schluss, dass insofern eine Änderung der Anpassungsstörung bzw. des Belastungssyndroms zu sehen ist, dass durch die nun langjährige Therapie keine Symptomatik in einem Ausmaß mehr fassbar sei, dass diese zu einer Beeinträchtigung Ihrer Arbeitsfähigkeit führen würde. Würden Sie dies ebenso sehen?

BFV: Inwieweit diese Aussage von Dr. XXXX sich in der Praxis bewährt, konnte der BF in den letzten Jahren leider nicht überprüfen, weil ihm ja die Arbeitsmöglichkeit verwehrt wurde, aber gerade das bereits formulierte Erfordernis einer freundlichen Arbeitsatmosphäre, der Möglichkeit, ohne besonderen Druck mit eigen gewählten Pausen arbeiten zu dürfen, entspricht sowohl Dr. XXXX, als auch der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, dem, was er sicher leisten kann und sehr sehr gerne selbst leisten würde. Zugestanden wird, dass der BF einer neuerlichen Mobbingsituation mit Bedrohungen wahrscheinlich auf Dauer nicht standhalten würde. ."

Auf der Grundlage der vorliegenden Beurteilungsfaktoren ergibt sich im Lichte obiger Ausführungen, dass der derzeit 54-jährige Beschwerdeführer, der seit Mitte 2001 in keinem faktischen Arbeitsprozess mehr steht, für keine der beim Dienstgeber für Ärzte vorhandenen Tätigkeiten (als Arzt bzw. leitender Angestellter im Qualitätsmanagement) oder für eine reine Managementtätigkeit, die seinem ehemaligen Tätigkeitsbereich entspricht, in Frage kommt, dies auch unter Berücksichtigung des unbestritten verbesserten psychischen Zustandes des Beschwerdeführers, wobei es im Übrigen – dies sei lediglich der Vollständigkeit halber erwähnt - auf die Unterscheidung der Begrifflichkeit "Qualitätsmanagement" und "Qualitätssicherung" nicht entscheidungswesentlich ankommt.

In diesem Zusammenhang sei auch klargestellt, dass der berufskundliche Sachverständige - replizierend auf die Rüge der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Rahmen ihres Schriftsatz vom 19.11.2013 sowie des Verhandlungstermins am 12.04.2016, der Sachverständige habe aus dem medizinischen Sachverständigengutachten Pris. XXXX vom 08.04.2013 falsch zitiert ( "Bei der nunmehrigen Untersuchung fand sich ein im wesentlichen psychopathologischer Querschnittsbefund" ), tatsächlich stehe in diesem medizinischen Sachverständigengutachten aber, dass sich ein unauffälliger psychopathologischer Querschnittsbefund gefunden habe, damit gehe der berufskundliche Sachverständige aber vom Gegenteil des Befundergebnisses des medizinischen Sachverständigen aus, daher müsse sich eine Änderung ergeben - nachvollziehbar erläuterte, es sei davon auszugehen, dass es sich um einen sinnstörenden Schreibfehler handle, dies – mit näherer Erläuterung - im Hinblick darauf, dass er ohnedies von einer Besserung des psychischen Zustandes ausgegangen sei und sich sohin keine Änderung in der Beurteilung ergebe.

Im Übrigen ist der Beschwerdeführer den eingeholten berufskundlichen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften.

Der Vollständigkeit halber soll nicht unerwähnt bleiben, dass die allfällige Verrichtung einer nicht seiner Qualifikation und seinem ehemaligen Tätigkeitsbereich entsprechenden Tätigkeit, sohin einer qualitativ weniger hochwertigen Tätigkeit, unter Reduktion des Entgeltes – was allerdings nicht einem anderen geeigneten Arbeitsplatz iSd § 8 Abs. 4 lit. a BEinstG entspräche - vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.04.2016 kategorisch abgelehnt wurde, wenngleich dies in weiterer Folge von seiner Rechtsvertreterin etwas relativiert wurde.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit Mitte 2001 keiner geregelten Berufstätigkeit mehr nachgeht, gründet sich auf die Angaben des Dienstgebers, auf die eingeholten berufskundlichen Sachverständigengutachten, denen der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, sowie auf die Angaben des Beschwerdeführers selbst; die Kündigung erfolgte zwar erst zum 30.11.2002, allerdings liegen bereits seit 30.06.2001 aufgrund der Langzeitkrankenstände des Beschwerdeführers keine faktischen Arbeitsleistungen vor. Die Frage im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.07.2016, ob sich der Beschwerdeführer in der Zeit seiner Arbeitsmarktabwesenheit von etwa 14 Jahren – gerechnet ab der ausgesprochenen Kündigung - jemals um eine andere konkrete Tätigkeit, die den von ihm angenommenen Fähigkeiten entspricht, beworben habe, wurde vom Beschwerdeführer im Ergebnis verneint; er gab zwar an, sich ein Mal bemüht habe, um eine ortsgebundene Tätigkeit im Bereich eines Pharmaunternehmens zu bekommen, wo es um Studiendesign bzw. Studienplanung gegangen sei, er habe jedoch die laufenden Verfahren mit der Stadt Wien nicht verheimlichen können und sei in dieser Position schon mit der Begründung abgelehnt worden, dass man hier für den Standort erhebliche Subventionen der Stadt Wien erhalte und sicher keinesfalls in den offenen Konflikt mit einer ehemaligen Stadträtin begeben würde. Er habe jedoch in den Jahren unentgeltlich und aus persönlichem Interesse und Engagement heraus am Studiendesign und an Studienentwicklung von Projekten sowohl in der Pharmaindustrie als auch im Gesundheitswesen mitgewirkt und seine Erfahrungen eingebracht. Abgesehen davon aber, dass letztere Bemerkung unkonkret gehalten ist und nicht belegt wurde, wird damit keine verwertbare Berufspraxis dargetan.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer eine Versehrtenrente in der Höhe von 80 % Erwerbsminderung sowie darüber hinaus seit 01.05.2003 eine Berufsunfähigkeitspension – diese seit 01.06.2005 unbefristet - bezieht, gründet sich auf das berufskundliche Sachverständigengutachten vom 01.10.2013 sowie die Angaben des Beschwerdeführers selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.02.2016 und 19.07.2016, in denen er hinsichtlich der Gesamthöhe allerdings vage blieb. Ausgehend von den Ausführungen des berufskundlichen Sachverständigen, die in diesem Punkt vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurden, beläuft sich der monatliche Gesamtbezug des Beschwerdeführers auf etwas über € 3.000--, ausgehend von den Angaben des Beschwerdeführers selbst auf etwa € 3.400--.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

§ 8 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) lautet:

Kündigung

§ 8. (1) Das Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten darf vom Dienstgeber, sofern keine längere Kündigungsfrist einzuhalten ist, nur unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Ein auf Probe vereinbartes Dienstverhältnis kann während des ersten Monates von beiden Teilen jederzeit gelöst werden.

