L513 2115163-3•BVwG L513 2115163-3
L513 2115163-3Tribunal administratif fédéral2 févr. 2017
Fristversäumung, Hinterlegung, Vorlageantrag, Wiedereinsetzung
L513 2115163-3/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter SCHEINECKER und Franz MARTH als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, SVNR XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 16.03.2016, GZ: XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 08.03.2016, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 71 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.9.2015 wurde XXXX (in der Folge BF) der Bezug von Arbeitslosengeld vom 3.9.2015 bis 14.10.2015 verweigert.
Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.11.2015 wurde die Beschwerde des BF vom 1.10.2015 gegen den Bescheid vom 16.9.2015 abgewiesen.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 13.11.2015 nachweislich durch Hinterlegung an den BF zugestellt. Die Verständigung über die Hinterlegung erfolgte an die Adresse des BF.
Mit Schreiben vom 04.02.2016 stellte der BF einen Vorlageantrag und brachte vor, die Verständigung von der Hinterlegung unter der Post-Werbeflut entweder nicht aufgefunden zu haben oder die Zustellung nicht erfolgt wäre. Auch wäre die Beschwerdevorentscheidung laut AMS der Vertrauensperson gegenüber aber auch nicht von der Post an das AMS zurückgeschickt worden, gleichzeitig liege jedoch auch kein entsprechender bzw. unterfertigter Zustellnachweis vor. Sollte dem BF hier der Fehler unterlaufen sein, die Hinterlegungsverständigung mit der Werbepost entsorgt zu haben, wird mitgeteilt, dass dies normalerweise nicht passiere.
Mit Bescheid vom 12.02.2016, GZ.: LGSOÖ/Abt.4/2015-0566-4-000742-0, wies die belangte Behörde gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG den Vorlageantrag des BF vom 04.02.2016 gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 11.11.2015 als verspätet zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 11.11.2015 nachweislich am 13.11.2015 hinterlegt worden sei. Dagegen habe der BF mit Schreiben vom 04.02.2016 einen Vorlageantrag gestellt. Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG sei nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der belangten Behörde binnen zwei Wochen der Antrag auf Vorlage zur Entscheidung an das Verwaltungsgericht zu stellen. Nach Zustellung der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung habe die Abholfrist am 13.11.2015 und die Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen. Diese habe am 27.11.2105 geendet. Der Vorlageantrag vom 04.02.2016 sei daher verspätet eingebracht worden.
Mit Schriftsatz vom 08.03.2016 bekämpfte der BF den Bescheid der belangten Behörde vom 12.02.2016 in dem über den verspätet eingebrachten Vorlageantrag des BF abgesprochen worden ist. Begründend wurde inhaltlich nur auf die bisher erlassenen Bescheide der belangten Behörde eingegangen.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.1.2017 wurde die Beschwerde über den verspätet eingelangten Vorlageantrag abgewiesen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.2.2016 wies diese den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 4.2.2016 ab.
Mit Schriftsatz vom 08.03.2016 bekämpfte der BF den Bescheid der belangten Behörde vom 10.02.2016 in dem über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des BF abgesprochen wurde. Begründend wurde vorgetragen, dass ein Verschulden seinerseits an der Unkenntnis der gegenständlichen Frist für den Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht nicht gegeben wäre. Er hätte erst bei einer Vorsprache beim AMS am 29.1.2016 von der Beschwerdevorentscheidung vom 11.11.2015 erfahren.
Mit Bescheid des AMS vom 16.03.2016, GZ.:
LGSOÖ/Abt.4/2016-0566-4-000372-06, wies die belangte Behörde gemäß § 71 Abs. 1 AVG die Beschwerde über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 8.3.2016 zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid vom 11.11.2015 am 13.11.2015 durch das Postorgan durch Hinterlegung zugestellt wurde. Am 28.1.2016 wird der BF anlässlich eines fernmündlichen Gespräches mit dem AMS dahingehend informiert, dass sein Beschwerdeverfahren mit dem Bescheid vom 11.11.2015 und dem Zustellversuch am 13.11.2015 seinen Abschluss gefunden hat. Es wird ihm auch zur Kenntnis gebracht, dass eine Rücksendung des Schriftstückes an das AMS nicht erfolgt wäre. Aus dem bei der Behörde eingelangten Rückschein gehe eindeutig hervor, dass am 13.11.2015 ein Zustellversuch des Bescheides (GZ.: 4-000742-6) vom 11.11.2015 erfolgt sei. Ferner wäre vermerkt, dass die Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt worden sei. Eine Rücksendung des Poststückes an das AMS wäre zu keiner Zeit erfolgt. Bei Rücksendung eines Poststückes wird das Originalkuvert vom Beschwerdebearbeiter den Verfahrensunterlagen beigefügt und der Originalbescheid ohne weiteren Zustellnachweis neuerlich zugestellt. Im Zuge dessen wird auf dem Originalkuvert ein entsprechender Vermerk angebracht. Den Verfahrensunterlagen ist jedoch keinerlei Hinweis auf eine Rücksendung des Bescheides zu entnehmen.
