W162 2134443-1•BVwG W162 2134443-1
W162 2134443-1Tribunal administratif fédéral30 janv. 2017
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W162 2134443-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen,
Landesstelle Wien, vom 15.07.2016, Passnummer: XXXX, betreffend die Einschätzung des Grades der Behinderung in den Behindertenpass, zu
Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte am 29.03.2016 (einlangend) unter Anschluss einer Kopie eines Meldezettel-Abschnittes sowie eines Konvoluts an ärztlichen Unterlagen einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
2. In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für HNO-Heilkunde vom 28.06.2016 wurde nach persönlicher Begutachtung am selben Tag ein Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 50 v.H. festgestellt.
3. Am 15.07.2016 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 50 v.H. und ohne Befristung aus.
4. Gegen diesen Bescheid in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 29.07.2016 das Rechtsmittel der Beschwerde. Er führte pauschal aus, dass er "mit dem Ergebnis von 50%" sich "nicht einverstanden" erkläre und legte seiner Beschwerde in der Folge zwei Befunde eines Facharztes für Psychiatrie vom 15.07.2016 und vom 01.08.2016, sowie einen Befund eines HNO-Facharztes vom 04.08.2016 vor.
5. Im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens wurden die Beschwerde sowie die neu vorgelegten Befunde am 24.08.2016 dem ärztlichen Dienst des Sozialministeriumservices übermittelt und wurde ersucht dahingehend Stellung zu nehmen, ob die vorgelegten Unterlagen eine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung bzw. eine Leidensverschlechterung bedingen würden.
Am 26.08.2016 wurde seitens des Ärztlichen Dienstes festgestellt, dass die vorgelegten Befunde und das Beschwerdevorbringen keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich einer behinderungsrelevanten Leidensverschlechterung, insbesondere hinsichtlich der Leiden 2 und 4, bedingen würden. Eine neuerliche persönliche Begutachtung sei aufgrund der vorgelegten Befunde nicht gerechtfertigt und wurde zusammenfassend festgestellt, dass sich keine Änderung im Vergleich zum Vorgutachten vom 28.06.2016 ergebe.
6. Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am 08.09.2016 (einlangend) zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus.
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v.H.
1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
gut
Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck:
Klinischer Status - Fachstatus:
Rechts Ohr: o.B.
Linkes Ohr: o.B.
Nase: Septum gering bauchig nach li, leichte Muschelhypertrophie bds., im Augenblick durchgängig.
Mund/Rachen : Uvula verlangen Tonsillen eigebettet.
Stimme: normal Hals:
Klein. Hörprüfung: WO; + R + ansosnten wegen mangelnder Mitarbeit nicht möglich, (gibt auch laute Umgangsprache bds bei ca 1 m nicht zurück.
Auch das Tonaudiogrmm scheint nicht das tatsächliche Hörvermögen widerzuspiegeln.
Es wird daher das Audiogramm der Fa. Audilogic (s.o. 3.) als Basis der Einstufung genommen.
Gesamtmobilität - Gangbild:
unauff
Status Psychicus:
unauff
1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes
Pos. Nr.
GdB %
1
Koronare Herzkrankheit Oberer Rahmensatz, da erhaltene Unksventrikelfunktion nach STEMI, cardiopulmonale Reanimation und Stentimplantation. Hypertonie mitberücksichtigt.
40
2
Depressive Störung Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da in fachärztlicher und psychotherapeutischer Betreuung.
20
3
Endlageneinschränkung linkes Schultergelenk nach Axillarabszedierung
10
4
Hörstörung bds. Unterer Rahmensatz, da gute Diskrimination
30
5
Tinnitus rechts Unterer Rahmensatz, da nicht dekompensiert
10
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
"Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Der GdB des führenden Leidens wird durch Leiden 4 um eine Stufe erhöht, da es ein wesentliche zusätzliche funktionelle Behinderung darstellt. Leiden 2, 3 erhöhen nicht weiter, da keine wechselseitige Leidensbeeinflussung und fehlende maßgeblich funktionelle Zusatzrelevanz.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Die Nasenatmungsbehinderung erreicht keinen GdB.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Das Leiden "Hörstörung bds." wird aufgenommen. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Es ist ein maßgebliches zusätzliches Leiden aufgenommen worden.
Dauerzustand"
1.3. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am 29.03.2016 bei der belangten Behörde eingelangt.
Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Diese Feststellungen beruhen auf dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten durch die belangte Behörde vom 28.06.2016.
Weder sind an der von der belangten Behörde beigezogenen Person des Sachverständigen Bedenken aufgetaucht oder geltend gemacht worden, noch kann das Gutachten des Sachverständigen als unvollständig oder unschlüssig angesehen werden. Das Gutachten erging nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.06.2016 und wurde von einem HNO-Facharzt seitens der belangten Behörde erstattet. Der von der belangten Behörde beauftragte medizinische Sachverständige ist auf das Krankheitsbild und auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zuge der persönlichen Untersuchung vom 28.06.2016 umfassend eingegangen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers steht zudem in keinster Weise mit dem Sachverständigengutachten in Widerspruch und hat der Beschwerdeführer nicht erfolgreich dargetan, dass dies zu einer anderen Einschätzung führen könnte.
