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W114 2135148-1•BVwG W114 2135148-1
W114 2135148-1Tribunal administratif fédéral24 janv. 2017
Ausbildung, Beihilfefähigkeit, Berechnung, Bescheidabänderung,<br/>Beteiligungsgrenze, Betriebsübernahme, Bewirtschaftung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Frist, INVEKOS,<br/>Junglandwirt, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung,<br/>Nachweismangel, Niederlassung, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung
W114 2135148-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX und XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 08.06.2016 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 28.04.2016, II/4-DZ/15-2870128010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht erkannt:
A) 1. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid
wird insoweit abgeändert, als dem Antrag auf Zahlung für Junglandwirte (Top-up) stattgegeben wird.
2. Die Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX und XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Im Wege der der Bezirks-Landwirtschaftskammer XXXX meldete XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, am 14.04.2014 - unter Verwendung des Formulars "Bewirtschafterwechsel" - im Wege der INVEKOS-Datenbank bei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: belangte Behörde oder AMA) den Wechsel der Bewirtschaftung seines Betriebes mit der BNr. XXXX an. Als Wirksamkeitsbeginn wurde von XXXX in diesem Dokument der 10.04.2010 angegeben. Der Eingang dieses Dokumentes wurde von der AMA am 21.04.2010 protokolliert.
2. XXXX und XXXX bewirtschaften zwischenzeitig den Betrieb mit der BNr. XXXX in Form einer Personengemeinschaft.
3. Am 01.04.2015 stellten XXXX und XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2015 für im Rahmen des Antrags näher spezifizierte Flächen im Ausmaß von 23,5687 ha und beantragte damit u. a. die Zahlung für Junglandwirte für XXXX.
4. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 28.04.2016, II/4-DZ/15-2870128010, wurde u.a. der Antrag der Beschwerdeführer auf Zahlung für Junglandwirte (Top-up) abgewiesen.
Begründend wird dazu in dieser Entscheidung hingewiesen, dass der erforderliche Ausbildungsnachweis nicht erbracht worden wäre. Zudem habe die im Antrag genannte berechtigte Person nicht die Kontrolle über den Betrieb nachgewiesen.
5. Dieser Bescheid wurde den BF am 20.05.2016 zugestellt.
6. Die Beschwerdeführer machte von der Möglichkeit einer elektronischen Einbringung eines Rechtsmittels gegen diesen Bescheid Gebrauch und erhob gegen diesen Bescheid am 08.06.2016 Beschwerde.
Inhaltlich wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Verweigerung der Zahlung für Junglandwirte (Top up). Diesbezüglich werde auf den der Beschwerde beigefügten Facharbeiterbrief der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle für Niederösterreich vom 06.05.2008 hingewiesen wird, in welchem bestätigt wird, dass XXXX, geboren am 13.03.1975 sich nach den Vorschriften der NÖ. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung der Ausbildung unterzogen hat, diese erfolgreich abgeschlossen hat und berechtigt sei, die Berufsbezeichnung Landwirtschaftlicher Facharbeiter zu führen.
7. Die AMA hat dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 19.09.2016 die Beschwerde, die angefochtene Entscheidung und Unterlagen des bei der AMA durchgeführten Verwaltungsverfahrens vorgelegt.
8. Mit Schreiben vom 17.01.2017, welches sowohl XXXX als auch XXXX unterzeichnet haben wurden die Beschwerde ergänzend die Beteiligungsverhältnisse an der Personengemeinschaft der den Betrieb bewirtschaftenden Personengemeinschaft insofern präzisiert, als darin angegeben wird, dass XXXX über einen Beteiligungsanteil von 51 % und XXXX über einen Beteiligungsanteil von 49 % verfügt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Am 06.08.2008 absolvierte XXXX die Ausbildung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter, was er durch die Vorlage eines entsprechenden Facharbeiterbriefes unter Beweis stellte.
1.2. XXXX bewirtschaftet seit 10.04.2010 den Betrieb mit der Betriebsnummer XXXX. In der Zwischenzeit wird dieser Betrieb von der Personengemeinschaft, bestehend aus XXXX und XXXX bewirtschaftet. Dabei verfügt XXXX über einen Beteiligungsanteil von
51 % und XXXX im Umfang von 49 %.
