BVwG W176 2117875-2

W176 2117875-2Tribunal administratif fédéral19 janv. 2017

Regest

Eingabengebühr, Eintragungsgebühr, Ermittlungspflicht,<br/>Gebührenbefreiung, Kassation, Liegenschaftserwerb, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Pfandrechtseintragung, Wohnbauförderung,<br/>Wohnnutzfläche

Texte intégral

BVwG W176 2117875-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W176.2117875.2.00

Spruch

W176 2117875-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über den Berichtigungsantrag (Beschwerde) der XXXX gegen den Zahlungsauftrag der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Traun vom 21.11.2013, Zl. 30 Nc 100/13f - VNR 1, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Zahlungsauftrag gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), behoben und die Angelegenheit an die Präsidentin des Landesgerichtes Linz zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit einem am 07.03.2008 beim Bezirksgericht Traun eingelangten Schriftsatz beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin auf Grundlage eines Schuldscheines vom 25.04.2008 die Einverleibung eines Pfandrechtes zu ihren Gunsten im Lastenblatt der Liegenschaft EZ XXXX, KG XXXX. Dabei wies sie auf das Bestehen einer Gebührenbefreiung gemäß § 53 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz, BGBl. Nr. 482/1984 (WFG 1984), hin.

2. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Traun vom 13.05.2008 wurde die Einverleibung des Pfandrechtes bewilligt und in der Folge im Grundbuch vollzogen.

3. Nach Überprüfung des betreffenden Grundbuchsaktes im Rahmen einer Gebührenrevision wurden der Beschwerdeführerin mit Zahlungsaufforderung vom 08.11.2013, Zl. 30 Nc 100/13f – VNR 1, die Eingabengebühr gemäß TP 9a Gerichtsgebührengesetz 1984, BGBl. 501/1984 (GGG), idHv EUR 43,-- sowie die Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 4 GGG (unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von EUR 87.100,--) idHv EUR 1046,--, somit insgesamt der Betrag von EUR 1089,-- zur Zahlung vorgeschrieben.

4. Am 15.11.2013 wurde XXXX, der Eigentümer der genannten Liegenschaft, ersucht, ehestmöglich Fotos der Kellerräume seines Wohnhauses zu übermitteln.

5. Am 17.11.2013 übermittelte XXXX acht Fotos, auf denen (abgesehen von einem Heizraum) leere Kellerräume mit Fliesenboden und weiß gestrichenen Wänden zu sehen sind.

6. Mit dem im Spruch angeführten Zahlungsauftrag schrieb die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Traun der Beschwerdeführerin die Eingabengebühr gemäß TP 9a GGG idHv EUR 43,--, die Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 4 GGG idHv EUR 1046,-- sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), idHv EUR 8,--, somit insgesamt den Betrag von EUR 1097,-- zur Zahlung vor.

Im Rahmen eines "Beisatzes" wurde dabei Folgendes ausgeführt:

"Die Wohnnutzfläche der Wohnung des Darlehensnehmers XXXX, zu D-Nr 4008338164/Fle, überschreitet die für eine Zuerkennung der Gebührenbefreiung gemäß § 53 Abs. 3 WFG 1984 gesetzlich vorgeschriebene Wohnnutzfläche von 130 m². Bei Einsichtnahme in den Einreichplan ergibt sich, dass bei Zurechnung der Kellerräume (49,15 m²) und des Vorraumes (4,06 m²) zur Wohnnutzfläche des EG und OG (123,33 m²) das Gesamtausmaß der Wohnung 176,54 m² beträgt. Vom Darlehensnehmer wurden nach Aufforderung Fotos vorgelegt, welche die Situation folgendermaßen beschreiben:

Die Kellerräume sind gefliest und die Wände weiß gestrichen. Die Elektroinstallationen sind teilweise Unterputz verlegt.

Lt. ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Kellerräume, welche sich im Wohnungsverband befinden und ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet sind, in die Gesamtwohnnutzfläche einzubeziehen. Entsprechend der derzeit geltenden Recht-sprechung des VwGH sind Räume, die der Entlastung des Wohnraumes im engeren Sinn dienen (Raum zur Aufbewahrung von Gegenständen) zur Nutzfläche hinzuzuzählen. Das gilt auch dann, wenn ein Raum kein Tageslicht hat (Stabentheiner Gerichtsgebühren E 23 zu § 53 Abs. 3 WFG 1984). Wenn ein ursprünglich auf Grund mangelnder Eignung zu Wohnzwecken nicht zur Nutzfläche zu zählender Keller- oder Dachbodenraum innerhalb von fünf Jahren ab dem maßgeblichen Stichtag so ausgestattet wird, dass er nun in die Nutzflächenberechnung einzubeziehen ist, und dadurch die Nutzflächengrenze von 130 bzw. (bei mehr als fünf im gemeinsamen Haushalte lebenden Personen 150m2) überschritten wird, führt dies nachträglich zum Wegfall der ursprünglichen Gerichtsgebührenbefreiung. Zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung gemäß § 53 Abs. 3 WFG 1984 darf jedoch die Wohnnutzfläche von 130 m² (150 m²) nicht überschritten werden.

Es wird daher ersucht, vor etwaiger Einbringung eines Berichtigungsantrages diesen Vorhalt nochmals zu überprüfen!"

7. Mit einem fristgerecht eingebrachten Schriftsatz stellte die Beschwerdeführerin einen Berichtigungsantrag, der erkennbar auf die gänzliche Behebung des Zahlungsauftrages mit der Begründung abzielt, dass eine Gebührenbefreiung gemäß § 53 Abs. 3 WFG 1984 vorliege.

