W234 2116511-1•BVwG W234 2116511-1
W234 2116511-1Tribunal administratif fédéral1 févr. 2017
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
W234 2116510-1/15E
W234 2116512-1/14E
W234 2116511-1/9E
W234 2116508-1/9E
W234 2116509-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2015, Zl. 831549605 / 1739187, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.12.2016 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2015, Zl. 831549703 / 1739179, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.12.2016 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2015, Zl. 831549910 / 1739152, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.12.2016 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2015, Zl. 831549801 / 1739165, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.12.2016 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX auch XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2015, Zl. 1000925909 / 14054828, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.12.2016 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer sind russische Staatsangehörige. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF 1) und die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF 2) sind Ehegatten und Eltern der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer (im Folgenden: BF 3 und BF 5). Sie alle reisten in das Bundesgebiet ein und stellten am 24.10.2013 Anträge auf internationalen Schutz.
2. In der niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der BF 1 an, er sei in Bujnaksk in der Russischen Föderation geboren worden, gehöre der Volksgruppe der Awaren an, sei moslemischen Bekenntnisses, Jurist und habe zuletzt als Unternehmer gearbeitet.
Die Asylanträge begründeten sämtliche BF im Wesentlichen mit der Bedrohung des BF 1 im Herkunftsstaat: Einem Bekannten, der den BF 1 aus Sicherheitsgründen auf Reisen begleitet habe, vorgeworfen worden sei, im Lagerhaus des BF 1 Munition deponiert zu haben. Am 29.07.2013 seien maskierte und bewaffnete uniformierte Männer gekommen, hätten den BF 1 mit einem Maschinengewehr angehalten, ihm die Hände auf dem Rücken fixiert und ihn in ein Fahrzeug gebracht. Man habe ihm eine Maske übers Gesicht gezogen und diese mit Klebeband befestigt. Er sei in eine Behörde gebracht und zu seinen Personalien sowie zu seinem Sicherheitsmann befragt worden. Danach seien andere Personen gekommen und hätten ihn geschlagen. Nach zwei Tagen und der Unterzeichnung diverser Unterlagen habe man den BF 1 freigelassen. Zu diesem Zeitpunkt sei sein Sicherheitsmann bereits verhaftet gewesen und man habe vom BF 1 verlangt, dass er Informationen über die Kontakte seines Sicherheitsmannes beschaffe. Der BF 1 sei anschließend außerhalb der Stadt aus dem Auto geworfen worden und man habe ihm erklärt, dass ein Kontaktmann auf ihn zukommen werde. Der BF 1 habe sich nicht mehr nach Hause begeben. Die BF 2 habe ihm telefonisch berichtet, sie sei von einer seiner Mitarbeiterinnen über seine Entführung informiert worden und habe sich deswegen zu ihrem Vater begeben. Dieser Fall sei auch publik gemacht und der BF 1 öffentlich übers Internet diskreditiert worden (AS 29). Sein älterer (knapp vier Jahre alter) Sohn leide an Kinderlähmung und befinde sich bei den Eltern der BF 2. Man habe dem BF 1 gedroht, seinem Sohn nicht mehr helfen zu können, sollte er ins Gefängnis kommen (AS 31).
3. Am XXXX wurde die BF 5 im Bundesgebiet geboren. Am 24.01.2014 stellte der BF 1 als gesetzlicher Vertreter für sie einen Antrag auf internationalen Schutz.
4. In der niederschriftlichen Einvernahme im zugelassenen Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 05.02.2015 im Beisein zweier Dolmetscher für die russische Sprache legte der BF 1 ein Schulzeugnis (mittlere Reife), ein Diplom eines Genossenschaftstechnikums, ein Universitätsdiplom (Studienrichtung Rechtswissenschaften), die Kopien der russischen Inlandsreisepässe von ihm und der BF 2, eine Heiratsurkunde, die Geburtsurkunden des BF 3 und des BF 4 (Republik Dagestan) sowie Internetausdrucke über sich und sein Unternehmen vor und gab wie bisher an, er sei in Bujnaksk, Republik Dagestan, geboren worden, Aware und sunnitischen Bekenntnisses. Zudem sei er verheiratet und habe vier Kinder. Sein älterer Sohn lebe bei seinen Schwiegereltern. Zuletzt habe der BF 1 ein eigenes Gartencenter namens XXXX betrieben. Zudem sei er in einem anderen Gartencenter mit dem Firmennamen XXXX als Direktor angestellt gewesen.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei am Montag, den 28. oder 29.07.2013, von maskierten Polizisten in schwarzen Uniformen von seinem Arbeitsplatz in der Firma XXXX verschleppt worden (siehe AS 122 ff.). Man habe ihm Handschellen angelegt, einen Sack über den Kopf gezogen und diesen mit einem Klebeband befestigt. Mit einem Minibus sei er zu einem Gebäude gebracht und dort zu seinen Personalien und auch zu der Firma, bei der er gearbeitet habe, befragt worden. Die Entführer hätten ihn auch geschlagen und danach in einen Keller gebracht. Eine Stunde später hätten sie ihn wieder geholt, um ihn zu seinem Wachmann zu verhören. Betreffemd diesen Wachmann legte der BF 1 einen Internetauszug vor, in dem jener als Mitglied einer kriminellen Gruppe in Bujnaksk bezeichnet wird, der Sprengstoffverstecke preisgegeben haben soll. Im Zuge dieser Sonderoperation sei in einem alten verlassenen Schacht auf dem Gelände, auf dem sich die Firma XXXX sowie die XXXX befunden hätten, Sprengstoff gefunden worden. Während dieses Verhörs habe man dem BF 1 erklärt, dass sein Wachmann ihm diesen Sprengstoff untergeschoben hätte. Der Wachmann habe durch einen Ausweis, den ihm der BF 1 ausgestellt habe, Zugang zu diesem Gelände gehabt. Zudem sei ein von einer benachbarten Firma aus aufgenommenes Videoband gezeigt worden, auf dem zu sehen gewesen sei, wie ein Auto auf das Gelände gefahren und der Sprengstoff abgeladen und in den Schacht gebracht worden sei. Die Person auf der Aufnahme sei nicht erkennbar gewesen. Der BF 1 habe erwidert, dass es möglich wäre, zum Vergleich auch die Aufzeichnungen der auf seinem Gebäude installierten Kameras heranzuziehen, dass sein Sicherheitsmann nicht autofahren könne und überdies zur fraglichen Zeit mit dem BF 1 in Stawropol gewesen wäre. Danach sei der BF 1 besonders stark geschlagen und es sei ihm gedroht worden, er würde nur am Leben bleiben, wenn er bestimmte Papiere unterzeichne. Zudem hätten sie ihm ein Video gezeigt, auf dem sein Wachmann geschlagen worden sei und erklärt, dass dieser die Schuld auf sich genommen und auf das aus der Aussage des BF 1 folgende Alibi verzichtet hätte. Der Beschwerdeführer habe die Papiere nicht unterschrieben. Während des Verhörs habe der BF 1 die ganze Zeit den Sack über dem Kopf gehabt; dieser sei nur hochgestülpt worden, als man ihm die Aufnahmen gezeigt hätte. Später habe man ihm den Sack weggerissen und gesagt, er könne die Gesichter sehen, er würde sowieso nicht am Leben bleiben. Nachdem man ihm die Uhr und das Telefon abgenommen habe, sei er wieder in den Keller geschleppt und dort liegen lassen worden. Der BF 1 sei ins Gesicht und in die Rippen geschlagen und mit Militärschuhen getreten worden.
Am nächsten Morgen sei ein Mitarbeiter des FSB gekommen, habe ihn in das Verhörzimmer gebracht und ihm wieder die Maske über das Gesicht gezogen. Sie hätten ihm gesagt, sie hätten ihn schlecht behandelt, aber es würde sich alles ändern, wenn er bereit sei, mit dem FSB zusammenzuarbeiten. Dem Beschwerdeführer sei ein Standardformular vorgelegt worden; mit der Unterschrift hätte er einer Tätigkeit für den Geheimdienst zustimmen sollen, was er jedoch verweigert habe. Ein Mitarbeiter des FSB habe einen anderen angewiesen, den BF 1 nicht mehr ins Gesicht zu schlagen und auch auf den Händen keine Schlagspuren zu verursachen. Der BF 1 sei in den Keller gebracht worden, wo er nach weiteren Drohungen Elektroschocks veranreicht bekommen habe. Zuvor hätten sie ihm noch versprochen, alle seine Probleme zu lösen, ihn gut zu bezahlen und seinem behinderten Kind medizinische Unterstützung zukommen zu lassen. Da der BF 1 dies abgelehnt habe, hätten sie ihm mehrere Stromschläge verpasst; wiederholt sei er bewusstlos geworden.
Am Abend habe der Beschwerdeführer unterschrieben, was ihm vorgelegt wurde, und ein Arzt habe sich um seine Verletzungen gekümmert. In der Nacht habe ihn ein FSB-Mitarbeiter aufgesucht und ihm verboten zu erzählen, was sie mit ihm besprochen hätten. Er wurde angewiesen, lediglich zu berichten, dass er wegen seines Security-Mitarbeiters festgenommen worden sei. Sie hätten ihn aufgefordert, Informationen über alle Verwandten seines Chefs bei XXXX zu sammeln und sich in einer Bande einzuschleusen. Sie würden ihm Geld geben, damit er in die Gruppierung investieren und so eine Vertrauensbasis aufbauen könne. Der Führer dieser Gruppe würde ihm glauben, weil der BF 1 gute Freunde im Dunstkreis der Gruppe hätte und viele religiöse Führer in guter Beziehung zu ihm stünden. Falls der BF 1 weglaufen oder sich verstecken würde, würden die unterschriebenen Unterlagen veröffentlicht werden. Am nächsten Morgen hätten die Entführer den BF 1 mit dem Auto zu einem unbekannten Ort zwischen Bujnaksk und Machatschkala gebracht und dort aussteigen lassen. Der BF 1 habe dann ein Auto gestoppt und sei in seinen Geburtsort zu seinen Verwandten gefahren. Seine Frau habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass ihr von seiner Mitarbeiterin von der Festnahme berichtet worden sei. Die BF 2 sei mit allen Kindern zu ihren Eltern gezogen und der BF 1 nicht mehr zur Arbeit gegangen. Einen Monat nach diesem Vorfall habe er seinen Stellvertreter mit der Geschäftsabwicklung und dem Verkauf seiner Wohnung, seines Autos und sonstigen Vermögens beauftragt.
Inzwischen hätten FSB-Mitarbeiter nach ihm gesucht und – da sie ihn nicht gefunden hätten – Mitte September im Internet veröffentlicht, dass der BF 1 für sie tätig wäre und eine Widerstandskämpfer-Gruppierung verraten hätte. Neben den vom BF 1 unterschriebenen Unterlagen sei auch sein Passfoto ins Netz gestellt worden. In den Unterlagen werde ausgeführt, dass der BF 1 diese freiwillig unterzeichnet hätte, immer für den FSB tätig gewesen und sogar einverstanden gewesen wäre, einen Polizisten umzubringen, um von den Widerstandskämpfer ihn in ihre Gruppierung aufgenommen zu werden. Hierzu legte der BF 1 einen Internetausdruck vor. Da alle Mitglieder der genannten Widerstandsgruppierung umgebracht worden seien, würden sich nun deren Angehörige am BF 1 rächen wollen. Es habe sich um die Gruppierung des Widerstandskämpfers XXXX gehandelt. Zudem sei ein Gespräch zwischen zwei homosexuellen jungen Männern veröffentlicht worden; eine der Stimmen sei der des BF 1 ähnlich gewesen. Auch habe er eine SMS von einer unbekannten Nummer erhalten, in der gedroht worden sei, dass sein Leben schrecklich aussehen werde und ihn die Wahabiten wegen des Verrates töten würden. Zudem würden alle Polizisten sein Foto kennen und ihn erschießen, sollte er bei einer Polizeikontrolle davonlaufen. Der BF 1 legte einen weiteren Internet-Artikel, dem zufolge sein Security-Mitarbeiter auf dem Firmengelände Sprengstoff gelagert haben soll. Zudem legte er zwei Fotos von einem mittlerweile gesprengten Gebäude auf dem Gelände seiner Firma vor.
Während er sich versteckt gehalten habe, habe er sich an eine namentlich genannte Menschenrechtsaktivistin gewandt. Diese sei mittlerweile inhaftiert worden, weil sie versucht habe, eine antiterroristische Operation zu verhindern. Auch darüber befänden sich Informationen im Internet.
Nachdem der BF 1 alles verkauft und alle Schulden beglichen habe, habe er sein Herkunftsland verlassen.
In Österreich habe der BF 1 zwei SMS bekommen und sei von einer ihm unbekannten Telefonnummer aus Dagestan angerufen worden. Danach habe er sein Telefon abgemeldet und seine Telefonnummer gewechselt (AS 121).
Am 09.02.2015 wurde die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt unter Beiziehung eines Dolmetschers für die russische Sprache fortgesetzt. Dabei legte der BF 1 die Geburtsurkunde seiner nachgeborenen Tochter (BF 5) vor.
Er erklärte, dass ihm am zweiten Tag im Keller die Maske abgenommen worden sei. Der Raum, in dem er sich befunden habe, hätte ein ca. 30 mal 50 cm großes Fenster und eine Eisentüre gehabt; der BF 1 sei die einzige Person dort gewesen. Als er die Unterlagen unterschrieben habe, sei ihm die Maske hochgezogen worden. Am Tag, nachdem er die Dokumente unterzeichnet habe, hätten sie ihm Handschellen angelegt und ihm einen anderen Sack über den Kopf gestülpt. Dann hätten sie ihn in ein Auto gesetzt und fortgebracht. Nach seiner Freilassung habe er seine Frau noch am selben Tag kontaktiert.
5. Mit Bescheiden vom 08.10.2015 – alle zugestellt am 12.10.2015 – wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ferner wurden die Anträge hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Weiters wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.). Zudem wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass es nicht gelungen sei, eine Verfolgung aus Konventionsgründen glaubhaft zu machen.
6. Sämtliche Beschwerdeführer erhoben gegen sämtliche Spruchpunkte der angeführten Bescheide unter einem Beschwerde, welche am 27.10.2015 zur Post gegeben wurde.
Darin wurde das Vorbringen des BF 1 bekräftigt, wegen seiner Tätigkeit für den FSB und des ihm unterstellten Verrates an Widerstandskämpfern bedroht zu sein sowie zu Unrecht durch die Behörden verfolgt zu werden. Wegen der Ausführungen der belangten Behörde im an den BF 1 adressierten Bescheid wurde sein Vorbringen der Einvernahmen im Wesentlichen dahingehend erläutert, dass der FSB die Deponierung des Sprengstoffs auf dem Firmengelände inszeniert habe, um etwas gegen den BF 1 und seinen Wachmann in der Hand zu haben. Aus diesem Grund sei auch der BF 1 entführt und mit den unterschriebenen Papieren erpressbar gemacht worden. Der BF 1 hätte in weiterer Folge in Banden eingeschleust werden und Informationen an den FSB liefern sollen. Außerdem hätte er Informationen über seinen Chef sammeln sollen, weil dieser ein einflussreicher Mann in Dagestan gewesen sei. Auf Grund seiner Verbindungen durch die Firma und wegen seiner sonstigen Beziehungen sei der BF 1 dafür besonders geeignet gewesen.
Bezüglich der Maskierung seines Kopfes sei klarzustellen, dass sich seine Aussage, die Maske immer getragen zu haben, auf die Zeiträume beziehe, in denen er durch andere Personen verhört und misshandelt worden sei. Der Sack sei nur über seinen Kopf hochgezogen worden, um etwa das Video anzuschauen oder die Unterschrift fertigen zu können. Er habe die Unterlagen vor der Unterfertigung zwar gesehen, aber nicht durchgelesen.
Zu Beginn sei er von einem Ermittler verhört und misshandelt worden, später seien Personen des FSB hinzugekommen, welche die Anweisung gegeben hätten, ihn nicht ins Gesicht und nicht auf die Hände zu schlagen.
