BVwG L521 2142835-1

L521 2142835-1Tribunal administratif fédéral19 janv. 2017

Regest

Drohungen, Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz,<br/>subjektive Furcht

Texte intégral

BVwG L521 2142835-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:L521.2142835.1.00

Spruch

L521 2142835-1/4E

L521 2142836-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. ) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2016, Zl. 1088760005-151376451, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. ) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2016, Zl. 1088759309-151376443, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Erstbeschwerdeführer stellte im Gefolge seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 16.09.2015 mit seinem mitgereisten Bruder, dem Zweitbeschwerdeführer, vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien am 25.09.2015 gab der Erstbeschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei XXXX in Bagdad geboren, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem der schiitischen Glaubensrichtung sowie ledig. Seine Mutter und seine Geschwister wären mit Ausnahme des Zweitbeschwerdeführers im Irak wohnhaft, der Vater bereits verstorben. Im Irak habe er zuletzt als Polizist gearbeitet.

Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst vor, den Irak am 01.09.2015 gemeinsam mit dem Zweitbeschwerdeführer per Flugzeug legal von Bagdad ausgehend in die Türkei verlassen zu haben. Nach einem kurzen Aufenthalt sei er auf dem Seeweg nach Griechenland gelangt und von dort mit verschiedenen Verkehrsmitteln und teilweise zu Fuß nach Österreich gereist.

Zu den Gründen seiner Ausreise aus dem Heimatland befragt, führte der Erstbeschwerdeführer aus, die Milizen des Islamischen Staates hätten ihn als Spion angesehen und ihn mit dem Tode bedroht. Aus dem Polizeidienst sei er entlassen worden.

1.2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Erstbeschwerdeführer am 20.07.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen.

Zur Person befragt gab der Erstbeschwerdeführer an, der arabischen Volksgruppe anzugehören und schiitischen Glaubens zu sein. Er habe in Bagdad zwölf Jahre die Schule besucht, ohne mit Matura abzuschließen. Seit dem Jahr 2003 habe er als Polizist gearbeitet und zumeist Personenkontrollen bei Gebäuden durchgeführt. In Bagdad habe er zuletzt im Bezirk XXXX gelebt und die Stadt am 30.08.2015 legal mit dem Zweitbeschwerdeführer im Luftweg verlassen.

Die Fragen, ob er im Irak Schwierigkeiten bei der Ausreise oder Probleme mit den dortigen Behörden gehabt habe, in seiner Heimat politisch tätig gewesen sei oder einer politischen Partei angehört habe, verneinte der Erstbeschwerdeführer.

Zu den Gründen der Antragstellung befragt gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe am 14.08.2015 einen Drohanruf erhalten und am Tag darauf ein Kuvert mit einer Patrone zuhause aufgefunden. Er habe keine andere Möglichkeit gesehen, außer das Land zu verlassen.

Für den Fall der Rückkehr befürchte er den Tod.

Der gegenständlich relevante Teil der Einvernahme gestaltete sich ausweislich der Niederschrift wie folgt:

"[...]

F: Können Sie mir sagen, warum Sie Ihre Heimat verließen und in Österreich einen Asylantrag stellen? Nennen Sie ihre konkreten und ihre individuellen Fluchtgründe dafür?

A: Ich bin Polizist und habe in mehreren Behörden gearbeitet, bis ich schließlich im Kommunikationsministerium landete. Dort habe ich Personenchecks durchgeführt. Ich erhielt am 14. August 2015 einen Drohanruf. Er meinte du bist ein Verräter und ein Spion. Ich habe ganz einfach aufgelegt. Am nächsten Tag fand ich ein Kuvert mit einer Patrone bei mir zu Hause. Dann war ich am selben Tag bei der Polizei und erstattete Anzeige. Der Richter gab eine Anweisung, dass wir von der Polizei bei dem Auszug aus unserem Haus unterstützt werden. Wir zogen zu meiner Schwester. Wir konnten das Haus nicht verlassen. Es gab keine andere Möglichkeit für uns, als das Land zu verlassen. Das haben wir auch getan.

F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?

A: Nein.

F: Möchten Sie noch etwas ergänzen?

A: Mein Leben ist in Gefahr.

F: Wie oft wurden Sie bedroht?

A: Einmal, das war telefonisch. Befragt gebe ich an, dass das am 14.08.2015 war. Das Kuvert fand meine Mutter am nächsten Tag.

F: Was machten Sie in dem Moment als Sie den Anruf bekamen.

A: Ich sah, dass mein Handy läutet und habe abgehoben

F: Wiederholung der Frage

A: Ich war in der Pause. Ich bin gesessen.

F: Wo sind Sie gesessen?

A: Bei mir zu Hause.

F: Beschreiben Sie die Situation genauer was haben Sie gemacht?

A: Ich sitze zu Hause und bekam einen Anruf

F: Wiederholung der Frage!

A: Ich habe ferngesehen und bekam den Anruf.

F: Was haben Sie genau geschaut?

A: Ich weiß es nicht.

F: Beschreiben Sie bitte den Anruf genau.

A: Am Anfang hat er geschimpft. Ich habe Hallo gesagt wer spricht. Er sagte ich wäre ein Verräter. Ich fragte immer wieder wer bist du wer spricht. Er schimpfte weiter. Ich legte auf.

F: Was wollte der Anrufer?

A: Er hat nicht mehr gesagt.

F: Wissen Sie wer Sie angerufen hat.

A: Nein.

F: Beschreiben Sie bitte seine Stimme.

A: Es ist eine männliche, nicht alte Stimme. Sie war laut. Das war es.

F: Wie lange dauert Ihre Pause in der Arbeit?

A: Wir haben drei Stunden Dienst und drei Stunden Pause. Ich bekam den Anruf aber an einem meiner freien Tage.

F: Wie spät war es, als Sie angerufen wurden?

A: Es war ca. 11 oder 12 mittags.

F: Wie lange arbeiten Sie pro Tag? Nennen Sie mir Ihre Arbeitszeiten.

A: Wir arbeiten 48 Stunden im Dienst und 48 Stunden Pause. Von den 48 Stunden Dienst habe ich jeweils 3 Stunden Dienst und drei Stunden Pause.

F: Wie lange dauerte das Telefonat.

A: Weniger als eine Minute.

F: Haben Sie jemals wieder einen Anruf von dieser Person bekommen?

A: Nein, am nächsten Tag haben wir das Kuvert erhalten und ich zerstörte meine SIM Karte.

F: Wie können Sie aufgrund des Anrufs auf eine gegen Sie gerichtete Drohung schließen?

A: Weil er mich einen Verräter genannt hat. Das hat sich bestätigt, da wir am nächsten Tag das Kuvert erhielten.

F: Wie können Sie ausschließen, dass es sich bei der von Ihnen geschilderten Handlung nicht um einen Scherz handelt?

A: Am Anfang dachte ich es wäre ein Scherz. Aber als ich die Patrone sah wusste ich es ist ernst. Wenn das ein Scherz gewesen wäre, hätte man uns das früher oder später gesagt.

F: Haben Sie eine Vermutung wer Sie angerufen haben könnte?

A: Ich weiß es nicht. Aber in unserem Stadtteil leben viele Schiiten. Die haben Milizen. Das ist aber nur eine Vermutung.

F: Haben Sie jemaden von dem Anruf erzählt?

A: Ich habe es der Familie erzählt. Befragt gebe ich an, dass ich meine Familie über dan Anruf informierte nachdem ich das Kuvert erhielt.

F: Hat man von Ihnen etwas verlangt oder eine Forderung gestellt?

A: Nein. Er hat mich nur beschimpft.

F: Haben Sie eine Vermutung warum Sie den Anruf bekommen haben?

A: Ich vermute, dass man mich angerufen hat weil ich und mein Bruder im Ministerium arbeiten. Man hat vermutet, dass wir Informationen weitergeben.

F: Wieso vermuten Sie das?

A: Weil seit 2003 Leute umgebracht werden weil man sie als Verräter und Spione bezeichnet.

F: Wie schließen Sie darauf, dass man vermutet hat, dass Sie Informationen weitergeben?

A: Wenn jemand in einer Behörde arbeitet, möchten viele dass man gekündigt oder umgebracht wird, damit man einen anderen Mitarbeiter mit einer bestimmten parteipolitischen Ausrichtung die freie Stelle zur Verfügung stellen kann.

Vorhalt: Ihre Tätigkeit als Sicherheitsbeamter hat aber weder etwas mit Parteipolitik zu tun, noch wären Sie im Stande an interne Informationen zu kommen oder diese weiterzureichen. Was sagen Sie dazu?

A: Das ist richtig. Aber alle in der Polizei oder im Militär gehören einer Partei an.

F: Welcher Partei gehörten Sie an?

A: Ich gehörte keiner an.

F: Sie meinten aber gerade, dass alle Polizisten einer Partei angehören Was sagen Sie dazu?

A: Ja, ich bekam immer die schlechtesten Aufgaben weil ich keiner Partei angehörte.

F: Wie können Sie erahnen, dass der Anruf etwas damit zu tun hat?

A: Wie ich sagte ich fand ein Kuvert mit einer Patrone am nächsten Tag.

F: Wiederholung der Frage! Wie können Sie aufgrund einer gefundenen Patrone darauf schließen, dass Sie aus parteipolitischen Gründen oder aufgrund des Weiterreichens von Informationen bedroht werden.

A: Bei uns wird jeder der eine Patrone bekommt umgebracht.

F: Das war nicht meine Frage! Beantworten Sie die Frage.

A: Weil mein Bruder auch im Ministerium arbeitet und ich dort den Sicherheitscheck mache.

Vorhalt: Sie haben weder eine persönliche Bedrohung geschildert, noch einen Grund für eine gegen Sie gerichtete Drohung schildern können. Was sagen Sie dazu?

A: Meine persönliche Bedrohung ist der Anruf.

F: Sie sagten aber Sie wurden nur beschimpft.

A: Ja, er nannte mich Verräter und Spion. Er wollte noch sagen "Du wirst..." und dann habe ich aufgelegt. Am nächsten Tag wusste ich dass wir bedroht werden.

F: Warum haben Sie nicht zurückgerufen?

A: Bei der Polizei haben wir versucht die Person anzurufen. Seine Handy war allerdings ausgeschaltet.

F: Wie wurden Sie von der Polizei nach Hause geleitet?

A: Es waren drei Polizeiautos, die uns nach Hause brachten. Sie brachten uns auch zu meiner Schwester.

F: Wurden Sie danach jemals wieder bedroht?

A: Nein. Wir haben die Wohnung nicht verlassen. Ich habe einmal gehört, dass jemand umgebracht wurde nachdem er eine Patrone erhielt.

F: Wurden andere Familienmitglieder jemals bedroht?

A: Die Kugel betrifft die ganze Familie. Sonst wurde niemand von meiner Familie jemals bedroht.

F: Erzählen Sie mir von der Bedrohung gegen Ihren Bruder.

A: Er erhielt zwei Anrufe. Danach fanden wir die Kugel.

F: Wann erhielt er die Anrufe?

A: Einen oder zwei Tage vor mir.

F: Können Sie diesbezüglich noch weitere Angaben machen.

A: Ich weiß nicht was genau geschah.

F: Wo leben Ihre Geschwister zurzeit?

A: Manche sind verheiratet und leben bei sich zu Hause. Meine Mutter, XXXX leben zurzeit bei XXXX. Befragt gebe ich an, dass XXXX in XXXX lebt weil er mit meiner Cousine verheiratet ist. Mein Bruder XXXX lebt in XXXX. Das ist in Bagdad.

