BVwG W215 1427933-1

W215 1427933-1Tribunal administratif fédéral30 janv. 2017

Regest

Glaubwürdigkeit, Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, private Verfolgung, Übergangsbestimmungen,<br/>Versorgungslage

Texte intégral

BVwG W215 1427933-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W215.1427933.1.00

Spruch

W215 1427933-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Kasachstan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2012, Zahl 12 06.930-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl.

Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführerin, deren Identität nicht festgestellt werden kann, reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal mit ihrem Ehegatten, dessen Identität ebenfalls nicht festgestellt werden kann, in das Bundesgebiet und beide stellten am 06.06.2012 Anträge auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag erfolgte durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in Gegenwart einer Dolmetscherin für die russische Sprache, eine niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführerin. Dieser gab zusammengefasst an, Staatsangehöriger Kasachstans, verheiratet, Angehöriger der russischen Volksgruppe und orthodoxen Glaubens zu sein. Die Beschwerdeführerin habe zehn Jahre lang in XXXX eine Schule besucht und habe von 2006 bis 19.05.2012 in XXXX als XXXX gearbeitet. Die Beschwerdeführerin sei standesamtlich verheiratet und habe einen Sohn aus erster Ehe, der mit ihrem aktuellen Ehegatten im gemeinsamen Haushalt gelebt habe, derzeit leiste er seinen Wehrdienst in Kasachstan ab. Die Beschwerdeführerin habe im eigenen Haus in XXXX gelebt und ihr Ehegatte habe sich Ende des Monates Mai 2012 entschlossen auszureisen. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte seien von der Adresse eines Freundes ihres Mannes in ihrer Heimatstadt abgereist. Die eine Nacht, nachdem sie ihre Wohnadresse verlassen hätten, hätten sie bei ihm verbracht und seien in der Nacht vom 31.05.2012 auf 01.06.2012 in einen Lkw gestiegen. Ihren kasachischen Reisepass habe ihr der Ex-Ehegatte am 23. oder 24.05.2012 zu Hause weggenommen. Am 31.05.2012 habe die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehegatten ihre Wohnadresse verlassen und sei zum Freund ihres Mannes gebracht worden. In derselben Nacht vom 31.05.2012 auf den 01.06.2012 seien sie mit einem Pkw zum Lkw gebracht worden. Auch der Ehegatte der Beschwerdeführerin gab an, er habe mit der Beschwerdeführerin am 31.05.2012 seine Wohnadresse in XXXX verlassen und sei zu einem Freund in XXXX gegangen. Dort habe er die Nacht verbracht und sei noch in derselben Nacht von 31.05.2012 auf 01.06.2012 zu einer Straße außerhalb vom XXXX gebracht worden, wo bereits ein Lkw gewartete habe mit dem sie weggefahren seien. Zur weiteren Reiseroute konnten die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte keinerlei Angaben machen. Die Reise habe von 31.05.2012 bis 06.06.2012 gedauert. Nach ihrem Fluchtgrund gefragt gab die Beschwerdeführerin wörtlich an (Anmerkung: Schreibfehler im Original):

"Wegen der Gefahr. [...] mein Mann hatte einen Konflikt mit meinem Ex-Ehemann. Mein Ex-Ehemann verlangte von [...] eine Tasche und in weiterer Folge Geld. Das war alles.

Frage: Wissen Sie worum es genau gegangen ist?

Antwort: Mein Mann [...] arbeitete als Taxifahrer und das Ganze hat begonnen, als er einen Kunden nach Russland befördert hat. Das war am 23.05.2012. Ich wurde am 23.05.2012 gegen Mittag an unserer Wohnadresse zur Zeugin eines Gespräches zwischen meinem Ehemann und meinem Ex-Ehemann. Sie haben laut miteinander geredet. Weil [...] eigentlich keinen Kontakt zu meinem Exmann und mir war daher nicht klar, warum mein Exmann nun mit [...] sprechen wollte. Er verlangte von [...] eine Tasche. Es war ein sehr emotionales Gespräch. Ich habe mich dann in das Gespräch eingemischt und sagte zu meinem Mann, dass er meinem Exmann diese Tasche geben soll. [...] sagte mir, ich solle mich zurückziehen, sie werden das untereinander regeln. Ich ging ins Haus aber schaute aus dem Fenster und unser Hund hat laut gebellt. Mein Mann und mein Exmann standen vor dem Haus. Dann kam der [...] ins Haus und ich fragte was passiert sei. Mein Mann sagte mir, dass er mich darüber nicht informieren würde, da es mich nichts angehen würde. Am Abend kam mein Mann nach Hause und [...] ist aus dem Haus gegangen, weil der Hund laut gebellt hat.

Frage: Wer kam nach Hause ihr Ehemann [...] oder ihr Ex-Ehemann?

Antwort: [...] war die ganze Zeit zu Hause, mein Ex-Ehemann ist wieder gekommen. Das war noch am selben Tag gegen Abend, zwischen 19:00 und 20:00 Uhr, es war noch hell. Dann hat es wieder Drohungen gegeben. Mein Ex-Ehemann ist mit 3 mir unbekannten männlichen Personen zu uns gekommen. Ich habe ordinäre Schimpfwörter gehört und bin dann aus dem Haus gelaufen, weil ich gesehen, dass sie dem [...] einen Schlag in den Bauch versetzt haben. Daraufhin bin ich raus gegangen und [...] sagte ich soll zurück ins Haus gehen. Ich bin dann gleich wieder ins Haus zurückgegangen. Danach sind sie wieder alle weggegangen und [...] kam ins Haus zurück. Ich war schon hysterisch und habe [...] angefleht, er solle zur Polizei gehen. Er hat mir nicht gesagt, was genau gesprochen wurde und worum es ging. Ich konnte ihn dann doch dazu überreden zur Polizei zu gehen. Er ist dann am nächsten Tag außer Haus gegangen und sagte mir, dass er zur Polizei gehen würde. Wir haben nur eine Polizeistation in XXXX, diese nennt sich Abteilung für innere Angelegenheiten. Ich habe ihn angerufen aber er hat nicht geantwortet. Er war den ganzen Tag bis in die Nacht nicht erreichbar. Er ist erst in der Nacht, am nächsten Tag gegen 03:00 Uhr in der Früh nach Hause gekommen. Er war blass und sein Gesicht war nicht so wie sonst. Man sah, dass er gelitten hatte, er trug ein blaues T-Shirt welches durchnässt war. Ich habe ihn gefragt, warum er nicht erreichbar war. Ich habe ihn gefragt, was passiert ist. Er sagte mir nur, dort ist die Mafia. Die sind alle eins. Mehr hat er mir nicht gesagt. Ich habe ihn gefragt was passiert ist, aber er hat mir nichts gesagt. Er sagte nur, es ist besser, wenn ich nichts weiß. Wir haben die ganze Nacht nichts geschlafen. Am nächsten Tag gegen Vormittag kam wieder mein Ex-Mann zu uns nach Hause. Ich lief mit dem [...] aus dem Haus und sah dass meinen Ex-Mann wieder mit 3 Männern, ich glaube es waren wieder dieselben Männer, zu uns nach Hause gekommen war. Ich habe zu schreien begonnen, lasst den [...] los, weil sie ihn festgehalten haben. [...] schrie lasst sie in Ruhe und meint mich, weil mich haben sie auch festgehalten. Ich schrie, dass die Nachbarn zu Hilfe kommen und sie kamen auch aus ihren Häusern. Auf einmal fällt mir auf, dass der Hund nicht da war. Ich dachte die Nachbarn kommen uns zu Hilfe, aber sie sind wieder in die Häuser zurückgegangen. Dann musste der [...] alle unsere Dokumente an sie aushändigen und dies hat er auch gemacht. Er musste ihnen auch den Autoschlüssel geben. Dann sind sie davongefahren. Ich weiß aber nicht mit welchem Fahrzeug sie davon gefahren sind. Gleich danach sah ich unseren Hund in einer Blutlacke liegen. Sie haben ihn umgebracht. [...] sagte zu mir, sie werden uns bald töten, wenn wir das Geld für diese Tasche nicht auftreiben. [...] hat von 100.000,- US Dollar gesprochen. Sie haben meinem Mann auch eine Frist von einer Woche oder 10 Tage oder 2 Wochen gegeben, dass er das Geld auftreibt. Danach sind sie nicht mehr wieder gekommen. Ich bin nur mehr zu Hause gesessen und habe mich nicht mehr getraut. Der [...] ging am Morgen weg und kam am Abend zurück, ich dachte, dass er einen Weg zur Ausreise sucht. Er wollte mich beschützen und wollte mich nicht beunruhigen, daher hat er mir nichts Näheres erzählt. Am 31.05.2012 verließen wir dann unser Haus und in weiterer Folge Kasachstan. Das sind alle meine Fluchtgründe. Ich selbst habe eigentlich keine eigenen Gründe, lediglich diese Gründe von meinem Ehemann. Andere Gründe habe ich nicht."

Gefragt was die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihre Heimat befürchte gab sie an, sie habe Angst um ihr Leben. Ihr Mann sei dazu fähig sie zu töten. Gefragt, warum sie ihr Mann töten solle, gab die Beschwerdeführerin an, sie meine nicht ihren Mann sondern ihren Ex-Mann, er sei dazu fähig sie zu töten. Der Grund warum er sie töten wolle sei wegen des Geldes. Seitens der kasachischen Regierung habe er mit keinen Sanktionen zu rechnen.

Nach Zulassung des Verfahrens gab die Beschwerdeführerin anlässlich einer niederschriftlichen Befragung im Bundesasylamt am 21.06.2012, in Gegenwart einer Dolmetscherin für die russische Sprache, an, dass sie ausschließlich Russisch spreche. Die Beschwerdeführerin habe immer die Wahrheit gesagt und alles angegeben. Die Dolmetscherin bei der letzten Befragung habe sie verstanden, aber sie habe damals nicht alles so detailliert wie gewollt ausführen können. Die Beschwerdeführerin sei gesund und habe nicht daran gedacht, ihre Heiratsurkunde, sie habe ihren jetzigen Ehegatten im XXXX geheiratet, von zu Hause mitzunehmen. Sie wolle zwar Kontakt zu den Schwiegereltern im Herkunftsstaat, habe derzeit aber weder Telefon noch Handy. Weiters gab sie wörtlich an (Anmerkung: Schreibfehler im Original):

"...F: Was arbeitete Ihr Mann?

A: Er war immer schon Taxifahrer in XXXX.

F: Können Sie weitere Beweismittel zu Ihrer Identität beibringen oder haben Sie solche inzwischen beigebracht?

A: Ich habe keine und kann keine beibringen. Die Dokumente wurden uns abgenommen.

V: Sie haben ja zuhause noch die Heiratsurkunde, da werden ja auch andere Dokumente dabei sein!

A: Die nahm ich nicht mit, weil ich nicht daran dachte, im Trubel.

V: Sie müssen sich darüber schon im Klaren sein, dass dies Ihre persönliche Glaubwürdigkeit stark schmälert, vor allem vor dem Hintergrund, dass Sie in Kasachstan über zahlreiche Identitätsdokumente verfügt haben müssen! Es ergibt sich das Bild, dass Sie Ihre Identität und Herkunft verbergen wollen, Sie können ja auch anders heißen und von woanders sein!

A: Das ist mir klar. Vielleicht fällt mir noch ein, wie ich Dokumente besorgen kann.

F: Ihr Ehegatte behauptete keine eigenen Ausreisegründe oder Rückkehrbefürchtungen zu haben, sondern dass Sie nur wegen seiner Probleme gemeinsam mit Ihm ausgereist seien, das haben Sie auch schon bei der Erstbefragung gesagt. Entspricht das der Tatsache?

A: Ja, ich habe keine eigenen Ausreisegründe oder Rückkehrbefürchtungen und bin nur deshalb ausgereist, weil mein Mann ausreisen musste.

F: Wurden Sie in die Probleme des Mannes je hineingezogen, gab es ihnen gegenüber Repressionen?

A: Wir wurden bedroht, als wir zuhause waren.

F: Wann war das und wo?

A: In meinem Haus, zwischen 23. bis 25. Mai 2012.

F: Was spielte sich dort ab?

A: Mein Mann war zuhause und hat geschlafen und dann hörte ich den Hund und ging in den Hof und sah was los ist und sah meinen Exmann, ich war schockiert da ich an ihn keine guten Erinnerungen hatte. Er verlangte dass ich meinen Mann rufe und ich sagte, dass er schläft und er trug mir auf ihn zu wecken. Dann weckte ich ihn und blieb im Haus und beobachtete die weitere Szene aus dem offenen Fenster. Mein Exmann hat [...] beschimpft und fragte wo die Tasche sei, dann ging ich in den Hof und ich riet [...] meinem Exmann alles zu geben. Mein Mann trug mir auf, ins Haus zu gehen und ich ging hinein und hörte wieder vom Fenster zu. Dann sah ich wie mein Exmann dann den Hof verließ, dann stellte ich meinen Mann zur rede und er sagte, dass das eine Sache zwischen den beiden sei und wer wollte mich nicht einweihen. Da ich meinen Exmann als Drogenkonsumenten kannte, wusste ich gleich, dass Gefahr besteht. Am Abend kam er noch mal aber nicht alleine. Im Hof waren insgesamt drei Personen. Es gab wieder ein grobes Gespräch und ich sah aus dem Fenster und hörte was vorging, mein Mann wurde geschlagen und ich lief hinaus und war hysterisch und ich schrie und mein Mann zog mich auf die Seite und trug mir auf ins Haus zu gehen, von wo ich die Beschimpfung weiter hörte. Dann gingen die Leute und mein Mann kam zurück. Ich stellte meinen Mann zur rede und forderte ihn auf das anzuzeigen.

F: Haben Sie diese Leute oder Ihren Exmann dann noch einmal gesehen?

A: Nein, weder diese Leute noch meinen Exmann.

F: Um welche Uhrzeit kamen diese Leute?

A: Zuerst gegen Mittag, da kam mein Exmann alleine, dann nach 18.00 Uhr.

F: Hatten Sie da schon gegessen oder noch nicht, als der Exmann zu Mittag gekommen ist?

A: Nein.

F: Wurden Sie dabei auch angegriffen?

A: Nein.

F: Sie sagten, dass Ihr Mann geschlagen wurde, wohin?

A: In den Bauch, er hat sich vorgebeugt.

F: Was hatten diese drei Leute an?

A: Dunkle Trainingsanzüge, Sie waren Sportler, mein Exmann auch Profiboxer, sein Vater war kasachischer Nationaltrainer.

F: Waren Sie oder ihre nunmehriger Gatte je in mafiöse Geschäfte oder Tätigkeiten verwickelt?

A: Nein.

F: Wo sind Ihre Dokumente?

A: Bei meinem Exmann, er nahm sie uns weg, am 25. Mai, als er wieder zu uns gekommen ist, er kam dann noch einmal mit den anderen.

V: Zuvor geben Sie an, dass dieser nicht mehr gekommen ist!

A: Am nächsten Tag ging mein Mann zur Polizei und ich spürte dass etwas passiert ist. Als er in de Nacht nach Hause kam war er blass, die Lippen zitterten.

F: Haben Sie inzwischen irgendwelche Beweismittel zu Ihren Ausreisegründen beigebracht, die Sie vorlegen möchten?

A: Nein, ich besitze keine und kann keine weiteren dahingehenden Beweismittel vorlegen.

F: Was würde eintreten, wenn Sie heute in Ihren Herkunftsstaat zurückreisen?

A: Sie würden uns töten, die Leute um meinen Exmann.

F. Hätten Sie nicht in einem anderen Teil Ihres Herkunftsstaats leben können, dort können Sie von den Kriminellen nicht gefunden werden?

A: Mein Exmann hat gute Kontakte und sein Vater war Abgeordneter und kann viel erreichen.

F: Und am 25. Mai, was spielte sich da ab?

