BVwG I410 1259847-3

I410 1259847-3Tribunal administratif fédéral23 janv. 2017

Regest

Antragsbegehren, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK,<br/>Entscheidungsfrist, Gesamtbetrachtung, Interessenabwägung, mangelnde<br/>Auseinandersetzung mit der Lehrbefähigung, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, öffentliches Interesse, persönlicher Eindruck,<br/>Rückkehrentscheidung, Säumnisbeschwerde, Zeitablauf

Texte intégral

BVwG I410 1259847-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:I410.1259847.3.00

Spruch

I410 1259847-3/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva LECHNER, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 XXXX, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 21.07.2014 gestellten Antrag auf Erteilung eines "Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK", IFA:741747406, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.12.2016, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG stattgegeben.

II. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines "Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK" wird gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen.

III. Gegen die Beschwerdeführerin wird gemäß § 10 Abs. 3 erster Satz AsylG 2005 und § 52 Abs. 3 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig ist.

IV. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige, stellte am 30.08.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2005, Zl. 04 17.474-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt und die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat. Mit Erkenntnis des zwischenzeitlich dem Unabhängigen Bundesasylsenat nachgefolgten Asylgerichtshofes vom 13.10.2010, Zl. A14 259.847-0/2008/12E, wurde die Beschwerde (vormals Berufung) gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 mit der Maßgabe abgewiesen, dass in Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides nach den Worten "dem österreichischen Bundesgebiet" die Wortfolge "nach Nigeria" einzufügen sei. Dieses Erkenntnis wurde mit der Zustellung am 22.10.2010 rechtskräftig. Eine Behandlung der gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes erhobenen Beschwerde hat der Verfassungsgerichthof mit Beschluss vom 10.03.2011 abgelehnt.

4. Am 10.12.2010 wurde die Beschwerdeführerin von der Bundespolizeidirektion XXXX in Folge der negativen Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz zum Besitz von Identitätsdokumenten einvernommen und über ihre Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise aus dem Bundesgebiet informiert.

5. Mit Schreiben vom 10.01.2011 ersuchte die Bundespolizeidirektion

XXXX die Botschaft der Bundesrepublik Nigeria im Hinblick auf eine beabsichtigte Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat um Ausstellung eines Heimreisezertifikates.

6. Mit Eingabe an die Bundespolizeidirektion XXXX vom 17.01.2011 regte die Beschwerdeführerin an, "(ihr) eine Duldung auszustellen". Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX, dem damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 20.04.2012 zugestellt, wurde der "Antrag vom 17.01.2011 ( ) auf Ausstellung einer Duldungskarte ( ) gemäß § 46a FPG als unzulässig zurückgewiesen".

7. Mit Eingabe vom 30.08.2011 stellte die Beschwerdeführerin beim Landeshauptmann von XXXX, einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 44 Abs. 4 NAG, der im Lauf des Verfahrens in einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ("Rot-Weiß-Rot-Karte plus") gemäß § 41 Abs. 9 NAG abgeändert wurde, und den der Landeshauptmann von XXXX, mit Bescheid vom XXXX, gemäß § 44b Abs. 1 iVm § 41a Abs. 9 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 50/2012, zurückwies. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes XXXX vom XXXX, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs mit Zustellung am 27.05.2014 in Rechtskraft.

8. Am 21.03.2012 wurde die Beschwerdeführerin von der Bundespolizeidirektion XXXX neuerlich zu ihrer Ausreiseverpflichtung einvernommen. Dabei gab die Beschwerdeführerin wiederum – wie bereits in der Einvernahme am 10.12.2010 – an, nicht im Besitz eines Dokumentes, welches ihre Identität bestätigt, zu sein. Ihrer Ausreiseverpflichtung sei sie aus gesundheitlichen Gründen nicht nachgekommen.

9. Am 01.06.2012 wurde die Beschwerdeführerin zum Zweck der Identitätsfeststellung von einem Vertreter der nigerianischen Botschaft befragt.

10. Am 21.07.2014 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde persönlich erneut einen Antrag auf Erteilung eines "Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK" gemäß § 55 AsylG 2005 und schloss dem Antrag neben zwei Passbildern die nachfolgend angeführten Dokumente an: eine Verlängerung eines am 23.01.2009 abgeschlossenen Mietvertrags bis 31.03.2015 mit der Beschwerdeführerin als Mieterin für eine Wohnung an einer Adresse in XXXX; eine Meldebestätigung, wonach die Beschwerdeführerin seit 14.12.2007 an einer Adresse in XXXX gemeldet ist; eine Bestätigung vom XXXX, über den Bezug von monatlichen Grundversorgungsleistungen (Verpflegungsgeld in der Höhe von 200,00 Euro, Mietzinszuschuss in der Höhe von 120,00 Euro) sowie über den Erhalt der Krankenversicherung im Rahmen der Grundversorgung;

Unterstützungserklärungen von H.M., K.H., und W.S.; Erklärung von Dipl.Ing. H.W. vom 11.07.2014, wonach dieser bestätigt für die Wohnkosten, Verpflegung sowie Krankenversicherung der Beschwerdeführerin aufzukommen; ein ÖSD-Sprachdiplom Grundstufe Deutsch (A2); ein Empfehlungsschreiben der XXXX vom 15.07.2014, wonach sich die Beschwerdeführerin in der Gemeinschaft engagiert und eine Unterstützung von monatlich Euro 200,- erhält; einen am 17.07.2014 unterzeichneten Vertrag für eine Anstellung als Verkäuferin von Kosmetika im Beschäftigungsausmaß von 38,5 Wochenstunden bei der Firma "XXXX" mit einem Bruttolohn von Euro 1,078. Im Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik "Art des Reisedokumentes" das leere Feld an und schrieb neben das Feld "keines". In der Rubrik "Angaben zur Integration" führte die Beschwerdeführerin an, hier Freunde zu haben und seit fast zehn Jahren in Österreich zu sein und verwies im Übrigen auf die angeschlossenen Beilagen.

11. Am 10.02.2015 erhob der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin per Fax beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Berufung auf die erteilte Vollmacht die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG.

12. Mit Schreiben vom 22.05.2015 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakten vor und führte dazu Folgendes aus:

"Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX übermittelt beiliegenden Akt gem. Artikel 130 (1) Ziffer 4 B-VG zur dg. Prüfung und Entscheidung.

Am 21.7.2014 wurde durch obgenannte Person ein Antrag gemäß § 55 Abs. 1 AsylG – Aufenthaltsberechtigung plus eingebracht. Am 10.2.2015 wurde von Rechtsanwalt Edward W. Daigneault als Bevollmächtigter eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht eingebracht.

Aufgrund des hohen Aktenaufkommens in der Regionaldirektion XXXX entstand ein erst kürzlich bemerktes terminbezogenes Versehen (vermeintlicher Fristablauf erst 10.6.2015) des Bearbeiters, wodurch der Fall nicht binnen dreier Monate finalisiert und aufgrund der Natur der Fehlleistung auch nicht fristgerecht vorgelegt wurde."

13. Mit Eingabe vom 08.06.2016 brachte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht die Kopie eines von der nigerianischen Botschaft in XXXX am XXXX ausgestellten Staatsbürgerschaftsnachweises zur Vorlage.

14. Mit Schriftsatz vom 11.11.2016 brachte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin einen Fristsetzungsantrag gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG ein.

15. Mit Ladung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.11.2016 wurden die Beschwerdeführerin im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters und die belangte Behörde zur mündlichen Verhandlung am 21.12.2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen. Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.11.2016 aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht ein gültiges Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht im Original vorzulegen sowie im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand alle verfügbaren Beweismittel, insbesondere alle gesundheitsrelevanten Unterlagen bis zum 14.12.2016 zu übermitteln. Gleichzeitig wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria, Stand 02.09.2016, mit dem Hinweis auf die Möglichkeit zur Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung, übermittelt.

16. Mit Schreiben vom 13.12.2016 teilte die belangte Behörde mit, dass aus terminlichen Gründen keine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung stattfinden könne.

17. Mit Eingabe vom 13.12.2016 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht die Kopie eines gültigen Reisepasses der Republik Nigeria, ausgestellt in XXXX am XXXX, sowie ein Schreiben von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 22.11.2016, wonach die Beschwerdeführerin seine Patientin sei, an Hypertonie leide und daher ständige ärztliche Betreuung und Medikation benötige. Dem Schreiben beigelegt war ein 17-seitiger Karteiauszug für den Zeitraum vom 07.12.2005 bis 21.11.2016 mit Auflistung der in diesem Zeitraum gestellten Diagnosen, verschriebenen Medikamente und erstellten Karteiaufzeichnungen.

18. Am 21.12.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. In der Verhandlung legte die Beschwerdeführerin folgende weitere Unterlagen vor: einen Reisepass, ausgestellt in XXXX am XXXX, im Original; einen am 20.12.2016 unterzeichneten Vertrag für eine Anstellung als Verkäuferin von Kosmetika im Beschäftigungsausmaß von 38,5 Wochenstunden bei der Firma "XXXX" mit einem Bruttolohn von Euro 1,078,-; Röntgenbefunde vom 02.11.2016 und 13.06.2016 sowie einen Ultraschallbefund vom 07.08.2015; einen am 30.03.2015 unterzeichneten, bis zum 31.03.2020 befristeten Hauptmietvertrag mit der Beschwerdeführerin und Herrn H.W. als Mieter einer Wohnung einer Adresse in XXXX; ein ÖSD Zertifikat Deutsch Österreich B1 "ausreichend bestanden" der XXXX, vom 26.01.2016.

19. Mit Eingabe vom 22.12.2016 legte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht den Staatsbürgerschaftsnachweis, ausgestellt am XXXX von der nigerianischen Botschaft in XXXX, im Original vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zunächst wird der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

Die Beschwerdeführerin stammt aus dem Süden Nigerias (geb. in Benin), ist in der Nähe von Lagos aufgewachsen, hat dort die Grundschule besucht und mehrere Jahre als Frisörin gearbeitet, ist nigerianische Staatsangehörige, hat keine Kinder und stellte nach illegaler Einreise am 30.08.2004 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 13.10.2010 als unbegründet abgewiesen wurde. Dieses Erkenntnis wurde am 22.10.2010 rechtskräftig. Die Beschwerdeführerin ist ihrer daraus folgenden Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und hält sich somit seit über zwölf Jahren durchgehend in Österreich auf, und zwar von August 2004 bis Oktober 2010 als Asylwerberin und seit November 2010, das heißt seit über sechs Jahren, trotz einer aufrechten Rückkehrentscheidung.

Am 30.08.2011 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, der im Lauf des Verfahrens in einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ("Rot-Weiß-Rot-Karte plus") gemäß § 41 Abs. 9 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 50/2012, abgeändert wurde und welcher vom XXXX Erkenntnis vom XXXX rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Die Beschwerdeführerin hat zu keinem Zeitpunkt über einen regulären österreichischen Aufenthaltstitel verfügt und war nur während der Dauer ihres Asylverfahrens zum Aufenthalt in Österreich berechtigt.

Der Beschwerdeführerin wurde zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthalts im Bundesgebiet eine Karte für Geduldete ausgestellt.

Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX und am XXXX von der Bundespolizeidirektion XXXX, Fremdenpolizeiliches Büro, bei Einvernahmen betreffend die Sicherung der Ausreise über ihre Ausreiseverpflichtung belehrt. Weiters leitete die Bundespolizeidirektion die Ausstellung eines Heimreisezertifikates in die Wege. Die Beschwerdeführerin ist den mehrfachen Aufforderungen zur Vorlage eines Reisepasses bzw. identitätsbezeugender Dokumente nicht nachgekommen und hat wiederholt (auch nach dem Datum der Ausstellung ihres gültigen Reisepasses am XXXX) gegenüber österreichischen Behörden wahrheitswidrig angegeben (etwa in der Einvernahme durch die Bundespolizeidirektion XXXX am XXXX und im verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK datiert mit 18.07.2014 und eingebracht am 21.07.2014), nicht im Besitz eines Dokuments, welches ihre Identität bestätigen würde, zu sein, um ihre Abschiebung zu vereiteln.

Die Beschwerdeführerin besitzt einen am XXXX in XXXX ausgestellten Reisepass ihres Herkunftsstaates, den sie erstmals im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens und dies erst nach Auftrag durch das Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage eines gültigen Reisedokumentes (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV 2008) bei gleichzeitigem Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 (Zurückweisung des Antrags) mit Eingabe vom 13.12.2016 in Kopie (bzw. in der mündlichen Verhandlung am 21.12.2016 im Original) vorlegte.

Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten.

Die Beschwerdeführerin hat mehrfach Vorschriften des XXXX Prostitutionsgesetzes XXXX (XXXX) und des Geschlechtskrankheitengesetzes verletzt. Im Jahr 2012 und 2013 wurden deshalb mehrere rechtskräftige Verwaltungsstrafen gegen sie verhängt, die aktuell noch nicht getilgt sind.

Die Beschwerdeführerin hat in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte.

Die Beschwerdeführerin hat in Österreich Freundschaften und Bekanntschaften. Seit dem sie eigenen Angaben zufolge im Jahr 2014 aufgehört hat, der Prostitution nachzugehen, wird sie von einem XXXX österreichischen Staatsbürger finanziell unterstützt, indem dieser die Miete für ihre Wohnung bezahlt, ihr monatlich einen Betrag von Euro 100,- überweist und etwa auch für ein Jahresticket für öffentliche Verkehrsmittel aufkommt. Ein Bekannter der Beschwerdeführerin, ein XXXX österreichischer Staatsbürger, unterstützte sie in ihren Verfahren und begleitete sie auch zur mündlichen Verhandlung. Intensive emotionale Bindungen zu Personen in Österreich konnten nicht festgestellt werden.

Seit 2010 ist die Beschwerdeführerin aktives Mitglied der XXXX in Wien. Die Kirchengemeinschaft "XXXX" ist in Nigeria weit verbreitet. Alleine in Lagos State bestehen laut Internethomepage 44 Gemeinden.

Die Beschwerdeführerin hat die Prüfung ÖSD Zertifikat Deutsch Österreich B1 mit 196 Punkten "ausreichend bestanden" (Gesamtpunktezahl max. 300, min 180 Punkte) am XXXX abgelegt, war jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgehend auf die zur Verfügung gestellte Dolmetscherin angewiesen. Eine Verständigung auf Deutsch war weitestgehend nicht möglich.

Die Beschwerdeführerin ist nicht selbsterhaltungsfähig. Während des zwölfeinhalbjährigen Aufenthalts in Österreich ging sie eigenen Angaben zu Folge bis zum Jahr 2014, und damit auch nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens, der Prostitution nach und ist dabei wegen Verstößen gegen das XXXX Prostitutionsgesetz XXXX und das Geschlechtskrankheitengesetz mehrmals polizeilich in Erscheinung getreten. Laut Sozialversicherungsdatenauszug war die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt bei der SVA gemeldet. Ebenso ist kein Dienstgeber am Sozialversicherungsdatenauszug erfasst. Die Beschwerdeführerin bezieht seit 30.08.2004 beinahe durchgehend verschiedene Leistungen aus der Grundversorgung (Unterbringung, Verpflegung, Taschengeld, Krankenversicherung, Miete, Bekleidungshilfe). Aktuell bezieht die Beschwerdeführerin über die Grundversorgung eine monatliche Mietbeihilfe in der Höhe von Euro 120,00 – dies obwohl die Miete für ihre Wohnung von einem Freund der Beschwerdeführerin bezahlt wird –, monatliches Verpflegungsgeld in der Höhe von Euro 200,00 sowie die Krankenversicherung bei der XXXX. Zusätzlich erhält sie regelmäßig eine monatliche finanzielle Unterstützung von einem Freund in der Höhe von Euro 100,00 sowie zusätzlich Euro 50,00 von einer Freundin, die in Spanien lebt, bzw. deren Ehemann.

Die Beschwerdeführerin leidet aktuell an keiner schwerwiegenden lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung. Die Beschwerdeführerin leidet an Hypertonie (hohem Blutdruck) und wird deswegen medikamentös behandelt.

Zur aktuellen Lage in Nigeria werden folgende Feststellungen getroffen:

Sicherheitslage

Es gibt in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien (AA 3.12.2015). In drei Gebieten herrschen Unsicherheit und Spannungen: im Nordosten (islamistische Gruppe Boko Haram); im Middle Belt (v.a. im Bundesstaat Plateau); und im Nigerdelta. Während Spannungen und Gewalt im Nordosten und im Middle Belt in den vergangenen Jahren zugenommen haben, gingen sie im Nigerdelta seit 2009 zurück (DACH 2.2013; vgl. ICG 30.5.2016).

Es besteht aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen (Boko Haram, Ansaru) derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt Abuja. In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt. Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsstellen, christliche Einrichtungen - aber auch Einrichtungen gemäßigter Moslems - sowie Märkte, Wohnviertel und internationale Organisationen sind Anschlagsziele der militanten Gruppen. Drohungen bestehen gegen moslemische Einrichtungen im Süden (BMEIA 23.8.2016).

Das deutsche Auswärtige Amt warnt vor Reisen in die nördlichen Bundesstaaten Borno, Yobe, Adamawa, Bauchi, in den nördlichen Teil von Plateau State (Jos und Umgebung) sowie nach Kano, Kaduna, Katsina, Gombe, Jigawa, Zamfara, Kebbi, Sokoto und Kogi (AA 23.8.2015). Auch das österreichische Außenministerium warnt vor Reisen in die Bundesstaaten Borno, Yobe, Adamawa, Plateau sowie den südlichen Landesteil von Bauchi und Kano. Mit Gewaltausbrüchen in allen zwölf nördlichen Bundestaaten ist jederzeit zu rechnen (BMEIA 23.8.2016). Das britische Außenministerium warnt zusätzlich noch vor Reisen in die Flussgegenden der Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers, Akwa Ibom und Cross River States sowie in die Stadt Warri (UKFCO 23.8.2016).

Das österreichische Außenministerium hat für folgende Bundesstaaten eine partielle Reisewarnung ausgesprochen: Abia, Akwa Ibom, Anambra, Bayelsa, Delta, Ebonyi, Edo, Ekiti, Enugu, Imo, Kaduna, Kano, Oyo, Ondo, Rivers, einschließlich Port Harcourt und die vorgelagerten Küstengewässer (BMEIA 23.8.2016). Das britische Außenministerium warnt vor unnötigen Reisen nach: Kano, Kaduna, Jigawa, Katsina, die Stadt Jos und die LGAs Riyom und Barkin (Plateau), die Region Okene (Kogi) (UKFCO 16.6.2015). In Nigeria können in allen Regionen meist kaum vorhersehbar lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe dafür sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Meist sind diese Auseinandersetzungen von kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile) (AA 23.8.2016).

