BVwG L513 2122718-1

L513 2122718-1Tribunal administratif fédéral2 févr. 2017

Regest

Geringfügigkeitsgrenze, Rückforderung, selbstständig Erwerbstätiger,<br/>Weiterbildungsgeld, Widerruf

Texte intégral

BVwG L513 2122718-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:L513.2122718.1.00

Spruch

L513 2122718-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter SCHEINECKER und Franz MARTH als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, SVNR XXXX, vertreten durch RA Mag. Albert H. REITERER, gegen den Bescheid des Arbeitsmarkservice Gmunden vom 01.02.2016, GZ: XXXX, nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Sitzung zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit dem Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden AMS) vom 11.12.2015 wurde gemäß § 26 Abs. 7 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, der Bezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum von 01.01.2013 bis 31.03.2013 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in der Höhe von € 2.512,80 verpflichtet.

Begründend wird nach Zitierung des Gesetzestextes ausgeführt, dass das Einkommen der BF aus selbständiger Erwerbstätigkeit laut Einkommenssteuerbescheid 2013 über der Geringfügigkeitsgrenze liege.

2. Mit Schreiben vom 11.01.2016 gab der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bekannt, dass die BF ihn mit der rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt habe. Gleichzeitig erhob die BF durch ihren Rechtsvertreter mit diesem Schriftsatz rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Darin brachte die BF im Wesentlichen vor, dass die Spruchbegründung offensichtlich auf nicht mehr in Kraft befindliche Normen gestützt werde, weshalb der Bescheid schon allein deshalb an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes leide. Konkret werde § 25 Abs. 8 AlVG angewandt, wobei diese Bestimmung bereits seit 2004 (BGBl I Nr. 77/2004) aufgehoben sei. Ein hoheitliche Entscheidung bzw. auch eine mit Rechtswirkungen von einer Körperschaft öffentlichen Rechts erlassene Entscheidung, hier Bescheid, die sich nicht auf geltendes Recht stütze, könne infolge Rechtswidrigkeit keine Rechtswirkungen entfalten.

Des Weiteren sei der Bescheid seinem Inhalt nach rechtswidrig, zumal die BF durch die angefochtene Entscheidung schlechter gestellt werde, als sie stünde, hätte sie kein Weiterbildungsgeld beantragt. Dann nämlich hätte sie ihr Entgelt aus der unselbständigen Tätigkeit weiterbezogen und hätte dieses jedenfalls nicht zurückzuzahlen gehabt. Nunmehr solle sie, obwohl sie keinen Lohnbezug aus unselbstständiger Tätigkeit während der Bildungskarenz gehabt habe, diese Ersatzleistung des AMS zurückbezahlen, was auch gleichheitswidrig erscheine.

Zudem sei die BF hinsichtlich des drohenden Rückzahlungsgebots unter bestimmten Voraussetzungen nicht entsprechend aufgeklärt worden, ansonsten sie dieses Risiko des Bezuges von Weiterbildungsgeld von vorneherein nicht eingegangen wäre. Wenngleich Unwissenheit vor dem Gesetz nicht vor Strafe schütze, stelle die mangelnde Aufklärung dennoch eine massive Beeinträchtigung in der Entscheidungsfindung dar.

Abschließend wurde daher der Antrag auf ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides wiederholt; weiters wurde bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt; eventualiter - dies stelle jedoch kein Anerkenntnis der Richtigkeit der Entscheidung dar - werde im Fall der Bestätigung des bekämpften Bescheides die Einräumung der ratenweisen Abstattung der Forderung beantragt, wobei für diesen Fall noch entsprechende Einkommensnachweise nachgereicht würden.

