G312 2106328-1•BVwG G312 2106328-1
G312 2106328-1Tribunal administratif fédéral20 janv. 2017
Beitragsnachverrechnung, Entgelt, GPLA
G312 2106328-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 02.11.2005, Zl: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 02.11.2005 wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) zur Nachentrichtung der im Zuge der GPLA festgestellten Meldedifferenzen ergebenden Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum 01.01.2003 bis 31.12.2003 (Beitragsabrechnung vom 08.03.2011, Prüfbericht vom 08.03.2011) in der Höhe von insgesamt Euro XXXX sowie Euro XXXX an Zinsen verpflichtet sei.
Zur Begründung führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass auf den vorliegenden Sachverhalt grundsätzlich der Kollektivvertrag für gewerbliche Forstunternehmen Anwendung finde, da der BF ein Holzschlägerungsunternehmen führe. Im Rahmen der Beitragsprüfung sei festgestellt worden, dass den Dienstnehmern Tagesdiäten bzw. Aufwandsentschädigungen ausbezahlt worden seien, obwohl darauf kein Anspruch bestehe, diese seien nicht der Sozialversicherungspflicht unterworfen worden. Die Dienstnehmer würden sich im Raum XXXX zu Schlägerungsarbeiten aufhalten. Nach Vorlage der Unterlagen seien den Dienstnehmern, welche Anspruch auf Trennungsgeld hatten, die sozialversicherungsfrei abgerechneten Tagesdiäten angerechnet worden und der verbliebene Rest sozialversicherungspflichtig gestellt worden. Desweiteren sei für die namentlich genannten Dienstnehmer im Jahr 2001 ein Stundenlohn von Euro 6,01 heranzuziehen.
2. Dagegen richtete sich der nunmehr als Beschwerde zu titulierende, mit 28.11.2005 datierte und fristgerecht bei der belangten Behörde am 30.11.2005 eingelangte Einspruch und wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass zum einen auf die bereits vorgelegten Unterlagen hingewiesen werde, dass die Dienstnehmer fast ausschließlich in XXXX tätig gewesen seien und eine geforderte Entfernung von zu Hause gegeben gewesen sei. Die bis zur Prüfung gegebenen steuerfreien Diäten könnten als Abpauschalierung der Trennungsgelder betrachtet werden, daraus ergebe sich eine Reduzierung der Nachzahlung auf Euro XXXX.
3. Mit Vorlage vom 28.12.2005 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde dem Landeshauptmann von XXXX samt Verfahrensunterlagen und ergänzte zusammenfassend, dass die Firma den Dienstnehmern Tagesdiäten ausbezahlt habe, obwohl darauf kein Anspruch bestanden habe. Die Dienstnehmer würden sich in XXXX zu Schlägerungsarbeiten aufhalten. Der Kollektivvertrag für gewerbliche Holzschlägerungsunternehmen sehe hierfür ein Trennungsgeld für Arbeitnehmer vor, wenn ihnen eine tägliche Rückkehr zu ihrem Familienwohnsitz nicht mehr zugemutet werden könne (60 km einfache Fahrtstrecke). Nach Vorlage von Unterlagen, aus denen der Zeitraum hervorgehe, sei vom Prüforgan von den ausbezahlten Tagesdiäten das Trennungsgeld, auf welches Anspruch bestehe, in Abzug gebracht und der Rest sozialversicherungspflichtig gestellt worden.
4. Die Bezug habenden Verwaltungsakte wurden seitens der belangten Behörde samt Beschwerde am 22.04.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Entscheidung vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer führt unstrittig ein Holzschlägerungsunternehmen in XXXX.
1.2. Die im Bescheid der belangten Behörde genannten Dienstnehmer sind im verfahrensgegenständlichen Zeitraum für Schlägerungsarbeiten in Hermagor eingesetzt. Der BF hat Tagesdiäten ausbezahlt, ohne dass die Dienstnehmer aufgrund des anzuwendenden Kollektivvertrages für gewerbliche Holzschlägerungsunternehmen Anspruch darauf hatten. Desweiteren wurden den Dienstnehmern Trennungsgeld gewährt.
1.3. Am 08.05.2005 stellte der GPLA-Prüfer aufgrund einer GPLA Prüfung für den Prüfzeitraum 01.01.2000 bis 31.12.2002 sowie 01.01.2003 bis 31.12.2003 fest, dass an Sozialversicherungsbeiträge, Fondsbeiträge und Umlagen in der Höhe von Euro XXXX sowie Zinsen in der höhe von Euro XXXX nachzuzahlen sind.