In Lagos kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Ethnien, politischen Gruppierungen aber auch zwischen Militär und Polizeikräften (BMEIA 23.8.2016) bzw. zu Problemen (u.a. Mobs, Plünderungen) durch die sogenannten "Area Boys". Der Einsatz von Schlägertruppen und privaten Milizen zur Erreichung politischer oder wirtschaftlicher Ziele ist weit verbreitet (AA 3.12.2015).

Gemäß den Zahlen des Council on Foreign Relations für die Zeitspanne Jänner 2015 bis August 2016 stechen folgende nigerianische Bundesstaaten mit einer hohen Anzahl an Toten durch Gewaltakte besonders hervor: Borno (7,863), Benue (934), Adamawa (743), Yobe (589), Kaduna (443). Folgende Bundesstaaten stechen mit einer relativ niedrigen Zahl hervor: Sokoto (0), Katsina (3), Kebbi (11) und Oyo (11) (CFR 2016). Beim OSAC werden die Bundesstaaten Adamawa, Bauchi, Borno, Gombe, Jigawa, Kaduna, Kano, Katsina, Lagos, Plateau, Taraba, Yobe, Zamfara und das FCT als von der Gewalt durch Boko Haram betroffen geführt. Ethnische Gewalt betrifft v.a. Plateau, Bauchi, Benue, Kaduna und Nasarawa. Für folgende 25 Bundesstaaten wird weder ethnische Gewalt noch Gewalt durch Boko Haram berichtet:

Abia, Akwa Ibom, Anambra, Bayelsa, Cross River, Delta, Ebonyi, Edo, Ekiti, Enugu, Imo, Kebbi, Kogi, Kwara, Niger, Ogun, Ondo, Osun, Oyo, Rivers, Sokoto (OSAC 15.4.2016).

Quellen:

Nigerdelta

Das Nigerdelta, welches die Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River umfasst (DACH 2.2013), sorgt mit seinen Öl- und Gasreserven für 95 Prozent der Exporterlöse Nigerias (DACH 2.2013; vgl. IEN 18.8.2016).

Die Lage im Nigerdelta ist derzeit nicht stabil; die Bedrohung der dort angesiedelten Öl- und Gasförderung durch militante Gruppen und Piraten bleibt ein Risiko (AA 5.2016). Es gab eine Reihe von Angriffen auf die Ölinfrastrukturen, so zum Beispiel übernahm im Mai 2016 die aufständische Gruppe Niger Delta Avengers die Verantwortung für mehrere Angriffe auf die Ölgiganten Chevron, Shell und Nigerian National Petroleum Company (N24 29.5.2016). Entführungen sind besonders häufig im Nigerdelta und in den südöstlichen Bundesstaaten Abia, Imo und Anambra. Politiker, Reiche und Ausländer waren die häufigsten Opfer (FH 27.1.2016).

Von 2000 bis 2010 entwickelten sich im Nigerdelta militante Gruppen, die den Anspruch erhoben, die Rechte der Deltabewohner zu verteidigen und die Forderungen auf Teilhabe an den Öleinnahmen auch mittels Gewalt gegenüber der Regierung durchzusetzen. Die wichtigsten Gruppierungen wurden die Niger Delta People's Volunteer Force (NDPVF) und die Movement for the Emancipation of the Niger Delta (MEND) (AA 3.12.2015).

Mit dem im Juli 2009 vom damaligen Präsidenten Yar'Adua verkündeten Amnestieangebot für die Militanten im Nigerdelta ist seiner Regierung bei der Lösung des Konflikts ein bedeutender Schritt und ein überraschender Erfolg gelungen: Alle bekannten Milizenführer nahmen das Amnestieangebot an. Ein Reintegrationsprogramm für 20.000 ehemalige Kämpfer hat Mitte 2010 begonnen. Der ehemalige Präsident Jonathan setzte das Amnestieprogramm fort. Allerdings kündigten die Milizenführer Henry Okah und John Togo die Amnestie 2010 wieder auf. Der mutmaßliche MEND-Führer Henry Okah, der meistens vom Ausland aus agiert, sitzt derzeit in Südafrika in Haft und wurde dort im Jänner 2013 verurteilt. Als Reaktion auf seine Verurteilung drohte MEND in drastischen Worten mit Anschlägen in ganz Nigeria (AA 3.12.2015). Mit dem Amnestieprogramm gingen Kriminalität und Gewalt im Süden zunächst merklich zurück. Allerdings steigen Kriminalität und Gewalt im Süden in letzter Zeit wieder an (AA 3.2016a) und der zerbrechliche Frieden im Nigerdelta ist dabei sich aufzulösen. Als die Regierung versuchte, den ehemaligen Rebellenführer, Government Ekpemupolo (bekannt als Tompolo) aufgrund von Korruptionsvorwürfen zu verhaften und strafrechtlich zu verfolgen, begannen bewaffnete Gruppen, insbesondere die wenig bekannten Niger Delta Avengers und die obskure Egbesu Mightier Fraternity, Ölanlagen anzugreifen (ICG 30.5.2016). Aufgrund dieser Reihe von Angriffen durch Aufständische, gab Präsident Buhari im Mai 2016 bekannt, dass die kontroverse Amnestievereinbarung mit Überarbeitungen bis 2018 beibehalten werden soll (N24 29.5.2016). Ende August 2016 gaben die Niger Delta Avengers bekannt, dass die Gruppe die Feindseligkeiten einstellt und zum Dialog mit der Regierung bereit sei (NW 30.8.2016).

Bei den bewaffneten Auseinandersetzungen im Nigerdelta handelt es sich sowohl um einen Konflikt zwischen regionalen militanten Gruppen und der Staatsgewalt, als auch um Rivalitäten zwischen den unterschiedlichen lokalen Gemeinschaften. Im ersten Fall stehen in der Regel finanzielle Interessen der bewaffneten Gruppen im Vordergrund, im zweiten Fall geht es um einen Verteilungskampf rivalisierender Gruppen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind bis heute teils unter Kontrolle von separatistischen und kriminellen Gruppen. Teile des unzugänglichen Gebiets stellen weiterhin einen weitgehend rechtsfreien Raum dar, in dem die Einflussmöglichkeiten staatlicher Ordnungskräfte begrenzt sind (AA 3.12.2015). Das UK Home Office berichtet, dass laut DefenceWeb eine Joint Task Force (JTF) 2013 eingerichtet wurde, um den Terrorismus und andere Bedrohungen im Nigerdelta zu bekämpfen (UKHO 8.2016a). Die JTF, auch Operation Pulo Shield genannt, wurde im Juni 2016 umstrukturiert und mit der neuen Operation Delta Safe ersetzt, damit die derzeitigen Sicherheitsprobleme im Nigerdelta adressiert werden können (PT 22.6.2016; vgl. auch NT 9.7.2016).

Quellen:

Middle Belt inkl. Jos/Plateau

Die ethnischen Gegensätze in Nigeria werden durch religiös-konfessionelle Trennlinien verstärkt, die aufgrund historischer Entwicklungen und moderner Binnenmigration viel komplizierter verlaufen, als es das vereinfachte Bild einer Nord-Süd-Teilung Nigerias in einen überwiegend muslimischen Norden und einen stärker christlich geprägten Süden nahelegt. Immer wieder kommt es zu lokalen Konflikten zwischen einzelnen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen (AA 3.2016a). Die Vorkommnisse werden zwar oft als ethnisch-religiöse Konflikte aufgrund von Spannungen zwischen muslimischen und christlichen Einwohnern interpretiert (KAS 12.7.2013; vgl. Reuters 26.5.2015). Bei derartiger Gewalt liegt der Ursprung gewöhnlich jedoch darin, dass in einem sehr heterogenen und ethnisch vielfältigen Teil Nigerias eine Gruppe die Kontrolle des Staatsapparates gegenüber einer anderen Gruppe beansprucht (KAS 12.7.2013; vgl. WWR 20.3.2015).

Obwohl kommunale Auseinandersetzungen in nahezu allen Regionen des Landes vorkommen, sind Intensität und Opfer in der Region des "Middle Belt? gravierender. Dies gilt v.a. für die Bundesstaaten Kaduna und Plateau, wo zahllose Menschen, vornehmlich Frauen und Kinder, auf brutalste Weise ermordet werden (KAS 12.7.2013; vgl. WWR 20.3.2015). Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Die Region wird von kleinen christlichen Ethnien dominiert, die eine lange Tradition des Widerstandes gegen die muslimischen Ethnien aus dem Norden haben. Die Spannungen im Middle Belt sind mit dem Problem der "Indigenität” verbunden: Jeder Bundesstaat und jede LGA in Nigeria unterteilt seine Bevölkerung in "indigene” und "nicht-indigene” Bürger, oder "Gastgeber” und "Siedler”. Im Middle Belt genießen vorwiegend die o.g. kleinen christlichen Ethnien den Status der Indigenen, während die muslimischen Hausa und Fulani als Siedler eingestuft werden (DACH 2.2013; vgl. WWR 20.3.2015).

In Nigeria leben 18 Millionen Fulani, die auch Fulbe oder Peul genannt werden. 98 Prozent der Fulani sind muslimisch. Die Fulani haben seit Jahrhunderten in einem großen Bereich Westafrikas ihre Rinderherden weiden lassen, doch sind sie dem wachsenden Druck ausgesetzt sich niederzulassen. Viele von ihnen haben es auch bereits getan. Da die Umweltbedingungen sich in der Sahelzone verschlechtern, sind die Fulani-Hirten gezwungen, auf der Suche nach neuen Weidegebieten langsam Richtung Süden und Westen zu wandern. Dies führt zur Konkurrenz und somit auch zu Kämpfen zwischen den Hirten und den Bauern um die natürlichen Ressourcen (CWI 6.2016).

Die wiederkehrende Gewalt zwischen den überwiegend christlichen Bauern und überwiegend muslimischen nomadischen Hirten im Jahr 2015 und Anfang 2016 hat zu hunderten von Toten und Zerstörungen von Kirchen geführt (USCIRF 4.2016). Diese Zusammenstöße sind ein fester Bestandteil des Lebens in den Regionen Benue, Taraba, Plateau, Nasarawa und Kogi. Oft geht es bei diesen Zusammenstößen um Weiderechte. Jedoch geht der Kampf nicht nur um Ressourcen, sondern hat auch einen ethnischen und religiösen Unterton (AFP 25.5.2016). Die Gewalt zwischen Rinderhirten und Bauern stieg im Middle Belt an, woraufhin Präsident Buhari Sicherheitskräfte in die Gegend entsandt hat, um die Situation zu beruhigen (UNSC 23.6.2016).

Zuvor hatte die Regierung dem Konflikt im Middle Belt in den letzten zwei Jahren nicht genug Bedeutung zugeschrieben und somit oft die betroffenen Gemeinden nicht genug geschützt (CWI 6.2016). Im Jahr 2014 töteten bewaffnete Fulani 1.229 Menschen, im Jahr 2013 gab es im Vergleich dazu 63 Tote (IEP 11.2015; vgl. CWI 6.2016). Die bewaffneten Fulani werden beim Global Terrorism Index 2015 an vierter Stelle der tödlichsten terroristischen Gruppen aufgezählt. Es gibt allerdings viele Fulani, die nicht die Aggression der bewaffneten Fulani teilen und relativ friedlich mit den lokalen Gemeinden und Nicht-Fulani Nachbarn leben (CWI 6.2016).

Quellen:

Nordnigeria – Boko Haram

Der Terror der unter dem Namen Boko Haram (Jama’atu Ahlis Sunna Lidda’awati wal-Jihad) (USDOS 2.6.2016) bekannt gewordenen islamistisch-terroristischen Gruppierung stellt das größte Sicherheitsproblem des Landes dar. Präsident Buhari hat den Kampf gegen Boko Haram zur obersten Priorität seiner Regierung erklärt. Boko Haram ist seit Mitte 2010 für zahlreiche schwere Anschläge mit tausenden von Todesopfern verantwortlich. Seitdem fielen diesem Konflikt unterschiedlichen unabhängigen Schätzungen zufolge zwischen 20.000 und 30.000 Menschenleben zum Opfer (AA 3.2016a).

Im Nordosten und Zentrum Nigerias hatte sich die Sicherheitslage bis Februar 2015 auch im Zusammenhang mit der Ausrufung eines "Kalifats" von Boko Haram (Juli/August 2014) und dem Wahljahr 2015 weiter verschlechtert (AA 3.12.2015). Im Jänner 2015 konnte die Gruppe durch die Einnahme der Städte Baga und Monguno im Bundesstaat Borno das unter ihrer Kontrolle stehende Gebiet vergrößern. Kämpfer von Boko Haram töteten gezielt Zivilpersonen, vor allem Männer im kampffähigen Alter, nahmen andere fest und zerstörten Gebäude. Bei der Eroberung Bagas, dem bislang vermutlich verheerendsten Angriff, wurden Hunderte Zivilpersonen getötet. Satellitenbilder zeigten, dass mehr als 3.700 Gebäude beschädigt oder zerstört wurden (AI 24.2.2016). Im März 2015 leistete Boko Haram dem IS (Islamic State of Iraq and the Levant) einen Treueschwur und der IS akzeptierte diesen Schwur (USDOS 2.6.2016).

Die Kämpfe wurden zunehmend auch in die Nachbarländer Kamerun, Niger und Tschad getragen. Die betroffenen Staaten haben sich im Februar 2015 auf die Aufstellung einer 8.700 Mann starken Multinational Joint Task Force zur gemeinsamen Bekämpfung von Boko Haram verständigt (AA 3.2016a). Bei der im April gestarteten Offensive des Militärs im Sambisa Forest, dem wichtigsten Rückzugsraum Boko Harams, konnten bis Anfang Mai ca. 700 von Boko Haram entführte Frauen und Kinder befreit werden (AA 3.12.2015). Bis Oktober 2015 konnte Boko Haram aus allen von ihr kontrollierten Städten und aus fast allen Landkreisen im Nordosten Nigerias vertrieben werden, ohne das es den nigerianischen Sicherheitsbehörden bisher gelungen ist, diese Gebiete dann auch abzusichern und vor weiteren Angriffen der Islamisten zu schützen. Mit Selbstmordanschlägen in den Städten und Angriffen auf einzelne Orte vor allen in ländlichen Regionen verbreitet Boko Haram weiterhin Angst und Schrecken (AA 3.2016a). In den Bundesstaaten Adamawa, Borno und Yobe gab es die meisten Anschläge. Von Anschlägen waren aber auch die Bundesstaaten Bauchi, Gombe, Kaduna, Kano, Niger, Plateau, Taraba und Federal Capital Territory (FCT) betroffen (USDOS 2.6.2016). Im Mai 2013 wurde über die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa der Ausnahmezustand verhängt (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 28.11.2014). Dieser Ausnahmezustand wurde von der Nationalversammlung nicht verlängert, dies hatte aber kaum bis keine Auswirkung auf die Operationen in diesen Bundesstaaten (USDOS 13.4.2016). Boko Haram übte weiterhin Entführungen, Morde, Bombenanschläge und Angriffe auf zivile und militärische Ziele aus. Die Gruppe erhöhte Angriffe durch Selbstmordattentäter gegen zivile Angriffsziele, darunter Gebetsstätte, Märkte und Busstationen. Im Jahr 2015 töteten mutmaßliche Mitglieder der Boko Haram Sicherheitsbeamte und Zivilisten des christlichen und islamischen Glaubens (USDOS 2.6.2016).

Möglicherweise breiten sich die Aktivitäten von Boko Haram aus bzw. fusionieren kommunale und terroristische Gewalt. Bei einem Angriff von Fulani auf mehrere Dörfer im Bundesstaat Benue sollen etwa auch Kämpfer der Boko Haram beteiligt gewesen sein (ALL 26.3.2014; vgl. TJF 16.5.2015; PT 12.1.2015). Es besteht auch die Möglichkeit, dass Kämpfer der Fulani Waffen über die Boko Haram erwerben (CWI 6.2016).

Frauen und Kinder gerieten in den vergangenen zwei Jahren zunehmend auch ins Visier von Boko Haram, die sie nach ihrer Entführung zur Konversion zum Islam und zur Heirat mit Kämpfern zwangen, als Arbeitssklaven missbrauchten oder verkauften (AA 3.12.2015). So wurden laut NGOs im Zeitraum November 2014 bis Februar 2015 in der LGA Gwoza in Borno 500 Frauen und 1.000 Kinder entführt (USDOS 13.4.2016). Viele von den Frauen werden sexuell versklavt oder zu Kämpferinnen ausgebildet (AI 14.4.2015) und als Selbstmordattentäterinnen eingesetzt (AI 24.2.2016). Außerdem setzt Boko Haram Kindersoldaten ein (USDOS 13.4.2016).

Die verfügbare Literatur zu Boko Haram gibt über das eigentliche Motiv für deren Gründung, Existenz und Herkunft keinen Aufschluss (KAS 12.7.2013). Insgesamt wollen die Islamisten eine strikte Auslegung der Scharia durchsetzen und die Korruption in Nigeria beenden (HRW 21.1.2014; vgl. SD 17.1.2015). Zwar haben Boko-Haram-Führer immer wieder ihre Anlehnung an die großen islamistischen Terrornetzwerke bekundet, doch die Gruppe hat weniger mit radikalem Islam zu tun, als sie selbst zugibt. Ihre Anschläge richten sich nicht vorrangig gegen Christen - die meisten Opfer sind Muslime. Boko Harams Wurzeln liegen in der Armut Nordnigerias, zusätzlichen Auftrieb erhält die Miliz durch die Ignoranz der Regierung (SD 17.1.2015). Auch wenn offensichtlich ist, dass Boko Haram eine ernste Bedrohung für die Sicherheit in Nord- und Zentralnigeria darstellt, ist es schwierig herauszufinden, wer heute überhaupt unter diesem Namen agiert und welche Bedrohungsarten von der Gruppe ausgehen. Die Gruppe ist weder homogen, noch verfügt sie über eine klare Hierarchie (DACH 2.2013). Zu Boko Haram zählen diverse Splittergruppen; einige von ihnen kämpfen seit mehreren Jahren im Namen des Islam. Der Chef von Boko Haram ist seit 2010 Abubakar Shekau. Wie viel Kontrolle Shekau über die diversen Gruppierungen von Boko Haram hat, ist fraglich. Boko Haram soll in untergeordneten, lokalen Zellen organisiert sein. Zudem soll es einen Rat geben, der das oberste Entscheidungsorgan der Gruppe ist und auf dessen Zustimmung der Anführer bei Entscheidungen angewiesen ist (Zeit 26.6.2015). Das nigerianische Militär behauptet, dass Shekau bei einem Luftangriff tödlich verletzt worden sei. Allerdings haben nigerianische Behörden schon mindestens dreimal behauptet, dass Shekau getötet worden sei (TWT 23.6.2016).

