BVwG I403 2119294-1

I403 2119294-1Tribunal administratif fédéral25 janv. 2017

Regest

geänderte Verhältnisse, Homosexualität, Interessenabwägung,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung, Zeitpunkt

Texte intégral

BVwG I403 2119294-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:I403.2119294.1.00

Spruch

I403 2119294-1/15E

I403 2119292-1/11E

I403 2119293-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX, geb. am XXXX, des minderjährigen XXXX, geb. am XXXX und der minderjährigen XXXX, geb. am XXXX, alle nigerianische Staatsbürger, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2015, Zl. 831578705/1742293, Zl. 83157803/1742285 und Zl. 1032274702/14002993, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.12.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes III. der angefochtenen Bescheide wie folgt lautet:

"Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wird nicht erteilt."

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Verfahren der am XXXX geborenen Erstbeschwerdeführerin sowie ihrer zwei Kinder (der am XXXX geborene Zweitbeschwerdeführer und die am XXXX geborene Drittbeschwerdeführerin) sind im Sinne des § 34 AsylG 2005 gemeinsam als Familienverfahren zu führen. Die Erstbeschwerdeführerin hatte am 24.03.2013 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sie erklärte, im September 2009 aus Nigeria ausgereist zu sein. Sie habe sich dann von 2009 bis zum Vortag der Asylantragstellung in Frankreich aufgehalten und auf der Straße gearbeitet. Sie sei nach Österreich gekommen, da sie ihren Freund gesucht habe, nachdem sie von ihm schwanger gewesen sei. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.03.2013 gab sie weiter an, dass sie ihr Land verlassen habe, da sie Probleme mit ihrer Familie gehabt habe, weil sie lesbisch gewesen sei. Jetzt sei sie nach Österreich gekommen, um ihren Freund zu suchen und habe keine weiteren politischen oder religiösen Probleme.

Am 16.04.2013 wurde eine Anfrage nach der Dublin-Verordnung an Frankreich gestellt.

Die Erstbeschwerdeführerin wurde am 23.04.2013 niederschriftlich durch das Bundesasylamt einvernommen. Sie erklärte, in Frankreich als Prostituierte gearbeitet zu haben. Sie führte weiter aus, dass sie Herrn XXXX in Nigeria traditionell geheiratet habe. Dies sei im Jahr 2012 in Benin City gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe sie sich in Frankreich aufgehalten und ihr Lebensgefährte in Österreich. Sie habe ihn vor etwa drei Jahren in Frankreich kennengelernt. Sie würde nun seit zwei Wochen bei ihm wohnen. Vorher habe er sie wiederholt in Frankreich besucht. Er wäre auch der Vater ihres noch ungeborenen Kindes. Sie wolle nicht nach Frankreich zurückkehren, da er hier in Österreich wohne.

Die Rückübernahme der Erstbeschwerdeführerin wurde von den französischen Behörden akzeptiert.

In der Folge wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2013, Zl. 13 03760 der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 24.03.2013 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und Frankreich für die Prüfung des Antrages für internationalen Schutz für zuständig erklärt. Die Erstbeschwerdeführerin wurde gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich ausgewiesen. Dagegen wurde Beschwerde erhoben, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 19.06.2013, GZ. S7 435.640-1/2013/2E als unbegründet abgewiesen wurde. In weiterer Folge wurde allerdings die geplante Abschiebung der Erstbeschwerdeführerin nach Frankreich am 04.07.2013 abgebrochen, da sie zu diesem Zeitpunkt im sechsten Monat schwanger war. In weiterer Folge wurde das Asylverfahren der Erstbeschwerdeführerin in Österreich zugelassen, da die Dublin-Überstellungsfrist abgelaufen war.

Am XXXX wurde der Zweitbeschwerdeführer in XXXX geboren. Die Vaterschaft wurde durch XXXX anerkannt.

Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 29.10.2013 für sich und den Zweitbeschwerdeführer einen Folgeantrag nach dem Asylgesetz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag wiederholte sie, dass ihr mit dem Tod gedroht worden sei, da sie lesbisch gewesen sei. Eigene Asylgründe für ihren Sohn brachte sie nicht vor.

Am XXXX wurde die Drittbeschwerdeführerin, die Tochter der Erstbeschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten XXXX, in Österreich geboren. Für sie wurde ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Das Verfahren wurde in der Folge zugelassen und wurde die Erstbeschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang AUNER, am 03.12.2015 niederschriftlich durch das inzwischen zuständig gewordene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, einvernommen. Die Erstbeschwerdeführerin erklärte gesund zu sein. Sie würde mit ihrem Lebensgefährten und ihren zwei Kindern in XXXX leben. Sie stehe in keiner Verbindung zu ihrer Familie in Edo State. Sie habe Nigeria verlassen, weil ihre Familie und die Gemeinschaft sie dort aufgefordert haben würden wegzugehen. Der Grund dafür sei ihre homosexuelle Orientierung gewesen. Sie sei geschlagen worden, weil sie mit einem anderen Mädchen bei lesbischen Aktivitäten erwischt worden sei. Sie sei dann weiter nach Lagos gezogen, dort habe sie einen weißen Mann getroffen, der ihr geholfen habe. Auch ihre Eltern würden gesagt haben, dass sie weg müsse. In weiterer Folge erklärte die Erstbeschwerdeführerin, dass sie mit ihrem Lebensgefährten von ihren Familien traditionell verheiratet worden sei.

In der Folge wurden die Anträge der Beschwerdeführer mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurden die Anträge auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern gemäß § 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide). Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin wurde als nicht glaubhaft angesehen. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria in eine existenzbedrohende Notsituation geraten würden. Auch wenn nicht verkannt werde, dass es für eine Frau durchaus schwierig sein könne, sich eine neue Existenz aufzubauen, sei es doch prinzipiell für eine gesunde und arbeitsfähige Frau durchaus möglich, zumal sie über familiären Rückhalt verfüge. Hinsichtlich des Familienlebens wurde ausgeführt, dass in Bezug auf die Kernfamilie (Erstbeschwerdeführerin, Zweitbeschwerdeführer sowie Drittbeschwerdeführerin) eine Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben darstellen würde, da alle Familienmitglieder das gemeinsame Schicksal teilen würden. Es liege kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor. Der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin halte sich nur aufgrund einer Karte für Geduldete in Österreich auf. Es sei auch nicht ersichtlich, warum sie nicht gemeinsam die Lebensgemeinschaft in Nigeria fortführen könnten. Besondere private Interessen in Österreich seien in Bezug auf die Beschwerdeführer nicht hervorgekommen.

Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde fristgerecht am 22.12.2015 Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass das Leben der Erstbeschwerdeführerin in Nigeria aufgrund ihrer damaligen sexuellen Ausrichtung in Gefahr gewesen sei und noch immer sei. Sie sei diesbezüglich verfolgt worden und habe sich weder an die Sicherheitsbehörden wenden noch in eine andere Stadt ziehen können. Zudem habe sie einen medizinischen Eingriff hinter sich. Bei einer Abschiebung nach Nigeria würde sie die notwendige medizinische Behandlung nicht bekommen, weshalb ihre Gesundheit in Gefahr wäre. Der Beschwerde beigelegt war ein Arztbrief des Landeskrankenhauses XXXX, Abteilung für Chirurgie, vom 07.02.2015 sowie ein Ambulanzbericht des Krankenhauses der XXXX vom 08.11.2015. Dem ersten Befund ist zu entnehmen, dass im Jänner 2015 eine Gallenblasenoperation stattgefunden hat; dem zweiten, dass die Erstbeschwerdeführerin im November 2015 an einer Mandelentzündung und einer Gastroenteritis litt. Weiter wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer zusammen mit XXXX in einem gemeinsamen Haushalt leben würden. Eine standesamtliche Heirat sei geplant, scheitere jedoch an den fehlenden Dokumenten. Der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin sei in Besitz der Karte für Geduldete. Sollte die Familie nach Nigeria abgeschoben werden, würde man den Kindern die Möglichkeit nehmen, mit dem eigenen Vater zusammen zu leben. Die Erstbeschwerdeführerin könne sich auf die Unterstützung ihrer Familie bei einer Abschiebung nach Nigeria nicht verlassen, da sie wegen ihrer damaligen sexuellen Ausrichtung abgelehnt werde. Das Bundesverwaltungsgericht möge daher den Beschwerdeführern den Status von Asylberechtigten zuerkennen; in eventu den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat zuerkennen; in eventu die Rückkehrentscheidungen aufheben und feststellen, dass die Abschiebung nicht zulässig sei; in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und 55 AsylG erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen; eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumen.

Beschwerden und Bezug habende Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 07.01.2016 vorgelegt.

Am 11.01.2016 gab Mag. Wolfgang AUNER bekannt, dass die Vollmacht aufgelöst worden sei.

Am 27.10.2016 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin zugewiesen.

Am 02.12.2016 fand am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Nigerias. Sie sind somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz. Es handelt sich bei den Beschwerdeführern um eine volljährige Frau (Erstbeschwerdeführerin) mit ihren zwei minderjährigen, in Österreich geborenen Kindern (Zweitbeschwerdeführer und Drittbeschwerdeführerin).

Die Identität der Erstbeschwerdeführerin steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Sie ist volljährig, Angehörige der Volksgruppe Benin und bekennt sich zum christlichen Glauben. Sie kommt aus Edo State und hat Nigeria 2009 verlassen. Sie lebte zunächst in Frankreich, wo sie der Prostitution nachging. Aufgrund des Umstandes, dass sie von einem in Österreich geduldeten nigerianischen Staatsbürger, den sie in Frankreich kennenlernte, schwanger wurde, kam sie im März 2013 nach Österreich, wo sie einen Asylantrag stellte.

Die Erstbeschwerdeführerin ist ledig, führt aber seit etwa vier Jahren eine Beziehung mit einem in Österreich geduldeten nigerianischen Staatsbürger. Es handelt sich dabei um den Vater des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin. Alle leben in einem gemeinsamen Haushalt.

Die Erstbeschwerdeführerin leidet an den Folgen einer Gallenblasenoperation; daher soll sie eine leberschonende Diät einhalte. Sonstige schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen liegen weder bei ihr noch bei ihren Kindern vor.

Die Erstbeschwerdeführerin befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Ihre Familie lebt ebenso wie die Familie ihres Lebensgefährten in Nigeria, in Benin City. Sie ist mit ihrem Lebensgefährten nach traditionellem Ritus verheiratet.

Es leben keine sonstigen Familienangehörigen oder Verwandten der Erstbeschwerdeführerin in Österreich. Sie hat begonnen Deutsch zu lernen, doch kann noch nicht von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden.

Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten.

Für die minderjährigen Beschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Sie besuchen seit September 2016 eine Kinderkrippe.

Die Erstbeschwerdeführerin erklärte, Nigeria verlassen zu haben, weil sie wegen ihrer homosexuellen Orientierung Probleme bekommen habe. Eine zukünftige Verfolgung aus diesem Grund kann allerdings ausgeschlossen werden, da die Beschwerdeführerin selbst angibt, inzwischen nicht mehr homosexuell zu sein. Zudem wäre es der Erstbeschwerdeführerin und ihren Kindern möglich und zumutbar, sich außerhalb von Benin City niederzulassen, so dass sie, selbst wenn sie von ihrer Familie eine schlechte Behandlung befürchten müsste, sich dieser entziehen könnte.

Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass die Beschwerdeführer im Fall ihrer Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein würden.

1.2. Zur Situation in Nigeria:

Politische Lage

Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und einen Bundeshauptstadtbezirk sowie 774 Local Government Areas (LGA/Bezirke) untergliedert. Die Bundesstaaten werden von direkt gewählten Gouverneuren regiert (AA 3.12.2015; vgl. AA 3.2016a; vgl. GIZ 7.2016a). Die Bundesstaaten verfügen auch über direkt gewählte Parlamente (AA 3.2016a).

Mit der Wahl Olusegun Obasanjos im Jahr 1999 war Nigeria zur Demokratie zurückgekehrt und verfügt seitdem über ein Mehrparteiensystem. Die Verfassung vom 29. Mai 1999 enthält alle Attribute eines demokratischen Rechtsstaates (inkl. Grundrechtskatalog), und orientiert sich insgesamt am System der USA. Dem starken Präsidenten, der auch Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist, stehen ein aus Senat und Repräsentantenhaus bestehendes Parlament und eine unabhängige Justiz gegenüber (AA 3.12.2015; vgl. AA 3.2016a). Es dominieren der direkt gewählte Präsident und die direkt gewählten Gouverneure. Der Kampf um politische Ämter wird mit großer Intensität und häufig auch mit undemokratischen, gewaltsamen Mitteln geführt. Polizei und Justiz werden ebenfalls vom Bund kontrolliert (AA 3.12.2015).

Die Parteienzugehörigkeit orientiert sich bei den meisten der ca. 50 kleineren Parteien an Führungspersonen. Loyalitäten gegenüber der eigenen ethnischen Gruppe bzw. gegenüber Personen gehen anderen Loyalitäten vor; entsprechend repräsentiert keine der Parteien eine eindeutige politische Richtung (AA 3.12.2015).

Die Wahlen vom 28. März 2015 (Präsident und Nationalversammlung) und 11. April 2015 (Gouverneure und Landesparlamente in 29 von 36 Bundesstaaten) haben die politische Landschaft in Nigeria grundlegend verändert. Die seit 2013 im "All Progressives' Congress" (APC) vereinigte Opposition gewann neben der Präsidentschaftswahl eine klare Mehrheit in beiden Häusern des Parlaments. Die seit 1999 dominierende People-s Democratic Party (PDP) musste zum ersten Mal in die Opposition. Lediglich in den südöstlichen Bundesstaaten des ölreichen Niger-Deltas konnte sie sich als Regierungspartei behaupten (AA 3.12.2015).

Bei den Präsidentschaftswahlen am 28. März 2015 besiegte der frühere Militärmachthaber und Kandidat der Opposition, Muhammadu Buhari, den bisherigen Amtsinhaber Goodluck Jonathan mit 54,9 Prozent der abgegebenen Stimmen. Bei diesen Wahlen, die von der internationalen Öffentlichkeit als beispielhaft für die Demokratie Afrikas gelobt wurden, kam es zum ersten Mal seit der Unabhängigkeit Nigerias zu einem demokratischen Machtwechsel (GIZ 7.2016a; vgl. auch AA 3.2016a). Die Gouverneurswahlen am 11. April 2015 gewann der APC in 20 von 29 Bundesstaaten. Er stellt in den 36 Bundesstaaten derzeit 22 Gouverneure, die PDP 13 und APGA einen Gouverneur. Unter den 36 Gouverneuren ist weiterhin keine Frau. Die Wahlen vom März/April 2015 wurden sowohl in Nigeria als auch von internationalen Wahlbeobachtern trotz organisatorischer Mängel als im Großen und Ganzen frei und fair bezeichnet. Die Spitzenkandidaten Jonathan und Buhari hatten sich in einer Vereinbarung (Abuja Accord) zur Gewaltlosigkeit verpflichtet. Dies und die Tatsache, dass Präsident Jonathan seine Wahlniederlage sofort anerkannte, dürfte größere gewalttätige Auseinandersetzungen verhindert haben. Die Minister der Regierung Buhari wurden nach einem längeren Sondierungsprozess am 11. November 2015 vereidigt (AA 3.2016a).

Neben der modernen Staatsgewalt haben auch die traditionellen Führer immer noch einen nicht zu unterschätzenden, wenn auch weitgehend informellen Einfluss. Sie gelten als Kommunikationszentrum und moralische Instanz und können wichtige Vermittler in kommunalen und in religiös gefärbten Konflikten sein (AA 3.2016a).

Fast im ganzen Norden Nigerias ist das System der LGA kollabiert. Große Teile kamen unter Kontrolle von Milizen und lokalen "Strongmen", die den politischen und sozio-ökonomischen Raum ausfüllen. Dies führte zur Vertiefung lokaler und regionaler Missstände (BS 2016).

Quellen:

Sicherheitslage

Es gibt in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien (AA 3.12.2015). In drei Gebieten herrschen Unsicherheit und Spannungen: im Nordosten (islamistische Gruppe Boko Haram); im Middle Belt (v.a. im Bundesstaat Plateau); und im Nigerdelta. Während Spannungen und Gewalt im Nordosten und im Middle Belt in den vergangenen Jahren zugenommen haben, gingen sie im Nigerdelta seit 2009 zurück (DACH 2.2013; vgl. ICG 30.5.2016).

Es besteht aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen (Boko Haram, Ansaru) derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt Abuja. In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt. Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsstellen, christliche Einrichtungen - aber auch Einrichtungen gemäßigter Moslems - sowie Märkte, Wohnviertel und internationale Organisationen sind Anschlagsziele der militanten Gruppen. Drohungen bestehen gegen moslemische Einrichtungen im Süden (BMEIA 23.8.2016).

Das deutsche Auswärtige Amt warnt vor Reisen in die nördlichen Bundesstaaten Borno, Yobe, Adamawa, Bauchi, in den nördlichen Teil von Plateau State (Jos und Umgebung) sowie nach Kano, Kaduna, Katsina, Gombe, Jigawa, Zamfara, Kebbi, Sokoto und Kogi (AA 23.8.2015). Auch das österreichische Außenministerium warnt vor Reisen in die Bundesstaaten Borno, Yobe, Adamawa, Plateau sowie den südlichen Landesteil von Bauchi und Kano. Mit Gewaltausbrüchen in allen zwölf nördlichen Bundestaaten ist jederzeit zu rechnen (BMEIA 23.8.2016). Das britische Außenministerium warnt zusätzlich noch vor Reisen in die Flussgegenden der Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers, Akwa Ibom und Cross River States sowie in die Stadt Warri (UKFCO 23.8.2016).

Das österreichische Außenministerium hat für folgende Bundesstaaten eine partielle Reisewarnung ausgesprochen: Abia, Akwa Ibom, Anambra, Bayelsa, Delta, Ebonyi, Edo, Ekiti, Enugu, Imo, Kaduna, Kano, Oyo, Ondo, Rivers, einschließlich Port Harcourt und die vorgelagerten Küstengewässer (BMEIA 23.8.2016). Das britische Außenministerium warnt vor unnötigen Reisen nach: Kano, Kaduna, Jigawa, Katsina, die Stadt Jos und die LGAs Riyom und Barkin (Plateau), die Region Okene (Kogi) (UKFCO 16.6.2015). In Nigeria können in allen Regionen meist kaum vorhersehbar lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe dafür sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Meist sind diese Auseinandersetzungen von kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile) (AA 23.8.2016).

In Lagos kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Ethnien, politischen Gruppierungen aber auch zwischen Militär und Polizeikräften (BMEIA 23.8.2016) bzw. zu Problemen (u.a. Mobs, Plünderungen) durch die sogenannten "Area Boys". Der Einsatz von Schlägertruppen und privaten Milizen zur Erreichung politischer oder wirtschaftlicher Ziele ist weit verbreitet (AA 3.12.2015).

Gemäß den Zahlen des Council on Foreign Relations für die Zeitspanne Jänner 2015 bis August 2016 stechen folgende nigerianische Bundesstaaten mit einer hohen Anzahl an Toten durch Gewaltakte besonders hervor: Borno (7,863), Benue (934), Adamawa (743), Yobe (589), Kaduna (443). Folgende Bundesstaaten stechen mit einer relativ niedrigen Zahl hervor: Sokoto (0), Katsina (3), Kebbi (11) und Oyo (11) (CFR 2016). Beim OSAC werden die Bundesstaaten Adamawa, Bauchi, Borno, Gombe, Jigawa, Kaduna, Kano, Katsina, Lagos, Plateau, Taraba, Yobe, Zamfara und das FCT als von der Gewalt durch Boko Haram betroffen geführt. Ethnische Gewalt betrifft v.a. Plateau, Bauchi, Benue, Kaduna und Nasarawa. Für folgende 25 Bundesstaaten wird weder ethnische Gewalt noch Gewalt durch Boko Haram berichtet:

Abia, Akwa Ibom, Anambra, Bayelsa, Cross River, Delta, Ebonyi, Edo, Ekiti, Enugu, Imo, Kebbi, Kogi, Kwara, Niger, Ogun, Ondo, Osun, Oyo, Rivers, Sokoto (OSAC 15.4.2016).

Quellen:

Nigerdelta

Das Nigerdelta, welches die Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River umfasst (DACH 2.2013), sorgt mit seinen Öl- und Gasreserven für 95 Prozent der Exporterlöse Nigerias (DACH 2.2013; vgl. IEN 18.8.2016).

Die Lage im Nigerdelta ist derzeit nicht stabil; die Bedrohung der dort angesiedelten Öl- und Gasförderung durch militante Gruppen und Piraten bleibt ein Risiko (AA 5.2016). Es gab eine Reihe von Angriffen auf die Ölinfrastrukturen, so zum Beispiel übernahm im Mai 2016 die aufständische Gruppe Niger Delta Avengers die Verantwortung für mehrere Angriffe auf die Ölgiganten Chevron, Shell und Nigerian National Petroleum Company (N24 29.5.2016). Entführungen sind besonders häufig im Nigerdelta und in den südöstlichen Bundesstaaten Abia, Imo und Anambra. Politiker, Reiche und Ausländer waren die häufigsten Opfer (FH 27.1.2016).

Von 2000 bis 2010 entwickelten sich im Nigerdelta militante Gruppen, die den Anspruch erhoben, die Rechte der Deltabewohner zu verteidigen und die Forderungen auf Teilhabe an den Öleinnahmen auch mittels Gewalt gegenüber der Regierung durchzusetzen. Die wichtigsten Gruppierungen wurden die Niger Delta People's Volunteer Force (NDPVF) und die Movement for the Emancipation of the Niger Delta (MEND) (AA 3.12.2015).

Mit dem im Juli 2009 vom damaligen Präsidenten Yar'Adua verkündeten Amnestieangebot für die Militanten im Nigerdelta ist seiner Regierung bei der Lösung des Konflikts ein bedeutender Schritt und ein überraschender Erfolg gelungen: Alle bekannten Milizenführer nahmen das Amnestieangebot an. Ein Reintegrationsprogramm für 20.000 ehemalige Kämpfer hat Mitte 2010 begonnen. Der ehemalige Präsident Jonathan setzte das Amnestieprogramm fort. Allerdings kündigten die Milizenführer Henry Okah und John Togo die Amnestie 2010 wieder auf. Der mutmaßliche MEND-Führer Henry Okah, der meistens vom Ausland aus agiert, sitzt derzeit in Südafrika in Haft und wurde dort im Jänner 2013 verurteilt. Als Reaktion auf seine Verurteilung drohte MEND in drastischen Worten mit Anschlägen in ganz Nigeria (AA 3.12.2015). Mit dem Amnestieprogramm gingen Kriminalität und Gewalt im Süden zunächst merklich zurück. Allerdings steigen Kriminalität und Gewalt im Süden in letzter Zeit wieder an (AA 3.2016a) und der zerbrechliche Frieden im Nigerdelta ist dabei sich aufzulösen. Als die Regierung versuchte, den ehemaligen Rebellenführer, Government Ekpemupolo (bekannt als Tompolo) aufgrund von Korruptionsvorwürfen zu verhaften und strafrechtlich zu verfolgen, begannen bewaffnete Gruppen, insbesondere die wenig bekannten Niger Delta Avengers und die obskure Egbesu Mightier Fraternity, Ölanlagen anzugreifen (ICG 30.5.2016). Aufgrund dieser Reihe von Angriffen durch Aufständische, gab Präsident Buhari im Mai 2016 bekannt, dass die kontroverse Amnestievereinbarung mit Überarbeitungen bis 2018 beibehalten werden soll (N24 29.5.2016). Ende August 2016 gaben die Niger Delta Avengers bekannt, dass die Gruppe die Feindseligkeiten einstellt und zum Dialog mit der Regierung bereit sei (NW 30.8.2016).

Bei den bewaffneten Auseinandersetzungen im Nigerdelta handelt es sich sowohl um einen Konflikt zwischen regionalen militanten Gruppen und der Staatsgewalt, als auch um Rivalitäten zwischen den unterschiedlichen lokalen Gemeinschaften. Im ersten Fall stehen in der Regel finanzielle Interessen der bewaffneten Gruppen im Vordergrund, im zweiten Fall geht es um einen Verteilungskampf rivalisierender Gruppen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind bis heute teils unter Kontrolle von separatistischen und kriminellen Gruppen. Teile des unzugänglichen Gebiets stellen weiterhin einen weitgehend rechtsfreien Raum dar, in dem die Einflussmöglichkeiten staatlicher Ordnungskräfte begrenzt sind (AA 3.12.2015). Das UK Home Office berichtet, dass laut DefenceWeb eine Joint Task Force (JTF) 2013 eingerichtet wurde, um den Terrorismus und andere Bedrohungen im Nigerdelta zu bekämpfen (UKHO 8.2016a). Die JTF, auch Operation Pulo Shield genannt, wurde im Juni 2016 umstrukturiert und mit der neuen Operation Delta Safe ersetzt, damit die derzeitigen Sicherheitsprobleme im Nigerdelta adressiert werden können (PT 22.6.2016; vgl. auch NT 9.7.2016).

Quellen:

Middle Belt inkl. Jos/Plateau

Die ethnischen Gegensätze in Nigeria werden durch religiös-konfessionelle Trennlinien verstärkt, die aufgrund historischer Entwicklungen und moderner Binnenmigration viel komplizierter verlaufen, als es das vereinfachte Bild einer Nord-Süd-Teilung Nigerias in einen überwiegend muslimischen Norden und einen stärker christlich geprägten Süden nahelegt. Immer wieder kommt es zu lokalen Konflikten zwischen einzelnen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen (AA 3.2016a). Die Vorkommnisse werden zwar oft als ethnisch-religiöse Konflikte aufgrund von Spannungen zwischen muslimischen und christlichen Einwohnern interpretiert (KAS 12.7.2013; vgl. Reuters 26.5.2015). Bei derartiger Gewalt liegt der Ursprung gewöhnlich jedoch darin, dass in einem sehr heterogenen und ethnisch vielfältigen Teil Nigerias eine Gruppe die Kontrolle des Staatsapparates gegenüber einer anderen Gruppe beansprucht (KAS 12.7.2013; vgl. WWR 20.3.2015).

Obwohl kommunale Auseinandersetzungen in nahezu allen Regionen des Landes vorkommen, sind Intensität und Opfer in der Region des "Middle Belt? gravierender. Dies gilt v.a. für die Bundesstaaten Kaduna und Plateau, wo zahllose Menschen, vornehmlich Frauen und Kinder, auf brutalste Weise ermordet werden (KAS 12.7.2013; vgl. WWR 20.3.2015). Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Die Region wird von kleinen christlichen Ethnien dominiert, die eine lange Tradition des Widerstandes gegen die muslimischen Ethnien aus dem Norden haben. Die Spannungen im Middle Belt sind mit dem Problem der "Indigenität" verbunden: Jeder Bundesstaat und jede LGA in Nigeria unterteilt seine Bevölkerung in "indigene" und "nicht-indigene" Bürger, oder "Gastgeber" und "Siedler". Im Middle Belt genießen vorwiegend die o.g. kleinen christlichen Ethnien den Status der Indigenen, während die muslimischen Hausa und Fulani als Siedler eingestuft werden (DACH 2.2013; vgl. WWR 20.3.2015).

In Nigeria leben 18 Millionen Fulani, die auch Fulbe oder Peul genannt werden. 98 Prozent der Fulani sind muslimisch. Die Fulani haben seit Jahrhunderten in einem großen Bereich Westafrikas ihre Rinderherden weiden lassen, doch sind sie dem wachsenden Druck ausgesetzt sich niederzulassen. Viele von ihnen haben es auch bereits getan. Da die Umweltbedingungen sich in der Sahelzone verschlechtern, sind die Fulani-Hirten gezwungen, auf der Suche nach neuen Weidegebieten langsam Richtung Süden und Westen zu wandern. Dies führt zur Konkurrenz und somit auch zu Kämpfen zwischen den Hirten und den Bauern um die natürlichen Ressourcen (CWI 6.2016).

Die wiederkehrende Gewalt zwischen den überwiegend christlichen Bauern und überwiegend muslimischen nomadischen Hirten im Jahr 2015 und Anfang 2016 hat zu hunderten von Toten und Zerstörungen von Kirchen geführt (USCIRF 4.2016). Diese Zusammenstöße sind ein fester Bestandteil des Lebens in den Regionen Benue, Taraba, Plateau, Nasarawa und Kogi. Oft geht es bei diesen Zusammenstößen um Weiderechte. Jedoch geht der Kampf nicht nur um Ressourcen, sondern hat auch einen ethnischen und religiösen Unterton (AFP 25.5.2016). Die Gewalt zwischen Rinderhirten und Bauern stieg im Middle Belt an, woraufhin Präsident Buhari Sicherheitskräfte in die Gegend entsandt hat, um die Situation zu beruhigen (UNSC 23.6.2016).

Zuvor hatte die Regierung dem Konflikt im Middle Belt in den letzten zwei Jahren nicht genug Bedeutung zugeschrieben und somit oft die betroffenen Gemeinden nicht genug geschützt (CWI 6.2016). Im Jahr 2014 töteten bewaffnete Fulani 1.229 Menschen, im Jahr 2013 gab es im Vergleich dazu 63 Tote (IEP 11.2015; vgl. CWI 6.2016). Die bewaffneten Fulani werden beim Global Terrorism Index 2015 an vierter Stelle der tödlichsten terroristischen Gruppen aufgezählt. Es gibt allerdings viele Fulani, die nicht die Aggression der bewaffneten Fulani teilen und relativ friedlich mit den lokalen Gemeinden und Nicht-Fulani Nachbarn leben (CWI 6.2016).

Quellen:

Nordnigeria - Boko Haram

Der Terror der unter dem Namen Boko Haram (Jama'atu Ahlis Sunna Lidda'awati wal-Jihad) (USDOS 2.6.2016) bekannt gewordenen islamistisch-terroristischen Gruppierung stellt das größte Sicherheitsproblem des Landes dar. Präsident Buhari hat den Kampf gegen Boko Haram zur obersten Priorität seiner Regierung erklärt. Boko Haram ist seit Mitte 2010 für zahlreiche schwere Anschläge mit tausenden von Todesopfern verantwortlich. Seitdem fielen diesem Konflikt unterschiedlichen unabhängigen Schätzungen zufolge zwischen 20.000 und 30.000 Menschenleben zum Opfer (AA 3.2016a).

Im Nordosten und Zentrum Nigerias hatte sich die Sicherheitslage bis Februar 2015 auch im Zusammenhang mit der Ausrufung eines "Kalifats" von Boko Haram (Juli/August 2014) und dem Wahljahr 2015 weiter verschlechtert (AA 3.12.2015). Im Jänner 2015 konnte die Gruppe durch die Einnahme der Städte Baga und Monguno im Bundesstaat Borno das unter ihrer Kontrolle stehende Gebiet vergrößern. Kämpfer von Boko Haram töteten gezielt Zivilpersonen, vor allem Männer im kampffähigen Alter, nahmen andere fest und zerstörten Gebäude. Bei der Eroberung Bagas, dem bislang vermutlich verheerendsten Angriff, wurden Hunderte Zivilpersonen getötet. Satellitenbilder zeigten, dass mehr als 3.700 Gebäude beschädigt oder zerstört wurden (AI 24.2.2016). Im März 2015 leistete Boko Haram dem IS (Islamic State of Iraq and the Levant) einen Treueschwur und der IS akzeptierte diesen Schwur (USDOS 2.6.2016).

Die Kämpfe wurden zunehmend auch in die Nachbarländer Kamerun, Niger und Tschad getragen. Die betroffenen Staaten haben sich im Februar 2015 auf die Aufstellung einer 8.700 Mann starken Multinational Joint Task Force zur gemeinsamen Bekämpfung von Boko Haram verständigt (AA 3.2016a). Bei der im April gestarteten Offensive des Militärs im Sambisa Forest, dem wichtigsten Rückzugsraum Boko Harams, konnten bis Anfang Mai ca. 700 von Boko Haram entführte Frauen und Kinder befreit werden (AA 3.12.2015). Bis Oktober 2015 konnte Boko Haram aus allen von ihr kontrollierten Städten und aus fast allen Landkreisen im Nordosten Nigerias vertrieben werden, ohne das es den nigerianischen Sicherheitsbehörden bisher gelungen ist, diese Gebiete dann auch abzusichern und vor weiteren Angriffen der Islamisten zu schützen. Mit Selbstmordanschlägen in den Städten und Angriffen auf einzelne Orte vor allen in ländlichen Regionen verbreitet Boko Haram weiterhin Angst und Schrecken (AA 3.2016a). In den Bundesstaaten Adamawa, Borno und Yobe gab es die meisten Anschläge. Von Anschlägen waren aber auch die Bundesstaaten Bauchi, Gombe, Kaduna, Kano, Niger, Plateau, Taraba und Federal Capital Territory (FCT) betroffen (USDOS 2.6.2016). Im Mai 2013 wurde über die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa der Ausnahmezustand verhängt (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 28.11.2014). Dieser Ausnahmezustand wurde von der Nationalversammlung nicht verlängert, dies hatte aber kaum bis keine Auswirkung auf die Operationen in diesen Bundesstaaten (USDOS 13.4.2016). Boko Haram übte weiterhin Entführungen, Morde, Bombenanschläge und Angriffe auf zivile und militärische Ziele aus. Die Gruppe erhöhte Angriffe durch Selbstmordattentäter gegen zivile Angriffsziele, darunter Gebetsstätte, Märkte und Busstationen. Im Jahr 2015 töteten mutmaßliche Mitglieder der Boko Haram Sicherheitsbeamte und Zivilisten des christlichen und islamischen Glaubens (USDOS 2.6.2016).

Möglicherweise breiten sich die Aktivitäten von Boko Haram aus bzw. fusionieren kommunale und terroristische Gewalt. Bei einem Angriff von Fulani auf mehrere Dörfer im Bundesstaat Benue sollen etwa auch Kämpfer der Boko Haram beteiligt gewesen sein (ALL 26.3.2014; vgl. TJF 16.5.2015; PT 12.1.2015). Es besteht auch die Möglichkeit, dass Kämpfer der Fulani Waffen über die Boko Haram erwerben (CWI 6.2016).

Frauen und Kinder gerieten in den vergangenen zwei Jahren zunehmend auch ins Visier von Boko Haram, die sie nach ihrer Entführung zur Konversion zum Islam und zur Heirat mit Kämpfern zwangen, als Arbeitssklaven missbrauchten oder verkauften (AA 3.12.2015). So wurden laut NGOs im Zeitraum November 2014 bis Februar 2015 in der LGA Gwoza in Borno 500 Frauen und 1.000 Kinder entführt (USDOS 13.4.2016). Viele von den Frauen werden sexuell versklavt oder zu Kämpferinnen ausgebildet (AI 14.4.2015) und als Selbstmordattentäterinnen eingesetzt (AI 24.2.2016). Außerdem setzt Boko Haram Kindersoldaten ein (USDOS 13.4.2016).

Die verfügbare Literatur zu Boko Haram gibt über das eigentliche Motiv für deren Gründung, Existenz und Herkunft keinen Aufschluss (KAS 12.7.2013). Insgesamt wollen die Islamisten eine strikte Auslegung der Scharia durchsetzen und die Korruption in Nigeria beenden (HRW 21.1.2014; vgl. SD 17.1.2015). Zwar haben Boko-Haram-Führer immer wieder ihre Anlehnung an die großen islamistischen Terrornetzwerke bekundet, doch die Gruppe hat weniger mit radikalem Islam zu tun, als sie selbst zugibt. Ihre Anschläge richten sich nicht vorrangig gegen Christen - die meisten Opfer sind Muslime. Boko Harams Wurzeln liegen in der Armut Nordnigerias, zusätzlichen Auftrieb erhält die Miliz durch die Ignoranz der Regierung (SD 17.1.2015). Auch wenn offensichtlich ist, dass Boko Haram eine ernste Bedrohung für die Sicherheit in Nord- und Zentralnigeria darstellt, ist es schwierig herauszufinden, wer heute überhaupt unter diesem Namen agiert und welche Bedrohungsarten von der Gruppe ausgehen. Die Gruppe ist weder homogen, noch verfügt sie über eine klare Hierarchie (DACH 2.2013). Zu Boko Haram zählen diverse Splittergruppen; einige von ihnen kämpfen seit mehreren Jahren im Namen des Islam. Der Chef von Boko Haram ist seit 2010 Abubakar Shekau. Wie viel Kontrolle Shekau über die diversen Gruppierungen von Boko Haram hat, ist fraglich. Boko Haram soll in untergeordneten, lokalen Zellen organisiert sein. Zudem soll es einen Rat geben, der das oberste Entscheidungsorgan der Gruppe ist und auf dessen Zustimmung der Anführer bei Entscheidungen angewiesen ist (Zeit 26.6.2015). Das nigerianische Militär behauptet, dass Shekau bei einem Luftangriff tödlich verletzt worden sei. Allerdings haben nigerianische Behörden schon mindestens dreimal behauptet, dass Shekau getötet worden sei (TWT 23.6.2016).

Im Jahr 2015 hat die nigerianische Regierung mehrere Schritte im Kampf gegen Boko Haram unternommen. So wurde im Laufe des Jahres von Mitgliedern des nigerianischen Militärs berichteten, dass seit Buhari sein Amt antrat, sie zunehmend die erforderlichen Ressourcen im Kampf gegen Boko Haram erhalten haben (USDOS 2.6.2016). Buhari ordnete im Mai an, dass das nigerianische Militär sein Hauptquartier nach Maiduguri verlegt, damit Boko Haram besser bekämpft werden kann (USDOS 2.6.2016, BBC 8.6.2015). Boko Haram war aufgrund der Versuche des nigerianischen Militärs die Organisation zu isolieren zunehmend auf das Sambisa Waldgebiet beschränkt (USDOS 2.6.2016).

Die nigerianische Armee beging bei ihrem Kampf gegen Boko Haram zwischen 2011 und 2015 Kriegsverbrechen und mögliche Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Präsident Buhari versprach, Hinweisen auf mehrere Kriegsverbrechen des Militärs im Zeitraum Juni bis Dezember 2015 nachzugehen. Es wurden jedoch keine weiteren Maßnahmen ergriffen, um unabhängige und unparteiische Untersuchungen einzuleiten (AI 24.2.2016). Die Sicherheitskräfte unter dem Kommando der 7. und 3. Division der nigerianischen Armee, die Polizei und das Department of State Service (DSS) begangen außergerichtliche Tötungen. Laut einem AI-Bericht hat das nigerianische Militär in den Jahren 2013 und 2014 im Zuge von militärischer Operation 1.200 außergerichtliche Tötungen durchgeführt (USDOS 13.4.2016). Sowohl Human Rights Watch als auch Amnesty International haben das in ihren verschiedenen Berichten seit mehreren Jahren massiv kritisiert und verwiesen dabei vor allem auf Fälle immer wieder auftretender Folterungen von Gefangenen durch die Polizei im ganzen Land, extra-legaler Tötungen und das Verschwindenlassen angeblicher Boko Haram-Mitglieder im Norden des Landes. Seit März 2011 sollen nach Angaben von AI (Juni 2015) im Nordosten Nigerias über 7.000 Menschen während ihrer Haft ums Leben gekommen sein, von denen seit Februar 2012 durch das nigerianische Militär mehr als über 1.200 Gefangene bewusst getötet worden wären (AA 3.12.2015).

Auch hat sich eine Civilian Joint Task Force (CJTF) als Reaktion auf die Aufständischen und das Militär im Jahr 2013 in Maiduguri gebildet (TNY 22.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Das nigerianische Militär gab den Mitgliedern der CJTF Fahrzeuge und Uniformen unter der Bedingung, dass sie bei einem Ausbildungsprogramm - geführt durchs Militär - teilnehmen. Jedoch musste das Trainingslager in ein Flüchtlingslager umstrukturiert werden und so konnte nur eine geringe Zahl der CJTF Mitglieder ausgebildet werden (TNY 22.12.2015). Laut einer NGO rekrutierte die CJTF (manchmal auch mit Gewalt) Kinder, um sie als Kindersoldaten einzusetzen. Die Regierung verbietet die Einsetzung von Kindersoldaten und veröffentlichte offizielle Stellungnahmen, die diese Praxis verurteilten. Dennoch wird die CJTF finanziell von der Regierung des Bundesstaates Borno unterstützt (USDOS 13.4.2016).

In Lagos gibt es keine Fälle von Tötungen durch Boko Haram. Die Terroristen sind nicht in der Lage, eine Person überall in Nigeria aufzuspüren. Wenn sich Menschen von Boko Haram bedroht fühlen, dann können sie im Land umsiedeln (VA1 16.11.2015). Im Süden gibt es Schläfer-Zellen der Boko Haram. Trotzdem können z.B. Deserteure der Boko Haram in den Süden umsiedeln, wo sie sicher sind (VA2 16.11.2015).

Quellen:

Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung sieht Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz vor (AA 3.12.2015; vgl. FH 27.1.2016). Sie unterscheidet zwischen Bundesgerichten, Gerichten des Hauptstadtbezirks sowie Gerichten der 36 Bundesstaaten. Letztere haben die Befugnis, per Gesetz erstinstanzliche Gerichte einzusetzen. Mit Einführung der erweiterten Scharia-Gesetzgebung in neun nördlichen Bundesstaaten sowie den überwiegend muslimischen Teilen dreier weiterer Bundesstaaten haben die staatlichen Schariagerichte strafrechtliche Befugnisse erhalten. Bundesgerichte, die nur staatlich kodifiziertes Recht anwenden, sind der Federal High Court (Gesetzgebungsmaterie des Bundes, Steuer-, Körperschafts- und auch Verwaltungssachen), der Court of Appeal (Berufungssachen u.a. der State Court of Appeal und der State Sharia and Customary Court of Appeal) sowie der Supreme Court (Revisionssachen, Organklagen). Der Rechtsweg von der ersten Instanz (Magistrate Court) bis zum Supreme Court ist grundsätzlich eröffnet (AA 3.12.2015). Für Militärangehörige gibt es eigene Militärgerichte (USDOS 13.4.2016).

