W140 2012033-1•BVwG W140 2012033-1
W140 2012033-1Tribunal administratif fédéral31 janv. 2017
Anhaltung, gelinderes Mittel, Kostentragung, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, öffentliches Interesse, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Suchtmitteldelikt, Untertauchen, Verhältnismäßigkeit
W140 2012033-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX , StA. Nigeria alias Sudan, vertreten durch den XXXX und XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2014, Zl. 472366004-14867815, und gegen die Anhaltung in Schubhaft, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 iVm § 22 a Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 abgewiesen.
II. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (BF) stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.04.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 06.11.2008 wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß §§ 2 Abs. 1 Z 13, 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ab und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis vom 02.02.2009 ab.
Zuvor hatte der Beschwerdeführer am 18.08.2007 unter der Identität XXXX , geboren am 30.08.1983 in Nigeria, Staatsangehörigkeit Nigeria, in Italien einen Asylantrag gestellt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 2. und 8. Fall, Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde er gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall SMG und § 27 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die Probezeit des Urteils des Landesgerichtes XXXX vom XXXX auf insgesamt fünf Jahre verlängert.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 23.06.2009 wurde über den Beschwerdeführer aufgrund strafgerichtlicher Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 und § 63 Abs. 1 FPG idgF erlassen. Der dagegen eingebrachten Berufung gab die Sicherheitsdirektion XXXX mit Bescheid vom 13.07.2009 keine Folge.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 7. und 8. Fall, Abs. 3 SMG, §§ 15 iVm 269 Abs. 1 StGB, und §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt. Zudem wurde der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe vom 27.10.2008 widerrufen.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der BF gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
Am 08.08.2014 wurde der Beschwerdeführer in XXXX , U-Bahnstation XXXX , von der Polizei bei einer Kontrolle betreten. Im Zuge der Amtshandlung versuchte er sich der Identitätsfeststellung zu entziehen, indem er zu Fuß flüchtete. In weiterer Folge konnte er in XXXX , angehalten werden. Aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes wurde er gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG festgenommen und der Behörde vorgeführt.
Mit Verfahrensanordnung vom 09.08.2014 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
Am 09.08.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen, wobei er angab XXXX zu heißen und am XXXX im Sudan geboren zu sein. Im Jahr 2008 sei er nach Österreich eingereist und habe seitdem das Bundesgebiet nicht mehr verlassen. Der Zweck seiner Reise nach Österreich sei es gewesen, Freunde zu besuchen. Der Beschwerdeführer habe während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet zuletzt bei seiner Freundin in XXXX Unterkunft genommen. Er sei nicht behördlich gemeldet und besitze derzeit kein Geld. Seine Effekten würden sich bei seiner Freundin befinden. Zu seinen Lebensverhältnissen führte der Beschwerdeführer aus, ledig zu sein und keine Sorgepflichten zu haben. Seine Eltern seien bereits verstorben; in Österreich habe er keine Angehörigen. Derzeit gehe er keiner Beschäftigung nach. Darauf angesprochen, dass 2009 gegen ihn eine asylrechtliche Ausweisung und ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden seien, er sich also derzeit nicht in Österreich aufhalten dürfe, gab er zu Protokoll, er wisse, dass gegen ihn ein Aufenthaltsverbot bestehe und er sich in Österreich nicht aufhalten dürfe. Die Frage, ob er Dokumente habe, verneinte der Beschwerdeführer. Bei der polizeilichen Kontrolle habe er sich durch Weglaufen zu entziehen versucht, weil er schon viermal in Schubhaft gewesen sei und keinen Ausweis gehabt habe. Darauf angesprochen, dass er die Möglichkeit habe, sich bei seiner Vertretungsbehörde Dokumente zu besorgen, gab er an, nicht zu wissen, wo die Botschaft sei. Die Frage, ob er in den sechs Jahren, in denen er nun in Österreich sei, niemanden gefragt habe, wo die Botschaft sei, verneinte der Beschwerdeführer.
Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2014, Zl. IFA 472366004 – 14867815, ordnungsgemäß zugestellt am 09.08.2014, wurde über den Beschwerdeführer, der bereits zuvor mehrere Male in Schubhaft genommen und in der Folge unter anderem aufgrund von Haftunfähigkeit infolge Hungerstreiks entlassen worden war, gemäß § 76 Abs. 1 FPG idgF iVm § 57 Abs. 1 AVG idgF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot bestehe, er sich seit 2009 unrechtmäßig in Österreich aufhalte und die österreichische Rechtsordnung missachtet habe, indem er dem Aufenthaltsverbot zuwider in Österreich verblieben sei. Der Beschwerdeführer habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich, habe sich seit längerer Zeit unangemeldet im Bundesgebiet aufgehalten und versucht, sich durch Weglaufen der Kontrolle am 08.08.2014 zu entziehen. Er sei auch bereits mehrmals strafgerichtlich verurteilt worden und habe sich dem Asylverfahren in Italien entzogen. Darüber hinaus habe er zumindest vor einer Behörde falsche Angaben zu seinen Personalien gemacht. Der Beschwerdeführer verfüge weder über familiäre noch über berufliche Bindungen zum Bundesgebiet. Eine soziale Integration sei nicht erkennbar. Es bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer somit untertauchen und seinen illegalen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen werde. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher, dass das öffentliche Interesse am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung das private Interesse des Beschwerdeführers an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwiege. Das gelindere Mittel der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit komme schon bereits aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne im Falle des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden.
Am 14.08.2014 wurde der Beschwerdeführer aufgrund von Haftunfähigkeit infolge eines Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen.
In der gegen den Mandatsbescheid vom 09.08.2014 erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung rechtswidrig sei. Er halte sich seit dem 20.04.2008 in Österreich auf; das Asylverfahren sei seit dem 02.02.2009 in Rechtkraft erwachsen. Der Beschwerdeführer sei für die Behörden aufgrund von Delinquenz jederzeit greifbar gewesen. Es sei somit evident, dass der Beschwerdeführer aus faktischen und tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden könne, weshalb nach ständiger Judikatur auch die Inhaftierung unzulässig sei. Derzeit existiere kein Rechtsschutzsystem, wobei auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Prüfungsbeschluss E4/2014-11 vom 26.06.2014 verwiesen werde. Jedenfalls sei der Verfassungsgerichtshof der Ansicht, dass § 22a BFA-VG aus mehreren Gründen verfassungswidrig sei. Der Beschwerdeführer verzeichnete 737,60 Euro Schriftsatzaufwand und beantragte, der Behörde die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
In der vom Bundesamt erstatteten Stellungnahme wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund gerichtlicher Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden sei, wobei der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen sei und er auch keine Bereitschaft gezeigt habe, seinen illegalen Aufenthalt aus Eigenem zu beenden. Der Beschwerdeführer verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und habe sich seit längerer Zeit unangemeldet im Bundesgebiet aufgehalten. Auch sei im Falle des Beschwerdeführers keine Integration im österreichischen Bundesgebiet erkennbar. Es könne nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung aus Eigenem nachkommen werde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beantragte Ersatz für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand in Höhe von 426,20 Euro.
Mit Erkenntnis vom 10.12.2014, Zl. W196 2012033-1/3E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 68/2013 ab (Spruchpunkt I. des Spruchteils A). Weiters stellte es gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013 fest, dass der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen habe (Spruchpunkt II. des Spruchteils A), wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG ab (Spruchpunkt III. des Spruchteils A) und erklärte die Revision für zulässig (Spruchteil B).
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und behauptete die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf persönliche Freiheit sowie auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht.
Mit Erkenntnis vom 15.06.2015, E 258/2015-11, stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung insoweit in seinen Rechten verletzt worden war, als damit in Spruchteil A seine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2014 abgewiesen wurde, und hob das angefochtene Erkenntnis daher insoweit – und soweit damit in Spruchteil A, in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beschwerdeabweisung stehend, über den Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers abgesprochen und der Beschwerdeführer zu Aufwandersatz verpflichtet wurde – auf.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF führt die im Spruch angeführte Identität ( XXXX ) und ist Staatsangehöriger von Nigeria alias Sudan. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.