Im Jahr 2015 hat die nigerianische Regierung mehrere Schritte im Kampf gegen Boko Haram unternommen. So wurde im Laufe des Jahres von Mitgliedern des nigerianischen Militärs berichteten, dass seit Buhari sein Amt antrat, sie zunehmend die erforderlichen Ressourcen im Kampf gegen Boko Haram erhalten haben (USDOS 2.6.2016). Buhari ordnete im Mai an, dass das nigerianische Militär sein Hauptquartier nach Maiduguri verlegt, damit Boko Haram besser bekämpft werden kann (USDOS 2.6.2016, BBC 8.6.2015). Boko Haram war aufgrund der Versuche des nigerianischen Militärs die Organisation zu isolieren zunehmend auf das Sambisa Waldgebiet beschränkt (USDOS 2.6.2016).

Die nigerianische Armee beging bei ihrem Kampf gegen Boko Haram zwischen 2011 und 2015 Kriegsverbrechen und mögliche Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Präsident Buhari versprach, Hinweisen auf mehrere Kriegsverbrechen des Militärs im Zeitraum Juni bis Dezember 2015 nachzugehen. Es wurden jedoch keine weiteren Maßnahmen ergriffen, um unabhängige und unparteiische Untersuchungen einzuleiten (AI 24.2.2016). Die Sicherheitskräfte unter dem Kommando der 7. und 3. Division der nigerianischen Armee, die Polizei und das Department of State Service (DSS) begangen außergerichtliche Tötungen. Laut einem AI-Bericht hat das nigerianische Militär in den Jahren 2013 und 2014 im Zuge von militärischer Operation 1.200 außergerichtliche Tötungen durchgeführt (USDOS 13.4.2016). Sowohl Human Rights Watch als auch Amnesty International haben das in ihren verschiedenen Berichten seit mehreren Jahren massiv kritisiert und verwiesen dabei vor allem auf Fälle immer wieder auftretender Folterungen von Gefangenen durch die Polizei im ganzen Land, extra-legaler Tötungen und das Verschwindenlassen angeblicher Boko Haram-Mitglieder im Norden des Landes. Seit März 2011 sollen nach Angaben von AI (Juni 2015) im Nordosten Nigerias über 7.000 Menschen während ihrer Haft ums Leben gekommen sein, von denen seit Februar 2012 durch das nigerianische Militär mehr als über 1.200 Gefangene bewusst getötet worden wären (AA 3.12.2015).

Auch hat sich eine Civilian Joint Task Force (CJTF) als Reaktion auf die Aufständischen und das Militär im Jahr 2013 in Maiduguri gebildet (TNY 22.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Das nigerianische Militär gab den Mitgliedern der CJTF Fahrzeuge und Uniformen unter der Bedingung, dass sie bei einem Ausbildungsprogramm - geführt durchs Militär - teilnehmen. Jedoch musste das Trainingslager in ein Flüchtlingslager umstrukturiert werden und so konnte nur eine geringe Zahl der CJTF Mitglieder ausgebildet werden (TNY 22.12.2015). Laut einer NGO rekrutierte die CJTF (manchmal auch mit Gewalt) Kinder, um sie als Kindersoldaten einzusetzen. Die Regierung verbietet die Einsetzung von Kindersoldaten und veröffentlichte offizielle Stellungnahmen, die diese Praxis verurteilten. Dennoch wird die CJTF finanziell von der Regierung des Bundesstaates Borno unterstützt (USDOS 13.4.2016).

In Lagos gibt es keine Fälle von Tötungen durch Boko Haram. Die Terroristen sind nicht in der Lage, eine Person überall in Nigeria aufzuspüren. Wenn sich Menschen von Boko Haram bedroht fühlen, dann können sie im Land umsiedeln (VA1 16.11.2015). Im Süden gibt es Schläfer-Zellen der Boko Haram. Trotzdem können z.B. Deserteure der Boko Haram in den Süden umsiedeln, wo sie sicher sind (VA2 16.11.2015).

Quellen:

Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung sieht Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz vor (AA 3.12.2015; vgl. FH 27.1.2016). Sie unterscheidet zwischen Bundesgerichten, Gerichten des Hauptstadtbezirks sowie Gerichten der 36 Bundesstaaten. Letztere haben die Befugnis, per Gesetz erstinstanzliche Gerichte einzusetzen. Mit Einführung der erweiterten Scharia-Gesetzgebung in neun nördlichen Bundesstaaten sowie den überwiegend muslimischen Teilen dreier weiterer Bundesstaaten haben die staatlichen Schariagerichte strafrechtliche Befugnisse erhalten. Bundesgerichte, die nur staatlich kodifiziertes Recht anwenden, sind der Federal High Court (Gesetzgebungsmaterie des Bundes, Steuer-, Körperschafts- und auch Verwaltungssachen), der Court of Appeal (Berufungssachen u.a. der State Court of Appeal und der State Sharia and Customary Court of Appeal) sowie der Supreme Court (Revisionssachen, Organklagen). Der Rechtsweg von der ersten Instanz (Magistrate Court) bis zum Supreme Court ist grundsätzlich eröffnet (AA 3.12.2015). Für Militärangehörige gibt es eigene Militärgerichte (USDOS 13.4.2016).

Laut Bundesverfassung wird die Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte seit 1999 im Hinblick auf die Entscheidung über das anzuwendende Rechtssystem "Common Law" oder des "Customary Court Law"-Systems durch Gesetze der Gliedstaaten festgestellt. Einzelne Bundesstaaten haben "Sharia Courts" neben "Common Law" und "Customary Courts" geschaffen. Mehrere Bundesstaaten, einschließlich die gemischt konfessionellen Bundesstaaten Benue und Plateau, haben Scharia-Berufungsgerichte eingerichtet. Bedingt durch die drei einander mitunter widersprechenden Rechtssysteme und aufgrund der schlechten Bezahlung, Überlastung und fehlenden Infrastruktur ist Korruption im Justizbereich verbreitet (ÖBA 7.2014).

Die höheren Gerichte sind relativ kompetent und unabhängig. Doch selbst sie bleiben politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt (FH 27.1.2016). In der Realität ist die Justiz der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer Führungspersonen und der Wirtschaft ausgesetzt. Unterbesetzung, Unterfinanzierung und Ineffizienz verhindern, dass die Justiz ausreichend funktionieren kann. Außerdem fehlt es den Gerichten oftmals an Ausrüstung und Ausbildung, um den eigenen Aufgaben nachzukommen. Vor allem auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) versuchen Politiker die Justiz zu beeinflussen. Zusätzlich ist die Justiz von endemischer Korruption geprägt. Wohl gibt es auf Bundesebene strikte Voraussetzungen und Ansprüche für Richter. Allerdings fehlt es auf Bundesstaats- und Bezirksebene an Aufsichtsmöglichkeiten, und dies führt zu Korruption und Misswirtschaft in der Justiz (USDOS 13.4.2016).

Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Das bestehende System benachteiligt jedoch tendenziell Ungebildete und Arme, die sich weder von Beschuldigungen freikaufen noch eine Freilassung auf Kaution erwirken können. Zudem ist vielen eine angemessene Wahrung ihrer Rechte auf Grund von fehlenden Kenntnissen selbst elementarster Grund- und Verfahrensrechte nicht möglich. Auch der Zugang zu staatlicher Prozesskostenhilfe ist in Nigeria beschränkt: Das Institut der Pflichtverteidigung wurde erst vor kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt. Lediglich in den Landeshauptstädten existieren NGOs, die sich zum Teil mit staatlicher Förderung der rechtlichen Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen (AA 3.12.2015). Rechtsberatungen und Rechtsbeistand bieten u.a. die folgenden Organisationen: Legal Aid Council; NHRC; Legal Defence and Assistance Project (LEDAP) (IOM 8.2013). Gerade in den ländlichen Gebieten gibt es jedoch zahlreiche Verfahren, bei denen Beschuldigte und Angeklagte ohne rechtlichen Beistand mangels Kenntnis ihrer Rechte schutzlos bleiben (AA 3.12.2015).

Das Recht auf ein zügiges Verfahren wird zwar von der Verfassung garantiert, ist jedoch kaum gewährleistet. Auch der gesetzlich garantierte Zugang zu einem Rechtsbeistand oder zu Familienangehörigen wird nicht immer ermöglicht (AA 3.12.2015). Dauerinhaftierungen ohne Anklage oder Urteil, die sich teils über mehrere Jahre hinziehen, sind weit verbreitet. 66-69 Prozent der in nigerianischen Gefängnissen inhaftierten Personen sind Untersuchungshäftlinge, die auf ihren Prozess warten (AA 3.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Die Untersuchungshaft ist oftmals länger als die maximal zu erwartende gesetzliche Höchststrafe des jeweils in Frage stehenden Delikts (AA 3.12.2015). Darüber hinaus bleiben zahlreiche Häftlinge auch nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafen in Haft, weil ihre Vollzugsakten unauffindbar sind (AA 3.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Mehrmals kündigte die Regierung an, Aktionen zur Überprüfung der Inhaftierten durchzuführen und Gefängnisinsassen ohne ersichtlichen Inhaftierungsgrund freizulassen, allerdings ohne messbaren Erfolg (AA 3.12.2015).

Quellen:

Scharia

In neun nördlichen Bundesstaaten sowie in den mehrheitlich muslimischen Gebieten dreier weiterer Bundesstaaten erhielten erstinstanzliche Scharia-Gerichte auch strafrechtliche Befugnisse (z.B. Verhängung von Körperstrafen bis hin zu Todesurteilen wie Steinigung); dies gilt allerdings grundsätzlich nur für Muslime (AA 3.12.2015). Christen, die in den zwölf Bundesstaaten leben, steht es frei, sich einem Scharia- oder staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Meist wird das Scharia-Gericht gewählt, da diese schneller zu einem Urteil kommen (AA 3.2016a). Bestimmte, im Koran explizit genannte Vergehen (die sog. Hudud-Straftatbestände wie außerehelicher Geschlechtsverkehr, Diebstahl, Straßenraub, Alkoholgenuss), können mit zum Teil drakonischen Strafen (Amputation, Prügelstrafe, Tod durch Steinigung etc.) belegt werden. Neben den genannten Körperstrafen kann der das Scharia-Strafrecht anwendende Richter auch auf "Maßnahmen" erkennen, die auf eine Art Aberkennung der Ehre hinauslaufen, z.B. "tasheer" (öffentliche Bekanntmachung von Straftat und Strafmaß) oder "hajar" (Aufruf zum sozialen Boykott) (AA 3.12.2015).

Den rigorosen Strafandrohungen der Scharia stehen allerdings ebenso rigorose Beweisanforderungen gegenüber. Allerdings erregten Ermittlungen und Anklagen wegen so genannter Hudud-Straftatbestände weit weniger öffentliche Aufmerksamkeit als noch in den ersten Jahren nach der Wiedereinführung des islamischen Strafrechts, da man mittlerweile davon ausgehen kann, dass entsprechende Verurteilungen im Rechtsmittelverfahren aufgehoben und korrigiert werden (AA 3.12.2015). Die Scharia-Berufungsgerichte wandeln konsistent Steinigungs- und Amputationsurteile in andere Strafen um. Prügelstrafen werden regelmäßig ausgeführt, manchmal kommt es zur Zahlung von Ersatzstrafen (USDOS 13.4.2016). Der Scharia-Instanzenzug endet auf der Ebene eines Landesberufungsgerichts, gegen dessen Urteile Rechtsmittel zu dem (säkularen) Bundesberufungsgericht in Abuja statthaft sind (AA 3.12.2015). Urteile von Scharia-Gerichten können also auch im formalen Rechtssystem angefochten werden (USDOS 13.4.2016). Durch eine bessere Ausbildung der Richterschaft und Entpolitisierung des strafrechtlichen Aspekts der Scharia sind spektakuläre Fälle in den letzten Jahren nicht mehr zu verzeichnen (AA 3.2016a).

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 360.000 Mann starken Nigerian Police Force (NPF) (AA 3.12.2015). Die NPF untersteht dem Generalinspektor der Polizei. Er ist für die Durchsetzung der Gesetze verantwortlich. Ihm unterstehen in jedem Bundesstaat Assistenten zur Leitung der Polizeikräfte. Bundesstaaten dürfen gemäß Verfassung über keine eigenen Sicherheitskräfte verfügen. In Notsituationen kann die Bundespolizei jedoch dem Gouverneur eines Staates unterstellt werden (USDOS 13.4.2016). Etwa 100.000 Polizisten sollen als Sicherheitskräfte bei Personen des öffentlichen Lebens und einflussreichen Privatpersonen tätig sein (AA 3.12.2015).

Neben der Polizei werden im Inneren auch Militär, Staatsschutz sowie paramilitärische Einheiten (sogenannte Rapid Response Squads) eingesetzt (AA 3.12.2015). Die Innere Sicherheit liegt also auch im Zuständigkeitsbereich des Department of State Service (DSS), das dem Präsidenten via nationalen Sicherheitsberater unterstellt ist. Die Polizei, das DSS und das Militär sind zivilen Autoritäten unterstellt, sie operieren jedoch regelmäßig außerhalb ziviler Kontrolle (USDOS 13.4.2016). Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle Straftaten in Zusammenhang mit Drogen zuständig. Der NDLEA, in deren Zuständigkeit Dekret 33 fällt, wird Professionalität konstatiert (ÖBA 7.2014).

Die NPF und die Mobile Police (MOPOL) zeichnen sich hingegen durch geringe Professionalität, mangelnde Disziplin, Willkür und geringen Diensteifer aus (ÖBA 7.2014). Die Polizei ist durch niedrige Besoldung sowie schlechte Ausrüstung, Ausbildung und Unterbringung gekennzeichnet. Die staatlichen Ordnungskräfte sind personell, technisch und finanziell nicht in der Lage, die Gewaltkriminalität zu kontrollieren bzw. einzudämmen. Zudem sind nach allgemeiner Auffassung die Sicherheitskräfte teilweise selbst für die Kriminalität verantwortlich (AA 3.12.2015). Da die Polizei oft nicht in der Lage ist, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verlässt sich die Regierung in vielen Fällen auf die Unterstützung durch die Armee. Zum Beispiel wurden Militäreinheiten in den Plateau State entsandt, um die Gewaltausbrüche zwischen den "Einheimischen" und den "Siedlern" zu verhindern, da die lokale Polizei nicht in der Lage war, die ethno-religiöse Gewalt einzudämmen (USDOS 13.4.2016). Jedoch sind im Allgemeinen die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten (UKHO 8.2016b).

Quellen:

Folter und unmenschliche Behandlung

Sicherheitskräfte sind korrupt und in den vergangenen Jahren für zahlreiche Todesopfer sowie für massenhafte willkürliche Verhaftungen und andere Menschenrechtsvergehen verantwortlich. Folterung und Misshandlung von Gefangenen sind weit verbreitet (USDOS 13.4.2015; vgl. FH 27.1.2016), extralegale Tötungen seitens der Sicherheitskräfte an der Tagesordnung. Die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) geht von mindestens 5.000 Tötungen jährlich aus, etwa die Hälfte wird der Polizei angelastet. Die Schätzungen einiger NGOs liegen deutlich höher. Die meisten Fälle werden aus dem Südosten und dem Nordosten berichtet. Insbesondere bei Raubüberfällen werden Verdächtige regelmäßig systematisch durch die Polizei getötet (AA 3.12.2015). Auch im Jahr 2014 kam es seitens der Regierung zu zahlreichen willkürlichen oder ungesetzlichen Tötungen. Dies betrifft die 7. und 3. Armeedivision, die NPF, den DSS und andere. So wurden, laut einem AI-Bericht, am 14. März 2014 622 Menschen bei der Giwa-Kaserne in Maiduguri vom Militär und CJTF außergerichtlich hingerichtet. Dies ereignete sich nach einem Angriff von Boko Haram auf die Kaserne, bei dem die Gruppe über 1.000 Häftlinge freiließ. Einwohner von Maiduguri berichteten Amnesty International, dass die Soldaten die entflohenen Häftlinge wieder einfingen, inhaftierten und anschließend hinrichteten (USDOS 13.4.2016). Hauptbetroffene sind jedoch üblicherweise Personen, die eines Gewaltverbrechens verdächtig sind. Sie werden nach dem Ablegen eines (häufig durch Folter erlangten) Geständnisses oft noch im Polizeigewahrsam "exekutiert". Immer wieder kommt es aber auch vor, dass Sicherheitskräfte an von ihnen errichteten Straßensperren unvermittelt das Feuer eröffnen, etwa wenn sich jemand weigert, ein gefordertes Schmiergeld zu zahlen (AA 3.12.2015).

Dabei handeln die Täter in der Gewissheit weitgehender Straflosigkeit, da es nur in den seltensten Fällen zu unabhängigen Untersuchungen, geschweige denn zu disziplinar- oder gar strafrechtlichen Konsequenzen kommt (AA 3.12.2015). Wenn Polizisten beschuldigt werden, an extra-legalen Tötungen beteiligt zu sein, werden sie durch ihre Vorgesetzten gedeckt und oft bewusst in andere Regionen versetzt, um eine Klärung der Vorwürfe zu verhindern (AA 3.12.2015).

Die NHRC hat das Mandat, Tötungen durch Sicherheitskräfte zu untersuchen. Im Dezember 2015 sollen bei einer Konfrontation zwischen Mitgliedern des Islamic Movement of Nigeria (IMN) und Soldaten etwa 350 Menschen in Zaria, Kaduna extralegal getötet worden sein (AI 22.4.2016). Bei einem anderen Vorfall brachten Viehdiebe sechs Soldaten um, und daraufhin töteten Armeetruppen im Mai 2015 dutzende Zivilisten und zerstörten viele Häuser im Distrikt Wasei, Plateau State. Vertreter der Gemeinde behaupteten auch, dass Regierungstruppen in der Vergangenheit schon mehr als 80 Menschen bei ähnlichen Angriffen getötet hatten. Das Militär versprach, die Vorfälle zu untersuchen, mit Stand Dezember 2015 gab es jedoch keine Berichte von Untersuchungen (USDOS 13.4.2016).