Vorhalt: Ihr Bruder gab an, dass alle Ihre Geschwister zurzeit bei Ihrer Schwester XXXX leben. Was sagen Sie dazu?

A: Er sollte genau so sein wie ich sagte. Diejenigen, die zurzeit nicht bei meiner Schwester leben, wohnten schon immer dort wo Sie jetzt leben.

F: Wo lag der Brief, als ihn Ihre Mutter fand?

A: In der Garage.

F: Wieso glauben Sie hat man Ihre Familienangehörigen nach dem Ereignis nie persönlich bedroht?

A: Ich weiß nicht, ob sie jemals bedroht wurden. Solche Nachrichten geben sie uns nicht.

F: Geht es Ihrer Familie gut?

A: Meinen Sie wirtschaftlich?

F: Gesundheitlich, finanziell, seelisch.

A: Sicherheitsmäßig und finanziell schaut es schlecht aus. Befragt gebe ich an, dass meine Mutter alt und schwach ist. Sonst geht es ihnen gesundheitlich gut. Ich habe aber einen behinderten Bruder XXXX. Die rechte Seite seines Körpers ist seit Geburt gelähmt.

F: Arbeiten Ihre Geschwister?

A: XXXX ist Lehrerin. XXXX ist Lehrerin.

F: Wie geht es den Geschwistern, die nicht bei XXXX leben?

A: Jeder arbeitet für seine eigenen Kinder. Samed arbeitet an der Baustelle. XXXX macht jeden Tag etwas anderes, verdient dabei genug Geld um seine Familie zu erhalten.

F: Wie erklären Sie, dass Ihre gesamte Familie im Irak bis heute von jeglicher persönlichen Bedrohungshandlung verschont blieb?

A: Sie haben natürlich Angst aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage.

F: Was befürchten Sie im Falle der Rückkehr in den Irak?

A: Ich würde umgebracht werden.

F: Von wem würden Sie umgebracht werden?

A: Ich weiß es nicht, das kann ein jeder machen.

F: Sie können auch in Österreich von Menschen umgebracht werden. Haben Sie konkret vor irgendeiner Person Angst?

A: Ja, ich habe Angst vor der Person, die mich angerufen hat. Ich weiß nicht zu welcher Gruppe er gehört.

[...]

F: Warum sind Sie umgezogen?

A: Weil wir bedroht wurden zogen wir zu meiner Schwester.

F: Sie lebten bei Ihrer Schwester in Sicherheit. Können Sie weiterhin bei ihr wohnen?

A: Wir haben das Haus nicht einmal verlassen. Wir hatten Angst.

Vorhalt: Aufgrund der Tatsache, dass weder Sie noch ein anderes Familienmitglied nach dem Umzug bedroht wurde kann man darauf schließen, dass die Bedrohungshandlung gegen Sie und Ihre Familie endete und Sie deshalb weiterhin im Irak leben können. Was sagen Sie dazu?

A: Nein. Das ändert nichts an der Sache. Man kann uns trotzdem töten.

F: Was steht in der Anzeige die Sie bei der Polizei erstatteten?

A: Dass wir telefonisch bedroht wurden und eine Patrone im Kuvert erhielten und dass wir von der Polizei nach Hause geleitet werden.

[...]"

Im Rahmen der Einvernahme brachte der Erstbeschwerdeführer im Übrigen einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis in Kopie, einen irakischen Personalausweis in Kopie, einen irakischen Meldezettel in Kopie sowie eine Grundversorgungskarte und ein Abschlusszeugnis der Polizei in Kopie in Vorlage.

1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2016, Zl. 1088760005-151376451, wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Erstbeschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.11.2017 erteilt (Spruchpunkt III).

Begründend führte die belangte Behörde nach der Wiedergabe der Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person aus, der Erstbeschwerdeführer habe in unglaubwürdiger Weise behauptet, von einer ihm unbekannten Person, deren Gruppenzugehörigkeit er nicht kenne, telefonisch bedroht worden zu sein sowie dass seine Mutter ein Kuvert mit einer Patrone vorgefunden habe. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführers im Irak einer individuellen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war bzw. eine solche zukünftig zu befürchten hätte.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Erstbeschwerdeführers zugrunde (vgl. die Seiten 15-53 des angefochtenen Bescheides).

Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, der Erstbeschwerdeführer habe seine Ausführungen kurz und allgemein gehalten. Seine Angaben hätten sich als nicht substantiiert und ohne Logik erwiesen. Es sei nicht nachvollziehbar wie ein Sicherheitsbeamter, der lediglich mit der Durchführung von Sicherheitschecks beauftragt ist, an sensible Information gelangen soll, um anschließend beschuldigt zu werden, Informationen weiterzureichen. Ebenso sei der Erstbeschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, konkrete Angaben über die Fluchtgründe seines Bruders, des Zweitbeschwerdeführers, zu machen. Im Hinblick auf den Drohanruf sei der Erstbeschwerdeführer nicht im Stande gewesen, konkrete Ausführungen zu machen. Er habe weder den Anruf beschreiben können, noch angeben können, was er zum Zeitpunkt des Anrufs gemacht habe.

In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der Erstbeschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, zumal die behaupteten Fluchtgründe mangels glaubwürdigen Vorbringens nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden hätten können, sodass auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen sei. Folglich sei kein internationaler Schutz zu gewähren. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage im Irak sei dem Erstbeschwerdeführer dessen ungeachtet der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

1.4. Mit Verfahrensanordnung vom 28.12.2016 wurde dem Erstbeschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

1.5. Gegen Spruchpunkt I des dem Erstbeschwerdeführer am 16.11.2016 persönlich zugestellten Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege der bevollmächtigten Rechtsvertretung fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens moniert und beantragt, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des ersten Spruchpunktes zu beheben und dem Erstbeschwerdeführer Asyl zu gewähren sowie eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Begründend führt der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen aus, der angefochtene Bescheid enthalte unzureichende Feststellungen zur Lage im Irak, da die getroffenen Feststellungen sich nicht auf das Fluchtvorbringen beziehen würden. Bei Regierungsangestellten handle es sich um Personen, die systematisch von regierungsfreundlichen Gruppierungen verfolgt würden. In rechtlicher Hinsicht erweise sich die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides als unrichtig, da der Erstbeschwerdeführer für die Regierung gearbeitet habe und er deshalb von einer militanten Organisation bedroht worden sei, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids wird in der Rechtsmittelschrift nicht beanstandet.

2.1. Der Zweitbeschwerdeführer stellte im Gefolge seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet gemeinsam mit seinem mitgereisten Bruder, dem Erstbeschwerdeführer, am 16.09.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien am 25.09.2015 gab der Zweitbeschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei XXXX in Bagdad geboren, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem der schiitischen Glaubensrichtung sowie geschieden. Seine Mutter und seine Geschwister wären mit Ausnahme des Erstbeschwerdeführers im Irak wohnhaft, der Vater bereits verstorben. Im Irak habe er zuletzt als Beamter gearbeitet.

Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Zweitbeschwerdeführer zusammengefasst vor, den Irak am 01.09.2015 gemeinsam mit seinem Bruder, dem Erstbeschwerdeführer, per Flugzeug legal von Bagdad ausgehend in die Türkei verlassen zu haben. Nach einem kurzen Aufenthalt sei er auf dem Seeweg nach Griechenland gelangt und von dort mit verschiedenen Verkehrsmitteln und teilweise zu Fuß nach Österreich gereist.

Zu den Gründen seiner Ausreise aus dem Heimatland befragt, führte der Zweitbeschwerdeführer aus, die Milizen des Islamischen Staates hätten ihn als Spion angesehen und ihn mit dem Tode bedroht.

2.2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Erstbeschwerdeführer am 20.07.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen.

Zur Person befragt gab der Zweitbeschwerdeführer an, der arabischen Volksgruppe anzugehören und schiitischen Glaubens zu sein. Er habe in Bagdad zwölf Jahre die Schule besucht und diese mit Matura abgeschlossen. Danach habe er technisches Kolleg besucht und Mechanik studiert und abgeschlossen. Seit dem Jahr 2000 habe er bis zur Ausreise als Beamter im Ministerium für Kommunikation gearbeitet. In Bagdad habe er zuletzt im Bezirk XXXX gelebt und die Stadt am 30.08.2015 legal mit dem Erstbeschwerdeführer im Luftweg verlassen. Von seiner vormaligen Ehefrau sei er geschieden, die gemeinsame Tochter lebe bei der Mutter, welche auch die Obsorge für das Kind innehabe.

Die Fragen, ob er im Irak Schwierigkeiten bei der Ausreise oder Probleme mit den dortigen Behörden gehabt habe, in seiner Heimat politisch tätig gewesen sei oder einer politischen Partei angehört habe, verneinte der Zweitbeschwerdeführer.

Zu den Gründen der Antragstellung befragt gab der Zweitbeschwerdeführer an, am 13.08.2015 einen Drohanruf erhalten zu haben. Der Anrufer habe ihn als Verräter beschimpft und mit dem Tod bedroht. Einen weiteren solchen Anruf habe er am 14.08.2015 erhalten und einen Tag darauf habe seine Mutter einen Drohbrief gefunden.

Für den Fall der Rückkehr befürchte er, von Milizen oder Angehörigen des Islamischen Staates getötet zu werden.

Der gegenständlich relevante Teil der Einvernahme gestaltete sich ausweislich der Niederschrift wie folgt:

"[...]

F: Können Sie mir sagen, warum Sie Ihre Heimat verließen und in Österreich einen Asylantrag stellen? Nennen Sie ihre konkreten und ihre individuellen Fluchtgründe dafür?

A: Ich habe am 13.08.2015 einen Drohanruf erhalten. Einer hat gesagt ihr seid Verräter. Das war zu Mittag. Er meinte Ihr gehört umgebracht. Er meinte ich arbeite im Kommunikationsministerium und würde Informationen weiterleiten. Am 14.08.2015 erhielt ich nochmals einen Anruf. Er meinte wir müssen unser Haus verlassen sonst werden wir umgebracht. Am 15.08.2015 am Morgen fand meine Mutter bei der Garage einen Brief. Ich und mein Bruder XXXX nahmen den Brief mit zur Polizei und erstatteten Anzeige. Die Anzeige wurde an den Richter weitergeleitet. Wir warteten in der Polizeiinspektion. Der Richter schickte zwei große Polizeiautos und ein kleines vorbei um uns nach Hause zu geleiten, damit wir unsere Sachen packen können und das Haus verlassen. Wir zogen zu meiner Schwester XXXX nach Hause. Danach entschlossen wir uns das Land zu verlassen weil wir wurden bedroht. Am 30. August Spätnachmittag gingen ich und mein Bruder zum Flughafen gefahren um das Land zu verlassen.

F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?

A: Nein.

F: Möchten Sie noch etwas ergänzen?

A: Nur, dass ich mit dem Tod bedroht wurde. In unserem Land herrschen nur noch Die Milizen oder ISIS.

Anm: Die Niederschrift wird rückübersetzt und vom ASt. unterschrieben. Eine Pause wird abgehalten von 11:10 Uhr bis 11:20.

F: Wie viele Drohanrufe haben Sie erhalten?

A: Insgesamt zwei Anrufe.

F: Haben Sie die Nummer erkannt?

A: Das war eine normale Nummer, ich habe sie nicht gekannt. Vor lauter Aufregung habe ich meine SIM Karte zerbrochen und weggeschmissen. Befragt wann das war, gebe ich an dass ich das gleich nach der Anzeige gemacht habe.

F: Von wem wurden diese Anrufe getätigt.

A: Ich kenne die Person nicht. Es war ein Mann und hat sich nicht alt angehört.

F: Was genau hat dieser unbekannte Mann gesagt?

