BVwG I408 2122375-1

I408 2122375-1Tribunal administratif fédéral24 janv. 2017

Regest

Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative,<br/>Interessenabwägung, Konversion, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, öffentliches Interesse, private Verfolgung, Religion,<br/>Rückkehrentscheidung, staatlicher Schutz

Texte intégral

BVwG I408 2122375-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:I408.2122375.1.00

Spruch

I408 2122375-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Neuschmid als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2016 Zl. 1088574803-151422038, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes III wie folgt lautet:

"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 24.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch Organe der öffentlichen Sicherheit führte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund befragt aus, dass es 2013 eine Menge politischer Probleme in Nigeria gegeben habe, u.a. wegen dem Aufstieg von Boko Haram. Es habe Bombardements gegeben und es seien viele Leute getötet worden. Es habe auch eine Liste mit Namen von Pastoren gegeben, die Muslime zum Christentum bekehren. Er selbst sei als Pastor auf dieser Liste gestanden. Nachdem der erste Mensch auf dieser Liste getötet worden wäre, habe er sich entschieden Kaduna zu verlassen und er sei ohne seine muslimische Frau und seinen Kindern nach Abuja geflüchtet. In Abuja sei einige Zeit später auch eine Kirche bombardiert und ein christlicher Pastor gekidnappt worden. Er habe große Angst bekommen und sei nach Lagos gegangen, wo er sich bis März 2015 aufgehalten habe. Er habe dort christliche Missionare kennengelernt. Mit deren Hilfe, Unterstützung von Freunden und eigenen Ersparnissen habe er 38.000 Naria (nigerianische Währung) für einen gefälschten Reisepass bezahlt und um den 10. September 2015 mit dem Flugzeug ausgereist.

Am 18.01.2016 wiederholte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde sein bisheriges Vorbringen. Er sei christlichen Glaubens, in Kaduna State geboren und habe dort mit seiner muslimischen Ehefrau und drei Kindern gelebt. Er sei Landwirt und Priester gewesen und habe das Evangelium gepredigt. Als Landwirt habe er sich auf die Schweinezucht spezialisiert und die Kirche "Assembly of Godchurch" gemeinsam mit einem Oberpriester geleitet. Die Leute von Boko Haram haben ihn dafür verantwortlich gemacht, dass seine Ehefrau zum Christentum konvertiert sei. Aus diesem Grund sei er nach Abuja geflohen. In Abuja haben er und seine Frau beschlossen, dass diese zu ihrer Mutter zurückkehre und seither habe er den Kontakt zu ihr verloren. In Abuja haben ihn islamische Freunde gewarnt, dass er von Islamisten gesucht werde. Darauf habe er sich nach Lagos begeben, wo er auch bleiben wollte. XXXX, ein Freund von ihm der ebenfalls Christ geworden war, sei nach Port Harcourt geflohen, dort offenbar entführt und umgebracht worden. Auf wiederholtes Nachfragen, ob es in Kaduna ein fluchtauslösendes Ereignis gegeben habe, gab der Beschwerdeführer an, dass im April 2014 sein Haus niedergebrannt und seine Tiere getötet worden seien und er deshalb nach Abuja fliehen musste. Es habe alles gebrannt und er sei mit seiner Familie zunächst in einen anderen Stadtteil zu Freunden geflohen. In Abuja gebe es eine Niederlassung seiner Kirche, wo er Unterschlupf gefunden habe. Dort habe ihn ein Freund namens XXXX aufgesucht und ihm mitgeteilt, dass ihn diese Leute weiterverfolgen und er auf einer Fahndungsliste stehen würde. Dort würden die Namen jener Leute stehen, die getötet oder entführt werden sollen. Der Hauptgrund für seine Flucht sei aber sein Freund XXXX gewesen, der auch Priester gewesen sei, gepredigt und Reden über islamischen Kriege und Verbrechen gehalten habe. Er selbst habe der Öffentlichkeit stets die Bibel näher bringen wollen und an Open Air Veranstaltungen teilgenommen. Konkret habe es gegen ihn keine Anschläge gegeben. Mit seiner Ehefrau habe er vereinbart, dass sie zusammen mit den Kindern zu ihrer Mutter gehen solle und er werde in das Ausland gehen. Er sei ein Ziel der Boko Haram gewesen und man wisse nicht, wer aller zu Boko Haram gehöre. Das Geld für seine Ausreise haben Freunde und Mitglieder der Kirche besorgt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.02.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt I) sowie gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Nigeria (Spruchpunkt II) als unbegründet ab. Gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III) und dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. (Spruchpunkt IV)

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.02.2016 fristgerecht Beschwerde und bekämpfte den Bescheid in vollem Umfang.

Am 22.06.2016 fand im Beisein des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist volljährig, nach eigenen Angaben in Nigeria verheiratet und Vater von 3 Kindern, Staatsangehöriger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Weitere Feststellungen zu seiner Identität – vor allem zu seinem Namen und seinem Geburtsdatum – können in Ermangelung identitätsbezeugender Dokumente nicht getroffen werden.

