BVwG W166 2140967-1

W166 2140967-1Tribunal administratif fédéral25 janv. 2017

Regest

Grad der Behinderung, Herabsetzung, Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG W166 2140967-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W166.2140967.1.00

Spruch

W166 2140967-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Gerhard PALL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX, betreffend die Aberkennung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Herr XXXX gehört mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der gegenständlichen Entscheidung folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten an.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom XXXX, basierend auf einem unter Anwendung der Einschätzungsverordnung eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab XXXX mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.

Dem genannten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an "Restsymptomatik nach Schlaganfall", "mäßiger Bluthochdruck, intermittierendes Vorhofflimmern, Antikoagulatientherapie" und "Auswärtsschielen rechts" leidet. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 50 v.H. eingeschätzt. Da der medizinische Sachverständige eine Besserungsmöglichkeit des Leidens 1 für wahrscheinlich hielt, wurde eine Nachuntersuchung für 09/2016 empfohlen.

Im Rahmen der von Amts wegen neuerlich eingeleiteten Nachuntersuchung wurde von der belangten Behörde ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese:

Auf das Vorgutachten - Restsymptomatik nach Schlaganfall (50%), mäßiger Bluthochdruck - intermittierendes Vorhofflimmern - Antikoagulantientherapie (20%), Auswärtsschielen rechts (10%) - Gesamt-GdB: 50% - wird eingangs verwiesen - nun amtswegige Nachuntersuchung - keine relevante Zwischenanamnese.

Juni XXXX letzte Rehabilitation am Rosenhügel - der Befund dazu wird nachgereicht.

Derzeitige Beschwerden:

Tagesabhängige Beschwerden - vor allem Gangbildunsicherheiten und Drehschwindelmomente. Das Auswärtsschielen des rechten Auges bleibt immer.

Behandlungen/Medikamente/Hilfsmittel:

Pradaxa, Nomexor, Oleovit, Pregabalin, Sortis.

Sozialanamnese:

Angestellter bei der XXXX, geschieden, XXXX Kinder.

Zusammenfassung relevanter Befunde:

Befundnachreichung - Laborbefund vom XXXX: Routinelaborparameter im Normbereich.

Befundnachreichung - Arztbrief XXXX XXXX vom XXXX: Z. n. Thalamusinfarkt rechts mit sensomotorischer Halbseitensymptomatik links am XXXX, arterielle Hypertonie, Hyperlipidämie, Nikotinabusus, paroxysmales Vorhofflimmern, pos. Anticardiolipin-Antikörper.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: Normal

Ernährungszustand: Schlank

Größe: 183,00 cm Gewicht: 73,00 kg Blutdruck: 110/65

Klinischer Status - Fachstatus:

Kopf/Hals: Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Visus - Auswärtsschielen (Strabismus-Divergenz) rechts - und Gehör altersentsprechend unauffällig, unauffällige Halsorgane.

Thorax/Herz/Lunge: inspektorisch und auskultatorisch unauffällig, keine Atemnot. Abdomen: im TN, unauffällige Organgrenzen.

Extremitäten: frei beweglich, kein Tremor, keine Ödeme. Abheben der Beine von der Unterlage im Liegen beiderseits gut möglich. Kräftiger Händedruck beiderseits möglich. Gering herabgesetzte Feinmotorik links, diskret eingeschränkte Mobilität der linken oberen Extremität.

Wirbelsäule: unauffällig strukturiert, geringe

Rotationseinschränkung HWS, FBA im Stehen: 25cm.

Gesamtmobilität - Gangbild:

frei, sicher, nur leichtgradig unelastisch, weitgehend unbehindert, keine Sturztendenzen, im Rahmen der Untersuchung keine Schwindelhinweise bemerkt.

Status physicus:

voll orientiert, Stimmung und Antrieb unauffällig, kooperativ.

Lfd.Nr.

Funktionseinschränkung

Pos. Nr.

GdB%

1

Restsymptomatik nach Thalamusinfarkt rechts am 15.5.2014 Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da nun wieder ausreichende Gangsicherheit und Gangausdauer vorhanden sind; das vorliegende leicht ataktische Gangbild, die gering herabgesetzte Feinmotorik links und die diskret eingeschränkte Mobilität der linken oberen Extremität wurden in der Beurteilung mitberücksichtigt.

