W161 2133787-1•BVwG W161 2133787-1
W161 2133787-1Tribunal administratif fédéral31 janv. 2017
Behebung der Entscheidung, Einreise, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>Reiseroute
W161 2133790-1/7E
W161 2133787-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerden
1. ) des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2016, Zl. 1105672510-160246689,
2. ) der XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2016, Zl. 1105543306-160246675,
alle StA. Afghanistan, alle vertreten durch ARGE Rechtsberatung, zu Recht erkannt :
A)
Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idgF stattgegeben und werden die bekämpften Bescheide behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der volljährige Erstbeschwerdeführer ist der Sohn der Zweitbeschwerdeführerin. Beide sind afghanische Staatsangehörige. Sie reisten über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich und stellten am 15.02.2016 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz. In Ihrer Begleitung befand sich auch die eigenen Angaben zufolge am XXXX geborene XXXX , die angebliche Ehefrau des Erstbeschwerdeführers.
Eine EURODAC-Abfrage ergab für die beiden Beschwerdeführer keine Treffer.
2.1. Der Erstbeschwerdeführer gab in seiner Erstbefragung am 16.02.2016 an, er fühle sich körperlich und geistig in der Lage, der Einvernahme zu folgen. Er habe seine Heimat vor ca. drei Wochen mit einem PKW verlassen. Sie seien über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gereist. Sie hätten in Griechenland ein Aufenthaltsverbot bekommen, deshalb seien sie weitergereist, Mazedonien habe ihnen nicht gefallen, Slowenien sei jedoch in Ordnung gewesen. Sie seien in jedem Land nur etwa ein bis zwei Tage auf der Durchreise gewesen. Er wolle in Österreich bleiben. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass in Afghanistan Krieg herrsche.
2.2. Die Zweitbeschwerdeführerin gab in ihrer Erstbefragung am 16.02.201 an, sie fühle sich körperlich und geistig in der Lage, der Einvernahme zu folgen. Sie tätigte gleichlautende Angaben wie der Zweitbeschwerdeführer, insbesondere zur Reiseroute und dem Aufenthalt in den Transitländern. Sie wolle in Österreich bleiben, damit ihr Sohn gut von einem Arzt behandelt werden könne und sie in Sicherheit leben können. Zu ihren Fluchtgründen gab sie ebenfalls an, Angst vor dem Krieg zu haben. Ihr Ehemann, XXXX , sei auf der gemeinsamen Reise nach Europa in der Türkei verschwunden.
3. Am 26.02.2016 richtete das Bundesamt jeweils ein auf Art. 34 Dublin III-Verordnung gestütztes Informationsersuchen an Slowenien und Kroatien. Die slowenische Dublin-Behörde antwortete am 01.03.2016, dass sie keine Aufzeichnungen über die Beschwerdeführer habe. Jedoch seien die Beschwerdeführer von der Polizei registriert worden, als sie die EU mit dem sogenannten Flüchtlingsstrom durchreist hätten. Am 04.03.2016 sendete das BFA ein Follow up - Informationsersuchen gemäß Art. 34 Dublin III-Verordnung an Slowenien mit den ergänzenden Fragen, wann und wo die Beschwerdeführer nach Slowenien eingereist und aus welchem Land sie gekommen seien. Die slowenische Dublin-Behörde antwortete am 16.03.2016, dass die Beschwerdeführer Slowenien am Grenzübergang Metlika am 14.02.2016 aus Kroatien kommend betreten hätten. In Folge richtete das Bundesamt am 19.03.2016 ein Aufnahmeersuchen gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung an Kroatien. Kroatien ließ das Informationsersuchen als auch das Aufnahmegesuch unbeantwortet, daher informierte das Bundesamt die kroatische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 02.06.2016 darüber, dass aufgrund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr zuständig für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren sei.
4.1. Der Erstbeschwerdeführer gab in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 30.07.2016 an, er sei gesund. Zu seinem Aufenthalt in Kroatien ergänzte er, sie seien mit den anderen Flüchtlingen mitgegangen und hätten gesagt, sie würden nach Österreich wollen. Nach der Registrierung hätten sie weitergehen dürfen. Es lebe in Österreich noch die Cousine seiner Mutter.
4.2. Die Zweitbeschwerdeführerin gab in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 30.07.2016 an, sie sei gesund und habe in Österreich eine Cousine. Ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe nicht. Zur Reise machte sie gleichlautende Angaben wie ihr Sohn. Dieser sei krank und sie wolle, dass er in Österreich medizinische Versorgung erhalte.
5. Mit den angefochtenen Bescheiden wurde jeweils I. der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Antragsteller angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.
Die Bescheide enthalten ausführliche Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinne des § 5 BFA-G (Stand: Jänner 2016).
