W132 2010679-1•BVwG W132 2010679-1
W132 2010679-1Tribunal administratif fédéral2 févr. 2017
Beschädigtenrente, Dienstbeschädigung, Minderung der<br/>Erwerbsfähigkeit, Neubewertung, Sachverständigengutachten
W132 2010679-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, bevollmächtigt vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Erhöhung der mit Bescheid der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 29.08.1990, XXXX, gewährten Grundrente gemäß § 4, § 7, § 8, § 11 und § 52 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (KOVG 1957), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Das Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland (nunmehr Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Kurzbezeichnung: Sozialministerium-service; in der Folge belangte Behörde genannt) hat mit dem Bescheid vom 12.07.1989 auf den am 17.02.1989 eingelangten Antrag des Beschwerdeführers das geltend gemachte Leiden "Schmerzen im rechten Bein durch die Überbelastung" nicht als Dienstbeschädigung anerkannt und die begehrte Erhöhung der mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.10.1950, XXXX gewährte Grundrente abgewiesen.
In der Begründung werden die anerkannten Dienstbeschädigungsleiden wie nachstehend aufgelistet:
Mit dem – unangefochtenen, in Rechtskraft erwachsenen – Bescheid vom 29.08.1990, XXXX hat die Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland der dagegen eingebrachte Berufung Folge gegeben, den angefochtenen Bescheid abgeändert und festgestellt, dass die mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.10.1950, zuerkannte Grundrente gemäß § 52 KOVG 1957 nach einer MdE von 60 vH mit Wirkung vom 01.02.1989 neu bemessen wird und die annerkannten Dienstbeschädigungen wie nachstehend neu bezeichnet werden:
mit schlechten Stumpfverhältnissen
eingeheilt
2. Die belangte Behörde hat mit dem Bescheid vom 06.12.2005 den Antrag auf Gewährung einer Pflegezulage gemäß § 18 KOVG 1957 abgewiesen.
3. Der Beschwerdeführer am 24.01.2014 ohne Vorlage von Beweismitteln einen Antrag auf Erhöhung der nach dem KOVG 1957 gewährten Grundrente gestellt und angegeben, dass sich die Kriegsverletzung maßgebend verschlechtert habe.
3.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers im Rahmen eines Hausbesuches am 02.06.2014, mit dem Ergebnis eingeholt, dass keine Verschlechterung im Zustand der anerkannten Dienstbeschädigungen festgestellt worden ist und die Minderung der Erwerbsfähigkeit weiterhin in Höhe von 60 vH bewertet wurde.
3.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde aufgrund der in Höhe von 60 vH festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit den Antrag auf Erhöhung der mit Bescheid der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 29.08.1990, XXXX, gewährten Grundrente gemäß § 4, § 7, § 8, § 11 und § 52 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (KOVG 1957) abgewiesen.
4. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich laut Stumpfambulanz im AKH durch den dauernden Druck der Prothese die Hautbeschaffenheit derart verschlechtert habe, dass sich blutende Stellen gebildet hätten, welche nicht abheilen würden. Der Beschwerdeführer könne sich aufgrund der Überbelastung durchs Krückengehen keine Hemdknöpfe zumachen, die Handgelenke würden schmerzen. Die Prothese sei wegen dauernder Schmerzen umgebaut worden. Der Erfolg oder Misserfolg werde sich am 11.08.2014 bei der Begutachtung herausstellen.
4.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beschwerdeführer im Wege seiner bevollmächtigten Vertretung aufgefordert, medizinische Beweismittel vorzulegen, welche das Beschwerdevorbringen belegen.
4.2. In der Folge wurden von der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers das von der Pensionsversicherungsanstalt eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten zum Antrag auf Erhöhung des Pflegegeldes vom 24.02.2016 und ein Befundbericht Dris. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 30.03.2016 vorgelegt.
4.3. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers im Rahmen eines Hausbesuches am 06.07.2016, mit dem Ergebnis eingeholt, dass keine maßgebende Verschlechterung im Zustand der anerkannten Dienstbeschädigungen festgestellt worden ist und die Minderung der Erwerbsfähigkeit weiterhin in Höhe von 60 vH bewertet wurde.
4.4. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs haben weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt weiterhin 60 vH.
1.2. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Reduzierter Allgemeinzustand, die Haut und sichtbaren Schleimhäute sind noch ausreichend durchblutet, die Muskulatur deutlich abgeschwächt.
Kopf/Hals: Sensorium - noch zufriedenstellend gut orientiert, allgemein verlangsamt, Visus ausreichend, Gehör - schon etwas schwerhörig, keine Einflussstauung, Schilddrüse äußerlich unauffällig. Thorax: inspektorisch altersentsprechend unauffällig.