A: Ich hörte den Hund bellen und die Leute schon im Hof waren. Es war auch gegen Mittag, wir hatten noch nicht gegessen, ich wurde wieder hysterisch und ich griff meinen Exmann an und beschimpfte ihn, dass die Nachbarn kamen, die aber nicht auf unsere Hilferufe hörten. Sie hielten mich fest und der Hund höre dann auf zu bellen, dann verlangten Sie die Dokumente und Autoschlüssel von meinem Mann.

F: Nennen den genauen Postcode bzw. die Telefonvorwahl dieser ihrer ehemaligen Adresse!

A: Postindex ist XXXX, Vorwahl XXXX

F: Im welchem Mikroraion lebten Sie, liegt Ihre Gasse?

A: Unsere Straßen haben neue Namen bekommen.

F: Wie heißen die Hauptstraßen im Zentrum von von XXXX und wie sind diese angeordnet

A: Ul. XXXX.

F: Wie weit ist es von Ihrer Wohnadresse zum nächsten Fluss und wie heißt dieser?

A: Der XXXX ist zehn Autominuten entfernt.

F: Was ist an diesem Bild (1) zu erkennen?

A: Es ist auf der XXXX, ein Wohnhaus

F: Und hier (2)?

A: Weiß ich nicht, es ist im Neuen Raion.

V: Es werden die aktuellen Erkenntnisquellen des Bundesasylamtes zu Kasachstan vorgelegt. Diese Quellen berufen sich vorwiegend auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch US-Behörden wie das DOS, wie auch mehreren NGOs und auch Botschaftsberichten, die im einzelnen auch eingesehen werden können.

F: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die vom Bundesasylamt zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen Länderfeststellungen (das sind diverse Berichte von vorwiegend staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen) zur Situation im Land des BAA zu Ihrem Herkunftsstaat Einsicht und Stellung zu nehmen.

A: Ich verzichte darauf.

V: Es ergibt sich das Bild, dass Die Angaben Ihres Mannes nicht glaubhaft sind und dieser nie in XXXX wohnhaft oder Taxifahrer gewesen sein kann. Ihnen wird nunmehr die Möglichkeit geboten, die wirklichen Ausreisegründe vorzubringen!

A: Ich habe die Wahrheit erzählt..."

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2012, Zahl 12 06.930-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen. Die Antragstellerin wurde in Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kasachstan ausgewiesen. Im Bescheid wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Identität der Antragstellerin mangels Identitätsdokumenten nicht festgestellt werden habe können. Sie habe kein eigenes Vorbringen erstattet und stütze ihre Ausreisegründe ausschließlich auf jene ihres Ehegatten. Der Ehegatte habe kein in einem Konventionsgrund subsumierbares Vorbringen erstattet. Dazu sei auszuführen, dass der Ehegatte nicht persönlich glaubwürdig gewesen sei und auch das gesamte Vorbringen unglaubhaft, sodass sein Asylantrag abgewiesen worden sei. Die Niederlassung im, sowie die Einreise und Hinreise in den Herkunftsstaat (somit auch in jedem Teil des Gesamtstaates) sei reell möglich, ebenso wie eine Existenzgründung. Die wirtschaftlichen Verhältnisse im Herkunftsstaat seien gesichert. Die Antragstellerin verfüge über soziale Kontakte im Herkunftsstaat. Die Antragstellerin verfüge dort über familiäre Bindungen und soziale Kontakte, über qualifizierte Bildung, sei im Herkunftsstaat beschäftigt gewesen und verfüge dort über eine Unterkunft. Die Antragstellerin habe sich schon vor Beginn des Asylverfahrens unbefugt im Bundesgebiet aufgehalten und den Asylantrag erst nach ihrer Festnahme gestellt. Sie sei in Österreich nicht verfestigt oder verankert, strafrechtlich unbescholten und spreche nicht Deutsch. Es werde festgestellt, dass die Antragstellerin unter Umgehung der Grenzkontrolle (illegal) in das Schengengebiet eingereist sei, in Österreich keiner Beschäftigung nachgehe, von der Grundversorgung lebe und keine familiären Beziehungen im Bundesgebiet habe. Die Antragstellerin habe angegeben keine eigenen Ausreisegründe bzw. Rückkehrbefürchtungen zu haben und habe, abgesehen davon, dass diese (auch bei Wahrheitsunterstellung) nicht konventionsrelevant seien, ihre Gründe ausschließlich auf jene ihres Gatten gestützt. Dieser sei, wie aus seinem gleichzeitig im Familienverfahren ergehenden Bescheid ersichtlich sei, nicht persönlich glaubwürdig und auch sein gesamtes Vorbringen unglaubhaft, sodass sein Asylantrag abgewiesen worden sei. Die Details dieser Ansicht der Behörde würden aus dem Bescheid des Ehegatten ergehen, welcher auch hier zum Bescheidbestandteil erhoben werde. Vor allem aber stehe mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments oder sonstigen Bescheinigungsmittels die Identität nicht fest. In diesem Zusammenhang sei es angesichts der relativ straffen Verwaltungsverhältnisse in Kasachstan nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin trotz realer Möglichkeit keinerlei Beweismittel zu ihrer Identität vorgelegt, mitgenommen oder nachträglich bis dato nicht organisiert habe. Gerade durch eine solche Vorlage sei das Interesse eines Asylwerbers an der Untermauerung seiner Angaben abzuleiten. Die Antragstellerin habe ihrem Gatten auch dazu widersprochen, indem sie erklärt habe, dass etwa sehr wohl ihre Heiratsurkunde noch in deren Haus wäre. Generell sei hier angemerkt, dass sie vor der Asylantragstellung bereits in Russland und anderen Ländern auf dem Landweg bis Österreich gewesen sei und dort in das Gebiet der Dublinstaaten eingereist sei und nicht sofort einen Asylantrag gestellt habe sobald sie in Sicherheit gewesen sei und es sei nicht ersichtlich dass sie als GUS-Bürger nicht schon dort von ihrem uneingeschränkten Aufenthaltsrecht Gebrauch gemacht habe, vor allem da sie die dortige Landessprache spreche und eine Integration alleine schon deshalb leichter falle. Des Weiteren weise die Tatsache, dass die Antragstellerin den Weg der illegalen Einreise gewählt habe, darauf hin, dass sie mehr daran interessiert gewesen sei, eine Einreise in ein Land ihrer Wahl sicherzustellen, als einen Zufluchtsort zu suchen. Deshalb werde die Auffassung vertreten, dass im Widerspruch zu ihrem Verhalten ein echter Flüchtling sich in einem dem eigenen Land nächstgelegenen sicheren Staat niederlassen und dort Asyl beantragen würde, selbst wenn es nicht dort wäre, wo sich jemand endgültig niederlasse. Die Tatsache, dass sie es verabsäumt habe, irgendwo sonst Asyl zu beantragen, verringere deshalb die Glaubwürdigkeit ihres Antrages. Somit sei davon auszugehen, dass es der Antragstellerin bei der Asylantragstellung nur darum gehe, sich gezielt in Österreich unter Umgehung der Aufenthaltsbestimmungen niederzulassen. Allerdings ergebe sich aus den Länderfeststellungen, dass bei Wahrheitsunterstellung der Behauptungen diese aber nur im Falle von entsprechend profilierten Personen möglich sei. Weder sie noch ihr Ehegatte würden zufolge der Darstellungen in diese Kategorie fallen und seien auch beide nicht imstande, das Zutreffen der Sachverhalte glaubhaft darzustellen, sodass eine dahingehende Wahrscheinlichkeitsprüfung des konkreten Falles anhand der Länderfeststellungen obsolet sei. Aus der Beweiswürdigung mit dem Hintergrund der Länderfeststellungen ergehe, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative, soweit ein solches Vorbringen theoretisch in Erwägung gezogen werde, einerseits zumutbar und real möglich sei und andererseits, dass in anderen Landesteilen effektiver Schutz bestehe. Selbst bei Wahrheitsunterstellung des Vorbringens sei darauf hinzuweisen, dass eine Bedrohung, die von Privaten ausgehe und dem Staat realistischer weise weder unmittelbar noch mittelbar zugerechnet werden könne (zur Zurechnung als [mittelbare] staatliche Verfolgung vgl. z.B. VwGH 06.10.1999, 98/01/0311; 24.06.1999, 98/20/0574; 04.05.2000, 99/20/0177) nicht tauglich sei, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine begründete Furcht vor Verfolgung aus einem asylrelevanten Grund zu begründen. Es sei der Antragstellerin zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Die Antragstellerin habe auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung, noch einen sonstigen auf ihre Person bezogenen außergewöhnlichen Umstand, behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne d. Art. 3 EMRK darstellen könne. Zudem sei erkannt worden, dass bei der Antragstellerin auch keine individuellen Umstände vorlägen, die dafür sprechen würden, dass sie bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art 3 EMRK darstellen würde. Es liege kein Familienbezug vor. Die Ausweisung stelle daher mangels Vorliegen eines in der einschlägigen Rechtsprechung vorauszusetzenden Familienverbandes keinen Eingriff in die Achtung des Familienlebens dar. Auf der einen Seite sei die Entwurzelung vom Herkunftsland, die der Antragstellerin das Leben dort unzumutbar machen würde, nicht festzustellen. Aus ihren Aussagen ergebe sich, dass die Existenz und Unterkunft der Familie im Herkunftsstaat abgesichert sei. Habe der Fremde im Heimatstaat Verwandte und die Möglichkeit, seinen Beruf weiter auszuüben, werde die Zumutbarkeit einer Reintegration eher zu bejahen sein. Die Antragstellerin habe daher auch die Möglichkeit ihr Familienleben im Herkunftsstaat, wo weitere Familienangehörige verblieben seien, zu führen. Ein Eingriff ins Privatleben sei nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, unter Bedachtnahme auf die Angaben der Antragstellerin, nicht größer als bei jedem anderen Fremden, der sich rechtswidrig in Österreich aufhalte. Andernfalls könnte Österreich keine rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden ausweisen. In Kenntnis der unwahren Behauptungen der Antragstellerin zu den Ausreisegründen habe sie zudem keine realistischen Erwartungen anstellen können, dass sich durch den somit unbegründeten Aufenthalt ein Ausweisungshindernis ergeben könne. Eine besondere Bindung zu Österreich habe nicht festgestellt werden können. Aufgrund all dieser Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung dringend zur Erreichung des o.a. und in Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles geboten sei. Es sei auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die für eine gegenteilige Entscheidung zu Gunsten der Antragstellerin sprechen würden. Im Verfahren des Ehegatten wurde zeit- und inhaltsgleich entschieden.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2012, Zahl 12 06.930-BAE, zugestellt am 05.07.2012, sowie den Bescheid im Verfahren des Ehegatten vom selben Tag, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 12.07.2012 eingebrachte Beschwerde. In der Beschwerde vom 11.07.2012 wird beantragt 1. die beiden erstinstanzlichen Bescheide dahingehend abzuändern, dass den Anträgen auf internationalen Schutz Folge gegeben und den Beschwerdeführern der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde;

2. in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen; 3. in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status eines subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan zuerkannt werde; 4. allenfalls die gegen die Beschwerdeführerin gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ausgesprochene Ausweisung aufzuheben, 5. jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof anzuberaumen. Danach wiederholten die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte handschriftlich auszugsweise Teile des erstinstanzlichen Vorbringens im Asylverfahren.

I.2. Die Beschwerdevorlage vom 12.07.2012 langte am 17.07.2012 beim Asylgerichtshof ein und wurde gemäß der damals geltenden Geschäftsverteilung einer Gerichtsabteilung zur Erledigung zugewiesen.

Am 07.08.2012 langte eine schriftliche Ergänzung der Beschwerde vom 02.08.2012 beim Asylgerichtshof ein. Darin werden die Anträge in der Beschwerde vom 11.07.2012 wiederholt. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatten hielten ihr bisheriges Vorbringen vollinhaltlich aufrecht. Sie sprechen sich ausdrücklich gegen die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in den Bescheiden aus. Danach wird aus einem undatierten Wikipedia Artikel zum Thema Ethnien und Sprachen zitiert. Anschließend aus dem UNHCR Handbuch zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Seite 18. Danach wird aus VwGH Erkenntnissen aus den Jahren 1996 bis 2001 zum Thema wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zitiert. Daran anschließend werden die Asylgründe der Genfer Flüchtlingskonvention genannt und diesbezüglich sechs VwGH Erkenntnisse aus dem Jahr 2000 zitiert. Danach wird das Thema staatliche Verfolgung unter Zitierung von drei VwGH Erkenntnissen aus den Jahren 2000 und 2008 thematisiert. Daran anschließend wird vier Seiten lang aus einem Radiobericht aus dem Jahr 2010 zur Lage in Kasachstan zitiert. Danach etwas mehr als eine Seite lang ein Artikel aus der FAZ vom 08.03.2012 zum Thema Kampf gegen Korruption in Kasachstan. Anschließend fünf Seiten lang aus einem Amnesty International Bericht Stand 31.12.2011, in welchem weder der Name der Beschwerdeführerin noch ihres Ehegatten genannt werden. Schließlich geben die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte an, dass ihre Rückkehr nach Kasachstan im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG stehe und beantragen ein weiteres Mal eine öffentliche, mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichthof.

Am 30.10.2013 langte eine schriftliche Bestätigung eines Flüchtlingsdienstes vom 29.10.2013 beim Asylgerichtshof ein, wonach die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte nach wie vor in Bundesbetreuung seien, die Deutsche Sprach gelernt hätten, ehrenamtlich als Übersetzer für Russisch arbeiten, Asylwerber zu Ärzten begleiten und auch vor Ort in der Pension unterstützen würden.

I.3. Mit 01.01.2014 wurde der Asylgerichtshof zum Bundesverwaltungsgericht und das Beschwerdeverfahren wurde auf Grund der ersten Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.

Mit Schreiben vom 18.07.2014 brachten die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte Bestätigungen einer Volkshochschule vom 09.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht in Vorlage, wonach die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte einen Deutschkurs A1, Grundstufe 1 seit 11.04.2014 besuchen würden.

Für den 27.08.2014 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte erschienen zur Beschwerdeverhandlung. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde, als Rechtsnachfolger des Bundesasylamtes, ordnungsgemäß geladen, entschuldigte sich jedoch mit Schreiben 29.07.2014 für die Verhandlung und beantragte gegenständliche Beschwerden abzuweisen.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.07.2015 wurden die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte aufgefordert im Rahmen des Parteiengehörs allenfalls bestehend Unterlage zur persönlichen und sozialen Situation, sowie zur Integration, bin einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung, in Österreich vorzulegen.

