BVwG W189 2131857-1

W189 2131857-1Tribunal administratif fédéral1 févr. 2017

Regest

Diskriminierung, Glaubhaftmachung, Intensität, Interessenabwägung,<br/>Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung, Rückkehrsituation

Texte intégral

BVwG W189 2131857-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W189.2131857.1.00

Spruch

W189 2124520-1/11E

W189 2124523-1/10E

W189 2131857-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde 1.) von XXXX (BF1), geb. XXXX ;

2. ) von XXXX BF2), geb. XXXX und 3.) von XXXX (BF3), geb. XXXX , alle StA. Ukraine, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2016 (1.)-2.)) und 15.07.2016 (3.), Zlen. 1.) 1072431404-150611697, 2.) 1072431807-150611975 und 3.) 1115364009-160698504 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden werden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, § 8 Abs. 1 AsylG 2005,

§ 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG,

§ 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde wird die spruchgemäße Erledigung zu § 55 AsylG 2005 gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Das Vorbringen der Beschwerdeführer ist untrennbar miteinander verknüpft bzw. beziehen sich die Beschwerdeführer auf dieselben Verfolgungsgründe, weshalb die Entscheidung unter Berücksichtigung der Vorbringen aller Beschwerdeführer abzuhandeln war. Die Beschwerdeführer werden in der Folge als BF1 bis BF3 und alle zusammen als "die Beschwerdeführer” bezeichnet.

BF1 und BF2, Staatsangehörige der Ukraine, der ukrainischen bzw. der russischen Volksgruppe zugehörig und orthodox, reisten am 03.06.2015 per Flugzeug in das Bundesgebiet ein, wo sie noch am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz stellten. BF1 und BF2 wurden am 05.06.2015 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

BF1 erklärte dabei, mit BF2 verheiratet zu sein. Er habe bis zum Jahr 2004 die Grundschule in DONEZK besucht und danach von 2004 bis 2009 die Universität.

Im Herkunftsstaat würden unverändert seine Eltern und seine Schwester leben.

Den Entschluss zur Ausreise hätten sie vor ca. vier Monaten gefasst. Sie seien am 30.05.2015 mit einem Flugzeug legal von KIEW ausgereist. Ausgestellt sei sein Reisepass vom Passamt in KIEW geworden. DONEZK hätten sie im Juli 2014 verlassen. Sie seien nach MARIUPOL und weiter nach KIEW gereist, wo sie neun Monate lang geblieben seien. Am 30.05.2015 seien sie von KIEW nach PODGORICA und am 03.06.2015 weiter nach WIEN geflogen, um hier um Asyl anzusuchen.

Die Ausreise sei von BF1 und BF2 geplant, organisiert und finanziert worden.

Zum Grund für die Ausreise befragt, erklärte BF1, dass in DONEZK, wo sie gewohnt hätten, überall geschossen worden sei. Als sie im Juli nach MARIUPOL geflüchtet seien, habe der Krieg in DONEZK begonnen. Als er in MARIUPOL gewesen sei, seien die jungen Männer zum Militär geholt worden. Der Krieg habe sich sehr schnell nach MARIUPOL ausgebreitet. Sie seien nach zwei Monaten nach KIEW geflüchtet, da es in MARIUPOL schon gefährlich gewesen sei. In KIEW hätten sie nicht in Ruhe leben können, da sie wie Terroristen behandelt worden seien, da der früherer Präsident Janukowitsch auch aus der Gegend von DONEZK gewesen sei. Sie seien für den Krieg verantwortlich gemacht worden. Als sie in PODGORICA gewesen seien, hätten sie wieder nach DONEZK zurückkehren wollen. Sie seien jedoch von der Schwiegermutter von BF1 gewarnt worden, wieder zurückzukehren, da der Krieg noch lange nicht zu Ende und es gefährlich sei, dort zu leben. Derzeit sei eine Reise nach DONEZK nicht möglich, da das Militär alles abgesichert habe.

Bei einer Rückkehr nach DONEZK befürchte er, umgebracht zu werden. In anderen Städten herrsche eine Aggression gegen sie, da ihnen vorgeworfen werde, am Krieg Schuld zu sein.

In Vorlage gebracht wurden Reisepass und Flugunterlagen.

BF2 gab im Zuge ihrer Erstbefragung an, in DONEZK die Grundschule und die Universität besucht zu haben. Den Entschluss zur Ausreise hätten sie vor ca. vier Wochen gefasst und seien sie am 30.05.2015 mit dem Flugzeug von KIEW legal ausgereist. Sie sei mit ihrem Reisepass, ausgestellt vom Passamt in KIEW, ausgereist. DONEZK hätten sie im Juli 2014 verlassen, wobei sie sich zwei Monate in MARIUPOL und danach neun Monate in KIEW aufgehalten hätten. Am 30.05.2015 seien sie von KIEW nach PODGORICA geflogen, wobei sie am 03.06.2015 nach Wien weitergereist seien, wo sie um Asyl angesucht hätten.

Ihr Ehemann (BF1) sei mit ihr nach Österreich gekommen. Die Reise hätten sie und ihr Ehemann selbst organisiert und finanziert.

Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, erklärte sie, in DONEZK gewohnt zu haben, wo sehr viel geschossen worden sei. Sie seien dort nicht mehr sicher gewesen und deshalb nach MARIUPOL geflüchtet. Es habe aber nicht lange gedauert, bis auch in MARIUPOL Krieg ausgebrochen sei. Da sie dort auch in Gefahr gewesen seien, seien sie weiter nach KIEW gereist, wo sie auch nicht in Ruhe leben hätten können, da sie für den Krieg verantwortlich gemacht worden seien. Der früherer Präsident Janukowitsch, der geflüchtet sei, sei auch aus der Gegend von DONEZK gekommen. Sie seien wie Terroristen behandelt worden. Ihr Ehemann und sie hätten deshalb beschlossen, nach PODGORICA zu fahren, um sich zu erholen. Ihre Mutter habe sie dann aber vor einer Rückkehr gewarnt, da unverändert der Krieg heftig tobe. Aus diesem Grund hätten sie beschlossen, nach Österreich zu reisen, um hier Asyl anzusuchen.

Im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte sie, dort getötet zu werden. In anderen Städten könnten sie auch nicht in Ruhe leben, da sie für den Krieg verantwortlich gemacht werden würden.

Vorgelegt wurden Reisepass und Flugunterlagen.

Am 18.01.2016 wurde BF1 vor dem BFA, RD Niederösterreich, niederschriftlich einvernommen.

Er erklärte, bislang im Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben, die jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert worden seien.

BF1 legte seine Heiratsurkunde vor, wonach er BF2 am XXXX in DONEZK geheiratet habe. Seine Ehefrau befinde sich mit ihm im Bundesgebiet. Sie sei schwanger und sei der Geburtstermin der 01.05.2016.

Er sei gesund, nehme keine Medikamente und stehe auch nicht in ärztlicher Behandlung.

Er habe zuletzt mit seiner Ehefrau in einer Mietwohnung in KIEW gelebt.

Seine Eltern seien in DONEZK, wo sich seine Schwester aufhalte, wisse er nicht genau.

Seine Familie habe in DONEZK zwei Wohnungen, wobei die eine seinem Vater gehöre und die zweite zwar nicht privatisiert sei, er und seine Schwester jedoch die Hauptmieter seien. Es gebe auch ein Einfamilienhaus, das den Großeltern gehört habe und jetzt auf seine Schwester und seine Mutter registriert sei.

Er habe keine wirtschaftlichen Gründe gehabt, seine Heimat zu verlassen.

Er sei zum ersten Mal im Ausland und verwies auf seinen ukrainischen Reisepass, der sich im Akt befinde. Weiters legte er drei Empfehlungsschreiben vor.

Er legte auch zwei Fotos vor. Dabei soll es sich um die Wohnung in DONEZK handeln. Die Fenster seien zerstört und auf einem Foto sei ein Loch im Boden erkennbar, welches im Zuge des Beschusses der Wohnung entstanden sein soll.

Er sei im Heimatland nie Mitglied einer politischen Organisation oder eines politischen Vereins gewesen. Er habe auch niemals einen offiziellen Militärdienst geleistet, da er aufgrund des Studiums befreit gewesen sei und einen Aufschub erhalten habe.

Er legte im Original seine Erfassung bei der Einberufungsstelle – Vorstufe zur Einberufung zum Wehrdienst – vor. Laut vorgelegtem Schreiben wurde BF1 beim städtischen Militärkommissariat der Stadt DONEZK am 28.05.2004 erfasst. Die militärische Vorausbildung des Gesetzes über die allgemeine Wehrdienstpflicht habe er bis 30.06.2009 abgeschlossen. Der Beschwerdeführer sei nicht einberufen worden und sei im Schreiben auch keine Untauglichkeit vermerkt.

Er sei Ukrainer und Christ. Er habe Schule mit Matura und Universität abgeschlossen und legte ein entsprechendes Diplom vor.

Er habe im Herkunftsstaat bei der Post in verschiedenen Funktionen gearbeitet. Er sei Leiter einer Postfiliale gewesen, was seine höchste Funktion gewesen sei. Es sei eine private Post innerhalb der Ukraine (NOVAYA POCHTA) gewesen.

Die wirtschaftliche/finanzielle Situation vor der Ausreise sei normal gewesen. Sie hätten ein Auto gehabt.

Er stehe mit seinen Eltern in Kontakt. Er skype einmal in der Woche mit seinem Vater. Sie würden über die Situation im Herkunftsstaat und darüber sprechen, was sie so machen würden.

Sie hätten ursprünglich kein konkretes Zielland gehabt. Sie hätten nicht einmal ihr Land verlassen wollen. Sie seien in MONTENEGRO auf Urlaub gewesen und am Weg nachhause hätten sie erfahren, dass sich die Situation wesentlich geändert habe. Die Grenzen zum Gebiet DONEZK und auch konkret der Stadt DONEZK seien blockiert und die Stadt massiv beschossen worden. Sie seien eigentlich am Weg nach Hause gewesen.

Die Flucht sei legal mittels Flugzeug erfolgt. Österreich sei das Transitland gewesen.

Er sei sowohl hier als auch im Heimatland unbescholten und bestehe gegen ihn kein offizieller Haftbefehl.

Er habe aufgrund seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit im Herkunftsstaat keine Probleme gehabt.

Nach Aufforderung, seine Fluchtgründe zu schildern, erklärte er, dass er und seine Ehefrau sich nicht im Heimatstaat aufhalten könnten. Ihre Heimatstadt würde unter Beschuss stehen und auch als sie sich in KIEW aufgehalten hätten, hätten sie einige Male Drohungen bekommen. Ihr Problem habe mit ihrer regionalen Zugehörigkeit zu tun.

Auf Nachfrage, über welchen Zeitraum, in welcher Form und vom wem sie Drohungen erhalten hätten, meinte er, dass es am letzten Wohnsitz im Hof ihres damaligen Wohnhauses gewesen sei. Dort seien sie von anderen Bewohnern des Hauses verbal bedroht worden. Dann habe seine Ehefrau sich die Haare schneiden müssen, weil ihr die Nachbarn im Lift einen Kaugummi in die Haare geklebt hätten. Zuletzt seien Reifen seines Autos durchstochen und eine Notiz dort angebracht worden. Auf dieser seien sie sinngemäß aufgefordert worden, in ihre Region nachhause zu gehen. Die Nachricht sei ziemlich obszön formuliert gewesen. Aus diesen Gründen hätten sie dann ihre letzte Woche in KIEW bei Freunden verbracht. Der Vermieter habe sie ersucht, die Wohnung zu verlassen bzw. wegzuziehen.

Befragt, ob sie dann in Urlaub gefahren seien, erklärte er, dass sie eigentlich vorgehabt hätten, nach dem Urlaub in ihre Region zurückzukommen. Sie hätten sogar schon einige Sachen zurückgeschickt. Dieser Urlaub sei schon früher geplant gewesen.

Befragt, ob sie bei der Polizei Anzeige erstattet hätten, erklärten sie, dass das bei ihnen nicht funktioniere. Es sei nur Zeitvergeudung und würde zu keinem Ergebnis führen.

Er sei nicht körperlich angegriffen worden.

Nach weiteren Bedrohungen befragt, erklärte er, dass es davor zwar keine direkten Drohungen gegeben habe, sie aber früher schon die Wohnadresse in KIEW gewechselt hätten. Sie hätten bei der letzten Wohnung nicht gesagt, aus welcher Region sie stammen würden.

In DONEZK habe er seit seiner Geburt bis zum Jahr 2014 gelebt. Danach seien sie in die Nachbarstadt nach MARIUPOL gegangen, die 100 km von DONEZK entfernt liege. Sie hätten dort zwei Monate bis zum Beschuss gelebt. Im September 2014 seien sie nach KIEW. Im Juli seien sie nach MARIUPOL gezogen. Befragt, ob es dort Drohungen gegen ihn gegeben habe, meinte er, dass es dort problematisch gewesen sei, eine Wohnung zu finden.

Befragt, was er mit regionaler Zugehörigkeit meine, erklärte er, dass es immer schon Vorurteile und zwar zwischen der Ukraine links und rechts vom Dnepr gegeben habe. Mit dem Beginn der Kampfhandlungen sei die Situation eskaliert und die Leute aus der Region seien beschuldigt worden, schuldig am Kriegsbeginn zu sein. Der vorletzte ukrainische Präsident, der nach Russland geflüchtet sei, sei aus seiner Region gewesen.

BF1 sei in KIEW berufstätig gewesen. Er und seine Ehefrau hätten geheiratet. Er habe in KIEW in einer Firma gearbeitet, die Ausrüstungen für Autowerkstätten verkauft habe. Auf Nachfrage habe er angegeben, dort fast acht Monate tätig gewesen zu sein. Vier Tage bevor sie auf Urlaub gefahren seien, habe er gekündigt, weil sie eigentlich in ihre Region zurückkehren hätten wollen. Seine Ehefrau habe auch gekündigt.

Er verneinte, vom ukrainischen Staat verfolgt oder bedroht worden zu sein.

Befragt, woher die Leute in KIEW gewusst hätten, woher er stamme, meinte er, dass der Meldenachweis in den Pässen vermerkt sei. Nach Einsicht in den ukrainischen Pass von BF1 wurde festgehalten, dass eine Adresse in DONEZK vermerkt sei und die Adressen in KIEW nicht eingetragen seien.

BF1 erklärte, in KIEW nicht gemeldet gewesen zu sein. Sie hätten zwar Mietverträge gehabt, aber dies sei nichts Offizielles gewesen und es seien diese Verträge auch nicht am Finanzamt registriert gewesen.

Befragt, wer ihn bedroht habe, erklärte er, dass es, soweit er es verstanden habe, die Nachbarn gewesen seien.

Auf Vorhalt, ob er diesen Personen den Pass gezeigt habe, verneinte dies BF1. Der Vermieter und das ganze Haus hätten es aber gewusst.

Befragt, weshalb er nicht in die Ukraine zurückgekehrt sei, meinte er, eine Nachricht von der Mutter seiner Ehefrau bekommen zu haben, als sie schon am Flughafen in Montenegro gewesen seien. Die Mutter seiner Ehefrau habe berichtet, dass sie gerade aus dem Keller rausgekommen sei, weil einige Zeit die Gegend beschossen worden sei.

Als sie in WIEN angekommen seien, hätten sie fünf bis sechs Stunden bis zum Weiterflug Zeit gehabt. Sie hätten im Internet nachgelesen, dass die Stadt DONEZK blockiert und die Einreise nicht möglich sei. Sie hätten auch nicht anrufen können.

Der Flug sei nach KIEW gegangen.

Befragt, ob sie trotz Passkontrollen die Ausreise ganz normal antreten hätten können, erklärten sie, von einem Mann des Migrationsdienstes beim Einchecken befragt worden zu sein. Der Mann habe sie gefragt, wohin sie fliegen würden und ob sie genug Geld hätten, um sich in Montenegro aufhalten zu können.

Befragt, weshalb sie aufgrund des Anrufs nicht in MONTENEGRO geblieben seien, um Asyl zu beantragen, erklärte er, dass sie zu diesem Zeitpunkt nicht daran gedacht hätten. Es sei eine halbe Stunde vor dem Einchecken – also praktisch schon beim Einsteigen – gewesen. Sie hätten die Nachricht bekommen, dass die Stadt bombardiert worden sei. Erst in WIEN hätten sie aus dem Internet erfahren, dass die Stadt blockiert sei.

Auf Vorhalt, sie hätten nach KIEW reisen und die Lage dort abwarten können, meinte er, in KIEW Probleme gehabt zu haben, die sie eigentlich zur Ausreise bewogen hätten. Sie hätten die Arbeit gekündigt, um in ihre Region zurückzukehren.

Befragt, erklärte er, dass sie damals Arbeitsstellen in DONEZK in Aussicht gehabt hätten.

Weitere Fluchtgründe habe er nicht.

Auf Vorhalt, dass er zusammengefasst aufgrund der bürgerkriegsähnlichen Situation in der Ostukraine (Stadt DONEZK) nicht in die Ukraine zurückgekehrt sei, meinte er, dass es nicht nur deswegen gewesen sei. Der weitere Grund sei die Feindseligkeit der Menschen in den anderen Regionen der Ukraine ihnen gegenüber. Er meine damit die Feindseligkeit gegenüber Leuten aus seiner Region.

Ausschlaggebend für die Flucht sei gewesen, dass die Stadt DONEZK unter Beschuss gestanden sei. Vorher sei schon eine gewisse Zeit ein Waffenstillstand gewesen.

Er habe sich vier Tage lang in XXXX in Montenegro aufgehalten. Er habe dort in einer privaten Villa gewohnt.

Auf Vorhalt, dass es auffällig sei, dass er vier Tage in MONTENEGRO gewesen sei und dann plötzlich einen Asylantrag gestellt habe, meinte er, sie hätten wieder zurückkehren wollen, damit er zu arbeiten beginnen könne. Im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchte er, wieder Probleme zu bekommen. Bis zur Gewaltanwendung könne ihnen in der Ukraine alles passieren.

Befragt, ob es eine Möglichkeit gebe, sich diesen Problemen innerhalb des Herkunftsstaates zu entziehen, verneinte er dies.

Um wieder in das Heimatland zurückkehren zu können, müssten die Kriegshandlungen und die Mobilmachung zu Ende sein. Solange die Kriegshandlungen im Gange seien, werde auch die Mobilmachung weitergehen und seine Altersgruppe einberufen.

Auf Nachfrage erklärte er, dass er keinen Einberufungsbefehl erhalten habe. In seiner Schublade am Arbeitstisch habe er ein Kündigungsschreiben ohne Datum für den Fall erhalten, dass er einen Einberufungsbefehl bekomme. Dann hätte er das Datum eingesetzt. Er sei in KIEW mit Arbeitsbuch angestellt aber nicht gemeldet gewesen. Durch seine Anstellung seien die Angaben zu seiner Person am Finanzamt usw. bekannt gewesen.

BF1 wurden Länderfeststellungen zum Parteiengehör ausgefolgt.

In Österreich lebe er von der Grundversorgung. Abgesehen von seiner Ehefrau habe er hier keine Verwandten. Er besuche einen Deutschkurs und legte ein Schreiben seines Deutschlehrers vor. Er habe sich in Österreich absolut eingelebt. Er sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Er und seine Ehefrau hätten ziemlich viele österreichische Freunde. Er habe auch schon seinen Führerschein umschreiben lassen. Er verfüge in Österreich über kein Eigentum.

Abschließend erklärte er, alles vorgebracht zu haben. Er wolle noch hinzufügen, dass er in der Ukraine die 7. Mobilmachungswelle befürchte. Er habe Angst, einberufen zu werden. Auch sei seine Ehefrau schwanger. Sie hätten im Bundesgebiet auch nicht vor, auf Dauer von Sozialhilfe zu leben, sondern wolle er einer Arbeit nachgehen. Er legte auch eine Bestätigung seines Vermieters vor, der für ihn eine Arbeitsstelle habe.

Nach Rückübersetzung erklärte er, etwas zum Kündigungsschreiben in der Arbeit hinzufügen zu wollen. Damals habe man den Einberufungsbefehl in die Arbeit gebracht. Es habe auch solche Fälle gegeben, dass man die Leute von der Arbeitsstelle mitgenommen habe.

Am 20.01.2016 wurde BF2 vor dem BFA, RD Niederösterreich, niederschriftlich einvernommen.

Sie erklärte, bislang im Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben, die ihr jeweils rückübersetzt und die korrekt protokolliert worden seien.

Sie sei mit BF1 verheiratet, mit dem sie sich gemeinsam im Bundesgebiet aufhalte. Sie erwarte ein Kind. Sie sei gesund, stehe aber wegen der Schwangerschaft in medizinischer Behandlung. Sie habe manchmal Sodbrennen und Magenbeschwerden, weshalb sie Medikamente einnehmen müsse.

BF2 erklärte, die letzte Zeit vor der Ausreise bei Freunden gelebt zu haben, deren Adresse sie nicht wisse. Sie führte die Adresse der Wohnung in KIEW an, aus der sie zuletzt ausgezogen seien. Bei den Freunden in KIEW hätten sie etwa eine Woche lang gelebt. An der genannten Adresse in KIEW hätten sie vier bis viereinhalb Monate gelebt. In der Wohnung seien noch ein Ehepaar und eine Katze gewesen.

In der Heimat würden unverändert ihre Mutter, zwei Großmütter und ein Großvater leben. Aktuell würden sich alle Angehörigen in DONEZK aufhalten. Ihrer Großmutter gehöre in DONEZK eine Wohnung. Sie hätten keine wirtschaftlichen Gründe gehabt, ihre Heimat zu verlassen. Sie seien im Rahmen ihrer Flucht zum ersten Mal im Ausland. Abgesehen von ihrem ukrainischen Reisepass legte sie ein Universitätsdiplom im Original vor. Befragt, ob sie die Diplome in den Urlaub mitgenommen habe, meinte sie, dass es sich um wichtige Dokumente handle, die sie nicht per Post wegschicken habe können und bestätigte, diese in den Urlaub nach Montenegro mitgenommen zu haben. Sie hätten in KIEW keine Wohnung mehr gehabt und hätten diese Dokumente nicht dort lassen können. Per Post schicken wäre nicht so günstig gewesen.

Sie sei im Heimatland kein Mitglied einer politischen Organisation oder eines politischen Vereins gewesen. Sie habe die Schule mit Matura und die Universität abgeschlossen. In ihrer Heimat habe sie bei der Gebietsverwaltung des Pensionsfonds der Ukraine im Gebiet DONEZK gearbeitet. Auf Nachfrage gab sie an, in KIEW als Fotografin tätig gewesen zu sein.

Die wirtschaftliche/finanzielle Situation im Herkunftsstaat sei gut gewesen.

Manchmal habe sie mit ihrer Mutter via Skype Kontakt. Sie frage ihre Mutter dabei, wie es der Großmutter und der Mutter selbst gehe.

Österreich hätten sie sich nicht als Zielland ausgesucht. Als sie gerade in WIEN am Flughafen gewesen seien, hätte ihnen die Mutter eine Nachricht geschickt, dass sie nicht nach DONEZK zurückkönnten. Befragt, ob sie diese Nachricht erst in WIEN am Flughafen erhalten habe, bejahte sie dies. Ihre Mutter habe ihr geschrieben, als sie in Montenegro gewesen seien und auch in WIEN. In Montenegro hätten sie keinen Asylantrag gestellt, weil sie sich nicht sicher gewesen seien, ob sie dort bleiben könnten. Auf Vorhalt, dass sie sich in Österreich auch nicht sicher sein könne zu bleiben, meinte sie, dass sie verstehe, dass die Chancen nicht hoch seien, sie aber keine andere Wahl gehabt hätten.

Die Einreise sei mittels Flugzeug erfolgt, wobei Österreich Transitland gewesen sei.

Sie sei weder im Herkunftsstaat noch in Österreich strafrechtlich in Erscheinung getreten. Gegen sie bestehe auch kein offizieller Haftbefehl im Heimatland.

Nach Problemen aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bzw. Religionszugehörigkeit befragt, meinte sie, Probleme gehabt zu haben, weil sie aus der Region DONEZK stamme. Konkret hätten sie in KIEW mit ihren Nachbarn Probleme gehabt. Es sei auch problematisch gewesen, eine Wohnung zu mieten und hätten sie verheimlichen müssen, aus der Region DONEZK zu stammen.

Ihr Auto habe ein Kennzeichen aus der Region DONEZK gehabt und sei ein Reifen zerstochen worden. Sie seien von den Leuten beschimpft worden, die gewusst hätten, dass sie aus DONEZK stammen würden. Die Nachbarn hätten es beispielsweise vom Vermieter erfahren.

Körperliche Übergriffe gegen sie habe es nicht gegeben. Ihr sei einzig im Lift ein Kaugummi in die Haare gepickt worden.

Sie habe keine Anzeige bei der Polizei erstattet, da es erstens für die Polizei nichts Ernsthaftes sei und zweitens die Polizei es so wie die Bevölkerung sehe.

Auf Vorhalt, dass das Aufstechen von Reifen etwas Ernstes sei, meinte sie, dass es keinen Sinn habe. Es könne das Ganze nur verschlimmern.

Dazu aufgefordert, ihre Verfolgungsgründe zu schildern, gab sie an, dass Grund der Bürgerkrieg in ihrer Region sei. Die Bevölkerung in den anderen Regionen sei ihnen gegenüber feindselig eingestellt. Es gebe auch Diskriminierung durch den Staat. Als Binnenflüchtlinge könnten sie ihre Rechte nicht vor dem europäischen Gericht einklagen. Man habe ihnen – den Bewohnern der Region Donezk – die Meinungsfreiheit und die Bewegungsfreiheit genommen. Die 7. Welle der Mobilmachung in der Ukraine sei auch einer der Gründe.

Befragt, wann und wie lange sie bedroht worden sei, meinte sie, dass das mit dem Kaugummi im April 2015 gewesen sei. Vorher seien sie von den Leuten ständig bedroht worden. Befragt, auf welche Weise, erklärte sie, sie hätten in ihre Heimatregion zurückkehren sollen. Mit obszönen Ausdrücken seien sie mündlich bedroht worden. Dies sei in KIEW gewesen. Davor in DONEZK sei nur der Krieg eine Bedrohung für sie gewesen.

An einer anderen Adresse in KIEW hätten sie mit dem Vermieter in der Wohnung in einem Teil gemeinsam gewohnt. Der Vermieter habe ihnen ständig gedroht, sie auf die Straße zu setzen.

In DONEZK habe sie von 1990 bis 2014 gelebt. Sie seien zwei Monate lang in MARIUPOL gewesen, bis die kriegerischen Auseinandersetzungen begonnen hätten.

Auf Nachfrage erklärte sie, vom ukrainischen Staat nicht verfolgt oder bedroht worden zu sein.

Sie bestätigte, legal aus KIEW in den Urlaub nach MONTENEGRO ausgereist zu sein.

Zum Urlaub befragt, erklärte sie, dass dieser schon früher geplant gewesen sei. Sie hätten sich vom Stress erholen wollen. Sie habe davon ein Magengeschwür bekommen. Der Urlaub habe vier Tage gedauert. Befragt, weshalb sie mit ihrem Ehemann nicht mehr in die Heimat zurückgekehrt sei, erklärte sie, sie hätten verstanden, dass sie weder nach KIEW noch nach DONEZK zurückkehren hätten können.

Auf Vorhalt, wonach die Ukraine nicht nur aus DONEZK und KIEW bestehe, meinte sie, die Situation können noch schlimmer als in KIEW sein, zumal KIEW eine internationale/gemischte Stadt sei.

Sie bestätigte auf Nachfrage, zusammengefasst aufgrund der bürgerkriegsähnlichen Situation in die Ukraine zurückgekehrt zu sein. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht.

Befragt, was für sie der ausschlaggebende Grund für die Flucht gewesen sei, meinte sie, dass es die Nachricht gewesen sei, die sie am Flughafen bekommen hätten, dass die Stadt DONEZK blockiert worden sei, dass man sie nicht frei betreten könne und möglicherweise eine neue Mobilmachungswelle komme. Ihre Mutter habe ihr auch mitgeteilt, dass die Leute, die in die Stadt DONEZK zurückkehren, darüber verhört werden würden, was sie in der Ukraine gemacht hätten. Manche würden von diesen Verhören nicht zurückkommen, manche würden gezwungen werden, auf der Seite von DONEZK zu kämpfen.

Die Verhöre würden von Bürgerwehren bzw. den Separatisten geführt.

Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte sie, dass ihr Ehemann möglicherweise zur Mobilmachung komme. Sie würden nach DONEZK gehen müssen, wo sie möglicherweise bei einem Bombenangriff getötet werden oder verhungern könnten. Ihre Familie habe den vergangenen Winter nur mit humanitärer Hilfe überlebt.

Eine Niederlassung in einem anderen Teil des Herkunftsstaates komme für BF2 nicht in Frage.