Nachdem er unrechtmäßig nach Österreich eingereist war, stellte er am 20.04.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 06.11.2008 wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß §§ 2 Abs. 1 Z 13, 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ab und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis vom 02.02.2009 ab.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 23.06.2009 wurde über den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 und § 63 Abs. 1 FPG idgF erlassen. Der dagegen eingebrachten Berufung gab die Sicherheitsdirektion XXXX mit Bescheid vom 13.07.2009 keine Folge.
Mit im Spruch angeführtem Bescheid der Verwaltungsbehörde wurde die Schubhaft angeordnet. Der Beschwerdeführer befand sich von 09.08.2014 bis 14.08.2014 in Schubhaft.
Der Beschwerdeführer wurde bis zu seiner Schubhaftverhängung vier Mal strafgerichtlich verurteilt:
.) Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX : § 27 Abs. 1 Z 1 2. und 8. Fall, Abs. 3 SMG; Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt, Probezeit drei Jahre
.) Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX : § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall SMG und § 27 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 SMG; Freiheitsstrafe von acht Monaten; Verlängerung der Probezeit betreffend das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX auf fünf Jahre
.) Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX : § 27 Abs. 1 Z 1 7. und 8. Fall, Abs. 3 SMG, §§ 15 iVm 269 Abs. 1 StGB, und §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 4 StGB; Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten; Widerruf des bedingt nachgesehenen Teils der Freiheitsstrafe vom 27.10.2008
.) Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX : § 83 Abs. 1 StGB; Freiheitsstrafe von drei Monaten
Der Beschwerdeführer verwendete bei seinen Asylantragstellungen in Italien und in Österreich zwei unterschiedliche Identitäten und machte zumindest vor einer Behörde falsche Angaben zu seinen Personaldaten.
Am 08.08.2014 wurde der Beschwerdeführer in XXXX , U-Bahnstation XXXX , von der Polizei bei einer Kontrolle betreten. Im Zuge der Amtshandlung versuchte der Beschwerdeführer sich der Identitätsfeststellung zu entziehen, indem er zu Fuß flüchtete. In weiterer Folge konnte er in XXXX , angehalten und festgenommen werden.
Nachdem der Beschwerdeführer mehrere Male zuvor in Schubhaft genommen und überwiegend aufgrund von Haftunfähigkeit infolge Hungerstreiks entlassen worden war, wurde über ihn mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2014, Zl. IFA 472366004 – 14867815, zur Sicherung der Abschiebung erneut die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 1 FPG idgF iVm § 57 Abs. 1 AVG idgF angeordnet.
Das BFA leitete am 13.08.2014 Bemühungen betreffend die Erlangung eines Heimreisezertifikates in Bezug auf Nigeria ein.
Am 14.08.2014 wurde der Beschwerdeführer aufgrund von Haftunfähigkeit infolge eines Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen.
Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung aus dem österreichischen Bundesgebiet jedenfalls bis zur Erlassung des angefochtenen Schubhaftbescheides nicht freiwillig nach. Er hatte zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides am 09.08.2014 keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Abgesehen von einigen Bekanntschaften und seiner Freundin verfügte er über keine nennenswerten privaten oder sonstigen sozialen Bindungen, über keine regelmäßige Unterkunft und über keine hinreichenden finanziellen Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Einer legalen Erwerbstätigkeit ging der BF zum damaligen Zeitpunkt nicht nach.
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität ( XXXX ) und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt und der Tatsache, dass der BF ohne die erforderlichen Dokumente (Reisedokument, Visum) in Österreich einreiste. Die Feststellung zum unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergibt sich aus der Tatsache, dass sich der BF ohne Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich befand.
Die Feststellungen zur Festnahme und der weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung).
Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen ergeben sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft.
Dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zu seinen Personaldaten in Italien und Österreich machte, ergibt sich aus der Information des italienischen Dublin-Büros.
Die Feststellung betreffend die Beantragung eines Heimreisezertifikates beruht auf dem im Verwaltungsakt befindlichen Schreiben des BFA.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zur weitgehend fehlenden privaten, familiären und sozialen Verankerung, zum Fehlen hinreichender finanzieller Mittel sowie zum Fehlen einer steten Unterkunft, beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, auf den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid sowie auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister, denen der BF in der Beschwerde nicht substanziiert entgegengetreten ist.
