BVwG W225 2100319-1

W225 2100319-1Tribunal administratif fédéral19 janv. 2017

Regest

Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>Kontrolle, mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Verschulden, Vollmacht, Vorlageantrag,<br/>Zurückverweisung, Zuständigkeit

Texte intégral

BVwG W225 2100319-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W225.2100319.1.00

Spruch

W225 2100319-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Dr. Barbara Weiß LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, den Beschluss:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, die Beschwerdevorentscheidung behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Datum vom 15.04.2013 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.

Die beschwerdeführende Partei war im Antragsjahr 2013 Auftreiberin auf die Almen mit den Betriebsstättennummern XXXX, XXXX und XXXX, für die von zuständigen Almbewirtschaftern (XXXX, XXXX) bzw. dem Beschwerdeführer als Almbewirtschafter (XXXX) ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen 2013 gestellt wurden.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom XXXX, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von

EUR 784,64 gewährt. Auf Basis von 49,70 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen (durchschnittlicher Wert: 39,89) und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 19,81 ha (davon anteilige Almfutterfläche: 11,80 ha) wurde der Beihilfenberechnung - unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für Flächen, die die Mindestschlaggröße von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden kann - eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 19,67 ha (davon anteilige Almfutterfläche: 11,80 ha) zu Grunde gelegt, wobei eine beantragte und ermittelte anteilige Almfutterfläche lediglich betreffend die Alm mit der BStNr. XXXX berücksichtigt wurde. Ein Antrag auf Kompression von Zahlungsansprüchen wurde abgewiesen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 29.01.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 31.01.2014, Beschwerde und beantragte

1. den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben,

2. andernfalls den Bescheid in der Weise abzuändern, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden,

3. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und

4. die Alm-Referenzfläche festzustellen.

Begründend führte die beschwerdeführende Partei aus, dass der zuständige Almbewirtschafter (Anmerkung: wohl jener der Alm mit der BStNr. XXXX) die Almauftriebsliste nicht fristgerecht eingereicht habe und der beschwerdeführenden Partei daher keine anteilige Almfutterfläche angerechnet worden sei. Die beschwerdeführende Partei treffe daran jedoch kein Verschulden. Kürzungen und Ausschlüsse seien nicht zu verhängen. Zudem sei die verhängte Sanktion nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs auch gleichheitswidrig.

4. Mit Abänderungsbescheid (Beschwerdevorentscheidung) der AMA vom XXXX, wurde der beschwerdeführenden Partei eine EBP 2013 in Höhe von EUR 785,01 gewährt. Auf Basis von 49,69 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen (durchschnittlicher Wert: 39,91) und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 19,81 ha (davon anteilige Almfutterfläche: 11,80 ha) wurde der Beihilfenberechnung - unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für Flächen, die die Mindestschlaggröße von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden kann - erneut eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 19,67 ha (davon anteilige Almfutterfläche: 11,80 ha) zu Grunde gelegt. Eine anteilige Almfutterfläche wurde abermals lediglich betreffend die Alm mit der BStNr. XXXX berücksichtigt. Der Antrag auf Kompression von Zahlungsansprüchen wurde erneut abgewiesen.

5. Mit Schreiben vom 07.05.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 09.05.2015, stellte die beschwerdeführende Partei einen Vorlageantrag und beantragte, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

6. Mit Datum vom 06.02.2015 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt.

7. Mit Datum vom 19.03.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Nachreichung zur Beschwerdevorlage ein. Aus einem beigelegten "Report" geht hervor, dass am 04.08.2014 auf der Alm mit der BStNr.

XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden und sich eine Änderung der Zahlungsansprüche und der Flächendaten ergeben hat. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der erfolgten Vor-Ort-Kontrolle legt die AMA der Beihilfenberechnung nunmehr eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 19,24 ha (davon anteilige Almfutterfläche: 11,37 ha) zu Grunde gelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden vorgesehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 leg. cit. ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.

2. Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde frei, einen angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Da die belangte Behörde gegenständlich ihren Bescheid vom XXXX nach Einbringung eines Rechtsmittels abgeändert hat, erfolgte ihre Entscheidung im Rahmen des Abänderungsbescheids in Form einer Beschwerdevorentscheidung.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Ein derartiger Vorlageantrag erfolgte seitens der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 07.05.2014.

Durch das rechtzeitige Einbringen des Antrages auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde gemäß § 15 VwGVG an dieses übergegangen (vgl. dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) RZ 770; Faber in: Holoubek/Lang, Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013) S 308). Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zu Grunde zu legen ist (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9).

2. Zu Spruchpunkt A)

Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Aus den Ausführungen der belangten Behörde im Schreiben "Nachreichung zur Beschwerdevorlage" geht hervor, dass sich die Sachlage dahingehend geändert hat, dass auf der Alm mit der BStNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden hat. Laut den Angaben der AMA haben sich im Zuge dieser Kontrolle relevante Änderungen für die im Antragsjahr 2013 beantragte Fläche ergeben, die sich auch auf die der beschwerdeführenden Partei anrechenbaren anteiligen Almfutterfläche und in weiterer Folge auf das Ergebnis der Beihilfenberechnung auswirken. Diesen Ausführungen ist nach Durchsicht der vorgelegten Unterlagen ("Report") beizupflichten und daher davon auszugehen, dass sich Änderungen im Rahmen der Beihilfenberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2013 ergeben werden. Der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegte Sachverhalt wurde somit augenscheinlich unzureichend ermittelt.

In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich jedoch weder im Interesse der Raschheit noch ist eine solche mit einer Kostenersparnis verbunden. Die hiermit ausgesprochene Zurückverweisung der Angelegenheit dient vielmehr einer raschen und kostensparenden Erfassung und Berücksichtigung des neuen Sachverhalts.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

Die AMA wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens u.a. die Ergebnisse der erfolgten Vor-Ort-Kontrolle zu berücksichtigen und den ermittelten (geänderten) Sachverhalt dem neu zu erlassenden Bescheid zu Grunde zu legen haben. Bei der Beurteilung, welche beihilfefähige Fläche als berücksichtigungswürdig zu erachten ist, wird sie auch das diesbezüglich erstattete Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zu würdigen haben.

Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem in der Beschwerde gestellten Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Feststellung der Alm-Referenzfläche.

Auch wenn vor diesem Hintergrund auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht näher einzugehen ist, gilt es im Hinblick auf das Vorbringen, dass die beschwerdeführende Partei an einer nicht fristgerechten Abgaben der Almauftriebsliste durch den Almbewirtschafter kein Verschulden treffe, auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers ist und u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Handlungen eines Almbewirtschafters sind einem Auftreiber daher jedenfalls zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ebenfalls abgesehen werden.

3. Zu Spruchpunkt B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

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