Laut Bundesverfassung wird die Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte seit 1999 im Hinblick auf die Entscheidung über das anzuwendende Rechtssystem "Common Law" oder des "Customary Court Law"-Systems durch Gesetze der Gliedstaaten festgestellt. Einzelne Bundesstaaten haben "Sharia Courts" neben "Common Law" und "Customary Courts" geschaffen. Mehrere Bundesstaaten, einschließlich die gemischt konfessionellen Bundesstaaten Benue und Plateau, haben Scharia-Berufungsgerichte eingerichtet. Bedingt durch die drei einander mitunter widersprechenden Rechtssysteme und aufgrund der schlechten Bezahlung, Überlastung und fehlenden Infrastruktur ist Korruption im Justizbereich verbreitet (ÖBA 7.2014).

Die höheren Gerichte sind relativ kompetent und unabhängig. Doch selbst sie bleiben politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt (FH 27.1.2016). In der Realität ist die Justiz der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer Führungspersonen und der Wirtschaft ausgesetzt. Unterbesetzung, Unterfinanzierung und Ineffizienz verhindern, dass die Justiz ausreichend funktionieren kann. Außerdem fehlt es den Gerichten oftmals an Ausrüstung und Ausbildung, um den eigenen Aufgaben nachzukommen. Vor allem auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) versuchen Politiker die Justiz zu beeinflussen. Zusätzlich ist die Justiz von endemischer Korruption geprägt. Wohl gibt es auf Bundesebene strikte Voraussetzungen und Ansprüche für Richter. Allerdings fehlt es auf Bundesstaats- und Bezirksebene an Aufsichtsmöglichkeiten, und dies führt zu Korruption und Misswirtschaft in der Justiz (USDOS 13.4.2016).

Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Das bestehende System benachteiligt jedoch tendenziell Ungebildete und Arme, die sich weder von Beschuldigungen freikaufen noch eine Freilassung auf Kaution erwirken können. Zudem ist vielen eine angemessene Wahrung ihrer Rechte auf Grund von fehlenden Kenntnissen selbst elementarster Grund- und Verfahrensrechte nicht möglich. Auch der Zugang zu staatlicher Prozesskostenhilfe ist in Nigeria beschränkt: Das Institut der Pflichtverteidigung wurde erst vor kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt. Lediglich in den Landeshauptstädten existieren NGOs, die sich zum Teil mit staatlicher Förderung der rechtlichen Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen (AA 3.12.2015). Rechtsberatungen und Rechtsbeistand bieten u.a. die folgenden Organisationen: Legal Aid Council; NHRC; Legal Defence and Assistance Project (LEDAP) (IOM 8.2013). Gerade in den ländlichen Gebieten gibt es jedoch zahlreiche Verfahren, bei denen Beschuldigte und Angeklagte ohne rechtlichen Beistand mangels Kenntnis ihrer Rechte schutzlos bleiben (AA 3.12.2015).

Das Recht auf ein zügiges Verfahren wird zwar von der Verfassung garantiert, ist jedoch kaum gewährleistet. Auch der gesetzlich garantierte Zugang zu einem Rechtsbeistand oder zu Familienangehörigen wird nicht immer ermöglicht (AA 3.12.2015). Dauerinhaftierungen ohne Anklage oder Urteil, die sich teils über mehrere Jahre hinziehen, sind weit verbreitet. 66-69 Prozent der in nigerianischen Gefängnissen inhaftierten Personen sind Untersuchungshäftlinge, die auf ihren Prozess warten (AA 3.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Die Untersuchungshaft ist oftmals länger als die maximal zu erwartende gesetzliche Höchststrafe des jeweils in Frage stehenden Delikts (AA 3.12.2015). Darüber hinaus bleiben zahlreiche Häftlinge auch nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafen in Haft, weil ihre Vollzugsakten unauffindbar sind (AA 3.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Mehrmals kündigte die Regierung an, Aktionen zur Überprüfung der Inhaftierten durchzuführen und Gefängnisinsassen ohne ersichtlichen Inhaftierungsgrund freizulassen, allerdings ohne messbaren Erfolg (AA 3.12.2015).

Quellen:

Scharia

In neun nördlichen Bundesstaaten sowie in den mehrheitlich muslimischen Gebieten dreier weiterer Bundesstaaten erhielten erstinstanzliche Scharia-Gerichte auch strafrechtliche Befugnisse (z.B. Verhängung von Körperstrafen bis hin zu Todesurteilen wie Steinigung); dies gilt allerdings grundsätzlich nur für Muslime (AA 3.12.2015). Christen, die in den zwölf Bundesstaaten leben, steht es frei, sich einem Scharia- oder staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Meist wird das Scharia-Gericht gewählt, da diese schneller zu einem Urteil kommen (AA 3.2016a). Bestimmte, im Koran explizit genannte Vergehen (die sog. Hudud-Straftatbestände wie außerehelicher Geschlechtsverkehr, Diebstahl, Straßenraub, Alkoholgenuss), können mit zum Teil drakonischen Strafen (Amputation, Prügelstrafe, Tod durch Steinigung etc.) belegt werden. Neben den genannten Körperstrafen kann der das Scharia-Strafrecht anwendende Richter auch auf "Maßnahmen" erkennen, die auf eine Art Aberkennung der Ehre hinauslaufen, z.B. "tasheer" (öffentliche Bekanntmachung von Straftat und Strafmaß) oder "hajar" (Aufruf zum sozialen Boykott) (AA 3.12.2015).

Den rigorosen Strafandrohungen der Scharia stehen allerdings ebenso rigorose Beweisanforderungen gegenüber. Allerdings erregten Ermittlungen und Anklagen wegen so genannter Hudud-Straftatbestände weit weniger öffentliche Aufmerksamkeit als noch in den ersten Jahren nach der Wiedereinführung des islamischen Strafrechts, da man mittlerweile davon ausgehen kann, dass entsprechende Verurteilungen im Rechtsmittelverfahren aufgehoben und korrigiert werden (AA 3.12.2015). Die Scharia-Berufungsgerichte wandeln konsistent Steinigungs- und Amputationsurteile in andere Strafen um. Prügelstrafen werden regelmäßig ausgeführt, manchmal kommt es zur Zahlung von Ersatzstrafen (USDOS 13.4.2016). Der Scharia-Instanzenzug endet auf der Ebene eines Landesberufungsgerichts, gegen dessen Urteile Rechtsmittel zu dem (säkularen) Bundesberufungsgericht in Abuja statthaft sind (AA 3.12.2015). Urteile von Scharia-Gerichten können also auch im formalen Rechtssystem angefochten werden (USDOS 13.4.2016). Durch eine bessere Ausbildung der Richterschaft und Entpolitisierung des strafrechtlichen Aspekts der Scharia sind spektakuläre Fälle in den letzten Jahren nicht mehr zu verzeichnen (AA 3.2016a).

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 360.000 Mann starken Nigerian Police Force (NPF) (AA 3.12.2015). Die NPF untersteht dem Generalinspektor der Polizei. Er ist für die Durchsetzung der Gesetze verantwortlich. Ihm unterstehen in jedem Bundesstaat Assistenten zur Leitung der Polizeikräfte. Bundesstaaten dürfen gemäß Verfassung über keine eigenen Sicherheitskräfte verfügen. In Notsituationen kann die Bundespolizei jedoch dem Gouverneur eines Staates unterstellt werden (USDOS 13.4.2016). Etwa 100.000 Polizisten sollen als Sicherheitskräfte bei Personen des öffentlichen Lebens und einflussreichen Privatpersonen tätig sein (AA 3.12.2015).

Neben der Polizei werden im Inneren auch Militär, Staatsschutz sowie paramilitärische Einheiten (sogenannte Rapid Response Squads) eingesetzt (AA 3.12.2015). Die Innere Sicherheit liegt also auch im Zuständigkeitsbereich des Department of State Service (DSS), das dem Präsidenten via nationalen Sicherheitsberater unterstellt ist. Die Polizei, das DSS und das Militär sind zivilen Autoritäten unterstellt, sie operieren jedoch regelmäßig außerhalb ziviler Kontrolle (USDOS 13.4.2016). Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle Straftaten in Zusammenhang mit Drogen zuständig. Der NDLEA, in deren Zuständigkeit Dekret 33 fällt, wird Professionalität konstatiert (ÖBA 7.2014).

Die NPF und die Mobile Police (MOPOL) zeichnen sich hingegen durch geringe Professionalität, mangelnde Disziplin, Willkür und geringen Diensteifer aus (ÖBA 7.2014). Die Polizei ist durch niedrige Besoldung sowie schlechte Ausrüstung, Ausbildung und Unterbringung gekennzeichnet. Die staatlichen Ordnungskräfte sind personell, technisch und finanziell nicht in der Lage, die Gewaltkriminalität zu kontrollieren bzw. einzudämmen. Zudem sind nach allgemeiner Auffassung die Sicherheitskräfte teilweise selbst für die Kriminalität verantwortlich (AA 3.12.2015). Da die Polizei oft nicht in der Lage ist, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verlässt sich die Regierung in vielen Fällen auf die Unterstützung durch die Armee. Zum Beispiel wurden Militäreinheiten in den Plateau State entsandt, um die Gewaltausbrüche zwischen den "Einheimischen" und den "Siedlern" zu verhindern, da die lokale Polizei nicht in der Lage war, die ethno-religiöse Gewalt einzudämmen (USDOS 13.4.2016). Jedoch sind im Allgemeinen die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten (UKHO 8.2016b).

Quellen:

Vigilante Gruppen, Bürgerwehren, Hisbah

In verschiedenen Regionen des Landes haben sich bewaffnete Organisationen in Form von ethnischen Vigilantegruppen gebildet, z. B. der Odua People's Congress (OPC) im Südwesten oder die Bakassi Boys im Südosten. Bei diesen Gruppen kann man sich gegen Zahlung eines Schutzgeldes "Sicherheit" erkaufen. Die Behörden reagieren unterschiedlich auf die "Vigilantes": Im Bundesstaat Lagos ging die Polizei gegen den OPC vor, im Osten des Landes wurde die Existenz dieser Gruppen dagegen von einigen Gouverneuren begrüßt. Die Polizei arbeitet zum Teil mit ihnen zusammen. Generell scheint die Bedeutung der Vigilantes in Städten etwas abzunehmen, in einigen ländlichen Regionen haben sie aber weiterhin eine dominante Machtposition (AA 3.12.2015).

Die Taten der nigerianischen Straßenbanden, bekannt als Area Boys, haben die Spannungen vor den Parlamentswahlen erhöht. Während des Wahlkampfes ließen sich Straßenbanden von jenen Auftraggebern, die am meisten zahlten, instrumentalisieren und griffen politische Wahlkampagnen an (IBT 19.3.2015).

Im Jahr 2013 wurde von der Regierung und mit Unterstützung der Armee im Nordosten im Zuge des Kampfes gegen Boko Haram die sogenannte Civilian Joint Task Force (CJTF) ins Leben gerufen. Dabei handelt es sich um eine Art Bürgerwehr, die laut NGOs und Medien für Menschenrechtsvergehen verantwortlich ist (USDOS 25.6.2015). Es gibt Berichte, dass die CJTF über eine große Anzahl von Kindersoldaten verfügt, die auch bei verschiedenen Operationen eingesetzt werden (USDOS 13.4.2016).

In einigen Bundesstaaten (Gombe, Zamfara, Niger, Kaduna, Kano, Bauchi und Jigawa) werden Schariawächter wie die Hisbah unterhalten. Diese überwachen die Umsetzung der Scharia aber nur inkonsistent und sporadisch, führen aber Verhaftungen durch (USDOS 10.8.2016; vgl. ÖBA 7.2014). Z.B. verhafteten Mitglieder der Kano Hisbah Bewohner, die der Prostitution, des Alkoholkonsums, der Bettelei und andere Scharia-Verstöße verdächtigt wurden (USDOS 10.8.2016). In Kano wird die Hisbah direkt durch den Bundesstaat betrieben, während sie in anderen Bundesstaaten ähnlich den nichtstaatlichen Bürgerwehren organisiert ist. Die Hisbah wurde vom Obersten Gericht zwar als verfassungswidrig bezeichnet, da polizeiliche Aufgaben ausschließlich in die Zuständigkeit des Bundes fallen, sie hat ihre Tätigkeit jedoch bisher nicht eingestellt, sondern wurde lediglich umorganisiert. An sich sollte von der Hisbah keine unmittelbare Gefahr für die Bevölkerung ausgehen, da sie der regulären Polizei untergeordnet und in der Regel unbewaffnet ist. Allerdings kommt es immer wieder zu Kompetenzüberschreitungen sowie zur nicht zulässigen Anwendung islamischer Gesetze und Verhaltensregeln auf Nichtmuslime. In Kano ist die Hisbah beispielsweise bei Homosexuellen wegen ihrer gewaltsamen Übergriffe gefürchtet (AA 13.4.2016).

Quellen:

Folter und unmenschliche Behandlung

Sicherheitskräfte sind korrupt und in den vergangenen Jahren für zahlreiche Todesopfer sowie für massenhafte willkürliche Verhaftungen und andere Menschenrechtsvergehen verantwortlich. Folterung und Misshandlung von Gefangenen sind weit verbreitet (USDOS 13.4.2015; vgl. FH 27.1.2016), extralegale Tötungen seitens der Sicherheitskräfte an der Tagesordnung. Die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) geht von mindestens 5.000 Tötungen jährlich aus, etwa die Hälfte wird der Polizei angelastet. Die Schätzungen einiger NGOs liegen deutlich höher. Die meisten Fälle werden aus dem Südosten und dem Nordosten berichtet. Insbesondere bei Raubüberfällen werden Verdächtige regelmäßig systematisch durch die Polizei getötet (AA 3.12.2015). Auch im Jahr 2014 kam es seitens der Regierung zu zahlreichen willkürlichen oder ungesetzlichen Tötungen. Dies betrifft die 7. und 3. Armeedivision, die NPF, den DSS und andere. So wurden, laut einem AI-Bericht, am 14. März 2014 622 Menschen bei der Giwa-Kaserne in Maiduguri vom Militär und CJTF außergerichtlich hingerichtet. Dies ereignete sich nach einem Angriff von Boko Haram auf die Kaserne, bei dem die Gruppe über 1.000 Häftlinge freiließ. Einwohner von Maiduguri berichteten Amnesty International, dass die Soldaten die entflohenen Häftlinge wieder einfingen, inhaftierten und anschließend hinrichteten (USDOS 13.4.2016). Hauptbetroffene sind jedoch üblicherweise Personen, die eines Gewaltverbrechens verdächtig sind. Sie werden nach dem Ablegen eines (häufig durch Folter erlangten) Geständnisses oft noch im Polizeigewahrsam "exekutiert". Immer wieder kommt es aber auch vor, dass Sicherheitskräfte an von ihnen errichteten Straßensperren unvermittelt das Feuer eröffnen, etwa wenn sich jemand weigert, ein gefordertes Schmiergeld zu zahlen (AA 3.12.2015).

Dabei handeln die Täter in der Gewissheit weitgehender Straflosigkeit, da es nur in den seltensten Fällen zu unabhängigen Untersuchungen, geschweige denn zu disziplinar- oder gar strafrechtlichen Konsequenzen kommt (AA 3.12.2015). Wenn Polizisten beschuldigt werden, an extra-legalen Tötungen beteiligt zu sein, werden sie durch ihre Vorgesetzten gedeckt und oft bewusst in andere Regionen versetzt, um eine Klärung der Vorwürfe zu verhindern (AA 3.12.2015).

Die NHRC hat das Mandat, Tötungen durch Sicherheitskräfte zu untersuchen. Im Dezember 2015 sollen bei einer Konfrontation zwischen Mitgliedern des Islamic Movement of Nigeria (IMN) und Soldaten etwa 350 Menschen in Zaria, Kaduna extralegal getötet worden sein (AI 22.4.2016). Bei einem anderen Vorfall brachten Viehdiebe sechs Soldaten um, und daraufhin töteten Armeetruppen im Mai 2015 dutzende Zivilisten und zerstörten viele Häuser im Distrikt Wasei, Plateau State. Vertreter der Gemeinde behaupteten auch, dass Regierungstruppen in der Vergangenheit schon mehr als 80 Menschen bei ähnlichen Angriffen getötet hatten. Das Militär versprach, die Vorfälle zu untersuchen, mit Stand Dezember 2015 gab es jedoch keine Berichte von Untersuchungen (USDOS 13.4.2016).

Am 8. April 2014 hat das NHRC erstmals eine Entscheidung getroffen. Die Entscheidung verlief zu Gunsten der Opfer und NHRC erklärte, dass es keine Beweise gäbe, dass die Opfer Mitglieder der Boko Haram seien. Weiter wurde angeordnet, dass der Staat den Familien der Verstorbenen 10 Millionen Naira und jedem der Überlebenden fünf Million Naira auszuzahlen hat (USDOS 25.6.2015).

Polizei und Militär gehen bei der Bekämpfung der islamistischen Gruppe Boko Haram häufig mit unverhältnismäßiger Härte vor (AA 3.12.2015; vgl. HRW 27.1.2016). Die Sicherheitskräfte sind in diesem Zusammenhang in zahlreiche Menschenrechtsvergehen involviert. Angebliche Unterstützer oder Mitglieder der Boko Haram werden willkürlich verhaftet, es kommt zu Folter und extralegalen Tötungen. Sicherheitskräfte zerstören auch Gebäude in Gemeinden, wo vermutet wird, dass Boko Haram Unterschlupf findet (AI 6.2015).

Allen Hinweisen zufolge gehört auch die Folter zum weit verbreiteten Handlungsrepertoire staatlicher Sicherheitsorgane, unter denen insbesondere die ärmere Bevölkerungsschicht zu leiden hat (AA 3.12.2015). Die Verfassung und Gesetze verbieten Folter (USDOS 13.4.2016). Folter durch die nigerianische Polizei und das Militär war 2015 weiterhin an der Tagesordnung. Zur gängigen Praxis zählten auch außergerichtliche Hinrichtungen, Erpressung sowie willkürliche und übermäßig lange Inhaftierungen (AI 24.2.2016). Sicherheitsbeamte foltern, schlagen und misshandeln regelmäßig Demonstranten, Verdächtige, Militante und Personen in Haft. Die Polizei versuchte mittels Misshandlungen auch Geld zu erpressen. Oft wurde Folter angewendet, um Geständnisse zu erpressen (USDOS 13.4.2016). Zu den häufigsten Foltermethoden zählten dabei Auspeitschung, Stock- und Machetenschläge, Schüsse in den Fuß, Scheinhinrichtungen, Aufhängen in verschiedenen Positionen sowie Vorenthalten von Nahrung, Wasser und Medikamenten (AA 3.12.2015).

Die Gründe für dieses Verhalten liegen zum einen in der nur schwach ausgeprägten Menschenrechtskultur der Sicherheitskräfte, zum anderen in der mangelhaften Ausrüstung, Ausbildung und Ausstattung insbesondere der Polizei, was sie in vielen Fällen zu dem illegalen Mittel der gewaltsamen Erpressung von Geständnissen als einzigem erfolgversprechenden Weg der "Beweisführung" greifen lässt. Die große Zahl glaubhafter und übereinstimmender Berichte über die Anwendung von Folter in Gefängnissen und Polizeistationen im ganzen Land, die von forensischen Befunden gestützt und von der Polizei teilweise zugegeben wurden, bestätigen den Eindruck, die Anwendung von Folter sei ein integraler Bestandteil der Arbeit der Sicherheitsorgane (AA 3.12.2015).

Im Juli 2015 kündigte die Polizei eine Überprüfung der Dienstanweisungen an. Dies betraf auch die Anweisung 237, die es Polizisten erlaubt, auf Tatverdächtige und Festgenommene zu schießen, die sich dem Zugriff entziehen wollen oder flüchten, unabhängig davon, ob sie eine lebensgefährliche Bedrohung darstellen. Der Generalinspekteur der Polizei gab außerdem bekannt, Opfer von Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei hätten in den vergangenen drei Jahren Entschädigungen in Höhe von fast 1 Mrd. Naira (rund 4,6 Mio. Euro) erhalten (AI 24.2.2016). Das Antifoltergesetz, das den Einsatz von Folter verbieten und unter Strafe stellen soll, wurde im Juni 2015 vom Parlament verabschiedet. Es war zum Jahresende 2015 noch nicht in Kraft getreten (AI 24.2.2016; vgl. USDOS 13.4.2016).

Verfassung und Gesetze verbieten willkürliche Verhaftungen, doch halten sich Polizei und Sicherheitskräfte nicht daran (USDOS 13.4.2016). Nigerianische Menschenrechtsgruppen werfen insbesondere der Polizei regelmäßig das Verschwindenlassen von Untersuchungshäftlingen und anderen sich in Polizeigewahrsam befindenden Personen vor. Human Rights Watch und Amnesty International erheben diesen Vorwurf auch gegen die im Norden Nigerias agierenden Sicherheitskräfte der Joint Task Force (AA 3.12.2015). Bei der Anwendung exzessiver Gewalt durch Sicherheitskräfte (v.a. im Nordosten und im Rahmen des Vorgehens gegen Boko Haram) kommt es zu Folter, Vergewaltigungen, ungesetzlichen Inhaftierungen und anderen Menschenrechtsvergehen. NPF und Militär bleiben bei Verhaftungen, illegalen Inhaftierungen und Exekutionen von Verdächtigen weitgehend straffrei (USDOS 13.4.2016). Folglich ist das Vertrauen der Bevölkerung in den Sicherheitsapparat unterentwickelt (ÖBA 7.2014).

Die Regierung ist sich der Problematik grundsätzlich bewusst, spielt das Ausmaß des Problems aber herunter. Lediglich im Bundesstaat Lagos hat sich die Situation seit 2010 deutlich gebessert, nachdem dort seit Einführung des so genannten "Coroner's Law" nun jeder Todesfall in Polizeigewahrsam automatisch zu einer Obduktion führt. Ein ähnliches Gesetz ist im Bundesstaat Cross River in Vorbereitung. Auch die Polizeiführung versucht in begrenztem Maße gegenzusteuern und veranstaltet zusammen mit NGOs Menschenrechtskurse und Fortbildungsmaßnahmen. Im Jänner 2013 wurde ein sogenannter Code of Conduct verabschiedet, der u.a. auf professionellere Standards und Verhaltensweisen der Polizei hinwirken soll (AA 3.12.2015). Im Dezember 2013 hat die NHRC ein eigenes Komitee eingerichtet, um Fällen von ad-hoc-Haftanstalten, die nicht amtlich bekannt gemacht wurden und denen die erforderliche Genehmigung des Innenministers fehlte, nachzugehen (USDOS 13.4.2016).

Das NHRC führte einige Menschenrechtsschulungen beim Militär durch und gab bekannt, eine Hotline für Einwohner errichtet zu haben, damit Menschenrechtsverletzungen durch die Streitkräfte gemeldet werden können (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

Korruption

Das Gesetz sieht für Korruption Strafen vor. Trotzdem bleibt Korruption weit verbreitet (USDOS 13.4.2016) und damit ein wichtiges Entwicklungshindernis Nigerias. In der Bekämpfung der Korruption sind seit 1999 nur wenige Erfolge zu verzeichnen (GIZ 7.2016a). Auf dem Korruptionsindex von Transparency International belegt Nigeria Rang 136 von 168 untersuchten Staaten (TI 2015).

Die Regierung setzt die Gesetze gegen Korruption nicht effektiv um, und Beamte gehen oft straffrei aus. Die massive, weitverbreitete und tiefgreifende Korruption betrifft alle Ebenen in den Behörden und bei den Sicherheitskräften; Korruption herrscht auch in der Justiz. Es gibt die weitverbreitete Auffassung, dass Richter leicht zu bestechen sind und Prozessparteien sich daher nicht auf Gerichte verlassen sollten, um ein unparteiisches Urteil zu erhalten. Die Bürger mussten sich auf lange Verzögerungen einstellen und berichteten davon, dass Justizangestellte für eine Beschleunigung der Fälle oder genehme Urteile Schmiergeld forderten (USDOS 13.4.2016). Korruption ist bei der Polizei weit verbreitet; Gelderpressungen an Straßensperren sind an der Tagesordnung (AA 3.12.2015).

Die neue Regierung Nigerias hat den notwendigen Kampf gegen Korruption zu einem Teil ihrer Wirtschaftspolitik erklärt. Eine weitere wichtige Maßnahme war die Einrichtung der Economic and Financial Crimes Commission (EFCC) zur Bekämpfung von Wirtschaftsverbrechen und Korruption. Als Ergebnis der Bemühungen der EFCC wurde Nigeria 2006 aus der von der Financial Action Task Force der G8/G7 geführten Liste der bei der Bekämpfung von Geldwäsche nicht-kooperierenden Staaten gestrichen (AA 5.2016).

Teilerfolge bei der Korruptionsbekämpfung sind insgesamt sichtbar. Allerdings ist die Verfolgung von aktiven bzw. ehemaligen Amtsträgern trotz zahlreicher Anklagen schwierig, Gerichtsurteile gegen hochrangige Politiker sind seltene Ausnahmen (AA 13.4.2016). Obwohl die Bemühungen der EFCC und der Independent Corrupt Practices and Other Related Offenses Commission (ICPC) sich auf Regierungsbeamte mit niedrigem und mittlerem Rang konzentrierten, begannen beide Organisationen mit Ermittlungen und Anklagen gegen verschiedene hochrangige Regierungsbeamte (USDOS 13.4.2016). Die ICPC hält ein breites Mandat bezüglich der Verfolgung aller Formen von Korruption, während das EFCC auf Finanzdelikte beschränkt ist (USDOS 13.4.2016).

Um sein Anti-Korruptionsversprechen zu erfüllen, initiierte Präsident Buhari eine Reihe von Reformen, darunter die Restrukturierung des intransparenten staatlichen Ölunternehmens. Nigerias Anti-Korruptionsbehörden starteten mit Ermittlungen gegen mehrere hochrangige Politiker, darunter der Senatspräsident und Beamte aus der Verwaltung des ehemaligen Präsidenten Goodluck Jonathan (FH 27.1.2016).

Insgesamt mangelt es der Regierung an effektiven Mechanismen, um Amtsmissbrauch und Korruption zu untersuchen und zu bestrafen. In manchen Fällen bringen Bürger oder die Regierung Anzeigen gegen Täter ein. Die meisten Fälle bleiben aber bei Gericht liegen oder verschwinden nach anfänglichen Untersuchungen (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Neben der Nationalen Menschenrechtskommission (NHRC) gibt es eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen, die sich grundsätzlich frei betätigen können (AA 3.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Rund 42.000 nationale und internationale NGOs sind in Nigeria registriert; sie sind keinen gesetzlichen Beschränkungen unterworfen (ÖBA 7.2014).

Sie beobachten die Menschenrechtslage, untersuchen Vorfälle und veröffentlichen ihre Erkenntnisse. Regierungsvertreter reagieren vereinzelt auf Vorwürfe (USDOS 13.4.2016; ÖBA 7.2014). Sie sind nach Art, Größe und Zielrichtung sehr unterschiedlich und reichen von landesweit verbreiteten Organisationen wie der CLO (Civil Liberties Organization), CD (Campaign for Democracy) und LEDAP (Legal Defense Aid Project), die sich in erster Linie in der Aufklärungsarbeit betätigen, über Organisationen, die sich vorrangig für die Rechte bestimmter ethnischer Gruppen einsetzen, und Frauenrechtsgruppen bis hin zu Gruppen, die vor allem konkrete Entwicklungsanliegen bestimmter Gemeinden vertreten. Auch kirchliche und andere religiös motivierte Gruppierungen sind in der Menschenrechtsarbeit aktiv (AA 3.12.2015).

Quellen:

Ombudsmann

Die Aufgaben der National Human Rights Commission (NHRC) sind Förderung und Schutz der Menschenrechte sowie Menschenrechtserziehung; und die Beobachtung der Menschenrechtslage (AA 3.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Derzeit konzentriert sie sich u. a. auf Gewalt der Sicherheitskräfte, Diskriminierung im Wirtschaftsleben, Gewalt gegen Frauen sowie Menschenrechtsbildung und -aufklärung. Soweit sich die Kommission Einzelschicksalen annimmt, hat ihre Arbeit lediglich empfehlenden Charakter (AA 3.12.2015). Die NHRC verfügt über Niederlassungen in den sechs politischen Zonen des Landes. Sie veröffentlicht periodische Berichte über spezifische Menschenrechtsverletzungen (u.a. Folter oder Haftbedingungen) (USDOS 13.4.2016). Die Kommission hat ihre Arbeit in den letzten Jahren intensiviert und verbessert und mit eigenen Berichten z.B. zu Menschenrechtsverletzungen im Nordosten oder zu Gewalttätigkeiten während der Wahlkampfzeit 2015 wachsende Unabhängigkeit und steigendes Selbstbewusstsein bewiesen (AA 28.11.2014). Die Kommission ist mit einem eigenen Gesetz legitimiert und ihre Unabhängigkeit gesetzlich festgeschrieben (USDOS 13.4.2016). Nigeria verfügt über keinen Ombudsmann, der die Interessen der Häftlinge vertritt. Diese Rolle sollen die Oberrichter der Bundesstaaten übernehmen und den Gefängnissen offizielle Besuche abstatten. Jedoch waren solche Besuche sehr selten (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage

Auch wenn sich die Menschenrechtssituation seit Amtsantritt der Zivilregierung 1999 zum Teil erheblich verbesserte, ist sie insgesamt sehr problematisch (AA 3.2016a).

Die am 29.5.1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog. Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen unterworfen. Das in Art. 33 der Verfassung gewährte Recht auf körperliche Unversehrtheit wird z.B. unter den Vorbehalt gestellt, dass die betroffene Person nicht bei der Anwendung legal ausgeübter staatlicher Gewalt zur "Unterdrückung von Aufruhr oder Meuterei" ihr Leben verloren hat (AA 3.12.2015).

Schwierig bleiben die allgemeinen Lebensbedingungen, die durch Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, ein ineffektives Justizwesen und die Scharia-Rechtspraxis im Norden des Landes beeinflusst sind. Der Schutz von Leib und Leben der Bürger vor Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht ist nicht gesichert (AA 3.2016a). Die nigerianische Armee beging bei ihrem Kampf gegen Boko Haram zwischen 2011 und 2015 Kriegsverbrechen und mögliche Verbrechen gegen die Menschlichkeit (AI 24.2.2016). Missbräuchliches Verhalten der Sicherheitsbehörden beschränkt sich aber nicht nur auf den Nordosten (HRW 27.1.2016). Präsident Buhari versprach, Hinweisen auf mehrere Kriegsverbrechen des Militärs im Zeitraum Juni bis Dezember 2015 nachzugehen. Es wurden jedoch keine weiteren Maßnahmen ergriffen, um unabhängige und unparteiische Untersuchungen einzuleiten (AI 24.2.2016). Auch das hohe Maß an Korruption wirkt sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus (AA 3.2016a).

Nigeria hat folgende internationale Menschenrechtsübereinkommen ratifiziert: Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte; Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte; Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung; Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (einschließlich Fakultativprotokoll); Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;

Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;

Übereinkommen über die Rechte des Kindes (einschl.

Fakultativprotokolle zu Kindern in bewaffneten Konflikten und zu Kinderhandel, -prostitution und -pornografie); ILO-Übereinkommen über die schlimmsten Formen von Kinderarbeit; (Afrikanische) Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker; Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention); Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs; Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes; Internationales Übereinkommen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen; Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (AA 3.12.2015; vgl. ÖBA 7.2014).

Diese völkerrechtlichen Verpflichtungen wurden zum Teil nur lückenhaft in nationales Recht umgesetzt. Einige Bundesstaaten haben Vorbehalte gegen einige internationale Vereinbarungen geltend gemacht und verhindern regional eine Umsetzung. Selbst in Staaten, die grundsätzlich eine Umsetzung befürworten, ist häufig die Durchsetzung der garantierten Rechte nicht gewährleistet. In vielen Bereichen bleibt die Umsetzung der eingegangenen menschenrechtlichen Verpflichtungen deutlich hinter internationalen Standards zurück (AA 3.12.2015).

Die in den Jahren 2000/2001 eingeführten strengen strafrechtlichen Bestimmungen der Scharia haben zu keinem starken Anstieg von Menschenrechtsverletzungen geführt, die wenigen Steinigungsurteile wurden jeweils von einer höheren Instanz aufgehoben, auch Amputationsstrafen wurden in den letzten Jahren nicht vollstreckt (AA 3.12.2015).

Quellen:

Meinungs- und Pressefreiheit

Meinungs- und Pressefreiheit sind durch die Verfassung von 1999 garantiert und finden sich auch in der Verfassungswirklichkeit grundsätzlich wieder (AA 3.12.2015; vgl. FH 27.1.2016). Während die Medien weitgehen frei und dynamisch sind, behält Nigeria veraltete strafrechtliche Bestimmungen bei, welche die Meinungsfreiheit beeinträchtigen (HRW 27.1.2016).

Die nigerianischen Medien sind vielfältig (AA 3.2016b). Die Medienlandschaft Nigerias ist durch eine Fülle privater Tageszeitungen und Wochenmagazine, Radiostationen und auch Fernsehsender geprägt, die insgesamt breit und relativ frei zu politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Themen berichten (AA 3.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016; vgl. ÖBA 7.2014). Sie tragen wesentlich dazu bei, dass alle politischen Fragen des Landes offen und kritisch diskutiert werden können. Das Radio ist das wichtigste Medium in Nigeria. Qualität und Wirkungskreis von Presse und Medien werden allerdings durch schwierige Rahmenbedingungen beeinträchtigt (AA 3.2016b).

Es kam auch zu Fällen der Einschränkung von Meinungs- und Pressefreiheit durch die Regierung (USDOS 13.4.2016). Einige Journalisten wurden wegen strafrechtlicher "Diffamierung" angeklagt, jedoch wurden in den meisten Fällen die Anklagen schlussendlich zurückgezogen (FH 28.4.2015). Gelegentlich wurden Journalisten von Sicherheitsdiensten inhaftiert und schikaniert, wenn sie über sensible Themen wie Korruption und Sicherheit berichteten (USDOS 13.4.2016). Im Mai 2011 ist das bereits im April 2007 verabschiedete Gesetz zur Informationsfreiheit (Freedom of Information Act) nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens in Kraft getreten. Es garantiert jeder Person das Recht, auf Antrag Zugang zu amtlichen Informationen durch die Behörden zu erhalten. Die mit diesem Gesetz verbundenen Hoffnungen auf eine offenere Informationspolitik der Regierung haben sich aber bisher nicht erfüllt (AA 3.12.2015).

Journalisten werden auch durch Boko Haram bedroht, die Medienvertreter und Journalisten einschüchtert (USDOS 13.4.2016).

Journalisten praktizieren Selbstzensur (USDOS 13.4.2016). Auch Bestechung und Korruption bleiben in der Medienindustrie ein Problem. Eine Studie aus dem Jahr 2009 in Lagos hatte ergeben, dass 61 Prozent der 184 befragten Journalisten regelmäßig im Dienst "braune Umschläge" erhalten haben. Allerdings gaben 74 Prozent der Befragten an, dass derartige Geschenke nicht zu voreingenommener Berichterstattung führen würden. Dies könnte darin wurzeln, dass diese Form der Korruption derart verbreitet ist (FH 28.4.2015). Journalisten müssen grundsätzlich "motiviert" werden, um zu berichten. Reporter von Lokalzeitungen wie dem "Pointer" verlangen in der Regel Bargeld für Artikel (zwischen 50 und 100 Euro) (ÖBA 25.4.2013).

Quellen:

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Verfassung und Gesetze gewährleisten Vereinigungsfreiheit und die Regierung respektiert dieses Recht auch weitgehend in der Praxis (AA 3.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016; ÖBA 7.2014). Dies hat zur Herausbildung einer lebendigen Zivilgesellschaft mit zahllosen NGOs geführt (AA 3.12.2015; vgl. FH 27.1.2016).

Auch die Versammlungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert. Allerdings wird die Versammlungsfreiheit tatsächlich oft nur eingeschränkt gewährleistet (AA 3.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016), da die Sicherheitsorgane häufig gegen politisch unliebsame Versammlungen einschreiten (AA 3.12.2015). Die Regierung verbietet z. B. Versammlungen, welche ihrer Ansicht nach zu Unruhen führen könnten. In Gebieten mit Gewaltausbrüchen entscheiden Polizei und Sicherheitskräfte die Genehmigung von öffentlichen Versammlungen und Demonstrationen von Fall zu Fall. Bei der Auflösung von Demonstrationen wenden Sicherheitskräfte übermäßige Gewalt an, welche auch zu Todesopfern und Verletzten führt (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

Opposition inkl. MASSOB und IPOB

Die politische Opposition kann sich grundsätzlich frei betätigen. Das gilt auch für die seit

1999 regierende PDP, die seit den letzten Wahlen im März 2015 nun zum ersten Mal in der

Opposition ist (AA 3.12.2015). Die Verfassung und die Gesetze erlauben die freie Bildung politischer Parteien (USDOS 13.4.2016).

Gelegentlich sind jedoch Eingriffe seitens der Staatsgewalt zu verzeichnen. Dies betrifft vor allem Gruppen mit sezessionistischen Zielen. Dem Auswärtigen Amt liegen keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung vor (AA 3.12.2015).

Im Süden und Südosten Nigerias kommt es zu Demonstrationen, bei denen ein unabhängiger Staat Biafra gefordert wird (AI 24.2.2016). Gegen die Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB), deren Mitglieder der Ethnie der Igbo angehören und die größere Selbständigkeit für den Südosten des Landes reklamiert, gingen die Sicherheitsorgane in der Vergangenheit teilweise massiv vor (AA 3.12.2015). MASSOB propagiert keinen bewaffneten Kampf (AA 28.8.2013; vgl. ICNL 4.5.2016). Weiters gibt es auch die separatistische Gruppe Indigenous People of Biafra (IPOB). Am 14. Oktober 2015 wurde der Anführer der IPOB und Direktor von Radio Biafra inhaftiert und wegen krimineller Verschwörung, Zugehörigkeit zu einer illegalen Organisation und Einschüchterung angeklagt. Am 17. Dezember 2015 ordnete das Obere Bundesgericht in der Hauptstadt Abuja seine bedingungslose Freilassung aus dem Gewahrsam des Inlandsgeheimdienstes (Department of State Services) an. Er kam jedoch nicht frei, sondern wurde am 18. Dezember wegen Hochverrats angeklagt. Ende 2015 befand er sich immer noch in Haft. Am 17. Dezember 2015 eröffnete das Militär in Onitsha im Bundesstaat Anambra das Feuer auf Anhänger der IPOB und tötete dabei fünf Menschen. Sie waren auf die Straße gegangen, um zu feiern, dass ein Gericht die Freilassung ihres Anführers Nnamdi Kanu angeordnet hatte (AI 24.2.2016). Eine Vor-Ort-Untersuchung von AI hat ergeben, dass die Armee im Rahmen einer Sicherheitsoperation in der Nacht des 29. und am 30. Mai 2016 an drei Orten der südostnigerianischen Stadt Onitsha (Bundesstaat Anambra) mindestens 17 unbewaffnete Mitglieder und Unterstützer der separatistischen Igbo-Organisation IPOB sowie Zuschauer erschossen haben soll. Zweck der Operation sei gewesen, einen am 30. Mai 2016 anlässlich des 49. Jahrestages der Abspaltung der Republik Biafra von Nigeria in Onitsha geplanten Gedenkmarsch von IPOB-Mitgliedern zu verhindern (BAMF 13.6.2016, vgl. AI 10.6.2016).

Quellen:

Haftbedingungen

Die Bedingungen in den Haftanstalten bleiben hart und lebensbedrohlich. Die Gefangenen, von denen viele noch gar nicht verurteilt wurden (69 Prozent sind Untersuchungshäftlinge laut Zahlen des Nigerian Prison Service aus dem Jahr 2014), sind extralegalen Tötungen, Folter, Überbelegung, Nahrungs- und Wasserengpässen, inadäquater medizinischer Versorgung, harten klimatischen Bedingungen, und absolut inadäquaten sanitären Bedingungen ausgesetzt (USDOS 13.4.2016). Die Versorgung der Gefangenen mit Nahrungsmitteln und Medikamenten muss oft über Angehörige und karitative Einrichtungen sichergestellt werden; immer wieder wird berichtet, dass es aufgrund dieser Verhältnisse zu Todesfällen kommt (AA 3.12.2015). Das schlecht bezahlte Gefängnis- und Wachpersonal nutzt seine Stellung aus, um von den Gefangenen Geld zu erpressen (AA 3.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Zumindest in einigen Gefängnissen sind Männer, Frauen und Minderjährige zusammen inhaftiert (AA 3.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Weibliche Gefangene sind der Gefahr einer Vergewaltigung ausgesetzt (USDOS 13.4.2016).

Gemäß den Angaben von Menschenrechtsorganisationen gibt es auch inoffizielle Gefängnisse des Militärs, etwa in Maiduguri (Borno) und Damaturu (Yobe). Aus diesen Anstalten kommen Meldungen über extralegale Tötungen, Folter, Schläge und unmenschliche Behandlung von Gefangenen (USDOS 13.4.2016). In einigen Militärgefängnissen schienen sich die Haftbedingungen zu bessern. Häftlinge erhielten drei Mahlzeiten am Tag, Zugang zu Waschmöglichkeiten und medizinischer Versorgung. Nach wie vor starben jedoch Tatverdächtige in Haft. Folter und andere Misshandlungen waren an der Tagesordnung und führten zu Todesfällen. Außerdem waren Verdächtige weiterhin ohne Kontakt zur Außenwelt inhaftiert (AI 24.2.2016).

Zwar erhalten Beobachter ausländischer Menschenrechtsorganisationen seit Veröffentlichung eines Berichts von Amnesty International über die Haftbedingungen 2008 keinerlei Zugang mehr zu Gefängnissen, jedoch wurden der Deutschen Botschaft in Abuja und Vertretern einer lokalen und später einer deutschen NGO Besuche in mehreren Gefängnissen ermöglicht (AA 13.4.2016). Monitoring-Besuche durch die National Human Rights Commission (NHRC) finden statt. Obwohl das NHRC eine Bereitschaft und Fähigkeit zeigte, Vorwürfe von unmenschlichen Bedingungen zu untersuchen, wurde der letzte Prüfungsbericht 2012 veröffentlicht. Auch das Justizministerium überprüft die Gefängnisse. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) hatte weiterhin Zugang zu polizeilichen Haftanstalten. Nach einer Änderung in der Verwaltung, erhielt das IKRK Zugang zu Einrichtungen des Nigerian Prison Service. Seit August 2015 ist das IKRK auch in der Lage, einige militärische Haftanstalten zu besuchen (USDOS 13.4.2016).