3. Mit Schreiben vom 14.01.2016 wurde die Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde zur Wahrung des Parteiengehörs informiert, dass sie aufgrund der Beantragung von Weiterbildungsgeld diese Leistung in der Zeit vom 03.12.2012 bis 31.03.2013 erhalten habe. Im März 2013 habe sie bekannt gegeben, ab dem 01.01.2013 eine selbständige Tätigkeit auszuüben und mit dem von ihr ausgefüllten Formular ihr Einkommen bzw. den Umsatz aus dieser Tätigkeit für die Monate Jänner bis einschließlich März 2013 erklärt; mit 01.04.2013 habe sich die BF vom Bezug des Weiterbildungsgeldes abgemeldet. In diesem Formular sei die BF auch darüber informiert worden, dass eine endgültige Beurteilung des Leistungsanspruches erst aufgrund des Einkommens- bzw. Umsatzsteuerbescheides für das Jahr 2013 erfolge (§ 36a AlVG). Der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2013 weise ein durchschnittliches monatliches Einkommen nach § 36a AlVG aus, welches über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze des Jahres 2013 von € 386,80 liege. Somit gebühre nach § 26 Abs. 3 AlVG kein Weiterbildungsgeld. Auch bei einem Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit, welches über der Geringfügigkeitsgrenze liege, gebühre kein Weiterbildungsgeld. Der Widerruf und die Rückforderung des Weiterbildungsgeldes seien in § 26 Abs. 7 AlVG iVm § 25 Abs. 1 AlVG begründet.

Unbestritten sei, dass die BF mit 01.01.2013 eine selbständige Tätigkeit aufgenommen und ausgeübt habe bzw. noch immer ausübe (laufende Meldung zur Pflichtversicherung bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft).

Darüber hinaus wurde die BF ersucht, für die Überprüfung der Höhe des Rückforderungsbetrages nach § 25 Abs. 1, dritter Satz AlVG mittels geeigneter Belege nachzuweisen, wie ihr Einkommen/ Umsatz im Jahr 2013 zeitlich gelagert gewesen sei.

4. Mit E-Mail vom 20.01.2016 übermittelte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Tabelle des Steuerberaters betreffend Einnahmen aus selbständiger Arbeit der BF. Im Übrigen wurde festgehalten, dass hieraus ersichtlich sei, dass sowohl in den Monaten Jänner bis März, als auch September und Dezember 2013, Verluste erwirtschaftet worden seien.

5. Mit Bescheid vom 01.02.2016 gab das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung der Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 11.01.2016 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG teilweise statt. Es wurde bezüglich des Widerrufs des Weiterbildungsgeldes ausgesprochen, dass der für den Zeitraum von 01.01.2013 bis 31.03.2013 - bei einem ausbezahlten Weiterbildungsgeld (tgl.) von € 27,92 und einem Anspruch (tgl.) von € 16,74 - entstandene Übergenuss von € 1.506,60 zurückgefordert werde.

Zunächst führt die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin ab 03.12.2012 Weiterbildungsgeld bezogen habe und seit 01.01.2013 selbständig erwerbstätig sei. Die Höhe des Weiterbildungsgeldes habe ab 01.01.2013 € 27,92 pro Tag betragen.

In weiterer Folge ist die "Erklärung über das Bruttoeinkommen sowie den Umsatz " in gescannter Form zur Gänze wiedergegeben.

Aufgrund dieser Erklärungen habe sich ein unter der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze liegendes Einkommen iSd § 36a AlVG ergeben und sei demnach Weiterbildungsgeld (bis 31.03.2013) gewährt worden.

Der am 04.07.2014 ergangene (rechtskräftige) Einkommensteuerbescheid habe jedoch ein durchschnittliches monatliches Einkommen iSd § 36a AlvG ergeben, welches über der Geringfügigkeitsgrenze lag. Das AMS habe daher mit Bescheid vom 11.12.2015 den Bezug von Weiterbildungsgeld von 01.01.2013 bis 31.03.2013 widerrufen und einen Betrag von € 2.512,80 zurückgefordert.

In weiterer Folge sind die Beschwerde, das Parteiengehör und die von der BF übermittelte Aufstellung des Steuerberaters wiedergegeben.

In der rechtlichen Beurteilung führt das AMS sodann aus, dass das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit laut Einkommensteuerbescheid €

7. 233,12 beträgt und nach Abzug der Sonderausgaben ein Einkommen von € 6.382,12 verbleibe. Dies ergebe ein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen von € 531,84, welches über der Geringfügigkeitsgrenze von € 386,80 für das Jahr 2013 liege. Daraus ergebe sich, dass Arbeitslosigkeit nicht vorliege und daher das Weiterbildungsgeld widerrufen werde.

