BVwG W235 2134675-1

W235 2134675-1Tribunal administratif fédéral27 janv. 2017

Regest

Behebung der Entscheidung, Einreise, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>Reiseroute

Texte intégral

BVwG W235 2134675-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W235.2134675.1.00

Spruch

W235 2134673-1/5E

W235 2134672-1/5E

W235 2134674-1/5E

W235 2134675-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX, geb. XXXX, 2. XXXX, geb. XXXX, 3. mj. XXXX, geb. XXXX und 4. mj. XXXX, geb. XXXX, 3. und 4. gesetzlich vertreten durch: XXXX, alle: StA. Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2016, Zl. 1096621708-151868826 (ad 1.), Zl. 1096622901-151868869 (ad 2.), Zl. 1096623005-151868893 (ad 3.) sowie Zl. 1122952201-160997889, beschlossen:

A)

Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar und die Eltern des minderjährigen Dritt- und der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin. Alle vier Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Syrien. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stellten nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 25.11.2015 für sich und für den minderjährigen Drittbeschwerdeführer jeweils Anträge auf internationalen Schutz. Die minderjährige Viertbeschwerdeführerin wurde am XXXX in Österreich geboren und stellte am 18.07.2016 durch ihre gesetzliche Vertreterin (= Mutter) ebenfalls einen gleichlautenden Antrag.

Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am 15.11.2015 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden waren.

1.2. Am 26.11.2015 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zu ihrem Reiseweg übereinstimmend angaben, dass sie am XXXX.11.2015 legal gemeinsam mit dem Drittbeschwerdeführer von Damaskus über Beirut und Adana nach Izmir geflogen seien. Vor dort aus seien sie mit einem Schlauchboot nach XXXX gefahren, wo sie erkennungsdienstlich behandelt worden seien. In der Folge seien sie nach XXXX geflogen und hätten sich ca. am XXXX.11.2015 anderen Flüchtlingen angeschlossen und seien über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien bis nach Österreich gereist. Um Asyl hätten sie nirgends angesucht.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab darüber hinaus an, dass sie im vierten Monat schwanger sei.

1.3. Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 04.12.2015 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit der Dublinstaaten Kroatien und Slowenien angenommen wird.

Am 17.12.2015 erfolgte eine Anfrage des Bundesamtes gemäß § 34 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) an Slowenien.

Ferner richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am selben Tag auf Art. 13 Abs. 1 gestützte Aufnahmegesuche an Kroatien.

Mit Schreiben vom 31.12.2015 teilte die slowenische Dublinbehörde mit, dass die Beschwerdeführer in den slowenischen Polizeiberichten lediglich dahingehend aufscheinen, dass sie im Zuge der Massenbewegung von Flüchtlingen aus Kroatien kommend, Slowenien illegal betreten hätten.

Die kroatische Dublinbehörde lehnte die Aufnahmegesuche mit Schreiben vom 16.02.2016 mit der Begründung ab, dass keine förmlichen Beweismittel existieren würden, dass die Beschwerdeführer in Kroatien gewesen seien. Im Sinne des Art. 22 Abs. 5 Dublin III-VO seien die Indizien weder kohärent noch nachprüfbar noch hinreichend detailliert, um eine Zuständigkeit Kroatiens zu begründen.

In der Folge schickte das Bundesamt unter Verweis auf die Angaben der slowenischen Behörden vom 31.12.2015 eine Remonstration an die kroatische Dublinbehörde, welche letztlich mit Schreiben vom 19.04.2016 der Aufnahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zustimmte.

1.4. Am 18.07.2016 fanden die jeweiligen Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren statt. Eingangs der Einvernahme gaben beide Beschwerdeführer an, dass sie gesund seien. Die Zweitbeschwerdeführerin habe vor einem Monat ein Kind bekommen und sei manchmal ein bisschen müde. Der Vater der Zweitbeschwerdeführerin und einer ihrer Neffen würden sich in Österreich aufhalten. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Verwandten bestehe nicht.