Am 21.07.2015 brachte der Rechtsberater der Beschwerdeführerin eine Bestätigung eines Flüchtlingsdienstes vom 14.07.2015 in Vorlage, wonach sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte immer noch in staatlicher Grundversorgung befinden, bemüht sind sich in Österreich zu integrieren, Deutschkurse regelmäßig besuchen und aus Sicht des Flüchtlingsdienstes eine gute Integration der Klienten bestätigt werden könne. Zudem ein undatiertes Schreiben mit dem Stempel des Rechtsberaters worin eine Person namens XXXX schreibt, dass "wir" (Anmerkung: wörtliches Zitat) die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten als sehr zuvorkommende freundliche Nachbarn kennengelernt hätten, sie sehr freundlich, hilfsbereit und bemüht seien sich zu integrieren und es "uns" (Anmerkung: wörtliches Zitat) leidtun würde sie als Nachbarn zu verlieren. Zudem würden sie sich um ankommende Asylwerber kümmern, und sofern es möglich sei ihre Hilfe anbieten. Ein weiteres Unterstützungsschreiben mit dem Stempel des Rechtsberaters vom 14.07.2015 einer Dame, welche schreibt, dass sie die Beschwerdeführer vor zwei Jahren kennengelernt habe und weiters wörtlich ausführt (Anmerkung: Schreibfehler im Original): "... sehr hochintelligent, freundliche und hilfsbereite Menschen. Sie interessieren sich für Österreichische Geschichte und Traditionen. Ich sehe, wie sie schnell deutsche Sprache gelernt haben. Wenn sie versprechen was, machen sie das. Meiner Meinung nach Kann man auf sie verlassen. ..." Ein Schreiben mit dem Stempel des Rechtsberaters vom 14.07.2015 in welchem sich ein Ehepaar dafür bedankt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte Trauzeugen in der russischen Kirche in Wien gewesen seien, es sei nicht leicht gewesen Trauzeugen für die russisch-orthodoxe Kirche zu finden. Zudem ein handschriftliches Schreiben mit dem Stempel des Rechtsberaters vom 15.07.2015 in welchem Eine Dame und ihr Sohn wörtlich ausführen (Anmerkung: Schreibfehler im Original): "Betreff: Referenz

Mit dieses Brief möchte ich nur alle hoste Referenz für die [...] (Anmerkung: Name der Beschwerdeführer) schreiben. Die Familie kenne schon fast drei Jahre und habe ich keine Schwerigkeiten und Probleme mit die [...] (Anmerkung: Vornamen der Beschwerdeführer) gehabt. Die beide sind sehr freundlich, hilflich und nett." Es wurde ein Schreiben der Deutschlehrerin des Ehegatten der Beschwerdeführerin vom 03.06.2015 in Vorlage gebracht, in welchem diese schreibt, dass sie den Ehegatten kenne und er seine Hilfsbereitschaft gezeigt habe, als er ihr nach einer Herzoperation angeboten habe ihr z.B. beim Schneiden ihrer Hecke zu helfen. Sie habe den Eindruck, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte bemühen würden sich in die Gesellschaft gut eizufügen und ihren Beitrag für deren neue Wahlheimat zu leisten wollen. Eine Bestätigung von "Die Kinderfreunde" vom 11.07.2015, wonach die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte Ehrgeiz gezeigt hätten, ihr Wissen in Deutsch und der Ehegatte im IT-Bereich zu erweitern und sich weiterzubilden. Es handle sich um hilfsbereit Menschen, die beim Aufbau einer Veranstaltung mitgeholfen hätten. Ein Schreiben vom 05.07.2015 einer Psychotherapeutin welche schreibt, dass sie als Trainerin in einer Volkshochschule gearbeitet habe. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte hätten in einem Kurs versucht so rasch wie möglich die deutsche Sprache und die österreichischen Sitten zu erlernen. Die Beschwerdeführerin habe dabei anderen Kursteilnehmern geholfen. Es wurde die Kopie einer Teilnahmebestätigung einer Volkshochschule vom 22.08.2014 vorgelegt, wonach die Beschwerdeführerin an einem Deutsch Fremdsprachenkurs A1 Grundstufe 1 teilgenommen hat. Weites die Kopie einer Teilnahmebestätigung derselben Volkshochschule vom 12.11.2014, wonach die Beschwerdeführerin wieder an einem Deutsch Fremdsprachenkurs A1 Grundstufe 1 teilgenommen hat. Es wurde eine Teilnahmebestätigung derselben Volkshochschule vom 22.08.2014 vorgelegt, wonach der Ehegatte der Beschwerdeführerin an einem Deutsch Fremdsprachenkurs A1 Grundstufe 1 teilgenommen hat. Zusätzlich wurde das Schreiben einer Dame vom 13.06.2015 vorgelegt, welche mit der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten seit mehr als einem Jahr befreundet ist und deren Bescheidenheit und Hilfsbereitschaft lobt. Weiters wurde ein Schreiben des Unterkunftgebers vom 10.07.2015 in Vorlage gebracht, worin dieser die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten als nett, ruhig und hilfsbereit beschreibt. Sie seien bemüht Deutsch zu lernen und sich auf Deutsch zu verständigen, was ihnen zunehmend besser gelinge. Zudem ein Schreiben eines Herrn vom 14.07.2015, der mit der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten seit längerer Zeit befreundet sei und dies als nett und sehr interessiert beschreibt. Weiters ein handschriftliches Schreiben einer Dame des Vereins XXXX vom 12.07.2015 mit folgendem Inhalt (Anmerkung: Schreibfehler im Original): "... sind freundliche junge Leute, Wenn ich einkaufen gehe treffen wir uns öfter und plaudern. Sie sind sehr interessiert, Beim Fronleichnamsfest haben sie den Altar fotografiert und gefragt, was das alles bedeutet. Mir sind sie sehr sympatisch, ich mag die Beiden. [...] Anmerkung: Name und Adresse der Dame, Datum, Adresse des Vereins) [...] Ihre Spende an XXXX ist steuerlich absetzbar. DANKE!" Schließlich wurde noch folgendes handschriftliche Schreiben einer Damen und eines Herren vom 10.07.2015 vorgelegt (Anmerkung: Schreibfehler im Original): "Sehr geehrte Damen und Herren, Wir bestätigen hiermit, dass mir das Ehepaar (Anmerkung: Namen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten wobei der Familienname falsch geschrieben wurde) schon seit Jahren kennen. Sie bemühen sich Deutsch zu sprechen und benehmen sich sehr vorbildlich. Ihr Umgang mit ihrer Umgebung ist sehr liebenswert. Mit freundlichen Grüßen..."

Am 05.10.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Grundversorgungsbericht aus der Unterkunft des Ehegatten der Beschwerdeführerin übermittelt und im Begleitschreiben angeführt, dass der Unterkunftgeber angegeben habe, eine Anzeige bei der Polizei machen zu wollen. Zusammengefasst führt der Unterkunftsgeber aus, dass er am 30.09.2015 von Asylwerbern um 21.44 Uhr angerufen worden sei. Ein namentlich genannter Asylwerber habe stark geblutet und dem Unterkunftgeber erzählt, dass er mit einer Zigarette durch die Küche gegangen sei, was den Ehegatten der Beschwerdeführerin gestört habe. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe mit der Faust so stark ins Gesicht dieses Asylwerbers geschlagen, dass ein Knochen im Gesicht gebrochen sei, was von Ärzten im Krankenhaus anhand eines Röntgenbildes festgestellt worden sei. Dieser Asylwerber habe nach dem Vorfall im Krankenhaus bleiben müssen, der Unterkunftgeber, welcher den Asylwerber ins Krankenhaus gebracht habe, habe mit den Ärzten gesprochen. Der Unterkunftgeber bat um sofortige Verlegung des Ehegatten der Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführerin und führt aus wörtlich aus "Vorsicht kann sehr aggressiv werden war nicht das erste mal".

Am 18.12.2015 langte ein Schreiben der Grundversorgung beim Bundesverwaltungsgericht ein aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte am 03.11.2015 in eine andere Unterkunft übersiedelt wurden.

Am 21.06.2016 langte ein 22 Seiten umfassendes Schreiben der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten, Großteils in Russisch, beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2016 wurden die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte aufgefordert, die Dokumente im Original zu übermitteln und bekanntzugeben, welcher konkrete Zusammenhang zwischen den Unterlagen und dem Fluchtvorbringen bestehe, die konkreten Textstellen welche übersetzt werden sollen zu markieren und den Link der Website, welcher nicht ersichtlich sei, zu nennen.

Am 14.07.2016 langte ein weiters Schreiben des Rechtberaters ein wonach dem Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes mit diesem Schreiben nachgekommen werden. Es handle sich Größtenteils um Berichte zur allgemeinen Lage in Kasachstan. Die Berichte seien teilweise durch "Googletranslate" übersetzt worden und die beigefügten Artikel würden sich immer wieder mit dem gleichen Thema beschäftigen u.a. sei diesem Artikel (welcher aus den verschiedensten Zeitungen stammen) zu entnehmen wie die Polizei mit Problemen umgehe und dass man in Kasachstan keinerlei Hilfe erwarten könne. Diese Berichte hätten natürlich Bezug zu den Problemen des Ehegatten der Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführerin.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2017 wurden der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegattin die aktuellen Feststellungen zur Lage im Herkunftssaat zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt dazu binnen einer Frist von zwei Wochen, ab Zustellung, im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme abzugeben. Weiters wurden die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte aufgefordert Fragen zur Integration in Österreich zu beantworten.

Am 26.01.2017 langte eine schriftliche Stellungnahme des Rechtsberaters der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

II.1.1. Die Identität der Beschwerdeführerin konnte mangels Vorlage von Identitätsdokumenten nicht festgestellt werden. Sie gehört der Volksgruppe der Russen an, ist orthodoxen Glaubens, Staatsangehörige Kasachstans und verheiratet.

II.1.2. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten zu den Gründen für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat ist unglaubwürdig. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin oder ihr Ehegatte in Kasachstan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren oder sein werden.

II.1.3. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kasachstan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.

Die Beschwerdeführerin ist eine gesunde Frau im arbeitsfähigen Alter und war in Kasachstan immer in der Lage den Lebensunterhalt durch ihre Arbeit als XXXX zu bestreiten. Ihr Ehegatte hat ebenfalls bis zur Ausreise als XXXX gearbeitet und konnte nicht nur den Lebensunterhalt bestreiten, sondern auch noch für die Reise nach Österreich € 5000,- aufbringen. Der Sohn der Beschwerdeführerin lebt nach wie vor im Herkunftsstaat. Im Haus der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat lebt entweder ihr Sohn, der bis zur Ausreise zusammen mit der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten dort gelebt hat, oder es steht leer. Die Schwiegereltern der Beschwerdeführerin leben nach wie vor im eigenen Haus im Herkunftsstaat. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Kasachstan in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würde.

II.1.4. Die Beschwerdeführerin reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal, zusammen mit ihrem Ehegatten, in das Bundesgebiet ein und beide stellten am 06.06.2012 Anträge auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin hat keine Verwandten im Bundesgebiet. Ihr Sohn lebt im Herkunftsstaat. Die Beschwerdeführerin ist seit viereinhalb Jahren im Bundesgebiet, sprach bei ihrer Einreise Russisch und spricht mittlerweile zusätzlich gebrochen Deutsch. Sie hat im Jahr 2014 zwei Mal einen Deutschkurs A1 (überprüft auf elementarster Ebene die sprachliche Kompetenz in vertrauten Situationen des Alltagslebens) besucht, lernt weiterhin Deutsch, besucht aber derzeit keine Deutschkurse oder Fortbildungsveranstaltungen und hat auch keine Sprachprüfung für Deutsch in Österreich abgelegt. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich nicht in der Lage den Lebensunterhalt zu bestreiten und lebt von Sozialhilfe.

II.1.5. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin wird festgestellt:

Politische Lage

Kasachstan hatte im Juli 2016 mehr als 18,3 Millionen Einwohner (CIA Factbook Stand 10.11.2016). Kasachstan ist mit einer Fläche von

2.724. 900 km² der neuntgrößte Staat der Erde (LIP Überblick Dezember 2016). Das unabhängige Kasachstan hatte sich 1993 seine erste - parlamentarische - Verfassung gegeben. Schon 1995 wurde sie ersetzt durch eine neue Konstitution, die orientiert an der französischen, einen starken Präsidenten etabliert. Durch mehrere Verfassungsänderungen wurden dessen Kompetenzen auf Kosten von Regierung und Parlament noch erweitert. Nach heutigem Stand bestimmt der Präsident die Richtlinien der Politik und hat weitgehende Rechte bei der Besetzung wichtiger Ämter. Er hat das Vorschlagsrecht für den Premier- und die wichtigsten Minister, und ernennt und entlässt die Regierung, wie auch die Akime (Gouverneure) der Gebiete des Landes. Der Präsident hat das Recht das Parlament aufzulösen und ist Oberbefehlshaber der Armee. Die Amtszeiten des Präsidenten sind grundsätzlich auf zwei Amtszeiten begrenzt. Für den jetzigen und bisher einzigen Präsidenten des unabhängigen Kasachstan, Nursultan Nasarbajew, gelten allerdings Sonderregelungen. Der Präsident wird vom Volk gewählt. Die Regierung ist dem Präsidenten gegenüber verantwortlich und rechenschaftspflichtig gegenüber dem Parlament. Ihre Struktur wurde bereits mehrfach verändert, zuletzt im September 2016, seitdem gibt es 14 Minister. Das Parlament besteht seit 1995 aus zwei Kammern: dem Senat und der Madschilis. Der Senat hat 47 Sitze. 15 Senatoren werden direkt vom Präsidenten ernannt, 32 von den Volksvertretungen der Gebiete für sechs Jahre gewählt. Die Madschilis, das Unterhaus des Parlamentes, hat 107 Sitze. 98 Abgeordnete werden alle fünf Jahre nach Parteilisten von der Bevölkerung gewählt, neun Sitze von der Versammlung des Volkes Kasachstans, einer speziellen Vertretung der vielen Nationalitäten des Landes, besetzt. Nach der Verfassung haben beide Kammern des Parlaments einige gemeinsame Kompetenzen (z.B. Bestätigung von Verfassungsänderungen, Annahme des Haushalts), viele weitere sind getrennt. Faktisch folgen beide den Wünschen des Präsidenten. Höchstes Organ für staatliche Sicherheit der Nationale Sicherheitsrat. Kasachstan hat eine regionale Verwaltungsgliederung von der Sowjetunion geerbt. Nach mehreren Verwaltungsreformen und Zusammenlegungen hat das Land heute 14 Gebiete und zwei Städte von republikweiter Bedeutung (Astana, Almaty). Bei der Größe des Landes unterscheiden sich die natürlichen wie sozioökonomischen Verhältnisse in den einzelnen Gebieten stark. Flächenmäßig am größten ist das Gebiet Karaganda (428.000 km²), die höchste Bevölkerungsdichte hat Südkasachstan (2.788.000 Einwohner, =19,5/km²). Den Gebieten steht ein vom Präsidenten eingesetzter Akim (Gouverneur) vor. Die Gebietsparlamente werden von der Bevölkerung gewählt (LIP Geschichte Staat Dezember 2016). Vorgezogene Präsidentschaftswahlen fanden am 26.04.2015 statt. Die Wahlbeteiligung lag bei 95,11%. Staatspräsident Nasarbajew gewann die Wahl laut kasachischen Angaben mit 97,7% der Stimmen. Es gab innerhalb der gelenkten politischen Opposition keine ernstzunehmenden Gegenkandidaten. Präsident Nasarbajew ist die beherrschende Führungspersönlichkeit Kasachstans. Der straffe Führungsstil des Präsidenten begrenzt die Entfaltung demokratischer Rechte und Freiheiten. Regierung und Administration obliegt es, die vom Präsidenten definierte Politik umzusetzen. Die beiden Häuser des Parlaments orientieren sich stark am Willen des Präsidenten. Von einer echten Opposition kann in Kasachstan nicht gesprochen werden (AA Innenpolitik Oktober 2016). Russland spielt in der kasachstanischen Außenpolitik eine ganz besondere Rolle; zwar hat es im bilateralen Verhältnis immer wieder kleinere Probleme gegeben, die kasachstanische Elite ist aber grundsätzlich Russland freundlich. Kasachstan ist aktives Mitglied in einer Vielzahl internationaler Organisationen wie der UN und ihren Unterorganisationen, (ab 2017 mit einem nichtständigen Sitz im UN-Sicherheitsrat), der ECO, der OSCE (Vorsitz 2010) und der OIC (Vorsitz 2011). Nach langjährigen Verhandlungen wurde Kasachstan am 30. November 2015 Mitglied der WTO. Im eurasischen Raum gehört es folgenden Bündnissen an: GUS, Shanghai Cooperation Organisation (SCO), Collective Security Treaty Organization (CSTO), Eurasian Economic Union (LIP Geschichte Staat Dezember 2016).