1.3. Am 01.04.2015 stellten die Beschwerdeführer einen MFA für das Antragsjahr 2015 für Flächen im Ausmaß von 23,5687 ha und beantragten - in einer Korrektur zum MFA - u.a. die Zahlung für Junglandwirte (Top-up) für XXXX.
1.4. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, II/4-DZ/15-2841959010, wurden den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt und u.a. der Antrag der Beschwerdeführer auf Zahlung für Junglandwirte (Top-up) abgewiesen.
1.5. Die Beschwerdeführer haben gegen diesen Bescheid am 08.06.2016 Beschwerde erhoben.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Verfahrensunterlagen bzw.
aus dem von den BF vorgelegten Facharbeiterbrief der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle für Niederösterreich vom 06.05.2008, in welchem bestätigt wird, dass XXXX, geboren am 13.03.1975 sich nach den Vorschriften der NÖ. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung der Ausbildung unterzogen hat, diese erfolgreich abgeschlossen hat und berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Landwirtschaftlicher Facharbeiter zu führen;
einer von den BF im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vor dem BVwG vorgelegten vorgelegten Bestätigung betreffend das Beteiligungsverhältnis am verfahrensgegenständlichen Betrieb der Beschwerdeführer vom 17.01.2017.
Das erkennende Gericht geht von der Echtheit und Richtigkeit dieser Unterlagen aus. Demnach haben die Beschwerdeführer den bemängelten Ausbildungsnachweis von XXXX und den bemängelten Nachweis betreffend die Beteiligungsverhältnisse am verfahrensgegenständlichen Betrieb nachgewiesen.
Auch die AMA geht zwischenzeitig davon aus, dass zwischenzeitig der Antrag auf Zahlung für Junglandwirte positiv zu beurteilen sei.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:
"Artikel 4
Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
b) "Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;
c) "landwirtschaftliche Tätigkeit"
i) die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,
ii) die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder
iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden;
[...]."
"Zahlung für Junglandwirte
Artikel 50
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").
(2) Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die
a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und
b) im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.
(3) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.
(4) Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 und linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.
(5) Die Zahlung für Junglandwirte wird je Betriebsinhaber für einen Höchstzeitraum von fünf Jahren gewährt. Dieser Zeitraum verkürzt sich um die Anzahl der Jahre, die zwischen der Niederlassung gemäß Absatz 2 Buchstabe a und der ersten Antragstellung auf eine Zahlung für Junglandwirte vergangen sind.
(6) Die Mitgliedstaaten, die Artikel 36 nicht anwenden, berechnen jährlich den Betrag der Zahlung für Junglandwirte, indem die Anzahl der vom Betriebsinhaber gemäß Artikel 32 Absatz 1 aktivierten Zahlungsansprüche mit einem Zahlenfaktor multipliziert wird, der Folgendem entspricht:
a) 25 % des Durchschnittswertes der eigenen oder gepachteten Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber innehat, oder
b) 25 % eines Betrags, der berechnet wird, indem ein fester Prozentsatz der nationalen Obergrenze für das Kalenderjahr 2019 gemäß Anhang II durch die Zahl aller beihilfefähigen Hektarflächen geteilt wird, die im Jahr 2015 gemäß Artikel 33 Absatz 1 angemeldet werden. Dieser feste Prozentsatz entspricht dem Anteil der nationalen Obergrenze, die gemäß Artikel 22 Absatz 1 für die Basisprämienregelung verbleibt.
(7) Die Mitgliedstaaten, die Artikel 36 anwenden, berechnen jährlich den Betrag der Zahlung für Junglandwirte, indem ein Zahlenfaktor, der 25 % der nach Artikel 36 berechneten einheitlichen Flächenzahlung entspricht, mit der Zahl der von dem Betriebsinhaber gemäß Artikel 36 Absatz 2 angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen multipliziert wird.