Lunge: abgeschwächte Atemgeräusche, hypersonorer Klopfschall, altersgemäßes Emphysem. Keine Dyspnoe. Abdomen: im TN, normale Organgrenzen, keine Inkontinenz, 4-5x-ige Nykturie, palpatorisch unauffällig.
Achsenorgan: leichtere Rundrückenbildung, endlagig eingeschränktes Bückvermögen.
Obere Extremitäten: altersentsprechend unauffällige Gelenksbefundsituation, (altersadäquate) Muskelverschmächtigungen, kein Tremor.
Untere Extremitäten:
Rechtes Bein - Hüftgelenksersatz rechts mit funktionell zufriedenstellendem Befund, geringe Gonarthrose rechts, Muskelverschmächtigungen, geringes Ödem.
Linkes Bein - Unterschenkelverlust - Muskelverschmächtigungen am Oberschenkel, im Stumpfbereich findet sich innen und außen jeweils eine kleine Druckstelle, Prothesentauglichkeit erhalten.
Mobilität: das Erheben aus dem Sitzen und Liegen ist - unter Verwendung der Arme - ohne fremde Hilfe möglich; kann sich die Prothese selbst an- und ablegen, geht im Wohnbereich mit Prothese und zwei Unterarmstützkrücken.
1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Lfd Nr.
Dienstbeschädigung
Positionsnr RSVO
MdE gesamt
ursächl Anteil
kausale MdE
01
Verlust des linken Unterschenkels NS 173 - wegen schlechter Stumpfverhältnisse
127
60 vH
1/1
60 vH
02
Weichteilsplitter reizlos im Weichteilbereich
205
0 vH
1/1
0 vH
Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit
60 vH
Die führende Funktionsbeeinträchtigung Nr. 1 wird durch Leiden Nr. 2 nicht erhöht, da Leiden Nr. 2 keine Funktionseinschränkung verursacht und sich daher nicht maßgebend negativ auf die Gesamtmobilität des Beschwerdeführers auswirkt.
Es ist im Vergleich zum im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.01.1990 erhobenen klinischen Befund keine relevante Verschlechterung im Zustand der anerkannten Dienstbeschädigungen eingetreten.
Akausale Leiden: Sarkopenie, Frailty-Syndrom, Hüftgelenksersatz rechts, Gonarthrose rechts, sklerotische Cardiomyopathie, degenerative Wirbelsäulenveränderungen, beginnende Merkfähigkeitsstörungen, Hypakusis.
Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Kausalität der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX ist schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zur Kausalität der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen Stellung genommen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, der befasste Sachverständige hat sich damit auseinandergesetzt.
Im orthopädisch-fachärztlichen Befundbericht Dris. XXXX vom 30.03.2016 werden als Diagnose der Zustand nach Unterschenkelamputation links, rez. Ulcera medial und lateral am Tibiastumpf angeführt und attestiert, dass der Beschwerdeführer wegen der Hautverhältnisse auf die Verwendung von zwei Stützkrücken angewiesen ist. Dr. XXXX führt dazu unwidersprochen aus, dass im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 06.07.2016 kein Stumpfulkus vorgelegen hat und die Beurteilung vor dem Hintergrund erfolgt ist, dass der Beschwerdeführer zum Gehen neben der Unterschenkelprothese zwei Unterarmstützkrücken verwendet.
Der im Pflegegeldgutachten angeführte Funktionsumfang der oberen und unteren Extremitäten steht im Einklang mit dem von Dr. XXXX erhobenen Befund. Es werden ein beidseitig gering eingeschränkter Nacken- und Schürzengriff, beidseits möglicher Faustschluss, unauffällige Grobkraft und Sensibilität der oberen Extremitäten beschrieben und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Sitzen die linke untere Extremität mit leicht angewinkeltem Knie bis 30 cm vom Boden heben kann, sich am Stumpf Druckstellen befinden, Ödeme und Ulzera ohne Befund sind und die Oberschenkelmuskulatur im Seitenvergleich links verschmächtigt ist, die rechte untere Extremität im Sitzen mit leicht angewinkeltem Knie bis 30 cm vom Boden gehoben werden kann sowie dass das Gangbild mit Hilfsmittel ausreichend sicher ist und alle Lagewechsel alleine ausgeführt werden.
Das Beschwerdevorbringen war demnach nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach keine Verschlechterung im Zustand der anerkannten Dienstbeschädigungen eingetreten ist und weiterhin eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 60 vH vorliegt, zu entkräften. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Der Beschwerdeführer ist dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden – Sachverständigengutachten weder auf gleicher fachlicher Ebene noch sonst entgegengetreten.