Am 8. April 2014 hat das NHRC erstmals eine Entscheidung getroffen. Die Entscheidung verlief zu Gunsten der Opfer und NHRC erklärte, dass es keine Beweise gäbe, dass die Opfer Mitglieder der Boko Haram seien. Weiter wurde angeordnet, dass der Staat den Familien der Verstorbenen 10 Millionen Naira und jedem der Überlebenden fünf Million Naira auszuzahlen hat (USDOS 25.6.2015).

Polizei und Militär gehen bei der Bekämpfung der islamistischen Gruppe Boko Haram häufig mit unverhältnismäßiger Härte vor (AA 3.12.2015; vgl. HRW 27.1.2016). Die Sicherheitskräfte sind in diesem Zusammenhang in zahlreiche Menschenrechtsvergehen involviert. Angebliche Unterstützer oder Mitglieder der Boko Haram werden willkürlich verhaftet, es kommt zu Folter und extralegalen Tötungen. Sicherheitskräfte zerstören auch Gebäude in Gemeinden, wo vermutet wird, dass Boko Haram Unterschlupf findet (AI 6.2015).

Allen Hinweisen zufolge gehört auch die Folter zum weit verbreiteten Handlungsrepertoire staatlicher Sicherheitsorgane, unter denen insbesondere die ärmere Bevölkerungsschicht zu leiden hat (AA 3.12.2015). Die Verfassung und Gesetze verbieten Folter (USDOS 13.4.2016). Folter durch die nigerianische Polizei und das Militär war 2015 weiterhin an der Tagesordnung. Zur gängigen Praxis zählten auch außergerichtliche Hinrichtungen, Erpressung sowie willkürliche und übermäßig lange Inhaftierungen (AI 24.2.2016). Sicherheitsbeamte foltern, schlagen und misshandeln regelmäßig Demonstranten, Verdächtige, Militante und Personen in Haft. Die Polizei versuchte mittels Misshandlungen auch Geld zu erpressen. Oft wurde Folter angewendet, um Geständnisse zu erpressen (USDOS 13.4.2016). Zu den häufigsten Foltermethoden zählten dabei Auspeitschung, Stock– und Machetenschläge, Schüsse in den Fuß, Scheinhinrichtungen, Aufhängen in verschiedenen Positionen sowie Vorenthalten von Nahrung, Wasser und Medikamenten (AA 3.12.2015).

Die Gründe für dieses Verhalten liegen zum einen in der nur schwach ausgeprägten Menschenrechtskultur der Sicherheitskräfte, zum anderen in der mangelhaften Ausrüstung, Ausbildung und Ausstattung insbesondere der Polizei, was sie in vielen Fällen zu dem illegalen Mittel der gewaltsamen Erpressung von Geständnissen als einzigem erfolgversprechenden Weg der "Beweisführung" greifen lässt. Die große Zahl glaubhafter und übereinstimmender Berichte über die Anwendung von Folter in Gefängnissen und Polizeistationen im ganzen Land, die von forensischen Befunden gestützt und von der Polizei teilweise zugegeben wurden, bestätigen den Eindruck, die Anwendung von Folter sei ein integraler Bestandteil der Arbeit der Sicherheitsorgane (AA 3.12.2015).

Im Juli 2015 kündigte die Polizei eine Überprüfung der Dienstanweisungen an. Dies betraf auch die Anweisung 237, die es Polizisten erlaubt, auf Tatverdächtige und Festgenommene zu schießen, die sich dem Zugriff entziehen wollen oder flüchten, unabhängig davon, ob sie eine lebensgefährliche Bedrohung darstellen. Der Generalinspekteur der Polizei gab außerdem bekannt, Opfer von Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei hätten in den vergangenen drei Jahren Entschädigungen in Höhe von fast 1 Mrd. Naira (rund 4,6 Mio. Euro) erhalten (AI 24.2.2016). Das Antifoltergesetz, das den Einsatz von Folter verbieten und unter Strafe stellen soll, wurde im Juni 2015 vom Parlament verabschiedet. Es war zum Jahresende 2015 noch nicht in Kraft getreten (AI 24.2.2016; vgl. USDOS 13.4.2016).

Verfassung und Gesetze verbieten willkürliche Verhaftungen, doch halten sich Polizei und Sicherheitskräfte nicht daran (USDOS 13.4.2016). Nigerianische Menschenrechtsgruppen werfen insbesondere der Polizei regelmäßig das Verschwindenlassen von Untersuchungshäftlingen und anderen sich in Polizeigewahrsam befindenden Personen vor. Human Rights Watch und Amnesty International erheben diesen Vorwurf auch gegen die im Norden Nigerias agierenden Sicherheitskräfte der Joint Task Force (AA 3.12.2015). Bei der Anwendung exzessiver Gewalt durch Sicherheitskräfte (v.a. im Nordosten und im Rahmen des Vorgehens gegen Boko Haram) kommt es zu Folter, Vergewaltigungen, ungesetzlichen Inhaftierungen und anderen Menschenrechtsvergehen. NPF und Militär bleiben bei Verhaftungen, illegalen Inhaftierungen und Exekutionen von Verdächtigen weitgehend straffrei (USDOS 13.4.2016). Folglich ist das Vertrauen der Bevölkerung in den Sicherheitsapparat unterentwickelt (ÖBA 7.2014).

Die Regierung ist sich der Problematik grundsätzlich bewusst, spielt das Ausmaß des Problems aber herunter. Lediglich im Bundesstaat Lagos hat sich die Situation seit 2010 deutlich gebessert, nachdem dort seit Einführung des so genannten "Coroner's Law" nun jeder Todesfall in Polizeigewahrsam automatisch zu einer Obduktion führt. Ein ähnliches Gesetz ist im Bundesstaat Cross River in Vorbereitung. Auch die Polizeiführung versucht in begrenztem Maße gegenzusteuern und veranstaltet zusammen mit NGOs Menschenrechtskurse und Fortbildungsmaßnahmen. Im Jänner 2013 wurde ein sogenannter Code of Conduct verabschiedet, der u.a. auf professionellere Standards und Verhaltensweisen der Polizei hinwirken soll (AA 3.12.2015). Im Dezember 2013 hat die NHRC ein eigenes Komitee eingerichtet, um Fällen von ad-hoc-Haftanstalten, die nicht amtlich bekannt gemacht wurden und denen die erforderliche Genehmigung des Innenministers fehlte, nachzugehen (USDOS 13.4.2016).

Das NHRC führte einige Menschenrechtsschulungen beim Militär durch und gab bekannt, eine Hotline für Einwohner errichtet zu haben, damit Menschenrechtsverletzungen durch die Streitkräfte gemeldet werden können (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage

Auch wenn sich die Menschenrechtssituation seit Amtsantritt der Zivilregierung 1999 zum Teil erheblich verbesserte, ist sie insgesamt sehr problematisch (AA 3.2016a).

Die am 29.5.1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog. Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen unterworfen. Das in Art. 33 der Verfassung gewährte Recht auf körperliche Unversehrtheit wird z.B. unter den Vorbehalt gestellt, dass die betroffene Person nicht bei der Anwendung legal ausgeübter staatlicher Gewalt zur "Unterdrückung von Aufruhr oder Meuterei" ihr Leben verloren hat (AA 3.12.2015).

Schwierig bleiben die allgemeinen Lebensbedingungen, die durch Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, ein ineffektives Justizwesen und die Scharia-Rechtspraxis im Norden des Landes beeinflusst sind. Der Schutz von Leib und Leben der Bürger vor Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht ist nicht gesichert (AA 3.2016a). Die nigerianische Armee beging bei ihrem Kampf gegen Boko Haram zwischen 2011 und 2015 Kriegsverbrechen und mögliche Verbrechen gegen die Menschlichkeit (AI 24.2.2016). Missbräuchliches Verhalten der Sicherheitsbehörden beschränkt sich aber nicht nur auf den Nordosten (HRW 27.1.2016). Präsident Buhari versprach, Hinweisen auf mehrere Kriegsverbrechen des Militärs im Zeitraum Juni bis Dezember 2015 nachzugehen. Es wurden jedoch keine weiteren Maßnahmen ergriffen, um unabhängige und unparteiische Untersuchungen einzuleiten (AI 24.2.2016). Auch das hohe Maß an Korruption wirkt sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus (AA 3.2016a).

Nigeria hat folgende internationale Menschenrechtsübereinkommen ratifiziert: Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte; Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte; Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung; Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (einschließlich Fakultativprotokoll); Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;

Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;

Übereinkommen über die Rechte des Kindes (einschl.

Fakultativprotokolle zu Kindern in bewaffneten Konflikten und zu Kinderhandel, -prostitution und -pornografie); ILO-Übereinkommen über die schlimmsten Formen von Kinderarbeit; (Afrikanische) Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker; Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention); Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs; Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes; Internationales Übereinkommen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen; Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (AA 3.12.2015; vgl. ÖBA 7.2014).

Diese völkerrechtlichen Verpflichtungen wurden zum Teil nur lückenhaft in nationales Recht umgesetzt. Einige Bundesstaaten haben Vorbehalte gegen einige internationale Vereinbarungen geltend gemacht und verhindern regional eine Umsetzung. Selbst in Staaten, die grundsätzlich eine Umsetzung befürworten, ist häufig die Durchsetzung der garantierten Rechte nicht gewährleistet. In vielen Bereichen bleibt die Umsetzung der eingegangenen menschenrechtlichen Verpflichtungen deutlich hinter internationalen Standards zurück (AA 3.12.2015).

Die in den Jahren 2000/2001 eingeführten strengen strafrechtlichen Bestimmungen der Scharia haben zu keinem starken Anstieg von Menschenrechtsverletzungen geführt, die wenigen Steinigungsurteile wurden jeweils von einer höheren Instanz aufgehoben, auch Amputationsstrafen wurden in den letzten Jahren nicht vollstreckt (AA 3.12.2015).

Quellen:

Todesstrafe

Die Todesstrafe kann durch ordentliche Gerichte und erstinstanzliche Scharia-Gerichte für bestimmte Tatbestände (Mord, Hochverrat, Verrat, Quälerei mit Todesfolge, schwerer Raub) verhängt werden. Gegenwärtig ist in einigen südlichen Bundesstaaten der Trend zu beobachten, den Anwendungsbereich der Todesstrafe auf weitere Straftatbestände (v. a. Entführung) auszuweiten. Die 2012 angenommene Änderung zum sog. Terrorism (Prevention) Act 2011 sieht die Todesstrafe als Strafmaß für terroristische Verbrechen vor (AA 3.12.2015).

Nigeria hält also weiterhin an der Todesstrafe fest. Ein seit 2006 faktisches Vollstreckungsmoratorium wurde am 24. Juni 2013 mit vier Hinrichtungen im Bundesstaat Edo aufgehoben (AA 3.12.2015; vgl. ÖBA 7.2014). Nach offiziellen Angaben des Nigerian Prison Service (NPS) warteten im Oktober 2014 1.588 Gefangene auf die Vollstreckung der Todesstrafe (AA 3.12.2015). Im Jänner und März 2015 verurteilten Militärgerichte 66 Soldaten wegen Meuterei und anderen Anklagepunkten zum Tode. Die Todesurteile wurden im Dezember 2015 in zehnjährige Haftstrafen umgewandelt. Soweit bekannt, fanden keine Hinrichtungen statt (AI 24.2.2016).

Quellen:

Religionsfreiheit

Laut der Verfassung darf die Regierung keine Staatsreligion beschließen, ist religiöse Diskriminierung verboten und ist vorgesehen, dass jeder die Freiheit hat seine Religion auszuwählen, auszuüben, zu propagieren und zu ändern (USDOS 10.8.2016). Im Vielvölkerstaat Nigeria ist die Religionsfreiheit ein Grundpfeiler des Staatswesens. Die Bundesregierung achtet auf die Gleichbehandlung von Christen und Muslimen, zum Beispiel bei der Finanzierung von Gotteshäusern und Wallfahrten. Sie unterstützt den Nigerian Inter-Religious-Council, der paritätisch besetzt ist und die Regierung in Religionsangelegenheiten berät. Ähnliche Einrichtungen wurden auch in mehreren Bundesstaaten erfolgreich eingeführt (AA 3.12.2015).

Die Umsetzung der verfassungsmäßig gesicherten Religionsfreiheit gestaltet sich schwierig (GIZ 6.2016b). Manche Gesetze der Landes- und Lokalregierung diskriminieren gegen Mitglieder von Minderheitenreligionen (USDOS 10.8.2016). In der Praxis bevorzugen Bundesstaaten in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion (ÖBA 7.2014).

Die Toleranz gegenüber anderen Glaubensgemeinschaften und religiösen Gruppen ist auf lokaler Ebene und in der Bevölkerung teilweise nur unzureichend ausgeprägt. Eine Ausnahme sind die Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen seit Generationen auch Mischehen zwischen Moslems und Christen verbreitet sind. In einigen Bundesstaaten ist die Lage der jeweiligen christlichen bzw. muslimischen Minderheit dagegen problematisch. Beispiel hierfür sind die Auseinandersetzungen zwischen alteingesessenen christlichen Gruppen und seit 1900 zugezogenen muslimischen Gruppen im zentralnigerianischen Jos im Jänner 2010 und seit Jänner 2014, die zu blutigen Konfrontationen mit insgesamt über 1.000 Toten und mehreren hundert Verletzten führten. Hier wie anderswo liegen den lokalen religiösen Auseinandersetzungen jedoch vor allem wirtschaftliche, soziale und ethnische Konflikte zugrunde (AA 3.12.2015). Der Bundesregierung mangelt es bei der Verhinderung oder Unterdrückung von Gewalt, welche in den nordöstlichen und zentralen Regionen Nigerias häufig einen religiösen Hintergrund hat, an Effektivität. Nur gelegentlich wurden Vergehen untersucht und Schuldige verurteilt (USDOS 10.8.2016).

Es gibt Berichte über gesellschaftliche Vergehen oder Diskriminierung aufgrund der religiösen Orientierung, des Glaubens oder aufgrund der Religionsausübung. Es kann zur Ächtung aber auch zur Bedrohung von Konvertiten – sowohl Christen als auch Muslime – kommen (USDOS 10.8.2016).

Generell können jene Personen, die sich vor Problemen hinsichtlich der Religionsfreiheit oder vor Boko Haram fürchten, entweder staatlichen Schutz oder aber eine innere Relokationsmöglichkeit in Anspruch nehmen (UKHO 12.2013).

Quellen:

Religiöse Gruppen

In Nigeria sind rund 50 Prozent der Bevölkerung Muslime, 40-45 Prozent Christen und 5-10 Prozent Anhänger von Naturreligionen (CIA 1.8.2016; vgl. GIZ 6.2016b). Der Norden ist überwiegend muslimisch, der Süden überwiegend christlich bzw. "christlich-animistisch" (AA 3.12.2015). Allerdings gibt es im Norden, wo die moslemischen Hausa-Fulani überwiegen, auch signifikante Anteile christlicher Bevölkerung. In Zentralnigeria, in Abuja und in den südwestlichen Yoruba-Bundesstaaten halten sich die Anteile an Muslimen und Christen die Waage (USDOS 10.8.2016).

Die Moslems sind größtenteils sunnitisch bzw. sufitisch. Die Minderheiten an Schiiten und Salafisten wachsen stetig (USDOS 10.8.2016). Zwei Strömungen des Islam sind vertreten: die Bruderschaft der Qadiriyya in Sokoto und der Tijaniyya, der alteingesessenen Hausa in Kano. Beide sind Varianten des sunnitischen Islam. Seit der nigerianischen Unabhängigkeit sind viele islamische Gemeinschaften entstanden, d.h. wie bei den Christen auch, passte sich der Islam den afrikanischen Traditionen u. a. mit der Entstehung neuer islamischer Sekten an (GIZ 6.2016b).

Das Christentum unterteilt sich in Katholiken (13 Prozent), Protestanten (15 Prozent) und synchretistische afrikanische Kirchengemeinschaften (17 Prozent) - einer Vermischung von traditionellen Religionen und Freievangelisten, meistens Mitglieder evangelikaler und pentekostaler Kirchen. Über tausend dieser neuen afrikanischen Kirchengemeinden mit mehreren Millionen Mitgliedern gibt es bereits in Nigeria, Tendenz steigend. Dabei sind die meisten dieser Kirchen stark profitorientiert (GIZ 6.2016b).

Quellen:

Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Auch wenn die Verfassung Gleichberechtigung vorsieht, kommt es zu beachtlicher ökonomischer Diskriminierung von Frauen (USDOS 13.4.2016). Frauen werden in der patriarchalischen und teilweise polygamen Gesellschaft Nigerias dennoch in vielen Rechts- und Lebensbereichen benachteiligt. Dies wird am deutlichsten in Bereichen, in denen vor allem traditionelle Regeln gelten: So sind Frauen in vielen Landesteilen aufgrund von Gewohnheitsrecht von der Erbfolge nach ihrem Ehemann ausgeschlossen (AA 3.12.2015). Allerdings berichtet die Bertelsmann Stiftung, dass der Oberste Gerichtshof in einem bahnbrechenden Urteil entschied, dass Witwen das Recht haben von dem Verstorbenen zu erben (BS 2016). Vor allem im Osten des Landes müssen sie entwürdigende und die persönliche Freiheit einschränkende Witwenzeremonien über sich ergehen lassen (z.B. werden sie gezwungen, sich den Kopf zu rasieren oder das Haus für einen bestimmten Zeitraum nicht zu verlassen oder sind rituellen Vergewaltigungen ausgesetzt). Darüber hinaus können Frauen im Norden zum Teil keiner beruflichen Betätigung nachgehen, weil sie die familiäre Wohnung ohne Begleitung eines männlichen Angehörigen nicht verlassen dürfen (AA 3.12.2015). Die geschlechtsspezifische Diskriminierung im Rechtssystem konnte allerdings reduziert werden. Auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) spielen Frauen jedoch kaum eine Rolle (BS 2016).