Sie könne lediglich dann nach DONEZK zurückkehren, wenn DONEZK wieder zur ukrainischen Stadt ohne russischen Einfluss werden würde. Es sollten auch die Feindseligkeiten in den zwischenmenschlichen Beziehungen wieder in Ordnung sein.

BF2 wurden Länderfeststellungen zum Parteiengehör ausgehändigt und ihr die schriftliche Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben.

In Österreich lebe sie von der Grundversorgung. Sie habe hier nur ihren Ehemann, besuche einen Deutschkurs und legte zur Integration drei Empfehlungsschreiben vor. Sie und ihr Ehemann würden sich an Veranstaltungen beteiligen, welche von der örtlichen Bevölkerung veranstaltet werden würden. Sie singe im Kirchenchor und sei im städtischen Fotoclub Mitglied. Sie und ihr Ehemann würden freundschaftliche Kontakte zu Österreichern aus ihrer Stadt und Umgebung pflegen. Sie verfüge über kein Eigentum in Österreich.

Sie erklärte auf Nachfrage, alles vorgebracht zu haben und nichts mehr hinzufügen zu wollen.

Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BFA vom 27.03.2016 (BF1 und BF2) wurden unter Spruchteil I. die Anträge auf internationalen Schutz vom 03.06.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 diese Anträge auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen.

Unter Spruchteil III. wurde BF1 und BF2 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen BF1 und BF2 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung von BF1 und BF2 in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig sei und in Spruchpunkt IV. gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Volksgruppe, Religionszugehörigkeit und Identität von BF1 und BF2 wurden festgestellt. Weiters wurde der Aufenthalt von BF1 und BF2 in DONEZK und zuletzt in KIEW festgestellt, sowie dass beide dort beruflich tätig gewesen seien.

Festgestellt wurde, dass die angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes nicht glaubwürdig seien. Das BFA führte darüber hinaus aus, dass nicht festgestellt werden habe können, dass sie einer Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen seien oder ihnen eine solche drohe. BF1 und BF2 würden im Heimatland über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen und habe laut BFA nicht festgestellt werden können, dass sie im Falle ihrer Rückkehr in die Ukraine der Gefahr ausgesetzt werden würden, dort in eine finanzielle Notlage zu geraten.

Nach Wiedergabe von Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat wurde beweiswürdigend festgehalten, dass die Ausführungen von BF1 nicht die Anforderungen erfüllt hätten, um von einem glaubhaften Vorbringen auszugehen. Er habe sich auf abstrakte und allgemein gehaltene Darstellungen gestützt.

BF1 habe zu seinen Fluchtgründen befragt, erklärt, dass DONEZK unter ständigem Beschuss sei und in KIEW verbale Drohungen ausgesprochen worden seien. Dies hänge mit seiner regionalen Herkunft zusammen. Auch die Autoreifen seien einmal zerstochen worden und es habe auch einige Male Drohungen von Nachbarn gegeben, wobei alles mit der regionalen Herkunft zusammenhängen solle. Körperliche Übergriffe habe es nicht gegeben.

Auch sein Vorbringen in der Erstbefragung, wonach er in KIEW wie ein Terrorist behandelt worden sei, entbehre jeglicher Logik, habe er dort sowohl eine Mietwohnung als auch Arbeit gehabt, die er erst vier Tage vor Antritt einer Urlaubsreise von sich aus gekündigt habe. Laut den eingeholten Länderinformationen würden Diskriminierungen beim Mieten von Wohnraum sowie bei der Arbeitseinstellung vorkommen, hätten BF1 und BF2 in KIEW jedoch sowohl über eine Wohnung als auch über eine Arbeit verfügt.

Aus den weiteren eingeholten Länderinformationen sei zu entnehmen, dass humanitäre Hilfe für Binnenflüchtlinge vorhanden sei und zwar vom Staat, lokalen Behörden, UNHCR, NGOs und Freiwilligen.

Die Verbalen Drohungen seiner Nachbarn sowie die zerstochenen Autoreifen habe BF1 auch nicht bei der Polizei angezeigt. Eine Verfolgung von staatlicher Seite habe er nicht ins Treffen geführt.

Trotz der angeführten Situation im Herkunftsstaat hätten sich BF1 und BF2 dazu entschlossen, Urlaub zu machen. Sie hätten sogar vorgehabt, nach dem Urlaub wieder nach DONEZK zurückzukehren. Sie hätten problemlos und legal den Herkunftsstaat verlassen können. Sie hätten dann kurz vor dem Rückflug – eine halbe Stunde vor dem Abflug – von der dramatischen Situation in DONEZK erfahren, seien noch bis WIEN weitergeflogen, wo sie sich zur Antragstellung entschlossen hätten. Dieses Vorbringen lasse daraus schließen, dass die Ausreise – verbunden mit dem Kurzurlaub (4 Tage) – vorbereitet gewesen sei. Zumal der Zielflughafen KIEW gewesen sei, hätten sie diesen anfliegen können und sich weiterhin in KIEW aufhalten und die Lage in DONEZK abwarten können.

An eine Antragstellung in MONTENEGRO habe BF1 gar nicht gedacht. BF2 erklärte wiederum zu dieser Frage, dass sie sich nicht sicher gewesen seien, ob sie beide dort bleiben hätten können.

Es habe daher den Anschein, dass die Flucht bereits in der Ukraine geplant gewesen sei, worauf auch deshalb zu schließen sei, da er und BF2 sämtliche Dokumente, Heiratsurkunde, Diplome, in den Urlaub mitgenommen hätten. Die Mitnahme von Heiratsurkunde und Universitätsdiplomen in den Urlaub erscheine äußerst strukturiert und geplant.

Zur Steigerung seines Vorbringens habe BF1 die Mobilmachung seiner Altersgruppe ins Treffen geführt, wobei er keine Einberufung bekommen habe.

Aus den eingeholten Länderinformationen ergebe sich, dass man sich einer Einberufung zum Wehrdienst letztlich entziehen könne bzw. bei Verweigerung der Strafrahmen von zwei bis fünf Jahren bislang nicht ausgeschöpft worden sei.

Hätte BF1 diese Befürchtung tatsächlich, hätte er diese wohl bereits bei seinen Fluchtgründen angegeben und nicht erst am Ende der Einvernahme auf Frage der Leiterin der Einvernahme. So sei es nicht Aufgabe der Behörde einen Beschwerdeführer dahingehend anzuleiten, wie er sein Vorbringen erfolgversprechend formulieren müsste bzw. was Teil eines erfolgreichen Vorbringens sei. Die Behörde sei nicht verpflichtet, derart mangelhafte und bereits als objektiv unglaubwürdig einzustufende Angaben durch weitere Erhebungen zu überprüfen.

BF1 habe gemeint, aufgrund der bürgerkriegsähnlichen Situation sowie der Feindseligkeit der Menschen in den anderen Regionen gegenüber ihm und BF2 nicht zurückkehren zu können, wobei BF2 lediglich bestätigt habe, im Zusammenhang mit der bürgerkriegsähnlichen Situation in der Ukraine nicht dorthin zurückkehren zu können.

Insgesamt ging das BFA davon aus, dass BF1 den Herkunftsstaat aufgrund des Wunsches nach Emigration verlassen habe.

Ein Interesse an der Person von BF1 habe im Herkunftsstaat keinesfalls bestanden. Die Gründe für die Ausreise würden vielmehr im privaten Bereich liegen.

Für den Fall einer Rückkehr hätte er soziale Anknüpfungspunkte und verfüge über eine akademische Ausbildung sowie Berufserfahrung.

Die Ausführungen in der Beweiswürdigung zur BF2 decken sich im Wesentlichen mit jenen zu BF1, wobei bei BF2 als körperlicher Übergriff ein Vorfall im Lift angeführt worden sei, wo ihr ein Kaugummi ins Haar geklebt worden sei.

Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass es BF1 und BF2 nicht gelungen sei, eine Verfolgung in der Ukraine glaubhaft vorzutragen.

Selbst wenn man dem Vorbringen glaube, stehe es BF1 und BF2 offen, ihren Lebensmittelpunkt in eine andere Gegend der Ukraine zu verlegen.

Aus den Länderinformationen sei nicht ersichtlich, dass die staatlichen Institutionen in der Ukraine im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung weder schutzfähig noch schutzwillig wären. Eine staatliche Verfolgung sei nicht ins Treffen geführt worden. Würde man von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens ausgehen, handle es sich um private Verfolger und sei von der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates auszugehen. Im Falle der behaupteten Bedrohungen hätten sie sich an die Sicherheitsbehörden des Herkunftsstaates wenden können, welche willens und fähig wären, Schutz zu gewähren. Dies hätten sie jedoch nicht gemacht.

Das BFA führte auch aus, die Lage in der Ukraine nicht zu verkennen, sowie dass es dort in Teilen auch zu gewaltsamen Übergriffen komme. Die allgemein schlechten Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände könnten im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung für sich alleine keine Verfolgungsgefahr iSd. Flüchtlingskonvention darstellen. Auch eine allgemein desolate wirtschaftliche und soziale Situation stelle keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar. Gründe, wonach BF1 und BF2 für den Fall einer Rückkehr Verfolgung im Sinne der GFK drohen könnte, seien nicht hervorgekommen.

In Spruchpunkt II. wurde dargelegt, dass es BF1 und BF2 nicht gelungen sei, darzulegen, dass gerade ihre Situation schlechter zu werten sei, als jene der übrigen Bewohner ihres Herkunftsstaates. Aufgrund der persönlichen Eigenschaften und Lebensumstände sei vielmehr davon auszugehen, dass ihre Lebenssituation besser sei, als die eines Durchschnittsbürgers in der Ukraine. Sie würden auch nicht zu den sozialen Risikogruppen im Herkunftsstaat gehören.

Die allgemeine Situation für den Fall einer Rückkehr sehe so aus, dass von einer Sicherung der Grundbedürfnisse – erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von humanitärer Hilfe und der Unterstützung von Verwandten im Heimatland – auszugehen sei, wobei hier besonders die akademische Bildung und das Berufsleben von BF1 und BF2 zu berücksichtigen seien.

Auch würden BF1 und BF2 an keinen schweren Erkrankungen leiden und sei in ihrem Fall Art. 3 EMRK nicht tangiert.

Aus den Länderfeststellungen sei zu entnehmen, dass in den westlichen Landesteilen der Ukraine keine Verschlechterung der grundsätzlich ruhigen Sicherheitslage bekannt geworden sei. Auch in Teilen der Ostukraine würden die Bürger weitestgehend ihren normalen Alltagsgeschäften nachgehen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Auch aufgrund des wechselseitig vorliegenden Familienverfahrens betreffend BF1 und BF2 sei kein abgeleitetes Asyl oder subsidiärer Schutz zu begründen.

Zu Spruchteil III. wurde eingangs ausgeführt, dass sich Anhaltspunkte für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht ergeben hätten.

Das Familienleben von BF1 und BF2 beschränke sich auf die Mitglieder der Kernfamilie, wobei zeitgleich gleichlautende Entscheidungen ergehen würden.

Zum im Bundesgebiet entfalteten Privatleben wurde ausgeführt, dass ein Eingriff in dieses im konkreten Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt sei und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im konkreten Fall höher zu bewerten sei, als die privaten Interessen von BF1 und BF2 an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.

BF1 und BF2 seien illegal und somit rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist und würden sich hier seit Juni 2015 aufhalten. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet sei alleine aufgrund der Betreibung eines Asylverfahrens und somit lediglich für die Dauer ihres Asylverfahrens legalisiert. Beide würden keiner Arbeit nachgehen und von der Grundversorgung leben. Sie seien unbescholten und würden Deutsch lernen.

Sie hätten demnach keine relevanten privaten und familiären Anknüpfungspunkte darlegen können, sondern hätten stärkere Anknüpfungspunkte zum Herkunftsstaat als zu Österreich. Auch würden Verstöße im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechtes bestehen und hätte ihnen im Übrigen ihr unsicherer Aufenthaltsstatus bewusst sein müssen. Eine schuldhafte Verfahrensverzögerung seitens der handelnden Behörden könne nicht festgestellt werden.

Im Lichte des Art. 8 EMRK sei die Rückkehrentscheidung betreffend BF1 und BF2 gerechtfertigt und ihre Abschiebung in die Ukraine zulässig, was bereits in Spruchpunkt I. und II. geprüft worden sei.

Gegen diese Bescheide wurde in einem gemeinsamen Schriftsatz Beschwerde erhoben und diese in vollem Umfang angefochten.

Darin wurde das Leben seit Mitte Juli 2014 bis zur Ausreise von BF1 und BF2 dargelegt.

So schilderten sie die Verschärfung des militärischen Konflikts im DONBASS, weshalb sie beschlossen hätten, ein paar Wochen am Meer in MARIUPOL zu verbringen und dann nach DONEZK zurückzukehren. Nach zwei Wochen habe sich die Situation in DONEZK jedoch dermaßen verschlechtert, dass sie in MARIUPOL geblieben seien, wo sie vorläufig ihrer Arbeit weiter nachgehen hätten könnten. Im September 2014 sei sie (BF2) aus ihrer Arbeit entlassen worden. Im September 2014 seien sie aufgrund des Beschusses von MARIUPOL nach KIEW geflohen, wo BF1 vorerst keine Stelle im gleichen Unternehmen (Post) erhalten habe, da sein früherer Chef eine negative Empfehlung zu seiner Weiterbeschäftigung abgegeben habe, da dieser ihm vorgeworfen habe, MARIUPOL zu früh verlassen zu haben.

Sie hätten vergeblich versucht, eine Wohnung zu mieten, was damit zu tun gehabt habe, dass sie aus der Region DONEZK kommen würden. Sie seien schließlich durch Verschweigen ihrer Herkunft im Zimmer einer vom Vermieter genutzten Wohnung untergekommen, wobei sie nicht registriert bei diesem gewohnt hätten. Sie seien regelmäßig von diesem in betrunkenem Zustand beschimpft worden, bis dieser nach vier Monaten verlangt habe, die Wohnung zu verlassen.

Auch bei der Jobsuche hätten sie die gleiche Erfahrung gemacht, dass sie aufgrund ihrer Herkunft diskriminiert worden seien. Aufgrund ihrer Registrierung in der Stadt DONEZK hätten sie keine Arbeit gefunden.

BF2 habe nach mehreren vergeblichen Versuchen im Bereich Fotografie eine Arbeit gefunden, sei dort aufgrund ihrer Herkunft jedoch diskriminiert und schikaniert worden. Alles hänge mit der Donezk-Registrierung zusammen. So habe auch BF1 nach einiger Zeit lediglich eine Arbeit als Verkäufer erhalten und sei in der Arbeit schikaniert und diskriminiert worden.

So hätten sie in ständiger Angst vor Verlust ihrer Arbeit gelebt.

Sie hätten jedoch Geld gespart gehabt und hätten auf diese Reserven zurückgreifen können, da sie sonst gezwungen gewesen wären, auf der Straße zu leben.

Der Staat würde keine Sozialhilfe leisten.

So sei BF2 in KIEW als Flüchtling registriert worden, habe sie jedoch versprochene Hilfe auch von Freiwilligenorganisationen nicht erhalten, da vor allem Familien mit Kindern Zielgruppe seien.

Sie seien auch mit Problemen der Gesundheitsversorgung konfrontiert gewesen. BF2 habe Magengeschwüre schwarz behandeln lassen müssen.

Als Einwanderer aus DONEZK hätten sie auch Probleme mit der Polizei von KIEW gehabt. Sie seien drei Mal von der Polizei grundlos auf der Straße kontrolliert worden. Sobald sie ihre Dokumente gesehen hätten, seien sie intensiv verhört worden. Die Verhöre hätten ohne Anlass, respektlos und ohne Einhaltung entsprechender Umgangsformen stattgefunden. Als sie dann Probleme mit den Einheimischen vor dem Hintergrund ihres Hasses auf Flüchtlinge aus der DONEZK-Region gehabt hätten, hätten sie Angst gehabt, dies bei der Polizei zu melden, da sie nach ihren Kontakten mit der Polizei befürchtet hätten, dass sich dann ihre Situation noch verschlimmern würde.

Die Konflikte mit der einheimischen Bevölkerung seien während ihres Aufenthaltes in KIEW allgegenwärtig gewesen. Im öffentlichen Raum und im Fernsehen sei Stimmung gegen Zuwanderer aus dem Gebiet DONEZK gemacht worden. Auch in der Arbeit habe es abfällige Bemerkungen und Fragen in diesem Zusammenhang gegeben.

Nach dem Umzug in ein anderes Zimmer Anfang Jänner 2015 hätten sie vermehrt Probleme mit den Nachbarn bekommen. Nachdem bekannt geworden sei, dass sie aus der Region DONEZK stammen würden, seien sie von diesen beschimpft worden.

BF2 sei im April 2015 von Jugendlichen im Aufzug insultiert worden. Sie sei von diesen gestoßen worden und sei ihr im Gemenge Kaugummi ins Haar geklebt worden. Da sie keine Unterstützung durch die Polizei erwarten dürfen habe, habe sie sich nicht an die Polizei wenden können. Sie habe auch Angst gehabt, dass sich diesfalls die Lage von BF1 und BF2 weiter verschlimmern würde.

BF1 schilderte, dass es aufgrund der Nummerntafel auf dem Auto (LUHANSK) ständig Konflikte gegeben habe. Die Reifen seien zerstochen und eine Nachricht (Haut ab!) hinterlassen worden.

Der Vermieter habe sie aufgrund der Forderung der Nachbarn schließlich dazu angehalten auszuziehen, wobei sie kurze Zeit bei Freunden untergekommen seien.

Trotz aller Bemühungen sei ein normales Leben in KIEW nicht möglich gewesen. Es habe vielmehr ständig Spannungen, Konflikte mit der Bevölkerung von Sachbeschädigung bis zu körperlichen Übergriffen, eine hasserfüllte Atmosphäre gegen Menschen aus der DONEZK-Region, bedrohliches Verhalten von Polizei und Behörden, keine Arbeit mit ausreichender Bezahlung sowie keinen Wohnraum gegeben. Die Situation in KIEW sei hoffnungslos gewesen, weshalb sie KIEW verlassen hätten wollen. BF1 habe ein Jobangebot in DONEZK erhalten. Als sie sich zur Rückkehr aufgemacht hätten, sei die Lage in der Ostukraine eskaliert und das ukrainische Militär habe die Ostukraine in beide Richtungen gesperrt.

Es wurde auch darauf hingewiesen, dass ihnen bei einer Rückkehr nach DONEZK das Schicksal vieler Menschen drohe, die die Ostukraine verlassen hätten und dann wieder zurückgekehrt seien. Viele seien von Soldaten zu einem Verhör abgeholt und wie Terroristen behandelt worden. Viele von ihnen seien entführt worden und nie wieder aufgetaucht. Das Ministerium für Innere Angelegenheiten der Ukraine habe im November 2015 von mehr als 6000 vermissten Personen berichtet, von denen einige entführt und deren Verbleib unbekannt sei. Die inoffizielle Zahl sei sicher höher und habe das Oberhaupt der Volksrepublik DONEZK erklärt, dass alle die nach DONEZK zurückkehren würden, für ihre Schuld, die sie durch ihre Flucht auf sich geladen hätten, mit ihrem Blut sühnen würden.

Bei einer Rückkehr in die Ukraine würde sie ein Mangel an Sozialwohnungen erwarten und könnte nur BF1 arbeiten, da BF2 ein Baby erwarte. Ohne Registrierung sei auch eine Anmeldung zur Geburt bzw. die Geburt im Krankenhaus nicht möglich. Auch eine Anmeldung im Kindergarten sei ohne Registrierung nicht möglich.

Im Übrigen würden soziale Unterstützungen für das Kind bzw. für Flüchtlinge nicht existieren.

Sie hätten nicht noch einmal die Kraft, das Erlebte zu durchleben. In den letzten beiden Jahren habe sich die Einstellung zu Migranten in der Ukraine sehr verschlimmert. Offizielle staatliche Stellen würden auch einen falschen Eindruck von Inlandsflüchtlingen vermitteln, was zur Diskriminierung von Einwanderern aus dem DONBASS führe.

Unabhängig von ihren politischen Ansichten würden sie wegen ihrer Herkunft als Separatisten gelten.

Es wurde schließlich auch darauf hingewiesen, dass es durchaus passieren könnte, dass BF1 zum Militärdienst einberufen werde. BF2 wäre dann ohne Existenzgrundlage, da sie mit einem Baby nicht in der Lage sei, einer Arbeit nachzugehen und es zurzeit keine Sozialleistungen für Kinder gebe. Offiziell gebe es gar keinen Krieg und keine besondere Notsituation. In der Ukraine würden trotzdem gesetzwidrig Einberufungsbefehle nicht mehr per Post zugestellt, sondern Männer in Zügen, auf Flughäfen oder von Arbeitsplatz weg rekrutiert und direkt in die Krisenregion geschickt. Rechtsanwälte hätten festgestellt, dass diese Anti-Terror-Operation, die offiziell kein Krieg sei, dem Staat nicht das Recht zu einer Zwangsmobilisierung gebe. Für BF1 sei es aus moralischen Gründen unvorstellbar, als Soldat in die besetzte Region zu gehen, da er dort gezwungen wäre, auf seine Heimat bzw. Freunde und Familie zu schießen.

Zur Integration wurde auf den Aufenthalt seit sieben Monaten im Bundesgebiet verwiesen.

BF2 singe in einem Eltern-Kinder-Chor in der Kirche, sei Mitglied des Fotoclubs und gebe es auch schon eine Ausstellung, an der sie teilnehme.

BF1 und BF2 würden aktiv am Leben der Stadt teilnehmen und hätten viele österreichische Freunde gefunden.

BF1 habe die praktische Fahrprüfung positiv absolviert und einen österreichischen Führerschein erlangt.

Sobald er eine Arbeitserlaubnis habe, könnte er in der Firma seines Wohnungsvermieters arbeiten.

BF1 und BF2 würden sich auch auf die Sprachprüfung Zertifikat A2 vorbereiten. Sie würden Deutschkurse besuchen.

Die kulturelle Integration falle ihnen leicht und sie würden gerne an den Traditionen und dem kulturellen Leben in Österreich teilnehmen.

Im Hinblick auf den nicht gewährten Status von subsidiär Schutzberechtigten wurde auf die aussichtslose Situation hingewiesen, in die sie bei einer Rückkehr in die Ukraine geraten würden.

Schließlich wurden Berichte über die schlechte Sicherheitslage in der Ukraine zitiert.

Am XXXX wurde BF3 im Bundesgebiet geboren und für diese am 17.05.2016 durch ihren Vater (BF1) als gesetzlichen Vertreter ein Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gestellt. Beigelegt wurden Geburtsurkunde und Meldezettel von BF3.

Am 11.07.2016 fand vor dem BFA, RD NÖ, eine niederschriftliche Einvernahme mit BF1 als gesetzlichen Vertreter von BF3 statt. Dabei erklärte er, dass BF3 gesund sei und diese den Fluchtgrund der Familie habe. In Österreich befinde sie sich bei BF1 und BF2. Für den Fall einer Rückkehr in die Ukraine würde mit ihr das Gleiche, was mit der Familie passiert sei, geschehen. Das Kind würde seinen Vater verlieren. Auf Nachfrage erklärte BF1, dass man ihn zum Militär einziehen könnte, wenn er in seine Heimatstadt zurückkehren würde. Es sei die einzige Stadt, wo sie eine Wohnung hätten.

BF1 wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat zum schriftlichen Parteiengehör ausgefolgt.

Abschließend erklärte er neuerlich, dass sie bei einer möglichen Rückkehr nicht die Möglichkeit zur Rückkehr in die Heimatstadt hätten. Sie würden daher in eine andere Stadt bzw. Region in der Ukraine leben müssen. Aufgrund der stark gestiegenen Lebenskosten – insbesondere Betriebskosten – würden sie auch, wen sie beide eine Arbeit finden würden, das gesamte Geld für die Wohnung ausgeben müssen und könnten trotzdem das Notwendigste für das Kind nicht sichern.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 15.07.2015 (BF3) wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.05.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen.

Unter Spruchteil III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen BF3 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung von BF3 in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig sei und in Spruchpunkt IV. gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

In der Begründung wurde im Wesentlichen auf den Umstand verwiesen, dass BF3 im Bundesgebiet geboren worden sei, keine eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht habe und sich eine Gefährdung oder Verfolgung ihrer Person aufgrund des unglaubwürdigen Vorbringens ihrer Eltern in deren Asylverfahren nicht feststellen lasse.

Zu den befürchteten Schwierigkeiten im Falle einer Rückkehr als Familie mit Kleinkind wurden Länderinformationen zitiert, aus denen zu entnehmen sei, dass es Sozialbeihilfen in der Ukraine gebe und verschiedene NGOs ebenfalls Menschen in Notlagen unterstützen würden.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und dieser seinem gesamten Umfang nach angefochten, wobei in der Beschwerde auf die Beschwerde von BF1 und BF2 gegen deren negative Entscheidungen des BFA verwiesen wurde.

Am 12.08.2016 langte eine Integrationsbestätigung einer Flüchtlingsbetreuerin vom 28.07.2016 ein.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.11.2016 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch eine mündliche Verhandlung durch, bei welcher die Frage der Aktualität der Fluchtgründe im Vordergrund stand.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Beschwerdeführer, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und dem Bundesasylamt, die vorgelegten Dokumente sowie Unterlagen zu integrativen Aspekten, die Beschwerden vom 22.03.2016 und vom 02.08.2016, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.11.2016, durch Einsichtnahme in die vom BFA vorgehaltenen Länderinformationen zum Herkunftsstaat insbesondere auch der im Rahmen der Beschwerdeverhandlung in das Verfahren miteinbezogenen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Situation der IDP-s in der Westukraine, sowie durch Einholung von Auszügen aus ZMR; GVS und IZR betreffend die Beschwerdeführer.

1. Feststellungen:

Feststellungen zu den Beschwerdeführern:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Ukraine und orthodox. BF1 gehört der ukrainischen und BF2 der russischen Volksgruppe an.

Die Identität der Beschwerdeführer steht infolge der vorgelegten Dokumente – Reisedokumente, von österreichischen Behörden ausgestellte Geburtsurkunde – fest.

BF1 und BF2 stellten nach illegaler Einreise am 03.06.2015 Anträge auf internationalen Schutz. Für BF3, die im Bundesgebiet geboren wurde, stellte ihre gesetzliche Vertretung am 17.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Nicht festgestellt werden kann, dass den Beschwerdeführern in der Ukraine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität – oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität – in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht.

Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären.

Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche eine Rückkehr in die Ukraine iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würden. Derartiges wurde auch nicht behauptet.

BF1 und BF2 halten sich nach illegaler Einreise seit Juni 2015 durchgehend im Bundesgebiet auf. BF3 hält sich seit ihrer Geburt im Mai 2016 durchgehend im Bundesgebiet auf.

Die Beschwerdeführer leben in Österreich von der Grundversorgung. BF1 und BF2 haben Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 durch eine entsprechende Prüfungsbestätigung nachgewiesen. BF1 und BF2 setzen sich mit ihrer Umgebung am Aufenthaltsort auseinander und haben dort bereits Freunde gefunden, mit denen sie auch ihre Freizeit gestalten. BF2 singt in einem Chor, ist in einem Fotoclub und hat an einer Fotoausstellung mitgewirkt.

Sie üben keine legale Beschäftigung aus und gehen abgesehen vom Deutschkursbesuch keiner Aus-, Fort- oder Weiterbildung nach. BF3 ist neun Monate alt.

Die Beschwerdeführer sind unbescholten und ist es im Verfahren zu keinen durch die Behörden verursachten Verfahrensverzögerungen gekommen.

Zu Familienangehörigen im Herkunftsstaat (diese halten sich in DONEZK auf) besteht regelmäßiger Kontakt.

Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer:

Einleitend wird im aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation ausgeführt, dass durch die Ereignisse der letzten Monate die momentane ukrainische Übergangsregierung de facto nicht die vollständige Kontrolle über ihr Staatsgebiet hat. Die Halbinsel Krim wurde am 16.3.2014, durch ein international nicht anerkanntes Referendum, von Russland völkerrechtswidrig annektiert. Grundsätzliche Aussagen zur Ukraine gelten daher vorerst nicht für die Halbinsel Krim, außer es wird ausdrücklich anderes angemerkt! Die Lage in der Ostukraine wird im LIB behandelt. In den westlichen Landesteilen ist die Lage grundsätzlich ruhig.