Einige lokale Staatsanwälte und Gefängnisverwaltungen bemühen sich um Verbesserungen. Einzelne Gefängnisverwaltungen versuchen, Geld von NGOs und religiösen Organisationen zu sammeln (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

Religionsfreiheit

Laut der Verfassung darf die Regierung keine Staatsreligion beschließen, ist religiöse Diskriminierung verboten und ist vorgesehen, dass jeder die Freiheit hat seine Religion auszuwählen, auszuüben, zu propagieren und zu ändern (USDOS 10.8.2016). Im Vielvölkerstaat Nigeria ist die Religionsfreiheit ein Grundpfeiler des Staatswesens. Die Bundesregierung achtet auf die Gleichbehandlung von Christen und Muslimen, zum Beispiel bei der Finanzierung von Gotteshäusern und Wallfahrten. Sie unterstützt den Nigerian Inter-Religious-Council, der paritätisch besetzt ist und die Regierung in Religionsangelegenheiten berät. Ähnliche Einrichtungen wurden auch in mehreren Bundesstaaten erfolgreich eingeführt (AA 3.12.2015).

Die Umsetzung der verfassungsmäßig gesicherten Religionsfreiheit gestaltet sich schwierig (GIZ 6.2016b). Manche Gesetze der Landes- und Lokalregierung diskriminieren gegen Mitglieder von Minderheitenreligionen (USDOS 10.8.2016). In der Praxis bevorzugen Bundesstaaten in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion (ÖBA 7.2014).

Die Toleranz gegenüber anderen Glaubensgemeinschaften und religiösen Gruppen ist auf lokaler Ebene und in der Bevölkerung teilweise nur unzureichend ausgeprägt. Eine Ausnahme sind die Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen seit Generationen auch Mischehen zwischen Moslems und Christen verbreitet sind. In einigen Bundesstaaten ist die Lage der jeweiligen christlichen bzw. muslimischen Minderheit dagegen problematisch. Beispiel hierfür sind die Auseinandersetzungen zwischen alteingesessenen christlichen Gruppen und seit 1900 zugezogenen muslimischen Gruppen im zentralnigerianischen Jos im Jänner 2010 und seit Jänner 2014, die zu blutigen Konfrontationen mit insgesamt über 1.000 Toten und mehreren hundert Verletzten führten. Hier wie anderswo liegen den lokalen religiösen Auseinandersetzungen jedoch vor allem wirtschaftliche, soziale und ethnische Konflikte zugrunde (AA 3.12.2015). Der Bundesregierung mangelt es bei der Verhinderung oder Unterdrückung von Gewalt, welche in den nordöstlichen und zentralen Regionen Nigerias häufig einen religiösen Hintergrund hat, an Effektivität. Nur gelegentlich wurden Vergehen untersucht und Schuldige verurteilt (USDOS 10.8.2016).

Es gibt Berichte über gesellschaftliche Vergehen oder Diskriminierung aufgrund der religiösen Orientierung, des Glaubens oder aufgrund der Religionsausübung. Es kann zur Ächtung aber auch zur Bedrohung von Konvertiten - sowohl Christen als auch Muslime - kommen (USDOS 10.8.2016).

Generell können jene Personen, die sich vor Problemen hinsichtlich der Religionsfreiheit oder vor Boko Haram fürchten, entweder staatlichen Schutz oder aber eine innere Relokationsmöglichkeit in Anspruch nehmen (UKHO 12.2013).

Quellen:

Religiöse Gruppen

In Nigeria sind rund 50 Prozent der Bevölkerung Muslime, 40-45 Prozent Christen und 5-10 Prozent Anhänger von Naturreligionen (CIA 1.8.2016; vgl. GIZ 6.2016b). Der Norden ist überwiegend muslimisch, der Süden überwiegend christlich bzw. "christlich-animistisch" (AA 3.12.2015). Allerdings gibt es im Norden, wo die moslemischen Hausa-Fulani überwiegen, auch signifikante Anteile christlicher Bevölkerung. In Zentralnigeria, in Abuja und in den südwestlichen Yoruba-Bundesstaaten halten sich die Anteile an Muslimen und Christen die Waage (USDOS 10.8.2016).

Die Moslems sind größtenteils sunnitisch bzw. sufitisch. Die Minderheiten an Schiiten und Salafisten wachsen stetig (USDOS 10.8.2016). Zwei Strömungen des Islam sind vertreten: die Bruderschaft der Qadiriyya in Sokoto und der Tijaniyya, der alteingesessenen Hausa in Kano. Beide sind Varianten des sunnitischen Islam. Seit der nigerianischen Unabhängigkeit sind viele islamische Gemeinschaften entstanden, d.h. wie bei den Christen auch, passte sich der Islam den afrikanischen Traditionen u. a. mit der Entstehung neuer islamischer Sekten an (GIZ 6.2016b).

Das Christentum unterteilt sich in Katholiken (13 Prozent), Protestanten (15 Prozent) und synchretistische afrikanische Kirchengemeinschaften (17 Prozent) - einer Vermischung von traditionellen Religionen und Freievangelisten, meistens Mitglieder evangelikaler und pentekostaler Kirchen. Über tausend dieser neuen afrikanischen Kirchengemeinden mit mehreren Millionen Mitgliedern gibt es bereits in Nigeria, Tendenz steigend. Dabei sind die meisten dieser Kirchen stark profitorientiert (GIZ 6.2016b).

Quellen:

Spannungen zwischen Muslimen und Christen

Das Verhältnis zwischen Muslimen und Christen ist äußerst gespannt. Oft genügt ein geringer Anlass, um blutige Unruhen auszulösen. Ein auch nur annähernd in Verbindung gebrachter Vorfall im christlichen Süden gegen Muslime wird sofort Reaktionen im Norden hervorrufen, die immer wieder zum Tod von sogenannten Nichtgläubigen führen (Pogrome). Diese gehören mittlerweile zum politischen Alltagsgeschehen in Nigeria. Seit 2000 sprechen die offiziellen Zahlen von über 11.500 Toten aufgrund von religiösen Unruhen. Die tatsächlichen Zahlen dürften um ein Vielfaches höher liegen (GIZ 6.2016b). Der islamische Extremismus ist in Nigeria die wesentliche Triebkraft für Verfolgung, allerdings tragen auch "Exklusives Stammesdenken" und "Systematische Korruption" zur Verfolgung bei. Ein Teil des Landes ist sehr stark von Verfolgung betroffen (der Teil, der überwiegend von Muslimen bewohnt wird), wohingegen der andere, überwiegend von Christen bewohnte, Landesteil überhaupt nicht beeinträchtigt ist. Die Verfolgung von Christen in Nordnigeria wird meistens mit Boko Haram in Verbindung gebracht. Das Verfolgungsmuster insgesamt ist jedoch viel komplexer und darf nicht auf gewaltsame Übergriffe und Ermordungen von Christen (und gemäßigten Muslimen) seitens militanter islamistischer Gruppen reduziert werden. Das trifft besonders auf die 12 nördlichen Scharia-Staaten zu, in denen die örtlichen Behörden und die Gesellschaft den Christen kaum Raum zum Leben lassen (OD 1.2016).

Auch wenn sich die meisten religiösen Führer beider Seiten für Toleranz und Mäßigung öffentlich aussprechen, wurde berichtet, dass das Misstrauen zwischen christlichen und muslimischen Führern interreligiöse Bemühungen bedroht (USDOS 10.8.2016).

In Nigeria sind drei Kategorien von einheimischen Christen (historisch gewachsenen Kirchen, protestantische Freikirchen, und Gemeinden mit Christen muslimischer Herkunft) anzutreffen. Alle drei erleiden in den nördlichen Staaten Verfolgung. Besonders in den Scharia-Staaten ist eine Abkehr vom Islam hin zum christlichen Glauben gefährlich und kann viele Nöte nach sich ziehen. Christen werden in den Ausbildungseinrichtungen oft als Bürger zweiter Klasse betrachtet und dementsprechend behandelt. Christliche Mädchen stehen ständig in der Gefahr, entführt und zwangsverheiratet zu werden. Laut Open Doors Feldexperten haben einige der Scharia-Staaten sogar Organisationen zu dem Zweck der Entführung und Zwangsbekehrung von christlichen Mädchen gegründet (OD 1.2016).

Das Maß an Gewalt ist in Nigeria weiter sehr hoch. Auch wenn nicht ausreichend Daten zur Verfügung stehen, gehen konservative Schätzungen davon aus, dass Boko Haram seit Beginn ihres Auftretens mehr als 10.000 Menschen ermordet hat, wobei die deutliche Mehrheit Christen waren. Aus Zentralnigeria gibt es auch unterdessen Berichte, nach denen Viehhirten vom muslimischen Hausa-Fulani Stamm Tausende Christen mittels brutaler Gewalt vertrieben haben. Hiervon sind die Staaten Adamawa, Bauchi, Benue, FCT (Abuja), Kaduna, Nasarawa, Plateau und Taraba betroffen (OD 2015). Jene Personen, die sich vor einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, wie Boko Haram, fürchten, sollten in der Lage sein, Schutz bei Behörden zu suchen oder eine innerstaatliche Relokationsmöglichkeit in Anspruch zu nehmen (UKHO 12.2013; vgl. UKHO 9.6.2015).

In den zwölf nördlichen Bundesstaaten, die in den Jahren 2000/2001 die strengen strafrechtlichen Bestimmungen der Scharia wiedereingeführt haben, wird die Religionsfreiheit von Nicht-Muslimen in der Praxis teilweise beschränkt, da viele Verwaltungsvorschriften ohne Rücksicht auf die jeweilige Religionszugehörigkeit erlassen und durchgesetzt werden (z.B. Verbot des gemischten Schulunterrichts, Verbot des Alkoholgenusses, Geschlechtertrennung in öffentlichen Verkehrsmitteln, Neubau von Kirchen etc.). Der Bundesstaat Kano führte im Mai 2007 die Pflicht zum Tragen islamischer Schulkleidung für alle Schülerinnen und Schüler, also auch für Angehörige der christlichen Minderheit, ein. Grundsätzlich gilt allerdings das Scharia-Recht nur für Muslime (AA 3.12.2015). Personen, die Angst vor der Scharia-Gerichtsbarkeit haben, haben auch das verfassungsmäßige Recht, dass ihre Fälle im formalen Rechtssystem behandelt werden. Personen, die Angst vor Hisbah-Gruppen (lokale Scharia-Gruppen in Nordnigeria) haben, können eine innerstaatliche Fluchtalternative in Gebieten in Anspruch nehmen, wo diese Gruppen nicht tätig sind oder keinen Einfluss haben (UKHO 12.2013).

Quellen:

Naturreligionen und Juju

Im nigerianischen Englisch bezieht sich der Begriff "Juju" auf alle religiösen Praktiken, die mehr oder weniger auf traditionellem Animismus basieren. Die Angst vor okkulten Kräften ist selbst bei christlichen und muslimischen Gemeinden sehr verbreitet (DACH 2.2013). Die traditionellen Religionen erleben derzeit eine Art Renaissance. Je nach Volksgruppe glaubt man an Erdgeister, Wassergötter, Ahnengeister, Gottheiten, Magie und Zauberei. Ausgeprägt bei den Volksgruppen im Süden Nigerias ist der "Juju-Glaube", in dessen Zentrum Juju als magische Zauberkraft steht. Erscheinungsformen sind Juju-Wälder, Juju-Flüsse, Juju-Pflanzen, Juju-Bäume oder auch Gegenstände wie Amulett und Talisman. Trotz der Akzeptanz von Christentum und Islam sucht die breite Mehrheit der nigerianischen Bevölkerung im Juju Schutz vor fremden Mächten. Die nominelle Zugehörigkeit zu einer etablierten Religion bedeutet für viele Nigerianer/innen keineswegs die Aufgabe ihrer traditionellen Religion (GIZ 6.2016b).

Quellen:

Kulte und Geheimgesellschaften

Der Begriff "Kult" ist in Nigeria sehr weitgreifend und kann für jede organisierte Gruppe von Menschen verwendet werden, um welche sich Geheimnisse ranken. Der Begriff umfasst auch eine religiöse Dimension (UKHO 12.2013; vgl. DACH 2.2013, DT 18.6.2016), die generell auf die Verwendung von Juju abzielt. Die Spannweite reicht von den berühmten Ogboni über ethnische Vigilantengruppen bis zu Bruderschaften an Universitäten. Kulte und Geheimgesellschaften sind vor allem im Süden von Nigeria verbreitet, nur in geringem Maße im Norden. Die geheimen Bruderschaften operieren bis hinauf in die gesellschaftliche Elite des Landes (UKHO 12.2013; vgl. DACH 2.2013). Mitglieder dieser Kulte sind auch hochrangige Nigerianer, Beamte, Unternehmer, Politiker und sogar Sicherheitskräfte (DT 18.6.2016). Es wird in Nigeria weithin angenommen, dass Personen an der Macht geheime Netzwerke bilden, bei welchen der Missbrauch okkulter Kräfte zur Routine gehört (UKHO 12.2013; vgl. DACH 2.2013). Viele treten Kulten bei, da diese mit Macht, Reichtum und Ansehen in der Gesellschaft verbunden werden. Es gibt auch eigene Kulte für Frauen (DT 18.6.2016).

Gewalt die von Kulten ausgeht ist ein fester Bestandteil des sozialpolitischen Umfelds im Bundesstaat Rivers. Insbesondere in diesem Bundesstaat dienen Kulte als Gateway für diverse Arten von Kriminalität, Gewalt und Militanz. Solche Gruppen haben einen weitreichenden geographischen Wirkungskreis und sind sehr gut bewaffnet. Im Bundesstaat Rivers sowie in anderen Bundesstaaten überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten, Jugendverbänden und Milizen (FFP 11.2015).

Bewaffnete Jugendliche terrorisieren die Bevölkerung. Kulte sind de facto Banden, deren Mitglieder anonym bleiben und durch einen Schwur gebunden sind. Früher standen die Kulte für den Schutz und die Emanzipierung der Menschen im Nigerdelta. Heute sind sie eines der am meisten gefürchteten Elemente der Gesellschaft. Eine Mitgliedschaft bei einer (studentischen) Bruderschaft zurückzulegen ist schwierig. Es wurden auch schon Mitglieder getötet, die dies versucht hatten. Die einst geachteten Bruderschaften sind zu Kult-Banden verkommen, die Studenten und Professoren gleichermaßen terrorisieren (FFP 10.12.2012). Die Aktivitäten der Studentenkulte sind üblicherweise auf die betroffene Universität beschränkt, manche unterhalten aber Zweigstellen an mehreren Universitäten. Nach ex-Mitgliedern wird selten gesucht und wenn doch, dann wird eine erfolglose Suche nach zwei oder drei Monaten abgebrochen (VA1 16.11.2015). Auch religiösen Kulten kann man sich durch Flucht entziehen, sie sind nicht in der Lage, eine Person in ganz Nigeria zu verfolgen (VA2 16.11.2015).

‚Mafiöse Kulte' prägen - trotz Verboten - das Leben auf den Universitäts-Campussen, etwa mit Morden und Serienvergewaltigungen in Studentenheimen. Diese Kulte schrecken auch vor Menschenopfern nicht zurück, was zu wöchentlichen Meldungen über den Fund von Körperteilen bei ‚Ritualists' führt (ÖBA 7.2014).

Kulte greifen generell niemanden an, der nicht selbst in Kult-Aktivitäten involviert ist (VA1 16.11.2015; vgl. IRB 3.12.2012). Angriffe auf Anti-Kult-Aktivisten können vorkommen. Die Bundesregierung hat die Rektoren angewiesen, gegen die Kult-Gewalt an den Universitäten Maßnahmen zu setzen, darunter z.B. Sanktionen gegen Kult-Mitglieder und Sensibilisierungskampagnen (IRB 3.12.2012). Die Federal University of Agriculture, Makurdi, musste im Juni 2016 aufgrund von Kult-Gewalt geschlossen werden, damit die Situation nicht weiter eskalierte (Vanguard 9.6.2016). Das "Secret Cult and Similar Activities Prohibition" Gesetz aus dem Jahr 2004 listet offiziell ca. 100 Kult-Gruppen auf, die verboten worden sind. Diese Kulte umfassen kriminelle Banden; spirituell und politisch motivierte Gruppen auf der Suche nach Macht und Kontrolle; sowie Banden, die Wasserwege, Durchfahrtswege oder Ölreserven kontrollieren (UKHO 1.2013).

Personen, die sich vor einer Schlechtbehandlung/Misshandlung durch derartige Gruppierungen fürchten, können entweder Schutz erhalten oder aber eine innerstaatliche Relokationsmöglichkeit in Anspruch nehmen, um der befürchteten Misshandlung zu entgehen (UKHO 12.2013).

Quellen:

Ethnische Minderheiten

Diskriminierungen aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie sind durch die Verfassung verboten (AA 3.12.2015). Gemäß der Verfassung muss die Regierung einen "föderalen Charakter" haben, was bedeutet, dass Kabinetts- und andere hochrangige Positionen so vergeben werden müssen, dass die 36 Bundesstaaten oder die sechs geopolitischen Regionen vertreten sind. Traditionelle Beziehungen wurden benutzt, um Druck auf Regierungsbeamte auszuüben, damit bestimmte ethnische Gruppen bei der Verteilung von wichtigen Positionen einen Vorteil bekommen (USDOS 13.4.2016). Die Zusammensetzung der bisherigen Regierung spiegelt einen fein austarierten Proporz zwischen den verschiedenen Ethnien wider (AA 3.12.2015).

Außerdem unterscheidet die Verfassung bei der Bevölkerung in den Bundesstaaten zwischen "Einheimischen" ("indigenous") und "Zuwanderern" ("settlers"). Diese Unterscheidung sollte ursprünglich die einheimische Bevölkerung schützen, hat aber angesichts der wachsenden Mobilität auch in der nigerianischen Bevölkerung immer weniger Sinn (AA 3.12.2015). Zwar hätten nämlich alle Staatsbürger prinzipiell das Recht in jedem Teil des Landes zu leben, doch diskriminieren Bundes- und Bundesstaatsgesetze jene ethnischen Gruppen, die an ihrem Wohnsitz nicht eigentlich indigen sind (USDOS 13.4.2016; vgl. ÖBA 7.2014). In einigen Bundesstaaten ist die Lage von Minderheiten deshalb problematisch, zumal selbst den Nachfahren der Zuwanderer, die häufig gleichzeitig einer anderen Ethnie als die einheimische Bevölkerung angehören, regelmäßig die Teilnahme an Wahlen (aktiv wie passiv) verwehrt wird und sie nur eingeschränkten Zugang zu Ressourcen wie etwa Subventionen und öffentlichen Aufträgen, Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplätzen haben (AA 3.12.2015). Manchmal werden Einzelpersonen sogar dazu veranlasst, in die ursprüngliche Heimat ihrer Ethnie zurückzukehren, obwohl sie dorthin keinerlei persönliche Verbindungen mehr haben. Fallweise veranlassen Bundesstaats- und LGA-Verwaltungen Nicht-Indigene durch Drohungen, Diskriminierung am Arbeitsmarkt oder die Zerstörung von Häusern zur Abwanderung. Jene, die trotzdem am Wohnort verbleiben, sind manchmal weiterer Diskriminierung ausgesetzt (Verweigerung von Stipendien, Ausschluss einer Anstellung beim öffentlichen Dienst). Dies betrifft beispielsweise die Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau (USDOS 13.4.2016).

Angehörige aller ethnischen Gruppen praktizieren Diskriminierung, vor allem hinsichtlich der Anstellung im privaten Sektor und bezüglich einer Segregation in urbanen Gebieten. Zwischen einigen Gruppen existieren historisch verwurzelte Spannungen (USDOS 13.4.2016). Nigeria hat eine lange und traurige Geschichte kommunaler Konflikte und ethnisch-religiöser Gewalt. Seit der Rückkehr zur Demokratie im Jahr 1999 gibt es beispielsweise im Plateau State in Nigerias "Middle Belt? regelmäßig Ausbrüche blutiger Auseinandersetzungen zwischen unterschiedlichen Gruppen. Ebenso gibt es Unruhen in den nördlichen Städten Kaduna und Kano und seit mehreren Jahrzehnten wiederkehrende Konflikte im Tafawa Balewa District in Bauchi (KAS 12.7.2013). Das häufige Aufflackern von gewalttätigen Auseinandersetzungen ist also kennzeichnend für das oft schwierige Zusammenleben von Mehrheitsethnie und Minderheiten, insbesondere in Plateau State. Die Konflikte sind vordergründig religiös, tatsächlich aber häufig ethnisch, politisch bzw. wirtschaftlich motiviert (AA 3.12.2015). Im März 2015 griffen Fulani-Hirten aus Nasarawa das Dorf Egba, Agatu LGA, Benue an, töteten 80 Menschen und entführten eine unbestimmte Anzahl der Dorfbewohner. Konflikte über Landnutzungsrechte gibt es auch zwischen den Tiv, Kwalla, Jukun, Fulani und Azara in den Bundesstaaten Nasarawa, Benue und Taraba. Die Regierung reagiert auf Spannungen zwischen Ethnien üblicherweise mit einer Konzentration an Sicherheitskräften. Die National Orientation Agency organisiert Konferenzen, um die Toleranz zu fördern (USDOS 13.4.2016).

Im Niger-Delta ist die Lage der Minderheiten seit Beginn der Ölförderung vor 50 Jahren kritisch. Die dortige Bevölkerung klagt über jahrzehntelange Benachteiligung sowie kaum vorhandene Infrastruktur und Bildungseinrichtungen. Korruption, insbesondere auf Ebene der Bundesstaaten, hat zu einer besorgniserregenden Vernachlässigung der Region geführt, obwohl die Delta-Staaten durch die Vorabüberweisung von 13 Prozent der Öleinnahmen deutlich mehr Geld aus der Bundeskasse erhalten als die übrigen Bundesstaaten (AA 3.12.2015).

Diskriminiert werden auch Albinos, die als Unglück erachtet werden. Sie werden manchmal bei der Geburt weggelegt, andere für Hexerei-Zwecke ermordet (USDOS 13.4.2016; vgl. OHCHR 14.3.2014).

Quellen:

Minderheitengruppen

In Nigeria gibt es je nach Zählweise mehr als 250 (AA 3.12.2015; vgl. ÖBA 7.2014) oder sogar mehr als 500 Ethnien (IOM 8.2014). Keine dieser Gruppen stellt landesweit eine Mehrheit. Die drei größten ethnischen Gruppen, die in der Summe rund zwei Drittel der Gesamtbevölkerung ausmachen, sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Eine vierte große, durch den Konflikt im Niger-Delta ins Zentrum der öffentlichen Aufmerksamkeit gerückte Ethnie, die Ijaw, der auch der ehemalige Präsident Jonathan angehört, lebt überwiegend in den ölreichen Regionen des Deltas (AA 3.12.2015). Zu den weiteren großen Gruppen zählen Tiv, Ibibio, Ijaw, Kanuri, Nupe, Gwari, Igala, Jukun, Idoma, Fulani, Itsekiri, Edo, Urhobo (IOM 8.2014).

Quellen:

Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Auch wenn die Verfassung Gleichberechtigung vorsieht, kommt es zu beachtlicher ökonomischer Diskriminierung von Frauen (USDOS 13.4.2016). Frauen werden in der patriarchalischen und teilweise polygamen Gesellschaft Nigerias dennoch in vielen Rechts- und Lebensbereichen benachteiligt. Dies wird am deutlichsten in Bereichen, in denen vor allem traditionelle Regeln gelten: So sind Frauen in vielen Landesteilen aufgrund von Gewohnheitsrecht von der Erbfolge nach ihrem Ehemann ausgeschlossen (AA 3.12.2015). Allerdings berichtet die Bertelsmann Stiftung, dass der Oberste Gerichtshof in einem bahnbrechenden Urteil entschied, dass Witwen das Recht haben von dem Verstorbenen zu erben (BS 2016). Vor allem im Osten des Landes müssen sie entwürdigende und die persönliche Freiheit einschränkende Witwenzeremonien über sich ergehen lassen (z.B. werden sie gezwungen, sich den Kopf zu rasieren oder das Haus für einen bestimmten Zeitraum nicht zu verlassen oder sind rituellen Vergewaltigungen ausgesetzt). Darüber hinaus können Frauen im Norden zum Teil keiner beruflichen Betätigung nachgehen, weil sie die familiäre Wohnung ohne Begleitung eines männlichen Angehörigen nicht verlassen dürfen (AA 3.12.2015). Die geschlechtsspezifische Diskriminierung im Rechtssystem konnte allerdings reduziert werden. Auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) spielen Frauen jedoch kaum eine Rolle (BS 2016).

Frauen mit Sekundär- und Tertiärbildung haben Zugang zu Arbeitsplätzen in staatlichen und öffentlichen Institutionen. Immer mehr Frauen finden auch Arbeit im expandierenden Privatsektor (z.B. Banken, Versicherungen, Medien). Einige Frauen besetzen prominente Posten in Regierung und Justiz. So findet sich z.B. beim Obersten Gerichtshof eine oberste Richterin, auch die Minister für Finanz und für Erdöl sind Frauen (BS 2016). Insgesamt bleiben Frauen in politischen und wirtschaftlichen Führungspositionen nach wie vor unterrepräsentiert. In den 36 Bundesstaaten Nigerias gibt es keine Gouverneurin, allerdings mehrere Vizegouverneurinnen (AA 3.12.2015). Die Zahl weiblicher Abgeordneter ist gering - nur 6 von 109 Senatoren und 14 von 360 Mitgliedern des Repräsentantenhauses sind Frauen (AA 3.2016a). In der informellen Wirtschaft haben Frauen eine bedeutende Rolle (Landwirtschaft, Nahrungsmittel, Märkte, Handel) (USDOS 13.4.2016).

Am 25. Mai 2015 verabschiedete die Regierung das Gesetz Violence Against Persons Prohibition Act (VAPP). Laut dem VAPP stellen häusliche Gewalt, gewaltsames Hinauswerfen des Ehepartners aus der gemeinsamen Wohnung, erzwungene finanzielle Abhängigkeit, verletzende Witwenzeremonien, FGM/C usw. Straftatbestände da. Opfer haben Anspruch auf umfassende medizinische, psychologische, soziale und rechtliche Unterstützung. In dem Gesetz wird festgelegt, dass die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP) die zuständige Behörde ist. Das Gesetz ist nur im FCT gültig, solange es nicht in den anderen Bundesstaaten verabschiedet wird (USDOS 13.4.2016).

Häusliche Gewalt ist weit verbreitet und wird sozial akzeptiert. Die Polizei schreitet bei häuslichen Disputen nicht ein. In ländlichen Gebieten zögerten die Polizei und die Gerichte, in Fällen aktiv zu werden, in welchen die Gewalt das traditionell akzeptierte Ausmaß des jeweiligen Gebietes nicht überstieg (USDOS 13.4.2016).

Geschlechtsspezifische Gewalt ist in Nigeria auf nationaler Ebene nicht unter Strafe gestellt. Einige Bundesstaaten, hauptsächlich im Süden gelegene, haben Gesetze, die geschlechtsspezifische Gewalt verbieten oder versuchen bestimmte Rechte zu schützen. Für häusliche Gewalt sieht das VAPP eine Haftstrafe von Maximum drei Jahren, eine Geldstrafe von höchstens 200.000 Naira oder eine Kombination von Haft- und Geldstrafe vor (USDOS 13.4.2016). Frauen zögern oft, Misshandlungsfälle bei den Behörden zu melden. Viele Misshandlungen werden nicht gemeldet. Begründet wird dies damit, dass die Polizei nicht gewillt ist, Gewalt an Frauen ernst zu nehmen und Anschuldigungen weiterzuverfolgen. Die Zahl an Fällen strafrechtlicher Verfolgung von häuslicher Gewalt ist niedrig, obwohl die Gerichte diese Vergehen zunehmend ernst nehmen. Die Polizei arbeitet in Kooperation mit anderen Behörden, um die Reaktion und die Haltung gegenüber geschlechtsspezifischer Gewalt zu verbessern. Dies beinhaltet den Aufbau von Referenzeinrichtungen für Opfer sexueller Misshandlung, sowie die Neuerrichtung eines Genderreferats. Im Allgemeinen sind die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten, wobei Frauen mit größeren Schwierigkeiten bei der Suche und beim Erhalt von Schutz insbesondere vor sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt konfrontiert sind als Männer (UKHO 8.2016b).

Vergewaltigung ist ein Kriminaldelikt. Das VAPP erweitert den Anwendungsbereich des bestehenden Rechts mit Bezug auf Vergewaltigungen. Gemäß dem VAPP beträgt das Strafmaß zwischen 12 Jahren und lebenslänglicher Haft. Es sieht auch ein öffentliches Register von verurteilten Sexualstraftätern vor. Auf lokaler Ebene sollen Schutzbeamte ernannt werden, die sich mit Gerichten koordinieren und dafür sorgen sollen, dass die Opfer relevante Unterstützung bekommen. Das Gesetz enthält auch eine Bestimmung, welche die Gerichte dazu ermächtigt, den Vergewaltigungsopfern eine angemessene Entschädigung zuzusprechen (USDOS 13.4.2016).

Vergewaltigungen bleiben aber weit verbreitet. Aus einer Studie geht hervor, dass der erste sexuelle Kontakt bei drei von zehn Mädchen im Alter von zehn bis neunzehn Jahren eine Vergewaltigung war. Sozialer Druck und Stigmatisierung reduzieren die Zahl der tatsächlich zur Anzeige gebrachten Fälle (USDOS 13.4.2016).

Das Bundesgesetz kriminalisiert weibliche Beschneidung oder Genitalverstümmlung (USDOS 13.4.2016). Es gibt Schätzungen, dass 19,9 Millionen nigerianische Frauen Opfer von FGM sind (IBT 26.5.2015). Das Gesundheitsministerium, Frauengruppen und viele NGOs führen Sensibilisierungskampagnen durch, um die Gemeinden hinsichtlich der Folgen von FGM aufzuklären (USDOS 13.4.2016; vgl. AA 3.12.2015).

Im Jahr 2013 wurde eine Prävalenz der FGM von 25 Prozent berichtet (USDOS 25.6.2015; vgl. UNFPA 9.2.2016). Gemäß UNICEF waren im Jahr 2011 27 Prozent der Mädchen und Frauen zwischen 15 und 49 Jahren Opfer von FGM. Die gleiche Quelle besagt, dass die Verbreitung von FGM bei jugendlichen Mädchen um die Hälfte gesunken sei (UNICEF 7.2013). Dabei gibt es erhebliche regionale Diskrepanzen. In einigen Regionen im Südwesten und in der Region Süd-Süd wird die große Mehrzahl der Mädchen auch heute noch Opfer von Genitalverstümmelungen, in weiten Teilen Nordnigerias ist der Anteil erheblich geringer, auch weil die Hausa/Fulani-Kultur FGM nicht praktiziert.). Genitalverstümmelungen sind generell in ländlichen Gebieten weiter verbreitet als in den Städten (AA 3.12.2015). Infibulation kommt im Norden fallweise vor, ist im Süden verbreiteter (USDOS 13.4.2016).

Es gibt für Opfer von FGM bzw. für Frauen und Mädchen, die von FGM bedroht sind, Schutz und/oder Unterstützung durch Regierungs- und NGO-Quellen. Diese Möglichkeiten sind allerdings begrenzt. Insgesamt kann festgestellt werden, dass Frauen, die von FGM bedroht sind und die nicht in der Lage oder nicht willens sind, sich dem Schutz des Staates anzuvertrauen, auf sichere Weise in einen anderen Teil Nigerias übersiedeln können, wo es sehr unwahrscheinlich ist, dass sie von ihren Familienangehörigen aufgespürt werden. Frauen, welche diese Wahl treffen, können sich am neuen Wohnort dem Schutz von Frauen-NGOs anvertrauen (UKHO 12.2013). U.a. folgende Organisationen gehen in Nigeria gegen FGM vor: The National Association of Nigerian Nurses and Midwives (NHW 10.5.2016), Nigerian Medical Women's Association -Nigerian Medical Association (AllAfrica 3.9.2014). UNFPA, der Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen, und UNICEF starteten in Zusammenarbeit mit dem Office of the First Lady, und den Bundesministerien für Gesundheit, Frauen und soziale Entwicklung am 9. Februar 2016 ein gemeinsames Projekt gegen FGM (UNFPA 9.2.2016).

Quellen:

(Alleinstehende) Frauen: interne Relokation, Rückkehr, Menschenhandel

Es besteht kein spezielles Unterstützungsprogramm für allein zurückkehrende Frauen und Mütter. Organisationen, die Unterstützungsprogramme betreiben, konzentrieren sich hauptsächlich auf Opfer des Menschenhandels (IOM 8.2013). Nigeria verfügt hier über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, insbesondere die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP), die sich um die Rehabilitierung und psychologische Betreuung rückgeführter Frauen annehmen und in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros unterhalten. NAPTIP kann als durchaus effektive nigerianisches Institution angesehen werden und kooperiert mit mehreren EUMS bei der Reintegration. NAPTIP ist Rückführungspartner für Drittstaaten und leistet u.a. Integrationshilfe (ÖBA 7.2014).

Hinsichtlich Menschenhandels ist ein ausgeklügeltes und effektives rechtliches und institutionelles Netz aktiv. Die wichtigste Institution ist NAPTIP. Sie ist für die Untersuchung und Anklage von Fällen des Menschenhandels verantwortlich, für Kooperation und Koordination, für die Unterstützung von Opfern und für die Vorbeugung. Das nigerianische Modell wird als eines der besten existierenden Modelle erachtet (OHCHR 14.3.2014). NAPTIP hat nach eigenen Angaben seit ihrer Gründung bis 2011 über 4.000 Opfer des organisierten Menschenhandels befreit und seit 2008 die Verurteilung von mindestens 120 Menschenhändlern erreicht (AA 3.12.2015).

Es gibt viele Frauengruppen, die die Interessen der Frauen vertreten, praktische Hilfe und Zuflucht anbieten (UKHO 8.2016b). In Nigeria sind neben den UN-Teilorganisationen 40.000 NGOs registriert, welche auch im Frauenrechtsbereich tätig sind. Die Gattinnen der 36 Provinzgouverneure sind in von ihnen finanzierten "pet projects" gerade im Frauenbildungs- und Hilfsbereich sehr aktiv und betreuen Frauenhäuser, Bildungseinrichtungen für junge Mädchen, rückgeführte Prostituierte und minderjährige Mütter sowie Kliniken und Gesundheitszentren für Behinderte, HIV-Erkrankte und Pensionisten neben zahlreichen Aufklärungskampagnen für Brustkrebsfrühuntersuchungen, gegen Zwangsbeschneidung und häusliche Gewalt. Für unterprivilegierte Frauen bestehen in großen Städten Beschäftigungsprogramme, u.a. bei der Straßenreinigung (ÖBA 7.2014).

Auch Diskriminierung im Arbeitsleben ist für viele Frauen Alltag.

Alleinstehende Frauen begegnen dabei besonderen Schwierigkeiten: Im traditionell konservativen Norden, aber auch in anderen Landesteilen, sind sie oft erheblichem Druck der Familie ausgesetzt und können diesem häufig nur durch Umzug in eine Stadt entgehen, in der weder Familienangehörige noch Freunde der Familie leben. Im liberaleren Südwesten des Landes - und dort vor allem in den Städten - werden alleinstehende oder allein lebende Frauen eher akzeptiert (AA 3.12.2015).

Die Verfassung und Gesetze sehen für interne Bewegungsfreiheit vor und Berichten zufolge treten Frauen aus dem ganzen Land kurze oder lange Reisen alleine an. Die Bewegungsfreiheit der Frauen aus muslimischen Gemeinden in den nördlichen Regionen ist jedoch stärker eingeschränkt. Im Allgemeinen ist eine interne Relokation für insbesondere alleinstehende und kinderlose Frauen nicht übermäßig hart, im Falle der Flucht vor einer lokalen Bedrohung, die von ihrer Familie oder nicht-staatlichen Akteuren ausgeht (UKHO 8.2016b).

Eine Auswahl spezifischer Organisationen:

• African Women Empowerment Guild (AWEG): 29, Airport Road, Benin

City, Edo State Tel.: 08023514832, 08023060147, Email:

info@awegng.org, aweg95@yahoo.com, nosaaladeselu@yahoo.co.uk (AWEG o. d.a). Die AWEG versucht, Frauen die nötigen Fähigkeiten zu vermitteln, um sich privat und beruflich weiterzuentwickeln und sich durch Bildung, Lese- und Schreibkenntnisse Perspektiven zu eröffnen. Die AWEG hat in der Vergangenheit Wiedereingliederungshilfe für Frauen, die Opfer von Menschenhandel wurden, geleistet und wurde hierbei vom UN Office on Drug and Crime Control (UNODC) unterstützt. Die Organisation bemüht sich um Finanzmittel, um das Projekt fortzusetzen. Die AWEG hat in Zusammenarbeit mit religiösen Organisationen eine Unterkunft für Opfer von Menschenhandel eingerichtet, beherbergt hier jedoch derzeit keine Personen (IOM 8.2013; vgl. AWEG o.D.b).

• The Women's Consortium of Nigeria (WOCON): 13 Okesuna Street, Off Igbosere Road, Lagos, Nigeria, Tel.: 234-1-2635300, 2635331234-4-1-2635331, 234-(0) 8033347896, Email: wocon95@yahoo.com (WOCON o.D.a). Das Women's Consortium of Nigeria (WOCON) ist eine private gemeinnützige Organisation (NGO), die sich der Durchsetzung der Frauenrechte und der Erzielung von Gleichheit, persönlicher Entwicklung und Frieden widmet. Aktuelle Projekte: Aufklärung bezüglich Menschenhandel, Mobilisierung der Frauen, der Jugend, der öffentlichen Transportunternehmen und der Hotelmitarbeiter im Kampf gegen TIP [Anm.: Trafficking in people]. WOCON leitet Opfer des Menschenhandels an die entsprechenden Schutzunterkünfte der Regierung weiter. Andere Reintegrationsleistungen sind Beratung, Berufsausbildung und Familienzusammenführung sowie die Mobilisierung qualifizierter Frauen zur Teilnahme an der Politik. Das Projekt erstreckt sich auf die Regionen Ogun, Lagos und Ondo (IOM 8.2013; vgl. WOCON o.D.b).

• Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA), Ansprechpartner: Frau Funmi Bello, Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA), Plot 792, House No. 6, Off Ademola, Adetokunbo Crescent, [Behind Rockview Hotel], Wuse 11, Abuja, Tel.:

info@wrapa.org, Website: www.wrapa.org. Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA) ist eine Organisation, die Opfern von häuslicher Gewalt, Vergewaltigung und sexueller Belästigung etc. kostenlose Rechtsberatung bietet. Darüber hinaus bietet die Organisation Frauen bei entsprechender Finanzierung Berufsausbildungsprogramme. Die Organisation betreibt Büros in jedem der 36 Bundesstaaten Nigerias. Die Organisation plant die Einrichtung 10 landesweiter Beratungszentren für kostenlose Rechtsberatungen und Ausbildungsmöglichkeiten für Frauen, sucht aber noch nach der entsprechenden Finanzierung. Die Organisation bietet in ihren verschiedenen Büros auch weiterhin kostenlosen Rechtsbeistand und Beratungen für Frauen an (IOM 8.2013).

• Women Aid Collective (WACOL), Ansprechpartner: Kontakt: Frau Joy

Ngozi Ezeilo, Geschäftsführende Direktorin, Email:

jezeilo@wacolnig.com; Enugu office (Hauptbüro), No, 9 Umuezebi

Street, Upper Chime, New Haven, Enugu, Tel.: +234-0704-761-828, +234-0704-761-845, Fax: +234-42-256831, Email:

wacolenugu@wacolnigeria.org (WACOL o.D.a); Women Aid Collective (WACOL) ist eine Wohltätigkeitsorganisation, die von der African Commission on Human and Peoples' Rights beobachtet wird. WACOL bietet verschiedene Unterstützung an: Schulungen, Forschung, Rechtsberatung, Unterkunft, kostenloser Rechts- und Finanzbeistand, Lösung familieninterner Konfliktsituationen, Informationen und Bücherdienste. Die Angebote für Frauen und Kinder umfassen: Schutz und sichere Unterkunft in Krisensituationen, Rechtsberatung und Beistand, Beratung von Opfern und deren Familien (IOM 8.2013; vgl. WACOL o.D.b).

Quellen:

Kinder

Die Rechte des Kindes werden in Nigeria nur unzureichend gewährleistet. Der Child Rights Act, mit dem die UN-Kinderrechtskonvention in nationales Recht umgesetzt werden soll, wurde bislang lediglich von 24 der 36 Bundesstaaten verabschiedet. Insbesondere die nördlichen Bundesstaaten sehen in einigen Bestimmungen (Rechte des Kindes gegenüber den eigenen Eltern, Mindestalter für Eheschließungen) einen Verstoß gegen die Scharia. Die staatlichen Schulen sind im Allgemeinen in einem beklagenswerten Zustand. Gewalt und sexuelle Übergriffe gegenüber Schülerinnen und Schülern sind an den meisten Schulen Alltag (AA 3.12.2015).

Straßenkinder, vor allem weibliche, werden zudem oft Opfer von Menschenhändlern. Kinderarbeit und -prostitution, Vernachlässigung und Aussetzung von Kindern sind verbreitet (AA 3.12.2015).

Das Arbeitsministerium und die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP) schätzen, dass mehr als 15 Millionen Kinder arbeiten, davon 2,3 Millionen in gefährlichen Bereichen. Dabei bleibt auch Zwangsarbeit weit verbreitet. Frauen und Mädchen müssen als Hausangestellte, Buben als Straßenverkäufer, Diener, Minenarbeiter, Steinbrecher, Bettler oder in der Landwirtschaft arbeiten. Im Jahr 2013 hat die Regierung einen Nationalen Aktionsplan und eine Nationale Strategie, um Kinderarbeit zu bekämpfen, verabschiedet. Da die Gesetze aber so gut wie nicht umgesetzt werden, ist der Schutz der Kinder inadäquat. Um Kinder zumindest vor den schlimmsten Formen der Kinderarbeit zu bewahren, betreibt die Regierung Interventionen, und es gibt diesbezüglich gemeinsam mit NGOs geführte Ausbildungsstätten im Land (USDOS 13.4.2016).

