W244 2136966-1•BVwG W244 2136966-1
W244 2136966-1Tribunal administratif fédéral30 janv. 2017
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
W244 2136966-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch XXXX, geb. XXXX (alias geb. XXXX), diese vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2016, Zl. 1111681509-160537381, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.01.2017 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 2 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der - bereits in Österreich geborene - Beschwerdeführer stellte durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am 14.04.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 15.09.2016 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi niederschriftlich einvernommen. Sie habe vor 15 bis 16 Jahren ihren Gatten traditionell im Iran geheiratet und habe zwei Söhne. Sie gehöre der Volksgruppe der Sayed an und sei schiitische Muslimin. Hinsichtlich ihres Fluchtgrundes führte die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst aus, dass die Lebensumstände für afghanische Flüchtlinge im Iran sehr schlecht gewesen seien. Sie habe ein Kind verloren und wolle nicht, dass auch das nächste Kind sterbe. Sie wünsche sich, dass ihre Kinder in Europa und mit der europäischen Kultur aufwachsen.
3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 16.09.2016, zugestellt am 23.09.2016, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).
Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, dass keinem Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Daher komme auch für den Beschwerdeführer keine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens in Betracht. Der Beschwerdeführer habe keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht, sondern habe sein Vorbringen auf jenes seiner Mutter gestützt.
4. Gegen den Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides wurde Beschwerde erhoben, welche am 05.10.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte.
5. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 10.10.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
6. Mit Schriftsatz vom 27.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Mängelbehebungsauftrag erteilt, da die Beschwerde keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, enthielt, zumal die dem beigefügten (handschriftlichen) Teil des Schriftsatzes enthaltenen Ausführungen nicht in deutscher Sprache verfasst waren.
7. Der Beschwerdeführer kam im Wege seines Vertreters dem Mängelbehebungsauftrag fristgerecht nach und brachte im Wesentlichen vor, dass aus dem Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erkennbar sei, dass diese die afghanische Kultur für sich und ihre Kinder ablehne. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe jedoch eine weitere Befragung zur Frage der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Personen mit westlicher Lebenseinstellung unterlassen und sei somit in einem entscheidenden Punkt seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.01.2017 in den gemäß § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Beschwerdeverfahren betreffend den Beschwerdeführer und seine Eltern durch die erkennende Richterin in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi und im Beisein des Vertreters des Beschwerdeführers, der diesem zugleich gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt wurde, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher die Mutter des Beschwerdeführers als dessen gesetzliche Vertreterin persönlich erschien und in welchem diese zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Dabei führte die Mutter des Beschwerdeführers als dessen gesetzliche Vertreterin als eigene Fluchtgründe ihrer Kinder die schlechten Lebensumstände im Iran an. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
9. Durch den Vertreter des Beschwerdeführers wurde am 24.01.2017 eine Stellungnahme erstattet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Er ist afghanischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich geboren. Er war noch nie in Afghanistan.
Der Beschwerdeführer ist der minderjährige Sohn von XXXX, geb. XXXX, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, Zl. W244 2136965-1/10E, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Die im Iran wohnhafte Familie des Beschwerdeführers verließ den Iran 2015 aufgrund der dort herrschenden schlechten Lebensbedingungen für afghanische Staatsbürger.
Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig geworden und es ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Mutter in einem anderen Staat möglich wäre.
Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den Angaben der gesetzlichen Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers im Verfahren sowie aus den damit übereinstimmenden Akteninhalten. Die Feststellungen zur Mutter des Beschwerdeführers beruhen darüber hinaus auch auf den diesbezüglich übereinstimmenden Inhalten des Verwaltungs- und Gerichtsakts der genannten Familienangehörigen.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers (Name und Geburtsdatum) getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.
Die Feststellung, dass es sich beim Beschwerdeführer um den minderjährigen Sohn der XXXX handelt, gründet sich auf das glaubhafte und auch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht angezweifelte Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren.
Dass der Mutter des Beschwerdeführers mit Erkenntnis vom heutigen Tag gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Gerichtsakt zu W244 2136965-1.
Soweit die schlechten Lebensumstände im Iran als Fluchtgrund angegeben wurden, so waren die diesbezüglichen Aussagen der Mutter als gesetzliche Vertreterin sowohl bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht schlüssig und plausibel.
Dafür, dass die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Mutter in einem anderen Staat möglich wäre, bestehen keine Anhaltspunkte. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Strafunmündigkeit des Beschwerdeführers aufgrund seines Alters.
Zu A) Stattgabe der - zulässigen - Beschwerde:
3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Stellt ein Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.
3.2. Soweit sich das fluchtkausale Vorbringen auf die schwierigen Lebensumstände im Iran bezieht, so ist ihm entgegen zu halten, dass dieses Vorbringen zwar glaubhaft ist und der Beurteilung zu Grunde gelegt wird, dass aber § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nur vorsieht, wenn dem Fremden im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Herkunftsstaat ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt; nur im Falle der Staatenlosigkeit gilt der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes als Herkunftsstaat. Auf Grund der afghanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers kann somit sein Vorbringen im Hinblick auf den Iran außer Betracht bleiben (vgl. VwGH 02.03.2006, 2004/20/0240).
Da die Mutter des Beschwerdeführers als dessen gesetzliche Vertreterin für diesen darüber hinaus keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht hat, kann keine individuelle asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat festgestellt werden.
Im vorliegenden Fall liegt jedoch ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 bezüglich der Verfahren des minderjährigen Beschwerdeführers und seiner Mutter vor.
Da der Mutter des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 auch dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des § 34 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 zu subsumieren wären, erkennbar sind.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.