(2) Die Kündigung eines begünstigten Behinderten (§ 2) darf von einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss (§ 12) nach Anhörung des Betriebsrates, der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) oder der Personalvertretung im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bzw. der entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften zugestimmt hat; dem Dienstnehmer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses ist rechtsunwirksam, wenn nicht in Ausnahmefällen nachträglich die Zustimmung erteilt wird. Diese Zustimmung ist nicht zu erteilen, wenn die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten die Folge eines Arbeitsunfalles gemäß § 175f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 ist. Ein Ausnahmefall, der die Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung rechtfertigt, ist dann gegeben, wenn dem Dienstgeber zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste, dass der Dienstnehmer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des § 2 angehört. Abs. 4 und 4a sind anzuwenden.

(3) Der Behindertenausschuß hat bei seiner Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten die besondere Schutzbedürftigkeit des Dienstnehmers zu berücksichtigen und unter Beachtung des § 6 zu prüfen, ob dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes zugemutet werden kann.

(4) Die Fortsetzung des Dienstverhältnisses wird dem Dienstgeber insbesondere dann nicht zugemutet werden können, wenn

a) der Tätigkeitsbereich des begünstigten

Behinderten entfällt und der Dienstgeber nachweist, daß der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann;

b) der begünstigte Behinderte unfähig wird, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, sofern in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist und der Dienstgeber nachweist, daß der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann;

c) der begünstigte Behinderte die ihm auf Grund des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verletzt und der Weiterbeschäftigung Gründe der Arbeitsdisziplin entgegenstehen.

(4a) Bei der Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten ist auch das Diskriminierungsverbot des § 7b Abs. 1 zu berücksichtigen.

(5) Gesetzliche Bestimmungen, die die Beendigung des Dienstverhältnisses an zusätzliche Voraussetzungen knüpfen, bleiben unberührt. Finden auf die Kündigung eines begünstigten Behinderten die Abs. 2 bis 4 Anwendung, gelten die Bestimmungen des § 105 Abs. 2 bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, bzw. die in Ausführung der Bestimmungen des § 210 Abs. 3 bis 6 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, erlassenen landesrechtlichen Vorschriften nicht.

(6) Abs. 2 bis 4 finden auf das Dienstverhältnis keine Anwendung,

a) wenn dem Behinderten als Mitglied des Betriebsrates (Jugendvertrauensrates) bzw. als Personalvertreter der besondere Kündigungsschutz auf Grund der §§ 120 und 121 des Arbeitsverfassungsgesetzes bzw. der in Ausführung der §§ 223 und 224 des Landarbeitsgesetzes 1984 erlassenen landesrechtlichen Vorschriften oder des § 27 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und ähnlicher landesrechtlicher Vorschriften zusteht;

b) wenn das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung noch nicht länger als vier Jahre bestanden hat, es sei denn die Feststellung der Begünstigteneigenschaft erfolgt innerhalb dieses Zeitraumes, wobei während der ersten sechs Monate nur die Feststellung der Begünstigteneigenschaft infolge eines Arbeitsunfalles diese Rechtsfolge auslöst, oder es erfolgt ein Arbeitsplatzwechsel innerhalb eines Konzerns.

Vorab ist zur Frage des Prozessgegenstandes im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf Folgendes hinzuweisen:

Mit Schreiben vom 12.07.2004 stellte der Dienstgeber bei der belangten Behörde einen Antrag auf nachträgliche Zustimmung zu der per 30.11.2002 ausgesprochenen Kündigung des Beschwerdeführers. Mit Bescheid vom 21.01.2005 wurde vom Behindertenausschuss für Wien – also von der belangten Behörde - die Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung des Beschwerdeführers nachträglich erteilt. Gegen diesen Bescheid vom 21.01.2005 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung an die damals zuständige, beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz errichtete Berufungskommission.

Mit Bescheid der Berufungskommission vom 12.05.2009 wurde dieser Berufung teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid, mit dem die nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung des Beschwerdeführers erteilt wurde, dahin abgeändert, dass dieser Antrag abgewiesen wurde. Im Übrigen wurde der Berufung nicht Folge gegeben und die Zustimmung zu einer erst auszusprechenden Kündigung des Beschwerdeführers erteilt. Begründend wurde u.a. ausgeführt, jeder Antrag auf nachträgliche Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung enthalte als Minus einen als Eventualantrag zu verstehenden Antrag auf Zustimmung zu einer erst künftig auszusprechenden Kündigung. Damit sei im angefochtenen Beschied implicite auch der Antrag auf Zustimmung zu einer erst künftig auszusprechenden Kündigung abgewiesen worden. Dem ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zuzustimmen: wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. diesbezüglich etwa das Erkenntnis vom 26.02.2008, GZ. 2006/11/0018, ausgeführt hat, ist erst dann, wenn feststeht, dass einer künftigen Kündigung die Zustimmung zu erteilen ist, zu prüfen, ob noch darüber hinaus auch die nachträgliche Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung zu erteilen gewesen wäre (Hinweis auch auf E 24.3.1999, 98/11/0322).

(Nur) gegen den die Berufung abweisenden Teil des Bescheides der Berufungskommission vom 12.05.2009 – sohin gegen die Zustimmung zu einer erst auszusprechenden Kündigung - erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Damit ist jedenfalls der Teil des Bescheides der Berufungskommission vom 12.05.2009, mit dem der Berufung teilweise Folge gegeben und der Antrag auf nachträgliche Zustimmung zur Kündigung abgewiesen wurde, in Rechtskraft erwachsen. Dieser Antrag des Dienstgebers vom 12.07.2004, soweit er auf nachträgliche Zustimmung zu der per 30.11.2002 ausgesprochenen Kündigung gerichtet ist, ist daher rechtskräftig erledigt und nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Dies gilt allerdings nicht für den Antrag des Dienstgebers vom 12.07.2004 auf Zustimmung zu einer erst auszusprechenden Kündigung, der vom Dienstgeber als Eventualantrag implizit ebenfalls gestellt wurde, wie die Berufungskommission im Bescheid vom 12.05.2009 zutreffend ausgeführt hat. Dieser Teil des Bescheidspruches der Berufungskommission, der diesem Antrag des Dienstgebers auf Zustimmung zu einer erst künftig auszusprechenden Kündigung durch Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers stattgab, wurde, wie bereits erwähnt, vom Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof in Beschwerde gezogen.

Auf Grundlage dieses Teiles des Bescheides der Berufungskommission vom 12.05.2009, mit dem die Zustimmung zu einer erst künftig auszusprechenden Kündigung erteilt wurde, sprach der Dienstgeber in der Folge (abermals) die Kündigung des begünstigten behinderten Beschwerdeführers aus, diesmal zum 31.10.2009.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.09.2012, Zl.:

2011/11/0149-17, wurde allerdings der Bescheid der Berufungskommission vom 12.05.2009 - soweit damit die Berufung abgewiesen und damit dem Antrag des Dienstgebers vom 12.07.2004 auf Zustimmung zu einer erst künftig auszusprechenden Kündigung stattgegeben wurde - wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Diese Aufhebung entfaltet "ex tunc"–Wirkung. Durch den "ex tunc" wirkenden Wegfall dieses Bescheides der Berufungskommission vom 12.05.2009 ist aber die Zustimmung zu einer erst künftig auszusprechenden Kündigung des begünstigten Behinderten weggefallen bzw. als nie erfolgt anzusehen, diese zum 31.10.2009 ausgesprochene Kündigung ist daher im Sinne des § 8 Abs. 2 BEinstG rechtsunwirksam. Dieses Verfahren betreffend den Antrag des Dienstgebers vom 12.07.2004 auf Zustimmung zu einer erst künftig auszusprechenden Kündigung ist daher wieder bzw. nach wie vor offen und bildet nunmehr im Beschwerdeweg den Prozessgegenstand und damit die Sache im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Mit Schriftsatz vom 13.11.2012 wiederholte der Dienstgeber als mitbeteiligte Partei den Antrag, der vom Dienstgeber auszusprechenden (zu ergänzen: künftigen) Kündigung des Dienstverhältnisses die Zustimmung zu erteilen. In der mündlichen Berufungsverhandlung vor der Berufungskommission vom 15.11.2012 bzw. mit Schriftsatz vom 16.11.2012 erging nun der Antrag des Dienstgebers, dass der Antrag im Schriftsatz vom 13.11.2012 dahingehend "modifiziert" werde, dass der vom Dienstgeber aufgrund des Bescheides der Berufungskommission vom 12.05.2009 zum 31.10.2009 ausgesprochenen Kündigung (zu ergänzen: nachträglich) zugestimmt werden möge.