Zum Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer zuletzt bei seiner Freundin in XXXX Unterkunft genommen habe, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben dort bis zu seinem Aufgriff nicht behördlich gemeldet gewesen ist und diese angeblich bestehende persönliche Beziehung den Beschwerdeführer keinesfalls daran hinderte, unterzutauchen.
Zu A)
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 76 Abs. 5 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
Da sich die gegenständliche – zulässige – Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes und die Anhaltung in Schubhaft auf Grund dieses Bescheides richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig (zur maßgeblichen Rechtslage im Hinblick auf Zuständigkeitsbestimmungen vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 8f. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, im Hinblick auf Verfahrensbestimmungen vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 84 wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
§ 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG in der dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2014, Zl. W196 2012033-1/3E, zugrunde gelegten Fassung wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof sprach zudem aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung trat am der Kundmachung in BGBl. I 41/2015 folgenden Tag, dem 15.04.2015, in Kraft. In seinem Erkenntnis vom 12.03.2015, E 4/2014, erläuterte der Verfassungsgerichtshof die bereinigte Rechtslage wie folgt:
"Nach der Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde sind im Anlassfall, soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Verhängung der Schubhaft" mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8. Jänner 2014 richtet, die allgemein für Beschwerden gegen Bescheide geltenden Bestimmungen anzuwenden. Demnach bildet die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Schubhaftbescheid an das Bundesverwaltungsgericht nunmehr § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung seit 08.01.2014" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (vgl. § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG). Die Beurteilung, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem 8. Jänner 2014 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen (etwa vom zugrunde liegenden Bescheid nicht mehr gedeckten) Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt (vgl. VfSlg 10.978/1986 mwH, 12.340/1988; VfGH 12. März 2015, G151/2014 ua., Rz 39) obliegt – nach Aufhebung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, – dem Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren."
§ 22a Abs. 3 BFA-VG wurde nicht als verfassungswidrig aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof hielt seine Bedenken, § 22a Abs. 3 BFA-VG widerspreche den Anforderungen des Art. 130 B-VG, im Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., nicht aufrecht.
Am 19.06.2015 traten in Entsprechung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., (s. RV 582 BlgNR 25. GP 7) § 22a Abs. 1, 1a und 2 BFA-VG in der nunmehr geltenden Fassung in Kraft.
Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA-VG in der nunmehr geltenden Fassung (zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015) lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Am 19.06.2015 traten in Entsprechung des Erkenntnisses VfGH 12.03.2015, G 151/2014 ua., (s. RV 582 BlgNR 25. GP 7) § 22a Abs. 1, 1a und 2 BFA-VG in der wiedergegebenen Fassung in Kraft. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung war das Bundesverwaltungsgericht sohin gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und 3 BFA-VG zur Entscheidung befugt (vgl. auch VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025), im Zeitpunkt der Erlassung fußt diese Zuständigkeit auf § 22a Abs. 1 BFA-VG in der wiedergegebenen Fassung.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zuletzt Ro 2014/09/0066 v. 24.03.2015) – Hervorhebung durch den Einzelrichter -
"ist mit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur als Berufungsbehörde anhängigen Berufungsverfahren gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Nach dieser bundesverfassungsrechtlichen Vorschrift hatte daher das Bundesverwaltungsgericht über ein nach der alten Rechtslage eingebrachtes Rechtsmittel abzusprechen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte zwar - ebenso wie nach der alten Rechtslage die Rechtsmittelbehörden - im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden (vgl. E VS 4. Mai 1977, VwSlg. 9315 A/1977; E 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076; E 14. Juli 2014, Ra 2014/20/0069). Eine andere Betrachtungsweise wird aber dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war. Es ist Rsp des VwGH zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, dass es dann, wenn die Auslegung der Verwaltungsvorschriften ergibt, dass eine vor der Erlassung des Berufungsbescheides bzw. Beschlusses oder Erkenntnisses bestandene Rechtslage von Bedeutung ist, nicht auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides ankommt (vgl. E VS 28. November 1983, VwSlg. 11237 A/1983). Ob - in Ermangelung einer Übergangsbestimmung - eine stichtags- bzw. zeitraumbezogene Entscheidung zu erfolgen hat, muss aus der Bestimmung selbst ermittelt werden (vgl. E 19. Februar 1991, VwSlg. 13384 A/1991; E 26. April 2000, 99/05/0239).