Das Gesetz sieht bei einer Eheschließung ein Mindestalter von 18 Jahren vor. Allerdings haben bei weitem nicht alle Bundesstaaten das betreffende, o.g. Gesetz (Child Rights Act) ratifiziert. Jene Bundesstaaten, die dies nicht taten, haben kein Mindestalter für eine Eheschließung. Vor allem die nördlichen Bundesstaaten halten sich nicht an das offizielle Mindestalter auf Bundesebene (USDOS 13.4.2016). Kinderehen, in denen Mädchen in jungen Jahren mit zumeist älteren Männern verheiratet werden, sind vor allem im Norden des Landes noch weit verbreitet. Nach einem Bericht der Nationalen Bevölkerungskommission sind etwa 12 Prozent der 15-jährigen in Nigeria von Kinderehen betroffen, die oft zu Schwangerschaften in jungem Alter mit gesundheitlichen Schädigungen sowie dem vorzeitigen Abbruch der Schulbildung führen (AA 3.12.2015). Immer wieder werden Mädchen auch in eine Zwangsehe verkauft. Die Regierung hat dagegen keine rechtlichen Schritte getätigt (USDOS 13.4.2016).

Der weitverbreitete Glaube an Kinderhexen und mit traditionellen Glaubensvorstellungen verbundene Rituale führen zu zum Teil schwersten Menschenrechtsverletzungen an Kindern (Ausgrenzung, Aussetzung, Mord), insbesondere an Kindern mit Behinderungen (AA 3.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016, OHCHR 14.3.2014). Entsprechende Fälle werden überwiegend aus der südlichen Hälfte Nigerias berichtet, besonders gehäuft aus der Region Südosten und den Bundesstaaten Akwa Ibom und Edo (AA 3.12.2016).

Quellen:

Homosexuelle

Homosexuelle Handlungen jeglicher Art sind - unabhängig vom Geschlecht der betroffenen Personen - sowohl nach säkularem Recht als auch nach Scharia-Recht (Körperstrafen bis hin zum Tod durch Steinigung in besonderen Fällen) strafbar. Homosexuelle versuchen auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen und weitverbreiteter Vorbehalte in der Bevölkerung, ihre sexuelle Orientierung zu verbergen (AA 3.12.2015). Homosexuelle werden von der nigerianischen Bevölkerung meist stigmatisiert. Darüber hinaus treten Fälle auf, in denen Homosexuelle von der Bevölkerung per Selbstjustiz verurteilt und verfolgt werden (GIZ 6.2016b). Dabei treten Erpressung und Gewalt schon beim Verdacht auf, homosexuell zu sein (MSMA 17.11.2015; vgl. LLM 16.11.2015). Die meisten Menschenrechtsverletzungen gegen Homosexuelle gehen von nicht-staatlichen Akteuren aus (LLM 16.11.2015; vgl. MSMK 19.11.2015). Die Verfügbarkeit von staatlichem Schutz ist in Frage zu stellen, manchmal interveniert die Polizei gar nicht oder verhaftet das Opfer (MSMA 17.11.2015; vgl. DS3 18.11.2015; DS1 20.11.2015).

In Nigeria ist nach der Unterzeichnung durch den Präsidenten am 7. Jänner 2014 bundesweit der über mehrere Jahre diskutierte "Same Sex Marriage Prohibition Act" (SSMPA) in Kraft getreten (HRW 29.1.2015; vgl. CNN 16.1.2014; TT 14.1.2014). Seither ist das Eingehen homosexueller Verbindungen oder das Mitwirken daran mit bis zu 14 Jahren Haft unter Strafe gestellt. Die Organisation oder Unterstützung von Homosexuellen-Clubs, Vereinigungen oder Kundgebungen sowie öffentliches zur Schau stellen gleichgeschlechtlicher Liebesbeziehungen werden mit bis zu 10 Jahren Haft bedroht (AA 2.8.2016; vgl. HRW 29.1.2015; CNN 16.1.2014; BBC 16.1.2014). Laut Telegraph seien schon "Gruppen" von zwei Homosexuellen verboten (TT 14.1.2014). Human Rights Watch erklärt, dass jegliches öffentliches homosexuelles Verhalten zwischen Paaren kriminalisiert worden sei ("who directly or indirectly make public show of same-sex amorous relationship"). Auch Personen, die Zeugen, Unterstützter oder Beihelfer einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft oder Ehe sind, können mit bis zu 10 Jahren Haft bestraft werden (HRW 15.1.2014). Die Rechtsänderung hat aber bisher nicht zu einer spürbar verschärften Strafverfolgung geführt: Bisher ist es nach Kenntnis der deutschen Botschaft noch nicht zu Anklagen bzw. Verurteilungen nach dem neuen Gesetz gekommen (AA 3.12.2015). Organisationen berichten von Fälle von Erpressungen, Vertreibungen und dass die Menschen Angst haben Gesundheitsdienstleistungen in Anspruch zu nehmen (HRW 27.1.2016).

Überhaupt gab es seit der Unabhängigkeit Nigerias nur wenige Fälle von Verurteilungen Homosexueller nach dem Strafgesetzbuch, die Zahl ist einstellig. Mit der zunehmenden Öffentlichkeit im Zuge der Diskussion um den SSMPA hat sich zwar die Zahl der Verhaftungen gesteigert (knapp dreistellig). Es kam aber zu keinen Verurteilungen (HL1 16.11.2015). Überhaupt gibt es keine systematische Verfolgung Homosexueller (DS4 20.11.2015; vgl. MSMA 17.11.2015). Die Community wird nicht überwacht (LLM 16.11.2015; vgl. HL1 16.11.2015; DS2 19.11.2015). Die Polizei wird nicht aus eigenem Antrieb aktiv und sucht gezielt nach Homosexuellen (HL1 16.11.2015; vgl. DS2 19.11.2015). Es gibt keine Haftbefehle nur aufgrund von Homosexualität - weder nach dem Strafgesetzbuch, noch nach der Scharia oder dem SSMPA (LLM 16.11.2015).

Aus dem Zeitraum 12.2014-11.2015 wurden 48 Vorfälle berichtet, in welche die Polizei involviert war, 27 davon waren willkürliche Verhaftungen. Insgesamt wurden im genannten Zeitraum 172 Übergriffe bzw. (Menschen)Rechtsverletzungen an Homosexuellen gemeldet. Allerdings wird davon ausgegangen, dass viele Fälle nicht erfasst wurden (TIERS 3.2016).

Mehrere Quellen stellen in Frage, ob der SSMPA überhaupt rechtmäßig in Kraft getreten ist, da das Gesetz nie amtlich bekanntgegeben ("gazetted") worden ist (DS2 19.11.2015; vgl. IO1 20.11.2015). Hinsichtlich des SSMPA gab es keinen Anklagen oder Verurteilungen (DS3 18.11.2015; vgl. DS2 19.11.2015; VA1 16.11.2015; DS1 20.11.2015; DS4 20.11.2015). Die Polizei verhaftet Verdächtige in erster Linie mit dem Ziel, Geld zu erpressen. Grundsätzlich kommen Verdächtige nach der Zahlung einer "Kaution" wieder frei (LLM 16.11.2015; vgl. HL1 16.11.2015). Aufgrund der bei der Polizei herrschenden Korruption ist es einfach, sich aus der Haft freizukaufen (VA1 16.11.2015).

Auch für betroffene Homosexuellen-NGOs hatte der SSMPA kaum Auswirkungen, keine der Organisationen musste die Arbeit einstellen (LLM 16.11.2015; vgl. MSMA 17.11.2015; DS2 19.11.2015). Im Gesundheitsbereich tätige NGOs mit Fokus auf Homosexuelle (v.a. HIV/AIDS) stellten zwar Anfang 2014 kurzfristig den Betrieb ein, doch wurde dieser nach wenigen Wochen wieder aufgenommen und läuft seither wie vor Inkrafttreten des SSMPA (IO1 20.11.2015).

UK Home Office gibt an, dass es seit der Einführung des SSMPA einige Berichte über die Verhaftung von LGBT-Personen gab. Es gab auch einige Berichte über Gewalt und Schläge gegenüber den Verhafteten. Allerdings gibt es nur wenige Berichte über Verfolgung oder Verurteilung von LGBT-Personen. Es gibt nur begrenzte Anzeichen dafür, dass die Regierung gezielt gegen LGBT-Organisationen vorgehen würde; allerdings scheint es indirekte Auswirkungen auf diese Gruppen zu geben. So gibt es etwa Berichte über eine Reduzierung der Angebote bezüglich HIV/AIDS-Behandlung (UKHO 3.2015).

Die vom Home Office zitierte Homosexuellen-NGO Erasing 76 Crimes schätzt, dass sich im August 2014 23 Personen aufgrund von Homosexualität in Haft befanden. Fünfzehn weitere würden auf freiem Fuß auf ihren Prozess warten. Die NGO gibt auch an, dass es unmöglich sei, eine vollständige Liste von Personen zu erstellen, die sich aufgrund von Verstößen gegen Anti-Homosexuellen-Gesetzen in Nigeria in Haft befinden würden. Nigerianische Medien berichten oft nur von Verhaftungen, manchmal auch von der Eröffnung von Prozessen, nie aber von Urteilen bezüglich LGBT-Personen. Die gleiche NGO schätzt im Oktober 2014, dass seit der Einführung des Same Sex Marriage (Prohibition) Act in ca. vier Bundesstaaten ca. 38 Personen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung verhaftet worden sind. Alleine im Bundesstaat Bauchi seien es 12 (UKHO 3.2015). Das neue Gesetz ist vor allem unter dem Gesichtspunkt zu verstehen, dass man dem wachsenden Druck aus dem westlichen Ausland für die Gleichberechtigung Homosexueller die Stirn bieten möchte, da in Nigeria noch nie zwei Männer oder zwei Frauen versucht haben zu heiraten. Im Rahmen der Verabschiedung des Gesetzes und der negativen internationalen Reaktion kam es zu vermehrten Vorfällen von Verhaftungen und physischer Gewalt gegen vermeintlich Homosexuelle. Eine generelle "staatliche Verfolgung" ist allerdings derzeit nicht gegeben. Gesellschaftliche Diskriminierung bei offenem zur Schau stellen der sexuellen Orientierung ist - wie auch in vielen Staaten dieser Welt - vorhanden (ÖBA 7.2014).

Laut bereits bestehenden Gesetzen wird "Geschlechtsverkehr, der gegen die Ordnung der Natur geht" mit einer Haft von 14 Jahren bestraft. In den 12 nördlichen Bundesstaaten, wo das islamische Recht in Kraft ist, werden homosexuelle Handlungen mit Haft, Stockschlägen oder Tode durch Steinigung bestraft. Aktivisten sind keine Fälle bekannt, bei denen die Todesstrafe umgesetzt wurde. Die Polizei verhaftete 12 Männer im Jänner 2015 in Kano und 21 Männer in Oyo im Mai 2015, da ihnen homosexuelle Handlungen vorgeworfen wurden. Alle wurden nach wenigen Stunden wieder entlassen (HRW 27.1.2016). Auch unter der Scharia kam es also nur zu wenigen Verurteilungen (HL1 16.11.2015; vgl. DS1 20.11.2015).

Die meisten Homosexuellen-NGOs haben ihre Basis in den Hauptstädten der Bundesstaaten (DS3 18.11.2015; vgl. DS2 19.11.2015; MSMA 17.11.2015). Üblicherweise sind die Homosexuellen-NGOs den Betroffenen auch bekannt (DS3 18.11.2015; vgl. MSMA 17.11.2015). Es existieren auch eigene HIV/AIDS-Kliniken, die gezielt für Homosexuelle Patienten eingerichtet wurden (IO1 20.11.2015; MSMA vgl. 17.11.2015).

Es existieren Netzwerke von Menschenrechtsanwälten, welche - im Falle der Verhaftung eines Homosexuellen - unmittelbar kontaktiert werden und die Person gegen "Kaution" freizukaufen versuchen (IO1 20.11.2015). Die Anwälte sind organisiert, es gibt unterschiedliche Vereine, z.B. Lawyers League for Minorities, Lawyers Alert oder die Coalition of Human Rights Lawyers (LLM 16.11.2015; vgl. HL1 16.11.2015).

Homosexuellen Netzwerke verschiedener Landesteile bzw. Städte sind miteinander in Kontakt. Die Netzwerke und Organisationen bieten auch Unterstützung und sogar Zufluchtsmöglichkeiten an (MSMA 17.11.2015; vgl. LLM 16.11.2015).

Quellen:

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Allerdings schränken Sicherheitsbeamte die Bewegungsfreiheit durch Ausgangssperren ein. Dies betrifft v.a. die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa, aufgrund der Operationen gegen Boko Haram. Auch in anderen Bundesstaaten gab es Ausgangssperren als Reaktion auf Vorfälle, wie zum Beispiel ethnisch-religiöse Gewalt. Es gibt auch weiterhin sogenannte "Stopp- und Durchsuchungsoperationen", bei welchen Polizisten Geld von Reisenden verlangen (USDOS 13.4.2016).

Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen (USDOS 13.4.2016). Prinzipiell sollte es einer Person, die von nicht-staatlichen Akteuren verfolgt wird oder die sich vor diesen fürchtet, in einem großen Land wie Nigeria möglich sein, eine interne Relokation in Anspruch zu nehmen. Natürlich müssen die jeweiligen persönlichen Umstände beachtet werden (UKHO 10.8.2016). Es ist festzustellen, dass in den vergangenen Jahrzehnten eine fortgesetzte Durchmischung der Wohnbevölkerung auch der "Kern"-Staaten der drei Hauptethnien (Hausa, Yoruba, Igbo) durch Wanderungsbewegungen sowie aufgrund inter-ethnischer Heirat stattgefunden hat. So ist insbesondere eine starke Nord-Südwanderung, mit den sichtbaren Zeichen von vielen neuen Moscheen, feststellbar, wodurch Metropolen wie Lagos heute weitgehend durchmischt sind. Es bestehen daher innerstaatliche Fluchtalternativen (ÖBA 7.2014).

Grundsätzlich besteht in vielen Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann allerdings mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, in dem keine Mitglieder ihrer Familie bzw. erweiterten Verwandtschaft oder der Dorfgemeinschaft leben: Angesichts der anhaltend schwierigen Wirtschaftslage und der Bedeutung großfamiliärer Bindungen in der nigerianischen Gesellschaft ist es für viele Menschen praktisch unmöglich, an Orten ohne ein solches soziales Netz , erfolgreich Fuß zu fassen. Für alleinstehende Frauen besteht zudem die Gefahr, bei einem Umzug in die Großstadt von der eigenen Großfamilie keine wirtschaftliche Unterstützung mehr zu erhalten (AA 3.12.2015).

Bundesstaats- und Lokalregierungen diskriminieren regelmäßig ethnische Gruppen, die in ihrem Gebiet nicht einheimisch sind. Dies nötigt gelegentlich Personen dazu, in jene Regionen zurückzukehren, aus denen ihre ethnische Gruppe abstammt (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

Meldewesen

Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (AA 3.12.2015; vgl. ÖBA 7.2014). Auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen" (ÖBA 7.2014).

Im "Sheriffs and Civil Process Act" Chapter 407, Laws of the Federation of Nigeria 1990 sind Ladungen vor Gericht geregelt. Der Sheriff oder von ihm bestellte Bailiffs müssen die Ladungen in ganz Nigeria persönlich zustellen (ÖBA 7.2014).

Quellen:

Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

IOM erstellte in Zusammenarbeit mit der Regierung eine Displacement Tracking Matrix (DTM), damit nationale und staatliche Akteure ein umfassendes System für die Erfassung und Verbreitung von Daten über die Binnenvertriebenen herstellen können (IOM 1.5.2015; vgl. IDMC 31.12.2015). Die DTM-Teams bestehen aus Vertretern der National Emergency Management Agency (NEMA) und State Emergency Management Agency (SEMA). Es wird von USAID, ECHO und NEMA finanziert. Die meisten IDPs, die vom DTM erfasst wurden, leben bei Aufnahmegemeinden, Freunden und Verwandten, oder in Mietshäusern. Die Daten zeigen, dass 86,46 Prozent in Aufnahmegemeinden und 13,54 Prozent in Lagern leben. Das DTM-Projekt wird derzeit in 13 nigerianischen Bundesstaaten durchgeführt. Laut dem letzten DTM-Bericht gibt es in Nigeria 2.066.783 IDPs aus den Gegenden Adamawa, Bauchi, Benue, Borno, Gombe, Kaduna, Kano, Nasarawa, Plateau, Taraba, Yobe und Zamfara (IOM 1.7.2016). 1.808.021 IDPs (87,5 Prozent der gesamten nigerianischen IDPs) sind aufgrund von Unruhen geflohen (IOM 30.6.2016). Die DTM-Ergebnisse zeigen, dass 55 Prozent der IDPs im Nordosten Nigerias Kinder sind. 53 Prozent der IDPs sind Frauen und Mädchen (IOM 6.2015).

Mit Stand Juli 2016 sind 663.485 IDPs und Flüchtlinge in Askira/Uba (Borno State) und sieben LGAs des Adamawa State zurückgekehrt. In diese Zahl sind 40.707 also 7,33 Prozent nigerianische Flüchtlinge aus Tschad, Niger und Kamerun mitberechnet (IOM 7.2016).

Die Notwendigkeit für sofortige humanitäre Hilfe verschärfte sich weiter, da das nigerianische Militär mehr Gegenden, die zuvor von Boko Haram kontrolliert wurden, im Bundesstaat Borno befreien konnte. Zwei weitere LGAs sind im Borno State nun zugänglich, was die Zahl der zugänglichen LGAs auf 17 der insgesamt 27 LGAs bringt (IOM 30.6.2016).

Im Jahr 2015 hatten das IKRK genug Nahrungsmittel für drei Monate an 538.000 IDPs in Adamawa, Borno, Gombe, Yobe, Plateau und Edo ausgeteilt. Während des Jahres 2015 hat das IKRK 1.400 Witwen in Maiduguri mit Gutscheinen für Nahrung ausreichend für sechs Monate versorgt (ICRC 1.2.2016).

Für Vertreibungen gibt es in Nigeria zahlreiche Ursachen:

Grenzstreitigkeiten, ethnische und kommunale Gewalt, lokale politische Gewalt, Enteignungen, Konflikte im Nigerdelta und in Plateau, Angriffe der Boko Haram im Norden, den Kampf der Regierung gegen Extremisten, die Verschiebung der nomadischen Weidegebiete im Zuge des Klimawandels, Überschwemmungen und anderen Naturkatastrophen; die Reaktionen der Regierung sind ungleich und vom betroffenen Bundesstaat abhängig. Die National Commission for Refugees, Migrants, and Internally Displaced Persons (NCRMIDP) hat aber nicht ausreichend Budget, um den Bedürfnissen nachzukommen. Auch die entsprechenden Ressourcen von Bundes- und Bundesstaatseinrichtungen sind unzureichend (USDOS 25.6.2015).

Die Regierung kooperierte mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen, um Flüchtlinge und Asylwerber zu unterstützen (USDOS 13.4.2016). Die zuständige Behörde ist die NCRMIDP und die NEMA. NEMA leitete die IDP-Reaktion der Regierung und war weitgehend für die Betreibung der IDP-Lager in mehreren Bundesstaaten verantwortlich. Die Bundesregierung hatte keine Integrationsprogramme und keine Planungen für die Umsiedlung der IDPs in sichere Gebiete des Landes. Ende August 2015 erklärte NEMA, dass sich der Status seiner Intervention im Nordosten des Landes von Soforthilfe auf Rehabilitation, Wiederaufbau und Wiederherstellung geändert hat. NGOs standen dieser Ankündigung kritisch gegenüber, da sie diese als verfrüht ansehen, weil die meisten Gebiete unsicher seien und keine Dienstleistungen verfügbar wären. Laut UNHCR beherbergt Nigeria etwa 1.300 Flüchtlinge (einschließlich über 1.100 städtische Flüchtlinge) und über 900 Asylwerber. Die Personen stammen hauptsächlich aus DR Kongo, Kamerun, Zentralafrikanische Republik, Elfenbeinküste, Togo, Mali, Sudan und Guinea. Einigen hunderten weiteren Personen wurde subsidiärer Schutz gewährt (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

1. 7 Million Displaced in Northeast Nigeria: IOM, https://www.iom.int/news/nearly-17-million-displaced-northeast-nigeria-iom, Zugriff 14.7.2016

Grundversorgung/Wirtschaft

Das solide Wirtschaftswachstum der letzten Jahre (6 bis 8 Prozent) war neben den positiven Entwicklungen in den Banken-, Telekommunikations- und Agrarsektoren auch auf die hohen Öleinnahmen zurückzuführen, die seit zwei Jahren stark zurückgegangen sind (AA 5.2016). Ab 2004 nutzte Nigeria den Ölgewinn, um seine Schulden zu bezahlen. Im Rahmen der wirtschaftlichen Reformen der Regierung Obasanjo konnte das Land 2005 mit dem Pariser Club, also den internationalen Gläubigern einen Schuldenerlass um 18 Mrd. US-Dollar von insgesamt 30 Mrd. US-Dollar aushandeln. Im Gegenzug zahlte die nigerianische Regierung 12 Mrd. US-Dollar zurück. Damit ist Nigeria das erste afrikanische Land, das gegenüber dem Pariser Club schuldenfrei geworden ist (GIZ 6.2016c).

Seit 2014 gilt Nigeria als die größte Volkswirtschaft Afrikas. Laut einer im April 2014 veröffentlichten Statistik des National Bureau of Statistics (NBS) übertraf Nigeria das Bruttoinlandsprodukt Südafrikas (GIZ 6.2016c; vgl. AA 5.2016). Die zentralen Treibkräfte der nigerianischen Wirtschaft, die als Grundlage dieser Berechnung dienten, sind - neben der Ölindustrie - die Unterhaltungsindustrie (Nollywood), die Informationstechnologie und der Handel (GIZ 6.2016c). Mit einem Wachstum des BIP von mehr als 6 Prozent im Jahr gehört Nigeria zu den am schnellsten wachsenden Volkswirtschaften des Kontinents (GIZ 6.2016c; vgl. AA 5.2016).

Nigeria ist der zehntgrößte Erdölproduzent der Welt und der größte Erdölproduzent Afrikas. Über 70 Prozent der Staatseinnahmen und 90 Prozent der Exporterlöse stammen aus der Erdöl- und Erdgasförderung. Neben den Erdöl- und Erdgasvorkommen verfügt Nigeria über umfangreiche natürliche Ressourcen (z.B. Zinn, Eisen-, Blei-, und Zinkerz, Kohle, Kalk, Gesteine und Posphat), die gesamtwirtschaftlich gesehen jedoch von geringer Bedeutung sind (GIZ 6.2016c).

Neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet (AA 3.12.2015). Der Reichtum Nigerias ist das Öl, doch über 60 Prozent der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. In ländlichen Gegenden beträgt der Anteil über 90 Prozent (AA 5.2016). Der Sektor erwirtschaftete 2013 etwa 35,4 Prozent des BIP. Produziert werden Nahrungsmittel für den Eigenbedarf sowie Kakao, Erdnüsse, Kautschuk, Cassava, Yam für den Export (GIZ 6.2016c). Nigeria ist Afrikas größter Yam- und Augenbohnenproduzent und der weltweit größte Produzent von Maniok (Kassava) (AA 5.2016).

Über 95 Prozent der landwirtschaftlichen Produktion kommt von kleinen Anbauflächen - in der Regel in Subsistenzwirtschaft - mit Größen von einem bis 5 Hektar (AA 5.2016). Neben Millionen von Kleinbauern gibt es Großfarmen. In den letzten Jahren wuchs dieser Sektor mit 10 Prozent überdurchschnittlich, denn die Förderung der Landwirtschaft mittels finanzieller und technischer Anreize (Produktivitätssteigerung mittels Düngermittel und Ausbau des Transportnetzwerkes) stand im Mittelpunkt von Wirtschaftsreformen der Regierung (GIZ 6.2016c). Auch die Mais- und Reisproduktion wurde - durch Einwirken der Regierung - kräftig ausgeweitet. Die unterentwickelte Landwirtschaft ist nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken. Dabei ist das Potenzial der nigerianischen Landwirtschaft bei Weitem nicht ausgeschöpft (AA 5.2016). Eine Lebensmittelknappheit war in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent, in vereinzelten Gebieten im äußersten Norden Nigerias (Grenzraum zur Republik Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen aber auch aufgrund der Flüchtlingsbewegungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere nordöstlichen Bundesstaaten nicht mehr aus (ÖBA 7.2014).

Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) macht nur 24,9 Prozent des BIP im Jahr 2014 aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert (GIZ 6.2016c). Haupthindernis für die industrielle Entfaltung ist die unzureichende Infrastrukturversorgung (Energie und Transport) (GIZ 6.2016c; vgl. AA 28.11.2014). Von den landesweit insgesamt 200.000 Straßenkilometer sind ca. 50 Prozent instandsetzungsbedürftig. Die Eisenbahnlinie Lagos-Kano (ca. 1.300 km) wurde 2013 mit chinesischer Hilfe modernisiert (GIZ 6.2016c).

Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2016). Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut (BS 2016; vgl. 3.12.2015) und vom informellen Handel sowie (Subsistenz-) Landwirtschaft. Die Wirtschaftsreformen der letzten Jahre haben zwar zu einer makroökonomischen Konsolidierung geführt, aber die Lage der breiten Bevölkerung noch nicht verbessert (AA 3.12.2015).

Über 20 Millionen junge Menschen sind arbeitslos. Der Staat und die Bundesstaaten haben damit begonnen, diesbezüglich Programme umzusetzen. Die Resultate sind dürftig (BS 2016). Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als "self-employed" suchen. Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an (GIZ 6.2016b).

Verschiedene Studien haben ergeben, dass mehr als 80 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung Nigerias arbeitslos sind und dass 60 Prozent der Arbeitslosen Abgänger der Haupt- oder Mittelschule ohne Berufsausbildung sind (IOM 8.2014). Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 7.2014).

Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen. Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit (BS 2016). Die überwiegende Mehrheit der Nigerianer ist im informellen Arbeitsmarkt tätig und bekommt somit keine Pension (TE 25.10.2014). Jedoch wurde das Pension Reform Act novelliert, um die Kosten und Nutzen für die Mitarbeiter von öffentlichen und privaten Sektor zu harmonisieren (BS 2016). Bis März 2016 waren es etwa 7,01 Millionen Arbeitnehmer die beim Contributory Pension Scheme registriert sind und dazu beitragen. Dies repräsentiert etwa 7,45 Prozent der gesamten erwerbstätigen Bevölkerung und 3,95 Prozent der gesamten Bevölkerung. 26 von 36 Bundesstaaten haben das Contributory Pension Scheme übernommen (TD 2.5.2016).

Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene, die State Economic Empowerment Strategy (SEEDS), als auch auf lokaler Ebene, die Community Economic Empowerment and Development Strategy (CEEDS). Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 6.2016c). Geldtransfers und Investitionen der im Ausland lebenden Nigerianer tragen wesentlich zur Unterstützung der Wirtschaft bei (AA 3.12.2015).

Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe (IOM 8.2014). Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten.

Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für "peppersoup", "garri" oder "pounded yam", für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist je nach Region um 35-80 Euro zu erhalten. Saison- und regionalmäßig werden auch gebratene Maiskolben zusätzlich angeboten. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch "Minifarming" eine Möglichkeit, selbständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als "bushmeat" gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun "grasscutter" (Bisamratten ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als "bushmeat" gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare über Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Schnecken und "grass-cutter" finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden 10 Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖBA 7.2014).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Nigeria verfügt über ein sehr kompliziertes Gesundheitssystem. Das öffentliche Gesundheitssystem wird von den drei Regierungsebenen geleitet (VN 14.9.2015) und das Hauptorgan der Regierung für das Gesundheitswesen ist das Bundesgesundheitsministerium (IOM 8.2014). Die Bundesregierung ist zuständig für die Koordination der Angelegenheiten in den medizinische Zentren des Bundes und Universitätskliniken. Die Landesregierung ist zuständig für allgemeine Spitäler, die Kommunalregierung für die Medikamentenausgabestellen (VN 14.9.2015).

Die meisten Landeshauptstädte haben öffentliche und private Krankenhäuser sowie Fachkliniken, und jede Stadt hat darüber hinaus eine Universitätsklinik, die vom Bundesgesundheitsministerium finanziert wird (IOM 8.2014).

Öffentliche (staatliche Krankenhäuser): Diese umfassen die allgemeinen Krankenhäuser, die

Universitätskliniken und die Fachkliniken. Die Gebühren sind moderat, doch einigen Krankenhäusern fehlt es an Ausrüstung und ausreichendem Komfort. Es treten oftmals Verzögerungen auf und vielfach werden Untersuchungen aufgrund der großen Anzahl an Patienten nicht sofort durchgeführt (IOM 8.2014). Die Kosten von medizinischer Betreuung müssen im Regelfall selbst getragen werden; die staatlichen Gesundheitszentren heben eine Registrierungsgebühr von 20-50 Naira (0,1-0,25 Euro) ein: Tests und Medikamente werden unentgeltlich abgegeben, so ferne vorhanden (ÖBA 7.2014).

Private Krankenhäuser: Hierbei handelt es sich um Standard-Krankenhäuser. Diese Krankenhäuser verfügen nur teilweise über eine ausreichende Ausstattung und müssen Patienten für Labortests und Röntgenuntersuchungen oftmals an größere Krankenhäuser überweisen. Diese Krankenhäuser sind im Allgemeinen teurer (IOM 8.2014).

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen. Sie ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. In den großen Städten findet man jedoch einige Privatkliniken mit besserem Standard (AA 13.7.2016). Es besteht keine umfassende Liste der Krankenhäuser und Ausstattungen, aber zahlreiche Krankenhäuser in Nigeria sind gut ausgestattet und in der Lage, zahlungsfähige Patienten medizinisch zu versorgen. Verschiedene Krankenhäuser in Nigeria haben sich auf unterschiedliche Krankheiten spezialisiert und Patienten suchen diese Krankenhäuser entsprechend ihrer Erkrankung auf. Allgemeine Krankenhäuser in Nigeria behandeln Patienten mit verschiedenen Krankheiten, verfügen jedoch üblicherweise über Fachärzte wie etwa Kinderärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Gynäkologen zur Behandlung bestimmter Krankheiten. Zu den Fachkliniken zählen orthopädische Kliniken, psychiatrische Kliniken etc. (IOM 8.2014).

Aufgrund der hohen Sterblichkeitsrate von rund 90.000 Neugeborenen jährlich, die während der ersten 28 Tage nach ihrer Geburt sterben, rangiert Nigeria auf Platz 12 von 176 untersuchten Ländern und gilt auch innerhalb des südlichen Afrikas als "einer der gefährlichsten Orte" um geboren zu werden (GIZ 6.2016b). Die aktuelle Sterberate unter 5 beträgt 128 Todesfälle pro 1.000 Lebendgeburten. Die mütterliche Sterblichkeit liegt bei 545 Todesfällen pro 100.000 Lebendgeburten (ÖBA 7.2014).

Insgesamt gibt es in Nigeria acht psychiatrische Krankenhäuser, die von der Regierung geführt und finanziert werden. Sechs weitere psychiatrische Kliniken werden von Bundesstaaten unterhalten (SFH 22.1.2014; vgl. WPA o.D.). In diesen psychiatrischen Kliniken werden unter anderem klinische Depressionen, suizidale Tendenzen, Posttraumatische Belastungsstörungen, Schizophrenie und Psychosen behandelt (SFH 22.1.2014). Es existiert kein mit deutschen Standards vergleichbares Psychiatriewesen, sondern allenfalls Verwahreinrichtungen auf sehr niedrigem Niveau, in denen Menschen mit psychischen Erkrankungen oft gegen ihren Willen untergebracht werden, aber nicht adäquat behandelt werden können (AA 3.12.2015; vgl. SFH 22.1.2014). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker nigerianischer Staatsangehöriger an, die abgeschoben werden sollen. Die Kosten für den Empfang durch ein medizinisches Team direkt am Flughafen belaufen sich auf ca. 25.000 Naira (ca. 115 Euro). Zudem ist dort auch die stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen mit entsprechender Medikation möglich (AA 3.12.2015). Die Kosten einer Hospitalisierung in einer psychiatrischen Einrichtung variieren zwischen den verschiedenen Regionen Nigerias. In Lagos betragen sie im Lagos State University

Teaching Hospital: Zulassungsgebühr (admission deposit): 15.000 Naira, wöchentliche Kosten für Unterbringung 5.000 Naira; Am Lagos

University Teaching Hospital: Zulassungsgebühr 23.000 Naira, wöchentliche Kosten für Unterbringung 20.000 Naira (SFH 22.1.2014).

Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten dagegen als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor. Leistungen der Krankenversicherung kommen schätzungsweise nur 10 Prozent der Bevölkerung zugute (AA 3.12.2015). Gemäß einem Bericht von 2013 vom Health Policy Project (HPP) erreicht das nigerianische Krankenversicherungswesen momentan nur gerade fünf Millionen Menschen. Dies entspricht 3 Prozent der gesamten nigerianischen Bevölkerung. Auf der Webseite des NHIS steht, dass die Krankenversicherung bis ins Jahr 2015 30 Prozent der nigerianischen Bevölkerung erreichen soll (SFH 22.1.2014). Hilfsorganisationen, die für notleidende Patienten die Kosten übernehmen, sind nicht bekannt. Aufwändigere Behandlungsmethoden, wie Dialyse oder die Behandlung von HIV/AIDS, sind zwar möglich, können vom Großteil der Bevölkerung aber nicht finanziert werden (AA 3.12.2015). Wer kein Geld hat, bekommt keine medizinische Behandlung (GIZ 6.2016b).

Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 3.12.2015). Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überweisung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen (IOM 8.2014). Heimkehrer, die vorher nicht in ärztlicher Behandlung waren, müssen lediglich dem Krankenhaus eine Registrierungsgebühr zahlen und in der Lage sein, ihre Behandlungskosten selbst zu tragen (IOM 8.2014; vgl. AA 3.12.2015). Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung) (USDOS 13.4.2016).

Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein (IOM 8.2014). Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Jeder Patient - auch im Krankenhaus - muss Medikamente selbst besorgen bzw. dafür selbst aufkommen (AA 3.12.2015). Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/Aids können teils kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben (ÖBA 7.2014).

In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden (AA 3.12.2015).

Es gibt zahlreiche Apotheken in den verschiedenen Landesteilen Nigerias. Die National Agency for Food and Drug Administration and Control (NAFDAC) hat ebenfalls umfangreiche Anstrengungen unternommen, um sicherzustellen, dass diese Apotheken überwacht werden und der nigerianischen Bevölkerung unverfälschte Medikamente verkaufen (IOM 8.2014). Trotzdem bliebt die Qualität der Produkte auf dem freien Markt zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte - meist aus asiatischer Produktion - vertrieben werden (bis zu 25 Prozent aller verkauften Medikamente), die aufgrund unzureichender Dosisanteile der Wirkstoffe nur eingeschränkt wirken (AA 3.12.2015).

Im Vergleich zu den anderen westafrikanischen Ländern hat sich Ebola in Nigeria nur begrenzt ausgebreitet. Insgesamt gab es 20 bestätigte Ebola-Fälle, 8 davon verliefen tödlich. Präsident Goodluck Jonathan erklärte in der UN-Vollversammlung vom 25. September 2014, dass Nigeria Ebola-frei sei. Damit hatte Nigeria bewiesen, dass das Ebola-Virus kontrollierbar ist. Am 20. Oktober 2014 erklärte die Weltgesundheitsorganisation (WHO) Nigeria offiziell für Ebola-frei. Nigeria gilt somit als Vorbild bei der Bekämpfung der Ausbreitung von Ebola (GIZ 6.2016b).

Quellen:

HIV/AIDS

Nigeria hat weltweit die zweitgrößte Zahl HIV-infizierter Einwohner (DAH 11.4.2014; vgl. UNAIDS 10.2.2016). UNAIDS berichtet, dass im Jahr 2014 3,4 Millionen Menschen in Nigeria an HIV erkrankt sind (UNAIDS 10.2.2016) davon sind 58 Prozent Frauen (Leadership/Allafrica 12.9.2015). Für das Jahr 2015 schätzt UNAIDS, dass etwa 3,5 Millionen (2,6-4,5 Millionen) Menschen mit HIV in Nigeria leben. Davon sind etwa 1,9 Millionen (1,4-2,4 Millionen) Frauen im Alter ab 15 Jahren an HIV erkrankt. Die Anzahl der Kinder im Alter bis 14 Jahren wird auf 260.000 (190.000 bis 360.000) geschätzt (UNAIDS 2015). Es wird geschätzt, dass im Jahr 2014 etwa

1.665. 403 HIV-erkrankte Menschen antiretrovirale Medikamente (ARV) benötigten. Die Anzahl der an HIV erkrankten schwangeren Frauen, die ARV-Prophylaxen bekamen, um die Mutter-Kind-Übertragung von HIV zu verhindern, stieg von 57.871 im Jahr 2013 auf 63.350 im Jahr 2014 (NACA 2015). Medikamente gegen HIV/Aids können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben (ÖBA 7.2014).

Laut jüngsten Schätzungen sinkt die Zahl der Neuinfektionen stetig. Im Jahr 2012 waren es 253.506 Neuinfektionen während die Anzahl im Jahr 2014 auf 227.518 sank. Im Jahr 2014 gab es 174.253 AIDS-bedingte Todesfälle (NACA 2015).

Die National Agency for the Control of AIDS (NACA) ist für die Umsetzung des nationalen HIV/Aids Programms zuständig. Sie koordiniert und kontrolliert die Aktivitäten auf der Ebene der Bundesstaaten und LGAs. Das Programm zielt einerseits auf Aufklärung und Prävention und anderseits auf die Behandlung von HIV/AIDS (SF 26.3.2014; vgl. NACA 2015). Laut NACA gibt es in Nigeria im Jahr 2014 1.047 Zentren (im Jahr 2013 waren es 820), in denen antiretrovirale Behandlung angeboten wird (NACA 2015). Im Jahr 2013 gab es 7.075 (im Jahr 2012 waren es 2.391) HIV-Test- und Beratungszentren in Nigeria (Avert 1.5.2015). Im Bundesstaat Lagos gab es im Jahr 2013 laut MedCOI 57 kostenlose HIV-Test- und Beratungszentren (UKHO 5.2015).

Die Kernpunkte des National HIV/AIDS Strategic Plan (NSP) 2010-2015 waren Verhaltensänderungen und Vorbeugung von Neuinfektionen und dabei die HIV-Behandlung, Versorgung und Unterstützung für Erwachsene und Kinder, die an HIV erkrankt sind oder sonst davon betroffen sind, weiter aufrechtzuhalten. Darüber hinaus sollte der Plan unter anderem auch Geschlechterungleichheit ansprechen (NACA 2014). Für 2016 bis 2020 gibt es von NACA eine eigene Strategie für Jugendliche und junge Erwachsene, nämlich das National HIV Strategy for Adolescents and Young People 2016-2020. Das Ziel dieser Strategie ist es, die Anzahl neuer HIV-Infektionen unter Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Nigeria zu verringern (UNESCO o. D.; vgl. NACA 2016).

Personen mit HIV/AIDS verlieren oft ihre Jobs oder es wird ihnen Gesundheitsversorgung verweigert (USDOS 13.4.2016). Der damalige Präsident, Goodluck Jonathan, unterzeichnete 2014 ein neues Gesetz, das Menschen mit HIV und AIDS vor Diskriminierungen schützen soll. Laut dem HIV/AIDS Anti-Discrimination Act 2014 ist es illegal, Menschen aufgrund ihrer Infektion zu diskriminieren. Arbeitgebern, Einzelpersonen oder Organisationen ist es untersagt, einen HIV-Test als Voraussetzung für eine Anstellung oder Zugriff auf Dienste zu fordern (UNAIDS 11.2.2015).

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann aufgrund der dargelegten Gründe kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen generell festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria reicht nicht aus, um eine Bedrohung iSv Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse, aus selbstständiger Arbeit, sichern kann, insbesondere dann wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 7.2014).

Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden. Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen. Die Einwanderungsbehörde führt ein Fahndungsbuch, anhand dessen bei aus dem Ausland zurückkehrenden Nigerianern eine Überprüfung bereits bei Ankunft am Flughafen erfolgt: Bei Notierung im Fahndungsbuch wird der Betreffende noch im Flughafengebäude verhaftet; im anderen Fall wird der betroffenen Person ein vorläufiges Identifikationspapier durch die nigerianische Einwanderungsbehörde ausgestellt, wenn sie lediglich über einen vorläufigen Reiseausweis einer nigerianischen Botschaft verfügt (AA 3.12.2015).

Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Verhaftung bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern aus Deutschland sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der Nigerianischen Immigrationsbehörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch der Drogenpolizei (National Drug Law Enforcement Agency/NDLEA) befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 3.12.2015). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation". Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen keine Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitoring der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit offiziellen Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖBA 7.2014).

Im Ausland straf- oder polizeilich auffällig gewordene Personen, insbesondere Prostituierte, werden in ihren Herkunfts-Bundesstaat überstellt. Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Im Mai 2012 erhielt die Deutsche Botschaft in Abuja ein Schreiben des nigerianischen Justizministers mit der Bestätigung der Nichtanwendung des "Decree 33". Vor dem Hintergrund, dass die Sicherheitskräfte Verdächtige misshandeln oder extra-legal töten, statt sie vor Gericht zu stellen, lässt sich allerdings nicht ausschließen, dass Polizei und Militär auch "Decree 33" noch als Legitimationsgrundlage für Repressalien sehen, trotz dessen offizieller Nichtanwendung (AA 3.12.2015). Da die österreichische Botschaft stets "overstay" als Abschiebungsgrund angibt, sind Verhaftungen bei Ankunft in Nigeria unwahrscheinlich. Dadurch ist das "Dekret 33" nicht geeignet, ein Rückschiebungshindernis für eine Person darzustellen (ÖBA 7.2014).

Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, so dass z.B. eine ausreichende Versorgung von minderjährigen Rückkehrern dort nicht ohne weiteres gewährleistet wäre (AA 3.12.2015).