Politische Lage

Die Ukraine befindet sich in einer schwierigen Umbruchsituation, die einerseits durch die Annexion der Halbinsel Krim durch Russland und den Konflikt in der Ost-Ukraine, andererseits durch Reformbemühungen geprägt ist. Die Präsidentschaftswahlen am 25.05.2014 konnten mit Ausnahmen von Teilen der Ostukraine und der Krim in der ganzen Ukraine ohne nennenswerte Auffälligkeiten durchgeführt werden. Petro Poroschenko ging mit 54,7% im ersten Wahlgang als klarer Sieger hervor. Julia Tymoschenko erreichte mit 12% den zweiten Platz. Am 07.06.2014 wurde Petro Poroschenko als Präsident vereidigt, am 26.10.2014 das Parlament neu gewählt. Ministerpräsident Jazenjuk führt seitdem eine Regierungskoalition aus fünf Parteien (AA 05.2015).

Am 27.11.2014 trat das neugewählte Parlament erstmals in Kiew zusammen. Der neuen Regierungs-Koalition gehören unter anderem der Block von Präsident Petro Poroschenko und die Volksfront von Jazenjuk an. Neuer Parlamentspräsident ist der bisherige Vize-Premier Wolodimir Groisman. In der Obersten Rada säßen vorerst nur 418 von ursprünglich 450 Abgeordneten. Die übrigen Plätze blieben frei, weil Teile der umkämpften Ostukraine sowie die im März von Russland einverleibte Schwarzmeer-Halbinsel Krim an der Wahl nicht teilnehmen konnten (Presse 27.11.2014).

Die Ukraine-Beauftragte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), Heidi Tagliavini, legt ihr Amt nieder. Zu den konkreten Beweggründen der Schweizer Spitzendiplomatin, die zwischen den Konfliktparteien vermittelte, machten die OSZE und das Außenministerium in Bern keine Angaben. In diplomatischen Kreisen wurde auf den bisher schwersten Bruch der im März 2015 vereinbarten Waffenruhe zwischen ukrainischen Regierungstruppen und pro-russischen Rebellen in der zurückliegenden Woche verwiesen. Zudem sei eine weitere Gesprächsrunde zwischen den Konfliktgegnern ergebnislos beendet worden (Standard 7.6.2015).

In Kiew kommt es immer wieder zu Protesten vor allem mit sozialen Forderungen. Die prowestliche Führung, die nach gewaltsamen Massenprotesten auf dem Maidan im vergangenen Jahr an die Macht gekommen war, wirft den Demonstranten vor, von russischen Geheimdiensten gesteuert und bezahlt zu sein. Auf Flugblättern war von einem "Maidan 3.0" die Rede - nach den beiden prowestlichen Massenprotesten 2004/2005 und 2013/2014 (Standard 8.6.2015).

Präsident Poroschenko ficht in Kiew allerdings bei weitem nicht nur mit Kremlchef Putin, sondern auch gegen aktuelle und ehemalige Mitglieder der eigenen Führungsspitze. Dabei spitzt sich hinter den Kulissen derzeit besonders der Konflikt mit dem Oligarchen und Ex-Gouverneur von Dnepropetrowsk Ihor Kolomoisky zu. Nachdem Poroschenko zuletzt dessen Vertrauten Igor Paliza als Gouverneur von Odessa entlassen und den Posten mit Michail Saakaschwili besetzt hatte, revanchierte sich Kolomoisky mit einem Überfall rechter Schläger auf die Gay-Parade in Kiew, um Poroschenko im Westen zu diskreditieren (Standard 10.6.2015).

Quellen:

Sicherheitslage

Nach der völkerrechtswidrigen Annexion der Halbinsel Krim durch Russland im März 2014 rissen pro-russische Separatisten in einigen Gebieten der Ost-Ukraine die Macht an sich und riefen unterstützt von russischen Staatsangehörigen die "Volksrepublik Donezk" und die "Volksrepublik Luhansk" aus. Der ukrainische Staat begann daraufhin eine sogenannte Antiterroroperation (ATO), um die staatliche Kontrolle wiederherzustellen. Bis August 2014 erzielten die ukrainischen Kräfte stetige Fortschritte, seitdem erlitten sie jedoch zum Teil schwerwiegende Verluste bedingt durch militärische Unterstützung der Separatisten aus Russland (AA 05.2015a).

Das Verhältnis zu Russland ist für die Ukraine von zentraler Bedeutung. Im Vorfeld der ursprünglich für November 2013 geplanten Unterzeichnung des EU-Assoziierungsabkommens übte Russland erheblichen Druck auf die damalige ukrainische Regierung aus, um sie von der EU-Assoziierung abzubringen und stattdessen einen Beitritt der Ukraine zur Zollunion/Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft herbeizuführen. Nach dem Scheitern dieses Versuchs und dem Sturz von Präsident Janukowytsch verschlechterte sich das russisch-ukrainische Verhältnis dramatisch. In Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen und bilateraler Verträge annektierte Russland im März 2014 die Krim und unterstützte die bewaffneten Separatisten im Osten der Ukraine. Diese Unterstützung wird bis in die Gegenwart fortgesetzt (AA 05.2015b).

Mit seiner Unterschrift kündigte Präsident Poroschenko die letzten bilateralen Sicherheitsabkommen mit Russland auf. Beendet werden damit per sofort ein Verteidigungsbündnis, zwei Verträge über die Zusammenarbeit der Militärgeheimdienste sowie zwei Transitverträge für russische Truppen. Besonders die Auflösung des Vertrags über den Landtransport russischer Soldaten und von deren Familien in die Republik Moldau wiegt für Moskau schwer. Der Vertrag regelte die Versorgung der 14. Russischen Armee, die seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion in Tiraspol, der «Hauptstadt» der selbsternannten Republik Transnistrien, stationiert ist (NZZ 9.6.2015).

Auf der russisch besetzten Krim und in den von Separatisten kontrollierten Gebieten der Ostukraine waren Entführungen und Misshandlungen von Gefangenen an der Tagesordnung und betrafen Hunderte von Menschen. Besonders gefährdet waren Vertreter lokaler Behörden, pro-ukrainische politische Aktivisten, Journalisten und internationale Beobachter. Bis Ende 2014 waren im Zuge des Konflikts in der Ostukraine mehr als 4.000 Menschen getötet worden. Zahlreiche Zivilpersonen starben durch wahllosen Beschuss von Wohngebieten, insbesondere durch den Einsatz von ungelenkten Raketen und Mörsergranaten (AI 25.2.2015, vgl. HRW 29.1.2015).

Quellen:

Ostukraine

Schwer bewaffnete pro-russische Separatisten kämpfen in der Ost-Ukraine gegen offizielle ukrainische Kräfte und haben sich in den nicht anerkannten "Volksrepubliken" Donezk und Luhansk konstituiert. Die Opferzahlen betrugen laut VN-Zählungen im Mai 2015 über 6.100; daneben führte der Konflikt bisher zu rund 1,25 Mio. Binnenflüchtlingen. Unter dem Eindruck einer erneuten Verschärfung des Konflikts und nach langwierigen Verhandlungen auf oberster Ebene im sogenannten Normandie-Format (Deutschland, Frankreich, Ukraine, Russland) verständigte sich die Kontaktgruppe am 12. Februar 2015 auf das sogenannte Maßnahmenpaket zur Umsetzung der Minsker Absprachen. Der Rückzug schwerer Waffen von der Kontaktlinie kam daraufhin in Gang, wurde jedoch nach OSZE-Beobachtung bisher von keiner Seite vollständig umgesetzt (AA 05.2015).

In der Ostukraine ist trotz des Waffenstillstandsabkommens keine Ruhe eingekehrt, seit Anfang Juni wird wieder mit schweren Waffen gekämpft. Am Dienstag berichteten die Konfliktparteien über Gefechte entlang fast der gesamten Frontlinie. Die aktivsten Kampfhandlungen wurden aus Awdejewka, Horliwka, Krymskoje, Marjinka und Schirokino gemeldet. Diplomatisch gibt es immerhin eine vorsichtige Annäherung:

Die Rebellen haben neue Vorschläge zur Verfassungsänderung der Ukraine an die Kontaktgruppe geschickt. Einzelne Gebiete mit Sonderstatus oder ihre Vereinigungen sollen unveräußerlicher Bestandteil der Ukraine bleiben. Die Macht in der Region sollen laut diesem Vorschlag aber weiterhin Sachartschenko und das Oberhaupt der "Luhansker Volksrepublik" Igor Plotnizki ausüben (Standard 10.6.2015, vgl. BBC 3.6.2015).

Nach den jüngsten Kämpfen im Donbass hat der ukrainische Präsident Petro Poroschenko eine massive Aufrüstung im Osten des Landes angekündigt. Mehr als 50.000 Soldaten seien derzeit im Kampfgebiet im Einsatz. Bis zum Jahresende soll die Kampfstärke auf insgesamt 250.000 erhöht werden. Nach einem Angriff prorussischer Separatisten wurde in den vergangenen Tagen auch wieder schweres Kriegsgerät in die Region gebracht. Während sich Kiew und Moskau gegenseitig für die neuerliche Eskalation verantwortlich machen, warnt die EU vor einer Gewaltspirale. Brüssel forderte die Konfliktparteien zum wiederholten Male auf, das Minsker Waffenruheabkommen umzusetzen (Presse 4.6.2015).

Angesichts des bewaffneten Konflikts in der Ostukraine hat die Regierung in Kiew die Europäische Menschenrechtskonvention in den betroffenen Regionen teilweise ausgesetzt. Eine entsprechende Benachrichtigung traf beim Europarat in Straßburg ein. Demnach garantiert die Regierung in den Regionen Donezk und Luhansk, wo sich die Rebellen Kämpfe mit Regierungstruppen liefern, mehrere Grundrechte nicht mehr. Dazu gehören das Recht auf Freiheit und Sicherheit, auf ein faires Gerichtsverfahren und auf Schutz des Familienlebens. Kiew begründet die Aussetzung mit einer "bewaffneten Aggression" Russlands gegen die Ukraine. Eine Aussetzung der Menschenrechtskonvention ist vorgesehen, wenn die Sicherheit eines Landes etwa durch einen Krieg oder andere Notsituationen gefährdet ist. Der betroffene Staat muss diese Maßnahme begründen und auch angeben, welche Paragrafen des Abkommens und welche Gebiete davon betroffen sind (Standard 10.6.2015).

Quellen:

Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, in der Praxis war diese jedoch Gegenstand von politischem Druck, Korruption, Ineffizienz und Mangel an Vertrauen der Öffentlichkeit. In manchen Fällen wirkte der Ausgang von Prozessen vorbestimmt. Korruption ist in Exekutive, Legislative und Judikative und in der Gesellschaft allgegenwärtig. Richter beschwerten sich weiterhin über Verschlechterungen bei der Gewaltenteilung, einige beklagten Druck durch hochrangige Politiker. Lange Verfahrensdauern, speziell vor Verwaltungsgerichten, unzureichende Finanzierung, Mängel bei der Rechtsberatung und die Unfähigkeit der Gerichte Urteile durchzusetzten, waren ebenfalls ein Problem. Die neue Strafprozessordnung vom November 2012 schränkte die Verwendung der Untersuchungshaft ein, reduzierte die Anreize zum Erzwingen von Geständnissen und gab der Verteidigung mehr Verfahrensrechte.

Verfassung und Gesetze garantieren das Recht auf Regress für Fälle von Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Organe. Allerdings behindert eine ineffiziente und korrupte Justiz die Ausübung dieses Rechts. Einzelpersonen können sich an den parlamentarischen Ombudsmann für Menschenrechte wenden. Nach Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe steht auch der Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte offen. In den ersten 11 Monaten 2013, erließ der EGMR 60 Urteile gegen die Ukraine. Die meisten betrafen Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, unangemessen lange Verfahren, Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit, sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (USDOS 27.2.2014).

Der während der Präsidentschaft Janukowitsch zu beobachtende Missbrauch der Justiz als Hilfsmittel gegen politische Mitbewerber und kritische Mitglieder der Zivilgesellschaft hat sich unter den neuen politischen Voraussetzungen nach den revolutionären Entwicklungen des EuroMaidan vom Winter 2013/14 nicht prolongiert. An den strukturellen Unzulänglichkeiten im ukrainischen Justizwesen vermochte aber auch das neue politische Umfeld bislang nichts zu ändern. Richter haben in der Ukraine eine fünfjährige Probezeit zu durchlaufen, bevor sie auf Lebenszeit ernannt werden. Die erstmalige Ernennung zum Richter erfolgt durch den Staatspräsidenten auf Vorschlag des Obersten Justizrats, die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit durch das Parlament. Angesichts der Abhängigkeit des Obersten Justizrats von der Präsidialadministration ist die politische Abhängigkeit von Richtern zumindest während ihrer Probezeit evident. Besondere Besorgnis ruft die gängige ukrainische Haftpraxis sowie die umfassende Abhängigkeit der Richter von der Staatsanwaltschaft hervor. Ukrainische Richter kommen beinahe ausnahmslos den Haftanträgen und den Anträgen der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft nach.

Die Justiz ist selektiv und unfair und verletzt Artikel 18 der Europäischen Menschenrechtskonvention". Richter und Staatsanwälte in der Ukraine hätten kein Verständnis für die Prinzipien der Unschuldsvermutung und der Gleichheit der Parteien vor Gericht. "Nur 0,2% aller Personen, die von der Staatsanwaltschaft angeklagt werden, werden von Gerichten freigesprochen. Das bedeutet, dass die Unschuldsvermutung im wirklichen Leben nicht besteht und das die Rechtsprechung nicht als unparteiische und unabhängige Kontrollinstanz der Exekutive funktioniert." Das Rechtsverständnis ukrainischer Richter und Staatsanwälte sei von sowjetischer Tradition geprägt (ÖB 09.2014).

Im April 2014 wurde seitens des Parlaments ein Gesetz zur Wiederherstellung des Vertrauens in die Justiz verabschiedet, demzufolge die bisherige Praxis der weitgehenden Unterstellung der Richter unter die Gerichtspräsidenten abgeschafft wurde und diese in weiterer Folge unabhängig von politischen Einflüssen machte. Ein Entwurf einer Justizreformstrategie wurde gemeinsam mithilfe der EU entwickelt (EC 25.3.2015).

Mit der Reform der ukrainischen Strafprozessordnung eng einhergehend ist die Umsetzung des am 2. Juni 2011 verabschiedeten und mit 1. Jänner 2013 in Kraft getretenen Gesetzes über den unentgeltlichen Rechtsbeistand, welches die Liste der potenziellen Nutznießer bedeutend ausweitete und einen umgehenden Rechtsbeistand nach Inhaftierung nach besten europäischen Standards gewährleistet. Seit Inkrafttreten des Gesetzes stehen dafür über 3.000 auf Basis eines Auswahlverfahrens rekrutierte Rechtsanwälte zur Verfügung. Die Strafverfolgungsbehörden haben von sich aus für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu sorgen, sollte der Inhaftierte außerstande sein, die Kosten seines Rechtsbeistands selbst zu tragen. Sie selbst belastende Aussagen von Inhaftierten, die in Abwesenheit eines Rechtsbeistands getroffen wurden, können im folgenden Gerichtsverfahren nicht gegen sie verwendet werden (ÖB 09.2014)

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Nach dem Sturz von Wiktor Janukowytsch versprach die neue Regierung öffentlich, man werde diejenigen strafrechtlich verfolgen, die für Tötungen und Misshandlungen von Protestierenden auf dem Maidan verantwortlich seien. Doch abgesehen von Anklagen gegen die ehemalige politische Führungsriege wurden so gut wie keine konkreten Schritte unternommen. Nur zwei Angehörige der Sicherheitskräfte mussten sich vor Gericht für Folter und andere Misshandlungen im Zusammenhang mit den Maidan-Protesten verantworten. Es handelte sich dabei um Rekruten niedrigen Ranges aus einer dem Innenministerium unterstellten Einheit. Sie wurden am 28. Mai 2014 wegen "Überschreitung von Befugnissen oder Vollmachten" (Artikel 365 des Strafgesetzbuchs) zu Bewährungsstrafen von drei bzw. zwei Jahren verurteilt (AI 25.2.2015).

Die EU errichtete eine "EU Advisory Mission for Civilian Security Reform Ukraine (EUAM Ukraine)”, um die Ukraine bei der Reform ihres zivilen Sicherheitssektors zu unterstützen, insbesondere bei der Durchsetzung von Rechtsstaatlichkeit und im Bereich der Polizei. Eine diesbezügliche notwendige Polizeireformstrategie, insbesondere im Zusammenhang mit den gewaltsamen Übergriffen bei den Euromaidan-Protesten Mitte Februar 2014 und der Rolle illoyaler Polizisten am Anfang der Destabilisierungsphase in der Ostukraine, wurde seitens der Regierung angenommen. Auch mit einer Reform der Militärischen Kräfte wurde noch vor der Annexion der Krim begonnen, sie befindet sich aber noch in einem frühen Stadium (EC 25.3.2015).

Mit Präsidentendekret Nr. 252 vom 6. April 2012 wurde ein Komitee zur Reform der Strafverfolgungsbehörden eingerichtet. Sollte dieses Komitee bereits einschlägige Vorschläge ausgearbeitet haben, sind sie bislang nicht an die Öffentlichkeit gedrungen. Von einem Pilotprojekt zur Einrichtung kommunaler Polizeitruppen in Lemberg im Sommer 2014 erwartet man sich Erfahrungen für eine dezentralere Organisation des Polizeiwesens (ÖB 09.2014).

Quellen:

Folter und unmenschliche Behandlung

Ukraine hat den Ombudsmann als Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN- Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe installiert. Zusammen mit der neuen Strafprozessordnung, das die Gründung eines unabhängigen Untersuchungsbüros für Folterfälle vorsieht, sollte das die Fälle von Folter erheblich reduzieren (EC 20.3.2013; vgl. AI 23.5.2013).

Folter wird von der Verfassung verboten. Nach der neuen Strafprozessordnung dürfen unter Folter erzwungene Geständnisse auch nicht mehr als Beweis im Verfahren verwendet werden. Es gibt aber Berichte, dass weiterhin Beamte solcherart Geständnisse erpressen. Nach Angaben des ukrainischen Innenministeriums gab es 2013 bis August, also noch unter der Präsidentschaft Janukowitsch, 9.878 Beschwerden wegen Folter und unerlaubter Gewaltanwendung durch Polizisten. Die Behörden untersuchten demnach 231 dieser Fälle und es gab bis November 5 Verurteilungen von Polizisten wegen Folter und disziplinäre Maßnahmen gegen 45 weitere. Laut Büro des Generalstaatsanwalts gab es 2013 bis Oktober 2.857 offene Verfahren wegen Folter durch Polizisten. 820 Misshandlungsfälle (950 Beamte betreffend) wurden den Gerichten übergeben, davon 54 ausdrückliche Folter-Vorwürfe. Folter ist vor allem in Gefängnissen ein Problem (USDOS 27.2.2014).

Nach wie vor kommt es zu Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei, darunter Folter und andere Misshandlungen, sowie zur exzessiven Anwendung von Gewalt bei Demonstrationen. Die dafür Verantwortlichen bleiben größtenteils straflos, und Untersuchungen dieser Vorfälle führen zu keinem Ergebnis. Es gibt Entführungen von Einzelpersonen, insbesondere durch pro-russische paramilitärische Kräfte auf der russisch besetzten Halbinsel Krim. Aber auch in den umkämpften Gebieten der Ostukraine kommt es zu Entführungen durch beide Konfliktparteien. Beide Seiten sind für Verletzungen des Kriegsrechts verantwortlich. Auf der Krim sind die russischen Beschränkungen der Rechte auf Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeführt worden. Pro-ukrainische Aktivisten und Krimtataren geraten ins Visier paramilitärischer Kräfte und werden von den De-facto-Behörden verfolgt (AI 25.2.2015).

Quellen:

Korruption

Korruption ist in Exekutive, Legislative und Judikative und in der Gesellschaft allgegenwärtig. Obwohl Korruption öffentlich Bediensteter strafbar ist, werden die Gesetze nicht effektiv umgesetzt und korrupte Beamte bleiben oft straflos. Trotzdem gab es 2013 Schritte der Regierung zur Stärkung der Antikorruptionsgesetzgebung. Kritiker meinen aber, diesen Gesetzen fehle es an Durchsetzungsmechanismen. Die Offenlegungspflicht für das Einkommen von Regierungsvertretern sieht keine Strafen bei Nichtbefolgung vor. Gesetzesänderungen aus dem Jahre 2012 machten außerdem öffentliche Beschaffungsprozesse intransparenter.

Bis Juni 2013 hatte der Generalstaatsanwalt Korruptionsanklagen gegen 340 niedere Beamte an die Gerichte weitergeleitet. Vorwürfe gegen höhere Regierungsbeamte wurden hingegen nicht untersucht, obwohl Korruption höherer Ebenen gemeinhin als großes Problem empfunden wird, speziell im Beschaffungswesen. Bis Juni 2013 hatte der Generalstaatsanwalt Korruptionsanklagen gegen 11 Richter an die Gerichte weitergeleitet (USDOS 27.2.2014).

Seitens der Regierung, des Parlaments und der Präsidialverwaltung wurden einige neue Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption unternommen. In der Anti-Korruptionsgesetzgebung wurden u.a. die Strafen erhöht, alle Formen von Korruption kriminalisiert und die Zeugenschutzregelung gestärkt. Im Korruptionswahrnehmungsindex 2014 von Transparency International rangiert die Ukraine am 142. von 175 Plätzen (2013: 144. von 177) (EC 25.3.2015, vgl. FH 28.1.2015).

Am 14. Mai 2013 verabschiedete das ukrainische Parlament ein neues Antikorruptionsgesetz, nicht zuletzt aufgrund einer im Aktionsplan zur Liberalisierung des Visaregimes für die Ukraine vorgesehen Vorgabe. Das Gesetz fordert unter anderem verstärkte Berichtspflichten für (Neben)Einkünfte und Aufwendungen von öffentlich Bediensteten und von Bediensteten staatlicher Betriebe sowie ihrer Familien. Das Gesetz sieht außerdem den Schutz von Personen vor, die Korruption anzeigen. Konkrete Maßnahmen zur Umsetzung des Gesetzes lassen jedoch auf sich warten. Das Versprechen der aktuellen Regierung Jazenjuk, ein nationales Anti-Korruptionsbüro einzurichten, scheiterte bislang an der Ablehnung der entsprechenden Gesetzesinitiativen im Parlament. Als positiver Schritt wird die Verabschiedung eines neuen Gesetzes "Über öffentliche Auftragsvergaben" am 10. April 2014 gewertet. Insbesondere die neuen Publizitätskriterien sollen den Vergabeprozess transparenter und damit kontrollierbarer machen (ÖB 09.2014).

Quellen:

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Das neue Gesetz über zivile Organisationen trat am 1.1.2013 in Kraft und ist ein wichtiger Schritt nach vorne für die Vereinigungsfreiheit. Wenn es gut umgesetzt wird, wird es NGOs die Registrierung erleichtern und Probleme wie Gebietsbeschränkungen ihrer Tätigkeit angehen (EK 20.3.2013).

Erhöhter Druck auf die Zivilgesellschaft, NGOs und Aktivisten war ein Problem, zumindest unter der Präsidentschaft Janukowitschs. Verfassung und Gesetze garantieren jedenfalls Vereinigungsfreiheit. Die Regierung respektierte dieses Recht generell, es blieben aber Einschränkungen. Es existieren Registrierungsauflagen, aber es liegen keine Berichte vor, dass die Regierung sie benutzt hätte um bestehende Organisationen aufzulösen oder die Bildung neuer zu verhindern. Das neue Gesetz über zivile Organisationen trat am 1.1.2013 in Kraft. Es vereinfacht die Registrierung und hebt Beschränkungen ihrer Tätigkeit auf (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Ombudsmann

Die Ukraine ratifizierte im Jahr 2006 das "Optional Protocol to the Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment” und verpflichtete sich, innerhalb eines Jahres einen "national preventive mechanism (NPM)" zu etablieren. Dies fand letztendlich durch die Verabschiedung eines Gesetzes am 2. Oktober 2012 statt, welches den "Ukraine’s Parliament commisioner for Human Rights" (Ombudsmann) als NPM namhaft machte. Unter dem NPM werden regelmäßige und unangekündigte Besuche von Haftanstalten durchgeführt. Der NPM bedient sich hierfür etablierter Menschenrechtsorganisationen. Die Verwaltungen der Haftanstalten zeigten sich bei derartigen Besuchen bislang kooperativ (ÖB 09.2014).

Die Verfassung sieht eine Ombudsmann-Institution vor, offiziell der Parlamentarische Kommissär für Menschenrechte. Im April 2012 wurde Valeriya Lutkovska in dieses Amt gewählt. Im November 2012 begann der parlamentarische Ombudsmann für Menschenrechte in Kooperation mit Gruppen der Zivilgesellschaft mit der Umsetzung des Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN-Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, um Fälle von Folter und Misshandlung in Gefängnissen zu reduzieren. Der Ombudsmann kann Untersuchungen (Probleme, Missbrauch) bei den Sicherheitsbehörden initiieren. Er steht für Beschwerden über Gerichtsverfahren auch nach Ausschöpfung des Instanzenzuges zur Verfügung. Seit Mai 2013 gibt es einen Repräsentanten des Ombudsmanns für Kinderrechte, Anti-Diskriminierung und Genderfragen. Das Büro des Ombudsmanns arbeitet oft mit NGOs zusammen, vor allem in beratenden Bürgerräten in Projekten zur Beobachtung der Menschenrechtspraxis (USDOS 27.2.2014, vgl. UPCHR o.D.).

Quellen:

Wehrdienst

Mit dem Erlass "Über Maßnahmen zur Erhöhung der Verteidigungsfähigkeit des Landes" ist die Wehrpflicht nun mit sofortiger Wirkung wieder in Kraft getreten. Ziel sei es, der "Gefahr für die territoriale Einheit und der Einmischung in innere Angelegenheiten der Ukraine" zu begegnen. In der Ukraine müssen Männer im Alter von 18 bis 25 Jahren wieder ihren Wehrdienst leisten (ORF 1.5.2014, vgl. BBC 2.5.2014).

Das ukrainische Parlament erhöhte das obere Alterslimit für die Wehrpflicht von 25 auf 27 Jahre.

Das Gesetz sieht vor, dass männliche Staatsbürger, die älter als 18 Jahre und nicht älter als 27 Jahre und die nicht vom Wehrdienst befreit sind, zum Wehrdienst eingezogen werden (GS 20.3.2015).

Die derzeitige Mobilmachung in der Ukraine aufgrund der Entwicklungen in der Ostukraine bezieht sich auf den zu Mobilmachung vorgesehenen Personenkreis (Männer wie Frauen) ohne weitere Spezifizierung. Es handelt sich in der nicht bloß um die Mobilmachung von Schlüsselpersonal oder ausschließlich Spezialisten.

Alle wehrpflichtigen Männer zwischen 25 und 60 Jahren (Reihenfolge:

Freiwillige, Reservisten, Wehrpflichtige [Freiwillige, vorzugsweise jene die Wehrpflichterfahrung haben; Reservisten und Wehrpflichtige wiederum vorzugsweise jene die zum Zeitpunkt der Einberufung Arbeitslos bzw. nicht erwerbstätig sind.]); 50-60-Jahrige jedoch nur auf freiwilliger Basis. Frauen zwischen 25 und 50 Jahre können einberufen werden (ÖB 20.2.2015).

Quellen:

Wehrersatzdienst

Ukrainische Staatsbürger, die einer laut ukrainischer Gesetzgebung aktiven religiösen Gemeinschaft angehören, deren religiöse Überzeugung keinen Waffengebrauch zulässt, können einen Ersatzdienst ableisten. Der Ersatzdienst kann bei Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen, die staatliches Gemeindeeigentum sind, absolviert werden. Die Tätigkeit muss im Zusammenhang mit dem sozialen Schutz der Bevölkerung, der Gesundheitsvorsorge, Umweltschutz, Baumaßnahmen oder der Landwirtschaft bzw. mit Organisationen des Roten Kreuzes in Verbindung stehen. Der Ersatzdienst dauert 1¿ mal länger als der Militärdienst (IOM 08.2013).

Wehrpflichtige haben das verfassungsmäßig grundgelegte Recht einen Wehrersatzdienst zu leisten. Dieses Recht ist im entsprechenden Gesetz über den Wehrersatzdienst spezifiziert und auf religiöse Gründe eingeschränkt. Das heißt, dass in der Ukraine nur Personen Wehrersatzdienst leisten dürfen, die einer entsprechend anerkannten Religionsgemeinschaft angehören (UK 2006, vgl. IRB 2006).

Quellen:

Wehrdienstverweigerung

Wehrdienstverweigerung bzw. Nichtfolgeleistung der Einberufung während einer Mobilmachung wird gemäß den Artikeln 335-337 des Strafgesetzbuches der Ukraine folgendermaßen bestraft:

Artikel 335. Die Strafe für die Nichtfolgeleistung der Einberufung zum Wehrdienst sieht eine Inhaftierung bis zu 3 Jahren vor.

Artikel 336. Die Strafe für die Nichtfolgeleistung der Einberufung während einer Mobilmachung sieht eine Inhaftierung von 2 bis zu 5 Jahren vor.