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Bisher existiert aber keine Entscheidung des Behindertenausschusses – insofern ist er diesbezüglich auch nicht belangte Behörde - und somit kein verwaltungsbehördlicher Bescheid, der mit einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann, zu dieser zum 31.10.2009 ausgesprochenen Kündigung, insbesondere nicht hinsichtlich der Erteilung einer nachträglichen Zustimmung zu dieser Kündigung. Für das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz - bekämpft ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren der Bescheid des Behindertenausschusses vom 21.01.2005 im Hinblick auf die Frage der Zustimmung zu einer erst künftig auszusprechenden Kündigung – besteht daher keine funktionelle Zuständigkeit zur nachträglichen Zustimmung zu dieser zum 31.10.2009 ausgesprochenen Kündigung. Würde das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich eine Zuständigkeit in Anspruch nehmen und damit funktionell als Verwaltungsbehörde entscheiden, würde es zudem den Beschwerdeführer um eine Instanz verkürzen. Die Frage der Erteilung einer nachträglichen Zustimmung zu dieser zum 31.10.2009 ausgesprochenen Kündigung ist daher nicht Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens.

Ganz abgesehen davon aber – diese Anmerkung zur inhaltlichen Frage soll der Vollständigkeit halber nicht unerwähnt bleiben - wäre eine nachträgliche Zustimmung zu dieser bereits mit 31.10.2009 ausgesprochenen Kündigung aufgrund des eindeutigen Wortlautes des § 8 Abs. 2 vorletzter Satz BEinstG ohnedies nicht zu erteilen, da dem Dienstgeber zum Zeitpunkt des Ausspruches dieser Kündigung unbestritten jedenfalls bekannt war, dass der Beschwerdeführer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört.

Zur Entscheidung in der Sache:

Die Bestimmung des § 8 Abs. 4 BEinstG, die durch die Novelle BGBl. I Nr. 17/1999 eingefügt wurde, zählt demonstrativ jene Gründe auf, die nach den Erläuterungen zur letztgenannten Novelle (RV 1518 BlgNR 20. GP) die Zustimmung zu einer auszusprechenden Kündigung in der Regel rechtfertigen werden. Dies dient nach den genannten Gesetzesmaterialien der Erhöhung der Rechtssicherheit und soll verdeutlichen, dass behinderte Menschen zwar einen erhöhten Kündigungsschutz genießen, jedoch nicht als praktisch unkündbar anzusehen sind.

Die Berufungskommission stützte ihre in der Folge vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.09.2012, Zl.:

2011/11/0149-17, behobene Entscheidung auf die Bestimmung des § 8 Abs. 4 lit. b BEinstG. Das gegenständliche Erkenntnis stützt sich hingegen auf eine andere Rechtsgrundlage, nämlich auf die Bestimmung des § 8 Abs. 4 lit. a BEinstG und unterliegt daher anderen Beurteilungskriterien und besteht insofern keine Bindungswirkung an die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis Zl. 2011/11/0149-17.

Wie bereits oben in den Feststellungen und den beweiswürdigenden Ausführungen ausgeführt – auf diese Ausführungen wird verwiesen -, ist der ehemalige Tätigkeitsbereich des begünstigten behinderten Beschwerdeführers entfallen. Die zwischenzeitlich beim Dienstgeber erfolgten organisatorischen Umstrukturierungen in den Bereichen Medizinisches Qualitätsmanagement und Public Health bzw. externe Qualitätssicherung wurden nicht zum Zweck der Benachteiligung des begünstigt behinderten Beschwerdeführers getroffen. Ein qualifikationsbedingt geeigneter Ersatzarbeitsplatz als Arzt mit dem damaligen vom Beschwerdeführer ausgeübten Aufgabengebiet im Qualitätsmanagement bzw. eine reine Managementtätigkeit, die dem ehemaligen Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers entspricht, ist nicht vorhanden.

In Abwägung dieser objektiven betrieblichen Rahmenbedingungen und den damit verbundenen Interessen des Dienstgebers an der Beendigung des Dienstverhältnisses mit den vor allem unter dem Gesichtspunkt der sozialen Schutzbedürftigkeit des begünstigt behinderten Beschwerdeführers bestehenden Interessen an der Aufrechterhaltung seines Dienstverhältnisses ist zunächst die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers mit zu berücksichtigen, der seinen eigenen Angaben zufolge einen dem gewohnten Arbeitsplatz mit bewährtem Tätigkeitsbereich entsprechenden Arbeitsplatz wünscht und eine freundliche Arbeitsatmosphäre, arbeiten ohne besonderen Druck und selbstgewählte Pausen benötigt. Solche Rahmenbedingungen sind in der aktuellen Arbeitswelt im Bereich einer leitenden Managementfunktion aber kaum bzw. nur in schwer zumutbarem Rahmen umzusetzen.

Dem gegenüber steht der Umstand, dass der Beschwerdeführer, wie oben dargelegt, eine Betriebsunfähigkeitspension sowie eine Versehrtenrente bezieht und damit über ein laufendes monatliches Einkommen von über € 3000,-- verfügt. Unter Berücksichtigung des Gesichtspunktes der besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des begünstigten Behinderten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch bei Verlust seines Arbeitsplatzes und für den Fall, dass die künftigen Berufsaussichten des Beschwerdeführers im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses schon aufgrund seiner langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt nicht sehr aussichtsreich sein dürften, jedenfalls - selbst bei einem deutlich geringeren Pensionsbezug – dennoch als sozial abgesichert anzusehen ist. Im Zusammenhang mit der Problematik des Verlustes des Arbeitsplatzes ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer - unter Einschluss des Zeitraumes des Beginnes seiner Langzeitkrankenstände - diesen Arbeitsplatz seit Mitte des Jahres 2001 faktisch nicht mehr ausübt und daher im Falle des Verlustes des Arbeitsplatzes nicht unmittelbar aus einem Berufsalltag herausgerissen wird. Die Situation des begünstigten behinderten Beschwerdeführers ist daher insofern nicht vergleichbar mit der Situation eines begünstigten Behinderten, der durch die Kündigung und damit einhergehenden Verlust des Arbeitsplatzes unmittelbar sein soziales Berufsumfeld verliert und dadurch vor eine gänzlich neue soziale Lebenssituation gestellt wird, was im Lichte der vorzunehmenden Interessenabwägung nicht zu Gunsten der Interessen des Beschwerdeführers an der Fortsetzung des Dienstverhältnisses auszuschlagen vermag.