Seit (spätestens) 24.09.2015 hält sich der Beschwerdeführer in Österreich auf. Er ist gesund und daher auch erwerbsfähig.

Er steht nach wie vor in telefonischem Kontakt mit Ansprechpersonen in Nigeria. In Österreich ist der Beschwerdeführer unbescholten, lebt in XXXX vom Verkauf einer Straßenzeitung und leistet in der Kirche XXXX Freiwilligenarbeit, lebt mit einer Nigerianerin in eime Zimmer zusammen, weist ansonsten keine nennenswerten sozialen Kontakte auf und ist erst im Begriff die deutsche Sprache zu erlernen. In der mündlichen Verhandlung konnte er nur einige unzusammenhängende Worte auf Deutsch sprechen.

1.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers

Es haben sich im Verfahren mangels Glaubwürdigkeit keine Anhaltspunkte in Bezug auf eine unmittelbare Verfolgung des Beschwerdeführers sowohl aufgrund seiner Aktivitäten als Pastor als auch aufgrund der Konversion seiner muslimischen Ehefrau zum Christentum ergeben. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführers sein Herkunftsland aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen bzw. eine solche im Falle der Rückkehr zu befürchten habe.

11.3. Zur Situation in Nigeria:

Die Verhältnisse in Nigeria haben sich seit des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2016 - in welchem bereits geprüft und festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde - nicht maßgeblich verändert. Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das "Länderinformationsblatt der Staateninformation" zu Nigeria.

Zudem fand am 22.06.2016 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt in der die Beschwerdesache im Beisein des Beschwerdeführers erörtert wurde.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Religionszugehörigkeit, seinem aktuellen Gesundheitszustand, sowie zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.06.2016.

Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

Mangels identitätsbezeugender Dokumente steht allerdings seine Identität nicht fest.

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der vorgenommenen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

Die Feststellungen zu seinen Wohnverhältnissen und seiner derzeitigen Lage in Österreich berufen auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung.

2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

Das Bundesamt hatte das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft angesehen und dies ausführlich begründet. Auch in der mündlichen Verhandlung konnte der Beschwerdeführer nicht den Eindruck vermitteln, dass er die von ihm geschilderte Fluchtgeschichte auch tatsächlich erlebt hat.

Er bleibt in seinem Fluchtvorbringen nicht konsistent. Zum einen ist es die Stellung als Pastor und Prediger die Gefahrenquelle, zum anderen die Konversion seiner muslimischen Ehefrau zum Christentum. Aus der Gefahr durch Boko Haram wird eine Bedrohung durch alle Moslems aufgrund der Konversion seiner Ehefrau. Jahrelang hat seine Familie unbehelligt unter Moslems gelebt und dann führt ein angeblicher Angriff Boko Harams, der sich nicht ausschließlich auf ihn und seine Familie richtet, zu einer Flucht der gesamten Familie nach Abuja. Dort finden alle mit Unterstützung der Kirche des Beschwerdeführers Unterschlupf und nach einem Anschlag auf eine Kirche in oder bei der Millionenstadt Abuja und den vagen Hinweisen, dass der Beschwerdeführer auf einer Liste von Boko Haram stehe bzw. ein Freund nicht mehr auffindbar sei, verlässt dieser das Land und schickt seine christliche Familie zurück in das Boko Haram Gebiet. Und das, obwohl in der mündlichen Verhandlung von sich aus anführt, dass ein Moslem, der zum Christentum konvertiert, nicht nur von Boko Haram sondern von allen sunnitischen Moslems bedroht ist. Zuletzt, nachdem im wiederholt in der mündlichen Verhandlung die Gelegenheit eingeräumt worden war, seine Fluchtgründe umfassen und nachvollziehbar zu schildern, bringt der Beschwerdeführer zuletzt noch vor, es wäre über ihn von sunnitischen Moslems ein Todesurteil ausgesprochen und mit einem Bild von ihm veröffentlicht worden. Das steht aber im krassen Widerspruch zu seinen früheren Angaben, er habe nur von einem Freund gehört, dass er angeblich auf einer Liste von Boko Haram stehen würde.

Aus dem Gesagten geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer keinen Bedrohungen oder Anschlägen von Boko Haram ausgesetzt war und die vorgebrachten fluchtauslösenden Ereignisse, auch nicht real erlebt hat.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher – wie auch die belangte Behörde – zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.

2.3. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Situation in Nigeria beruhen auf die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichten, die auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen stammen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten.

Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich zudem, dass in Nigeria keine solche extreme Gefährdungslage vorliegt, sodass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie bereits in den Feststellungen ausgeführt herrscht im Staatsgebiet von Nigeria kein flächendeckender internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, der für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde, sodass eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers landesweit nicht besteht.

Nicht festgestellt werden kann auch, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Es kann folglich nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde.

Dazu kommt, dass mit dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die aktuelle Lage in Nigeria erörtert wurde, wobei er dabei keine Einwendungen von Relevanz anführte.