Der Empfänger einer Leistung nach dem AlVG sei auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden aufgrund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergebe, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührt habe; in diesem Fall dürfe jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.

Sie sei im Jahr 2013 vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 selbständig erwerbstätig gewesen. Die daraus erzielten Einkünfte aus selbständiger Arbeit hätten € 7.233, 12 betragen. Abzüglich € 271,00 an Einkommensteuer sowie € 851,84 an Sonderausgaben, ergebe sich ein jährliches Einkommen von € 6.111,12, bzw. täglich € 16,74 (€ 6.111,12 : 365 Tage).

Den sich aus dem Widerruf des Weiterbildungsgeldes ergebenden Betrag von € 1.506,60 (€ 16,74 x 90 Tage) fordere das AMS daher zurück.

6. Mit beim AMS am 08.02.2016 einlangenden Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wobei auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen wurde. Des Weiteren wurde die Aussetzung der Einhebung in Höhe des strittigen Betrages von € 1.506,60 aus dem Titel Weiterbildungsgeld beantragt.

7. Im Akt befinden sich zudem eine Tabelle des Steuerberaters der BF bezüglich der Einnahmen der BF aus selbständiger Arbeit, der Einkommensteuerbescheid der BF für das Jahr 2013 vom 04.07.2014, eine vom AMS am 02.04.2013 aufgenommene Niederschrift bezüglich der selbständigen Tätigkeit ab 01.01.2013, eine Erklärung der BF über das Bruttoeinkommen und den Umsatz vom 30.03.2013, der am 31.10.2012 beim AMS abgegebene Antrag auf Weiterbildungsgeld und Ausdrucke zum bisherigen Bezugs- und Versicherungsverlauf.

8. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 08.03.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.

9. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.08.2016 wurde das Beschwerdeverfahren der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin bezog im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.03.2013 Weiterbildungsgeld durch das AMS in der Höhe von € 27,92 täglich.

Die Beschwerdeführerin war im Jahr 2013 durchgehend selbständig erwerbstätig und lukrierte daraus ein Jahreseinkommen nach Abzügen und vor Steuer von € 6.381,9 [anstelle von € 6.382,12 im Bescheid vom 01.02.2016].

Die Geringfügigkeitsgrenze betrug im Jahr 2013 € 386,80 pro Monat.

Das tägliche Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin betrug im Jahr 2013 € 16,74.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS

2.2. Dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.03.2013 Weiterbildungsgeld bezog, ergibt sich zunächst aus dem Bezugsverlauf der BF und blieb im gegenständlichen Verfahren ebenso unbestritten, wie die durchgehende selbständige Erwerbstätigkeit im Jahr 2013.

Die Höhe des Weiterbildungsgeldes ergibt sich aus dem Bezugsverlauf der Beschwerdeführerin.

Die Berechnung des heranzuziehenden Jahreseinkommens ergibt sich aus den im Einkommensteuerbescheid vom 04.07.2014 angeführten Einkünften aus selbständiger Tätigkeit idHv € 7.233,12. Diese wurden entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen (§ 36a Abs. 2 bis 4 AlVG iVm § 2 Abs. 2 EStG) um die Sonderausgaben idHv € 851,22 reduziert.

Gemäß § 36a Abs. 2 AlVG ist Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

Gemäß § 36a Abs. 3 leg.cit. sind dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 die folgenden Beträge hinzuzurechnen: Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988 (Z1); die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden (Z2); Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973 (Z3).

Gemäß § 36a Abs. 4 leg.cit. gelten bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb 3 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.

Gemäß § 2 Abs. 2 EStG ist Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 104, 105 und 106a.

Die Geringfügigkeitsgrenze ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 1 Abs. 4 AlVG iVm § 5 Abs. 2 ASVG idF BGBl. II Nr. 441/2012).

