BVwG W174 2125936-1

W174 2125936-1Tribunal administratif fédéral2 févr. 2017

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, persönliche Verhältnisse,<br/>Rückkehrsituation, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz,<br/>Versorgungslage

Texte intégral

BVwG W174 2125936-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W174.2125936.1.01

Spruch

W174 2125936-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, dieser vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich,XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, vom 07.04.2016,

Zl. 1028792707 / 14888974, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.01.2017, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXXgemäß § 8 Abs 1 Z 1 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

II. XXXX wird gemäß § 8 Abs 4 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 01.02.2018 erteilt.

III. Gleichzeitig werden die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. XXXX (in der Folge Beschwerdeführer), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 18.08.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Dabei gab der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für Dari an, am 01.01.1999 im Dorf XXXX, Distrikt Malistan, Provinz Ghazni, in Afghanistan, geboren zu sein, jedoch bereits seit dem 1. Lebensjahr in Pakistan zu leben und laut seinem Vater eine pakistanische Staatsbürgerschaft zu besitzen. Er sei ledig, schiitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Sein Vater heiße XXXX, sei ca. 50 Jahre alt, seine Mutter XXXX und sei ca. 45 Jahre alt. Sein Bruder XXXX, sei ca. 13 Jahre alt und seine Schwestern XXXX, ca. 11 Jahre alt, XXXX, ca. 9 Jahre alt, XXXX, ca. 7 Jahre alt und XXXX, ca 1 jahr alt lebten mit den Eltern in Quetta in Pakistan. Auch der Beschwerdeführer habe selbst bis ca. August 2013 dort in der Wahlheimat seiner Eltern gelebt. Von 2004 bis 2007 habe er die Grundschule, XXXX, in Quetta besucht.

Pakistan habe der Beschwerdeführer vor ca. einem Jahr verlassen, weil er mit seinem Vater als Gemüseverkäufer auf der Straße habe arbeiten sollen, was er nicht gewollt habe. Er sei bis in den Iran gekommen, wo er in der Nähe von Teheran, in XXXX, als Koch bei einem Iraner gearbeitet habe. Die Reise von Pakistan in den Iran habe ihm 1 Million iranische Toman gekostet Dieser Iraner habe sich auch um seine Weiterreise nach Europa, bis nach Österreich gekümmert. Ob und wieviel dafür bezahlt habe werden müssen, wisse er nicht. Vor ca. sechs Monaten sei er mithilfe eines weiteren Schlepper vom Iran aus zur türkischen Grenze gefahren und sei über Istanbul, wo er sich ca. drei Monaten aufgehalten nach Griechenland gelangt, wo er bis zum 15.08.2014 geblieben sei. Der Iraner habe ihm einen Schlepper vermittelt, welcher ihn mit einem LKW, versteckt unter der Ladefläche, bis nach Österreich gebracht habe.

Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er habe zwei Gründe. Erstens sei er vor seinen Eltern, vor allem vor seinem Vater davongelaufen, weil er ihn zwingen habe wollen, mit ihm auf der Straße in Pakistan Gemüse zu verkaufen und zweitens habe er in Pakistan als Angehöriger der religiösen Gruppe der Schiiten immer wieder Probleme mit den Sunniten gehabt. Deswegen habe es auch in Quetta einen Sprengstoffanschlag gegeben, sodass er sich entschlossen habe, nach Österreich zu flüchten. Er könne nicht in seine Heimat Afghanistan zurück, denn er habe dort nichts und niemanden. Nach Pakistan könne er ebenfalls nicht, weil ihn sein Vater wieder als Gemüseverkäufer auf die Straße schicken könne und er außerdem Angst vor den Sunniten habe.

1.2. In dem vom allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für medizinische Begutachtung in Asylverfahren, XXXX erstellten medizinischen Sachverständigengutachten betreffend die asylrechtliche Tatsachen-feststellung zur Unterscheidung der Minder- versus Volljährigkeit (Volljährigkeitsbeurteilung), wurde anhand der erhobenen Befunde das Alter des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt am 01.10.2014 mit mindestens 17,5 Jahren bis maximal 22,3 Lebensjahren eingegrenzt.

1.3. Anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg (in weiterer Folge belangte Behörde), am 22.07.2015 wiederholte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, die Angaben zu seiner Person und seinen Familienmitgliedern, die er bereits bei der Ersteinvernahme gemacht hat.

Ergänzend wies dabei der Beschwerdeführer darauf hin, dass bei der Erstbefragung ein Fehler passiert sei, denn er habe den Dolmetsch, ein Paschtune, nicht verstanden bzw. seien seine Angaben falsch übersetzt worden. Er sei afghanischer und nicht pakistanischer Staatsbürger, habe aber sich selbst betreffend keine Tazkira. Die Tazkira des Vaters des Beschwerdeführers, die vorgelegt wurde, lautet nach der Übersetzung des anwesenden Dolmetsch ins Deutsche auf den Namen des Vaters,XXXX und wurde am 22.03.1353 (12.06.1974) vom Innenministerium in Gahzni ausgestellt. Weiters führte der Beschwerdeführer an, seine Muttersprache sei Dari, er spreche bzw. verstehe aber auch Farsi, Englisch und ein wenig Deutsch. In Pakistan sei die finanzielle Situation sehr schlecht gewesen und er habe dort von 2007 bis 2013 seinem Vater, der als Gemüseverkäufer auf der Straße gearbeitet habe, geholfen. Seit vier Wochen sei er verlobt, die Verlobte heiße XXXX, sei ebenfalls Afghanin und gehöre der Volksgruppe der Hazara an; es habe sich um den Vorschlag seines Vaters und seiner Mutter gehandelt. Er könne, wie auch seine Eltern kein Urdu, sie hätten sich aber trotzdem in Pakistan verständigen können, weil sie sich nur dort aufgehalten hätten, wo es viele Afghanen gegeben habe. Das Haus der Familie befinde sich im Stadtteil Hazara Town, XXXX, ob es eine Nummer habe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Weil es außerhalb unsicher gewesen sei, hätte sich die Familie ausschließlich innerhalb der Zone aufgehalten, wo Afghanen wohnten und hätten deshalb auch keinen Kontakt zu Pakistani gehabt.

Befragt zur Situation in seinem Herkunftsstaat bzw. in Pakistan gab der Beschwerdeführer insbesondere an, seine Eltern seien aus Afghanistan geflüchtet, als die Taliban an der Macht gewesen seien und es Krieg gegeben habe. Sie hätten sich in Pakistan illegal aufgehalten, aber er persönlich habe nie mit der Polizei, Polizisten, Behörden oder Gerichten zu tun gehabt. Sein Verhältnis zu seinen Angehörigen in Pakistan sei gut, er habe zu seinen Eltern und Geschwistern Kontakt und habe mit seinem Vater letzten Freitag telefoniert.

Befragt zum Reiseweg, bestätigte der Beschwerdeführer seine Schilderungen aus der Ersteinvernahme und gab an, die Reise von Pakistan in den Iran selbst organisiert zu haben. Er habe dort bleiben und arbeiten wollen. Ein iranischer Baumeister, mit Namen XXXX habe ihn beschäftigt, der Beschwerdeführer habe gekocht, geputzt und sei einkaufen gewesen. Was seine Reise gekostet haben, wisse der Beschwerdeführer nicht. Sein iranischer Arbeitgeber habe das Geld für die Reise aus Pakistan bis nach Österreich für den Beschwerdeführer bezahlt, denn für seine Arbeit habe er selbst kein Geld von seinem Arbeitgeber erhalten. Zum Vorhalt, in der Ersteinvernahme habe der Beschwerdeführer von Kosten in der Höhe von 1 Million iranische Toman für die Reise gesprochen, verneinte der Beschwerdeführer, das gesagt zu haben und meinte außerdem, diese Summe sei zu gering.

Betreffend seine Fluchtgründe, gab der Beschwerdeführer an, sein Vater habe wegen der Taliban nach Pakistan flüchten müssen, aber in Pakistan hätten Hazara Probleme, seit es dort IS-Kämpfer gebe. Der Beschwerdeführer sei selbst bei einer Explosion im Zuge eines Selbstmordattentats als er an diesem Tag alleine auf dem Markt Gemüse verkauft habe, schwer verletzt worden. In den Moscheen und Schulen habe es Flugblätter der Taliban gegeben, dass Hazara Pakistan verlassen müssten. Wegen dieser Explosion in Pakistan sei der Beschwerdeführer in Pakistan schon einmal operiert worden, er habe seither starke Schmerzen im Bauch und habe sich deshalb nochmals, vor ca. 2,5 Wochen in Österreich einer weiteren Operation unterziehen müssen. Diese Explosion sei auch der Grund für seine Flucht und nicht, wie in der Niederschrift der Ersteinvernahme unrichtig vermerkt, der Umstand, dass er als Gemüseverkäufer mit seinem Vater nicht habe arbeiten wollen.

Zur seiner möglichen Rückkehr nach zB Kabul, führte der Beschwerdeführer an, dort nicht leben zu können, denn die Sicherheitslage speziell für Hazara sei sehr kritisch, einige seien bereits getötet worden, bevor sie Kabul erreichen hätten können. Auch in Herat könne er nicht leben, denn Afghanistan sei für ihn ein fremdes Land, er kennen dort niemanden. Dann verneinte der Beschwerdeführer das Vorliegen von konkreten Hinweisen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine unmenschliche Behandlung oder Strafe bzw. die Todesstrafe drohen würden oder er im Falle einer Rückkehr mit Sanktionen zu rechnen habe und bestätigte, dass es bis zu dem von ihm genannten Vorfällen keine Übergriffe auf ihn persönlich gegeben habe oder jemand an ihn persönlich herangetreten sei.

Befragt zu seiner Situation Österreich, gab der Beschwerdeführer an, er habe in XXXX vier oder fünf Freunde gefunden, besuche den ganzen Vormittag die Schule, lerne am Nachmittag und gehe ein wenig für spazieren. Er wolle zuerst einen Hauptschulabschluss machen und dann eine Lehre. Er würde jede Arbeit annehmen und verrichten.

Abschließend sagte der Beschwerdeführer zu, dass er seinen Vater bitten werde, ihm Zeugnisse von jener Schule zu besorgen und zu übermitteln, an der er nach seinem Wissen registriert gewesen sei. Die Schule habe sich in der Straße Krani (phonetisch) befunden, ihren Namen wisse der Beschwerdeführer aber nicht, es habe nichts Auffallendes an ihr gegeben. Wo sich die Schule befunden habe, habe es sehr viele Geschäfte gegeben.

Im Zuge dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer noch eine Bestätigung über seine Teilnahme für die Zeit vom XXXXbis XXXX am Bildungsprojekt der Caritas Flüchtlings- und Migrantenhilfe für umF mit dem Schwerpunkt "Deutsch als Fremdsprache" vom 09.07.2015, sowie diverse Unterlagen betreffend seine medizinische Versorgung vom Februar bis März 2015 vor.

1.4. Laut Aktenvermerk vom 22.07.2015 der belangten Behörde, war es anhand eines Planausschnittes in Google Maps von Hazard Town, in Quetta, Pakistan, nicht möglich, die Schule "XXXX" aufzufinden.

1.5. Im August 2015 legte der Beschwerdeführer ein in persischer Sprache ausgestelltes Schriftstück vor, welches an ihn mittels dpd-Sendung von 74500 Karachi Pakistan aus, nach Österreich übersandt worden ist. Nach der im Akt einliegenden Übersetzung von Farsi ins Deutsche handelt es sich dabei um eine vom Leiter der Schule "XXXX" ausgestellte, den Beschwerdeführer betreffende "Auszeichnung", sie hat auszugsweise folgenden Inhalt: "Schüler der vierten Schulstufe der Grundschule", welche "aus Anlass des einunddreißigstens (31.) Jahrestag der islamischen Revolution im Iran und die ehrenvollen Erfolg der iranischen Nation als Teil der islamischen Welt und mit der belebenden und begeisternden Erinnerung an -Imam Khomeini- als Revolutionsführer und an -Shohada- (Anmerkung des Übersetzers: Märtyrertoden, die im Iran während der islamischen Revolution im Jahr 1978 und des achtjährigen Krieges gegen den Irak, 1980 bis 1988 getötet wurden)" werden Sie hiermit für Ihre Mühe, Engagement und Fleiß geehrt." Das Schriftstück trägt die Unterschrift und den Stempel des Leiters des Bildungszentrums der islamischen Republik Iran im Quetta/Pakistan: XXXX sowie den Stempel der Direktion für Bildungszentren und Schulen der islamischen Republik Iran im Ausland, Bildungszentrum der islamischen Republik Iran in Quetta/Pakistan.

1.6. Am 15.10.2015 fand eine niederschriftlich festgehaltene Einvernahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde statt. In Anwesenheit eines für die Sprache Dari bestellten und beeideten Dolmetsches gab der Beschwerdeführer befragt zu der von ihm vorgelegten, in persischer Sprache verfassten "Auszeichnung" an, die Adresse des Absenders auf dem Postkuvert der Sendung, nämlich "Karachi" erkläre sich aus dem Umstand, dass die gesamte Post von Pakistan über Karatschi international versendet werde. Seine Schule befinde sich in der Straße XXXX, in Hazara Town, XXXX. Entlang der Straße XXXX befinde sich ein Abfluss bzw. Fluss und zwar in der Ortschaft XXXX. Es handle sich um eine iranische Schule, die von der iranischen Regierung gegründet worden sei. Um sich bei dieser Schule einzuschreiten, habe der Beschwerdeführer keine Dokumente benötigt, auch habe er keine Schulzeugnisse vorlegen müssen, sondern nur Lichtbilder. Die monatliche Gebühr habe 250 Rupien betragen. Die Schule sei ausschließlich von Afghanen besucht worden, weil es in Quetta keine iranischen Staatsbürger gegeben habe. Die Regierung habe afghanischen Schulkindern helfen wollen und es habe sich um eine Schule für Farsi sprechende Personen gehandelt. Wieso auf der vorgelegten "Auszeichnung" weder ein Ausstellungsdatum, noch ein Datum, wann das Dokument verfasst worden sei angeführt sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Er habe es in der Schule ausgehändigt bekommen, es zu Hause bei seiner Mutter gelassen und diese habe es ihm später nach geschickt. Die Mutter hätte auch noch ein Zeugnis geholt, aber da Ferienzeit gewesen sei, sei der Schuldirektor nicht dort gewesen.

Vorgelegt wurde eine Kursbestätigung für das Wintersemester 2015/16 betreffend den Besuch des 1. Semesters des Pflichtschulabschlusses XXXX, ausgestellt vom XXXX XXXX, XXXX vom 02.10.2015, eine Bestätigung vom 14.10.2015 über die Teilnahme am Vorbereitungslehrgang Pflichtschulabschluss und zwei Empfehlungsschreiben von ehrenamtlichen Mitarbeitern der Caritas, die den Beschwerdeführer bei seinem Schulbesuch unterstützen.

1.7. Mit Bescheid vom 07.04.2016, Zl. 1028792707 / 14888974, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und 55 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. Nr. 1000/2005 (FPG) idgF erlassen und gemäß § 52 Abs 6 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt IV.)

Begründend traf die belangte Behörde zunächst Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sowie zur Lage im Herkunftsland Afghanistan. Betreffend die Gründe für das Verlassen des Heimatstaates stehe nicht fest, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie 17 Jahre lang in Pakistan gelebt habe, dort am Markt Gemüse verkauft habe und weder die pakistanische Amtssprache Urdu noch Panjabi beherrsche. Ebenso stehe nicht fest, dass der Beschwerdeführer die Schule "XXXX" in Quetta besucht habe. Sein Vorbringen bezüglich der Ausreisegründe sei gänzlich unglaubhaft. Demgegenüber stehe aber fest, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung durch den afghanischen Staat zu befürchten habe und er sein Herkunftsland aus wirtschaftlichen oder sonstigen Überlegungen verlassen habe.

Rechtlich wurde zum Spruchpunkt I. ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er einer individuellen, asylrelevanten Verfolgung in gesamt Afghanistan ausgesetzt gewesen sei. Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde aus, dass beim Beschwerdeführer keine individuellen Umstände vorlägen, die dafür sprächen, dass er im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd § 3 EMRK darstellen würde. Es hätten sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung iSd § 50 Absatz 1 FPG ergeben. Daher sei davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in diesem Zusammenhang keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe. Zu Spruchpunkt III. wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Familienangehörigen, sondern nur Freunde und Bekannte habe, sodass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden und das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht festgestellt habe werden können. Eine Abschiebung nach Afghanistan sei zulässig.

1.8. Mittels Verfahrensanordnung vom 11.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird.

1.9. Die vorliegende Beschwerde vom 04.05.2016 richtet sich gegen obgenannten Bescheid im vollen Umfang. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluggründen aufrechterhalten würden, da sie wahr seien und dementsprechend mit tatsächlichen Geschehnissen im Leben des Beschwerdeführers übereinstimmten. Nachdem der Beschwerdeführer Afghanistan bereits im ersten Lebensjahr verlassen habe und dieses Land nur aus Erzählungen kenne, habe er dazu keinerlei Bindung. Als Hazara und Schiit, sei er auch in Pakistan andauernder Diskriminierung Unterdrückung und Verfolgung durch die sunnitische Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt. Dazu verwies der Beschwerdeführer unter anderem auf eine der Beschwerde beigefügte Anlage, in der er in der Sprache Farsi hierzu eine Begründung gebe und ersuchte um Übersetzung dieser Angaben ins Deutsche. Der Beschwerdeführer betrachte Afghanistan nur als seinen Geburtsort, im Falle einer behördlichen Außerlandesbringung käme er in ein ihm völlig fremdes Land, zu welchem er aufgrund der Entwicklung seines Lebens überhaupt keine Beziehung habe. Er verfüge dort über kein tragfähiges soziales Netz, er habe weder einen Freundes- noch Bekanntenkreis und auch keine familiären Anknüpfungspunkte, denn seine gesamte Familie befinde sich in Pakistan. Als familienloser Hazara wäre er einem Klima ständiger Anfeindungen und Gefährdungen seitens der Mehrheitsbevölkerung Afghanistans ausgesetzt. Außerdem leide er an anhaltenden Schmerzen im Bauchbereich, welche durch die Explosion in Pakistan verursacht worden seien. Im Falle seine Rückkehr nach Afghanistan würde er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine ethnisch motivierte Verfolgung ausgesetzt, vor der ihn der afghanische Staat nicht schützen könne. Daher vertrete der Beschwerdeführer zusammengefasst die Ansicht, dass sein Vorbringen und seine persönliche Lage zumindest einem Eventualantrag auf die Gewährung von subsidiären Schutz rechtfertigen würde.