Frauen mit Sekundär- und Tertiärbildung haben Zugang zu Arbeitsplätzen in staatlichen und öffentlichen Institutionen. Immer mehr Frauen finden auch Arbeit im expandierenden Privatsektor (z.B. Banken, Versicherungen, Medien). Einige Frauen besetzen prominente Posten in Regierung und Justiz. So findet sich z.B. beim Obersten Gerichtshof eine oberste Richterin, auch die Minister für Finanz und für Erdöl sind Frauen (BS 2016). Insgesamt bleiben Frauen in politischen und wirtschaftlichen Führungspositionen nach wie vor unterrepräsentiert. In den 36 Bundesstaaten Nigerias gibt es keine Gouverneurin, allerdings mehrere Vizegouverneurinnen (AA 3.12.2015). Die Zahl weiblicher Abgeordneter ist gering – nur 6 von 109 Senatoren und 14 von 360 Mitgliedern des Repräsentantenhauses sind Frauen (AA 3.2016a). In der informellen Wirtschaft haben Frauen eine bedeutende Rolle (Landwirtschaft, Nahrungsmittel, Märkte, Handel) (USDOS 13.4.2016).

Am 25. Mai 2015 verabschiedete die Regierung das Gesetz Violence Against Persons Prohibition Act (VAPP). Laut dem VAPP stellen häusliche Gewalt, gewaltsames Hinauswerfen des Ehepartners aus der gemeinsamen Wohnung, erzwungene finanzielle Abhängigkeit, verletzende Witwenzeremonien, FGM/C usw. Straftatbestände da. Opfer haben Anspruch auf umfassende medizinische, psychologische, soziale und rechtliche Unterstützung. In dem Gesetz wird festgelegt, dass die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP) die zuständige Behörde ist. Das Gesetz ist nur im FCT gültig, solange es nicht in den anderen Bundesstaaten verabschiedet wird (USDOS 13.4.2016).

Häusliche Gewalt ist weit verbreitet und wird sozial akzeptiert. Die Polizei schreitet bei häuslichen Disputen nicht ein. In ländlichen Gebieten zögerten die Polizei und die Gerichte, in Fällen aktiv zu werden, in welchen die Gewalt das traditionell akzeptierte Ausmaß des jeweiligen Gebietes nicht überstieg (USDOS 13.4.2016).

Geschlechtsspezifische Gewalt ist in Nigeria auf nationaler Ebene nicht unter Strafe gestellt. Einige Bundesstaaten, hauptsächlich im Süden gelegene, haben Gesetze, die geschlechtsspezifische Gewalt verbieten oder versuchen bestimmte Rechte zu schützen. Für häusliche Gewalt sieht das VAPP eine Haftstrafe von Maximum drei Jahren, eine Geldstrafe von höchstens 200.000 Naira oder eine Kombination von Haft- und Geldstrafe vor (USDOS 13.4.2016). Frauen zögern oft, Misshandlungsfälle bei den Behörden zu melden. Viele Misshandlungen werden nicht gemeldet. Begründet wird dies damit, dass die Polizei nicht gewillt ist, Gewalt an Frauen ernst zu nehmen und Anschuldigungen weiterzuverfolgen. Die Zahl an Fällen strafrechtlicher Verfolgung von häuslicher Gewalt ist niedrig, obwohl die Gerichte diese Vergehen zunehmend ernst nehmen. Die Polizei arbeitet in Kooperation mit anderen Behörden, um die Reaktion und die Haltung gegenüber geschlechtsspezifischer Gewalt zu verbessern. Dies beinhaltet den Aufbau von Referenzeinrichtungen für Opfer sexueller Misshandlung, sowie die Neuerrichtung eines Genderreferats. Im Allgemeinen sind die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten, wobei Frauen mit größeren Schwierigkeiten bei der Suche und beim Erhalt von Schutz insbesondere vor sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt konfrontiert sind als Männer (UKHO 8.2016b).

Vergewaltigung ist ein Kriminaldelikt. Das VAPP erweitert den Anwendungsbereich des bestehenden Rechts mit Bezug auf Vergewaltigungen. Gemäß dem VAPP beträgt das Strafmaß zwischen 12 Jahren und lebenslänglicher Haft. Es sieht auch ein öffentliches Register von verurteilten Sexualstraftätern vor. Auf lokaler Ebene sollen Schutzbeamte ernannt werden, die sich mit Gerichten koordinieren und dafür sorgen sollen, dass die Opfer relevante Unterstützung bekommen. Das Gesetz enthält auch eine Bestimmung, welche die Gerichte dazu ermächtigt, den Vergewaltigungsopfern eine angemessene Entschädigung zuzusprechen (USDOS 13.4.2016).

Vergewaltigungen bleiben aber weit verbreitet. Aus einer Studie geht hervor, dass der erste sexuelle Kontakt bei drei von zehn Mädchen im Alter von zehn bis neunzehn Jahren eine Vergewaltigung war. Sozialer Druck und Stigmatisierung reduzieren die Zahl der tatsächlich zur Anzeige gebrachten Fälle (USDOS 13.4.2016).

Das Bundesgesetz kriminalisiert weibliche Beschneidung oder Genitalverstümmlung (USDOS 13.4.2016). Es gibt Schätzungen, dass 19,9 Millionen nigerianische Frauen Opfer von FGM sind (IBT 26.5.2015). Das Gesundheitsministerium, Frauengruppen und viele NGOs führen Sensibilisierungskampagnen durch, um die Gemeinden hinsichtlich der Folgen von FGM aufzuklären (USDOS 13.4.2016; vgl. AA 3.12.2015).

Im Jahr 2013 wurde eine Prävalenz der FGM von 25 Prozent berichtet (USDOS 25.6.2015; vgl. UNFPA 9.2.2016). Gemäß UNICEF waren im Jahr 2011 27 Prozent der Mädchen und Frauen zwischen 15 und 49 Jahren Opfer von FGM. Die gleiche Quelle besagt, dass die Verbreitung von FGM bei jugendlichen Mädchen um die Hälfte gesunken sei (UNICEF 7.2013). Dabei gibt es erhebliche regionale Diskrepanzen. In einigen Regionen im Südwesten und in der Region Süd-Süd wird die große Mehrzahl der Mädchen auch heute noch Opfer von Genitalverstümmelungen, in weiten Teilen Nordnigerias ist der Anteil erheblich geringer, auch weil die Hausa/Fulani-Kultur FGM nicht praktiziert.). Genitalverstümmelungen sind generell in ländlichen Gebieten weiter verbreitet als in den Städten (AA 3.12.2015). Infibulation kommt im Norden fallweise vor, ist im Süden verbreiteter (USDOS 13.4.2016).

Es gibt für Opfer von FGM bzw. für Frauen und Mädchen, die von FGM bedroht sind, Schutz und/oder Unterstützung durch Regierungs- und NGO-Quellen. Diese Möglichkeiten sind allerdings begrenzt. Insgesamt kann festgestellt werden, dass Frauen, die von FGM bedroht sind und die nicht in der Lage oder nicht willens sind, sich dem Schutz des Staates anzuvertrauen, auf sichere Weise in einen anderen Teil Nigerias übersiedeln können, wo es sehr unwahrscheinlich ist, dass sie von ihren Familienangehörigen aufgespürt werden. Frauen, welche diese Wahl treffen, können sich am neuen Wohnort dem Schutz von Frauen-NGOs anvertrauen (UKHO 12.2013). U.a. folgende Organisationen gehen in Nigeria gegen FGM vor: The National Association of Nigerian Nurses and Midwives (NHW 10.5.2016), Nigerian Medical Women's Association -Nigerian Medical Association (AllAfrica 3.9.2014). UNFPA, der Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen, und UNICEF starteten in Zusammenarbeit mit dem Office of the First Lady, und den Bundesministerien für Gesundheit, Frauen und soziale Entwicklung am 9. Februar 2016 ein gemeinsames Projekt gegen FGM (UNFPA 9.2.2016).

Quellen:

(Alleinstehende) Frauen: interne Relokation, Rückkehr, Menschenhandel

Es besteht kein spezielles Unterstützungsprogramm für allein zurückkehrende Frauen und Mütter. Organisationen, die Unterstützungsprogramme betreiben, konzentrieren sich hauptsächlich auf Opfer des Menschenhandels (IOM 8.2013). Nigeria verfügt hier über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, insbesondere die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP), die sich um die Rehabilitierung und psychologische Betreuung rückgeführter Frauen annehmen und in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros unterhalten. NAPTIP kann als durchaus effektive nigerianisches Institution angesehen werden und kooperiert mit mehreren EUMS bei der Reintegration. NAPTIP ist Rückführungspartner für Drittstaaten und leistet u.a. Integrationshilfe (ÖBA 7.2014).

Hinsichtlich Menschenhandels ist ein ausgeklügeltes und effektives rechtliches und institutionelles Netz aktiv. Die wichtigste Institution ist NAPTIP. Sie ist für die Untersuchung und Anklage von Fällen des Menschenhandels verantwortlich, für Kooperation und Koordination, für die Unterstützung von Opfern und für die Vorbeugung. Das nigerianische Modell wird als eines der besten existierenden Modelle erachtet (OHCHR 14.3.2014). NAPTIP hat nach eigenen Angaben seit ihrer Gründung bis 2011 über 4.000 Opfer des organisierten Menschenhandels befreit und seit 2008 die Verurteilung von mindestens 120 Menschenhändlern erreicht (AA 3.12.2015).

Es gibt viele Frauengruppen, die die Interessen der Frauen vertreten, praktische Hilfe und Zuflucht anbieten (UKHO 8.2016b). In Nigeria sind neben den UN-Teilorganisationen 40.000 NGOs registriert, welche auch im Frauenrechtsbereich tätig sind. Die Gattinnen der 36 Provinzgouverneure sind in von ihnen finanzierten "pet projects" gerade im Frauenbildungs- und Hilfsbereich sehr aktiv und betreuen Frauenhäuser, Bildungseinrichtungen für junge Mädchen, rückgeführte Prostituierte und minderjährige Mütter sowie Kliniken und Gesundheitszentren für Behinderte, HIV-Erkrankte und Pensionisten neben zahlreichen Aufklärungskampagnen für Brustkrebsfrühuntersuchungen, gegen Zwangsbeschneidung und häusliche Gewalt. Für unterprivilegierte Frauen bestehen in großen Städten Beschäftigungsprogramme, u.a. bei der Straßenreinigung (ÖBA 7.2014).

Auch Diskriminierung im Arbeitsleben ist für viele Frauen Alltag.

Alleinstehende Frauen begegnen dabei besonderen Schwierigkeiten: Im traditionell konservativen Norden, aber auch in anderen Landesteilen, sind sie oft erheblichem Druck der Familie ausgesetzt und können diesem häufig nur durch Umzug in eine Stadt entgehen, in der weder Familienangehörige noch Freunde der Familie leben. Im liberaleren Südwesten des Landes – und dort vor allem in den Städten – werden alleinstehende oder allein lebende Frauen eher akzeptiert (AA 3.12.2015).

Die Verfassung und Gesetze sehen für interne Bewegungsfreiheit vor und Berichten zufolge treten Frauen aus dem ganzen Land kurze oder lange Reisen alleine an. Die Bewegungsfreiheit der Frauen aus muslimischen Gemeinden in den nördlichen Regionen ist jedoch stärker eingeschränkt. Im Allgemeinen ist eine interne Relokation für insbesondere alleinstehende und kinderlose Frauen nicht übermäßig hart, im Falle der Flucht vor einer lokalen Bedrohung, die von ihrer Familie oder nicht-staatlichen Akteuren ausgeht (UKHO 8.2016b).

Eine Auswahl spezifischer Organisationen:

• African Women Empowerment Guild (AWEG): 29, Airport Road, Benin

City, Edo State Tel.: 08023514832, 08023060147, Email:

info@awegng.org, aweg95@yahoo.com, nosaaladeselu@yahoo.co.uk (AWEG o. d.a). Die AWEG versucht, Frauen die nötigen Fähigkeiten zu vermitteln, um sich privat und beruflich weiterzuentwickeln und sich durch Bildung, Lese- und Schreibkenntnisse Perspektiven zu eröffnen. Die AWEG hat in der Vergangenheit Wiedereingliederungshilfe für Frauen, die Opfer von Menschenhandel wurden, geleistet und wurde hierbei vom UN Office on Drug and Crime Control (UNODC) unterstützt. Die Organisation bemüht sich um Finanzmittel, um das Projekt fortzusetzen. Die AWEG hat in Zusammenarbeit mit religiösen Organisationen eine Unterkunft für Opfer von Menschenhandel eingerichtet, beherbergt hier jedoch derzeit keine Personen (IOM 8.2013; vgl. AWEG o.D.b).

• The Women’s Consortium of Nigeria (WOCON): 13 Okesuna Street, Off Igbosere Road, Lagos, Nigeria, Tel.: 234-1-2635300, 2635331234-4-1-2635331, 234-(0) 8033347896, Email: wocon95@yahoo.com (WOCON o.D.a). Das Women’s Consortium of Nigeria (WOCON) ist eine private gemeinnützige Organisation (NGO), die sich der Durchsetzung der Frauenrechte und der Erzielung von Gleichheit, persönlicher Entwicklung und Frieden widmet. Aktuelle Projekte: Aufklärung bezüglich Menschenhandel, Mobilisierung der Frauen, der Jugend, der öffentlichen Transportunternehmen und der Hotelmitarbeiter im Kampf gegen TIP [Anm.: Trafficking in people]. WOCON leitet Opfer des Menschenhandels an die entsprechenden Schutzunterkünfte der Regierung weiter. Andere Reintegrationsleistungen sind Beratung, Berufsausbildung und Familienzusammenführung sowie die Mobilisierung qualifizierter Frauen zur Teilnahme an der Politik. Das Projekt erstreckt sich auf die Regionen Ogun, Lagos und Ondo (IOM 8.2013; vgl. WOCON o.D.b).

• Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA), Ansprechpartner: Frau Funmi Bello, Women’s Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA), Plot 792, House No. 6, Off Ademola, Adetokunbo Crescent, [Behind Rockview Hotel], Wuse 11, Abuja, Tel.:

info@wrapa.org, Website: www.wrapa.org. Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA) ist eine Organisation, die Opfern von häuslicher Gewalt, Vergewaltigung und sexueller Belästigung etc. kostenlose Rechtsberatung bietet. Darüber hinaus bietet die Organisation Frauen bei entsprechender Finanzierung Berufsausbildungsprogramme. Die Organisation betreibt Büros in jedem der 36 Bundesstaaten Nigerias. Die Organisation plant die Einrichtung 10 landesweiter Beratungszentren für kostenlose Rechtsberatungen und Ausbildungsmöglichkeiten für Frauen, sucht aber noch nach der entsprechenden Finanzierung. Die Organisation bietet in ihren verschiedenen Büros auch weiterhin kostenlosen Rechtsbeistand und Beratungen für Frauen an (IOM 8.2013).

• Women Aid Collective (WACOL), Ansprechpartner: Kontakt: Frau Joy

Ngozi Ezeilo, Geschäftsführende Direktorin, Email:

jezeilo@wacolnig.com; Enugu office (Hauptbüro), No, 9 Umuezebi

Street, Upper Chime, New Haven, Enugu, Tel.: +234-0704-761-828, +234-0704-761-845, Fax: +234-42-256831, Email:

wacolenugu@wacolnigeria.org (WACOL o.D.a); Women Aid Collective (WACOL) ist eine Wohltätigkeitsorganisation, die von der African Commission on Human and Peoples’ Rights beobachtet wird. WACOL bietet verschiedene Unterstützung an: Schulungen, Forschung, Rechtsberatung, Unterkunft, kostenloser Rechts- und Finanzbeistand, Lösung familieninterner Konfliktsituationen, Informationen und Bücherdienste. Die Angebote für Frauen und Kinder umfassen: Schutz und sichere Unterkunft in Krisensituationen, Rechtsberatung und Beistand, Beratung von Opfern und deren Familien (IOM 8.2013; vgl. WACOL o.D.b).

Quellen:

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Allerdings schränken Sicherheitsbeamte die Bewegungsfreiheit durch Ausgangssperren ein. Dies betrifft v.a. die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa, aufgrund der Operationen gegen Boko Haram. Auch in anderen Bundesstaaten gab es Ausgangssperren als Reaktion auf Vorfälle, wie zum Beispiel ethnisch-religiöse Gewalt. Es gibt auch weiterhin sogenannte "Stopp- und Durchsuchungsoperationen", bei welchen Polizisten Geld von Reisenden verlangen (USDOS 13.4.2016).

Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen (USDOS 13.4.2016). Prinzipiell sollte es einer Person, die von nicht-staatlichen Akteuren verfolgt wird oder die sich vor diesen fürchtet, in einem großen Land wie Nigeria möglich sein, eine interne Relokation in Anspruch zu nehmen. Natürlich müssen die jeweiligen persönlichen Umstände beachtet werden (UKHO 10.8.2016). Es ist festzustellen, dass in den vergangenen Jahrzehnten eine fortgesetzte Durchmischung der Wohnbevölkerung auch der "Kern"-Staaten der drei Hauptethnien (Hausa, Yoruba, Igbo) durch Wanderungsbewegungen sowie aufgrund inter-ethnischer Heirat stattgefunden hat. So ist insbesondere eine starke Nord-Südwanderung, mit den sichtbaren Zeichen von vielen neuen Moscheen, feststellbar, wodurch Metropolen wie Lagos heute weitgehend durchmischt sind. Es bestehen daher innerstaatliche Fluchtalternativen (ÖBA 7.2014).

Grundsätzlich besteht in vielen Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann allerdings mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, in dem keine Mitglieder ihrer Familie bzw. erweiterten Verwandtschaft oder der Dorfgemeinschaft leben: Angesichts der anhaltend schwierigen Wirtschaftslage und der Bedeutung großfamiliärer Bindungen in der nigerianischen Gesellschaft ist es für viele Menschen praktisch unmöglich, an Orten ohne ein solches soziales Netz , erfolgreich Fuß zu fassen. Für alleinstehende Frauen besteht zudem die Gefahr, bei einem Umzug in die Großstadt von der eigenen Großfamilie keine wirtschaftliche Unterstützung mehr zu erhalten (AA 3.12.2015).

