W185 2130708-1•BVwG W185 2130708-1
W185 2130708-1Tribunal administratif fédéral26 janv. 2017
Entscheidungsfrist, Fristsetzungsantrag, Zurückweisung
W185 2130708-1/18E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über den Fristsetzungsantrag des XXXX, XXXX, StA Syrien, vom 19.01.2017, vertreten durch RA Mag. Ronald Frühwirth, Grieskai 48, 8020 Graz, in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2016, Zl. 1099398308-152015104, beschlossen:
Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 und 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 20.07.2016, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 25.07.2016, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2016, Zl. 1099398308-152015104.
Mit Schriftsatz vom 19.01.2017, eingelangt am selben Tag, stellte der Beschwerdeführer durch seinen (nunmehrigen) gewillkürten Vertreter RA Mag. Ronald Frühwirth, den vorliegenden Fristsetzungsantrag. Begründet wurde dieser im Wesentlichen damit, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 07.07.2016, Zl. 1099398308-152015104, noch keine Entscheidung getroffen habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Fristsetzungsantrag wurde über dessen Beschwerde vom 20.07.2016 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Zl. W185 2130708-1/12E, vom 21.12.2016 entschieden. Das Erkenntnis, mit welchem der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben wurde, wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.12.2016 mittels Telefax zugestellt. Der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers (ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe) wurde das Erkenntnis ebenfalls am 22.12.2016 zugestellt.
Gemäß § 30a Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß § 30a Abs. 8 VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser Frist, entschieden hat.
Voraussetzung für die Einbringung eines (zulässigen) Fristsetzungsantrags ist, dass Fristversäumnis des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt. Da im vorliegenden Fall die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers bereits mit Erkenntnis vom 21.12.2016, Zl. W185 2130708-1/12E, ergangen ist, liegt – entgegen dem Vorbringen im Schriftsatz vom 19.01.2017 - eine Fristversäumnis, die einen Fristsetzungsantrag rechtfertigen würde, jedenfalls nicht vor (vgl. VwGH vom 12.11.2014, Fr 2014/20/0028). Der Fristsetzungsantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.