Unter einem legte der Beschwerdeführer ein Zeugnis über die bestandene Teilprüfung im Zuge des Pflichtschulabschluss vom 22.02.2016 für das Fach: Mathematik, vom 25.02.2016 für die Fächer:

Natur und Technik sowie ein Zertifikat vom 01.03.2016 über die bestandene Prüfung ÖSD-Zertifikat A2 vor.

1.10. Am 01.08.2016 langte ein Zeugnis über die Ablegung der Abschlussprüfung aus Englisch-Globalität und Transkulturalität der Pflichtschulabschlussprüfung, ausgestellt von der Volkshochschule XXXX am 12.07.2016 ein.

1.11. Mit Schriftsatz vom 08.11.2016 machte der Beschwerdeführer, vertreten durch XXXX XXXX, die Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht gelten. Begründend wurde vorgebracht, der Bescheid der belangten Verwaltungsbehörde, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen worden sei, datiere vom 07.04.2016 und der Beschwerdeführer habe fristgerecht dagegen Beschwerde erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht habe bis dato weder eine mündliche Verhandlung anberaumt, noch über die Beschwerde entschieden.

1.12. Mit Schriftsatz vom 20.12.2016 gab die belangte Behörde bekannt, infolge dienstlicher und personeller Umstände keinen informierten Vertreter zur mündlichen Verhandlung entsenden zu können, ersuchte um Übermittlung der Verhandlungsschrift und beantragte die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.

1.13. Mit Schreiben vom 17.01.2017 wurde bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr vom Verein Menschenrechte Österreich, XXXX vertreten werde.

1.14. Am 23.01.2017 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari durchgeführt. Nachdem die Parteien die Möglichkeit erhielten, zum Gegenstand des Verfahrens und dem bisherigen Verfahrensablauf ergänzend Stellung zu nehmen, zog der Beschwerdeführer sein Begehren betreffend die Geltendmachung der Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht zurück.

Anschließend gab der Beschwerdeführer, befragt zu seiner Person, im Wesentlichen an, er könne – entgegen den Angaben im Protokoll im Verwaltungsverfahren – ein wenig Urdu sprechen, er könne sich zumindest vorstellen. Urdu lesen oder schreiben, könne er jedoch nicht. Dann wiederholte der Beschwerdeführer seine bisher im Verwaltungsverfahren mehrfach gegebenen Angaben zu seinem vollständigen Namen, Geburtsdatum (laut amtswegig eingeholten Sachverständigengutachten), Familienstand, Staatsangehörigkeit, Glaubensrichtung und der ethnischen Gruppe bzw. Volks- und Sprachgruppe, der er angehöre. Zu seiner Identität könne er nur die Tazkira seines Vaters, die er bei sich habe, vorlegen, eine eigene Tazkira haben er nicht, denn er sei ca. ein Jahr alt gewesen, als er mit seiner Familie Afghanistan verlassen hab und danach sei er nicht mehr nach Afghanistan zurückgegangen. Seine Familie habe damals in Afghanistan in XXXX gelebt und er sei damit einverstanden, wenn es behördliche Nachforschungen in seinem ehemaligen Heimatdorf gebe, man könne dort nach seinem Vater bzw. Großvater fragen. An die Wohnsituation in Afghanistan könne er sich nicht erinnern.

In Pakistan habe er, mit der Familie bis zu Ihrer Ausreise in Quetta, in XXXX, XXXX, in einem Miethaus gelebt. Es habe finanzielle Schwierigkeiten gegeben, sein Vater sei ein einfacher Arbeiter gewesen und er selbst habe gemeinsam mit ihm Gemüse verkauft. Die Eltern des Beschwerdeführers würden sich weiterhin dort aufhalten. Das Gebiet werde als Hazara Town bezeichnet. Hazara Town sei der Name des Gebietes, in dem sich die Hazara aufhalten würden und es sei in kleinere Orte unterteilt, darunter auch XXXX. XXXX sei eine kleine Ortschaft in XXXX.

Er habe die Schule fünf Jahre lang besucht, begonnen habe er mit sieben Jahren und danach habe er mit meinem Vater zusammen gearbeitet. Damals sei diese Schule als XXXX bezeichnet worden. Sie habe aber bei der letzten Einvernahme vor der belangten Behörde auf Google-Map nicht gefunden werden können. Es handle sich jedoch um eine kleine Schule und er habe sie auch vor vielen Jahren besucht. Es sei möglich, dass sie zwischenzeitlich umbenannt worden sei. Die Schule liege in XXXX, auch die Straße heiße XXXX. Am Anfang dieser Straße befände sich eine Klinik mit der Bezeichnung XXXX. Die Schule werde vom Iran aus finanziert und sei als Hilfe für die Hazara in Quetta gedacht. Die Ortschaft Nadi liege etwas weiter entfernt von der Schule, sein aber auf Google-Map zu finden. Der auf Google.Map erkennbare Fluss sei nur ein offener Abflusskanal. Die Straße XXXX sei eine Parallelstraße zur XXXX Straße, zur Schule könne man über beide Straßen gehen. Von seinem Wohnort aus, sei die Schule ca. 15 Minuten zu Fuß entfernt gelegen und der Beschwerdeführer sei über die Straße XXXX zur Schule gegangen. Von der ersten bis zur vierten Klasse habe der Beschwerdeführer stets nur einen Lehrer gehabt. Der Unterricht habe um 08.00 Uhr begonnen und um 12.00 Uhr geendet. In der ersten Klasse sei die Sprache sowie das Lesen und Schreiben gelehrt worden und ab der zweiten Klasse habe es ein paar weitere Fächer gegeben. In der fünften Klasse seien es mehrere Lehrer gewesen und zwar ein Lehrer für ein Fach. In dieser Klasse seien auch Unterrichtsfächer wie Geschichte und Geographie unterrichtet worden. Die Schule sei sechs Tage in der Woche gewesen und jeden Freitag habe er frei gehabt. In den Sommermonaten habe es drei Monate Sommerferien gegeben. Der Beschwerdeführer könne sich daran erinnern, dass es dann immer sehr heiß gewesen sei, wenn er Ferien gehabt hätte und der Somme sei im siebenten, achten und neunten Monat. Seine Eltern hätten damals 80,- pak. Rupien monatlich für seinen Schulbesuch bezahlen müssen. Dieser "Preis" (Schulgeld) werde sich mittlerweile geändert haben. Auf Vorhalt, dass in den Verfahrensunterlagen der belangten Behörde ein monatliches Schulgeld von 250,-- Rupien vermerkt sei, gab der Beschwerdeführer an, dass dies möglich sei. Es sei sehr viel Zeit seit der Schule vergangen und er könne sich an diese Sachen nicht mehr erinnern. Er könne sich nur an wenige Sachen aus Pakistan und dem Iran erinnern und sei auf sein Leben in Österreich konzentriert.

Befragt zu seinen Familienmitgliedern und seiner Verlobten, gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei XXXX, ca. 45 bis 50 Jahre alt, die Mutter sei XXXX, etwa 40 bis 45 Jahre alt, der Bruder XXXX, sei ca. 16 Jahre alt und die Schwestern seien XXXX, (14 Jahre), XXXX (12 Jahre), XXXX (10 Jahre) und XXXX (3 Jahre). Die Verlobte des Beschwerdeführers heiße XXXX und sei schätzungsweise etwa 18 Jahre alt. Der Großvater väterlicherseits trage den NamenXXXX. Die Familie lebe, so wie seine Verlobte und der Großvater in Pakistan, Quetta. Die Familie wohne in XXXX und die Verlobte in XXXX.

Die Übersetzung, der vom Beschwerdeführer im Zuge der Verhandlung nochmal vorlegten Tazkira seines Vaters lautet, soweit der Inhalt für die Dolmetscherin leserlich war, wie folgt:

"Name des Inhabers istXXXX, der Name des Großvaters bzw. Urgroßvaters ist nicht leserlich, Geburtsort XXXX, Religion Islam, Datum der Ausstellung: 02.04.1353 (= 1974). Zu diesem Zeitpunkt war der Vater 8 Jahre alt, Ausstellungsort: Ghazni, Distrikt Malestan, Dorf XXXX."

Zu etwaigen anderen Familienmitgliedern bzw. Verwandten sagte der Beschwerdeführer, er habe außer den von ihm benannten Personen, in Afghanistan niemanden mehr. Sein Vater habe keine Brüder und auch außerhalb Afghanistans bzw. in einem westlichen Land oder in Österreich habe er keine Angehörigen. Heute lebe seine Familie in Pakistan von seinem Vater, der Arbeit habe. Der volle Name seiner Verlobten laute,XXXX. Der Beschwerdeführer habe sie vor seiner Ausreise nicht gekannt. Seine Eltern hätten sie für ihn ausgesucht. Vor seiner Verlobung habe der Beschwerdeführer mit ihr telefonisch gesprochen und sie sei damit einverstanden gewesen, dass sie verlobt worden seien.

Zu seiner Reise bzw. Flucht führte der Beschwerdeführer an, seine Flucht sei von seinem Arbeitgeber im Iran mit dem Namen Hr. XXXX organisiert worden. Dieser habe einen Schlepper gefunden und er habe ihm mit dem Geld bezahlt, wofür der Beschwerdeführer bei ihm gearbeitet habe. Sein Arbeitgeber habe ihm deshalb bei der Flucht geholfen, weil er gewusst habe, dass der Beschwerdeführer krank gewesen sei und er mit ihm Mitleid gehabt habe. Ergänzend dazu, woher er diesen Mann gekannt habe, gab der Beschwerdeführer weiter an, dass als er bei der Bombenexplosion verletzt worden sei und sich davon ein wenig erholt habe, seine Eltern gewollt hätten, dass er seine Arbeit wieder fortsetze. Er habe das aber nicht gewollt und sei deshalb von Pakistan in den Iran geflüchtet. Dort seien seine Freunde gewesen, die ihm den Arbeitsplatz vermittelt hätten. Im Iran hätten ca. 25 Personen gearbeitet und der Beschwerdeführer habe dort gekocht und geputzt. Seine Freunde hätten ursprünglich auch in Quetta gelebt und seien bereits früher in den Iran gegangen.

Dem Beschwerdeführer hätte niemand geraten aus Pakistan wegzugehen, er habe das selbst gemacht und sei vor ca 3 ¿ oder 4 Jahren aus Pakistan weggegangen. Er sei sehr verängstigt gewesen und habe nicht gewollt, dass ihm noch einmal so etwas passiere. Deshalb habe er nicht mehr in Pakistan arbeiten wollen und sei geflohen. Die Kosten für seine Reise von Pakistan in den Iran hätten die Freunde des Beschwerdeführers übernommen, weil er selbst nur wenig Geld gehabt hätte und sich damit nur etwas zu essen habe kaufen können. Als der Beschwerdeführer dann im Iran gearbeitet habe, habe er das Geld seinen Freunden zurückgezahlt.

Zur Frage, warum der Beschwerdeführer den Iran schließlich verlassen habe und weiter nach Österreich gereist sei, sagte er als Afghane, sei es sehr schwierig im Iran zu leben. Außerdem sei die Arbeit dort sehr schwer und er sei wegen seines angeschlagenen Gesundheitszustandes dazu nicht in der Lage gewesen. Vor ca. 5 Jahren habe es auf der XXXX Straße eine Bombenexplosion gegeben. Der Beschwerdeführer sei mit seiner Schubkarre, auf der er Gemüse zum Verkauf geladen gehabt habe, neben einer Mauer gestanden, als die Bombe explodiert und die Mauer auf ihn gestürzt sei. Er habe dabei einen Knochenbruch an der Schulter, drei Rippenbrüche und einen Knochenbruch im linken Beckenbereich erlitten. Außerdem habe er innere Blutungen gehabt, und seine Lunge sei genäht worden. Man habe ihm die Gallenblase entfernt und die Wunde an der Bauchdecke sei mit 20 Nähten geschlossen worden.

Warum die Familie Afghanistan verlassen habe, erklärte der Beschwerdeführers damit, dass ihm seine Eltern erzählt hätten, die damals herrschenden Taliban hätten die Hazara verfolgt und viele Hazara seien von den Taliban getötet worden. Der Beschwerdeführers sei persönlich nicht bedroht, aber die Hazara würden allgemein von einer bewaffneten Gruppierung bedroht, indem Briefe in Moscheen eingeworfen worden seien, mit dem Inhalt, dass alle Hazara das Land verlassen sollten, da sie nicht aus Pakistan seien. Hierzu befragt, bestätigte der Beschwerdeführer weiters bis heute manchmal Kontakt zu seinen in Pakistan verbliebenen Familienangehörigen zu haben.

Nachdem 3 länderkundliche Stellungnahmen zur Situation und Stellung der Hazara in Afghanistan des XXXX vom 17.02.2016 betreffend BVwG, Zl. W 119 2012211-1/20Z sowie vom 26.09.2016 betreffend BVwG Zl. W 174 1438743-1/7Z sowie der XXXX vom 19.04.2016 betreffend BVwG Zl. W201 1421178-2 sowie 3 länderkundliche Stellungnahmen zur Sicherheits- und Versorgungslage bzw. zur Frage der innerstaatlichen Fluchtalternative in Afghanistan generell und in Kabul des XXXX vom 23.10.2015 betreffend BVWG Zl. W119 2006001, vom 29.04.2016 betreffend BVWG Zl. W151 1435926-2 und vom 04.05.2016 betreffend BVWG Zl. 154 2009999-1 an den Beschwerdeführer übergeben wurden und diese Unterlagen dem Beschwerdeführer in Dari übersetzt wurden, wurde der Beschwerdeführer über die rechtliche Ausgangslage und die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Art 1 Abschnitt A Z2 der GFK umfassend belehrt. Daran anschließend stimmte der Beschwerdeführer den gutachterlichen Informationen zu und zog seinen Antrag auf Asyl gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zurück.

Betreffend seine Situation in Österreich, verwies der Beschwerdeführers auf den Abschluss von A1, B1 und B2 Deutschkursen und gab an derzeit seinen Pflichtschulabschluss zu machen. Am 02.02.2016 begännen seine Prüfungen. Nach dem Pflichtschulabschluss wolle er eine Lehre beginnen und habe sich bereits bei mehreren Firmen als Automechaniker, Metalltechniker, Kunststofftechniker und Elektrotechniker beworben. Derzeit warte er noch auf die Antworten. Aktuell arbeite er jeden Mittwoch und Freitag bei "XXXX" und bereite sich auf die Prüfungen vor. Er kenne einige Familien, gehe zu diesen und diese würden mit ihm lernen. Der Beschwerdeführer habe in Österreich schon sehr viel gelernt und bemühe sich weiter von den Österreichern zu lernen. Ich wolle wie die Österreicher leben und sich ein Leben in Österreich aufbauen. Ergänzend dazu wurden Unterlagen über die Absolvierung des B1 und B2 Deutschkurses sowie eine Teilnahmebestätigung zur Teilnahme an der Vorbereitung "Pflichtschulabschluss" sowie 6 Empfehlungsschreiben vorlegt.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Getroffene Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgenden, für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

2.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX, ist afghanischer Staatsangehöriger, volljährig und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er ist schiitischer Glaubensrichtung, seine Muttersprache ist Dari, er spricht unter anderem auch Farsi und ein wenig Urdu. Er ist im Distrikt Malestan, Provinz Ghazni geboren. Diese Identität gilt für das Asylverfahren als erwiesen.

Der Beschwerdeführer verließ sein Herkunftsland als Einjähriger gemeinsam mit seiner Familie und hielt sich seither bis zum Jahr 2013 in Pakistan, in Quetta auf. Nach einigen Monaten, die der Beschwerdeführer im Iran verbracht hatte, um dort zu arbeiten, kam er über Griechenland im August 2014 bis nach Österreich. In Pakistan lebte der Beschwerdeführer mit seinen Eltern, dem Großvater väterlicherseits und seinen insgesamt fünf Geschwistern (ein jüngerer Bruder und vier Schwestern). Er besuchte dort für mehrere Jahre eine Grundschule und unterstützte in der Folge seinen Vater, der als Gemüseverkäufer auf der Straße arbeitete. Die wirtschaftliche Situation der Familie war sehr angespannt. Während eines Selbstmordattentates im Sommer 2014 wurde der Beschwerdeführer durch eine Explosion schwer verletzt, er erlitt mehrere Knochenbrüche sowie schwere innere Verletzungen. Der Beschwerdeführer steht bis heute in Kontakt mit seinen in Pakistan verbliebenen Familienangehörigen.

In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Verwandten. Bislang hat er erfolgreich Deutschprüfungen bzw. –kurse auf dem Niveau A2, B1 und B2 abgeschlossen, hat am Vorbereitungskurs für den Pflichtschulabschluss teilgenommen und bereits mehrere Teilprüfungen des Pflichtschulabschlusses abgelegt. Die übrigen Prüfungen werden nach seinen Angaben im Februar 2017 stattfinden. Danach möchte der Beschwerdeführer eine Lehre machen, er hat sich bei verschiedenen Arbeitsstellen beworben und wartet auf deren Antwort. In seiner Freizeit arbeitet der Beschwerdeführer ehrenamtlich zweimal wöchentlich bei der Caritas und pflegt laufend Kontakte mit verschiedenen österreichischen Personen.

2.1.2. Zur Lage im Herkunftsland:

Den in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen ist insbesondere zur Sicherheitslage sowohl allgemein, als auch in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Ghazni, und in der Hauptstadt Kabul, zur Lage der Hazara, zur menschenrechtlichen Situation sowie zur Grundversorgung bzw. zur Wirtschaft Folgendes zu entnehmen:

Allgemeine Sicherheitslage

Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).

Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015).

Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.1. –15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015)

Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen – sogenannter lokaler Verteidigungskräfte – um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).

Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische – hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016).

Rebellengruppen

Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015).

Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).

Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 6.1.2016).

Taliban und Frühlingsoffensive

Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai – Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen – abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz, war es ihnen nicht möglich ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015).

Al-Qaida

Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al-Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015).

Haqqani-Netzwerk

Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).

Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 9.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars, Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015).

Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. (CRS 9.10.2014).

IS/ISIS/ISIL/Daesh – Islamischer Staat

Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015).

Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 1.7.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.5.2015).

Kurzinformation der Staatendokumentation vom 05.04.2016:

Zivile Opfer im Jahr 2015

Im Berichtszeitraum des Jahres 2015 (1.1. bis 31.12.2015) gab die UNAMA an, dass der Konflikt in Afghanistan Ursache für Schaden an der Zivilbevölkerung war und gab weiter an, dass dies die höchste Zahl ziviler Opfer seit Dokumentationsbeginn im Jahr 2009 durch die UNAMA beinhaltete. Die Zahl ziviler Tote und Verletze stieg aufgrund des Konfliktes im Gegensatz zum Jahr 2014 um 4% an. Im Berichtszeitraum dokumentierte die UNAMA 11.002 zivile Opfer (3.545 Tote und 7.457 Verletzte), was einen Rückgang von 4% bei den zivilen Toten andeutet und einen Anstieg von 9% bei den verletzten Zivilisten (UNAMA 2.2.2016).

Zwischen 1.1. und 31.12.2015 registrierte die UNAMA 6.859 zivile Opfer (12.315 Tote und 4.544 Verletzte) durch Operationen und Angriffe regierungsfeindlicher Elemente – dies deutet im Vergleich zum Jahr 2014 einen Rückgang von 10% an (UNAMA 2.2016).

Bodenoffensiven zwischen den Konfliktparteien waren Ursache für die höchste Zahl ziviler Opfer (Tote und Verletzte), gefolgt von IEDs, Selbstmordattentaten und komplexen Angriffen. Bodenoffensiven töten die meisten Zivilisten gefolgt von gezielten und vorsätzlichen Tötungen (UNAMA 2.2.016).

Allgemein ist der Anstieg ziviler Opfer im Jahr 2015 zum Großteil auf einen Anstieg komplexer Angriffe und Selbstmordattentate, sowie gezielter und vorsätzlicher Tötungen durch regierungsfeindliche Elemente zurückzuführen, sowie eine erhöhte Anzahl ziviler Opfer wurde durch regierungsfreundliche Kräfte im Rahmen von Bodenoffensiven und Luftangriffen verursacht, während eine erhöhte Zahl von Zivilisten ins Kreuzfeuer zwischen den Konfliktparteien geriet – besonders erwähnenswert ist hier die Provinz Kunduz (UNAMA 2.2016).

Im Jahr 2015 wurden 70% sicherheitsrelevanter Vorfälle in den südlichen, östlichen und südöstlichen Regionen registriert. Ghazni, Helmand, Kandahar, Kunar und Nangarhar zählten zu den volatilsten Provinzen, in denen 49% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert wurden. Bewaffnete Zusammenstöße und IEDs waren für 79% aller Vorfälle verantwortlich und deuten damit einen Anstieg von 3% im Gegensatz zum Jahr 2014 an. Überdies deutet dies ein allgemein höheres Niveau der Aufständischenaktivitäten im Jahr 2015 an. Trotz der Ansage der Taliban ihre Frühjahrsoffensive am 24.4.2015 zu starten, gab es keine deutliche Veränderung ihrer Angriffsmuster während des Frühjahrs. Im Gegensatz zu den vorangegangen Jahren wurde das Kämpfen im Jahr 2015 unvermindert weitergeführt (UN GASC 7.3.2016).

Berichtszeitraum 1.12.2015 bis 15.2.2016

Militärische Auseinandersetzungen

Nach Angaben der UN gab es zwischen dem 1.12.2015 und dem 15.2.2016 landesweit 4.014 sicherheitsrelevante Vorfälle und damit 8,3 % weniger als in den Vergleichszeiträumen der Jahre 2014 und 2015. Allerdings weisen im Vergleichszeitraum die Monate Januar und Februar 2015 die höchsten Zahlen seit 2001 auf. Bei über der Hälfte der Vorfälle handelte es sich um bewaffnete Zusammenstöße, 19,2 % waren Bombenanschläge. Weiterhin wurden 154 gezielte Tötungen (einschließlich Versuchen) registriert, 27 % weniger als in den Vergleichszeiträumen 2014 und 2015. Mit 20 Selbstmordanschlägen kam es zu zehn weniger als in den Vorjahresvergleichszeiträumen (BAMF 4.4.2016; vgl. UN GASC 7.3.2016).

Die AFDSF führten Räumungsoperationen in den Provinzen Baghlan, Kunduz und Nangarhar durch. Trotz dieser Operationen blieb die Sicherheitslage in den nord-östlichen Regionen volatil – speziell in der Gegend rund um Kunduz, in welcher regierungsfeindliche Elemente auch weiterhin eine Präsenz in der Nähe zu Kunduz City beibehielten (UN GASC 7.3.2016).

In den vergangenen Wochen gab es bewaffnete Auseinandersetzungen, Luft- und Raketenangriffe, Razzien etc. u.a. in den südlichen Provinzen Helmand, Uruzgan (dort sollen tausende Familien ihre Heimatorte verlassen haben), den nördlichen Provinzen Baghlan, Faryab, Balkh, Jawzjan, der nordöstlichen Provinz Kunduz, den östlichen Provinzen Nangarhar, Kunar, Nuristan, Laghman, den westlichen Provinzen Farah, Herat, Badghis, der zentralen Provinz Kapisa, den südöstlichen Provinzen Ghazni und Paktia (BAMF 4.4.2016).

Taliban

Die Taliban kündigten, im Rahmen der alljährlichen Frühjahrsoffensive Operationen zur Eroberung großer Städte an (BAMF 4.4.2016; vgl. Der Spiegel 23.3.2016). Bisher konnten sie lediglich Kunduz (im September 2015) kurzzeitig erobern (BAMF 4.4.2016; vgl. UN GASC 10.12.2016).

Kurzinformation der Staatendokumentation vom 30.06.2016:

Die Sicherheitslage war geprägt durch anhaltende und intensive bewaffnete Auseinandersetzungen. Die bewaffneten Zusammenstöße sind in den ersten vier Monaten des Jahres 2016, im Gegensatz zum Vergleichszeitraum 2015, um 14% gestiegen. Auch in den einzelnen Monaten ist im Vergleich mit den vorhergegangenen Jahren ein Anstieg zu verzeichnen (GASC 10.6.2016).

Berichtszeitraum 16.2.2016 bis 19.5.2016

Im April 2016 wurde von der höchsten Zahl gewalttätiger Zusammenstöße seit Juni 2014 berichtet. Dennoch ist die Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle zurückgegangen. Im Berichtszeitraum wurden 6.122 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert, was einen Rückgang von 3% zum Vergleichszeitraum im Jahr 2015 andeutet. Dies wird hauptsächlich auf einen Reduzierung der Vorfälle zurückgeführt, die IEDs (Unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung) beinhalten. Die südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen, waren auch weiterhin jene Regionen in welcher die Mehrzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert wurde (68,5%). In Einklang mit den bisherigen Trends waren bewaffnete Konfrontationen die Hauptursache für einen Großteil sicherheitsrelevanter Vorfälle (64%), gefolgt von IEDs (17,4%). Ein Rückgang gezielter Tötungen (163 Tötungen), inklusive fehlgeschlagener Versuche, konnte im Berichtszeitraum verzeichnet werden. Dies machte eine Reduzierung von 37% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres aus. Insgesamt wurde von 15 Selbstmordattentaten – gegenüber 29 im Vergleichszeitraum 2015 – berichtet. High-profile Vorfälle beinhalteten Angriffe auf das indische Konsulat in Jalalabad im März 2016, sowie einen Angriff auf die Residenz des amtierenden NDS-Direktors in Kabul, sowie zwei weitere gezielte Tötungen von hochrangigen Militärkommandanten in den Provinzen Kandahar und Logar durch die Taliban (GASC 10.6.2016).

Militärische Auseinandersetzungen

Es kommt auch weiterhin zu Kampfhandlungen, Überfällen und Anschlägen. Dennoch starteten die afghanischen Sicherheitskräfte Operationen Im Juni 2016 in den Provinzen Nangarhar, Paktika, Ghazni, Kandahar, Uruzgan, Baghlan, Balkh, Jawzjan, Faryab, Kunduz und Helmand (BAMF 13.6.2016).

ANDSF - Afghan National Defence and Security Forces

Ein hochrangiger U.S. amerikanischer Sicherheitsbeamter berichtete, dass die afghanischen Sicherheitskräfte in diesem Jahr erstmals sowohl die Führung als auch die Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen hatten. Sie sahen sich mit einem zu allem entschlossenen Feind konfrontiert, der auch weiterhin vehement versucht, die afghanischen Sicherheitskräfte zum Scheitern zu bringen. Dies sei allerdings nicht gelungen. Die Afghanen wären gemäß dem Sicherheitsbeamten äußerst fähige Soldaten, auch wenn sie noch ein wenig Unterstützung benötigen werden, um komplexe operative Fähigkeiten, wie Luftfahrt und Logistik, zu entwickeln. Fakt ist, dass sie unter Beweis gestellt haben, für die Sicherheit des Landes sorgen zu können. Die konventionellen afghanischen Kräfte besteht aus fähigen Soldaten, die in der Lage sind, regelmäßig aufeinander abgestimmte Militäroperationen durchzuführen, ohne dabei auf die Hilfe der Koalitionskräfte zurückzugreifen (USDOD 2.3.2016).

Regierungsfeindliche Gruppierungen

Hezb-e Islami

Es konnten Fortschritte in Richtung eines Friedensprozess mit der Hezb-e Islami Gulbuddin gemacht werden (GASC 10.6.2016). Es wurde berichtet, dass die afghanische Regierung und die Hezb-e Islami einem Entwurf für ein Friedensabkommen zugestimmt haben. In diesem Abkommen enthaltene Bedingungen sind, dass die Regierung den Mitgliedern der Hezb-e Islami Amnestie gewährt und Gespräche mit der UN führt, um die Organisation von der schwarzen Liste zu entfernen (BBC 18.5.2016). Die Organisation wird der Regierung zwar nicht beitreten, soll dennoch als offizielle Partei anerkannt werden und in wichtige politische Entscheidungen eingebunden werden (BBC 18.5.2016; vgl. Reuters 18.5.2016). Der Entwurf beinhaltete außerdem von den afghanischen Behörden Gefangene Mitglieder der Hezb-e Islami frei zu lassen (Reuters 18.5.2016).

IS/ISIS/Daesh

In der Provinz Nangarhar kamen bei Kämpfen zwischen dem IS und afghanischen Sicherheitskräften mehr als 135 Rebellen und mindestens zwölf Angehörige der Sicherheitskräfte ums Leben. Die zweitägigen Kämpfe begannen am 24.6.2016, als Hunderte von IS-Kämpfern einen Posten der Sicherheitskräfte im Distrikt Kot angegriffen (BAMF 27.6.2016).

Taliban

Nachdem im Juni 2015 die ersten Friedensgespräche mit der afghanischen Regierung (BBC 26.5.2016), sowie ein Monat davor auch weiblichen afghanischen Vertreterinnen in Oslo, Norwegen Gespräche mit den Taliban durchgeführt haben [Nur wenige Informationen über Fortschritte dieser Besprechungen, in die mehrere Frauen involviert waren, wurden öffentlich gemacht] (BBC 6.6.2015), haben weitere Gespräche mit der Bewegung zu keinem Fortschritt geführt (BBC 26.5.2016; vgl. GASC 10.6.2016).

Die Angriffszahlen stiegen nach Beginn der Frühlingsoffensive ("Operation Omari") der Taliban an. Die Taliban schworen Großangriffe auf "feindliche Positionen", gemeinsam mit taktischen Angriffen und gezielten Tötungen auf militärische Kommandanten. Im Gegensatz zu den vorherigen Jahren, bedrohte die Bewegung nicht ausdrücklich zivile Regierungsbeamte. Seit Beginn der Offensive haben die Taliban 36 Angriffe auf administrative Distriktzentren verübt, inklusive eines orchestrierten Vorstoßes auf Kunduz. Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte haben einen Großteil dieser Angriffe abgewiesen (GASC 10.6.2016).

Sowohl die afghanische Regierung, als auch Mitglieder der Taliban haben im Mai 2016, den Tod des Taliban-Führers Mullah Mansoor bestätigt, der bei einem Angriff durch Drohnen in der pakistanischen Provinz Belutschistan getötet wurde (The Guardian 22.6.2016). Als Nachfolger wurde sein Vize Mullah Haibatullah Akhundzada, ein prominenter Rechtsgelehrter, nominiert (The Guardian 25.5.2016).

Andere Gruppierungen

Andere bewaffnete Gruppierungen haben eine kleine Präsenz auf afghanischem Territorium, inklusive der IMU (Islamic Movement of Uzbekistan) im Norden und dem ISIL-KP (Islamic State in Iraq and the Levant-Khorasan Province) im Osten. Ferner führten Operationen der ANSDF, unterstützt durch militärische Luftangriffe, zu einer Reduzierung der Präsenz des ISIL-KP in Nangarhar. Die Gruppe war außerdem dem Druck der Taliban ausgesetzt (GASC 10.6.2016).

(Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 21.01.2016, letzte Kurzinformation hinzugefügt am 30.06.2016)

Sicherheitslage in Kabul:

Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Im Zeitraum 1.1. – 31.8.2015 wurden in der Provinz Kabul insgesamt 352 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Provinzhauptstadt der Provinz Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.372.977 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).

Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in Kabul stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und internationalen Beziehungen ab (EI o.D.).

Die Sicherheitsumgebung in Kabul ist momentan extrem herausfordernd, Koordinierte Angriffe auf Regierungsgebäude und auf ausländische Organisationen, ist auf einem Niveau, wie zuletzt im November 2014 beobachtet wurde. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von 2014. Dieses Gewaltniveau wird scheinbar von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Von Jänner bis November 2015, wurden 28 hochrangige Angriffe in Kabul durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27% gegenüber dem Vergleichseitraum 2014. Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit, und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit (USDOD 12.2015).

Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt Kabul zwei Zwecke:

Erstens, physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen. Dies geschieht üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen. Zweitens, Propagandasiege durch Angriffe in Kabul. Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für Aufständischenorganisationen haben) regelmäßig angegriffen. Oftmals dann, wenn es zu schwer war wichtige Regierungs- oder NATO-Gebäude erfolgreich zu infiltrieren. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen Kabuler Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann (EI o.D.).

Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer – vorläufige Daten zeigen im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufständischenaktivitäten in der Stadt Kabul. Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters 2015 abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen am Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel nach Kabul Stadt kommen. Ungeachtet dessen existiert weiterhin ein Potential für unerwartete Talibanangriffe. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern, jedoch müssen diese Gruppen ihre Effektivität innerhalb der Hauptstadt erst nachweisen. IS-Zweige treten derzeit mehr in interne Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen, in Gebieten wie dem ländlichen Nangarhar, Farah und Zabul in Erscheinung, anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen (EI o.D.).

Die Stadt Kabul zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Mindestens 3.000 Familien benötigen Hilfe (UN GASC 10.12.2015).

(Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 21.01.2016, letzte Kurzinformation hinzugefügt am 30.06.2016)

Sicherheitsrelevante Ereignisse in Kabul von Jänner bis September 2016

SEPTEMBER 2016

Am 6. September verübten Taliban einen mehrstündigen Angriff auf das Kabuler Büro der internationalen Hilfsorganisation CARE, das sich direkt neben dem Büro des ehemaligen Geheimdienstchef Rahmatullah Nabil im Stadtviertel Shar-e Naw befindet. Es sei unklar, gegen welches Ziel sich der Anschlag tatsächlich richtete. Dabei seien sechs Personen verletzt worden. Alle drei Angreifer seien von der Polizei erschossen worden. (AFP, 6. September 2016)

Am 5. September wurden bei zwei Bombenanschlägen durch die Taliban mindestens 41 Personen getötet und 110 weitere verletzt. (AFP, 6. September 2016)

AUGUST 2016

Am 25. August 2016 wurden bei einem Anschlag auf die Amerikanische Universität in Kabul zwölf Personen, darunter sieben Studierende, getötet. Nach der Explosion einer Autobombe sei es im Gebäude zu Schießereien gekommen. Die Polizei tötete mindestens zwei Angreifer. Niemand bekannte sich zu dem Anschlag. (Reuters, 25 August 2016)

Am 1. August detonierte ein mit einem Sprengsatz beladener LKW vor einem Hotel für ausländische Gäste. Darauf folgte eine mehrstündige Schießerei. Ein Polizist wurde bei diesen Vorfällen getötet. (AFP, 1. August 2016)

JULI 2016

Am 23. Juli wurden bei zwei Bombenanschlägen auf eine Großdemonstration schiitischer Hazara mindestens 80 Personen getötet und 231 weitere verletzt. Es handelt sich dabei um den tödlichsten Anschlag in Kabul seit 2001. Die Gruppe Islamischer Staat, deren Aktivitäten bislang vor allem auf die Provinz Nangarhar im Osten des Landesbeschränkt waren, bekannte sich zu dem Anschlag und bezeichnete ihn als Angriff auf Schiiten. Die Taliban wiesen indes jede Verantwortung für den Anschlag zurück. (AFP, 23. Juli 2016)

JUNI 2016

Am 30. Juni 2016 wurde am westlichen Stadtrand Kabuls ein Bombenanschlag auf einen Polizeikonvoi verübt. Dabei wurden 30 Personen getötet und 50 weitere verletzt. Bis auf zwei Ausnahmen handelte es sich bei allen Getöteten um Polizeikadetten. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag. (BBC News, 30. Juni 2016)

Am 20. Juni wurden 14 nepalesische Sicherheitsbedienstete, die für die Botschaft Kanadas tätig waren, bei einem Bombenanschlag auf ihren Kleinbus getötet. Ein Sprecher der Taliban bekannte sich zu dem Anschlag. Indes beanspruchte auch der Ableger des Islamischen Staates (IS) in Afghanistan, den Anschlag verübt zu haben. Diese Behauptung wurde von den Taliban kategorisch zurückgewiesen. Die Taliban übernahmen zudem die Verantwortung für eine zweite, kleinere Explosion in der Stadt, bei der eine Person getötet wurde. (AFP, 20. Juni 2016)

Am 5. Juni wurden ein afghanischer Parlamentsabgeordneter und mindestens drei weitere Personen bei einer Bombenexplosion getötet. Zum Berichtszeitpunkt hatte sich keine Gruppe zu dem Anschlag bekannt. (BBC News, 5. Juni 2016)

MAI 2016

Am 20. Mai 2016 eröffnete ein Sicherheitsbediensteter auf einem Baugelände in einem Komplex der Vereinten Nationen das Feuer auf Kollegen und tötete einen nepalesischen Wachmann und verletzte einen weiteren Sicherheitsbeamten. Nach Angaben der UNO-Hilfsmission in Afghanistan (UNAMA) wurde bei der Schießerei auch einer ihrer Mitarbeiter verletzt. Es war zunächst unklar, ob es sich bei dem Vorfall um einen Terrorakt oder die Folge eines Streits handelte (RFE/RL, 20. Mai 2016).