Gegenständlich bildet jene Rechtslage den entscheidungsrelevanten Prüfungsmaßstab, welche die Verwaltungsbehörde angewandt hatte bzw. anzuwenden gehabt hätte – dies war im Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft bis zur Entlassung aus derselben § 76 FPG idF BGBl. I Nr. 144/2013.
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 FPG idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautete:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Das Bundesamt kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn
1. gegen ihn eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – Rückkehrentscheidung erlassen wurde;
2. gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde;
3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder
4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(2a) Das Bundesamt hat über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn
1. gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;
2. eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;
3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;
4. der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;
5. der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder
6. sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,
und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.
(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(5) Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn mit Recht angenommen werden kann, dass sich der Fremde dem behördlichen Zugriff entziehen oder diesen zumindest wesentlich erschweren werde. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl 2009/21/0280).
Ein einmal rechtswidriger Schubhaftbescheid kann nicht – quasi partiell für einen "Teilzeitraum" – konvalidieren, zumal dies im Ergebnis einer im Gesetz insoweit nicht vorgesehenen Schubhaftverhängung "auf Vorrat" gleichkommen würde. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten. Zu einer "Heilung" hätte es nur durch einen neuen Schubhafttitel kommen können. Ein solcher neuer Schubhafttitel wäre im Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG zu erblicken (vgl. VwGH 26.01.2012, Zl 2008/21/0626, zum inhaltlich gleichlautenden § 83 Abs. 4 FPG aF; weiters 28.08.2012, Zl 2010/21/0388, mwN).
Im Schubhaftverfahren darf die strafgerichtliche Vergangenheit des Fremden in die Verhältnismäßigkeitsprüfung miteinbezogen werden (vgl. u.a. VwGH 02.10.2012, 2010/21/0094). In einem Verfahren betreffend Anordnung der Schubhaft muss bei der Prüfung des Sicherungsbedarfs auch das massive strafrechtliche Verhalten des Mitbeteiligten in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr, die sich auch in dem erlassenen Aufenthaltsverbot manifestiert, einbezogen werden. Diesen Umständen kann nämlich im Rahmen der angesprochenen Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung - in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten - maßgeblich vergrößern kann (vgl. u.a. VwGH 25.03.2010, 2009/21/0121 mwN).
Aufgrund folgender Erwägungen erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet:
Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft. Der angefochtene Schubhaftbescheid wurde von der belangten Behörde auf § 76 Abs. 1 FPG aF zur Sicherung der Abschiebung gestützt.
Wie das BFA im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt hat, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 02.02.2009 rechtskräftig vollinhaltlich abgewiesen und er nach Nigeria ausgewiesen. Zudem wurde mit Bescheid der BPD XXXX vom 23.06.2009 über den Beschwerdeführer ein durchsetzbares unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der Beschwerdeführer verblieb jedoch trotz rechtskräftiger Ausweisung und dem Aufenthaltsverbot zuwider illegal in Österreich und kam seiner Ausreiseverpflichtung nach Nigeria freiwillig nicht nach. Er verfügte außerhalb seines Asylverfahrens nie über ein Aufenthaltsrecht in Österreich, sondern hielt sich seit 2009 unrechtmäßig in Österreich auf.
Auch ging das Bundesamt zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich hatte und sich seit Längerem unangemeldet in Österreich aufgehalten hatte. Denn er verfügte vom 06.07.2012 bis zu seiner Anhaltung am 08.08.2014 über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet.
Wie die belangte Behörde zu Recht aufgezeigt hat, machte der Beschwerdeführer darüber hinaus verschiedene Angaben zu seinen Personalien, um seine wahre Identität zu verschleiern. So stellte er in Italien einen Asylantrag unter einer anderen Identität als in Österreich.
