BVwG W230 2100779-1

W230 2100779-1Tribunal administratif fédéral19 janv. 2017

Regest

Beschwerdeverzicht, Beschwerdezurückziehung, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Einstellung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Verfahrenseinstellung, Zurückziehung, Zurückziehung der Beschwerde

Texte intégral

BVwG W230 2100779-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W230.2100779.1.00

Spruch

W230 2100779-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (Betriebsnummer XXXX) gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.10.2013, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer führen als Betriebsinhaber in Ehegemeinschaft ("Vereinigung natürlicher Personen" iSd. Art. 2 lit. a der Verordnung [EG] Nr. 1782/2003 des Rates) einen landwirtschaftlichen Betrieb, für den sie im Antragsjahr 2008 einen Mehrfachantrag Flächen gestellt haben (dieser wurde vom Ehemann, XXXX, namens der Eheleute unterschrieben). Die Beschwerde richtet sich gegen den im Kopf der vorliegenden Entscheidung genannten, zu diesem Antrag ergangenen Bescheid betreffend die Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte einen Verhandlungstermin für den 15.02.2017 an. Am 19.01.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein von XXXX unterschriebenes Schreiben der Eheleute XXXX ein, in dem die Zurückziehung der Beschwerde erklärt wird.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Einstellung wegen Zurückziehung der Beschwerde

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch Einzelrichter ergeben sich aus §§ 1 und 6 MOG 2007, 29 Abs. 3 AMA-G sowie §§ 6, 7 BVwGG. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben.

Nach § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann (vgl. VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111). Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm). Die vorliegende Beschwerdezurückziehungserklärung ist unmissverständlich formuliert; dass sie vom Ehemann XXXX stellvertretend für Eheleute erklärt wurde, erschließt sich daraus, dass der Betrieb von der Ehegemeinschaft geführt wird, der Ehemann bereits bei Antragseinbringung als Vertreter fungierte, diese Vertretungsbefugnis in der (von beiden Eheleuten gemeinsam verfassten) Beschwerde auch nicht bezweifelt wurde und beide Eheleute als Absender des Zurückziehungsschreibens firmieren. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist infolge der Beschwerdezurückziehung die Grundlage entzogen. Es ist daher durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen.

Dies kann ohne mündliche Verhandlung erfolgen (§ 24 Abs. 5 und Abs. 1 Z 1 VwGVG).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur Einstellung durch Beschluss bei Zurückziehung der Beschwerde zB: VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.