A) 3. Rechtliche Beurteilung:

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

1. § 3 Abs. 1 und 3 Z 1, § 8 Abs. 1 bis 3, § 10 Abs. 1 Z 3 sowie § 55 und § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lauten:

"Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) (3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. .

(4) Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. ,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

(3a) Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. 3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) ".

2. § 50, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 sowie § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lauten:

"Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

(4) Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. 2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ...

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) (9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) (2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) ".

3.3. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides):

1. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 Asylgesetz 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).

Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0279).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 2000, Zl. 98/20/0233).

2.1. Der Beschwerdeführer brachte als Fluchtgrund vor, dass er Nigeria aus Furcht vor der Terrororganisation Boko Haram verlassen habe, weil er von diesen als Pastor konkret gesucht werde.

2.2. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, ist dem Beschwerdeführer jedoch die Glaubwürdigkeit abzusprechen.

3. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers rechtfertigt – vor dem Hintergrund der unbedenklichen Länderberichte über Nigeria – aber auch aus folgenden Gründen nicht die Stattgabe seines Antrages auf internationalen Schutz:

Selbst wenn das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu werten gewesen wäre, ist ihm entgegenzuhalten, dass die staatlichen Behörden in Nigeria grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sind (vgl. dazu exemplarisch für die dortige ständige Rechtsprechung das Urteil des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. Mai 2015, Zl. E-2000/2015). Anstatt also sofort das Land zu verlassen, wäre es daher am Beschwerdeführer gelegen gewesen, die staatlichen Behörden um ihren Schutz und ihre Hilfeleistung zu ersuchen.

Außerdem ist es in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gerichtsbekannt, dass in Nigeria – selbst bei Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung in einem Teil des Landes – grundsätzlich in anderen Teilen des Landes eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd § 11 Asylgesetz 2005 besteht, die im Allgemeinen auch zumutbar ist (zu diesem Erfordernis vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. März 2011, Zl. 2008/01/0047); im Besonderen wäre es vor allem dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, innerhalb Nigerias Schutz vor der von ihm behaupteten Gefahr zu suchen, da es sich bei ihm um einen gesunden Erwachsenen handelt, dem ein Ortswechsel ohne weiteres möglich gewesen wäre. Letzteres erschließt sich schon alleine aus dem Umstand, dass es dem Beschwerdeführer schließlich auch gelungen ist, aus Nigeria kommend illegal nach Österreich einzureisen. Es ist dabei auch nicht außer Acht zu lassen, dass in vielen Bundesstaaten Nigerias, insbesondere aber in den Ballungsgebieten, Christen unbehelligt leben.

4. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides):

1. Dem Beschwerdeführer droht in Nigeria – wie bereits unter Punkt

3.3.1. dargelegt wurde – keine asylrelevante Verfolgung.

2.1. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt, zumal der Beschwerdeführer gesund und daher erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder als Automechaniker bestreiten können sollte. Dazu kommt, dass sich seine Familie in Nigeria aufhält, sodass er bei seiner Rückkehr auch nicht auf sich allein gestellt ist.

Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

2.2. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

3. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.3.3. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 55 und 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides, erster Spruchteil):

Im ersten Spruchteil des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde (u.a.) aus, dass dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde.

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung wurde weder vom Beschwerdeführer behauptet, noch gibt es dafür im Verwaltungsakt irgendwelche Hinweise.

Überdies entschied die belangte Behörde im ersten Spruchteil des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides in merito über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Asylgesetz 2005.

Jedoch hat der Verwaltungsgerichthof seinem Erkenntnis vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0174, mwN, klargestellt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 Asylgesetz 2005 abzusprechen.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind und über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Asylgesetz 2005 von der belangten Behörde angesichts der zugleich getroffenen Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 nicht abgesprochen werden durfte, war der Spruchpunkt I., im Umgang des erster Teiles, erster Satz des angefochtenen Bescheides, entsprechend abzuändern.

3.3.4. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides, zweiter und dritter Spruchteil):

1.1. Da das Asylverfahren des Beschwerdeführers negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes führt der Beschwerdeführer in Österreich schon aufgrund seines kurzen Aufenthaltes kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben; selbst wenn ihm ein solches zugestanden werden würde, würde auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergeben, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden könnte:

Schließlich ist er illegal in das Bundesgebiet eingereist und er hält sich erst seit 24.09.2015 und lediglich auf Grundlage eines unbegründeten Asylantrages in Österreich auf. Seine Deutschkenntnisse sind auf einem bescheidenen Niveau und besonders hervorzuhebende soziale oder private Kontakte liegen keine vor.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")

Den – nicht gewichtigen – persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 2002, 98/18/0260, vom 18. Jänner 2005, 2004/18/0365, vom 3. Mai 2005, 2005/18/0076, vom 17. Jänner 2006, 2006/18/0001, und vom 9. September 2014, 2013/22/0246).

Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.

1.2. Zur die Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 nach Nigeria zulässig ist (§ 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist auf die oben stehenden Ausführungen unter Punkt A) 3.2.2. zu verweisen.

2. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes III des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.3.5. Zur Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise:

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Derartige "besondere Umstände" wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.