Wie bereits mehrfach dargelegt, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ein geeigneter Ersatzarbeitsplatz, auf dem der Beschwerdeführer weiterbeschäftigt werden kann, nicht vorhanden. Vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen ist aber auch die Schaffung eines neuen Arbeitsplatzes für den Beschwerdeführer, der dem ehemals vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeitsbereich entspricht, bzw. das Zusammenlegen einzelner Aufgaben, die der Qualifikation des Beschwerdeführers entsprechen - was im Übrigen der Schaffung eines neuen Arbeitsplatzes entspricht - dem Dienstgeber nicht zumutbar, zumal der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei (des Dienstgebers) mehrfach – zuletzt im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 19.07.2016 – darauf hinwies, dass eine Änderung der Geschäftseinteilung des Magistrates Wien gemäß § 91 Abs. 4 der Wiener Stadtverfassung der Genehmigung des Gemeinderates bedarf und ist nicht durch eine interne Maßnahme im Magistrat der Stadt Wien möglich ist, was letztlich unwidersprochen blieb. Der berufskundliche Sachverständige führte in diesem Zusammenhang im Übrigen im Rahmen seines ergänzenden Sachverständigengutachtens am 19.07.2016 aus, dass, wenn erst ein Arbeitsplatz geschaffen werden muss (Tätigkeitsprofil festlegen, Strukturen schaffen), dies im Bereich des Qualitätsmanagement Gesundheitswesen bzw. der Qualitätssicherung im Krankenhausmanagement jedenfalls über sechs Monate Einarbeitungszeit beanspruche und aufgrund der mangelnden Strukturen zu deutlich höheren Anforderungen an den Dienstnehmer und seine Stressresistenz führe.

Selbst wenn man nun aber entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes hypothetisch vom Vorhandensein eines geeigneten Ersatzarbeitsplatzes ausginge - der berufskundliche Sachverständige wies im Rahmen seiner Gutachtensergänzung in der mündlichen Verhandlung am 19.07.2016 mehrfach darauf hin, dass seine Ausführungen zur Frage der Einarbeitungszeit vor dem Hintergrund, dass er davon ausgehe, dass für den Beschwerdeführer kein konkreter Ersatzarbeitsplatz vorhanden sei, aufgrund des Fehlens eines konkreten Arbeitsplatzanforderungsprofiles bzw. einer konkreten Arbeitsplatzbeschreibung aus berufskundlicher Sicht nur im Rahmen einer Einschätzung abgegeben werden können –, wäre die Fortsetzung des Dienstverhältnisses dem Dienstgeber im Sinne der Bestimmung des § 8 Abs. 4 BEinstG nicht zumutbar.

Unter hypothetischer Zugrundelegung des Vorhandenseins eines anderen geeigneten Arbeitsplatzes im Sinne der Bestimmung des § 8 Abs. 4 lit a BEinstG wäre davon auszugehen, dass – selbst wenn man davon ausginge, dass dieser hypothetische Arbeitsplatz dem vom Beschwerdeführer faktisch bis Mitte des Jahres 2001 ausgeübten Arbeitsplatz inhaltlich entspräche - die Dauer der vom Beschwerdeführer benötigten Einarbeitungszeit für den Dienstgeber aus objektiven betrieblichen Gründen eine nicht zumutbare Belastung darstellen würde.

Wie der berufskundliche Sachverständige in seinem Sachverständigengutachten von 01.10.2013 sowie insbesondere in seiner ergänzenden Gutachtenserstellung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht 12.04.2016 und am 19.07.2016 nachvollziehbar darlegte, steht der derzeit 54-jährige Beschwerdeführer seit Mitte des Jahres 2001 in keinem faktischen Arbeitsprozess mehr. Bedingt durch die nunmehr mehr als 14-jährige Arbeitsmarktkarenz und den damit fehlenden aktuellen Praxisbezug bzw. durch den fehlenden Berufsalltag im Gesundheitswesen, durch den laufenden Wandel im österreichischen Gesundheitssystem und den damit verbundenen Wandel der beruflichen Qualifikationen der im Gesundheitsbereich Tätigen sowie der sich daraus ergebenden Aufgabenstellungen, weiters durch den Umstand, dass die vormalige Berufserfahrung des Beschwerdeführers nicht unmittelbar verwertbar ist, zumal bereits im Rahmen des zu kündigenden Dienstverhältnisses lange Absenzen bestanden, und Qualitätssicherung im Gesundheitswesen interdisziplinär, fach- und berufsübergreifend ist und daher sehr gute kommunikative Fähigkeiten, Durchsetzungsvermögen und Teamfähigkeit sowie Arbeiten in multiprofessionellen Teams (das hohes Konfliktpotenzial beinhaltet) als unabdingbare Voraussetzung erfordert, der Beschwerdeführer aber freundliche Arbeitsatmosphäre, Arbeiten ohne Druck und selbstgewählte Pausen benötigt, was mit der Arbeit in einem multiprofessionellen Team und dem dort erforderlichen Durchsetzungsvermögen und dem damit verbundenen Druck und hohen Konfliktpotential nicht in Einklang zu bringen ist, ergibt sich eine Einarbeitungszeit von bis zu zwei Jahren, die sich unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fort- und Weiterbildungen – worauf nachfolgend noch zurückzukommen sein wird - auf zumindest acht bis zehn Monaten verkürzen kann, wobei diese Einarbeitungszeit begleitet werden müsste von jeweils einem fachlich gleichgeordneten Mitarbeiter, dies unter organisatorischer Anleitung eines übergeordneten Mitarbeiters, und sohin auch deren Kapazitäten in entsprechenden Maße gebunden würden.

Der Beschwerdeführer war im Verlauf der letzten 14 Jahre aber auch nicht in der Lage, sich Berufspraxis anzueignen. Wie bereits erwähnt, gab der Beschwerdeführer auf die Frage im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.07.2016, ob er sich in der Zeit seiner Arbeitsmarktabwesenheit von etwa 14 Jahren jemals um eine andere konkrete Tätigkeit, die den von ihm angenommenen Fähigkeiten entspricht, beworben habe, zu Protokoll, er habe sich ein Mal bemüht, eine Tätigkeit im Bereich eines Pharmaunternehmens zu bekommen, wo es um Studiendesign bzw. Studienplanung gegangen sei, er habe jedoch die laufenden Verfahren mit der Stadt Wien nicht verheimlichen können und sei abgelehnt worden. Dieses Bemühen kann aber noch nicht als ausreichend nachhaltiger und gelungener Versuch angesehen werden, den hemmenden Faktor der fehlenden Berufspraxis wettmachen zu können.

Wenngleich dem Beschwerdeführer zugutezuhalten ist, dass er eine Vielzahl an Weiter- und Fortbildungen absolviert hat - diesbezüglich legte er dem Bundesverwaltungsgericht mit Begleitschreiben vom 31.05.2015 ein umfassendes Unterlagenkonvolut, bezeichnet als "Urkundenvorlage zum Thema ‚Weiterbildung‘" betreffend seine während der Zeit der Arbeitsmarktkarenz erfolgten Weiter- bzw. Fortbildungsaktivitäten vor -, war er dennoch über einen sehr langen Zeitraum von mehr als 14 Jahren nicht in einem Arbeitsprozess integriert.

