BVwG W203 2102508-2

W203 2102508-2Tribunal administratif fédéral24 janv. 2017

Regest

Familienbeihilfe, gewöhnlicher Aufenthalt, Kinderabsetzbetrag,<br/>Studienbeihilfenberechnung, Unterhaltspflichtiger, Wohnsitz

Texte intégral

BVwG W203 2102508-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W203.2102508.2.00

Spruch

W203 2102508-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Eugenio GUALTIERI, Rechtsberatung der ÖH WU Wien, Welthandelsplatz 1, Gebäude SC, 1020 Wien, gegen den Bescheid des an der Stipendienstelle Wien eingerichteten Senates der Studienbeihilfenbehörde vom 27.05.2016, Dok.Nr. 355677301, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 30 Abs. 2 Z 4 und 5 und § 41 Abs. 1 StudFG stattgegeben. Die Höhe der Studienbeihilfe beträgt für die Monate Juli 2014 bis Februar 2015 monatlich EUR 649,00.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein deutscher Staatsangehöriger, begann im Wintersemester 2012/13 das Bachelorstudium Betriebswirtschaft an der Universität Wien und beantragte dafür am 25.06.2014 erstmals die Gewährung einer Studienbeihilfe. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 04.07.2014 wurde der Antrag mangels Vorliegens der Gleichstellungsvoraussetzungen im Sinne des § 4 StudFG in der zum Antragszeitpunkt geltenden Fassung abgewiesen.

2. Mit Bescheid des an der Stipendienstelle Wien eingerichteten Senats der Studienbeihilfenbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) vom 11.01.2016, Dok.Nr. 350607701, wurde dem Beschwerdeführer auf Grund seines Antrages vom 15.12.2014 Studienbeihilfe in der Höhe von monatlich EUR 332,00 ab September 2014 bewilligt.

3. Mit Bescheid des an der Stipendienstelle Wien eingerichteten Senats der Studienbeihilfenbehörde vom 27.05.2016, Dok.Nr. 355677301 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wurde der gegen den unter Pkt. 1 genannten Bescheid erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers stattgegeben und diesem ab Juli 2014 Studienbeihilfe in der Höhe von monatlich EUR 413,00 bewilligt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass der Bewilligungszeitraum mit Ablauf des August 2014 endet.

Gemäß dem Begründungsteil des angefochtenen Bescheids wurde die Studienbeihilfe wie folgt berechnet:

Ausgehend von der jährlichen Höchststudienbeihilfe für Vollwaisen, verheiratete Studierende bzw. Studierende in eingetragener Partnerschaft, Studierende mit Kind und auswärtig Studierende in der Höhe von EUR 7.272,00 wurden folgende Beträge in Abzug gebracht:

Die Summe der Unterhalts-/Eigenleistungen in der Höhe von EUR 317,56.

Der Jahresbetrag der Familienbeihilfe (inkl. Kinderabsetzbetrag) in der Höhe von EUR 2.533,20.

Der so errechnete Jahresbetrag der Studienbeihilfe wurde um 12 Prozent erhöht und durch 12 geteilt.

Die so errechnete (gerundete) monatliche Studienbeihilfe betrug EUR 413,00.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer über seinen Vertreter fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass bei der Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe der Jahresbetrag der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages nicht abzuziehen sei, da die Eltern des Beschwerdeführers mangels Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts in Österreich keinen Anspruch auf die österreichische Familienbeihilfe hätten. Der Abzug der österreichischen Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages von der Höchststudienbeihilfe stelle eine mittelbare Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit dar, für die es keine objektive Rechtfertigung gebe.

Die sonstigen Berechnungsschritte der Studienbeihilfe sowie die Angabe, dass der Bewilligungszeitraum mit Ablauf des August 2014 ende, wurden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet.

