W216 2127610-1•BVwG W216 2127610-1
W216 2127610-1Tribunal administratif fédéral1 févr. 2017
Beschwerdeführer verstorben, Verfahrenseinstellung
W216 2127610-1/3E
W216 2127610-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und der Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 28.04.2016, betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, und vom 04.05.2016, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, beschlossen:
A)
Die Verfahren werden eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführerin wurde am 14.10.2008 ein Behindertenpass ausgestellt, in welchem der Gesamtgrad der Behinderung mit 50 v.H. ausgewiesen wurde.
Die Beschwerdeführerin brachte am 18.11.2015 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), ein.
Am selben Tag brachte die Beschwerdeführerin weiters einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass bei der belangten Behörde ein.
Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 28.04.2016 und vom 04.05.2016 wurden die Anträge auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.
Gegen diese beiden Bescheide erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.05.2016 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin verstorben ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall des Untergangs des Beschwerdeführers zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Dem vorliegenden Melderegisterauszug vom 09.01.2017 zu Folge, ist die Beschwerdeführerin seit 04.08.2016 an ihrem letzten Wohnsitz nicht mehr gemeldet und wurde als verstorben registriert.
Auf Grund des Ablebens der Beschwerdeführerin waren die gegenständlichen Verfahren betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung und der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung in den Behindertenpass einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
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