(CIA - Central Intelligence Agency, The World Factbook, Kazakhstan, last update 12.01.2017,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/kz.html

LIP - Liportal, Kasachstan, Überblick, letzte Aktualisierung Dezember 2016, https://www.liportal.de/kasachstan/ueberblick

AA - Auswärtiges Amt, Kasachstan, Innenpolitik, Stand Oktober 2016, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Innenpolitik_node.html

LIP - Liportal, Kasachstan, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Dezember 2016,

https://www.liportal.de/kasachstan/geschichte-staat)

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Kasachstan kann im Vergleich zu den Nachbarländern als stabil bezeichnet werden (BMEIA Stand 16.01.2017). Seit 2014 spürt das Land eine in diesem Ausmaß unerwartete Wirtschaftskrise, ausgelöst durch die Probleme der russischen Wirtschaft und den global sinkenden Ölpreis. Als Reaktion wurde im November 2014 die Strategie Nurly Zhol (Heller Weg) verkündet, die vor allem mit Infrastrukturmaßnahmen die Wirtschaft ankurbeln wollte, natürlich sind aber auch Sparmaßnahmen - bis hin zu den Brotpreisen - erforderlich. Nach seiner Wiederwahl verkündetete Nasarbajew im Mai 2015 einen Plan der 100 (Reform)Schritte in fünf Bereichen: Bildung eines effektiven Staatsapparates, Sicherstellung der Rechtsstaatlichkeit, Förderung von Industrialisierung und Wirtschaftswachstum, Entwicklung von nationaler Identität und Einigkeit sowie Erhöhung der Rechenschaft der Regierung. Die derzeitigen innen- wie außenpolitischen Herausforderungen sind gewaltig, die Ereignisse des Frühjahrs 2016 müssen die Führung beunruhigen. Die Bevölkerung, die lange erstaunlich gelassen auf die Krise und ihre Folgen reagiert hatte, ging, ausgelöst durch das Projekt eines neuen Landgesetzes, erstmals in relativ großer Zahl und in diversen Provinzstädten auf die Straße. Der Staat reagierte wie gewohnt mit Verhaftungen, Beschuldigungen und harten Urteilen, sah sich aber auch gezwungen, das Gesetzesprojekt einzufrieren. Unmittelbar nachdem so die Ruhe wieder hergestellt war, fanden in Aktobe im Westen Kasachstans, wo auch die Proteste gegen das Gesetz ihren Ausgang genommen hatten, zeitgleich mehrere Terroranschläge statt. Die Regierung wurde offensichtlich völlig von den Ereignissen überrascht und macht eine größere salafitische Terrorzelle dafür verantwortlich. Auch wenn offiziell versichert wird, man habe die Lage im Griff, bleibt die Situation im Westen - und vermutlich auch in der Führung des Landes - angespannt. Dies umso mehr, als am 18.07.2016 die innere Ruhe schon wieder erschüttert wurde als ein offenbar islamistischer Einzeltäter mit krimineller Vergangenheit bewaffnet eine Polizeistation in Almaty stürmte und fünf Menschen tötete. Schon im Herbst 2016 wurden die Tatverdächtigen zu harten Strafen verurteilt:

Im Falle der Anschläge von Aktobe wurden Freiheitsstrafen von bis zu 25 Jahren wegen Terrorismus verkündet, der Attentäter von Almaty wurde wegen Terrorismus sogar zum Tode verurteilt. Da in Kasachstan ein Moratorium für die Todesstrafe gilt, wird die Strafe wohl in lebenslänglich umgewandelt. Doch fordern derzeit mehrere Politiker und Juristen den Vollzug der Todesstrafe im Falle von Terrorismus (LIP Geschichte Staat Dezember 2016). Am 05.06.2016 ereignete sich ein Angriff Bewaffneter auf Waffengeschäfte und einen Stützpunkt der Nationalgarde in der Stadt Aktobe, im Nordwesten Kasachstans. Am 18.07.2016 gab es einen bewaffneten Angriff auf eine Polizeistation in Almaty, bei dem mehrere Polizisten getötet wurden. Die daraufhin ausgerufene höchste Terrorwarnstufe wurde zwischenzeitlich wieder aufgehoben, im ganzen Land gilt jedoch die erste (gelbe) Terrorwarnstufe. Dies bedeutet, dass die Sicherheitsmaßnahmen zur Abwehr einer real bestehenden, allerdings nicht konkret bekannten Sicherheitsbedrohung verstärkt werden. Es ist daher mit verstärkten Personenkontrollen und ggf. leichten Einschränkungen des öffentlichen Lebens zu rechnen. Reisende sollten Menschenansammlungen meiden und gültige Ausweisdokumente bei sich tragen (AA Sicherheitshinweise Stand 16.01.2017). (BMEIA - Österreichisches Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres, Reiseinformation, Kasachstan, unverändert gültig seit 12.01.2017, Stand 16.01.2017,

https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kasachstan

LIP - Liportal, Kasachstan, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Dezember 2016,

https://www.liportal.de/kasachstan/geschichte-staat

AA - Auswärtiges Amt, Kasachstan, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 05.00.2017, Stand 16.01.2017, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/KasachstanSicherheit_node.html)

Justiz

Im Rechtsbereich kommen nach wie vor Korruption und politische Intervention vor. Im Strafverfahren werden häufig Verfahrensregeln verletzt. Reformanstöße von innen und außen werden zögernd angenommen und umgesetzt (AA Innenpolitik Oktober 2016). Die Justiz ist nicht unabhängig. Obwohl Richter zu den bestbezahlten Beamten gehören, fordern sie Bestechungsgelder im Austausch für wohlwollende Entscheidungen. Am 11. September hat das Amtsgericht Zhambyl einen Richter des Gerichts Taraz Nr. 2 zu vier Jahren Haft wegen versuchten Betrugs verurteilt, ein Anwalt erhielt die gleiche Haftstrafe wegen Beihilfe zu Betrug. Der Richter soll angeblich 200.000 Tenge ($740) Bestechungsgeld für illegale Hilfe in einem Fall angenommen haben. Militärgerichte sind für zivile Angeklagte zuständig, wenn der Fall einen Bezug zu Militärpersonal hat. Die Militärgerichte und die "zivilen" Gerichte wenden dasselbe Strafrecht an (USDOS erstellt 2016). Höchstes Organ der Judikative ist das Oberste Gericht. Nachdem die Finanzkrise 2008 noch ohne größere Erschütterungen bewältigt werden konnte, wurde das verbreitete Bild vom stabilen Kasachstan 2011 erstmals erschüttert. Zum einen gab es mehrere kleinere islamistisch-terroristische Anschläge, bis dahin hatte man das Land als von Islamismus nicht bedroht betrachtet. Zum anderen wurde ein monatelanger Streik von Erdölarbeitern in der Stadt Schanaosen im Gebiet Mangistau am Kaspischen Meer gewaltsam beendet, nachdem man fast neun Monate lang versucht hatte, das Problem auszusitzen, statt es zu lösen. Ablauf und Verantwortlichkeiten sind nach wie vor unklar, klar ist, dass Sicherheitskräfte am 16.12.2011 unerwartet gegen die auf dem Hauptplatz der Stadt versammelten Streikenden und ihre Angehörigen losgingen, Schüsse fielen und mehrere Menschen zu Tode kamen. Die Führung des Landes reagierte auf diese Ereignisse mit Maßnahmen, die zu einer erheblichen Verschärfung des innenpolitischen Klimas führten. Die gerichtliche Aufarbeitung der Vorgänge wirkte einseitig. Oppositionspolitiker, Journalisten sowie Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, wie auch der bekannte Theatermacher Bulat Atabajew, die sich im Fall Schanaosen engagiert hatten, wurden verhaftet und strafrechtlich verfolgt. Ob sich die sozioökonomischen Ursachen der Unruhen vor Ort zum Besseren verändert haben, ist umstritten. Gesamtstaatlich reagierte die Führung des Landes, d.i. Präsident Nasarbajew, auf diese Herausforderungen mit neuen Programmen und Gesetzen, am bekanntesten die Strategie 2050. 2013 wurde ein neues Anti-Terror-Gesetz, gefolgt von einer Anti-Terror-Strategie, verabschiedet. Verschärfungen des Strafrechts beunruhigen Menschenrechtler, weil sie die Grundrechte verletzt und die Tätigkeit von NGOs bedroht sehen (LIP Geschichte Staat Dezember 2016).

(AA - Auswärtiges Amt, Kasachstan, Innenpolitik, Stand Oktober 2016, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Innenpolitik_node.html

USDOS - U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2015, erstellt 2016, Kazakhstan, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper

LIP - Liportal, Kasachstan, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Dezember 2016,

https://www.liportal.de/kasachstan/geschichte-staat

Sicherheitsbehörden

Das kasachische Innenministerium beaufsichtigt die nationale Polizei, die vor allem für die nationale Sicherheit verantwortlich ist, inklusive Strafverfolgung, Verbrechensverhinderung, Verwaltungsübertretungen und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Die Agentur für Angelegenheiten des öffentlichen Dienstes und Antikorruption hat Kompetenzen in den Bereichen Verwaltungs- und Strafrechtsverfolgung. Das Komitee für nationale Sicherheit (KNB) spielt eine wichtige Rolle in den Bereichen Grenzsicherheit, innere und nationale Sicherheit, Antiterrorkampf und beim Ermitteln und Verbot von illegalen oder nicht registrierten Gruppen, wie z. B. extremistische und militärische Gruppierungen, politische Parteien, religiöse Gruppierungen und Gewerkschaften. KNB, Syrbar (ein separater Geheimdienst) und die Finanz- und Antikorruptionspolizei berichten direkt dem Präsident. Viele Regierungsminister unterhalten persönliche Internetforen, in denen Bürger Beschwerden anbringen können. Obwohl die Regierung Schritte zur Verfolgung von Korruption unternommen hat, existiert diese immer noch. Personen, die verhaftet, festgehalten oder beschuldigt werden ein Verbrechen begangen zu haben, haben von Anfang an das Recht auf einen Anwalt. Das neue Strafprozessrecht, welches am 01. Jänner in Kraft getreten ist, verpflichtet die Polizei Angehaltene über ihre Rechte, darunter auch das Recht auf einen Anwalt, zu informieren. Die Polizei darf einen Gefangenen bis zu 72 Stunden vor Anklageerhebung anhalten. Menschenrechtsbeobachter kritisierten diesen Zeitraum als zu lange und führten an, dass in dieser Phase von Behörden Druck ausgeübt wurde, um durch Folter, Schläge und Missbrauch Geständnisses zu erpressen (USDOS erstellt 2016).

(USDOS - U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2015, erstellt 2016, Kazakhstan, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper)

Folter und unmenschliche Behandlung

Der vom Präsident ernannte Menschenrechtsombudsmann ist Vorsitzender des Koordinationsrates des Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) gegen Folter. Das Gesetz verbietet Folter; dennoch gibt es Berichte, wonach Häftlinge von Polizei- und Strafvollzugsbeamten gefoltert und missbraucht wurden (USDOS erstellt 2016). Eine Änderung im Strafgesetz sieht eine erhebliche Erhöhung des Strafrahmens im Fall von Folter vor. Gemäß § 146 wurde die Höchststrafe von 926.000 Tenge ($ 5.000) auf 9,26 Millionen Tenge ($ 50.000) erhöht; sollte Folter zum Tod führen ist ein Strafrahmen von 12 Jahren Haft vorgesehen. Während des Jahres wurde der Nationaler Präventionsmechanismus (NPM) gegen Folter in Kraft gesetzt. Der Menschenrechtsombudsmann und Vorsitzender des NPM Koordinationsrates Askar Shakirov berichtete von neu gegründeten NPM Gruppen, welche unter signifikanter Bürgerbeteiligung im Jänner ihre Arbeit auf Grund eines Arbeitsplans von 2014 bis 2016 begannen; letzterer beinhaltet einen Zeitplan und eine Liste von zu überprüfenden Behörden. Ein Tätigkeitsbericht wird zum Ende des Jahres erwartet (USDOS erstellt 2015). Laut der NGO Internationales Büro für Menschenrechte und Rechtstaatlichkeit Kasachstan, langten in den ersten acht Monaten des Jahres 67 Beschwerden über Folter und Misshandlungen ein. Die Koalition von NGOs gegen Folter hat 45 Beschwerden über Folter in den ersten sechs Monates des Jahres aufgenommen. Das Komitee für staatliche Statistiken der Generalstaatsanwaltschaft berichtete während der ersten acht Monate des Jahres über 116 wegen Folter eingegangener Beschwerden (USDOS erstellt 2016).

(USDOS - U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2014, erstellt 2015, http://www.ecoi.net/local_link/270744/400853_de.html

USDOS - U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2015, erstellt 2016, Kazakhstan, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper)

Korruption

Am 23.04.2014, hat in Almaty die erste bundesweite Antikorruptionsbehörde ihre Tore für Studenten, Vertreter von Privatrechtsorganisationen, Journalisten und alle Staatsangehörige, die lernen wollen wie man im täglichen Leben gegen Korruption vorgeht, geöffnet (TI 23.04.2014). Die Agentur für Angelegenheiten des öffentlichen Dienstes und Antikorruption hat Kompetenzen in den Bereichen Verwaltungs- und Strafrechtsverfolgung. Die Finanz- und Antikorruptionspolizei berichtet direkt dem Präsidenten (USDOS erstellt 2016). Im Corruption Perceptions Index 2015 von Transparency International liegt Kasachstan auf Platz 123 von 168 bewerteten Ländern (TI Index 2015). Im Rechtsbereich kommen nach wie vor Korruption und politische Intervention vor (AA Innenpolitik Oktober 2016).

(AA - Auswärtiges Amt, Kasachstan, Innenpolitik, Stand Oktober 2016, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Innenpolitik_node.html

TI - Transparency International, 23.04.2014, http://www.transparency.org/news/pressrelease/anti_corruption_school_opens_its_doors_in_almaty_kazakhstan

TI - Transparency International, Corruption Perceptions Index 2015, http://www.transparency.org/country/KAZ

USDOS - U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2015, erstellt 2016, Kazakhstan, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper)

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Nichtregierungsorganisationen gibt es im ganzen Land, der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in Almaty. Die Finanzierung erfolgt überwiegend aus dem Ausland (zum Beispiel Freedom House, Soros-Stiftung) oder durch die kasachische Regierung. Nichtregierungsorganisationen erhalten in Kasachstan nur dann staatliche Zuwendungen, wenn sie von den Behörden gestellte Aufgaben erfüllen (AA Innenpolitik Oktober 2016). Eine Reihe von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen konnten mit einem gewissen Grad an Freiheit Fälle von Menschenrechtsverletzungen untersuchen und ihre Ergebnisse veröffentlichen; dennoch gibt es immer noch einige Beschränkungen bezüglich der Aktivitäten von NGO Menschenrechtsorganisationen. Internationale und lokale Menschenrechtsgruppen berichteten, dass die Regierung NGO-Aktivitäten überwacht, wenn es um sensible Themen geht, einschließlich Polizeibesuchen in NGO Büros und Belästigung von NGO Mitarbeitern und Familienmitgliedern. Regierungsbeamte waren oft nicht kooperativ oder reagierten nicht auf deren Anliegen. KIBHR, Adil Soz, Freedom House und PRI gehörten den am aktivsten in Erscheinung getretenen Menschenrechtsorganisationen. Einige NGOs hatten gelegentliche Schwierigkeiten beim Erlangen von Büroflächen und technischen Hilfsmitteln. Regierungschefs beteiligten sich, unter Einbeziehung von NGOs, an Gesprächen am runden Tisch und Veranstaltungen zum Thema Demokratie und Menschenrechte (USDOS erstellt 2016).