Der Beschwerdeführer beantragte, das Beschwerdeverfahren gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG auszusetzen bzw. dieses in eventu ruhen zu lassen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und Studienbeihilfe in gesetzlicher Höhe zuzuerkennen bzw. in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

5. Einlangend am 11.07.2016 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

6. Mit E-Mail vom 12.01.2017 zog der Beschwerdeführer seine Anträge auf Aussetzung in eventu Ruhen des Verfahrens zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die dem Beschwerdeführer ab Juli 2014 gebührende Studienbeihilfe beträgt ohne Abzug der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages gerundet monatlich EUR 649,00.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 ) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Folgende Rechtsgrundlagen sind anzuwenden:

Gemäß § 46 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992 in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung, kann gegen einen Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erhoben werden. Die Beschwerde ist bei der Studienbeihilfenbehörde einzubringen.

Gemäß § 26 Abs. 2 Z 4StudFG beträgt die Höchststudienbeihilfe - unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 - monatlich 606 Euro (jährlich 7 272 Euro) für Studierende, die aus Studiengründen einen Wohnsitz im Gemeindegebiet des Studienortes haben, weil der Wohnsitz der Eltern vom Studienort so weit entfernt ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist; leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so ist der Wohnsitz jenes Elternteiles maßgebend, mit dem der Studierende zuletzt im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Dies gilt nicht für Studierende von Fernstudien.

Gemäß § 30 Abs. 2 Z 4 StudFG ist die Studienbeihilfe zu berechnen, in dem die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe verringert wird um den Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2013, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters zustünde; der Jahresbetrag der Familienbeihilfe ist nicht abzuziehen, wenn der Studierende nachweist, dass trotz eines entsprechenden Antrages für ihn gemäß § 5 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 keine Familienbeihilfe zusteht.

Gemäß Abs. 2 Z 5 leg. cit. ist die Studienbeihilfe zu berechnen, in dem die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe verringert wird um den Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988, der für den Studierenden zusteht.

Gemäß Abs. 5 leg. cit. ist die so errechnete Studienbeihilfe um 12% zu erhöhen, durch 12 zu teilen und dann auf ganze Euro zu runden.

Gemäß § 41 Abs. 1 StudFG wird die Studienbeihilfe unbeschadet der Bestimmungen der §§ 49 und 50 für zwei Semester (ein Ausbildungsjahr) zuerkannt.

3.2.2. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Abzug der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages von der Höchststudienbeihilfe, weil für ihn mangels inländischen Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes seiner Eltern von vornherein kein Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe bestehe.

Damit zeigt der Beschwerdeführer im Ergebnis Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

Die belangte Behörde schloss offenbar aus dem Wort "zustünde", dass der Abzug auch für Studierende stattzufinden habe, für die - aus welchen Gründen immer - kein Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem FLAG bestehe.

Dazu ist in Anlehnung an die jüngste Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.12.2016, Ro 2015/10/0012; 21.12.2016, Ro 2015/10/0048) Folgendes auszuführen:

Nach dem Einleitungssatz von § 2 Abs. 1 FLAG haben Personen einen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Damit wird der Kreis der Personen abgegrenzt, die - bei Erfüllung der Voraussetzungen hierfür - einen Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Gehören die Personen, denen die Familienbeihilfe zu gewähren wäre - das sind im Regelfall die Eltern des Studierenden - nicht zu diesem grundsätzlich anspruchsberechtigten Personenkreis, so kommt die Gewährung von Familienbeihilfe und eines damit verbundenen Kinderabsetzbetrages schon von vornherein nicht in Betracht, wobei es auf das Alter des Studierenden nicht ankommt.

Die Tatbestandsvoraussetzung des § 30 Abs. 2 Z. 4 StudFG, dass für einen Studierenden "unter Berücksichtigung seines Alters" - bei Erfüllung der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen - Familienbeihilfe "zustünde", kann somit nur dann erfüllt werden, wenn die Eltern (bzw. die Person, der die Familienbeihilfe zu gewähren wäre) zum Kreis der Anspruchsberechtigten nach dem Einleitungssatz des § 2 Abs. 1 FLAG gehören. Gleiches gilt für die Tatbestandsvoraussetzung des § 30 Abs. 2 Z. 5 StudFG, dass für den Studierenden ein Kinderabsetzbetrag "zusteht". Gehören die Eltern nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis, so sind demnach die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag nicht von der Höchststudienbeihilfe abzuziehen.