A: Er meinte wir sind Verräter. Er würde unsere Information an den anderen weitergeben.

F: Wer sind "wir"?

A: Die Leute die im Ministerium arbeiten. Mein Bruder der Polizist arbeitet auch im Ministerium.

F: An wen war die Drohung gerichtet?

A: An mich und meinen Bruder.

F: Wer ist "der Andere"?

A: Ich weiß das nicht. Ich habe ihn gefragt wer er ist und wer der Andere ist aber er hat mir keine Antwort gegeben.

F: Hat er noch irgendetwas anderes gesagt?

A: Nein.

F: Wie lange dauerte das erste Telefonat?

A: Ca. eine Minute lang. Wie gesagt mehr hat er nicht gesagt.

F: Wie lange dauerte das zweite Telefonat?

A: Das war nur ein bisschen länger. Es wurde vielleicht ein Satz mehr gesprochen.

F: Was hat die Person im zweiten Telefonat gesagt?

A: Er meinte ich habe dir schon gesagt dass ich deine Informationen weiterleite und sagte wir sind tot.

F: Hat der Mann noch etwas gesagt?

A: Er hat gesagt er wird uns umbringen und unser Haus in Brand setzen.

F: Wen wird er umbringen?

A: Er hat keine Namen genannt. Aber er hat meine Familie gemeint.

F: Hat dieselbe Person Sie beim zweiten Mal angerufen?

A: Ja, es war dieselbe Person.

F: Was gab die Person als Grund an Sie umzubringen?

A: Weil wir in dem Ministerium arbeiten und er glaubt wir würden die Informationen weiterleiten

Vorhalt: Ihre Angaben sind extrem vage. Von welchen Informationen sprechen Sie? Machen Sie bitte konkrete Angaben.

A: Im Kommunikationsministerium werden die Daten von allen Personen mit Telefonnummern gespeichert, sprich Name, Adresse, Geburtsdatum etc. Befragt gebe ich an, dass mir die Person unterstellte die Daten weiterzuleiten.

F: An wen würden Sie diese Daten weiterleiten?

A: Bei uns gibt es Milizen, Parteien und die Al Qaida und ISIS. Ich weiß aber aufgrund einer Telefonnummer oder eines Namens noch lange nicht, ob jemand zu einer Miliz gehört oder nicht.

F: Haben die Unterstellungen der Person der Wahrheit entsprochen.

A: Nein, ich habe Daten nie weitergeleitet. Das darf man nicht machen aus Datenschutzgründen.

F: Woher hat die Person Ihre Nummer gehabt?

A: Bei uns im Irak werden Telefonnummern andauernd weitergegeben. Ich schätze also es waren Freunde oder Freunde von Freunden. Genau weiß ich das aber nicht. Ich hatte in meinem Handy ca. 40 Kontaktpersonen.

F: Hat die Person Ihren Namen gekannt?

A: Nein, die Person hat meinen Namen nicht erwähnt. Befragt gebe ich an, dass er auch nicht den Namen meines Bruders erwähnte. Er meinte nur "du und dein Bruder".

F: Was genau steht in Ihn der Anzeige, deren Kopie Sie vorlegten?

A: Dass ich eine Anzeige aufgrund einer telefonischen Bedrohung erstattete und einen Brief bekommen habe mit einer Patrone und dass mein Haus in Brand gesetzt werden würde wenn ich es nicht verlassen würde. Der Richter hat entschieden, dass die Polizei uns nach Hause begleitet um uns beim Auszug zu unterstützen.

F: Wer wohnte vor dem Auszug in Ihrem Haus?

A: Ich, meine Mutter, mein Bruder XXXX, mein Bruder XXXX, meiner Schwester XXXX und XXXX.

F: Wer aller zog aus Ihrem Haus aus?

A: Wir zogen alle aus.

F: Wohin zogen Sie?

A: Zu meiner Schwester XXXX. Befragt gebe ich an, dass sie auch in XXXX wohnt aber am anderen Ende der Stadt.

F: Wohnt die Schwester immer noch dort?

A: Ja. Befragt gebe ich an, dass zurzeit alle meine Geschwister und meine Mutter noch im Haus meiner Schwester wohnen.

Vorhalt: Sie gaben vorhin aber zu Protokoll, dass Ihre Geschwister zurzeit in XXXX wohnen. Nun geben Sie an, sie würden bei Ihrer Schwester leben. Was sagen Sie dazu?

A: Ich meinte Sie wären alle in XXXX geboren. Sie leben aber alle zurzeit bei meiner Schwester.

F: Was ist mit Ihrem Haus danach geschehen?

A: Es ist nun ein leeres Haus.

F: Woher wissen Sie das?

A: Das ist doch logisch. Wir haben es verlassen. Nun ist es leer.

F: Wo befindet sich der Brief von dem Sie sprachen?

A: Der ist bei der Polizei. Die Polizei hat den Brief behalten.

F: Haben Sie keine Kopie verlangt?

A: Nein.

F: Wurden Sie oder ein Familienmitglied nachdem Sie umgezogen sind jemals persönlich bedroht?

A: Nein, weil ich mich versteckt habe und gleich am 30.08.2015 das Land verlassen habe.

F: Wurde ein Familienmitglied vor dem Auszug jemals persönlich bedroht?

A: Nur ich und mein Bruder wurden bedroht.

Vorhalt: Sie haben bis jetzt nicht erwähnt, dass auch Ihr Bruder persönlich bedroht wurde. Was sagen Sie dazu?

A: Er wurde auch bedroht weil wir arbeiten im Ministerium und die Person meinte immer uns beide.

F: Sie meinten aber Sie wurden angerufen nicht Ihr Bruder. Wurde Ihr Bruder persönlich bedroht?

A: Er wurde auch angerufen.

F: Bitte erzählen Sie mir alles über die persönlichen Bedrohungen gegen Ihren Bruder.

A: Mein Bruder erzählte mir einen Tag nach meinem Anruf am 14.08.2015 dass man ihn am selben Tag über das Telefon bedroht hat.

F: Können Sie noch weitere Angaben machen?

A: Er wusste ich wurde ich bedroht und meinte, gut ich wurde jetzt auch bedroht. Als wir den Brief erhalten haben wussten wir dass wir uns in einer gefährlichen Lage befanden.

F: Wie erklären Sie, dass kein weiteres Familienmitglied persönlich bedroht wurde.

A: Nur mein Bruder und ich arbeiten im Ministerium.

F: Was stand genau in dem Brief?

A: Es war ein leeres Kuvert mit einer Patrone darin.

F: Was war das für eine Patrone?

A: Das war die Munition einer Kalaschnikow.

F: An wen waren die Drohungen in den Telefonaten gerichtet?

A: Die Drohungen waren an mich, meinen Bruder und die gesamte Familie gerichtet.

F: Warum sind dann nur Sie und Ihr Bruder geflohen?

A: Wenn es möglich wäre hätte ich die gesamte Familie mitgenommen.

F: Geht es Ihrer Familie gut?

A: Naja es geht.

F: Bitte machen Sie konkrete Angaben.

A: Die Sicherheit ist schlecht. Sie sind bedroht weil ich bedroht bin. Wirtschaftlich geht es uns auch nicht gut.

F: Warum meinen Sie hat man Sie oder Ihre Familienangehörigen nach dem Auszug nie wieder bedroht?

A: Weil sie das Haus meiner Schwester nie verlassen haben. Ich war mit meinem Bruder 15 Tage dort bis wir geflohen sind.

F: Haben Sie innerhalb der 15 Tage das Haus verlassen?

A: Überhaupt nicht. Befragt gebe ich an, dass nur meine Schwester XXXX das Haus verließ um Besorgungen zu tätigen.

F: Haben Ihre Familienangehörigen nach Ihrer Ausreise aus dem Irak das Haus Ihrer Schwester jemals verlassen?

A: Das weiß ich nicht. Wenn ich mit ihnen spreche sagen sie mir immer es geht ihnen gut, aber ich weiß sie lügen.

Vorhalt: Es ist nicht realistisch, dass Ihre gesamte Familie bis auf Ihre Schwester XXXX das Haus seit Ihrer Ausreise im August 2015 nicht verlassen hat. Was sagen Sie dazu?

A: Ich weiß nicht ob sie das Haus verlassen oder nicht. Immer wenn ich anrufe frage ich nur ob es ihnen gut geht. Ab und zu müssen sie aber hinaus, um meine Mutter ins Krankenhaus zu bringen.

Vorhalt: Ihre Familie blieb bis heute unversehrt. Was sagen Sie dazu?

A: Ja Gott sei Dank ist nichts passiert. Wir sind nur umgezogen.

Vorhalt: Das heißt also, dass mit der Übersiedelung die Bedrohung an Sie und Ihre Familie eingestellt wurde. Was sagen Sie dazu?

A: Nein. Die Gefahr betrifft mich und meinen Bruder XXXX.

Vorhalt: Sie meinten aber vorhin, dass sich die Drohungen an Sie und Ihre gesamte Familie richteten. Das heißt also, dass alle in Gefahr wären. Was sagen Sie dazu?

A: Ja, wenn man einen Brief mit einer Patrone bekommt heißt das, dass die ganze Familie bedroht ist.

Vorhalt: Ihre Familie blieb bis heute unversehrt. Sie meinten es geht Ihnen gut, und dass seit dem Auszug keine Bedrohungshandlungen mehr gesetzt wurden. Die Behörde schließt daraus, dass Sie durch den Umzug keiner Gefahr mehr ausgesetzt sind. Was sagen Sie dazu?

A: Die Gefahr für mich und meinen Bruder besteht noch. Befragt gebe ich an, dass meine Familie auch in Gefahr ist.

F: Ihre Familie wurde aber nicht bedroht. Wieso sollten sie in Gefahr sein?

A: Wenn man einen Brief mit einer Patrone bekommt heißt das, dass die ganze Familie bedroht ist.

F: Was verlangte die unbekannte Person am Telefon von Ihnen?

A: Er meinte wir sind Verräter und wir geben die Informationen weiter.

F: Hat man etwas von Ihnen etwas verlangt oder Sie zu etwas aufgefordert?

A: Nein, er meinte nur wir wären tot.

Vorhalt: Sie meinten aber vorhin, dass man sehr wohl von Ihnen verlangt hat das Haus zu verlassen. Jetzt sagen sie, dass man von Ihnen nichts verlangt hat. Was sagen Sie dazu?

A: Ich habe das nicht genau verstanden, deswegen habe ich gesagt dass er von mir nichts verlangt hat.

F: Wiederholung der Frage! Hat man etwas von Ihnen etwas verlangt oder Sie zu etwas aufgefordert?

A: Er hat von mir verlangt das Haus zu verlassen, sonst würde er uns umbringen.

Vorhalt: Sie haben der Forderung Folge geleistet. Es ist also davon auszugehen, dass Sie aufgrund dessen nicht mehr bedroht werden. Was sagen Sie dazu?

A: Im Irak ist das nicht so. Wenn man einmal bedroht wurde, bleibt man bedroht bis man stirbt.

F: Wie oft hat man Ihren Bruder persönlich bedroht?

A: Einmal, telefonisch. Befragt gebe ich an, dass er sonst nie bedroht wurde.

F: Wurden auch andere Kollegen im Ministerium bedroht?

A: Ja, es sind sogar viele umgebracht worden.

F: Erzählen Sie mir von diesem Ermordungen.

A: Ein Kollege wurde vor uns bedroht, er wir haben ihm nicht geglaubt bis er umgebracht wurde. Das war ca. ein Monat vor meiner Bedrohung.

F: Konkretisieren Sie bitte Ihre Angaben.

A: Er meinte, dass er einmal über das Telefon bedroht wurde.