Wie der berufskundliche Sachverständige in seiner ergänzenden Gutachtenserstellung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.07.2016 ausführte, machte der Beschwerdeführer Fortbildungen als Arzt für Allgemeinmedizin im Sinne der Fortbildungsverpflichtung, dies ab 2014, wobei vielfältige Inhalte laut Fortbildungskonto aufscheinen, dies allerdings ohne erkennbare Struktur (von reisemedizinischen Aspekten über Haut- und Weichteilinfektionen, Trauma und Schwangerschaft, sportmedizinische Fälle bis Depression, etc. die zum Großteil keinen unmittelbaren Zusammenhang mit Krankenhausmanagement bzw. Qualitätssicherung im Krankenhausmanagement erkennen lassen und auch nicht zwingend notwendig sind). Die Fortbildungen im Rahmen des Fortbildungsdiploms der ÖÄK (Österreichischen Ärztekammer) führen daher zu keiner Verkürzung der Einarbeitungszeit. Beilage./1 des umfassenden Unterlagenkonvolutes vom 31.05.2015 beinhaltet die Angabe einer Grob-Zusammenstellung der bearbeiteten Fachliteratur ab 2001. Der Beschwerdeführer hat ein vielfältiges Literaturstudium angegeben:

Bücher, Fachartikel, medizinische Leitlinien, Richtlinien, etc. sowie vielfältige Literatur in Bezug auf Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen. Dieses Literaturstudium führt nach Einschätzung des berufskundlichen Sachverständigen zwar zu einer Verkürzung der Einarbeitungszeit unter zwei Jahre, vermag jedoch am fehlenden Praxisbezug bzw. Berufsalltag im Gesundheitswesen nichts Maßgebliches zu ändern.

Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.04.2016 - die diesbezüglichen Passagen sind oben wiedergegeben - an, er habe eine Ausbildung zum Master of Science absolviert, der Abschluss stehe noch aus, werde aber in absehbarer Zeit erfolgen. Im Rahmen dieser universitären Weiterbildung steht auch eine "Master-Thesis" an, die sich u.a. auch mit dem Thema Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen auseinandersetze. Er könne die Inskriptionsbestätigung vorlegen, aber keine Zwischenzeugnisse oder Seminarzeugnisse, diese seien in Entstehung.

Mit dem bereits mehrfach erwähnten Unterlagenkonvolut vom 31.05.2015 zum Thema "Weiterbildung" legte der Beschwerdeführer zum Nachweis eines Studiums an der Donau-Universität Krems unter anderem

  • ein an den Beschwerdeführer adressiertes Zahlungsersuchen der Donau-Universität Krems vom 01.02.2016 in der Höhe von € 250,-- mit dem Zahlungsziel 07.01. bis 05.02.2016 bzw. bis 30.04.2016 (Ende der Nachfrist) als Voraussetzung für die Meldung zu dem Studium, zu dem der Beschwerdeführer zugelassen sei

  • einen Ausweis für Studierende der Donau-Universität Krems gültig bis 30.11.2016

  • eine Studienzulassung für das Sommersemester 2016, gültig bis 30.11.2016

  • sowie eine Einzahlungsbestätigung der Donau-Universität Krems in Höhe von € 250,--, datiert mit 14.04.2016 vor, die, worauf der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.07.2016 zutreffend hinwies, zwei Tage nach dem Verhandlungstermin vom 12.04.2016 datiert.

Wie der berufskundliche Sachverständige im Rahmen seiner Gutachtenserstellung am 19.07.2016 – vom Beschwerdeführer diesbezüglich unwidersprochen – ausführte, ist der Beschwerdeführer an der Donau-Universität Krems als außerordentlicher Studierender gemeldet im Lehrgang "Management in Einrichtungen des Gesundheitswesens". Angestrebt wird der Master of Science. Es ist kein Studienabschluss vorliegend und ebenso wurden bislang keine Prüfungen abgelegt. Auch daraus kann daher keine wesentliche Verkürzung der Einarbeitungszeit abgeleitet werden.

Der Beschwerdeführer ist daher entsprechend den eingeholten berufskundlichen Sachverständigengutachten auch unter Berücksichtigung der von ihm angegebenen Fort- und Weiterbildungen seit langem nicht mehr mit dem Berufsalltag eines Mediziners konfrontiert. Auch wenn der Beschwerdeführer sich in der Theorie mit Qualitätsmanagement vielfältig auseinandergesetzt haben mag, ist die Umsetzung in die Praxis nicht unmittelbar aus der Theorie abzuleiten. Der Beschwerdeführer ist daher vielmehr mit einem Studienabgänger (theoretisches Wissen) ohne aktuelle, direkt verwertbare Berufserfahrung zu vergleichen. Der berufskundliche Sachverständige gelangt daher zu dem Ergebnis, dass unter hypothetischen Zugrundelegung des Vorliegens eines geeigneten Ersatzarbeitsplatzes unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer gesetzten Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen im besten Falle mit einer Einarbeitungszeit von zumindest 8-10 Monaten zu rechnen ist.

Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des beigezogenen berufskundlichen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht ausreichend substantiiert und insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des beigezogenen berufskundlichen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.

Auch unter diesen Gesichtspunkten ist es aber dem Dienstgeber - selbst bei hypothetischer Annahme des Vorliegens eines geeigneten Ersatzarbeitsplatzes - im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung nicht zumutbar, den begünstigten behinderten Beschwerdeführer in einer führenden Managementposition künftig weiter zu beschäftigen, ohne dass ein erheblicher Schaden - wie Lohnfortzahlung trotz Fehlens entsprechender Gegenleistung über einen erheblichen Zeitraum von im günstigsten Fall mindestens 8 bis 10 Monaten – eintreten würde. Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass dem im Raum stehenden Argument, bei einem Dienstgeber mit vielen tausenden Mitarbeitern könne dies nicht ins Gewicht fallen und damit kein Problem darstellen, nicht gefolgt werden kann.

Im Rahmen der vorzunehmenden Interessabwägung gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass dem Dienstgeber, auch unter Berücksichtigung der sozialen Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers als begünstigter Behinderter, die Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers nicht zumutbar ist und die Interessen des Dienstgebers an einer Beendigung des Dienstverhältnisses die Interessen des Beschwerdeführers an einer Fortsetzung des Dienstverhältnisses überwiegen.

