W203 2144865-1•BVwG W203 2144865-1
W203 2144865-1Tribunal administratif fédéral30 janv. 2017
Antragszeitraum, ausländische Schule, Auslandswohnsitz, dauernder<br/>Aufenthalt, ersatzlose Behebung, Schulpflicht, Zurückweisung
W203 2144865-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde der mj. Schülerin XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch ihre Erziehungsberechtigte XXXX, diese vertreten durch DORDA BRUGGER JORDIS, Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Universitätsring 10, gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 18.11.2016, GZ. 003.107/0118-PAEXT/2016, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.V.m. § 13 Abs. 1 SchPflG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Zweitbeschwerdeführerin suchte am 07.11.2016 mittels des dafür vorgesehenen Formulars des Stadtschulrates für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) um Bewilligung eines Schulbesuches im Ausland amXXXX College in Großbritannien für die Erstbeschwerdeführerin in der Zeit vom 05.09.2016 bis zum 30.06.2017 an. Anlässlich der Antragstellung gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sich die Erstbeschwerdeführerin bloß vorübergehend und nicht dauernd im Ausland aufhalte, die Ferien in Österreich verbringen werde und beabsichtige, nach dem Auslandsaufenthalt nach Österreich zurückzukehren.
Auf dem für das Ansuchen verwendeten Formular der belangten Behörde findet sich u.a. folgender Hinweis: "Das Ansuchen um eine Bewilligung des Schulbesuches im Ausland ist vom Erziehungsberechtigten des schulpflichtigen Kindes beim Stadtschulrat für Wien jeweils vor Beginn des Schuljahres zu stellen. Nach dem Beginn des Schuljahres einlangende Ansuchen sind vom Stadtschulrat für Wien bescheidmäßig als verspätet zurückzuweisen."
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.11.2016, GZ. 003.107/0118-PAEXT/2016 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde das Ansuchen gemäß § 13 Abs. 1 SchPflG zurückgewiesen und ausgesprochen, dass einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes gemäß § 13 Abs. 2 SchPflG den beabsichtigten Schulbesuch im Ausland vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen hätten. Das verfahrensgegenständliche Ansuchen vom 07.11.2016 sei daher im Hinblick auf das am 05.09.2016 begonnene Schuljahr 2016/17 als verspätet eingebracht zurückzuweisen.
3. Am 22.12.2016 brachten die Beschwerdeführer über ihre rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ein und begründeten diese im Wesentlichen wie folgt: Aus der Bestimmung des § 13 Abs. 1 SchPflG gehe nicht hervor, wann ein Ansuchen um die Bewilligung eines Schulbesuches im Ausland zu stellen sei. Vielmehr stütze sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf § 13 Abs. 2 SchPflG, der sich aber ausschließlich auf schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen – was auf die Erstbeschwerdeführerin aber nicht zutreffe - beziehe.
Das Vorgehen der belangten Behörde sei gänzlich willkürlich, was sich auch darin zeige, dass sie in dem gänzlich gleichgelagerten Fall des Bruders der Erstbeschwerdeführerin diesem auf Grund eines Antrages vom 21.04.2016 die Bewilligung zum Schulbesuch am XXXX College im Schuljahr 2015/16 erteilt habe. Es könne nicht angehen, dass in einem Fall dem Ansuchen stattgegeben werde und in einem anderen, ident gelagerten Fall das Ansuchen als verspätet zurückgewiesen werde.
Es werde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und der Beschwerde Folge gebend in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
4. Einlangend am 17.01.2017 wurde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
In einem als "Vorlagebericht" bezeichneten Begleitschreiben wies die belangte Behörde darauf hin, dass die Erstbeschwerdeführerin sich nur vorübergehend im Ausland aufhalte und der für die Anwendbarkeit des Schulpflichtgesetzes erforderliche "dauernde Aufenthalt" in Österreich im Sinne des § 1 Abs. 1 SchPflG dadurch nicht beendet werde. Der dauernde Aufenthalt ende nämlich erst dann, wenn weder die körperliche Anwesenheit noch die Absicht zur Rückkehr vorhanden wären. Verfahrensgegenständlich sei aber die Absicht zur Rückkehr eindeutig gegeben. Da gemäß § 13 Abs. 1 SchPflG die Bewilligung jeweils für ein Schuljahr zu erteilen sei, sei davon auszugehen, dass die körperliche Abwesenheit des Kindes für die Dauer von einem Schuljahr bei gleichzeitig vorliegender Absicht zur Rückkehr den dauernden Aufenthalt in Österreich nicht beende.
Eine "gesetzes-systematische" Interpretation lasse erkennen, dass der Gesetzgeber hinsichtlich des Zeitpunkts des Ansuchens eine materiell-rechtliche Präklusivfrist vorgesehen habe, gemäß welcher Ansuchen um Bewilligung des Besuches einer im Ausland gelegenen Schule vor Beginn des Schuljahres bei der belangten Behörde einzubringen seien. Eine Bewilligung im Sinne des § 13 Abs. 1 SchPflG könne immer nur für ein Schuljahr, nicht jedoch für einzelne Monate erteilt werden.
