BVwG W127 2000700-1

W127 2000700-1Tribunal administratif fédéral25 janv. 2017

Regest

Behebung der Entscheidung, Beitragserklärung, Erhöhungsbetrag,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelhaftes Ermittlungsverfahren,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Marketingbeitrag, Marktordnung,<br/>Vorschreibung, Zurückverweisung

Texte intégral

BVwG W127 2000700-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W127.2000700.1.00

Spruch

W127 2000700-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. FISCHER-SZILAGYI als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX (Mauthner Löwenhofkellerei GesmbH, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Josef Hofer und Mag. Dr. Thomas Humer, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 20.05.2011, Zl. I/2/5-amb/2011, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 278 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die Behörde aufgehoben.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der Agrarmarkt Austria wurde der beschwerdeführenden Partei für das Inverkehrbringen von Wein ein Agrarmarketingbeitrag in Höhe von € 13.329,70 sowie ein Erhöhungsbetrag in Höhe von € 2.665,94 gemäß §§ 21a ff des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992), BGBl. Nr. 376/1992 idgF, vorgeschrieben.

Das von der beschwerdeführenden Partei erhobene Rechtsmittel wurde mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 13.11.2013, Zl. BMLFUW-LE.4.3.2/0055-I/2/2011, gemäß § 289 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 idgF, in Verbindung mit §§ 21c Abs. 1 Z 9 und Abs. 2, 21d Abs. 3, 21e Abs. 1 Z 9 sowie 21g Abs. 3 AMA-G 1992 abgewiesen.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.2016, Zl. Ro 2014/17/0002-5, wurde dieser Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben, da – auch unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.11.2012, 2009/17/0278 – mangels Feststellung zu den Zwecken der Verbringung des Weins ins Ausland die Feststellungen der belangten Behörde die Annahme der Beitragspflicht nicht decken. Die belangte Behörde hat daher den mit Revision bekämpften Bescheid mit einem sekundären Verfahrensmangel belastet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Der beschwerdeführenden Partei wurde für die Beitragszeiträume 2. Quartal 2009 bis 4. Quartal 2010 ein Agrarmarketingbeitrag für das Inverkehrbringen von Wein sowie ein Erhöhungsbetrag vorgeschrieben.

Die beschwerdeführende Partei kauft Wein zu und verbringt diesen in andere Mitgliedsstaaten der Europäischen Union "offen im Tankzug".

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Bereits mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.03.2015, W127 2009488, wurden in Folge des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.11.2012, Zl. 2009/17/0278, die Bescheide der Agrarmarkt Austria, mit denen der beschwerdeführenden Partei Agrarmarketingbeiträge einschließlich Erhöhungsbetrag für die Beitragszeiträume 3. Quartal 2005 bis 1. Quartal 2009 auferlegt wurden, unter Zurückverweisung an die Behörde aufgehoben.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 21i Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 ist gegen Bescheide der Agrarmarkt Austria auf Grund dieses Abschnittes eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 13 Abs. 1 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, sind auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, die Vorschriften der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden, soweit durch dieses Bundesgesetz oder durch Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist. Die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle ist, soweit die Vorschriften der BAO anzuwenden sind, bei der Vollziehung dieser Bestimmung Abgabenbehörde im Sinne des § 49 Abs. 1 BAO; weiters ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Oberbehörde bei Ausübung des Aufsichtsrechts.

Mit der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit verliert der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Funktion als Berufungsbehörde; die Funktion der Agrarmarkt Austria als Abgabenbehörde wird beibehalten (ErläutRV 2291 BlgNR 24. GP 12).

Gemäß § 21i Abs. 3 AMA-Gesetz 1992 hat die Agrarmarkt Austria bei der Vollziehung dieses Abschnittes die BAO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Gemäß § 2a BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.

Gemäß § 269 Abs. 1 BAO haben im Beschwerdeverfahren die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. Dies gilt nicht für:

a) § 245 Abs. 3 (Verlängerung der Beschwerdefrist), b) §§ 262 und 263 (Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung), c) §§ 278 Abs. 3 und 279 Abs. 3 (Bindung an die für den aufhebenden Beschluss bzw. für das Erkenntnis maßgebliche Rechtsanschauung).

Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist von der Abgabenbehörde Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Dies gilt sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände (§ 270 BAO).

Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären, so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 278 Abs. 1 BAO).

Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zu A)

In seinem im gegenständlichen Fall ergangenen Erkenntnis vom 15.12.2016 hat der Verwaltungsgerichtshof neuerlich ausgeführt, dass das nationale Recht eine unionsrechtskonforme Auslegung dahingehend zulasse, dass das AMA-Gesetz 1992 auch bei der Verbringung von Wein ins Ausland dann keine Beitragspflicht auslöst, wenn die verbrachte Flüssigkeit gar nicht zur Abfüllung als "Tafelwein, Landwein und Qualitätswein im Sinne des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141/1999" bestimmt ist. Es besteht daher kein Raum für eine Beitragserhebung, wenn die Verbringung von Wein ins Ausland nachweisbar zu solchen Zwecken erfolgt, die im Inland nicht beitragspflichtig wären, also wenn der Wein etwa zur Essig- oder Sektproduktion bestimmt ist. "Die belangte Behörde hat daher die Rechtslage verkannt, wenn sie unter ausschließlicher Bezugnahme auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor dem [ ] Erkenntnis vom 15.11.2012 von der Abgabepflicht auch in Fällen ausgegangen ist, die im Falle der Verarbeitung im Inland wegen Nichterfüllung des Tatbestandes nicht der Beitragspflicht unterlägen. Mangels Feststellungen zu den Zwecken der Verbringung des Weins ins Ausland decken die Feststellungen der belangten Behörde die Annahme der Beitragspflicht nicht."

Im gegenständlichen Fall liegen sohin Ermittlungslücken vor, da die belangte Behörde hinsichtlich der Bestimmung des von der beschwerdeführenden Partei exportierten Weins keinerlei Ermittlungen durchgeführt hat. Somit liegt ein sekundärer Verfahrensmangel vor, das heißt es fehlen Feststellungen, die zur abschließenden rechtlichen Beurteilung erforderlich sind.

Die notwendigen, umfangreichen Ermittlungen, die sich über die Beitragszeiträume 2. Quartal 2009 bis 4. Quartal 2010 erstrecken, können durch die Agrarmarkt Austria als Spezialbehörde aufgrund des weniger zeitaufwendigen erstinstanzlichen Einparteienverfahrens zweifellos rascher und kostengünstiger durchgeführt werden, als dies dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens möglich wäre, auch im Hinblick auf den bereits zu den vorangegangenen Beitragszeiträumen ergangenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes.

Ausgehend von den oben dargelegten Erwägungen waren im vorliegenden Fall erhebliche Ermittlungslücken im Sinne der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, festzustellen, das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 278 Abs. 1 BAO eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben und der angefochtene Bescheid unter Zurückverweisung der Sache an die Behörde aufzuheben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der beschwerdeführenden Partei gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 274 Abs. 3 Z 3 BAO konnte aufgrund der gegenständlich erfolgten Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Behörde ungeachtet eines Parteienantrages von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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