Von einer tatsächlichen Strafverfolgung ist in der Praxis auszugehen – inwieweit der Strafumfang völlig ausgeschöpft wird ist jedoch der ÖB nicht bekannt (ÖB 20.2.2015).

Quelle:

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtsabkommen des Europarates und der Vereinten Nationen. Eine Reihe von nichtstaatlichen Menschenrechtsorganisationen ist in der Ukraine aktiv. Ihr Engagement wird deutlich wahrgenommen. Problematisch bleiben die stark verbreitete Korruption, die Zustände in den Gefängnissen sowie schleppende Gerichtsverfahren.

Die Bürgergesellschaft entwickelte sich nach der "Orangenen Revolution" deutlich lebendiger als zuvor. Es entstand außerdem eine pluralistische Medienlandschaft, die allerdings unter der Präsidentschaft von Janukowytsch zunehmenden Einschränkungen ausgesetzt war (AA 05.2015).

Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme 2013 waren erhöhte Einmischung der Regierung in und Druck auf Medien; erhöhter Druck auf NGOs und die Zivilgesellschaft; sowie die politisch motivierte Strafverfolgung von Exponenten der Regierung Timoschenko (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in ukrainischen Gefängnissen sind Gegenstand wiederkehrender massiver Kritik von Menschenrechtsorganisationen. Am 29. April 2013 verabschiedete das Ministerkabinett der Ukraine das "National Target Programme to Reform the State Penal Service of Ukraine. Das Programm setzt seinen Schwerpunkt auf die Regelung der Arbeitsbedingungen in ukrainischen Haftanstalten, wobei nicht so sehr der soziale Aspekt des Erlernens von Fähigkeiten für die Zeit nach Verbüßung der Haft als vielmehr die Nutzung der Arbeitskraft der Häftlinge zur Mitfinanzierung des ukrainischen Haftsystems im Vordergrund steht. Bezüglich der medizinischen Betreuung von Häftlingen trifft das Programm lediglich allgemeine Aussagen über die Ausstattung von Gefängnisambulanzen und fordert eine Strategie im Umgang mit Tuberkulose in ukrainischen Haftanstalten (ÖB 09.2014)

Der Präsident unterzeichnete eine neue Strafprozessordnung, die eine deutliche Verbesserung gegenüber der vorherigen darstellt. In ihr ist klar formuliert, dass eine Haft im Augenblick der Festnahme durch die Polizei beginnt und Häftlinge von diesem Moment an Anspruch auf einen Anwalt und einen unabhängigen medizinischen Experten haben. Sie legt außerdem eindeutig fest, dass Untersuchungshaft nur bei außergewöhnlichen Umständen angeordnet werden soll, entsprechend den Empfehlungen des Europarats. Außerdem ist vorgesehen, dass alle zwei Monate automatisch geprüft wird, ob die Untersuchungshaft weiterhin gerechtfertigt erscheint. Anlass zu Bedenken gab, dass ein Anwalt nur bei besonders schweren Delikten, die mit einer Gefängnisstrafe von mehr als zehn Jahren geahndet werden können, Pflicht ist. Prozesskostenhilfe ist ebenfalls nur in diesen Fällen vorgesehen (AI 23.5.2014).

Die Haftbedingungen entsprechen nicht internationalen Standards und sind manchmal sogar eine Gefahr für Leib und Leben der Gefangenen. Schlechte Hygiene, Missbrauch und ungenügende medizinische Versorgung sind Probleme. Gemäß staatlicher Gefängnisbehörde waren 2013 bis November 128.512 Personen in Haft, davon 22.483 in Untersuchungshaft. Ca. 7.977 waren Frauen und 927 Jugendliche. Diese Gruppen werden in der Regel getrennt untergebracht, es gibt aber Berichte über Untersuchungsgefängnisse, wo keine Trennung Jugendlicher und Erwachsener stattfinden soll. 830 Insassen starben im og. Zeitraum, davon 77 durch Selbstmord. Die Zustände in den temporären Polizeigefängnissen und Untersuchungsgefängnissen sind härter als in normalen Gefängnissen der niedrigen und mittleren Sicherheitsstufe. Haft in temporären Polizeigefängnissen ist stark rückläufig. Die Regierung erlaubt unabhängiges Monitoring der Hafteinrichtungen durch nationale und internationale Menschenrechtsgruppen. Im November 2012 begann der parlamentarische Ombudsmann für Menschenrechte in Kooperation mit Gruppen der Zivilgesellschaft mit der Umsetzung des Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN-Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, um Fälle von Folter und Misshandlung in Gefängnissen zu reduzieren. Bis November 2013 führte ein gemischtes Beobachterteam 266 Besuche von Hafteinrichtungen usw. in der Ukraine durch. Der Ombudsmann veröffentliche einen Bericht darüber, in dem er systemische Probleme wie Nichtbeachtung von Grundrechten, schlechte Hygiene, physische und psychische Misshandlung anspricht (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und Gesetze garantieren die Freiheit für innerstaatliche Bewegungen, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereingliederung. Die Regierung respektierte allgemein diese Rechte (USDOS 27.2.2014).

Am 11. Dezember 2003 trat in der Ukraine das Gesetz Nr. 1382-IV der Ukraine über das Recht auf Bewegungsfreiheit und die Wahl des Wohnorts in der Ukraine in Kraft. Darin ist vorgesehen, dass Bürger der Ukraine, sowie legal aufhältige Staatenlose und Fremde die im Titel genannten Rechte genießen und eine Registrierung oder Nicht-Registrierung keine Vorbedingung für die Ausübung oder Grund für die Aberkennung verfassungsmäßiger Rechte sein kann. Das Gesetz definiert den Ort des dauerhaften Aufenthalts (Place of permanent residence) als territoriale Verwaltungseinheit, in der eine Person mehr als sechs Monate im Jahr lebt. Demgegenüber ist der Ort des zeitweiligen Aufenthalts (Place of temporary residence) jene territoriale Verwaltungseinheit, in der eine Person weniger als sechs Monate im Jahr lebt. An einem neuen dauerhaften Aufenthaltsort muss man sich innerhalb von 10 Tagen ab Ankunft registrieren. Änderungen des Aufenthalts innerhalb derselben territorialen Verwaltungseinheit müssen der Behörde innerhalb von sieben Tagen gemeldet werden. Die Registrierung am Ort des zeitweiligen Aufenthalts muss innerhalb von sieben Tagen ab Ankunft erfolgen.

Artikel 6 des Gesetzes der Ukraine über das Recht auf Bewegungsfreiheit und die Wahl des Wohnorts in der Ukraine sieht vor, dass Daten bezüglich des Aufenthalts nur in Ausnahmefällen gemäß den Gesetzen der Ukraine oder mit Einverständnis der betroffenen Person weitergegeben werden. Außer von der betreffenden Person, können diese Daten nur vom Geheimdienst, der Polizei oder den Gerichten eingesehen werden. In der Praxis soll es aber nicht unmöglich sein, sich auf illegalem Weg mit Meldeinformation zu versorgen, etwa durch korrupte Polizisten. Soziale Rechte sowie Zugang zu Renten, medizinischen und kommunalen Leistungen sind in der Ukraine nach wie vor eng mit dem Ort der Meldung verbunden. Trotzdem ist es möglich an einem anderen Ort zu wohnen und zu arbeiten ohne sich umzumelden und trotzdem weiterhin Zugang zu medizinischer Notversorgung in der gesamten Ukraine zu haben. Überhaupt sei es durchaus möglich, auch bei längerer Abwesenheit an einer Adresse gemeldet zu bleiben, da es in der Ukraine keine behördlichen Überprüfungen in Meldeangelegenheiten gibt (BAA 23.2.2010).

Quellen:

Binnenflüchtlinge

Rund 20.000 Menschen, die wegen der russischen Besetzung der Krim geflohen waren, erhielten staatliche Hilfen zur Umsiedlung in andere Regionen. Durch den Konflikt in der Ostukraine wurden Schätzungen zufolge fast eine Million Menschen vertrieben. Etwa die Hälfte von ihnen blieb im Land, die übrigen gingen überwiegend nach Russland. Die Binnenvertriebenen in der Ukraine erhielten zumeist eine begrenzte staatliche Unterstützung und waren ansonsten auf eigene Mittel, familiäre Netzwerke und die Hilfe von Freiwilligenorganisationen angewiesen. Im Oktober 2014 wurde ein Gesetz zu Binnenvertriebenen verabschiedet, das ihre Lage jedoch bis zum Jahresende noch nicht merklich verbessert hatte (AI 25.2.2015).

Rund 1,15 Millionen sogenannte "Binnenvertriebene" (Internally Displaced Persons, IDP) sollen sich derzeit in der Ukraine aufhalten, weitere 670.000 sind in andere Länder geflohen – knapp 525.000 nach Russland, schätzt das Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (Unhcr). Laut den offiziellen Zahlen des russischen föderalen Migrationsdienstes haben bisher 318.000 Menschen aus dem Donbass um einen Flüchtlingsstatus angesucht. Zählt man all jene dazu, die bei Verwandten und Freunden Zuflucht gefunden haben, kommt man nach Angaben der Behörden auf 940.000 ukrainische Flüchtlinge in Russland (Profil 31.3.2015).

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Ukraine ist eine offene, bislang wenig diversifizierte und stark modernisierungsbedürftige Volkswirtschaft. Die ukrainische Wirtschaft ist 2014, vor allem infolge der Auswirkungen der Kampfhandlungen im Osten des Landes, um 7% geschrumpft. Die gegenwärtige ukrainische Regierung hat sich einem umfassenden Reformprogramm verschrieben, dessen Umsetzung die Wettbewerbsfähigkeit der ukrainischen Wirtschaft deutlich erhöhen dürfte (AA 05.2015).

Laut dem Bericht zur sozioökonomischen Lage der Ukraine im ersten Halbjahr 2013 waren 21,84 Millionen Personen (15-70 Jahre) wirtschaftlich aktiv, die Zahl der beschäftigten arbeitsfähigen Personen lag bei 20,08 Millionen (Gesamtbevölkerung der Ukraine im Juni 2013: 45.480,300 Menschen). Der Anteil der arbeitenden Bevölkerung betrug am 1. Juli 2013 59,3%, wovon 22% im informellen Sektor beschäftigt waren. Die Arbeitslosigkeit lag bei 8%. Die Regionen mit der höchsten Beschäftigung sind Kiew, Donezk, Dnjepropetrowsk, Charkow (östliche Ukraine). Die Regionen mit der niedrigsten Beschäftigung sind Lwow, Iwano-Frankowsk und Ternopil (westliche Ukraine). Der durchschnittliche Monatsverdienst eines Arbeitnehmers lag im Mai 2013 bei 3253 UAH. Arbeitnehmer und andere Versicherte (z.B. Unternehmer), die arbeitslos gemeldet sind und für 12 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit nicht weniger als 26 Wochenstunden gearbeitet und Rentenbeitragszahlungen geleistet haben, können staatliche Arbeitslosenhilfe beantragen. Die Beihilfe wird ab dem achten Tag nach der Meldung der versicherten Person beim staatlichen Arbeitsamt ausbezahlt und richtet sich nach der Anzahl der Arbeitsjahre. Nicht versicherte Personen (keine Rentenbeitragszahler) sind nicht anspruchsberechtigt. Die durchschnittliche Zahl der Arbeitslosenhilfeempfänger im Juni 2013 betrug 398.500 Personen. Die durchschnittliche Höhe der Arbeitslosenhilfe lag bei 1087 UAH (IOM 08.2013).

Das monatliche Mindesteinkommen für alle Branchen liegt bei UAH

1. 218 (USD 150), basierend auf dem monatlichen Existenzminimum, das die Regierung festgelegt hat (USDOS 27.2.2014). Der Durchschnittslohn lag im Jahr 2013 bei UAH 3.265 (entspricht zum Stand 12. August 2014 rund EUR 186) (ÖB 09.2014).

Der Ukrainische Statistische Dienst weist für 2013 in der dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Bevölkerungsgruppe der Männer zwischen 15 und 59 und der Frauen zwischen 15 und 55 Jahren eine Arbeitslosenquote von 7,7% aus (erfasst nach der Methodologie der International Labour Organization). Im Vorjahr hatte die Arbeitslosenquote 8,1 % betragen. In der Altersgruppe von 15 bis 70 Jahren waren im Jahr 2013 65,0% erwerbstätig (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Sozialbeihilfen

Ukrainische Staatsbürger, Ausländer, Staatenlose und Flüchtlinge, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in der Ukraine haben, haben Anspruch auf soziale Unterstützung seitens des ukrainischen Staates. Es gibt zahlreiche Rechtsvorschriften, die diejenigen Personengruppen definieren, die Unterstützung erhalten können. Die gewährten sozialen Leistungen sind in der Regel unzureichend. Es gibt zwei Hauptformen der staatlichen Unterstützung:

a) Materielle Unterstützung (Geld, Nahrung, Kleidung, Schuhe, Brennstoff etc.) – Die Höhe der finanziellen Unterstützung wird entsprechend dem monatlichen Einkommen der betreffenden Person festgelegt, und b) Soziale Dienstleistungen (Essen, Transportdienste, Lieferung von Medikamenten etc.). Die Voraussetzungen für die Gewährung sozialer Unterstützung sind sehr verschieden und richten sich nach der Art der beantragten Leistung. In der Regel muss der Antragsteller die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe nachweisen, z.B. nach: dem Verlust des Arbeitsplatzes, Arbeitsunfall bzw. Arbeitsunfähigkeit. Es gibt Leistungen im Falle von Schwangerschaft und Mutterschaft, für Senioren und Hinterbliebene. Verschiedene NGOs unterstützen ebenfalls Menschen in sozialen Notlagen (IOM 08.2013, vgl. ÖB 09.2014).

Das Existenzminimum für eine alleinstehende Person wurde im Jahr 2013 mit UAH 1.218 festgelegt (entspricht zum Stand 12. August 2014 rund EUR 70). Im Jahr 2010 galten 26,4% der ukrainischen Bevölkerung als arm, wobei 23% der Stadtbewohner, jedoch 38% der Landbewohner mit einem Einkommen unter dem Existenzminimum auszukommen hatten. Nur 56,8% der als arm Qualifizierten können sich auf Hilfe aus dem Sozialsystem stützen (ÖB 09.2014).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Das ukrainische Gesundheitssystem ist in seinen Grundzügen nach wie vor das ehemals sowjetische Modell. Krankenhäuser und Fachärzte spielen eine zentrale Rolle, Allgemeinmediziner gibt es kaum. Eine gesetzliche Krankenversicherung wurde trotz jahrelanger Diskussionen in der Ukraine bislang nicht eingeführt. Vielmehr besteht ein in der Verfassung verankerter universeller Anspruch der Bevölkerung auf Gesundheitsleistungen, die aus Steuermitteln finanziert sein sollen (ÖB 09.2014, vgl. IOM 08.2013).

In der Ukraine gibt es über 7.000 Gesundheitszentren (26 Wissenschaftliche Forschungszentren, 40 Krankenhäuser und besondere Gesundheitszentren, 6 Ambulante Kliniken, 150 Sanatorien und Erholungseinrichtungen. Die Wirtschaftskrise hatte erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Infrastruktur. Die Bedingungen in den Krankenhäusern verschlechtern sich. In den Städten ist die Situation im Allgemeinen besser als in den ländlichen Gebieten. Auf dem Land lebenden Personen mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen wird empfohlen, das jeweilige Gebietskrankenhaus aufzusuchen. Um in einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung versorgt zu werden, müssen Patienten ihre Ausweisdokumente (Personalausweis) und die Krankenversicherungskarte vorweisen (in privaten Kliniken ist dies nicht notwendig. Um in einer staatlichen Klinik versorgt zu werden, muss der Patient in der jeweiligen Region registriert sein (IOM 08.2013).

In den Spitälern sind Zuzahlungen der Patienten für die Behandlung üblich. Im Zeitraum 2003-2008 wurden rund 40% der Kosten von den Patienten selbst abgedeckt. Der Großteil dieser Eigenmittel wurde für Medizinprodukte und Medikamente ausgegeben (ÖB 09.2014).

Medikamente sind in den meisten Fällen erhältlich, müssen jedoch von den Patienten selbst gekauft werden. Importierte Medikamente sind teurer als solche, die in der Ukraine hergestellt werden. Aspirin (20 Tabletten), das in der Ukraine hergestellt wurde kostet ca. UAH 12,00, wenn es aus der Schweiz stammt ca. UAH 42,00. In der Ukraine gibt es ein Netzwerk von psychiatrischen Kliniken, die entsprechend dem Schweregrad der psychischen Erkrankung aufgeteilt sind. Organtransplantationen werden in bestimmten Transplantationskliniken in Kiew und Charkow sowie in normalen Krankenhäusern in Kiew, Donezk, Saporoschje, Lwow, Odessa, Iwano-Frankiwsk, Kirowograd, Lutsk, Mariupol, Mykolajiw, Cherson, Tscherkassij und Tschernowzij durchgeführt (IOM 08.2013).

Schätzungen zufolge sind zumindest 10% aller Geldflüsse im ukrainischen Gesundheitswesen unter dem Begriff "informelle Zahlungen" zu subsumieren. In der Regel werden derartige Zuwendungen vor der entsprechenden Behandlung geleistet. Die Höhe der Zuwendung bestimmt in der Folge die Qualität und die Schnelligkeit der Behandlung. Glaubwürdigen Schätzungen zufolge setzt sich das Gehalt eines Bediensteten im Medizinbereich im Schnitt zu 20% aus derartigen "informellen Zuwendungen" zusammen, die nicht selten – zumal auf dem Land – auch aus Naturalien bzw. bereitgestellten Dienstleistungen bestehen können. Während die medizinische Versorgung in Notsituationen in den Ballungsräumen als befriedigend bezeichnet werden kann, bietet sich auf dem Land ein differenziertes

Bild: jeder zweite Haushalt am Land hat keinen Zugang zu medizinischen Notdiensten (ÖB 09.2014).

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Seitens der ukrainischen Regierung gibt es keine gesonderte Unterstützung für die Wiedereingliederung in die Ukraine heimkehrender Staatsbürger. Die Unterstützung bei der Unterbringung für Obdachlose jedoch gilt auch für ukrainische Heimkehrer. Das Zentrum für die Wiedereingliederung obdachloser ukrainischer Staatsbürger beim Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik unterstützt obdachlose Menschen. Es gibt derzeit keine gesonderte Unterstützung für allein heimkehrende Frauen und Mütter, die nicht zu Ihrer Familie zurückkehren können bzw. wollen (IOM 08.2013).

Quelle:

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation

UKRAINE vom 11.01.2016 - Gerichtliche Praxis bei Wehrdienstverweigerung; Gefängnisse; Menschenrechtsverletzungen

1. Im LIB sind Informationen enthalten über Strafmaß bei Nichtbefolgung der Einberufung. Gibt es Informationen, wie restriktiv dieses Gesetz durchgesetzt wird?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

Es wurden Berichte von UNHCR und OHCHR konsultiert.

Darüber hinaus wurden verschiedenen Medienberichte konsultiert.

Die Frage wurde außerdem an den Verbindungsbeamten des BM.I für die Ukraine weitergeleitet. Verbindungsbeamte sind speziell vom BM.I geschulte und an die Vertretungsbehörden entsandte Beamte oder Vertragsbedienstete (Angestellte), die Informationen u. a. für Fremden- und Asylbehörden sammeln, um diesen Informationen aus den jeweiligen Herkunftsstaaten zur Verfügung zu stellen.

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die diesbezüglichen Gesetze sehr wohl durchgesetzt werden, wobei sich das Strafmaß oft auf Bewährungsstrafen zu beschränken scheint. Die Gesetze können aber nur durchgesetzt werden, wenn die ukr. Behörden der Betreffenden habhaft werden und das scheint sich viel problematischer darzustellen. Korruption und gesetzliche Schlupflöcher ermöglichen es offenbar einer wesentlich größeren Zahl von Personen sich dem Militärdienst zu entziehen, als tatsächlich strafverfolgt werden.

Einzelquellen:

UNHCR berichtet im September 2015, dass die Mobilisierungswellen des Jahres 2014 auch 2015 weitergingen. Der Widerstand gegen die Einberufungen wuchs aber aufgrund verschiedener Faktoren. Die tatsächliche Praxis der Einberufung ist von Region zu Region unterschiedlich, die Strafverfolgung von Personen, die sich dem Wehrdienst oder der Mobilisierung mutmaßlich entzogen haben, wurde jedoch verstärkt. Laut Fußnote wurden vom 1.7.2014 bis 1.7.2015 661 Verfahren wegen dieser Delikte registriert. Der Strafrahmen von 2-5 Jahren wurde meist nicht ausgeschöpft, sondern die Strafen für 1-2 Jahre zur Bewährung ausgesetzt. Und kein Verurteilter musste seine Strafe vollständig absitzen. Am 17.4.2015 waren außerdem 3.000 Verfahren gegen Militärpersonen wegen Desertion bzw. unerlaubter Abwesenheit anhängig.

The large-scale mobilization of men aged 18 to 26 years old, which began in 2014 continued throughout 2015. Resistance to conscription has reportedly been growing due to a number of factors, including objections to participation in a civil conflict where war crimes against prisoners held by both sides have been reported, and where killings of fellow countrymen are likely to occur. Others report fears of being sent to fight with inadequate training and equipment. IDPs have also voiced concerns about the possibility of being called for military service in their regions of origin, where they are likely to encounter their former neighbours, and the fear that fighting for the Ukrainian army will effectively prevent them from returning to their homes one day, as they would be subjected to social exclusion. Fighting in areas of origin may also expose remaining family members to security risks. Whilst conscription practices vary from region to region, the government is reported to have stepped up prosecution of those suspected of evading conscription and mobilization (Fußnote 129), with reports of coercive measures being used in certain areas. There are also reports of men leaving NGCAs through the Russian Federation or by trying to avoid official border checkpoints, for fear of being mobilized.

Fußnote 129: From 1 July 2014 to 1 July 2015, there were 661 criminal cases recorded against draft and mobilization evaders; decisions available at http://www.reyestr.court.gov.ua. Although the penalty for draft or mobilization evasion is two to five years, in most cases sentences were suspended subject to a one or two year probationary period (and hence individuals convicted of draft or mobilization evasion did not serve the full length of their sentence). As of 17 April 2015, over 3,000 criminal cases had been opened against already recruited military personnel charged with desertion, unauthorized absence from service and evasion. OHCHR, Report on the Human Rights Situation in Ukraine, 15 May 2015.

UNHCR – Office of the United Nations High Commissioner for Refugees (9.2015): International Protection Considerations related to developments in Ukraine – Update III, http://www.refworld.org/docid/56017e034.html, Zugriff 8.1.2015

Der in obiger Fußnote zitierte Bericht schlüsselt diese Zahl noch genauer auf: Der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte berichtet darin im Mai 2015, dass der Oberste Militärankläger der Ukraine mit Stand 17.4.2015, seit Jahresbeginn

7. 560 Verfahren gegen Angehörige der ukrainischen Armee eröffnet hatte. Davon 1.964 wegen unerlaubter Abwesenheit, 948 wegen Desertion und 107 wegen Wehrdienstverweigerung.

On 17 April, the Chief Military Prosecutor of Ukraine, who is responsible for investigating crimes committed by the Ukrainian armed forces, has reported opening 7,560 criminal investigations into crimes committed by the Ukrainian soldiers since the beginning of the year. These include 1,964 criminal proceedings under Article 407 (absence without leave from a military unit or place of service), 948 – under Article 408 (desertion), 107 – under Article 409 (evasion from military service) of the Criminal Code of Ukraine.

OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (1.6.2015): Report on the human rights situation in Ukraine 16 February to 15 May 2015,

http://www.ohchr.org/Documents/Countries/UA/10thOHCHRreportUkraine.pdf, Zugriff 8.1.2016

Dem Bericht des BM.I-Verbindungsbeamten für die Ukraine ist folgendes zu entnehmen:

Das Gesetz über die Nichtfolgeleistung der Einberufung wird restriktiv durchgesetzt. Es sind die Verurteilungen bekannt, offizielle Statistik konnte nicht gefunden werden. Nur Fakten, die Massenmedien bringen. Zum Beispiel, in der Region Lugansk wurden 113 Fälle die Nichtfolgeleistung der Einberufung im Jahre 2015 registriert, davon sind 34 Personen bereits verurteilt worden, aber lediglich eine Person zur tatsächlichen Haftstrafe von 2 Jahren. Allen anderen wurde die Haftstrafe von 2 Jahren auf Bewährung verhängt. ( )

Deserteure sind die Personen, die bereits zu den Streitkräften gehören. ( ) In welche Gefängnisse die Deserteure gebracht werden, konnte im Internet nicht festgestellt werden. Bekannt ist lediglich, dass solche Fälle die Militärstaatsanwaltschaft behandelt.

VB des BM.I in Kiew (10.12.2015): Bericht des VB, per E-Mail

Auf der anderen Seite besagt ein Artikel der Internetzeitung International Business Times, dass seit Beginn der Operationen im Donbass im April 2014, insgesamt ca. 16.000 Angehörige ukrainischer bewaffneter Verbände (meist solche der Freiwilligenbataillone) desertiert sind. Weiters erklärt der Artikel, dass nur etwa 1.000 dieser Fälle vom Innenministerium (Polizei) ausgeforscht werden konnten. Grundsätzlich würde die Zahl von 1.000 Deserteuren aber zu den obigen Angaben passen. Laut dem Artikel folgert der ukrainische oberste Militärankläger aus dieser Diskrepanz, dass es leicht sei, sich der Strafverfolgung zu entziehen. Die Polizei verabsäume es schlichtweg, die Deserteure in ihren Heimen aufzuspüren und festzunehmen. Der Chefankläger stellt implizit den Verdacht der Korruption in den Raum, indem er das geringe Gehalt der Polizisten erwähnt. Soweit zu den Deserteuren.

Zum Problemfeld der Personen, die sich der Einberufung entziehen, wird der stv. Chef der Mobilisierungsabteilung der ukr. Streitkräfte zitiert, dass sich zuvor ca. 27.000 Personen der 6. Mobilisierungswelle entzogen hätten, indem sie nach unbekannt verzogen oder das Land überhaupt verließen. Auch medizinische Untauglichkeit nehme zu.

IBT – International Business Times (5.10.2015): Ukraine War Deserters: 16,000 Troops Abandoned Military Since Conflict Began, Kiev Official Says,

http://www.ibtimes.com/ukraine-war-deserters-16000-troops-abandoned-military-conflict-began-kiev-official-2127502, Zugriff 8.1.2016

Ein Artikel der US-amerikanischen Tageszeitung Washington Post vom April 2015 nennt Zahlen zur 5. Mobilisierungswelle und beschäftigt sich auch ausführlich mit dem Thema Wehrdienstverweigerung. Das Problem der Korruption wird erwähnt – und zwar in der Form dass Beamte aktiv Geld einfordern. Ein Militärbeamter bestätigt im Interview Probleme bei den Einberufungen, erwähnt aber auch die Strafen, welche Verweigerer erwarten. Genannt wird die Zahl von 13.000 unerlaubt Abwesenden. Weiters wird ausgeführt, dass die Strafen viele Betroffene aber nicht abschrecken. Die Einberufungen werden an den Ort der aufrechten Meldung gesendet. Ist man aber verzogen ohne sich umzumelden und/oder arbeitet man schwarz, sei es leicht sich der Zustellung zu entziehen. Laut dem Militär hatte man zum Zeitpunkt der Auskunfterteilung drei Viertel der 5. Mobilisierungswelle abgeschlossen. Die 6. Welle war bereits in Planung. Die Ergebnisse waren regional unterschiedlich. Während im Westen des Landes fast alle Einberufenen reagiert hätten, seien es im Osten nur etwa 17% gewesen.

Washington Post (25.4.2016): Ukraine’s military mobilization undermined by draft dodgers,

https://www.washingtonpost.com/world/europe/ukraines-military-mobilization-undermined-by-draft-dodgers/2015/04/25/fc3a5818-d236-11e4-8b1e-274d670aa9c9_story.html, Zugriff 11.1.2016

Der Misserfolg der 6. Mobilisierungswelle wird in einem Bericht der ukrainischen Zeitung Kyiv Post näher ausgeführt. 26.800 Personen hatten sich dieser entzogen, etwa 1.500 davon wurden strafverfolgt. Auch erwähnt wird das Problem der Korruption im Militärapparat, welche die Verweigerer offenbar immer wieder ausnützen können und die rechtlichen Probleme, die sich aus der Tatsache ergeben, dass trotz der Ereignisse in der Ostukraine nie das Kriegsrecht in der Ukraine verhängt wurde. Menschenrechtsanwälte bezweifeln daher sogar die Legalität der Mobilisierungen. Erwähnt werden auch 47 laufende Fälle gegen Verweigerer in Kiew und ca. 400 Personen, die deswegen Haftstrafen verbüßen sollen.