(8) In Abweichung von den Absätzen 6 und 7 können die Mitgliedstaaten jährlich den Betrag der Zahlung für Junglandwirte berechnen, indem ein Zahlenfaktor, der 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar entspricht, mit der Zahl der Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 32 Absatz 1 aktiviert hat, oder mit der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 36 Absatz 2 angemeldet hat, multipliziert wird.
Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar wird berechnet, indem die nationale Obergrenze für das Kalenderjahr 2019 gemäß Anhang II durch die gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 angemeldete beihilfefähige Hektarfläche geteilt wird.
(9) Die Mitgliedstaaten setzen eine einzige Höchstgrenze für die Anzahl der vom Betriebsinhaber aktivierten Zahlungsansprüche oder für die Anzahl der von dem Betriebsinhaber angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen fest. Diese Höchstgrenze darf nicht unter 25 liegen und 90 nicht überschreiten. Bei der Anwendung der Absätze 6, 7 und 8 beachten die Mitgliedstaaten die genannte Höchstgrenze.
(10) Anstatt die Absätze 6 bis 9 anzuwenden, können die Mitgliedstaaten jedem Betriebsinhaber einen jährlichen Pauschalbetrag zuweisen, der berechnet wird, indem eine feste Anzahl von Hektarflächen mit einem Zahlenfaktor multipliziert wird, der 25 % der gemäß Absatz 8 berechneten nationalen Durchschnittszahlung je Hektar entspricht.
Die feste Anzahl von Hektarflächen gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes wird berechnet, indem die Gesamtanzahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die die Junglandwirte, die im Jahr 2015 einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen, gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 anmelden, durch die Gesamtanzahl der Junglandwirte geteilt wird, die im Jahr 2015 diese Zahlung beantragen.
Ein Mitgliedstaatkann die feste Anzahl von Hektarflächen in jedem Jahr nach 2015 neu berechnen, falls sich die Anzahl der Junglandwirte, die die Zahlung beantragen oder die Größe der Betriebe der Junglandwirte, oder beides, erheblich ändert.
Der jährliche Pauschalbetrag, der einem Betriebsinhaber gewährt werden kann, übersteigt nicht den Gesamtbetrag seiner Basisprämie vor Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in dem betreffenden Jahr.
(11) Um die Rechte der Begünstigten zu wahren und eine Diskriminierung zwischen ihnen zu vermeiden, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte über die Voraussetzungen zu erlassen, unter denen eine juristische Person für den Bezug der Zahlung für Junglandwirte in Betracht kommen kann."
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:
"Artikel 49
Zugang juristischer Personen zur Zahlung für Junglandwirte
1. Die jährliche Zahlung für Junglandwirte gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird einer juristischen Person unabhängig von ihrer Rechtsform gewährt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) Die juristische Person hat Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und hat gemäß Artikel 50 Absatz 4 derselben Verordnung Zahlungsansprüche aktiviert oder beihilfefähige Hektarflächen angemeldet;
b) ein Junglandwirt im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 kontrolliert die juristische Person wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken im ersten Jahr der Antragstellung der juristischen Person auf Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte. Sind mehrere natürliche Personen, bei denen es sich nicht ausschließlich um Junglandwirte handelt, am Kapital oder der Betriebsführung der juristischen Person beteiligt, so muss der Junglandwirt in der Lage sein, diese wirksame und langfristige Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit anderen Landwirten auszuüben;
c) mindestens einer der Junglandwirte, der die Voraussetzung gemäß Buchstabe b erfüllt, muss den Förderkriterien entsprechen, die die Mitgliedstaaten gegebenenfalls gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgelegt haben, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben beschlossen, dass diese Kriterien für alle solchen Junglandwirte gelten.
Wird eine juristische Person allein oder gemeinschaftlich von einer anderen juristischen Person kontrolliert, so gelten die Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b für jede natürliche Person, die die Kontrolle über diese andere juristische Person ausübt.
2. Die Zahlung gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird nicht länger gewährt, wenn keiner der Junglandwirte, die die Kriterien von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b sowie gegebenenfalls die Kriterien von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c erfüllen, mehr die Kontrolle über die juristische Person ausübt.