Gemäß § 1 Abs. 4 AlVG ist bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschäftigung als geringfügig gilt, § 5 Abs. 2 ASVG sinngemäß anzuwenden. [...]

Gemäß § 5 Abs. 2 ASVG idF BGBl. II Nr. 441/2012 gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 29,70 €, insgesamt jedoch von höchstens 386,80 € gebührt (Z1) oder für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 386,80 € gebührt (Z2). [...]

Das Nettojahreseinkommen errechnet sich gemäß § 21 Abs. 3, zweiter Satz, AlVG aus dem Bruttojahreseinkommen idHv € 6.381,9 [anstelle von € 6.382,12 im Bescheid vom 01.02.2016] abzüglich der Einkommensteuer idHv EUR 271,00. Dies ergibt bei 365 Tagen im Jahr 2013 ein tägliches Nettoeinkommen von € 16,74 (€ 6.110,9 / 365).

Gemäß § 21 Abs. 3, zweiter Satz, AlVG ist zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen.

2.3. Insoweit die BF im Rahmen der Beschwerde moniert, dass - wenngleich Unwissenheit vor dem Gesetz nicht vor Strafe schütze - die belangte Behörde ihrer Aufklärungspflicht bezüglich einer allfälligen Rückzahlung des Weiterbildungsgeldes nicht nachgekommen sei, andernfalls die BF dieses Risiko des Bezuges von Weiterbildungsgeld nicht eingegangen wäre, so ist - abgesehen vom Nichtvorliegen einer Strafe - der belangten Behörde beizupflichten, dass Antragsteller, wie die BF, bereits bei Ausfolgung des Antragsformulars auf der Rückseite dieses Formulars auf die Verpflichtungen als Leistungsbezieher hingewiesen werden und ergibt sich aus den zu beantwortenden Fragen in diesem Antrag, dass jedwede Tätigkeit für den Leistungsbezug von Relevanz sei kann. Des Weiteren wurde von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung richtigerweise darauf hingewiesen, dass die BF auch im Formular "Erklärung über das Bruttoeinkommen sowie den Umsatz" darüber informiert wurde, dass die endgültige Beurteilung des Leistungsanspruches erst nach Vorliegen des jeweiligen Einkommen- bzw. Umsatzsteuerbescheides vorgenommen wird, wobei dieses Formular von der BF auch persönlich unterfertigt wurde.

2.4. Abschließend ist an dieser Stelle zur Vollständigkeit festzuhalten, dass im Bescheid der belangten Behörde vom 11.12.2015 - wie von der BF im Rechtsmittelschriftsatz ebenfalls ausgeführt - im Rahmen der Begründung auch der § 25 Abs. 8 AlVG erwähnt wird. Aus dieser Mangelhaftigkeit resultiert jedoch weder die Notwendigkeit zur Behebung des bekämpften Bescheides noch zu einer mündlichen Verhandlung, da nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts dem Bescheid in einer Gesamtbetrachtung eindeutig entnommen werden kann, dass es sich hierbei um eine bloßes Versehen bzw. eine Schlampigkeit der belangten Behörde handelte, zumal diese - mit BGBl. I Nr. 77/2004 - aufgehobene Norm nunmehr in der Beschwerdevorentscheidung keine Erwähnung mehr findet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gem. § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs. 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).

3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:

Gemäß § 26 Abs. 3 AlVG gebührt bei Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit kein Weiterbildungsgeld, es sei denn, dass § 12 Abs. 6 lit. a, b, c, d, e oder g (Geringfügigkeit) zutrifft.

Gemäß § 12 Abs. 6 AlVG lit. c gilt jedoch als arbeitslos, wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt.

Gemäß §36a Abs. 7 AlVG gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens als monatliches Einkommen, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln.

Gemäß § 26 Abs. 7 AlVG sind § 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.

Gemäß § 24 Abs. 1 AlVG ist, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, dieses einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

Gemäß Abs.2 leg.cit. ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. [ ]

3.4. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Das Weiterbildungsgeld gebührt gemäß § 26 Abs. 3 AlVG bei Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit nur dann, wenn diese die Geringfügigkeit nicht übersteigt.