Was den von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2016 gestellten Antrag auf Enthebung des berufskundlichen Sachverständigen mangels fachlicher Qualifikation betrifft, da es offenkundig sei, dass dieser die Grundsätze einer vollständigen, sachlichen und unparteilichen Befundaufnahme nicht beachtet habe und dies auch nicht als Fehler erkenne und im gegenständlichen Fall eine ausgewogene Befundaufnahme, die zumindest die Befragung der Personalvertretung mit sich hätte bringen müssen, außer Acht gelassen worden sei und einer vermeintlichen Prozessökonomie geopfert worden sei, so wurde diesem Antrag im Rahmen dieses Verhandlungstermins mit verfahrensleitendem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes nicht stattgegeben, weil einem gerichtlich beeideten berufskundlichen Sachverständigen die fachliche Eignung nicht abzusprechen ist und auch sonst keine ausreichenden Argumente vorgebracht wurden, die geeignet wären, die Fachkunde und die Unparteilichkeit des berufskundlichen Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Allein aus dem Umstand, dass der berufskundliche Sachverständige neben seinem berufskundlichen Fachwissen Informationen über die organisatorische Struktur des Dienstgebers vom Dienstgeber bezieht – was nicht als rechtswidrig erkannt werden kann - und sich auf diese Informationen stützt, vermag noch keine Befangenheit des berufskundlichen Sachverständigen darzutun. Die Befragung der Personalvertretung des Dienstgebers ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes kein zwingendes Erfordernis für die vollständige und schlüssige Erstellung eines berufskundlichen Sachverständigen.

Insoweit die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 19.07.2016 vorbrachte, dass der Beschwerdeführer konfliktfähig sei, über ausgezeichnete Kommunikationsfähigkeit und Führungsqualitäten sowie über alle sonstigen social skills verfügt, die für eine Position im Bereich des medizinischen Qualitätsmanagements bzw. im Bereich Public Health erforderlich seien, sie spreche dem berufskundlichen Sachverständigen die Qualifikation, solche Fähigkeiten zu beurteilen, ab, er sei dafür auch nicht als Sachverständiger, sollte das Gericht zur Ansicht gelangen, dass die Beurteilung, ob diese Fähigkeiten beim Beschwerdeführer vorliegen, entscheidungsrelevant sind, beantrage sie die Beischaffung eines psychologischen und eines arbeitspsychologischen Sachverständigengutachtens sowie die darauf basierende Ergänzung des berufskundlichen SV-Gutachtens, so wurde diesem Antrag in der mündlichen Verhandlung vom 19.07.2016 mit verfahrensleitenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes nicht Folge gegeben, dies mit der Begründung, dass die beantragte Klärung der von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aufgeworfenen Fragen insoweit nicht als entscheidungsrelevant anzusehen ist, als die grundsätzlichen psychischen und geistigen Fähigkeiten des Beschwerdeführers aufgrund des bereits eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX aus dem Jahr 2013 insofern nicht in Zweifel gezogen werden, als eine durchschnittliche psychische Belastbarkeit wiedererlangt ist, es aber der Beurteilung eines berufskundlichen Sachverständigen unterliegt, die Voraussetzungen für eine bestimmte berufliche Tätigkeit zu benennen und anhand der Fragen der Ausbildung, der Berufserfahrung und einer langjährigen Arbeitsmarktabwesenheit zu beurteilen. Abgesehen davon kommt den aufgeworfenen Fragen der Kommunikationsfähigkeit und der Führungsqualitäten im Zusammenhang mit der Frage der Einarbeitungsdauer insbesondere unter der Annahme des hypothetischen Vorliegens eines geeigneten Ersatzarbeitsplatzes Entscheidungsrelevanz zu; das Bundesverwaltungsgericht geht aber im Lichte obiger Ausführungen grundsätzlich davon aus, dass ein solcher geeigneter Ersatzarbeitsplatz nicht gegeben ist, weshalb die Sache unter diesem Aspekt bereits entscheidungsreif ist. Selbst unter hypothetischer Zugrundelegung des Vorliegens eines geeigneten Ersatzarbeitsplatzes aber führte der Beschwerdeführer selbst, gestützt auf einen von ihm vorgelegten fachärztlichen Befund von Dr. XXXX vom 25.01.2007, aus, freundliche Arbeitsatmosphäre, Arbeiten ohne Druck und selbstgewählte Pausen zur Erbringung einer verwertbaren Arbeitsleistung zu benötigen, was die Angaben der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, dass dieser konfliktfähig sei, über ausgezeichnete Kommunikationsfähigkeit und Führungsqualitäten sowie über alle sonstigen social skills verfüge, die für eine Position im Bereich des medizinischen Qualitätsmanagements bzw. im Bereich Public Health erforderlich seien, relativiert und die vielmehr Ansicht des berufskundlichen Sachverständigen stärkt.

Wie bereits erwähnt, ist das gegenständliche Erkenntnis – anders als der vom Verwaltungsgerichtshof behobene Bescheid der Berufungskommission vom 12.05.2009 - nicht auf die Bestimmung des § 8 Abs. 4 lit. b BEinstG, sondern auf die Bestimmung des § 8 Abs. 4 lit. a BEinstG gestützt. Diese Bestimmung setzt aber – anders als § 8 Abs. 4 lit. b BEinstG – nicht die Auseinandersetzung mit der Frage von Krankenständen und deren Ursachen, ob die Krankenstände also auf ein Verhalten oder Unterlassen des Dienstgebers zurückzuführen sind – voraus; die Beurteilung solcher Fragen ist für die Bestimmung des § 8 Abs. 4 lit. a BEinstG, die andere Sachverhaltskonstellationen vor Augen hat als § 8 Abs. 4 lit. b BEinstG, nicht tatbestandsmäßig. Die Frage der Arbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit der Frage, ob die Krankenstände des Beschwerdeführers (zumindest zum Teil) auf ein Verhalten oder Unterlassen des Dienstgebers zurückzuführen seien, und die damit im Zusammenhang stehenden vom Beschwerdeführer gegen den Dienstgeber erhobenen Mobbingvorwürfe sind daher nicht entscheidungswesentlich.

Es bedarf daher auch keiner Auseinandersetzung mit dem - hier kurz zusammengefassten - Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von Dienstgeberseite mit massivem Mobbing und Bossing konfrontiert worden, welches von der ehemaligen Gesundheitsstadträtin Dr. XXXX ausgegangen sei und seine Ursache in näher genannten beruflichen und insbesondere privaten Hintergründen gehabt habe.

Den diesbezüglich gestellten Beweisanträgen des Beschwerdeführers wie den Anträgen auf Einvernahme diverser Zeugen, die darauf abzielen, die behaupteten Mobbingvorwürfe und damit in Verbindung stehende Krankenstände glaubhaft zu machen, war daher mangels Entscheidungsrelevanz und wegen Vorliegens von Entscheidungsreife der Sache nicht Folge zu geben. Selbiges gilt für die zu diesem Beweisthema im Verfahren vorgelegten sonstigen Beweismittel wie diverse Bestätigungen und eidesstattliche Erklärungen sowie die in der mündlichen Verhandlung am 19.07.2016 vorgelegte, in dieser Verhandlung als Beilage IV zum Akt genommene "Mobbing-Dokumentation".