Der Beschwerde angefügt wurde ein Internetausdruck, in dem sowohl dem BF 1 als auch seinem Wachmann vorgeworfen werde, Mitglieder einer kriminellen Bande zu sein. Zudem werde darin dem BF 1 unterstellt, homosexuell zu sein und sich übers Internet mit Männern zum Geschlechtsverkehr verabredet zu haben. Darin enthalten sind auch Beispiele der Unterlagen, die der BF 1 unterschrieben habe und aus denen hervorgehe, dass er sich bereit erklärt habe, mit dem FSB zusammenzuarbeiten, sich in bestimmte Gruppen einzuschleusen und Informationen an den FSB weiterzuleiten.
Die Verfolgung sei aktuell, weil der BF 1 auch in Österreich Bedrohungen ausgesetzt gewesen sei.
XXXX
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.12.2016 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache und im Beisein der zur Vertretung sämtlicher Beschwerdeführer – einschließlich der rechtserheblichen Entgegennahme von Zustellungen – bevollmächtigten gewillkürten Vertreterin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Das Bundesamt verzichtete auf die Teilnahme.
In der mündlichen Verhandlung hielt der BF 1 sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen aufrecht, in der Russischen Föderation zu Unrecht durch die Behörden verfolgt zu werden sowie wegen des unterstellten Verrats einer wahhabitischen Gruppe und angeblicher homosexueller Handlungen von Sympathisanten dieser Gruppe bedroht zu sein.
Die übrigen BF hätten keine eigenen Fluchtgründe, jedoch würden seinetwegen die Brüder der BF 2 verfolgt. Zuerst sei der ältere Bruder sehr oft zur Polizei mitgenommen worden. Es sei gängige Praxis, dass man die Verwandten gesuchter Personen mitnehme und quäle. Etwa im Mai 2015 sei sein Schwager in der Polizeistation von FSB-Leuten mitgenommen worden und er sei nach wie vor verschwunden. Ein Bekannter, der bei der Polizei arbeite, habe dem jüngeren Bruder der BF 2 mitgeteilt, dass der verschwundene Bruder nicht mehr am Leben sei.
Zudem habe die Polizei nach der Flucht der BF häufig Hausdurchsuchungen bei der Mutter des BF 1 durchgeführt und nach diesem gefragt. Die Mutter sei auch in ihrer Arbeitsstelle gekündigt worden. Inoffiziell habe man ihr mitgeteilt, dass ihr Sohn der Kündigungsgrund sei.
In Österreich habe der BF 1 einen Anruf von einer Telefonnummer aus Dagestan erhalten. Nachdem er aufgelegt hätte, habe er zwei SMS bekommen. In der ersten SMS sei gestanden, er würde sich irren, wenn er annähme, dass sie ihn nicht ergreifen würden. In der zweiten sei er ebenfalls bedroht worden; es sei auch geschrieben worden, dass man wisse, in welcher Stadt er sich befinde. Daraufhin habe er die SIM-Karte weggeworfen und wechsle nun laufend seine Telefonnummer.
Die BF hätten in der Russischen Föderation in der Republik Dagestan in der Stadt Machatschkala in einem privaten Haus gelebt. Der jüngste Bruder der BF 2 habe bei ihnen gewohnt, weil er als Stellvertreter des BF 1 in dessen Firma gearbeitet hätte.
Zu seinem Fluchtvorbringen führte der BF 1 im Wesentlichen wie bisher aus, er sei mit seinem Wachmann geschäftlich unterwegs gewesen und am 28.07.2013 zurückgekommen. Als er am nächsten Tag in seinem Büro gewesen sei, seien maskierte und bewaffnete FSB-Mitarbeiter in schwarzen Uniformen in das Gebäude gekommen, hätten ihm Handschellen angelegt, ihm einen Sack über den Kopf gestülpt und diesen mit Klebeband fixiert. Mit dem Auto hätten sie ihn dann in ein Gebäude gebracht, wo er verhört und zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sei. Er habe sich jedoch geweigert, die vorgelegten Papiere zu unterschreiben. Daraufhin habe er gleich einen Schlag versetzt bekommen und sei in den Keller gebracht worden. Nach einiger Zeit habe man ihn wieder aus dem Keller geholt und aufgefordert, Informationen unter anderem über geistige "Leader" in Erfahrung zu bringen und weiterzuleiten. Nachdem er wieder abgelehnt habe, die Papiere über seine Zusammenarbeit zu unterschreiben, sei ihm ein Schlag mit dem Kugelschreiber auf den Kopf versetzt worden.
Man habe ihm gesagt, dass sein Wachmann an der Sonderoperation auf seinem Firmengelände involviert gewesen wäre und ihm ein Video vorgeführt, das gezeigt hätte, wie ein Auto auf das Firmengelände gefahren wäre und dass ein Mann irgendetwas ausgeladen hätte. Damit hätte bewiesen werden sollen, dass sein Wachmann auf dem Parkplatz eine Sprengvorrichtung angelegt hätte. Der BF 1 habe erwidert, dass dies kein Beweis sei, weil sich der Wachmann sich zu dieser Zeit mit ihm in Stawropol aufgehalten hätte.
Dem BF 1 seien im Keller Elektroschocks verpasst worden. Durch die Stromschläge habe er das Bewusstsein verloren. Man habe ihn mit Wasser begossen, sodass er wieder zu sich gekommen sei. Danach habe er ein Papier unterschrieben, das ihn verpflichtet hätte, für den FSB zu arbeiten und die geforderten Informationen zu übermitteln. Die FSB-Mitarbeiter hätten von ihm verlangt, sich einer Bande namens XXXX anzuschließen. Man habe gefordert, dass er über seine Kontakte mit in der Gesellschaft angesehenen Personen und in Moscheen versuche, die geforderten Informationen zu beschaffen. Der Leiter der auf dem selben Firmengelände befindlichen XXXX sei der Vater des Chefs des BF 1 und ein sehr geachteter Politiker gewesen. Es sei bezweckt gewesen, gleichzeitig mit dem BF 1 seinen Chef und dessen Familie fertig zu machen, weil diese sehr reich und einflussreich sei. Der neue Präsident habe den Vater seines Chefs durch seinen eigenen Mann als Leiter der XXXX ersetzen wollen, was auch gelungen sei. Dessen Position habe jetzt der Neffe des neuen Präsidenten inne. Ziel sei zudem die Diskreditierung des Vaters seines Chefs gewesen, der ebenfalls Kandidat für das Präsidentenamt von Dagestan gewesen sei. Denn die XXXX habe sich den Parkplatz mit den Gartenfirmen geteilt, wo der BF 1 tätig gewesen sei. Der Vater des Chefs des BF 1 hätte als Behördenleiter dargestellt werden sollen, dem entgeht, dass auf seinem Gelände Sprengstoff versteckt wird. Der Name des Vaters des Chefs des BF 1 sei XXXX . Es existiere auch eine YouTube-Information darüber, dass ein Mitarbeiter der XXXX als vermeintlicher Mittäter mit Banditen im Untergrund in Kontakt stehe.
Die XXXX sei damals die einzige Gruppierung gewesen, die dem FSB Widerstand geleistet habe. Der BF 1 hätte alle Informationen über XXXX sammeln und auch darüber berichten sollen, womit sich sein Chef beschäftige und alles über dessen Familie in Erfahrung bringen sollen. Da er dieser Familie sehr nahe gestanden sei, hätte er die Möglichkeit dazu gehabt. Sein verstorbener Vater und der Vater seines Chefs seien gemeinsam politisch tätig gewesen.
Nach insgesamt zwei Tagen habe man den BF 1 außerhalb der Stadt Machatschkala freigelassen und er sei per Autostop in sein Heimatdorf gefahren. Er habe telefonisch seine Frau kontaktiert, die ihm mitgeteilt hätte, dass sie sich bei ihren Eltern befinde. Eine seiner Verkäuferinnen hätte sie angerufen und ihr mitgeteilt, dass es eine Sonderoperation gegeben habe und der BF 1 mitgenommen worden sei. Darauf hin habe sich der BF 1 in seinem Heimatdorf versteckt gehalten. Einige Male habe er seine Frau kontaktiert und aus Sicherheitsgründen ständig seine Telefonnummer geändert. Die BF 2 hätte ihm mitgeteilt, dass Personen zu ihr gekommen wären und nach ihm gefragt hätten. Der BF 1 habe den jüngeren Bruder seiner Frau, der bei ihm gearbeitet habe, kontaktiert und ihn beauftragt, die Geschäfte seiner Firma abzuwickeln sowie seine im Bau befindliche Wohnung und die Autos zu verkaufen. Zu seiner Firma gebe es einen Zeitungsartikel. Dieser wurde vorgelegt und zum Akt genommen. Zudem gebe es ein Video und den dazu gehörigen Artikel, was seinen Wachmann und das Auto anbelange. Der Ausdruck einer Internetseite, in welcher ein YouTube-Video eingebunden ist, wurde in Kopie zum Akt genommen.
Am Tag seiner Entführung sei auch ein Teil des Firmengebäudes in die Luft gesprengt worden. Dies habe der Beschwerdeführer später auf YouTube gesehen. Hierzu legte er Fotos vor, die zum Akt genommen wurden.
Da man den BF 1 nicht ergreifen habe können, habe man falsche Informationen über ihn im Internet verbreitet. Dazu wurde auf die gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel verwiesen. Man habe im Internet geschrieben, dass er die XXXX - Bande verraten hätte und sie deswegen gefunden worden wäre. Der Zweck der Veröffentlichung der Informationen im Internet sei es gewesen, religiöse Personen dazu zu motivieren, nach ihm zu suchen, weil ihn der FSB nicht gefunden hätte. Zudem seien Informationen verbreitet worden, dass der BF 1 homosexuelle Handlungen mit jungen Leuten vollzogen habe. Man habe gewusst, dass ihn jemand aus einem dieser beiden Gründe umbringen würde. Deswegen habe der BF 1 nicht nur Angst vor dem FSB gehabt, sondern in der Folge auch vor anderen Personen. Er hätte keine Beweise gehabt, dass er nicht wirklich für den FSB gearbeitet und auch die XXXX nicht verraten habe.
Aus Angst um sein Leben habe er sich an eine Menschenrechtsorganisation gewandt. Der stellvertretende Leiter dieser Organisation habe ihm mitgeteilt, dass die Leiterin große Probleme habe. Er habe Fotos gemacht und die Verletzungsspuren des BF 1 protokolliert. Später sei das Büro der Organisation verbrannt worden. Der BF 1 habe erfahren, dass die Leiterin aufgrund einer falschen Beschuldigung in Haft genommen und das Büro in Brand gesetzt worden sei. Dabei seien auch die Fotos von den Verletzungen des BF 1 vernichtet worden. Hierzu legte der Beschwerdeführer zwei Berichte über die Leiterin dieser Menschenrechtsorganisation vor.
Vor einigen Monaten sei der BF 1 von seinem Wachmann kontaktiert worden. Dieser habe ihm berichtet, dass er sich in Russland in einem Gefängnis unter verschärften Haftbedingungen befinde. Die Überstellung nach Dagestan habe man ihm verweigert. Es sei ihm gelungen, mit dem BF 1 Kontakt aufzunehmen, indem er das Aufsichtspersonal geschmiert habe. Die Telefonnummer habe er von einem gemeinsamen Bekannten erfahren. Er hätte dem BF 1 von Misshandlungen erzählt und berichtet, dass die Finger seiner rechten Hand nicht mehr funktionstüchtig seien. Nach einiger Zeit habe er dem BF 1 geschrieben, dass man von der Kontaktaufnahme erfahren und ihn sehr stark verprügelt hätte. Seine Mutter hätte dem BF 1 berichtet, dass die Familie seines Wachmannes unter anderem keine Kinderbeihilfe mehr erhalte und dass es ihr sehr schlecht gehe.
In den letzten drei Jahren habe der BF 1 fünfmal die Telefonnummer gewechselt. Er halte regelmäßig Kontakt mit einem Bekannten, über den er auch seine Mutter erreichen könne. Dieser Bekannte sei die einzige Person, die ihn nicht verraten hätte.
Auf die Frage des erkennenden Richters, was er vom politischen System in Österreich halte, erklärte der BF 1, dass ihm dieses gefalle. Auf die Frage, was er davon halte, dass sich in Österreich jedermann seine Religion aussuchen könne, ohne dass dem Nachbarn das Recht zukomme, ihm diese vorzuschreiben, antwortete der Beschwerdeführer, das sei das Recht jedes Staatsbürgers. Er bejahte das Recht der freien Religionswahl jedes Menschen auf der Welt. Auch sei er davon überzeugt, dass die Moslems in Dagestan niemandem ihre Religion aufzwingen würden.
Die BF 2 erklärte wie bisher, dass sie und ihre Kinder wegen ihres Gatten im Bundesgebiet seien. Voriges Jahr sei ihr älterer Bruder von Polizisten mitgenommen worden und sie wüssten nicht, wo er sich befinde. Ihre Mutter hätte ihr erzählt, dass nach ihm gesucht worden wäre, man ihn aber nicht gefunden hätte. Die Mutter wolle nicht, dass die BF 2 sich aufrege, deshalb sei sie die Letzte, die etwas erfahre. Ein weiterer Bruder stehe unter Hausarrest.
Zu den fluchtauslösenden Ereignissen brachte sie vor, dass im Sommer 2013 eine Mitarbeiterin ihres Mannes zu Hause angerufen und ihr mitgeteilt hätte, dass das Geschäft eingekreist worden sei. Soweit es die BF 2 wisse, seien der BF 1 und zwei weitere Personen angehalten, wie Straftäter behandelt und mit Handschellen abgeführt worden. Die BF 2 habe versucht, ihren Mann anzurufen, er habe jedoch nicht mehr abgehoben. Danach habe sie ihren Vater kontaktiert, der sie und die Kinder abgeholt hätte. Am Abend habe sie dann in den Nachrichten erfahren, dass auf dem Firmengelände eine Bombe gefunden worden sei. Nach einigen Tagen habe die BF 2 kurz mit ihrem Mann telefoniert, der mitgeteilt hätte, dass er nicht zurückkommen könne. Bis Oktober habe sie ihn nicht mehr gesehen und er habe sie in dieser Zeit einige Male von verschiedenen Telefonnummern aus angerufen. Vor der Flucht sei ein Bekannter zu ihren Eltern gekommen und habe ihr mitgeteilt, dass er mit dem BF 1 vereinbart hätte, dass die Familie ausreisen müsse. Der Bekannte habe sie dann am nächsten Tag zu den Verwandten ihres Mannes gebracht, von wo aus sie geflohen seien.
Die Beschwerdeführer wurden gefragt, ob sie zu den übermittelten Länderberichten zu ihrem Herkunftsstaat Stellung nehmen wollen, worauf sie verzichteten.
XXXX
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1.1. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grund der Anträge auf internationalen Schutz, der Einvernahmen der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerdevorlagen, der gemeinsamen Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide, der im Verfahren vorgelegten Schriftsätze und Unterlagen sowie der Einsichtnahme in die Verwaltungsakten, der Strafregisterauszüge vom 31.01.2017 sowie der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2016 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1.2. Feststellungen zur Person und zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:
Die Beschwerdeführer sind russische Staatsangehörige und stammen aus der Republik Dagestan. Sie bekennen sich zum muslimischen Glauben. Es handelt sich um ein Ehepaar (BF 1 und BF 2) und deren gemeinsame minderjährige Kinder (übrige BF).
Die BF 1 bis BF 4 flüchteten nach Österreich und stellten am 24.10.2013 Anträge auf internationalen Schutz; für die im Bundesgebiet geborene BF 5 wurde am 24.01.2014 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten. Es ist nicht feststellbar, dass der BF 1 Handlungen setzte, welche die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausschließen würden.
Der Grund für die Verfolgung der Beschwerdeführer geht auf Vorkommnisse um den BF 1 zurück:
Festgestellt wird, dass der BF 1 aufgrund seiner Kontakte zu religiösen Führern und zur politisch exponierten Familie seines Chefs verhaftet und durch Folter gezwungen wurde, sich schriftlich bereit zu erklären, für den FSB als Informant tätig zu sein.