(AA - Auswärtiges Amt, Kasachstan, Innenpolitik, Stand Oktober 2016, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Innenpolitik_node.html

USDOS - U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2015, erstellt 2016, Kazakhstan, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper)

Menschenrechte, Meinungs- und Versammlungsfreiheit

Die aktuelle Menschenrechtslage in Kasachstan ist nicht zufriedenstellend und bleibt hinter internationalen Standards und Verpflichtungen zurück (AA Innenpolitik Oktober 2016). Obwohl Menschenrechtsorganisationen die Situation in Kasachstan nicht nur wegen der Einschränkungen der Pressefreiheit und den Zuständen in der Erdölindustrie schon lange kritisiert hatten, wurde das Land am 12.11.2012 von der UN-Vollversammlung mit überwältigender Mehrheit für die Zeit von 2013-15 in den UN-Menschenrechtsrat gewählt. Die Menschenrechtssituation hat sich seither nicht verbessert, AI erhebt schwere Vorwürfe gegen Sicherheitsorgane - bis hin zu Folter (LIP Geschichte Staat Dezember 2016). In Kasachstan wird eine Vielzahl kasachischer und russischer staatlicher und privater Fernseh- und Radiokanäle empfangen. Der Printbereich spielt eine geringere Rolle. Im Internet gibt es ein breites, wachsendes Angebot (AA Kultur und Bildung Oktober 2016). Nach offiziellen Angaben gab es 2013 in Kasachstan 2.111 Medien (Zeitungen und Zeitschriften, Radio- und Fernsehsender, Informationasagenturen, Internetmedien). 27% davon erscheinen auf Kasachisch, fast 39% auf Russisch, 27% in beiden Sprachen. Daneben gibt es auch Medien in mehreren Minderheitensprachen. Dennoch hat Kasachstan kein stark entwickeltes oder gar buntes Medienspektrum. Die Masse der Printmedien ist nur von lokaler oder regionaler Bedeutung, erscheint in geringer Auflage und ist von noch geringerem journalistischem Niveau (LIP Geschichte Staat Dezember 2016). Die Meinungs- und Medienfreiheit wird rechtlich und faktisch erheblich eingeschränkt. Der Großteil der Medien wird direkt oder indirekt staatlich finanziert. Dadurch kommt es häufig, trotz verfassungsmäßig garantierter Pressefreiheit, zu Selbstzensur (AA Innenpolitik Oktober 2016; AA Kultur und Bildung Oktober 2016). Oft wurden Organisatoren nicht verbotener Zusammenkünfte, darunter auch Parteitreffen, von Behörden kurzzeitig angehalten und bestraft. Die NGO KIBHR, die Demonstrationen in 15 Städten überwachte, berichtete dass 114 im Jahr 2014 friedliche verliefen, 90 Prozent zogen keine Sanktionen nach sich (USDOS 2016). Die Versammlungsfreiheit wird restriktiv gehandhabt (AA Innenpolitik Oktober 2016).

(LIP - Liportal, Kasachstan, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Dezember 2016,

https://www.liportal.de/kasachstan/geschichte-staat

USDOS - U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2015, erstellt 2016, Kazakhstan, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper

AA - Auswärtiges Amt, Kasachstan, Innenpolitik, Stand Oktober 2016, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Innenpolitik_node.html

AA - Auswärtiges Amt, Kasachstan, Kultur und Bildung, Stand Oktober 2016,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Kultur-Bildung_node.html)

Haftbedingungen

Neben der Ausweitung von Bewährungsstrafen kommen auch elektronische Fesseln vermehrt zur Anwendung. Diese werden verwendet um drei Kategorien von Verurteilten zu überwachen: jene, die zu einer Einschränkung der Bewegungsfreiheit oder zu bedingten Haftstrafen verurteilt und jene, die auf Bewährung entlassen wurden. Offiziell werden die Maßnahmen als Teil der Humanisierung des Strafrechts, aber auch als Mittel zur Reduzierung der Häftlingszahlen und damit verbunden zur Kostenersparnis betrachtet (AT 13.01.2015). Die Bedingungen in den Gefängnissen waren in der Regel hart und manchmal lebensbedrohlich und Einrichtungen entsprachen nicht internationalen Gesundheitsstandards. Gesundheitliche Probleme unter Häftlingen blieben in vielen Fällen unbehandelt oder die Haftbedingungen verschärften diese. Es kam zu Missbrauchsfällen in Polizeigewahrsam, Einrichtungen für Untersuchungshaft und Gefängnissen. Beobachter benennen als Hauptursache für Misshandlung den Mangel professioneller Trainingsprogramme für Verantwortliche (USDOS erstellt 2016).

(AT - The Astana Times, 13.01.2015, Kazakhstan Increases Use of Electronic Bracelet Monitoring Rather Than Prison, http://astanatimes.com/2015/01/kazakhstan-increases-use-electronic-bracelet-monitoring-rather-prison

USDOS - U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2015, erstellt 2016, Kazakhstan, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper)

Todesstrafe

Seit 2004 gilt ein Moratorium für die Todesstrafe. Die Tatbestände für die Verhängung der Todesstrafe wurden durch Verfassungsänderung von 2007 auf zwei Fallgruppen (Terrorakte mit Todesfolge sowie besonders schwere Verbrechen zu Kriegszeiten) reduziert (Deutsche Botschaft in Astana, AA Innenpolitik Oktober 2016).

(Deutsche Botschaft in Astana, Abschaffung der Todesstrafe und Implementierung alternativer Strafen, http://www.kasachstan.diplo.de/Vertretung/kasachstan/de/03-aussen-und-EU-politik/aussenpolitik/menschenrechte/projekte/20-todesstrafe.html

AA - Auswärtiges Amt, Kasachstan, Innenpolitik, Stand Oktober 2016, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Innenpolitik_node.html)

Bevölkerung

Kasachstan ist nicht nur das neuntgrößte Land der Erde, sondern auf seinem Territorium leben auch Angehörige von 120 Nationalitäten. Entsprechend groß ist die Vielfalt der Sprachen, Religionen, Traditionen und Kulturen - auch wenn früher das "Sowjetische" und heute zunehmend das "Kasachische" im Vordergrund stehen. Dazu kommt, dass sich Lebensverhältnisse und Bevölkerungszusammensetzung in einzelnen Teilen des Landes unterscheiden, natürlich auch zwischen Stadt und Land und den Generationen. Die ethnische Vielfalt ist historisch relativ neu. Die Steppe war ursprünglich nur von den nomadisierenden Kasachen bewohnt. Ab der 2. Hälfte des 19. Jh. wanderten zunächst Land suchende russische Bauern ein, in der Sowjetzeit kamen Russen u.a. Nationalitäten des Sowjetreiches als Industriearbeiter in die Kasachische SSR. Durch die Deportation ganzer Völker, darunter auch der Wolga-Deutschen und von Koreanern, unter Stalin wurde die nationale Zusammensetzung nochmals verändert. Die verschiedenen Ethnien waren und sind regional und sozial unterschiedlich verteilt: Russen und Ukrainer leben überwiegend im Norden des Landes und in den (Industrie)Städten, Kasachen und Angehörige anderer zentralasiatischen Nationalitäten stärker im Süden und auf dem Land, einige kleinere Volksgruppen lokal konzentriert. 1989 stellten die Kasachen 40% der Bevölkerung, die Russen 38%. 2011 waren es 63% Kasachen, 24% Russen. Die Russen leben überwiegend in den Städten und vor allem im an Sibirien grenzenden Norden des Landes. Offenbar ausgelöst durch die aktuelle Wirtschaftskrise ist seit 2015 eine neue Ausreisewelle von Russen zu beobachten. Das Zusammenleben war seit der Unabhängigkeit nicht problemfrei, aber abgesehen von vereinzelt auftretenden kleinen, lokal begrenzten Auseinandersetzungen friedlich. Nicht nur in der Verfassung, sondern auch in der Realität genossen die Nationalitäten Schutz; Eintracht zwischen den Nationalitäten war ausdrückliches Politikziel. Russisch war in der Kasachischen SSR lingua franca; auch viele vor allem städtische Kasachen konnten kein Kasachisch mehr. Nach der Unabhängigkeit wurde Kasachisch in der Verfassung zur Staatssprache erhoben, Russisch erhielt aber eine herausgehobene Sonderrolle als Sprache der interethnischen Kommunikation. Der junge Staat schrieb sich von Anfang an die Förderung der kasachischen Sprache auf die Fahnen, in den ersten ca. 15 Jahren allerdings eher pro forma und mit wenig Erfolg, sprach doch ein großer Teil der Elite des Landes auch kein Kasachisch. In den letzten Jahren kann man aber auch in Großstädten wie Almaty immer mehr Kasachisch hören (LIP Gesellschaft Dezember 2016).

(LIP - Liportal, Kasachstan, Gesellschaft, letzte Aktualisierung Dezember 2016, https://www.liportal.de/kasachstan/gesellschaft)

Religion

Anfang der neunziger Jahre führte die neue Religionsfreiheit, verbunden mit dem Ende der Sowjetideologie und den sozioökonomisch schweren Zeiten auch in Kasachstan zu einem Wiederaufleben der Religionen. Die Menschen Gemeinden und Gotteshäuserkonnten sich zu ihrem Glauben bekennen, es entstanden zahlreiche neue Religionen. Alle Angaben über die Zahl der Gläubigen, egal welcher Glaubensrichtung sind aber bis heute Schätzungen und unterscheiden sich z.T. erheblich. Insgesamt sollen in Kasachstan mehr 40 als verschiedene Konfessionen vertreten sein. Die Kasachen sind muslimisch, genauso wie die Angehörigen der anderen in Kasachstan lebenden zentralasiatischen Nationalitäten (Usbeken, Kirgisen, Tadschiken, Turkmenen etc.), Tataren, Ujghuren, etc. Doch spielte der Glaube historisch für die Kasachen eher eine untergeordnete Rolle und ging in Sowjetzeit noch mehr verloren. Wie bei der Kenntnis der kasachischen Sprache war auch das Verhältnis zum Glauben regional verschieden: im Süden und besonders auf dem Land noch vorhanden, im Norden kaum sichtbar. Heute ist Kasachstan laut Verfassung ein säkularer Staat, Religionsfreiheit sowie die Gleichberechtigung der Religionen sind garantiert. Neben diesem offiziellen Islam lebt davon unabhängig der Volksislam, der manches Element der vorislamischen Zeit enthält. Er wird eher kulturell, als streng den religiösen Geboten folgend, gelebt. Im Alltagsleben der Städte spielt der Islam kaum eine Rolle, in den traditionelleren Dörfern des Südens ist er stärker verankert (LIP Gesellschaft Dezember 2016). Die Religionsfreiheit ist für traditionelle und nicht traditionelle Religionen weitgehend gewährleistet. Die kasachische Regierung betont ausdrücklich die Bedeutung der religiösen Vielfalt. Die Mehrheit der kasachischen Bevölkerung sind Muslime. Der Islam spielt im öffentlichen Leben aber keine dominante Rolle. Den grenzüberschreitend operierenden islamistischen Fundamentalismus nimmt Kasachstan als Bedrohung wahr. Erstmals kam es im Jahre 2011 zu mehreren kleineren Terroranschlägen in Kasachstan mit ungeklärtem Hintergrund, hauptsächlich gegen Gebäude staatlicher Behörden. Im Zusammenhang damit wurde im Oktober 2011 ein neues Religionsgesetzes verabschiedet, um die Verbreitung extremistischer religiöser Strömungen einzudämmen (AA Innenpolitik Oktober 2016). Die christliche russisch-orthodoxe Kirche hat im Staat besondere Bedeutung, erst vor zwei Jahren wurde etwa in Astana eine prächtige (von Gazprom gesponserte) russisch-orthodoxe Kathedrale neu eröffnet. In Karaganda wurde ebenfalls vor zwei Jahren eine (vorwiegend aus österreichischen Spendenmitteln finanzierte) katholische Kathedrale neu eröffnet. Man kann davon ausgehen, dass die ethnisch russische Minderheit (ca. 4 Millionen, knapp 30% der Bevölkerung) russisch-orthodox ist.

Römisch-katholische Christen zählen etwa 150.000, sie sind v.a. Nachkommen nach Kasachstan exilierter/vertriebener Osteuropäer (v.a. Polen). Es kann keinesfalls von einer Verfolgung der christlichen Bevölkerungsgruppe in Kasachstan gesprochen werden (ÖB Astana 16.02.2015).Durch die Emigration von vor allem Russen und Ukrainern ist die Zahl der nominell wie tatsächlich russisch-orthodoxen Gläubigen stark zurückgegangen. Gleiches gilt für Protestanten und Katholiken durch die Aussiedlung von Deutschen und Polen. Das Verhältnis zwischen Islam und christlichen Kirchen ist entspannt (LIP Gesellschaft Dezember 2016).

(AA - Auswärtiges Amt, Kasachstan, Innenpolitik, Stand Oktober 2016, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Innenpolitik_node.html

Österreichische Botschaft Astana, 16.02.2015, Anfragebeantwortung Zahl Astana-ÖB/RECHT/0014/2015, via E-Mail

LIP - Liportal, Kasachstan, Gesellschaft, letzte Aktualisierung Dezember 2016, https://www.liportal.de/kasachstan/gesellschaft)

Bewegungsfreiheit

Die Gesetze garantieren landesweite Bewegungsfreiheit. Trotz einiger rechtlicher Beschränkungen, werden diese Rechte im Allgemeinen von der Regierung respektiert (USDOS erstellt 2016).

(USDOS - U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2015, erstellt 2016, Kazakhstan, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper)