Im gegenständlichen Fall liege jedenfalls eine ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides vor und sei kein unabwendbares Ereignis ersichtlich, das den BF daran gehindert hätte, fristgerecht ein Rechtsmittel einzubringen.
Dagegen erhob der BF mit Schriftsatz vom 30.3.2016 (eingelangt bei der Behörde am 4.4.2016) Beschwerde. Darin wird auf die vorgebrachte Beschwerde verwiesen.
Am 16.03.2016 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Auf Grund einer Änderung der Geschäftsverteilung wurde der Verwaltungsakt mit 1.9.2016 der Geschäftsabteilung L513 neu zugeteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt. Die Zustellung des bezeichneten Bescheides vom 11.11.2015, Z.: LGSOÖ/Abt.4/2015-0566-4-000742-06, erfolgte am 13.11.2015 aufgrund einer Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung des BF.
Der BF war zu diesem Zeitpunkt aufrecht an der Postadresse gemeldet.
Der Bescheid erwuchs am 27.11.2015 in Rechtskraft.
Der BF brachte seine Beschwerde vom 4.2.2016 gegen den bezeichneten Bescheid am 10.2.2016 beim AMS ein. Die Beschwerde ist jedenfalls verspätet.
Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das den BF an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert hat, liegt nicht vor.
Der angeführte Verfahrensgang und der dazu festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des AMS sowie der Einsichtnahme in das Zentralmelderegister.
Die Feststellung betreffend der verspätet eingegangenen Beschwerde ergibt sich aufgrund der Fristberechnung zwischen der Hinterlegung am 13.11.2015 und der am 10.2.2016 eingebrachten Beschwerde. Eine fristgerechte Beschwerde hätte somit spätestens am 27.11.2015 bei der belangten Behörde einlangen sollen.
3.1. Zuständigkeit, Verfahren und Entscheidungsbefugnis:
Gemäß §§ 6 und 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit § 56 Abs. 2 AlVG (AlVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices durch einen Senat, dem neben dem Vorsitzenden zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Im Beschwerdefall entscheidet somit der nach der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständige Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Gemäß § 58 Absatz 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Demnach hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist (Absatz 1). Über Bescheidbeschwerden hat es unter anderem dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Abs 2 Ziff 1).
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG für nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und eine reine Rechtsfragenbeurteilung vorliegt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Im Beschwerdefall ergibt sich die Verspätung des Vorlageantrages eindeutig aus der Aktenlage, weshalb keine mündliche Verhandlung erforderlich war.
3.3. Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134 u. a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020).
Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, d.h. die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.1993, 93/03/0136 u.a.).
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534; VwGH 07.10.2005, 2003/17/0280). Grundgedanke der Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, dass über die Zulässigkeit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung unverzüglich entschieden werden soll (vgl. etwa VwGH 26.01.1998, 96/17/0302).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiedereinsetzungswerber daher alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen; eine Auswechslung des Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig. Daraus folgt, dass mündliche Ergänzungen oder Erläuterungen des Antrages - selbst wenn sie innerhalb der Frist erfolgen - jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie im Akt keinen (inhaltlichen) schriftlichen Niederschlag gefunden haben (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223; VwGH 07.10.2005, 2003/17/0280).
Die maßgeblichen Bestimmungen des § 17 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 (ZustG) idgF, lauten:
§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
Nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes gilt ein Dokument bei Hinterlegung mit dem Tag der Hinterlegung, im Falle des BF am 13.11.2015, als zugestellt. Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die Verständigung über die Hinterlegung beschädigt oder entfernt wurde. Gleiches kann nur gelten, wenn wie vom BF angedeutet, die Gattin versehentlich die Verständigung über die Hinterlegung mit der Werbepost entsorgt hätte.
Dem vorgebrachten Umstand, dass der BF erst am 29.1.2016 anlässlich einer Vorsprache beim AMS von der Beschwerdevorentscheidung erfahren hätte, kann somit im Sinne der oben angeführten Ausführungen nicht weiter nachgegangen werden.
Auch dem weiteren Einwand des BF, dass er sich stets bei der Behörde über den Stand der Erledigung erkundigt hätte, kann nicht gefolgt werden, so wäre ihm demnach bekannt geworden, dass bereits am 11.11.2015 eine Erledigung in Bescheidform ergangen wäre.
Zusammengefasst hat der BF zwar am 10.2.2016 (Einlangen bei der Behörde), somit innerhalb von zwei Wochen nach der AMS Vorsprache vom 29.1.2016, worin über die rechtmäßige Hinterlegung des Bescheides vom 11.11.2015 informiert wurde, einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt und ist dieser demnach fristgerecht eingebracht worden. Ein unvorhergesehenes beziehungsweise unabwendbares Ereignis liegt aber aus den oben dargelegten Erwägungen nicht vor. Demnach konnte der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegenständlich kein Erfolg beschieden werden. Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010;
24.3. 2014, Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung;
weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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