Der Erstbeschwerdeführer gab ferner an, dass er weder in Kroatien noch in Slowenien seine Fingerabdrücke abgegeben habe. Er habe in beiden Ländern keinen Asylantrag gestellt, weil ihm die dortigen Behörden nicht gesagt hätten, dass er dies könne. Außerdem habe er nach Österreich gewollt. Er wolle nicht nach Kroatien zurück. Der Erstbeschwerdeführer sei seit acht Monaten in Österreich und habe sich etwas integriert. Auf die Frage, wie die Beschwerdeführer von Kroatien nach Österreich gekommen seien, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sie von den kroatischen Behörden bis zur [slowenischen] Grenze begleiten worden und von dort mit dem Zug über Slowenien nach Österreich gereist seien. Die Behörden in Kroatien und Slowenien hätten die Weiterreise organisiert.

In ihrer eigenen Einvernahme gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie über Kroatien nach Österreich gekommen seien, wobei die Reise durch die kroatischen Behörden organisiert worden sei. Man habe die Zweitbeschwerdeführerin nicht gefragt, ob sie einen Asylantrag stellen wolle. Sie habe nach Österreich gewollt, weil ihr Vater hier sei. Auch habe sie nicht gewusst, dass man in Kroatien einen Asylantrag stellen könne. Die Behörden hätten nicht gefragt, ob sie bleiben wollen würden. Sie wolle in Österreich bleiben.

2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge aller Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b [wohl gemeint: Art. 13 Abs. 1] der Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.

Begründend wurde zur Zuständigkeit Kroatiens im Wesentlichen ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin angegeben hätten, auf dem Landweg über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien widerrechtlich nach Österreich gereist zu sein und die kroatischen Behörden ihre Zuständigkeit gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b [wohl gemeint: Art. 13 Abs. 1] der Dublin III-VO erklärt hätten.

3. Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht am 05.09.2016 Beschwerden erhoben, in welchen im Wesentlichen vorgebracht worden sei, dass nicht klar sei, auf welche Bestimmung der Dublin III-VO sich das Bundesamt berufe. Art. 18 Dublin III-VO könne jedenfalls schon deshalb nicht richtig sein, weil die Beschwerdeführer in Kroatien keinen Asylantrag gestellt hätten. Aber auch eine Berufung auf Art. 13 Dublin III-VO könne nicht richtig sein, da kein illegaler Grenzübertritt in das Schengen Gebiet erfolgt sei. Die Beschwerdeführer hätten Österreich im Flüchtlingsstrom infolge der Einladung der deutschen Bundeskanzlerin an die syrischen Flüchtlinge mit Wissen und Wohlwollen der beteiligten europäischen Länder erreicht. Zu keinem Zeitpunkt seien die kroatischen Behörden nicht in der Lage gewesen, ihre Grenzen zu sichern, sondern sei den Flüchtlingen gestattet worden, in das Schengen Gebiet einzureisen. Von einer rechtswidrigen Einreise könne daher nicht gesprochen werden, zumal auch die österreichische Regierung eine kooperative Haltung gegenüber den Flüchtlingen auf der sogenannten Balkanroute eingenommen habe und daher die Abtretung der Verantwortung für die Aufnahme der Flüchtlinge an Kroatien willkürlich sei, da keine objektiven Kriterien erkennbar seien, bei welchen Flüchtlingen Dublin-Verfahren eingeleitet würden und bei welchen nicht, obwohl sie zur gleichen Zeit über den selben Fluchtweg nach Österreich gelangt seien. Auch liege kein eindeutiger Beweis vor, dass die Beschwerdeführer tatsächlich jemals in Kroatien gewesen seien, da es keinen Eurodac-Treffer gebe. Wenn das Bundesamt meine, die Beschwerdeführer würden schon mit der Masse an Flüchtlingen mitgereist seien, könne dies zur Begründung der Zuständigkeit Kroatiens nicht ausreichen.

4. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.09.2016 wurde den Beschwerden gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

5. Am 18.01.2017 langte ein Schreiben der Beschwerdeführer, eingebracht von ihrem ausgewiesenen Vertreter, beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0172 bis 0177, ausgeführt wurde, dass eine Berufung auf Art. 13 Dublin III-VO nicht richtig sein könne, da kein illegaler Grenzübertritt in das Schengen Gebiet vorliege. Nach Wiederholung des Beschwerdevorbringens wurde darauf hingewiesen, dass die Einreise der Beschwerdeführer zumindest geduldet und daher keine illegale Einreise gewesen sei. Daher sei Österreich gemäß Art. 14 Dublin III-VO zur inhaltlichen Prüfung der Asylanträge der Beschwerdeführer zuständig. Auch der Verwaltungsgerichtshof sei der Ansicht, dass Feststellungen darüber zu treffen seien, wie sich die Ein- bzw. Durchreise durch Kroatien gestaltet und ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt habe, die mit jenen ident oder vergleichbar seien, die dem slowenischen Vorabentscheidungsverfahren zugrunde lägen. Die angesprochenen organisierten Maßnahmen würden in dem Erkenntnis dahingehend beschrieben werden, dass serbische Behörden den dortigen Beschwerdeführer zu einem für den Grenzübertritt bestimmten Ort begleitet und dort in die Aufsicht kroatischer staatlicher Stellen gegeben hätten, die ihm weder die Einreise nach Kroatien verweigert noch ein Verfahren zu seiner Abschiebung eingeleitet oder geprüft hätten, ob er die Voraussetzungen für eine legale Einreise nach Kroatien erfüllt habe. Die kroatischen Behörden hätten die Beförderung zur slowenischen Staatsgrenze organisiert. Dies treffe auch auf die Beschwerdeführer zu und sei daher ihre Abschiebung nach Kroatien rechtswidrig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

2. Zu A)

2.1. Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

Nach Abs. 2 leg. cit. ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Sofern gemäß Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 7 Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) [...]

Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Art. 14 Visafreie Einreise

(1) Reist ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates ein, in dem für ihn kein Visumzwang besteht, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2) Der Grundsatz nach Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose seinen Antrag auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat stellt, in dem er ebenfalls kein Einreisevisum vorweisen muss. In diesem Fall ist dieser andere Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

2.2. Zunächst ist anzumerken, dass sich alle vier angefochtenen Bescheide sowohl im Spruch, als auch in der Begründung (Feststellungen, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung) auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO stützen, obwohl sich aus den inhaltlichen Ausführungen in den Bescheiden selbst und auch aus den Akteninhalten eindeutig ergibt, dass die Beschwerdeführer in Kroatien keine Asylanträge gestellt haben und sich die kroatische Dublinbehörde ebenso in ihrer Zustimmungserklärung zur Aufnahme der Beschwerdeführer vom 18.04.2016 auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO stützt (vgl. AS 85 im Akt des Erstbeschwerdeführers bzw. AS 77 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin).

Wie die Beschwerde zutreffend ausführt, geht aus den Bescheiden sohin nicht klar hervor, auf welche Bestimmung der Dublin III-VO sich das Bundesamt beruft, und erweisen sich daher alle vier angefochten Bescheide bereits aus diesem Grund als rechtswidrig.

2.3. Allerdings kommt in den gegenständlichen Fällen noch hinzu, dass auch eine Berufung auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zu einer Mangelhaftigkeit der Verfahren führt. Dies aus folgenden Gründen:

Bezüglich einer möglichen Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Verfahren ist eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welche Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (vgl. VfGH vom 27.06.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich, vom 06.07.2016, C-63/15, Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande sowie ebenfalls vom 06.07.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden).

Aufgrund der Akteninhalte ist anzunehmen, dass sich das Bundesamt in den angefochtenen Bescheiden irrtümlich auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO beruft und - wie auch inhaltlich ausgeführt - von einer Zuständigkeit Kroatiens gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO ausgeht, da die Feststellung getroffen wurde, dass die Beschwerdeführer angegeben hätten, auf dem Landweg über die Länder Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien widerrechtlich nach Österreich eingereist zu sein (vgl. Seite 12 des Bescheides des Erstbeschwerdeführers bzw. Seite 11 des Bescheides der Zweitbeschwerdeführerin). Diese Feststellung stützt das Bundesamt auf die Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie auf das Ergebnis des Konsultationsverfahrens mit Kroatien. Gegen diese Ansicht richten sich die Beschwerden, in welchen vorgebracht wird, dass der Grenzübertritt nicht illegal erfolgt sei, da die Beschwerdeführer Österreich mit Hilfe einer behördlich organisierten "Durchreise" erreicht hätten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem vergleichbaren Fall, in dem die Antragsteller über die Balkanroute nach Österreich gelangt sind und in dem über die näheren Umstände, wie sich die Ein- bzw. Durchreise in die Europäische Union, insbesondere nach Kroatien, gestaltet hat, keine Feststellungen getroffen wurden, mit Erkenntnis vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172 bis 0177, folgende Erwägungen getroffen:

"[...]