Grundversorgung und Wirtschaft

Kasachstan ist groß - und die Bandbreite in Bezug auf Versorgungslage und Preise auch. In den großen Einkaufszentren von Almaty und Astana gibt es nichts, was es nicht gibt und das in großer Auswahl: (westliche) Luxuswaren, Gegenstände des täglichen Bedarfs, Lebensmittel (auch der uns bekannten Firmen). Auch Supermärkte und kleinere Läden bieten eine gute Auswahl, die jedoch selbst zwischen Filialen derselben Kette stark variieren kann. Die Preise in Geschäften und Restaurants sind, wie die gesamten Lebenshaltungskosten, relativ hoch und in etwa mit denen europäischer Hauptstädte vergleichbar. Grundnahrungsmittel und vor allem lokal produziertes Obst und Gemüse kann man aber sehr günstig erwerben. Neben den uns vertrauten Geschäften gibt es meist mehr am Stadtrand aus Containerläden bestehende Märkte und - idyllischer - Grüne Basare. Dort wird der Preis meist ausgehandelt. Die Auswahl in den Gebietsstädten ist in der Regel deutlich geringer, dafür sind es aber die Preise auch. Grundnahrungsmittel und beispielsweise Schokoriegel, Chips u.ä. führt praktisch jeder Dorfladen (LIP Alltag Dezember 2016). Kasachstan gehört mit einem Bruttoinlandsprodukt (BIP) nach Marktpreisen von 195 Mrd. US-Dollar und einem BIP pro Kopf von 11.028 im Jahr 2015 (Quelle: IWF) zur Gruppe der erfolgreichen Transformationsstaaten, selbst wenn sich die Konjunktur in letzter Zeit stark eingetrübt hat. Die von Präsident Nasarbajew verkündete Strategie "Kasachstan 2050" formuliert die langfristigen Vorgaben für die Entwicklung des Landes. Ziel ist der Aufstieg in die Gruppe der 30 am meisten entwickelten Staaten. Eckpfeiler der kasachischen Wirtschafts- und Finanzpolitik sind neben einer geringen Verschuldung und einer Neuausrichtung der Energieversorgung eine verstärkte Modernisierung und Diversifizierung der kasachischen Wirtschaft, um deren Abhängigkeit von Abbau und Weiterverarbeitung von Rohstoffen, insbesondere von Rohöl, zu verringern. Besondere Bedeutung kommt hierbei dem Ausbau der verarbeitenden Industrie, der Landwirtschaft und des Transportwesens sowie der Umstrukturierung des Energiesektors zu. Priorität genießen zudem die Förderung kleiner und mittelständischer Unternehmen sowie strukturschwacher Regionen. Gleichzeitig will Kasachstan seine Ölproduktion (2014: 80,8 Mio. t; -1,2% gegenüber Vorjahr) weiter ausweiten. Voraussetzung hierfür ist die endgültige Aufnahme der Förderung im Kaschagan-Feld im Kaspischen Meer, einem der weltweit größten Ölvorkommen. Eine alternde Infrastruktur schränkt die Förderung ein. Umfassende Modernisierungsmaßnahmen sollen bis Ende 2016 abgeschlossen sein. Die kasachische Konjunkturlage hat sich angesichts der Wirtschafts- und Währungskrise in Russland und des niedrigen Ölpreises deutlich eingetrübt. Im Jahr 2015 ist das Wirtschaftswachstums auf 1,2 zurückgegangen (Quelle: EBRD, Weltbank; 2014: 4,3%). Als Reaktion hierauf hat Präsident Nasarbajew im November 2014 ein Konjunkturpaket aufgelegt, das durch Infrastrukturinvestitionen kurzfristig Wachstumsimpulse setzen und Kasachstan so durch die wirtschaftlich schwierige Zeit tragen soll. Ein wichtiges Instrument zur Finanzierung dieser Maßnahmen ist der kasachische Nationalfonds, in den ein bedeutender Teil der Staatseinnahmen aus Ölexporten eingespeist wird (Vermögen Stand Januar 2016: 64,2 Mrd. USD; im Vorjahr 71,8 Mrd. USD; Nettowährungs- und -goldreserven Kasachstans inklusive Ölfonds: 100,8 Mrd. USD; Quelle: Kasachische Nationalbank). International treibt Kasachstan seine wirtschaftliche Integration voran. Kasachstan ist Mitglied der zum 01.01.2015 gegründeten Eurasischen Wirtschaftsunion (vorher Zollunion) mit Russland und Belarus. Am 30.11.2015 trat Kasachstan als 162. Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO) bei, womit sich das Land verpflichtet, Handelshemmnisse (vor allem Zölle) abzubauen. Auch die Beziehungen zur OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) sollen weiter verstärkt werden (AA Wirtschaft Oktober 2016). Die Wertminderung der Landeswährung hat zu einer Diskussion über den Grad der Ungleichheit zwischen den Reichsten und Ärmsten geführt, was zu substantiellen sozialen Brüchen führen könnte. Die beiden ärmsten Regionen sind Mangistau und Süd-Kasachstan. Kasachstan liegt weltweit auf Platz 16, was die Zahl der Millionäre anbelangt. Obwohl nur 3-4% unter der nationalen Armutsschwelle leben - 2001 waren es noch 47%, lauern die soziale Exklusion und Marginalisierung. Was gegen mögliche Proteste infolge der sozialen Ungleichheit spricht, ist die Existenz einer Mittelschicht, die laut einer Studie aus dem Jahr 2014 41% der Bevölkerung umfasst. Das Durchschnittseinkommen entspricht jenem Russlands und liegt weit höher als in den meisten anderen post-sowjetischen Ländern (BTI 2016). Es gibt ein System von finanziellen Unterstützungen und Leistungen. Die finanziellen Beihilfen werden von der öffentlichen Hand an alle bedürftigen Bürger ausgeschüttet, die Leistungen werden von der Sozialversicherung nur an Beitragszahler ausbezahlt. Die Sozialversicherung ist verpflichtend für Arbeitnehmer und Selbständige (IOM 05.2014). Der sog. monatliche Berechnungsindex (MCI) dient der Berechnung von Pensionen, Beihilfen und anderen Sozialleistungen. 2016 betrug mit Stand 05.01.2016 der MCI 2.121 KZT [Anmerkung: das sind 5,59 € mit Stand 16.06.2016). Das Mindestgehalt betrug 2016 22.859 KZT, die Mindestpension 25.824 sowie die Mindeststufe für die Berechnung der Basis für die Sozialbeihilfe

22. 859 KZT (e.gov 26.02.2016). Auch wenn sich die Verhältnisse in abgelegenen kasachischen Dörfern noch kaum von denen der Nachbarländer unterscheiden, zeigen doch die Wirtschafts- und Sozialdaten des Landes wie auch die tatsächlichen Lebensbedingungen der Masse der Bevölkerung deutlich, dass Kasachstan nicht (mehr) auf die Unterstützung der internationalen Gemeinschaft für sein Überleben angewiesen ist. Auch der Endstand der Millenium Development Goals drückt das aus. Das Land baut derzeit sogar eine eigene Agentur für Entwicklungszusammenabeit auf. Projekte zur weiteren Entwicklung Kasachstans werden aus dem nationalen Wohlfahrtsfonds Samruk-Kazyna finanziert, der allerdings häufiger in der Kritik steht. USAID, UNDP, ADB, Weltbank und andere sind in Kasachstan in verschiedensten Bereichen aktiv (LIP Wirtschaft Dezember 2016).

(LIP - Liportal, Kasachstan, Alltag, letzte Aktualisierung Dezember 2016, https://www.liportal.de/kasachstan/alltag

BTI - Bertelsmann Stiftung, BTI 2016, Kazakhstan Country Report, 2016,

http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Kazakhstan.pdf

IOM - International Organization for Migration, 05.2014, Country Fact Sheet Kasachstan,

http://iomvienna.at/sites/default/files/IOM%202014_CFS%20Kazakhstan.pdf

E.gov, last update 26.02.2016, Maternity leave, http://egov.kz/wps/portal/Content?contentPath=%2Fegovcontent%2Fsocial%2Ffam_support%2Farticle%2Fui_decretlang=en

AA - Auswärtiges Amt, Kasachstan, Wirtschaft, Stand Oktober 2016, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Wirtschaft_node.html

LIP - Liportal, Kasachstan, Wirtschaft, letzte Aktualisierung Dezember 2016,

https://www.liportal.de/kasachstan/wirtschaft-entwicklung)

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung entspricht in den Krankenhäusern nicht europäischen Verhältnissen. Am 22.06.2016 sind im Dorf Erkindik, Bezirk Schetskij, Gebiet Karaganda acht Fälle von Milzbranderkrankungen aufgetreten. Der Ort wurde abgeriegelt. Es sollte in der genannten Region vermieden werden, rohes Fleisch und Milchprodukte zu genießen (BMEIA Stand 16.01.2017). Almaty und Astana verfügen über gut ausgebildete Ärzte und einige gut ausgestattete Kliniken. In vielen Fällen muss die Behandlung sofort bar bezahlt werden. In den beiden Hauptstädten gibt es auch Apotheken, in denen man gängige Medikamente (oft rezeptfrei) erwerben kann. Andere Städte sind schlechter versorgt, auf dem Land sollte man besser nicht ernsthaft krank werden (LIP Alltag Dezember 2016). Tuberkulose stellt in Kasachstan ein relevantes Gesundheitsproblem dar. Es werden ca. 137 Neuerkrankungen/100.000 Einwohner/Jahr erfasst. Die Resistenzrate des Tuberkelerregers gegen die üblichen Tuberkkulosemedikamente liegt relativ hoch. Das HIV-Vorkommen in der Bevölkerung ist bisher gering (Prävalenz 0,1%). Nach offiziellen Angaben waren 2009 über 13.000 HIV-/AIDS-Fälle registriert. Zu den Hauptrisikogruppen gehören intravenöse Drogenbenutzer und Prostituierte. In der jüngsten Zeit wurden auch Fälle von Ansteckung durch Bluttransfusionen berichtet. Durch sexuelle Kontakte, bei Drogengebrauch (unsaubere Spritzen oder Kanülen) und Bluttransfusionenen besteht grundsätzlich ein Risiko. Kondombenutzung wird immer, insbesondere bei Gelegenheitsbekanntschaften, empfohlen. In den letzten Jahren wurden pro Jahr zwischen ca. 2.000 - 2300 Bruzellosekrankungen erfasst. Diese bakterielle, fieberhafte Erkrankung kann durch Kontakt mit kranken Tieren (Schafen, Ziegen, Rinder) oder Genuss von nicht ausreichend gekochten Tierprodukten übertragen werden. Vom Genuss von rohen Milchprodukten ist unbedingt abzuraten. In den letzten 5 Jahren starben in Kasachstan 39 Personen an Tollwut. Jedes Jahr kommt es in ländlichen Regionen zu einzelnen, kleinen Ausbrüchen einer bakteriellen Infektion (bekannt als Haut- oder dem lebensbedrohenden Lungenmilzbrand), die überwiegend durch kranke Rinder verursacht werden. Ein Infektionsrisiko besteht nur bei Kontakt mit Vieh, oder Umgang mit deren Produkten (Fellen, rohe Milch- bzw. Fleischprodukte). Kasachstan gehört zu den wenigen Ländern, in denen die Pest endemisch ist. In den vergangenen Jahren wurden jedoch keine Erkrankungen gemeldet. Für den normal Reisenden besteht praktisch kein Infektionsrisiko. Die ärztliche und zahnärztliche Versorgung in Kasachstan entspricht nicht europäischen Verhältnissen. Leichte Erkrankungen können in Kasachstan behandelt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass in manchen Krankenhäusern die ärztliche Behandlung nur nach erfolgter Vorauszahlung erfolgt. Die unmittelbare Behandlung sowohl in der VIP-Klinik (=Präsidentenklinik), der Privatklinik "International SOS" als auch bei der kasachischen Gesundheits- und Versicherungsgesellschaft "Interteach" in Almaty erfordert grundsätzlich die Mitgliedschaft in einer dieser Organisationen. Dabei muss in der Regel ein Jahresvertrag mit relativ hohen Gebühren abgeschlossen werden. Als Mitglied können sodann Behandlungskosten nach Behandlung erstattet werden. Im Notfall werden auch Nichtmitglieder behandelt, allerdings zu sehr hohen Kosten, die in der Regel im Voraus zu erstatten sind. In Astana, in allen Stadtbezirken Almatys und in den größeren Städten Kasachstans existieren Polikliniken. In der Regel muss hier im Voraus in bar (USD werden in der Regel akzeptiert) bezahlt werden. Die Ausstattung der Apotheken in Kasachstan entspricht nicht europäischem Standard, jedoch sind in der Regel ausreichend Medikamente zur Behandlung unkomplizierter Krankheiten vorhanden. Vom Kauf von Medikamenten auf örtlichen Märkten ist unbedingt abzuraten (AA Sicherheitshinweise Stand 16.01.2017).

Eine Auswahl der größten staatlichen Spitäler Kasachstans:

Akmola Oblast hospital, 1, Sabatay str. Kokshetau city Tel: +7 7162 269604; 266161; 315943; Aktobe Oblast Clinical Diagnostic Center,

Aviagorodok district. Tel: +7 7132 22 71 02; Almaty obl. Oblast hospital, 283, Eskeldy Bi str. Tel: + 7 7282 23 45 20; Atyrau Oblast hospital, 99, Vladimirskaya str. Tel: +7 7122 28 09 95; West Kazakhstan Oblast clinic hospital, 85, Savichev str. Uralsk city, Tel: +7 7112 26 62 71, http://okb.batis.kz/ru; Zhambyl Oblast hospital, 2, Aiytiev str., Taraz city. Tel: +7 7262 45 64 08, http://oa.zhambyl.kz; Karagandy Oblast hospital, 41/43, Erubayev str. Tel: + 7 7212 41-05-20, http://okb.karaganda.kz; Qostanay

Oblast hospital, 151, 1st May str. Tel: + 7 7142 54 28 48; Qyzyl Orda Oblast Medicine center 51, Abay. ??l.:+7 7242 23 52 94, http://omc-kzo.kz; Mangystau Oblast Hospital, 24 micro-district,

Aqtau city. Tel: +7 7213 21 02 75; South Kazakhstan Oblast clinic hospital, 4, Maily Qozha str., Shymkent city. Tel: + 7 7252 53 65 14; Pavlodar Oblast hospital named after Sultanov. 63, Shedrin str.

Tel: +7 7182 50 07 76; North Kazakhstan Oblast hospital, 20, Brusilovskiy str. Petropavlovsk city. ??l: +7 7152 46 46 63, http://www.ob.sko.kz/rus/index.php; East Kazakhstan Oblast hospital, 26, Auezov av., Ust-Kamenogorsk. ??l:+7 7232 25 52 51; Almaty city 23-42-23. City clinic hospital, 6, Zhandosov str. Tel: +7 727 274 97 16; Astana City Hospital 1. 66, Qoshqarbayev Str. Tel: + 7 7172 23 42 23. www.auruhana1.kz (IOM Mai 2014).

Eine Auswahl von NGOs, welche die Bevölkerung medizinisch unterstützen:

Public Association, Kostanai branch of Kazakhstan Association on Sexual Reproductive Health (Hilfe bei Sexual- und Fortpflanzungsproblemen April 5 Str., 67 (3 entrance), Tel.: +7 7142 53 22 35, Email: kost_kmpa@mail.ru

Red Crescent Society branch in Astana (Rotes Kreuz Astana, Hilfe in Notfällen, Hilfe für gefährdete Bevölkerung, Prävention von Kranheiten); Assistance in emergency situations; assistance to vulnerable population; prevention of diseases; 5/1-42, Republic Avenue , Tel/fax: +7 (7172) 439797, 440189, E-mail:

okp-astana@mail.ru

Public Association, Gender Information Analytical Center, Karagandy city, (Analytische Informationen im Bereich Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter, Bekämpfung von Menschenhandel, Bekämpfung von häuslicher Gewalt und Schutz von Kindern und Frauen) The organizations' work is mainly concentrated on achieving gender equality, combating human-trafficking, combating domestic violence, and protection of children and women, Tattimbet Str. 4, office 112, Tel.: +7 7212 333 057, E-mail: giac@mail.ru

Association of AIDS Service Organizations Zholdas, Kostanay oblast, (Informationskampagne zur Prävention von HIV/AIDS) Information campaign in prevention on HIV and AIDS; direct assistance to population with HIV and AIDS, Karasu village, Shapagat street, Tel.:

+7 71452 30784,

NGO Ardager Consulting population on available state medical services and drug coverage - NGO (Beratung der Bevölkerung bezüglich vorhandener staatlicher medizinischer Dienstleistungen und medikamentöser Versorgung) Ardager, 40 Abulkhaiyr str, Aqtobe city, Tel.: +7 7132 93203, E-mail: ardager@nur.kz

Association of Women with Disabilities Shyrak (Gesundheitsversorgung für Frauen mit Behinderung), Almaty city, Health care for women with disabilities, mkr. Koktem-1, d. 26, kv. 3, Tel./fax: +7 727 3953075, http://www.shyrak.kz

NGO Association for Support of the cancer and rare disease (Verein zur Unterstützung bei Krebs und seltenen Krankheiten), Creating a project Cancer can be beaten! Assistance to population with Cancer and diabetes; 155-144 Chaikovskyi str., Tel: + 7 727 2952812, E-mail: rookz@mail.ru (IOM Mai 2014).

(BMEIA - Österreichisches Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres, Reiseinformation, Kasachstan, unverändert gültig seit 12.01.2017,

https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kasachstan

IOM - International Organization for Migration, 05.2014, Country Fact Sheet Kasachstan

LIP - Liportal, Kasachstan, Alltag, letzte Aktualisierung Dezember 2016, https://www.liportal.de/kasachstan/alltag

AA - Auswärtiges Amt, Kasachstan, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 05.00.2017, Stand 16.01.2017, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/KasachstanSicherheit_node.html)

Behandlung nach Rückkehr

Die Gesetze garantieren landesweite Bewegungsfreiheit, Reisen ins Ausland, Auswanderung und Rückkehr. Trotz einiger rechtlicher Beschränkungen, werden diese Rechte im Allgemeinen von der Regierung respektiert. Die Regierung kooperierte mit dem Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen um Schutz und Hilfe für intern Vertriebene, Flüchtlinge, heimkehrende Flüchtlinge, Asylwerber, Staatenlose und andere Betroffene zu gewähren (USDOS erstellt 2016).

(USDOS - U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2015, erstellt 2016, Kazakhstan, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper)

2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Die Identität der Beschwerdeführerin (siehe oben II.1.1.) konnte Mangels Vorlage eines kasachischen Lichtbildausweises im Asylverfahren nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zur Staatsagehörigkeit, Volksgruppe, Glauben und Eheschließung beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin im Lauf des Asylverfahrens und der Beschwerdeverhandlung.