1.4. Gegenständlich liegt ein Kollektivvertrag für das Holzschlägerungsgewerbe vor:
Auszug aus dem Kollektivvertrag (KV)
§ 5 Weg und Fahrtzeit in die Unterkünfte
5. Arbeitnehmer, die an Arbeitsstätten beschäftigt werden, die soweit von ihrem ständigen inländischen Familienwohnsitz entfernt sind, dass ihnen eine tägliche Rückkehr zu ihrem Familienwohnsitz nicht mehr zugemutet werden kann (60?km einfache Fahrtstrecke), erhalten je Nacht ein Trennungsgeld in der Höhe von 1,33 Stunden des Zeitlohnes eines Waldarbeiters mit Forstfacharbeiterprüfung. Wird die zur Verfügung gestellte Unterkunft nicht in Anspruch genommen, so gebührt nur die Hälfte des Trennungsgeldes.
Dem Kollektivvertrag ist kein Anspruch auf Tagesdiäten zu entnehmen.
Der oben dargestellte Verfahrensgang, wie auch der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der XXXX Gebietskrankenkasse, sowie aus den von der belangten Behörde und des Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden (darunter insbesondere die angefertigten Niederschriften während der durchgeführten GPLA-Prüfung sowie des Prüfungsprotokoll für den Zeitraum 01.01.2000 bis 31.12.2003), die dem gegenständlichen Verfahren im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde zu legen sind, und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde waren, auf die Verwaltungsgerichte über.
Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Kärnten, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Gegenständlich ist strittig, ob die seitens der belangten Behörde festgestellten Differenzen und die damit vorgeschriebene Nachentrichtung aufgrund der Berechnung gewährten Tagesdiäten und Trennungsgelder zu Recht erfolgt ist.
Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 ASVG für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6.
Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs. 1 (idF BGBl. I Nr. 147/2009) ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Unter Trennungsgeld ist eine Entschädigungsanspruch der Dienstnehmer zu verstehen, wenn ihnen aufgrund der Entfernung von ihrer Unterkunft zum Arbeitsort eine tägliche Rückkehr zu ihrem Familienwohnsitz nicht mehr zugemutet werden kann (60?km einfache Fahrtstrecke). Sie erhalten je Nacht ein Trennungsgeld in der Höhe von 1,33 Stunden des Zeitlohnes eines Waldarbeiters mit Forstfacharbeiterprüfung.
Nach § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG idF BGBl. Nr. 660/1989 gelten nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2:
"Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer (Lehrling), durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlassten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz); hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern (Lehrlingen) als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. Unter Tages- und Nächtigungsgelder fallen auch Vergütungen für den bei Arbeiten außerhalb des Betriebes oder mangels zumutbarer täglicher Rückkehrmöglichkeit an den ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) verbundenen Mehraufwand, wie Bauzulagen, Trennungsgelder, Übernachtungsgelder, Zehrgelder, Entfernungszulagen, Aufwandsentschädigungen, Stör- und Außerhauszulagen uä.;"
§ 49 unterscheidet für die Arbeitnehmer nach dem ASVG beitragsfreie von beitragspflichtigen Entgelten und Entgeltteilen und legt damit die Bemessungsgrundlage für die Pflichtbeiträge fest.
Die vom Dienstgeber gewährten Tagesdiäten oder Aufwandsentschädigungen, ohne dass darauf aufgrund des gültigen Kollektivvertrages Anspruch besteht, sind der Beitragspflicht zu unterwerfen.
Nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 und 2 gelten Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer, durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlassten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz), hierzu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend-(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nicht der Lohnsteuerpflicht unterliegen. Solche Aufwendungen sind seitens des Dienstgebers weder vorgebracht noch entsprechend nachgewiesen worden.
Nach ständiger Judikatur des VwGH ergeben sich aus dem jeweiligen Kollektivvertrag des Betriebes vor allem die Bestimmungen über das Arbeitsentgelt bzw. die sonstig zu gewährenden Zuwendungen, worauf die Dienstnehmer Anspruch haben.
Dass die Dienstnehmer aufgrund des gegenständlich anzuwendenden Kollektivvertrages keinen Anspruch auf Tagesdiäten oder Aufwandsentschädigung haben, wird vom BF nicht bestritten. Es wird lediglich vorgebracht, dass die Trennungsgelder als Tagesdiäten verstanden worden sind.
Der BF hat eine Aufstellung seiner Dienstnehmer mit deren Wohnanschrift und der Entfernungsangabe vorgelegt. Danach überschreiten 17 Dienstnehmer die zumutbaren 60 km Entfernung und haben daher Anspruch auf Trennungsgelder. Die belangte Behörde hat die gewährten Tagesdiäten mit den Trennungsgeldern, auf die tatsächlich Anspruch bestanden hat, gegen verrechnet.
Eine vom BF geforderte Reduzierung auf XXXX Euro ist nicht nachvollziehbar und wurde auch nicht fundiert vorgebracht.
Da die Behörde die unberechtigt gewährten Tagesdiäten mit den gebührenden Trennungsgelder gegen verrechnet hat, der BF diesem nicht substanziiert entgegen getreten ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2.2. Die Beschwerde erweist sich aus den dargelegten Gründen als unbegründet.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007,
GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beurteilt wird.
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