APRIL 2016

Am 19. April wurden bei einem Anschlag mittels eines an einem LKW angebrachten Sprengsatzes gegen ein Gebäude im Zentrum Kabuls 64 Menschen, bei denen es sich zum Großteil um ZivilistInnen handelte, getötet und 347 weitere verletzt, so ein Sprecher des Innenministeriums. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag, der sich ihren eigenen Angaben zufolge gegen den wichtigsten Geheimdienst des Landes, das National Directorate of Security (NDS), richtete. Laut afghanischen Behörden handelte es sich indes beim Anschlagsziel um ein Gebäude, das in der Vergangenheit vom NDS genutzt worden war, in dem nun jedoch eine Sicherheitsagentur zum Schutz hochrangiger Regierungsbeamter untergebracht war. (AFP, 20. April 2016)

Am 11. April wurde eine Person bei einem Bombenanschlag auf einen Bus mit MitarbeiterInnen des Bildungsministeriums getötet. Fünf weitere Personen wurden verletzt. Bislang hat sich keine Gruppe zu dem Anschlag bekannt. (RFE/RL, 11. April 2016)

MÄRZ 2016

Am 29. März wurde eine Person bei der Explosion einer unter einer Brücke angebrachten Bombe getötet. Neun weitere Menschen wurden dabei verletzt. Bislang hat niemand die Verantwortung für die Explosion übernommen. (RFE/RL, 29. März 2016)

Am 28. März feuerten Taliban-Mitglieder laut Behördenangaben mehrere Raketen auf das Parlamentsgebäude ab, während eine Sitzung im Gange war, bei welcher der Chef des Geheimdienstes sowie der Interimsminister für Inneres Reden halten sollten. Bei dem Anschlag, für den sich die Taliban verantwortlich zeichneten, kam niemand zu Schaden. (RFE/RL, 28. März 2016)

Am 18. März 2016 vereitelten Sicherheitskräfte einen Anschlag auf Masood Andrabi, den amtierenden Chef des Geheimdienstes National Directorate of Security (NDS). Der Angreifer hatte versucht, in dessen Haus einzudringen, sei jedoch vom Sicherheitspersonal bemerkt und getötet worden. Der Vorfall ereignete sich in einem schwer befestigten Gebiet im Stadtzentrum, in dem sich Ministerien und ausländische Botschaften befinden. Bisher hat sich keine Gruppe zum geplanten Anschlag bekannt. (RFE/RL, 18. März 2016)

FEBRUAR 2016

Am 27. Februar kam es nahe des Verteidigungsministeriums im Zentrum Kabuls zu einem Selbstmordanschlag, bei dem laut Angaben des Ministeriums zwölf Personen, darunter zwei afghanische Soldaten, getötet wurden. Die Taliban bekannten sich später zu den Abschlag. (AFP, 27. Februar 2016)

Am 1. Februar ereignete sich vor dem Hauptquartier der National Civil Order Police im Westen Kabuls ein Selbstmordanschlag, bei dem 20 Personen getötet wurden. Mindestens 29 weitere Menschen wurden dabei nach Angaben des Innenministerium verletzt. (BBC News, 1. Februar 2016)

JÄNNER 2016

Am 20. Jänner 2016 wurden mindestens sieben Personen bei einem Selbstmordanschlag auf einen Kleinbus mit Mitarbeitern des afghanischen Nachrichtensenders Tolo TV getötet. Mindestens 25 weitere Menschen wurden dabei verletzt. Hierbei handelt es sich um den ersten größeren Anschlag auf einen Medienorganisation in Afghanistan. Einige Monate zuvor hatten die Taliban Tolo TV zu einem legitimen "militärischen Ziel" erklärt. Keine Gruppe bekannte sich zu dem Anschlag. (RFE/RL, 20. Jänner 2016)

Am 17. Jänner schlug laut Angaben eines Polizeibeamten eine Rakete unweit der italienischen Botschaft in Kabul ein. Dem Beamten zufolge wurde bislang nichts über mögliche Opfer oder einen eventuell verursachten Schaden gemeldet. Lokale Medien berichteten allerdings, dass bei dem Vorfall zwei Sicherheitsbeamte verletzt wurden. Es ist noch unklar, ob die italienische Botschaft, die neben anderen ausländischen Vertretungen gelegen ist, Ziel des Angriffs gewesen ist. (Reuters, 17. Jänner 2016)

Am 17. Jänner schlug laut Angaben eines Polizeibeamten eine Rakete unweit der italienischen Botschaft in Kabul ein. Dem Beamten zufolge wurde bislang nichts über mögliche Opfer oder einen eventuell verursachten Schaden gemeldet. Lokale Medien berichteten allerdings, dass bei dem Vorfall zwei Sicherheitsbeamte verletzt wurden. Es ist noch unklar, ob die italienische Botschaft, die neben anderen ausländischen Vertretungen gelegen ist, Ziel des Angriffs gewesen ist. (Reuters, 17. Jänner 2016)

Am 5. Jänner explodierte eine an einem Fahrzeug befestigte Bombe im Kabuler Bezirk Wazir Akbar Khan, einer Gegend mit vielen ausländischen Botschaften und Regierungsgebäuden. Über mögliche Opfer ist laut Polizeiangaben nichts bekannt. Am 4. Jänner ereigneten sich zwei Selbstmordanschläge in Kabul, darunter einer unweit des Flughafens der Stadt mit Dutzenden Opfern. (Reuters, 5. Jänner 2016)

Am 1. Jänner ereignete sich ein Selbstmordanschlag auf ein französisches Restaurant in Kabul, bei dem laut Behördenangaben ein zwölfjähriger Junge getötet und mehr als ein Dutzend weitere Personen verletzt wurden, so AlertNet (AlertNet, 1. Jänner 2016). BBC News berichtet ebenfalls über den Anschlag, führt allerdings an, dass dabei zwei Personen getötet wurden. Bei allen Opfern handelte es sich um afghanische ZivilistInnen (BBC News, 1. Jänner 2016)

(ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul / ecoi.net featured topic on Afghanistan: General Security Situation in Afghanistan and Events in Kabul, 30.09.2016 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/

News/188769::Afghanistan::AF::AF::188772::311452::afghanistan/101.allgemeine-Sicherheitslage-in-afghanistan-chronologie-fuer-kabul.htm, Zugriff am 04. November 2016)

Zur Fragen einer innerstaatlichen Fluchtalternative (etwa in Kabul) ist den gutachterlichen Stellungnahmen des Ländersachverständige für Afghanistan, XXXX, welche dieser in zwei weiteren, andere Asylwerber betreffenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht abgegeben hat, Folgendes zu entnehmen (Schreibfehler teilweise korrigiert):

BVwG W151 1435926-2, Verhandlung vom 29.04.2016:

"[ ] Durch die Geländegewinne der Taliban hat sich auch die Wirtschaftslage weiter verschlechtert. Für die Wirtschaftstreibenden erwachsen dadurch Erschwernisse auf den Transportwegen, welche auf den Wirtschaftsaustausch im Lande Auswirkungen haben, und sie bewirken auch somit die hohe Arbeitslosigkeit im Lande. Auf den Hauptstraßen zwischen verschiedenen Provinzen, außerhalb Kabul, Mazar-e Sharif, Bamiyan, Taluqan, Herat, Hauptstadt von Badakhschan, Faizabad usw. herrscht große Unsicherheit, wenn die Menschen ihre Heimatregionen erreichen wollen oder wenn sie in andere Regionen mit Linienbussen oder Taxis reisen wollen. Es kommt immer wieder vor, dass die Taliban vereinzelt einzelne Menschen aus den Bussen und Linientaxis herauszerren und mitnehmen.

Die Städte Mazar-e Sharif, Kabul, Herat, Bamiyan zählen derzeit zu relativ sicheren Städten Afghanistans. Der Grund liegt darin, dass die Sicherheitsmaßnahmen in diesen Städten seitens der Behörde und der ausländischen Truppen erhöht worden sind. Aber sie bieten fremden Menschen, d.h. Menschen aus anderen Provinzen, keine Arbeitsmöglichkeit, aber auch keine Wohnmöglichkeit, wenn die Fremden keine Verwandten dort haben oder wenn sie keinen Arbeitsplatz vorweisen können.

Die Stadt Kabul wurde bis vor zwei Wochen, begonnen von September 2015 bis Mitte April 2016, von größeren Attentaten verschont. Aber am 19.04.2016 haben die Taliban wieder zugeschlagen und einen Lastwagen voll Sprengstoff zur Explosion gebracht, bei der 300 Menschen schwer verletzt und mehr als 60 Menschen getötet worden sind. Dieses Attentat galt zwar dem 10. Präsidium des Staatssicherheitsdienstes, aber dabei starben mehr Zivilisten als die Mitglieder der Behörde.

[ ]

Der BF war ein Hilfsarbeiter bzw. Tagelöhner aus der Umgebung von Jalalabad (Sultanpur), und er hat keine Fachausbildung. Daher kann er im Falle seiner Rückkehr sich kaum in seiner Heimatregion integrieren und wirtschaftlich ein menschenwürdiges Leben schaffen. Der BF hat entsprechend den afghanischen Verhältnissen spontan erklärt, dass er sich in Afghanistan in einer schlechten Wirtschaftslage befunden hat. Nach meiner persönlichen Wahrnehmung in Afghanistan während meiner Forschungsreise vom 21.03.2016 bis 02.04.2016 hat sich die Arbeitslosigkeit unter den Jugendlichen, besonders jenen, die keine Fachausbildung haben, stark erhöht. Derzeit sind mehr als 60% der Jugendlichen in Afghanistan, auch in Großstädten, arbeitslos. Diese Situation treibt die Jugendlichen entweder ins Ausland oder zur Kriminalität, Drogensucht und auch zu den bewaffneten Gruppen, wie den Taliban. Der BF hat keine Fachausbildung. Autowäscher sind in Afghanistan einfache Tagelöhner, die keine anderen geregelten Jobs finden. Für die Niederlassung der Rückkehrer und der internen Flüchtlinge in Großstädten sind Familienrückhalt, Fachausbildung und Integrationsmaßnahmen der internationalen Gemeinschaft notwendig. Derzeit gibt es in Afghanistan keine Integrationsmaßnahmen der internationalen Gemeinschaft, welche augenscheinlich für die Unterstützung der Rückkehrer ausreichend vorhanden wären. Es gibt vereinzelte Hilfsmaßnahmen von NGO¿s, die im Rahmen ihrer Hilfsprogramme einzelne Kindergärten, wenige Behinderte oder einige Frauen unterstützen. Aber diese Maßnahmen reichen bei weitem nicht, davon auszugehen, dass jeder Rückkehrer im Rahmen dieser Maßnahmen versorgt werden könnte. Es gibt Maßnahmen seitens des UNHCR und der Regierung, aber auch seitens von einigen reichen Afghanen, die für die internen Flüchtlinge gedacht sind. Im Rahmen dieser Maßnahmen werden vor allem die internen Flüchtlinge aus Kunduz, Nangarhar, Helmand und Faryab betreut. Im Rahmen dieser Hilfe bekommt eine Familie eine einmalige Unterstützung in der Höhe von ca. höchstens $ 100.-, die bei weitem nicht ausreicht, diese Flüchtlinge mehr als ein Monat zu versorgen. [ ]"

W154 2009999-1, 04.05.2016

"[ ], dass die Sicherheitslage in den meisten Provinzen Afghanistans prekär bis sehr prekär ist, aber in folgenden Großstädten ist die Sicherheitslage insofern besser, weil die Taliban zwar vereinzelt Anschläge in diesen Städten verüben können, aber nicht in der Lage sind, in diesen Städten bestimmte Bezirke einzunehmen und für eine Weile unter ihrer Kontrolle zu halten. Das sind: Kabul, Mazar-e Sharif, Herat und Bamiyan. Aufgrund der schlechten Wirtschaftslage in Kabul gibt es weiterhin vereinzelt Entführungen und Raubüberfälle in den Randgebieten der Stadt Kabul.

Zur Versorgungslage in Kabul:

Die Versorgungslage in Kabul ist weiterhin für jene Rückkehrer, die keinen Familienrückhalt in Kabul haben, schlecht. Die Arbeitslosigkeit unter den Jugendlichen beträgt nach meiner Schätzung 60%. Wenn Personen keine Fachausbildung haben und auch keine Möglichkeit haben, mit den Familienmitgliedern zusammenzuarbeiten, können sie ohne Familienrückhalt schwer in Kabul wirtschaftlich Fuß fassen. [ ]"

Eine weitere gutachterlichen Stellungnahme zur Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul von XXXX vom 23.10.2015, abgegeben im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Zahl W119 2006001 lautet auszugsweise (Schreibfehler teilweise korrigiert):

"Gutachten zur aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul

Forschungsmethodik:

Persönliche Forschung zur Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul im August und September 2015: Interviews mit Beschäftigten aus verschiedenen Branchen und mit Rückkehrern bzw. abgeschobenen Jugendlichen aus dem Ausland. Besuch der Anschlagsorte der Taliban und die Konsequenzen der Zerstörungen. Sammeln von Daten betreffend die Löhne und Preise und Gespräch über Lebensbedingungen der durchschnittlichen Bevölkerung Kabuls.

Die Versorgungslage in der Stadt Kabul:

Betreffend die Versorgungs- und Sicherheitslage in Kabul habe ich in Kabul vom 24.08. bis zum 03.09.2015 Forschungen angestellt. Außerdem habe ich bis Mitte Oktober durch meine Mitarbeiter in Kabul Informationen zu diesem Thema erhalten. Meine persönlichen Beobachtungen in Kabul umfassten folgende Schritte:

1. Ich habe in Kabul zivile Angestellten und Beamten des Staates, Angehörige der Sicherheitsministerien und Vertragsbedienstete zu diesem Zweck befragt und Zahlen betreffend das Gehaltsschema der Ministerien und Firmen gesammelt.

2. Ich habe auch Privatfirmen, wie Laden- und Firmenbesitzer und Geschäftsmänner, Pendler aus den umliegenden Regionen von Kabul und aus anderen Provinzen, die nach Kabul kommen und arbeiten bzw. Arbeit suchen, befragt.

3. Ich habe Studenten, Politiker, Hoteliers, Straßenkinder, Rückkehrer aus dem Ausland, die auf der Straße leben, Straßenbettler, Geschäftsleute und Familien vom 06. – 09.01.2015 in Kabul angetroffen und sie befragt.

4. Meine Mitarbeiter haben ihre diesbezüglichen Beobachtungen in meinem Auftrag bis Mitte Oktober fortgesetzt und ihre Informationen mir telefonisch übermittelt. Nach diesen Informationen und nach meinen Beobachtungen in Kabul möchte ich das folgende Gutachten zur derzeitigen Versorgungs- und Sicherheitslage in Kabul erstatten:

Versorgungslage in Kabul:

In Kabul ist die Versorgungslage verschieden zu beurteilen: In Kabul gibt es alle Konsumgüter, die man in Europa vorfindet, d.h. man kann in Kabul jede Konsumware finden, die man in Österreich kaufen kann.

Allerdings sind die Preise der meisten Luxuswaren unerschwinglich, und ein Afghane mit dem Gehalt eines Lehrers oder eines Soldaten oder eines Hilfsarbeiters kann sich nicht diese Waren leisten.

Versorgungslage für Unterschicht und Rückkehrer ohne Familienrückhalt:

Die Waren, die für Grundversorgung benötigt werden, sind auch für die breite Schicht der Kabuler Bevölkerung, die zunehmend aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit verarmen, sehr teuer geworden, z.B. Lebensmittel, Kleidung, Medikamente und Miete. Für einen Afghanen, der als Lehrer oder Hilfsarbeiter oder Soldat in Kabul lebt, sind die Preise dieser Waren derzeit sehr hoch. Sie können sich und ihre Familie in Kabul mit notwendigsten Grundnahrungsmitteln ernähren, aber nicht ausreichend, sodass die Mehrheit der Unterschicht in Kabul im Winter vor Hunger, Kälte, und Krankheiten nicht geschützt ist. Die Unterschicht ist froh, wenn sie täglich zwei Mal am Tag Brot und Tee und Gemüse, welche sie sich leisten können, als Hauptspeise vor sich finden. Mindestens 20% der Kabul Bevölkerung sind sehr verarmt; sie sind teilweise die internen Flüchtlinge, können manchmal nur einmal am Tag für ihre Familie Brot und Tee besorgen. Diese Familien können sich Monate lang kein Fleisch leisten, und sie wären froh, wenn sie bei einer Totenzeremonie oder einer anderen Almosen-Gabe etwas Fleisch oder Reis oder etwas anderes zubereitetes Essen vielleicht in der Woche einmal zu sich nehmen könnten. Wenn es die internationale Hilfe, die sehr spärlich ist, und Almosengabe in der Gesellschaft nicht gäbe und wenn die Flüchtlinge im Ausland ihre Familien nicht unterstützen könnten, würde unter diesen 20% der Bevölkerung in Kabul im Winter eine Hungersnot ausbrechen.