Fest steht weiters, dass der BF 1 daraufhin untertauchte und deshalb in seiner Heimat durch die staatlichen Behörden bedroht ist.
Zudem wurden nach seinem Untertauchen das vom BF 1 beim FSB unterschriebene Dokument sowie Informationen über seine angebliche Zusammenarbeit mit den Behörden gegen wahabitische Banden und über seine angeblichen homosexuellen Kontakte im Internet veröffentlicht. Deswegen läuft er auch Gefahr, im Falle einer Rückkehr wegen des ihm unterstellten Verrats sowie einer ihm unterstellten sexuellen Orientierung Übergriffen von wahabitisch Sympathisanten ausgesetzt zu sein.
1.2. Zur Situation in der russischen Föderation enthält das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 01.06.2016 folgende Ausführungen, welche das Bundesverwaltungsgericht als maßgebliche Situation im Herkunftsstaat feststellt:
Politische Lage
Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 22.3.2016, vgl. GIZ 3.2016c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12.6.1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12.12.1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7.5.2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4.3.2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Mit 238 von 450 Sitzen verfügt die Partei 'Einiges Russland' über eine absolute Mehrheit in der Staatsduma. Bei der Wahl am 4. Dezember 2011 wurde die Staatsduma erstmals für eine verlängerte Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Alle Abgeordneten wurden ausnahmslos über Parteilisten nach dem Verhältniswahlrecht mit einer Sieben-Prozent-Hürde gewählt. Neben 'Einiges Russland' sind aktuell die Kommunisten mit 92 Sitzen, die formal linksorientierte Partei 'Gerechtes Russland' mit 64 Sitzen und die 'Liberaldemokraten' des Rechtspopulisten Schirinowski mit 56 Sitzen in der Staatsduma vertreten. Wahlfälschungsvorwürfe bei diesen Duma-Wahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang 2012. Ab der nächsten Wahl soll die Hälfte der Abgeordneten mittels relativer Mehrheitswahl in Einpersonen-Wahlkreisen (also in Wahlkreisen, in denen jeweils ein Kandidat/eine Kandidatin gewählt wird) bestimmt werden. Es soll wieder die Fünf-Prozent-Hürde gelten. Die nächste Duma-Wahl soll am 18. September 2016 stattfinden (AA 3.2016a, vgl. GIZ 4.2016a).
Russland ist eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum. In zahlreichen russischen Regionen fanden am 13. September 2015 Gouverneurs- und Kommunalwahlen statt. In der Praxis kam es dabei wie schon im Vorjahr zur Bevorzugung regierungsnaher und Behinderung oppositioneller Kandidaten (AA 3.2016a).
Angesichts einer zunehmenden internationalen Isolierung des Landes und wachsender wirtschaftlicher Probleme war die russische Regierung 2015 bemüht, die Bevölkerung auf Begriffe wie Einheit und Patriotismus einzuschwören, "traditionelle Werte" zu betonen und Angst vor angeblichen inneren und äußeren Feinden des Landes zu schüren. Meinungsumfragen zufolge traf Präsident Wladimir Putin mit seiner Art, das Land zu führen, unverändert auf breite Zustimmung. Regierungskritiker wurden in den Massenmedien als "unpatriotisch" und "anti-russisch" verunglimpft und gelegentlich auch tätlich angegriffen. Am 27.2.2015 wurde Boris Nemzow, einer der bekanntesten Oppositionspolitiker des Landes, in Sichtweite des Kremls erschossen. Trauernde Menschen, die am Tatort an ihn erinnern wollten, wurden von den Moskauer Behörden und Regierungsanhängern schikaniert. Die Regierung stritt die immer zahlreicheren Beweise für eine militärische Beteiligung Russlands in der Ukraine weiterhin ab. Im Mai 2015 erklärte Präsident Putin per Erlass alle Verluste der russischen Armee bei "Spezialeinsätzen" in Friedenszeiten zum Staatsgeheimnis. Bis November 2015 hatten sich amtlichen Schätzungen zufolge 2700 russische Staatsbürger, die zum Großteil aus dem Nordkaukasus stammten, in Syrien und im Irak der bewaffneten Gruppe Islamischer Staat (IS) angeschlossen. Unabhängige Experten nannten höhere Zahlen. Am 30.9.2015 begann Russland mit Luftangriffen in Syrien, die nach offiziellen Angaben den IS treffen sollten, sich häufig aber auch gegen andere Gruppen richteten, die den syrischen Präsidenten Bashar al-Assad ablehnten. Meldungen über zahlreiche zivile Opfer der Luftangriffe wurden von der russischen Regierung bestritten. Am 24.11.2015 schoss die Türkei ein russisches Kampfflugzeug ab, das in den türkischen Luftraum eingedrungen sein soll. Der Vorfall löste gegenseitige Schuldzuweisungen aus und führte zu einer diplomatischen Eiszeit zwischen den beiden Ländern (AI 24.2.2016).
Quellen:
Dagestan
Dagestan belegt mit einer Einwohnerzahl von 2,94 Millionen Menschen (2% der Gesamtbevölkerung Russlands) den dritten Platz unter den Republiken der Russischen Föderation. Über die Hälfte der Einwohner (54,9%) sind Dorfbewohner. Die Bevölkerung in Dagestan wächst verhältnismäßig schnell. Im Unterschied zu den faktisch monoethnischen Republiken Tschetschenien und Inguschetien, setzt sich die Bevölkerung Dagestans aus einer Vielzahl von Ethnien zusammen. In der Republik gibt es 60 verschiedene Nationalitäten, einschließlich der Vertreter der 30 alteingesessenen Ethnien. Alle sprechen unterschiedliche Sprachen. Dieser Umstand legt die Vielzahl der in Dagestan wirkenden Kräfte fest, begründet die Notwendigkeit eines Interessenausgleichs bei der Lösung entstehender Konflikte und stellt ein Hindernis für eine starke autoritäre Zentralmacht in der Republik dar. Allerdings findet dieser "Interessenausgleich" traditionellerweise nicht auf dem rechtlichen Wege statt, was in Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Clans münden kann. Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nordkaukasus beispiellos (IOM 6.2014, vgl. ACCORD 16.3.2015).
Was das politische Klima betrifft, gilt die Republik Dagestan im Vergleich zu Tschetschenien noch als relativ liberal. Die Zivilgesellschaft ist hier stärker vertreten als in dem Kadyrow’schen Privatstaat. Ebenso existiert – anders als in der Nachbarrepublik – zumindest eine begrenzte Pressefreiheit. Wie im Abschnitt über Dagestans Völkervielfalt erwähnt, stützt die ethnische Diversität ein gewisses Maß an politischem Pluralismus und steht autokratischen Herrschaftsverhältnissen entgegen. So hatte der Vielvölkerstatus der Republik das Amt eines Präsidenten oder Republikführers lange Zeit verhindert. Erst Anfang 2006 setzte der Kreml den Awaren Muchu Alijew als Präsidenten an die Spitze der Republik. Alijew war in sowjetischer Zeit ein hochrangiger Parteifunktionär und bekleidete danach zehn Jahre lang den Vorsitz im Parlament Dagestans. Er galt als »Mann des Volkes« in einer Republik, in der politische Macht bislang an die Unterstützung durch lokale und ethnische Seilschaften gebunden war. Alijew, so schien es anfangs, stand über diesen Clan-Welten. Doch die Hoffnung auf Korruptionsbekämpfung und bessere Regierungsführung wurde enttäuscht. Moskau ersetzte ihn 2009 durch Magomedsalam Magomedow, einen Sohn des langjährigen Staatsratsvorsitzenden, der als Präsidentenersatz fungiert hatte. Damit verschob sich die politische Macht im ethnischen Spektrum von den Awaren wieder zu den Darginern. Der neue Präsident war mit Hinterlassenschaften der 14-jährigen Herrschaft seines Vaters Magomedali Magomedow konfrontiert, die sein Amtsvorgänger Alijew nicht hatte bewältigen können. Das betraf vor allem Korruption und Vetternwirtschaft. In Dagestan bemühte sich Magomedow vor allem um einen Dialog zwischen den konfessionellen Konfliktparteien der Sufiten und Salafisten und um eine Reintegration der »Waldbrüder«, des bewaffneten Untergrunds also, in die Gesellschaft. Er berief auch einen dagestanischen Völkerkongress mit fast 3000 Teilnehmern ein, der im Dezember 2010 religiösen Extremismus und Terrorismus verdammte und die Bevölkerung aufrief, den Kampf gegen den bewaffneten Untergrund zu unterstützen. Ein Ergebnis des Kongresses war die Schaffung eines Komitees für die Reintegration von Untergrundkämpfern. Doch auch Magomedsalam Magomedow gelang es nicht, die Sicherheitslage in Dagestan zu verbessern. Anfang 2013 ersetzte der Kreml Magomedow durch Ramsan Abdulatipow, den in Moskau wohl bekanntesten Dagestaner. Abdulatipow galt dort als Experte für interethnische Beziehungen und religiöse Konflikte im Nordkaukasus; 1999/2000 hatte er kurzzeitig das ein Jahr später abgeschaffte föderale Ministerium für Nationalitätenbeziehungen geleitet. Damit trat abermals ein Hoffnungsträger an die Spitze der Republik, der als Erstes der Korruption und dem Clanismus den Kampf ansagte. Abdulatipows Kampf gegen Korruption und Nepotismus führte zwar zum Austausch von Personal, doch die Strukturen, die dem Problem zugrunde liegen, wurden kaum angetastet. Es war auch nicht zu erwarten, dass sich ein Phänomen wie das Clan- und Seilschaftsprinzip, das für Dagestan so grundlegende gesellschaftlich-politische Bedeutung hat, ohne weiteres würde überwinden lassen. Dieses Prinzip wird nicht nur durch ethnische, sondern auch durch viele andere Zuordnungs- und Gemeinschaftskriterien bestimmt und prägt Politik wie Geschäftsleben der Republik auf entscheidende Weise. Zudem blieb der Kampf gegen den bewaffneten Untergrund oberste Priorität, was reformpolitische Programme in den Hintergrund rückte. Dabei zeugt die Praxis der Anti-Terror-Operationen in der Ära Abdulatipow von einer deutlichen Stärkung der »Siloviki«, das heißt des Sicherheitspersonals. Zur Bekämpfung der Rebellen setzt der Sicherheitsapparat alte Methoden ein. Wie in Tschetschenien werden die Häuser von Verwandten der Untergrundkämpfer gesprengt, und verhaftete »Terrorverdächtige« können kaum ein faires Gerichtsverfahren erwarten. Auf Beschwerden von Bürgern über Willkür und Straflosigkeit der Sicherheitskräfte reagiert Abdulatipow mit dem Argument, Dagestan müsse sich »reinigen«, was ein hohes Maß an Geduld erfordere (SWP 4.2015).
Laut Swetlana Gannuschkina ist Abdulatipow ein alter sowjetischer Bürokrat. Sein Vorgänger Magomedsalam Magomedow war ein sehr intelligenter Mann, der kluge Innenpolitik betrieb. Er hatte eine Diskussionsplattform organisiert, wo verfeindete Gruppen miteinander gesprochen haben. Es ging dabei vor allem um den Dialog zwischen den Salafisten und den Anhängern des Sufismus. Unter ihm haben auch die außergerichtlichen Hinrichtungen von Seiten der Polizei aufgehört. Er hat eine sogenannte Adaptionskommission eingerichtet. Diese Kommission hatte die Aufgabe, Kämpfern von illegal bewaffneten Einheiten eine Rückkehr ins bürgerliche Leben zu ermöglichen. Diejenigen, die kein Blut an den Händen hatten, konnten mit Hilfe dieser Kommission wieder in der Gesellschaft Fuß fassen. Wenn sie in ihrem bewaffneten Widerstand Gewalt angewendet oder Verbrechen begangen hatten, wurden sie zwar verurteilt, aber zu einer geringeren Strafe. Auch diese Personen sind in die dagestanische Gesellschaft reintegriert worden. Mit der Ernennung Abdulatipows als Oberhaupt der Republik, gab es keine Verhandlungen mehr mit den Aufständischen und er initiierte einen harten Kampf gegen den Untergrund. Dadurch stiegen die Terroranschläge und Gewalt in Dagestan wieder an (Gannuschkina 3.12.2014, vgl. AI 9.2013).
Quellen:
Sicherheitslage
Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, jederzeit zu Attentaten kommen. Die russischen Behörden haben zuletzt ihre Warnung vor Attentaten bekräftigt und rufen zu besonderer Vorsicht auf (AA 1.6.2016b).
Russland hat den IS erst Ende Dezember 2014 auf seine Liste terroristischer Organisationen gesetzt und dabei andere islamistische Gruppierungen außer Acht gelassen, in denen seine Staatsbürger, insbesondere Tschetschenen und Dagestaner, in Syrien und im Irak ebenfalls aktiv sind – wie die Jaish al-Muhajireen-wal-Ansar, die überwiegend von Kämpfern aus dem Nordkaukasus gegründet wurde. Ausländische und russische Beobachter, darunter die kremlkritische Novaja Gazeta im Juni 2015, erhoben gegenüber den Sicherheitsbehörden Russlands den Vorwurf, der Abwanderung von Jihadisten aus dem Nordkaukasus und anderen Regionen nach Syrien tatenlos, wenn nicht gar wohlwollend zuzusehen, da sie eine Entlastung für den Anti-Terror-Einsatz im eigenen Land mit sich bringe. Tatsächlich nahmen die Terroraktivitäten in Russland selber ab (SWP 10.2015). In der zweiten Hälfte des Jahres 2014 kehrte sich diese Herangehensweise um, und Personen, die z.B. Richtung Türkei ausreisen wollten, wurden an der Ausreise gehindert. Nichtsdestotrotz geht der Abgang von gewaltbereiten Dschihadisten weiter und Experten sagen, dass die stärksten Anführer der Aufständischen, die dem IS die Treue geschworen haben, noch am Leben sind. Am 1.8.2015 wurde eine Hotline eingerichtet, mit dem Ziel, Personen zu unterstützen, deren Angehörige in Syrien sind bzw. planen, nach Syrien zu gehen. Auch Rekrutierer und Personen, die finanzielle Unterstützung für den Dschihad sammeln, werden von den Sicherheitsbehörden ins Visier genommen. Einige Experten sind der Meinung, dass das IS Rekrutierungsnetzwerk eine stabile Struktur in Russland hat und Zellen im Nordkaukasus, in der Wolga Region, Sibirien und im russischen Osten hat (ICG 14.3.2016).
Das »Kaukasus-Emirat«, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Dem russischen Islamexperten Aleksej Malaschenko zufolge reisten gar Offizielle aus der Teilrepublik Dagestan nach Syrien, um IS-Kämpfer aus dem Kaukasus darin zu bestärken, ihren Jihad im Mittleren Osten und nicht in ihrer Heimat auszutragen. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am 23. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz‘, eine Provinz Kaukasus, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem ‚Kalifen‘ Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Jihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren. Seitdem mehren sich am Südrand der Russischen Föderation die Warnungen vor einer Bedrohung durch den sogenannten Islamischen Staat. Kurz zuvor hatten die föderalen und lokalen Sicherheitsorgane noch den Rückgang terroristischer Aktivitäten dort für sich reklamiert. Als lautester Mahner tut sich wieder einmal der tschetschenische Republikführer Ramzan Kadyrow hervor. Er rief alle muslimischen Länder dazu auf, sich im Kampf gegen den IS, den er mit Iblis-Staat – also Teufelsstaat – übersetzt, zusammenzuschließen. Für Kadyrow ist der IS ein Produkt anti-islamischer westlicher Politik, womit er sich im Einklang mit der offiziellen Sichtweise des Kremls befindet, der dem Westen regelmäßig fatale Eingriffe im Mittleren Osten vorwirft. Terroristische Aktivitäten im Nordkaukasus, die eindeutig den Überläufern zum IS zuzuschreiben sind, haben sich aber bislang nicht verstärkt. Bis September 2015 wurden nur zwei Anschläge in Dagestan der IS-Gefolgschaft zugeschrieben: die Ermordung des Imam einer Dorfmoschee und ein bewaffneter Angriff auf die Familie eines Wahrsagers. Auch im Südkaukasus mehren sich die Stimmen, die vor dem IS warnen. Aus dem Pankisi-Tal in Georgien, das mehrheitlich von einer tschetschenischen Volksgruppe bewohnt wird, stammen einige Teilnehmer an den Kämpfen in Syrien – so Umar al-Shishani (eigentl. Tarkhan Batiraschwili), der dort prominenteste Milizen-Führer aus dem Kaukasus (SWP 10.2015).