F: Warum wurde er bedroht?

A: Man meinte auch, dass er Informationen weitergibt.

F: Wie heißt die Person?

A: XXXX.

F: Können Sie noch weitere Angaben machen?

A: Nein.

F: Sie sprachen von vielen Ermordungen, gehen Sie bitte darauf ein.

A: XXXX, ein Kollege, war am Weg zur Arbeit. Er wurde umgebracht.

F: Warum wurde er umgebracht?

A: Das weiß ich nicht. Ich sah seine Leiche vor dem Ministerium. Befragt gebe ich an, dass das ca. 3 Monate vor meiner Bedrohung geschah.

F: Was befürchten Sie im Falle der Rückkehr in den Irak?

A: Ich würde umgebracht werden.

F: Von wem?

A: Wir haben Milizen, ISIS mehrere Parteien und viele Verbrechen.

Vorhalt: Das heißt Sie befürchten nicht von der unbekannten Person umgebracht zu werden?

A: Ich weiß eben nicht zu welcher Gruppierung die Person gehört.

[...]

F: Was waren Ihre Aufgaben im Kommunikationsministerium?

A: Ich war der Stellvertreter des Technikteams.

Vorhalt: Wieso sollte der Stellvertreter des Technikteams an die von Ihnen beschriebenen Informationen kommen und diese dann weiterleiten?

A: Das war ja nur die Ansicht von der Person.

F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie ausreichend die Möglichkeit Ihr Vorbringen darzustellen?

A: Ja.

[...]"

Im Rahmen der Einvernahme brachte der Zweitbeschwerdeführer im Übrigen einen irakischen Personalausweis in Kopie, einen irakischer Staatsbürgerschaftsnachweis in Kopie, einen irakischen Meldezettel in Kopie sowie eine irakische Grundversorgungskarte und eine vom irakischen Innenministerium ausgestellte Anzeige vom 27.08.2015 in Kopie in Vorlage.

2.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2016, Zl. 1088759309-151376443, wurde der Antrag des Zweitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Zweitbeschwerdeführer der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.11.2017 erteilt (Spruchpunkt III).

Begründend führte die belangte Behörde nach der Wiedergabe der Einvernahme des Zweitbeschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person aus, der Zweitbeschwerdeführer habe in unglaubwürdiger Weise behauptet, von einer ihm unbekannten Person, deren Gruppenzugehörigkeit er nicht kenne, telefonisch bedroht worden zu sein sowie dass er ein Kuvert mit einer Patrone vorgefunden habe. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Zweitbeschwerdeführer im Irak einer individuellen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war bzw. eine solche zukünftig zu befürchten hätte.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Zweitbeschwerdeführers zugrunde (vgl. die Seiten 17-54 des angefochtenen Bescheides).

Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, der Zweitbeschwerdeführer habe im Hinblick auf die erhaltenen Drohanrufe einerseits vage und unsubstantiierte und andererseits widersprüchliche Angaben getätigt. Die polizeiliche Anzeige beweise lediglich, dass der Zweitbeschwerdeführer gewillt sei, sich unter den Schutz des Staates zu stellen, nicht aber, dass das Angegebene auch den Tatsachen entspreche.

In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der Zweitbeschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, zumal die behaupteten Fluchtgründe mangels glaubwürdigen Vorbringens nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden hätten können, sodass auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen sei. Folglich sei kein internationaler Schutz zu gewähren. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage im Irak sei dem Zweitbeschwerdeführer dessen ungeachtet der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

2.4. Mit Verfahrensanordnung vom 28.12.2016 wurde dem Zweitbeschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

2.5. Gegen Spruchpunkt I des dem Zweitbeschwerdeführer am 16.11.2016 persönlich zugestellten Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege der bevollmächtigten Rechtsvertretung fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens moniert und beantragt, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des ersten Spruchpunktes zu beheben und dem Zweitbeschwerdeführer Asyl zu gewähren sowie eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Begründend führt der Zweitbeschwerdeführer im Wesentlichen aus, der angefochtene Bescheid enthalte unzureichende Feststellungen zur Lage im Irak, da die getroffenen Feststellungen sich nicht auf das Fluchtvorbringen beziehen würden. Bei Regierungsangestellten handle es sich um Personen, die systematisch von regierungsfreundlichen Gruppierungen verfolgt würden. In rechtlicher Hinsicht erweise sich die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides als unrichtig, da der Erstbeschwerdeführer für die Regierung gearbeitet habe und er deshalb von einer militanten Organisation bedroht worden sei, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids wird in der Rechtsmittelschrift nicht beanstandet.

3. Die Beschwerdevorlage langte jeweils am 21.12.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssachen wurden in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015, geregelt.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gegenständlich lagen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor; der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist seitens der belangten Behörde im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens jeweils vollständig erhoben worden.

2. Feststellungen:

2.1. Der Erstbeschwerdeführer führt den Namen XXXX, ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem der schiitischen Glaubensrichtung. Er wurde am XXXX in Bagdad geboren und lebte dort zuletzt im Stadtteil XXXX. Der Erstbeschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Im Irak halten sich nach wie vor seine Mutter sowie vier Schwestern und drei Brüder auf.

Der Erstbeschwerdeführer besuchte im Irak zwölf Jahre die Grundschule. Nach der Ableistung des Wehrdienstes war der Erstbeschwerdeführer vom Monat August 2003 an bis zur Ausreise als Polizist tätig und wurde und zumeist für Personenkontrollen bei Gebäuden eingesetzt.

Am 30.08.2015 verließ der Erstbeschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder, dem Zweitbeschwerdeführer, den Irak legal mit dem Flugzeug von Bagdad ausgehend in die Türkei. Im Anschluss gelangte er auf dem Seeweg nach Griechenland und reiste in der Folge mit verschiedenen Verkehrsmitteln über Mazedonien und Serbien nach Österreich, wo er am 16.09.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

2.2. Der Zweitbeschwerdeführer führt den Namen XXXX, ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem der schiitischen Glaubensrichtung. Er wurde am XXXX in XXXX geboren und lebte zuletzt in Bagdad im Stadtteil XXXX. Der Zweitbeschwerdeführer ist geschieden und hat eine minderjährige Tochter. Die Obsorge für das minderjährige Kind wird von der ehemaligen Gattin des Zweitbeschwerdeführers ausgeübt.

Der Zweitbeschwerdeführer besuchte im Irak die Schule und legte die Matura ab. Danach absolvierte er ein technisches Kolleg und studierte Mechanik. Von 1990 bis 1992 leistete der Zweitbeschwerdeführer den Wehrdienst. Seit dem Monat Dezember des Jahres 2000 war er bis zur Ausreise als Beamter im Ministerium für Kommunikation tätig.

Am 30.08.2015 verließ der Zweitbeschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder, dem Erstbeschwerdeführer, den Irak legal mit dem Flugzeug von Bagdad ausgehend in die Türkei. Im Anschluss gelangte er auf dem Seeweg nach Griechenland und reiste in der Folge mit verschiedenen Verkehrsmitteln über Mazedonien und Serbien nach Österreich, wo er am 16.09.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

2.3. Der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer gehören keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hatten sie keine Schwierigkeiten mit den Behörden ihres Heimatstaates zu gewärtigen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer vor ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat einer individuellen, insbesondere aktuellen, Gefährdung oder Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt waren oder sie im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären.

2.4. Zur aktuellen Lage im Irak wird auf die länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde in den bekämpften Bescheiden verwiesen, die auch der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt werden. Insbesondere werden nachstehende länderkundliche Feststellungen (unter Heranziehung der zitierten Quellen) getroffen:

1. Politische Lage

Die letzten nationalen Wahlen, die im April 2014 stattfanden, gewann der ehemalige Premierminister Nouri al-Maliki. Da es auf Grund seines autoritären und pro-schiitischen Regierungsstils massive Widerstände gegen Maliki gab, trat er im August 2014 auf kurdischen, internationalen, aber auch auf innerparteilichen Druck hin zurück (GIZ 6.2015). Es wird ihm unter anderem vorgeworfen, mit seiner sunnitisch-feindlichen Politik (Ausgrenzung von sunnitischen Politikern, Niederschlagung sunnitischer Demonstrationen, etc.) deutlich zur Entstehung radikaler sunnitischer Gruppen wie dem IS beigetragen zu haben (Qantara 17.8.2015). Maliki's Nachfolger ist der ebenfalls schiitische Parteikollege Haidar al-Abadi (beide gehören der schiitischen Dawa-Partei an), der eine Mehrparteienkoalition anführt, und der mit dem Versprechen angetreten ist, das ethno-religiöse Spektrum der irakischen Bevölkerung wieder stärker abzudecken (GIZ 6.2015). Allerdings gelang es Abadi bislang nicht, politische Verbündete für seine Reformpläne (insbesondere die Abschaffung des konfessionell-ethnischen Proporzes) zu finden. Er hat mit dem besonders Iran-freundlichen Ex-Premier Maliki (nunmehr Vorsitzender der Dawa-Partei) einen starken Widersacher innerhalb seiner Partei. Ein Problem Abadis ist auch die Macht der schiitischen Milizen, von denen viele vom Iran aus gesteuert werden (s. Abschnitt 3.1.). Diese Milizen - eher lose an die irakische Armee angeschlossen - sind für Abadi einerseits unverzichtbar im Kampf gegen den "Islamischen Staat" (Standard 5.1.2015), gleichzeitig wird deren Einsatz von der sunnitischen Bevölkerung aber als das "Austreiben des Teufels mit dem Beelzebub" gesehen. Die Sunniten fürchten das skrupellose Vorgehen dieser Milizen - einige betrachten den IS sogar als das geringere Übel und dulden die Extremisten daher in ihren Gebieten (ÖB Amman 5.2015). In der Tat unterscheiden sich einige der mit der Zentralregierung in Bagdad verbündeten schiitischen Milizen hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen kaum vom IS (Rohde 9.11.2015). Die US-Regierung (sowohl die Bush-, als auch die Obama-Regierung), die auch mit der Badr-Miliz zusammengearbeitet hat, hat vor den Gewaltexzessen der schiitischen Milizen gegenüber der sunnitische Bevölkerung die Augen verschlossen, und hat damit den Konflikt zwischen Schiiten und Sunniten angetrieben (Reuters 14.12.2015). Die aufgestaute Wut der Sunniten - auch darüber, dass sie niemanden mehr in der Regierung haben, der mit machvoller Stimme für sie sprechen könnte, trägt in Kombination mit dem Vorgehen der schiitischen Milizen dazu bei, dass sich viele Sunniten radikalisieren oder sich einfach aus Mangel an Alternativen unter die Kontrolle des IS begeben (Qantara 17.8.2015).

Zwölf Jahre nach dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 ist der Irak ein Staat ohne Gewaltmonopol, ohne Kontrolle über große Teile seines Territoriums oder seiner Grenzen, dessen Souveränität zunehmend vom Iran ausgehöhlt wird (Standard 4.12.2015). Nach 2003 ist der Irak (gemeinsam mit Syrien) zum Spiel- und Schlachtfeld konkurrierender regionaler und globaler Interessen zwischen Iran, Saudi-Arabien, der Türkei, den USA und neuerdings auch Russland geworden (Rohde 9.11.2015), wobei sich das Kräfteverhältnis der beiden wichtigsten Verbündeten der irakischen Regierung - die USA auf der einen Seite und der Iran auf der anderen - zunehmend zu Gunsten des Iran verschiebt. Der eher schwache Premierminister Abadi versucht es beiden Verbündeten recht zu machen: Damit die USA ihn aus der Luft unterstützen, muss er versuchen, die iranisch-assoziierten schiitischen Milizen vom Schlachtfeld fernzuhalten (Standard 4.12.2015).

