BVwG W218 2128047-1

W218 2128047-1Tribunal administratif fédéral1 févr. 2017

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG W218 2128047-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W218.2128047.1.00

Spruch

W218 2128047-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , bevollmächtigt vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Drexler, Hörlgasse 4/5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 04.12.2014 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

2. Nach Einholung eines Sachverständigengutachten stellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) mit Schreiben vom 05.02.2015 den Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50% aus.

3. Am 04.01.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses.

4. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.01.2016, im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH vorliege.

5. Anlässlich des Parteiengehörs wendete der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 22.02.2016 unter Vorlage von medizinischen Befunden ein, dass das Ermittlungsverfahren bestritten werde und brachte im Wesentlichen vor, dass sich sein Zustand verschlechtert habe.

6. Mit Bescheid vom 13.04.2016 stellte die belangte Behörde fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 40 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr gegeben seien. Dem Bescheid zugrunde gelegt wurde das von der belangten Behörde eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 28.01.2016 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 12.03.2016, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass sich die Verbesserung aufgrund des vollendeten 18. Lebensjahres des Beschwerdeführers ergäbe und daher eine Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung erfolgt sei.

7. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln, wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass ursprünglich eine Invalidität von 50 % festgestellt worden sei, und sich der Gesundheitszustand nicht verbessern, sondern nur verschlechtern könne. Es sei unverständlich, weshalb nun ärztlich festgestellt worden sei, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auf 40 % Invalidität gesunken sei, nur um ihm keinen Behindertenpass ausstellen zu müssen. Sein Gesundheitszustand habe sich drastisch verschlechtert und aufgrund der Diabetes hätten sich seine Augen von 1 Dioptrie auf 3-4 Dioptrien verschlechtert und leide er verstärkt unter Bluthochdruck. Es sei daher von einer über 50 % Invalidität auszugehen und läge daher der Beschwerdegrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung vor.

8. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 15.06.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in Österreich.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.

Der Beschwerdeführer leidet an folgender Funktionseinschränkung:

Diabetes Mellitus Typ I, Pos. Nr.: 09.02.02., 40%

Da der Beschwerdeführer keinen Gesamtgrad der Behinderung von 50% (fünfzig v.H.) erreicht, sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer serbischer Staatsbürger ist und seinen Wohnsitz in Österreich hat, ergeben sich aus dem Aufenthaltstitel und dem mit Stichtag 31.01.2017 eingeholten ZMR-Auszug.

Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf das Leiden und dessen Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entspricht der festgestellten Funktionseinschränkung.

Die Sachverständige führt im Gutachten vom 28.01.2016 aus, dass der Beschwerdeführer die Funktionsbeeinträchtigung "Diabetes Mellitus Typ I" hat und zieht die Positionsnummer 09.02.02 mit einem Grad der Behinderung von 40 vH. heran. Begründend gibt sie an, dass der Grad der Behinderung mit einem oberen Rahmensatz herangezogen wurde, da der Beschwerdeführer, übereinstimmend mit den getätigten Aussagen in der Anamnese, sich einer Basis-Bolus-Insulintherapie unterzieht. Nachvollziehbar begründet die Sachverständige, dass im Vergleich zum Vorgutachten, der Gesamtgrad der Behinderung aufgrund des Erreichens des vollendeten 18. Lebensjahres abgesenkt wird.

Im Vorgutachten wurde die Positionsnummer 09.02.03 mit einem Grad der Behinderung von 50% herangezogen, da diese Position für insulinpflichtige Diabetes mellitus bis zum vollendeten 18. Lebensjahr heranzuziehen ist.

In der Beschwerde vom 24.05.2016 monierte der Beschwerdeführer, dass der ursprünglich festgestellte Grad der Behinderung 50 % betrage und sich der Gesundheitszustand nicht verbessern, sondern nur verschlechtern könne. Dem ist entgegenzuhalten, dass entsprechend der Einschätzungsverordnung die Leiden des Beschwerdeführers im Jugendalter teilweise anders beurteilt werden als im mittlerweile erreichten Erwachsenenalter. In der ärztlichen Stellungnahme vom 12.03.2016 führt die Sachverständige aus, dass nach der derzeit gültigen Einschätzungsverordnung sich die Herabsetzung des Grades der Behinderung durch die Vollendung des 18. Lebensjahres ergäbe und damit ein selbstständiges eigenverantwortliches Therapiemanagement anzunehmen sei. Soweit der Beschwerdeführer vermeint, dass der Gesundheitszustand auf 40 % Invalidität eingestuft wurde, nur um ihm keinen Behindertenpass ausstellen zu müssen, ist nochmals auf die unterschiedliche Einstufung von Jugendlichen und Erwachsenen hinzuweisen.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 23.05.2016 erwähnt, dass der Diabetes eine Erhöhung seiner Dioptrien, des Blutzuckers und des Bluthochdrucks bewirkte, ist darauf hinzuweisen, dass der vorgelegte Belastungs-EKG Befund des Beschwerdeführers vom 29.02.2016 bereits in der Stellungnahme der Sachverständigen berücksichtigt wurde, dieser aber einen normalen Befund darstellt, sodass sich kein gesonderter Grad der Behinderung ergibt.

Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Das Sachverständigengutachten wird daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(§ 40 Abs. 1 BBG)

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Da ein Grad der Behinderung von 40 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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