II.2.2. Die Feststellungen zum Ausreisegrund der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten (siehe oben II.1.2.) beruhen auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen während des Asylverfahrens.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).

Bereits vorab fiel auf, dass am 06.06.2012 einerseits der Ehegatte der Beschwerdeführerin angab, dass ihm der kasachische Auslandsreisepass "zwischen 24. und 25.05.2012" von Banditen gewaltsam abgenommen worden sein soll und die Beschwerdeführerin, dass das "am 23. oder 24.05.2012" gewesen sei, anderseits die Beschwerdeführerin nur zwei Wochen später 21.06.2012 nicht länger von 23. oder 24.05.2012 sondern, ebenso wie ihr Ehegatte, ausschließlich konkret vom 25.05. sprach ("er nahm sie uns weg, am 25. Mai, als er wieder zu uns gekommen ist"). Selbstverständlich handelt es sich auf den ersten Blick nur um marginale Widersprüche, die für sich alleine keinesfalls ausreichen würden, das gesamte Vorbringen als unglaubwürdig zu werten, dennoch sollten sie sich, zusammen mit weiteren Ungereimtheiten, im Lauf des Verfahrens als Indiz dafür erweisen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte eine abgesprochene, frei erfundene Geschichte präsentierten; siehe dazu die nachfolgende Begründung.

Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte hatten, nach ihrer Ausreise gefragt, beim Bundesasylamt am 06.06.2012 jeweils übereinstimmend angegeben, dass sie gemeinsam am 31.05.2012 von zu Hause zu einem Freund in derselben Stadt gegangen seien, dort die Nacht verbracht hätten und noch in derselben Nacht von 31.05. auf 01.06.2012 zu einem Lkw gebracht worden wären. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin brachte jedoch etwas später in derselben Einvernahme widersprüchlich dazu vor, dass er auch die Nacht von 30. auf 31.05. beim Freund verbracht habe bevor er in der Nacht von 31.05. auf 01.06. ausgereist sei. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin hatte aber in der Befragung beim Bundesasylamt am 21.06.2012 übereinstimmend mit seinen ursprünglichen Angaben am 06.06.2012 und widersprüchlich zu den späteren Behauptungen wörtlich angegeben: "... Ich ging zusammen mit meiner Gattin am 31.05.2012 von meinem Freund in [...] weg. Zuletzt war ich an diesem Tag auch in unserer Wohnung. ...". Dieses Vorbringen änderte er in der Beschwerdeverhandlung nochmals, indem er wieder behauptete auch die Nacht davor bei diesem Freund gewesen zu sein:

"... R: Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 06.06.2012 haben Sie zunächst behauptet am 31.05.2012 Ihre Wohnadresse verlassen und bei Ihrem Freunde genächtigt zu haben, nur um wenig später widersprüchlich dazu anzugeben, dass Sie zusätzlich eine Nacht früher dort gewesen seien: "... Am 31.05.2012 verließ ich gemeinsam mit meiner Ehefrau unsere Wohnadresse in [...]. Wie gingen zu Fuß zu einem Freund [...] bei ihm verbrachen wir die Nacht und noch in derselben Nacht vom 31.05.2012 auf 01.06.2012 brachte uns der [...] zu einer Straße Außerhalb von [...] Am 30.05.2012 sind wir dann zum [...], haben dort die Nacht verbracht und sind dann in der Nacht vom 31.05.2012 auf 01.06.2012 aus Kasachstan ausgereist. ..."

(niederschriftliche Befragung am 06.06.2012 Seiten 02 und 06 Akt BAA Seiten 21 und 25).

Haben Sie dafür eine Erklärung?

P1: Am 30.05.2012 sind wir zu ihm gefahren und vom 31.05.2012 auf 01.06.2012 sind wir ausgereist. Wir haben die Nacht vom 30.05.2012 auf den 31.05.2012 bei ihm verbracht und in der darauffolgenden Nacht sind wir aufgebrochen.

R: Das entspricht zwar Ihren späteren Angaben am 06.06.2012, widerspricht aber Ihren davor gemachten Angaben wonach Sie erst am 31.05.2012 gemeinsam mit der Ehegattin Ihre Wohnadresse verlassen haben und zu Ihrem Freund gegangen sind.

P1: Ich bleibe bei meinen heutigen Angaben. ... (Verhandlungsschrift

Seite 11).

Hätten der Ehegatte der Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführerin diese Situation tatsächlich erlebt, hätten sie, auf Grund der einprägsamen Umstände, übereinstimmende und gleichbleibende Angaben gemacht.

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin behauptete in der niederschriftlichen Befragung am 06.06.2012 beim Bundesasylamt, dass am Abend des 23.05.2012 der Ex-Ehegatte der Beschwerdeführerin in Begleitung von zwei oder drei Männern zu ihm gekommen sei. In der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt gab er weiters an, dass am Abend des 25. dieselben Männer wie am Abend des 23. gekommen seien: "... A: Zuerst kam [...] am 23. Mai, am Vormittag, eher gegen Mittag, dann am Abend desselben Tages. Am Abend kam er nicht mehr alleine, sondern mit diesen Leute die auch am 25 wieder kamen....". In der Beschwerdeverhandlung gab der Ehegatte der Beschwerdeführerin (Anmerkung P1) an, dass er nicht wisse ob es damals insgesamt drei oder vier Männer gewesen seien, er glaube eher, dass es insgesamt drei Männer gewesen seien, wohingegen die Beschwerdeführerin (Anmerkung P2) immer von vier Männern sprach:

"... R: Wie viele Männer kamen am Abend des 23.05.2012 zu Ihnen nach Hause?

P1: Es kamen mindestens 3 Männer, aber ob sie mit [...] zu Dritt oder zu Viert waren weiß ich nicht. Ich glaube, es waren 3 insgesamt, inklusive [...], aber ich kann mich nicht genau erinnern

[...]

R: Sie gaben anlässlich Ihrer niederschriftlichen Befragung am 06.06.2012 wörtlich an:

"... am Abend des 23.05.2012 gegen 20:00 Uhr wieder zu mir nach Hause, jedoch war er in Begleitung von 2 oder 3 weiteren Personen. Ich weiß jetzt nicht mehr ob es 2 oder 3 waren. Sie sagten zu mir ..." (niederschriftliche Befragung am 06.06.2012 Seite 06 Akt BAA Seite 25). Heute konnten Sie auch keine genauen Angaben machen. Wenn mich der Ex-Ehegatte meiner Ehegattin am Abend des 23.05.2012 in meinem eigenen Haus bedroht und ich mich so fürchte, dass ich kurz danach meine Heimat verlasse, weiß ich doch ob er mit zwei oder drei anderen Männern zu mir nach Hause gekommen ist. Ich würde ja verstehen, wenn Sie sagen ich konnte nicht überblicken ob es z.B. 12 oder 15 Männer waren. Aber bei so einem einprägsamen Ereignis, weiß man doch ob zwei oder drei fremde Männer bei einem zu Hause waren. Was sagen Sie dazu?

P1: Ich habe mich auf die Personen konzentriert die mit mir persönlich gesprochen haben. Die anderen Männer haben währenddessen nicht mit mir gesprochen, sie haben nur Drohungen ausgesprochen.

R: Gegen wen haben diese Leute Drohungen ausgesprochen?

P1: Ich und [...] haben gesprochen und die anderen haben nur Drohausdrücke dazwischen eingeworfen.

R: Das war bei Ihnen zu Hause?

P1: Ja.

R: Ich weiß doch wie viele Fremde sich bei mir zu Hause aufhalten?

P1: Damals habe ich das gewusst, jetzt nicht mehr. Ich vermute, dass zusammen mit [...] 2 weitere Männer bei mir zu Hause waren, also insgesamt 3 Männer.

R: Ihre Ehegattin hat in der Ersten Befragung angegeben, dass es insgesamt 4 Männer waren (Akt der Ehegattin AS 25).

P1: Das kann sein, dass es 4 waren. [...]

R: Ihr Ehegatte gab anlässlich dessen niederschriftlichen Befragung am 06.06.2012 wörtlich an: "... am Abend des 23.05.2012 gegen 20:00 Uhr wieder zu mir nach Hause, jedoch war er in Begleitung von 2 oder 3 weiteren Personen. Ich weiß jetzt nicht mehr ob es 2 oder 3 waren. Sie sagten zu mir ..." (niederschriftliche Befragung des Ehegatten am 06.06.2012 Seite 06 Akt BAA des Ehegatten Seite 25). Wenn mich der Ex-Ehegatte meiner Ehegattin am Abend des 23.05.2012 in meinem eigenen Haus bedroht und ich mich so fürchte, dass ich kurz danach meine Heimat verlasse, weiß ich doch ob er mit zwei oder drei anderen Männern zu mir nach Hause gekommen ist. Ich würde ja verstehen, wenn er sagen würde er konnte nicht überblicken ob es z. B. 12 oder 15 Männer waren. Aber bei so einem einprägsamen Ereignis, weiß man doch ob zwei oder drei fremde Männer bei einem zu Hause waren. Was sagen Sie dazu?

P2: Es waren zwei Männer mit ihm, insgesamt waren es drei Männer. Nein ich habe mich versprochen es waren außer [...] noch drei Männer also insgesamt vier Männer bei meinem jetzigen Ehegatten. ..."

(Verhandlungsschrift Seiten 08 bis 10 und 17)

Würde dieses Vorbringen den Tatsachen entsprechen, hätten der Ehegatte der Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführerin übereinstimmende Angaben gemacht.

Auch die Beschwerdeführerin erweckte den Eindruck, dass sie die angegebenen Vorfälle nie tatsächlich erlebt hatte, ansonsten hätte sie diesbezüglich wohl gleichbleibende Angaben gemacht:

"... R: Haben Sie eine Erklärung dafür, dass Sie anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 21.06.2012 zunächst behauptet haben, Ihren Ex-Ehegatten nach den beiden Besuchen am 23.05.2012 nicht mehr gesehen zu haben nur um kurz danach widersprüchlich anzugeben, dass dieser doch am 25.05. wieder bei Ihnen war: "... Am Abend kam er noch mal aber nicht allein. Im Hof waren insgesamt drei Personen. [...] Ich stellte meinen Mann zur rede und forderte ihn auf das anzuzeigen.

F: Haben Sie diese Leute oder Ihren Exmann dann noch einmal gesehen?

A: Nein weder diese Leute noch meine Exmann. [...]

F: Wo sind diese Dokumente?

A: Bei meinem Exmann, er nahm sie uns weg, am 25. Mai, als er wieder zu uns gekommen ist, er kam dann noch einmal mit den anderen.

V: Zuvor geben Sie an, dass dieser nicht mehr gekommen ist!

A: Am nächsten Tag ging mein Mann zur Polizei ..."

(niederschriftliche Befragung am 21.06.2012 Seiten 04f bzw. Akt BAA Seiten 59 und 61). Es klingt für mich so, als hätten Sie eine Geschichte auswendig gelernt, aber nicht so, als hätten Sie das tatsächlich erlebt.

P2: Ich weiß, dass ich ihn am 25.05.2012 zum letzten Mal gesehen habe. ..." (Verhandlungsschrift Seite 18f).

Bereits vorab war aufgefallen, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin nicht einmal bezüglich seiner beruflichen Tätigkeit übereinstimmende Angaben machte. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin hatte seit Beginn des Asylverfahrens wiederholt als einzige berufliche Tätigkeit Taxifahrer angegeben. Auf wiederholten Vorhalt, bezüglich des nicht vorhandenen örtlichen Wissens (Anmerkung: der Ehegatte der Beschwerdeführerin hat angegeben

XXXX in der Stadt XXXX im Gebiet XXXX, gelebt und dort die letzten elf Jahre als Taxifahrer gearbeitet zu haben), gab er in der Beschwerdeverhandlung an, dass er XXXX gewesen sei:

"... R: Es fällt auf, dass Sie zwar Angaben zu [...] und [...] in der Russischen Föderation machen, aber zu Ihrem angeblichen Heimatort [...] in Kasachstan beim Bundesasylamt relativ wenig Angaben machen konnten, obwohl behauptet haben dort Ihr gesamtes Leben verbracht und die letzten elf Jahre lang als Taxifahren gearbeitet zu haben (niederschriftliche Befragung am 06.06.2012 Seite 02 Akt BAA Seite 17 und 21.06.2012 Seite 03 bzw. Akt BAA Seite 61). Haben Sie dafür eine plausible Erklärung?

P1: Ich kann nicht beweisen, dass ich in [...] gelebt habe.

R: Sie konnten nicht einmal konkrete Angaben zur nächsten Polizeistation in [...] machen (niederschriftliche Befragung am 06.06.2012 Seite 06 Akt BAA Seite 25). Haben Sie dafür eine plausible Erklärung?

P1: Was hätte ich sagen sollen?

R: Zb die Adresse und die genaue Bezeichnung.

P1: Das heißt städtisches Amt für innere Angelegenheiten.

R: Warum haben Sie das beim BAA nicht angegeben?

P1: Vielleicht wurde ich nicht gefragt. Die Straße heißt [...]. Die Hausnummer weiß ich nicht. Ich glaube nicht, dass in der Gasse ein markantes Gebäude ist.

R: Sie können nicht einmal guten Morgen und auf Wiedersehen auf kasachisch sagen, obwohl Sie Ihr ganzes Leben dort gelebt und die letzten 11 Jahre lang als Taxifahren in Kasachstan gearbeitet haben wollen. Ich kann diese Worte sogar in Griechisch, obwohl ich dort nur ein Mal vor ca. 20 Jahren in Urlaub war. Ich kann Sie diese Worte auch Russisch sagen, obwohl ich nicht Russisch spreche. Wie kommt es, dass Sie nicht einmal so etwas in kasachisch wissen?

P1: 90% der Bevölkerung spricht russisch. [...]

R: Sie behaupten, dass Sie wegen des Ex-Ehegatten Ihrer Ehegattin ausgereist sind, wissen aber in der niederschriftlichen Befragung nicht einmal, warum dessen Vater ein einflussreicher Mann sein soll und welcher Partei er angehört. Wenn ich wegen des Exmannes meiner Ehegattin ausreisen hätte müssen, hätte ich mich diesbezüglich informiert und konkrete Angaben machen können. Was sagen Sie dazu?

P1: Wie soll ich das erklären? Ehrlich gesagt brauche ich das nicht wissen.

R: Sie sind elf Jahre lang Taxifahren in [...]. Taxifahrer kommen viel herum und hören viel wenn Fahrgästen plaudern. Sie wissen aber nicht einmal, welcher Partei der angeblich einflussreiche Abgeordnete, zugleich Großvater des Sohnes Ihrer Ehegattin, angehört. Dies obwohl der Sohn bei Ihnen gelebt hat. Wie kommt das?

P1: Konkret weiß ich nicht welcher Partei er angehört. Er war jedenfalls ein Abgeordneter. Er genießt Immunität, egal welcher Partei er angehört.

R: Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 21.06.2012 konnten Sie nicht einmal die Postleitzahl Ihres Hauses in [...] angeben, zudem kannten Sie die Mikrorajone nicht, ebensowenig die Adresse des Kinderspitals und erkannten das Kriegerdenkmal nicht (niederschriftliche Befragung am 21.06.2012 Seite10ff bzw. Akt BAA Seiten 75 bis 79).

P1: Ich habe nicht 11 Jahre lang als Taxifahrer gearbeitet. Als Taxifahrer habe ich praktisch als Hobby ausgeführt, wenn ich kein Geld hatte war ich als Taxifahrer tätig. Ich habe sonst schon gearbeitet, aber nicht Vollzeit. Ich habe mich mit vielen kleinen Sachen beschäftigt, zB mit XXXX. Wie soll ich das erklären? Ich habe XXXX bei den Leuten gekauft und teurer verkauft. Man kann sagen ich war XXXX.

R: Warum haben Sie das beim BAA nicht angegeben?