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Abschließend sei Folgendes angemerkt: Auch wenn das gegenständliche Erkenntnis auf eine andere Rechtsgrundlage als der vom Verwaltungsgerichtshof behobene Bescheid der Berufungskommission vom 12.05.2009 gestützt ist und daher keine Bindung an die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis Zl. 2011/11/0149-17 besteht, steht die Frage eines stattgefundenen Mobbings im Raum. Daher sei in diesem Zusammenhang – auch wenn es in rechtlicher Hinsicht für die Beurteilung des gegenständlichen Falles keiner Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen bedarf - lediglich der Vollständigkeit halber auf Folgendes hingewiesen:

Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei massivem Mobbing durch dem Dienstgeber zuzuordnende Personen ausgesetzt gewesen, darauf seien letztlich seine Erkrankungen und seine Langzeitkrankenstände zurückzuführen. Als besonders plakatives Beispiel führte er diesbezüglich seinen Angaben zu Folge getätigte Aussagen der ehemaligen Gesundheitsstadträtin Dr. XXXX gegenüber dem ehemaligen Abteilungsleiter Dr. XXXX an, der im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.04.2016 - u.a. auch auf Antrag des Beschwerdeführers selbst - als Zeuge einvernommen wurde, und über den der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens niemals die Behauptung aufgestellt hat, er wäre von diesem Abteilungsleiter gemobbt worden und über den sich der Beschwerdeführer auch sonst in keiner Weise negativ äußerte; die diesbezügliche Zeugeneinvernahme sei hier auszugsweise wiedergegeben:

"VR: Herr Dr. XXXX, welche Funktion hatten Sie bei der Stadt Wien in den Jahren 1997 bis 2002?

Z: Ich war Abteilungsleiter der MA 15 Gesundheitswesen.

VR: Herr Dr. XXXX, ist Ihnen der hier anwesende Beschwerdeführer bekannt?

Z: Ich kenne ihn aus meiner beruflichen Tätigkeit. Er ist etwa 1997/1998 zur Stadt Wien gekommen, in welcher Form, das weiß ich nicht. In die "alte" MA 15 kam er. Dann wurde die Landessanitätsdirektion von der MA 15 abgetrennt. Dr. XXXX ist auch mitgegangen. Ich habe etwa 1.000 Mitarbeiter gehabt in allen Außenstellen, besondere Kontakte hatte ich nicht. Dann nach der Abtrennung der Landessanitätsdirektion von der MA 15 ist auch die Gesundheitsplanung bzw. Gesundheitsförderung in die Landessanitätsdirektion abgetrennt worden. 1-2 Jahre später ist Dr. XXXX wieder in die MA 15 zurückgekommen und wurde wieder mit grundsätzlichen Fragen befasst.

VR: In welchem dienstlichen Verhältnis standen Sie zu Herrn Doktor XXXX?

Z: Ich war der Chef der MA 15 mit etwa 1.000 Mitarbeitern. Dr. XXXX war vor der Abtrennung zuerst in einem Dezernat für Gesundheitsplanung und Gesundheitsförderung. Ich kann nicht mehr 100%ig sagen, in welcher Organisationseinheit er dann war.

VR: Wie würden Sie die Arbeitsleistung von Doktor XXXX für die Dienstgeberin, die Stadt Wien, in den Zeiten, in denen Sie sein Vorgesetzter waren, beschreiben?

Z: Ich war in der Zeit, wo ich Kontakte hatte, zufrieden mit ihm.

VR: Würden Sie sagen, dass Dr. XXXX im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit, also an seinem Arbeitsplatz von Personen, die der Dienstgeberin zurechenbar sind, ausgegrenzt bzw. diskriminiert wurde?

Z: Ich habe keine persönlichen Wahrnehmungen. Ich hörte von ihm selbst, dass er Schwierigkeiten hat. Ich war nicht über die Gespräche und Personen im Einzelnen informiert. Ich versuchte, dass es zu keinen Unstimmigkeiten kommt im Rahmen der Zusammenarbeit. Ich war allerdings nicht sehr oft mit diesen Dingen befasst. 1-2 mal hat er in einem Brief sich bei mir beschwert, dass er von den Mitarbeitern "gebasht" und gestalkt wird, ohne konkrete Angaben darüber, soweit ich das in Erinnerung habe.

VR: Von wem konkret wurden solche Ausgrenzungshandlungen bzw. Diskriminierungshandlungen gesetzt? Um welche Handlungen hat es sich dabei konkret gehandelt?

Z: Ich weiß es nicht, von wem konkret. Ich weiß nicht, welche Personen das konkret waren bzw. was da konkret passiert ist. Dadurch, dass er erst später in die Organisation gekommen ist, diese eine Zeitlang verlassen hat und wieder zurückgekehrt ist, sind hier andere Kontakte erforderlich gewesen, die hier offenbar zu Schwierigkeiten geführt haben.

VR: Gehen Sie selbst davon aus, dass es allenfalls Diskriminierungsmaßnahmen gegen den BF gegeben hat, auch wenn Sie selbst solche Wahrnehmungen nicht hatten?

Z: Völlig aus der Luft gegriffen ist es nicht. Ich kann nicht einschätzen, ob es Dr. XXXX übertrieben dargestellt hat, ob es ein kühles Miteinanderarbeiten oder Nebeneinander oder mehr war, weiß ich nicht. In Details wurde ich nie involviert.

VR: Können Sie sich erinnern, ob die Ende des Jahres 2000 neu ernannte Stadträtin Dr. XXXX Ihnen gegenüber abfällige Bemerkungen über Dr. XXXX getätigt hat?

Z: Daran kann ich mich nicht erinnern.

VR: Dr. XXXX hat angegeben, die Stadträtin Dr. XXXX habe in einem Telefonat mit Ihnen, in dem es um eine Auswertung betreffend eine Qualitätssicherungsstudie gegangen sei, gesagt, sie wolle Dr. XXXX aus ihrem Einflussbereich eliminiert wissen, sie behalte sich alle Entscheidungen betreffend diesen "Krüppel" vor. Können Sie sich daran erinnern?

Z: Daran kann ich mich überhaupt nicht erinnern. Das wäre sehr beeindruckend für mich gewesen, wenn es so gewesen wäre, das Wort "Krüppel" höre ich heute das erste Mal.

VR: Dr. XXXX hat in der letzten Verhandlung am 11.02.2016 Folgendes zu Protokoll gegeben: "Nach dem Amtsantritt der Stadträtin Mitte

Dezember 2000 teilte mir Obersenatsrat Dr. XXXX mit: ‚Sehen Sie sich besser um einen anderen Job um. Der persönliche Hass der Stadträtin ist zu groß, ich kann mich nicht zwischen die Stadträtin und Sie stellen. Sie wünscht, dass alles, was Sie betrifft, schubladisiert wird. Ich habe eine schwer kranke Frau, gehe bald in Pension und habe Sorge um meine Pension. Sehr demonstrativ war damals der eigentliche Akt des Schubladisierens, indem er alle fertigen Unterlagen für die neue Stabstelle in die unterste Schublade seines Schreibtisches gab, also im klassischen Sinn schubladisierte."

Können Sie sich an ein solches Gespräch mit Dr. XXXX und an einen solchen Vorgang des "Schubladisierens" erinnern?

Z: Nein, daran kann ich mich nicht erinnern. Kann ich das bitte nochmals vorgelesen bekommen?

VR liest die Aussage nochmals vor.

Z: Nein, das stimmt überhaupt nicht. Ich weiß nicht, warum ich Angst um meine Pension gehabt haben sollte. Alle wollten, dass ich länger bleibe. Ich bin zwar 2002 in Pension gegangen, ich war dann noch 4 Jahre Rechtsberater bei Dr. XXXX und auch Stadträtin XXXX. Bis Juni 2006 war ich 2 Jahre bei Dr. XXXX und 2 Jahre bei XXXX Mitarbeiter im Stadtratbüro. Schubladisiert habe ich überhaupt nichts.

VR: Haben Sie Spannungen zwischen Dr. XXXX und Dr. XXXX wahrgenommen?