Seit Ende 2014 mehren sich Meldungen über Risse im bewaffneten Untergrund und Streitigkeiten in der damaligen Führung des Emirats, die vor allem mit der Beteiligung nordkaukasischer Kämpfer am Jihad des IS in Syrien zu tun haben. Eine wachsende Zahl von Feldkommandeuren (Emiren) aus Dagestan, Tschetschenien und anderen Teilen des Nordkaukasus haben IS-Führer Abu Bakr al-Baghdadi den Treueid geschworen (SWP 4.2015). Nach Dokku Umarows Tod 2013 wurde Aliaschab Kebekow [aka Ali Abu Muhammad] zum Anführer des Kaukasus Emirates. Dieser ist im Nordkaukasus bei einem Einsatz russischer Spezialkräfte im Frühling 2015 getötet worden (Zeit Online 20.4.2015). Abu Usman Gimrinsky (Magomed Suleimanov) wurde zum Nachfolger (Open Democracy 29.6.2015). Im August 2015 erlitt der Rest des noch bestehenden Kaukasus Emirat einen erneuten harten Rückschlag. Drei der Top-Kommandanten wurden im Untsukul Distrikt in Dagestan von Regierungskräften getötet, darunter der neue Anführer des Emirates Abu Usman Gimrinsky (Magomed Suleimanov) (Jamestown 14.8.2015).
Bis ins Jahr 2015 hinein hat Russland die vom sogenannten Islamischen Staat ausgehende Gefahr eher relativiert und die Terrormiliz als einen von vielen islamistischen Akteuren abgetan, die das mit Moskau verbündete Assad-Regime, die ‚legitime Regierung Syriens‘, bekämpfen. In seiner jährlichen Tele-Konferenz mit der Bevölkerung am 18. April 2015 hatte Präsident Putin noch geäußert, der IS stelle keine Gefahr für Russland dar, obwohl die Sicherheitsbehörden schon zu diesem Zeitpunkt eine zunehmende Abwanderung junger Menschen nach Syrien und Irak registriert und vor den Gefahren gewarnt hatten, die von Rückkehrern aus den dortigen Kampfgebieten ausgehen könnten. Wenige Tage später bezeichnete Außenminister Lawrow den IS in einem Interview erstmals als Hauptfeind Russlands (SWP 10.2015).
Der russische Generalstaatsanwalt erklärte im November 2015, dass 650 Strafverfahren aufgrund der Beteiligung in einer illegalen bewaffneten Gruppierung im Ausland eröffnet wurden. Laut Chef des FSB (Inlandsgeheimdienst) sind davon 1.000 Personen betroffen. Zusätzlich wurden 770 Aufständische und ihre Komplizen inhaftiert und 156 Kämpfer wurden im Nordkaukasus 2015 getötet, einschließlich 20 von 26 Anführern, die dem IS die Treue geschworen hatten. Mehr als 150 Rückkehrer aus Syrien und dem Irak wurden zu Haftstrafen verurteilt. 270 Fälle wurden eröffnet, um vermeintliche Terrorfinanzierung zu untersuchen; 40 Rekrutierer sollen allein in Dagestan verhaftet und verurteilt worden sein. Vermeintliche Rekrutierer wurden verhaftet, da sie Berichten zufolge junge Personen aus angesehenen Familien in Tschetschenien, aber auch aus Moskau, St. Petersburg, Jekaterinburg, der Stavropol Region und der Krasnodar Region für den IS gewinnen wollten (ICG 14.3.2016).
Quellen:
Nordkaukasus allgemein
Die patriotische Begeisterung, mit der in Russland die Annexion der Krim einherging, rückte die Sicherheitslage im Nordkaukasus in ein trügerisch positives Licht. Dieser Landesteil ragt in der nachsowjetischen Periode aus dem regionalen Gefüge der Russischen Föderation wie kein anderer hervor, bedingt durch die zwei Kriege in Tschetschenien, anhaltende Kämpfe zwischen Sicherheitskräften und einem bewaffneten islamistischen Untergrund in weiteren Teilen der Region sowie mannigfache sozial-ökonomische Probleme. Bis vor kurzem rangierte der Nordkaukasus in der Gewaltbilanz des gesamten post-sowjetischen Raumes an oberster Stelle, fielen den bewaffneten Auseinandersetzungen doch jährlich mehrere Hundert Menschen zum Opfer – Zivilisten, Sicherheitskräfte und Untergrundkämpfer. 2014 wurde der Nordkaukasus in dieser Hinsicht von der Ostukraine überholt. Zugleich stufen auswärtige Analysen die Sicherheitslage im Nordkaukasus aber weiterhin mit ‚permanent low level insurgency‘ ein. Im Unterschied zum Südkaukasus mit seinen drei unabhängigen Staaten (Armenien, Aserbaidschan, Georgien) haben externe Akteure und internationale Organisationen kaum Zugang zum Nordkaukasus, dessen Entwicklung als innere Angelegenheit Russlands gilt (SWP 4.2015).
2015 wurden aus dem Nordkaukasus weniger Angriffe bewaffneter Gruppen gemeldet als in den Vorjahren. Die Strafverfolgungsbehörden setzten bei der Bekämpfung bewaffneter Gruppen weiterhin vor allem auf Operationen der Sicherheitskräfte. Es bestand nach wie vor der Verdacht, dass diese mit rechtswidrigen Inhaftierungen, Folter und anderen Misshandlungen von Häftlingen sowie Verschwindenlassen einhergingen (AI 24.2.2016).
Während sich die Situation im westlichen Nordkaukasus in den letzten Jahren stabilisiert hat, gibt es immer wieder Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Tschetschenien, Kabardino-Balkarien und Inguschetien kommt es regelmäßig zu gewaltsamen Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin mit Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter, wobei manche Repressalien - etwa gegen Angehörige angeblicher Islamisten, wie z.B. die Zerstörung ihrer Wohnhäuser - zu einer Radikalisierung der Bevölkerung beitragen und damit die Sicherheitslage weiter eskalieren lassen könnten.
Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet werden und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit herrsche (AA 5.1.2016).
Trotz der Versuche Moskaus, die sozioökonomische Situation im Nordkaukasus zu verbessern, ist die Region nach wie vor weitgehend von Transferzahlungen des föderalen Zentrums abhängig. Im Mai 2014 wurde ein neues Ministerium für die Angelegenheiten des Nordkaukasus geschaffen und der bevollmächtigte Vertreter des Präsidenten im Nordkaukasischen Föderalbezirk Alexander Chloponin, durch den früheren Oberbefehlshaber der Vereinigten Truppen des Innenministeriums im Nordkaukasus, Generalleutnant Sergej Melikov, ersetzt. Insbesondere in Dagestan, wo es immer wieder zu blutigen Zusammenstößen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften kommt, ist die Lage weiterhin kritisch. In Tschetschenien hat Ramzan Kadyrov die Rebellen mit Gewalt und Amnestieangeboten dezimiert bzw. zum Ausweichen auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan gezwungen. Anschläge auf den Expresszug nach St. Petersburg im November 2009, die Moskauer Metro im April 2010, den Moskauer Flughafen Domodedovo im Jänner 2011 (mit zwei österr. Staatsbürgern unter den Opfern) sowie im Oktober und Dezember 2013 in Wolgograd zeigten, dass die Gefahr des Terrorismus auch Zentralrussland betrifft (ÖB Moskau 10.2015).
Ein Sicherheitsrisiko stellt auch die mögliche Rückkehr von nach Syrien oder in den Irak abwandernden russischen Kämpfern dar, sowie die Extremisten im Nordkaukasus, die ihre Loyalität gegenüber dem IS bekundet haben. Der Generalsekretär des russischen Nationalen Sicherheitsrats Nikolai Patrushev sprach von rund 1.000 russischen Staatsangehörigen, die an der Seite des IS kämpfen würden, der Chef des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB Alexander Bortnikov hingegen sprach von mehreren Tausend Kämpfern). Laut einem rezenten Bericht der regierungskritischen Zeitschrift "Novaya Gazeta" nehmen die russischen Sicherheitsdienste diese Abwanderung nicht nur stillschweigend zur Kenntnis, sondern unterstützen sie teilweise auch aktiv, in der Hoffnung, die Chance auf eine Rückkehr der Extremisten aus den Kampfgebieten in Syrien und dem Irak zu reduzieren. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten Syrien und Irak zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen. Zu Jahresbeginn 2015 liefen rund 60 Strafprozesse, die meisten davon basierend auf Art. 58 StGB (Teilnahme an einer terroristischen Handlung), Art. 205.3 StGB (Absolvierung einer Terror-Ausbildung) und Art. 208 StGB (Organisation einer illegalen bewaffneten Gruppierung oder Teilnahme in ihr). Im nordkaukasischen Kreismilitärgericht wurde Ende August 2015 ein 26-jähriger Mann aus Dagestan wegen Absolvierung einer Terror-Ausbildung, Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Gruppierung und illegalen Waffenbesitzes zu 14 Jahren Straflager verurteilt. Der Nordkaukasus ist und bleibt trotz anhaltender politischer wie wirtschaftlicher Stabilisierungsversuche ein potentieller Unruheherd innerhalb der Russischen Föderation. Das harte Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen Extremisten, teils ohne Rücksicht auf Verluste innerhalb der Zivilbevölkerung, trägt zur Bildung neuer Konflikte und Radikalisierung der Bevölkerung bei. Das Risiko einer Destabilisierung steigt darüber hinaus aufgrund der allfälligen Rückkehr von Kämpfern aus Syrien und dem Irak bzw. aufgrund des steigenden Einflusses des IS im Nordkaukasus selbst (ÖB Moskau 10.2015).
Im Jahr 2015 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 258 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2014: 525 Opfer). 209 davon wurden getötet (2014: 341), 49 verwundet (2014: 184) (Caucasian Knot 8.2.2016). Im ersten Quartal 2016 gab es im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 48 Opfer des bewaffneten Konfliktes, 20 davon getötet, 28 davon verwundet (Caucasian Knot 10.5.2016).
Quellen:
Dagestan
Die Sicherheitslage in Dagestan bleibt instabil. Den russischen Sicherheitskräften werden schwere Menschrechtsverletzungen bei der Durchführung der Anti-Terror-Operationen in Dagestan vorgeworfen. Diese reichen von der internen Vertreibung von Personen, der Zerstörung von Häusern von Zivilisten, über exzessive Gewaltanwendung bis hin zu Folter und dem Verschwindenlassen von Personen. Das teils brutale Vorgehen der Sicherheitsdienste gekoppelt mit der noch immer instabilen sozialwirtschaftlichen Lage in Dagestan schafft wiederum weiteren Nährboden für die Radikalisierung innerhalb der Bevölkerung. Fast täglich kommt es zu Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Extremisten. Letztere gehörten bis vor kurzem primär zum 2007 gegründeten sogenannten Kaukasus-Emirat, bekunden jedoch vermehrt ihre Loyalität gegenüber dem IS. Die Anhänger des Emirats beanspruchen, den "wahren Islam" in der Region zu vertreten. Die Vertreter des sog. "traditionellen" Islam werden als korrupt angesehen und stehen im Verdacht, der Regierung in Moskau bzw. ihren Repräsentanten in der Region untertan zu sein. Die Erfolge des IS in Syrien und im Irak haben eine starke Anziehungskraft auf die Anhänger des Kaukasus-Emirats – einerseits wandern sie vermehrt in den Nahen Osten ab, um an der Seite des IS zu kämpfen, andererseits haben seit Jahresbeginn 2015 mehrere Kommandeure des Emirats ihre Loyalität gegenüber dem IS in Videos proklamiert. Im Juni 2015 gab der IS die Gründung des sog. Vilayat Kavkaz bekannt. Operativ ist der IS im Nordkaukasus zwar noch nicht in Erscheinung getreten, eine Intensivierung der Propaganda ist jedoch feststellbar. Es bleibt abzuwarten, ob der IS tatsächlich militärische und finanzielle Ressourcen verschieben wird, um im Nordkaukasus operativ tätig zu werden, oder ob der IS das "Vilayat Kavkaz" v.a. zu Propagandazwecken nutzen wird, um seinen globalen Einfluss zu unterstreichen. Die russischen Behörden zeigen sich jedenfalls alarmiert aufgrund dieser Entwicklung (ÖB Moskau 10.2015).
Angesteckt durch die Konflikte in Tschetschenien, hat sich die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan in den letzten Jahren deutlich verschlechtert und bleibt sehr angespannt. Islamistischer Extremismus, Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans, Korruption und organisierte Kriminalität führen zu anhaltender Gewalt und Gegengewalt. Die beinahe täglichen Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeipatrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Die Behörden gehen mit harter Repression gegen Rebellen und deren vermeintliche Anhänger in der Bevölkerung vor (AA 5.1.2016).
Gemäß verschiedenen Quellen ist Dagestan aktuell das Zentrum der Gewalt im Nordkaukasus. Sicherheitskräfte werden für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht, darunter illegale Inhaftierungen, gewaltsame Entführungen, außergerichtliche Tötungen, manipulierte Strafprozesse und Folter (SFH 25.7.2014).
2015 gab es in Dagestan 153 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2014: 293), davon 126 Tote und 27 Verwundete (Caucasian Knot 8.2.2016).
Quellen:
Rechtsschutz/Justizwesen
Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten (rund 1 %) zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen. 2010 ratifizierte Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte. Im Juli stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass wenn der EGMR von einer Konventionsauslegung ausgeht, die der Verfassung der Russischen Föderation widerspricht, Russland in dieser Situation aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Seit Ausbruch der Ukraine-Krise und der daraus resultierenden Konfrontation mit dem Westen laufen in Russland mehrere politisch motivierte Prozesse gegen ausländische Staatsangehörige (z.B. die ukrainische Pilotin Nadja Savchenko), die in einigen Fällen (z.B. ukrainischer Regisseur Oleg Sentsov oder estnischer Sicherheitsbeamter Eston Kohver) bereits zu Verurteilungen geführt haben und an der Unabhängigkeit der russischen Justiz von der Politik zweifeln lassen. Gleichzeitig ist ein Anstieg der Anklagen wegen Hochverrats gegen russische Staatsangehörige zu beobachten. Diese Prozesse finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und nur wenige Informationen geraten in die Medien (ÖB Moskau 10.2015, vgl. AA 5.1.2016).
Mehrere aufsehenerregende Prozesse machten 2015 die gravierenden und weit verbreiteten Mängel der russischen Strafjustiz deutlich. Dazu zählten Verstöße gegen den Grundsatz der "Waffengleichheit" und der Einsatz von Folter und anderen Misshandlungen in der Ermittlungsphase. Außerdem wurden unter Folter erpresste "Geständnisse", Aussagen geheimer Zeugen und andere geheime Beweise, die die Verteidigung nicht anfechten konnte, vor Gericht zugelassen und Angeklagten das Recht auf einen Rechtsbeistand ihrer Wahl verweigert. Weniger als 0,5% der Verfahren endeten mit einem Freispruch (AI 24.2.2016).
Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus bereits angewendet (CACI 11.12.2013, vgl. US DOS 13.4.2016).
Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Die Strafen in der Russischen Föderation sind generell erheblich höher als für vergleichbare Delikte in Deutschland, besonders im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität. Im März 2011 wurde aber bei 68 eher geringfügigen Delikten Freiheitsentzug als höchste Strafandrohung durch Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeiten ersetzt. Auch wurde das Strafprozessrecht seit April 2010 dahingehend geändert, dass Angeklagte für Wirtschaftsdelikte bis auf wenige Ausnahmen nicht mehr in Untersuchungshaft genommen werden sollen. In der Praxis werden die neuen Regeln jedoch bisher nur begrenzt angewendet. Bemerkenswert ist die unverändert extrem hohe Verurteilungsquote im Strafprozess. Für zu lebenslange Haft Verurteilte bzw. bei entsprechend umgewandelter Todesstrafe besteht bei guter Führung die Möglichkeit einer Freilassung frühestens nach 25 Jahren. Auch eine Begnadigung durch den Präsidenten ist möglich. Immer wieder legen einzelne Strafprozesse in Russland den Schluss nahe, dass politische Gründe hinter der Verfolgung stehen. Trotz der Entlassung von Michail Chodorkowski und den Mitgliedern der Punk-Aktionsgruppe Pussy Riot aus der Haft – bezeichnenderweise nicht durch die Justiz selbst, sondern durch Amnestie bzw. Begnadigung – bleiben deren Haftstrafen Beispiele für politisch motivierte Urteile. Auch unabhängig von politisch oder ökonomisch motivierten Strafprozessen begünstigt ein Wetteifern zwischen Strafverfolgungsbehörden um hohe Verurteilungsquoten die Anwendung illegaler Methoden zum Erhalt von "Geständnissen". Auffällig bleibt die geringe Zahl aufgeklärter Straftaten gegen Journalisten oder Kritiker bzw. der sehr schleppende Verlauf von Ermittlungen in solchen Fällen. Auch die Morde an Oppositionspolitiker Boris Nemzow (27.02.2015) und Journalistin Politkowskaja können als Beispiel dafür dienen, dass sich Ausführende gegebenenfalls vor Gericht verantworten müssen, die eigentlichen Drahtzieher der Verbrechen häufig jedoch nicht ermittelt werden. Insgesamt sind die Unabhängigkeit von Ermittlungen und Rechtsprechung sowie die Gewaltenteilung in Russland nicht gewährleistet. Weiterhin mangelhaft ist der Vollzug von Gerichtsurteilen. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte werden in Russland in der Sache häufig nicht vollständig umgesetzt, sondern nur in Bezug auf verhängte Entschädigungszahlungen (AA 5.1.2016).
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen, um die meisten Behördenvertreter, welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen. Die Regierung untersucht und verfolgt Missbräuche nicht adäquat, besonders wenn regionale Behörden involviert waren. Tschetschenische Sicherheitsbehörden unter direkter Kontrolle von Ramzan Kadyrow können mit Straffreiheit rechnen, sogar bei Drohungen gegen russische Sicherheitsbehörden, die versuchen in Tschetschenien tätig zu werden (US DOS 13.4.2016).
Russland wird die bisherigen Truppen des Innenministeriums in eine Nationalgarde umwandeln. Neben den 170.000 Soldaten der Innentruppen sollen auch 40.000 Mann der Sonderpolizeitruppe Omon und andere Spezialkräfte in die Nationalgarde eingegliedert werden. Die Garde solle im Kampf gegen Terror, Drogen und organisiertes Verbrechen eingesetzt werden. Putin stärkte das Innenministerium auch, indem er ihm die bisher eigenständigen Behörden für Drogenbekämpfung und Migration wieder unterstellte. Damit sollten doppelte Zuständigkeiten vermieden werden, sagte ein Vertreter des Sicherheitsapparates der Agentur Interfax. Der Föderale Migrationsdienst ist unter anderem für Passangelegenheiten, Flüchtlinge und Arbeitsmigration zuständig (Standard 6.4.2016). Leiter der künftigen Elitetruppe im Kampf gegen Terror und organisierte Kriminalität wird sein Ex-Leibwächter Wiktor Solotow sein – der Mann also, der Putin jahrelang am nächsten stand. Interessant ist, dass Solotow zugleich als das Bindeglied im Kreml zu Tschetschenenoberhaupt Ramsan Kadyrow gilt (Standard 7.4.2016).
Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen "fremdländischen" Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die im Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt (AA 5.1.2016).
Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Von russischer Seite werden die meisten Operationen im Nordkaukasus gegen Terroristen heute nicht mehr vom Militär, sondern von Einheiten des Innenministeriums und des Geheimdienstes durchgeführt. Diese sind zwar nicht weniger schwer bewaffnet, nur soll so der Eindruck eines Krieges vermieden werden (Zenithonline 10.2.2014). Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben. In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden bezeichnender Weise oft Kadyrowzy genannt, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften (Rüdisser 11.2012).
Quellen:
Folter und unmenschliche Behandlung
Im Einklang mit der EMRK sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland gesetzlich verboten. Dennoch werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamten gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten basieren, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern oft nicht untersucht (ÖB Moskau 10.2015).
Der Folter verdächtigte Polizisten werden meist nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt. Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Im Nordkaukasus wird von Folterungen sowohl durch lokale Sicherheitsorganisationen als auch durch Föderale Sicherheitsdienste berichtet. Das Gesetz verlangt von Verwandten von Terroristen, dass sie die Kosten, die durch einen Angriff entstehen übernehmen. Menschenrechtsverteidiger kritisieren dies als Kollektivbestrafung (USDOS 13.4.2016).
Die Strafverfolgungsbehörden setzten bei der Bekämpfung bewaffneter Gruppen weiterhin vor allem auf Operationen der Sicherheitskräfte. Es bestand nach wie vor der Verdacht, dass diese mit rechtswidrigen Inhaftierungen, Folter und anderen Misshandlungen von Häftlingen sowie Verschwindenlassen einhergingen (AI 24.2.2016).
Medien und NGOs berichten über Exekutivkräfte und Gefängnispersonal, die in Folter verwickelt sind. Missbrauch und exzessive Gewaltanwendung sind verbreitet und lassen darauf schließen, dass dies vor allem im Strafsystem regelmäßig vorkommt. Schlechte Ausbildung und eine Kultur der Straffreiheit tragen zu dieser Situation bei. Die russische NGO Committee Against Torture zeigt Folter durch Exekutivkräfte im Nordkaukasus auf und arbeitet daran, dass diese für ihre Vergehen bestraft werden (UK FCO 12.3.2015).
Quellen:
Korruption
Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet. Aufgrund der zunehmend mangelhaften Übernahme von Verantwortung in der Regierung können Bürokraten mit Straffreiheit rechnen. In einigen Fällen scheint der Kreml Signale an die Beamten auszusenden, dass die Korruption aufgrund der wachsenden wirtschaftlichen Probleme eingeschränkt werden muss (FH 27.1.2016). Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor, diese bleibt dennoch ein weitreichendes Problem. Die Regierung bestätigte, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wird, und viele Beamte sind in korrupte Praktiken involviert. Korruption ist sowohl in der Exekutive, als auch in der Legislative und Judikative und auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet. Zu den Formen der Korruption zählen die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung, und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Obwohl es strafrechtliche Verfolgungen von Bestechung gibt, ist der Vollzug im Allgemeinen weiterhin mangelhaft. Behördliche Korruption ist zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet: im Bildungswesen, beim Militärdienst, im Gesundheitswesen, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen. Hochrangige Beamte wurden 2015 wegen Korruption angeklagt, darunter zwei Gouverneure von Sachalin und Komi. Medien spekulierten, dass dies eine neue Anti-Korruptionskampagne sein könnte, jedoch Korruptionsvorwürfe auch häufig wegen politischen Gründen vorgebracht werden und es nicht unbedingt darum geht, die Korruption vollständig zu beseitigen (USDOS 13.4.2016).
Eines der zentralen Themen der Modernisierungsagenda ist die Bekämpfung der Korruption und des Rechtsnihilismus. Im Zeichen des Rechtsstaats durchgeführte Reformen, wie die Einsetzung eines Richterrats, um die Selbstverwaltung der Richter zu fördern, die Verabschiedung neuer Prozessordnungen und die deutliche Erhöhung der Gehälter hatten jedoch wenig Wirkung auf die Abhängigkeit der Justiz von Weisungen der Exekutive und die dort herrschende Korruption. Im Februar 2012 erfolgte der Beitritt Russlands zur OECD-Konvention zur Korruptionsbekämpfung (GIZ 4.2016a). Seit seinem Amtsantritt verspricht Wladimir Putin immer wieder aufs Neue konsequente Korruptionsbekämpfung, Jahr für Jahr werden neue Bekämpfungskonzepte vorgelegt, während sich die Eliten ungestört und vor aller Augen bereichern – Korruption gehört eben zum Leben dazu. Ein Drittel der Russen hält sie laut einer Umfrage des Lewada-Instituts generell für unausrottbar (Zeit Online 18.1.2016).
Korruption ist auch im Nordkaukasus ein alltägliches Problem (IAR 31.3.2014, AI 9.2013). Die auf Clans basierte Korruption hält die regionalen Regierungen zusammen und die Zuschüsse haben den Zweck, die Loyalität der lokalen Elite zu erkaufen. Putins System der zentralisierten Kontrolle bevorzugt Loyalität und lässt Bestechung und Gesetzlosigkeit gedeihen (IAR 31.3.2014).
Die Korruption ist in Tschetschenien sogar noch größer als in Russland. Vor allem geht in Tschetschenien die Korruption auch in einer ganz offenen Weise von statten. Während man in Russland noch versucht, dies zu verheimlichen, macht man es in Tschetschenien ganz offen (Gannuschkina 3.12.2014). In Tschetschenien hat die Korruption enorme Ausmaße angenommen (DIS 1.2015). Große Teile der Wirtschaft werden von wenigen, mit dem politischen System eng verbundenen Familien kontrolliert. Es gibt glaubwürdige Berichte, wonach öffentliche Bedienstete einen Teil ihres Gehalts an den nach Kadyrovs Vater benannten und von dessen Witwe geführten Wohltätigkeitsfonds abführen müssen. Der 2004 gegründete Fonds baut Moscheen und verfolgt Charity-Projekte, Kritiker werfen ihm jedoch vor, als Vehikel zur persönlichen Bereicherung Kadyrovs und der ihm nahestehenden Gruppen zu dienen. Selbst die nicht als regierungskritisch geltende Tageszeitung "Kommersant" bezeichnete den Fonds als eine der intransparentesten NGOs des Landes (ÖB Moskau 10.2015)
Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nord-Kaukasus beispiellos (IOM 6.2014).
Quellen:
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Inländische und ausländische NGOs geraten zunehmend unter Druck. Auf Basis des sogenannten NGO-Gesetzes aus 2012 müssen sich russische NGOs, die politisch aktiv sind und aus dem Ausland Finanzmittel erhalten, in ein vom Justizministerium geführtes Register der ausländischen Agenten eintragen. Mehrere Organisationen, die eine Eintragung verweigerten, wurden zu teilweise hohen Geldstrafen verurteilt; andere wiederum lösten sich aus Protest gegen das Gesetz ganz auf, bzw. gründeten nach Auflösung eine neue Organisation. Seit Juni 2014 hat das Justizministerium das Recht, NGOs auch gegen ihren Willen in das Register einzutragen. Ein positiver Schritt wurde im März 2015 gesetzt, als im Zuge einer Abänderung des NGO-Gesetzes die Möglichkeit geschaffen wurde, Organisationen aus dem Register zu streichen, wenn sie nachweisen können, keine ausländischen Finanzmittel mehr zu erhalten (ÖB Moskau 10.2015, vgl. GIZ 4.2016a).
Im Mai 2015 wurde ein Gesetz angenommen, das es erlaubt die Tätigkeit von ausländischen oder internationalen Nichtregierungsorganisationen, die eine Bedrohung für die verfassungsmäßigen Grundlagen der Russischen Föderation, für die Verteidigungsfähigkeit des Landes oder die Sicherheit des Staates darstellen, auf dem Territorium der Russischen Föderation für unerwünscht zu erklären. Die Klassifizierung als unerwünschte Organisation zieht ein Verbot der Gründung bzw. die Liquidierung bereits bestehender Strukturen der ausländischen NGO in Russland nach sich, sowie ein Verbot der Verteilung von Informationsmaterialien bzw. der Durchführung von Projekten der NGO (ÖB Moskau 10.2015, vgl. AI 24.2.2016). Weiters ist es russischen Banken verboten, Finanzoperationen durchzuführen, wenn eine Seite als unerwünschte NGO eingestuft wurde. Die Verbote betreffen nicht nur die NGO selbst, sondern auch Personen, die sich an ihrer Tätigkeit beteiligen. Menschenrechtler gehen daher davon aus, dass das Gesetz indirekt auch gegen die russische Zivilgesellschaft gerichtet ist. Das Gesetz sieht Geldstrafen sowie bei wiederholter Verletzung eine Freiheitsstrafe von 2-6 Jahren vor. Als erste ausländische Organisation wurde die National Endowment for Democracy im Juli 2015 für unerwünscht erklärt (ÖB Moskau 10.2015). Im November und Dezember 2015 waren drei weitere Geber-Organisationen betroffen: die Open Society Foundation, die Open Society Institute Assistance Foundation und die US Russia Foundation for Economic Advancement and the Rule of Law. Zum Jahresende 2015 umfasste das beim Justizministerium geführte Verzeichnis "ausländischer Agenten" 111 NGOs. Sie mussten ihre gesamten Publikationen mit diesem stigmatisierenden Begriff kennzeichnen und aufwendige Berichterstattungspflichten erfüllen. Organisationen, die diesen Anforderungen nicht nachkamen, drohten hohe Geldstrafen. Keine einzige Organisation konnte sich vor Gericht erfolgreich gegen die Aufnahme in das Verzeichnis wehren. Sieben Organisationen wurden von der Liste gestrichen, nachdem sie keine Gelder mehr aus dem Ausland annahmen. 14 Organisationen, die auf der Liste standen, beschlossen, ihre Tätigkeit ganz einzustellen. Gegen das in der Liste der "ausländischen Agenten" verzeichnete Menschenrechtszentrum Memorial wurde im September 2015 eine Geldstrafe von 600.000 Rubel (rund 7.000 Euro) unter dem Vorwurf verhängt, es habe seinen Agentenstatus in Veröffentlichungen nicht deutlich gemacht. Die beanstandete Veröffentlichung stammte jedoch von der juristisch eigenständigen Schwesterorganisation "Gedenk- und Bildungszentrum Memorial", das sich nicht auf der Liste ausländischer Agenten befand und deshalb auch den Hinweispflichten nicht unterlag. Das Menschenrechtszentrum ging gerichtlich gegen die Entscheidung vor, verlor den Prozess jedoch. Nach einer routinemäßigen Überprüfung des Menschenrechtszentrums im November befand das Justizministerium, die von Memorial-Mitgliedern geäußerte Kritik an den Gerichtsverfahren zu den Bolotnaya-Protesten und an der russischen Ukrainepolitik untergrabe das verfassungsrechtliche Fundament des Landes und komme einem "Aufruf zum Sturz der amtierenden Regierung und zum politischen Systemwechsel" gleich. Das Ministerium übergab seine "Erkenntnisse" der Staatsanwaltschaft zu weiteren Ermittlungen (AI 24.2.2016).
Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten. Jedoch entstehen an vielen Orten neue Formen zivilgesellschaftlichen Agierens: Autofahrer protestieren gegen die Willkür der Verkehrspolizei, Strategie 31 setzt sich für die Versammlungsfreiheit ein, Umweltschützer verhindern Atommülltransporte, die Künstlergruppe Wojna setzt auf spektakuläre Protestaktionen. Die Verbindungen zwischen diesen "Initiativen von unten" und den etablierten russischen NGOs sind aber noch gering (GIZ 4.2016a).