P1: Weil es keine Hauptberufstätigkeit war. Aber Taxifahrer war auch keine Hauptberufstätigkeit.

R: Warum haben Sie angegeben, dass Sie Taxifahrer waren, als Sie nach dem ausgeübten Beruf gefragt wurden?

P1: Weil ich als Taxifahrer gearbeitet habe. Ich wurde beim BAA danach gefragt. Ich habe gesagt, dass ich als XXXX gearbeitet habe und als Taxifahrer.

R: Sie haben beim BAA angegeben, dass Sie eine Berufsschule als XXXX von 1989 bis 1992 besucht haben und von 2001 bis 2012 Taxifahrer waren. Warum haben Sie nicht angegeben, dass Sie auch XXXX waren?

P1: Das war kein richtiger XXXX. Es waren keine Tonnen sondern jeweils nur 10 oder 20 Kilo. Ich wollte nur erklären, wie wir unsere Existenz bestreiten. ..."

Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin bis zuletzt nicht zugeben wollte, dass er nie Taxifahrer in seiner Heimatstadt war, da er damit offenbart hätte, dass die von ihm präsentierten angeblichen Ausreisegründe frei erfundenen sind.

Im vorliegenden Verfahren haben die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte ausreichend Gelegenheit gehabt, ihre Ausreisegründe darzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht geht, in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung in welcher ein persönlichen Eindruck von den Beschwerdeführern gewonnen werden konnte, aufgrund deren Aussageverhalten davon aus, dass das gesamte Vorbringen zu den von ihnen behaupteten Gründen für ihre Ausreise aus Kasachstan frei erfunden ist und die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte bis zu deren Ausreise problemlos in ihrem Herkunftsstaat gelebt haben, keiner wie immer gearteten Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt waren und auch im Fall ihrer Rückkehr nicht sein werden.

II.2.3. Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin gesund ist (siehe oben II.1.3.) ergeben sich aus ihren diesbezüglichen Angaben in der Beschwerdeverhandlung und der schriftlichen Stellungnahme vom 26.01.2017. Die Beschwerdeführerin hat vor ihrer Ausreise, zusammen mit ihrem Ehegatten und ihrem Sohn im eigenen Haus gelebt und sollte im Fall ihrer Rückkehr keinerlei Probleme haben wieder dort Unterkunft zu nehmen, notfalls auch im Haus ihrer Schwiegereltern, weshalb sie nicht obdachlos wäre. Die Beschwerdeführerin hatte nie Probleme den Lebensunterhalt in Kasachstan Kraft eigener Arbeit zu erwirtschaften, ebenso ihr Ehegatte und die Familie konnte sogar €

5.000. - für die Reise nach Österreich aufbringen, weshalb die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte nach deren Rückkehr wieder dazu in der Lage sein werden zusammen den Lebensunterhalt zu erwirtschaften.

II.2.4. Die Feststellungen zur illegalen Einreise der Beschwerdeführerin, zu ihrer Situation in Österreich, ihren Sprachkenntnissen und zu ihren Verwandten im Herkunftsstaat (siehe oben II.1.3. und II.1.4.) beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin im Lauf des Asylverfahrens bzw. der Beschwerdeverhandlung, aktuellen Auszügen aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Grundversorgungssystem, der Rechtsberater-Datenbank des Bundesministeriums für Inneres und dem integrierten zentralen Fremdenregister, der Vorlage von zwei Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen A1 Grundstufe 1 vom 22.08.2014 und 12.11.2014 und der schriftlichen Stellungnahme vom 26.01.2017.

II.2.5. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (siehe oben II.1.5.) wurden der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2017 zur Kenntnis gebracht. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben in der Stellungnahme vom 26.01.2017 keinen Einwand gegen die Heranziehung der ihnen im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen und Feststellungen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in Kasachstan.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 01. Jänner 2014 wird der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes

(Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013).

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt

(§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).

Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte haben in der Beschwerdeverhandlung angegeben im Herkunftsstaat keinerlei Probleme wegen ihrer Volksgruppe, Religion oder politischen Ansichten gehabt zu haben. Sie hätten auch keinerlei Probleme wegen Korruption in Kasachstan gehabt. Die von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten in Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten kasachischen Länderberichte in russischer Sprache beziehen sich ausschließlich auf die allgemeine Lage in Kasachstan und sind nicht geeignet das unglaubwürdige Vorbringen zu den angeblichen Ausreisegründen zu unterstützten.

Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte konnten ihre Identität nicht nachweisen, sind persönlich unglaubwürdig und konnten aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen weder eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat glaubhaft machen, noch waren von Amts wegen Anhaltspunkte für eine solche ableitbar. Da das Vorbringen bezüglich sämtlicher angeblicher Fluchtgründe unglaubwürdig war, erübrigt sich die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG).

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulation gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573).

Gemäß § 50 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), ist die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) verweisen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinen Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461, VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten zu sämtlichen angeblichen Ausreisegründen war als unglaubwürdig zu werten (siehe Beweiswürdigung II.2.2.) und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin oder ihres Ehegatten aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, vorliegt.

§ 50 Abs. 1 FPG verweist auf Art. 2 oder 3 EMRK. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).

Vor dem Hintergrund der genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ausgesetzt sein würde, noch das "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es der Beschwerdeführerin in Kasachstan an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.

Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin oder ihres Ehegatten, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).

Im eben zitierten Erkenntnis des VwGH wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten bezüglich sämtlicher Ausreisegründe war unglaubwürdig. Es ist somit nicht zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin oder ihr Ehegatte in ihrem Herkunftsstaat Angst vor Verfolgung haben müssen. Die gesunde Beschwerdeführerin war auch schon vor ihrer Ausreise immer in der Lage den Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Beschwerdeführerin wird bei einer Rückkehr wieder am Arbeitsmarkt Fuß fassen und damit auch wieder das zum Überleben Notwendige kraft eigener Arbeit erwirtschaften können. Der gesunde Ehegatte hat ebenfalls bis zur Ausreise gearbeitet, weshalb es ihm zuzumuten ist auch nach der Rückkehr zu arbeiten. Das eigene Haus wird, wie auch schon vor der Ausreise, weiterhin vom Sohn bewohnt oder steht leer, weshalb die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte wieder dort leben können. Zudem hat der Ehegatte der Beschwerdeführerin, der sich seit viereinhalb Jahren in Österreich aufhält, mit seinen Eltern, die im eigenen Haus leben, noch Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. Die Beschwerdeführerin könnte zudem auch noch von ihrem in Kasachstan lebenden volljährigen Sohn unterstützt werden.

Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in Kasachstan schlechter ist als jene in Österreich, wäre es der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten wieder zumutbar, durch eine notfalls auch weniger attraktive Arbeit den unbedingt notwenigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Dass die Beschwerdeführerin Hunger leiden müsste, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Kasachstan eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.

Für Kasachstan kann auch unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen (siehe oben II.1.5.) nicht festgestellt werden, dass in diesem Staat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, kann nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung nach Kasachstan sprechen würden, sind nicht erkennbar.

Im Ergebnis war daher auch der Ausspruch in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen (§ 75 Abs. 20 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013).

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird (§ 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).

Liegt gemäß § 55 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist

(§ 9 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 [BFA-VG]) .

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre (§ 9 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015).

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Die Beschwerdeführerin hat außer ihrem Ehegatten, dessen Asylverfahren zeit- und inhaltsgleich mit gegenständlichem Verfahren entschieden wird, keine Angehörigen in Österreich; ihr Sohn lebt nach wie vor im Herkunftsstaat. Der Ehegatte ist ebenfalls von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen, sodass im Fall der gemeinsamen Rückkehr kein Eingriff in das Familienleben erkannt werden kann.

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zahl 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17.02.2007, 2006/01/0216).

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff).

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und würde die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des

Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen.

Im Hinblick auf ihr gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin seit ihrer illegalen Einreise bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nur vier Wochen und bis zur nunmehrigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes viereinhalb Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die Verfahrensdauer ist, wie die Beschwerdeführerin völlig zu Recht im Beschwerdeverfahren ins Treffen führt, nicht der Sphäre der Beschwerdeführerin zuzurechnen. Der Aufenthalt im Inland war der Beschwerdeführerin aber lediglich auf Grund ihres Antrages erlaubt, der sich auf Grund der unwahren Behauptungen als unberechtigt erwiesen hat. Die Beschwerdeführerin verfügte nie über Aufenthaltsrechte außerhalb ihres Asylverfahrens. Der viereinhalb Jahre dauernden Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet steht zudem in keinem Verhältnis zu ihrem über XXXX dauernden Aufenthalt im Herkunftsstaat. Die Beschwerdeführerin ist nicht aus Furcht vor Verfolgung(sgefahr) aus ihrem Herkunftsstaat ausgereist, sondern hat die angeblichen Probleme ihres Ehegatten im Herkunftsstaat frei erfunden und diesbezüglich bei den österreichischen Behörden und dem Bundesverwaltungsgericht bis zuletzt bewusst unwahre Angaben gemacht. Die Beschwerdeführerin konnte schon deshalb nie auf die Erteilung eines dauernden Aufenthaltsrechtes vertrauen und musste sich von Anbeginn an der Unsicherheit des Aufenthaltsstatus bewusst sein. Die Beschwerdeführerin wurde zudem bereits im Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2012 darüber informiert. Die Verfahrensdauer übersteigt noch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 19.752/2013).

Die Beschwerdeführerin verfügt nach wie vor über sehr starke Bindungen zum Herkunftsstaat, hat sie doch bis zum Alter von XXXX in ihrem Herkunftsstaat gelebt, dort zwei Ehen geschlossen, ihren Sohn großgezogen und ihr gesamtes Berufsleben im Herkunftsstaat verbracht. Sie beherrscht die russische Sprache, ihre Schwiegereltern leben in Kasachstan im eigenen Haus, die Beschwerdeführerin ist dort Eigentümerin ihres Hauses und ihr Sohn, der bis zur Ausreise mit der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, ist im Herkunftsstaat geblieben. Die Beschwerdeführerin befindet sich in einem intakten Familienverband mit ihrem Ehegatten. Auch der Ehegatte der Beschwerdeführerin hat XXXX, somit den bei weitem überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens, im Herkunftsstaat gelebt. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte wieder in die dortige Gesellschaft eingliedern können, wobei diesen auch ein soziales Netzwerk behilflich sein wird und sie auf die Unterstützung der Schwiegereltern bzw. des volljährigen Sohnes zählen können, womit das Ehepaar nicht völlig auf sich alleine gestellt ist. Nach alledem kann nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin ihrem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde.

Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die Beschwerdeführerin versucht hat Deutsch zu lernen und zwei Mal einen Deutschkurs A1, Grundstufe 1 (überprüft auf elementarster Ebene die sprachliche Kompetenz in vertrauten Situationen des Alltagslebens) im Jahr 2014 besucht hat, jedoch beherrscht sie die Sprachen nach wie vor nur wenig, lernt weiterhin Deutsch, hat keine Sprachprüfung abgelegt und besucht aktuell in Österreich keine Fortbildungsveranstaltungen. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich jedenfalls nicht selbsterhaltungsfähig und nicht in der Lage den Lebensunterhalt zu bestreiten, sondern lebt von Sozialhilfe. Ihr Ehegatte ist, ebenso wie die Beschwerdeführerin, von der Rückkehr in den Herkunftsstaat betroffen, wo Angehörige und Freunde leben. Die unbescholtene Beschwerdeführerin hat insgesamt kein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration dargetan. Es ist der illegal eingereisten, in Österreich nicht selbsterhaltungsfähigen und in Kasachstan berufserfahrenen Beschwerdeführerin nicht verwehrt, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG in Zukunft legal in das Bundesgebiet einzureisen und bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es kann ein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften und Missbrauch des Asylverfahrens erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12.06.2010, U 613/10-10).

Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer illegalen Einreise nach Österreich strafgerichtlich unbescholten geblieben ist, vermag insofern keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich zu bewirken, als mangelnde Straffälligkeit die Regel sein sollte und daher nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausgelegt werden kann; vielmehr stellt die Begehung von Straftaten einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112); allenfalls wäre vorliegende Straffälligkeit zu Lasten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Dass die Beschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten ist, vermag somit weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (z.B. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).

Das Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung ihrer privaten Kontakte ist zusätzlich dadurch geschwächt, dass sich die Beschwerdeführerin nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Es war für die Beschwerdeführerin bereits von Anfang an vorhersehbar, dass es im Falle der Bestätigung der erstinstanzlichen negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt (vgl. z.B. VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach

Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013). Es überwiegen aufgrund der vorliegenden Umstände die öffentlichen Interessen im Hinblick auf die Beschwerdeführerin, denn die von der Beschwerdeführerin insgesamt dargelegten integrationsbegründenden Umstände stellen sich vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer nicht als derart außergewöhnlich dar, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK akzeptiert werden hätte müssen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten letztlich versucht hat, in Bezug auf ihren Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen.

Im Besonderen ist hier noch auf die folgenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, in denen trotz langjährigem Aufenthalt und Vorliegen von Integrationsschritten seitens des Höchstgerichts die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme bejaht wurde: VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023 (sechsjähriger Aufenthalt; enge Beziehung zu Geschwistern in Österreich; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Einstellungszusage; großer Freundes- und Bekanntenkreis), VwGH 25.02.2010, 2008/18/0411 (siebeneinhalbjähriger Aufenthalt; Berufstätigkeit; ein Jahr lang Ehe mit österreichischer Staatsbürgerin; Unbescholtenheit; enge Freundschaften zu Arbeitskollegen und ehemaligen Wohnungskollegen;

andere in Österreich lebende Familienangehörige), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 (rund achtjähriger Aufenthalt; 3 Jahre Berufstätigkeit;

gute Deutschkenntnisse; engen Kontakt zu Freundes- und Bekanntenkreis sowie Bruder in Österreich; Unbescholtenheit; kaum Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen), VwGH 23.03.2010, 2010/18/0038 (siebenjähriger Aufenthalt; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; beruflich integriert als Zeitungsausträger, Sportverein), VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216 ua. (Familie; siebenjähriger Aufenthalt; selbständige Berufstätigkeit bzw. Schulbesuch; Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises;

Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine staatliche Unterstützung), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0031 (achtjähriger Aufenthalt; familiäre Bindung zu Onkel, der BF unterstützt;

Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Grundversorgung), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029 (knapp achtjähriger Aufenthalt;

beabsichtigte Eheschließung mit öst. Staatsbürgerin; Sohn in Ö geboren; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; nahezu durchgehende Beschäftigung; sozial vielfältig vernetzt und integriert), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0026 (siebenjähriger Aufenthalt; Mangel an familiären Bindungen; Unbescholtenheit;

Deutschkenntnisse; fehlende Bindungen zum Heimatstaat;

arbeitsrechtlicher Vorvertrag), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; Sohn besitzt österreichische Staatsbürgerschaft; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine berufliche Integration), VwGH 13.04.2010, 2010/18/0078 (siebenjähriger Aufenthalt; jahrelange Erwerbstätigkeit;

unbescholten; Freundes- und Bekanntenkreis; gute Deutschkenntnisse;

Vereinsmitglied).

Den schwächer ausgeprägten privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) darf nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interesses - ein hoher Stellenwert zu (z.B. VwGH 12.12.2012, 2012/18/0178; 22.01.2013, 2011/18/0012).

Da somit eine Rückkehrentscheidung betreffend die Beschwerdeführerin in Bezug auf Kasachstan zulässig ist, ist das Verfahren an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung sind für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch nicht bindend.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung wurde ausführlich, unter Bezugnahme auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren (siehe dazu oben II.2.2.), ausgeführt, dass den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten zu den behaupteten Ausreisegründen keine Glaubwürdigkeit zuzubilligen war und diese nicht den Tatsachen entsprechen. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die unter II.3. Rechtliche Beurteilung zu A zu Spruchpunkt I. bis III. des Bescheides des Bundesasylamtes angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen treffen klare, im Sinne von eindeutigen Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.