Beweiswürdigend wurde in den angefochtenen Bescheiden hervorgehoben, dass die Identität der Beschwerdeführer mangels identitätsbezeugender Dokumente nicht feststehe. Es könne nicht festgestellt werden, dass im Fall der Antragsteller schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen. Die Beschwerdeführer seien über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich weitergereist. Auf Grund von Verfristung sei Kroatien für die Führung des Asylverfahrens zuständig. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in Kroatien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen oder diese dort zu erwarten hätten. In Kroatien sei eine ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsteller konkret Gefahr liefen, in Kroatien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, oder dass ihnen eine Verletzung der ihnen durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die Regelvermutung des § 5 Absatz 3 Asylgesetz treffe zu und habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung ergeben.
6. Die Beschwerdeführer brachten am 29.08.2016 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Der Bescheid würde in vollem Umfang angefochten und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Die Annahme der Zuständigkeit Kroatiens wäre unter Missachtung des Kriterienkataloges der Dublin III-Verordnung zustande gekommen, Österreich sei zuständig für die Führung der Asylverfahren. Die Länderfeststellungen zu Kroatien seien mangelhaft, unausgeglichen und veraltet. Eine Einzelfallzusicherung sei zwingend notwendig gewesen, da die Kapazitäten in Kroatien bereits knapp seien. Es sei eine Kettenabschiebung nach Serbien zu befürchten. Der Ersttbeschwerdeführer habe im Krieg einen Arm verloren und sei schwer traumatisiert, die Zweitbeschwerdeführerin leide an altersbedingten Beschwerden und könne in Kroatien nicht ausreichend betreut werden. Die belangte Behörde habe den Antrag auf ein PSY III Gutachten bezüglich des Zweitbeschwerdeführers in rechtswidriger Weise nicht beachtet. Das Asylsystem in Kroatien weise systemische Mängel in der Versorgung auf. Der Dublin-Sachverhalt sei rechtlich unrichtig beurteilt worden.
7. Jeweils mit Beschluss vom 01.09.2016 wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
8. In einer Beschwerdeergänzung vom 16.12.2016 wird auf die in § 17 Abs. 2 BFA-VG normierte Frist hingewiesen und eine Klarstellung des BVwG bezüglich der Folgen des Erkenntnisses des VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172 bis 0177 befürwortet. Die Beschwerdeführer wären von diesem Erkenntnis betroffen, da der Sachverhalt gleich gelagert sei. Es wird beantragt, das Verfahren gemäß § 38 AVG auszusetzen. Aufgrund des Beschleunigungsprinzips der Dublin III-Verordnung sei Österreich zum Selbsteintritt gemäß Art. 17 Dublin III-Verordnung verpflichtet. Zudem wird eine einstweilige Anordnung nach dem Unionsrecht beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer von Griechenland auf der Balkanroute letztlich ins Bundesgebiet eingereist sind und auf ihrem Weg unter anderem Kroatien durchquert haben.
Festgestellt wird weiters, dass in den angefochtenen Bescheiden keine Tatsachenfeststellungen darüber getroffen wurden, wie sich die Ein- bzw. Durchreise der Beschwerdeführer in die Europäische Union, insbesondere nach Kroatien gestaltet hat und ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, die mit jenen ident oder vergleichbar wären, die dem slowenischen Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegen.
Die Beschwerdeführer wurden zu den konkreten Ein- und Durchreisemodalitäten nach bzw. durch Kroatien seitens des BFA nicht befragt.
Ebenso wenig wurde der Erstbeschwerdeführer zum Zustandekommen der von ihm behaupteten Eheschließung mit einer Minderjährigen befragt. Auch die angefochtenen Bescheide enthalten diesbezüglich keine Feststellungen.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer auf der Balkanroute von Griechenland nach Österreich Kroatien durchreist haben, ergibt sich letztlich aus dem Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme vor dem BFA angegeben haben, dass sie in Kroatien, wenngleich auch nur kurz, aufhältig gewesen seien sowie der Auskunft der slowenischen Dublin-Behörde dahingehend, dass die Beschwerdeführer am 14.02.2016 aus Kroatien kommend nach Slowenien eingereist seien.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum Umstand, dass die Ein- und Durchreisemodalitäten der Beschwerdeführer in bzw. durch die EU, konkret nach bzw. durch Kroatien nicht festgestellt worden sind, ergeben sich aus den Akten des BFA, konkret aus den angefochtenen Entscheidungen selbst, sowie aus den diesen zugrundeliegenden Einvernahmen der Beschwerdeführer.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 25/2016 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
2. (2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Zu A) Behebung der bekämpften Bescheide:
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 25/2016 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172 bis 0177, in einem gleichgelagerten Fall, in dem Antragsteller über die Balkanroute nach Österreich gelangt sind, wobei über die näheren Umstände, wie sich die Ein- bzw. Durchreise in die EU, insbesondere nach Kroatien gestaltet hat, keine Feststellungen getroffen wurden, nachstehende Erwägungen getroffen (Fettdruck im Original nicht enthalten):
"Die Revision wendet sich gegen die Rechtsansicht des BVwG, dass der Grenzübertritt der revisionswerbenden Parteien aus einem Drittstaat kommend in die Republik Kroatien illegal erfolgt sei und die Zuständigkeit der Republik Kroatien für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung begründe. Sie weist mit ausführlicher Begründung darauf hin, dass die revisionswerbenden Parteien von den staatlichen Sicherheitsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten organisiert und geduldet über die "Balkanroute" nach Osterreich gelangt seien. Ein in diese Richtung gehendes Vorbringen hatten die revisionswerbenden Parteien bereits bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Protokoll gegeben. Daraus folgert die Revision, dass von einem illegalen Grenzübertritt in die Republik Kroatien iSd Art 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung nicht ausgegangen werden könne.
