I407 2107371-1•BVwG I407 2107371-1
I407 2107371-1Tribunal administratif fédéral3 févr. 2017
Krankheit, Nachsichterteilung, Notstandshilfe, Rechtsanschauung des<br/>VwGH, Vereitelung, Wiedereingliederungsmaßnahme
I407 2107371-1/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichter Florian TAUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Stefan WANNER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX, (SVNr. XXXX) gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Bregenz vom 06.05.2015, GZ: RGS 8020 CK26022015, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.02.2017, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm §§ 38, 10 Abs. 1 und Abs. 3, 9 Abs. 1 und Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG wird dem Beschwerdeführer der Verlust seines Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 11.02.2015 bis 24.03.2015 teilweise nachgesehen. Es wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer für diesen Zeitraum Notstandshilfe in der Höhe von € 546,98 zusteht.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer bezog infolge eines bei der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Bregenz (im Folgenden: belangte Behörde) am 15.01.2014 gestellten Antrags Notstandshilfe.
2. Mit Schriftsatz vom 10.02.2015 bestätigte die i[ ] GmbH, dass das Verhalten des Beschwerdeführers zur vorzeitigen Beendigung seiner Teilnahme an Kurs mit dem Ziel der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt führte.
3. Am 13.02.2015 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde, deren Gegenstand die Vereitelung des Erfolges einer Wiedereingliederungsmaßnahme war.
4. Mit Bescheid vom 16.02.2015 sprach die belangte Behörde gemäß § 38 iVm § 10 AlVG aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 11.02.2015 bis 24.03.2015 verliere. Eine Nachsicht würde ihm nicht erteilt. Zugleich wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens von der Wiedereingliederungsmaßnahme "Projektraum" ausgeschlossen worden sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
5. Mit Schriftsatz vom 26.02.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 02.03.2015, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Er habe Probleme, wenn er länger sitzen müsse. Er habe die Kursordnung nicht unterfertigt, weil er nicht bestätigen wollte, dass eine feuerpolizeiliche Unterweisung stattgefunden habe, die eben nicht stattgefunden habe. Er habe den Kurs auf Wunsch der Kursleitung verlassen müssen.
6. In ihrer Beschwerdevorentscheidung wies die belangte Behörde mit angefochtenem Bescheid vom 06.05.2015 die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16.02.2015, mit welchem der Verlust der Notstandshilfe ausgesprochen und eine Nachsicht nicht erteilt und zugleich die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen wurde, gemäß § 38 iVm § 10 AlVG ab.
7. Mit Schriftsatz vom 08.05.2015, welcher bei der belangten Behörde am 11. Mai 2015 einlangte, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde, welcher in weiterer Folge als Vorlageantrag gewertet wurde.
8. Am 04.11.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeverhandlung statt. Das BVwG hat mit Erkenntnis I407 2107371-1/11E vom 16.11.2015 I. die Beschwerde gem. § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm §§ 38, 10 Abs. 1 und Abs. 3, 9 Abs. 1 und Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) als unbegründet abgewiesen und II. gemäß § 10 Abs. 3 AlVG dem Beschwerdeführer der Verlust seines Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 11.02.2015 bis 24.03.2015 teilweise nachgesehen. Das BVwG hat festgestellt, dass dem Beschwerdeführer für diesen Zeitraum Notstandshilfe in der Höhe von € 546,98 zusteht und die Revision für nicht zulässig erklärt. Begründend führte das BVwG im wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat, in dem er zumindest billigend in Kauf nahm, dass sein Verhalten zum Ausschluss aus dem Kurs führen würde. Begründend für die teilweise Nachsicht wurde die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Beschäftigung aus Eigeninitiative gefunden und begonnen hat, in Erwägung gezogen.
9. Gegen dieses Erkenntnis erhob das AMS Bregenz am 21.12.2015 die außerordentliche Revision (Amtsrevision) gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 6 Z 2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof und gab eine Anfechtungserklärung hinsichtlich der Erteilung der zweiwöchigen Nachsicht von der Ausschlussfrist hinsichtlich des Notstandshilfebezugs ab. Begründend führte das AMS Bregenz im wesentlichen aus, dass das Bundesverwaltungsgericht rechtswidrig eine teilweise Nachsicht von der Ausschlussfrist gewährt hat, die einer zweiwöchigen Nachsicht entspricht und festgestellt hat, dass infolge einer teilweisen Nachsichtgewährung dem Beschwerdeführer ein Betrag von € 546,98 zustehen würde, denn die Beschäftigungsaufnahme am 1.10.2015 sei bei weitem in keinem zeitlichen Zusammenhang mit der Vereitelungshandlung mehr gestanden. Dies würde der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur "alsbaldigen" Beschäftigungsaufnahme widersprechen (VwGH Zl 2008/08/0135 vom 07.09.2011).
10. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision für zulässig erklärt und das angefochtene Erkenntnis des BVwG in seinem Erkenntnis Zl. Ra 2016/08/001 vom 24. Februar 2016 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Begründend führte der VwGH aus, dass ein Grund für eine – sei es auch nur teilweise – Nachsicht nicht vorgelegen sei. Bei einer Beschäftigungsaufnahme, die zum einen mehr als ein halbes Jahr nach dem vorgeworfenen Verhalten und zum anderen nur für die Dauer von rund zwei Wochen erfolgt sei, könne keine Rede davon sein, dass dadurch ein Ausgleich der durch die Vereitelung (bzw. Weigerung) entstandenen negativen Konsequenzen für die Versicherungsgemeinschaft bewirkt wird.
11. Am 02.02.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeverhandlung statt. Der Beschwerdeführer sagte aus, dass er seit längerer Zeit an Epilepsie Grand mal leide und nicht mehr als Taxifahrer arbeiten könne. Er habe eine 40%ige Behinderung. Wegen Problemen am Bewegungsapparat sei er auf Kur gewesen. Zwischendurch sei er arbeitslos gewesen, gegenwärtig bemühe er sich um eine Beschäftigung als Hausmeister.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer kann aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr als Taxifahrer arbeiten. Er hat die den Bezug seiner Notstandshilfe beendende Tätigkeit aus Eigeninitiative gefunden.
Beim Beschwerdeführer liegt ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 % vor.
Der Beschwerdeführer leidet und litt im beschwerdegegenständlichen Zeitraum im einzelnen unter
Epilepsie - leichte Form mit sehr seltenen Anfällen bekannte Epilepsie seit über 20 Jahren Zn schweren generalisierten Krampfanfällen, allerdings unter laufender Therapie seit längerem sehr stabil; Pos.Nr. 04.10.01; GdB 40 %
Wirbelsäule, Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen geringen Grades Cervikalgie bei Zn Schleudertrauma 2014 mit rez. Kopfschmerzen. An radiologischen Veränderungen zeigen sich lediglich diskrete Bandscheibenveränderungen. Unter laufender Therapie während der Kur eine deutliche Verbesserung der Situation; Pos.Nr. 02.01.01; GdB 20
%
Magen und Darm, Chronische Darmstörungen leichten Grades ohne chronische Schleimhautveränderungen Sigmadivertikulose mit 1 Schub einer Divertikulitis; Pos.Nr. 07.04.04; GdB 10 %
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht mehr als Taxifahrer arbeiten kann sowie zu seiner den Notstandsbezug beendenden Beschäftigung, folgt seinen unbedenklichen Aussagen in der Beschwerdeverhandlung.
Die Feststellungen zu seiner gesundheitlichen Situation folgt den Ergebnissen der Beschwerdeverhandlung und der Einsicht in das Erkenntnis des BVwG zu I402 2113408-1/4E vom 26.01.2016.
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung des nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senates.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Zu A)
Zu II)
§ 10 Abs. 3 AlVG lautet:
"§ 10 (3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen."
Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offene Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirats voraus (VwGH Zl. Ro 2015/08/0026 und Zl. Ro 2015/08/0027 vom 17. Dezember 2015).
Berücksichtigungswürdig iSd § 10 Abs 3 AlVG sind nach der Rsp des VwGH Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Abgesehen von dem in § 10 Abs 3 AlVG erwähnten Beispielsfall der Aufnahme einer anderen Beschäftigung ist etwa auch auf die in § 36 Abs 5 AlVG genannten berücksichtigungswürdigen Fälle wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl Bedacht zu nehmen (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz:
Praxiskommentar (12. Lfg 2016) zu § 10 AlVG; VwGH vom 18. 10. 2000, Zl. 99/08/0116 zur gleichlautenden Bestimmung des § 10 Abs. 2 AlVG in der Fassung vor dem 1.1.2015; vgl auch Pfeil, Arbeitslosenversicherungsrecht, Stand 13. ErgLfg, Erl zu § 10 AlVG).
Der erkennende Senat vertritt die Auffassung, dass durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer an verschiedenen schweren Krankheiten leidet, der Nachsichtstatbestand des § 10 Abs. 3 AlVG verwirklicht wurde und der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe daher teilweise nachzusehen ist, weil der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Der dem Beschwerdeführer zustehende Teilbetrag der Notstandshilfe beträgt sohin € 546,98.
Begründend für die teilweise Nachsicht wird auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Beschäftigung aus Eigeninitiative gefunden und begonnen hat, in Erwägung gezogen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung daher auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (vgl. OGH 11.08.2008, 1 Ob 137/08s; 30.03.1998, 8 ObA 296/97f und 22.03.1992, 5 Ob 105/90).
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