BVwG W138 2141684-2

W138 2141684-2Tribunal administratif fédéral30 janv. 2017

Regest

Antragszurückziehung, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,<br/>Nachprüfungsantrag, Nachprüfungsverfahren, Pauschalgebührenersatz,<br/>Rahmenvereinbarung, Verfahrenseinstellung, Vergabeverfahren,<br/>Zurückziehung, Zurückziehung Antrag, Zurückziehung der Beschwerde

Texte intégral

BVwG W138 2141684-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W138.2141684.2.00

Spruch

W138 2141684-2/19E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über den Antrag der XXXX, vertreten durch Breitenfeld Rechtsanwälte GmbH Co KG, Marc-Aurel-Straße 6, 1010 Wien, betreffend das Vergabeverfahren "Rahmenvereinbarung LKW, Anbaugeräte und Aufbauten 2017" der Auftraggeber 1. Republik Österreich (Bund),

2. ASFINAG Service GmbH, 3. Bundesbeschaffung GmbH als zentrale Beschaffungsstelle gem. § 2 Z 48 BVergG 2006 sowie 4. aller weiteren Auftraggeber gemäß der den Ausschreibungsunterlagen beiliegenden Drittkundenliste, alle vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH, Lassallestraße 9b, 1020 Wien, diese vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, vom 09.12.2016 beschlossen:

A)

Aufgrund der Zurückziehung des Antrages auf Nachprüfung mit Schriftsatz vom 05.01.2017, sowie der Zurückziehung des Antrages auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren mit Schriftsatz vom 13.01.2017 wird das Nachprüfungsverfahren W138 2141684-2 gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Nachprüfungsantrag samt Antrag auf Kostenersatz) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 05.01.2017 vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung den verfahrensgegenständlichen Nachprüfungsantrag und mit Schriftsatz vom 13.01.2017 den Antrag auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren zurückgezogen.

Das Verfahren ist somit beendet.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zur Begründung darf insbesondere auf den zuvor angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden.

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