Kyiv Post (27.8.2016): Draft Dodgers, http://www.kyivpost.com/content/ukraine/draft-dodgers-396690.html, Zugriff 8.1.2016

Das renommierte US-amerikanische Außenpolitik-Magazin Foreign Policy schrieb dazu am 18.2.2015, dass die Zahl der Wehrdienstverweigerer in die zehntausende gehen könnte. Laut dem Militär seien 2014 in 13 Regionen des Landes 85.792 Einberufene dem Aufruf nicht gefolgt und

9. 969 wurde die Weigerung nachgewiesen.

FP-Foreign Policy (18.2.2015): The Draft Dodgers of Ukraine, http://foreignpolicy.com/2015/02/18/the-draft-dodgers-of-ukraine-russia-putin/, Zugriff 8.1.2016

Auch Reuters berichtete am 3.2.2015 ähnliches. Da ist die Rede von mehr als 1.300 Untersuchungen gegen Wehrdienstverweigerer. Auch ein korrupter Handel mit medizinischen Untauglichkeitsbescheinigungen wird erwähnt. Es gab in diesem Zusammenhang eine Verhaftung eines Militärbeamten.

Reuters (3.2.2015): Bravado, resentment and fear as Ukraine calls men to war,

http://www.reuters.com/article/us-ukraine-crisis-army-idUSKBN0L71PW20150203, Zugriff 8.1.2016

2. Bei einer Inhaftierung: Werden die Deserteure in eigene Gefängnisse (Militär – oder Polizeigefängnis) verbracht oder in reguläre Gefängnisse?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

Es wurde ein Bericht des britischen Home Office konsultiert, also des dortigen Innenministeriums. In öffentlich zugänglichen Internetquellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Internetrecherche in deutscher und englischer Sprache nur Informationen aus dieser einen Quelle gefunden werden.

Zusammenfassung:

Der nachfolgend zitierten Quelle ist zu entnehmen, dass es in der Ukraine keine Militärgefängnisse gibt.

Einzelquellen: Das UK Home Office berichtet in seiner Country Information and Guidance zum Militärdienst in der Ukraine vom November 2015, gestützt auf eine Information des britischen Außenministeriums, dass es in der Ukraine zum jetzigen Zeitpunkt keine Militärgefängnisse gibt. Also werden Wehrdienstverweigerer in der Ukraine im Falle einer Haftstrafe in herkömmlichen Justizvollzugsanstalten inhaftiert.

Die diesbezüglichen Bestimmungen werden umgesetzt, es gab aber bis November 2015 nur wenige Fälle (2 im Juli 2015), in denen Verweigerer effektiv zu 2 Jahren Haft verurteilt wurden. Meistens erhielten die Verweigerer Verwaltungsstrafen.

Die Bedingungen in den ukr. Gefängnissen sind weiterhin schlecht, wobei es in den letzten Jahren auch Verbesserungen gab, wie etwa Bibliotheken, etwas bessere Krankenversorgung, sanitäre Anlagen etc. Manche Gefängnisse haben verschiedene Bereiche für unterschiedliche Häftlingsgruppen (z.B. ehem. Richter, Polizisten oder Soldaten).

UK Home Office (11.2015): Country Information and Guidance Ukraine:

Military service,

https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/479412/CIG_-_Ukraine_-_Military_service_v_1_0.pdf, Zugriff 8.1.2016

3. Begeht die ukrainische Armee Menschenrechtsverletzungen bzw. waren solche in letzter Zeit nachweisbar?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

Es wurden Berichte von UNHCR, OHCHR, Amnesty International und des UK Home Office konsultiert.

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass Menschenrechtsverletzungen aus beiden Seiten der Front in der Ostukraine vorkommen. Sie betreffen Kombattanten, aber auch Zivilisten. Auf pro-ukrainischer Seite, scheint die Mehrzahl der Vorkommnisse jedoch nicht auf die Armee, sondern auf Freiwilligen-Bataillone (v.a. Rechter Sektor) zurückzugehen. Zuständig für die Strafverfolgung in der ukrainischen Armee ist der oberste Militärankläger der Ukraine. Der UN-Monitoring Mission sind aber keine Untersuchungen betreffend Menschenrechtsverletzungen bekannt. Einschlägige Vorwürfe dürften auch vor Gericht ignoriert werden. In der ukr. Armee selbst ist das Schikanieren jüngerer Soldaten durch ältere Jahrgänge nach wie vor ein ernstes Problem.

Einzelquellen:

UNHCR berichtet im September 2015, dass auf beiden Seiten der Front in der Ostukraine Vorwürfe betreffend Menschenrechtsverletzungen vorgebracht wurden. Es ging dabei um Tötungen, Freiheitsentziehung, Zwangsarbeit, Plünderung, Erpressung usw., die durch beide Konfliktparteien begangen worden seien. Es wird hier aber nichts zur Quantifizierung bzw. Verteilung/Gewichtung dieser Vergehen gesagt.

UNHCR – Office of the United Nations High Commissioner for Refugees (9.2015): International Protection Considerations related to developments in Ukraine – Update III, http://www.refworld.org/docid/56017e034.html, Zugriff 8.1.2015

Amnesty International sagt in einem Bericht vom Mai 2015 zur Misshandlung von Gefangenen im Konflikt in der Ostukraine, dass es auf beiden Seiten der Front zu Misshandlungen von Gefangenen gekommen ist, die sich nicht auf eine bestimmte Einheit oder ein bestimmtes Gebiet einschränken lassen. AI kommt aber zu dem Schluß, dass auf beiden Seiten die außerhalb der offiziellen Befehlskette agierenden Gruppen, die gewalttätigeren seien. Das wären auf der ukrainischen Seite, die uns hier zu interessieren hat, vor allem die Freiwilligen-Bataillone des Rechten Sektors.

Weiter unten im selben Bericht heißt es, dass die meisten Gefangenen der ukrainischen Seite vor Gericht gestellt wurden. Wenn sie dort allerdings Misshandlungsvorwürfe erhoben, sollen die Richter jedoch nie Untersuchungen angeordnet haben. Alle ehemaligen Gefangenen berichteten, dass Misshandlungen aufgehört hätten, sobald sie offizielle Hafteinrichtungen betreten hatten.

AI – Amnesty International (5.2015): Breaking Bodies: Torture and summary killings in eastern Ukraine, https://www.amnesty.org/en/documents/eur50/1683/2015/en/, Zugriff 11.1.2016

An anderer Stelle besagt AI, dass die Menschenrechtsverletzungen nicht nur Kombattanten betreffen, sondern auch Zivilisten Opfer illegaler Freiheitsentziehung werden, etwa um gegen Gefangene ausgetauscht zu werden bzw. weil diese der jeweils anderen Seite gesinnungsmäßig nahestehen.

AI – Amnesty International (5.2015): Breaking Bodies: Torture and summary killings in eastern Ukraine, https://www.amnesty.org/en/documents/eur50/1683/2015/en/, Zugriff 11.1.2016

Der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte äußert sich in seinem Bericht zur Menschenrechtslage in der Ukraine vom Juni 2015 auch zum Thema Menschenrechtsverletzungen durch ukrainische Armee bzw. Behördenvertreter. Zuständig für die Strafverfolgung in solchen Fällen ist der oberste Militärankläger der Ukraine. Im Jahr 2015 hatte er bis zum 17.4.2015 7.560 diesbezügliche Untersuchungen eröffnet. Davon betrafen 3.019 Fälle von Verweigerung, unerlaubter Abwesenheit bzw. Desertion. Damit bleiben 4.541 Fälle, die nicht näher bezeichnet sind und u.a. Menschenrechtsverletzungen betreffen könnten. Der UN-Monitoring Mission sind aber keine dementsprechenden Untersuchungen bekannt.

Vertreter der selbsternannten Volksrepubliken von Donetsk und Luhansk behaupten verschiedentlich, dass separatistische Kämpfer Opfer von Menschenrechtsverletzungen durch die ukr. Armee und Behördenvertreter wurden. Die UN-Monitoring Mission kann einige dieser Fälle bestätigen. Ermittlungen von offizieller ukr. Seite hierzu sind der UN-Monitoring Mission jedoch nicht bekannt.

OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (1.6.2015): Report on the human rights situation in Ukraine 16 February to 15 May 2015,

http://www.ohchr.org/Documents/Countries/UA/10thOHCHRreportUkraine.pdf, Zugriff 8.1.2016

Das UK Home Office berichtet in seiner Country Information and Guidance zum Militärdienst in der Ukraine vom November 2015, dass beim Militärdienst in der Ukraine das Schikanieren jüngerer Soldaten durch ältere Jahrgänge nach wie vor ein ernstes Problem ist, dass dies aber nach Ansicht des Home Office nicht relevant ist im Sinne des Art. 3 der EMRK (Folterverbot).

UK Home Office (11.2015): Country Information and Guidance Ukraine:

Military service,

https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/479412/CIG_-_Ukraine_-_Military_service_v_1_0.pdf, Zugriff 11.1.2016

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation UKRAINE vom 24.11.2014

Wehrdienst, Mobilmachung

1. Gibt es in der Ukraine eine Mobilmachung?

2. Gilt die Mobilisierung für die ganze Ukraine oder nur für ein Gebiet?

3. Welche Konsequenzen sind zu befürchten, wenn man dem Einberufungsbefehl nicht Folge leistet?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

Die Frage wurde zur Recherche an den Verbindungsbeamten des BM.I in Kiew weitergeleitet. Verbindungsbeamte sind speziell vom BM.I geschulte und an die Vertretungsbehörden entsandte Beamte oder Vertragsbedienstete (Angestellte), die Informationen u. a. für Fremden- und Asylbehörden sammeln, um diesen Informationen aus den jeweiligen Herkunftsstaaten zur Verfügung zu stellen.

Ukrinform ist die einzige nationale Nachrichtenagentur der Ukraine.

Spiegel Online ist der Online-Auftritt der deutschen Qualitätszeitschrift Der Spiegel.

RIA Novosti ist eine staatlich russische Nachrichtenagentur, die im Anbetracht der gegenwärtigen tendenziösen russischen Medienkampagnen im Zusammenhang mit der "Ukraine-Krise" grundsätzlich mit Vorsicht zu genießen ist.

Der Standard.at ist der Online-Auftritt der österreichischen Qualitätszeitung Der Standard.

Telepolis ist ein Online-Magazin der Nachrichten-Website des deutschen Heise-Zeitschriften-Verlags, welcher ein namhaftes deutsches Computer-Magazin verlegt.

Landinfo ist das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum und ein unabhängiges Organ der norwegischen Migrationsbehörden, das verschiedenen Akteuren innerhalb der norwegischen Migrationsbehörden Herkunftsländerinformationen zur Verfügung stellt.

Zusammenfassung:

Der nachfolgend zitierten Quelle ist zu entnehmen, dass es in der Ukraine in bestimmten Regionen eine Teilmobilmachung gibt. Die Mobilmachung der Reservisten gilt zunächst für eine Dauer von 45 Tagen. Momentan ist gerade die dritte Welle der Teilmobilisierung im Gange. Die erst 2013 abgeschaffte Wehrpflicht wurde wieder eingeführt. Wer dem Einberufungsbefehl nicht nachkommt, riskiert eine Haftstrafe von 2 bis 5 Jahren. Die Vermeidung der Einberufung durch Unzustellbarkeit oder medizinische Gefälligkeitsgutachten scheint möglich zu sein.

Einzelquellen:

Das Büro des VB teilt mit:

Durch die Erlasse des Präsidenten "Über die teilweise Mobilisierung" vom 17.03.2014 ? 303/2014 und vom 06.05.2014 ? 454/2014, bestätigt durch die Gesetze der Ukraine vom 17.03.2014 ? 1126-VII und vom 06.05.2014 ? 1240- VII, wurde teilweise Mobilisierung verkündet und durchgeführt.

Wenn dem Einberufungsbefehl nicht Folge geleistet wird, tritt die kriminelle Verantwortung entsprechend des Artikels 336 des Strafgesetzbuches der Ukraine in Form einer Haftstrafe von 2 bis 5 Jahren ein.

Die Mobilisierung wird im Laufe von 45 Tagen durchgeführt.

Der Mobilisierung unterliegen die Wehrpflichtigen, die in Reserve sind und die nach den Militärdienstgraden nach dem Alter in folgende

Gruppen aufgeteilt werden:

Wehrpflichtige Sergeante und Fähnriche:

Erste Gruppe – bis 35 Jahre

Zweite Gruppe – bis 50 Jahre

Offiziere:

Erste Gruppe:

Die Unteroffiziere – bis 45 Jahre

Die Oberoffiziere:

Major, Oberstleutnant – bis 50 Jahre

Oberst- bis 55 Jahre

Oberste Offiziere – bis 60 Jahre

2. Zweite Gruppe

Die Unteroffiziere – bis 55 Jahre

Major, Oberstleutnant – bis 55 Jahre

Oberst- bis 60 Jahre

Oberste Offiziere – bis 65 Jahre

Wehrpflichtige Frauen werden zu der zweiten Gruppe gezählt. Der Grenzalter in Reserve ist für sie 50 Jahre.

Entsprechend des Erlasses des Präsidenten wird die zweite Mobilisierung in den Regionen Vinnitza, Volin, Dnipropetrowsk,Donezk, Shitomir, Zakarpatje, Zaporishje, Ivano-Frankivsk, Kiew, Kirovograd, Lugansk, Lviv, Mikolaiw, Odessa, Poltawa, Rivne, Sumi, Ternopil, Kharkiv, Kherson, Khmelnizkij, Cherkassy, Chernovtzi, Chernigiv und der Stadt Kiew durchgeführt.

Am 22.07.2014 unterzeichnete der Präsident den Erlass über die dritte teilweise Mobilisierung. Gleichzeitig verabschiedete das Parlament eine Änderung zum Artikel 28 des Gesetzes der Ukraine "Über die Wehrpflicht und den Militärdienst" bezüglich des Grenzalters in der Reserve. Das Grenzalter für die unteren und oberen Offiziere wurde bis zu 60 Jahren, der obersten Offiziere bis zu 65 Jahren erhöht.

Die Mobilisierung wird im Laufe von 45 Tagen in allen Regionen der Ukraine, mit Ausnahme der okkupierten Krim, durchgeführt.

Es wurde auch genau definiert, wer der Einberufung nicht unterliegt und zwar:

Männer die drei und mehr Kinder im Alter bis 18 Jahre haben, Frauen, die Kinder bis 18 Jahre erziehen.

Frauen und Männer die alleine Kinder bis 18 Jahre erziehen,

Wehrpflichtige, die wegen ihrer religiösen Glaubens keine Waffe benutzen können

Studenten und Aspiranten im Direktstudium

Wehrpflichtige, die Invaliden der 1. und 2. Gruppe pflegen müssen

Wehrpflichtige deren gesundheitlicher Zustand durch medizinische Untersuchung für nächste sechs Monate als untauglich zum Militärdienst erklärt wird

Parlamentsabgeordnete

Diese Bürger können nur mit ihrer Zustimmung und nur für den Dienst an ihren Wohnorten einberufen werden.

VB des BM.I in Kiew (20.11.2014): Bericht des VB: per E-Mail

Zur Wiedereinführung der erst kürzlich abgeschafften Wehrflicht:

Der Sicherheitsrat in Kiew hat in einer Dringlichkeitssitzung ( ) die Wiedereinführung der 2013 abgeschafften allgemeinen Wehrpflicht ab Herbst angekündigt. Wehrpflichtige sollen allerdings nicht in die Krisenregion im Osten entsandt werden, berichtete die Agentur Interfax.

Der Standard (28.8.2014): Ukraine führt Wehrpflicht wieder ein, http://derstandard.at/2000004905456/Ukraine-fuehrt-Wehrpflicht-wieder-ein, Zugriff 24.11.2014

Die Mobilmachung der Reservisten gilt zunächst für eine Dauer von 45 Tagen.

Die Ukraine hat eine weitere Teilmobilmachung der Bevölkerung beschlossen. Das Parlament in Kiew bestätigte einen Erlass von Präsident Poroschenko. Neue Reservisten sollen die Kämpfenden im Osten ablösen.

Mit dem Votum wurde eine frühere Teilmobilmachung erneuert. Sie bedeutet die Masseneinberufung von Männern im wehrdienstfähigen Alter sowie von Reservisten.

Die oberste Rada stimmte mit knapper Mehrheit von 232 Stimmen für den umstrittenen Schritt. Es geht dabei vor allem darum, Reservisten einzuziehen, die die Einheiten im Osten der Ukraine im Kampf gegen die Separatisten verstärken beziehungsweise ablösen.

Die Mobilmachung war bereits am Montag angekündigt worden. Eingezogen werden Männer im wehrdienstfähigen Alter, die bereits bei der Armee gedient haben. Die Mobilmachung der Reservisten gilt zunächst für eine Dauer von 45 Tagen.

Die Teilmobilmachung soll auch den Unmut von Angehörigen der im Osten eingesetzten Soldaten mindern. Ende Juni hatten in der Stadt Nikolajew die Familien ukrainischer Militärs demonstriert, die zwei Monate ununterbrochen an der Front kämpften. Sie forderten ihre Ablösung.

( )

Spiegel online (22.7.2014): Kampf gegen Separatisten: Parlament in Kiew beschließt neue Teilmobilmachung, http://www.spiegel.de/politik/ausland/ukraine-beschliesst-teilmobilmachung-a-982261.html, Zugriff 24.11.2014

Über die genaue Zahl der Mobilisierten ist nichts verlautbart worden.

Kiew, den 22. Juli /Ukrinform/. Die Abgeordneten der Ukraine billigten den Erlass des Präsidenten der Ukraine "Über die Teil-Mobilmachung".

Wie ein Ukrinform-Korrespondent meldet, haben für diese Entscheidung 232 Deputierte gestimmt.

Nach dem Gesetz wird die Mobilmachung innerhalb von 45 Tagen ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung durchgeführt.

"Die Notwendigkeit der Annahme der Entscheidung über die Teil-Mobilisierung ist durch die Ausbreitung des Terrorismus auf dem Territorium der Ukraine bedingt, der zum Tod von Zivilisten, Soldaten, Mitgliedern der Militärformationen und der Rechtsschutzorganen der Ukraine in den östlichen Regionen des Landes führt", steht im Erklärungsschreiben zum Gesetz.

Der Grund für die Einführung der Mobilmachung wurde auch die Konzentration der russischen Truppen an der Grenze.

Der Sekretär des Nationalen Sicherheits- und Verteidigungsrates der Ukraine, Andrij Parubij, teilte bei der Vorstellung des Gesetzes mit, dass die Information über die Anzahl der Mobilisierten und diejenigen, die noch mobilisiert werden, "nicht verbreitet wird".

Ukrinform (22.7.2014): Parlament beschließt Teil-Mobilmachung, http://www.ukrinform.ua/deu/news/parlament_beschliet_teil_mobilisierung_12018, Zugriff 24.11.2014

Das Gesetz zur teilweisen Mobilisierung, das am 22.7. vom Parlament angenommen und am 23.7. vom Präsidenten unterzeichnet wurde, ermöglicht es bis zu 50.000 Personen zwischen 18 und 60 Jahren einzuziehen. Das würde die Zahl der aktiven ukrainischen Soldaten auf 100.000 erhöhen.

OHCHR – Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (17.8.2014): Report on the human rights situation in Ukraine, http://www.ohchr.org/Documents/Countries/UA/UkraineReport28August2014.pdf, Zugriff 24.11.2014

Nach russischen Angaben gilt die Mobilisierung für Artilleristen, Angehörige von Spezialeinheiten und andere militärische Berufe in allen 24 Regionen der Ukraine.

Der ukrainische Präsident Pjotr Poroschenko hat im Rahmen einer neuen Mobilmachung die Einberufung von Berufsoffizieren angeordnet.

Die neue Mobilmachung gelte für Artilleristen, Angehörige von Spezialeinheiten und andere militärische Berufe in allen 24 Regionen der Ukraine, sagte Poroschenko am Donnerstag nach Angaben seines Presseamtes. Zwei neue Armeebrigaden sollen demnächst in den Kampf gegen bewaffnete Regierungsgegner im Osten des Landes geschickt werden. Seit Mai dieses Jahres hatte es bereits zwei Teilmobilmachungen gegeben.

RIA Novosti (21.8.2014): Neue Mobilmachung in Ukraine: Poroschenko lässt Berufsoffiziere rekrutieren, http://de.ria.ru/politics/20140821/269358472.html, Zugriff 24.11.2014

Nach offiziellen ukrainischen Angaben ist eine vierte Mobilisierungswelle nicht geplant.

Kiew, den 10. November /Ukrinform/. Die vierte Welle der Mobilmachung im Land ist nicht notwendig. Die verfügbaren Kräfte und Mittel reichen für die Eindämmung der Terroristen und Bau der Verteidigungslinien, sagte der Sprecher des nationalen Sicherheitsrates Andrij Lysenko am Montag. Deshalb sei die vierte Welle der Mobilmachung nicht notwendig, betonte er.

Ukrinform (10.11.2014): Ukraine plant weitere Mobilmachung nicht, http://www.ukrinform.ua/deu/news/ukraine_plant_weitere_mobilmachung_nicht_13513, Zugriff 24.11.2014

Die Einberufungen haben jedoch zu einer Protestwelle, vor allem unter weiblichen Angehörigen von Soldaten geführt, die u.a. kritisieren, dass das 45-tägige Einsatzlimit nicht eingehalten werde. Manche Wehrpflichtige entziehen sich dem Dienst dadurch, dass sie verziehen und die Einberufung dadurch unzustellbar wird. Medizinische Gefälligkeitsgutachten zum Vortäuschen einer Untauglichkeit kosten angeblich ca. 600 Euro.

Die vom ukrainischen Präsidenten Petro Poroschenko am 23. Juli verfügte dritte Mobilmachung hat der Protestbewegung von Frauen gegen die Einberufung und gegen den Krieg in der Ost-Ukraine überhaupt neuen Auftrieb gegeben. Seit Juni gab es in der Zentral- und Westukraine zahlreiche Blockaden von Straßen und Brücken sowie Kundgebungen vor Regierungsgebäuden oder humanitären Organisationen.

Der ukrainische Präsident Petro Poroschenko hatte am 23. Juli ein Gesetz über eine Teilmobilmachung unterzeichnet. Diese Mobilmachung betrifft 20.000 Personen, die in die ostukrainischen Kampfgebiete geschickt werden können. Eine vollständige Mobilisierung - davon wären 20 Millionen Ukrainer betroffen - ist bisher nicht vorgesehen.

( )

Was fordern die Frauen, die in der Zentral- und Westukraine Straßenblockaden und Kundgebungen durchführen? Das Spektrum der Forderungen ist weitgefächert:

Die Soldaten sollen, wie eigentlich vorgesehen, alle 45 Tage ausgewechselt werden. Viele sind aber schon seit vier Monaten ununterbrochen im Einsatz.

( )

Manche jungen Männer im wehrpflichtigen Alter versuchen die Einberufung zu umgehen, indem sie eine Zeitlang zu Verwandten in eine andere Stadt ziehen. "Ich habe einen Einberufungsbescheid im Briefkasten gefunden und mich nicht gemeldet", erzählte ein Student in Odessa dem Autor dieser Zeilen. Gefährlich werde es erst, wenn ihm der nächste Einberufungsbescheid persönlich übergeben wird, erzählte der junge Mann. Damit das nicht passiert, überlegt der Student eine Zeitlang in eine andere Stadt zu Verwandten zu ziehen.

Eine weitere Möglichkeit, sich der Einberufung zu entziehen, ist das Vortäuschen von Untauglichkeit, wie etwa eine gerade erst erlittene Gehirnerschütterung. Der Mindestpreis für diese "Diagnose" durch einen Arzt liegt zurzeit bei umgerechnet 600 Euro.

( )

Telepolis (7.8.2014): "Rettet unsere Männer!", http://www.heise.de/tp/artikel/42/42473/1.html, Zugriff 24.11.2014

Landinfo, die COI-Einheit der norwegischen Asylbehörde, hat im September 2014 auch eine Anfragebeantwortung zu diesem Themenkreis zusammengestellt, die Informationen zu den oben beschriebenen Themen enthält. Daraus geht hervor, dass der ukrainische Präsident am 17.3. und am 6.5.2014 entsprechende Erlässe zur partiellen Mobilisierung herausgegeben hat, beide Male unterstützt von der Rada (siehe dazu auch obige Informationen). Am 23.7.2014 wurde ein erneutes Gesetz über die teilweise Mobilisierung beschlossen, um die bereits einige Monate dienenden Soldaten austauschen zu können. Niemand sollte ohne entsprechende Ausbildung an die Front geschickt werden. Anders als die ersten beiden Wellen lag bei der dritten Welle der Fokus nicht auf Leuten mit Ausbildung zum Kampfeinsatz, sondern auf Leuten, die man zur Unterstützung für Einheiten in den Sicherheitszonen einsetzten konnte. Die teilweise Mobilisierung gilt für alle Regionen des Landes, außer die Krim und Sewastopol.

Die erste Mobilisierungswelle im Frühjahr 2014 umfasste zwei Einberufungsrunden. Die dritte Einberufungsrunde erfolgte im Sommer 2014.

Landinfo - Norwegian Country of Origin Information Centre (11.9.2014): Ukraina: Mobilisering til militæret, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1412522490_2973-1.pdf, Zugriff 24.11.2014

Es wird von Ausnahmen von der Mobilisierung für Untaugliche, für Männer und Frauen, die abhängige Personen zu erziehen oder zu pflegen haben, sowie für Parlamentsabgeordnete berichtet. Weiter wurde berichtet, dass bei der Teilmobilisierung keine 18-jährigen eingezogen werden sollen.

Landinfo - Norwegian Country of Origin Information Centre (11.9.2014): Ukraina: Mobilisering til militæret, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1412522490_2973-1.pdf, Zugriff 24.11.2014

Wieviele Personen tatsächlich eingezogen werden, ist geheim. Politiker sprachen von über 1 Million Männer. Experten gehen davon aus, dass es der Ukraine möglich sein müsste, 400.000 militärisch ausgebildete Männer zu mobilisieren. Einzuberufende bekommen einen Brief zugestellt, dass sie sich beim lokalen Einberufungsbüro melden sollen.

Landinfo - Norwegian Country of Origin Information Centre (11.9.2014): Ukraina: Mobilisering til militæret, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1412522490_2973-1.pdf, Zugriff 24.11.2014

Viele wollen nicht zur Armee und melden sich nicht im Einberufungsbüro. Es kam zu Protesten gegen die Mobilisierung. Im Militärbezirk Zhytomyr etwa soll sich von 350 Einberufenen kein einziger gemeldet haben. Den Einberufungen Folge leisten eher ältere Menschen. Einige bestechen Ärzte für Gefälligkeitsatteste, die ihnen Untauglichkeit bescheinigen sollen. Generell sei es recht einfach die Einberufung zu umgehen, indem Beamte bestochen würden oder man "untertaucht". Die Wahrscheinlichkeit, von der Polizei verfolgt zu werden, sei gering. Andererseits melden sich viele freiwillig, ohne einberufen worden zu sein, auch zu paramilitärischen Gruppen.

Landinfo - Norwegian Country of Origin Information Centre (11.9.2014): Ukraina: Mobilisering til militæret, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1412522490_2973-1.pdf, Zugriff 24.11.2014

Strafen für Verweigerung: 2-5 Jahre Haft. Desertion mit Waffe oder in organisierter Weise: 5-10 Jahre Haft; im Kriegsfalle bis 12 Jahre Haft. Für das Nichterscheinen im Einberufungsbüro oder absichtliche Zerstörung des Wehrdienstbuchs sind Bußgelder vorgesehen, die Anfang Juni erst 2014 erhöht wurden. Landinfo verfügt über keine Informationen, wieviele Personen konkret wegen Wehrdienstverweigerung strafverfolgt wurden oder welche Strafen verhängt wurden.

Landinfo - Norwegian Country of Origin Information Centre (11.9.2014): Ukraina: Mobilisering til militæret, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1412522490_2973-1.pdf, Zugriff 24.11.2014

Die allgemeine Wehrpflicht (12 Monate Wehrpflicht in Heer und Luftstreitkräften, 18 Monate in der Marine) war in der Ukraine 2013 abgeschafft worden. Der 1. Oktober 2013 sollte der Einrückungstermin sein. Es gab aber Pläne, weiterhin Wehrpflichtige zu den Truppen des Innenministeriums einzuziehen. Am 1. Mai 2014 wurde aber wegen der allgemeinen Sicherheitslage die allgemeine Wehrpflicht wieder eingeführt. Zu jener Zeit verfügte die Ukraine angeblich über 130.000 Personen Militärpersonal. Nunmehr sind wieder alle Männer zwischen 18 und 25 Jahren in entsprechender physischer Verfassung wehrpflichtig. Im Zuge der Mobilisierung sollte in erster Linie militärisch erfahrenes Personal eingezogen werden, also keine 18-jährigen ohne militärische Erfahrung. Wieweit die "normale" Einberufung der Wehrpflichtigen durchgeführt wurde/wird, ist Landinfo nicht bekannt.