Was die von der BF im Rechtsmittel erwähnte Gleichheitswidrigkeit betrifft, so ist festzuhalten, dass jeder Antragsteller das Weiterbildungsgeld zurückzuzahlen hat, unabhängig davon, ob er in einem Dienstverhältnis steht oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, es sei denn, dass Geringfügigkeit vorliegt. Es vermag daher insoweit keine Gleichheitswidrigkeit festgestellt werden. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auch argumentiert, dass sie durch die Beschwerdevorentscheidung - iVm der Entscheidung vom 11.12.2015 - schlechter gestellt werde, als sie stünde, wenn sie kein Weiterbildungsgeld beantragt hätte, da sie dann nämlich ihr Entgelt aus der unselbständigen Tätigkeit weiterbezogen hätte und dieses jedenfalls nicht zurückzuzahlen gehabt hätte, ist auszuführen, dass die BF das Weiterbildungsgeld lediglich in jener Höhe zurückzuzahlen hat, welches ihrem Einkommen entspricht. Ihr erzieltes Einkommen selbst bleibt insoweit natürlich auch unangetastet. Tatsächlich stellt es sich so dar, dass die BF ihr Einkommen erhielt und zusätzlich sogar das darüber hinaus gehende - ihr erzieltes Einkommen übersteigende und von ihr bezogene - Weiterbildungsgeld behalten darf.

Gegenständlich ist daher nun, da die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 durchgehend einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, das gesamte jährliche Einkommen, auch jenes aus Zeiten ohne Leistungsbezug, entsprechend § 36a Abs. 7 AlVG für die Feststellung des monatlichen Einkommens zu zwölfteln (vgl. VwGH 24.04.2014, 2013/08/0050; 14.11.2012, 2012/08/0213; 19.10.2011, 2008/08/0226; 10.06.2009, 2009/08/0110 mwN).

Damit ergibt sich ein heranzuziehendes monatliches Bruttoeinkommen vor Steuern idHv € 531,83 [anstelle von € 531,84 im Bescheid vom 01.02.2016] (€ 6.381,9 [anstelle von € 6.382,12 im Bescheid vom 01.02.2016] / 12), welches die Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2013 idHv € 386,80 übersteigt.

Aus § 26 Abs. 7 AlVG ergibt sich, dass auch das Weiterbildungsgeld gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen werden kann, wenn die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet war, und unter den in § 25 Abs. 1 AlVG angeführten Voraussetzungen auch zurückgefordert werden kann.

Wenn sich - wie gegenständlich - auf Grund eines nachträglich ergangenen Einkommensteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte, so ist der Empfänger der Leistung nach § 25 Abs. 1, dritter Satz, AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen unabhängig davon zu verpflichten, ob ihn ein Verschulden am unberechtigten Empfang trifft. Der Rückforderungsbetrag darf jedoch das erzielte Einkommen nicht übersteigen (vgl. VwGH 14.02.2013, 2010/08/0071).

Da gegenständlich das täglich erzielte Einkommen idHv € 16,74 niedriger ist, als das ausbezahlte Weiterbildungsgeld idHv € 27,92, ergibt sich eine Rückzahlung für den Zeitraum Jänner bis März 2013 idHv € 1.506,6 (€ 16,74 täglich für 90 Tage).

Zusammenfassend ergibt sich somit für den vorliegenden Fall, dass sowohl der Widerruf des Weiterbildungsgeldes als auch die Höhe des Rückforderungsbetrages zu Recht ergangen sind und die Beschwerde ist daher spruchgemäß abzuweisen.

Was den Eventualantrag auf ratenweise Abstattung der Forderung betrifft, so kann die finanzielle Belastungssituation der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Rückzahlung im Rahmen eines Ansuchens auf Stundung oder Ratenzahlung Berücksichtigung finden, was jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.

Ein gesonderter Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erübrigt sich, weil Beschwerden gegen Bescheide des Arbeitsmarktservice von vornherein aufschiebende Wirkung zukommt. Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat ebenfalls aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde - wie im gegenständlichen Fall - von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat.

3.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch das Arbeitsmarktservice nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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