Bundesstaats- und Lokalregierungen diskriminieren regelmäßig ethnische Gruppen, die in ihrem Gebiet nicht einheimisch sind. Dies nötigt gelegentlich Personen dazu, in jene Regionen zurückzukehren, aus denen ihre ethnische Gruppe abstammt (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

Meldewesen

Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (AA 3.12.2015; vgl. ÖBA 7.2014). Auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen" (ÖBA 7.2014).

Im "Sheriffs and Civil Process Act” Chapter 407, Laws of the Federation of Nigeria 1990 sind Ladungen vor Gericht geregelt. Der Sheriff oder von ihm bestellte Bailiffs müssen die Ladungen in ganz Nigeria persönlich zustellen (ÖBA 7.2014).

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Das solide Wirtschaftswachstum der letzten Jahre (6 bis 8 Prozent) war neben den positiven Entwicklungen in den Banken-, Telekommunikations- und Agrarsektoren auch auf die hohen Öleinnahmen zurückzuführen, die seit zwei Jahren stark zurückgegangen sind (AA 5.2016). Ab 2004 nutzte Nigeria den Ölgewinn, um seine Schulden zu bezahlen. Im Rahmen der wirtschaftlichen Reformen der Regierung Obasanjo konnte das Land 2005 mit dem Pariser Club, also den internationalen Gläubigern einen Schuldenerlass um 18 Mrd. US-Dollar von insgesamt 30 Mrd. US-Dollar aushandeln. Im Gegenzug zahlte die nigerianische Regierung 12 Mrd. US-Dollar zurück. Damit ist Nigeria das erste afrikanische Land, das gegenüber dem Pariser Club schuldenfrei geworden ist (GIZ 6.2016c).

Seit 2014 gilt Nigeria als die größte Volkswirtschaft Afrikas. Laut einer im April 2014 veröffentlichten Statistik des National Bureau of Statistics (NBS) übertraf Nigeria das Bruttoinlandsprodukt Südafrikas (GIZ 6.2016c; vgl. AA 5.2016). Die zentralen Treibkräfte der nigerianischen Wirtschaft, die als Grundlage dieser Berechnung dienten, sind – neben der Ölindustrie - die Unterhaltungsindustrie (Nollywood), die Informationstechnologie und der Handel (GIZ 6.2016c). Mit einem Wachstum des BIP von mehr als 6 Prozent im Jahr gehört Nigeria zu den am schnellsten wachsenden Volkswirtschaften des Kontinents (GIZ 6.2016c; vgl. AA 5.2016).

Nigeria ist der zehntgrößte Erdölproduzent der Welt und der größte Erdölproduzent Afrikas. Über 70 Prozent der Staatseinnahmen und 90 Prozent der Exporterlöse stammen aus der Erdöl- und Erdgasförderung. Neben den Erdöl- und Erdgasvorkommen verfügt Nigeria über umfangreiche natürliche Ressourcen (z.B. Zinn, Eisen-, Blei-, und Zinkerz, Kohle, Kalk, Gesteine und Posphat), die gesamtwirtschaftlich gesehen jedoch von geringer Bedeutung sind (GIZ 6.2016c).

Neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet (AA 3.12.2015). Der Reichtum Nigerias ist das Öl, doch über 60 Prozent der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. In ländlichen Gegenden beträgt der Anteil über 90 Prozent (AA 5.2016). Der Sektor erwirtschaftete 2013 etwa 35,4 Prozent des BIP. Produziert werden Nahrungsmittel für den Eigenbedarf sowie Kakao, Erdnüsse, Kautschuk, Cassava, Yam für den Export (GIZ 6.2016c). Nigeria ist Afrikas größter Yam- und Augenbohnenproduzent und der weltweit größte Produzent von Maniok (Kassava) (AA 5.2016).

Über 95 Prozent der landwirtschaftlichen Produktion kommt von kleinen Anbauflächen – in der Regel in Subsistenzwirtschaft – mit Größen von einem bis 5 Hektar (AA 5.2016). Neben Millionen von Kleinbauern gibt es Großfarmen. In den letzten Jahren wuchs dieser Sektor mit 10 Prozent überdurchschnittlich, denn die Förderung der Landwirtschaft mittels finanzieller und technischer Anreize (Produktivitätssteigerung mittels Düngermittel und Ausbau des Transportnetzwerkes) stand im Mittelpunkt von Wirtschaftsreformen der Regierung (GIZ 6.2016c). Auch die Mais- und Reisproduktion wurde – durch Einwirken der Regierung - kräftig ausgeweitet. Die unterentwickelte Landwirtschaft ist nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken. Dabei ist das Potenzial der nigerianischen Landwirtschaft bei Weitem nicht ausgeschöpft (AA 5.2016). Eine Lebensmittelknappheit war in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent, in vereinzelten Gebieten im äußersten Norden Nigerias (Grenzraum zur Republik Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen aber auch aufgrund der Flüchtlingsbewegungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere nordöstlichen Bundesstaaten nicht mehr aus (ÖBA 7.2014).

Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) macht nur 24,9 Prozent des BIP im Jahr 2014 aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert (GIZ 6.2016c). Haupthindernis für die industrielle Entfaltung ist die unzureichende Infrastrukturversorgung (Energie und Transport) (GIZ 6.2016c; vgl. AA 28.11.2014). Von den landesweit insgesamt 200.000 Straßenkilometer sind ca. 50 Prozent instandsetzungsbedürftig. Die Eisenbahnlinie Lagos-Kano (ca. 1.300 km) wurde 2013 mit chinesischer Hilfe modernisiert (GIZ 6.2016c).

Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2016). Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut (BS 2016; vgl. 3.12.2015) und vom informellen Handel sowie (Subsistenz-) Landwirtschaft. Die Wirtschaftsreformen der letzten Jahre haben zwar zu einer makroökonomischen Konsolidierung geführt, aber die Lage der breiten Bevölkerung noch nicht verbessert (AA 3.12.2015).

Über 20 Millionen junge Menschen sind arbeitslos. Der Staat und die Bundesstaaten haben damit begonnen, diesbezüglich Programme umzusetzen. Die Resultate sind dürftig (BS 2016). Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als "self-employed" suchen. Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an (GIZ 6.2016b).

Verschiedene Studien haben ergeben, dass mehr als 80 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung Nigerias arbeitslos sind und dass 60 Prozent der Arbeitslosen Abgänger der Haupt- oder Mittelschule ohne Berufsausbildung sind (IOM 8.2014). Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 7.2014).

Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen. Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit (BS 2016). Die überwiegende Mehrheit der Nigerianer ist im informellen Arbeitsmarkt tätig und bekommt somit keine Pension (TE 25.10.2014). Jedoch wurde das Pension Reform Act novelliert, um die Kosten und Nutzen für die Mitarbeiter von öffentlichen und privaten Sektor zu harmonisieren (BS 2016). Bis März 2016 waren es etwa 7,01 Millionen Arbeitnehmer die beim Contributory Pension Scheme registriert sind und dazu beitragen. Dies repräsentiert etwa 7,45 Prozent der gesamten erwerbstätigen Bevölkerung und 3,95 Prozent der gesamten Bevölkerung. 26 von 36 Bundesstaaten haben das Contributory Pension Scheme übernommen (TD 2.5.2016).

Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene, die State Economic Empowerment Strategy (SEEDS), als auch auf lokaler Ebene, die Community Economic Empowerment and Development Strategy (CEEDS). Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 6.2016c). Geldtransfers und Investitionen der im Ausland lebenden Nigerianer tragen wesentlich zur Unterstützung der Wirtschaft bei (AA 3.12.2015).

Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe (IOM 8.2014). Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten.

Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für "peppersoup", "garri" oder "pounded yam", für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist je nach Region um 35-80 Euro zu erhalten. Saison- und regionalmäßig werden auch gebratene Maiskolben zusätzlich angeboten. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch "Minifarming" eine Möglichkeit, selbständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als "bushmeat" gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun "grasscutter" (Bisamratten ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als "bushmeat" gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare über Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Schnecken und "grass-cutter" finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden 10 Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖBA 7.2014).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Nigeria verfügt über ein sehr kompliziertes Gesundheitssystem. Das öffentliche Gesundheitssystem wird von den drei Regierungsebenen geleitet (VN 14.9.2015) und das Hauptorgan der Regierung für das Gesundheitswesen ist das Bundesgesundheitsministerium (IOM 8.2014). Die Bundesregierung ist zuständig für die Koordination der Angelegenheiten in den medizinische Zentren des Bundes und Universitätskliniken. Die Landesregierung ist zuständig für allgemeine Spitäler, die Kommunalregierung für die Medikamentenausgabestellen (VN 14.9.2015).

Die meisten Landeshauptstädte haben öffentliche und private Krankenhäuser sowie Fachkliniken, und jede Stadt hat darüber hinaus eine Universitätsklinik, die vom Bundesgesundheitsministerium finanziert wird (IOM 8.2014).

Öffentliche (staatliche Krankenhäuser): Diese umfassen die allgemeinen Krankenhäuser, die

Universitätskliniken und die Fachkliniken. Die Gebühren sind moderat, doch einigen Krankenhäusern fehlt es an Ausrüstung und ausreichendem Komfort. Es treten oftmals Verzögerungen auf und vielfach werden Untersuchungen aufgrund der großen Anzahl an Patienten nicht sofort durchgeführt (IOM 8.2014). Die Kosten von medizinischer Betreuung müssen im Regelfall selbst getragen werden; die staatlichen Gesundheitszentren heben eine Registrierungsgebühr von 20-50 Naira (0,1-0,25 Euro) ein: Tests und Medikamente werden unentgeltlich abgegeben, so ferne vorhanden (ÖBA 7.2014).

Private Krankenhäuser: Hierbei handelt es sich um Standard-Krankenhäuser. Diese Krankenhäuser verfügen nur teilweise über eine ausreichende Ausstattung und müssen Patienten für Labortests und Röntgenuntersuchungen oftmals an größere Krankenhäuser überweisen. Diese Krankenhäuser sind im Allgemeinen teurer (IOM 8.2014).

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen. Sie ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. In den großen Städten findet man jedoch einige Privatkliniken mit besserem Standard (AA 13.7.2016). Es besteht keine umfassende Liste der Krankenhäuser und Ausstattungen, aber zahlreiche Krankenhäuser in Nigeria sind gut ausgestattet und in der Lage, zahlungsfähige Patienten medizinisch zu versorgen. Verschiedene Krankenhäuser in Nigeria haben sich auf unterschiedliche Krankheiten spezialisiert und Patienten suchen diese Krankenhäuser entsprechend ihrer Erkrankung auf. Allgemeine Krankenhäuser in Nigeria behandeln Patienten mit verschiedenen Krankheiten, verfügen jedoch üblicherweise über Fachärzte wie etwa Kinderärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Gynäkologen zur Behandlung bestimmter Krankheiten. Zu den Fachkliniken zählen orthopädische Kliniken, psychiatrische Kliniken etc. (IOM 8.2014).

Aufgrund der hohen Sterblichkeitsrate von rund 90.000 Neugeborenen jährlich, die während der ersten 28 Tage nach ihrer Geburt sterben, rangiert Nigeria auf Platz 12 von 176 untersuchten Ländern und gilt auch innerhalb des südlichen Afrikas als "einer der gefährlichsten Orte" um geboren zu werden (GIZ 6.2016b). Die aktuelle Sterberate unter 5 beträgt 128 Todesfälle pro 1.000 Lebendgeburten. Die mütterliche Sterblichkeit liegt bei 545 Todesfällen pro 100.000 Lebendgeburten (ÖBA 7.2014).

Insgesamt gibt es in Nigeria acht psychiatrische Krankenhäuser, die von der Regierung geführt und finanziert werden. Sechs weitere psychiatrische Kliniken werden von Bundesstaaten unterhalten (SFH 22.1.2014; vgl. WPA o.D.). In diesen psychiatrischen Kliniken werden unter anderem klinische Depressionen, suizidale Tendenzen, Posttraumatische Belastungsstörungen, Schizophrenie und Psychosen behandelt (SFH 22.1.2014). Es existiert kein mit deutschen Standards vergleichbares Psychiatriewesen, sondern allenfalls Verwahreinrichtungen auf sehr niedrigem Niveau, in denen Menschen mit psychischen Erkrankungen oft gegen ihren Willen untergebracht werden, aber nicht adäquat behandelt werden können (AA 3.12.2015; vgl. SFH 22.1.2014). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker nigerianischer Staatsangehöriger an, die abgeschoben werden sollen. Die Kosten für den Empfang durch ein medizinisches Team direkt am Flughafen belaufen sich auf ca. 25.000 Naira (ca. 115 Euro). Zudem ist dort auch die stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen mit entsprechender Medikation möglich (AA 3.12.2015). Die Kosten einer Hospitalisierung in einer psychiatrischen Einrichtung variieren zwischen den verschiedenen Regionen Nigerias. In Lagos betragen sie im Lagos State University

Teaching Hospital: Zulassungsgebühr (admission deposit): 15.000 Naira, wöchentliche Kosten für Unterbringung 5.000 Naira; Am Lagos

University Teaching Hospital: Zulassungsgebühr 23.000 Naira, wöchentliche Kosten für Unterbringung 20.000 Naira (SFH 22.1.2014).

Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten dagegen als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor. Leistungen der Krankenversicherung kommen schätzungsweise nur 10 Prozent der Bevölkerung zugute (AA 3.12.2015). Gemäß einem Bericht von 2013 vom Health Policy Project (HPP) erreicht das nigerianische Krankenversicherungswesen momentan nur gerade fünf Millionen Menschen. Dies entspricht 3 Prozent der gesamten nigerianischen Bevölkerung. Auf der Webseite des NHIS steht, dass die Krankenversicherung bis ins Jahr 2015 30 Prozent der nigerianischen Bevölkerung erreichen soll (SFH 22.1.2014). Hilfsorganisationen, die für notleidende Patienten die Kosten übernehmen, sind nicht bekannt. Aufwändigere Behandlungsmethoden, wie Dialyse oder die Behandlung von HIV/AIDS, sind zwar möglich, können vom Großteil der Bevölkerung aber nicht finanziert werden (AA 3.12.2015). Wer kein Geld hat, bekommt keine medizinische Behandlung (GIZ 6.2016b).

Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 3.12.2015). Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überweisung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen (IOM 8.2014). Heimkehrer, die vorher nicht in ärztlicher Behandlung waren, müssen lediglich dem Krankenhaus eine Registrierungsgebühr zahlen und in der Lage sein, ihre Behandlungskosten selbst zu tragen (IOM 8.2014; vgl. AA 3.12.2015). Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung) (USDOS 13.4.2016).

Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein (IOM 8.2014). Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Jeder Patient - auch im Krankenhaus - muss Medikamente selbst besorgen bzw. dafür selbst aufkommen (AA 3.12.2015). Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/Aids können teils kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben (ÖBA 7.2014).

In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden (AA 3.12.2015).

Es gibt zahlreiche Apotheken in den verschiedenen Landesteilen Nigerias. Die National Agency for Food and Drug Administration and Control (NAFDAC) hat ebenfalls umfangreiche Anstrengungen unternommen, um sicherzustellen, dass diese Apotheken überwacht werden und der nigerianischen Bevölkerung unverfälschte Medikamente verkaufen (IOM 8.2014). Trotzdem bliebt die Qualität der Produkte auf dem freien Markt zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte - meist aus asiatischer Produktion - vertrieben werden (bis zu 25 Prozent aller verkauften Medikamente), die aufgrund unzureichender Dosisanteile der Wirkstoffe nur eingeschränkt wirken (AA 3.12.2015).

Im Vergleich zu den anderen westafrikanischen Ländern hat sich Ebola in Nigeria nur begrenzt ausgebreitet. Insgesamt gab es 20 bestätigte Ebola-Fälle, 8 davon verliefen tödlich. Präsident Goodluck Jonathan erklärte in der UN-Vollversammlung vom 25. September 2014, dass Nigeria Ebola-frei sei. Damit hatte Nigeria bewiesen, dass das Ebola-Virus kontrollierbar ist. Am 20. Oktober 2014 erklärte die Weltgesundheitsorganisation (WHO) Nigeria offiziell für Ebola-frei. Nigeria gilt somit als Vorbild bei der Bekämpfung der Ausbreitung von Ebola (GIZ 6.2016b).

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann aufgrund der dargelegten Gründe kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen generell festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria reicht nicht aus, um eine Bedrohung iSv Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse, aus selbstständiger Arbeit, sichern kann, insbesondere dann wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 7.2014).

Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden. Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen. Die Einwanderungsbehörde führt ein Fahndungsbuch, anhand dessen bei aus dem Ausland zurückkehrenden Nigerianern eine Überprüfung bereits bei Ankunft am Flughafen erfolgt: Bei Notierung im Fahndungsbuch wird der Betreffende noch im Flughafengebäude verhaftet; im anderen Fall wird der betroffenen Person ein vorläufiges Identifikationspapier durch die nigerianische Einwanderungsbehörde ausgestellt, wenn sie lediglich über einen vorläufigen Reiseausweis einer nigerianischen Botschaft verfügt (AA 3.12.2015).

Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Verhaftung bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern aus Deutschland sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der Nigerianischen Immigrationsbehörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch der Drogenpolizei (National Drug Law Enforcement Agency/NDLEA) befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 3.12.2015). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation". Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen keine Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitoring der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit offiziellen Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖBA 7.2014).

Im Ausland straf- oder polizeilich auffällig gewordene Personen, insbesondere Prostituierte, werden in ihren Herkunfts-Bundesstaat überstellt. Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Im Mai 2012 erhielt die Deutsche Botschaft in Abuja ein Schreiben des nigerianischen Justizministers mit der Bestätigung der Nichtanwendung des "Decree 33". Vor dem Hintergrund, dass die Sicherheitskräfte Verdächtige misshandeln oder extra-legal töten, statt sie vor Gericht zu stellen, lässt sich allerdings nicht ausschließen, dass Polizei und Militär auch "Decree 33" noch als Legitimationsgrundlage für Repressalien sehen, trotz dessen offizieller Nichtanwendung (AA 3.12.2015). Da die österreichische Botschaft stets "overstay" als Abschiebungsgrund angibt, sind Verhaftungen bei Ankunft in Nigeria unwahrscheinlich. Dadurch ist das "Dekret 33" nicht geeignet, ein Rückschiebungshindernis für eine Person darzustellen (ÖBA 7.2014).

Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, so dass z.B. eine ausreichende Versorgung von minderjährigen Rückkehrern dort nicht ohne weiteres gewährleistet wäre (AA 3.12.2015).