Was das der Bescheiderlassung vorangegangene Verhalten des Beschwerdeführers betrifft, ist festzuhalten, dass dieser zuvor bereits viermal rechtskräftig verurteilt worden war. Durch dieses Verhalten hat er unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass er nicht gewillt ist, die Rechtsvorschriften der Republik Österreich zu respektieren. Durch das wiederholt strafrechtliche Verhalten des Beschwerdeführers sowie durch die Missachtung der aufenthaltsrechtlichen Vorschriften hat sich das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung der Abschiebung maßgeblich vergrößert.
Der Beschwerdeführer verfügte zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung in Österreich über keine nennenswerten privaten, familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte. Er war weitestgehend mittellos und nicht erwerbstätig.
Der Umstand - dass der Beschwerdeführer in Österreich unmittelbar vor Erlassung des Schubhaftbescheides über einen Zeitraum von ungefähr zwei Jahren nicht gemeldet war, sich der polizeilichen Kontrolle am 08.08.2014 durch Weglaufen zu entziehen versuchte sowie das Fehlen ausreichend relevanter familiärer, privater und beruflicher Anknüpfungspunkte in Österreich - ließen zum damaligen Zeitpunkt jedenfalls das Risiko des Untertauchens real erscheinen und konnte die belangte Behörde daher auch nicht mit der Anordnung eines gelinderen Mittels das Auslangen finden. Weder verfügte der Beschwerdeführer über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Abschiebung aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.
Eine Gesamtabwägung aller genannten Umstände ergibt sohin, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung des Beschwerdeführers das Interesse des Beschwerdeführers an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwogen hat.
Insoweit die belangte Behörde also in einer Zusammenschau aller angeführten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung, die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken.
Dem Beschwerdeeinwand, es sei evident, dass der Beschwerdeführer aus faktischen und tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden könne, ist entgegenzuhalten, dass sich nicht ergeben hat, dass die Abschiebung von vornherein nicht wahrscheinlich oder sogar ausgeschlossen gewesen wäre. Das BFA leitete am 13.08.2014 Bemühungen betreffend die Erlangung eines Heimreisezertifikates in Bezug auf Nigeria ein.
Essentiell ist, dass die Abschiebung auch tatsächlich infrage kommt, wobei es nicht erforderlich ist, dass die Aufenthaltsbeendigung mit Gewissheit erfolgt; die begründete Annahme, dass eine Effektuierung erfolgen wird, genügt (vgl. Filzwieser/Taucher, Jahrbuch 16, Asyl- und Fremdenrecht, Seite 183 mwH).
Die Möglichkeit der Überstellung des Beschwerdeführers nach Nigeria stand (anders als in VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047; 12.09.2013, 2013/21/0110; 20.12.2013, 2013/21/0014) tatsächlich im Raum, mit der Möglichkeit der Abschiebung war auch tatsächlich zu rechnen (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517). Die Sicherheit, dass es zur (erfolgreichen) Abschiebung kommt, ist für die Verhängung von Schubhaft nicht erforderlich (VwGH 07.02.2008. 2006/21/0389).
Aus diesen Gründen war die vorliegende Beschwerde somit als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu den Spruchpunkten II. und III.:
In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§ 22
(1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:
§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
§ 35 VwGVG
(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.
Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind § 35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.
In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20 zuzusprechen.
In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt II. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt III.).
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und der Beschwerdeführer nach Behebung des vorangegangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts, Zl. W196 2012033-1/3E, auch kein ergänzendes Vorbringen erstattete, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall vor dem Hintergrund der bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf diesen Spruchpunkt nicht zuzulassen.
Aufgrund der eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkt II. und III. - nicht zuzulassen.
Im Zusammenhang mit dem Fehlen von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei eindeutiger Rechtslage ist auf die diesbezügliche Entscheidungspraxis des Verwaltungsgerichtshofes - z. B. Ra 2015/03/0041, vom 03.07.2015 mit weiteren Nachweisen - hinzuweisen:
"Auch dann, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053, B vom 27. August 2014, Ra 2014/05/0007, B vom 1. September 2014, Ra 2014/03/0028, B vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0027, sowie B vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0045), sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (Hinweis B vom 24. September 2014, Ro 2014/03/0061, und E vom 24. April 2015, Ra 2015/17/0005)."
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