Z: Mir ist es zwar bekannt gewesen, dass es hier Spannungen gegeben hat, persönlich habe ich sie aber nie wahrgenommen. Ich habe auch nie eine Weisung bekommen von der Stadträtin, Dr. XXXX schlecht zu behandeln, hätte ich sie bekommen, hätte ich sie nicht befolgt. Ich bin kein Intrigant.

."

Auf Grundlage des unmittelbaren Eindruckes und der unmittelbaren Wahrnehmungen der durchaus als glaubwürdig empört zu bezeichnenden Reaktion des in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen ist es für das Bundesverwaltungsgericht als gesichert anzusehen, dass sich der einvernommene Zeuge nicht bloß nicht an solche Aussagen der ehemaligen Gesundheitsstadträtin erinnern konnte, sondern dass diese Aussagen schlichtweg nicht stattgefunden haben. Diesen Aussagen des Zeugen, die im Zusammenhang mit den angeblich von der Gesundheitsstadträtin getätigten Äußerungen in diametralem Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers stehen, traten im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Übrigen weder der Beschwerdeführer selbst noch dessen Rechtsvertreterin, denen Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Zeugenaussagen gegeben wurde, entgegen. Diese glaubwürdigen Zeugenaussagen zeigen aber, dass der Beschwerdeführer eine stark subjektiv gefärbte Wahrnehmung von Ereignissen aufzuweisen scheint und grundsätzlich geneigt ist, ihm gegenüber gesetzte Handlungen und dienstliche Maßnahmen, ob sie nun berechtigt sein mögen oder nicht, als persönliche An- und Übergriffe auf seine Person aufzufassen, was ihn subjektiv von ihm gegenüber geübten Mobbing überzeugt sein lassen mag.

Damit in Einklang bringen lässt sich auch die Diagnose des beim Beschwerdeführer Vorliegens einer Verbitterungsstörung im von Univ.-Prof. Dr. XXXX erstellten psychiatrisch-neurologischem Gutachten vom 08.04.2013, in dem dieser ausführt, dass, inwieweit die Anpassungsstörungen, die festgestellt wurden, in einem tatsächlichen Zusammenhang mit den Belastungen des Arbeitsplatzes stehen oder auch andere Faktoren mitbeeinflussend waren, sich durch ein psychiatrisches Gutachten selbst nicht mit völliger Sicherheit feststellen lässt, insbesondere nicht retrospektiv. Es sei aber auch nicht auszuschließen, dass die festgestellte Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion bzw. die Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen durch die Belastungen der Arbeitsplatzsituation und der dort vom Betroffenen empfundenen Konfliktsituation wie auch subjektiv empfundenen Mobbingsituation stehen können. Es würden sich allerdings keine Hinweise aufgrund der bisherigen Untersuchungen für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung im eigentlichen Sinn finden, wie sie im Privatgutachten von Dr. XXXX festgestellt wurde und, dass diese durch Mobbing bedingt gewesen wäre. Es könnten aber die psychischen Veränderungen beim Beschwerdeführer im Sinne einer neu definierten Sonderform der Anpassungsstörungen, nämlich einer posttraumatischen Verbitterungsstörung, gesehen werden. Hierbei handle es sich um eine Anpassungsstörung, die nach außergewöhnlichen, jedoch lebensüblichen Belastungen, Arbeitsplatzkonflikten, Kündigungen, Partnerschaftsproblemen, zwischenmenschlichen Konflikten, Verlusterlebnissen entstehen, wenn diese als ungerecht, kränkend oder herabwürdigend erlebt würden. Im Vordergrund des Beschwerdebildes stehe Verbitterungsaffekt, Vorwürflichkeit gegen sich und gegen Andere, Antriebsstörungen, Unruhe, vor allem auch somatoforme Störungen, Schlafstörungen. Im Gegensatz zu einer posttraumatischen Belastungsstörung sei das auslösende Ereignis nicht lebensbedrohlich, sondern lebensüblich, wenn auch außergewöhnlich und es stehe die Verbitterung als vorherrschende Emotion, und nicht wie bei der Posttraumatischen Belastungsstörung Angst im Vordergrund.

Auch der Umstand, dass eine dem Beschwerdeführer - vor Abschluss des Dienstvertrages bzw. vor Antritt des Dienstverhältnisses - getätigte (mündliche) Zusage einer Einstufung in die Dienstklasse VII/7, verbunden mit diversen Zulagen, in der Folge nicht eingehalten worden sei, vermag per se nicht als Ausdruck von Mobbing verstanden zu werden. Abgesehen davon, dass eine solche Zusage – sofern sie stattgefunden hat - in tatsächlicher Hinsicht im Hinblick auf ihre Einhaltbarkeit als überaus fragwürdig und in rechtlicher Hinsicht jedenfalls nicht verbindlich erschiene, zumal in der Folge offenkundig ja ein Dienstvertrag anderen Inhaltes zwischen dem Dienstgeber und dem Beschwerdeführer abgeschlossen wurde, gibt es keinen Rechtsanspruch auf eine solche Einstufung bzw. auf eine Pragmatisierung. Dies gilt auch für das Vorbingen, dass der Abschluss eines entsprechend dotierten Sondervertrages als Ausweichlösung mit dem Beschwerdeführer von Teilen der Dienstgeberseite nicht befürwortet worden sei.

Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, Ladungen zu medizinischen Untersuchungen bzw. zu sonstigen Terminen seien ihm mehrfach nicht bzw. unter einer falschen Adresse zugestellt worden, womit er offenkundig zum Ausdruck bringen möchte, dass er vorsätzlich von Dienstgeberseite fehlerhaft geladen worden sei, um ihm in der Folge die Nichtteilnahme am medizinischen Untersuchungen vorhalten zu können, mag in der subjektiven Wahrnehmung des Beschwerdeführers zwar als gezielt gegen ihn und sein berufliches Fortkommen gerichteter Akt aufgefasst werden, lässt sich aber u.a. vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.07.2016 vorgebrachte, faktisch unter zwei Adressen zu leben ("mbP: Herr Dr. XXXX, Sie wohnen jetzt im selben Haus wie Ihr Vater. Bei der Unfallmeldung im Jahre 2001 sind Sie mit der Adresse "XXXX, im 12. Bezirk" gemeldet gewesen ..BF: Ich habe damals dort gewohnt und musste die Wohnung nach dem Unfall aufgeben. mbP: Bei der Untersuchung der Fr. Dr. XXXX vom 18.11.2003 wird die Adresse in der XXXX im 12. Bezirk angegeben. BF: Das ist richtig. Ich lebe unter beiden Adressen.") selbsverständlich auch mit irrtümlich mit Zustellmängeln behafteten Ladungen erklären; das faktische Nutzen zweier Adressen bzw. Abgabestellen erhöht naturgemäß die Fehlergeneigtheit von Zustellvorgängen.

Wenngleich nun der Umgang des Dienstgebers mit dem Beschwerdeführer in mancherlei Hinsicht – etwa die informationslose Räumung des Dienstzimmers des Beschwerdeführers während eines Langzeitkrankenstandes - nicht als überaus feinfühlig angesehen werden mag, vermag strukturell geübtes, dem Dienstgeber zuzurechnendes Mobbing nicht erkannt zu werden.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf – oben zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.

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