Quellen:

Dokumente und Staatsangehörigkeit

Aufgrund des nicht vorhandenen Meldewesens, verbreiteter Korruption in den Passbehörden sowie Falschangaben der Antragsteller ist es ohne weiteres möglich, einen nigerianischen Reisepass zu erhalten, der zwar echt, aber inhaltlich falsch ist. Die Beantragung eines Passes bei den nigerianischen Passbehörden folgt nicht europäischen Standards. Es ist einfach, einen neuen Pass unter Vorlage eines nationalen, nicht auf Echtheit und inhaltliche Richtigkeit überprüften Dokuments (z.B. Geburtsurkunde) zu erhalten. Damit ist es für jede Person möglich, ihre wahre Identität zu verschleiern und mit gefälschten Personaldaten nach Europa zu gelangen (AA 3.12.2015). Infolge des Fehlens eines geordneten staatlichen Personenstandswesens ist die Überprüfung der Echtheit von Dokumenten durch nigerianische Behörden nicht möglich (ÖBA 7.2014).

Gefälschte Dokumente (Geburts- und Heiratsurkunden sowie Zeugnisse von Schulen und Universitäten), die aber oft nicht auf den ersten Blick als solche zu erkennen sind, sind in Lagos, aber auch in anderen Städten ohne Schwierigkeiten zu erwerben. Diese Fälschungen sind professionell ausgestaltet und von echten Dokumenten kaum zu unterscheiden. Auch inhaltlich unwahre, aber von den zuständigen Behörden ausgestellte Bescheinigungen (Gefälligkeitsbescheinigungen) sowie Gefälligkeitsurteile in Familiensachen kommen vor. In der Vergangenheit vorgelegte angebliche Fahndungsersuchen nigerianischer Sicherheitsbehörden waren in der Form oftmals fehlerhaft oder enthielten falsche Darstellungen der behördlichen Zuständigkeiten und waren dadurch als Fälschungen zu erkennen. Auch Aufrufe von Kirchengemeinden, namentlich genannten Asylbewerbern Zuflucht und Schutz zu gewähren, waren oftmals gefälscht (AA 3.12.2015; vgl. ÖBA 7.2014).

Die Verfassung knüpft die Staatsangehörigkeit an die Geburt in Nigeria oder - im Ausland - an die Abstammung von einem nigerianischen Elternteil (Art. 25). Mit Dekret 69/92 vom 14.12.1992 wurde die Registrierung von Geburten der Nationalen Bevölkerungskommission (National Population Commission, NPC) übertragen. Die Registrierungspraxis ist landesweit unterschiedlich und weist zum Teil erhebliche Lücken auf (AA 3.12.2015). Es ist nicht vorgeschrieben, Geburten registrieren zu lassen (USDOS 13.4.2016). So wird landesweit nur jede dritte Geburt ordnungsgemäß registriert. Der Verzicht auf die nigerianische Staatsangehörigkeit ist theoretisch möglich (Art. 29 der Verfassung), jedoch nur nach Registrierung durch den Präsidenten wirksam. Praktisch macht diese Durchführungsvorschrift den Verzicht unmöglich, da der Präsident die Registrierung nicht vornimmt und eine Delegierung auf eine andere staatliche Stelle nicht vorgesehen ist (AA 3.12.2015).

Quellen:

Diese Feststellungen basieren auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom September 2016. In Ergänzung dazu wurde den Beschwerdeführern auch die Analyse der Staatendokumentation, "Nigeria: Zur Lage sexueller Minderheiten, insbesondere von MSM (men who have sex with men), unter Hinzunahme der Informationen der FFM Nigeria vom 15.-23.11.2015" vom 30.09.2016 übermittelt. Der Inhalt dieses Berichts basiert einerseits auf Interviews und Gesprächen, die im Zeitraum der Fact Finding Mission vom 15.-23.11.2015 in Nigeria geführt wurden. Zusätzlich wurden Sekundärquellen verwendet, die zitiert werden.

Analyse der Staatendokumentation, "Nigeria: Zur Lage sexueller Minderheiten, insbesondere von MSM (men who have sex with men), unter Hinzunahme der Informationen der FFM Nigeria vom 15.-23.11.2015" vom 30.09.2016:

Quellen und Methodik

Zur Situation sexueller Minderheiten in Nigeria und hinsichtlich ihrer Lebenswelt gibt es zahlreiche Quellen. Einige davon - und hier speziell aus dem internationalen Menschenrechtsbereich - fokussieren ihre Berichte auf die nationale Gesetzgebung und auf Vorfälle, die sich gegen Angehörige sexueller Minderheiten richten. Andere Quellen, z.B. akademische Studien und Berichte lokaler NGOs, versuchen, das Thema vor einem historischen Hintergrund und einer kulturell differenzierten Perspektive zu beleuchten. Ein bedeutender Teil der vorhandenen Quellen befasst sich mit der Situation von Männern die mit Männern Sex haben (men who have sex with men/MSM) aus der Perspektive der öffentlichen Gesundheit. Diese Quellen beschäftigen sich in diesem Zusammenhang mit dem konkreten Bedarf im Kampf gegen HIV/AIDS. Insgesamt beschäftigen sich die meisten Quellen mit Männern (homo- und bisexuelle Männer und andere MSM).

Um Informationen unterschiedlicher Quellen zu verifizieren, und mit dem Ziel, Informationen über die Auswirkung des Anfang 2014 in Kraft getretenen Same Sex Marriage (Prohibition) Act (SSMPA) zu sammeln, hat die Staatendokumentation des BFA vom 15. bis zum 23.11.2015 eine Fact Finding Mission nach Abuja und Kaduna unternommen.

1.1. Quellenauswahl

Das Hauptaugenmerk der Delegation lag auf der Situation von MSM in Nigeria. Mehrere lokale, im MSM-Bereich tätige NGOs, Anwälte und Menschenrechtsanwälte wurden kontaktiert und interviewt. Außerdem wurden mit der Thematik befasste diplomatische Quellen interviewt, um hinsichtlich der Auswirkungen des SSMPA einen breiteren Überblick zu erhalten. Internationale Organisationen und Medien wurden weitestgehend nicht berücksichtigt, um vom euro-zentristischen Zugang Abstand zu gewinnen (siehe dazu auch 2.1 und 2.1.1), und lokalen (betroffenen) sowie direkt mit der Thematik vor Ort beschäftigten Quellen wurde der Vorzug gegeben.

Zusätzlich wurde auf der Grundlage akademischer Quellen eine Hintergrundanalyse vollzogen. Schlussendlich wurde auch Sekundärliteratur lokaler Quellen eingebunden, um zum besseren Verständnis beizutragen.

Da davon ausgegangen wurde, dass offizielle nigerianische Stellen dem öffentlich dominanten Diskurs folgen, der aus menschenrechtlicher Perspektive durchaus als homophob beschrieben werden kann, wurde auf Interviews mit nigerianischen Behörden oder Staatsrepräsentanten verzichtet.

1.2. Interview-Orte

Die Delegation der Staatendokumentation führte ihre Interviews in Abuja und Kaduna. Da das Wissen und die Erfahrung der befragten Quellen über diese beiden Städte hinausreichen, können die erlangten Informationen in gewissem Maße auch für andere Teile Nigerias als relevant erachtet werden.

1.3. Interview-Partner

Die Delegation traf sich mit Repräsentanten zweier im MSM-Bereich arbeitenden NGOs, welche den MSM-Communities in Abuja und Kaduna Dienste und Unterstützung zukommen lassen; mit Repräsentanten einer im Gesundheits- und Entwicklungsforschungsbereich tätigen internationalen Organisation, die sowohl in Abuja als auch in Kaduna aktiv ist;1 mit zwei Menschenrechtsanwälten2 in Abuja; mit vier mit der Thematik befassten (westlichen) Diplomaten unterschiedlicher Botschaften in Abuja; und mit zwei Anwälten in Abuja. Einige der befragten Quellen stellten auch schriftliche Dokumente mit weiteren Informationen zur Verfügung.

Es muss festgehalten werden, dass die meisten Quellen der Delegation über einen höheren Bildungsgrad und eine relativ gute sozio-ökonomische Position verfügen.

1.4. Interview-Setting

Bei den meisten Interviews traf die Delegation auf einzelne Gesprächspartner. Dies war der Fall bei vier mit der Thematik befassten diplomatischen Quellen, bei zwei Anwälten und bei zwei Menschenrechtsanwälten. Bei einem Interview mit einer im Gesundheits- und Entwicklungsforschungsbereich tätigen internationalen Organisation traf die Delegation zwei lokale Repräsentanten. Beim Treffen mit einer im MSM-Bereich tätigen NGO in Abuja fand eine Gruppendiskussion mit sechs Repräsentanten der NGO statt. Beim gemeinsamen Treffen mit einer im MSM-Bereich tätigen NGO in Kaduna und einer im Gesundheits- und Entwicklungsforschungsbereich tätigen internationalen Organisation in Kaduna fand eine Gruppendiskussion mit ca. 25 Mitgliedern der lokalen NGO und mehreren lokalen Angestellten der internationalen Organisation statt.

Die Gruppendiskussionen ermöglichten es, dass unterschiedliche Meinungen und persönliche Erfahrungen zum Ausdruck gebracht werden konnten; und dass Informationen, die durch ein Mitglied der Gruppe gegeben wurden, durch andere Mitglieder ergänzt werden konnten.

1.5. Bericht, Peer Review, Zitierweise

Die Berichtslegung hat sich aufgrund zeitlicher Engpässe verzögert. Nach Rücksprache mit einem Teil der Quellen vor Ort haben die gegebenen Informationen nicht an Aktualität eingebüßt.

Der Peer Review wurde entsprechend der Methodologie der Staatendokumentation vollzogen.

Die Quellen der Delegation wurden bereits im Vorfeld davon in Kenntnis gesetzt, dass die von ihnen gegebenen Informationen in einem öffentlich zur Verfügung gestellten Bericht veröffentlicht werden. Während der FFM wurde den Quellen erklärt, dass sie das jeweilige Gesprächsprotokoll zur Korrektur übermittelt bekommen werden, und dass ihre Änderungswünsche berücksichtigt werden. Drei der Quellen haben ihr Protokoll trotz mehrmaligen Nachfragens nicht zurück übermittelt. Entsprechend der Methodologie der Staatendokumentation können die Informationen dieser Quellen in anonymisierter Form frei verwendet werden. Da die Thematik sexueller Minderheiten und damit auch jene von MSM in Nigeria nach wie vor eine sensible Angelegenheit darstellt, haben die meisten Quellen der Delegation um eine Anonymisierung gebeten. Diesem Anliegen wurde Folge geleistet, und daher werden die Namen der Interviewpartner nicht offengelegt.

1.6. Terminologie

Die vorliegende Analyse versucht hinsichtlich der Verwendung von Termini wie 'lesbisch', 'schwul', 'bisexuell' oder 'LGBTI' Vorsicht walten zu lassen, soweit sich diese Begriffe auf Communities oder Individuen beziehen, die außerhalb der üblichen sexuellen Orientierung oder Gender-Identität stehen. Diese Begriffe kommen in dieser Analyse nur dann vor, wenn sie von den Interviewpartnern oder in schriftlichen Quellen verwendet wurden. Gemäß Untersuchungen zu sexuellen Minderheiten in nicht-westlichen Gesellschaften werden Bezeichnungen wie ‚lesbisch' oder ‚schwul' stark mit westlicher Geschichte und Identitätspolitik assoziiert. Dies spiegelt die Realität in anderen Weltteilen nur schwach wider. Diese Begriffe sind vielmehr eine Reminiszenz daran, dass lokalen Communities in der Kolonialzeit Kategorien und Meinungen oktroyiert worden sind.3

Die Verwendung derartiger Begriffe "can further entrench the victimisation and exclusion of those tagged with such labels".4

In diesem Bericht wird als Überbegriff das kulturell neutralere Konzept der ‚sexuellen Minderheiten' verwendet - ein Konzept, das in der Literatur und von lokalen NGOs häufig verwendet wird. Um auf spezifische sexuelle Minderheiten eingehen zu können, werden in diesem Bericht die Termini ‚Männer/Frauen/Personen, die gleichgeschlechtliche Beziehungen eingehen' verwendet, wie etwa vom Wissenschaftler Thabo Msibi vorgeschlagen wurde.5 Für Männer wird der Terminus MSM (Männer, die mit Männern Sex haben/men who have sex with men) verwendet. Bei diesem Begriff wird weniger auf sexuelle Orientierung und Identität eingegangen, als vielmehr auf Aktivität.6

Der Begriff MSM findet in der medizinischen Forschung und bei HIV-Programmen häufig Verwendung, und auch die Interviewpartner der Delegation verwendeten ihn öfter als beispielsweise ‚schwul' (hier: gay). Eine im Gesundheits- und Entwicklungsforschungsbereich tätige internationale Organisation erklärte dazu, dass der Begriff ‚MSM' neutraler und die Verwendung sicherer ist. Es handelt sich bei MSM um einen anerkannten Terminus im Gesundheitswesen, der ganz einfach alle Männer umfasst, die mit anderen Männern Geschlechtsverkehr haben. Folglich fallen darunter auch jene Männer, die sich selbst als homo- oder bisexuell identifizieren.7

In einer Studie über Prostitution [hier: "transactional sex"] von MSM in urbanen Gebieten Nigerias wurden unterschiedliche, in den MSM-Communities von Lagos und Kano gebräuchliche Begriffe aufgelistet. Einige dieser Begriffe werden hier widergegeben, um die Heterogenität der Begrifflichkeit in Nigeria zu verdeutlichen. Die vollständige Liste findet sich im Original.8

English terms:

  • Rice / top / king: masculine or anally insertive sexual partner

  • Beans / bottom / queen: feminine or anally receptive sexual partner

  • Tibi: homosexual (shorthand for T-B or top-bottom, i.e. the insertive and receptive roles in anal sex)

  • Converted: straight-identified - or formerly straight-identified - man who has sex with other men, especially for money

  • Market: transactional sex. To be on market is to be looking to get paid for sex; your market is selling means that one is attracting sexual partners.

Yoruba term:

  • Sagba: homosexual

Hausa terms:

  • Harka: in-group term among MSM for 'gay sex', especially anal sex. In standard Hausa harka means 'business'.

  • Mai harka (plural: masu harka): a man who has sex with other men

  • Mai ido: someone who does harka, literally 'a person with eyes'. Yana da ido means 'he has sex with men', literally 'he has eyes'.

  • Dan luwadi / Dan homo: homosexual; somewhat derogatory when used by non-MSM

  • Dan daudu / Dan hamsin: a man who behaves like a woman, often presumed to do sex work; somewhat derogatory

  • Me'ka (plural: me'koki): more preferred in-group term for effeminate man, and less well-known by general public

  • Hajiyar sama: insertive partner in anal sex, i.e. 'top'

  • Hajiyar kasa: receptive partner in anal sex, i.e. 'bottom'

2. Kultur, Gesellschaft, Politik

2.1. Kulturell bedingte Sensibilität in Bezug auf sexuelle Minderheiten in Afrika

Darstellungen zur Thematik sexueller Minderheiten in Afrika stellen eine Herausforderung dar. Selbstverständlich können die universellen Menschenrechte und ihre Gültigkeit für Angehörige sexueller Minderheiten nicht in Frage gestellt werden. Der öffentlich-dominante Diskurs über sexuelle Minderheiten in Afrika wird von lokalen und internationalen Medien gefördert. Dieser Diskurs ist aber geprägt von kulturellen Vorurteilen und Annahmen. Eine Konsequenz dieser Vorgaben ist, dass auf der Ebene der internationalen Politik der Diskurs zu zwei monolithischen Positionen eingefroren zu sein scheint. Einerseits verurteilen viele afrikanische Politiker ‚Homosexualität' als für afrikanische Kulturen und Traditionen fremd und stellen sie als Import dar, den ‚der Westen' durch ‚neo-imperialistische' Maßnahmen (etwa die Drohung der Wegnahme von Entwicklungsgeldern) in Afrika zu verankern suche. Aus westlicher Perspektive wiederum verstärken solche Positionen den Glauben daran, dass Afrika - das ohnehin mit Traditionalismus und Rückständigkeit assoziiert wird - im Wesen homophob sei, und dass es die Pflicht der internationalen Gemeinschaft wäre, in Afrika die Einhaltung der Menschenrechte im Namen der sexuellen Minderheiten eindringlich zu propagieren.9

Um zwischen diesen beiden Blöcken zu vermitteln, bedarf es eines gewissen Maßes an kultureller Sensibilität. Erstens ist gleichgeschlechtliche Sexualität auf dem afrikanischen Kontinent nichts Neues. Sexuelle Minderheiten wurden in vielen afrikanischen Ländern traditionell toleriert, solange sie nicht in den Vordergrund bzw. an die Öffentlichkeit traten. Was allerdings neu ist - und dabei fühlen sich viele Afrikaner unwohl oder sogar beklommen - ist die Sichtweise, wonach Homosexualität eine sexuelle Identität darstelle und dass Menschen im Rahmen einer Identitätspolitik für gleichgeschlechtliche Beziehungen öffentlich eintreten sollten. Dies steht im krassen Widerspruch zur bisher vorherrschenden Kultur der Diskretion und Verschwiegenheit in Bezug auf Sexualität.10

Zweitens wurzelt die homophobe Rhetorik und Beklommenheit nicht in afrikanischen Kulturen und Traditionen. Sie müssen vielmehr im Kontext der "stresses and strains of globalisation"11 verstanden werden:

"The most outspoken African homophobes thus have a lot in common with leaders elsewhere in the world seeking scapegoats for three decades of broad economic policy failure and the consequent social breakdown. In that sense, they have more in common with the far right in the USA than with traditional Africa".12

Zum entsprechenden nigerianischen Kontext siehe Abschnitt 2.1.1.13

Drittens muss im afrikanischen Kontext differenziert werden, denn die Situation für sexuelle Minderheiten stellt sich nicht in jedem afrikanischen Land gleich dar. Während zwar mehr als die Hälfte der Staaten Afrikas gleichgeschlechtliche Sexualität unter Strafe stellt, hat Südafrika hinsichtlich sexueller Minderheiten eine der progressivsten Gesetzgebungen der Welt. Auch in Ländern wie Botswana, Mosambik und auf den kapverdischen Inseln wurden Fortschritte gemacht. Da in jedem Land unterschiedliche Komplexitäten und Widersprüche vorherrschen, können Kontroversen über die Rechte sexueller Minderheiten aus unterschiedlichen Gründen auftreten und geführt werden und folglich auch ganz unterschiedliche Richtungen einschlagen.14

Viertens wird die durch westliche Regierungen und Menschenrechtsorganisationen betriebene, dogmatische Propagierung von Rechten für sexuelle Minderheiten von den lokalen Communities sexueller Minderheiten als kontraproduktiv wahrgenommen. Weil dadurch sowohl die Ängste der lokalen Bevölkerung verstärkt als auch die anti-kolonialistische homophobe Rhetorik gerechtfertigt werden, verschlechtert sich die Situation für die Betroffenen. "[As long as] the perception [in Africa is] that Africa is being "civilized" or talked down to accept same-sex sexuality, it will remain extremely difficult to make headway in changing attitudes towards same-sex relationships".15

Die Vorstellung westlicher Aktivisten für die - sonst Ungehörten - sprechen zu müssen, scheint weit verbreitet zu sein. Allerdings wird dabei die Tatsache übersehen, dass es in fast jedem afrikanischen Land lokale Organisationen mit Bezug zu sexuellen Minderheiten gibt. Und diese operieren nicht isoliert, sie sind selbst zu kontinentaler Koordination fähig. Unter anderem wurden gemeinsame Statements erarbeitet, die sich gegen westliche Interventionen in Afrika richteten, da diese genau jenen Bevölkerungsgruppen schadeten, die dadurch eigentlich verteidigt hätten werden sollen.16

2.1.1. Das nigerianische Beispiel: politische Strategie und westliche Intervention

Im kulturellen und politischen Kontext Nigerias kann die Einführung des Same Sex Marriage (Prohibition) Act (SSMPA) als Teil eines Machtkampfes verstanden werden. Nach Angaben einer mit der Thematik befassten diplomatischen Quelle sei der SSMPA zu einem politischen Instrument geworden, da eine große Mehrheit der Nigerianer der Homosexualität negativ gegenüber steht. Dabei sei etwa das Zurückdrängen der westlichen Ideologie ins Feld geführt worden,17 da die Menschen davon ausgingen, dass Homosexualität eine ‚ausländische Sache' sei.18 Die NGO TIERs gibt dazu an: "Politicians seeking public support portray the LGBTI community as a societal ill and use this as a leverage to gain support for their political ambition".19

Gemäß den Angaben eines Menschenrechtsanwaltes stünden Nigerianer gleichgeschlechtlichen Beziehungen gar nicht so ablehnend gegenüber, wohl aber würden sie gleichgeschlechtliche Ehen entschieden ablehnen.20 Eine im MSM-Bereich aktive NGO in Kaduna erklärte hierzu, dass dieser Umstand den Entscheidungsträgern sehr wohl bewusst gewesen sei. Und obwohl niemand in der MSM-Community jemals die Legalisierung gleichgeschlechtlicher Ehen gefordert hatte, wurde das Gesetz ‚Same Sex Marriage (Prohibition) Act' genannt. Mit diesem Titel sei die Bevölkerung aufgerüttelt und das Gesetz sehr populär geworden.21 Präsident Jonathan hingegen sei zu diesem Zeitpunkt weniger beliebt gewesen. Er habe gehofft, mit der Unterzeichnung des SSMPA an Popularität zu gewinnen.22 Ein Menschenrechtsanwalt erklärt, dass das Gefühl, vom Westen zu etwas gezwungen zu werden, einerseits den Patriotismus und andererseits den Hass gefördert habe.23 Eine mit der Thematik befasste diplomatische Quelle bestätigte, dass der SSMPA ein seltener Grund gewesen sei, welcher die nigerianischen Politiker an einem Strang hat ziehen lassen:

"There is not one member of the National Assembly that would speak out against the law".24 Eine jüngere Aussage des nunmehr ehemaligen Präsidenten Goodluck Jonathan könnte ein Hinweis darauf sein, dass der SSMPA noch einmal überprüft werden könnte: "When it comes to equality, we must all have the same rights as Nigerian citizens".25

Die Tatsache, dass Jonathan genau jene Person war, welche den SSMPA hat in Kraft treten lassen, zeigt, dass offiziellen Ausführungen zur Thematik sexueller Minderheiten mit Vorsicht begegnet werden muss.

Mehrere Quellen der Delegation bestätigten, dass westliche Aussagen und Interventionen im Zuge der Einführung des SSMPA den sexuellen Minderheiten in Nigeria mehr geschadet als genutzt hatten.26 Eine mit der Thematik befasste diplomatische Quelle gab dazu an, dass der Westen mit der Angelegenheit wenig sensibel umgegangen sei und dadurch die Sache schlimmer gemacht habe: "The issue touched the pride of Nigerians".27 Ein Menschenrechtsanwalt führte dazu aus:

"When the international community came out and said 'Don't do that!' the reaction of the people was: 'It's true! The West came to force us to accept same sex marriage!"28

In diesem Umfeld seien lokale Menschenrechtsverteidiger, welche sich gegen den SSMPA aussprachen, als "western financed agents" erachtet worden. Deswegen wurden sie auch angegriffen (siehe 6.5).29 Eine mit der Thematik befasste diplomatische Quelle gab an, dass die nigerianische Community sexueller Minderheiten die internationalen Partner dafür kritisiert hatte, in der Diskussion um den SSMPA dermaßen lautstark (hier: "particularly vocal") geworden zu sein.30

Ein Menschenrechtsanwalt erklärte hierzu: "Placing the LGBT community of Nigeria and the SSMPA on the international agenda did not help the local population at all".31 Tatsächlich seien NGOs der nigerianischen Community an internationale Partner und Organisationen mit der Bitte herangetreten, sich in den Hintergrund zurückzuziehen und ihnen bei der weiteren Vorgangsweise die Führung zu überlassen.32

2.2. Historische Entwicklung und kulturelle Differenzierung

Historisch gesehen ist die Intoleranz gegenüber sexuellen Minderheiten in Nigeria nicht immer so stark gewesen, wie sie heute dargestellt wird. Nach Angaben eines Menschenrechtsanwaltes habe es in Nigeria immer schon MSM gegeben. Niemand habe sie belästigt. Zwar sei Sodomie unter Strafe gestanden, doch diese Gesetze seien ignoriert worden.33 Tatsächlich existierte das Konzept der Homosexualität in vielen lokal verwendeten Sprachen Nigerias schon lange vor Beginn der Kolonialisierung. Aufgrund einer viel später angewendeten Zensur kennen jüngere Generationen dieses Vokabular jedoch kaum noch. In unterschiedlichen Teilen Nigerias war es Angehörigen sexueller Minderheiten bis in die 1990er und sogar bis zum Anfang der 2000er noch möglich, sich in weniger stark eingeschränkten Räumen zu bewegen, als dies heute der Fall ist. In Nordnigeria lebten ‚Transvestiten' oder ‚als schwul Wahrgenommene' unbehelligt; es gab auch als ‚schwul' bekannte Bars. In Nigeria gibt es auch eine jahrhundertealte Tradition an Transgender-Communities, wo Männer sich offen wie Frauen kleiden und deren von der Gesellschaft zugeschriebene Rollen (z.B. Kochen) übernehmen können.34 Im Hausa werden solche Männer dan daudu genannt.35 Beim Volk der Igbo wiederum gibt es die Tradition der adanma bzw. adamma. Dabei handelt es sich um hauptsächlich männliche Tänzer, die als Frauen verkleidet auftreten.36

Nach Angaben einer Untersuchung über Homosexualität aus dem Jahr 2000, erscheint das nigerianische Umfeld als äußerst homophob. Allerdings muss offenbar zwischen dem dominant-vorherrschenden Diskurs und der tatsächlichen Lebenswirklichkeit unterschieden werden: "There is an outward expression of homophobia in the dominant culture, although among the general population, there is greater tolerance and understanding that the practices exist".37 Zur heutigen Situation siehe 2.4 und 5.2.

Schließlich muss auch berücksichtigt werden, dass es in Nigeria unzählige unterschiedliche kulturelle und ethnische Gruppen gibt, die jeweils über eine abweichende Perspektive zu sexuellen Minderheiten verfügen können; oder die einen abweichenden Umgang mit Angehörigen sexueller Minderheiten pflegen.38

Die Situation von sexuellen Minderheiten wird auch von äußeren Faktoren beeinflusst. So hat der Aufwuchs von christlichen und islamischen Fundamentalisten in den vergangenen zwei Jahrzehnten den Bewegungsradius sexueller Minderheiten eingeschränkt - u.a. durch die Einführung der Scharia in den nördlichen Bundesstaaten (siehe 3.2).39

2.3. Soziales und kulturelles Umfeld

Das soziale und kulturelle Umfeld ist in Nigeria konservativ und patriarchal geprägt. Buben und Mädchen werden zu unterschiedlichen Verhaltensweisen ermutigt, es werden ihnen gegenteilige Rollen in der Gesellschaft zugewiesen: "While male children are socialized to see themselves as future heads of households, breadwinners, and owners [...] of their wives and children, female children are taught that a good woman must be an obedient, submissive, meek, and a humble housekeeper."40

Diese Geschlechterrollen werden auch auf die sexuelle Sphäre übertragen. Männer werden ermutigt, ihre Sexualität zu erforschen und auszuleben. Dies gilt als Ausdruck ihrer Männlichkeit. Sie werden zu Dominanz, Rücksichtslosigkeit und Kontrollausübung erzogen. Auf der anderen Seite wird von Frauen erwartet, dass sie die Bedürfnisse der Männer erfüllen und ihre eigenen Wünsche zurückstellen. In diesem Umfeld gilt Heterosexualität als einzig akzeptable Praktik und Ideologie. Gleichgeschlechtliche Beziehungen werden als unproduktiv und widernatürlich dargestellt. Sie werden als Bedrohung für das Patriarchat wahrgenommen und müssen daher unter Kontrolle gehalten werden. Sowohl die christliche als auch die islamische Religion spielen bei der Erhaltung dieser hetero-patriarchalen Ideologie eine wichtige Rolle.41

Über Sexualität wird in Nigeria generell nicht offen diskutiert, die Mehrheit der Nigerianer fühlt sich unwohl dabei, über Sex und Sexualität zu sprechen. Die lokale NGO INCRESE schreibt dazu:

"Discourses about gender expressions, identities and sexual orientation are still built on rumours, myths and assumptions, mostly because of the taboo on open discussions".42 Dies wiederum führe zu Einschränkungen und Verletzungen der Menschenrechte von Angehörigen sexueller Minderheiten.43 Gleichgeschlechtliche Sexualität wird folglich oft als ‚Fluch' erachtet.44 Dass das generelle sozio-kulturelle Umfeld in Nigeria sexuellen Minderheiten sehr intolerant gegenübersteht, wurde jedenfalls von den Quellen der Delegation bestätigt. Mehrere mit der Thematik befasste diplomatische Quellen erklärten, dass eine große Mehrheit der Nigerianer sexuellen Minderheiten negativ gegenüber stehen würde.45 Gemäß den Ergebnissen einer Umfrage von NOI Polls Limited sind 90 Prozent der Nigerianer der Ansicht, dass Menschen nicht homosexuell geboren werden.46 Eine im Gesundheits- und Entwicklungsforschungsbereich tätige internationale Organisation gab an, dass die nigerianische Bevölkerung Homosexualität als ‚ausländische Sache' erachte: "Foreigners are teaching people to become gay men".47

Mehrere Quellen der Delegation erklärten, dass Homophobie und Wahrheitsverweigerung in Nigeria immer noch stark verankert seien.48

Eine im Gesundheits- und Entwicklungsforschungsbereich tätige internationale Organisation merkte an, dass die Angst in der Community sexueller Minderheiten immer präsent sei. MSM würden sich unsicher fühlen und daher koste es viel Zeit, das Vertrauen von MSM zu erlangen.49

Folglich versuchen Personen, die in gleichgeschlechtlichen Beziehungen stehen, diesen Umstand vor der eigenen Familie und dem sozialen Umfeld geheim zu halten. Sie wollen damit Stigmatisierung, Diskriminierung, Ausgrenzung und - in manchen Fällen - Gewalt vermeiden.50 Manche dieser Personen führen ein Doppelleben. Nach Angaben einer mit der Thematik befassten diplomatischen Quelle sind viele MSM verheiratet und gehen mit ihrer Sexualität nicht offen um.51 Eine im Gesundheits- und Entwicklungsforschungsbereich tätige internationale Organisation erklärte, dass 50 Prozent aller MSM entweder verheiratet sind und/oder Bisexualität praktizieren.52 Zwei Quellen gaben an, dass sich die Mehrheit der MSM bisexuell verhalte. Einige MSM hätten sogar vier Ehefrauen und seien trotzdem aktive Mitglieder der MSM-Community.53 Gemäß den Angaben zweier Quellen wüssten einige der mit MSM verheirateten Frauen über die sexuellen Präferenzen ihrer Ehepartner Bescheid.54

Der Grund für diese Eheschließungen ist der in der nigerianischen und anderen afrikanischen Gesellschaften ausgeprägt vorhandene Druck, zu heiraten und Kinder zu bekommen:55

"The transition from adolescence to social adulthood required a man to become (or be thought to become) a father, a woman to become a mother; the transition to respected elder required grandchildren. [...] In the absence of any semblance of welfare state, moreover, children continue to be valued (indeed, are imperative in many cases) for social security".56

Konsequenterweise haben die meisten in gleichgeschlechtlichen Beziehungen stehenden Personen in Nigeria auch Geschlechtsverkehr mit dem anderen Geschlecht; oder sie haben die Absicht, einmal einen Angehörigen des anderen Geschlechts zu heiraten und Kinder zu bekommen.57

2.4. Medien und öffentliche Meinung heute

Auch wenn es hinsichtlich der sozio-kulturellen Einstellung der Nigerianer zu sexuellen Minderheiten eine allgemeine Auffassung gibt, muss differenziert werden. Das Umfeld ist nicht statisch sondern Veränderungen unterworfen.

Im Mai 2015 wurde eine Meinungsumfrage veröffentlicht, die von NOI Polls Limited in Zusammenarbeit mit der NGO TIERs und der Bisi Alimi Foundation zustande kam. Es wurde versucht, die Einstellung der Nigerianer hinsichtlich der Community an Lesben, Schwulen und Bisexuellen zu erfassen. Laut dieser Umfrage stehen 87 Prozent der Nigerianer hinter dem SSMPA, im Jahr 2013 waren es noch 92 Prozent gewesen. Bei der Altersgruppe der 18-25jährigen liegt die Zustimmung zum SSMPA bei 80 Prozent.58

Ein weiteres interessantes Resultat der Umfrage ist, dass zwar nur 11 Prozent aller Befragten ein homosexuelles Familienmitglied akzeptieren würde, der Anteil bei der Gruppe der 18-25jährigen jedoch mehr als doppelt so hoch liegt - nämlich bei 23 Prozent.59 Zusätzlich gaben 30 Prozent dieser Altersgruppe an, persönlich eine homosexuelle Person zu kennen (in der Familie, im Freundeskreis, im lokalen Umfeld). Bei der Gesamtbevölkerung lag dieser Anteil bei nur 17 Prozent.60

Eine im Gesundheits- und Entwicklungsforschungsbereich tätige internationale Organisation erklärte: "Things are getting better but there is still room for improvement. Gradually people become aware of the MSM population. For those who are enlightened it is nothing new, especially for the young ones, who travel, it is not an issue any more".61

Ein Menschenrechtsanwalt gab an, dass sich aufgrund des SSMPA die Berichterstattung über sexuelle Minderheiten in nigerianischen Medien sehr verstärkt habe.62 Gemäß den Angaben zweier mit der Thematik befasster diplomatischer Quellen habe es gegen Ende des Jahres 2013 und zu Anfang des Jahres 2014 mehr Berichterstattung gegeben, als zuvor und danach. Damals sei es in der Berichterstattung zu einer Spitze gekommen, die sich danach wieder auf ein Normalniveau reduziert habe.63

Eine mit der Thematik befasste diplomatische Quelle gab an, dass es im Jahr 2015 kein signifikant gesteigertes mediales Interesse an der Thematik gebe und ihr keine besondere Aufmerksamkeit zukomme.64 Eine andere mit der Thematik befasste diplomatische Quelle erklärte im November 2015, dass über die Thematik sexueller Minderheiten nicht mehr öffentlich diskutiert werde und ihr auch im politischen Diskurs keine bedeutende Rolle mehr zukomme.65

Ein Menschenrechtsanwalt erklärte hingegen, dass es insgesamt mehr Medienberichterstattung zu sexuellen Minderheiten gebe, als vor der Diskussion um den SSMPA.66 Auch eine im MSM-Bereich tätige NGO in Abuja schloss sich dieser Meinung an.67

Ein Menschenrechtsanwalt bemerkte, dass ein Großteil der Berichterstattung negativ gefärbt und von Vorurteilen geprägt sei.68

Eine im Gesundheits- und Entwicklungsforschungsbereich tätige internationale Organisation erklärte, dass die nigerianischen Medien nach wie vor von Sensationen geleitet würden. So werde etwa versucht, MSM mit Pädophilie in Verbindung zu bringen, obwohl dazu nur anekdotisch Berichte vorliegen würden.69 Allerdings gab ein Menschenrechtsanwalt zu verstehen, dass es zu einer Reduktion der vorurteilsbehafteten Medienberichterstattung gekommen sei, und dass nigerianische Medien professioneller und weniger von Emotionen geleitet berichten würden.70 Eine im MSM-Bereich aktive NGO in Abuja erklärte, dass sich die Atmosphäre Schritt für Schritt ändere. Einige Medien wären nach wie vor darauf aus, ihre Sensationsgeschichten zu verkaufen. Andere Medien würden hingegen objektiver und professioneller berichten.71

Eine mit der Thematik befasste diplomatische Quelle berichtete, dass sie über Pläne lokaler NGOs gehört habe, wonach Journalisten eine entsprechende Ausbildung angeboten werden solle.72 Ein Menschenrechtsanwalt gab dazu an, dass seitens der Community sexueller Minderheiten versucht werde, die Kontakte zu Medien zu intensivieren. Letztere würden auf diese Kontaktsuche teils positiv reagieren. Zum Beispiel stelle die Community Pressemeldungen zur Verfügung, und es würden auch Vorschläge zur Verwendung von Begriffen in Schlagzeilen gegeben.73 Ein anderer Menschenrechtsanwalt erklärte, dass eine Initiative der Community auch versuche, bekannte Persönlichkeiten [hier: "celebrities"] für sich zu gewinnen. Diese sollten über soziale Medien ‚positive' Messages verbreiten.74

2.5. Gesellschaftliche Aufklärungsmaßnahmen

Einige Quellen erwähnten den Bedarf an Aufklärungsmaßnahmen für eine breitere Bevölkerung, um die Akzeptanz sexueller Minderheiten zu stärken. So hat sich zum Beispiel im Gesundheitswesen schon einiges geändert. Öffentliche Krankenhäuser haben schon vor einigen Jahren damit begonnen, ihre Bediensteten im vorurteilsfreien Umgang mit MSM auszubilden.75 Eine im Gesundheits- und Entwicklungsforschungsbereich tätige internationale Organisation erläuterte ihre Erfahrungen zu solchen bewusstseinsbildenden Maßnahmen im Gesundheitswesen. Dabei handle es sich um den Versuch, bei medizinischen Dienstleistern das Verständnis für Angehörige sexueller Minderheiten - v.a. MSM - zu fördern und Vorurteile zu beseitigen. Das Vorgehen erfolge Schritt für Schritt und sei in der Regel sehr effektiv. Derartige Ausbildungen wurden von der im Gesundheits- und Entwicklungsforschungsbereich tätigen internationalen Organisation auch zum Zeitpunkt des Gespräches im November 2015 organisiert.76

In einem wissenschaftlichen Artikel von Marc Epprecht werden ähnliche Erfahrungen berichtet. Es wird ein Kurs für medizinisches Personal aus unterschiedlichen afrikanischen Ländern beschrieben, bei welchem die Anwesenden dem Thema MSM anfangs sehr skeptisch gegenüber standen:

"[I]t slowly became apparent that the group was beginning to accept that msm existed on a much bigger scale than they had ever imagined. More importantly, they no longer seemed to present as much of a danger to Africa's cultural integrity as some of the other people under discussion (extortionists, and heroin or human traffickers, for example). From that point, the participants moved fairly steadily from 'How do we cure them?' to a broad acceptance of a harm reduction approach through education and the protection of human rights for msm".77

Interessant scheint auch die Aufklärung durch persönliche Erfahrungen: Eine Erhebung von NOI Polls Limited kam zum Ergebnis, dass 52 Prozent jener Nigerianer, die persönlich eine homosexuelle Person kennen, daran glauben, dass ein Mensch homosexuell geboren wird. Bei der Gesamtbevölkerung hingegen betrug der Anteil nur 10 Prozent.78

3. Rechtliche Situation und die Anwendung von Gesetzen

3.1. Strafgesetzbuch (Criminal Code Act)

Gleichgeschlechtliche Beziehungen zwischen Männern sind gemäß Strafgesetzbuch, Kapitel 21, Sektionen 214, 215 und 217 strafbar und können mit bis zu 14 Jahren Haft geahndet werden:

214. Any person who -

(1) has carnal knowledge of any person against the order of nature; or

(2) has carnal knowledge of an animal; or

(3) permits a male person to have carnal knowledge of him or her against the order of nature;

is guilty of a felony, and is liable to imprisonment for fourteen years.

215. Any person who attempts to commit any of the offences defined in the last pre-ceding section is guilty of a felony, and is liable to imprisonment for seven years.

The offender cannot be arrested without warrant.

217. Any male person who, whether in public or private, commits any act of gross in-decency with another male person, or procures another male person to commit any act of gross indecency with him, or attempts to procure the commission of any such act by any male person with himself or with another male person, whether in public or private, is guilty of a felony, and is liable to imprisonment for three years.

The offender cannot be arrested without warrant.79

Zwei Wissenschaftler der Rechtsfakultät der Ebonyi State University beziehen sich auf den Fall Magaji v. The Nigerian Army. Dort wird die Phrase "carnal knowledge" als veralteter juristischer Euphemismus für heterosexuellen Geschlechtsverkehrt beschrieben. Dieser sei erst später auf homosexuellen Geschlechtsverkehr ausgedehnt worden. "The order of nature" wiederum wird als carnal knowledge zwischen Mann und Frau beschrieben, wohingegen carnal knowledge zwischen Männern als "against the order of nature" beschrieben wird.80

An dieser Stelle muss festgehalten werden, dass weder die sexuelle Orientierung als solche, noch eine Geschlechteridentität kriminalisiert werden. Ein von der Delegation befragter Anwalt erklärte genau das: "What is criminalised, is the act of being caught during the act".81

3.1.1. Anwendung des Strafgesetzbuches

Es gibt nur sehr wenige belegte Fälle von Verurteilungen. Einer dieser Fälle wurde in der nationalen und internationalen Presse dokumentiert. Dabei wurde ein Schauspieler in Abuja zu drei Monaten Haft verurteilt.82 Eine lokale NGO in Nigeria erläuterte gegenüber dem kanadischen IRB im Jänner 2012, dass es zwar zu einigen Anklagen gemäß Sektion 217 des Criminal Code Act gekommen sei, dass es aber keine Verurteilungen gegeben habe.83 Ein Menschenrechtsanwalt hat der Delegation im November 2015 erklärt, dass in Nigeria niemand für - wie im Strafgesetzbuch vorgesehen - 7 oder 14 Jahre Haft verurteilt worden sei.84 Ein anderer Menschenrechtsanwalt erklärte, dass es in den ersten 52 Jahren nach der nigerianischen Unabhängigkeit nur drei Fälle gegeben habe, bei welchen Personen aufgrund der oben zitierten Stellen des Strafgesetzbuches verurteilt worden wären. Mit der Zunahme an öffentlicher Aufmerksamkeit im Rahmen der Diskussion um den SSMPA sei es allerdings auch zu einer Zunahme an Anklagen gekommen. Dazu beigetragen habe die Solidarity Alliance (siehe auch 4.1), welche viel Aufmerksamkeit erregt und Zwischenfälle provoziert habe. Der Menschenrechtsanwalt bestätigte allerdings auch, dass es zu keinen Verurteilungen gekommen ist.85

Gemäß den Quellen des IRB seien mehrere Personen, welche in gleichgeschlechtlichen Beziehungen gelebt hatten, unter anderen Gesetzen verurteilt worden.86

3.2. Scharia-Strafgesetzbücher (Shari'a penal codes)

Nachdem der Geltungsbereich der Scharia zwischen 1999 und 2002 in zwölf nordnigerianischen Bundesstaaten (Bauchi, Borno, Gombe, Jigawa, Kaduna, Kano, Katsina, Kebbi, Niger, Sokoto, Yobe, Zamfara) auf das Strafrecht ausgedehnt worden war, stehen gleichgeschlechtliche Beziehungen dort nunmehr auch im Rahmen der Scharia unter Strafe. Die Scharia wird nur auf Muslime angewendet, nicht-Muslime können sich freiwillig einem Scharia-Gericht unterwerfen. Jeder der zwölf genannten Bundesstaaten verfügt über ein eigenes Scharia-Strafgesetz, es gibt geringfügige Unterschiede. Der Bundesstaat Zamfara führte als erster ein Scharia-Strafgesetzbuch ein, jene der anderen Bundesstaaten beruhen teilweise auf dieser Version.87

In Zamfara werden gleichgeschlechtliche Beziehungen in Kapitel VIII des Shari'a Penal Code Law, Sektionen 130-131 (Sodomie) und 134-135 (Lesbianismus) unter Strafe gestellt:

Sodomy (Liwat)

130. Sodomy defined

Whoever has carnal intercourse against the order of nature with any man or woman is said to commit the offence of sodomy:

Provided that whoever is compelled by the use of force or threats or without his consent to commit the act of sodomy upon the person of another or be the subject of the act of sodomy, shall not be deemed to have committed the offence.