8. In der Folge legte die Präsidentin des Landesgerichtes Linz den – ab 01.01.2014 als Beschwerde zu wertenden – Berichtigungsantrag samt den betreffenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012 (B-VG), geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über, sofern dieses gem. Art. 131 Abs. 2 B-VG nach dem 31.12.2013 zuständig ist.

Gemäß § 19a Abs. 13 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz idF BGBl. I Nr. 190/2013 mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen oder wieder anhängigen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht über. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Erledigung des gegenständlichen Verfahrens zuständig.

Gemäß § 19a Abs. 13 GEG entscheidet in Verfahren, die bis zum Ablauf des 31.12.2013 vom Kostenbeamten geführt wurden, nach Ablauf des 31.12.2013 die nach § 6 Abs. 1 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 zuständige Behörde. Diese Behörde entscheidet auch in allen noch oder wieder in erster Instanz anhängigen Verfahren und über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in solchen Verfahren. Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GEG ist der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz die zuständige Behörde für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Im Falle einer Zurückverweisung der Angelegenheit nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist damit der Präsident des entsprechenden Gerichts erster Instanz für das fortgesetzte Verfahren zuständig.

1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Zu Spruchpunkt A):

2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):

"Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer ‚Delegierung‘ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."

2.2.1. Gemäß § 53 Abs. 3 WFG 1984 sind Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, von den Gerichtsgebühren befreit. Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 130 m², bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen 150 m² nicht übersteigt.

Gemäß Abs. 4 leg.cit. ist für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nach Abs. 3 der Zeitpunkt maßgeblich, in dem gemäß § 2 des Gerichtsgebührengesetzes die Gebührenpflicht begründet würde. Fällt aber eine dieser Voraussetzungen innerhalb von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt weg, so entfällt damit auch die Gebührenbefreiung nach Abs. 3.

Gemäß § 2 Z 4 GGG entsteht die Gebührenpflicht hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung.

2.2.2. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.01.2013, 2010/16/0091) ergibt sich, dass als Nutzfläche die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen anzusehen ist. Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Terrassen sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb einer Wohnung sind bei der Berechnung der Wohnnutzfläche nicht zu berücksichtigen. Kellerräume, die ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet sind und – wie etwa bei einem Einfamilienhaus – nur von einer Familie oder deren Gästen oder Mietern benützt werden, sind bei der Wohnnutzfläche zu berücksichtigen. Räume, die der Entlastung des Wohnraumes im engeren Sinn dienen (Raum zur Aufbewahrung von Gegenständen), zählen zur Nutzfläche.

Für die Frage, ob die Kellerräume für Wohnzwecke geeignet sind, ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Einrichtungen in Verbindung mit dem Schlafen, Kochen, Essen und der Unterbringung und Aufbewahrung von Kleidung und Wäsche um eine üblicherweise menschlichen Wohnzwecken dienende Einrichtung handelt, wodurch auch ein entsprechend ausgestatteter Kellerraum eine gewisse Eignung zur Befriedigung menschlicher Wohnbedürfnisse gewinnt (VwGH 02.07.2015, 2013/16/0143). Für die Beurteilung dieser Frage kommt es nicht nur auf die Ausstattung der Kellerräume, sondern auch auf deren (tatsächliche) Nutzung an (VwGH 29.04.2014, 2012/16/0242).

2.3. Vor dem Hintergrund der angeführten Rechtsgrundlagen und der dazu ergangenen Judikatur gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass im behördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen wurden:

Auf den (mit Fliesenboden versehene – [mit Ausnahme des Heizraumes] leere – Räume zeigenden) Fotos, die offenbar knapp vor Erlassung des angefochtenen Zahlungsauftrages gemacht wurden, ist eine Einrichtung, durch die Kellerräume nach der zuvor darstellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Eignung zur Befriedigung menschlicher Wohnbedürfnisse gewinnen, nicht ohne weiteres ersichtlich; insbesondere sind keine Kästen oder Möbelstücke zu sehen.

Daher durfte die belangte Behörde nicht bereits aufgrund dieser Fotos annehmen, dass im gegenständlichen Fall eine Befreiung nach § 53 Abs. 3 WFG 1984 – in Hinblick auf Abs. 4 dieser Bestimmung – nicht vorliegt.

Dass die Kellerräume zum genannten Zeitpunkt leer waren, schließt aber weder aus, dass sie zu einem früheren, und zwar innerhalb des maßgeblichen Zeitraumes von fünf Jahren nach Einverleibung des Pfandrechtes gelegenen Zeitpunkt in einer Weise ausgestattet waren, dass sie – als für Wohnzwecke geeignet – in die Wohnnutzfläche einzuzurechnen sind, noch dass dies aufgrund ihrer faktischen Nutzung (im genannten Zeitraum) angenommen werden müsste.

Die belangte Behörde hat es jedoch unterlassen, dazu Ermittlungen anzustellen und in ihrer Entscheidung entsprechende Feststellungen zu treffen.

Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine Beurteilung der Frage, ob der bekämpfte Zahlungsauftrag zu Recht ergangen ist, notwendig. Da zu den offenen Fragestellungen umfassende Sachverhaltsermittlungen – etwa die Einvernahme einer Person, die über diese Fragen Auskunft geben kann (wofür insbesondere XXXX in Betracht kommt) – erforderlich sind, macht das Bundesverwaltungs-gericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch.

Der angefochtene Zahlungsauftrag war daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an die Präsidentin des Landesgerichtes Linz zurückzuverweisen.

Im fortgesetzten Verfahren werden die zuvor angeführten Ermittlungen anzustellen sein.

3. Zu Spruchpunkt B):

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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