Landinfo - Norwegian Country of Origin Information Centre (11.9.2014): Ukraina: Mobilisering til militæret, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1412522490_2973-1.pdf, Zugriff 24.11.2014

Werden die ukrainischen Staatsbürger aus den ostukrainischen Krisengebieten in den westlichen Gebieten der Ukraine mit Unterkunft und den lebensnotwendigen Dingen des täglichen Lebens versorgt?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

Verbindungsbeamte sind speziell vom BM.I geschulte und an die Vertretungsbehörden entsandte Beamte oder Vertragsbedienstete (Angestellte), die Informationen u. a. für Fremden- und Asylbehörden sammeln, um diesen Informationen aus den jeweiligen Herkunftsstaaten zur Verfügung zu stellen.

Das Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) ist eine Behörde der Vereinten Nationen mit dem Mandat zum Schutz und zur Unterstützung von Flüchtlingen und zur Hilfestellung bei freiwilliger Rückkehr, lokaler Integration und Neuansiedelung in einem Drittland.

Radio Free Europe / Radio Liberty (RFE/RL) ist eine private, nicht gewinnorientierte, von der US-Regierung finanzierte Radiosendeanstalt für Südost- und Osteuropa, Russland, den Kaukasus, den Nahen Osten und Zentral- und Südwestasien. Ziel von RadioFreeEurope/RadioLiberty ist die Förderung demokratischer Werte und Institutionen durch die Verbreitung von Sachinformation und Ideen.

Universität Bremen - Forschungsstelle Osteuropa wurde 1982 gegründet und widmet sich zeitgenössischen Entwicklungen in Kultur und Gesellschaft der Länder Ostmittel- und Osteuropas. Das Institut ist bemüht, ein Verständnis für die Länder von innen heraus zu ermöglichen, um so ihren genuinen Beitrag zu einem zusammenwachsenden Europa zu unterstreichen.

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die meisten IDPs nicht im Westen der Ukraine sind, sondern im Osten. Die Stimmung in der Bevölkerung den IDPs –besonders jenen aus der Ostukraine (zum Unterschied zu jenen von der Krim)- gegenüber, schlägt offenbar um. Das scheint besonders den Westen zu betreffen. Es geht hervor, das humanitäre Hilfe für IDPs vorhanden ist, und zwar von Staat, lokalen Behörden, UNHCR, NGOs und Freiwilligen. Die meisten IDPs wohnen bei Verwandten oder Freunden. Andere in eigens organisierten Unterbringungszentren. Auch legislativ wurde etwas unternommen um IDPs zu helfen. Es gibt Klagen über Diskriminierung beim Zugang zu Arbeit und (Miet)Wohnungen – offenbar besonders im Westen. Die Vorbereitung auf den herannahenden Winter ist für IDPs in den Unterbringungszentren und die Helfer derzeit die vordringlichste Aufgabe.

Einzelquellen:

Das Büro des BM.I-Verbindungsbeamten in Kiew berichtet zur Situation der Binnenvertriebenen aus dem Osten im Westen der Ukraine folgendes:

Die Lage der Vertriebenen in der Ukraine ist sehr unterschiedlich und hängt oft davon ab, wo sie untergekommen sind, ob sie offiziell angemeldet sind usw. Der Staat versucht allen zu helfen, sehr viel wird von den Volontären getan. Viele sind zu Verwandten und Bekannten ausgewandert, dann sind sie nicht offiziell am Unterkunftsort gemeldet. Es wird versucht diese Menschen in Sanatorien, Erholungsheimen, Studentenheimen usw. unterzubringen. Da helfen sehr die Volontäre mit der Erstversorgung. Die Kinder dieser Vertriebenen bekommen praktisch zu 100% Kindergarten – und Schulplätze. Viele sind ohne Dokumente geflohen, da helfen der Migrationsdienst und der Pensionsfond mit der Widerherstellung der Ausweise. Diese Behörden haben entsprechende Entscheidungen operativ getroffen und alle, die vom Staat eine Unterstützung erhalten (Renten, Kindergeld usw.), bekommen diese Gelder an neuen Wohnorten.

VB des BM.I in Kiew (28.7.2014 und 27.10.2014): Bericht des VB: per E-Mail

Ein UNHCR-Sprecher verkündete bei einer Pressekonferenz am 24. Oktober 2014, dass aufgrund der fortdauernden Kämpfe 430.000 Menschen in der Ukraine binnenvertrieben sind, das sind 170.000 mehr als Anfang September. 95% der IDPs kommen aus der Ostukraine und halten sich hauptsächlich in Donezk, Charkiw, Kiew und anderen Städten auf. Am dringlichsten ist humanitäre Hilfe momentan in den o. g. Städten und in den Regionen Dnipropetrowsk und Zaporizhzia. In allen diesen Gebieten leistet UNHCR humanitäre Nothilfe für die am härtesten betroffenen. Aufgrund des heraufziehenden Winters ist geplant zusätzliche Kleidung und Decken zu liefern. Die meisten IDPs (=internally displaced persons/Binnenvertriebene) leben in gemieteten Unterkünften oder bei Verwandten und Freunden. Etwa 14.000 bis 18.700 leben derzeit in Sammelzentren. Diese Zentren winterfest zu machen ist momentan prioritäre Bemühung. UNHCR plant die Renovierung von 40 dieser Zentren in den Hauptankunftsgebieten. Darüber hinaus wurde in Zusammenarbeit mit den lokalen Behörden finanzielle Unterstützung mit Bargeld in Höhe von etwa USD 250.000 an rund 1.600 Personen in den Regionen Kiew, Lemberg und Vinnytsia, die aufgrund ihrer Flucht keine Pensionen bzw. Sozialleistungen mehr erhalten haben, verteilt. Dieses Programm wird gerade auf sechs weitere Regionen ausgeweitet. In den zwei Wochen vor dem 24.10. hat die Ukraine wichtige legislative Schritte auf den Gebieten Registrierung und Unterstützung zum Schutz der IDPs gesetzt. Rund 16.000 Familien wurden in einer Woche registriert. Ein Gesetz über die Rechte und Freiheiten der IDPs wurde beschlossen, das u.a. Schutz vor Diskriminierung und zwangsweiser Rückführung und eine Verpflichtung des Staates zur Formulierung einer Integrationsstrategie für IDPs vorsieht. Außerdem genannt werden Zahlen zu Ukrainern, die unter verschiedenen Titeln in Russland und europäischen Staaten aufhältig sind. Zu einem großen Teil als Asylwerber.

UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (24.10.2014):

Ukraine displacement worsening as winter looms, http://www.unhcr.org/544a28e69.html, Zugriff 3.11.2014

Diese UNHCR-Karte zeigt die Verteilung der Binnenvertriebenen in der Ukraine mit Stand 16.10.2014:

Bild kann nicht dargestellt werden

UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (20.10.2014):

Ukraine: Overview of population displacement (as of 16 October), https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1413976615_544620de0.pdf, Zugriff 3.11.2014

Die Zahl der unregistrierten IDPs soll zwei- bis dreimal so hoch sein, wie die Zahl der registrierten. Etwa 86.000 IDPs sollen Anfang Oktober auch bereits wieder zurückgekehrt sein, wobei auch das schwer zu sagen ist, da viele ihre Bewegungen nicht registrieren lassen.

UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (20.10.2014):

Ukraine: Overview of population displacement (as of 16 October), https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1413976615_544620de0.pdf, Zugriff 3.11.2014

Es wurde im Oktober eine Reihe von Gesetzesänderungen zugunsten von IDPs verabschiedet, die den Verwaltungsaufwand vereinfachen und den Zugang zu Unterstützung verbessern soll. Das ukrainische Sozialministerium ist demnach zuständig für die Registrierung der IDPs in einer einheitlichen Datenbank und Ausgabe eines einheitlichen Ausweisdokuments für IDPs. Gesunde erwachsene IDPs sollen demnach eine Beihilfe in Höhe von UAH 442,- (USD 34) erhalten, wenn sie Arbeit haben oder arbeitsuchend sind. Arbeitsunfähige sollen UAH 884,- (USD 68) für sechs Monate erhalten.

UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (20.10.2014):

Ukraine: Overview of population displacement (as of 16 October), https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1413976615_544620de0.pdf, Zugriff 3.11.2014

IDPs aus der Ostukraine berichten laut UNHCR von Diskriminierung wenn es um das Mieten von Wohnraum geht. Auch Arbeitgeber seien zurückhaltend IDPs aus dem Osten anzustellen. UNHCR steuert mit bewußtseinsbildenenden Maßnahmen und rechtlicher Beratung für IDPs gegen.

UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (20.10.2014):

Ukraine: Overview of population displacement (as of 16 October), https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1413976615_544620de0.pdf, Zugriff 3.11.2014

Es wird außerdem über Hilfsmaßnahmen informiert. UNHCR plant die Renovierung und Winterfestmachung von 40 Zentren für 1.200 IDPs in Charkiw, Dnipropetrowsk, der Region Zaporizhia, in Mariupil und in den zugänglichen Teilen der Regionen Donetsk und Luhansk. Kunststoffbahnen für die notdürftige Reparatur 1.000 beschädigter Hausdächer wurden in den Osten gebracht und weitere sollten folgen. Mehrere Tausend Decken, Kleidungsstücke, Küchenutensilien etc. wurden IDPs in die Regionen Charkiw, Kiew, Dnipropetrowsk, Zaporizhia, Donetsk, Luhansk gebracht und werden von UNHCR, Rotem Kreuz etc. verteilt. Humanitäre Hilfe für 850 Familien in der nördlichen Region Luhansk wurde organisiert und mit dem frisch ernannten Gouverneur von Luhansk der Aufbau einer UNHCR-Vertretung zur Unterstützung der Behörden bei der Betreuung der 25.000 IDPS in der Region, vereinbart. Geplant sind auch Geldbeihilfen und Selbsterhalterförderungen für IDPs. Die lokalen Behörden fragen vermehrt Hilfe an, da die Wohltätigkeitsorganisation auf die man sich bisher verlassen konnte, an ihre Grenzen stoßen. UNHCR hat Mitarbeiter in Dnipropetrowsk, Charkiw und Mariupil und hat Vertretungen bzw. Umsetzungspartner in den Regionen Kiew, Kharkiv, Donetsk, Zaporizhzhia, Dnipropetrowsk, Kherson, Mykolayiv, Zakarpattia, Odessa und Lemberg aufgebaut.

UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (20.10.2014):

Ukraine: Overview of population displacement (as of 16 October), https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1413976615_544620de0.pdf, Zugriff 3.11.2014

Die Forschungsstelle Osteuropa der Universität Bremen setzt in ihren Ukraine-Analysen von Ende September folgendes auseinander:

Insgesamt gibt es mehr als 275.000 Binnenflüchtlinge im Land ( ), die vor allem zwei unterschiedlichen Gruppen angehören. 257.000 Menschen sind aus der Ostukraine geflohen und 17.000 von der Krim, hauptsächlich in die östlichen an Donezk angrenzenden Regionen und nach Kiew.

Während die letztere Gruppe vor allem aus politisch aktiven Unterstützern der neuen ukrainischen Regierung besteht, sind die Angehörigen der ersteren in der öffentlichen Wahrnehmung Sympathisanten der Separatisten, die nicht arbeiten wollen und bereit sind, Ärger zu verursachen. Dieses Narrativ wird durch Aktionen lokaler Medien und Politiker verstärkt, die dazu neigen, Einzelfälle übersteigert darzustellen.

( )

Die Rückkehr der Flüchtlinge aus dem Osten der Ukraine hat dagegen bereits begonnen – 50.000 Menschen sind seit dem 22. September zurückgekommen. Die meisten der Binnenflüchtlinge aus dem Osten sind Frauen und Kinder, Männer sind seltener geflohen. Einige haben sich entschieden, den Familienbesitz zu beschützen, andere konnten Kontrollstellen der Separatisten oder der ukrainischen Armee nicht passieren; letztere zogen sie zum Kampf gegen die Armee ein, erstere misstrauten ihnen aus eben diesem Grund.

Diese Flüchtlingsgruppe, deren Rückkehr sich abzeichnet, plant keine Integration in die Regionen, in die sie geflüchtet ist. Das verschlechtert die Beziehung zur ortsansässigen Bevölkerung, die ohnehin schon mit Ressourcenmangel zu kämpfen hat. Dass einige der Binnenflüchtlinge aus dem Osten – anders als die Binnenflüchtlinge von der Krim – der ukrainischen Regierung und der ukrainischen Armee zudem kritisch gegenüberstehen und die separatistische Bewegung im Osten offen unterstützen, heizt den Konflikt noch weiter an.

Der Umgang mit den Binnenflüchtlingen

Die ukrainische Regierung, noch sehr mit der Bewältigung der Euromaidan-Ereignisse und der Entmachtung des früheren Präsidenten beschäftigt, hatte wenig Kapazitäten, um die Situation der Binnenflüchtlinge zu meistern. Zu unmittelbarer Hilfe und Betreuung einschließlich provisorischer Unterbringung waren lokale und regionale Behörden aber in der Lage.

Hauptsächlich waren es lokale NGOs, Freiwillige und internationale Organisationen, die den Binnenflüchtlingen bei der Suche nach Arbeit und Unterkunft, bei der finanziellen Versorgung sowie durch unmittelbare humanitäre Unterstützung geholfen haben. Außerdem öffneten Bürger vor Ort ihre Wohnungen und Häuser für die Binnenflüchtlinge.

»Der Großteil der Hilfe, die ortsansässige Bürger und Freiwillige leisten, läuft jedoch nach und nach aus«, so das Büro der Vereinten Nationen zur Koordinierung humanitärer Angelegenheiten. Ihre Ressourcen erschöpften sich und es entstünden Spannungen zwischen Binnenflüchtlingen und aufnehmenden Gemeinden.

Im Juni kündigte die Regierung an, ab Juli 75 Prozent der Unterkunftskosten für die Binnenflüchtlinge von der Krim zu übernehmen. Außerdem genehmigte sie einen Aktionsplan zur effizienteren Versorgung aller Binnenflüchtlinge mit Unterstützungsleistungen. Angesichts der wachsenden Zahl und der wachsenden Bedürfnisse der Binnenflüchtlinge hatten sich die bisherigen Maßnahmen als unzureichend erwiesen.

Daraufhin genehmigte das ukrainische Parlament ein Gesetz über Binnenflüchtlinge, das der Präsident jedoch als unzureichend ansah und mit einem Veto stoppte. Als nicht ausreichend betrachtete er es, weil es Unterbringung und Unterstützung nicht absicherte, keine Koordinationsmechanismen innerhalb der Regierung vorsah und internationalen Standards nicht entsprach.

Nach dem Veto begann eine aus Zivilgesellschaft, internationalen Organisationen und dem Büro des Präsidenten zusammengesetzte Arbeitsgruppe, eine neue Gesetzgebung zu Binnenflüchtlingen zu erarbeiten. Ihr Gesetzentwurf enthält Bestimmungen zur Finanzierung der Flüchtlingsunterbringung für sechs Monate, zu einem verbesserten Zugang zu Sach- und Sozialleistungen und zu Kompensationen für zerstörtes oder verlorenes Eigentum. Außerdem sieht er zinsverbilligte Darlehen für Binnenflüchtlinge von der Krim vor. Sein vielleicht wichtigster Punkt ist die Abschaffung der Besteuerung der lokalen und internationalen humanitären Hilfe, die deren Umfang momentan deutlich verringert.

( )

Universität Bremen - Forschungsstelle Osteuropa (30.9.2014):

Ukraine-Analysen Nr.137,

http://www.laender-analysen.de/ukraine/pdf/UkraineAnalysen137.pdf, Zugriff 3.11.2014

Außerdem werden Statistiken zum Thema präsentiert:

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Universität Bremen - Forschungsstelle Osteuropa (30.9.2014):

Ukraine-Analysen Nr.137,

http://www.laender-analysen.de/ukraine/pdf/UkraineAnalysen137.pdf, Zugriff 3.11.2014

In einem weiteren Beitrag derselben Publikation heißt es:

( )

Auch die Binnenflüchtlinge aus dem Krisengebiet klagen über die bescheidene Willkommenskultur an ihren neuen Wohnorten. Sie haben erhebliche Schwierigkeiten bei der Arbeitsaufnahme und auf Wohnungssuche und sind mit der ablehnenden Haltung der Einheimischen konfrontiert, die ihren Ursprung in den Klischees über den Donbass hat.

Alle Feindbilder sind zu bekämpfen. Das dehumanisierende Bild von »den Donezkern« birgt allerdings derzeit die größten Gefahren und Risiken, weil die Integration der Menschen im östlichen Teil des Landes am dringendsten nötig ist.

( )

Universität Bremen - Forschungsstelle Osteuropa (30.9.2014):

Ukraine-Analysen Nr.137,

http://www.laender-analysen.de/ukraine/pdf/UkraineAnalysen137.pdf, Zugriff 3.11.2014

Radio Free Europe schreibt in einem Artikel von Anfang Oktober, dass es Aussagen von Betroffenen zufolge für IDPs aus der Ostukraine "fast unmöglich" sei, eine Wohnung zu mieten, weil die Einstellung der Öffentlichkeit ihnen gegenüber sich gewandelt habe. Je mehr Familien in den Westen kommen, desto geringer soll die anfangs so große Solidarität werden. Anfangs stellten Menschen Wohnraum sogar gratis zur Verfügung, doch nun machen sich Ungeduld und Misstrauen breit. In manchen Wohnungsanzeigen finden sich diskriminierende Hinweise, die Afrikaner und Ostukrainer von vornherein ausschließen. Und derartiges geschehe nicht nur in Kiew, sondern auch weiter im Westen, etwa in Lemberg. Teil des Problems ist die steigende Wahrnehmung, dass viele Ostukrainer aus die Hilfe für IDPs missbrauchen um in den wohlhabenderen Westen umzuziehen. Andere Vermieter haben Bedenken bezüglich der finanziellen Situation der Flüchtlinge aus dem Osten. Diese haben oft keine Arbeit, nach einigen Monaten sind die Ersparnisse aufgebraucht und sie könnten dann die Miete prellen. Andere, die in Notunterkünften leben, fürchten um deren Winterfestigkeit.

RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (9.10.2014): In Western Ukraine, Attitudes Cooling Toward IDPs, http://www.rferl.org/content/in-western-ukraine-attitudes-cooling-towards-idps/26629190.html, Zugriff 3.11.2014

Im Asylverfahren von BF3 wurde ebenso das aktuellste Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – ergänzt durch eine Kurzinformationen vom 15.04.2016 – zum Parteiengehör vorgehalten.

Das ukrainische Parlament (Werchowna Rada) hat Wolodymyr Hrojsman am 14. April zum neuen Ministerpräsidenten gewählt. 257 der aktuell 421 Abgeordneten stimmten dafür. Mit der Abstimmung wurde gleichzeitig auch das Rücktrittsgesuch von Amtsvorgänger Arsenij Jazenjuk angenommen. Anschließend wurde die neue Regierung im Paket abgesegnet. Die Regierungskoalition besteht nun aus dem Petro-Poroschenko-Block und der Narodnyj Front (Volksfront) und verfügt formal über 227 Stimmen.

Quellen:

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Situation von IDP-s in der Westukraine v. 11.11.2016:

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch und Englisch einige aktuelle Informationen gefunden. Eine ausgewogene Auswahl wird entsprechend den Standards der Staatendokumentation im Folgenden zur Verfügung gestellt. Eine Quellenbeschreibung findet sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at sowie in der dort ersichtlichen Methodologie der Staatendokumentation. Weniger bekannte Quellen werden im Abschnitt "Einzelquelle" beschrieben.

Informationen zur Fragestellung finden sich auch auf dem Koordinationsboard in der AFB UKRA_SOL_Luhansk_Diskriminierung von IDPs in Restukraine_2015_02_05_AS.

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen:

Eine fehlende staatliche Strategie und fehlende Finanzmitteln führten zu einer wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Marginalisierung von IDPs.

Die ukrainische Regierung hat 2016 ein "Ministerium für die zeitweise okkupierten Gebiete und Binnenflüchtlinge" eingerichtet, das Hilfsleistungen, soziale Versorgung und Eingliederung in die Aufnahmegemeinden koordinieren soll. Darüber hinaus wurden verschiedene Gesetze für die Verbesserung der Situation der Binnenflüchtlinge verabschiedet. Umsetzung und Finanzierung sind jedoch ein Problem.

Seit mehreren Monaten schlägt eine gesetzlich geregelte Vereinfachung des Registrierungsverfahrens für Binnenflüchtlinge auf die Durchführungsebene nicht durch, weil die nötigen Durchführungsverordnungen fehlen.

Bei Auszahlung von Pensionen und Sozialhilfe für Binnenflüchtlinge gibt es Verzögerungen, weil die neue Regelung vorsieht, dass zuerst die Wohnadresse der IDPs überprüft werden muss. Partner von UNHCR bieten Unterstützung für Binnenflüchtlinge an, damit sie ihre finanzielle Unterstützung schneller wieder erhalten.

Binnenflüchtlinge haben Anspruch auf sechs Monate staatlich geförderte Unterkunft – danach sollten sie privat untergebracht oder wieder zurückgekehrt sein. Die Kommunen sind bei der Wohnraumfrage aber längst an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gestoßen. Die meisten Gemeinden, die eine hohe Anzahl von IDPs aufnehmen, erhalten keine zusätzlichen staatlichen Mittel sondern sind auf humanitäre Hilfe angewiesen.

Berichten zufolge erhielten bislang 670.000 IDPs eine staatliche finanzielle Unterstützung. Nicht arbeitsfähige Personen erhalten 884 Hryvnja (37,7 Euro) pro Monat, arbeitsfähige 442 (18,8 Euro) pro Monat. Die durchschnittliche Rente liegt gegenwärtig bei 1.523 Hryvnja (64,9 Euro).

Die Integration der IDPs in den ukrainischen Arbeitsmarkt ist jedoch aufgrund des generellen Mangels an Arbeitsplätzen schwierig. IDPs müssen oft entweder Niedriglohnjobs annehmen, prekäre Arbeitsverhältnisse ohne oder mit eingeschränkten Arbeitnehmerrechten eingehen oder sie bekommen gar keine Arbeit. Rund 5.000 wurde erfolgreich eine Anstellung vermittelt, etwa 20.000 sind als arbeitslos registriert. Im März 2015 trat ein Gesetz in Kraft, das die Situation von Binnenflüchtlingen auf dem Arbeitsmarkt leicht verbesserte.

Es gibt zwar aktuelle Berichte über die positive und neutrale Einstellung der ukrainischen Bevölkerung gegenüber IDPs, es kommt jedoch immer wieder zu Diskriminierungsfällen. Diese sind aber weder zahlreich noch systematisch. Binnenvertriebene werden immer wieder beim Zugang zu Beschäftigung, Unterkunft, Bankdienstleistungen und medizinischer Versorgung (etwa wegen fehlender Dokumente zur Bestätigung der Registrierung als Binnenflüchtling) benachteiligt. Es gibt Berichte, dass Vermieter weniger bereit sind an Binnenflüchtlinge Wohnungen zu vermieten oder sie sogar aus den Wohnungen werfen, seit die Lebensbedingungen von IDPs behördlich überprüft werden.

Einzelquellen:

Reliefweb berichtet im Januar 2016, dass das ukrainische Ministerkabinett in den letzten Jahren verschiedene Gesetze über die staatliche finanzielle Unterstützung für IDPs verabschiedete.

Nach der Verordnung vom 1. Oktober 2014 ist eine gezielte monatliche Unterstützung für registrierte IDPs vorgesehen, um die Kosten für die Unterkunft und Versorgung abzudecken. Seit der 2015 erhalten IDPs diese Unterstützungsform sechs Monate lang.

Für IDPs können demnach auch Einmalzahlungen gewährt werden können.

Laut dem Gesetz über die Sicherung der Rechte und Freiheiten der Binnenvertriebenen vom 20. Oktober 2014 haben IDPs das Recht auf Neuregistrierung ihrer IDP-Zertifikate und danach können sie die Sozial- und Verwaltungsdienste des jeweiligen Aufenthaltsorts, für 6 Monate kostenlose Unterkunft, Arzneimittelversorgung u.a. Leistungen in Anspruch nehmen. Es fehlt jedoch einen Mechanismus für die Umsetzung dieses Gesetzes.

Einige Änderungen wurden auch bei der staatlichen Unterstützung für Kombattanten, für deren Kinder, für Kinder in den Konfliktzonen, die einen oder beide Elternteile verloren und für IDP-Kinder eingebracht (volle oder teilweise Ermäßigung der Studiengebühren, Zugang zu günstigen langfristigen Darlehen für Bildung, Stipendien, kostenlose Bücher, kostenlose Unterkunft in Studentenheimen etc.). Diese Regelungen wurden im Mai 2014 verabschiedet, für das Jahr 2016 jedoch nicht budgetiert.

Im Januar 2015 wurde das Gesetz über Garantien des Schutzes von Wohn- und Eigentumsrechten der Bevölkerung in den Konfliktzonen und der IDPs, und der Rückzahlung von Schulden für Löhne, Stipendien und Renten, die aufgrund der Anti-Terror-Operation nicht ausgezahlt wurden, verabschiedet. Obwohl das Gesetz angenommen wurde, teilte der Staatshaushalt für Jahr 2016 keine Mittel für die Umsetzung der Bestimmungen zu.

Im Juli 2015 wurde ein Aktionsplan für Beschäftigung und Berufsausbildung von IDPs genehmigt. In dessen Rahmen wurde das Fachministerium aufgefordert, die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen, um neue Arbeitsplätze zu schaffen; um die Berufsausbildung und berufliche Umschulung zu erleichtern; um die beruflichen Fähigkeiten zu verbessern; um die Lohnkosten für Arbeitgeber zu kompensieren, die IDPs einstellen. Darüber hinaus erfolgten noch weitere Gesetzesänderungen, um die Integration der IDP-s in den ukrainischen Arbeitsmarkt zu erleichtern.

Die Hanns Seidel Stiftung berichtet:

Inmitten enormer wirtschaftlicher Probleme, einem politischen Neuanfang und einem Krieg im Osten des Landes sieht sich die Ukraine mit mindestens 1,7 Millionen Binnenflüchtlingen konfrontiert. Eine andere Zählart geht von 1,35 Millionen Familien aus, die durch den Krieg im Osten entwurzelt und in der Ukraine registriert wurden. Von diesen haben bislang 670.000 staatliche finanzielle Unterstützung erhalten. Eine zusammenfassende finanzielle Quantifizierung der ukrainischen und internationalen Hilfsleistungen, die sich mit der aus russischen Medien kolportierten Zahl von rund 230.000.000 €

russischer Unterstützungsleistungen für Flüchtlinge in der RF für 2014 und 2015 vergleichen ließe, liegt bisher nicht vor. Die ukrainischen Behörden gingen in der Flüchtlingssituation zunächst von einer relativ schnellen Rückkehr zur Normalität aus. So haben Flüchtlinge Anspruch auf sechs Monate staatlich geförderte Unterkunft – danach sollten sie bei Verwandten oder Freunden beherbergt, selbst auf die Beine gekommen oder wieder zurückgekehrt sein. Die Kommunen sind bei der Wohnraumfrage aber längst an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gestoßen. Der zur Verfügung stehende Wohnraum in städtischen Gemeinschaftsunterkünften reicht nicht aus und leer stehender Wohnraum ist in gewachsenen Gemeinden selten.

Während die primäre Nothilfe für Flüchtlinge und Vertriebene relativ schnell anlief und durch Unterstützung insbesondere aus dem europäischen Ausland vor allem in Notaufnahmelagern weiter ausgebaut wurde, ist die öffentliche Verwaltung der Ukraine mit vielen Problemen überfordert. Ausweisdokumente, Personenstandsurkunden und andere Unterlagen stellen viele Antragsteller vor unüberwindbare Probleme, da die ukrainische Bürokratie auf Dokumenten basiert, die im Donbas und auf der Krim nicht mehr zugänglich sind oder nicht mehr ausgestellt werden. Grundsätzlich gilt, dass in der Ukraine alle neuausgestellten (russischen) Dokumente von der Krim – beispielsweise Krankenkarten oder Ausbildungszertifikate – nicht anerkannt werden (siehe Infokasten). Seit mehreren Monaten wird eine gesetzlich geregelte Vereinfachung des Registrierungsverfahrens für Binnenflüchtlinge auf der Durchführungsebene verschleppt: Die notwendige Gegenbestätigung der Migrationsbehörde auf Registrierungsformularen kommunaler Sozialämter wurde zwar offiziell aufgehoben – nachgeordnete Verwaltungsbehörden verlangen diese aber weiterhin, was zu nervenaufreibenden und langwierigen Streitereien der Antragsteller mit den Behörden führt. Hier kommt ein bekanntes ukrainisches Problem zum Tragen: Progressive Gesetze alleine nützen wenig, solange es keine entsprechenden Durchführungsverordnungen für die jeweiligen Amtsstuben gibt.