131. Punishment for Sodomy

Whoever commits the offence of sodomy shall be punished:-

with caning of one hundred lashes if unmarried, and shall also be liable to imprisonment for the term of one year; or

if married with stoning to death (rajm).

EXPLANATION: Mere penetration is sufficient to constitute carnal intercourse necessary to the offence of sodomy.

[...]

Lesbianism (Sihaq)

134. Lesbianism defined

Whoever being a woman engages another woman in carnal intercourse through her ***ual [sic!] organ or by means of stimulation or ***ual [sic!] excitement of one another has committed the offence of Lesbianism.

135. Punishment for Lesbianism

Whoever commits the offence of lesbianism shall be punished with caning which may extend to fifty lashes and in addition be sentenced to a term of imprisonment which may extend to six months.

EXPLANATION: The offence is committed by the unnatural fusion of the female ***ual [sic!] organs and or by the use of natural or artificial means to stimulate or attain ***ual [sic!] satisfaction or excitement.88

Der Akt der Sodomie wird in den meisten anderen Scharia-Bundesstaaten gleich definiert. Nur in Kaduna und Yobe gibt es Unterschiede: "Whoever has anal coitus with any man is said to commit the offence of sodomy." Das Strafmaß für Sodomie variiert. In Gombe, Jigawa und Kano gilt das gleiche Strafmaß wie in Zamfara: Tod durch Steinigung ist verheirateten Männern vorbehalten, nicht-verheiratete Männer werden ausgepeitscht. In Yobe, Kaduna, Katsina und Kebbi ist das einzig vorgesehen Strafmaß die Steinigung (eine Ausnahme bildet in Yobe und Kaduna Sodomie mit der eigenen Ehefrau). In Bauchi ist das Scharia-Strafgesetz weniger spezifisch. Dort soll Sodomie mit Steinigung geahndet werden "or by any other means decided by the state." In Sokoto besteht ein spezieller Zusatz für folgenden Fall: "[I]f the act is committed by a minor on an adult person".89 In diesem Falle beträgt das Strafmaß für den erwachsenen Täter bis zu 100 Hiebe, für den minderjährigen Täter wird Haft angeordnet [hier: "correctional punishment"].90

Lesbianismus wird in den anderen Scharia-Bundesstaaten genauso definiert, wie in Zamfara. Fast überall gilt auch das gleiche Strafmaß von bis zu 50 Hieben und bis zu sechs Monaten Haft. Im Bundesstaat Bauchi kann das Strafmaß auf bis zu fünf Jahre ausgedehnt werden. In Kano und Katsina ist die Steinigung als Strafe vorgesehen. In Kaduna wird das Strafmaß nicht spezifiziert, die entsprechende Entscheidung wird dem (Bundes)Staat übertragen.91

3.2.1. Anwendung der Scharia-Strafgesetzbücher

Die Quellen der Delegation konnten kaum Fälle nennen, bei welchen es zu Verurteilungen nach der Scharia gekommen ist. Keine der Quellen erwähnte einen Fall, bei welchem die Todesstrafe durch Steinigung vollstreckt worden wäre.

Fälle werden zwar vor Scharia-Gerichte getragen, dort ist es aber äußerst schwierig, den Beweisanforderungen nachzukommen.92 Zwei ältere Fälle von Verurteilungen zum Tod durch Steinigung sind dokumentiert. Am 23.9.2003 sprach ein Scharia-Gericht in Kobi, Bundesstaat Bauchi, Jibril Babaji der Sodomie für schuldig. Das Gericht verhängte die Todesstrafe durch Steinigung. Im März 2004 hob das Scharia-Obergericht die Strafe auf und sprach Jibril Babaji frei. Beim anderen Fall wurde Attahiru Umar am 12.9.2001 von einem Scharia-Gericht in Kebbi der Sodomie für schuldig befunden und zum Tod durch Steinigung verurteilt. Dem Mann wurde vorgeworfen, einen sieben Jahre alten Buben missbraucht zu haben. Attahiru Umar legte beim Kebbi State Shari'a Court of Appeal Berufung ein, das Ergebnis ist unbekannt.93

Ein aktuellerer Fall einer Verurteilung unter der Scharia wurde im Jänner 2014 aus Bauchi gemeldet. Dabei war ein Mann zu 20 Hieben und 5.000 Naira Strafe für einen ‚homosexuellen Akt' verurteilt worden, der sich bereits sieben Jahre zuvor zugetragen haben soll und für welchen der Verurteilte ‚Reue zeigte'. Das Urteil wurde am 16.1.2014 vollstreckt.94

Ein Menschenrechtsanwalt erklärte der Delegation im November 2015, dass es in den Jahren vor 2013 hinsichtlich Sodomie im Rahmen der Scharia nur zwei Verurteilungen gegeben habe. Ab 2013 sei es aber zumindest in Bauchi, Gombe und Zamfara zu weiteren Verurteilungen gekommen.95 Eine mit der Thematik befasste diplomatische Quelle gab dazu an, dass es sich hier um eine sehr geringe Zahl handle.96 Eine im MSM-Bereich aktive NGO in Kaduna erwähnte zwei Fälle vor dem Scharia-Gericht: Einen in Kaduna (2013, Urteil ausstehend); und einen in Kano (2013, es kam zu keiner Verurteilung, jedoch zur Erpressung des Angeklagten durch den Ankläger).97

3.3. Der Same Sex Marriage (Prohibition) Act, 2013 (SSMPA)

Am 7.1.2014 unterzeichnete der damalige Präsident Goodluck Jonathan den Same Sex Marriage (Prohibition) Act 2013. Damit wurde der Umfang der Kriminalisierung gleichgeschlechtlicher Beziehungen in Nigeria ausgeweitet.98 Die Diskussionen und Lesungen über ein Gesetz zum Verbot gleichgeschlechtlicher Verehelichung hatten in der National Assembly bereits im Jahr 2006 begonnen.99 Keine der vor 2013 erstellten Versionen trat jedoch jemals in Kraft.

Der SSMPA besagt:100

1-(1)-A marriage contract or civil union entered into between persons of same sex:

--(a)-Is prohibited in Nigeria: and

--(b)-Shall not be recognised as entitled to the benefits of a valid marriage.

--

-(2)-A marriage contract or civil union entered into between persons of same sex by virtue of a certificate issued by a foreign country is void in Nigeria, and any benefit accruing there-from by virtue if the certificate shall not be enforced by any court of law.

(...)

4-(1)-The Registration of gay clubs, societies and organisations, their sustenance, processions and meetings is prohibited.


-(2)-The public show of same sex amorous relationships directly or indirectly is prohibited.


5-(1)-A person who enters into a same sex marriage contract or civil union commits an offence and is liable on conviction to a term of 14 years imprisonment.


-(2)-A person who registers, operates or participates in gay clubs, societies and organisations, or directly or indirectly makes show of same sax amorous relationships in Nigeria commits an offence and is liable on conviction to a term of 10 years imprisonment.


-(3)-A person or group of persons who administers, witnesses, abets or aids the solemnization of same sex marriage or civil union, or supports the registration, operation and sustenance of gay clubs, societies, organisations, processions or meetings in Nigeria commits and offence and is liable on conviction to a term of 10 years imprisonment.

Der SSMPA bietet hinsichtlich einiger Begriffe auch weitergehende Definitionen. Zum Beispiel wird "same sex marriage" definiert als:

"[T]he coming together of persons of the same sex with the purpose of living together as husband and wife or for other purposes of same sexual relationship".101

"Civil union" wiederum wird umfassend beschrieben als

"any arrangement between persons of the same sex to live together as sex partners, and includes such descriptions as:

(a) adult independent relationships;

(b) caring partnerships;

(c) civil partnerships;

(d) civil solidarity pacts;

(e) domestic partnerships;

(f) reciprocal beneficiary relationships;

(g) registered partnerships;

(h) significant relationships; and

(i) stable unions".102

3.3.1. Rechtliche Aspekte

Zwei Quellen der Delegation bezweifelten, dass die rechtlichen Formalitäten hinsichtlich des SSMPA erfüllt worden seien. Nach Angaben einer mit der Thematik befassten diplomatischen Quelle sei es unklar, ob der SSMPA amtlich bekanntgegeben [hier: "gazetted"] worden ist. Daher sei auch unklar, ob das Gesetz überhaupt ordentlich in Kraft getreten ist.103 Eine im Gesundheits- und Entwicklungsforschungsbereich tätige internationale Organisation erwähnte ebenfalls, dass der SSMPA niemals amtlich bekanntgegeben worden sei. Nach Auffassung dieser Quelle sei das Gesetz inaktiv.104

Ein anderes rechtliches Problem wird von Wissenschaftlern der Rechtsfakultät der Ebonyi State University beschrieben. Sie kommen u. a. zum Schluss, dass, falls Homosexualität oder sexuelle Orientierung auf genetischen Faktoren beruhe und damit als "circumstance of birth" bewertet werden müsse, das Recht auf Ehe von der nigerianischen Verfassung gegeben sei.105 "Circumstance of birth" wird in der Sektion 42(2) der Verfassung erwähnt, wo der Schutz vor Diskriminierung verankert ist: "No citizen of Nigeria shall be subjected to any disability or deprivation merely by reason of the circumstances of his birth".106 Folglich wären die im SSMPA vorgesehenen Verbote und Sanktionen null und nichtig, da sie mit der Verfassung in Widerspruch stünden.107

3.3.2. Anwendung des SSMPA

In den Tagen nach der Unterzeichnung des SSMPA im Jänner 2014 berichteten unterschiedliche Medien über die Verhaftung von Personen, die im Verdacht standen, in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung zu leben.108 Allerdings ist unklar, ob die Verhaftungen tatsächlich auf der Grundlage des neuen Gesetzes gemacht worden sind. Zum Beispiel kam es in dieser Zeit in Bauchi zu Verhaftungen, welche mit dem Verdacht auf Verstoß gegen das Scharia-Strafgesetz (Sodomie) begründet wurden (siehe auch 3.2).109

Insgesamt betrachtet, gab eine mit der Thematik befasste diplomatische Quelle an, dass sie nicht den Eindruck habe, wonach der SSMPA viel an der Situation der Betroffenen geändert hat.110 Mehrere Quellen gaben an, dass sie von keinem Fall gehört hätten, bei welchem es zu einer Strafverfolgung im Rahmen des SSMPA gekommen sei.111 Es gebe dementsprechend auch keine derartigen Verurteilungen.112 Eine mit der Thematik befasste diplomatische Quelle erklärte, dass die Umsetzung des SSMPA für die nigerianischen Behörden keine Priorität darstelle. Bisher erfolgte Verhaftungen von Angehörigen sexueller Minderheiten seien eher als opportunistisch zu bezeichnen - als Ausdruck der herrschenden Korruption - und nicht als gezielte Maßnahmen.113 Diese Meinung wurde von zwei Menschenrechtsanwälten geteilt.114 Eine andere mit der Thematik befasste diplomatische Quelle erwähnte zwei Fälle von Anklagen in Kano, bei welchen die Anklage aber wieder fallengelassen worden sei.115

Hinsichtlich der Anwendung des SSMPA auf im MSM-Bereich aktive Organisationen siehe 4.4.

Hinsichtlich der Gewalt, den Verhaftungen und den Schikanen durch die Polizei, welche mit dem SSMPA in Verbindung gebracht werden können, siehe 5.2 und 5.3.

3.4. Zusammenfassende Informationen

Generell scheint es sehr schwierig zu sein, Personen aufgrund der in Abschnitt 3.1 und 3.2 beschriebenen Tatbestände des nigerianischen Strafgesetzes und der Scharia-Strafgesetze zu verurteilen. Was nämlich unter diesen Gesetzen verboten ist, ist der eigentliche gleichgeschlechtliche Sexualverkehr. Der Nachweis eines solchen Tatbestandes erfordert aber Zeugen - und die Beibringung solcher Zeugen gestaltet sich naturgemäß schwierig.

Die Quellen der Delegation erwähnten, dass die Zahl an tatsächlichen Verurteilungen nach dem Strafgesetz oder den Scharia-Strafgesetzen im Vergleich zur Zahl an Verhaftungen und Anklagen sehr klein ist.116 Der Delegation ist es allerdings nicht gelungen, hinsichtlich der Zahl an Verurteilungen Gewissheit zu erlangen. Auch ist unklar, unter welchen Gesetzen etwaige Verurteilungen zustande gekommen sind.117

Widersprüchlichkeiten und Ungenauigkeiten bei den Zahlen zu Verhaftungen und Verurteilungen unter jenen Gesetzen, welche gleichgeschlechtliche Beziehungen unter Strafe stellen, können etwa durch die schiere Größe des Landes und seine föderale Struktur erklärt werden. Mit über 181 Millionen Einwohnern ist Nigeria das bevölkerungsreichste Land Afrikas.118 Außerdem ist Nigeria in 36 Bundesstaaten und das Federal Capital Territory (FCT) gegliedert. Zusätzlich ist das Rechtssystem sehr komplex.119

Allerdings ist folgender Rückschluss möglich: Im Vergleich mit der anzunehmenden Größe der Community an MSM ist die Zahl der tatsächlich im Rahmen des Strafgesetzes, der Scharia-Strafgesetze oder des SSMPA angeklagten und verurteilten Personen eine verschwindend kleine Minderheit. Viele Interview-Partner erklärten dementsprechend, dass eine staatliche Verfolgung von Angehörigen sexueller Minderheiten unter den bestehenden Gesetzen kaum stattfindet; siehe 5.1.

Die Tatsache, dass der nigerianische Staat jene Gesetze, die gleichgeschlechtliche Beziehungen unter Strafe stellen, nicht systematisch vollzieht, entspricht auch den Untersuchungen von Amnesty International zu anderen Ländern in Subsahara-Afrika:

"Whereas numerous African countries criminalize same-sex behaviour, only some actively apply the law".120 Aber auch wenn derartige Gesetze nur selten angewendet werden, kann schon alleine ihre Existenz als problematisch erachtet werden: "The existence of such laws creates a permissive environment for family members and others in the community to discriminate against, harass and intimidate LGBTI people".121 Siehe dazu 5.2.

Andererseits gibt es Hinweise darauf, dass Angehörige sexueller Minderheiten öfter verhaftet werden, als es die in diesem Abschnitt angeführten Zahlen und Fälle vermuten lassen. Jene, die verhaftet wurden, sind aber viel eher mit Problemen wie Erpressung und Nötigung konfrontiert (siehe 5.3), als mit einer Anklage vor Gericht.122 Ein Menschenrechtsanwalt erklärte der Delegation, dass es nach einer Verhaftung und der folgenden Kautionsprozedur zu keinen weiteren Untersuchungen der Polizei komme: "The case disappears". Als Grund dafür nannte die Quelle die fehlenden Beweise.123 Ein anderer Menschenrechtsanwalt äußerte sich ähnlich:

"The case is finished when the police get their money".124 Folglich komme kaum ein Fall jemals vor Gericht. Und wenn dies wirklich geschehe, dann würden viele NGOs intervenieren.125

4. Im MSM-Bereich tätige Organisationen

Die Delegation hat hinsichtlich der im MSM-Bereich tätigen Organisationen und Netzwerke in Nigeria zahlreiche Informationen gesammelt. Die MSM-Communities sind in Nigeria gut organisiert und ihre Organisationen bieten in unterschiedlichen Bereichen, wie Gesundheit, Rechtshilfe und Menschenrechte Unterstützung an. Allerdings hängt die Möglichkeit dafür, solche Angebote aufrechterhalten zu können, von einem Maß an Diskretion ab. Es gibt gute Gründe dafür, warum die Netzwerke ihre Aktivitäten nicht in der Öffentlichkeit präsentieren. Im nigerianischen Umfeld kann ein Zuviel an Öffentlichkeit für sexuelle Minderheiten zu einem Rückschlag führen - vor allem, wenn westliche Partner involviert sind (siehe 2.1.1).

Aufgrund dieser Wahrnehmung und den damit verbundenen Befürchtungen wird in diesem Abschnitt nur ein Teil der gesammelten Informationen zur Verfügung gestellt.

4.1. Koalitionen von Organisationen für sexuelle Minderheiten

In den meisten der größeren Städte Nigerias gibt es Netzwerke sexueller Minderheiten. Im Jahr 2013 wurde auf einer Seite von ILGA erklärt, dass es in Nigeria zwei große Koalitionen der Community gebe: Eine im Gesundheitsbereich angesiedelte und eine im Bereich Menschenrechte. Diese Koalitionen nannten sich Sexual Minorities Against HIV/AIDS in Nigeria und The Coalition for the Defence of Sexual Rights in Nigeria (CDSR). Die Koalitionen setzten sich aus unterschiedlichen Akteuren zusammen: "[The] membership [is] spanning from small LGBTI community groups, to national governmental and non-governmental institution".126

Eine Auswirkung des SSMPA auf die Community war eine Spaltung derselben.127 Eine mit der Thematik befasste diplomatische Quelle äußerte hierzu: "When they were supposed to be united, internal disputes erupted".128 Eine andere mit der Thematik befasste diplomatische Quelle erklärte, dass die Frage der Ressourcenteilung und die Frage des Umgangs mit dem SSMPA - d.h. ob und wie der SSMPA rechtlich angefochten werden sollte - die beiden Hauptstreitpunkte dargestellt hätten.129 Gemäß den Angaben eines Menschenrechtsanwalts habe die CDSR vor der Spaltung als einzige relevante Koalition gegolten. Als der SSMPA vom Präsidenten unterzeichnet worden war, hätten einige jüngere Mitglieder der Community zurückschlagen wollen; sie formten die Solidarity Alliance. Der Menschenrechtsanwalt erklärte hierzu: "There are now more voices speaking of MSM problems; but those voices are not in symphony."130

Trotzdem sind im MSM-Bereich tätige NGOs in Nigeria weiterhin untereinander vernetzt. Dies wird z.B. im Abschnitt 7.2 klar verdeutlicht.

4.2. Reichweite von im MSM-Bereich aktiven Organisationen

Eine im Gesundheits- und Entwicklungsforschungsbereich tätige internationale Organisation erklärte, dass MSM in Nigeria über eine starke und gut vernetzte Community verfügen würden.131 Gemäß den Angaben mehrerer Quellen der Delegation haben die meisten im MSM-Bereich aktiven Organisationen ihren Sitz in einer Hauptstadt eines Bundesstaates.132 Dort seien die Netzwerke stärker und besser organisiert als in ländlichen Gebieten.133 Manche Organisationen betreiben Community-Zentren. Diesbezüglich wurden im Laufe der Gespräche u.a. Lagos, Abuja, Kano, Port Harcourt und Calabar genannt. In einer Studie aus dem Jahr 2014 wird erwähnt, dass es in sieben der zwanzig LGAs von Lagos Community-Zentren für MSM gebe.134

Eine mit der Thematik befasste diplomatische Quelle äußerste die Besorgnis, wonach die Reichweite in ländlichen Gebieten nur eingeschränkt gegeben sein könnte.135 Ein Menschenrechtsanwalt erklärte, dass auf LGA-Ebene ausschließlich jene im MSM-Bereich tätigen NGOs aktiv seien, die aus dem Gesundheitsbereich kommen.136 Auch eine mit der Thematik befasste diplomatische Quelle erklärte, dass die im Bereich der medizinischen Versorgung aktiven Organisationen über eine gute Reichweite verfügen würden. Sie seien auch im ländlichen Raum aktiv. Manchmal würde allerdings die mangelnde Infrastruktur ein Problem darstellen.137 Lokale Angestellte einer im Gesundheits- und Entwicklungsforschungsbereich tätigen internationalen Organisation nannten auch die erforderlichen Reisekosten als Problem.138 Außerdem können hinsichtlich der Reichweite von Organisationen Sprachgrenzen ein Problem darstellen.139 Eine im MSM-Bereich tätige NGO in Abuja erklärte, dass sie ihre Mitglieder in Englisch ausbilden würde, und diese ihr erlerntes Wissen dann in ihrer Muttersprache an die lokale Community weitergeben würden (siehe 4.3.3).140

Eine im Gesundheits- und Entwicklungsforschungsbereich tätige internationale Organisation bestätigte, dass MSM-Netzwerke auch in ländlichen Gebieten bestehen. Allerdings könne es vorkommen, dass diese nicht mit urbanen Netzwerken in Verbindung stehen. Normalerweise funktionieren diese lokalen Netzwerke gut, die Communities sind rund um Meinungsführer [hier: "key opinion leader"] organisiert.141 Siehe dazu 4.3.3.

Eine im MSM-Bereich aktive NGO in Kaduna gab an, in 12 von 23 LGAs des Bundesstaates Kaduna aktiv zu sein und dort über eine Reichweite bis zum Grass-Root-Level zu verfügen. Mit einzelnen Dörfern in diesen 12 LGAs werde Kontakt gehalten.142

Eine mit der Thematik befasste diplomatische Quelle erklärte, dass MSM normalerweise über die im MSM-Bereich tätigen Organisationen Bescheid wüssten.143 Ein Menschenrechtsanwalt hingegen war der Ansicht, dass es immer noch MSM gebe, die noch nicht auf existierende Netzwerke aufmerksam geworden seien. Allerdings habe sich die Reichweite der Netzwerke in den vergangenen Jahren verbessert. Die meisten MSM hätten - in unterschiedlichem Ausmaß - Zugang zu diesen Netzwerken.144 Eine im MSM-Bereich tätige NGO in Abuja wiederum erklärte, dass selbst jene MSM, welche in ländlichen Gebieten lebten und nicht über ein Telefon verfügten, über MSM-Netzwerke Bescheid wüssten. Die betroffene Organisation selbst hat ihre Reichweite ausgedehnt. Sie arbeitet mit anderen Netzwerken und NGOs in ganz Nigeria zusammen, hat ihre eigene Website und eine Seite auf Facebook. Fazit: "People are aware of this network".145

4.2.1. Sozio-ökonomische Differenzierung

Gemäß den Angaben einer im Gesundheits- und Entwicklungsforschungsbereich tätigen internationalen Organisation gibt es innerhalb der MSM-Communities Klassenunterschiede.146 Eine Studie erklärt hierzu, dass sich MSM in Nigeria sogar entlang der Einkommenshöhe organisieren würden: "Wealthy MSM coordinate their network without reference to the low-income MSM networks although it is clear that sexual partnerships develop across class lines such as on occasions when travel or mobility leads to the absence of a regular partner".147

4.3. Unterstützungsangebote von im MSM-Bereich aktiven NGOs

4.3.1. Gesundheit

Gesundheit und insbesondere HIV/AIDS sind hinsichtlich der Organisation von MSM in Nigeria zentrale Themen. Eine im Gesundheits- und Entwicklungsforschungsbereich tätige internationale Organisation erklärte, dass die Prävalenz von HIV/AIDS in der nigerianischen MSM-Community jährlich zunehme.148 Die Wahrscheinlichkeit, mit HIV infiziert zu werden, ist dabei für MSM drei- bis viermal so hoch, wie für den Rest der Bevölkerung.149 Da eine Mehrheit an MSM ein bisexuelles Verhalten zu Tage legt, besteht auch weiterhin ein substantielles Risiko hinsichtlich der Weiterverbreitung von HIV/AIDS im heterosexuellen Teil der Bevölkerung.150

Folglich kann der Kampf gegen HIV/AIDS nicht geführt werden, wenn MSM von den Maßnahmen ausgeschlossen bleiben.151 Dementsprechend entschieden sich unterschiedliche Organisationen dazu, MSM aus der Perspektive der öffentlichen Gesundheit näher zu kommen, die Communities zu untersuchen und auf Basis der Ergebnisse Programme zu entwickeln. Derartige Organisationen befassen sich mit bewusstseinsbildenden Maßnahmen und mit einer auf MSM zugeschnittenen medizinischen Versorgung.152

Dazu wurden eigene Community-Zentren eingerichtet, in denen Hoch-Risiko-Gruppen zusammenkommen, um dort Behandlung und Beratung zu erhalten, und - wo notwendig - an Spitäler weitervermittelt zu werden, und wo mentale und psycho-soziale Unterstützung angeboten wird.153

Üblicherweise richten sich viele Organisationen beim Kampf gegen HIV/AIDS an die allgemeine Öffentlichkeit, und auch die meisten Fördergelder fließen in allgemeine Kampagnen. Aber einige Organisationen richten sich (auch) gezielt an MSM, da diese hinsichtlich HIV/AIDS eine Schlüsselgruppe darstellen.154 Sich an die breite Bevölkerung und an MSM gleichzeitig zu richten, gestaltet sich als schwierig. Eine im Gesundheits- und Entwicklungsforschungsbereich tätige internationale Organisation erklärte hierzu, dass Betroffenen-Gruppen von HIV-positiven Menschen aus der allgemeinen Bevölkerung für MSM nur schwer zugänglich seien. Sobald eine Person als MSM identifiziert sei, würde sie an einer weiteren Teilnahme gehindert werden.155 Gleichzeitig schrecken viele MSM davor zurück, öffentliche Spitäler aufzusuchen. Eine im MSM-Bereich aktive NGO in Kaduna erklärte, dass MSM Angst davor hätten, im Krankenhaus ‚enttarnt' zu werden. Dieser Umstand sei für den ständigen Anstieg der HIV/AIDS-Prävalenz bei nigerianischen MSM mitverantwortlich. Die Verfügbarkeit eigener, auf die Community zugeschnittener Kliniken sei für MSM eine Entlastung und Erleichterung.156 Folglich nehmen dort, wo es derartige Kliniken gibt, mehr MSM medizinische Leistungen in Anspruch.157

Die Delegation hat im Laufe der Interviews von drei derartigen, auf MSM spezialisierten Kliniken gehört.158 Hinsichtlich einer dieser Kliniken wurde der Zulauf für den Zeitraum April 2013 bis November 2015 mit 7.000 Patienten beziffert.159 Einige Organisationen gaben an, dass sie davon wüssten, dass zwischen den genannten Kliniken und spezifischen staatlichen Krankenhäusern ein Maß an Kooperation bestehe - etwa die Zuweisung von HIV-positiv getesteten MSM betreffend.160

Ein weiterer Grund dafür, warum viele im MSM-Bereich aktive NGOs einen Hintergrund im Gesundheitsbereich angeben oder haben, ist es, dass es gesetzlich nicht verboten ist, die MSM-Community mit medizinischen Leistungen zu unterstützen (siehe dazu auch 4.4.1).161 Folglich nimmt die medizinische Betreuung und Versorgung (z.B. HIVund STI-Prävention und -Tests; Zugang zu kostenlosen Medikamenten, Kondomen und Gleitmitteln) im Rahmen der Aktivitäten von MSM-Organisationen einen wichtigen Platz ein.162

4.3.2. Rechtshilfe und Schutz

Hinsichtlich Rechtshilfe und Schutz siehe 7.

4.3.3. Ausbildung und Wissensvermittlung

Lokale NGOs organisieren für Angehörige sexueller Minderheiten - meist MSM - Ausbildungsmaßnahmen.163 Das Angebot umfasst unter anderem:

  • Grundrechte: Den Community-Mitgliedern werden die sie betreffenden Grundrechte erklärt. Es wird erläutert, in welchem Ausmaß sie von der Verfassung geschützt werden. Außerdem wird erklärt, was genau unter den bestehenden Gesetzen strafbar ist. Auch über den SSMPA und seine Auswirkungen auf die Community wird gesprochen.164

  • Sicherheit: Ratschläge zur Vermeidung unnötiger Probleme (z.B. Umgang mit sozialen Medien, persönliche Sicherheit);165 Reaktion im Falle einer Verhaftung.166

  • Soziales: Kommunikation; Training zum Thema Selbstvertrauen; Anpassung des eigenen Verhaltens (z.B. Vermeidung ‚femininen' Auftreten in der Öffentlichkeit).167

  • Gesundheit: Ratschläge zum Schutz der eigenen Gesundheit (z.B. Vermeidung von Drogenkonsum oder häufigem Wechsel der Geschlechtspartner); Verhalten unter Einfluss anti-retroviraler Medikamente; Verwendung von Kondomen; etc.168

  • Erreichbarkeit/Netzwerk: Informationen zu Angeboten, Rechtsberatung und zur Frage der Erreichbarkeit;169

  • Schutz: Wenn eine Menschenrechtsverletzung bereits erfolgt ist, bieten lokale NGOs unterschiedliche Unterstützungsmaßnahmen, wie Mediation, Rechtsberatung und Schutz (siehe 7);

  • (Berufs)Ausbildung: Hilfe zur Selbsthilfe; so wird vor allem hinsichtlich weniger privilegierter MSM versucht, diese davor zu bewahren, als Prostituierte arbeiten zu müssen.170

Zwei Quellen haben erläutert, dass derartige Maßnahmen nicht in der Öffentlichkeit erfolgen. Informationen werden in den Netzwerken verbreitet. Man greift auf eigene Koordinatoren [hier: "outreach coordinator"] und Wissensvermittler [hier: "peer educator"] zurück, um einen möglichst großen Teil der jeweiligen MSM-Community abdecken zu können.171

Außerdem werden Meinungsführer [hier: "key opinion leader"] unterschiedlicher Gruppen (z.B. Studenten, Verheiratete, Elite, bestimmte Ethnien usw.) identifiziert und ausgewählt, da die nigerianische Community sehr heterogen und die Bevölkerung vielfältig ist.172 Diese Meinungsführer werden entsprechend ausgebildet und mit Informationen und Material versorgt. Ihre Aufgabe ist es dann u.a., Peers zu identifizieren, welche in der Folge in ihre Heimat-Communities (zurück-)entsendet werden. Dort wird die Wissensvermittlung auf dem Grass-Root-Level fortgesetzt.173

Ein Ziel dieser Anstrengungen ist natürlich die Reduktion der HIV/AIDS-Prävalenz.174

Bei diesem System stellen Sprachbarrieren ein Problem dar. Eine im MSM-Bereich tätige NGO in Abuja erklärte hierzu, dass sie ihre Ausbildungen auf Englisch abhalte, während fertig ausgebildete Mitglieder ihren eigenen Communities dann in deren Sprache berichten würden. Ein Teil des verfügbaren Materials wird in mehreren Sprachen zur Verfügung gestellt. Insgesamt gebe es viele Freiwillige aus ländlichen Gebieten, welche Ausbildungen abschließen würden. Danach trügen diese MSM ihr neu erworbenes Wissen zurück zu ihren Heimat-Communities.175

4.3.4. Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen, Datensammlung

Zu den Tätigkeiten lokaler NGOs gehört auch die Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen an Angehörigen sexueller Minderheiten. Gemäß den Angaben einer im MSM-Bereich aktiven NGO in Abuja bedeute dies aber nicht, dass das Netzwerk tatsächlich jeden einzelnen Fall zu Gehör bekomme.176

Ein Beispiel für eine umfangreichere Datensammlung zu Vorfällen stellt ein Bericht der NGO TIERs dar, den die Organisation in Zusammenarbeit mit fünf weiteren NGOs erstellt hat.177

Auch andere Daten werden gesammelt. Eine im Gesundheits- und Entwicklungsforschungsbereich tätige internationale Organisation gab an, selbst eine Bestandsanalyse hinsichtlich der Größe und der Bedürfnisse einer lokalen MSM-Community in einer nigerianischen Stadt durchgeführt zu haben. Das Hauptaugenmerk lag dabei auf HIV/AIDS. Im Zuge der Studie wurden an MSM-Treffpunkten Daten über 5.000 MSM erhoben.178

4.4. Auswirkungen des SSMPA auf im MSM-Bereich tätige Organisationen

4.4.1. Im MSM-Bereich tätige Organisationen und die nigerianische Regierung

Generell ist der offiziell-dominante Diskurs über gleichgeschlechtliche Beziehungen in Nigeria durch Homophobie geprägt (siehe 2.3). Dies wird zum Beispiel durch eine Aussage des ehemaligen Präsidenten Olusegun Obasanjo aus dem Jahr 2006 untermauert: "Homosexuality is unnatural, ungodly, and un-African".179 Die Unterzeichnung des SSMPA durch den damaligen Präsidenten Goodluck Jonathan im Jänner 2014 ist nur ein weiteres Beispiel der offiziellen Gesinnung des nigerianischen Staates. Allerdings ist der nigerianische Staat nicht homogen. Er setzt sich aus vielen unterschiedlichen Einheiten und Behörden sowie aus drei unterschiedlichen administrativen Ebenen (Bund, Bundesstaat, LGA) zusammen. Es ist folglich unmöglich, die offizielle Position des nigerianischen Staates als Ist-Zustand zu generalisieren. Vielmehr scheint es zwischen offiziellem Diskurs und tatsächlicher Gesinnung und Arbeit unterschiedlicher staatlicher Akteure erhebliche Unterschiede zu geben.

Eine im Gesundheits- und Entwicklungsforschungsbereich tätige internationale Organisation bestätigte der Delegation, dass mit spezifischen staatlichen Akteuren ein gewisses Maß an Kooperation gegeben sei.180 Eine wissenschaftliche Quelle berichtet, dass das nigerianische Gesundheitsministerium bereits im Jahr 1996 Richtlinien festgelegt hatte, in welchen Homosexualität ohne mit Vorurteilen behafteten Begriffen beschrieben wurde, und in welchen der respektvolle Umgang mit sexuellen Minderheiten als Grundprinzip empfohlen wurde.181

Wie in 4.4.2 angeführt, sind im MSM-Bereich tätige NGOs nach wie vor offiziell registriert. Eine im Gesundheits- und Entwicklungsforschungsbereich tätige internationale Organisation erklärte, dass sich der politische Wille hinsichtlich MSM im Laufe der Zeit - und unabhängig vom SSMPA - verbessert habe. Die Kooperation mit spezifischen staatlichen Akteuren habe sich nach Inkrafttreten des SSMPA nicht verändert.182 Hinsichtlich medizinischer Problemstellungen im Zusammenhang mit sexuellen Minderheiten veröffentlichte der Direktor der NACA Anfang 2014 ein klares Statement:

"On 7th January 2014, the President of the Federal Republic of Nigeria, His Excellency, Dr. Goodluck Ebele Jonathan GCFR assented to the Same Sex Marriage (Prohibition) Act 2013, effectively making the provisions of the Act operative law in Nigeria. The law has generated much debate and anxiety on the implications of the passage, especially as it affects HIV programming for the LGBT community. A perusal of the Same Sex Marriage Act 2013, makes clear that the provisions thereof do not have any negative effect on the HIV/AIDS Prevention, Treatment, Care and Support Programs or any other such programs currently in operation in Nigeria. Nothing in the same sex Marriage (Prohibition) Act 2013 refers to or prohibits programs targeted at Prevention, Treatment, Care and Support for people living with HIV or affected by AIDS in Nigeria. No provision of this law will deny anybody in Nigeria access to HIV treatment and other medical services. The Government of Nigeria remains fully committed to improving the health of Nigerians and preventing all AIDS related deaths, and therefore will continue to ensure that Nigerians have access to the requisite services that they may require as guaranteed by the constitution".183

Diese Klarstellung, wonach der SSMPA keine Auswirkungen auf die medizinische Betreuung von Angehörigen sexueller Minderheiten haben dürfe, beruht auf dem logischen Rückschluss, dass eine hohe Rate an HIV-Infektionen unter MSM ein Risiko für die gesamte nigerianische Bevölkerung bedeute, da viele MSM auch mit Frauen Geschlechtsverkehr haben.184 Eine im MSM-Bereich tätige NGO in Kaduna erklärte, dass lokale Behörden oder Älteste bereit seien, die Organisation z.B. im Bereich von HIV-Tests und -Beratung ungestört wirken zu lassen. Manchmal gebe es sogar Unterstützung.185

Ein für eine im Gesundheits- und Entwicklungsforschungsbereich tätige internationale Organisation arbeitender Arzt führt noch ein weiteres Argument ins Feld: "The doctor's Hippocratic Oath is a strong point. Nobody can challenge a physician to treat MSM as they are included in the oath".186

Im Bereich der Menschenrechte werden die Interessen sexueller Minderheiten auf höherer Ebene vor allem über die im medizinischen Bereich aktiven Organisationen vertreten. Auf dem sogenannten Grass-Root-Level hingegen kommen auch lokale, im MSM-Bereich aktive NGOs zu tragen.187

4.4.2. Auswirkungen des SSMPA auf die Existenz von im MSM-Bereich tätigen Organisationen

Mehrere Quellen der Delegation gaben an, dass sich für im MSM-Bereich aktive NGOs seit Inkrafttreten des SSMPA kaum etwas geändert habe.