Für dieses Auslegungsergebnis sprechen auch die Materialien zur Stammfassung (RV 473 BlgNR 18. GP, 35), die Folgendes festhalten:

"Abs. 2 führt jene Beträge an, die von der jeweils möglichen Höchststudienbeihilfe abzuziehen sind. Dies ist nach dem Integrationsmodell von direkter und indirekter Förderung auch der Betrag der Familienbeihilfe, auf die unter Berücksichtigung des Alters des Studierenden Anspruch bestünde. Die gesetzliche Formulierung ist so gewählt, dass unabhängig von der tatsächlichen Auszahlung der Familienbeihilfe der für Studierende dieses Alters zustehende Familienbeihilfenbetrag abgezogen wird.

...

Für Studierende über 27 (nunmehr 24 bzw. 25) Jahre besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Diese ist daher auch nicht abzuziehen, sodass die Studienbeihilfe die entfallende Familienbeihilfe im vollen Ausmaß ersetzt.

Aus anderen Gründen entfallende Familienbeihilfe (wegen Zusatzverdienstes oder mangels Studienerfolges) soll nicht durch die Studienbeihilfe ersetzt werden. ..."

Daraus ergibt sich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Familienbeihilfe deswegen von der Höchststudienbeihilfe abgezogen werden soll, weil für Studierende, für die auf Grund ihres Alters ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, dieser Teil der Studienförderung durch die Familienbeihilfe, die als in das Studienförderungssystem integrierte Förderung bezeichnet wird (vgl. dazu auch die Materialien zur Novelle BGBl. I Nr. 23/1999; RV 1442 BlgNR 20. GP), gewährt wird.

Eine aus anderen Gründen als der Überschreitung der Altersgrenze, etwa mangels Studienerfolgs oder wegen des Einkommens des Studierenden, "entfallende" Familienbeihilfe soll nach den zitierten Materialien nicht durch Studienbeihilfe ersetzt werden. Der Gesetzgeber hatte somit Studierende im Blick, denen nach dem FLAG bis zum Erreichen der Altersgrenze und bei Erfüllung der zusätzlich erforderlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Familienbeihilfe zukommt. Es ergeben sich hingegen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Abzug auch erfolgen soll, wenn ein Anspruch auf Familienbeihilfe - unabhängig vom Alter des Studierenden und von der Erfüllung der sonstigen in den Materialien genannten Voraussetzungen - von vornherein gar nicht besteht.

Die Ansicht der belangten Behörde, wonach bei der Berechnung der Studienbeihilfe für den Beschwerdeführer, für den unstrittig schon mangels inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes der Eltern von vornherein kein Anspruch auf Familienbeihilfe und einen damit verbundenen Kinderabsetzbetrag besteht, diese Leistungen gemäß § 30 Abs. 2 Z. 4 und Z. 5 StudFG von der Höchststudienbeihilfe in Abzug zu bringen seien, beruht daher auf einer Verkennung der Rechtslage.

Es war daher die Studienbeihilfe ohne Abzug der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages neu zu berechnen.

3.2.3. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass "der Bewilligungszeitraum mit Ablauf des August 2014 endet".

Dazu ist Folgendes festzuhalten: Das Studienförderungsgesetz kennt den Begriff des "Bewilligungszeitraumes" nicht. Aus dem Gesamtzusammenhang des angefochtenen Bescheids lässt sich aber ableiten, dass damit jener Zeitraum im Sinne des § 41 Abs. 1 StudFG umschrieben wird, für den die Studienbeihilfe zuerkannt wird. Demnach wird die Studienbeihilfe stets für zwei Semester zuerkannt, woran auch ein etwaiges vorzeitiges Erlöschen (vgl. § 50 StudFG) oder Ruhen des Anspruchs (vgl. § 49 StudFG) nichts ändert.

