W183 2139910-2•BVwG W183 2139910-2
W183 2139910-2Tribunal administratif fédéral26 janv. 2017
Einhebungsgebühr, Eintragungsgebühr, Einverleibung, Gebührenpflicht,<br/>Löschung, Pfandrechtseintragung
W183 2139910-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Dr. Artur KRAXNER, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 14.10.2016, Zl. 1 Jv 2695-33/16h, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. TP 9 lit. b Z 4 GGG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit ERV-Antrag vom 14.10.2014 stellte der Antragsvertreter unter anderem der Beschwerdeführerin (BF) als Antragstellerin den Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechts in EZ XXXX sowie des Pfandrechts (Höchstbetrag EUR 120.000,--) in EZ XXXX. Mit Beschluss des BG Innsbruck vom 16.10.2014 wurde der Antrag bewilligt. Die Gebühren für die beiden Eintragungen wurden seitens des zweiten Antragstellers beglichen. Die Gebühr für die Eintragung des Pfandrechts betrug EUR 1.440,--.
2. Mit ERV-Antrag vom 02.12.2014 stellte der Antragsvertreter den Antrag auf Löschung des Pfandrechts in EZ XXXX (Gegenstandslosigkeit gem. § 131 GBG) und auf Einverleibung in EZ XXXX. Mit Beschluss des BG Innsbruck vom 01.12.2014 wurde der Antrag bewilligt.
3. Gegen die mit Zahlungsauftrag vorgeschriebene Eintragungsgebühr von EUR 1.440,-- erhob die BF Vorstellung.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid (dem Rechtsvertreter am 20.10.2016 zugestellt) schrieb die belangte Behörde der BF eine Gebühr gem. TP 9 lit. b Z 4 GGG i.d.H. von EUR 1.440,00 und eine Einhebungsgebühr von EUR 8,00 gem. § 6a Abs. 1 GEG vor. Begründend wurde angeführt, dass die Gebührenpflicht an den formalen äußeren Tatbestand anknüpfe. Hätte die Eintragung nicht bewilligt werden dürfen, so ändere dies nichts an dem entstandenen Gebührenanspruch. Die Eintragungsgebühr sei für die Amtshandlung und nicht für das Rechtsgeschäft.
5. Mit Schriftsatz vom 15.11.2016 erhob die BF durch ihren Rechtsvertreter binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass die Eintragung des Pfandrechts in EZ XXXX nicht möglich gewesen sei, weshalb es als gegenstandlos gelöscht worden sei.
6. Mit Schriftsatz vom 30.11.2016 (eingelangt am 12.12.2016) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Antragsvertreter stellte am 14.10.2014 einen Antrag auf Einverleibung eines Pfandrechts (Höchstbetrag EUR 120.000,--) in EZ XXXX, KG XXXX, welcher am 16.10.2014 bewilligt wurde. Die Gebühr i. d.H. von EUR 1.440,00 wurde entrichtet.
1.2. Der Antragsvertreter stellte am 02.12.2014 den Antrag auf Löschung dieses Pfandrechts in EZ XXXX (Gegenstandslosigkeit gem. § 131 GBG) und auf Einverleibung in EZ XXXX. Mit Beschluss des BG Innsbruck vom 02.12.2014 wurde der Antrag bewilligt.
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des gerichtlichen Grundverfahrens. Insbesondere relevant ist der Beschluss des BG Innsbruck vom 02.12.2014.
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2. Gemäß § 2 Z 4 Gerichtsgebührengesetz (GGG), BGBl. Nr. 325/1986, entsteht die Gebührenpflicht mit der Eintragung in die öffentlichen Bücher.
Gemäß TP 9 lit. b Z 4 GGG beträgt die Gebühr für Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechts 1,2% vom Wert des Rechtes.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs knüpft die Gerichtsgebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. die bei Wais/Dokalik, Gerichtsgebührengesetz12, unter E 13 zu § 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung).
Die Gebührenpflicht und die Ausnahmen hievon knüpfen an den formalen äußeren Tatbestand an. Bei der Vorschreibung der Gebühren ist lediglich davon auszugehen, welche Grundbuchseintragung beantragt und vollzogen worden ist. Die Eintragungsgebühr ist eine Gebühr für die gerichtliche Amtshandlung. Hätte die Grundbuchseintragung nicht bewilligt werden dürfen oder fällt die Grundlage für die Eintragung auch mit Wirkung ex tunc weg, dann ändert dies nichts an dem bereits entstandenen Gebührenanspruch. Bei Eintritt dieser Umstände entsteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Gebühren (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0037).
Entscheidend für den Verwaltungsgerichtshof ist, was tatsächlich in das Grundbuch eingetragen wurde; nicht maßgebend ist, welche Gründe dem Grundbuchsgesuch zu Grunde lagen. Es ist auch nicht zu untersuchen, ob diese Eintragung hätte bewilligt werden dürfen oder bei einer anderen Gestaltung keine Gebühr angefallen wäre (VwGH 27.01.2005, 2004/16/0140).
3.2.3. Für den gegenständlichen Fall steht fest, dass mit dem Beschluss des BG Innsbruck vom 02.12.2014 die Gebührenpflicht gem. TP 9 lit. b Z 4 GGG entstanden ist. Bei einer Bemessungsgrundlage von EUR 120.000,00 beträgt die Gebühr, wie von der belangten Behörde korrekt berechnet, EUR 1.440,00.
Vor dem Hintergrund der oben zitierten Judikatur ist es irrelevant, ob die Einverleibung hätte bewilligt werden dürfen. Auch ist es unerheblich, aus welchem Grund die Löschung vorgenommen wurde und es zu einem erneuten Antrag auf Einverleibung des Pfandrechts kam. Angemerkt wird, dass aufgrund des Antrags vom 02.12.2014 nicht nur die Löschung, sondern auch die Einverleibung des Pfandrechts bewilligt wurde. Anm. 4 zu TP 9 GGG ist somit nicht relevant.
Durch die Antragsteller wurde zwei Mal der Tatbestand der TP 9 lit. b Z 4 GGG erfüllt. Aufgrund der formalen Betrachtungsweise im Gebührenrecht und auch des Telos des Gebührenrechts (Gebühr für eine gerichtliche Amtshandlung) ist die abermalige Gebührenpflicht zu Recht eingetreten.
3.2.4. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i. S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. TP 9 lit. b Z 4 GGG und § 6a GEG abzuweisen war.
3.2.5. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Unter Punkt 3.2. wurde die Entscheidung unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes begründet, woraus sich ergibt, dass gegenständlich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Wesentliches Judikat des Verwaltungsgerichtshofs ist in diesem Zusammenhang VwGH 18.09.2007, 2007/16/0037.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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