Behausung:

Die Hilfsarbeiter leben meistens am Rande der Stadt Kabul in Slums, oder mehrere Personen mieten ein Zimmer, wo sie unter sehr schwierigen und menschenunwürdigen Bedingungen leben. Sie haben großteils keine Wasch-und Kochgelegenheit, keinen Strom und Heizung und keinen geschützten Mietvertrag und sind jederzeit von Verlust der Behausung bedroht. Diese Situation ist auch dadurch bedingt, dass hunderttausende Menschen aus den unruhigen Provinzen sich, seit dem Beginn der Kriege im Norden, nach Kabul begeben haben, mit der Hoffnung, in Kabul in Sicherheit zu leben und Arbeit zu finden. Ein Großteil von Rückkehrern, die aus dem Iran oder Pakistan abgeschoben werden, gehört zu dieser Kategorie der Menschen in Kabul.

Versorgungslage für Rückkehrer mit Familienrückhalt aus der Mittel- und Oberschicht:

Personen, die in Kabul eine eigene Wohnung oder ein Haus besitzen und mindestens einen kleinen Laden betreiben oder Familien haben, zu denen sie hinziehen könnten, haben keine Versorgungsschwierigkeiten. Besonders die Jugendlichen werden von ihren Eltern und leiblichen Brüdern langfristig aufgenommen und auch versorgt.

Unter engen Verwandten gibt es eine traditionelle verpflichtende Solidarität, dass kein enges Familienmitglied vom Hause der Familie verstoßen wird. Solange einer der Elternteile am Leben ist, ist der Rückkehrer am Erbe beteiligt. Ausgenommen die Jugendlichen, die in die Drogenszene geraten und mit ihren Familien nicht auskommen. Diese behausen unter den Brücken und in Abbruchhäusern in Kabul.

Fachkräfte wie gute Köche, gut ausgebildete Mechaniker, Krankenschwester, gute Buchhalter, soweit sie eine Arbeit finden und benötigt werden, können mit ihrem Gehalt in Kabul ohne besondere Probleme leben. Berufsgruppen mit hoher Verdienstmöglichkeiten, wie Ärzte, junge qualifizierte Ingenieure, qualifizierte Universitäts-Lehrkräfte, Dolmetscher und Übersetzer, Anwälte, Investoren usw. haben auch ohne Aussicht auf Anstellung die Möglichkeit, sich in Kabul und in Umgebung niederzulassen und von ihrem Einkommen sich und ihre Familien zu unterhalten. Ich möchte allerdings darauf hinweisen, dass durch den Abzug der ausländischen Truppen und Schließung ihrer Armeebasen, sowie mit dem Abzug der ausländischen NGO auch tausende Fachkräfte, wie Dolmetscher, Ingenieure und Investoren arbeitslos geworden sind. Denn Millionen Arbeitsstellen wurden von ISAF-Truppen und von ausländischen NGO in Afghanistan nach dem Sturz des Taliban-Regimes geschaffen. Diese Arbeitsplätze gehen großteils verloren, und auch Fachkräfte kommen dadurch wirtschaftlich in Bedrängnis.

Gerade diese Berufsgruppe versucht, mit ihren Ersparnissen und durch den Verkauf ihrer Häuser und Autos ins Ausland zu gelangen, weil die derzeitige schlechte Wirtschafts- und Sicherheitslage diesen Menschen Zukunftsangst erzeugen.

Betreffend die Jugendlichen ohne Fachausbildung und jugendlichen Rückkehrer aus den Nachbarländern habe ich verschiedene Parkanlagen, abgelegene Straßenränder und Abbruchhäuser in Kabul besucht und solche Personen angetroffen. Ich habe beobachten können, dass tausende junge Menschen in den öffentlichen Parkanlagen und in Abbruchhäusern sich zusammentun und dort großteils Drogen einnehmen und ein elendes Leben führen. Nach meiner Information sind diese Jugendlichen meisten Personen, die aus den Nachbarländern wie dem Iran abgeschoben worden sind, oder sie sind Kriegskinder, die Waisen waren oder ihre Familienbindung verloren haben. Ein Großteil dieser jungen Menschen stammt aus den Provinzen, die mit der Hoffnung nach Kabul gekommen waren, Arbeit zu finden.

Die Zahl der Arbeitslosigkeit ist unter den Jugendlichen in Afghanistan im Allgemeinen und in Kabul im Besonderen derzeit im Wachsen. Nach meiner Schätzung beträgt die Arbeitslosigkeitsrate unter den Jugendlichen derzeit mehr als 60 Prozent. Gäbe es keine Familiensolidarität, so würden sofort noch weitere tausende Jugendliche in Kabul verelenden.

Afghanische Firmen:

Bedingt durch die Streitigkeiten zwischen den Präsidentschaftskandidaten, die noch andauern, und den Beginn des Abzuges der ISAF Truppen haben viele Firmen geschlossen, weil einerseits ein Teil von diesen unsicher sind und ins Ausland abwandern, und andererseits sie keine Förderung bzw. Projekte mehr von den Ausländern bekommen, ihre Firmen weiter in Betrieb zu halten. Dieser Zustand hat auch dazu geführt, dass tausende Menschen ihre Arbeitsplätze verloren und keine Aussicht auf Arbeit in naher Zukunft haben.

Für diese Menschen hat der afghanische Staat und die internationale Gemeinschaft, allen voran der UNHCR, keine geeignete Programme, um einerseits die Unternehmer zu stärken und den Abbau der wenigen Arbeitsplätze zu verhindern, andererseits die Verelendung der jungen Menschen zu verhindern. Sie haben keine Programme zum Schutz der Jugendlichen und keine Programme, die den Jugendlichen Zukunftsperspektive zur Verbesserung ihrer Lage bieten könnten.

Ich habe diesbezüglich auch die Politiker in Kabul befragt. Sie waren teils gleichgültig gegenüber diesem Problem und teils ratlos. Sie haben zugegeben, dass sie keine Möglichkeit haben, solche Missstände zu beseitigen, weil ihnen die finanzielle Unterstützung fehlen würde. Sie hätten keine geeigneten Infrastrukturen, z.B. Wohnheime, genügende geeignete Krankenhäuser, Rehabilitationszentren und geeignete Fachkräfte. Fachkräftemangel ist auch dadurch entstanden, dass ein Teil der Fachkräfte das Land allmählich verlässt.

Durch die Befragung über die Versorgungslage habe ich folgende Informationen über Lebensunterhaltskosten und Löhne und Gehälter in Kabul gesammelt, die einen Überblick darüber geben kann, wie hoch die Lebensunterhaltskosten sind und wie weit die jugendlichen Rückkehrer sich ohne Schwierigkeiten in Kabul niederlassen können oder auch nicht.

Lebenskosten in Kabul:

Ausgehend von diesen Informationen braucht z.B. ein junger Rückkehrer in Kabul, um ein menschenwürdigen Leben führen zu können, im Monat für sich alleine folgendes am Mittel:

Eine Einzelperson braucht in Kabul ca. USD 350.- für seine Lebensunterhaltskosten. Diese Kosten beinhalten: Zimmermiete, Kleidung, Transport und Essen.

Eine Familie benötigt ca. USD 600.- im Monat in Kabul für ihre Lebensunterhaltskosten. Diese Kosten beinhalten Wohnungsmiete, Kleidung, Fahrtkosten und Lebensmittelkosten.

Wenn eine Person oder eine Familie schon im Vorhinein ein eigenes Privat-Haus oder Privatwohnung in Kabul hat, können diese Kosten sich auf $250.- bzw. auf $400 minimieren.

[ ]

Kosten für Lebensunterhalt einer Person pro Monat $ 200 -300.-

Kosten für Lebensunterhalt einer Familie pro Monat: $ 500.-

Aufgrund der hohen Arbeitslosigkeitsrate kann die Mehrheit der Menschen in Kabul diese Summe nicht immer aufbringen, und sie leben ständig mit Schwierigkeiten im Hinblick auf Versorgung. Zudem hat sich die Anzahl der Personen in einem Haushalt, die vom Gehalt von einer Personen leben, erhöht. Bis zum Abzug der ausländischen Truppen und NGO haben oft von einer Familie zwei Personen Gehälter bezogen, und sie könnten locker ihre Familie ohne Sorgen ernähren.

Wenn die Rückkehrer nach Kabul keine familiäre Bindung und kein Geldmittel bei sich haben, werden sie mit großen wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert sein. Wenn sie Fachausbildung haben, könnten sie sich im Lauf der Zeit etwas verdienen bzw. eine Stelle bekommen oder ein Geschäft gründen. Aber wenn junge Leute keine Bildung- und keine Fachausbildung haben, werden sie mit Sicherheit in ernster Versorgungssituation geraten. Die jungen Leute in den Dörfern laufen zu den Taliban über, damit sie etwas verdienen können. Auf diesem Weg sind viele Fronten in Dörfern entstanden, die mit den Taliban Ideologisch nichts am Hut haben, aber sie arbeiten für sie als Söldner.

Die schlechte Versorgungslage in Kabul hat auch dazu geführt, dass Gewaltbereitschaft und Raubüberfälle in den Außenbezirken Kabuls vermehr zugenommen haben.

Ad Sicherheitslage in Afghanistan

Eine Einnahme der Stadt Kabul durch die Taliban in naher Zukunft ist nicht möglich, weil die internationale Gemeinschaft die Fortsetzung der Präsenz ihrer Truppen in Afghanistan angekündigt hat. Diese Ankündigung schreckt die Taliban ab, eine Großoffensive gegen die Stadt Kabul vorzunehmen. Aber monatlich werden durch Attentate der Taliban in der Stadt Kabul durchschnittlich, nach meiner Schätzung, 50-80 Personen verletzt und getötet. Solche Vorfälle sind unvorhersehbar, und kann nicht vorausgesagt werden, welche Zivilisten-Gruppe und welche Orte in Kabul diese Attentate treffen.

Kabul ist seit Juli diese Jahres von den afghanischen Sicherheitskräften und den Sicherheitskräften der ISAF soweit geschützt, dass die Taliban bis jetzt keine Chance hatten, diese Stadt, wie z.B. Kunduz, Faryab oder Helmand, umfassend anzugreifen und kurzfristig auch unter ihrer Kontrolle zu bringen. Der Grund für die strengen Maßnahmen liegt darin, dass alle Ministerien, ausländischen Botschaften und internationalen Organisationen sich in Kabul befinden. Die Taliban versuchen immer wieder, durch schwere Selbstmordattentate, Raketenabwurf auf Kabul und Angriffe auf bestimmte staatliche Einrichtungen und auf Häuser der Politiker auf sich aufmerksam zu machen. Dadurch werden im Durchschnitt im Monat in der 5-Millionen Stadt mehr als fünfzig Zivilisten getötet und verletzt.

Die Attentate finden nicht jeden Tag in Kabul statt, obwohl die Taliban gerne jeden Tag einen Anschlag verüben würden. Aufgrund der starken Präsenz der Sicherheitskräfte in sensiblen Ecken und Plätzen, sowie vor den Amtsgebäuden, können sie ihre Pläne nicht jeden Tag durchführen. Aber jeden Tag sind Taliban-Selbstmörder in verschiedenen Ecken unterwegs und versuchen, die ausländischen Konvois und die Konvois der Sicherheitskräften anzugreifen. Es wird auch jeden zweiten Tag gemeldet, dass die afghanischen Sicherheitskräfte Selbstmordattentäter vor der Ausführung ihrer Terrorakte erwischt hätten.

Derzeit verlassen tausende Menschen die Stadt Kabul; insgesamt reisen hunderttausend Menschen monatlich aus ganz Afghanistan aus. Dies ist unter anderem auf die Angst der Menschen zurückzuführen, weil sie nicht wissen, wie die Sicherheitslage in den nächsten Monaten und Jahren sich in Afghanistan entwickeln würde. Heuer sind die Taliban in hunderten Distrikten in Afghanistan aktiv, und ich gehe davon aus, dass mehr als 70% der außerstädtischen Gebiete des Landes unter direkter oder indirekter Kontrolle der Taliban stehen.

Die Bezirke außerhalb der Stadt Kabul sind nicht so sicher wie die Stadt Kabul. Die Bevölkerung dieser Bezirke beschwert sich darüber, dass die Sicherheitskräfte in diesen Regionen sich nicht kümmern würden. Diese Bezirke sind zwar nicht unter der Kontrolle der Taliban, aber sie sind nicht so sicher wie die Stadt Kabul. [ ]"

Sicherheitslage in der Provinz Ghazni:

Im Zeitraum 1.1. – 31.8.2015 wurden in der Provinz Ghazni, 705 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Ghazni ist eine der wichtigsten zentralen Provinzen in Afghanistan und laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) die mit der zweithöchsten Bevölkerung. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan liegen im Norden, während die Provinzen Paktia, Paktyka und Logar im Osten liegen. Zabul liegt zwar südlich, grenzt aber gemeinsam mit Uruzgan an den Westen der Provinz (Pajhwok o.D.a). Die Provinz ist in neunzehn Distrikte unterteilt: Jaghuri, Malistan, Nawur, Ajiristan, Andar, Qarabagh, Giro, Muqur, Waghaz, Gelan, Ab Band, Nawa, Dih Yak, Rashidan, Zana Khan, Khugiani, Khwaja Omari, Jaghatu und Ghazni City (Vertrauliche Quelle 15.9.2015). Die Haupstadt Ghazni City liegt 145 km südlich von Kabul, auf der Autobahn Kabul – Kandahar (Pajhwok o.D.a). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.228.831 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).

Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen im Südosten Afghanistans, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 19.8.2015; vgl. Tolonews 5.4.2015; UNGASC 1.9.2015). Laut einem Bericht der Vereinten Nationen, wurde ein Großteil sicherheitsrelevanter Vorfälle in den südlichen und östlichen Teilen Afghanistan aufgezeichnet (UNGASC 1.9.2015). Des Weiteren wurde von Tolonews berichtet, dass im März 2015 Ghazni als jene Provinz angesehen wurde, die die höchste Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Monat März zu verzeichnen hatte (Tolonews 5.4.2015).

Eine Anzahl von Selbstmordattentaten, gezielte Tötungen und Entführungen wurde registriert. Dies hat dazu geführt, dass die Sicherheitsatmosphäre auch weiterhin volatil ist. Aber auch den Aufständischen wurde mit einer Anzahl von erfolgreichen militärischen Operationen entgegengetreten. Die internationalen Kräfte (USA und Polen) haben sich im Jahr 2014 aus der Provinz zurückgezogen und die afghanischen Sicherheitskräfte führen die Operationen seitdem eigenständig durch (Vertrauliche Quelle 15.9.2015).

In der Provinz werden Antiterror-Operationen durchgeführt, um gewisse Gegenden von Terroristen zu befreien (Khaama Press 10.1.2016; Press TV 8.1.2016; Xinhua 3.1.2016; Business Standard 30.12.2015; Xinhua 16.12.2015; Xinhua 21.12.2015; Ariana News 26.7.2015; Tolonews 6.6.2015; Tolonews 2.6.2015; Tolonews 2.5.2015; Tolonews 25.4.2015; Tolonews 2.3.2015; Tolonews 3.2.2015; Tolonews 13.1.2015; Tolonews 14.12.2014; Tolonews 12.11.2014).

Korruption

Auf dem Korruptionsindex des Jahres 2014 belegte Afghanistan von 175 Ländern den 172. Platz(TI 12.2014; vgl. FH 28.1.2015). Noch im Jahr 2013 belegte Afghanistan gemeinsam mit Nordkorea und Somalia den

175. und damit letzten Platz (TI 3.12.2013; vgl. FH 19.5.2014).

Korruption, Nepotismus und Vetternwirtschaft wuchern auf allen Ebenen der Regierung. Zu niedrige Gehälter fördern korruptes Verhalten der öffentlich Bediensteten (FH 28.1.2015). Von allen Institutionen werden von den Afghanen Gerichte und Zivilverwaltung als die korruptesten wahrgenommen, während religiöse Körperschaften und die Medien als am wenigsten korrupt gelten (FH 19.5.2014).

Das Gesetz verordnet strafrechtliche Sanktionen für öffentliche Korruption. Die Regierung hat dieses Gesetz nicht effektiv umgesetzt und es wurde berichtet, dass öffentliche Beamte/Bedienstete regelmäßig und ungestraft in korrupte Praktiken involviert waren. Es gab aber auch Berichte von Korruptionsfällen, die erfolgreich auf Provinzebene vor Gericht gestellt wurden (USDOS 25.6.2015).

Die Regierung bemühte sich auch weiterhin Rechtsstaatlichkeit voranzutreiben und Korruption anzugehen (UN GASC1.9.2015). So verfügte Präsident Ghani im Rahmen von Justizreformen, dass im Oktober 2014 etwa 200 Richter und 600 Gerichtsangestellte aufgrund von Korruptionsvorwürfen entlassen wurden (FH 28.1.2015; vgl. UN GASC 1.9.2015). Als positiv kann gewertet werden, dass Präsident Ghani Untersuchungen in den Kabuler Bankskandal eingeleitet und ferner den Versuch gestartet hat, die fast 1 Milliarde US Dollar, die gestohlen wurden, wieder einzubringen (CAP 17.3.2015). Auch etablierte die Allparteienregierung eine nationale Behörde zur Beschaffungsvergabe (National Procurement Authorithy - NPA), die Transparenz beim öffentlichen Vergabesystem in Afghanistan unterstützen soll. Um dieses Ziel zu erreichen arbeitet die NPA mit unterschiedlichen nationalen und internationalen Organisationen zusammen (SIGAR 13.7.2015). Integrity Watch Afghanistan startete ein Callcenter "efshagar.af", welches der Öffentlichkeit die Möglichkeit bietet, korrupte Vorgehensweisen innerhalb des Landes zu melden (IWA 9.12.2014).