In diesem Zusammenhang wird auch in den Gesetzesmaterialien klargestellt, dass auch im Falle einer Antragstellung nach Ablauf der Antragsfrist und damit einer Zuerkennung, die nicht mit Beginn des Semesters erfolgt, nicht mehr als zwei Semester Studienbeihilfe zuerkannt wird. Der Zuerkennungszeitraum verkürzt sich in diesen Fällen um die Monate vom Beginn des laufenden Semesters bis zum Monat der Antragstellung, Anträge vom 16. Dezember bis Ende Jänner sind dem Wintersemester und Anträge vom 16. Mai bis Ende Juni (Anm.: seit der Novelle 1999 müsste es lauten: bis Ende Juli) dem Sommersemester zuzurechnen. (Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz, 6. Auflage, Erläuterungen und Hinweise zu § 41 [S. 169], mit Verweis auf RV 72, BlgNR XX. GP).

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Zuerkennung einer Studienbeihilfe ex lege immer für zwei Semester erfolgt. Die belangte Behörde war - im Gegensatz zum Ausspruch eines etwaigen Ruhens oder Erlöschens des Anspruchs - nicht befugt, die Studienbeihilfe nur für ein Semester (hier: für das Sommersemester 2014) zuzuerkennen. Es fehlte Ihr eine entsprechende Zuständigkeit dafür. Die Anführung des Endes des Zuerkennungszeitraumes im Spruchteil der Bescheide der belangten Behörde, die im gegenständlichen Verfahren im Hinblick auf § 41 Abs. 1 StudFG nicht korrekt erfolgte, kann demnach keine rechtsgestaltende Wirkung entfalten, sondern es kommt ihr lediglich Hinweischarakter zu.

Die aufgezeigte Unzuständigkeit war gemäß § 27 VwGVG auch ohne entsprechendes Beschwerdevorbringen vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifen und die ohne Abzug der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages ermittelte Studienbeihilfe für den sich unmittelbar aus dem Studienförderungsgesetz ergebenden Zeitraum zuzuerkennen.

Sollte die belangte Behörde mit dem Hinweis darauf, dass der "Bewilligungszeitraum" mit Ablauf des August 2014 ende, beabsichtigt haben, ein Ruhen oder Erlöschen des Anspruches auszusprechen, so ist darauf zu verweisen, dass aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervorgeht, auf welchen der in den §§ 49 und 50 StudFG abschließend genannten Gründe sich das Ruhen oder Erlöschen beziehen soll, und dass sich auch aus dem sonstigen Akteninhalt keinerlei Hinweise auf ein vorzeitiges Erlöschen oder Ruhen des Anspruches ergeben. Insbesondere stellt auch die chronologisch vor Erlass des angefochtenen Bescheides erfolgte Gewährung einer Studienbeihilfe ab September 2014 keinen derartigen Grund dar. Der Gesetzgeber hat für den Fall zweier sich überschneidender Zuerkennungszeiträume nicht das Erlöschen der früheren Zuerkennung mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des später beginnenden Zuerkennungszeitraumes vorgesehen, sondern in § 47 Abs. 2 StudFG geregelt, dass "für jeden Monat höchstens ein Studienbeihilfenbetrag gebührt". In den Gesetzesmaterialien heißt es dazu wie folgt: "Durch die Neufassung des § 47 Abs. 2 wird klargestellt, dass auch bei Überschneidung der Anspruchsberechtigung [...] in einem Monat immer nur ein Studienbeihilfenbetrag gebühr." (vgl. RV 72, BlgNR XX. GP).

3.2.4. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung einerseits der Frage, ob bei der Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe des Beschwerdeführers die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag zu Recht von der Höchststudienbeihilfe abgezogen worden sind, und andererseits der Frage, für welchen Zeitraum diese Studienbeihilfe zuzuerkennen war, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt B)

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

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