W157 2006913-2•BVwG W157 2006913-2
W157 2006913-2Tribunal administratif fédéral2 févr. 2017
Aussetzung, Austro Control, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,<br/>Gültigkeitsdauer, Sachverständiger, Verfahrenseinstellung,<br/>Verlängerung, Widerruf, Zurückziehung, Zurückziehung der Beschwerde
W157 2006913-2/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Dr. Karl NEWOLE, Zelinkagasse 6, 1010 Wien, vom 22.04.2015 gegen den Bescheid der AUSTRO CONTROL Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH vom 01.04.2015, GZ. XXXX, betreffend Aussetzung des auf Grund des Antrags des Beschwerdeführers vom 30.09.2014, bei der belangten Behörde eingelangt am 02.10.2014, eingeleiteten Verfahrens zur Verlängerung der Autorisierung als flugmedizinischer Sachverständiger beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.04.2015 setzte die Austro Control GmbH (die belangte Behörde) das auf Grund des Antrags des Beschwerdeführers vom 30.09.2014, bei der belangten Behörde eingelangt am 02.10.2014, auf "Verlängerung der Gültigkeitsdauer seiner Anerkennung (Zeugnis) als flugmedizinischer Sachverständiger (AME)" eingeleitete Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des beim Bundesverwaltungsgericht unter der Geschäftszahl W110 2006913-1/3E (gemeint: W110 2006913-1) anhängigen "Verfahrens über den Widerruf des AME-Zeugnisses [des Beschwerdeführers] (Bescheid der [belangten Behörde] vom 10.01.2014, XXXX)" gemäß § 38 AVG aus.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 22.04.2015. Die Beschwerde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ersatzlos aufheben, in eventu die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen.
3. Mit Schriftsatz vom 01.06.2015 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass "unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.05.2015, GZ: W110 2006913-1/34E, mit dem der Bescheid der [belangten Behörde] vom 10.01.2014, GZ: XXXX, über den Widerruf der Autorisierung [des Beschwerdeführers] ersatzlos aufgehoben wurde, das Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Verlängerung der Autorisierung [des Beschwerdeführers] hernach abgeschlossen wurde und sein AME-Zeugnis mit Bescheid der [belangten Behörde] vom 27.05.2015, GZ. XXXX, bis 31.05.2018 verlängert wurde."
4. Mit Schriftsatz vom 20.11.2015, GZ. W157 2006913-2/3Z, bei der beschwerdeführenden Partei eingelangt am 27.11.2015, forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, binnen einer Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, ob er die Beschwerde aufrechterhalte.
5. Mit Schriftsatz vom 14.01.2016, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am selben Tag, gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er "damit einverstanden" sei, die Bescheidbeschwerde "nicht mehr aufrecht zu erhalten".
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Mit seiner Eingabe vom 14.01.2016, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am selben Tag, verzichtete der Beschwerdeführer auf eine inhaltliche Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit und zog die Beschwerde vom 22.04.2015 zurück.
Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106). Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Es war daher der im Spruch ersichtliche Beschluss zu fassen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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