Die Hälfte der afghanischen Bürger/innen zahlte nach Schätzungen des UN Office on Drugs and Crime (UNODC) im Jahr 2012 Bestechungsgelder für öffentliche Leistungen. Die Gesamtsumme aller Bestechungszahlungen an Beamte der letzten drei Jahre, stieg laut UNODC auf USD 3.9 Milliarden an (UNODC 12.2012; vgl. CAP 17.3.2015). Laut Integrity Watch Afghanistan betrug die Summe der Bestechungen im Jahr 2014 1.2 Milliarden US Dollar und über 1.2 Millionen Acker Land wurden illegal beschlagnahmt (IWA 9.12.2014).

Allgemeine Menschenrechtslage

Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Sie müssen landesweit weiterhin gegen große Widerstände in der konservativen Bevölkerung verteidigt werden. Insbesondere geschlechtsspezifische Gewalt ist weitverbreitet; die Rechte von Frauen und Mädchen werden trotz fortschrittlicher Gesetzgebung nur unzureichend respektiert und umgesetzt (AA 6.11.2015).

Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage. Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog. Ferner, hat Afghanistan die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 6.11.2015).

Als ein positives Signal wurde von Frauen- und Menschenrechtsgruppen gewertet, dass der ehemalige Präsident Karzai sich weigerte ein vom afghanischen Parlament erlassenes Gesetz zu unterzeichnen, welches Familienangehörigen eines Beschuldigten verbieten würde in strafrechtlichen Fällen auszusagen. Da ein Großteil gemeldeter Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt innerhalb der Familie geschehen, würde dies eine erfolgreiche strafrechtliche Verfolgung erschweren und weiters, Opfern von Vergewaltigung und häuslicher Gewalt, sowie jenen die Zwangsverheiratung und Kinderheirat ausgesetzt sind, Gerechtigkeit verwehren (AI 25.2.2015).

Schiiten

Etwa 19% der Bevölkerung sind schiitische Muslime und damit die größte religiöse Minderheit des Landes. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an (USCIRF 30.4.2015). Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe (AA 16.11.2015; vgl. AA 2.3.2015).

Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert. Während des Untersuchungszeitraumes war es schiitischen Muslim/innen allgemein möglich ihre traditionelle Ashura Feierlichkeiten und Rituale, ohne Hindernisse, öffentlich durchzuführen (USCIRF 30.4.2015; vgl. FH 28.4.2015). Trotzdem ist die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert (USDOS 28.7.2014). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).

Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt (BBC 5.9.2013; vgl. AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015). Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf. Im Jahr 2015 verlief das Aschura-Fest in Afghanistan friedlich (AA 16.11.2015).

Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind (USDOS 14.10.2015). Im Jahr 2009 wurde ein Gesetz durchgesetzt, das viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).

Die Ismailiten, die sich selbst zum schiitischen Islam rechnen, machen etwa 5% der Bevölkerung aus (USDOS 28.7.2014; vgl. -CRS 12.1.2015). Es gibt wenige Berichte in Bezug auf gezielte Diskriminierung gegen Ismailiten (USDOS 25.6.2015). Auch unter den Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Ismailiten. Manche Mitglieder der ismailitischen Gemeinde beschwerten sich über Ausgrenzung von Position von politischen Autoritäten (USDOS 14.10.2015).

Hazara

Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. Sie hat sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Paschtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 12.1.2015).

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung aber nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 16.11.2015; AA 2.3.2015). Gesellschaftliche Diskriminierung gegen die schiitischen Hazara mit Bezug auf Klasse, Ethnie und Religion hält weiter an - in Form von Erpressung, durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit, physische Misshandlung und Verhaftung (USDOS 25.6.2015). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt sind (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).

Mitglieder der Hazarastämme, meist schiitische Muslime, sind in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und Ghazni in Zentralafghanistan vertreten (CRS 15.10.2015).

Eine prominente Vertreterin der Minderheit der Hazara ist die Vorsitzende der unabhängigen afghanischen Menschenrechtskommission Sima Simar (CRS 12.1.2015).

Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.7.2015).

Zur Frage, ob es eine Gruppenverfolgung der Hazara in Afghanistan gibt, hat die Ländersachverständige XXXX in einem weiteren Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (siehe W201 1421178-2) in ihrer gutachtlichen Stellungnahme Folgendes ausgeführt wie folgt:

"Nach dem Sturz der Taliban hat sich die Lage in Afghanistan geändert. Die Macht wurde mit der Unterstützung der USA praktisch an die Nordallianz übertragen, in deren Zusammensetzung unter anderem die Hazara Wahdat-Partei von Khalili, Mohaqeq und die schiitische Partei von Mohseni Jonbisch-e Mili von Dostom (Usbeke) eine wichtige Rolle gespielt haben. Sie sind Bestandteile dieser Allianz. Präsident Karzai hat die Paschtunen an der Spitze der Regierung scheinrepräsentiert.

Wie aus der Liste der Konferenzteilnehmer vom 26.November 2001 ersichtlich, befanden sich unter den 11 Vertretern der Nordallianz bei der Bonner Afghanistan-Konferenz 4 Vertreter der Minderheit der Hazara und Schiiten.

Die Hazara sind seit dem Ende des Taliban-Regimes ständig in der Regierung vertreten, besetzen namhafte Machtpositionen und sind auch im Parlament repräsentiert. Bei den letzten Parlamentswahlen waren aus der Provinz Ghazni 11 Personen vorgesehen. Diese Vertreter sind ausschließlich Hazara, weil aus den paschtunischen Gebieten dieser Provinz keine Vertreter entsandt wurden, zumal die Sicherheitslage in diesen Distrikten der Provinz so schlecht war, dass dort keine Wahlen stattfinden konnten.

Seit der neuen Regierung im Jahr 2001 bekleideten Hazara bzw. Schiiten wichtige Positionen, wie Stellvertretender Staatspräsent, Ministerposten, Stellvertretende Minister in verschiedenen Ministerien, sowie hohe Beamte im Staatssicherheitsapparat. In den Hazara-Gebieten sind alle Schlüsselpositionen von den Hazara besetzt und kontrollieren somit diese Gebiete selbst. Diese Personen sind meist aus den Reihen der Hazara-Wahdat-Partei. Die derzeitige Gouverneurin der Provinz Daikondi ist eine Hazara.

Dadurch, dass die Hazara in der Staatsgewalt vertreten sind, sind sie maßgeblich an der Macht im Land beteiligt. Daraus ergibt sich, dass ihre Rechte staatlich geschützt sind und sie keiner Gruppenverfolgung wegen ihrer Ethnie bzw. ihres Glaubens ausgesetzt sind. Es gibt Vorfälle, bei denen Hazara entführt und zum Teil getötet wurden. Diese Ereignisse beschränken sich aber nicht ausschließlich auf die Ethnie der Hazara, davon sind alle anderen Volksgruppen genauso betroffen.

Wie aus der im Afghanistan Report 2009 der Nato veröffentlichten Landkarte ersichtlich ist, liegen die Gebiete, in denen die Hazara verstärkt sesshaft sind, in grünen Bereich.

In den Gebieten, in denen eine relative Sicherheit herrscht, geht der Wiederaufbau voran, wenn auch die Regierung und die Behörden stark korrupt sind. Dies erlaubt den Einwohnern in diesen Gebieten, dass sie ihre Ausbildungen bis hin zu Universitätsabschlüssen erlangen. Hingegen können Bewohner in den von den Taliban beherrschten Gebieten keiner Ausbildung nachgehen, weil die Sicherheitslage dies nicht erlaubt. Deswegen ist auch die Anzahl der Hazara an den Universitäten die Höchste. Demzufolge steigt ihre Anzahl als Staatsbeamten mit der entsprechenden Ausbildung an."

Die Lage der Hazara und der Einfluss der Taliban in der Provinz Ghazni wurde in der gutachterlicher Stellungnahme des Ländersachverständigen, XXXX im Verfahren W 174 1438743-1 am 26.09.2016 wie folgt beurteilt (Schreibfehler teilweise korrigiert):

"Die von Hazara bewohnten Distrikte der Provinz Ghazni werden von den Hazara kontrolliert. Die Taliban haben keinen Zugang zu diesen Distrikten. Da die Führung der Hazara in der Staatsführung überproportional vertreten ist, hat sie auch in den Sicherheitsorganen ausreichende Möglichkeit die von ihr selbst regierten Regionen vor Taliban-Angriffe adäquat zu schützen. Wenn die Taliban aber die Hazara auf den Hauptstraßen zwischen den Provinzen oder Distrikten angreifen, können die Sicherheitskräfte diese nicht immer schützen. Von solchen Angriffen der Taliban sind aber auch die Angehörigen anderer Ethnien, wie z.B. Paschtunen, Usbeken und Tajiken, betroffen. [ ] Die Hazara sind auch in der Regierung in diesem Distrikt in der Übermacht und sie kontrollieren auf alle Fälle ihre eigenen, von Hazara bewohnten Dörfer. Die Hazara in Afghanistan sind in der Staatsmacht vertreten. Sie stellen den stellvertretenden Präsidenten und stellvertretenden Ministerpräsidenten. Sie kontrollieren ihre Kernregionen, Bamiyan, Großteil von Ghazni, wo die Hazara wohnen, Daikundi, Teile Samangans und Mazar-e Sharif sowie die von ihnen bewohnten Bezirke in Kabul. Sie sind im Stande die Diskriminierungen, die es vor 2001 gegeben hat, nunmehr abzuwehren und Angriffe seitens der Taliban oder anderer Gruppen, wenn es ihre Absicht ist, die Hazara als Gruppe anzugreifen, sehr bald zu verhindern. Da sie in der Regierung vertreten sind und die Möglichkeiten haben, sich gegen Angriffe zu wehren, ist dies den Taliban auch bewusst. Aus diesem Grunde halten sich die Taliban zurück. Derzeit werden die meisten Militäroperationen in verschiedenen Teilen des Landes gegen die Taliban vom stellvertretenden Armeechef geführt, der ein Hazara ist und General Murad Ali Murad heißt.

[ ] In Ghazni haben die Taliban genügende Unterstützung seitens der Paschtunen. Die Rekrutierung von Hazara seitens der Taliban ist in diesen Gebieten nicht üblich. Hazara gehören der schiitischen Glaubensrichtung an und die Taliban würden nur Sunniten vertrauen. Nur während ihrer Herrschaft vor 2002 haben die Taliban von ihren Feindeslager Personen zwangsrekrutiert und sie in der vordersten Reihe als Kanonenfutter eingesetzt.

Die Sicherheitslage in Afghanistan, besonders in den Provinzen Ghazni, Nangarhar, Kunduz und Helmand ist weiterhin sehr prekär und die Reisen innerhalb dieser Provinzen sind sehr gefährlich. Aber Distrikte die sich vollständig unter der Kontrolle der Hazara bzw. der Regierung befinden, können nicht leicht von den Taliban eingenommen werden. Der Distrikt Khwaja Omari gehört zu diesen Distrikten. Allerdings ist das Erreichen dieses Distrikts mit Gefahren verbunden, da man als Rückkehrer diesen Distrikt über Kabul und dann über die Stadt Ghazni erreichen kann. Die Wege von Kabul bis zu diesem Distrikt stehen öfters unter dem Angriff der Taliban."

Weiters lauteten die gutachterlichen Stellungnahmen zur Situation und Stellung der Hazara in Afghanistan und zur Frage einer möglichen Zwangsrekrutierung eines Hazara des Ländersachverständigen und Sachverständigen für die aktuelle politische Lage, XXXX im Verfahren W 119 2012211-1/20Z am 17.02.2016 auszugsweise wie folgt (Schreibfehler teilweise korrigiert):

"[ ]

Forschungsmethodik:

Literaturstudium zur Situation der Hazaras in Afghanistan seit dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahre 2001. Informationen über die Lage der Hazaras in Hazarajat, in Hauptsiedlungsgebieten der Hararas:

Ghazni, Bamiyan, Daykundi und in Nordwest-Afghanistan, sowie Informationen zur Frage der Zwangsrekrutierung in Afghanistan derzeit. [ ]

Auftrag:

Gutachten zur Situation der Hazaras in Ghazni und deren möglichen Verfolgung durch regierungsfeindliche Gruppen, sowie über die Gefahr einer Zwangsrekrutierung des BF durch die Taliban.[ ]

Kurzer Rückblick betreffend Hazaras bis zum Sturz des Taliban-Regimes im Jahre 2001:

Die Hazaras wurden bis vor dem kommunistischen Putsch im Jahre 1978 wegen ihrer ethnisch-religiösen Herkunft stark diskriminiert. Sie dürften im afghanischen Staat keine höheren staatlichen Positionen erreichen und sie waren in der Gesellschaft wegen ihrer religiösen Richtung als Schiiten und wegen ihrer Ethnie als Hazara oft der Benachteiligungen und Verspottung ausgesetzt. Sie waren als Trägervolk und Dienervolk bekannt und sie gehörten zur ärmsten Bevölkerungsschicht Afghanistans. Ihre ursprüngliche Heimatregionen in Zentralafghanistan: Bamiyan, Teile der Provinz Ghazni, Provinz Daykundi und Teile der Provinz Maidan Wardak gehören Großteils zu den schwer zugänglichen und karge Regionen des Landes. Diese Bedingungen in den Abstammungsregionen der Hazaras haben dazu geführt, dass sie im Laufe des 19. und 20. Jahrhunderts wegen Arbeitssuche, in die Städte wie in Kabul, Kandahar, Herat, Mazar-e Sharif, Kunduz usw. zugewandert und sich dort niedergelassen haben. Im 19. Jahrhundert wurden Hazaras vom damaligen afghanischen Emir, Abdurrahman Khan, im Zuge seiner Zentralisierungspolitik, schwer verfolgt. Tausende Hazaras wurden damals getötet und eine hohe Anzahl von ihnen war gezwungen, ihre Heimatregionen zu verlassen und in anderen Regionen Afghanistans sich niederzulassen oder ins Ausland, allen voran nach Quetta/Pakistan, zu flüchten.

Im 20. Jahrhundert wurden sie zwar nicht mehr verfolgt, aber sie wurden weiterhin diskriminiert und ihre Wohngebiete gehörten weiterhin zu den unterentwickeltsten Regionen des Landes. Mehrheitlich arbeiteten sie in den Städten als Trägern und Diener und so konnten sie ihr Überleben sichern. Viele von Ihnen wurden vor 1965, Beginn der Demokratisierungsphase, auch zur Zwangsarbeit von der Behörde herangezogen. Die Hazaras dürften im Sicherheitsapparat, Verteidigungs- und Innenministerium, sowie im Außenministerium keine kariere machen.

Erst mit der Demokratisierungsphase im Jahre 1964/5 dürften die Hazaras allmählich im politisch-gesellschaftlichen Prozess teilnehmen und auch in das demokratische Parlament Abgeordneten entsenden und im Kabinett mit einem Minister vom Gnaden des Königs vertreten sein. Die Hazaras dürften zwar in den Städten Schulen besuchen und auch studieren, aber aufgrund ihrer schlechten Wirtschaftslage war die Zahl der Analphabeten unter den Hazaras viel höher als bei anderen Ethnien. In den Städten konnte ein kleiner Teil der Hazaras Schulen und Bildungs- und Ausbildungsstädte besuchen. Sie dürften aber hauptsächlich im Bildungs- und Gesundheitsbereich als Ärzte und Lehrer arbeiten. Ich möchte darauf hinweisen, dass bis zum kommunistischen Putsch im Jahre 1978 nicht mehr als 7 Prozent der Gesamtbevölkerung Afghanistans alphabetisiert bzw. gebildet war.

Die Stellung der Hazaras nach dem Putsch der Kommunisten im Jahre 1978:

Die Stellung der Hazaras im afghanischen Staat und Gesellschaft hat sich nach der Machtergreifung der Kommunist im Jahre 1978 grundlegend geändert. Unter den Kommunisten wurden sie zum ersten Mal in der Geschichte Afghanistans an der politisch-militärischen Macht beteiligt. Sie stellten im kommunistischen Staat das Amt des Ministerpräsidenten und hatten einige Ministerämter Inne. Sie waren im Sicherheitsapparat vertreten und die Entwicklungsplane der Kommunisten für das Land umfassten auch die Hauptsiedlungsgebiete der Hazaras, Hazarajat.

Der Einmarsch der sowjetischen Truppen in Afghanistan im Dezember 1979 und die damit verbundene Entstehung der Mujaheddin-Gruppen war ein weiteres Ereignis, das zur Emanzipation der Hazaras in Afghanistan maßgebend beigetragen hat. Im Jahre 1980 wurden 7 sunnitische Widerstandsgruppen mit der Unterstützung der Saudi-Arabiens, Pakistans und des Westens, allen voran USA, in Pakistan gegründet.

Daraufhin wurden im Iran 8 Hazara bzw. schiitische Mujaheddin-Gruppen mit der Unterstützung der iranischen Machthaber gegründet. Sie wurden vom iranischen Staat bewaffnet und bekamen auch politische Rückendeckung vom Iran, welche sie befähigte, sich auch am Widerstand gegen die sowjetische Armee zu beteiligen, ohne von den Sunniten zurückgedrängt zu werden. Die Beteiligung der Hazaras im kommunistischen Staat und ihre Teilnahme am "Heiligen Krieg" gegen die Sowjets hatten ihnen geholfen, sich zu bewaffnen und allmählich gegen ihre Diskriminierung und Benachteiligungen zur Wehr zu setzen. Im Zuge des "Heiligen Krieges", von 1980 bis 1992, gegen Kommunisten und der sowjetischen Armee und im Zuge des Bürgerkrieges, von 1992 bis 1998, haben die Hazaras ihre Hauptsiedlungsgebiete in Zentralafghanistan, in Nordwest-Afghanistan und in einigen Bezirken von Kabuls, vollständig unter ihre Kontrolle gebracht und die Verwaltung dieser Regionen mit ihrer eigenen Leute besetzt.