Unter großem öffentlichem Druck und nach Demonstrationen tausender Menschen vor dem schwer bewachten Regierungsviertel in Bagdad hat Abadi Ende März 2016 angekündigt, sein altes Kabinett durch eine Regierung unabhängiger Technokraten zu ersetzen. Bisher waren alle Minister mit politischen Gruppen verbunden. Die neuen sollen nun laut Abadi auf Basis von Professionalität, Effizienz und Integrität ausgewählt werden (Spiegel 31.3.2016). Jedoch scheint das neue Kabinett zu zerbröckeln, bevor es überhaupt zur Abstimmung kommt. Die meisten Parteien stemmen sich gegen den drohenden Machtverlust (SK 8.4.2016).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016

1.1. "Islamischer Staat"

Der IS (der "Islamische Staat") baut innerhalb seiner Einflussgebiete pseudo-staatliche Strukturen auf. So gibt es beispielsweise einen "Diwan" (vergleichbar mit einem Ministerium) für natürliche Ressourcen, einschließlich der Verwertung von Antiquitäten. Ein anderer Diwan behandelt die "Verwertung" von Kriegsbeute, einschließlich SklavInnen (The Daily Star 29.12.0215). Unterstützung bekommt der IS von einigen ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei. Die Organisation Jaysh Rijal a?-?ariqa an-Naqshabandiya (Army of the Men of the Naqshbandi Order, auch Naqshabandi Order genannt - kurz JRTN) und andere ähnliche Ex-Baathistische Gruppen stimmen zwar nicht mit der Ideologie des IS überein, unterstützen diesen zum Teil aber als eine Organisation, die die irakische Regierung bekämpft (CRS 9.2015). Frühere Geheimdienstagenten, Kommandanten von Spezialeinheiten und Parteifunktionäre des Saddam-Regimes zählen zu den führenden Mitgliedern des IS und waren auch maßgeblich bei seinem strategischen Aufbau beteiligt (Qantara 13.7.2015).

Es gibt eine strenge Religionspolizei (Welt 21.9.2015), ein IS-Regierungskabinett, den IS-Militärrat sowie den Schura-Rat, in dem die IS-Kleriker sitzen, die gleichzeitig als oberste Richter fungieren. Eine Trennung zwischen Religion und Staat existiert nicht. Die IS-Ideologie ist offizielle Staatsdoktrin. Der IS hat seine Gebiete in Provinzen aufgeteilt, diese wiederum in Bezirke. Jede Provinz wird von einem IS-Gouverneur regiert. Dabei nutzt der IS die ihm unterstellte zivile Verwaltung, einen eigenen Sicherheitsapparat samt Geheimdienst sowie eigene Gerichtshöfe. Die Bezirke haben ebenfalls eigene Verwaltungs- und Sicherheitsorgane sowie Richter. Der Islamische Staat bezeichnet Abu Bakr al-Baghdadi als seinen Kalifen und Anführer. Zumindest nach außen ist Baghdadi das Gesicht der Organisation. Die Finanzierung des IS findet über viele verschiedene Quellen statt. Die wichtigsten sind:

Zwangspfändungen, Versklavung, Zwangsprostitution, Lösegeld, Einkommensteuer, Zoll, Kulturraub, Ölschmuggel sowie die Übernahme von Strom- und Wasserversorgern. Teilweise zahlt die irakische Regierung die Gehälter der in IS-Gebiet lebenden Staatsbediensteten noch aus - wovon der IS profitiert (Spiegel 2.12.2015). Teilweise setzt der Staat die Zahlungen der Gehälter aber aus, und versucht damit dem IS zu schaden, macht damit aber gleichzeitig die dort lebende Bevölkerung erst recht vom IS abhängig (Al Arabiya 23.12.2015).

Die Anführer des IS haben langjährige Erfahrung im Untergrund. Während der US-Besatzungszeit mussten sie sich verstecken und sie wissen daher auch, wie man die Überwachungsmethoden der US-Amerikaner austrickst (Spiegel 2.12.2015).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016

2. Sicherheitslage

Seit der US-Invasion in den Irak im Jahr 2003 ist ein starker Anstieg der Todeszahlen zu beobachten, der sich insbesondere ab dem Jahr 2012 noch einmal verstärkt. Die folgende Grafik zeigt die Entwicklung der Todeszahlen im Irak (in Dunkelrot) bis zum Jahr 2014.

Bild kann nicht dargestellt werden

(VOH 17.11.2015)

Im Jahr 2014 war der Konflikt im Irak der zweit-tödlichste (nach Syrien) weltweit. Es wurden laut der österreichischen Botschaft in Amman 21.073 Todesopfer verzeichnet. Damit haben sich die Opferzahlen im Irak verglichen zu 2013 (9.742 Todesopfer) mehr als verdoppelt. Auch die Anschlagskriminalität im Irak erreichte, vor allem durch die Taten des IS, 2014 einen Höhepunkt. Die Anzahl der IrakerInnen, die 2014 Opfer von Anschlägen wurden, erreichte ein Ausmaß wie zuvor nur in den berüchtigten Bürgerkriegsjahren 2006/2007: über 12.000 tote und 23.000 verletzte ZivilistInnen (ÖB Amman 5.2015).

Die folgende Grafik zeigt die Anzahl der getöteten Zivilisten im Irak (inkl. Zivilpolizisten) für die Monate Jänner bis Dezember 2015 sowie die Anzahl der getöteten Iraker insgesamt. Demnach wurden im Jahr 2015 12.740 Iraker getötet, 7.515 davon waren Zivilisten (inklusive Zivilpolizei). 14.855 Zivilisten (inkl. Zivilpolizei) wurden verletzt. UNIRAQ wurde bei der Erfassung der Opferzahlen behindert, die Zahlen sollten daher als Minimumangaben gesehen werden. Sofern man anhand dieser Zahlen auf die Sicherheitslage im Irak schließen kann, hat sich die diese im Jahr 2015 gegenüber dem Vorjahr 2014 gebessert. Verglichen mit dem Jahr 2013 war die Sicherheitslage im Jahr 2015 schlechter. In der folgenden Grafik finden sich die Mindestzahlen für das Jahr 2015:

Quelle: Daten: UNAMI (Jänner bis Dezember 2015), Grafik:

Staatendokumentation

Für den Monat Februar 2016 berichtet UNAMI, dass zumindest 670 Iraker getötet und 1.290 verletzt wurden. Darunter waren 410 getötete Zivilisten (einschließlich Bundespolizei, Sahwa Zivilschutz, Leibwächter, Polizei für den Schutz von Gebäuden und Anlagen, sowie Feuerwehr) und 1.050 verletzte. Die Provinz Bagdad war (im Monat Februar 2016) mit zumindest 277 getöteten Zivilisten dabei am stärksten betroffen, ebenfalls stark betroffen waren Diyala (40 getötete Zivilisten), Nineweh (42 getötete Zivilisten) und Kirkuk (29 getötete Zivilisten). Auf Grund der unübersichtlichen und volatilen Sicherheitslage können laut UNAMI die zu Anbar dokumentierten Zahlen (4 getötete und 126 verletzte Zivilisten) besonders stark von den tatsächlichen Zahlen abweichen (UNAMI 2.2016). Im März 2016 wurden nach der Zählung von Iraq Body Count (IBC) 1.073 Zivilpersonen getötet. Nach der UN Assistance Mission for Iraq (UNAMI) gab es 575 zivile Todesopfer und 1.196 Verletzte im März 2016. Weiter wurden 544 Mitglieder der irakischen Armee, Peshmerga-Kämpfer und andere Verbündete (ohne Opferzahlen der Anbar-Operationen) getötet und 365 verletzt. Die am stärksten betroffene Provinz war im März abermals Bagdad mit 1.029 (259 Tote, 770 Verletzte) zivilen Opfern. In der Provinz Nineweh gab es 133 Tote und 89 Verletzte, in der Provinz Babil 65 Tote und 141 Verletzte, in der Provinz Kirkuk 34 Tote und 57 Verletzte, in der Provinz Diyala elf Tote und in der Provinz Salahuddin sechs Tote und einen Verletzten (Mindestzahlen) (BAMF 4.4.2016).

Am 27.2.2016 kam es zu einem Doppel-Selbstmordanschlag im schiitisch dominierten Viertel Sadr City (Bagdad) mit 70 Todesopfern. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Doppelanschlag (Reuters 29.2.2016). Bei einem weiteren - ebenfalls vom IS verübten - Selbstmordanschlag am 6.3.2016 südlich der Stadt Bagdad starben 47 Menschen (National 6.3.2016).

Die am meisten gefährdeten Personengruppen sind neben religiösen und ethnischen Minderheiten auch Berufsgruppen wie Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, Mitglieder des Sicherheitsapparats, sogenannte "Kollaborateure", aber auch Mitarbeiter von Ministerien (AA 18.2.2016, s. auch Abschnitt 8).

Insgesamt kann die Sicherheitslage im Irak im Jahr 2015 als weiterhin höchst instabil bezeichnet werden. Die Kampfhandlungen konzentrierten sich weitgehend auf die Provinzen Anbar, Ninewah und Salah al-Din. Die irakische Regierung und die KRG konzentrierten sich weiterhin darauf, territoriale Fortschritte gegen den IS zu machen (UN Security Council 26.10.2015).

Der Aufstieg der zahlreichen konfessionellen Milizen und sonstigen bewaffneten Organisationen und Gruppen geht insbesondere auf den Bürgerkrieg von 2005 bis 2007 zurück. Heute stehen sich v.a. der aus Al-Qaida hervorgegangene "Islamische Staat", die schiitischen Milizen und die kurdischen Peschmerga gegenüber. Die schiitischen Milizen in ihrer Gesamtheit werden als militärisch stärker als die irakische Armee eingeschätzt (Standard 18.11.2015), und einige davon machen sich massiver Menschenrechtsverletzungen schuldig (RSF 18.4.2015, vgl. HRW 20.9.2015, vgl. Rohde 9.11.2016). Neben deren gewaltsamen Übergriffen auf Teile der sunnitischen Bevölkerung gibt es auch schiitische Milizen, die - ähnlich wie islamistische sunnitische Gruppen - gegen (nach deren Definition) "un-islamisches" Verhalten vorgehen und z.B. Bordelle, Nachtclubs oder Alkoholgeschäfte attackieren (Washington Post 21.1.2016). Die Peschmerga kämpfen zwar an der Seite der Zentralregierung, beschränken sich jedoch auf die Verteidigung der kurdischen Gebiete gegen den IS (Rohde 9.11.2015), gleichzeitig befinden sie sich aber auch in einem gespannten Verhältnis zu den schiitischen Milizen (Deutschlandfunk 5.12.2015). All diese Akteure sind mit externen Mächten liiert, allen voran Iran, Saudi-Arabien, Türkei oder den USA (Rohde 9.11.2015). Die USA sind mit einigen tausend US-Soldaten im Irak präsent und haben vor, ihre Präsenz mit weiteren Bodentruppen auszubauen. (Spiegel 2.12.2015, vgl. FAZ 24.10.2015, vgl. Focus 9.3.2016). Die von den USA angeführte Koalition gegen den IS hat im Irak seit Beginn ihrer Luftangriffe im August 2014 mehr als 6.800 Luftschläge durchgeführt (auf der folgenden Karte in blau dargestellt). Die Karte zeigt außerdem, welche Gebiete vom IS kontrolliert werden, bzw. in welchen Gebieten der IS die Möglichkeit hat, frei zu operieren - schraffiert dargestellt (BBC 29.2.2016):

Bild kann nicht dargestellt werden

Quelle: BBC (29.2.2016)

Die folgende Karte zeigt, welche Gebiete im Irak von welchen militärischen Organisationen/Milizen kontrolliert werden:

Bild kann nicht dargestellt werden

Quelle: ISW (9.2.2016)

Laut einer Untersuchung des in den USA ansässigen Instituts IHS Jane's habe der IS im Jahr 2015 in Syrien und Irak insgesamt mehr Land eingebüßt als erobert. Insgesamt soll die Miliz etwa 14 Prozent ihres Territoriums eingebüßt haben. Zu den Verlusten im Irak zählten die Stadt Tikrit und die Raffinerie von Baiji. Zudem haben die Extremisten die Kontrolle über einen Teil einer Schnellstraße zwischen Raqqa in Syrien und Mossul im Irak verloren, was logistische Schwierigkeiten mit sich bringe. Erobert hat der IS im Irak die Provinz Anbar, sowie deren Hauptstadt Ramadi [letztere wurde in der Zwischenzeit wieder zurückerobert] (Standard 22.12.2015).