Auch die Integration in den ukrainischen Arbeitsmarkt gestaltet sich schwierig, weil es in der aktuellen Wirtschaftskrise – Wirtschaftswachstum 2014 -7 Prozent, 2015 rund -10 Prozent – ohnehin nicht genügend Arbeit gibt.

Eine weitere wichtige symbolische Hürde wurde im Oktober 2015 nicht genommen: Die meisten Binnenflüchtlinge konnten nicht an den Kommunalwahlen teilnehmen, weil das Wahlgesetz nicht rechtzeitig an die Situation angepasst wurde, obwohl dies von ukrainischen Menschenrechtsorganisationen und der OSCE dringend gefordert worden war. Selbst wenn man dies der aktuellen krisenhaften Situation zuschreiben und es bei Kommunalwahlen noch eben so hingenommen werden kann, muss dieses Problem bis zu den spätestens 2018 bevorstehenden Präsidentschafts- und Parlamentswahlen geklärt werden.

Die Einstellung der ukrainischen Bevölkerung den Flüchtlingen gegenüber war / ist ambivalent: Einerseits sind die Flüchtlinge aus dem Donbas Opfer der Situation und definitiv nicht diejenigen, die in Donetsk und Lugansk gegen ukrainische Wehrpflichtige kämpfen; andererseits kommen sie doch aus der Gegend, die beim Referendum am 11. Mai 2014 mehrheitlich gegen den Verbleib in der Ukraine stimmte – ein Generalverdacht bestand, so der Journalist Wladislaw Bulatshik: "2014 sahen sich die Binnenflüchtlinge mit diesem Problem konfrontiert. Sie hatten ihre Häuser zurückgelassen und flüchteten sich in die friedlichen Gebiete der Ukraine. Dort aber waren viele Anwohner nicht bereit, den Flüchtlingen Wohnraum zu vermieten. Viele fanden keine Arbeit, wurden als "Separatisten" verunglimpft, die ihre Heimat verraten hätten und schlimmeres. Es dauerte fast ein Jahr, bis sich die Situation normalisierte und die Ukrainer die "Donetsker" nicht mehr fürchteten. Auch heute gibt es noch hier und da Einzelfälle der Diskriminierung von Flüchtlingen, aber das sind nicht mehr viele und nicht systematisch, wie das noch vor zwei Jahren der Fall war."

Die bestätigt auch eine aktuelle Studie des Flüchtlingshilfswerkes der Vereinten Nationen UNHCR, der zufolge die überwiegende Mehrheit der ukrainischen Bevölkerung inzwischen eine positive oder neutrale Einstellung den Flüchtlingen gegenüber an den Tag legt. Am 20. April 2016 wurde in der ukrainischen Regierung das "Ministerium für die zeitweise okkupierten Gebiete und Binnenflüchtlinge" eingerichtet, Minister ist Vadym Chernysch. Hier sollen nun die Hilfsleistungen, die soziale Versorgung und die Eingliederung in die neuen Wohnorte koordiniert werden.

Hanns Seidel Stiftung – Argumente und Materialien der Entwicklungszusammenarbeit (29.6.2016): Zwischen Kiew und Moskau http://www.hss.de/fileadmin/media/downloads/Publikationen/160712_AMEZ_18_Kiew..pdf, Zugriff 24.10.2016

Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) berichtet im Juni 2016, dass das neu eingeführte Verfahren zur Erneuerung der IDP-Zertifikate mit der vorübergehenden Suspendierung der Auszahlung von Pensionen und Sozialhilfe für Binnenflüchtlinge verbunden ist. Diese werden nämlich nicht ausgezahlt, solange die Wohnadresse der IDPs überprüft werden. Das Problem verschärft sich durch die fehlende Klarheit und die mangelnde Kohärenz zwischen den staatlichen Behörden bezüglich des Verfahrens zur Neu-Registrierung der IDP-Zertifikate. Partner von UNHCR bieten Unterstützung für Binnenflüchtlinge an, damit sie ihre finanzielle Unterstützung schneller wieder erhalten. Die Durchführung der erneuten Registrierung ist für Personen in den nicht staatlich kontrollierten Gebieten – vor allem für Ältere und vulnerable Gruppen – besonders kompliziert. Darüber hinaus dauert das Verfahren von der Antragsstellung bis zum tatsächlichen Zahlungseingang ca. ein Monat lang.

Das sog. von UNHCR geleitete Protection Cluster (PC) setzt sich weiterhin gegen die willkürliche Suspendierung der sozialen Leistungen für IDPs für eine von der Neu-Registrierung unabhängige Auszahlung und für die Harmonisierung der Gesetzesvorschriften für IDPs bezüglich Wohnsitzregistrierung ein.

Der PC äußert sich besorgt darüber, dass alle Sozialleistungen und Pensionszahlungen ab Juli 2016 von der ‘Oshchadbank’ ausbezahlt werden müssen. Für die Auszahlung brauchen die Bankfilialen die IDP-Akten von der zuständigen staatlichen Behörde. Das Problem ist jedoch, dass es mehrere Monate dauern kann, bis die Bank die nötigen Dokumente erhält. Während der Wartezeit werden keine staatlichen Beihilfen ausgezahlt und diese akkumulieren sich auch nicht.

Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) berichtet im Oktober 2016, dass die Suspendierung der Auszahlung von Pensionen und Sozialhilfe für Binnenflüchtlinge bis zur Überprüfung ihrer Wohnadresse ein weiterhin bestehendes Problem ist. Die Suspendierung betraf bisher 500.000-600.000 Binnenvertriebene, davon konnte die Hälfte der IDPs ihre Ansprüche noch nicht wieder geltend machen. Partner von UNHCR bieten weiterhin Unterstützung für Binnenflüchtlinge an, damit sie ihre finanzielle Unterstützung wieder erhalten. Die Partner des sog. von UNHCR geleiteten Protection Cluster (PC) baten in einem offiziellen Schreiben die Regierung, die Rechtsvorschriften zur Regelung der Wiedereinsetzung und des Erhalts von Sozialleistungen und -zahlungen zu ändern, damit Binnenflüchtlinge einen einfacheren Zugang zu den Beihilfen haben. Der Ministerrat verabschiedete bereits die Einführung einer IDP-Datenbank.

Der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) berichtet im Zeitraum von November 2015 bis Februar 2016, dass Zivilisten in den von der Regierung kontrollierten Konfliktzonen, IDPs und entlassene Soldaten bei der Ausübung ihrer sozialen und wirtschaftlichen Rechte mit Hindernissen konfrontiert sind. Staatliche Initiativen oder Integrationsprogramme für IDPs aus den von Konflikten betroffenen Gebieten bleiben weiterhin knapp.

Die Ukraine hat 1,6 Mio. IDPs registriert, in den von der Regierung kontrollierten Gebieten leben ca. 800.000 bis 1 Million davon. Sie sind aufgrund ihres Status Diskriminierungen ausgesetzt sind, obwohl das ganze Ausmaß des Problems nicht ermittelt werden konnte. So zum Beispiel müssen IDP-s und demobilisierte Soldaten entweder Niedriglohnjobs annehmen oder sie haben prekäre Arbeitsverhältnisse mit eingeschränkten oder ohne Arbeitnehmerrechte oder bekommen gar keine Arbeit.

Ein weiteres Problem ist, dass die ukrainische Regierung keine Geburts- und Sterbeurkunden anerkennt, die in den selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Lugansk ausgestellt werden. Diese Tatsache verursacht zahlreiche Schwierigkeiten für IDPs.

Fehlende Dokumente zum Nachweis der Registrierung als IDP können zu Problemen beim Zugang zur medizinischer Versorgung führen.

Seit September 2015 ist ein Trend zu beobachten demnach Binnenflüchtlinge kontinuierlich und sukzessiv in ihre Häuser zurückkehren, die sich in den von den bewaffneten Gruppen kontrollierten Gebieten befinden.

Die Zeitschrift Osteuropa, eine im Berliner Wissenschaftsverlag monatlich erscheinende Zeitschrift, welche aktuelle Entwicklungen in Politik und Kultur Osteuropas interdisziplinär analysiert, berichtet Mitte 2015 folgendes:

Die OCHA (United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) sprach Mitte Mai 2015 von 1,283 Millionen Binnenflüchtlingen, von denen sich 471 000 im Gebiet Donec’k und 176 000 im Gebiet Luhans’k aufhalten würden. Demnach sind lediglich gut die Hälfte der Binnenflüchtlinge in weiter westlich gelegenen Gebieten der Ukraine untergekommen, die meisten in den angrenzenden Gebieten: 169 000 im Gebiet Charkiv, 90 500 im Gebiet Zaporižžja und 73 500 im Gebiet Dnipropetrovs’k. In der Stadt Kiew sind es 90 500, die Zahlen in den übrigen Gebieten der Ukraine liegen deutlich darunter. Nach Russland sind laut OCHA knapp 700 000 Menschen aus der Ukraine geflüchtet, nach Belarus 81 000 und nach Polen 52 000.

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Auch innerhalb der Ukraine erhalten Bürger, die aus den besetzten und umkämpften Gebieten im Osten des Landes fliehen mussten, staatliche Unterstützung. Zu ihrem Schutz verabschiedete die Verchovna Rada 2014 ein "Gesetz über die Rechte und Freiheiten von Binnenflüchtlingen"[30], das Diskriminierung verbietet, jeden Rückkehrzwang ausschließt und Unterstützung für eine freiwillige Rückkehr garantiert. Daneben erleichtert es die Anmeldung am neuen Wohnort, die nötig ist, um ein Bankkonto zu eröffnen und ein Gewerbe anzumelden, sowie den Zugang zu bestimmten sozialen Leistungen – insbesondere zur Arbeitslosenunterstützung und zu Rentenzahlungen. Voraussetzung ist, dass die Binnenflüchtlinge einen Nachweis über ihren aktuellen Wohnort vorlegen.[31] Darüber hinaus verpflichtet das Gesetz die Regierung, eine Integrationspolitik für IDPs zu entwickeln, die eine bessere langfristige Planung für die Betroffenen ermöglichen soll.

Einem Beschluss der Regierung aus dem Jahr 2014 zufolge sind staatliche Zuwendungen für Binnenflüchtlinge an einen offiziell bestätigten Status als IDP gebunden.[32] Diese Einschränkung führt zu langen Warteschlangen und stellt für ältere oder behinderte Menschen ein erhebliches Hindernis dar. Anfang April 2015 waren nach Informationen der Rentenkasse und der Regierung 1 195 000 Personen als IDP registriert.[33]

Im ersten Quartal 2015 gab die Regierung 905 Millionen Hryvnja (38,6 Millionen Euro) für die Unterstützung der Binnenflüchtlinge aus:

Nicht arbeitsfähige Personen erhalten 884 Hryvnja (37,7 Euro) pro Monat, arbeitsfähige 442 (18,8 Euro) pro Monat. Die durchschnittliche Rente liegt gegenwärtig bei 1523 Hryvnja (64,9 Euro). Ende 2014 hatten sich insgesamt 30 000 Personen als arbeitssuchend gemeldet. Rund 5000 wurde erfolgreich eine Anstellung vermittelt, etwa 20 000 sind als arbeitslos registriert.[34] Im März 2015 trat ein Gesetz in Kraft, das die Situation von Binnenflüchtlingen auf dem Arbeitsmarkt leicht verbesserte. Der Staat bietet Arbeitgebern, die IDPs einstellen, für bis zu sechs Monaten – in manchen Regionen bis zu einem Jahr –, eine Kompensation der Lohnkosten. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber sich verpflichtet, die Person für einen Zeitraum zu beschäftigen, der mindestens doppelt so lang ist, wie jener, in dem er die Kompensationszahlungen erhält.[35]

Auch an ukrainische Staatsbürger auf der Krim werden entsprechend Renten und Sozialleistungen ausgezahlt, sofern sie einen gültigen ukrainischen Pass und eine Bestätigung der zuständigen russländischen Behörden vorlegen, dass sie aus Russland keine Rentenzahlungen erhalten.[36] Ein Beschluss der Nationalbank vom November 2014, alle auf der Krim gemeldeten Bürger als Nicht-Ukrainer zu behandeln,[37] hatte die betroffenen Bankkunden vorübergehend in große Schwierigkeiten gebracht. Er wurde allerdings bereits im Dezember 2014 modifiziert: Bei Binnenflüchtlingen ist jetzt ihre auf der IDP-Registrierung verzeichnete temporäre Adresse maßgeblich, so dass sie allen anderen Bürgern juristisch gleichgestellt sind.[38] Eine Verbesserung der Lage der Binnenflüchtlinge versprechen einige neuere Gesetze, die in erster Lesung von der Verchovna Rada verabschiedet worden sind. So sollen etwa IDPs eine stärkere staatliche Finanzierung bei der Berufsausbildung sowie der Hochschulbildung erhalten.[39]

Damit sind aber noch längst nicht alle Ziele erreicht, die das Gesetz über Rechte und Freiheiten der IDPs formuliert. Offene Fragen betreffen etwa die Sammlung und Überprüfung persönlicher Daten, die Grundprinzipien des Datenschutzes entsprechen soll (Artikel 4.9); die Registrierung arbeitsloser IDPs in den Gebieten, in denen sie sich tatsächlich aufhalten (Artikel 7.1, Absatz 2); ihren kostenlosen Rücktransport an den ursprünglichen Wohnort (Artikel 11.8, Absatz 15) sowie die finanzielle Unterstützung von verletzten oder arbeitsunfähigen Binnenflüchtlingen bzw. Familien und Minderjährigen, die kein Einkommen mehr haben, bei der Rückzahlung von Baudarlehen oder der Bedienung von Zinsen (Artikel 17.2).

Auch das Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten der Vereinten Nationen (OCHA) richtet in seinem "Strategic Response Plan" 2015 für die Ukraine besonderes Augenmerk auf die Bedürfnisse der Binnenflüchtlinge.[40] Rund 900 000 Personen, darunter 508 000 IDPs aus der Ostukraine und der Krim, sollen in den Genuss von sozialer, finanzieller und anderweitiger humanitärer Hilfe kommen. Die am stärksten gefährdeten Personengruppen – Behinderte, Alte, Kinder und Frauen – sollen bevorzugt berücksichtigt werden.

Zeitschrift Osteuropa (4/2015): Nie wieder Krieg – Flüchtlinge aus der Ostukraine,

http://www.zeitschrift-osteuropa.de/hefte/2015/4/nie-wieder-krieg/

2. Beweiswürdigung:

Sowohl BF1 als auch BF2 haben im Verfahren unbedenkliche Dokumente zu ihrer Identität vorgelegt, weshalb diese festzustellen war. Auch für BF3 wurde eine unbedenkliche von den österreichischen Behörden ausgestellte Geburtsurkunde vorgelegt, weshalb auch hier von einer geklärten Identität auszugehen war.

Die Beschwerdeführer leiden an keinen schwerwiegenden Erkrankungen bzw. wurde derartiges im Verfahren und auch in der Beschwerdeverhandlung nicht vorgetragen und auch keine medizinischen Unterlagen vorgelegt, die dies nahelegen würden. Die erwähnten Magenbeschwerden und Sodbrennen stellen keine schwerwiegenden bzw. lebensbedrohlichen Erkrankungen dar und wurde dem Ergebnis im angefochtenen Bescheid, wonach BF2 an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leide, in der Beschwerde bzw. auch in der Beschwerdeverhandlung nicht entgegengetreten.

Das Fluchtvorbringen stellt sich auf das Wesentliche beschränkt folgendermaßen dar:

BF1 und BF2 seien aufgrund des Krieges von DONEZK über MARIUPOL nach KIEW gereist, wo sie sich ca. ein Jahr lang aufgehalten haben. Sie seien dort nicht registriert gewesen. Aufgrund ihrer Herkunft aus DONEZK seien sie in KIEW diskriminiert worden. Konkret habe es Probleme beim Mieten von Wohnraum gegeben. BF2 sei einmal Kaugummi in die Haare geklebt worden und die Reifen des Fahrzeuges seien einmal aufgeschlitzt worden. Anzeige bei der Polizei hätten sie nicht erstattet.

BF1 hege im Übrigen die Befürchtung, für den Fall einer Rückkehr in die Ukraine zur Armee eingezogen zu werden.

Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und aktuell drohender menschenrechtswidriger Behandlung der Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat beruht auf dem nicht asylrelevanten Vorbringen der Beschwerdeführer, welches auch nach durchgeführter Beschwerdeverhandlung zu keinem anderslautendem Ergebnis führte.

Vor dem BFA haben BF1 und BF2 zwar grundsätzlich Diskriminierungen in KIEW geschildert, welche auch in schlüssiger Weise vom BFA in die beweiswürdigenden Überlegungen miteinbezogen wurden, doch nicht in der Intensität wie in der Beschwerde.

Sowohl BF1 als auch BF2 haben vor dem BFA übereinstimmend zusammengefasst erklärt, ihre Heimatstadt DONEZK im Juli 2014 wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen verlassen und sich in weiterer Folge in KIEW niedergelassen zu haben. Dort seien sie von den Menschen nicht gut behandelt worden, man habe sie für den Krieg verantwortlich gemacht, sie seien beschimpft, das Haar der BF2 mit Kaugummi verklebt und die Reifen des Autos aufgeschlitzt worden. Vor Verlassen des Herkunftstaates hätten sie keine finanziellen Probleme gehabt, die Ausreise sei nicht aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt, vielmehr seien sie dort einer Arbeit nachgegangen und hätten vor der geplanten Rückreise in das Heimatgebiet noch eine Urlaubsreise nach Mazedonien unternommen.

Zum nunmehrigen Vorbringen in der Beschwerde über die schlechten Arbeitsbedingungen, die geringe Bezahlung und das Aufbrauchen der Ersparnisse der BF, die ihnen ein Überleben in KIEW ermöglicht hätten, gab BF1 im Rahmen der Beschwerdeverhandlung an, dass sich der Grund nicht geändert habe, vielleicht sei dies in der Beschwerde anders formuliert worden. Letztlich zog sich BF1 konkret danach befragt, warum er die schlechte Lebens-und Arbeitssituation in der Einvernahme vor dem BFA nicht erwähnt habe, darauf zurück, dass er im Rahmen des Erstverfahrens dazu auch nicht befragt worden sei, er habe nur die Fragen beantwortet, die an ihn gestellt worden seien (Verhandlungsschrift, insb. S. 7 und 8). Diese Rechtfertigung muss allerdings als reine Schutzbehauptung gewertet werden, wurde BF1 doch in der Einvernahme vom 18.01.2016 ausdrücklich aufgefordert seine Fluchtgründe detailliert vorzutragen (vgl. AS 87, Akt des BFA) und hatte BF1 im weiteren Verlauf der Einvernahme noch einmal die Möglichkeit alle Gründe von sich aus vorzubringen (vgl. AS 93, Akt des BFA).

Auch der im Rahmen der Beschwerdeverhandlung gewonnene Eindruck eines selbstbewusst auftretenden jungen Mannes lässt dieses zurückhaltende Vorgehen zu markanten Umständen nicht erklären.

Ebenso verhält es sich bei der BF2, die im Rahmen der Einvernahme am 20.01.2016 ebenfalls die Möglichkeit hatte alle ihre Fluchtgründe darzulegen, aber mit keinem Wort erwähnte, dass sie derartigen Diskriminierungen in ihrer Arbeit ausgesetzt war, sie vielmehr angab, dass die wirtschaftliche Situation zuletzt vor der Flucht gut gewesen sei, abschließend sogar festhielt, dass sie alles vorgebracht habe und nicht glaube noch etwas hinzufügen zu müssen (vgl. insb. AS 93 und 103, Akt des BFA). Überraschend bringt diese dann in der Beschwerde diskriminierende Umstände bei der Arbeitsplatzsuche vor und gibt dazu weiters in der Beschwerdeverhandlung Diskriminierung am konkreten Arbeitsplatz an.

Zusammenfassend stellte sich in der Beschwerdeverhandlung befragt die Situation zum Arbeitsplatz so dar, dass die BF2 nach mehreren Absagen eine Arbeit fand, sie länger arbeiten musste und weniger bekommen hat und die schlechte Arbeitsplatzsituation auch allgemein bekannt war. Ihre Situation unterscheidet sich von anderen, als IDP lebenden Ostukrainern, dadurch, dass diese bei großen Betrieben angestellt sind, die aus der Region Donezk nach Kiew gezogen sind. Konkrete Übergriffe wurden nicht geschildert, zu konkreten Ängsten wurde die allgemein unangenehme Situation angegeben, sie könne in Kiew nicht Russisch sprechen (Verhandlungsschrift, insb. S. 12-13).

Auch vor dem Hintergrund, dass eine nachvollziehbare Erklärung für die markanten Ergänzungen der Fluchtgeschichte hinsichtlich der Arbeitsplatzsituation unterblieb, BF1 auch eine "unscharfe Formulierung" in der Beschwerde eingesteht, wird evident, dass die BF damit zu ihrem ursprünglichen Vorbringen einen asylrelevanten Umstand zu ergänzen versuchten.

Unklarheiten gab es auch hinsichtlich des Schicksals des im Fluchtvorbringen erwähnten Autos der BF, welches durch einen diskriminierenden Vandalenakt mit schriftlicher Drohung am Fahrzeug beschädigt worden sei. Abgesehen davon, dass die beiden BF konkret zum Schicksal des Autos befragt, keinen einheitlichen Verkaufszeitpunkt angeben konnten (Laut BF1 etwa Februar/März 2015, BF2 "vielleicht" Mai 2015 und nach Vorhalt "so genau weiß ich es nicht"; vgl. Verhandlungsschrift, insb. S. 6 und 11) bleibt wiederum schleierhaft, warum dieser, von BF1 in der Einvernahme vor dem BFA als letzter Vorfall angegebene Grund der Anlass dafür war, dass die BF die letzte Woche vor Ausreise, also Ende Mai 2015, in Kiew bei den Freunden verbringen mussten, wenn insbesondere BF1 in der Verhandlung angibt, dass das Auto drei oder vier Monate vor der Ausreise verkauft worden sei (vgl. Akt des BFA, AS 89).

Die offensichtliche Konstruiertheit des Vorbringens hinsichtlich der diskriminierenden Arbeitsplatzsituation wird auch nach näherer Befragung zu einem Detail dieser Fluchtgeschichte deutlich, wenn die BF zum Schicksal ihres PKW angeben, dass BF1 über einen Dienstwagen verfügte (Verhandlungsschrift, S. 6). Auch dieser Umstand zeigt deutlich, dass damit auch von einer verantwortungsvollen Position des BF1 in seiner Arbeit auszugehen war, was jedenfalls nicht für eine unterprivilegierte Tätigkeit spricht.

Vor dem BFA erklärten sowohl BF1 als auch BF2 ausdrücklich, keine staatlichen Probleme gehabt zu haben. Ihre Probleme hätten mit dem Bürgerkrieg in der Ostukraine zu tun. Als Ostukrainer würden sie in der restlichen Ukraine verfolgt werden. Sie hätten problemlos legal ausreisen können und die Diskriminierung sei vom Vermieter bzw. den Nachbarn bzw. unbekannten Personen, die gegen Ostukrainer seien, ausgegangen. Sie verneinten auch, dass es körperliche oder sonstige Übergriffe - bis auf das Kleben des Kaugummis in die Haare von BF2 - auf sie gegeben habe.

Vor dem BFA meinte BF1 auf die Nachfrage, ob sie bei der Polizei gewesen seien, um Anzeige zu erstatten, dass das nicht funktioniere, nur Zeitvergeudung sei und kein Ergebnis bringe. BF2 meinte nach körperlichen Übergriffen gegen sie befragt, dass das einzige der Vorfall mit dem Kaugummi gewesen sei. Sie sei nicht zur Polizei gegangen, um Anzeige zu erstatten, da dies erstens für die Polizei nichts Ernsthaftes sei und zweitens es die Polizei wie die Bevölkerung sehe. Auch betreffend die aufgestochenen Reifen habe es keinen Sinn, da dass das Ganze nur verschlimmern.

Im Gegensatz zu diesem eindeutigen Vorbringen über keine Probleme bzw. Berührungspunkte mit staatlichen Behörden bzw. der Polizei, wurde als Begründung dafür, dass sie nicht zur Polizei gegangen seien in der Beschwerde plötzlich behauptet, dass sie als Einwanderer aus der Region DONEZK mit der Polizei in KIEW Probleme gehabt hätten. Sie seien drei Mal von Polizisten grundlos auf der Straße kontrolliert worden. Sobald sie die Dokumente von BF1 und BF2 gesehen hätten, seien sie intensiv verhört worden.

Schließlich ergab auch eine nähere Befragung in der Beschwerdeverhandlung zum Vorgehen der Kiewer Polizei eine Relativierung ihres Vorbringens in der Beschwerde über drei intensive Polizeiverhöre und musste BF1 auch eingestehen, dass dies in der Beschwerde "zu stark formuliert" worden sei, ernsthafte Probleme habe es bis auf eine Ausweiskontrolle in einem Park, als sie neu angekommen seien, nicht gegeben (Verhandlungsschrift, S. 9).

Im Ergebnis erwies sich das Vorbringen in der Beschwerde über die dramatische Situation auf dem Arbeitsplatz und zur Lebenssituation als völlig überzogen und asylzweckbezogen vorgebracht, was sich beispielsweise auch darin zeigt, wenn die BF2 vorbringt, dass sie in der zweisprachigen Millionenstadt Kiew nicht Russisch sprechen könne.

Dass BF1 und BF2 offensichtlich keine Furcht vor Verfolgung durch die staatlichen Behörden in KIEW gehabt haben, zeigt im Übrigen der Umstand, dass sie nach ihrem Vorbringen, nach dem Urlaub nach KIEW zurückfliegen hätten wollen, um von dort nach DONEZK weiterzureisen.

Den BF ist zwar zuzugestehen, dass ihre Heimatregion insbesondere im Sommer 2014 von den kriegerischen Auseinandersetzungen durch russische Separatisten betroffen war, derzeit in der Ostukraine weitgehend das Waffenstillstandsabkommen eingehalten wird, doch ist keinesfalls davon auszugehen, dass den unpolitischen BF irgendeine persönliche Involvierung in diesem Konflikt droht. Auch das Vorbringen von BF1 in der Beschwerdeverhandlung, wonach die Eltern bei Telefonaten nicht mehr viel erzählen und man auf der Suche nach Spionen auf der ukrainischen Seite sei, zeigt die überzogene Darstellung der BF zur Situation im Heimatland.

Auf eine geplante Ausreise lässt sich auch deshalb schließen, da BF1 und BF2 sämtliche Dokumente – Heiratsurkunde, Diplome – in den "Urlaub" mitgenommen haben, was sie im Rahmen der Beschwerdeverhandlung auch nicht nachvollziehbar erklären konnten (vgl. dazu Verhandlungsschrift, S. 9 und 14). Es ist daher davon auszugehen, dass die BF ihre Ausreise nach Österreich von langer Hand geplant hatten und der Kurzurlaub Vorwand hiefür gewesen ist. Es hätte BF1 und BF2 im Übrigen nichts daran gehindert nach KIEW zurückzukehren, um die Lage in DONEZK abzuwarten.

Das erkennende Gericht geht wie die belangte Behörde grundsätzlich vom Wahrheitsgehalt der Angaben der BF aus, wonach diese die Heimatstadt Donezk im Sommer 2014 infolge der angespannten Lage und der in der Region vorherrschenden kriegerischen Auseinandersetzungen verlassen wollten und diese in weiterer Folge in den Westen der Ukraine nach Kiew gezogen sind, wo die Kiewer Bevölkerung samt der Grundversorgungsleistungen auch von dem Zustrom der damals zahlreich geflüchteten Ostukrainer überfordert war.

Dennoch waren die gut ausgebildeten BF in der Lage sich Arbeitsplatz und Wohnung zu suchen und konnten darüber hinaus über einen Überschuss an Ersparnissen verfügen, die trotz der schwierigen Situation in der Ukraine auch eine Urlaubsreise erlaubten.

Im Ergebnis konnten die BF mit ihrem gesamten Vorbringen eine Diskriminierung von privater Seite in einem Ausmaß, welches ihnen einen Verbleib im Herkunftsstaat bereits per se als unerträglich erscheinen ließe, weder glaubhaft noch nachvollziehbar machen. Zwar ist den gut ausgebildeten BF zuzugestehen, dass die BF zum damaligen Zeitpunkt des Zuzugs vieler Ostukrainer insbesondere auch nach Kiew auf viele unerwartete Hürden stießen, doch erreichen diese allenfalls wahrgenommenen Diskriminierungen oder Beleidigungen im Alltag auch in Zusammenschau mit den herangezogenen Länderberichten die Schwelle einer Asyl- oder Art. 3 EMRK relevanten Gefährdung jedenfalls nicht.

