W204 2135039-1•BVwG W204 2135039-1
W204 2135039-1Tribunal administratif fédéral26 janv. 2017
Beschwerdeverzicht, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,<br/>Finanzmarktaufsicht, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung,<br/>Zurückziehung der Beschwerde
W204 2135039-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Vorsitzende und die Richter Dr. Stefan KEZNICKL sowie Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX Aktiengesellschaft,XXXX, vertreten durch Eisenberger Herzog Rechtsanwalts GmbH, 8010 Graz, gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 06.06.2016, Zl. FMA-RF00001/0056-ABB/2015, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Mit Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vom 06.06.2016, Zl. FMA-RF00001/0056-ABB/2015, wurde die Vorstellung der beschwerdeführenden Partei vom 10.12.2015 abgewiesen und festgestellt, dass das Institut seinen (durch die FMA errechneten und näher bezifferten) Anteil an den Beiträgen für den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus für das Jahr 2015 einzuzahlen habe. Der Beitrag sei bereits fristgerecht eingelangt.
I.2. Mit Schreiben vom 04.07.2016 hat die beschwerdeführende Partei durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde gegen diesen Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und diesen zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde sowie Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Diese Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit den Bezug habenden Verwaltungsakten am 14.09.2016 vorgelegt. Gleichzeitig wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der FMA vom 14.09.2016 zu den Beschwerdegründen übermittelt.
I.3. Im Zuge des gewährten Parteiengehörs langten Schriftsätze der beschwerdeführenden Partei vom 22.12.2016 und der FMA vom 17.01.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
I.4. Die beschwerdeführende Partei teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben der Rechtsvertreterin vom 19.01.2017 mit, dass sie die Beschwerde vom 04.07.2016 gegen den Bescheid der FMA vom 06.06.2016, Zl. FMA-RF00001/0056-ABB/2015, zurückzieht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Einstellung wegen Zurückziehung der Beschwerden
II.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch Senat ergeben sich aus § 22 Abs. 2a FMABG sowie §§ 6und 7 BVwGG.
II.2. Nach § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann (vgl. VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111). Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm).
Die vorliegende Beschwerdezurückziehungserklärung ist eindeutig formuliert, indem sie sowohl den Bescheid, als auch das Beschwerdedatum und die Gerichtszahl dieser Beschwerdesache klar anführt und unmissverständlich den Willen der beschwerdeführenden Partei mitteilt.
Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist infolge der Beschwerdezurückziehung die Grundlage entzogen. Es war daher durch Beschluss (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen.
II.3. Dies konnte ohne mündliche Verhandlung erfolgen (§ 24 Abs. 5 und Abs. 1 Z 1 VwGVG).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur Einstellung durch Beschluss bei Zurückziehung der Beschwerde z. B.: VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047); weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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