Im November 2015 eroberten die irakisch-kurdischen Peschmerga gemeinsam mit Einheiten der türkisch-kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und ihres syrischen Ablegers YPG und mit Unterstützung durch amerikanische Luftschläge die Stadt Sinjar vom IS zurück (NZZ 13.11.2015). (In der Folge dessen kam es dort zwischenzeitlich zu Zusammenstößen zwischen jesidischen Kämpfern und Einheiten der KDP-Peschmerga (Ekurd 26.11.2015).)

Den Kurden gelang es auch, den IS aus Dörfern in der Nähe von Kirkuk zu vertreiben (NTV 11.9.2015). Gleichzeitig benutzen die Kurden den Krieg gegen den IS aber auch, um in den ohnehin lange umstrittenen Gebieten kurdische Fakten zu schaffen (unter anderem auch mit der Übernahme der Stadt Kirkuk im Sommer 2014), Araber werden zum Teil vertrieben (20Minuten 8.2015, vgl. Deutschlandfunk 15.7.2015). Umgekehrt kommt es immer wieder zu Zwischenfällen, wo Teile der sunnitischen Bevölkerung den vorrückenden Peshmerga in den Rücken fallen und mit dem IS zusammenarbeiten. Es herrscht Misstrauen auf beiden Seiten, bei den Kurden, sowie den Arabern (20Minuten 8.2015).

Im Dezember 2015 gab Abadi die Rückeroberung der Stadt Ramadis bekannt, die im Mai in die Hände des IS gefallen war. Für die Armee ist der Sieg in Ramadi ein wichtiger und lang ersehnter Erfolg (Standard 29.12.2015). In dem ein Jahr andauernden Kampf gegen den IS in Ramadi, wurde die Stadt völlig zerstört (Haaretz 18.1.2016).

Stammeskämpfer haben die am 19.02.16 begonnenen Gefechte gegen den IS in Falluja eingestellt, nachdem der IS Angaben der Armee zufolge mehr als 100 Bewohner der Stadt als Geiseln gefangen genommen hatte. Angaben des Verwaltungschefs zufolge soll es sich um rund 60 Gefangene handeln. Die Stämme befürchteten, dass die Geiseln hingerichtet würden (BAMF 22.2.2016). Ende März 2016 begannen irakische Truppen (mit Unterstützung durch US-Luftangriffe) mit einer Großoffensive auf die vom IS besetzte Großstadt Mossul, der zweitgrößten Stadt Iraks, die nach wie vor vom IS gehalten wird (Standard 24.3.2016).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016

http://reliefweb.int/report/iraq/iraq-un-casualty-figures-april-2015-enar

, May: http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=51021 , June:

http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2view=itemid=4031:casualty-figures-for-the-month-of-june-2015-in-iraq-continue-to-be-on-the-high-sideItemid=633lang=en

, July:

http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2view=itemid=4610:un-casualty-figures-for-the-month-of-november-2015Itemid=633lang=en , Dez.

http://reliefweb.int/report/iraq/un-casualty-figures-month-december-2015 , Jan.2016

http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2view=itemid=5147:un-casualty-figures-for-the-month-of-january-2016Itemid=633lang=en, Feb.2016

http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2view=itemid=5284:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-february-2016Itemid=633lang=en

http://www.ecoi.net/local_link/301090/437831_de.html, Zugriff 19.1.2016

2.1. Die wichtigsten im Irak operierenden militärischen Akteure und Milizen

Iraqi Security Forces (ISF)

Den ISF kommt nach dem Abzug der Streitkräfte der Koalition ab 2011 eine besonders gewichtige Rolle bei der Gewährleistung der Sicherheit im Irak zu. Die ISF haben drei Hauptzweige: die irakische Armee, die irakische Polizei und die National Police.

Die ISF sind zum Teil infiltriert von schiitischen Arabern, während sunnitische Araber in den ISF unterrepräsentiert sind (ISW o.D.a). Teilweise wurden schiitische Milizen, die für ihr brutales Vorgehen gegen Sunniten bekannt sind (s. Abschnitt 8., sowie 8.2.), auch in die ISF integriert, was die Sunniten Iraks mit besonderer Sorge sehen.

Die ISF verübten aber auch selbst Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW o.D.b). Darüber hinaus haben die ISF das Problem, dass es im Land schiitische Milizen gibt, die zusammengenommen sogar als militärisch stärker als die ISF eingeschätzt werden (Standard 18.9.2015).

Insbesondere im Sommer 2014 machten die ISF keine gute Figur und überließen dem IS kampflos große Gebiete des Landes - unter anderem die Stadt Mossul (Spiegel 15.6.2014). Zehntausende irakische Soldaten verließen im Juni 2014 ihre Posten und flüchteten. Viele aus Angst vor dem IS, viele meinten, sie hätten den Befehl dazu bekommen. Es fehlte unter anderem an einer starken Führung, sowie an fehlender Motivation, zweiteres wohl auch, weil sich viele nicht mit der Politik des damaligen Präsidenten Maliki identifizieren konnten. Die ursprünglich 400.000 Mann starke Armee, die mit US-Hilfe aufgebaut worden war, wird nunmehr auf 85.000 aktive Soldaten geschätzt. Das Verteidigungsministerium hatte die Zahl offenbar hochgespielt, man spricht in diesem Zusammenhang von "Geistersoldaten". Abadi gab im November 2014 zu, dass es 50.000 solcher Geistersoldaten gab (Global Security o.D.).

Schiitische Milizen

Sunnitische Milizen

Ungefähr 100.000 irakische Sunniten sind bekannt als "Sons of Iraq" (auch "Awakening" oder "Sahwa" genannt). Es handelt sich um bewaffnete Männer, die während der Jahre 2003-2006 das US-Militär im Irak bekämpften, aber sich danach mit den US-Streitkräften gegen Al Qaida Iraq (den Vorläufer des IS) verbündeten. Ihnen wurde zugesagt, dass sie in die ISF integriert werden sollen, aber nur ein Teil wurde letztlich tatsächlich eingegliedert. Die übrigen wurden in Checkpoints eingesetzt, und erhielten ein geringes Gehalt, wurden aber nicht formell eingegliedert. Als Ergebnis dessen waren einige dieser Kämpfer desillusioniert und Berichten zufolge schlossen sich einige (Zahlen sind nicht bekannt) dem IS an (CRS 31.12.2015).

Kurdische Kämpfer

Es gibt seit langem Bestrebungen zur Zusammenführung der KDP-Peschmerga und der PUK-Peschmerga zu einer einheitlichen Armee. Eine effektive und vollständige Vereinigung ist jedoch auf Grund der Konkurrenzsituation und des Misstrauens gegeneinander nicht erfolgt (CMEC 16.12.2015).

Quellen:

2.2. Bagdad

Bagdad ist fast täglich Schauplatz von Anschlägen und Gewaltakten. Bei vielen der verübten Anschläge sind religiöse oder politische Motive zu vermuten. Einer der tödlichsten Anschläge des Jahres 2015 fand am 13. August statt, bei dem eine Bombe auf einem Markt in der Gegend um Jameela im Osten Bagdads detonierte, zumindest 45 Zivilisten in den Tod riss und 72 weitere verletzte (UN Security Council 26.10.2015). Am 27.2.2016 kam es zu einem Doppel-Selbstmordanschlag im schiitisch dominierten Viertel Sadr City (Bagdad) mit 70 Todesopfern. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Doppelanschlag (Reuters 29.2.2016). Bei einem weiteren - ebenfalls vom IS verübten - Selbstmordanschlag am 6.3.2016 südlich der Stadt Bagdad starben 47 Menschen (NG 6.3.2016).

Es gab in Bagdad Entführungen und erzwungene Vertreibungen, die von bewaffneten - mit der Regierung verbundenen - Gruppen verübt wurden, sowie Zusammenstöße zwischen den ISF und nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, beziehungsweise zwischen bewaffneten schiitischen Gruppen selbst. Nach einer Stellungnahme, die von sunnitischen Lehrern herausgegeben wurde, haben Regierungstruppen und schiitische Milizen in vielen Vierteln Bagdads Sunniten gewaltsam vertrieben (UK Home Office 11.2015). Laut Human Rights Watch sprachen v.a. in den Provinzen Bagdad und Diyalah kriminelle Banden, die laut sunnitischen Opfern mit den irakischen Sicherheitskräften und den schiitischen Milizen verbunden sind, Drohungen aus und verübten Morde, die nicht untersucht wurden (HRW 27.1.2016). Die für Menschenrechtsverletzungen bekannte schiitische Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq hat in Bagdad großen Einfluss, insbesondere in den Vierteln/Bezirken Kadhimiya, Rusafa, Yarmouk, A'amel, 9 Nissan, Dora und Sha'ab. Zum Teil ist die Miliz in Bagdad einflussreicher als die örtliche Polizei. Übergriffe auf benachbarte sunnitische Viertel kommen vor (ISW 12.2012, vgl. FIS 29.4.2015).

Die vielen nach Bagdad strömenden Binnenflüchtlinge verschärfen die Spannungen in Bagdad noch zusätzlich. Es kommt zu Vertreibungen von Binnenflüchtlingen, sowie zu Drohungen, Morden und Entführungen (UNAMI 13.6.2015). Iraks Hauptstadt ist in zunehmendem Maße religiös gespalten und in schiitische und sunnitische Viertel geteilt, wobei die schiitisch dominierten Viertel stark zunehmen. Gemischte Viertel gibt es immer

weniger. Die folgenden Karten von 2003, 2010 und 2015 veranschaulichen dies: Bild kann nicht dargestellt werden

Quelle: National Geographic (o.D.)

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Quelle: Izady 2016

Im Jahr 2015 gab es in der Region Bagdad 12.909 Gewalt-Opfer unter der Zivilbevölkerung, davon kamen 3.736 Personen ums Leben und 9.173 wurden verletzt. Die Region Bagdad war diesbezüglich zahlenmäßig - verglichen mit den übrigen Provinzen Iraks - am stärksten betroffen. Dies gilt auch für die ersten beiden Monate des Jahres 2016, in denen in der Region Bagdad zumindest 576 Zivilisten getötet und

1. 623 Zivilisten verletzt (UNIRAQ 1.-12.2015).