Aus den Länderinformationen ergibt sich eindeutig, dass humanitäre Hilfe für Binnenflüchtlinge vorhanden ist und zwar vom Staat, lokalen Behörden, UNHCR, NGOs und Freiwilligen. Den Beschwerdeführern ist bei einer Rückkehr in die Ukraine - außerhalb der Ostukraine - auch zumutbar, sich dort zu registrieren, um entsprechende staatliche und nichtstaatliche Unterstützungsleistungen zu erhalten. Hier muss auch festgehalten werden, dass in der Beschwerde selbst angeführt wurde, dass Zielgruppe humanitärer Hilfe von Freiwilligengruppen Familien mit Kindern seien. BF1 und BF2 haben mittlerweile ein Kind (BF3), weshalb ihnen nach den eigenen Ausführungen in der Beschwerde Unterstützung offensteht. Schließlich musste BF1 in der Beschwerdeverhandlung auch eingestehen, dass die Situation hinsichtlich der IDP-s nunmehr geregelt und weniger chaotisch ist (vgl. Verhandlungsschrift, S.7)

Dass in der Ukraine sehr wohl Hilfestellungen für intern Vertriebene vorhanden sind, ergibt sich aus den zitierten Länderberichten, wobei nicht ersichtlich ist, warum den Beschwerdeführern, einzig aufgrund ihrer Herkunft aus der Ostukraine Diskriminierung in asylrelevantem Ausmaß drohen sollte, wenn auch nicht verkannt wird, dass es zu Diskriminierungen kommt, die in ihrem Ausmaß nach den zitierten Länderfeststellungen jedoch in keiner Weise ein asylrelevantes Ausmaß erreichen. Hier war auch festzuhalten, dass BF1 überhaupt der ukrainischen Volksgruppe angehört. Auch im Hinblick auf die fundierte Ausbildung der noch jungen BF1 und BF2 sowie den Sprachkenntnissen im Herkunftsstaat ist vielmehr davon auszugehen, dass ihre Lebenssituation besser ist, als die eines Durchschnittsbürgers in der Ukraine.

Was die sonstige Gefährdungslage in der Ukraine betrifft, kann für die Beschwerdeführer demnach nach dem Gesagten eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einsetzende Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK nicht erkannt werden, zumal auch keine schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen der Beschwerdeführer festgestellt werden konnten.

Es wird daher den Beschwerdeführern möglich sein, weiterhin in der Ukraine Aufenthalt zu nehmen, auch in anderen Landesteilen, wo ihnen angesichts ihrer Ausbildung jederzeit eine Arbeitsaufnahme möglich ist und wo sie auch auf staatliche und private Unterstützung in Anspruch nehmen können.

Die in das Verfahren miteinbezogenen Länderinformationen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche dar, weshalb kein Anlass besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln.

Aus den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass in den westlichen Landesteilen der Ukraine keine Verschlechterung der grundsätzlich ruhigen Sicherheitslage bekannt geworden ist. Auch in Teilen der Ostukraine gehen die Bürger weitestgehend ihren normalen Alltagsgeschäften nach.

Notorisch ist, dass die Kampfhandlungen in der Ostukraine in den letzten Monaten sich auf kleinere Zwischenfälle reduziert haben, keinesfalls ist die Lage derart eskalierend wie in den Sommermonaten des Jahres 2014. Die Familienangehörigen der Beschwerdeführer halten sich im Übrigen unvermindert dort auf.

Eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der unpolitischen Beschwerdeführer als Zivilpersonen infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist trotz der derzeitigen Zustände in Regionen der Ostukraine nicht anzunehmen, weil die Beschwerdeführer im Westen der Ukraine Aufenthalt nehmen können, was in der Beweiswürdigung zuvor umfassend dargelegt wurde.

Das BFA hat bereits zutreffend dargelegt, dass aus den vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Informationen zur aktuellen Lage in der Ukraine keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die staatlichen Institutionen in der Ukraine im Hinblick auf eine mögliche private Verfolgung weder schutzfähig noch schutzwillig wären.

Eine staatliche Verfolgung hat sich nicht ergeben und stimmt die erkennende Richterin dem BFA im Lichte der zitierten Länderinformationen zu, dass, selbst wenn man von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens betreffend der genannten Vorfälle (Autoreifen aufstechen, verbale Bedrohungen durch Nachbarn, Kaugummi ins Haar kleben) ausgehen wollte, dieses Vorbringen nicht unter den Begriff der staatlichen Verfolgung einzuordnen wäre. Vielmehr stellen die aufgezählten Handlungen private Verfolgung durch Dritte dar, gegen die von einer Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates auszugehen ist. Es wird in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführer in diesem Punkt im Rahmen der Beschwerde ein vollkommen unglaubwürdiges Vorbringen hinsichtlich Kontrollen und Verhöre durch die Polizei genannt haben und in weiterer Folge in der Beschwerdeverhandlung nicht mehr aufrecht erhalten haben. Im Falle der behaupteten Vorfälle hätten sie sich an die Sicherheitsbehörden des Herkunftsstaates wenden können, welche willens und fähig gewesen wären, ihnen Schutz zu gewähren.

Eine ausweglose Situation für den Fall einer Rückkehr ist bei den Beschwerdeführern nicht erkennbar. Die Beschwerdeführer haben bis zur Ausreise aus der Ukraine finanziell unabhängig gelebt.

Eine schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigung besteht nicht.

Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass eine medizinische Versorgung in der Ukraine gewährleistet ist, wobei sich im Fall der Beschwerdeführer eine schwerwiegende lebensbedrohende Erkrankung nicht ergeben hat.

Es haben sich auch keine weiteren Hinweise ergeben, die ihrer Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK entgegenstehen würden.

Soweit BF1 erklärte, Angst zu haben, zum Militär eingezogen zu werden, war festzuhalten, dass dies nicht der Grund für seine Ausreise gewesen ist, sondern er diesen Grund erst im Verlauf des Verfahrens angeführt hat. Er hat einen Einberufungsbefehl auch überhaupt nicht bekommen und bislang keinen Militärdienst leisten müssen, da er eine Ausbildung absolviert hat.

Er hat insbesondere überhaupt nicht dargelegt und im Verfahrensverlauf auch keinerlei substantiierten Hinweis liefern können, dass er im Fall der Rückkehr aus asylrelevanten Gründen einberufen würde oder im Vergleich zu anderen männlichen Staatsbürgern der Ukraine schlechter behandelt würde, sollte er einer erfolgenden Einberufung keine Folge leisten.

Für BF1, welcher der ukrainischen Mehrheitsbevölkerung angehört, kann ohne diesbezügliche Angaben somit keinerlei asylrelevante Schlechterstellung im Zusammenhang mit einem in der Zukunft (hypothetisch) drohenden allfälligen Wehrdienst erkannt werden. BF1 hat sich nach eigenen Angaben niemals politisch betätigt und hatte keine Probleme mit Polizei oder Behörden seines Herkunftsstaats.

Auch das vorgesehene Strafausmaß für die Entziehung vom Wehrdienst bzw. Desertion erreicht laut der vorliegenden Länderberichte kein unverhältnismäßiges Ausmaß. Zudem wird im vorliegenden Berichtsmaterial auch hervorgehoben, dass bislang lediglich in wenigen Fällen eine tatsächliche Freiheitsstrafe (im Ausmaß von zwei Jahren) verhängt worden sei, im Übrigen würden lediglich geringfügige Verwaltungsstrafen bzw. Bußgelder auferlegt.

Generell ist als notorisch anzusehen, dass die Kampfhandlungen in der Ostukraine in den letzten Monaten beendet wurden, der Waffenstillstand im Wesentlichen eingehalten wird. Eine Involvierung von Rekruten wie dem Erstbeschwerdeführer, der erst eine militärische Grundausbildung durchlaufen müsste, ist demzufolge in absehbarer Zeit auszuschließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

Asyl:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Eine Verfolgung, dh. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Bürgerkriegssituation (bzw. die eines sonstigen bewaffneten Konfliktes) in der Heimat des Antragstellers schließt eine aus asylrechtlich relevanten Gründen drohende Verfolgung zwar nicht generell aus. Der Antragsteller muss in diesem Zusammenhang jedoch behaupten und glaubhaft machen, dass die Ereignisse in seiner Heimat, die zu seiner Flucht geführt haben, als eine individuell gegen seine Person aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität etc. gerichtete Verfolgung zu werten wären und nicht als mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge der Bürgerkriegshandlungen (VwGH 8.7.2000, 99/20/0203).

Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Aus den Gesamtangaben von BF1 und BF2 – BF3 bezieht sich auf diese Ausführungen – ist nicht ableitbar, dass sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft im Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätten. Das Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung oder Probleme im Herkunftsstaat im asylrelevanten Ausmaß hat sich weder als relevant noch als glaubhaft herausgestellt.

Unabhängig davon steht den BF jedenfalls auch die Möglichkeit eines Aufenthaltes im Westen der Ukraine offen, weshalb eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bereits auch vor diesem Hintergrund als ausgeschlossen scheint:

§ 11 AsylG lautet:

(1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.

Besteht für einen Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte innerstaatliche Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). Nach der Rechtsprechung des VwGHs muss sich die Verfolgungsgefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Nach einer in der älteren Rechtsprechung verwendeten Formulierung darf in keinem Teil des Herkunftsstaates Verfolgungssicherheit bestehen (VwGH 10.3.1993, Zl. 03/01/002). Nach der jüngeren Rechtsprechung ist mit dieser Formulierung jedoch nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, die Formulierung sei dahingehend zu verstehen, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen -mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeiten innerhalb des Herkunftsstaates- im gesamten Herkunftsstaat auswirken müsse (VwGH 9.11.2004, Zl 2003/01/0534; VwGH 24.11.2005, 2003/20/0109).

Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun (vgl. etwa VwGH 8.9.1999, Zl. 99/01/0126; VwGH 16.2.2000, Zl 99/01/0149). Es muss konkret ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Entsprechend dem "Ausschlusscharakter" der innerstaatlichen Fluchtalternative nimmt der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich eine Beweislast der Asylbehörde an: Es müsse Sache der Behörde sein, die Existenz einer innerstaatlichen Fluchtalternative aufzuzeigen und nicht umgekehrt Sache des Asylwerbers, die Möglichkeit einer theoretisch möglichen derartigen Alternative zu widerlegen (vgl. VwGH 9.9.2003, Zl.2002/01/0497).

Aufgrund des sich Versteckthaltens kann noch nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden (etwa VwGH 18.4.1996, Zl.95/20/0295; VwGH 20.3.1997, Zl 95/20/0606; in diesem Sinne ebenfalls VwGH 29.10.1998, Zl. 96/20/0069). Ebenso darf der Betroffene im sicheren Landesteil nicht in eine aussichtslose Lage gelangen und jeglicher Existenzgrundlage beraubt werden. Solcherart wird dem Kriterium der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative Beachtung geschenkt (VwGH 8.9.1999, Zl. 98/01/0614, VwGH 6.10.1999, Zl. 98/01/0535, VwGH 8.6.2000, 99/20/0597, VwGH 19.10.200, 98/20/0430; VwGH 19.10.2006, Zl. 2006/0297-6; VwGH 24.1.2008, Zl. 2006/19/0985-10). Maßgebliche Faktoren zur persönlichen Zumutbarkeit können das Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale und andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten, sowie gegebenenfalls bereits erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen sein. Es wird jedoch die Ansicht vertreten, dass schlechte soziale und wirtschaftliche Bedingungen in dem betreffenden Landesteil die innerstaatliche Fluchtalternative nicht grundsätzliche ausschließen (siehe VwGH 8.9.1999, 98/01/0620; VwGH 26.6.1996, 95/20/0427) Ein bloßes Absinken des Lebensstandards durch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative, welches jedoch noch über dem Niveau der aussichtslosen Lage ist, ist daher bei Bestehen einer Existenzgrundlage hinzunehmen.

Zu den bereits getroffenen Ausführungen kommt noch hinzu, dass das verfolgungssichere Gebiet eine gewisse Beständigkeit in dem Sinne aufweisen muss, dass der Betroffene nicht damit rechnen muss, jederzeit auch in diesem Gebiet wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen (VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401, in diesem Sinne auch VwGH 19.2.2004, Zl. 2002/20/0075; VwGH 24.6.2004, Zl. 2001/20/0420).

Ebenso muss das sichere Gebiet für den Betroffenen erreichbar sein, ohne jenes Gebiet betreten zu müssen, in welchem er Verfolgung befürchtet bzw. muss im Rahmen der Refoulementprüfung feststehen, dass eine Abschiebung in dieses sichere Gebiet möglich ist (VwGH 26.6.1997, Zl.95/21/0294; in diesem Sinne auch VwGH 11.6.1997, Zl. 95/21/0908, 6.11.1998, Zl. 95/21/1121; VwGH 10.6.1999, 95/21/0945, ähnlich VwGH 17.2.2000, 9718/0562).

Die Annahme einer innerstaatlichen Schutz- oder Fluchtalternative erfordert nach der RSp im Hinblick auf das ihr ua innewohnende Zumutbarkeitskalkül insb nähere Feststellungen über die im Falle eines Ortswechsels zu erwartende konkrete Lage des Bf (VwGH 28. 10. 2009, 2006/01/0793 = ZfVB 2010/650; 17. 3. 2009, 2007/19/0459 = ZfVB 2009/1708; zur Maßgeblichkeit auch für Entscheidungen über den Refoulementschutz: VwGH 17. 10. 2006, 2006/20/0120 = ZfVB 2007/1540; 31. 1. 2002, 99/20/0497= ZfVB 2003/383).

Wie beweiswürdigend dargelegt (vgl. Punkt 2 oben), ist es den beschwerdeführenden Parteien jedenfalls möglich und zumutbar, sich einer allenfalls bezogen auf ihre Herkunftsregion Donezk befürchteten Gefahrenlage durch einen innerstaatlichen Umzug zu entziehen.

Zur seitens des BF1 vorgebrachten Furcht vor Ableistung des Militärdienstes in der Ukraine bzw. ihm im Falle einer Rückkehr allenfalls drohenden Repressalien aufgrund der Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehls ist auf folgende maßgebliche Judikaturlinie hinzuweisen:

Die Flucht wegen Einberufung zum Militärdienst könnte nur dann asylrechtlich relevant sein, wenn die Einberufung aus einem der in der FlKonv genannten Gründen erfolgt wäre oder aus solchen Gründen eine drohende allfällige Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung schwerer als gegenüber anderen Staatsangehörigen gewesen wäre (VwGH 8.3.1999, 98/01/0371).

Die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes rechtfertigt für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling. Der VwGH geht von einer asylrechtlich relevanten Furcht vor Verfolgung nur in solchen Fällen aus, in denen die Einberufung aus einem der in Art 1 Abschn A Z 2 FlKonv angeführten Gründen erfolgt, in denen der Asylwerber damit rechnen müsste, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde, oder in denen davon auszugehen ist, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht (VwGH 11.10.2000, 2000/01/0326).

Die Heranziehung zum Militärdienst durch die Behörden eines souveränen Staates erlangt dann Asylrelevanz, wenn eine Schlechterstellung, schlechtere Behandlung oder Unterwerfung unter ein strengeres Strafregime bestimmter, nach Religion oder sozialer Gruppe oder politischer Gesinnung abgegrenzter Personen der zum Wehrdienst herangezogenen Personen droht. Dieser Maßstab gilt aber nicht bei der Zwangsrekrutierung durch eine Rebellenarmee. Die Zwangsrekrutierung durch eine christliche Rebellenarmee, welche alle männlichen Christen ab einem bestimmten Lebensjahr umfasst, bildet allein für sich keinen Asylgrund (VwGH 8.9.1999, 99/01/0167).

Es kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine "bloße" Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (Hinweis E vom 27. April 2011, 2008/23/0124, mwN). Gemäß Art. 3 MRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat unmenschliche oder erniedrigende Haftbedingungen wiederholt unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 MRK gewürdigt (vgl. dazu das den Iran betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Oktober 2006, 2005/20/0496, mwN) (VwGH 25.3.2015, Ra 2014/20/0085).

Wie beweiswürdigend dargelegt, hat BF1 im Verfahrensverlauf, vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen, keinerlei Anhaltspunkte auf das Vorliegen eines Sachverhaltes im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung vorgebracht. Eine ihm auf dem gesamten Gebiet der Ukraine drohende asylrelevante Gefährdung in Zusammenhang mit einer allfälligen Ableistung des Wehrdienstes bzw. Entziehung von selbigen konnte im Falle des Erstbeschwerdeführers sohin nicht erkannt werden.

Den Beschwerdeführern ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen. Für die Beschwerdeführer war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, fassbar.

Daher war den Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten nicht zuzuerkennen.

Subsidiärer Schutz:

Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG 2005 an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.

Weder aus den Angaben der Beschwerdeführer zu den Gründen, die für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).

Ausgehend von den dargestellten allgemeinen Länderberichten zum Herkunftsstaat besteht kein Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige der Ukraine einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, wobei bereits beweiswürdigend festgehalten wurde, dass eine Rückkehr in Ukraine außerhalb der Ostukraine möglich und zumutbar ist.

Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat kann somit schlichtweg nicht erkannt werden, wobei auf die Arbeitsleistung von BF1 und BF2 sowie auf die bereits genannten staatlichen und nicht staatlichen Unterstützungsleistungen hinzuweisen war. Im Besonderen war darauf zu verweisen, dass BF1 und BF2 bis zur Ausreise aus KIEW dort finanziell abgesichert leben konnten. Beide sind einer Arbeit nachgegangen und haben ihr Wohnbedürfnis befriedigen können.

Den Beschwerdeführern wird es demnach offensichtlich – wie in der Vergangenheit – zumutbar sein, in KIEW bzw. in der Ukraine außerhalb der Ostukraine durch eigene Arbeit sowie Unterstützung durch den Staat sowie nichtstaatliche Organisationen den lebensnotwendigen Unterhalt zu erwirtschaften.

Aufgrund der Arbeitswilligkeit und -fähigkeit und der Berufserfahrung von BF1 und BF2, ist davon auszugehen, dass sie dort – wie in der Vergangenheit - den Lebensunterhalt für die Beschwerdeführer durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit bestreiten können wird. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden.

Für die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes haben sich unter diesen Aspekten keine Hinweise ergeben, wonach die Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Situation geraten würden.

Im Übrigen halten sich in der Ostukraine unverändert die nächsten Angehörigen der Beschwerdeführer auf und scheint auch in diesem Zusammenhang eine allfällige Unterstützung möglich und zumutbar.

Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr in die Ukraine sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Weiters gilt es zu bedenken, dass die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat aufgewachsen sind und die Sprache beherrschen. BF3 wird aufgrund ihres Alters von ihren Eltern versorgt.

Unter Verweis auf die zitierten Länderinformationen kann für die gesamte Ukraine zum gegenwärtigen Zeitpunkt schlichtweg nicht festgestellt werden, dass dort eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen ließe.

Wie beweiswürdigend dargelegt, waren auch keine schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen festzustellen. Derartiges wurde auch in der Beschwerde nicht vorgetragen und es finden sich auch keine aktuellen medizinischen Unterlagen über eine Erkrankung oder einen akuten Behandlungsbedarf in den Akten.

Den Beschwerdeführern ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle einer Abschiebung in die Ukraine in eine "unmenschliche Lage" versetzt würden. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c StatusRL.

Somit war den Beschwerdeführern auch nicht der Status von subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen.

Auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 4 iVm. § 2 Z 22 AsylG 2005 war kein anderes Ergebnis begründbar, da keinem der Beschwerdeführer Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt worden ist.

Rückkehrentscheidung:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

BF1 und BF2 befinden sich seit ihrer illegalen Einreise im Juni 2016 im Bundesgebiet, BF3 seit ihrer Geburt im Mai 2016 und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Keiner der Beschwerdeführer ist Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen oder Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in den Beschwerden auch nur behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgten die Abweisungen der Anträge auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status von subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die Beschwerdeführer sind keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entfernte verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093).

In Zusammenhalt mit der Beschwerde kommt die erkennende Richterin zum Schluss, dass das BFA in den oa. Bescheiden im Ergebnis zutreffend dargelegt hat, dass die Rückkehrentscheidung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer darstellt, und zwar aus folgenden Gründen:

Die Beschwerdeführer verfügen in Österreich über keine relevanten familiären Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person. Sie führen zwar als Ehepaar mit einer Tochter ein schützenswertes Familienleben, doch sind sie allesamt Asylwerber und ihre Asylverfahren sind allesamt negativ entschieden worden.

Die Beschwerdeführer, die unzweifelhaft ein Familienleben miteinander führen, sind daher allesamt im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen im Falle einer gemeinsamen Rückkehr in den Herkunftsstaat diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben vorliegt.

Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben iSd. Art. 8 EMRK zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Rückkehrentscheidung in das Privatleben der Beschwerdeführer eingriffen wird und ob ein derartiger Eingriff gerechtfertigt ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).

BF1 und BF2 halten sich seit eindreiviertel Jahren und BF3 seit ihrer Geburt im Mai 2015 im Bundesgebiet auf und haben sie ihren Aufenthalt auf letztlich unbegründet gebliebene Asylanträge gestützt (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "... der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf MACHACEK und Franz MATSCHER (2008)

166," ... Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen)

Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen...").

Schon aufgrund dieser kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet ist eine besondere Integration der Beschwerdeführer in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Sicht nicht erkennbar.

Es war auch klar festzuhalten, dass die Dauer des bisherigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer nicht in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, was aus der relativ kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet abzuleiten ist.

Neben der Aufenthaltsdauer sind bei der Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK insbesondere das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).

Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).

Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da – wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte – die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages – auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte – im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).

Unter Berücksichtigung der mit der Beschwerde und im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen ergibt sich Folgendes:

Die Beschwerdeführer haben in der Zeit ihres Aufenthaltes keine fortgeschrittene Integration dargelegt.

BF1 und BF2 weisen Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 auf. Die Beschwerdeführer leben allesamt von der Grundversorgung und gehen keiner legalen Beschäftigung nach. Dahin vermag auch der Hinweis im Empfehlungsschreiben vom 11.01.2016 nichts zu ändern, dass der Verfasser des Schreibens ein gutes Wort für BF1 beim Bauleiter einer näher genannten Firma eingelegt hat. Eine bedingte Einstellungszusage in diesem Zusammenhang wurde nicht vorgelegt.

BF1 und BF2 haben an ihrem Aufenthaltsort Freundschaften geschlossen. BF2 singt in einem Chor und ist Mitglied in einem Fotoclub. In einem Empfehlungsschreiben wird auch von Übersetzungstätigkeiten von BF1 berichtet.

Wenn demnach festzuhalten war, dass BF1 und BF2 am Aufenthaltsort Freunde gefunden haben und am sozialen und gesellschaftlichen Leben teilnehmen, hat niemand der Verfasser der Empfehlungsschreiben eine Verpflichtungserklärung für die Beschwerdeführer abgegeben.

Zu einer allfälligen Möglichkeit einer Arbeitsaufnahme war schließlich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Integration als stark gemindert erachtet wird, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde (vgl. VwGH 11. 10. 2005, 2002/21/0124; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.). Im gegenständlichen Fall sind die Beschwerdeführer bislang keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen.

Im Fall von BF1 und BF2 liegen demnach keinerlei hervorzuhebende integrative Aspekte vor, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen.

Im Herkunftsstaat – wenn auch in DONEZK – halten sich unverändert Angehörige auf, zu den offenbar unverändert Kontakt besteht.

Im Vergleich zum Bundesgebiet haben es die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat geschafft, das wirtschaftliche Auslangen zu finden. Im Bundesgebiet ist dies den Beschwerdeführern nicht möglich, sondern sie leben von Leistungen aus der Grundversorgung.

BF3 ist zwar im Bundesgebiet geboren, jedoch mit ihrem Alter von wenigen Monaten noch in keinem Alter, in dem von der Möglichkeit der Setzung integrativer Maßnahmen gesprochen werden kann. Vielmehr hält sich BF3 altersgemäß primär bei BF1 und BF2 auf. Die Situation bei einer Rückkehr stellt sich dergestalt dar, dass davon auszugehen ist, dass für sie – mit Hilfe der Eltern – eine Relokation im Herkunftsstaat möglich sein wird, zumal sie zweifellos in einem anpassungsfähigen Alter ist.

Es ist zu berücksichtigen, dass aufgrund des noch sehr jungen, mit einer hohen Anpassungsfähigkeit verbundenen Alters von BF3 davon ausgegangen werden kann, dass für diese der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat – nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte – nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre (vgl. etwa EGMR 26.01.1999, 43.279/98, Sarumi gegen Vereinigtes Königreich: In dieser Zulässigkeitsentscheidung attestierte der Europäische Gerichtshof Kindern im Alter von 7 Jahren und 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ; vgl. auch VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0216; 31.03.2008, Zl. 2008/21/0081; 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216). Aufgrund der altersgemäßen Anpassungs- und Lernfähigkeit ist davon auszugehen, dass BF3 , die wenige Monate alt ist, auf lange Sicht gesehen nicht mit unüberwindbaren Schwierigkeiten konfrontiert wären. Zudem bedürfen sie aufgrund ihres Alters der vollen Unterstützung ihrer Eltern, welche wiederum ebenfalls von einer Rückkehr in die Ukraine betroffen sind, da die in deren Verfahren durchgeführte Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung ausgegangen ist, woraus wiederum eine beträchtliche Relativierung der privaten Interessen der Minderjährigen an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet resultiert.

Allfällige ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen hingegen für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 § 1666 Rz 82 mwN). Zudem gehören die Eltern und deren soziookönomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.).

Es wurde bereits eingangs ausgeführt, dass eine Rückkehr von BF3 nur gemeinsam mit den Eltern – BF1 und BF2 – möglich ist, da sie ein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK begründen. Gesonderte Überlegungen im Falle einer alleinigen Rückkehr von BF3 müssen demnach nicht angestellt werden.

Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich – im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).

Die Unbescholtenheit von BF1 und BF2 fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Im Übrigen sind die Beschwerdeführer illegal eingereist und haben unbegründete Anträge auf internationalen Schutz gestellt.

Den privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u. v.a.).

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich.

Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die Beschwerdeführer erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Dies würde darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen, bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes entsprechen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hiebei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

Im Ergebnis verfügen die Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Die Beschwerdeführer konnten auch keine hinreichenden eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen. Der persönliche, familiäre und berufliche Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführer lag bislang in der Ukraine. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende außergewöhnliche Integration in Österreich liegen nicht vor. Aus einer Gesamtschau und Abwägung dieser Umstände erscheint der Eingriff in das Privatleben der BF im Hinblick auf die vorliegenden öffentlichen Interessen nicht als unverhältnismäßig. Es war im gegenständlichen Fall vielmehr davon auszugehen, dass die BF ihren Antrag auf internationalen Schutz nur zu dem einen Zweck gestellt haben, um sich nach illegaler Einreise in Österreich unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Umstände, welche das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründen würden, kamen nicht hervor. Ebenso ergibt sich aus den umfassenden beweiswürdigenden Überlegungen sowie den rechtlichen Ausführungen zur Nichtgewährung von subsidiären Schutz, dass keine Umstände vorliegen, welche gegen eine Abschiebung in die Ukraine sprechen.

Unter Berücksichtigung sämtlicher individuellen Umstände der Beschwerdeführer steht eine Abschiebung Art. 3 EMRK demnach nicht entgegen und konnten die Beschwerdeführer – wie umfassend dargelegt – keine Gründe darlegen, die gegen ihre Rückkehr in den Herkunftsstaat sprechen würden.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Zur Behebung des Ausspruchs zu § 55 AsylG 2005 nach amtswegiger Prüfung:

Der Verwaltungsgerichtshof stellte im Erkenntnis vom 12.11.2015, Zl. 2015/21/0101, klar und verweist darauf, dass eine amtswegige Prüfung, ob dem Fremden ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen wäre, über deren "Ergebnis" gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen ist, nur für den Fall vorgesehen ist, dass eine Rückkehrentscheidung im Grunde des § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Jedenfalls nach der Neufassung des § 58 Abs. 2 AsylG 2005 durch das FrÄG 2015 bietet dessen Abs. 3 keine Rechtsgrundlage (mehr), in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung erlassen oder nur für vorübergehend unzulässig erklärt wird, darüber hinaus auch noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen, mag der Fremde dadurch auch nicht in Rechten verletzt sein, wenn der im dargestellten Sinn erfolgte Abspruch über die Rückkehrentscheidung zu Recht ergangen war.

Soweit das BFA demnach im angefochtenen Bescheid von Amts wegen geprüft und ausgesprochen hat, den Beschwerdeführern einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 nicht zu erteilen, ist dies aufgrund der dargelegten Gesetzeslage zu Unrecht erfolgt und war die spruchgemäße Erledigung zu § 55 AsylG 2005 zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu

A) wiedergegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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