BVwG W115 2120703-1

W115 2120703-1Tribunal administratif fédéral24 janv. 2017

Regest

Fristsetzungsantrag, Zurückweisung

Texte intégral

BVwG W115 2120703-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W115.2120703.1.00

Spruch

W115 2120703-1/16E

W115 2113763-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER über den Fristsetzungsantrag der XXXX, vertreten durch Kerle-Aigner-Pichler Rechtsanwälte, vom XXXX, Zl. XXXX XXXX, in der Rechtssache betreffend den am XXXX beim Behindertenausschuss beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu Geschäftszahl XXXX gestellten Antrag auf nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung gemäß § 8 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), beschlossen:

Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die XXXX (in der Folge Antragstellerin genannt) hat am XXXX durch ihren bevollmächtigten Vertreter beim Behindertenausschuss beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung des Dienstnehmers XXXXgestellt.

2. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Antragstellerin eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Diese wurde vom Bundesverwaltungsgericht am XXXX gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weitergeleitet (XXXX). Über den Antrag auf nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung war bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgesprochen worden.

3. Mit Schreiben vom XXXX, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX, legte die belangte Behörde den gegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

4. Mit Schriftsatz vom XXXX brachte die Antragstellerin durch ihren bevollmächtigten Vertreter einen Fristsetzungsantrag ein.

5. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Fristsetzungsantrag dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 38 Abs. 4 VwGG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten die Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) an die antragstellende Partei dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.

6. Das Bundesverwaltungsgericht ist seiner Entscheidungspflicht mit Erkenntnis vom XXXX, Zl. XXXX, nachgekommen und hat die Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG abgewiesen. Das genannte Erkenntnis wurde beim bevollmächtigten Vertreter der Antragstellerin mittels ERV am XXXX hinterlegt.

7. Mit Schreiben vom XXXX, Zl. XXXX, wurde das Erkenntnis samt Zustellscheinen dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 38 Abs. 4 VwGG vorgelegt.

8. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX, Zl. XXXX, wurde das Verfahren über den Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 VwGG eingestellt.

9. Mit Schriftsatz vom XXXX brachte der bevollmächtigte Vertreter der Antragstellerin erneut einen Fristsetzungsantrag ein und begründete diesen im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Erledigung des am XXXX gestellten Antrages auf nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung gemäß

§ 8 BEinstG vorliege. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit seiner Entscheidung vom XXXX die Säumnisbeschwerde abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hätte aber laut Gesetz nicht über die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde an sich abzusprechen, sondern vielmehr in der Sache selbst zu entscheiden gehabt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, lauten auszugsweise:

"Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht

§ 30a. (1) Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

...

(8) Auf Fristsetzungsanträge sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.

Fristsetzungsantrag

§ 38. (1) Ein Fristsetzungsantrag kann erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.

(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:

1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union;

3. in Verwaltungsstrafsachen und Finanzstrafsachen

a) die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;

b) die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer Behörde geführt wird.

(3) Der Fristsetzungsantrag hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des Verwaltungsgerichtes, dessen Entscheidung in der Rechtssache begehrt wird,

2. den Sachverhalt,

3. das Begehren, dem Verwaltungsgericht für die Entscheidung eine Frist zu setzen,

4. die Angaben, die erforderlich sind, um glaubhaft zu machen, dass die Antragsfrist gemäß Abs. 1 abgelaufen ist.

(4) Auf Fristsetzungsanträge sind die §§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 1, 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. In allen sonstigen Fällen ist dem Verwaltungsgericht aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten das Erkenntnis oder den Beschluss zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn das Verwaltungsgericht das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses unmöglich machen. Wird das Erkenntnis oder der Beschluss erlassen, so ist das Verfahren über den Fristsetzungsantrag einzustellen."

Wie aus dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang ersichtlich, wurde das Verfahren betreffend die vom bevollmächtigten Vertreter der Antragstellerin erhobene Säumnisbeschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX abgeschlossen. Seit diesem Zeitpunkt ist beim Bundesverwaltungsgericht kein (Beschwerde)Verfahren anhängig bzw. offen. Bereits aus diesem Grund kann eine Säumigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes nicht vorliegen, weshalb der eingebrachte Fristsetzungsantrag unzulässig und somit zurückzuweisen war.

Darüber hinaus verweist das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass gemäß § 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die sechsmonatige Entscheidungsfrist mit Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beginnt. Das Bundesverwaltungsgericht wird somit erst dann für die Bearbeitung einer Beschwerde zuständig, wenn die Vorlage durch die Behörde erfolgt. Da im gegenständlichen Fall eine neuerliche Vorlage einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht erfolgt ist, kann auch aus diesem Grund keine Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes vorliegen, weshalb der Fristsetzungsantrag auch aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen war.

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