Quellen:

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1448438071_iraq-cig-security-situation-nov-15.pdf , Zugriff 4.1.2016

UNAMI - UN Assistance Mission for Iraq (13.6.2015): Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict in Iraq: 11 December 2014 - 30 April 2015,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1436959266_unami-ohchr-4th-pocreport-

11dec2014-30april2015.pdf, Zugriff 22.3.2016

http://reliefweb.int/report/iraq/iraq-un-casualty-figures-april-2015-enar

, May: http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=51021 , June:

http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2view=itemid=4031:casualty-figures-for-the-month-of-june-2015-in-iraq-continue-to-be-on-the-high-sideItemid=633lang=en

, July:

http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2view=itemid=4610:un-casualty-figures-for-the-month-of-november-2015Itemid=633lang=en , Dez.

http://reliefweb.int/report/iraq/un-casualty-figures-month-december-2015 , Jan.2016

http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2view=itemid=5147:un-casualty-figures-for-the-month-of-january-2016Itemid=633lang=en, Feb.2016

http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2view=itemid=5284:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-february-2016Itemid=633lang=en

2.3. Die mehrheitlich von Schiiten bewohnten südlichen Provinzen Iraks

Die südlichen Provinzen Iraks (Karbala, Babil, Wasit, Najaf, Qadissiya, Missan, Thi-Qar, Muthanna und Basrah) befinden sich unter der Kontrolle der irakischen Streitkräfte (ISF). Jedoch ist der Staat bei der Kontrolle stark auf mehrere schiitische Milizengruppen angewiesen, die in einigen Gebieten eigenmächtig agieren (IDMC 30.6.2015). Im überwiegend schiitischen Gebiet im Süden Iraks wurden im Jahr 2014 427 Personen getötet (schließt Zivilisten und Militärs ein)(UK Home Office 11.2015). Im Jahr 2015 wurden von Iraq Body Count in Basra 90 zivile Todesfälle durch Gewalt dokumentiert (Mindestzahlen), im [spärlich besiedelten Gebiet] Muthanna sechs, im [spärlich besiedelten Gebiet Najaf] einer, in Qadissiya einer, in Missan 27, in Wassit 11, in Thi-Qar 17 und in Babil ca 270 [in dieser Quelle fanden sich keine Angaben zur Provinz Karbala](IBC 2015). In diesen Provinzen (ausgenommen Babil, s.u.) gab es keine direkten Konfrontationen mit dem IS. Die Gewalt hat sich hier auf sporadische terroristische Angriffe beschränkt. Eine Ausnahme stellt die Provinz Babil dar, in der der IS versuchte, Bagdad vom Süden her anzugreifen (CEDOCA 29.5.2015). In der Provinz Babil kam es während des Jahres 2015 darüber hinaus vermehrt zu Morden und Entführungen durch schiitische Milizen (USDOS 14.10.2015).

Ein Papier des UNHCR, datiert mit Oktober 2014 besagt, dass sich der aktuelle Konflikt im Irak hauptsächlich auf die Provinzen im Zentral- und Nordirak konzentriert, dass aber auch die südlichen Provinzen mit sicherheitsrelevanten Vorfällen konfrontiert sind, einschließlich Bombenanschlägen, gezielte Entführungen, religiös motivierte Vergeltungsanschläge gegen Individuen (auch Mitgliedern politischer Parteien, religiösen und ethnischen Führungsfiguren, Regierungsangestellten und Fachkräften). Immer wieder finden Entführungen von Sunniten statt (UK Home Office 11.2015).

Dadurch, dass der irakische Staat Ende 2014 große Teile der Armee und der Polizei aus den südlichen Provinzen abgezogen hatte, verschlechterte sich die Sicherheitslage zuletzt in diesen Provinzen. Die Kriminalität steigt, es kommt vermehrt zu blutigen Zusammenstößen zwischen schiitischen Klans, zu Entführungen und Lösegelderpressungen. Der zunehmende Einfluss der schiitischen Milizen verschlimmert die Situation zusätzlich. Die Regierung hat im Jänner 2016 eine Armee-Division und eine Polizeitruppe in die südliche Stadt Basra geschickt, um die dortige Bevölkerung zu entwaffnen, und gegen die konkurrierenden, sich gegenseitig bekämpfenden schiitischen Klans vorzugehen (Reuters 15.1.2016, vgl. Al- Arabiya 9.1.2016, vgl. New Arab 7.1.2016). Die großen Stammesverbände in den Provinzen Basrah und Thi-Qar besitzen leichte und mittelschwere Waffen und bekämpfen sich in Abwesenheit von Rechtsstaatlichkeit gegenseitig (Al-Monitor 2.3.2016). Auch das Institute for the Study of War berichtete Anfang des Jahres 2016 von der zunehmenden Instabilität in Basra, die von den rivalisierenden schiitischen Gruppen (darunter auch die Organisation Asa'ib Ahl al-Haqq) nutzen, um an Einfluss zu gewinnen. Das Institut berichtete auch von der stark ansteigenden Kriminalität und Gewalt in Basra (ISW 11.1.2016).

In den südlichen Provinzen kommt es darüber hinaus häufig zu Protesten, die sich gegen Regierungskorruption, Mangel an öffentlichen Dienstleitungen, die häufigen Stromausfälle und die schlechte Wasserqualität richten. Dabei seien Berichten zufolge Demonstranten bedroht worden (UNAMI 19.1.2016).

Im Süden des Landes finden sich sunnitische Gemeinden eher nur vereinzelt und vorwiegend in spärlich besiedelten ländlichen Gebieten (Columbia University 2014). Diese in den südlichen Provinzen lebende sunnitische Minderheit ist immer wieder Mord, Entführungen und Bedrohungen ausgesetzt (USDOS 14.10.2015).

Anm.: Zu den Zugangsbeschränkungen für IDPs im Süden / in den Süden Iraks siehe Abschnitt 11.

Quellen:

Jaffal),

http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2016/03/iraq-basra-tribes-fightingdisarmament.html , Zugriff 18.3.2016

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1448438071_iraq-cig-security-situation-nov-15.pdf, Zugriff 4.1.2016

Commissioner for Human Rights (19.1.2016): Report on the Protection of Civilians in the Armed Conflict in Iraq: 1 May - 31 October 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453277693_unamireport1may31october2015.pdf,Zugriff 18.3.2016

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Anm.: Dieser Abschnitt ist nur relevant für Gebiete, in denen das staatliche Rechtssystem greift. Dies ist in Teilen des Landes nicht oder nur eingeschränkt der Fall (in vom IS besetzten Gebieten, oder teilweise in einigen von schiitischen Milizen dominierten Gebieten).

Das Strafjustizwesen wies laut Amnesty International weiterhin gravierende Mängel auf. Der Justiz fehlte es an Unabhängigkeit. Die Verfahren waren systematisch unfair, insbesondere solche, in denen Anklage wegen terroristischer Straftaten erhoben wurde und die Todesstrafe verhängt werden konnte. Gerichte sprachen Angeklagte aufgrund von "Geständnissen" schuldig, die unter Folter erpresst worden waren, und die teilweise bereits vor Prozessbeginn von staatlichen Fernsehsendern ausgestrahlt wurden (AI 24.2.2016). Der irakische Staat verhängt Todesstrafen aufgrund von Geständnissen, die durch Folter erzwungen wurden (RFE/RL 5.11.2015). Rechtsanwälte, die Terrorismusverdächtige verteidigten, wurden von Sicherheitsbeamten bedroht und eingeschüchtert und von Milizen tätlich angegriffen. Der IS und andere bewaffnete Gruppen attackierten und töteten weiterhin Richter, Rechtsanwälte und Justizbedienstete. Im Juli 2015 verurteilte das Zentrale Irakische Strafgericht in Bagdad 24 mutmaßliche IS-Mitglieder zum Tode. Die Männer waren für schuldig befunden worden, im Juni 2014 mindestens

1. 700 Militärkadetten des Militärstützpunkts Camp Speicher in der Nähe von Tikrit in der Provinz Salah al-Din getötet zu haben. Vier weitere Angeklagte wurden freigesprochen. Die Gerichtsverhandlung dauerte nur wenige Stunden und stützte sich weitgehend auf "Geständnisse", die nach Angaben der Angeklagten während ihrer Untersuchungshaft unter Folter erpresst worden waren, sowie auf ein Video des Massakers, das der IS zuvor in Umlauf gebracht hatte. Die Angeklagten bestritten ihre Beteiligung an den Tötungen. Einige gaben an, zum Tatzeitpunkt nicht in Tikrit gewesen zu sein. Keiner der Angeklagten hatte einen Rechtsbeistand seiner Wahl. Alle wurden von Rechtsanwälten vertreten, die das Gericht ernannt hatte. Diese plädierten zwar für milde Urteile, stellten aber die Beweise oder die Zulässigkeit der "Geständnisse" nicht in Frage (AI 24.2.2016).

Laut Bericht des Auswärtigen Amtes findet die Verfolgung von Straftaten nur unzureichend statt. Es mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richtern; eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen auf 30 Tage ausgedehnt. Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunniten beschweren sich über eine sogenannte "schiitische Siegerjustiz" und einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten (AA 18.2.2016).

Quellen:

http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Iraq.pdf, Zugriff 10.3.2016

4. Folter und unmenschliche Behandlung

Folter und unmenschliche Behandlung werden von der irakischen Verfassung in Art. 37 ausdrücklich verboten. Im Juli 2011 hat die irakische Regierung die "Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman and Degrading Treatment or Punishment (CAT)" unterzeichnet. Folter wird jedoch auch in der jüngsten Zeit von staatlichen Akteuren eingesetzt. Es kommt immer wieder zu systematischer Anwendung von Folter bei Befragungen durch irakische (einschließlich kurdische) Polizei- und andere Sicherheitskräfte. Laut Informationen von UNAMI sollen u.a. Bedrohung mit dem Tod, Fixierung mit Handschellen in schmerzhaften Positionen und Elektroschocks an allen Körperteilen zu den Praktiken gehören. Das im August 2015 abgeschaffte Menschenrechtsministerium hat nach eigenen Angaben 500 Fälle unerlaubter Gewaltanwendung an die Justiz überwiesen, allerdings wurden die Täter nicht zur Rechenschaft gezogen (AA 18.2.2016).

Vernehmungsbeamte folterten Häftlinge, um Informationen zu erpressen und "Geständnisse" zu erzwingen, die später vor Gericht gegen sie verwendet wurden. Einige Häftlinge sollen infolge der Folter gestorben sein. Im April 2015 bestätigte ein Mitglied des parlamentarischen Menschenrechtsausschusses, dass nach wie vor Häftlinge gefoltert und erpresste "Geständnisse" vor Gericht verwendet würden. Der UN-Ausschuss gegen Folter warf der Regierung vor, Foltervorwürfe nicht zu untersuchen, und forderte bessere Schutzmaßnahmen gegen Folter (AI 24.2.2016). Auch die Bertelsmann-Stiftung berichtet davon, dass Beamten des irakischen Innenministeriums Gefangene (straffrei) zu Tode folterte. Unter der Regierung von Ex-Premierminister Maliki hatte es eine Untersuchung des irakischen "Ministerium für Menschenrechte" [seit August 2015 abgeschafft], die ergeben hatte, dass in der ersten Hälfte des Jahres 2013 20 von 117 Todesfällen in Haft die Folge von Folter waren (BI 2016).

Nach glaubwürdigen Berichten von Human Rights Watch kommt es in Gefängnissen der Asayisch (kurdische Geheimpolizei) in der Region Kurdistan-Irak zur Anwendung von Folterpraktiken gegen Terrorverdächtige, z. B. durch Schläge mit Kabeln, Wasserschläuchen, Holzstöcken und Metallstangen, durch das Halten von Gefangenen in Stresspositionen über längere Zeiträume, tagelanges Fesseln und Verbinden der Augen sowie ausgedehnte Einzelhaft. Die Haftbedingungen sind insgesamt sehr schlecht (AA 18.2.2016).

In den Abschnitten 8.1. sowie 8.2. finden sich weitere Informationen zu diesem Themenbereich.