Ein Menschenrechtsanwalt erklärte, dass von der Regierung keine Website geschlossen worden sei.188 Mehrere Quellen bestätigten, dass keine im Bereich sexueller Minderheiten aktive NGO aufgelöst worden sei.189 Die Fördergelder für solche Organisationen seien sogar gestiegen.190 Eine mit der Thematik befasste diplomatische Quelle erklärte hierzu: "There are many issues that are not enforced by the police including sections of the new law."191 Eine andere mit der Thematik befasste diplomatische Quelle gab an, dass ihr kein Fall bekannt geworden wäre, bei welchem eine NGO aufgrund des SSMPA rechtliche Probleme bekommen hätte.192

Ein Menschenrechtsanwalt hob hervor, dass die im Untergrund aktiven Netzwerke seit dem Jahr 2014 viel stärker geworden seien.193 Mehrere Quellen nannten unterschiedliche im MSM-Bereich aktive NGOs, welche nach wie vor offiziell registriert sind.194 Einige der größeren Organisationen seien - nach Angaben zweier Quellen - seit dem Inkrafttreten des SSMPA sogar sichtbarer und stärker geworden.195

4.4.3. Auswirkungen des SSMPA auf die Arbeit von im MSM-Bereich tätigen Organisationen

Gemäß Informationen einer im MSM-Bereich aktiven NGO in Abuja seien MSM generell sehr zögerlich dabei, eine Klinik aufzusuchen. Sie würden sich davor fürchten, als MSM identifiziert zu werden, und dass dieser Umstand enthüllt werden würde.196 In einer im Juni 2015 publizierten Studie über die Auswirkungen des SSMPA auf HIV-Prävention und HIV-Behandlung gaben 20 Prozent der befragten MSM an, dass sie Angst davor hätten, medizinische Leistungen in Anspruch zu nehmen. Gemäß dieser Studie ist diese Zahl nach Inkrafttreten des SSMPA gestiegen.197 Ein Menschenrechtsanwalt und eine im MSM-Bereich aktive NGO in Abuja erklärten, dass die Zahl an MSM, welche medizinische Leistungen in Anspruch nehmen würden, nach dem Inkrafttreten des SSMPA zurückgegangen sei.198

Eine im Gesundheits- und Entwicklungsforschungsbereich tätige internationale Organisation führte hingegen aus, dass dieser Rückgang bei der Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen nur temporär gewesen sei. "When the Same-Sex Marriage Prohibition Law was released, everybody went into hiding as nobody knew what the impact would be".199 Unmittelbar nach dem Inkrafttreten des SSMPA sei die Zahl an MSM, welche Kliniken aufsuchten, stark zurückgegangen. In der Folge wurden die Kliniken der Organisation für einige Wochen (Anfang 2014) sogar geschlossen.200 Nachdem aber der Direktor der nationalen AIDS-Behörde (NACA) eine offizielle Stellungnahme veröffentlichte (siehe 4.4.1), wonach der SSMPA sich nicht gegen die medizinische Versorgung richten würde, wurden die Kliniken wieder geöffnet. MSM begannen langsam damit, die angebotenen medizinischen Leistungen wieder in Anspruch zu nehmen. Nach Angaben des Klinik-Betreibers sei die Zahl an MSM-Patienten ab März 2014 wieder angestiegen und wenig später wieder auf jenem Niveau gewesen, auf welchem sie vor Inkrafttreten des SSMPA gewesen sei.201

Eine im MSM-Bereich tätige NGO in Abuja stellte fest, dass nach Inkrafttreten des SSMPA weniger Menschen die von der NGO angebotenen Dienste in Anspruch nehmen würden (z.B. Behandlung sexuell übertragbarer Krankheiten; Behandlung von HIV/AIDS; medizinische Beratung; einkommensgenerierende Aktivitäten; Rechtshilfe etc.). Nach Angaben dieser NGO hätten viele Organisationen ihre Angebote prüfen und die eine oder andere der genannten Aktivitäten streichen müssen.202

Es finden weiterhin Aktivitäten statt, die von Organisationen im Bereich sexueller Minderheiten organisiert werden. So fand zum Beispiel im Frühjahr 2015 in Asaba, Delta State, ein - auch öffentlich erwähntes - "Capacity Building Training for Emerging LGBT Leaders" statt.203

5. (Gerichtliche) Verfolgung und Menschenrechtsvergehen

5.1. Staatliche Verfolgung und Überwachung von MSM

Insgesamt kann gesagt werden - und dies betrifft sowohl die Zeit vor dem SSMPA als auch jene danach - dass es zu keiner systematischen staatlichen Verfolgung von sexuellen Minderheiten kommt. Dies wurde von Quellen der Delegation bestätigt.204 Zwei Menschenrechtsanwälte erklärten unabhängig voneinander, dass es hinsichtlich der MSM-Communities keine Überwachung durch Sicherheitskräfte gebe.205 Nur eine einzige Quelle erwähnte, dass ein gewisses Maß an Überwachung spürbar sei, dieses aber kein relevantes Ausmaß erreiche.206

Gemäß den Angaben mehrere Quellen wird die Polizei in Bezug auf sexuelle Minderheiten normalerweise nicht aus eigenem Antrieb aktiv.207 Eine mit der Thematik befasste diplomatische Quelle äußerte dazu, dass die Polizei nicht nach MSM suchen oder diese verfolgen würde. Es gebe auch gar keine koordinierte Datenbank, welche dies ermöglichen würde.208 Ein Menschenrechtsanwalt bestätigte dies insofern, als er erklärte, dass es keine Haftbefehle aufgrund von Homosexualität gebe - sei es nach dem Strafgesetzbuch, nach der Scharia oder dem SSMPA.209 Eine mit der Thematik befasste diplomatische Quelle kommentierte dies folgendermaßen: "There is not the impression that they target and chase people all over the country".210 Dies wurde von einer im MSM-Bereich aktiven NGO in Abuja bestätigt: "Police will not search for a person only based on the offence of homosexuality in the whole country".211 Eine mit der Thematik befasste diplomatische Quelle erklärte, dass diesbezüglich eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben sei. 212

Eine im Gesundheits- und Entwicklungsforschungsbereich tätige internationale Organisation erklärte, dass Übergriffe durch die Polizei zufällig und nicht systematisch erfolgen würden.213 Mehrere Quellen gaben an, dass die Polizei normalerweise auf zwei Arten mit MSM in Kontakt komme: Entweder reagiere sie auf Hinweise; oder aber sie stoße zufällig auf MSM.214 Eine mit der Thematik befasste diplomatische Quelle fügte hinzu, dass die in manchen nördlichen Bundesstaaten aktive Scharia-Polizei auch aus eigenem Antrieb aktiv werden könnte.215 Hinsichtlich Kaduna erklärte eine im MSM-Bereich tätige NGO in Kaduna, dass die Polizei vor allem dann aktiv werde, wenn sie Hinweise erhalten habe. Nur manchmal werde sie aus eigenem Antrieb aktiv. 216

5.2. Gewalt, Einschüchterung, Nötigung und Erpressung durch Zivilisten

Das Stigma, das sexuellen Minderheiten in Nigeria anhaftet, führt auch zu Gewalt.217 Die Gesellschaft ist MSM gegenüber feindselig eingestellt218 und folglich kommt es zu homophoben Vorfällen.219 Folgende Arten von Menschenrechtsverletzungen wurden von den Quellen der Delegation genannt: Verhaftungen und Verurteilungen; physische Übergriffe (manchmal mit Todesfolge); erniedrigende Behandlung; Bedrohungen; Verhöhnung; Entlassungen; Erpressung; Nötigung.220

Als gegen Ende 2013 und Anfang 2014 der SSMPA heftig diskutiert wurde, standen sexuelle Minderheiten im Rampenlicht. Eine mit der Thematik befasste diplomatische Quelle formulierte es so: "The situation became more dangerous for both LGBTI persons and LGBTI activists. Violence was more likely to occur." Und es sei auch tatsächlich zu einer Häufung an Gewalttaten und Vorfällen gegen sexuelle Minderheiten gekommen. Je mehr über sexuelle Minderheiten und den SSMPA diskutiert wurde, desto aufgebrachter seien viele Menschen geworden.221 Eine im MSM-Bereich tätige NGO in Kaduna erklärte ebenfalls, dass es aufgrund des SSMPA zu einem Anstieg bei Gewaltvorfällen gekommen sei.222 Andere mit der Thematik befasste diplomatische Quellen wiederum gaben an, dass es Vorfälle - wie z.B. öffentliche Demütigungen oder das Schlagen von MSM - immer gegeben habe. Seitens der MSM-Community gab es gegenüber diesen Quellen keine Hinweise, wonach ihre Situation aufgrund des neuen Gesetzes schwieriger geworden wäre. Die Quellen haben weder einen Anstieg an Gewalt, noch eine Häufung gezielter Übergriffe wahrgenommen.223 Allerdings sahen sich einige Aktivisten gezwungen, das Land zu verlassen. Seiter habe sich die Situation aber wieder beruhigt, so eine mit der Thematik befasste diplomatische Quelle. Gegenwärtig werde das Thema öffentlich nicht diskutiert und in der Politik stelle es kein ‚heißes Eisen' [hier: "hot topic"] mehr dar - insbesondere im Vergleich zu Ende 2013/Anfang 2014.224

Hinsichtlich der Entwicklungen rund um die Einführung des SSMPA erhielt die Delegation aber auch andere Informationen. Mehrere Quellen erklärten, dass es zu einer Zunahme an Menschenrechtsverletzungen gekommen sei.225 In einem Bericht erklärte der Vorsitzende der NGO TIERs ein auch von den Quellen der Delegation erwähntes Muster:

"[A] thing that sexual minorities face is extortion from people who are aware of their sexual orientation; you must pay them a certain sum monthly or they will inform the police. And if you report to the police that you are being blackmailed, they'd let your blackmailer go and then arrest you instead for being gay".226

Dabei sei nach Angabe zweier Quellen die Grundlage für Nötigung manchmal nur der Verdacht, dass eine Person einer sexuellen Minderheit angehört.227 Zwei Quellen erklären, dass es ein Problem sei, wonach viele Menschen über den Inhalt des SSMPA überhaupt nicht Bescheid wüssten. Nach Auffassung dieser Menschen sei schon entsprechendes Verhalten und Auftreten strafbar. Das neue Gesetz habe die Menschen dazu motiviert, gegen sexuelle Minderheiten vorzugehen.228 Dies wurde auch von einem Menschenrechtsanwalt bestätigt, nach dessen Angaben Lynchmorde an und Verhaftungen von MSM erst in Zusammenhang mit dem SSMPA begonnen hätten.229 Mehrere Quellen waren der Ansicht, dass der SSMPA Zivilisten dazu ermutigt habe, das Gesetz in die eigene Hand zu nehmen. Nach der Auffassung dieser Menschen würde das Gesetz es ihnen gestatten, als MSM wahrgenommene Personen zu misshandeln.230 Auch eine im MSM-Bereich tätige NGO in Abuja vertrat die Auffassung, wonach es zu einer Zunahme an Menschenrechtsverletzungen gekommen sei. Es gäbe Vorfälle von Mob-Gewalt, und es komme zu Übergriffen, wo Personen, die als MSM erachtet werden, aus ihren Häusern gezerrt und im Zuge dessen verprügelt und/oder ausgeraubt würden.231 Diese Einschätzung wird in einem Bericht der NGO TIERs geteilt: "Members of the community have suffered an increasing wave of arbitrary arrests, unlawful invasion of privacy, assault and battery, sexual violence and extortion".232 Mehrere Quellen gaben an, dass sexuelle Minderheiten auch schon vor dem SSMPA zu Opfern von Nötigung geworden wären. Jedoch werde nunmehr eben noch ein weiteres Gesetz dazu verwendet, um als Angehörige sexueller Minderheiten wahrgenommene Personen zu nötigen.233 Eine im MSM-Bereich tätige NGO in Kaduna erklärte hierzu: "Extortion is being done [recurrently] by police as well as by community members. It's like a new business going on".234

Die genaue Zahl an Vorfällen ist schwerlich festzustellen.235 Eine im MSM-Bereich tätige NGO in Abuja erklärte, dass die Dunkelziffer [hier: "underreporting"] hoch sei.236 Die NGO TIERs nennt in einem Bericht237 Zahlen für den Zeitraum Dezember 2014 bis November 2015:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Hinsichtlich dieser Zahlen muss aber betont werden, dass sie keinesfalls umfassend sein können. So wird z.B. Kaduna im Bericht gar nicht erwähnt, obwohl eine im MSM-Bereich tätige NGO in Kaduna einige Beispiele von Übergriffen in diesem Bundesstaat genannt hatte.238

Ein Bericht über MSM aus dem Jahr 2015 nennt einige Zahlen mit Bezug auf Lagos. Ein Drittel der an dieser Studie teilnehmenden MSM berichtete, dass sie bisher mindestens einer der folgenden Kategorien ausgesetzt waren: 35,7 Prozent berichteten über "aggression"; 29,9 Prozent über "alienation"; 19,2 Prozent von "verbal abuse"; 17,9 Prozent von "physical abuse"; 16,8 Prozent über "rape by a man"; und 20,3 Prozent von "psychological abuse".239

Den Autoren ist aus der jüngeren Vergangenheit nur eine einzige Studie bekannt, welche den Hintergrund der gesellschaftlichen Einstellung vis-à-vis MSM näher beleuchtet. Diese Studie wurde von NOI Polls in Zusammenarbeit mit der NGO TIERs erstellt. Allerdings muss bedacht werden, dass die Methodologie der Studie unklar ist, und dass Fragen hinsichtlich Tabu-Themen falsche Antworten nach sich ziehen können.

Gemäß dieser Studie gaben 17 Prozent der Nigerianer, die über 18 Jahre alt sind, an, dass sie eine Person kennen, die homosexuell ist.240 In absoluten Zahlen würde dies bedeuten, dass von den ca. 90 Millionen volljährigen Nigerianern rund 15,3 Millionen persönlich eine Person kennen, welche homosexuell ist.241 Gleichzeitig besagt die Studie, dass 87 Prozent der volljährigen Nigerianer der Ansicht sind, dass auf eine gleichgeschlechtliche Beziehung vierzehn Jahre Haft stehen sollten.242 Zusammenfassend wird festgehalten, dass a) viele Nigerianer eine homosexuelle Person kennen; b) viele dieser Nigerianer Personen in gleichgeschlechtlichen Beziehungen in Haft sehen wollen; und dass es c) trotzdem nur eine verhältnismäßig kleine Zahl berichteter Fälle gibt, bei welchen Polizei und Gerichte in Erscheinung treten. Diese Zahlen würden belegen, dass der Frage sexueller Minderheiten im täglichen Leben vieler Nigerianer keine hohe Priorität eingeräumt wird.243 Diese Annahme wurde von zwei Anwälten, die nicht im MSM-Bereich tätig sind, bestätigt. Aus ihrer Sicht würden MSM, die sich nicht outen würden, in Ruhe gelassen werden.244

Die von der Delegation gesammelten Informationen weisen darauf hin, dass die Mehrheit an Menschenrechtsvergehen gegen MSM nicht durch staatliche Akteure, sondern durch andere (z.B. Familienmitglieder, Nachbarn, Jugendbanden etc.) begangen werden.245 Auch die oben zitierten Zahlen im Bericht der NGO TIERs weisen auf diesen Umstand hin.246

Allerdings sind auch viele heterosexuelle Nigerianer von ähnlichen Problemen247 betroffen, wie von unterschiedlichen Quellen und im Bericht von TIERs erläutert wird. Hinsichtlich MSM verschärfen sich die Probleme insofern, als ihr Zugang zu grundlegenden Leistungen248 ohnehin eingeschränkt ist - inklusive dem Zugang zu Sicherheitsbehörden. Zum Beispiel schrecken MSM davor zurück, Vergehen bei der Polizei anzuzeigen.249

In diesem Zusammenhang beschreibt die NGO TIERs eine Vorgangsweise nicht-staatlicher Akteure zur Erpressung und Nötigung von Angehörigen sexueller Minderheiten:

"[B]lackmail and extortion comes from non-State actors who go under the guise of LGBTI persons on social media networks to meet LGBTI persons, luring them to a specific location and extorting them with threats to hand them over to the police if they do not comply with the extortionist. Sometimes, these perpetrators record video or take pictures of the victim for the purpose of continually extorting the victim with the obtained footage".250

5.3. Erpressung und willkürliche Verhaftungen durch die Polizei

Wie unter 5.2 bereits dargestellt, wird die Mehrzahl an Übergriffen durch nicht-staatliche Akteure begangen. Nur für etwa ein Viertel der Menschenrechtsverletzungen, die im Bericht der NGO TIERs verzeichnet sind, tragen staatliche Akteure die Verantwortung (48 von 172). Von diesen 48 Vorfällen wurden 27 als willkürliche Verhaftungen identifiziert.251 Auch wenn diese Zahl in Vergleich zur Größe der nigerianischen Bevölkerung gering erscheint, haben viele Quellen der Delegation die Erpressung durch die Polizei und willkürliche Verhaftungen als Probleme genannt.252 Außerdem wurde berichtet, dass die Zahl an Erpressungen zugenommen habe.253

Der Bericht der NGO TIERs erläutert zur Thematik:

"Arbitrary arrest by police officers are the most common cases of LGBTI rights violations that are perpetrated by State actors while blackmail and extortion are mostly perpetrated by non-State actors. (...) These continuous violations, most times, have gone unreported by LGBTI persons due to lack of trust in State actors, as these are often perpetrators of the violations too, either directly or in collusion with non-State actors".254

Ein Anwalt erklärte, dass es aufgrund der vorherrschenden Korruption in Nigeria generell - und dies betrifft nicht nur MSM - sehr einfach sei, aus dem Polizeigewahrsam entlassen zu werden. Es stehe fest, dass zwar über Verhaftungen oft berichtet werde, es aber kaum zu Verurteilungen komme.255 Der Vorsitzende der NGO TIERs erklärte, dass seine Organisation binnen eines Monats 600.000 Naira ausgegeben habe, um Personen, die verdächtigt wurden MSM zu sein, auf Kaution aus dem Polizeigewahrsam zu holen. Er ergänzt: "The saddest part is that none of these people were actually caught in the act; they were simply arrested based on speculation and suspicion." Zur Vorgangsweise der Polizei führt er weiter aus:

"The new trend for Nigerian policemen is to pick up young guys on the road because of the way they walk, take them to cyber cafes and force them to print out their private messages on social media to 'prove' that they're gay, and then lock them up".256

Wie bereits weiter oben erwähnt, werden MSM von der Polizei nicht ‚in flagranti' ertappt [hier: "caught in the act"], sondern alleine aufgrund des Verdachts, homosexuell zu sein, verhaftet. Dazu reicht es nach Angaben eines Menschenrechtsanwaltes z.B. bereits aus, wenn sich eine Person ‚feminin benimmt' [hier: "acts feminine"].257 Menschen werden unter dem Vorwand verhaftet, dass sie gegen das Gesetz verstoßen würden.258 Die Beweislage ist folglich durchwachsen.259 Eine im MSM-Bereich tätige NGO in Abuja berichtete, dass es zwar Verhaftungen gebe, es aber kaum jemals zu polizeilichen Ermittlungen kommen würde.260 Ein Menschenrechtsanwalt berichtete, dass diese Verhaftungen teils gezielt vollzogen würden, um MSM - auch unter Anwendung von Gewalt - einzuschüchtern und zu erpressen.261 Mehrere Quellen berichteten, dass, sobald die korrupten Polizisten bestochen worden sind, sich die Vorwürfe in Luft auflösen würden und der Fall ‚verschwände'.262 Eine mit der Thematik befasste diplomatische Quelle erklärte, dass es sich bei dieser Vorgangsweise viel eher um eine weitere Form von Korruption handeln würde, als um eine gezielte behördliche Verfolgung von sexuellen Minderheiten oder gar um die Umsetzung des SSMPA.263

Um hinsichtlich dieser Form von Korruption, wo der Unterschied zwischen Kaution, Löse- und Bestechungsgeld verschwimmt, einen besseren Eindruck vermitteln zu können, werden an dieser Stelle einige von Quellen angeführte Beispiele wiedergegeben:264

  • Eine im Gesundheits- und Entwicklungsforschungsbereich tätige internationale Organisation: "If the police see two or three men together, they maybe accost them, search through their phones and if they find videos of images containing gay pornography, arrest them."265

  • Ein Menschenrechtsanwalt berichtete von "bad cops" im Bundesstaat Benue, welche von ihnen identifizierte MSM regelmäßig erpressen würden.266

  • Eine im MSM-Bereich tätige NGO in Abuja berichtete, dass Polizisten einem MSM damit drohten, ihn gegenüber seinem Arbeitgeber zu outen. Dies würde angesichts der Tatsache, dass es in diesem Fall zu einer Entlassung kommen könne, eine klare Erpressung darstellen.267

  • Eine im MSM-Bereich tätige NGO in Kaduna brachte ein Beispiel eines Mitglieds der NGO. Dieses sei im Jahr 2013 unter Anschuldigungen der Homosexualität nach dem nigerianischen Strafgesetzbuch verhaftet worden. Er habe 250.000 Naira bezahlen müssen, um sich schnell aus dieser Situation zu retten. Aber selbst nachdem er bezahlt habe, seien Polizisten immer wieder zu ihm gekommen, um ihn weiter zu erpressen. Sie hätten wiederholt versprochen, seinen Akt zu vernichten.268

  • Eine im MSM-Bereich tätige NGO in Abuja berichtete von einem Fall, wo eine als MSM verdächtigte Person verhaftet und zwei Tage festgehalten worden sei. Bei der ersten Anhörung vor Gericht sei die Person auf Kaution freigekommen.269

Eine mit der Thematik befasste diplomatische Quelle gab allerdings zu beachten, dass schwer zu sagen sei, ob jede Person die verhaftet worden ist, auch tatsächlich wieder frei komme. Einige würden auch längere Zeit in Gewahrsam gehalten.270 Ein Menschenrechtsanwalt nannte diesbezüglich einen Fall in Maiduguri, wo mehrere MSM für mehr als ein Monat inhaftiert geblieben seien, und einen Fall in Ibadan, wo die Haft drei Wochen andauerte.271

Eine im MSM-Bereich arbeitende NGO in Abuja erklärte, dass MSM die Polizei sogar bezahlen wollten. Sie hätten Angst davor, dass ihre Verhaftung publik gemacht werden würde.272 Eine im Gesundheits- und Entwicklungsforschungsbereich tätige internationale Organisation erklärte hierzu, dass die Menschen so schnell wie möglich aus einer Polizeistation wieder freikommen wollten. Unter allen Umständen werde versucht, eine Überstellung ins Gefängnis zu vermeiden, da in diesem Falle alles möglich sei. Üblicherweise würden MSM aus dem Gewahrsam aber gegen Kaution entlassen, so die Organisation.273 Zwei Quellen gaben an, dass es insgesamt viele Fälle von Erpressung geben würde.274

Allerdings gewann im März 2016 ein prominenter Aktivist, Ifeanyi Orazulike, einen Prozess gegen die nigerianische Polizei. Er hatte beklagt, dass die Polizei seine verfassungsmäßigen Rechte verletzt habe, indem sie ihn im Jahr 2014 verhaftet und in Gewahrsam gehalten habe. Der Federal High Court urteilte, dass die nigerianische Polizei sich bei Orazulike öffentlich - in zwei großen Zeitungen - entschuldigen und ihm eine Million Naira Kompensation bezahlen muss.275 Im Urteil wurde angegeben, dass Orazulike über den in der Verfassung angegebenen Zeitraum hinaus in Gewahrsam gehalten worden war.276 Orazulike, der Vorsitzende der NGO ICARH, war im Oktober 2014 bei einer Razzia der nigerianischen Polizei gegen die Räumlichkeiten der NGO verhaftet worden.277

Bezüglich Verfolgung und Überwachung von im MSM-Bereich arbeitenden NGOs siehe 4.4.2.

6. Risikofaktoren und Risiko-Minimierung

6.1. Sichtbarkeit: Auftreten und Verhalten

Sichtbarkeit im Auftreten und im Verhalten wurde von mehreren Quellen als Risikofaktor erwähnt. MSM, deren Erscheinung nicht mit den üblichen Geschlechterrollen konform geht, setzen sich einem erhöhten Risiko physischer Übergriffe aus. Dies gilt z.B. für Männer, die feminin aussehen bzw. die sich nicht derart kleiden, wie es allgemein von Männern erwartet wird.278 Eine mit der Thematik befasste diplomatische Quelle erklärte, dass sich homosexuelle Mitarbeiter der betroffenen Botschaft in der Öffentlichkeit bewusst anders verhalten würden, da sie nicht mit dem Gesetz in Konflikt kommen wollten.279 Eine im Gesundheits- und Entwicklungsforschungsbereich tätige internationale Organisation gibt MSM, welche ihre Klinik aufsuchen, den Ratschlag, sich angemessen zu kleiden und die Klinik nicht in Gruppen zu verlassen. Generell seien in dieser Hinsicht bisexuelle MSM sicherer, als deutlich feminin [hier: "effeminate"] auftretende homosexuelle MSM.280

Eine mit der Thematik befasste diplomatische Quelle erklärte, dass die Menschen in der Öffentlichkeit zwischen MSM keine Zeichen von Zuwendung bzw. Zärtlichkeit sehen wollten. Die Quelle fügte hinzu, dass auf offener Straße auch keine heterosexuellen Paare küssend anzutreffen seien.281 Andererseits ist es laut Angaben einer im MSM-Bereich tätigen NGO in Nigeria - auch zwischen Männern - durchaus üblich, Freundschaft und Zuneigung durch Händehalten öffentlich zu zeigen.282

Auch die Frage, mit wem eine Person zusammen wohnt, kann eine Rolle spielen. In den großen Städten Nigerias ist es aber durchwegs üblich, dass sich Männer aus ökonomischen Gründen eine Wohnung teilen.283 Ein Anwalt gab dazu an, dass es nicht einmal auffällig sei, wenn sich Männer ein Hotelzimmer oder ein Bett teilen würden.284 Ein anderer Anwalt erklärte, dass es nur aufgrund der Tatsache, dass Männer zusammen wohnen, keine Verhaftungen geben würde.285 Allerdings könnte es Verdacht erregen, wenn sie niemals weiblichen Besuch bekommen würden. Dazu erklärte eine im MSM-Bereich tätige NGO in Kaduna, dass sie in manchen Fällen mit der lesbischen Community kooperieren würde: "in order that women are around".286

6.2. Region und Wohnort

6.2.1. Geographische Unterschiede

Es kann für Angehörige sexueller Minderheiten hinsichtlich eines Risikos von Menschenrechtsverletzungen auch die Region des Landes, in welcher sie sich befinden, von Bedeutung sein. Allerdings sind die von der Delegation eingeholten Informationen nicht ausreichend und teilweise widersprüchlich. Daher kann nicht generalisiert werden. Ein im März 2016 erschienener Bericht von TIERs enthält einige Zahlen zur geographischen Verteilung von Menschenrechtsverletzungen (siehe weiter unten). Allerdings ist auch hier die Datenbasis nicht ausreichend, um Rückschlüsse ziehen zu können.

Eine im Gesundheits- und Entwicklungsforschungsbereich tätige internationale Organisation erklärte, dass im Norden Nigerias die Situation jedenfalls problematischer sei, auch wenn dort z.B. die dan daudu (siehe auch 1.6) immer noch existieren.287 Eine im MSM-Bereich tätige NGO in Kaduna erklärte hierzu, dass für eine muslimische Familie ein als MSM identifiziertes Familienmitglied eine Schande wäre: "They would do anything to remove you from the family, they will set you up. They want you to be arrested".288

Eine im MSM-Bereich tätige NGO in Abuja gab an, dass aus den Zonen South-South und North-Central mehr Menschenrechtsverletzungen gemeldet würden, während aus anderen nördlichen Bundesstaaten kaum Berichte vorlägen. Die NGO hatte dafür keine Erklärung, generell gebe es aber eine hohe Dunkelziffer. Die NGO führte weiter aus, dass es zwischen Jänner und Mai 2014 im Süden Nigerias zu einer höheren Zahl an Vorfällen gekommen sei.289

Die Zahlen im Bericht von TIERs290 zeigen ein anderes Bild. Der Bericht deckt den Zeitraum von Dezember 2014 bis November 2015 ab.

Die Zahlen lauten wie folgt:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Angesichts dieser Zahlen scheint es kein Nord-Süd-Gefälle zu geben. Vielmehr wurden aus unterschiedlichen Bundesstaaten eine höhere Zahl an Vorfällen berichtet: Aus FCT/Abuja, Kano, Anambra, Enugu, Rivers und Lagos. Aus 31 anderen Bundesstaaten wiederum wurden fast gar keine Vorfälle gemeldet. Allerdings sollten daraus keine voreiligen Rückschlüsse gezogen werden. Erstens wird im Bericht selbst erklärt, dass es eine hohe Dunkelziffer [hier: "underreporting"] gibt.291 Zweitens ist unklar, wie diese Daten zustande gekommen sind. Drittens kommt in Betracht, dass NGOs in manchen Bundesstaaten über größere Kapazitäten verfügt haben, um Daten zu sammeln, als in anderen.292

Eine im MSM-Bereich tätige NGO in Kaduna erklärte außerdem, dass manche Unterschiede zwischen Bundesstaaten auch auf den jeweiligen Gouverneur zurückgeführt werden könnten. Wenn ein Gouverneur den MSM besonders feindlich gesinnt sei, dann wäre auch ihre Situation schlechter. Die NGO nannte in diesem Zusammenhang den Bundesstaat Benue, wo der Gouverneur den MSM ausrichten ließ: "Stay off from our state!"293

6.2.2. Geographische Unterschiede

Zwischen städtischen und ländlichen Gebieten scheint es Unterschiede zu geben. Ein Menschenrechtsanwalt erklärte, dass die Polizei in Abuja sehr vorsichtig sei, wenn es um Verhaftungen ginge.294 Eine mit der Thematik befasste diplomatische Quelle gab an, dass in Lagos mehr Raum für Dialog bestehe, auch wenn die Gesamtsituation eine Herausforderung bleibe. In den ländlichen Gebieten hingegen - sei es in Nord- oder in Südnigeria - gebe es wenig Platz für Dialog.295

Eine andere mit der Thematik befasste diplomatische Quelle erklärte, dass einige Dörfer konservativer seien, als z.B. Abuja.296 Eine weitere mit der Thematik befasste diplomatische Quelle führte aus, dass auch das Ausmaß an Unterstützung, welches ein MSM erlangen könne (siehe 7.2), vom Gebiet abhänge. In ländlichen Gebieten gebe es diesbezüglich größere Schwierigkeiten. Manchmal stelle dort auch ein Mangel an Infrastruktur ein Hindernis dar. Insgesamt würden bezüglich der Thematik nur wenige Informationen aus den ländlichen Gebieten nach Außen gelangen.297

Eine im MSM-Bereich tätige NGO in Abuja schätzte die Situation jedoch anders ein. Das Risiko von Übergriffen gebe es sowohl in der Stadt als auch auf dem Land. Die Toleranz sei aber in ländlichen Gemeinden größer. Viele ethnische Gruppen hätten ein eigenes spezifisches Vokabular, um gleichgeschlechtliche Beziehungen zu beschreiben (siehe dazu 1.6 und 2.3).298 Ein Menschenrechtsanwalt schätzte das Risiko von Übergriffen in der Stadt als leicht höher ein, da ländliche Gemeinden gegenüber gleichgeschlechtlichen Beziehungen toleranter seien. Der Menschenrechtsanwalt erklärte, dass dies daran liege, dass die Menschen einander besser kennen würden; und dass niemand ein eigenes Familienmitglied vor Gericht zerren würde. Es seien kaum Fälle von Gewalt gegen MSM bekannt, die sich in ländlichen Gebieten zugetragen hätten. Dementsprechend ging der Menschenrechtsanwalt davon aus, dass sich ein MSM, der in einer Stadt auf ein Problem stoße, in sein ländliches Heimatgebiet zurückziehen könne und dort keine Probleme haben würde.299 Eine im MSM-Bereich tätige NGO in Kaduna hat diese Ansicht teilweise bestätigt. Es wurde erwähnt, dass ein MSM, der in einer Stadt geoutet wurde, sich in sein Dorf zurückziehen könne.300

Ein Menschenrechtsanwalt erklärte, dass sich die Stadt-Land-Unterschiede in der Geisteshaltung widerspiegeln würden - ein Resultat aus Kultur und Geschichte. Dies treffe auf spezifische Gebiete zu, z.B. im Südosten, wo historisch Beziehungen zwischen Frauen bekannt sind, oder in Teilen des Nordens, wo Männer sich feminin verhalten dürfen. Dort würden sich die Menschen gar nicht dafür interessieren. Dies könne sich aber aufgrund des medialen Einflusses in der Zukunft ändern.301

Nach Angaben einer im MSM-Bereich tätigen NGO in Kaduna komme es aber auch im ländlichen Raum vor, dass MSM geschlagen oder verhaftet würden.302 Eine im MSM-Bereich tätige NGO in Abuja machte eine ähnliche Bemerkung, wonach es auch in ländlichen Gebieten und in kleineren Dörfern zu Übergriffen durch einen Mob kommen könne.303

Ein Menschenrechtsanwalt erklärte, dass es generell mehr Nachrichten hinsichtlich von Menschenrechtsverletzungen gegen MSM aus dem Norden und aus Lagos gebe. Bei Lagos könne der Grund in der Größe der Bevölkerung liegen.304 Ein anderer Menschenrechtsanwalt hob hervor, dass Menschenrechtsverletzungen in urbanen Gebieten wahrscheinlicher seien.305

6.3. Alter

Das Alter einer Person kann bei Akzeptanz und Selbstakzeptanz von MSM eine wichtige Rolle spielen. Dies wurde von einem Menschenrechtsanwalt bestätigt. Wenn MSM älter werden, dann wachse auch der Druck auf sie, zu heiraten und sesshaft zu werden. Sei ein MSM mit ca. 30 Jahren noch nicht verheiratet, würde er kulturelle Normen brechen; seine Situation würde schwieriger, der psychologische Druck stärker.306 Eine im MSM-Bereich tätige NGO erklärte hingegen, dass vor allem die jüngeren und ärmeren MSM viele Sorgen hätten.307 Es wurde auch ein Grund genannt, warum jüngere MSM einem höheren Risiko ausgesetzt seien: "They express themselves more feminine compared to older MSM who can control how to express themselves".308

Auf der anderen Seite zeigt eine Studie über MSM in Lagos hinsichtlich eines Risikos an physischer oder sexueller Gewalt keine Unterschiede zwischen verheirateten und unverheirateten MSM.309

6.4. Sozio-ökonomischer Status

Der sozioökonomische Status einer Person ist hinsichtlich einer Risikoeinschätzung von sexuellen Minderheiten ein signifikantes Kriterium. Dies wurde der Delegation von mehreren Quellen bestätigt. Eine im Gesundheits- und Entwicklungsforschungsbereich tätige internationale Organisation gab an, dass sich nur wenige MSM dabei wohl fühlen würden, wenn ihre Situation öffentlich bekannt sei. Wenn es aber MSM gebe, die kein Problem damit hätten, dann seien dies meist die Reichen und besser Gebildeten.310 Eine im MSM-Bereich tätige NGO gab dazu an: "Wealthy MSM don't have a lot to worry about".311 Ein Menschenrechtsanwalt fügte hinzu, dass diese MSM über Mittel verfügen würden, um sich selbst ‚freizukaufen' zu können.312

Für ärmere oder arbeitslose MSM sei die Situation hingegen schwieriger.313

Gemäß einer ethnographischen Studie über männliche Prostituierte im urbanen Bereich Nigerias ist der sozio-ökonomische Status auch hinsichtlich von Fällen von Verhaftungen und Strafverfolgung relevant: "The likelihood that one will face legal ramifications for same-sex behaviour is related to socio-economic class. Wealthier men are better able to avoid detection, arrest, and prosecution".314

6.5. Aktivisten und Arbeit im MSM-Bereich

Als der SSMPA öffentlich massiv diskutiert wurde (Ende 2013, Anfang 2014), mussten einige Menschenrechtsaktivisten und Aktivisten sexueller Minderheiten das Land verlassen.315 Aktivisten sind damals öffentlich sichtbarer geworden316 und wurden mit westlicher Finanzierung und westlichem Einfluss assoziiert.317

Ein Menschenrechtsanwalt erklärte, dass es immer noch zu Gewalt an Aktivisten sexueller Minderheiten kommen würde. Unterschiedliche Quellen erwähnten einen Angriff auf einen Menschenrechtsanwalt in Bauchi318 und einen weiteren in Kano. Allerdings habe sich die Intensität der Situation im Jahr 2015 reduziert.319

Eine mit der Thematik befasste diplomatische Quelle erklärte, dass Aktivisten in Abuja überraschend offen agieren. So komme es etwa mit ausländischen Partnern zu Treffen in Restaurants oder an anderen öffentlichen Orten; und dort würden auch sensible Themen diskutiert.320 Nach Angaben eines Menschenrechtsanwaltes würden Aktivisten Drohungen erhalten. Allerdings war dem Menschenrechtsanwalt kein Fall bekannt, bei welchem ein Aktivist verhaftet worden wäre. Dies könne sich aber ändern, wenn gegen den SSMPA vor Gericht vorgegangen würde.321 Eine mit der Thematik befasste diplomatische Quelle bezweifelte, dass sich die Situation für Aktivisten sexueller Minderheiten verschlechtert habe.322 Eine im Gesundheits- und Entwicklungsforschungsbereich tätige internationale Organisation erklärte, dass jene Aktivisten, welche Unterstützung und Ressourcen erhalten würden, kein Problem damit hätten, in Nigeria zu verbleiben. Andererseits seien jene Personen, welche der MSM-Community als ‚Gesichter' dienten und im Rampenlicht ständen, möglicherweise einem Risiko ausgesetzt.323 Ein lokaler Bediensteter dieser Organisation in Kaduna gab an, dass er nicht öffentlich bekannt geben könne, im MSM-Bereich zu arbeiten: "I could be hunted or even arrested".324

Menschenrechtsanwälte sind großem Druck ausgesetzt. Daher möchten viele Anwälte gar nicht in MSM-Angelegenheiten involviert werden.325 Gemäß den Angaben eines Menschenrechtsanwaltes sei dies an manchen Orten sogar gefährlich, z.B. in Kano oder Borno.326 Folglich haben Anwälte davor Angst, MSM zu verteidigen.327 Dies trifft auch auf viele Menschenrechtsaktivisten zu, die abgeneigt sind, in MSM-Themen involviert zu werden.328 Eine im MSM-Bereich tätige NGO in Kaduna erklärte, dass Anwälte höhere Honorare - 300.000 bis 400.000 Naira - verrechnen würden, wenn es sich um ein "unnatural offence" handle. Auch Anwälte, die selbst MSM seien, wollten nicht in derartige Fälle verwickelt werden und dadurch Gefahr laufen, als MSM identifiziert zu werden. Die im MSM-Bereich tätige NGO in Kaduna gab an, dass diesbezüglich versuchte werde, eigene Kapazitäten aufzubauen. Die NGO ist im Begriff, einen eigenen Menschenrechtsbereich - inklusive Anwälten - aufzubauen.329

Die NGO in Kaduna erklärte, im Geheimen und mit großer Verschwiegenheit zu arbeiten: "We want to avoid the eyes of the community".330 In einer Studie wird beschrieben, dass MSM-Community-Zentren in Lagos nicht für die Öffentlichkeit zugänglich seien. "Activities are carried out indoors; there are no banners or signpost advertising the venue or its activities".331

Eine im Gesundheits- und Entwicklungsforschungsbereich tätige internationale Organisation erklärte, dass die Arbeit mit größeren Gruppen von MSM ein Risiko für die Organisation darstelle, da die Menschen MSM-Communities mit ihrem Gastgeber [hier: "host"] in Verbindung bringen könnten.332 Allerdings würden unterschiedliche Methoden angewendet, um dieses Risiko zu reduzieren.333

7. Schutz und Rechtshilfe

7.1. Polizei und staatlicher Schutz

Mehrere Gesprächspartner erklärten, dass kein staatlicher Schutz verfügbar sei.334 Die Polizei verfüge nur über ein schwach ausgeprägtes Bewusstsein bzw. Verständnis für Probleme von MSM.335

Eine im MSM-Bereich arbeitende NGO gab an, dass es hinsichtlich von Gewalt an als MSM wahrgenommenen Personen nicht zu polizeilichen Untersuchungen kommen würde. Es sei leicht möglich, dass die Polizei angesichts von Vergehen nicht interveniere oder anstatt der Täter das Opfer verhafte.336 Diese Information wurde von einer im Gesundheits- und Entwicklungsforschungsbereich tätigen internationalen Organisation bestätigt.337 Laut einer diplomatischen Quelle könne es allerdings als in Nigeria generell vorherrschendes Problem erachtet werden, dass die Polizei nur zögerlich arbeite, und dass der Standard der Polizeiarbeit niedrig sei. Oft sei es möglich, dass die Polizei zivile Selbstjustiz nicht als falsch bewerte und daher auch nicht interveniere. Dies gelte nicht nur im Zusammenhang mit MSM sondern auch für andere Fälle von Vigilantentum.338 Die NGO TIERs erklärt in einem Bericht: "The average citizen of Nigeria finds it very difficult to enjoy the protection of their rights and access to basic social services".339

Allerdings gewann der prominente Aktivist Ifeanyi Orazulike im März 2016 ein Verfahren gegen die nigerianische Polizei, welche seine verfassungsmäßigen Rechte verletzt hatte (siehe 5.3).

