W216 2012673-1•BVwG W216 2012673-1
W216 2012673-1Tribunal administratif fédéral24 janv. 2017
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W216 2012673-1/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Petra SANDNER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, SVNr: XXXX, vertreten durch Marschall Heinz Rechtsanwalts-Partnerschaft, Goldschmiedgasse 8, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Schwechat vom 02.07.2014, betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe, beschlossen:
A)
Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang:
1. Mit angefochtenem Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle Schwechat (im Folgenden: AMS) vom 02.07.2014 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (im Folgenden: AlVG) für den Zeitraum vom 20.06.2014 bis zum 31.07.2014 verloren habe. Begründend führte das AMS - nach Wiedergabe der relevanten gesetzlichen Bestimmungen - aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass sich die Beschwerdeführerin nicht bei der Fa. XXXX für eine Beschäftigung als Küchengehilfin trotz verbindlicher Zuweisung durch das Arbeitsmarktservice beworben habe. Möglicher Arbeitsantritt sei der 20.06.2014 gewesen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 29.07.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben und bekannt gegeben, dass die Beschwerdeführerin einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt habe. In ihrem Beschwerdevorbringen wendet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, dass der bekämpfte Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch an Rechtswidrigkeit des Inhaltes leide. Sie habe sowohl dem AMS als auch dem Unternehmen XXXX mitgeteilt, dass sie erkrankt sei und das gegenständliche Bewerbungsgespräch sohin nicht wahrnehmen habe können. Dieser Umstand sei vom AMS in seiner Entscheidung in keiner Weise berücksichtigt worden, sodass das dem bekämpften Bescheid zu Grunde liegende Ermittlungsverfahren grob mangelhaft geblieben sei.
3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.09.2014 wurde die Beschwerdeführerin über den Verfahrensstand informiert.
4. Per Fax vom 18.09.2014 gab die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Marschall Heinz Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1010 Wien bekannt, dass ihr Ehegatte, der XXXX am 11.06.2014 ihre Erkrankung telefonisch bekanntgegeben habe. Seitens der Beschwerdeführerin werde die zeugenschaftliche Einvernahme ihres Ehemannes beantragt. Bezüglich der gesundheitlichen Einschränkungen gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass ihr die vermittelte Tätigkeit aufgrund der auch weiterhin körperlichen Einschränkungen nicht zumutbar gewesen sei. Sie lege eine Bestätigung eines Arztes vom 16.09.2014 vor, woraus hervorgehe, dass sie sich auch am 10.06.2014 einer ärztlichen Behandlung unterzogen habe.
5. In der zeugenschaftlichen Einvernahme vor der Regionalen Geschäftsstelle Schwechat gab der Ehemann der Beschwerdeführerin am 25.09.2014 bekannt, am 11.06.2014 telefonisch bei der XXXX angerufen und mit "Jemandem" gesprochen zu haben. Dieser Person habe er am Telefon mitgeteilt, dass seine Frau am Vortag (10.06.2014) eine Infiltrationsbehandlung erhalten habe und es ihr heute (11.06.2014) demzufolge gesundheitlich nicht gut gehe. Die Person am Telefon habe ihm dann mitgeteilt, dass er/sie dies notiert habe und die Sache somit erledigt sei.
6. Am 25.09.2014 führte die Regionale Geschäftsstelle Schwechat ein Telefonat mit einer Mitarbeiterin der XXXX, konfrontiere diese mit den Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin und bat um eine Stellungnahme. Die Mitarbeiterin der XXXX gab bekannt, dass es gut möglich sei, dass jemand angerufen bzw. sich jemand telefonisch gemeldet habe und mitgeteilt habe, dass eine Vorsprache zur Jobbörse am 11.06.2014 nicht möglich sei. Die Mitarbeiterin könne sich jedoch nicht an den Namen erinnern bzw. auch nicht daran, wer angerufen habe. Es würden auch nur die Namen der Personen notiert, welche zu einem Gespräch eingeladen worden seien.
7. Zur Prüfung der Zumutbarkeit der Beschäftigung in gesundheitlicher Hinsicht bei der XXXX wurde seitens der belangten Behörde ein amtsärztliches Gutachten veranlasst.
8. Das AMS legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 07.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vor.
9. Mit Schreiben vom 01.12.2014 übermittelte die belangte Behörde als Nachreichung zur Beschwerdevorlage die noch ausständigen Ermittlungsergebnisse, diese wurden der Beschwerdeführerin zum Parteiengehör übermittelt.
10. Mit Schreiben vom 05.12.2016 wurde die Beschwerdeführerin über die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung für den 17.01.2017 informiert und die Beschwerdeführerin, das AMS sowie mehrere Zeugen geladen.
11. Mit Schriftsatz vom 16.12.2016 gab die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung bekannt, dass die Beschwerde vom 28.07.2014 gegen den Bescheid des AMS zurückgezogen werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
2.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Einstellung des Verfahrens
Mit Schreiben vom 16.12.2016, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag eingelangt, hat die Einschreiterin die Beschwerde eindeutig zurückgezogen (vgl. VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320).
§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde ist der Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen und daher das Beschwerdeverfahren einzustellen. Diese Einstellung hat durch Beschluss zu erfolgen (VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Es war daher der im Spruch ersichtliche Beschluss zu fassen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zurückziehung verfahrenseinleitender Anträge ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zB VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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