Quellen:
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 orientiert sich an westeuropäischen Vorbildern. Sie postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems." Russland ist an folgende VN-Übereinkommen gebunden:
Rassendiskriminierung (1969)
Zusatzprotokoll (1991)
Zusatzprotokoll (2004)
Behandlung oder Strafe (1987)
Der Europarat äußerte sich mehrmals kritisch zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation. Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) waren, so der Jahresbericht 2014, 14,3% der anhängigen Fälle (10.000 Einzelfälle) Russland zuzurechnen. 2014 hat der EGMR 129 Urteile in Klagen gegen Russland gesprochen. Damit führt Russland die Liste der gesprochenen Urteile an (gefolgt von 101 Urteilen 2014 gegen die Türkei). Ein großer Teil der EGMR-Entscheidungen fällt dabei zugunsten der Kläger aus und konstatiert mehr oder weniger gravierende Menschenrechtsverletzungen. Die Umsetzung der Entscheidungen erfolgt vielfach nur mangelhaft: Zwar erbringt Russland in der Regel die Kompensationszahlungen an die Kläger bzw. Opfer; in der Sache selbst wird aber wenig unternommen. Ein russischer Gesetzentwurf, der die Urteile des EGMR unter einen Prüfvorbehalt stellen würde, ist nach deutlicher Kritik aus dem Ausland im Sommer 2011 gestoppt worden. In einem Urteil des russischen Verfassungsgerichts hat sich dieses am 6. Dezember 2013 jedoch die Entscheidung vorbehalten, wie EGMR-Urteile bei einem Widerspruch zur eigenen Auslegung der Grundrechte umgesetzt werden können. Am 14.7.2015 hat das Verfassungsgericht zudem eine grundlegende Entscheidung zum Verhältnis der russischen Verfassung zur EMRK getroffen: Die Umsetzung von Urteilen des EGMR kann danach im Falle eines vermeintlichen Konflikts mit der russischen Verfassung einer weiteren Überprüfung durch das Verfassungsgericht unterzogen werden. Neu ist dabei, dass künftig auch Präsident und Regierung das Verfassungsgericht mit dem Ziel anrufen können, die Nichtanwendung eines EGMR-Urteils in Russland aufgrund des Vorrangs der russischen Verfassung festzustellen (AA 5.1.2016).
Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Am 14.01.2014 urteilte der EGMR zugunsten der Familien von 36 zwischen 2000 und 2006 verschwundenen Tschetschenen und sprach ihnen 1,9 Mio. Euro Entschädigung zu (AA 5.1.2016).
Die Rechte auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit waren 2015 weiterhin stark beschnitten. Staatliche Stellen herrschten über Presse, Rundfunk und Fernsehen und weiteten die Kontrolle über das Internet aus. NGOs waren aufgrund des sogenannten Agentengesetzes nach wie vor Schikanen und Repressalien ausgesetzt. Ihre Möglichkeiten, finanzielle Mittel aus dem Ausland zu erhalten, wurden durch ein neues Gesetz zum Verbot "unerwünschter" Organisationen drastisch eingeschränkt. Eine steigende Anzahl von Bürgern wurde inhaftiert und angeklagt, weil man ihnen vorwarf, die offizielle Politik kritisiert oder Materialien besessen bzw. in der Öffentlichkeit verbreitet zu haben, die gemäß vage formulierter Sicherheitsgesetze als extremistisch eingestuft wurden oder aus anderen Gründen als rechtswidrig galten. Auf der Grundlage eines Gesetzes aus dem Jahr 2014, das wiederholte Verstöße gegen das Gesetz über öffentliche Versammlungen als Straftat definiert, sahen sich 2015 vier Personen mit Strafverfolgungsmaßnahmen konfrontiert. In mehreren aufsehenerregenden Prozessen traten einmal mehr die gravierenden Mängel des Justizwesens zutage. Flüchtlinge mussten zahlreiche Hürden überwinden, um anerkannt zu werden (AI 24.2.2016).
Menschenrechtsverteidiger beklagen Defizite bei der Umsetzung der in der Verfassung verankerten Rechte. Beklagt werden vor allem die mangelhafte Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten, zunehmende Einschränkungen von Presse- und Versammlungsfreiheit, die weiterhin verbreitete Korruption sowie der stetig schwindende Handlungsspielraum der Zivilgesellschaft. Besonders schwere Menschenrechtsverletzungen werden aus dem Nordkaukasus gemeldet (AA 3.2016a).
Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs. Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten (GIZ 4.2016a).
Der Freiraum für die russische Zivilgesellschaft ist in den letzten Jahren schrittweise eingeschränkt worden. Sowohl im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit als auch in der Pressefreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet, die einen negativen Einfluss auf die Entwicklung einer freien und unabhängigen Zivilgesellschaft ausübten. Inländische wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Rechte von Minderheiten werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt und erleben in manchen Fällen sogar reale Bedrohungen für Leib und Leben. Im Zuge der illegalen Annexion der Krim im März 2014 und der Krise in der Ostukraine wurde die Gesellschaft v.a. durch staatliche Propaganda nicht nur gegen den Westen mobilisiert, sondern auch gegen die sog. "fünfte Kolonne" innerhalb Russlands. Der Menschenrechtsdialog der EU mit Russland findet derzeit aufgrund prozeduraler Unstimmigkeiten nicht statt (ÖB Moskau 10.2015).
Quellen:
Dagestan
Berichten zufolge werden den russischen Sicherheitskräften schwere Menschrechtsverletzungen bei der Durchführung der Anti-Terror-Operationen in Dagestan vorgeworfen. Diese reichen von der internen Vertreibung von Personen, der Zerstörung von Häusern von Zivilisten, über exzessive Gewaltanwendung bis hin zu Folter und dem Verschwindenlassen von Personen. Das teils brutale Vorgehen der Sicherheitsdienste gekoppelt mit der noch immer instabilen sozialwirtschaftlichen Lage in Dagestan schafft wiederum weiteren Nährboden für die Radikalisierung innerhalb der Bevölkerung. Fast täglich kommt es zu Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Extremisten (ÖB Moskau 10.2015).
Vollzugs- und Sicherheitsbehörden führten einige erfolgreiche Operationen gegen Untergrundkämpfer aus. Gleichzeitig verließen Hunderte Nordkaukasier Russland, um sich bewaffneten Gruppierungen wie dem sogenannten Islamischen Staat anzuschließen. Als Teil der Aufstandsbekämpfung werden Anhänger des Salafismus mit Aufständischen gleichgesetzt, bzw. als Kollaborateure angesehen. Die Polizei stellt Salafisten auf spezielle Beobachtungslisten, sperrt sie wiederholt ein, befragt sie, fotografiert sie und nimmt Fingerabdrücke und manchmal auch DNA-Proben. Auch salafistische Moscheen wurden gestürmt und Verdächtige verhaftet. Gegen Aktivisten und Journalisten, die über die Behandlung von Salafisten berichten, wird intensiv vorgegangen (HRW 27.1.2016).
Quellen:
Rebellentätigkeit / Unterstützung von Rebellen
Im August 2014 meldete der Inlandsgeheimdienst FSB Erfolge bei der Bekämpfung von Terrorismus im Nordkaukasus, was in Expertenkreisen jedoch auf Zweifel stieß. Die Rede war von 328 potentiellen Terroristen, die im ersten Halbjahr 2014 verhaftet wurden. Da die Sicherheitskräfte im Nordkaukasus aber nach dem Prinzip kollektiver Bestrafung vorgehen, handelte es sich hierbei möglicherweise weniger um aktive Untergrundkämpfer als um Personen aus deren sozialem und verwandtschaftlichem Umfeld. Im Januar 2015 berichtete das russische Innenministerium, 2014 sind 259 Rebellen, darunter 36 Kommandeure, von Sicherheitskräften getötet und 421 Untergrundkämpfer verhaftet worden (SWP 4.2015).
Die Anzahl der Rebellen in Tschetschenien ist schwer zu konkretisieren, Schätzungen gehen von einem Dutzend bis ca. 120 Personen aus. Die Anzahl der tschetschenischen Rebellen ist sicherlich geringer, als jene z.B. in Dagestan, wo der islamistische Widerstand seinen Hotspot hat. Sie verstecken sich in den bergigen und bewaldeten Gebieten Tschetscheniens. Sie bewegen sich hauptsächlich zwischen Tschetschenien und Dagestan, weniger oft auch zwischen Tschetschenien und Inguschetien. Kidnappings werden von tschetschenischen Sicherheitskräften begangen. In Tschetschenien selbst ist also der Widerstand nicht sehr aktiv, sondern hauptsächlich in Dagestan und auch in Inguschetien. Die Kämpfer würden auch nie einen Fremden um Vorräte, Nahrung, Medizin oder Unterstützung im Allgemeinen bitten, sondern immer nur Personen fragen, denen sie auch wirklich vertrauen, so beispielsweise Verwandte, Freunde oder Bekannte (DIS 1.2015).
Im November 2013 wurden in Russland neue Gesetze verabschiedet, welche die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen vorsehen. Sie legalisieren Kollektivbestrafungen, welche bereits in mehreren Republiken des Nordkaukasus als Form des Kampfs gegen den Aufstand praktiziert werden. Die Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, welche durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Das Gesetz sieht vor, dass Familienangehörige und Verwandte von Terrorverdächtigen belegen müssen, dass ihre Vermögenswerte, Immobilien und weitere Besitztümer nicht durch "terroristische Aktivitäten" erworben wurden. Wenn nicht bewiesen werden kann, dass die Vermögenswerte legal erworben wurden, kann der Staat sie beschlagnahmen. Auch Personen, welche Terrorverdächtigen nahestehen, können mit dem Gesetz belangt werden. Nach Einschätzung von Experten wird das Gesetz weitgehend zur Diskriminierung der Angehörigen Terrorismusverdächtiger führen. Weiter kritisieren Experten, dass das Gesetz durch die unklare Verwendung der Begriffe "Verwandte" und "nahestehende Personen" sich gegen ganze Familienclans in den muslimischen Republiken des Nordkaukasus richten könne. Nach Angaben von Swetlana Gannuschkina werden Familienangehörige von Terrorverdächtigen oft beschuldigt, sie unterstützten auch illegale bewaffnete Gruppierungen auf verschiedenste Art und Weise. Insbesondere kritisiert die Menschenrechtsaktivistin, dass bereits der bloße Verdacht für eine Anschuldigung reiche und kein Beweis notwendig sei. Die Verfolgung von Verwandten und Freunden von Aufständischen ist seit 2008 im Nordkaukasus weit verbreitet und geht oft mit der Zerstörung des Besitzes und Hauses einher. Nach übereinstimmenden Angaben verschiedener Quellen kommt es zu Übergriffen und Kollektivstrafen durch Sicherheitskräfte, die gegen Familien von vermuteten Terroristen gerichtet sind (SFH 25.7.2014).
Kollektivstrafen wie das Niederbrennen von Häusern von Personen, die man verdächtigt, Kontakte zum terroristischen Widerstand zu haben, werden weitergeführt (Caucasian Knot 9.12.2014). Nach der Terrorattacke auf Grosny am 4.12.2014, hat Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft genommen. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des "Komitees gegen Folter" Igor Kaljapin, dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden seien (Standard 14.12.2014).
Quellen:
Meinungs- und Pressefreiheit
Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert, werden durch die Exekutive jedoch in der Praxis häufig eingeschränkt oder nur selektiv gewährt. Die Meinungs- und Pressefreiheit wird potenziell auch durch die im August 2012 erfolgte Überarbeitung des Straftatbestandes der Verleumdung (etwa: wissentliche Verbreitung falscher Tatsachen gegen die Ehre oder das Ansehen einer anderen Person) eingeschränkt. Der Straftatbestand war zuvor aus dem Strafgesetzbuch entfernt worden. Verleumdung wurde als Ordnungswidrigkeit behandelt. Nach der Wiedereinführung im Jahr 2012 (unter § 128.1 StGB RF) müssen z.B. Journalisten fürchten, dass Enthüllungen oder auch nur Berichte über öffentliche russische Persönlichkeiten zu Klagen und Verurteilungen führen können. Das Strafmaß kann sich auf Geldstrafen von bis zu 5 Mio. RUB oder bis zu 480 Stunden Pflichtarbeit belaufen. Die Neufassung des Paragraphen über Landesverrat im russischen Strafgesetzbuch, die im November 2012 in Kraft getreten ist, führt zu einer Verunsicherung bei russischen Staatsbürgern mit regelmäßigen Kontakten zum (westlichen) Ausland, insbesondere bei Vertretern kritischer NGOs. Bereits einfache Kontakte könnten angesichts unklarer Rechtsbegriffe potenziell als Unterstützung von "gegen die Sicherheit der Russischen Föderation gerichtete Aktivitäten" und damit als "Landesverrat" gewertet werden (AA 5.1.2016).
Die russischen Medien unterliegen weiterhin starker staatlicher Kontrolle und Einschüchterung. Nach glaubhaften Angaben des "Committee to Protect Journalists" (CPJ) erfahren v.a. unabhängige und investigativ arbeitende Journalisten – besonders außerhalb Moskaus – immer wieder Restriktionen. Es kommt zu Übergriffen auf Journalisten, wobei die Aufklärungsrate gering ist und insbesondere die Hintermänner im Dunkeln bleiben. Nicht immer ist jedoch eindeutig zu klären, ob die Angriffe im direkten Zusammenhang mit der journalistischen Tätigkeit stehen. Seit 1992 sollen laut CPJ 56 Journalisten in Russland ermordet worden sein; die meisten Fälle wurden nicht aufgeklärt. Die Zahl physisch angegriffener und zum Teil dauerhaft geschädigter Journalisten liegt noch weit höher. Die Organisation "mediaconflictsinrussia.org" führt 10 Fälle in den Jahren 2011-2012 an, Glasnost Defence Foundation vier Fälle für 2015. Eine "Bedrohung der nationalen Sicherheit" dient regelmäßig als Rechtfertigung für Eingriffe in die Pressefreiheit und andere Grundrechte. So wurden unter dem Eindruck des Krieges in der Ukraine weitere repressive Gesetze eingeführt, darunter eine Verschärfung des Verbots, öffentlich zur Verletzung der territorialen Integrität aufzurufen – wodurch jede Kritik etwa an der völkerrechtswidrigen Annexion der Krim kriminalisiert wird. Problematisch sind auch neue Gesetze, wie z.B. die Beschränkung ausländischen Kapitals bei russischen Medienunternehmen auf 20% ab 2016. Diese Maßnahme richtet sich insbesondere gegen unabhängige Medien wie die Wirtschaftszeitung "Wedomosti" oder das zuvor von Axel Springer Russland herausgegebene Magazin "Forbes" (AA 5.1.2016).
Alle nationalen Fernsehkanäle – diese sind für die breite Bevölkerung nach wie vor die wichtigste Informationsquelle – werden vom Staat kontrolliert und gezielt zur Propagierung offizieller Sichtweise und Politik eingesetzt. Die Programme/Formate sind politisch einseitig. Kritik an der Person des Präsidenten, des Ministerpräsidenten und deren Angehöriger, eine objektive Darstellung der Lage in der Ukraine oder im Nordkaukasus oder Kritik an der bestehenden staatlichen Ordnung sind tabu. Im Hörfunkbereich vermitteln die staatlichen Sender "Radio Russland" und "Majak" landesweit die offizielle Linie. Eine tolerierte Ausnahme bildet der Sender "Echo Moskwy", der trotz des Mehrheitsaktionärs Gazprom einen unabhängigen, zuweilen kremlkritischen Kurs vertritt und rund 47 Millionen Menschen erreicht (aber nicht landesweit sendet). Die mehrheitlich von einem städtischen Publikum konsumierten Printmedien bieten den Lesern ein vergleichsweise breites Meinungsspektrum. Sie sind jedoch Einflussversuchen ausgesetzt, da viele im Eigentum staatsnaher Unternehmen oder "machtnaher" Persönlichkeiten stehen. Staatliche "Informationsverträge" gehören zu den Mitteln der Steuerung: Für genehme Berichterstattung erhalten Zeitungen finanzielle Leistungen, die teils mehr als die Hälfte der Einnahmen ausmachen. Immer wieder gibt es Versuche, missliebige Berichterstattung zu verhindern, indem Medien mit Klagen überzogen werden, zum Beispiel der unabhängige Pay-TV-Sender "Dozhd" (AA 5.1.2016).
Die Medienfreiheit war durch direkte staatliche Kontrolle und Selbstzensur 2015 weiterhin stark eingeschränkt. Bei wichtigen innen- und außenpolitischen Ereignissen vertraten die meisten Medien eine redaktionelle Linie, die sich vollständig mit der offiziellen Darstellung deckte. Die Schikanen gegen unabhängige Journalisten und Medien gingen 2015 unvermindert weiter. Zu gewaltsamen Angriffen auf unabhängige Journalisten in den Vorjahren gab es nur selten wirksame Ermittlungen. Im Fall des Journalisten Oleg Kashin, der im November 2010 Opfer eines brutalen Überfalls geworden war, wurden zwei Verdächtige verhaftet und ein dritter zur Fahndung ausgeschrieben. Einer der Männer behauptete, er könne beweisen, dass der Gouverneur der Oblast Pskov den Überfall angeordnet habe - ein Verdacht, den Oleg Kashin ebenfalls geäußert hatte. Die Behörden weigerten sich jedoch, diesem Vorwurf nachzugehen (AI 24.2.2016, vgl. FH 27.1.2016).