3. Für die Zwecke dieses Artikels
a) ist jede Bezugnahme in Artikel 50 Absätze 4 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf den "Betriebsinhaber" als Bezugnahme auf eine juristische Person im Sinne des vorliegenden Artikels zu verstehen;
b) ist die Bezugnahme in Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf den "erstmalig gestellten Beihilfeantrag" im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung als Bezugnahme auf den ersten von der juristischen Person gestellten Antrag auf die Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte zu verstehen;
c) ist unbeschadet des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels die Bezugnahme in Artikel 50 Absatz 5 zweiter Satz der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf die "Niederlassung" als Bezugnahme auf die Betriebsaufnahme durch die Junglandwirte zu verstehen, die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels die Kontrolle über die juristische Person ausüben.
4. Haben gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b mehrere Junglandwirte zu unterschiedlichen Zeitpunkten die Kontrolle über die juristische Person übernommen, so gilt die erste Kontrollübernahme als Zeitpunkt der "Niederlassung" gemäß Artikel 50 Absatz 5 zweiter Satz der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.
Artikel 50
Zugang einer Vereinigung natürlicher Personen zur Zahlung für Junglandwirte
Artikel 49 gilt sinngemäß auch für eine Vereinigung natürlicher Personen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, bei der auf Ebene der Vereinigung die Voraussetzungen gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung erfüllt sind."
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015 - DIZA-VO):
"Vorschriften zu sonstigen Zahlungen
Zahlung für Junglandwirte
§ 12. Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden."
§ 19 Abs. 3 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007) lautet:
"§ 19. [...] (3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."
b) Rechtliche Würdigung:
Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, darunter die Zahlung für Junglandwirte abgelöst, die im vorliegenden Fall strittig ist.
Im vorliegenden Fall war vom erkennenden Gericht vorweg zu entscheiden, ob XXXX im Sinne der VO (EU) 639/2014 überhaupt eine wirksame Kontrolle zukommt.
Tatsächlich ist nach den o.a. Feststellungen davon auszugehen, dass im Rahmen der Personengemeinschaft die Bewirtschaftungsverhältnisse mit 51 % zu 49 % Zu Gunsten von XXXX festgelegt wurden. Dies impliziert offensichtlich aus Warte der AMA, dass eine wirksame Kontrolle durch den Junglandwirt gewährleistet ist. Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass auch die Europäische Kommission sogar ein Beteiligungsverhältnis von 50 % zu 50 % für ausreichend hält und diese Interpretation den angeführten Rechtsgrundlagen aus Warte des BVwG nicht zuwiderläuft, schließt sich das BVwG der in der angefochtenen Entscheidung implizit dargelegten Auffassung der AMA an (vgl. dazu auch BVwG vom 12.01.2017, W118 2136437-1/5E).
Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie - Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 - sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist; vgl. Art. 50 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013. Darüber hinaus wird auf der Rechtsgrundlage von Artikel 50 Abs. 3 VO (EU) 1307/2013 in § 12 DIZA-VO gefordert, dass Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen.
Erstmalige Niederlassung bedeutet, dass sich jener Betriebsleiter, für den die Junglandwirte-top-up-Bonuszahlung beantragt wird, seit längstens fünf Jahren vor dem Antrag auf Gewährung der Basisprämie in einem landwirtschaftlichen Betrieb niedergelassen hat. Diesen Antrag haben die Beschwerdeführer mit ihrem MFA für das Antragsjahr 2015 am 01.04.2010 gestellt.
Das bedeutet, dass XXXX sich erstmals am 14.04.2010 mit Wirksamkeitsbeginn zum 10.04.2010 erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat. Damit erfüllt er das Kriterium des Artikels 50 Abs. 2 lit. a VO (EU) 1307/2013. Er war im verfahrensrelevanten Antragsjahr auch nicht älter als 40 Jahre alt. Er verfügt auch über einen Facharbeiterbrief, der den Kriterien des § 12 DIZA-VO entspricht.
XXXX erfüllt alle in Artikel 50 VO (EU) 1307/2013 sowie in § 12 DIZA-VO genannten Kriterien. Somit war der Beschwerde statt zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall naturgemäß noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann.
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