Sowohl in § 11 Abs. 3 als auch in § 13 Abs. 2 SchPflG sei vorgesehen, dass die jeweiligen Anzeigen vor Beginn des Schuljahres zu erstatten seien. Verspätete Anzeigen wären demnach zurückzuweisen. Diese materiell-rechtlichen Präklusivfristen dienten dem Interesse der Schulverwaltung an einer entsprechenden organisatorischen Vorsorge und dem Interesse des Kindes an einem geordneten Unterricht. Ansuchen seien daher zu einem möglichst frühen Zeitpunkt, spätestens vor Schulbeginn einzubringen.
Gleichzeitig mit der Aktenvorlage machte die belangte Behörde von ihrem Widerspruchsrecht gemäß § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG Gebrauch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Erstbeschwerdeführerin, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, besucht seit dem Beginn des Schuljahres 2016/17 das XXXX College in Großbritannien. Sie beabsichtigt, das gesamte Schuljahr 2016/17 in Großbritannien zu absolvieren und sich zu diesem Zweck – abgesehen von den Schulferien, die sie in Österreich verbringen wird – auch in Großbritannien aufzuhalten.
Das Ansuchen um Bewilligung eines Schulbesuches im Ausland im Sinne des § 13 Abs. 1 SchPflG wurde am 07.11.2016 gestellt.
Das Schuljahr 2016/17 begann in Wien am 05.09.2016.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:
Gemäß § 1 Abs. 1 Schulpflichtgesetz (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985 i. d.g.F., besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Absatzes.
Gemäß § 13 Abs. 1 SchPflG können mit Bewilligung des Landesschulrates schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes beim Landesschulrat einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. können schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule dem Landesschulrat vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen.
3.2.2. Hat eine Verwaltungsbehörde nur prozessual entscheiden (hier: Zurückweisung des Ansuchens), so kann das Verwaltungsgericht nur über die Rechtmäßigkeit dieser prozessualen Entscheidung, nicht aber meritorisch entscheiden (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 833 [S. 481] mit zahlreichen Judikaturverweisen). Zu prüfen ist daher ausschließlich die Rechtmäßigkeit der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Zurückweisung des Ansuchens um die Bewilligung des Schulbesuchs im Ausland als verspätet.
Eine Zurückweisung eines Ansuchens gemäß § 13 Abs. 1 SchPflG als verspätet erfolgt nur dann rechtmäßig, wenn das Schulpflichtgesetz zur Anwendung kommt, wenn sich also das Ansuchen auf ein in Österreich schulpflichtiges Kind bezieht. Es ist also zunächst zu prüfen, ob für die Erstbeschwerdeführerin im Schuljahr 2016/17 Schulpflicht in Österreich besteht. Dazu ist Folgendes festzuhalten:
Die allgemeine Schulpflicht gemäß § 1 SchPflG 1985 besteht für alle (auch nicht österreichische) Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten. Für einen dauernden Aufenthalt ist erforderlich, dass sich eine Person an einem Ort dauernd bis auf Weiteres, dh nicht nur vorübergehend, aufhält oder die aus den Umständen erkennbare Absicht hat, sich aufzuhalten. Wie lange ein Aufenthalt mindestens dauern muss, um als "dauernd" im Sinn von § 1 legcit angesehen werden zu können, ist im Gesetz nicht definiert. Ein Aufenthalt in der Dauer von etwa einer Beurteilungsperiode (also einem Semester, siehe § 19 Abs. 2 SchUG 1986) ist dafür jedenfalls ausreichend. Dem Umstand, dass "ein Daueraufenthalt nun im EU-Gesetz definiert ist", kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu. Ein Aufenthalt in der Dauer von etwa einem Semester kann somit - selbst wenn sein Ende vorhersehbar sein sollte - keinesfalls als bloß vorübergehend angesehen werden (VwGH 13.05.2011, 2010/10/0139; BVwG 17.06.2016, W227 2121836-1).
Diese Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Schulpflicht in Österreich begründet wird, ist aber im Umkehrschluss auch zur Klärung der Frage geeignet, wann eine bereits bestehende Schulpflicht in Österreich wieder endet. Verfahrensgegenständlich ist unstrittig, dass die Erstbeschwerdeführerin im Schuljahr 2016/17 eine Schule in Großbritannien besucht und sich daher während dieses Zeitraumes - den im § 1 Abs. 1 SchPflG genannten und vom VwGH im oben zitierten Erkenntnis konkretisierten Kriterien folgend - nicht dauernd in Österreich aufhält. Während des Schuljahres 2016/17 hält sich die Erstbeschwerdeführerin demnach nicht in Österreich, sondern vielmehr im Gastland Großbritannien dauernd auf. Dieser dauernde Aufenthalt im Gastland wird auch nicht dadurch beendet, dass die Erstbeschwerdeführerin beabsichtigt, die Ferien in Österreich zu verbringen, da bloß vorübergehende Unterbrechungen den dauernden Aufenthalt nicht beenden (vgl. Jonak-Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 2 zu § 1 SchPflG [S. 488]). Der dauernde Aufenthalt – im Gastland – würde erst dann beendet werden, wenn weder die körperliche Anwesenheit noch die Absicht zur Rückkehr vorhanden wären (vgl. ebenfalls Jonak-Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 2 zu § 1 SchPflG [S. 488]), wenn sich also im hier gegenständlichen Fall z.B. die Erstbeschwerdeführerin entgegen den ursprünglichen Absichten dazu entschließen würde, im Zuge eines Ferienaufenthalts während des Schuljahres 2016/17 in Österreich nicht mehr nach Großbritannien zurückzukehren.