Bürgerkrieg in Afghanistan von 1992 bis 1996 bzw. bis 1998 und die Hazaras:

Die Hazaras waren am Bürgerkrieg in Kabul, in Mazar-e Sharif, in Ghazni, Bamiyan, Baghlan, in Uurzgan und in Teilen West-Afghanistan bewaffnet beteiligt. Während des Bürgerkrieges konnte die Hezb-e Wahdat, Partei der Hazaras, ihre Bevölkerung militärisch und politisch soweit mobilisieren, dass Hunderttausende Hazaras sich bewaffnet an der Seite der Hezb-e Wahdat an den Bürgerkriegshandlungen gegen anderen Gruppen, wie Jamiat-e islami, Hezb-e islami und die Taliban beteiligt haben. Als die Taliban im Jahre 1995 in Ghazni, ausgenommen Hazara-Gebiete, im 1996 in Kabul, im Jahre 1998 in Mazar-e Sharif und Hazarajat an die Macht kamen, haben sie die Hazaras schwer unterdrückt und sie haben tausende Hazaras aus den Städten vertrieben und tausende von ihnen getötet.

Die Hazaras zogen sich in ihren Hauptsiedlungsgebieten in Hazarajat zurück, als die Taliban im Jahre 1996 Kabul eingenommen haben und sie verteidigten ihre Siedlungsgebiete bis zum Jahre 1998. Die Taliban führten einen brutalen Krieg gegen die Hazaras und sie haben in Mazar-e Sharif im Jahre 1998 mehr als 8000 Hazaras in wenigen Tagen getötet. Im Jahre 1998 haben die Taliban Alle Siedlungsgebiete der Hazaras erobert. Die Gruppenkonflikte innerhalb der Hazaras führten dazu, dass einige Hazara-Kommandanten mit den Taliban kooperierten und die Taliban bei der Einnahme ihrer eigenen Siedlungsgebiete unterstützten. Zwischen 1995 bis 2001 flüchteten hunderttausende Hazaras in den Nachbarländern Iran und Pakistan und Tausende junge Hazaras schlossen sich dem Widerstand gegen die Taliban an, der in den Bergen von Hazarajat von Hezb-e Wahdat weitergeführt wurde.

Die Lage der Hazaras seit dem Sturz des Taliban-Regimes Ende 2001:

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes wurde, Ende 2001, in einer Konferenz in Bonn festgelegt, dass alle Ethnien Afghanistans, einschließlich die Hazaras an der staatlichen Macht beteiligen werden müssen. So haben die Hazaras und andere Schiitische Gruppen seit Ende 2001 im afghanischen Staat einen Stellvertretenden Staatspräsidenten, fünf Ministerposten und jeweils einen Stellvertretenden Minister im Staatssicherheits- Verteidigungs- und Innenministerium. Außerdem haben sie mehrere Schlüsselpräsidien in diesen Ministerien. Der Stellvertreter Armee-Chef ist derzeit kommt aus der Reihe der Hazaras namens General Morad Ali Morad. General Morad hat weitgenende Befehlsbefugnisse und er befehligt derzeit die Kriege gegen die Taliban in verschiedenen Provinzen wie Kunduz, Baghlan, Helmand. Die Hazara-Parteien, allen voran die Hezb-e Wahdat, kontrollieren derzeit die Hauptsiedlungsgebiete der Hazaras als Teil der staatlichen Macht.

Diese Gebiete sind: Bamiyan, Daykundi, die Distrikte Jaghuri, Malistan, Nawur, Jaghatu, Teile von Qarabagh usw. in der Provinz Ghazni, Die Hazara-Wohnbezirke in Mazar-e Sharif und einige Distrikte der Provinzen Samangan, wie Dara-e Suf, Hazara-Siedlungsgebiete in der Provinz Sara-e Pul und in der Provinz Balkh, sowie die von Hazara bewohnten Distrikte und Dörfer in der Provinz Maidan Wardak, vor allem Hessa-i-Awal-i Behsud, Behsud-i Markazi und Daymirdad. Die Hazaras sind in Kabul im politisch-kulturellen Leben und im Bildungs- und Wirtschaftsbereich maßgebend vertreten. Die Hazaras besitzen mehrere Fernsehsendungen und haben dutzende Privatuniversitäten und Institute im Lande. Die Hazaras stellen in den staatlichen Universitäten im Verhältnis zu ihrer Anzahl mehr Studenten als jede andere Ethnie des Landes; weil sie durch ihre leidgeprüfte Geschichte die derzeitige Möglich besser zu ihren Gunsten wahrnehmen. Die Hazaras und andere Schiiten haben in Großstädten wie in Kabul, Mazar-e Sharif und Herat eigene islamische Bildungsstädte für schiitische Islam-Lehre. Die Bildungsstädte werden vom Iran finanziert und mit Lehrkräften unterstützt. Die Hazaras als Schiiten dürfen zum ersten Mal in der Geschichte Afghanistans seit dem Sturz des Taliban-Regimes ungestört und in voller Umfang schiitischen Rituale, wie das wichtigste Feiertag, Ashura, den Gedenktag an den Märtyrertod Imam Husain, mit Prozession auch in den nicht schiitischen Bezirken in Kabul und Mazar-e Sharif und anderen Städten zelebrieren, ohne von den Sunniten gestört und lächerlich gemacht zu werden. Früher haben sie nur ihren Moscheen unter sich gefeiert. Ca. ein Drittel der Parlamentsabgeordneten in Kabul sind Hazaras bzw. Schiiten und sie sind wie die sunnitischen Abgeordneten gleichberechtigt am politischen Prozess beteiligt. Somit sind die Hazaras in der Staatsgewalt bzw. Staatsmacht maßgebend beteiligt. Sie waren bis zum Sturz des Taliban-Regimes im Jahre 2001 nie in diesem Ausmaß in Afghanistan an der staatlichen Macht beteiligt.

Sie sind nicht nur an der Zentralgewalt beteiligt, sondern sie stellen die Gouverneure und die Sicherheitskommandanten ihrer Provinzen, wie in Bamiyan, Daikundi und allen anderen hauptsächlich von den Hazaras bewohnten Distrikten in Ghazni und in Maidan Wardak. Alle bedeutenden Distrikte wie Jaghuri, Malistan, Jaghatu, Nawur, und Teile von Qarabagh in Ghazni werden von den Kommandanten der Hezb-e Wahdat als Behörde verwaltet. Auch in Maidan Wardak werden die Hauptsiedlungsgebiete von Hazaras, wie Hisa-i-Awal-i Behsud, Behsud-e Markazi und Day Mirdad werden von den Kommandanten der Hezb-e Wahdat kontrolliert und verwaltet. Mit der neuen Stellung und ihrer Widerstandsfähigkeit und Möglichkeiten befinden sich die Hazaras in Afghanistan seit Ende 2001 nicht mehr in einer Opferrolle, sondern sie sind im Stande, sich kollektiv mit ihrer Möglichkeiten im Rahmen des Staates, sich zu verteidigen. Allerdings kommt es vor, dass immer wieder Taliban auf den Hauptstraßen zwischen den Provinzen im Süden, Westen und auf dem Wege nach Maidan Wardak und Bamiyan Reisebusse anhalten und bestimmte Reisende mitnehmen. Die meisten dieser Geiseln in auf diesen Strecken sind Hazaras. In den Jahren 2013 bis 15 ist mehrere Male vorgekommen, dass auf dieser Strecke Hazaras aus den Reisebussen hinaus gezerrt und mitgenommen worden sind. Einige von diesen Personen wurden freigelassen und dutzende Personen wurden getötet. Diese Aktion der Taliban gegen die Hazaras richtet nicht nur gegen die Hazaras, sondern sie töten und Entführen auch Paschtunen, Usbeken und Tajiken. Bei jeder solchen Aktion erwecken die Taliban den Anschein, als wäre diese oder jene ihre Aktion nur gegen jeweilige Volksgruppe, deren Mitglieder sie gerade entführt und getötet haben, richten würde. Die Hauptroute von Kabul über Salang-Pass nach Norden, Baghlan - Mazar-e Sharif - Kunduz, wird hauptsächlich von den Paschtunen, Tajiken und Usbeken befahren. Die Strecke zwischen Baghlan und Kunduz ist sehr gefährlich und die Reisenden versuchen, bis 14 Uhr die Strecke Baghlan nach Kunduz zu passieren, weil nachmittags die Taliban die Route immer wieder kurzfristig unter ihre Kontrolle bringen. Sie stoppen die Reisebusse und zerren willkürlich Personen aus den Reisebussen und Taxis und nehmen sie als Geisel mit. Einige dieser Personen werden von den Taliban später getötet. Diese Personen sind Großteils Tajiken und Usbeken. Die Meisten von den Taliban kontrollierten Gebiete in Afghanistan werden von den Usbeken, Paschtunen und Tajiken bewohnt. In diesen Gebieten werden Menschen willkürlich bestraft und Personen, die einmal für die Regierung gearbeitet haben, geraten der Verfolgung und Unterdrückung der Taliban.

Die Provinzen und Distrikte, wo hauptsächlich die Hazaras wohnen, werden von den Hazaras kontrolliert und sie haben bis jetzt ihre Siedlungsgebiete soweit geschützt, dass die Taliban dort nicht eindringen konnten. Aber Distrikte, wie Gisab in Uruzgan und Nirkh in Maidan Wardak, die auch von Paschtunen bewohnt werden, sowie einige Dörfer, die in den mehrheitlich von Paschtunen oder Usbeken bewohnten Gebieten liegen, werden nicht von den Hazara-Parteien kontrolliert. Manche diese Gebiete werden immer wieder von den Taliban kurzfristig kontrolliert.

Die Taliban sind Anhänger der arabischen Fundamentalisten, allen voran Saudis, die gegen Iran und damit gegen die Schiiten eingestellt sind. Aus diesem Standpunkt kommt es immer wieder vor, dass die Taliban ihre Opfer, wenn sie Schiiten sind, zur Schau stellen. Aber sie bringen mehr Paschtunen und Usbeken um, deren Gebiete sie leicht unter ihre Kontrolle bringen können. In diesen Gebieten kommt es häufig vor, dass die Taliban willkürlich Menschen verfolgen, Töten und die Jungendlichen, wenn sie benötigt werden, rekrutieren. Eine Zwangsrekrutierung seitens der Taliban ist dort möglich, wo sie vorherrschen.

Diese Gebiete liegen in den von Paschtunen und Uzbeken bewohnten Provinzen, wie Nangarhar, Kandahar, Kunar, Kunduz, Faryab, Helmand usw. Wenn die Jugendlichen sich nicht dort befinden oder sich der Zwangsrekrutierung der Taliban entziehen und in Großstädten oder ins Ausland flüchten, werden sie von den Taliban nicht weiter gesucht. Allerding können diese Jugendlichen nicht mehr in ihre Heimatregion zurückkehren, wenn die Taliban weiterhin dort vorherrschend sind. Zwangsrekrutierung ist nicht weitverbreitet, weil viele Jugendlichen aus Gründen der Arbeitslosigkeit und ethnischer Solidarität sich den Taliban anschließen. Oder, es gibt Regionen deren Bevölkerung aus Gründen der Paschtunwali, Rechts- und Ehrenkodex der Paschtunen , "Krisenzeiten" für notwendig erachtet, den Taliban freiwillig Soldaten bereit zu stellen. Die meisten Opfer der Taliban sind von 2013 bis Februar 2016 in den Paschtunen bewohnten Provinzen, Kandahar, Nangarhar, Kunar, Helmand, Logar, Wardak und in den Provinzen Kunduz, Faryab, Baghlan und Badakhshan zu verzeichnen, wo hauptsächlich Usbeken, Tajiken und Paschtunen wohnen. Die Taliban haben im Oktober 2015 die Stadt Kunduz eingenommen und haben in wenigen Tagen den Uno-Berichten zur Folge mehr als 800 Menschen getötet. Die getöteten Personen waren Zivilisten aus der Reihe der Tajiken und Usbeken. Derzeit werden die meisten Distrikte von Nangarhar von den Taliban kontrolliert und es wird immer wieder Massaker an der Zivilbevölkerung seitens der Taliban verübt. Hierzu möchte ich auf folgende Internetquellen hinweisen, die als Beilagen diesem Gutachten beigelegt werden. [ ]

Konflikt zwischen Kuchis und Hazaras:

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes, seit Jahr 2007, gibt es immer wieder Auseinandersetzungen zwischen Kuchis und der Bevölkerung einiger Dörfer von Behsud, Siedlungsgebiete der Hazaras, in Maidan Wardak. Diese Auseinandersetzungen beginnen zunächst in den Weidegebieten, weil die Hazaras versuchen, die Kuchis daran zu hindern, auf die Weidegebiete, die am Rande ihrer Dörfer liegen, ihre Schafherde weiden zu lassen. Diese Situation führt zu kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen der Bevölkerung der betroffenen Regionen in Behsud und Kuchis. Die Kuchis greifen die Dörfer von Hazaras und Hazaras greifen wiederum die Dörfer bzw. Zelte und Tiere der Kuchis an. Die Kuchis sind paschtunische Nomaden, die für ihre Tiere im Sommer Weidegebiete benötigen. Weidegebiete sind Großteils in Afghanistan Staatseigentum und die Nomaden dürfen eigentlich diese Weidegebiete ohne Hindernisse benutzen. Die Nomaden sind mehrheitlich Paschtunen und ihre Anwesenheit auf den Weidegebieten, wenn sie in den Siedlungsgebieten der nicht-paschtunischen Ethnien liegen, nicht erwünscht. Die Paschtunen waren bis zum Putsch der Kommunisten im Jahre 1978 alleinherrschendes Volk. Die Kommunisten haben die Alleinherrschaft der Paschtunen beendet und andere Ethnien, einschließlich Hazaras, an der staatlichen Macht beteiligt. Nunmehr waren die nicht-paschtunischen Ethnien politisch, wirtschaftlich und militärisch in Afghanistan präsent und sie haben den Paschtunen ihre Vorrechte eingeschränkt, wie z.B. das Benutzen der Weidegebiete durch die paschtunischen Nomaden in den Nicht-Paschtunischen Gebieten. Die Weidegebiete in den Hazara-Siedlungsgebieten wurden von da an von den Hazaras selber benutzt. Als aber die Taliban an die Macht kamen und die Paschtunen wieder die Alleinherrschaft in Afghanistan inne hatten, konnten die Nomaden wieder ihre Vorrechte genießen und die Weidegebiete ohne Widerstand in den Siedlungsgebieten der Hazaras wieder betreten.

Auch nach dem Sturz der Taliban haben die Kuchis versucht, ihre Vorrechte auf Weidegebiete uneingeschränkt zu benutzen, aber sie sind mit dem Widerstand der Hazaras konfrontiert gewesen. Die Hazaras waren nunmehr wieder an der Macht beteiligt und auch bewaffnet. Sie konnten und können gegen die Kuchis Widerstand leisten und ihre Probleme national und auch international publik machen. Aus diesem Grunde gibt es seit 2007 immer wieder Kriege zwischen Kuchis und Hazaras, besonders in Teilen von Behsud und Umgebung. Es geht hier nicht um die Vertreibung der Hazaras und Schiiten als solchen, sondern um die Nutzung der Weidegebiete durch Kuchis. Derzeit arbeitet eine Kommission der Regierung daran, eine Regelung zu finden, dass keine Zusammenstöße zwischen den beiden Gruppen wieder aufflammen. Die Mitglieder dieser Kommission bestehen auch von den Vertretern der Kuchis und den Hazaras.

Zur Zwangsrekrutierung der Hazaras durch die Taliban:

Betreffend die Zwangsrekrutierung aus den Reihen der Hazaras durch Taliban in Afghanistan möchte ich ausführen, dass die Hazaras weitgehend ihre Siedlungsgebiete selber kontrollieren und es ist mir nicht bekannt, dass die Taliban in den Siedlungsgebieten der Hazaras oder anderen Ethnien eindrängen, um Jugendlichen zu zwangsrekrutieren. Wenn aber die Taliban ein Gebiet einnehmen und für einige Zeit dort herrschen, dann kommt es vor, dass sie Junge Menschen, sogar Minderjährigen, zwangsrekrutieren, dabei können auch Hazara-Jungendlichen auch rekrutiert werden, wenn die Taliban gerade Soldaten brauchen. In Gebieten, wo die Hezb-e Wahdat herrscht können die Jungendlichen nicht rekrutiert werden. Die Taliban haben Hazaras, die sie auf den Hauptstraßen entführt haben, Teils enthauptet und Teils mit ihren Gefangenen ausgetauscht. Es ist nicht bekannt geworden, dass die Taliban ihre Hazara-Geiseln bewaffnet und zum Krieg mitgenommen hätten.

Die Kämpfer der Taliban stammen mehrheitlich aus der Reihe der Paschtunen in Pakistan und in Afghanistan, neuerlich auch aus der Reihe der Usbekischen, deren Dörfer von den Taliban eingenommen worden sind, aus der Reihe der ausländischen Terroristen, z.B. aus Saudi-Arabien, Arabischen Emirate, aus Chechenien, Tajikistan und Usbekistan. Da die Taliban derzeit einen Partisanen Krieg führen, können Soldaten, denen sie nicht vertrauen und Schiiten sind, nicht mitschleppen und sie sind Risiko-Faktor. Während ihrer Herrschaft bis 2001 haben sie aus der Reihe der Nicht-paschtunischen auch Jugendlichen unter Zwang zum Kriegsdienst mitgenommen und als Kanonenfutter an der vordersten Reihe eingesetzt.

Nach einer neuerlichen Information, die ich in Afghanistan erhalten habe, sind verschiedene Militäreinheiten von der Regierung erstellt beauftragt worden, die Routen zwischen Kabul bis Zabul, die auch von Hazara-Reisenden benutzt werden und die Straßenverbindungen zwischen verschiedenen Hazara-Distrikten in Ghazni zu kontrollieren. Diese Einheiten werden Großteils von den Hazara-Offizieren und Kommandanten befehligt. [ ]"

Grundversorgung/Wirtschaft

Für das Jahr 2013 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 169 Platz von mehr als 187 (Anm.: darunter befanden sich auch einige ex aequo Platzierungen) (UNDP 2014).

Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert (AA 8.2015). Die Übergangsphase in Politik und Sicherheit haben die afghanische Wirtschaft stärker beeinträchtigt als erwartet. Das Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2014 auf 1,3% gesunken, wobei es im Jahr davor noch 3,7% betrug (WB 10.2015; vgl. IMF 9.6.2015).