So ist die Sachverständige, ein HNO-Facharzt, auf Grund persönlicher Untersuchung plausibel und nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass im Fall des Beschwerdeführers eine koronare Herzkrankheit, eine depressive Störung, eine Endlageneinschränkung des linken Schultergelenkes, eine beidseitige Hörstörung und Tinnitus rechts vorliegen und wurde jeweils für die einzelnen Funktionseinschränkungen nachvollziehbar und schlüssig dargestellt, wie die konkrete Einstufung im Fall des Beschwerdeführers erfolgt ist.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift moniert, dass er sich mit dem "Ergebnis von 50%" nicht einverstanden erkläre, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese Behauptung pauschal vorgebracht hat und lässt die Beschwerde konkrete Beschwerdepunkte völlig offen.
Zu den vom Beschwerdeführer im Zuge seiner Beschwerde vom 29.07.2016 neu vorgelegten zwei Befunden eines Facharztes für Psychiatrie vom 15.07.2016 und vom 01.08.2016, sowie eines HNO-Facharztes vom 04.08.2016 ist beweiswürdigend auszuführen, dass diese im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens dem ärztlichen Dienst des Sozialministeriumservices zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt wurden. Insbesondere wurde ersucht auszuführen, ob die vorgelegten Unterlagen eine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung bzw. eine Leidensverschlechterung bedingen würden. Am 26.08.2016 wurde seitens des Ärztlichen Dienstes festgestellt, dass die vorgelegten Befunde und das Beschwerdevorbringen keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich einer behinderungsrelevanten Leidensverschlechterung, insbesondere hinsichtlich der Leiden 2 und 4, bedingen würden. Eine neuerliche persönliche Begutachtung sei aufgrund der vorgelegten Befunde nicht gerechtfertigt und wurde zusammenfassend festgestellt, dass sich keine Änderung im Vergleich zum Vorgutachten vom 28.06.2016 ergebe. Beweiswürdigend ist auszuführen, dass der vom Beschwerdeführer im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens vorgelegte Audiometriebefund vom 04.08.2016 keine wesentliche Abweichung zur Einschätzung im Vergleich zum Sachverständigengutachten vom 28.06.2016 und dem dabei herangezogenen Audiometriebefund vom 29.03.2016 bedingt - dies wurde auch entsprechend vom ärztlichen Dienst im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens abgeklärt. Zu den vorgelegten Befunden eines Facharztes für Psychiatrie vom 15.07.2016 und vom 01.08.2016 ist beweiswürdigend anzumerken, dass diese großteils die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wiedergeben, auf welche eben im Zuge der Begutachtung am 28.06.2016 detailliert eingegangen wurde und welche im Leiden 2 ("Depressive Störung") berücksichtigt wurde. Auch bedingen die nunmehr vorgelegten Befunde auch nach Überprüfung durch den ärztlichen Dienst keinerlei Änderung dieser Einschätzung. Wenn diese vorgelegten Befunde zu dem Schluss kommen, dass im Fall des Beschwerdeführers mit keiner Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass im gegenständlichen Verfahren die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht Verfahrensgegenstand ist.
Der erkennende Senat schließt sich insgesamt der Einschätzung des ärztlichen Dienstes an. Darüber hinaus steht das Beschwerdevorbringen nicht im Gegensatz zur Einschätzung des Sachverständigengutachtens und bringt der Beschwerdeführer nicht vor, welche Einschätzung darin seiner Ansicht nach nicht korrekt wäre. Vielmehr erfolgte die Einschätzung des Sachverständigengutachtens nach persönlicher Untersuchung. Mit seinem Beschwerdevorbringen ist der Beschwerdeführer jedenfalls dem Gutachten vom 28.06.2016 nicht erfolgreich entgegengetreten. Im Zuge der persönlichen Untersuchung wurde auf sämtliche Erkrankungen des Beschwerdeführers, die vorgelegten Befunde und sein Vorbringen umfassend, nachvollziehbar und plausibel eingegangen. Die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft. Die neu vorgelegten Befunde wurden vom ärztlichen Dienst neuerlich begutachtet und wurde festgestellt, dass diese keine Änderung der Einschätzung bedingen würden.
Der Beschwerdeführer ist dem eingeholten Sachverständigengutachten in seiner Beschwerde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten.
Es steht dem Beschwerdeführer, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Auch wurden im Rahmen der Beschwerde keine neuen Befunde vorgelegt, die das Ergebnis der vorliegenden Gutachten widerlegen könnten.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens sowie der Einschätzung im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens vom 28.06.2016. Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).
Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 28.06.2016, das beim Beschwerdeführer einen Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 50 vH festgestellt hat, sowie auf die Überprüfung durch den ärztlichen Dienst im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens vom 26.08.2016. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft bzw. Feststellung der Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses in Betracht kommt (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118).
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten durch einen HNO-Facharzt am 28.06.2016 eingeholt.
Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurde das Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.