Kritische Journalisten müssen in Russland weiterhin mit Drohungen und physischer Gewalt rechnen. Der Großteil dieser Fälle bleibt ungeklärt, wie etwa die Ermordungen von Natalia Estemirova, Hajimurad Kamalov oder Akhmednabi Akhmednabiev im Nordkaukasus im Laufe der letzten Jahre. Dasselbe gilt für Übergriffe gegen Menschenrechtsverteidiger. Einige rezente Beispiele von Journalisten, die aufgrund ihrer Arbeit zur Zielscheibe von Angriffen wurden sind: die Ermordung des Journalisten Timur Kuashev am 1. August 2014 in Kabardino-Balkarien; der Angriff auf den Journalisten Lev Shlosberg in Pskov am 29. August 2014, der als erster Journalist für eine lokale Zeitung über angeblich geheime Begräbnisse von in der Ostukraine gefallenen russischen Soldaten berichtet hatte; oder die Morddrohungen gegen die Journalistin Elena Milashina, bekannt für kritische Berichte über das tschetschenische Republikoberhaupt Ramzan Kadyrov (ÖB Moskau 10.2015, vgl. AI 24.2.2016).
Ein weiteres Mittel der staatlichen Behörden, gegen kritische Stimmen in der Medienlandschaft vorzugehen, ist das 2012 verabschiedete Extremismus-Gesetz. Es sollte ursprünglich dabei helfen, rassistische und terroristische Straftaten im Land einzudämmen, wird von den Behörden jedoch aufgrund seiner vagen Formulierung häufig missbräuchlich angewendet (ÖB Moskau 10.2015).
Russland verbesserte seinen Rang auf 148 (2015:152) nur relativ zu den Verschlechterungen in seinem Umfeld. Tatsächlich hat die Verfolgung von Kritikern dort weiter zugenommen und strahlt mittlerweile als Negativmodell in die Nachbarstaaten aus. Zuletzt sahen sich etwa mehrere ausländische Verlage gezwungen, wegen neuer Beschränkungen ihre Anteile an russischen Medien zu verkaufen. Unter zunehmendem Druck stehen auch Nichtregierungsorganisationen, die sich für Medienfreiheit einsetzen. Immer unverhohlener versucht Russland, auf die Berichterstattung im Ausland Einfluss zu nehmen (ROG o.D.).
Quellen:
Internet
Die Behörden verstärkten 2015 ihre Kontrolle des Internets. Auf Anweisung der Medienaufsichtsbehörde (Roskomnadsor) sperrten Internetanbieter Tausende von Webseiten. In vielen Fällen wurde das Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt, dies betraf u.a. satirische Beiträge zu politischen Themen, Informationen von und für Menschen, die sich für die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgeschlechtlichen und Intersexuellen einsetzen, Hinweise auf öffentliche Protestveranstaltungen und religiöse Texte. Gegen eine noch kleine, aber steigende Zahl von Personen wurden Strafverfolgungsmaßnahmen wegen Online-Beiträgen ergriffen. In der Regel warf man ihnen Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung des Extremismus vor; gegen die meisten wurden Geldstrafen verhängt (AI 24.2.2016).
Die russischen Geheimdienste haben die Gefahren, aber auch Chancen durch das Internet schon früh erkannt. Der FSB, der sich um innere Sicherheit kümmern soll, entwickelte in den 1990er-Jahren ein Modell zur umfassenden IT-Überwachung. Spätestens 1999 hatte der FSB bei allen russischen Internetprovidern Geräte zum Absaugen der Kommunikationsinhalte installiert, wie die Journalisten Andrej Soldatow und Irina Borogan in ihrem 2015 erschienenen Buch "The Red Web" offenlegten. Im Inland herrsche eine strikte Überwachung. Zu Beginn der Überwachungsreformen an der Spitze des FSB war der heutige Präsident Wladimir Putin, der 2015 die Überwachungsmaschine noch einmal verschärfte. Seit August 2015 müssen sich etwa alle Blogger mit mehr als 3.000 Anhängern staatlich registrieren (Standard 13.3.2016).
Quellen:
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Das Recht auf Versammlungsfreiheit blieb nach wie vor stark eingeschränkt. Nach den restriktiven Maßnahmen in den Vorjahren kam es 2015 nur noch selten zu Protesten. Straßenkundgebungen wurden in der Regel nicht genehmigt oder allenfalls an abgelegenen Orten erlaubt. Wer gegen das Verbot oder die Bestimmungen verstieß, wurde mit Geldbußen und Haft bestraft (AI 24.2.2016, vgl. ÖB Moskau 10.2015). Kremlfreundliche Gruppierungen haben üblicherweise kein Problem damit, die entsprechende Genehmigung der Moskauer Stadtverwaltung zu Demonstrationen an zentralen Plätzen der Stadt zu erhalten (ÖB Moskau 10.2015, vgl. FH 27.1.2016). Das Recht auf Vereinigungsfreiheit wurde 2015 weiterhin drastisch eingeschränkt (AI 24.2.2016, vgl. FH 27.1.2016).
Oppositionelle Politiker und Aktivisten waren weiter Ziel von fabrizierten Kriminalfällen und anderen Formen von behördlichen Schikanen (FH 27.1.2016). Morde an Oppositionellen kommen in Russland immer wieder vor. Der Oppositionspolitiker Boris Nemzow ist der jüngste Fall. Weitere Kremlkritiker die ihr Leben lassen mussten waren die Journalistin und Regierungskritikerin Anna Politkowskaja, der russische Ex-Geheimdienstler Alexander Litwinenko, der Anwalt Sergej Magnizki, die Menschenrechtsaktivistin Natalia Estemirowa und der russische Oligarch und einstige Multimillionär Boris Beresowski (Spiegelonline 28.2.2015). Im Mordfall Nemzow wurden fünf Verdächtige inhaftiert. Ermittlungsbeamten konnten aber einen weiteren Verdächtigen, Ruslan Geremeev, stellvertretender Kommandant eines Battalions unter Ramzan Kadyrows Kontrolle jedoch weder einvernehmen, noch verhaften (HRW 27.1.2016).
Quellen:
Haftbedingungen
Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich seit Ende der 90er Jahre langsam aber kontinuierlich verbessert, die Haftbedingungen entsprechen aber zum Teil noch immer nicht den allgemein anerkannten Mindeststandards. In dem Piloturteil-Verfahren des EGMR zum Fall Ananyev und andere v. Russland hat das Gericht festgestellt, dass die Bedingungen in den Untersuchungsgefängnissen (russ. SIZO) einer unmenschlichen und erniedrigen Behandlung gemäß Art. 3 EMRK entsprechen und das Problem systemischer Natur ist. 2012 legte Russland einen Aktionsplan zur Bekämpfung der Probleme im Straffvollzug vor, der vom Ministerkomitee des EuR positiv aufgenommen wurde. Konkrete Schritte zur Verbesserung der Situation, insbesondere in den Untersuchungsgefängnissen, werden jedoch nur schleppend umgesetzt. Allein im Jahr 2014 stellte der EGMR in fast 30 Urteilen gegen Russland fest, dass die Haftbedingungen noch immer gegen Art. 3 EMRK verstoßen. Die häufigsten Vorwürfe betrafen die schlechten hygienischen Zustände (unzureichende Sanitäreinrichtungen, kein ausreichendes Ventilationssystem, Unterbringung mit Häftlingen mit Infektionskrankheiten), akuter Platzmangel (zu viele Häftlinge in zu kleinen Zellen) und Mangel an medizinischer Betreuung. Die russische Regierung versucht u.a. durch regelmäßige Amnestien gegen den Platzmangel in den Gefängnissen und Haftkolonien anzukämpfen. Von der letzten Amnestie anlässlich des Tags des Sieges am 9. Mai 2015 profitierten bislang rund 127.000 Menschen. Im August 2015 waren laut offiziellen Daten 649.500 Personen in Haft (über 22.000 weniger als zu Beginn des Jahres). Damit nimmt Russland weltweit Platz 3 der größten Häftlingspopulationen ein (nach den USA und China). Dies entspricht einer Rate von 450 pro 100.000 Einwohner (Platz 11 weltweit) (ÖB Moskau 10.2015).
Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Die Lage in russischen Gefängnissen wurde auch in mehreren Fällen vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als "unmenschlich und entwürdigend" verurteilt (Verletzung von Art. 3 EMRK). Die Regierung ist allerdings bestrebt, die Zahl der Gefängnisinsassen weiter zu verringern. So gibt es Ansätze, vermehrt alternative Sanktionen (wie beispielsweise im Bereich der Drogendelikte ein Gesetzentwurf zu freiwilliger Entziehungstherapie oder Arbeitseinsatz statt Freiheitsstrafe) zu verhängen, um die Anzahl der Strafgefangenen zu verringern. Die Lage in den Strafkolonien (in Russland Oberbegriff für Haftanstalten, in denen eine gerichtlich verhängte Freiheitsstrafe verbüßt wird) und die Bedingungen des Strafvollzugs bleiben sehr schwierig. Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Besonders schlecht ist die Lage in den Untersuchungshaftanstalten. Im Vergleich zu den Strafkolonien berichten Insassen von deutlich schlechteren Haftbedingungen (z.B. Überbelegungen) und viel geringerem Schutz gegenüber ungerechten Behandlungen. Die Untersuchungshaft wird in Einzelfällen über Jahre verlängert. Nach offiziellen Angaben ist die Zahl der Untersuchungshäftlinge jedoch rückläufig. Die unter Präsident Medwedew erfolgte Liberalisierung des Strafrechts für Wirtschaftsvergehen (u.a. teilweise Abschaffung der Untersuchungshaft) wird in vielen Fällen von Gerichten und Strafvollzugsbehörden nicht umgesetzt und dient manchmal korrupten Ermittlern als Mittel zur Erpressung von Geldzahlungen durch Unternehmer. In den Strafkolonien schützt die Unterbringung in Gruppen den einzelnen Häftling effektiver vor schikanöser Behandlung durch das Gefängnispersonal. Laut Menschenrechtsorganisationen kann jedoch in allen Strafkolonien gegen Häftlinge, denen Verstöße gegen die Anstaltsregeln vorgeworfen werden, sogenannte Strafisolierhaft (Schiso) angeordnet werden. Häftlinge seien dort oft besonders üblen Haftbedingungen und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt. Nadeschda Tolokonnikowa von der Aktionsgruppe Pussy Riot beschrieb in einem offenen Brief zudem ein System der Zwangsarbeit, in dem auf die Häftlinge u.a. durch Mitgefangene psychischer und physischer Druck zur "Disziplinierung" ausgeübt werde (AA 5.1.2016).
Medien und NGOs berichten über Exekutivkräfte und Gefängnispersonal, die in Folter verwickelt sind. Missbrauch und exzessive Gewaltanwendung sind verbreitet und lassen darauf schließen, dass dies vor allem im Strafsystem regelmäßig vorkommt. Schlechte Ausbildung und eine Kultur der Straffreiheit tragen zu dieser Situation bei. Die russische NGO Committee Against Torture zeigt Folter durch Exekutivkräfte im Nordkaukasus auf und arbeitet daran, dass diese für ihre Vergehen bestraft werden (UK FCO 12.3.2015).
Quellen:
Religionsfreiheit
Die Russische Föderation ist ein multinationaler und multikonfessioneller Staat. Art. 28 der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Orthodoxie, Islam, Buddhismus und Judentum haben dabei eine herausgehobene Stellung. Art. 14 der Verfassung schreibt die Trennung von Staat und Kirche fest (AA 5.1.2016, vgl. GIZ 3.2016c). Auch andere Religionsgemeinschaften können in Russland legal bestehen, müssen sich aber registrieren lassen. Seit Ende der Achtziger Jahre hat der Anteil der Gläubigen im Zuge einer "religiösen Renaissance" bedeutend zugenommen. Allerdings bezeichnen sich laut Meinungsumfragen rund 50% der Bevölkerung als ungläubig. Zwar gibt es in Russland einen hohen Grad der Wertschätzung der Kirche und von Religiosität, dies bedeutet aber nicht, dass die Menschen ihr Leben nach kirchlichen Vorschriften führen. Offizielle Statistiken zur Zahl der Gläubigen verschiedener Konfessionen gibt es nicht und die Zahlen in den meisten Quellen unterscheiden sich erheblich. Die Russische Orthodoxe Kirche (ROK) ist heute die mit Abstand größte und einflussreichste Religionsgemeinschaft in Russland. Seit der Unabhängigkeit der Russischen Föderation ist sie zu einer äußerst gewichtigen gesellschaftlichen Einrichtung geworden. Die Verluste an Gläubigen und Einrichtungen, die sie in der Sowjetzeit erlitt, konnte sie zu einem großen Teil wieder ausgleichen. Die ROK hat ein besonderes Verhältnis zum russischen Staat, z.B. ist der Patriarch bei wichtigen staatlichen Anlässen stets anwesend. Die ROK versteht sich als multinationale Kirche, die über ein "kanonisches Territorium" verfügt. Es erstreckt sich über die GUS-Staaten mit der Ausnahme von Armenien, wo es eine eigene orthodoxe Kirche gibt. Bei den traditionell religiös orientierten ethnischen Minderheiten Russlands findet man Anhänger des Islam und des Buddhismus, des Schamanismus und Judaismus, des protestantischen und katholischen Glaubens. Der Islam ist die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft in Russland. Die Muslime sind in der Regel Baschkiren, Tataren, Tschuwaschen, Tschetschenen und Angehörige anderer Kaukasusvölker. Sie werden durch die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Europäischen Teils Russlands und Sibiriens sowie die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Nordkaukasus vertreten. Die Zahl der russischen Muslime wird offiziell mit 14,5 Millionen angegeben. Die Vertreter der islamischen Gemeinde sprechen von mehr als 20 Millionen Mitgliedern. Alle anderen Religionen, wie Buddhismus (ca. 600.000 Gläubige) - zu dem sich Burjaten, Kalmyken, Tuwa und andere Bevölkerungsgruppen in den Gebieten Irkutsk und Tschita bekennen - und Judentum (ca. 200.000 Gläubige), haben nur geringe Bedeutung. Von den christlichen Kirchen sind die katholische Kirche, die evangelisch-lutherische Kirche sowie eine Reihe von Freikirchen (vor allem Baptisten) in Russland vertreten. Sie sind im europäischen Russland und in Sibirien präsent (GIZ 3.2016c, vgl. SWP 4.2013).
Nicht als traditionelle Religionen anerkannte Glaubensrichtungen, wie insbesondere die Zeugen Jehovas oder islamische Strömungen im Nordkaukasus und im Wolgagebiet, denen der Vorwurf gemacht wird, in Bezug zu Terrorgruppen zu stehen, stoßen auf Schwierigkeiten mit staatlichen Behörden. Gegen solche Religionsgemeinschaften erheben die Behörden häufig nicht plausibel belegte Extremismus-Vorwürfe und leiten auf dieser Grundlage auch Strafverfahren wegen der Ausübung der Religion ein (AA 5.1.2016).
Die Verfassung sieht die Religionsfreiheit vor, jedoch können Beamte laut Gesetz Aktivitäten von religiösen Gruppierungen wegen Verletzung der öffentlichen Ordnung oder Teilnahme an extremistischen Aktivitäten, verbieten. Es gibt Einschränkungen für religiöse Minderheitsgruppen und es wurden auch Mitglieder solcher Gruppierungen verhaftet. Die Polizei führte Razzien in privaten Wohnungen und Andachtsstätten durch und konfiszierte religiöse Publikationen und Eigentum. Das Anti-Extremismus-Gesetz wurde angewendet, um die Registrierung von religiösen Minderheitsgruppen abzuerkennen, um die Registrierung bestimmter Gruppen zu verhindern und den Kauf von Land, den Bau von Andachtsstätten oder den Erhalt von Restitutionen einzuschränken (USDOS 14.10.2015).
