L502 2139560-1•BVwG L502 2139560-1
L502 2139560-1Tribunal administratif fédéral31 janv. 2017
Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,<br/>Zustellung
L502 2139560-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2016, FZ. 1075026-150733418, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Zu A)
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger des Iraks, stellte im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise nach Österreich am 25.06.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am gleichen Tag einer asylgesetzlichen Erstbefragung unterzogen.
2. Das Verfahren wurde im Gefolge dessen zugelassen und an der Regionaldirektion Burgenland des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) fortgeführt.
3. Am 21.01.2016 legte der BF beim BFA seinen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis sowie seinen irakischen Personalausweis im Original, Kopien der Personalausweise seiner Gattin und seiner Kinder sowie Kopien nicht näher bezeichneter weiterer Urkunden vor.
4. Am 28.06.2016 fand eine Einvernahme des BF vor dem BFA statt, in der er Beweismittel seine Ausreisegründe betreffend vorlegte.
5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 13.10.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von vier Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).
6. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom gleichen Tag wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
7. Dieser Bescheid wurde dem BF am 17.10.2016 persönlich zugestellt.
8. Am 25.10.2016 langte beim BFA ein Schreiben der CARITAS Perspektivenberatung und Rückkehrhilfe ein, dem zufolge der BF einen Antrag auf Gewährung von Rückkehrhilfe für die freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat gestellt habe.
Mit 03.11.2016 gab das BFA der CARITAS die Übernahme der Heimreisekosten für den BF vorbehaltlich der erfolgten Heimreise bekannt.
Mit Schreiben der CARITAS vom 08.11.2016 gab der BF dem BFA bekannt, dass er seinen Antrag auf Gewährung von Rückkehrhilfe zurückziehe, weil er von seiner Absicht zur Rückkehr Anstand genommen habe.
9. Mit Mail vom 09.11.2016 an das BFA wurde vom BF durch seine nunmehrige Vertretung eine Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid samt Vertretungsvollmacht eingebracht.
10. Die gg. Beschwerdevorlage langte beim BVwG am 11.11.2016 ein und wurde das Beschwerdeverfahren in der Folge der nunmehr zuständigen Abteilung des Gerichtes zur Entscheidung zugewiesen.
11. Mit 17.11.2016 langte beim BVwG eine Beschwerdeergänzung ein.
12. Mit Schreiben des BVwG vom 22.12.2016, zugestellt an seine Vertretung am 23.12.2016, wurde dem BF vorgehalten, dass sich im Lichte des aktenkundigen Sachverhalts die gg. Beschwerde als verspätet darstelle, und wurde ihm eine entsprechende Frist zur Stellungnahme dazu eingeräumt.
13. Mit 05.01.2017 langte beim BVwG eine Stellungnahme dahingehend ein, dass die gg. Beschwerde zwar nicht innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist ab Zustellung des Bescheides des BFA, jedoch innerhalb von vier Wochen ab Zustellung eingebracht wurde, gegen eine zweiwöchige Beschwerdefrist verfassungsrechtliche Bedenken bestünden und dahingehend ein Normprüfungsverfahren beim VfGH angeregt werde.
14. Mit 27.01.2017 langte beim BVwG ein Ersuchen des BFA um Auskunft dahingehend ein, ob sich im Verfahrensakt der Reisepass des BF im Original oder in Kopie befinde, und wurde deren allfällige Übermittlung erbeten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben wiedergegebene Verfahrensverlauf steht fest. Insbesondere wurde der og. Bescheid der belangten Behörde dem BF rechtswirksam am 17.10.2016 zugestellt. Mit 09.11.2016 brachte der BF durch seine Vertretung Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid ein.
Der oben dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen sowie unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA bzw. des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
1. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG - der sogenannten Bescheidbeschwerde - zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser und beträgt vier Wochen.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, so ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tags der Frist in Gang gesetzt wird, d.h., dass die Berufung der Post zur Beförderung - an die richtige Stelle - übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, Rz 237).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsfrage, ob eine Berufung [hier: "Beschwerde"] rechtzeitig oder verspäteteingebracht wurde, auf Grund von Tatsachen zu entscheiden, welche die Behörde festzustellen hat, wobei der Partei gemäß § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit zu geben ist, vom Ermittlungsergebnis Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen (vgl. z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 10.12.1991, Zahl: 88/07/0089, u.a.).
2. Mit Erkenntnis des VfGH vom 24.06.2015, Zl. G171/2015 u.a., kundgemacht mit BGBl. I Nr. 84/2015 am 29.07.2015 wurde der § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 68/2013, als verfassungswidrig aufgehoben, und hat der VfGH im Erkenntnis vom 18.09.2015, GZ. E1719/2015, klargestellt, dass er im Vorerkenntnis vom 24.06.2015 die Anlassfallwirkung dahingehend erweiterte, dass der als verfassungswidrig erkannte § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 68/2013 auch auf die vor seiner Aufhebung verwirklichten Sachverhalte keine Anwendung mehr findet.
Demgegenüber trat aber bereits am 19.06.2015 wiederum § 16 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, in Kraft.
§ 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z. 1, 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar.
Da § 16 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides an den BF bereits in Kraft getreten war, findet die Aufhebung des § 16 Abs. 1 BFA-VG BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24.06.2015, im gegenständlichen Verfahren keinen Niederschlag.
3. Der im Spruch genannte Bescheid der belangten Behörde vom 13.10.2016 wurde dem BF am 17.10.2016 rechtswirksam zugestellt. Dies blieb letztlich unbestritten.
In Ansehung dessen endete im gegenständlichen Fall die Beschwerdefrist zwei Wochen nach erfolgter Zustellung des Bescheides, sohin am 31.10.2016, was ebenso unbestritten blieb.
Die Beschwerde des BF vom 09.11.2016 erwies sich daher als verspätet und war sohin spruchgemäß zurückzuweisen.
4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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