Im Zusammenhang mit der von der Revision angesprochenen Rechtsfrage hat der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodisce Republike Slovenije) am 14.09.2016 ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gestellt, das zur dortigen Zl. C-490/16 protokolliert worden ist. Dem Ersuchen liegt ein Fall zugrunde, in dem ein syrischer Asylwerber zunächst von der Türkei nach Griechenland und von dort über Mazedonien, Serbien und Kroatien nach Slowenien gelangt war. Dabei durchquerte er die Republik Kroatien organisiert mit dem "Flüchtlingsstrom". Serbische Behörden hatten ihn zu einem für den Grenzübertritt bestimmten Ort begleitet und dort in die Aufsicht kroatischer staatlicher Stellen übergeben, die ihm weder die Einreise in die Republik Kroatien verweigert noch ein Verfahren im Hinblick auf seine Abschiebung aus dem kroatischen Hoheitsgebiet eingeleitet oder geprüft hatten, ob er die Voraussetzungen für eine legale Einreise in die Republik Kroatien erfüllt hätte. Die kroatischen Behörden organisierten vielmehr die Beförderung zur slowenischen Staatsgrenze.

Auf der Grundlage dieses Sachverhaltes fragte der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien beim EuGH (unter anderem) an, ob die Voraussetzung des "irregulären Grenzübertritts" nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zu verneinen ist, wenn ein Mitgliedstaat den Grenzübertritt in sein Hoheitsgebiet hoheitlich und zum Zwecke der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union organisiert.

[...]

Allerdings hat das BVwG sich mit dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien in der angefochtenen Entscheidung nicht auseinandergesetzt. Es hat insbesondere keine Tatsachenfeststellungen darüber getroffen, wie sich die Ein- bzw. Durchreise der revisionswerbenden Parteien in die Europäische Union, insbesondere nach Kroatien, gestaltet hat und ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, die mit jenen ident oder vergleichbar wären, die dem slowenischen Vorabentscheidungsverfahren zugrunde liegen.

[...]

Dem angefochtenen Erkenntnis haften daher Feststellungsmängel an, deren Beseitigung erforderlich ist, um klären zu können, ob die gegenständlichen Verfahren wegen ihrer im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich oder ähnlich gelagerten Sachverhalte bis zur Entscheidung über das genannte Vorabentscheidungsersuchen auszusetzen wären (vgl. § 38 AVG).

[...]"

2.4. Vor dem Hintergrund dieser jüngst ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich der vorliegende Sachverhalt betreffend die Ein- bzw. Durchreise der Beschwerdeführer in die Europäische Union, insbesondere nach Kroatien, als mangelhaft ermittelt, da im vorliegenden Fall die näheren Umstände - konkret, ob es sich bei der (Durch)beförderung der Beschwerdeführer durch Kroatien um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat - nicht erhoben wurden und daher auch in den angefochtenen Bescheiden keine Tatsachenfeststellungen darüber getroffen worden sind.

Dem angefochtenen Bescheid haften sohin Feststellungsmängel an, deren Beseitigung erforderlich ist, um klären zu können, ob das gegenständliche Verfahren im Vergleich zum erwähnten slowenischen Vorabentscheidungsverfahren einen gleich oder ähnlich gelagerten Sachverhalt aufweist. Im Hinblick darauf, dass somit der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, ist gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG den Beschwerden stattzugeben und sind die bekämpften Bescheide zu beheben.

2.5. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

Da es sich in den gegenständlichen Verfahren um Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren handelt, konnte sohin ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.

2.6. Da sich eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solcher darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen (vgl. jüngst VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8).

3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die jüngst ergangene, unter Punkt II.2.3. des gegenständlichen Beschlusses zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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