Das Wirtschaftswachstum war zum Größtenteil getrieben von Expansion in Industrie (2,4%) und Dienstleistung (2,2%). Private Investitionsaktivitäten zeigten im Jahr 2014 Anzeichen eines Rückgangs, gekennzeichnet durch einen 50%igen Rückgang an neuen Firmenregistrierungen seit dem Jahr 2012. Die Anzahl der neuen Firmenregistrierungen im ersten Halbjahr 2015, welche ein Indikator für Investorenvertrauen ist, blieb auf demselben Niveau, wie im ersten Halbjahr des Jahres 2014. Eine sanfte Erholung wird für das Jahr 2016 erwartet. (WB 2015).

Den größten Anteil am BIP (2014: 21,7 Mrd. USD) hat der Dienstleistungssektor mit 53,5%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 27,7% des BIP. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels – Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig – sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 8.2015).

Es wird geschätzt, dass das reale Wachstum des Bruttoinlandprodukts um 3,1% im Jahr 2016 und 3,9% im Jahr 2017 wachsen wird, bedingt durch Verbesserungen im Bereich der Sicherheitslage und einer starken Reformdynamik (WB 10.2015). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden (AA 8.2015).

Trotz des seit drei Jahren hohen landwirtschaftlichen Produktionsniveaus, konnten die starken Landwirtschaftserträge des Jahres 2013 nicht mehr erreicht werden und so war die Landwirtschaft nicht Teil des Wirtschaftswachstums (WB 10.2015). Die neue Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90 %) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 8.2015).

Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und Seltene Erden. Das seit langem erwartete Rohstoffgesetz wurde im August 2014 verabschiedet. Damit wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv (AA 8.2015).

Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Rund 2,2 Mio. Afghanen leben mittelbar oder unmittelbar vom Drogenanbau, -handel und –verkauf (AA 8.2015). Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 8.2015).

Die Internationale Gemeinschaft und Hauptgeber haben ihr Engagement und ihre Partnerschaft für Afghanistan im Rahmen der London Konferenz im Dezember 2014 bestätigt. Sie begrüßen das Engagement der neuen afghanischen Regierung für makroökonomische Stabilität und Reformen, welche Nachhaltigkeit und integratives Wachstum beinhaltet (IMF 5.2015).

(Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 21.01.2016, letzte Kurzinformation hinzugefügt am 30.06.2016)

3. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem vorliegenden Gerichtsakt und dem vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren.

Die Feststellungen zur Person, Herkunft, Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers basieren auf den vom Beschwerdeführer vor der Behörde erster Instanz und vor dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich insgesamt glaubhaft gemachten Angaben. Die Herkunft des Beschwerdeführers als Afghane und seine Zugehörigkeit zur Volksgruppen der Hazara wird sowohl aus der von ihm in Kopie beigebrachten Kopie der Tazkira seines Vaters, als auch insbesondere aufgrund seiner persönlichen Erscheinung erkennbar. Die Feststellungen zum Alter des Beschwerdeführers beruhen auf dem von der belangten Behörde eingeholten gerichtsmedizinischen Gutachten, welches vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde.

Das Vorbringen des Asylbewerbers ist immer dann glaubhaft, wenn es erstens genügend substantiiert ist, d.h. der Asylwerber den Sachverhalt nicht nur sehr vage schildert und sich auf Gemeinplätze beschränkt, sondern konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse macht. Um als glaubhaft zu gelten und schlüssig zu sein, darf sich der Asylwerber zweitens nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Das Vorbringen muss drittens plausibel sein, d.h. es muss mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Der Asylwerber hat viertens persönlich glaubwürdig zu sein. Das wird dann zutreffen, wenn sich das Vorbringen nicht auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wenn keine wichtigen Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt werden und wenn das Vorbringen im Laufe des Verfahrens nicht ausgewechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet wird bzw. der Beschwerdeführer mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert (AsylG 1991, RV270 Blg. NR.18; AB 328 Blg. NR 18. GP).

Im vorliegenden Fall machte der Beschwerdeführer während des Verfahrens im Wesentlichen übereinstimmende und widerspruchsfreie Angaben zu seinem Namen, der Muttersprache, seiner Herkunftsregion samt Geburts- bzw. Wohnort, seinem langjährigen Aufenthaltsort in Quetta in Pakistan sowie vorübergehend im Iran und zu seinen Tätigkeiten in Pakistan bzw. im Iran bis zu seiner Flucht nach Österreich. Auch die Namen seiner Kernfamilie nannte der Beschwerdeführer mehrmals spontan und gleichlautend. Die Angaben zum Alter seiner Geschwister waren im zeitlichen Ablauf seiner Einvernahmen in sich stimmig und die Angaben zum Lebensalter seines Vaters fanden ihre Bestätigung in der beigebrachten Tazkira.

Der Sachverhalt in Bezug auf die Gründe für das Verlassen von Afghanistan sowie die Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinem schlüssigen, widerspruchsfreien und vor dem Hintergrund der afghanischen, aber auch pakistanischen Verhältnisse plausiblen Vorbringen während des gesamten Verfahrens vor der belangten Behörde und insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde sind die Schilderungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die von ihm in Pakistan besuchte Schule durchaus in sich stimmig. Der Beschwerdeführer äußerte sich ausführlich sowohl zur Lage des Gebäudes seiner damaligen Schule, den Zeiten an denen es Unterricht bzw. Ferien gab und machte ebenso nachvollziehbare Angaben zu seinem täglichen Schulweg und den örtlichen Gegebenheiten in seinem näheren Wohnumfeld. Hinzu kommt, dass auch die Ursache, die vom Beschwerdeführer für die Flucht seiner Familie aus Afghanistan nach Pakistan mehrfach benannt wurde, nämlich die Verfolgung der Volksgruppe der Hazara während der Herrschaft der Taliban ab zumindest Mitte der 1990iger Jahre, in den gutachterlichen Stellungnahmen des länderkundlichen Sachverständigen ihre ausdrückliche Bestätigung finden.

Der Verwaltungsgerichtshof betont die Wichtigkeit des persönlichen Eindrucks, den der zur Entscheidung berufene Richter in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer gewinnt (vgl. VwGH 20.06.1999, Zl. 98/20/0435; 20.05.1999, Zl. 98/20/0505 zum insoweit vergleichbaren und beachtlichen persönlichen Eindruck des zur Entscheidung berufenen Mitglieds der Berufsbehörde vom Berufungswerber). In diesem Sinne machte der Beschwerdeführer insbesondere zu seiner persönlichen Situation und der in Pakistan verbliebenen afghanischen Angehörigen, seiner Familie und deren früheren und aktuellen Lebensverhältnissen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in sich stimmige und schlüssige Angaben. Diese Aussagen waren widerspruchsfrei und authentisch. Sie sind vor dem Hintergrund der afghanischen und pakistanischen Verhältnisse allgemein plausibel und nachvollziehbar. In einer Gesamtbetrachtung kommt das Bundesverwaltungsgericht somit zum Schluss, dass diesem Vorbringen des Beschwerdeführers Glaubwürdigkeit beizumessen ist.

Die getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan im Allgemeinen, in der Hauptstadt Kabul und in der Provinz Ghazni im Besonderen beruhen auf den angeführten Quellen. Diese Berichte verschiedener anerkannter und zum Teil in Afghanistan agierenden Institutionen, ergeben in ihrer Gesamtheit ein nachvollziehbares und schlüssiges Bild über die Lage im Heimatland des Beschwerdeführers. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.

2.3. Rechtliche Beurteilung:

2.3.1. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Grundlagen:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden anzuwenden.

Gemäß Art 151 Abs 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 idgF alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs 20 AsylG 2005 idgF) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, liegt gegenständlich die Zuständigkeit der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichterin vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts durch das Verwaltungsgerichtsverfahrens (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG idgF bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zweck des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG idgF sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungs-gericht.

Gemäß §§ 16 Abs 6 und 18 Abs 7 BFA-VG idgF sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

2.3.2. Zu Spruchpunkt A) I:

Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg.cit. offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs 1 oder aus den Gründen des Abs 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Es ist somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs 1 FPG bzw. § 8 Abs 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs 1 FPG bzw. § 8 Abs 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art 3 EMRK iVm. § 8 Abs 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;

13.11. 2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164;

16.07. 2003, Zl. 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann also auch dann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Diese exzeptionellen Umstände sind detailliert und konkret darzulegen (zuletzt VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063-5).

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 für den Beschwerdeführer sind in der gegenständlichen Fallkonstellation gegeben:

Aus den herkunftslandbezogenen Feststellungen ergibt sich zunächst allgemein, dass die aktuelle Sicherheitssituation in Afghanistan unverändert unruhig ist, sie also weder ausreichend sicher, noch stabil ist. Hinzu kommt, dass die Sicherheitslage auch regional von Provinz zu Provinz stark variiert und es darüber hinaus zu großen Unterschieden innerhalb der Provinzen und zwar von Distrikt zu Distrikt kommt.

Ghazni, die Heimatprovinz des Beschwerdeführers, in der er geboren wurde, die er aber bereits in seinem ersten Lebensjahr mit seiner Familie wieder verlassen hat, zählt wie aus den zuvor getroffenen Länderfeststellungen hervorgeht zu den afghanischen Provinzen mit besonders schlechter Sicherheitslage. Sowohl in Ghazni, als auch in anderen benachbarten östlichen Provinzen kommt es laufend zu gewaltsamen Auseinandersetzungen und die erhöhte Präsenz der Taliban macht vor allem Ghazni zu einer der umkämpftesten Provinzen Afghanistans. Aufgrund der höchst instabilen politischen Situation, verschlechtert sich nicht nur die ohnehin sehr prekäre Sicherheitslage laufend, sondern auch die Versorgungslage wird stetig unzureichender. Die durch vermehrte Kampfhandlungen und terroristische Angriffe bedingte Unterbrechung von Handelsrouten führt zu steigenden Lebensmittelpreisen und wirkt sich negativ auf die bereits hohen Arbeitslosenraten aus.

Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender (Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen – UNHCR) vom 19.04.2016, HCR/EG/AFG/16/02:

"[ ] Vor diesem Hintergrund ist UNHCR der Auffassung, dass eine vorgeschlagene interne Schutzalternative nur dann zumutbar ist, wenn die Person Zugang zu (i) Unterkunft, (ii) grundlegender Versorgung wie sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsdiensten und Bildung und (iii) Erwerbsmöglichkeiten hat. UNHCR ist ferner der Auffassung, dass die interne Schutzalternative nur dann als zumutbar angesehen werden kann, wenn die Person Zugang zu einem traditionellen Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gruppe im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet hat und davon ausgegangen werden kann, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen. Zur Feststellung der Zumutbarkeit einer vorgeschlagenen interne Schutzalternative für Personen mit besonderen Bedürfnissen, einschließlich Personen mit Behinderung und älterer Personen, ist es besonders wichtig zu überprüfen, ob die Mitglieder der (erweiterten) Familie oder der größeren ethnischen Gemeinschaft im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet willens und in der Lage sind, die besonderen Bedürfnisse der Person langfristig und bei Bedarf dauerhaft zu erfüllen. Die einzige Ausnahme von dieser Anforderung der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne die oben dargestellten festgestellten spezifischen Vulnerabilitäten dar. [ ]"

Im Sinne dieser Bewertungen laut den UNHCR-Richtlinien liegen nach den getroffenen Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers darüber hinaus exzeptionelle Umstände vor, die konkrete Hindernisse betreffend die sofortige Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan, darstellen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich zwar einen jungen, im Wesentlichen gesunden und arbeitsfähigen Mann mit Grundschulbildung, bei dem dessen grundsätzliche Fähigkeit einer Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben an sich vorauszusetzen ist. Es muss demgegenüber aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass er aus der Provinz Ghazni stammende Beschwerdeführer, Afghanistan bereits im ersten Lebensjahr mit seiner Familie wieder verlassen hat und seither bis zu seiner Ausreise mit seinen Angehörigen in Pakistan in Quetta gelebt hat. Weder die Familie des Beschwerdeführers, noch er selbst sind danach nach Afghanistan zurückgekehrt.

Der Beschwerdeführer verfügt demzufolge mangels familiärer oder sonstiger sozialer Anknüpfungspunkte über keinerlei wirtschaftlichen Rückhalt und wäre im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan vorerst vollkommen auf sich allein gestellt. Dass er trotz Fehlens ausreichender Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten selbst in der Lage wäre, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, kann angesichts seiner persönlichen Situation nicht mit ausreichender Sicherheit erwartet werden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Berufserfahrung – er hat nach dem Besuch der Grundschule zum Lebensunterhalt der Familie beigetragen, indem er in Pakistan auf der Straße Gemüse verkauft hat und auch im Iran nur Hilfstätigkeiten ausgeführt – noch hat er irgendeine fachliche Ausbildung absolviert, sodass er im Rückkehrfall jedenfalls auf familiäre Unterstützung angewiesen wäre.

Die Zusammenschau der aktuellen spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan, insbesondere zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers, der Provinz Ghazni, mit seiner speziellen persönlichen Situation macht deutlich, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimatprovinz – sowohl aufgrund der schlechten Sicherheitslage, als auch wegen der fehlenden familiären und sozialen Anknüpfungspunkte – eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Als innerstaatliche Fluchtalternative käme grundsätzlich etwa Kabul in Betracht, doch einerseits hat sich insbesondere auch in der afghanischen Hauptstadt die Sicherheitslage, wie aus den angeführten Länderberichten und insbesondere der Chronologie der sicherheitsrelevanten Ereignisse hervorgeht, ebenso verschlechtert, wie in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers. Und andererseits hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer zB. in der Hauptstadt Kabul oder in einer anderen Gegend Afghanistans, erfolgreich Fuß fassen könnte. Mangels familiärer Anknüpfungspunkte, wäre er als Rückkehrer sowohl in Kabul, als auch in einer anderen afghanischen Großstadt ebenso völlig auf sich allein gestellt. Neben den notorisch für außerhalb des Familienverbandes lebenden Personen dort auftretenden Schwierigkeiten wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Art, denen der Beschwerdeführer damit ausgesetzt wäre, käme hinzu, dass er auch über die für ein Leben in Kabul oder in einer anderen Großstadt notwendigen örtlichen Kenntnisse verfügt, noch er auf Erfahrungen betreffend ein Leben in einer Großstadt und die dort üblichen Umstände bzw. Gebräuche zurückgreifen könnte. Nachdem er auch keine ausreichende Berufserfahrung bzw. Fachausbildung hat und die Arbeitslosigkeit, vor allem bei Jugendlichen, nach wie vor sehr hoch ist und weiterhin ansteigt, hätte der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr z.B. nach Kabul keine ausreichende Möglichkeiten für seine täglichen Grundbedürfnisse, wie Unterkunft, Versorgung mit Lebensmittel, ausreichende Nutzung von Sanitär- und Gesundheitseinrichtungen und Erwerbsmöglichkeiten selbst zu sorgen bzw. sich eine neue Existenzgrundlage aufzubauen. Laut den in das Verfahren eingebrachten gutachterlichen Stellungnahmen ist die Versorgungslage für Rückkehrer bzw. interne Flüchtlinge, die keinen familiären Rückhalt in Kabul haben, sehr schlecht. Vor den Hintergrund der hohen Arbeitslosigkeit und seiner mangelnden Berufserfahrung bliebe dem Beschwerdeführer daher, wenn überhaupt, nur die Möglichkeit als Hilfsarbeiter unter zu kommen. Diese Personengruppe lebt jedoch am Rande Kabuls in Slums unter sehr schwierigen und menschenunwürdigen Bedingungen und kann sich aufgrund der hohen Preise die zum Leben notwendigen Waren kaum leisten. In diesem Zusammenhang wird in der gutachterlichen Stellungnahme darauf aufmerksam gemacht, dass junge Rückkehrer ohne familiäre Anknüpfungspunkte, ohne ausreichende Geldmittel und ohne Fachausbildung mit Sicherheit in eine ernste Versorgungssituation geraten, da sie – außer durch das Überlaufen zu den Taliban – kaum eine Möglichkeit hätten, etwas zu verdienen. Dies alles trifft umso mehr auf den Beschwerdeführer zu, der wie zuvor festgestellt, schon aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes als Hazara erkennbar wäre und daher schon deshalb nicht mit einer Unterstützung von Seiten der sunnitischen Mehrheitsbevölkerung rechnen könnte.

Aufgrund dieser Umstände ist gleichfalls nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs 3 iVm. § 11 AsylG 2005), etwa in der Hauptstadt Kabul oder anderen Provinzen bzw. afghanischen (Groß)städten, zur Verfügung stünde.

Im gegenständlichen Fall kann somit unter Einbeziehung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Sachverhaltskonstellation nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Rückführung nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung seiner oben dargelegten persönlichen Verhältnisse und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung führen bzw. ihn in seiner Existenz bedrohen würde. Diese maßgebliche Wahrscheinlichkeit in Rechten nach Art 3 EMRK verletzt zu werden, ist für das gesamte Staatsgebiet Afghanistans zu erwarten, weshalb für den Beschwerdeführer auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint deshalb derzeit als nicht zumutbar.

Als maßgeblich ist weiters zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer während seines bisherigen Aufenthalts in Österreich mit dem mehrfachen erfolgreichen Besuch von Deutschkursen, dem bereits begonnen und der demnächst zu erwartenden Beendigung des Abschlusses der Pflichtschule, seiner bereits jetzt gestarteten engagierten Suche nach einer Lehrstelle und seinem persönlichen karitativen Engagements jedenfalls Schritte zu seiner Integration in Österreich gesetzt hat.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben, Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides aufzuheben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

2.3.3. Zu Spruchpunkt A) II:

Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter sind gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 gegeben.

Daher war gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

2.3.4. Zu Spruchpunkt A) III:

Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalem Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG2005 vorliegt.

Nachdem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde (vgl. Spruchpunkt A) I.), waren die Spruchpunkte III. und IV. des bekämpften Bescheides der belangten Behörde unter einem ersatzlos aufzuheben.

2.3.4. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten und der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Zudem ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen oder es steht in vielen Punkten die Tatfrage im Vordergrund.

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