04.01. 01

30

2

Hypertonie, paroxysmales Vorhofflimmern Wahl dieser g. Z. Position, da Dauerantikoagulation angezeigt.

05.01. 02

20

3

Auswärtsschielen (Strabismus-Divergenz) rechts Unterer Rahmensatz, da keine Doppelbilder

11.01. 03

10

Gesamtgrad der Behinderung

30 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Beeinflussung des Hauptleides nicht weiter erhöht.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Leiden 1 - vor allem Gangbild, Gangsicherheit und Gangausdauer - hat sich gebessert.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Wegen Besserung von Leiden 1 um zwei Stufen ist auch eine Absenkung des Gesamtgrades der Behinderung um zwei Stufen eingetreten.

Es handelt sich um einen Dauerzustand."

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit Schreiben vom XXXX das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen.

Mit Stellungnahme vom XXXX gab der Beschwerdeführer an, er halte eine befristete Einstufung auf 50 % für angemessen. Die Symptome der Polyneuropathie hätten sich nicht gebessert und er befinde sich diesbezüglich in Behandlung. Im aktuellen Gutachten sei die regelmäßige Einnahme seiner Schmerzmittel nicht erwähnt, und es treffe aus seiner Sicht nicht zu, dass sich das Gangbild um zwei Stufen verbessert habe. Zum Zeitpunkt der Begutachtung sei der letzte Aufenthalt im Rehabilitationszentrum am Rosenhügel erst kurz zurück gelegen. Der Erfolg dieser Therapie sei aber nur von kurzer Zeit, und das Gangbild könne sich jederzeit verschlechtern. Dies sei auch eingetroffen. Je nach Tagesverfassung verändere sich die Problematik, wobei er bei der Begutachtung einen guten Tag gehabt habe. Das Gangbild sei, häufig verursacht durch starke Unsicherheit in der Öffentlichkeit, stark gestört. Sein regelmäßig auftretender Drehschwindel sei am Tag der Begutachtung nicht aufgetreten, weshalb diese Symptomatik nicht berücksichtigt worden sei. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, die Begutachtung sei mehr als unzureichend gewesen. Es habe sich um eine "Schularztuntersuchung" gehandelt, wobei der Gutachter kaum Fragen gestellt und der Beschwerdeführer kaum Gelegenheit gehabt habe, sich zu seinen näheren Lebensumständen zu äußern.

Die vom Beschwerdeführer übermittelte Stellungnahme wurde dem ärztlichen Sachverständigen zur ergänzenden Stellungnahme übermittelt.

In der Stellungnahme des Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX wird Nachfolgendes festgehalten:

"Herr XXXX wurde am XXXX im SMS, Landesstelle Wien, nach Anamneseerhebung antragsrelevant untersucht und nach den Bestimmungen des BEinstG mit 30 % eingestuft.

Dagegen wird Einspruch erhoben. Neue Befunde werden nicht vorgelegt.

Aus gutachterlicher Sicht ist anzumerken, dass der AW unter den Punkten 2 und 3 seiner Stellungnahme ja zweifelsfrei Besserungen, die der Gutachter auch festgestellt hat, bestätigt.

Weiters ist anzumerken, dass Herr XXXX sehr wohl antragsrelevant befragt und untersucht wurde. Es handelte sich dabei um keine Schularztuntersuchung, sondern um eine Untersuchung nach dem BEinstG. Dem Untersuchten wurden alle gutachterlich relevanten Fragen gestellt, er durfte auch alle Funktionseinschränkungen/Beschwerden darlegen und die Gesamtuntersuchungsdauer war von "schnell-schnell" weit entfernt.

Der Untersucher war mit Sicherheit an allen gutachterlich relevanten Details interessiert. Herr XXXX wurde ausreichend ausführlich "begutachtet" und es wurde dezidiert auf die eingetretenen Verbesserungen eingegangen.

Es wird daher abschließend festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher Durchsicht des vorliegenden Aktenmaterials eine Änderung der getroffenen Beurteilung nicht vorgeschlagen wird, da die relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen in der Beurteilung nach dem BEinstG entsprechend berücksichtigt und bewertet wurden. Eine weitere Untersuchung ist nicht erforderlich."

Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle, und der Beschwerdeführer daher mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre.

Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass sich im von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren aufgrund einer ärztlichen Begutachtung ein Grad der Behinderung von 30 v.H. ergeben habe. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Gutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde und mit dem Bescheid übermittelt worden sei, zu entnehmen.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen das Vorbringen in der Stellungnahme vom XXXX, und führte weiters aus, der Gutachter habe zu sämtlich vorgebrachten Punkten in der Stellungnahme keine Äußerung abgegeben. Das Gutachten des Sachverständigen stoße mehrheitlich, vor allem von ärztlicher Seite, auf Unverständnis. Der Beschwerdeführer füge seiner Beschwerde ein aktuelles Befundschreiben seiner behandelnden Neurologin bei, welches im Widerspruch zum Gutachten stehe, und er ersuche um eine weitere Begutachtung zur Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung.

Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am XXXX vorgelegt.

Da mit der Beschwerde nicht, wie vom Beschwerdeführer in dieser jedoch angekündigt, der Befund seiner Neurologin übermittelt wurde, wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX, nachweislich zugestellt am XXXX, ersucht, den in seiner Beschwerde angeführten Befund binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Der Beschwerdeführer machte von seinem Recht zur Vorlage des in seiner Beschwerde angeführten Befundes seiner behandelnden Neurologin keinen Gebrauch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger.

Der Beschwerdeführer gehört seit XXXX dem Kreis der begünstigten Behinderten mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. an.

Am XXXX wurde von Amts wegen eine Nachuntersuchung zur Überprüfung des Grades der Behinderung durchgeführt.

Beim Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkungen vor:

1 Restsymptomatik nach Thalamusinfarkt rechts am XXXX

2 Hypertonie, paroxysmales Vorhofflimmern

3 Auswärtsschielen rechts

Beim Beschwerdeführer besteht wieder ausreichend Gangsicherheit und Gangausdauer.

Das Gangbild ist sicher und nur leichtgradig unelastisch, es bestehen keine Sturztendenzen und Hinweise auf Schwindel konnten nicht objektiviert werden.

Im Zusammenhang mit dem Leiden "Restsymptomatik nach Thalamusinfarkt" liegen ein leicht ataktische Gangbild, eine gering herabgesetzte Feinmotorik links und eine diskret eingeschränkte Motorik der linken oberen Extremität vor.

Es liegt eine Verbesserung des gesundheitlichen Zustands vor, der zu einer Reduktion des Gesamtgrades der Behinderung im Ausmaß von 50 v. H. auf 30 v.H. geführt hat.

Beim Beschwerdeführer liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. mehr vor.

2. Beweiswürdigung:

Die österreichische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer seit XXXX dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und von Amts wegen eine Nachuntersuchung zur Überprüfung des Grades der Behinderung durchgeführt wurde, ergeben sich ebenfalls aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen betreffend die vorliegenden Gesundheitsschädigungen ergeben sich aus dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX, den vom Beschwerdeführer im Rahmen der medizinischen Untersuchung vorgelegten Befunden, sowie einer Stellungnahme des Sachverständigen vom XXXX.

Im ärztlichen Sachverständigengutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Untersuchung vorgelegten medizinischen Befunde wurden vom Sachverständigen in das Gutachten einbezogen und berücksichtigt.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers die Symptome der Polyneuropathie, insbesondere in Bezug auf sein Gangbild, hätten sich nicht gebessert, ist auszuführen, dass der medizinische Sachverständige seine Gesundheitsschädigungen resultierend aus dem Schlaganfall im Rahmen der persönlichen Untersuchung umfassend in Leiden 1 "Restsymptomatik nach Thalamusinfarkt rechts" unter der Positionsnummer 04.01.01 und einem Grad der Behinderung von 30 v.H. berücksichtigt und entsprechend eingeschätzt hat. Dabei hat er ausgeführt, dass nun wieder ausreichende Gangsicherheit und Gangausdauer vorhanden sind. Das vorliegende leicht ataktische Gangbild, die gering herabgesetzte Feinmotorik links und die diskret eingeschränkte Mobilität der linken oberen Extremität wurden bei der Einschätzung des Grades der Behinderung mitberücksichtigt. Mangels ungünstiger wechselseitiger Beeinflussung wird das Hauptleiden 1 durch die übrigen zwei festgestellten Leiden nicht weiter erhöht.