Im Zusammenhang mit der von der Revision angesprochenen Rechtsfrage hat der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodi??e Republike Slovenije) am 14. September 2016 ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gestellt, das zur dortigen ZI. C-490/16 protokolliert worden ist Dem Ersuchen Hegt ein Fall zugrunde, in dem ein syrischer Asylwerber zunächst von der Türkei nach Griechenland und von dort über Mazedonien, Serbien und Kroatien nach Slowenien gelangt war. Dabei durchquerte er die Republik Kroatien organisiert mit dem Flüchtlingsstrom". Serbische Behörden hatten ihn zu einem für den Grenzübertritt bestimmten Ort begleitet und dort in die Aufsicht kroatischer staatlicher Stellen übergeben, die ihm weder die Einreise in die Republik Kroatien verweigert noch ein Verfahren im Hinblick auf seine Abschiebung aus dem kroatischen Hoheitsgebiet eingeleitet oder geprüft hatten, ob er die Voraussetzungen für eine legale Einreise in die Republik Kroatien erfüllt hätte. Die kroatischen Behörden organisierten vielmehr die Beförderung zur slowenischen Staatsgrenze.
Auf der Grundlage dieses Sachverhalts fragt der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien beim EuGH (unter anderem) an, ob die Voraussetzung des "irregulären Grenzübertritts" nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung zu verneinen ist, wenn ein Mitgliedstaat den Grenzübertritt in sein Hoheitsgebiet hoheitlich und zum Zwecke der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union organisiert.
Nach dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien könnte die Beantwortung dieser Fragen auch für die gegenständlichen Verfahren von Bedeutung sein und dazu führen, dass der Ausgang des Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH abzuwarten wäre (vgl. dazu die maßgeblichen Kriterien nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C.I.L.F.I.T. (283/81, ECLI:E:C: 1982:335).
Allerdings hat das BVwG sich mit dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien in der angefochtenen Entscheidung nicht auseinandergesetzt Es hat insbesondere keine Tatsachenfeststellungen darüber getroffen, wie sich die Ein- bzw. Durchreise der revisionswerbenden Parteien in die Europäische Union, insbesondere nach Kroatien gestaltet hat und ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, die mit jenen ident oder vergleichbar wären, die dem slowenischen Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegen. Derartige Schlüsse lassen sich auch aus der nicht näher begründeten rechtlichen Beurteilung des BVwG, die Einreise der revisionswerbenden Parteien in die Republik Kroatien sei "illegal" erfolgt, nicht ziehen.
Dem angefochtenen Erkenntnis haften daher Feststellungsmängel an, deren Beseitigung erforderlich ist, um klären zu können, ob die gegenständlichen Verfahren wegen ihrer im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich- oder ähnlich gelagerten Sachverhalte bis zur Entscheidung über das genannte Vorabentscheidungsversuchen auszusetzen wären (vgl. § 38 AVG).
Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b VwGG aufzuheben."
Vor dem Hintergrund dieser jüngsten Judikatur des VwGH erweist sich der vorliegende Sachverhalt zur Ein- bzw. Durchreise der Beschwerdeführer in die EU, insbesondere nach Kroatien als mangelhaft, da auch in den vorliegenden Fällen die diesbezüglichen näheren Umstände, konkret, ob es sich bei der Durchbeförderung der Beschwerdeführer durch Kroatien um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, nicht ermittelt und folglich auch keine Tatsachenfeststellungen darüber getroffen worden sind.
Ohne derartige ergänzende Sachverhaltsfeststellungen wäre jedoch jede Entscheidung des BVwG von einer Aufhebung im Revisionsweg durch den VwGH bedroht.
Zur Abklärung der Reisemodalitäten der Beschwerdeführer wäre jedenfalls auch die detaillierte Befragung der Beschwerdeführer in Bezug auf diese Reisemodalitäten und die Einbeziehung dieser Angaben in die Entscheidungsfindung geboten gewesen.
Der vorliegende Sachverhalt erweist sich daher als so mangelhaft, dass eine Ergänzung desselben und damit verbunden eine mündliche Verhandlung unvermeidlich erschiene, sodass den Beschwerden gem. § 21 Abs. 3, 2. Satz, BFA-VG stattzugeben war.
Gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.