Quellen:
Dagestan
In Dagestan ist der "extremistische islamische Wahabismus" durch lokale Gesetze verboten (USDOS 14.10.2015). Unter Abdulatipow ist der unter seinem Vorgänger Magomedsalam Magomedow erfolgreich installierte Dialog zwischen traditionellen Sunniten und einem gemäßigten Flügel der Salafisten zum Erliegen gekommen. Stattdessen nimmt die staatliche Repression zu (AI 10.2013, vgl. Gannuschkina 3.12.2014).
Als Teil der Aufstandsbekämpfung werden Anhänger des Salafismus mit Aufständischen gleichgesetzt, bzw. als Kollaborateure angesehen. Die Polizei stellt Salafisten auf spezielle Beobachtungslisten, sperrt sie wiederholt ein, befragt sie, fotografiert sie und nimmt Fingerabdrücke und manchmal auch DNA-Proben. Auch salafistische Moscheen wurden gestürmt und Verdächtige verhaftet. Gegen Aktivisten und Journalisten, die über die Behandlung von Salafisten berichten, wird intensiv vorgegangen (HRW 27.1.2016). Die Aktivitäten von Salafisten in Dagestan wurden in den Untergrund gedrängt. Es kam zur Schikanierung moderater Anführer der Salafisten, woraufhin einige von ihnen Dagestan verließen und man die von ihnen initiierten Projekte beendete. Die salafistische Menschenrechtsgruppe Prawosaschtschita (Rechtsschutz) wurde zum Ziel von Angriffen, ihre Führungspersonen wurden inhaftiert oder unter Überwachung gestellt und die Wohnungen von AktivistInnen durchsucht. Seit Ende des Jahres 2013 wurde eine große Anzahl SalafistInnen in Cafés, Moscheen und ihren eigenen Wohnungen festgenommen. Festnahmen von Männern mit Bärten und Frauen, die einen Hidschab tragen, sind inzwischen zu etwas Alltäglichem geworden. Diese Personen werden üblicherweise befragt und nach Überprüfung der Ausweispapiere und Abnahme von Fingerabdrücken wieder freigelassen. Ramasan Abdulatipow, das dagestanische Oberhaupt, hat die Bildung von Bürgerwehren zur Bekämpfung des Extremismus angeregt. In manchen Fällen bestanden diese aus Sufis, die Berichten zufolge an Vorfällen interkonfessioneller Gewalt beteiligt waren (ICG 30.1.2014).
Quellen:
Sexuelle Minderheiten
Homosexualität ist in Russland kein Straftatbestand (ÖB Moskau 10.2014). Seit Juni 2013 gilt in Russland das Gesetz zum Verbot der Propaganda von nicht traditionellen sexuellen Beziehungen gegenüber Minderjährigen. Als Sanktionen sieht das Gesetz Geldstrafen sowie die Schließung von Medien, die diese Propaganda verbreiten, vor. Im September 2014 entschied der russische Verfassungsgerichtshof, dass das Gesetz nicht gegen die russische Verfassung verstößt. In einem Bericht von Human Rights Watch vom Dezember 2014 stellt die Organisation fest, dass das Gesetz zu einem Ansteigen der Gewalt und Belästigung von LGBTI geführt hat. Anti-LGBTI Gruppierungen haben das Gesetz u.a. als Rechtfertigung für Kampagnen gegen einzelne Personen in öffentlichen Positionen (z.B. Lehrer) benutzt. Die russischen Behörden, kommen ihrer Verpflichtung, gegen homophobe Gewalt vorzugehen und diese zu ahnden, nicht nach. Im September 2014 wurde das Sankt Petersburger LBGTI Festival "Queer-Fest" durch Proteste und Bombendrohungen gestört. 2015 wurde die Durchführung einer Gay- Pride-Parade in Moskau zum wiederholten Male verboten. Schon 2011 wurde Russland deswegen im Fall Alekseyev vs. Russland vom EGRM verurteilt. Mehrere LGBTI-Organisationen befinden sich derzeit im Register der sogenannten ausländischen Agenten des Justizministeriums (ÖB Moskau 10.2015).
Menschen, die sich für die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgeschlechtlichen und Intersexuellen (LGBTI) einsetzen, sind weiterhin mit extrem feindseligen Bedingungen konfrontiert. Berichte über die Diskriminierung von LGBTI sind an der Tagesordnung. Am 25.3.2015 entschied ein Gericht in St. Petersburg, das von der Journalistin Elena Klimova gegründete Online-Projekt Children 404 zur Unterstützung von LGBTI-Jugendlichen müsse geschlossen werden. Im Juli 2015 verurteilte ein Gericht in Nischni Tagil (Oblast Sverdlovsk) die Journalistin zu einer Geldstrafe von 50.000 Rubel (rund 580 Euro) wegen "Propaganda von nichttraditionellen sexuellen Beziehungen gegenüber Minderjährigen". Am 2.10.2015 hob ein Gericht in St. Petersburg die Sperrung der Internetseite wieder auf. Die Behörden verstießen weiterhin gegen das Recht von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgeschlechtlichen und Intersexuellen, sich friedlich zu versammeln. Im Mai 2015 versuchte der Aktivist Nikolai Alekseev in Moskau eine nicht genehmigte Pride-Parade durchzuführen. Dabei kam es zu Zusammenstößen mit homophoben Gegendemonstrierenden. Drei LGBTI-Aktivisten wurden zu je zehn Tagen Haft verurteilt, darunter auch Nikolai Alekseev. In St. Petersburg konnten einige öffentliche LGBTI-Aktionen durchgeführt werden, ohne dass die Polizei eingriff (AI 24.2.2016).
Die Behörden versagten dabei, homophobe und transphobe Gewalt zu verfolgen (HRW 27.1.2016).
Quellen:
Behandlung nach Rückkehr
Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Rückübernahme geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rücknahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Person von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Wenn die zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rücknahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation müssen sich alle Rückkehrer beim Föderalen Migrationsdienst (FMS) ihres beabsichtigten Wohnortes registrieren. Dies gilt generell für alle russische Staatsangehörige, wenn sie innerhalb von Russland ihren Wohnort wechseln. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Überstellung informiert und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. Im November 2012 wurde etwa ein per Sammelflug aus Österreich rücküberstellter Tschetschene auf Grundlage eines Haftbefehls wegen KFZ-Diebstahls unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen in Moskau verhaftet. Wenige Tage später wurde ein weiterer, mit demselben Flug rücküberstellte Tschetschene in Grozny in Haft genommen und zu einer langen Gefängnisstrafe verurteilt. Über beide Fälle wurde in den österreichischen Medien intensiv berichtet. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft vor allem die im Vergleich zum Rest Russlands hohe Arbeitslosigkeit im Nordkaukasus, die landesweit hohe Inflation sowie das durch die Wirtschaftskrise ausgelöste Sinken der Realeinkommen. Hinzu kommen bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mit Hilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können (ÖB Moskau 10.2015).
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren. Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen ständen unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt (AA 5.1.2016).
Zahlreiche russische Staatsbürger, die sich im Ausland aufhalten, stehen in Opposition zur russischen Führung. Im Jahr 2013 hat etwa der ehemalige Schachweltmeister und Regimekritiker Garri Kasparow Russland vorerst verlassen. Der Ende 2013 nach zehnjähriger Haft amnestierte ehemalige Jukos-Eigner Michail Chodorkowskij lebt ebenfalls außerhalb Russlands. Auslieferungsersuchen der russischen Regierung in Bezug auf asylberechtigte Tschetschenen, wie z.B. den "Exilaußenminister" Achmed Sakajew, sind von der britischen Justiz abgelehnt worden. Apti Bisultanow, der ehemalige "Sozialminister" der tschetschenischen Separatistenregierung, sowie der ehemalige "Präsidentenberater" der Separatistenregierung Said-Hassan Abumuslimow leben in Deutschland. Russische Behörden werfen ihnen vor, Terrorismus zu propagieren oder zu verharmlosen. Es ist jedoch nach Kenntnis des Auswärtigen Amts zu keiner Anklageerhebung gegen diese Personen gekommen (AA 5.1.2016).
Quellen:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer und zu dem Fluchtvorbringen:
2.1.1. Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Herkunft, Staats- und Religionszugehörigkeit sowie den familiären Verhältnissen der Beschwerdeführer gründen sich auf ihre glaubhaften Angaben und die vorgelegten – unter Punkt I. detailliert aufgezählten – Dokumente.
Die Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus dem Strafregister der Republik Österreich mit Stand vom 30.01.2017.
2.1.2. Zum Fluchtvorbringen ist Folgendes festzuhalten:
2.1.2.1. Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz, braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I 100/2005 idF I 24/2016, lediglich glaubhaft gemacht zu werden.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn ein Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung; er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.
2.1.2.2. Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers auf seine Glaubwürdigkeit hin zu prüfen. Für eine Glaubwürdigkeit ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen: Zum einen muss das Vorbringen des Asylwerbers – unter Berücksichtigung seiner individuellen Fähigkeiten und Möglichkeiten – genügend substantiiert sein. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf allgemeine Aussagen beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist unter anderem dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich bedarf es einer persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers, die insbesondere dann getrübt sein wird, wenn sein Vorbringen auf ge- oder verfälschte Beweismittel gestützt ist oder er wichtige Tatsachen verheimlicht respektive bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
2.1.2.3.1. Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Grund seines persönlichen Eindrucks von den Beschwerdeführern davon aus, dass es gelungen ist, die behaupteten Bedrohungen glaubhaft zu machen.
2.1.2.3.2. Der BF 1 hat den Ablauf der Geschehnisse, die zur Flucht führten, im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde wie vor dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen gleichbleibend, konsistent, detailiert und mit Blick auf die Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten im Herkunftsstaat plausibel geschildert.
In der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht bekräftigte der BF 1 die von ihm bereits im Rahmen der Erstbefragung und vor der belangten Behörde sowie im Beschwerdeschriftsatz ins Treffen geführten Fluchtgründe. Er erzählte von sich aus eine Fluchtgeschichte, welche mit seinen bisherigen Angaben im Wesentlichen übereinstimmt und war auf konkretes Nachfragen hin im Stande, bestehende Unklarheiten auszuräumen.
Für die Glaubwürdigkeit des BF 1 sprechen auch die bereitgestellten Beweismittel (Internetauszüge), die mit der Fluchtgeschichte übereinstimmen, insbesondere jener Auszug mit dem Foto des BF 1, in dem ihm unterstellt wird, den FSB mit Informationen versorgt zu haben, die zur Aushebung einer Wahabiten-Gruppierung geführt haben sollen. In diesem Internetauszug ist auch das Dokument samt Unterschrift veröffentlicht, in dem sich der BF 1 als verdeckter Ermittler verpflichtet. Ebenso wird ihm darin unterstellt, homosexuelle Handlungen vollzogen zu haben.
Die in der mündlichen Verhandlung getrennt vom BF 1 befragte BF 2 machte zu den von ihr miterlebten Teilen des Fluchtvorbrigens zudem Angaben, welche mit den Berichten ihres Gatten im Wesentlichen übereinstimmen.
Die Fluchtgeschichte erscheint überdies vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen zu den Vorgangsweisen der Sicherheitsbehörden in Dagestan plausibel, die sich auf diverse Quellen stützen. In den Länderfeststellungen heißt es nämlich unter anderem:
"Russischen Sicherheitskräften in Dagestan werden schwere Menschenrechtsverletzungen bei der Durchführung der Antiterroroperationen vorgeworfen. Diese reichen von der internen Vertreibung von Personen, der Zerstörung von Häusern von Zivilisten über exzessive Gewaltanwendung bis hin zu Folter und dem Verschwindenlassen von Personen. Dagestan ist aktuell das Zentrum der Gewalt im Nordkaukasus. Sicherheitskräfte werden für gewaltsame Entführungen, außergerichtliche Tötungen, manipulierte Strafprozesse und Folter verantwortlich gemacht (SFH 25.07.2014). Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperlicher Misshandlung und politisch motivierten Entführungen. Im Nordkaukasus wird von Folterungen sowohl durch lokale Sicherheitsorganisationen als auch durch föderale Sicherheitsdienste berichtet (USDOS 13.04.2016). Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Von russischer Seite werden die meisten Operationen im Nordkaukasus gegen Terroristen heute nicht mehr vom Militär, sondern von Einheiten des Innenministeriums und des Geheimdienstes durchgeführt (Zenithonline 10.02.2014). Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben (Rüdisser 11.2012). Die Strafverfolgungsbehörden setzen bei der Bekämpfung bewaffneter Gruppen weiterhin vor allem auf Operationen der Sicherheitskräfte. Es bestand nach wie vor der Verdacht, dass diese mit rechtswidrigen Inhaftierungen, Folter und anderen Misshandlungen von Häftlingen sowie Verschwindenlassen einhergingen (AI 24.02.2016). Im November 2013 wurden in Russland neue Gesetze verabschiedet, welche die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen vorsehen. Sie legalisieren Kollektivbestrafungen, welche bereits in mehreren Republiken des Nordkaukasus als Form des Kampfs gegen den Aufstand praktiziert werden (SFH 25.07.2014)."
Gerade vor dem Hintergrund dieser Berichtslage sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht dazu veranlasst, den Wahrheitsgehalt der Schilderungen der Flucht der BF in Zweifel zu ziehen.
Da der BF 1 aus politischen bzw. religiösen Gründen (auch) von staatlichen Behörden verfolgt wird, ist mit Blick auf die Länderfeststellung davon auszugehen, dass er in der ganzen Russischen Föderation gefährdet ist und ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht.
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2.1.4. Insgesamt können die Angaben der Beschwerdeführer vollinhaltlich der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt werden.
2.2. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
2.2.1. Die wiedergegebenen Ausführungen des Länderinformationsblattes stützen sich auf die jeweils zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Das herangezogene Länderdokumentationsmaterial wurde den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführer sahen davon ab, eine Stellungnahme dazu abzugeben.
Daher stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es von örtlichen Gegebenheiten im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ausgeht, wie sie in den wiedergegebenen Abschnitten Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 01.06.2016 beschrieben sind.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 25/2016 (im Folgenden: BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl I 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (sowie auf hier nicht maßgebliche andere Verfahren die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984,) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die angefochtenen Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 12.10.2015 zugestellt. Die am 27.10.2015 zur Post gegebene gemeinsame Beschwerde ist somit rechtzeitig.
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.2. Wie unter Pkt. II.2.1. dargestellt, ist es den Beschwerdeführern gelungen, glaubhaft zu machen, dass der BF 1 in der Heimat wegen seiner nicht erfolgten Zusammenarbeit mit staatlichen Behörden von diesen auf Grund einer (unterstellten) politischen Gesinnung verfolgt würde.
3.3. Ebenso ist es ihnen gelungen, eine Bedrohung des BF 1 wegen des von staatlichen Behörden im Netz unterstellten Verrats einer Wahabiten-Gruppierung und homosexueller Handlungen durch Anhänger dieser Gruppierung oder durch sonstige wahabitische Sympathisanten aus religiösen Gründen glaubhaft zu machen.
3.4. Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.
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3.5. Dem BF 1 ist dementsprechend gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Den übrigen BF ist dieser Status gemäß § 34 Abs. 2 iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zuzuerkennen, weil sie Familienangehörige des BF1 iSd § 2 Z 22 leg.cit. sind; denn "eigene" – nicht vom BF 1 abgeleitete – Fluchtgründe haben sie nicht behauptet.
3.6. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Auf die Beschwerdeführer waren die Bestimmungen gemäß §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden, weil sie internationalen Schutz bereits vor dem gemäß der Übergangsbestimmung des § 73 Abs. 15 AsylG 2005 maßgeblichen Stichtag des 15.11.2015 beantragten. Ihnen kommt das mit dem Status des Asylberechtigten verbundene Einreise- und Aufenthaltsrecht mithin sogleich unbefristet zu.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, ferner ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Insbesondere geht die Entscheidung weitgehend auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zurück, sodass ihr schon deshalb keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 13.09.2016, Ra 2016/01/0041). Im Übrigen konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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