Zum Beschwerdevorbringen das Gangbild habe sich inzwischen wieder verschlechtert, und es liege ein stark gestörtes Gangbild, häufig verursacht durch starke Unsicherheit in der Öffentlichkeit, vor, ist auszuführen, dass dahingehend keine Feststellungen getroffen werden konnten, da dies vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde lediglich behauptet, aber nicht belegt wurde. Überdies bestätigte der Beschwerdeführer in der Beschwerde gleichzeitig selbst, dass die Therapie betreffend das Gangbild erfolgreich gewesen sei.

Zum Einwand des Beschwerdeführers, er habe regelmäßig auftretenden Drehschwindel, dieser sei jedoch am Tag der Untersuchung nicht aufgetreten und deshalb nicht berücksichtigt worden, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Untersuchung "Drehschwindelmomente", wie auch aus dem Gutachten hervorgeht, vorbrachte, und wurden diese vom ärztlichen Sachverständigen berücksichtigt und festgehalten, dass Hinweise auf Schwindel nicht objektiviert werden konnten.

Im Rahmen der Beschwerde wurden vom Beschwerdeführer keine medizinischen Befunde vorgelegt bzw. keine Einwendungen erhoben, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten.

Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des gegenständlichen Sachverständigengutachtens.

Das Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX und die Stellungnahme vom XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.

Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten:

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

...

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

...

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird."

Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:

" .....

Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

..... "

Betreffend die beim Beschwerdeführer vorliegenden Leiden ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung Nachfolgendes zu entnehmen:

"04 Nervensystem

04. 01 Cerebrale Lähmungen

04.01.01. Leichten Grades 10 - 40 %

10 - 20 %:

Feinmotorische Störung und Schwäche einzelner Muskelgruppen

30 - 40 %:

Ausfall einzelner Muskelgruppen

05 Herz und Kreislauf

05. 01 Hypertonie

Liegt eine schwerere (über mäßig hinausgehende) Hypertonie vor, stehen die Folgeerkrankungen weit im Vordergrund. Es sind folglich diese Funktionseinschränkungen einzuschätzen. Die ursächliche Hypertonie ist bei dieser Einschätzung dann mit umfasst.

05.01. 02 Mäßige Hypertonie 20 %

11 Augen und Augenanhangsgebilde

11. 01 Augenlieder, Tränenwege und Augenmuskel

Sehstörungen beispielsweise durch Narben sind gesondert einzuschätzen. Malignome sind nach Abschnitt 13 einzuschätzen.

11.01. 03 Funktionsstörung der Augenmuskulatur 10 - 30 %

10 - 20 %:

Funktionelle Störungen - z.B. Doppelbilder

Einseitige Bildunterdrückung durch Gewöhnung und verschwinden der Doppelbilder

30 %:

Ausschluss eines Auges vom Sehakt bei uneingeschränktem Sehvermögen des anderen Auges

Liegt am funktionstüchtigen Auge eine Fehlsichtigkeit vor, ist diese entsprechend nach der passenden folgenden Position einzuschätzen

Die Beeinträchtigung des Blickfeldes des anderen Auges (Doppelbilder in nur einigen Blickbereichen bei sonst normalem biokularen Sehen) ergibt sich aus dem Schema von Haase"

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde der Entscheidung das Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX sowie die Stellungnahme dieses Arztes vom XXXX zu Grunde gelegt, und der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Anwendung der Einschätzungsverordnung nachvollziehbar und schlüssig mit 30 v.H. eingeschätzt.

Die Herabsetzung des Grades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten von 50 v.H. auf 30 v.H. erfolgte nach gutachterlicher Einschätzung, wie ebenfalls bereits ausgeführt, da sich das Hauptleiden 1 um zwei Stufen gebessert hat. Diese Verbesserung des gesundheitlichen Zustands, vor allem bedingt durch die Verbesserung des Gangbildes, der Gangsicherheit und der Gangausdauer, hat zu einer Reduktion des Gesamtgrades der Behinderung von 50 v.H. auf 30 v. H. geführt.

Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Es ist überdies darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.

Gemäß § 14 Abs. 2 erlöschen die Begünstigungen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Da ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr vorliegen, war die Beschwerde aus den dargelegten Gründen als unbegründet abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) eingeschätzt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet, das schlüssige Sachverständigengutachten zu entkräften, und der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Aktuelle Beweismittel wurden nicht vorgelegt. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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