Insofern verkennt die belangte Behörde die Rechtslage, wenn sie davon ausgeht, dass der für eine Begründung der Schulpflicht in Österreich erforderliche dauernde Aufenthalt erst dann ende, wenn eine Rückkehrabsicht gänzlich fehlen würde. Würde man dieser Auffassung der belangten Behörde konsequent folgen, würde auch für Kinder, die ihre gesamte schulische Ausbildung im Ausland absolvierten und sich zu diesem Zweck auch dort aufhielten, die Schulpflicht in Österreich weiter bestehen bleiben, solange sie nur die Absicht äußerten, nach dem Abschluss der Schulausbildung wieder nach Österreich zurückzukehren. Eine derart weitegehende Auslegung des hier maßgeblichen Begriffs "dauernder Aufenthalt" kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden.
Ob für eine Person ein "dauernder Aufenthalt" im Sinne des § 1 Abs. 1 SchPflG besteht, hängt ausschließlich von den objektiven Umständen des Einzelfalles und vor allem davon, ob sich jemand an einem bestimmten Ort nicht bloß vorübergehend aufhält bzw. die erkennbare Absicht hat, sich dort aufzuhalten. Die anlässlich der Antragstellung am 07.11.2016 getätigten Angaben hinsichtlich des bloß vorübergehenden Aufenthalts der Erstbeschwerdeführerin im Ausland und der Rückkehrabsicht derselben nach einem Schuljahr sind somit für die hier entscheidende Frage des "dauernden Aufenthalts" ohne Belang.
Soweit die belangte Behörde darauf verweist, dass die Bewilligung gemäß § 13 Abs. 1 SchPflG jeweils für ein Schuljahr zu erteilen ist, und daraus ableitet, dass die körperliche Abwesenheit eines Kindes für die Dauer von einem Schuljahr die Schulpflicht nicht zwingend beendet, weil diese Bestimmung ansonsten ins Leere ginge, ist dem entgegenzuhalten, dass auch Konstellationen denkbar sind, in denen ein Kind eine im Ausland gelegene Schule besucht, ohne seinen Wohnsitz in Österreich aufzugeben bzw. seinen dauernden Aufenthalt hier zu beenden, und zwar dann, wenn das Kind eine grenznahe, aber im Ausland gelegene Schule besucht. Genau diese Konstellation hatte der Gesetzgeber offenbar auch im Zusammenhang mit § 13 Abs. 1 SchPflG vor Augen, wie sich auch aus den einschlägigen Gesetzesmaterialien ergibt, in denen es heißt: "§ 13 des Entwurfs [zum Schulpflichtgesetz] trifft Vorsorge für den Fall, dass – insbesondere an den Grenzen Österreichs – Kinder österreichischer oder ausländischer Staatsbürgerschaft Schulen besuchen, die jenseits der österreichischen Grenzen gelegen sind, obwohl sie sich dauernd in Österreich aufhalten und daher gemäß § 1 des Entwurfes der allgemeinen Schulpflicht unterliegen. Zur Klarstellung sei bemerkt, dass diese Bestimmung keine Anwendung auf österreichische oder ausländische Kinder findet, die ihren dauernden Aufenthalt nicht in Österreich haben, da solche Kinder nach den Bestimmungen des § 1 des Entwurfes auch nicht der Schulpflicht nach den österreichischen Rechtsvorschriften unterliegen (RV 732 BlgNR IX. GP, Erl. zu § 13 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1962, der inhaltlich § 13 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 entspricht).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Erstbeschwerdeführerin in dem Zeitraum, auf den sich das Ansuchen vom 07.11.2016 bezieht, nicht der österreichischen Schulpflicht unterliegt. Die Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes finden daher verfahrensgegenständlich auch keine Anwendung, weswegen die belangte Behörde nicht befugt war, das Ansuchen gemäß § 13 SchPflG zurückzuweisen.
3.2.3. Zum Widerspruch gemäß § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG:
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat, liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Ein Widerspruch im Sinne des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG kommt demnach nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, also der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst auch nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Verfahrensgegenständlich steht der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Ansuchens maßgebliche Sachverhalt fest. Der in § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG umschriebene Tatbestand liegt somit nicht vor, weswegen auch der diesbezügliche Widerspruch gegen eine Entscheidung durch das Verwaltungsgericht selbst ins Leere geht.
3.2.4. Ein gesonderter Abspruch bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG erübrigt sich angesichts der erfolgten Sachentscheidung.
3.2.5. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht das Ansuchen zurückgewiesen hat, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
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