Quellen:

Dokumente und Staatsangehörigkeit

Aufgrund des nicht vorhandenen Meldewesens, verbreiteter Korruption in den Passbehörden sowie Falschangaben der Antragsteller ist es ohne weiteres möglich, einen nigerianischen Reisepass zu erhalten, der zwar echt, aber inhaltlich falsch ist. Die Beantragung eines Passes bei den nigerianischen Passbehörden folgt nicht europäischen Standards. Es ist einfach, einen neuen Pass unter Vorlage eines nationalen, nicht auf Echtheit und inhaltliche Richtigkeit überprüften Dokuments (z.B. Geburtsurkunde) zu erhalten. Damit ist es für jede Person möglich, ihre wahre Identität zu verschleiern und mit gefälschten Personaldaten nach Europa zu gelangen (AA 3.12.2015). Infolge des Fehlens eines geordneten staatlichen Personenstandswesens ist die Überprüfung der Echtheit von Dokumenten durch nigerianische Behörden nicht möglich (ÖBA 7.2014).

Gefälschte Dokumente (Geburts- und Heiratsurkunden sowie Zeugnisse von Schulen und Universitäten), die aber oft nicht auf den ersten Blick als solche zu erkennen sind, sind in Lagos, aber auch in anderen Städten ohne Schwierigkeiten zu erwerben. Diese Fälschungen sind professionell ausgestaltet und von echten Dokumenten kaum zu unterscheiden. Auch inhaltlich unwahre, aber von den zuständigen Behörden ausgestellte Bescheinigungen (Gefälligkeitsbescheinigungen) sowie Gefälligkeitsurteile in Familiensachen kommen vor. In der Vergangenheit vorgelegte angebliche Fahndungsersuchen nigerianischer Sicherheitsbehörden waren in der Form oftmals fehlerhaft oder enthielten falsche Darstellungen der behördlichen Zuständigkeiten und waren dadurch als Fälschungen zu erkennen. Auch Aufrufe von Kirchengemeinden, namentlich genannten Asylbewerbern Zuflucht und Schutz zu gewähren, waren oftmals gefälscht (AA 3.12.2015; vgl. ÖBA 7.2014).

Die Verfassung knüpft die Staatsangehörigkeit an die Geburt in Nigeria oder – im Ausland – an die Abstammung von einem nigerianischen Elternteil (Art. 25). Mit Dekret 69/92 vom 14.12.1992 wurde die Registrierung von Geburten der Nationalen Bevölkerungskommission (National Population Commission, NPC) übertragen. Die Registrierungspraxis ist landesweit unterschiedlich und weist zum Teil erhebliche Lücken auf (AA 3.12.2015). Es ist nicht vorgeschrieben, Geburten registrieren zu lassen (USDOS 13.4.2016). So wird landesweit nur jede dritte Geburt ordnungsgemäß registriert. Der Verzicht auf die nigerianische Staatsangehörigkeit ist theoretisch möglich (Art. 29 der Verfassung), jedoch nur nach Registrierung durch den Präsidenten wirksam. Praktisch macht diese Durchführungsvorschrift den Verzicht unmöglich, da der Präsident die Registrierung nicht vornimmt und eine Delegierung auf eine andere staatliche Stelle nicht vorgesehen ist (AA 3.12.2015).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts. Zusätzlich wurden vom Bundesverwaltungsgericht aktuelle Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (im Folgenden: ZMR), dem Strafregister, dem Grundversorgungssystem (GVS) sowie aus dem Informationssystem Zentrales Fremdenregister (im Folgenden: IZR) eingeholt.

Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, ihrer Lebensumstände, ihrer Herkunft und Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde sowie aus dem Akteninhalt. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin aufkommen lässt.

Dass die Beschwerdeführerin aktuell an keiner schwerwiegenden lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung leidet, ergibt sich aus dem vorgelegten Schreiben ihres behandelnden Arztes, Dr. XXXX, vom XXXX, wonach die Beschwerdeführerin an Hypertonie (hohen Blutdruck) leidet und daher ständige Medikation benötige, sowie aus dem diesem Schreiben angehängtem Karteiauszug, in dem sämtliche Krankheitsbilder (wie Akne, Harnwegsinfekten, Colpitis, Myom, Grippaler Infekt udgl.), wegen derer die Beschwerdeführerin seit 2008 behandelt wurde, aufgelistet sind. Im Karteiauszug sind auch die von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vorgelegten Befunde enthalten, woraus sich ergibt, dass bei der Beschwerdeführerin ein Myom diagnostiziert wurde.

Dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt in Österreich über einen Aufenthaltstitel oder eine Karte für Geduldete verfügte, ergibt sich aus dem vorgelegten fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Akt der belangten Behörde zur Zahl IFA 741747406, dem rechtskräftigem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Wien vom XXXX, einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auskunft beim Amt der XXXX, vom 18.11.2016 und einer IZR-Abfrage vom 14.11.2016.

Eigenen Angeben zu Folge ist die Beschwerdeführerin seit 2010 aktives Mitglied der "XXXX" in Wien. Dies geht auch aus dem vorgelegten Empfehlungsschreiben, datiert mit 15.07.2014, hervor. Die Feststellungen zur Kirchengemeinschaft "XXXX" ergeben sich aus der im Internet abrufbaren Homepage unter der Internetadresse XXXX (abgerufen am 21.02.2016 und 13.01.2017). Die Beschwerdeführerin ist diesen Feststellungen in der mündlichen Verhandlung nicht entgegen getreten.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin mehrmals wahrheitswidrig gegenüber österreichischen Behörden angab, nicht im Besitz eines identitätsbezogenen Dokuments zu sein, um dadurch ihre Abschiebung zu vereiteln, ergibt sich aus der im Behördenakt einliegenden Niederschrift über die am 21.03.2012 durchgeführte Einvernahme der Beschwerdeführerin durch die XXXX(AS 172f), den Angaben, die die Beschwerdeführerin im Formular über die Stellung eines Antrags auf Erteilung eines "Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK", datiert mit 18.07.2014, machte (AS 229ff), sowie der Aussage der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, wo sie auf entsprechend Vorhalt eingestand, hinsichtlich ihres Reisepasses "gelogen" zu haben. In der Verhandlung legte die Beschwerdeführerin einen nigerianischen Reisepass im Original vor, der bereits am XXXX in XXXX ausgestellt worden war.

Dass die Beschwerdeführerin strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einem Strafregisterauszug vom 14.11.2016. Dass gegen die Beschwerdeführerin in den Jahren 2012 und 2013 mehrere Verwaltungsstrafen wegen Verstößen gegen das XXXX Prostitutionsgesetz XXXX und das Geschlechtskrankheitengesetz verhängt wurden, ergibt sich aus den Feststellungen im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts XXXX vom XXXX, sowie aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und den von der Landespolizeidirektion XXXX, mit Schreiben vom 10.01.2017 übermittelten verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen betreffend die Beschwerdeführerin.

Dass die Beschwerdeführerin in Österreich soziale Kontakte unterhält, geht bereits aus der Tatsache hervor, dass sie von K.P. zur Verhandlung begleitet wurde und von Dipl.Ing. H.W. monatlich finanzielle Unterstützung erhält. Das Bestehen intensiver emotionaler Bindungen zu Personen in Österreich wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Die Beschwerdeführerin hat in der Verhandlung auch nicht den Eindruck erweckt, dass die mit einer Rückkehr nach Nigeria einhergehende räumliche Trennung von Freunden und Bekannten für sie problematisch wäre.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte hat, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin.

Die Feststellungen über den Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung ergeben sich aus einem GVS-Auszug vom 20.01.2017 und den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Dass sie von Freunden finanzielle Unterstützung, einschließlich ihrer Mietkosten erhält, ergibt sich aus ihren diesbezüglich glaubhaften Aussagen in der mündlichen Verhandlung, der vorgelegten Unterstützungserklärung von Dipl.-Ing. H.W. vom 11.07.2014 sowie einer in der Verhandlung vorgelegten Kopie eines Hauptmietvertrag, für eine Wohnung in XXXX, unterzeichnet sowohl von der Beschwerdeführerin als auch von Dipl.-Ing. H.W. als Mieter.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin wurden dem "Länderinformationsblatt" zu Nigeria mit Stand 02.09.2016 entnommen. Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Eine Stellungnahem zu den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ist seitens der Beschwerdeführerin nicht erfolgt. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, sie habe das Länderinformationsblatt nicht erhalten, ist entgegenzuhalten, dass ihr dieses, wie im Akt des Bundesverwaltungsgerichts dokumentiert, im Wege ihres Rechtsvertreters per ERV am 17.11.2016 nachweislich übermittelt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur anzuwendenden Rechtsalge:

3.1. 1 § 8 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr.33/2013, lautet:

"Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde

§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist."

3.1.2. § 73 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, lautet:

"3. Abschnitt: Entscheidungspflicht

§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich."

3.1.3. Die §10 Abs. 3, § 55, § 58 Abs. 5 bis 13 und § 75 Abs. 23 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, lauten:

"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) ..

(2) ....

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."

"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

"Antragstellung und amtswegiges Verfahren

§ 58. (1) bis (4)

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben."

"Übergangsbestimmungen

§ 75. (1) bis (22)

(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."

3.1.4. § 52 Abs. 3 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, lautet:

"Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) (2) (3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird."

3.1.5. § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 68/2013 idF BGBl. I Nr. 25/2016, lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.2. Zur Stattgabe der Beschwerde über die Verletzung der Entscheidungspflicht (Spruchpunkt I des vorliegenden Erkenntnisses):

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung – hier der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 – bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Im vorliegenden Fall traf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 73 Abs. 1 AVG eine Pflicht zur Entscheidung des am 21.07.2014 eingebrachten Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 innerhalb von sechs Monaten.

Diese Frist ist am 21.01.2015 abgelaufen und die gegenständliche, am 10.02.2015 erhobene Säumnisbeschwerde daher zulässig.

Gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG ist eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Ein überwiegendes Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei (vgl. VwGH 22. 12. 2010, 2009/06/134; VwGH 18.11.2003, 2003/05/0115) oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde (vgl. VwGH 26.09.2011, 2009/10/0266). Dies ist etwa der Fall, wenn die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl VwGH 26.01.2012, 2008/07/0036).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0252, ausgesprochen, dass die Ausnahmesituation, die er im Erkenntnis vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001 bis 0004, bei der Beurteilung des behördlichen Verschuldens im Hinblick auf ab dem Jahr 2015 anhängig gewordene Asylverfahren anerkannt hat, nicht auch in Bezug auf Verfahren über Anträge auf Aufenthaltstitel nach dem AsylG 2005 ohne weiteres ein überwiegendes behördliches Verschulden an der Säumnis ausschließen kann.

Daher ist bezogen auf den gegenständlichen Fall zu prüfen, ob einer Entscheidung innerhalb des bei der Einbringung der Säumnisbeschwerde knapp siebenmonatigen Zeitraums seit der Antragstellung unüberwindliche Hindernisse entgegengestanden.

Wie sich aus den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegten Verwaltungsakten ergibt, hat die Behörde nach erfolgter Antragstellung am 21.07.2014 – abgesehen von verschiedenen am 24.07.2014 durchgeführten elektronischen Abfragen – keine Ermittlungs- und Verfahrensschritte bis zur Einbringung der Säumnisbeschwerde am 10.02.2015 bzw. bis zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht am 22.05.2015 gesetzt. Gründe dafür, dass unüberwindliche, einer im Sinne des § 8 Abs. 1 VwGVG iVm § 73 Abs. 1 AVG fristgerechten Entscheidung entgegenstehende Hindernisse vorlägen, wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht vorgebracht und sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht hervorgekommen. Mit den Ausführungen im Schreiben zur Vorlage der Säumnisbeschwerde erläutert das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl lediglich, dass eine Nachholung des Bescheides innerhalb von drei Monaten an einem terminlichen Versehens des zuständigen Bearbeiters, welches aufgrund des hohen Aktenaufkommens erst kürzlich bemerkt worden sei, scheiterte.

Für ein schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführerin bestehen im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte.

Im Lichte dessen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung, dass die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist, und der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattzugeben ist.

Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 vom 21.07.2014 ist damit auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

3.3. Zur Abweisung des Antrages auf Erteilung eines "Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK" gemäß § 55 AsylG 2005 (Spruchpunkt II des vorliegenden Erkenntnisses)

3.3.1. Keine Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005

Gegen die Antragstellerin besteht nach der rechtskräftigen negativen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 13.10.2010, Zl. A14 259.847-0/2008/12E, über ihren Antrag auf internationalen Schutz – zufolge § 75 Abs. 23 AsylG 2005 – eine aufrechte Rückkehrentscheidung. Die Antragstellerin hat nach eigenen Angaben das Bundesgebiet seither nicht verlassen. Darüber hinaus hat die Antragstellerin bereits einen Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels gestellt, den der Landeshauptmann von XXXX mit Bescheid vom 12.12.2013 gemäß § 44b Abs. 1 iVm § 41a Abs. 9 NAG (kein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens seit der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 13.10.2010, rechtskräftig am 10.03.2011) zurückgewiesen hat. Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Landesverwaltungsgerichts Wien mit Erkenntnis vom 20.05.2014, VGW-151/081/20790/2014, rechtskräftig abgewiesen.

Aufgrund der Tatsache, dass sich die Antragstellerin seit dem Jahr 2004 und damit nunmehr seit rund zwölfeinhalb Jahren im Bundesgebiet aufhält und vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zur Frage der Aufenthaltsbeendigung bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden (vgl. etwa VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0299 mwN), geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, vorliegt und eine Zurückweisung des gegenständlichen Antrags gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 nicht in Frage kommt.

3.3.2. In der Sache:

Maßgebliche Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 ist, dass im Sinne des Abs. 1 Z 1 "dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist". Erfüllt der Fremde überdies die Voraussetzung des Abs. 1 Z 2 erhält er eine "Aufenthaltsberechtigung plus". Zur Prüfung der inhaltlichen Berechtigung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 AsylG 2005 ist eine Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG vorzunehmen. Dafür ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Die Beschwerdeführerin verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Eine Nichterteilung eines Aufenthaltstitels bzw. eine aufenthaltsbeendende Maßnahme stellt daher keinen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens der Beschwerdeführerin iSv Art. 8 Abs. 1 EMRK dar, sondern (nur) einen Eingriff in den Schutzbereich des Privatlebens.

Die vom Bundesveraltungsgericht nach den in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 8 Abs. 2 EMRK entwickelten bzw. in § 9 BFA-VG abgebildeten Kriterien vorzunehmende Interessensabwägung stellt sich in Bezug auf die Beschwerdeführerin wie folgt dar:

Die Beschwerdeführerin ist im Jahr 2004 illegal nach Österreich eingereist und erwirkte durch die Stellung eines letztlich im Ergebnis unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz in Österreich ein vorläufiges Aufenthaltsrecht. Die Beschwerdeführerin hat zu keinem Zeitpunkt über einen regulären Aufenthaltstitel in Österreich verfügt. Nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens im Jahr 2010 ist sie ihrer Ausreiseverpflichtung – selbst nach der rechtskräftigen negativen Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Wien über ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 9 NAG – nicht nachgekommen und hält sich daher insgesamt seit rund zwölf Jahren, davon über sechs Jahre illegal, im Bundesgebiet auf.

Ein Familienleben führt die Beschwerdeführerin in Österreich nicht. Sie verfügt allerdings über Freundschaften und Bekanntschaften – was bei einem durchgehenden Aufenthalt von über zwölf Jahren an einem Ort durchaus erwartbar ist. Von einem XXXX österreichischen Freund wird die Beschwerdeführerin finanziell unterstützt. Intensive emotionale Bindungen zu in Österreich lebenden Freunden liegen nicht vor. Seit 2010 ist die Beschwerdeführerin aktives Mitglied in der XXXX. Die Beschwerdeführerin hat im November 2011 ein Sprachdiplom auf Niveau A2 "gut bestanden" und im Jänner 2016 ein ÖSD-Zertifikat auf dem Niveau B1 "ausreichend bestanden" und gab an, aktuell drei Mal in der Woche einen Deutschkurs zu besuchen. In der mündlichen Verhandlung war die Beschwerdeführerin jedoch weitgehend auf die Dolmetscherin angewiesen, was insbesondere vor dem Hintergrund ihres langen Aufenthalts in Österreich und ihrer vorgelegten Unterstützungserklärungen, in denen ua. ihre guten Sprachkenntnisse und ihr großes Interesse an der Sprache hervorgehoben wurden, überraschte. Da, wie sich in der Verhandlung zeigte, eine Verständigung in deutscher Sprache weitestgehend nicht möglich ist, kommt der Vorlage des Sprachzertifikats keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, Rn. 14). Die berufliche Integration beschränkt sich während des zwölfeinhalbjährigen Aufenthalts auf die nach eigenen Angaben bis ins Jahr 2014 (und damit auch nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens) ausgeübte Prostitution. Dabei hat die Beschwerdeführerin wiederholt gegen das XXXX Prostitutionsgesetz XXXX und das Geschlechtskrankheitengesetz verstoßen und wurde in diesem Kontext auch mehrfach rechtskräftig bestraft. Durch dieses Verhalten hat die Beschwerdeführerin Bereitschaft demonstriert, Rechtsvorschriften (die u.a. dem Schutz der öffentlichen Gesundheit dienen) nicht zu befolgen. Aktuell hat die Beschwerdeführerin keine eigenen regelmäßigen Einkünfte, mit denen sie ihren Lebensunterhalt bestreiten kann. Sie finanziert diesen mit Zuwendungen eines Freundes und mit monatlichen Leistungen aus der Grundversorgung in der Höhe von insgesamt Euro 320,-. Krankenversicherungsschutz genießt die Beschwerdeführerin (durchgehend seit 30.08.2004 mit zwei kurzen Unterbrechungen) ebenfalls über die Grundversorgung. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht selbsterhaltungsfähig ist und eine nachhaltige berufliche Integration nicht erreicht hat. In Anbetracht dieser Umstände ist im Rahmen einer Zukunftsprognose darüber, ob der vorgelegte Arbeitsvorvertrag zu einer länger dauernden Vollzeitbeschäftigung als Verkäuferin mit einem Bruttomonatslohn von Euro 1.078,- und somit zur Selbsterhaltungsfähigkeit führen könnte, nicht von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit, sondern bloß von einer spekulativen Möglichkeit auszugehen.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann die Beschwerdeführerin zwar einzelne soziale und wirtschaftliche Integrationsaspekte aufweisen; diese sind allerdings jeweils für sich betrachtet nicht stark ausgeprägt und zeugen in einer Zusammenschau von einem geringen Integrationsgrad.

Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt einer Fremden – die Beschwerdeführerin befindet sich aktuell seit zwölfeinhalb Jahren in Österreich – ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden aufenthaltsbeendende Maßnahmen bzw. die Nichterteilung eines humanitären Aufenthalts ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. etwa VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch klargestellt, dass auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen ist, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).

Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass sich der Aufenthalt der Beschwerdeführerin nach illegaler Einreise zunächst auf einen im Ergebnis unbegründeten Asylantrag stützte, und dass sich die Beschwerdeführerin seit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens im Jahr 2010, und damit seit über sechs Jahren, illegal im Bundesgebiet aufhält. Trotz aufrechter Rückkehrentscheidung (iSv § 75 Abs. 23 AsylG 2005) ist die Beschwerdeführerin ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, weder im Anschluss an die durchsetzbare, rechtskräftige Ausweisung nach Nigeria durch den Asylgerichthof im Jahr 2010 noch nach der rechtskräftigen negativen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts XXXX über ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 9 NAG im Jahr 2014. Die im Wesentlichen erst nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens begründeten Integrationsaspekte werden daher dadurch relativiert, dass diese überhaupt erst durch die Missachtung der gegen die Beschwerdeführerin ergangenen Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung erreicht werden konnte (vgl. auch VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165, Rn. 24).

Erschwerend kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin wiederholt wahrheitswidrig gegenüber den österreichischen Behörden angegeben hat, nicht im Besitz eines identitätsbezeugenden Dokuments zu sein, um – wie auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung von der Beschwerdeführerin selbst eingestanden – die zwangsweise Durchsetzung des bestehenden Ausreisebefehls in Form einer Abschiebung zu verhindern. Diese Täuschungshandlungen der Beschwerdeführerin machten die Einleitung eines Verfahrens zur Erwirkung eines Heimreisezertifikats notwendig und ermöglichten ihr daher eine Aufenthaltsverlängerung. Selbst bei Stellung des gegenständlichen Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK hat die Beschwerdeführerin noch angegeben, kein Reisedokument zu besitzen. Erst über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.11.2016, unter Hinweis auf § 8 Abs. 1 AsylG-DV und § 58 Abs. 11 AsylG 2005, ein gültiges Reisedokument im Original bis zum 14.12.2016 vorzulegen, hat die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 13.12.2016 die Kopie ihres bereits am XXXX in XXXX ausgestellten nigerianischen Reisepasses, und auf Aufforderung dann in der mündlichen Verhandlung im Original vorgelegt (zur Bedeutung von Täuschungshandlungen, die ursächlich für eine Aufenthaltsverlängerung sind vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0183-5, 30.06.2016, Ra 2016/21/0165). Dadurch relativiert sich auch die Ursächlichkeit der langen Dauer des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz von sechs Jahren für die Gesamtdauer des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Österreich. Denn die hier relevante, in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelte Zehnjahresschwelle wurde von der Beschwerdeführerin nur durch nachhaltige Missachtung der Ausreiseverpflichtung und Vereitelung ihrer Abschiebung durch unwahre Angaben erreicht.

Im Unterschied zum Sachverhalt, der der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0299, zugrunde lag, wurde der Beschwerdeführerin auch niemals eine Karte für Geduldete ausgestellt, sodass sie schon aufgrund dieses Umstandes zu keinem Zeitpunkt darauf vertrauen konnte oder ihr der Eindruck vermittelt worden wäre, längerfristig in Österreich verbleiben zu können. Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin mehrmals im Zuge von Einvernahmen durch die Bundespolizeidirektion über ihre Ausreiseverpflichtung informiert und der nigerianischen Botschaft am XXXX zur Erwirkung eines Heimreisezertifikats vorgeführt.

Hinsichtlich des Kriteriums "Bindungen zum Heimatstaat" gemäß § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin über die Hälfte ihres Lebens in Nigeria verbrachte, dort aufgewachsen und zur Schule gegangen ist und eigenen Angabe zufolge als Frisörin gearbeitet hat. Nach Angaben der Beschwerdeführerin seien ihre Eltern gestorben und habe sie keine Geschwister, auch sonst habe sie zu niemand in Nigeria Kontakt. Es bliebe der Beschwerdeführerin jedoch unbenommen, frühere Kontakte – etwa zu der von ihr in der mündlichen Verhandlung erwähnten Tante oder jener Freundin, der sie nach dem Tod ihrer Mutter zwei Jahre als Frisörin aushalf – wieder aufzunehmen. Wie die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, lebt auch die Familie jener aktuell in Spanien lebenden nigerianischen Freundin, von der die Beschwerdeführerin finanzielle Zuwendungen erhält und die bei einer Nigeriareise im Jahr 2010 auf Bitte der Beschwerdeführerin in das Heimatdorf der Beschwerdeführerin reiste, um sich nach ihrer Familie zu erkundigen, in Nigeria. Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin seit 2010 aktives Mitglied der XXXX und wird von dieser laut Empfehlungsschreiben auch unterstützt. Diese laut Internethomepage auch in Nigeria verbreitete Kirchengemeinschaft hat alleine in Lagos State 44 Gemeinden, sodass nicht ersichtlich ist, warum eine Aufnahme und Unterstützung durch eine dieser Gemeinden in Nigeria, etwa auf Empfehlung der Gemeinde in XXXX, nicht erfolgen werde, wie von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung behauptet. Unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Beschwerdeführerin und der Lage in ihrem Herkunftsstaat, kann davon ausgegangen werden, dass für die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Nigeria Möglichkeiten bestehen, sich eine Existenzgrundlage aufzubauen (zur Notwendigkeit der Berücksichtigung dieser Frage bei der Interessenabwägung im Hinblick auf Art. 8 EMRK unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG vgl VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; 31.01.2013, 2012/23/0006). Konkrete Anhaltspunkte, warum solche nicht bestünden, wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und sind solche, insbesondere im Lichte der getroffenen Länderfeststellungen, auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin ist ohne Sorgepflichten, ist jung und arbeitsfähig, hat nach eigenen Angaben die Grundschule in Nigeria abgeschlossen und anschließend als Frisörin gearbeitet und stammt aus dem liberalen Südwesten des Landes. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Nigeria ihren Lebensunterhalt unter Einsatz der eigenen Arbeitskraft erwirtschaften wird können. Aus den Länderberichten geht zwar hervor, dass in Nigeria eine hohe Arbeitslosigkeit herrscht, allerdings geht daraus ebenfalls hervor, dass ein Großteil der nigerianischen Bevölkerung am informellen Wirschaftssektor, etwa durch das Anbieten einfacher Dienstleistungen, tätig ist (eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist etwa die Eröffnung einer mobilen Küche; eine selbständige Erwerbsmöglichkeit besteht den Länderberichten zu Folge etwa auch im Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten). Gründe dafür, dass diese Erwerbsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin verschlossen wären oder für sie mit großen Hürden verbunden wären, sind nicht ersichtlich. Es ist der Beschwerdeführerin auch unbenommen, Rückkehr- und Reintegrationshilfe in Anspruch zu nehmen, um damit allfällige anfängliche Schwierigkeiten besser überwinden zu können und sich im Fall der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation oder eine Kirchengemeinschaft vor Ort zu wenden. Im Übrigen ist eine finanzielle Unterstützung, wie sie die Beschwerdeführerin aktuell von Freunden erhält, ortsungebunden möglich. Unter diesen Umständen ist auch unter dem Gesichtspunkt "Bindungen zum Heimatstaat" keine maßgebliche Verstärkung der privaten Interessen der Beschwerdeführerin an der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zu erkennen.

Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin an hohem Blutdruck leidet und diesbezüglich in Österreich medikamentös behandelt wird, führt vor dem Hintergrund, dass in Nigeria eine allgemeine medizinisch Versorgung und im Speziellen auch Bluthochdruckmedikamente – wie sich aus den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergibt – verfügbar sind, ebenfalls zu keiner maßgeblichen Verstärkung ihrer privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin hat im Rahmen der Interessenabwägung weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung des die aufenthaltsbeendende Maßnahme gebietenden öffentlichen Interesses zur Folge (VwGH 14.03.2000, 98/18/0412).

Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 18.01.2005, 2004/18/0365, und 09.09-2014, 2013/22/0246).

Würde sich eine Fremde nunmehr generell in einer solchen Situation wie die Beschwerdeführerin erfolgreich auf ihr Privatleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. VwGH 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").

Gemessen an den dargestellten Faktoren kommt das erkennende Mitglied des Bundesverwaltungsgerichts – nach dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin – zur Auffassung, dass die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet ungeachtet des mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes und des Vorhandenseins von gewissen integrationsbegründenden Aspekten (soziale Beziehungen zu österreichischen Staatsangehörigen; Mitgliedschaft in der XXXX; vorgelegter arbeitsrechtlicher Vorvertrag) das öffentliche Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels bzw. der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht überwiegen. Der lange Inlandsaufenthalt wird – wie oben dargestellt – durch das Verhalten der Beschwerdeführerin (illegale Einreise; Missachtung der Ausreiseverpflichtung nach rechtskräftiger Entscheidung über den im Ergebnis unbegründeten Asylantrag – auch nach der Zurückweisung ihres Antrags gemäß § 41 Abs. 9 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I; illegaler Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von über sechs Jahren; bewusste Vereitlung der Durchsetzung des bestehenden Ausreisebefehls in Form einer Abschiebung durch Zurückhaltung ihres Reisepasses) deutlich relativiert. Die Beschwerdeführerin hat keine familiären Bezugspunkte im Bundesgebiet, in der mündlichen Verhandlung war sie trotz langer Aufenthaltsdauer auf die Dolmetscherin angewiesen, sie ist nicht selbsterhaltungsfähig und finanziert ihren Lebensunterhalt im Wesentlichen durch Leistungen aus der Grundversorgung und finanziellen Zuwendungen von Freunden. Wiederholte Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Gesundheit bei Ausübung der Prostitution in der Vergangenheit verstärken zudem das öffentliche Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels bzw. an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme.

Die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung" ist folge dessen zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines "Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK" war daher gemäß § 55 AsylG 2005 abzuweisen.

3.3.3. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria (Spruchpunkt III des Erkenntnisses):

Aus § 10 Abs. 3 erster Satz AsylG 2005 und § 52 Abs. 3 FPG folgt, dass mit einer abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden ist.

Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung setzt nach § 9 Abs. 1 BFA-VG voraus, dass ihre Erlassung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt. Dass eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf die Beschwerdeführerin keinen unverhältnismäßigen Eingriff in ihre nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, ergibt sich aus der oben unter Punkt 3.3.2. dargestellten Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG (zum diesbezüglichen inhaltlichen Gleichklang der sowohl für die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 wie für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung maßgeblichen Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, Punkt 3.3. und 3.4.).

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt (gegenständlich das Bundesverwaltungsgericht) mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Mit Entscheidung vom 13.10.2010, A14 259.847-0/2008/12E, hat der Asylgerichthof (nach einer Prüfung und Verneinung der Voraussetzungen in § 50 Abs. 1 und Abs. 2 FPG) rechtskräftig festgestellt, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria zulässig ist.

Gründe aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG im Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung ergeben würden, sind im jetzigen Verfahren nicht hervorgekommen:

Zu § 50 Abs. 1 FPG:

Ausgehend von den Feststellungen zur Lage in Nigeria ist festzuhalten, dass Im Jahr 2013 für Teile Nigerias der Ausnahmezustand verhängt und von UNHCR im Oktober 2013 dazu aufgerufen wurde, Rückschaffungen in die betroffenen Gebiete bis auf weiteres auszusetzen und interne Flucht- oder Neuansiedelungsalternativen erst nach sorgfältiger Prüfung und unter Berücksichtigung der individuellen Interessen des Einzelfalles zu erwägen. Bei den betroffenen Gebieten handelt es sich um Borno, Yobe und Adamawa. Die Beschwerdeführerin stammt jedoch aus keiner dieser Regionen, sondern aus dem Süden Nigerias. Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg nach Lagos. Es ist daher keine Bedrohung der Beschwerdeführerin durch die auf Anschläge der Boko Haram basierende instabile Sicherheitslage im Nordosten Nigerias erkennbar.

Aus den Feststellungen zur Lage in Nigeria ergibt sich, dass dort trotz der aktuellen Bedrohungen durch Boko Haram in den genannten Landesteilen und der schlechten wirtschaftlichen Situation für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre (vgl. dazu VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Lage bzw. einer nicht ausreichenden Versorgungslage in Nigeria (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse, Fehlen medizinischer Grundversorgung) liegen nicht vor. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, wird eine nach Nigeria abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche" Lage versetzt.

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass gerade für die Beschwerdeführerin ein reales Risiko besteht, bei einer Rückkehr nach Nigeria keine Lebensgrundlage zu haben, liegen bei Berücksichtigung ihrer individuellen Situation nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist ohne Sorgfaltspflichten, jung, gesund und arbeitsfähig und verfügt ihren eigenen Angaben zufolge über eine Grundschulausbildung und Berufserfahrung in Nigeria als Frisörin. Sie spricht die Amtssprache Englisch und hat ohne familiäre Unterstützung in Europa gelebt. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Nigeria auch ihren Lebensunterhalt unter Einsatz der eigenen Arbeitskraft erwirtschaften wird können.

Aus den Länderberichten geht zwar hervor – wie oben schon erwähnt – dass in Nigeria eine hohe Arbeitslosigkeit herrscht, ein Großteil der nigerianischen Bevölkerung jedoch auf dem informellen Sektor tätig ist. Die Ausübung von Hilfstätigkeiten, etwa in der Landwirtschaft, oder das Anbieten einfacher Dienstleistungen am informellen Wirtschaftssektor, wäre jedenfalls auch der Beschwerdeführerin zumutbar. Dass solche Erwerbstätigkeiten auch Rückkehrerinnen zugänglich sind, geht ebenfalls aus den Länderfeststellungen hervor.

Es ist der Beschwerdeführerin auch unbenommen Rückkehr- und Reintegrationshilfe in Anspruch zu nehmen, um damit allfällige anfängliche Schwierigkeiten besser überwinden zu können und sich im Fall der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation oder eine Kirchengemeinschaft vor Ort zu wenden. Überdies ist die finanzielle Unterstützung, wie sie sie aktuell von Freunden erhält, nicht ortsgebunden.

Unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Beschwerdeführerin und vor dem Hintergrund der aktuellen Lange in Nigeria, ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat, auch ohne familiären Anschluss, ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen wird können und nicht in eine, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK erreichende, aussichtslose Lage geraten wird. Das Bestehen eines realen Risikos, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, ist daher zu verneinen.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf die Beschwerdeführerin ein "reales Risiko" einer sonstigen gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Dies gilt auch hinsichtlich des aktuellen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin leidet an hohem Blutdruck und nimmt dagegen Medikamente. Diese gesundheitlichen Probleme erreichen jedoch keinesfalls – wie auch schon vom Asylgerichtshof in seiner Entscheidung vom 13.12.2010 in Bezug auf die Beschwerdeführerin ausgeführt – ein Ausmaß, das die Beschwerdeführerin im Fall einer Abschiebung nach Nigeria einer realen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK aussetzen würde. Das gilt im Übrigen auch in Bezug auf die im ebenfalls vorgelegten Karteiauszug des behandelnden Arztes aufgelisteten diversen Krankheitsbilder (wie Akne, Harnwegsinfekten, Colpitis, Myom, Grippaler Infekt udgl.) wegen derer die Beschwerdeführerin seit 2008 behandelt wurde. Darüber hinaus ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass in Nigeria medizinische Versorgung, insbesondere in den Großstädten, vorhanden ist und es private als auch öffentliche Krankenhäuser gibt.

Bluthochdruckmedikamente sind in Nigeria ebenfalls verfügbar.

Daraus folgt, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin aus Gründen des § 50 Abs. 1 FPG nicht unzulässig ist.

Zu § 50 Abs. 2 FPG:

Mit Entscheidung vom 13.10.2010, A14 259.847-0/2008/12E, hat der Asylgerichtshof den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung verneinte der Asylgerichtshof aufgrund der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin (sie wäre nach ihrer Mutter das nächste Opfer einer Geheimgesellschaft geworden und sie hätte zudem laut ihrer Tante mit den Mitgliedern der Gesellschaft vor einer ihre drohenden Beschneidung Geschlechtsverkehr haben müssen) sowie ergänzend aufgrund der mangelnden Asylrelevanz ihrer Angaben sowie wegen dem Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Nigeria.

Neue, stichhaltige Gründe für die Annahme, dass in Nigeria das Leben der Beschwerdeführerin oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre, sind in gegenständlichem Verfahren nicht hervorgekommen.

Zum (unsubstantiierten) Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Verhandlung, sie habe bei einer Rückkehr nach Nigeria Angst, beschnitten zu werden, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass sich mit diesem Vorbringen bereits der Asylgerichtshof in seiner rechtskräftigen Entscheidung auseinandergesetzt hat. Zum anderen ist diese Angst objektiv nicht nachvollziehbar, da die Beschwerdeführerin selbst angab, dass ihre Eltern verstorben sind, sie keine Geschwister habe und mit niemandem mehr in Nigeria Kontakt haben. Es ist daher nicht nachvollziehbar, von wem die Gefahr einer Zwangsbeschneidung ausgehen würde. Die Beschwerdeführerin vermochte dies in der Verhandlung auch nicht zu konkretisieren. Darüber hinaus geht aus den Länderfeststellungen hervor, dass Frauen, die von einer Zwangsbeschneidung bedroht sind und nicht in der Lage oder nicht willens sind, sich dem Schutz des Staates anzuvertrauen, eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht und sich dem Schutz von spezifischen NGOs anvertrauen können.

Daraus folgt, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin aus Gründen des § 50 Abs. 2 FPG nicht unzulässig ist.

Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat ist daher gegeben und es war spruchgemäß zu entscheiden.

3.3.4. Zur Frist für die freiwillige Auseise (Spruchpunkt IV des Erkentnisses):

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt (gegenständliche vom Bundesverwaltungsgericht) vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Derartige Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Dass auch bei langem Inlandsaufenthalt einer Fremden eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Interessensabwägung vorzunehmen war, entspricht der ständigen, oben näher zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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