Vielmehr haben die Verfahrensparteien den Inhalt des eingeholten Sachverständigengutachtens im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 94 Abs. 1 KOVG 1957 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 18, 19) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuerkennen. (§ 4 Abs. 1 KOVG 1957)
Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen. (§ 4 Abs. 2 KOVG 1957)
Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn und insolange seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung um mindestens 20 v.H. vermindert ist. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen. (§ 7 Abs. 1 KOVG 1957)
Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung ist ermächtigt, hiefür nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) verbindliche Richtsätze aufzustellen. (§ 7 Abs. 2 KOVG 1957)
Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfaßt. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Grundrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H.. (§ 9 Abs. 1 KOVG 1957)
Beschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v. H. oder darüber heißen Schwerbeschädigte. Als erwerbsunfähig gelten Schwerbeschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 v. H. und 100 v.H.. (§ 9 Abs. 2 KOVG 1957)
Wenn eine Voraussetzung für die Leistung von Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente wegfällt, ist die Rente einzustellen; wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt, ist die Rente neu zu bemessen. Der Eintritt einer für die Höhe der Beschädigtenrente maßgebenden Veränderung ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Hat die Einstellung oder Minderung der Rente infolge Erhöhung des Einkommens (§ 13) eine Minderung des Gesamteinkommens zur Folge, so ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen. Ein Ausgleich gebührt jedoch nicht, wenn die gemäß § 46 Abs. 5 gewährte Elternrente eingestellt wird, weil das Einkommen (§ 13) die in Betracht kommende Einkommensgrenze überschreitet. (§ 52 Abs. 2 KOVG 1957)
Über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung (§ 4) sowie über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Versorgungsleistungen (§ 6) entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. (§ 78 KOVG 1957)
Die im § 4 Abs. 1 KOVG 1957 enthaltene Regelung setzt voraus, dass zunächst die Gesundheitsschädigung festgestellt und das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse erwiesen sind. Der ursächliche Zusammenhang und ausreichende Wahrscheinlichkeit dieses Zusammenhanges sind Rechtsbegriffe; ob der Kausalzusammenhang, und zwar (wenigstens) mit Wahrscheinlichkeit gegeben ist, ist Gegenstand der rechtlichen Beurteilung. Der rechtlichen Beurteilung ist ein ausreichend ermittelter Sachverhalt zugrunde zu legen und zu diesem Zweck ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dessen Rahmen auch Beweis durch ärztliche Sachverständige aufzunehmen ist. Die Behörde hat dabei den ärztlichen Sachverständigen anzuleiten, zu dem von ihr pflichtgemäß ermittelten Vorgängen und Erscheinungen Stellung zu nehmen und sich gutachtlich zu äußern, ob sie ausreichen, einen ursächlichen Zusammenhang als wahr anzunehmen. Das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen darf sich nicht darauf beschränken, den ursächlichen Zusammenhang bloß zu verneinen. Der ärztliche Sachverständige hat vielmehr sein Urteil zu begründen (VwGH vom 18.12.2001, Zl. 2000/09/0069, mit Hinweis E 27.10.1953, 2241/51, VwSlg 3159 A/1953).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Begründung eines Versorgungsanspruches nur die Wahrscheinlichkeit, nicht die bloße Möglichkeit einer Verursachung der Gewissheit gleichgestellt. Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht. (vgl. u.a. VwGH vom 19.10.2005, Zl. 2002/09/0132, 15.12.1994, Zl. 94/09/0142 mit Hinweis E 18.2.1988, 87/09/0250)
Lässt ein ärztliches Attest nicht erkennen, auf welchem Weg sein Aussteller zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist, ist es mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel nicht geeignet. Dies gilt unabhängig davon, dass für den Kausalitätsnachweis nach § 4 Abs. 1 KOVG 1957 Wahrscheinlichkeit ausreicht. Eine Vermutung, dass das in einem "befundlosen" Attest abgegebene Fachurteil nach den Regeln der Wissenschaft erstellt worden sei, besteht nicht. (VwGH vom 06.11.2001, Zl. 94/09/0060)
Im Vergleich zu dem Sachverständigengutachten vom 03.01.1990, welches dem Bescheid vom 29.08.1990 zugrunde gelegt wurde, hat sich basierend auf der aktuellen Untersuchung keine Erhöhung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit ergeben. Eine relevante Verschlechterung konnte nicht objektiviert werden.
Da keine maßgebende kausale Verschlechterung im Zustand der anerkannten Dienstbeschädigungen objektiviert werden konnte und weiterhin eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von sechzig
(60) vH festgestellt wurde, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beschädigtenrente nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung sind die Art und die Schwere des Leidenszustandes sowie die Kausalität der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht bestritten.
Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt – nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind.
Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis.
Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Maßgebend sind die Art, die Schwere des Leidenszustandes und die Kausalität der festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Die Entscheidung hängt sohin einerseits von Tatsachenfragen ab. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zu § 4 KOVG 1957 stützen.
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