In Abuja, wo es an jeder Polizeistation einen Polizisten gibt, der für Menschenrechte zuständig ist, gibt es keine spezielle Ausbildung zur Bewusstseinsförderung hinsichtlich sexueller Minderheiten. Ein Menschenrechtsanwalt erklärte allerdings, dass die Polizei in Abuja offen dafür wäre, eine diesbezügliche Ausbildung zu erhalten. Der Menschenrechtsanwalt selbst werde immer wieder von Polizisten angerufen, welche sich bei ihm Vorschläge einholen würden.340

Im Falle von Menschenrechtsverletzungen kann auch die staatliche National Human Rights Commission (NHRC) angerufen werden. Bei der NHRC handelt es sich um einen außergerichtlichen Mechanismus, der nach eigener Beschreibung darauf abzielt: "creating an enabling environment for the promotion, protection and enforcement of human rights".341

Eine mit der Thematik befasste diplomatische Quelle gab an, dass auch tatsächlich Fälle von Vergehen gegen sexuelle Minderheiten vor die NHRC gebracht worden seien. Allerdings hatte die Quelle nichts von einer Reaktion der NHRC gehört.342 Eine im MSM-Bereich arbeitende NGO hat diese Information bestätigt.343 Eine weitere mit der Thematik befasste diplomatische Quelle erklärte, dass die NHRC sich nicht wirklich für die Rechte sexueller Minderheiten stark machen würde, obwohl es sich um ein Menschenrechtsthema handle. Die NHRC sei generell keine Alliierte der Community; so habe die NHRC etwa keinerlei Willen gezeigt, um - etwa aus Verfassungsbedenken - gegen den SSMPA vorzugehen. Hätte es sich um ein anderes Menschenrechtsthema gehandelt, wäre die NHRC hingegen aktiv geworden.344

7.2. Schutz durch nicht-staatliche Akteure

7.2.1. Unmittelbare Reaktionen auf Menschenrechtsverletzungen

Einige NGOs betreiben Hotlines für Angehörige sexueller Minderheiten. Diese können die Hotline nutzen, wenn sie Probleme haben oder wenn sie Menschenrechtsverletzungen melden wollen.345

Eine im Gesundheits- und Entwicklungsforschungsbereich tätige internationale Organisation erklärte, dass es für MSM ein Netzwerk an Menschenrechtsanwälten gebe, welche im Falle einer Verhaftung üblicherweise kontaktiert würden. Diese Anwälte reagieren unmittelbar und würden dafür sorgen, dass die betroffene Person auf Kaution entlassen werde.346 Eine mit der Thematik befasste diplomatische Quelle gab an, dass Organisationen sexueller Minderheiten jedenfalls versuchen würden, einen verhafteten MSM zu unterstützen.347 Ein Menschenrechtsanwalt in Abuja bestätigte, dass Kautionsverhandlungen mit der Polizei hinsichtlich einer Freilassung von MSM 90 Prozent seiner Arbeit in diesem Bereich ausmachten. Bei einigen Polizeistationen sei er bereits bekannt, und die Polizei zeige sich kooperativ.348 Ein anderer Menschenrechtsanwalt wies allerdings auf die Problematik hin, wonach vielen verhafteten MSM ihre Rechte unbekannt seien, und sie nicht wüssten, wie sie reagieren sollen.349

7.2.2. Rechts- und anwaltliche Hilfe

Es existieren spezielle Organisationen - z.B. die Lawyers League for Minorities oder Lawyers Alert - welche Rechtsfälle vulnerabler Bevölkerungsgruppen (z.B. sexuelle Minderheiten, Prostituierte, weibliche Gewaltopfer) betreuen. Die NGOs Lawyers Alert und LEDAP haben die Coalition of Human Rights Lawyers (COLA) gebildet. Diese Koalition ist in 23 Bundesstaaten Nigerias präsent. Ein Menschenrechtsanwalt fügte hinzu, dass es noch immer zu wenige Anwälte gebe, um das ganze Land abdecken zu können.350

Ein Anwalt erklärte, dass Rechtshilfe generell durch die NHRC oder den Legal Aid Council zur Verfügung gestellt werden könne. Der Legal Aid Council verfüge in Nigeria über mehrere Zweigstellen. Das Legal Aid Corps wiederum sei darauf spezialisiert, Rechtsfälle für Arme zu betreuen. Zusätzlich komme es vor, dass ein Gericht einer angeklagten Person einen freiwilligen Anwalt zuteile.351 Ein anderer Anwalt betonte aber, dass Rechtshilfe in Nigeria insofern ein Problem darstelle, als viele Menschen nicht darüber Bescheid wüssten.352

Ein Menschenrechtsanwalt erklärte, dass er der MSM-Community Visitenkarten zur Verfügung stelle, und dass Kontaktdaten auf Internetseiten verfügbar seien. Generell sei das System der Rechtshilfe in der MSM-Community bekannt.353 Nach Angaben einer im Gesundheits- und Entwicklungsforschungsbereich tätigen internationalen Organisation verfügen MSM über ein Netzwerk, das bei Kautionsverhandlungen mitwirke - üblicherweise erfolgreich.354

Sollte ein Fall eines MSM tatsächlich vor Gericht kommen, so die Angaben eines Menschenrechtsanwaltes, dann komme es zur Intervention mehrerer NGOs. Der Menschenrechtsanwalt erklärte, dass seine NGO, welche Fälle für MSM pro bono betreut, den Organisationen sexueller Minderheiten bekannt sei.355 Einige im MSM-Bereich aktive Organisationen hätten auch ihre eigenen Anwälte, mit denen sie Rechtshilfe anbieten würden.356 Eine im MSM-Bereich tätige NGO in Kaduna erklärte, dass in den nördlichen Landesteilen hinsichtlich Mediation und Unterstützung bei Rechtsfällen auch traditionelle Führer eine wichtige Rolle spielen würden, da ihr Einfluss üblicherweise lokal respektiert werde. 357

Eine im MSM-Bereich tätige NGO in Abuja hat einen Human Rights Club gegründet. Dort wird über Unterstützungsangebote informiert und andere Informationen ausgetauscht. Vergehen können dem Human Rights Club gemeldet werden, damit dieser direkt Unterstützung gewähren oder Betroffenen die relevante Unterstützung vermitteln kann. Nach Angaben der im MSM-Bereich tätigen NGO sei der Human Rights Club leicht zugänglich, die Kommunikationswege seien einfach gestaltet, und die Menschen würden dieser Einrichtung vertrauen. Daneben versucht diese NGO außerdem, Ressourcen für die Einrichtung einer kostenlosen Hotline zu mobilisieren, damit Menschen (anonym) Vergehen melden können.358

7.2.3. Umzug und Notquartiere

Ein Menschenrechtsanwalt gab an, dass ein MSM, der sich einen Umzug leisten könne, einer Verfolgung oder Belästigung in einer spezifischen Stadt durch einen Umzug in eine andere entkommen kann.359 Eine im MSM-Bereich tätige NGO in Kaduna erklärte, dass die MSM-Community sehr mobil sei - inklusive Umzug in andere Städte.360

Eine mit der Thematik befasste diplomatische Quelle erklärte, dass MSM versuchen würden, innerhalb der Community Unterschlupf zu erhalten. Dies betreffe insbesondere größere Städte.361

Eine im MSM-Bereich tätige NGO in Abuja gab an, dass MSM Netzwerke und Organisationen kontaktieren können, um Unterstützung und/oder Unterschlupf zu erhalten. Eine andere Möglichkeit bestehe darin, dass ein MSM, der sich bedroht fühlt, an ein Netzwerk in einer anderen Stadt ‚überwiesen' werde.362 Zwei Quellen erklärten, dass zwischen den Netzwerken unterschiedlicher Städte Kooperationen und Verbindungen bestünden. Wenn ein MSM in einer Stadt verfolgt werde oder er sich dort bedroht fühle, dann könne ihn das Netzwerk dort an ein anderes Netzwerk in einer anderen Stadt verweisen.363 Das neue Netzwerk würde dem Neuankömmling dabei helfen, sich in der neuen Umgebung zu integrieren.364 Mehrere Quellen bestätigten, dass einige Netzwerke auch Notquartiere [hier: "safe houses"] betreiben würden, wo MSM für mehrere Monate unterkommen können.365

7.3. Familie

Mehrere Quellen erklärten, dass ein sich outender MSM riskiere, von seiner Familie verstoßen bzw. verleugnet zu werden. Möglicherweise beendeten Eltern und Familie die Weitergabe jeglicher Zuwendungen.366 Laut einem Bericht von NOI Polls Limited gaben 87 Prozent der befragten Nigerianer an, dass sie ein homosexuelles Familienmitglied nicht akzeptieren würden.367 Nach Angaben einer im MSM-Bereich tätigen NGO in Abuja können sich von ihrer Familie verstoßene MSM an im MSM-Bereich tätige NGOs und Netzwerke wenden, welche den Betroffenen Unterstützung und/oder Unterschlupf gewähren würden (siehe 7.2.3).368

Wenn Familienmitglieder und enge Freunde über das sexuelle Verhalten einer Person informiert sind und sie diesen Umstand akzeptieren, ist es für MSM viel einfacher, mit Misshandlungen und Vergehen umzugehen bzw. diese zu vermeiden. Dies trifft insbesondere auf Fälle von Erpressung zu: "Those who [are] out to the most important people in their lives - particularly families - [are] in a significantly better position to confront blackmailers and deal with threats".369

8. Quellen und Literatur

8.1. Quellen der Fact Finding Mission

Anwalt A, Abuja (16.11.2015): Abuja, Interview

Anwalt B, Abuja (16.11.2015): Abuja, Interview

Diplomatische Quelle A (18.11.2015): Abuja, Interview

Diplomatische Quelle B (19.11.2015): Abuja, Interview

Diplomatische Quelle C (20.11.2015): Abuja, Interview

Diplomatische Quelle D (20.11.2015): Abuja, Interview

Im Gesundheits- und Entwicklungsforschungsbereich tätige internationale Organisation, Abuja (20.11.2015): Abuja, Interview

Im Gesundheits- und Entwicklungsforschungsbereich tätige internationale Organisation, lokale Angestellte, Kaduna (19.11.2015): Kaduna, Gruppendiskussion gemeinsam mit einer im MSM-Bereich tätigen NGO

Im MSM-Bereich tätige NGO, Abuja (17.11.2015): Abuja, Gruppendiskussion

Im MSM-Bereich tätige NGO, Kaduna (19.11.2015): Kaduna, Gruppendiskussion gemeinsam mit lokalen Angestellten einer im Gesundheits- und Entwicklungsforschungsbereich tätigen internationalen Organisation

Menschenrechtsanwalt (16.11.2015): Abuja, Interview

Vertreter der Lawyers League for Minorities (16.11.2015): Abuja, Interview

8.2. Verwendete Sekundärliteratur

76 Crimes/STEWART, Colin (30.3.2016): Cheers and praise for victory in Nigerian court,

https://76crimes.com/2016/03/30/cheers-and-praise-for-victory-in-nigerian-court/, Zugriff 13.6.2016

76 Crimes/DAEMON, Mike (24.5.2016): Training Nigeria's future LGBT leaders,

https://76crimes.com/2016/05/24/training-nigerias-future-lgbt-leaders/, Zugriff 16.6.2016

76 Crimes/STEWART, Colin (5.1.2016): 64 % rise in reported Nigerian human rights violations,

https://76crimes.com/2016/01/05/64-rise-in-reported-nigerian-human-rights-violations/, Zugriff 16.6.2016

76 Crimes/STEWART, Colin (24.12.2015): Nigerian activists protest harmful, flawed N.Y. Times coverage, https://76crimes.com/2015/12/24/nigerian-activists-protest-harmful-flawed-n-y-times-coverage/, Zugriff 16.6.2016

AFP, Paris (15.1.2014): Nigeria Sharia enforcers emboldened by anti-gay marriage law,

http://www.google.com/hostednews/afp/article/ALeqM5gTvLsiq1oK6jRLz0E5fqBhycSEpw?docId=263f9e4c-e963-4189-8e09-9753561cbd1dhl=en, Zugriff 3.2.2014; (nunmehr verfügbar z.B. auf https://www.modernghana.com/news/515970/nigerian-sharia-enforcers-emboldened-by-anti-gay-marriage-la.html, Zugriff 9.8.2016)

AKEN'OVA, Dorothy (2010): State-sponsored homophobia. Experiences from Nigeria. In: Perspectives: Political analysis and commentary from Africa, 4, 2010,

https://www.boell.de/sites/default/files/assets/boell.de/images/download_de/Perspectives_4-10.pdf, Zugriff 9.8.2016

AKEN'OVA, Dorothy (7.3.2000): Preliminary survey of homosexuality in Nigeria. Informal presentation at the Commission of the Status of Women,

http://www.iwhc.org/storage/iwhc/docUploads/HomosexualityinNigeria.pdf, Zugriff 26.11.2013 (nunmehr verfügbar auf http://web.archive.org/web/20051213022304/http://www.iwhc.org/docUploads/HomosexualityinNigeria.pdf, Zugriff 14.6.2016)

ALLMAN, Dan et al (4.2007): Challenges for the sexual health and social acceptance of men who have sex with men in Nigeria. In:

Culture, Health and Sexuality, 9(2), 03-04.2007, S.153-168

Amnesty International, London (15.1.2014): Nigeria - Halt homophobic witch-hunt under oppressive new law, https://www.amnesty.org/en/press-releases/2014/01/nigeria-halt-homophobic-witch-hunt-under-oppressive-new-law/, Zugriff 19.7.2016

Amnesty International, London (25.6.2013): Making love a crime. Criminalization of same-sex conduct in Sub-Saharan Africa, https://www.amnesty.org/en/documents/afr01/001/2013/en/, Zugriff 14.6.2016

AZUAH, Unoma (2011): Extortion and blackmail of Nigerian lesbians and bisexual women. In: IGLHRC - International Gay and Lesbian Human Rights Commission, New York (2011): Nowhere to turn. Blackmail and extortion of LGBT people in Sub-Saharan Africa, http://www.iglhrc.org/sites/default/files/484-1.pdf, Zugriff 19.7.2016

BBC, London (16.1.2014): Nigeria gays - 20 lashes for 'homosexual offences', http://www.bbc.co.uk/news/world-africa-25765845, Zugriff 19.7.2016

BROQUA, Christophe (6.2012): L'émergence des minorités sexuelles dans l'espace public en Afrique. In: Politique africaine, 126, 06.2012, S.5-23

Central Intelligence Agency (CIA), Washington D.C. (13.7.2016): The World Factbook - Nigeria,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ni.html, Zugriff 19.7.2016

Daily Post, Nigeria (10.4.2016): Gay marriage is madness of the highest order - Anglican Bishop, http://dailypost.ng/2016/04/10/gay-marriage-is-madness-of-the-highest-order-anglican-bishop/, Zugriff 16.6.2016

Daily Sun, Nigeria (14.7.2015): Catholic council condemns same sex marriage

Daily Sun, Nigeria (3.7.2015): Anglican women warn against same sex marriage

Daily Trust, Nigeria (29.3.2016): Illegal detention, Court awards N1m against police,

http://www.dailytrust.com.ng/news/general/illegal-detention-court-awards-n1m-against-police/140021.html, Zugriff 13.6.2016

Eduafrica (13.8.2015): Nigeria - 5 Traditional Dances From Igbo Land in Pictures,

http://www.edufrica.com/2015/08/nigeria-5-traditional-dances-from-igbo-land-in-pictures/, Zugriff 27.9.2016

Enhancing Nigeria's Response to HIV and AIDS (ENR) Programme, Nigeria (2012a): MARPS sensitization: A diversity training guide for health care providers in Nigeria, Series 1: Working with men who have sex with men (MSM), 2012.

http://www.popcouncil.org/pdfs/2012HIV_ENR-MARPsSensitization.pdf, Zugriff 19.7.2016

Enhancing Nigeria's Response to HIV and AIDS (ENR) Programme, Nigeria (2012b): An ethnographic study on injecting drug users and men who have sex with men in selected states in Nigeria, http://www.popcouncil.org/pdfs/2012HIV_ENR-EthnographicStudy.pdf, Zugriff 19.7.2016

EPPRECHT, Marc (5.2013): Sources of anxiety about (and among) sexual minorities in Africa. In: International psychiatry, 10(2), 05.2013, http://www.rcpsych.ac.uk/pdf/PUB_IPv10n2.pdf, Zugriff 14.6.2016, S.35-36

EPPRECHT, Marc (2012): Sexual minorities, human rights and public health strategies in Africa. In: African Affairs, 111(433), 2012, S.223-243

EPPRECHT, Marc/EGYA, Sule E. (7.2011): Teaching about homosexualities to Nigerian university students. A report from the field. In: Gender and Education, 23(4), 07.2011, S.367-383

EPPRECHT, Marc (2010): Understanding homophobia in Africa today. In:

Perspectives: Political analysis and commentary from Africa, 4, 2010,

https://www.boell.de/sites/default/files/assets/boell.de/images/download_de/Perspectives_4-10.pdf, Zugriff 9.8.2016, S.10-15

Federal Government of Nigeria (2012): National AIDS Spending Assessment (NASA) for the Period 2011-2012, http://files.unaids.org/en/media/unaids/contentassets/documents/data-and-analysis/tools/nasa/20141017/nigeria_2011-2012_en.pdf, Zugriff 16.6.2016

GlobaLex, New York (3.2013): Update - Guide to Nigerian legal information, http://www.nyulawglobal.org/globalex/Nigeria1.htm, Zugriff 19.7.2016

Human Rights Watch, New York (21.9.2004): "Political Shari'a"? Human rights and Islamic law in northern Nigeria, http://www.unhcr.org/refworld/docid/415c02ae4.html, Zugriff 21.3.2016

ICARH - International Centre for Advocacy on Rights to Health, Abuja (no date): Webpage, http://www.icarh-ng.org/, Zugriff 14.6.2016

IGLHRC - International Gay and Lesbian Human Rights Commission, New York (2011): Nowhere to turn. Blackmail and extortion of LGBT people in Sub-Saharan Africa,

http://www.iglhrc.org/sites/default/files/484-1.pdf, Zugriff 19.7.2016

ILGA - International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association, Brussels Geneva (no date): Nigeria - How structured and active is the LGBTI movement in your country?, http://ilga.org/ilga/en/countries/NIGERIA/Movement, Zugriff 29.11.2013; (nunmehr verfügbar z.B. auf https://web.archive.org/web/20131019002836/http://ilga.org/ilga/en/countries/NIGERIA/Movement, Zugriff 9.8.2016)

Immigration and Refugee Board (IRB) of Canada, Ottawa (3.2.2012):

Nigeria - Treatment of sexual minorities, including legislation, state protection, and support services; the safety of sexual minorities living in Lagos and Abuja (2010-January 2012), http://www.refworld.org/docid/50aa361f2.html, Zugriff 19.7.2016

INCRESE - International Centre for Reproductive Sexual Rights, Minna (9.2009): Report of the survey on sexual diversity and human rights in Nigeria,

http://www.sxpolitics.org/wp-content/uploads/2009/10/report-on-sexual-diversity-and-human-rights-in-nigeria-1.pdf, Zugriff 19.7.2016

IZUGBARA, Chimaroke Otutubikey (2.12.2004): Patriarchal ideology and discourses of sexuality in Nigeria, Africa Regional Sexuality Resource Centre, Lagos,

http://www.arsrc.org/downloads/uhsss/izugbara.pdf, Zugriff 19.7.2016

KURU-UTUMPALA, Jayanthi (2013): Butching it up. An analysis of same-sex female masculinity in Sri Lanka. In: Culture, Health Sexuality, 15(2), 2013, S.153-165

MAHDAVI, Pardis (3.2012): Questioning the global gays(ze).

Constructions of sexual identities in post-revolution Iran. In:

Social Identities, 12(2), 03.2012, S.223-237

MSIBI, Thabo (2013): Denied love. Same-sex desire, agency and social oppression among African men who engage in same-sex relations. In:

Agenda. Empowering women for gender equity, 2013, S.1-12

NACA - National Agency for the Control of AIDS (27.10.2015):

Statement on Same Sex Marriage (Prohibition) Act, http://www.naca.gov.ng/article/statement-same-sex-marriage-prohibition-act-2013, Zugriff 18.4.2016; frühere Version zu finden auf: Webarchive (6.4.2014): capture of

http://www.naca.gov.ng/article/statement-same-sex-marriage-prohibition-act-2013, https://web.archive.org/web/20140406230728/http://www.naca.gov.ng/article/statement-same-sex-marriage-prohibition-act-2013, Zugriff 9.6.2016

Naij.com, Nigeria (13.1.2014): Breaking news - President Jonathan signs Same Sex Marriage Prohibition Bill into law, http://news.naij.com/56486.html, Zugriff 29.1.2014

Newsbreakers, Nigeria (6.6.2016): Nigeria May Revisit Anti-Gay Law - Jonathan,

http://newsbreakers.ng/nigeria-may-revisit-anti-gay-law-jonathan/, Zugriff 7.6.2016

NHRC - National Human Rights Commission in Nigeria (no date):

Website, http://www.nigeriarights.gov.ng/, Zugriff 14.6.2016

Nigeria: Same Sex Marriage (Prohibition) Act, 2013 (17.12.2013), http://www.refworld.org/docid/52f4d9cc4.html, Zugriff 21.3.2016

Nigeria: Constitution of the Federal Republic of Nigeria, 1999 (as amended) Cap. C23 LFN 2010

Nigeria: Laws of the Federation of Nigeria 1990. Criminal Code Act, Chapter 21,

http://www.nigeria-law.org/Criminal%20Code%20Act-Tables.htm, Zugriff 21.3.2016

NOI Polls Limited/TIERs, Nigeria (5.2015): Gay Rights. Perception of Nigerians on LGB Rights, Poll Report, http://www.noi-polls.com/documents/Perception_of_Nigerians_on_LGB_Rights_-_Poll_Report_Final_June2015..pdf, Zugriff 7.6.2016

NoStringsNG (26.3.2016): Toll Free Help Lines For LGBT Persons In Nigeria, Launched!

http://nostringsng.com/toll-free-help-lines-for-lgbt-persons-in-nigeria-launched/, Zugriff 16.6.2016

NWAZUOKE, Anthony N./IGWE, Chinedu Akam/Faculty of Law, Ebonyi State University (2016): A Critical Review of Nigeria's Same Sex Marriage (Prohibition) Act. In: Journal of Law, Policy and Globalization, Vol. 45, 2016,

http://www.iiste.org/Journals/index.php/JLPG/article/view/28476, Zugriff 19.5.2016

OSTIEN, Philip (ed.) (2007): Sharia implementation in Northern Nigeria 1999-2006: A sourcebook, 2007 Vol. IV, Chapter 4, Part III, http://www.sharia-in-africa.net/media/publications/sharia-implementation-in-northern-nigeria/vol_4_4_chapter_4_part_III.pdf, Zugriff 19.7.2016

Population Council Nigeria, Abuja (2012): The experiences of men engaged in transactional sex with other men in urban Nigeria. A size estimation and qualitative study, http://www.popcouncil.org/pdfs/2012HIV_MSM-TransactionalSex.pdf, Zugriff 14.6.2016

SCHWARTZ, Sheree R. et al (2.6.2015): The immediate effect of the Same-Sex Marriage Prohibition Act on stigma, discrimination, and engagement on HIV prevention and treatment services in men who have sex with men in Nigeria: analysis of prospective data from the TRUST cohort. In: The Lancet HIV, Volume 2, No. 7, July 2015, http://www.thelancet.com/pdfs/journals/lanhiv/PIIS2352-3018(15)00078-8.pdf, Zugriff 18.5.2016

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bern (24.10.2012): Nigeria - Homosexualität, Auskunft der SFH-Länderanalyse, https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/afrika/nigeria/nigeria-homosexualitaet.pdf, Zugriff 14.6.2016

SEKONI, Adekemi O./AYOOLA, Oluyemisi O./ SOMEFUN, Esther O. (22.12.2014): Experiences of social oppression among men who have sex with men in a cosmopolitan city in Nigeria. In: HIV/AIDS - Research and Palliative Care, 2015:7, https://www.dovepress.com/experiences-of-social-oppression-among-men-who-have-sex-with-men-in-a--peer-reviewed-article-HIV, Zugriff 19.7.2016, S.21-27

TAMALE Sylvia (2011): Researching and theorising sexualities in Africa. In: TAMALE Sylvia (ed.): African Sexualities. A Reader, 2011, S.11-36

The Guardian, London (21.9.2012): Nigerian court jails actor for homosexuality under colonial law, http://www.theguardian.com/world/2012/sep/21/nigeria-court-jails-actor-gay-offence, Zugriff 19.7.2016

TIERs - The Initiative for Equal Rights, Lagos (3.2016): 2015 Report on Human Rights Violations based on perceived sexual orientation and gender identity in Nigeria,

http://www.theinitiativeforequalrights.org/wp-content/uploads/2014/04/2015-Report-on-Human-Rights-Violations-Based-on-Real-or-Percieved-Sexual-Orientation-and-Gender-Identity-in-Nigeria-.pdf, Zugriff 8.6.2016

TIERs - The Initiative for Equal Rights, Lagos (no date): Webpage, http://www.theinitiativeforequalrights.org/, Zugriff 14.6.2016

UK Home Office (3.2015): Country Information and Guidance Nigeria:

Sexual orientation and gender identity, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1429090981_nga-cig-sogi-15-3-19-v-1-0.pdf, Zugriff 28.4.2015

VAN KLINKEN, Adriaan S. (2013): Gay rights, the devil and the end times. Public religion and the enchantment of the homosexuality debate in Zambia. In: Religion, 2013, S.1-22

VU, Lung et al (1.6.2013): High HIV prevalence among men who have sex with men in Nigeria. Implications for combination prevention.

In: Journal of Acquired Immune Deficiency Syndrome, 63(2), 01.06.2013, S.221-227

Yahoo, Sunnyvale/Kalifornien (17.1.2014a): Nigerian man whipped and fined for breaking gay laws,

http://za.news.yahoo.com/nigerian-man-whipped-fined-breaking-gay-laws-204128707.html, Zugriff 28.2.2014; (nunmehr verfügbar z.B. auf http://forums.soompi.com/en/topic/339548-nigerian-man-whipped-and-fined-for-breaking-gay-laws/, Zugriff 9.8.2016)

Yahoo, Sunnyvale/Kalifornien (17.1.2014b): Arrests spreading under Nigeria anti-gay law,

https://www.yahoo.com/news/arrests-spreading-under-nigeria-anti-gay-law-184912984.html?ref=gs, Zugriff 9.8.2016

Zamfara State of Nigeria. Shari'ah Penal Code Law, 2000, Chapter VIII, Hudud and hudud related offences, http://www.f-law.net/law/threads/37487-Shari-ah-Penal-Code-Law-Zamfara-State-Of-Nigeria-January-2000, Zugriff 19.7.2016

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person der Beschwerdeführer:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Erstbeschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Erstbeschwerdeführerin legte nur eine Geburtsurkunde vor, welche ihre Identität aber nicht abschließend belegen kann.

In Bezug auf die minderjährigen Kinder (Zweitbeschwerdeführer und Drittbeschwerdeführerin) wurden die österreichischen Geburtsurkunden vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin ihr Vater ist und dass sie nigerianische Staatsbürger sind.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände der Beschwerdeführer in Österreich beruhen auf den Aussagen der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.12.2016. Zudem wurde eine Bestätigung vorgelegt, wonach beide Kinder seit September 2016 in einer Kinderkrippe in XXXX betreut werden. Vorgelegt wurden auch ein Mietvertrag und eine Kursbesuchsbestätigung (Deutsch: Stufe A1.2) für die Erstbeschwerdeführerin.

Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Erstbeschwerdeführerin ergibt sich aus ihren Aussagen vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Sie erklärte am 02.12.2016 gegenüber der erkennenden Richterin, dass sie als Folge einer Gallenblasenoperation an Schmerzen leide, dass sie ansonsten aber gesund sei. Einer Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.11.2016 ist zu entnehmen, dass die Erstbeschwerdeführerin Leberschonkost bzw. eine Leberschondiät einhalten müsse. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf sonstige gesundheitliche Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer ableitbar. Die Erstbeschwerdeführerin litt zwar laut einem Ambulanzbericht vom 08.11.2015 zum damaligen Zeitpunkt an einer Mandelentzündung und einer Magen-Darm-Entzündung, doch deutet dies nicht auf chronische Erkrankungen hin.

Die Familie der Erstbeschwerdeführerin lebt in Benin City. Die Familie ihres Lebensgefährten XXXX lebt ebenfalls dort. Beide wurden von ihren Familien nach nigerianischem Ritus in ihrer Abwesenheit traditionell verheiratet. Dies entspricht den Aussagen der Erstbeschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten in der mündlichen Verhandlung am 02.12.2016. In dieser Verhandlung wurde von Seiten des Lebensgefährten auch bestätigt, dass er, wie auch im angefochtenen Bescheid festgehalten wurde, in Österreich nicht aufenthaltsberechtigt, sondern nur geduldet ist. Auf die Frage, warum er trotz Ausweisung im Jahr 2010 Österreich nicht verlassen habe, antwortete er, dass er bereits seit 2002 in Österreich sei und dass er kein Geld gehabt habe, um nach Nigeria zurückzukehren.

2.3. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer:

Die Erstbeschwerdeführerin bestätigte in der mündlichen Verhandlung nochmals, dass in Bezug auf ihre Kinder keine eigenen Fluchtgründe vorliegen würden. Sie selbst habe Nigeria 2009 verlassen, da sie von der Gemeinschaft und ihren Eltern dazu aufgefordert worden wäre, nachdem ihre lesbischen Aktivitäten bekannt geworden seien.

Die belangte Behörde hatte dieses Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin als nicht glaubhaft befunden und dies durchaus überzeugend im angefochtenen Bescheid dargelegt. Letztlich kann eine abschließende Beurteilung dieser Frage aber unterbleiben, da wesentlicher Ankerpunkt der Beurteilung der Gewährung von internationalem Schutz die Frage ist, ob dem/der Fremden im Falle einer Rückkehr in seinen/ihren Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies kann im Fall der Erstbeschwerdeführerin aber eindeutig verneint werden, erklärte sie doch im gesamten Verfahren, nicht mehr homosexuell zu sein.

Die Erstbeschwerdeführerin versuchte dennoch ein Bedrohungsszenario glaubhaft zu machen, etwa indem sie in der mündlichen Verhandlung ausführte: "Als ich mein Land verließ, war ich ja noch Lesbe und die Leute kennen mich so. Würde ich zurückkehren, würden sie es mir nicht glauben, dass ich nicht mehr lesbisch bin, auch wenn ich ihnen das sage." Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass zunächst davon auszugehen ist, dass beispielsweise der familiäre Verband der Erstbeschwerdeführerin dies inzwischen anders sieht, wurde doch von der Familie die traditionelle Eheschließung mit ihrem Lebensgefährten vollzogen. Die Erstbeschwerdeführerin machte auch nie geltend, von den Behörden verfolgt worden zu sein, sondern immer nur von den Leuten auf der Straße. Auch wenn man davon ausgehen würde, dass ihre Eltern tatsächlich keinen Kontakt mehr mit ihr wollten, könnte sie sich etwaigen negativen Handlungen von Seiten der Personen, die sie früher kannte, entziehen, indem sie sich an einem anderen Ort Nigerias niederlässt. Verfolgung durch andere Personen oder die Behörden wäre nicht zu befürchten, da sie inzwischen nicht mehr homosexuell orientiert ist. Es wäre ihr eine Ansiedelung an einem Ort außerhalb von Benin City zumutbar, ist sie doch gesund und arbeitsfähig. Wenn die Erstbeschwerdeführerin aktuell noch an den Folgen einer Gallenblasenoperation leidet, so ist dies doch keine dauerhafte Einschränkung. Soweit in einem vorgelegten ärztlichen Befund auf die Notwendigkeit einer leberschonenden Kost verwiesen wird, muss dem entgegengehalten werden, dass der Verzicht auf Alkohol und fette Speisen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedeutet. Es wird nicht verkannt, dass es für eine alleinerziehende Frau in Nigeria schwer ist, sich eine neue Existenz aufzubauen, doch könnte sie von ihrem Lebensgefährten bzw. von dessen Familie unterstützt werden.

Abgesehen davon, dass den Länderfeststellungen und der Analyse der Staatendokumentation (siehe Punkt 1.2 des Erkenntnisses) nicht zu entnehmen ist, dass die Verfolgung von Personen mit homosexueller Orientierung derart systematisch erfolgt, dass man noch Jahre nach einem Vorfall mit negativen Auswirkungen rechnen müsste, steht der Erstbeschwerdeführerin daher eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Auch wenn sie angibt, dass sie von ihrer Familie nicht unterstützt würde, so könnte sie doch mit Hilfe von Seiten ihres Lebensgefährten bzw. dessen Familie rechnen. Auch wenn der Lebensgefährte behauptet, dass in Nigeria nur mehr seine Großmutter wäre, so muss der Kontakt doch so intensiv sein, dass es zur erwähnten traditionellen Eheschließung gekommen ist. Selbst wenn die Unterstützung nur in Form von Kinderbetreuung gegeben wäre, ist davon auszugehen, dass es der Erstbeschwerdeführerin dadurch möglich sein sollte, sich eine neue Existenz aufzubauen. Aber auch ohne diese Unterstützung wäre es ihr zuzumuten, sich, etwa mithilfe einer karitativen Organisation, an einem anderen Ort ein neues Leben aufzubauen.

Die belangte Behörde hatte die Anträge auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass für die Beschwerdeführer keine besondere Gefährdungssituation bestehe und nicht davon auszugehen sei, dass sie in eine ausweglose Situation geraten würden. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen des Bundesamtes zu den Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Es ist letztlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würden. Sie sind auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

2.4. Zu den Länderfeststellungen

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Die Beschwerdeführer traten den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Die Erstbeschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft machen, dass ihr aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention Verfolgung droht; eine Verfolgung aus geschlechtsspezifischen Gründen kann ausgeschlossen werden, da die Erstbeschwerdeführerin nicht mehr homosexuell ist und nach traditionellem Ritus mit einem Mann verheiratet ist. Für die Kinder (Zweitbeschwerdeführer, Drittbeschwerdeführerin) wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268). Wie bereits ausgeführt wäre es für die Beschwerdeführer möglich, außerhalb von Benin City zu leben, so dass sie auch den gegebenenfalls noch vorhandenen Ressentiments der Familie der Erstbeschwerdeführerin entkommen könnten. Daher steht der Erstbeschwerdeführerin auch eine innerstaatliche Fluchtalternative offen; wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist ihr diese auch zumutbar. Die Erreichbarkeit, beispielsweise von Lagos, einer Stadt, in der die Bewegungsfreiheit für Frauen größer ist als im traditionellen Norden oder am Land, ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln gegeben. Zudem wäre es dem Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin und Vater der anderen Beschwerdeführer auch möglich und zumutbar, gemeinsam mit seiner Familie nach Nigeria zurückzukehren und für diese zu sorgen.

Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.

3.2. Zum Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide):

Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Trotz möglicherweise erschwerter Bedingungen aufgrund des (etwaigen) Fehlens eines familiären Netzwerkes ist festzuhalten, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Erstbeschwerdeführerin und ihre Kinder in eine Notlage geraten würden, da die Erstbeschwerdeführerin gesund, jung und erwerbsfähig ist. Zudem ist davon auszugehen, dass die Kinder von ihrem Vater unterstützt werden. Es ist der Familie auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten.

Gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Wie bereits dargelegt würde der Erstbeschwerdeführerin und ihren Kindern eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehen und ist diese auch zumutbar. Alleine aus diesem Grund scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz aus.

Soweit die Erstbeschwerdeführerin in der Einvernahme durch die belangte Behörde am 3.12.2015 angab, dass sie in Bezug auf ihre Kinder befürchte, dass diese in Nigeria krank werden könnten, da das Essen dort nicht gesund sei, reicht dies nicht aus, um die reale Gefahr aufzuzeigen, dass einer der Beschwerdeführer in die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung bzw. des Todes kommen würde. Die Kinder sind gesund; die Erstbeschwerdeführerin soll sich zwar leberschonend ernähren, dies ist aber auch in Nigeria problemlos möglich.

Die Rückkehr nach Nigeria ist immer auch unter Berücksichtigung der Region, aus der der Fremde stammt, zu beurteilen. So wiederholte UNHCR im Oktober 2016 die Empfehlung, Rückschaffungen in die betroffenen Gebiete bis auf weiteres auszusetzen und interne Flucht- oder Neuansiedelungsalternativen erst nach sorgfältiger Prüfung und unter Berücksichtigung der individuellen Interessen des Einzelfalles zu erwägen. Bei den betroffenen Gebieten handelt es sich um die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa. Die Erstbeschwerdeführerin stammt aber nicht aus dieser Region und ist daher auch keine unmittelbare Bedrohung ihrer Person bzw. ihrer Kinder durch die auf den Anschlägen der Boko Haram basierende instabile Sicherheitslage im Norden bzw. Nordosten Nigerias erkennbar bzw. steht es der Familie frei, sich im Süden des Landes niederzulassen.

Sonstige Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Besondere Umstände, welche die Rückkehr der Beschwerdeführer im Widerspruch zu Art. 2 oder 3 EMRK erscheinen lassen würden, sind im gegenständlichen Asylverfahren daher nicht hervorgekommen, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.

3.3. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide):

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:

"§ 52. (1) ...

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."

Die Anträge auf internationalen Schutz werden mit gegenständlicher Entscheidung abgewiesen.

§ 10 Abs. 1 Asylgesetz lautet:

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer

Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Daher sind gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz Rückkehrentscheidungen zu erlassen.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 2 Asylgesetz hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war den Beschwerdeführern daher nicht zuzuerkennen.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen. Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.

Im gegenständlichen Fall verfügen die Beschwerdeführer über ein Familienleben in Österreich. Soweit das Familienleben zwischen Erstbeschwerdeführerin, Zweitbeschwerdeführer und Drittbeschwerdeführerin betroffen ist, greift die Entscheidung nicht in das Familienleben ein (EGMR, 9.10.2003, 48321/99, Slivenko gg Lettland, EGMR, 16.6.2005, 60654/00 Sisojeva gg Lettland), da alle von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind (VwGH 22.11.2012, 2011/23/067; 26.02.2013, 2012/22/0239; 19.02.2014, 2013/22/0037).

Allerdings lebt in Österreich auch der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin, welcher der Vater des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin ist. Art 8 EMRK macht zwischen ehelicher und nichtehelicher Familie keinen Unterschied (EGMR vom 13.6.1979, 6833/74, Marcks gg Belgien; 27.10.1994, 18535/91, Kroon und andere gegen die Niederlande); im Falle der Erstbeschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten, die seit 2013 zusammenleben und nach traditionellem Ritus verheiratet wurden, besteht ein Familienleben. Familienleben zwischen Eltern und Kindern entsteht grundsätzlich mit der Geburt der Kinder (VfGH 11.03.2014, U37-39/2013-13). Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art 8 EMRK fallen, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777/2003; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen). Auch zwischen dem Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin und ihrem Vater ist daher von einem Familienleben auszugehen.

Im Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31.1.2006, 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art 8 EMRK bewirkt.

Im vorliegenden Fall steht fest, dass sich die Erstbeschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte Ende 2012 in Frankreich und damit zu einem Zeitpunkt begegnet sind, als der Aufenthaltsstatus des Lebensgefährten in Österreich unsicher war. Die Erstbeschwerdeführerin war zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal in Österreich, sondern reiste ihm im März 2013 aufgrund ihrer Schwangerschaft nach. Der Aufenthaltsstatus war daher von Beginn an in Bezug auf beide Partner unsicher bzw. unrechtmäßig (der Lebensgefährte war bereits 2010 rechtskräftig ausgewiesen worden), was ihnen auch bewusst sein musste. Dies mindert das Gewicht dieser Beziehung in der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessensabwägung.

Zugleich wies der VwGH in diesem Zusammenhang bereits wiederholt darauf hin, dass im Rahmen der Abwägung nach Art 8 EMRK dem Bestehen einer Ehe mit einem dauerhaft niedergelassenen Partner große Bedeutung zukommt (VwGH 19.12.2012, 2009/22/0257 oder auch 11.11.2013, 2013/22/0224). Allerdings ist der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin nicht daueraufenthaltsberechtigt, sondern wird er nur geduldet. Insgesamt kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Erstbeschwerdeführerin in Bezug auf ihren Lebensgefährten zwar einen Eingriff in ihr Familienleben darstellt, dieser aber - angesichts des Umstandes, dass die Beziehung zu einem Zeitpunkt eingegangen wurde, als sich alle Beteiligten des unsicheren Aufenthaltes bewusst sein mussten - verhältnismäßig wäre.

Anders verhält es sich, wenn man die Beziehung des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin zu ihrem Vater XXXX betrachtet. Zu beiden Kindern unterhält XXXX eine enge Beziehung, sie leben im gemeinsamen Haushalt. Die Trennung der minderjährigen Beschwerdeführer von ihrem Vater wäre, insbesondere unter Berücksichtigung des Kindeswohls, wohl nur schwer mit Art 8 EMRK in Einklang zu bringen. Es ist lebensfremd, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden kann (VfGH, 19.06.2015, E 426/2015-23). In einer Gesamtbetrachtung, in der das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, tritt zudem die Frage, ob das Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist (bzw. das Kind zu einem Zeitpunkt geboren wurde), in dem der Aufenthalt eines Elternteils unsicher war, in den Hintergrund (Chmielewski, Kindeswohl als Kriterium der Interessensabwägung, MIGRALEX, 03/2013, 71).

Allerdings stellt sich die Frage, ob eine gegen die minderjährigen Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung überhaupt zu einer Trennung von ihrem Vater führen müsste. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann das Familienleben in Nigeria weitergeführt werden. Alle Familienangehörigen sind nigerianische Staatsbürger. Sowohl die Beschwerdeführer als auch XXXX haben noch Familienangehörige in Nigeria. Sie kommen aus dem christlich dominierten Süden, aus Benin City. Gegen XXXX wurde im Jahr 2010 eine Ausweisungsentscheidung getroffen; er selbst gibt in der mündlichen Verhandlung, abgesehen vom fehlenden Geld, keinen Grund an, warum er nicht nach Nigeria zurück könnte. Die Kinder sind zwei bzw. drei Jahre alt; sie sind in Österreich geboren, doch ist ein Kind in diesem Alter, wenn es von seinen Eltern begleitet wird, anpassungsfähig und ist auch aus dieser Perspektive eine gemeinsame Rückkehr nach Nigeria zumutbar.

In der Beschwerde wird dazu zwar ausgeführt: "Mein Lebensgefährte hat die Karte für Geduldete. Sollten wir nach Nigeria abgeschoben werden, würde meinen Kindern die Möglichkeit genommen werden, mit dem eigenen Vater zusammenzuleben und dadurch in das Privat- und Familienleben eingegriffen werden.", es wird aber unterlassen aufzuzeigen, warum es XXXX nicht möglich sein sollte, mit seiner Lebensgefährtin und den zwei gemeinsamen Kindern nach Nigeria zurückzukehren. Bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.03.2010, Zl. A11 236.911-0/2008/7E war festgestellt worden, dass XXXX im Falle einer Rückkehr nach Nigeria nicht gefährdet wäre und auch in der mündlichen Verhandlung wurde trotz Nachfrage der erkennenden Richterin nichts Entsprechendes vorgebracht.

Es steht daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes fest, dass eine Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer darstellt, dass dieser aber verhältnismäßig ist, da es der Familie zumutbar ist, das gemeinsame Leben in Nigeria fortzusetzen.

Zu prüfen ist auch ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Soweit die Kinder betroffen sind, sind diese zwar in Österreich geboren, doch in einem anpassungsfähigen Alter bzw. haben sie erst zwei bzw. drei Jahre in Österreich verbracht. Auch wenn die Kinder in einer Kinderkrippe betreut werden, reicht dies nicht aus, um eine enge Bindung zu Österreich aufzuzeigen, welche durch eine Ausreise nach Nigeria verletzt würde. Die Kinder leben in einem Haushalt mit Eltern, die beide aus Nigeria kommen und die mit ihnen ihre Heimatsprache sprechen. Eine Anpassung an das Leben in Nigeria wäre daher möglich. Aus der Perspektive der Kinder wäre daher der durch eine Rückkehrentscheidung vorgenommene Eingriff in das Privatleben gerechtfertigt.

Die Erstbeschwerdeführerin wiederum reiste im März 2013 von Frankreich nach Österreich. Ziel ihrer Reise war es, mit ihrem Lebensgefährten zusammenzuleben. Sie hält sich daher seit etwas weniger als vier Jahren im Bundesgebiet auf und damit nicht derart lange, dass daraus automatisch von einem Überwiegen ihrer privaten Interessen an einem Aufenthalt in Österreich auszugehen wäre (vgl. dazu Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet), des Verfassungsgerichtshofes (26.04.2010, U 493/10-5:

Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes abgelehnt) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06)).

Eine besondere Aufenthaltsverfestigung wurde von der Erstbeschwerdeführerin auch nicht behauptet. Es wird nicht verkannt, dass sie begonnen hat Deutsch zu lernen und dass sie im Deutschkurs eine Freundin gefunden hat, doch ergibt sich daraus ebenso wenig eine nachhaltige Verfestigung wie aus dem Umstand, dass sie einen Mietvertrag abgeschlossen hat.

Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK -auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Die Beschwerdeführer sind aber alle gesund und sind, abgesehen von den generellen Problemen für Frauen am nigerianischen Arbeitsmarkt, bei der Erstbeschwerdeführerin keine außergewöhnlichen Umstände zu beachten.

In der mündlichen Verhandlung am 02.12.2016 wurden zahlreiche Unterlagen vorgelegt bzw. wurde die Aufnahme einer Zeugenaussage beantragt, welche eine Integrationsverfestigung von XXXX nachweisen sollten, doch ist daraus für die Beschwerdeführer nichts gewonnen. Der Zeuge, ein christlicher Priester, wurde von der erkennenden Richterin, auch nach der Erstbeschwerdeführerin gefragt, doch gab er zu Protokoll, dass er sie nur als Gefährtin von XXXX, den er immer wieder finanziell unterstütze, kenne. Auch daraus ergibt sich kein besonders schutzwürdiges Privatleben der Erstbeschwerdeführerin, das durch eine Rückkehr nach Nigeria verletzt würde.

Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in ihr Familien- und Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordneten Rückkehrentscheidungen aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz zu erteilen.

Die belangte Behörde entschied im ersten Spruchteil des Spruchpunktes III. der angefochtenen Bescheide in merito über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG 2005.

Jedoch hat der Verwaltungsgerichthof in seinem Erkenntnis vom 15. März 2016, Ra 2015/21/0174, mwN, klargestellt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind und über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 von der belangten Behörde angesichts der zugleich getroffenen Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz nicht abgesprochen werden durfte, war der Spruchpunkt III. in allen angefochtenen Bescheiden entsprechend abzuändern.

Mit den angefochtenen Bescheiden wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Nigeria zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).

In den angefochtenen Bescheiden wurde außerdem gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die die Beschwerdeführer bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätten, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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