Quellen:

http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Iraq.pdf, Zugriff 10.3.2016

5. Allgemeine Menschenrechtslage

Staatliche Stellen sind nach wie vor für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich und trotz erkennbarem Willen der Regierung Abadi nicht in der Lage oder bereit, die in der Verfassung verankerten Rechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten. Derzeit ist es staatlichen Stellen zudem nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Dies geht nach Informationen von Menschenrechtsorganisationen sowie den Vereinten Nationen einher mit Repressionen, mitunter auch extralegalen Tötungen sowie Vertreibungen von Angehörigen der jeweils anderen Konfession (AA 18.2.2016).

Auch laut Amnesty International sind sowohl Sicherheitskräfte der Regierung, regierungstreue Milizen, als auch die bewaffnete Gruppe Islamischer Staat (IS) für Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverstöße verantwortlich. Regierungstruppen waren für wahllose Angriffe auf Gebiete unter IS-Kontrolle verantwortlich und verübten außergerichtliche Hinrichtungen. Die Menschenrechtslage habe sich im Jahr 2015 weiter verschlechtert. Alle Konfliktparteien begingen Kriegsverbrechen sowie andere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und Menschenrechtsverstöße. Berichten zufolge setzten sowohl die "Einheiten der Volksmobilisierung" (al-Hashd al-Shaabi) (v.a. bestehend aus von der Regierung legitimierten schiitischen Milizen) als auch der "Islamische Staat" Kindersoldaten ein.

Im Juli und August 2015 beteiligten sich in Bagdad, Basra und anderen Städten tausende Menschen an Straßenprotesten gegen staatliche Korruption, Engpässe in der Strom- und Wasserversorgung und die Unfähigkeit der Behörden, grundlegende Versorgungsleistungen sicherzustellen. Mindestens fünf Personen wurden getötet, als die Sicherheitskräfte exzessive Gewalt einsetzten, um die Demonstrationen aufzulösen. In den darauffolgenden Wochen wurden mehrere Anführer der Proteste in Bagdad, Nassiriya und Basra von Unbekannten getötet. Der Innenminister behauptete, die Tötungen stünden nicht in Zusammenhang mit den Demonstrationen. Es blieb jedoch unklar, ob die Behörden die Vorfälle gründlich untersuchten.

Es kommt weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt nur schleppend voran. Die unabhängige Menschenrechtskommission konnte sich bisher nicht als geschlossener und durchsetzungsstarker Akteur etablieren.

Im Zuge der Rückeroberung von Gebieten, die der IS im Jahr 2014 erobert hatte, kommt es auch zu Repressionen durch kurdische Peschmerga, durch schiitische und auch sunnitische Milizen insbesondere gegen Angehörige (anderer) sunnitischer Stämme, die der Kollaboration mit dem IS bezichtigt werden (AA 18.2.2016).

Journalisten mussten 2015 weiterhin unter extrem gefährlichen Bedingungen arbeiten. Sie waren Drohungen und tätlichen Angriffen durch Sicherheitskräfte ausgesetzt und mussten befürchten, vom IS und anderen bewaffneten Gruppen verschleppt und getötet zu werden. Im April 2015 erklärte der Innenminister, die negative Berichterstattung der Medien über die Sicherheitskräfte behindere den Kampf gegen den IS (AI 24.2.2016).

Auf dem Weltpressefreiheitsindex 2014 belegt der Irak Platz 153 von 180 und liegt damit nur unwesentlich besser als am absoluten Tiefpunkt von Platz 158 im Jahr 2008. Zudem war der Irak im Jahr 2014 das viert-tödlichste Land für Journalisten - was insbesondere mit Gewaltakten an Journalisten durch den IS zusammenhängt (ÖB Amman 5.2015).

Abgesehen von Journalisten gibt es eine Reihe anderer Personengruppen, die besonders gefährdet sind: Besonders gefährdete gesellschaftliche Gruppen sind Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, alle Mitglieder des Sicherheitsapparats sowie sogenannte "Kollaborateure" sind besonders gefährdet. Auch Mitarbeiter der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen werden regelmäßig Opfer von gezielten Attentaten. Neben Autobomben kommen dabei häufig schallgedämpfte Waffen zum Einsatz. Inhaber von Geschäften, in denen Alkohol verkauft wird (meist Angehörige von Minderheiten), Zivilisten, die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen arbeiten, Friseure und medizinisches Personal werden ebenfalls immer wieder Ziel von Anschlägen. Eine Vielzahl von ehemaligen Mitgliedern der seit 2003 verbotenen Baath-Partei Saddam Husseins ist, soweit nicht ins Ausland geflüchtet [oder im Dienst des IS - s. Abschnitt 2.2.], häufig auf Grund der Anschuldigung terroristischer Aktivitäten in Haft. Laut der UN-Mission haben viele von ihnen weder Zugang zu Anwälten noch Kontakt zu ihren Familien (AA 18.2.2016).

Quellen:

5.1. Islamischer Staat

Der IS begeht im Irak massive Menschenrechtsverletzungen. Das Iraqi Observatory for Human Rights berichtet von 7.700 Exekutionen, die der IS im Irak durchgeführt haben soll. Ungefähr 2.100 davon fanden in der IS-Hochburg Mossul statt, 1.900 in der Provinz Anbar. 250 in der Provinz Diyala und 110 in der Provinz Kirkuk. Dabei sind bei diesen Zahlen weitere tausende Opfer des IS noch nicht berücksichtigt, die z.B. im Zuge von Selbstmordattentaten getötet wurden. Ebenfalls nicht in diesen Zahlen berücksichtigt sind die ungefähr 5.000 Jesiden, die im August 2014 in der Provinz Sinjar vom IS getötet wurden, während sie versuchten dem IS zu entkommen. Es kann vermutet werden, dass die Todeszahlen in Wahrheit noch wesentlich höher sind als die bereits sehr hohen hier dokumentierten Zahlen.

Der IS wendet besonders grausame Methoden der Folter und Exekution an, wie z.B. Steinigungen, Enthauptungen, Herunterwerfen von Gebäuden oder das Benutzen von Kindern, um die Exekution zu vollziehen (Ibitimes 24.9.2015).

Insbesondere die jesidische Bevölkerung ist von Genozid, Vergewaltigungen, Folterungen und Mord betroffen, wie das US Holocaust Memorial Museum in seinem Bericht schreibt. Große Zahlen von jesidischen Frauen und Kindern, die gekidnappt worden sind, werden als SklavInnen, zum Teil als Sex-SklavInnen gehalten oder verkauft (Agence France-Presse 13.11.2015). Auch andere ethnische und religiöse Minderheiten wie beispielsweise die Schabak und die Turkmenen sind von massiven Menschenrechtsverletzungen betroffen (ÖB Amman 5.2015). Christen, Jesiden, Turkmenen und Schabak sind von massiven Vertreibungen von Seiten des IS betroffen (FAZ 15.11.2015).

Es gibt in den vom IS kontrollierten Gebieten sehr strenge Verhaltens- und Kleidungsvorschriften. Frauen müssen sich komplett mit schwarzer Kleidung verhüllen, es gibt Berichte von Männern, die ausgepeitscht wurden, weil ihre Ehefrauen nicht vollständig verhüllt waren. Die Menschen in diesen Gebieten leben in ständiger Angst, für "Vergehen" bestraft zu werden (BBC 9.6.2015), wie z.B. den Besitz eines Mobiltelefons. Die Flucht aus Mossul wird durch Verminung verhindert, sodass die Stadt einer Art Gefängnis gleicht (Guardian 9.12.2015).

Mit der Genehmigung des IS dürfen Personen teilweise die vom IS kontrollierten Städte verlassen, in der Regel werden dann Besitztümer (z.B. das Auto) als Pfand verlangt, die eingezogen werden, falls der Ausreisende nicht mehr zurückkehrt (Daily Star 2.6.2015). In anderen Fällen wird auch die Herausgabe der Namen der Verwandten des Ausreisenden verlangt. Diese können dann im Falle des Fernbleibens inhaftiert werden (BID 2.1.2016).

Berichten des UNHCR zufolge sollen in Falluja (Provinz Anbar), rund 70 Kilometer westlich von Bagdad, mindestens 76 Menschen aufgrund mangelhafter Ernährung und fehlender Medikamente gestorben sein. 65 von ihnen hätten nicht mit den notwendigen Medikamenten versorgt werden können, elf seien durch verdorbene oder ungeeignete Nahrung vergiftet worden. UNHCR zufolge können aufgrund der IS-Kontrolle keine Helfer in die Stadt gelangen. Infolge der Blockade sind - medizinischen Kreisen zufolge - in den vergangenen Wochen rund 200 Menschen gestorben (BAMF 22.2.2016).

Angaben aus Diplomatenkreisen zufolge hat der IS im Jahr 2015 Senfgas gegen kurdische Kämpfer südlich der kurdischen Stadt Erbil (Provinz Erbil) eingesetzt. Labortests von Proben, die kurdische Kämpfer im letzten August bei einem Gasangriff genommen hatten, sind allerdings noch nicht abgeschlossen (BAMF 22.2.2016).

Quellen:

5.2. Regierung, ISF, schiitische Milizen

Die laut Human Rights Watch außer Kontrolle geratenen schiitischen Milizen (HRW 20.9.2015) begehen breit angelegte und systematische Menschenrechtsverletzungen (AI 24.2.2016, HRW 27.1.2016). Es werden Zivilisten werden aus ihren Häusern vertrieben, gekidnappt, willkürlich verhaftet, gefoltert und in einigen Fällen in Massenexekutionen getötet. Insbesondere in jenen Gebieten, die die Milizen vom IS zurückerobern, wird die sunnitische Bevölkerung pauschal schikaniert. V.a. die Miliz Asa'ib Ahl Al Haqq ist hier besonders hervorzuheben (HRW 15.2.2015, vgl. BTI 2016). Von den schiitischen Milizen wurden ganze Dörfer systematisch zerstört, sie wurden geplündert, niedergebrannt, oder gesprengt (HRW 27.1.2016). Von April bis Dezember 2015 sind alleine in der Provinz Salah al-Din zumindest 718 Sunniten von Kämpfern schiitischer Milizen entführt worden (Reuters 14.12.2015). Es werden sogar Stimmen laut, die meinen, dass sich einige der schiitischen Milizen teilweise hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen, kritischen JournalistInnen und Menschen mit anderer sexueller Orientierung kaum vom IS unterscheiden (Rohde 9.11.2015).

Auch die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) selbst verübten Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW o.D.).

Quellen:

http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Iraq.pdf, Zugriff 10.3.2016

http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016

https://www.ecoi.net/local_link/318408/443588_en.html, Zugriff 6.4.2016

3. Beweiswürdigung:

3.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Erst- und des Zweitbeschwerdeführers sowie des Inhaltes der gegen die angefochtenen Bescheide jeweils erhobenen Beschwerde, ferner durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde in das Verfahren eingebrachten und in den angefochtenen Bescheiden wiedergegebenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Irak, die auch dem Bundesverwaltungsgericht vorliegen.

3.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verfahrensakte der belangten Behörde, die jeweils ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat.

Die Identität und Staatsangehörigkeit des Erst- und des Zweitbeschwerdeführers konnten auf der Grundlage der persönlichen Angaben und der vorgelegten Dokumente (Ablichtungen des irakischen Personalausweises und Staatsbürgerschaftsnachweises des Erstbeschwerdeführers und des Zweitbeschwerdeführers) als glaubhaft festgestellt werden.

Die Feststellungen zu deren Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie den persönlichen und familiären Lebensumständen im Herkunftsstaat ergeben sich aus den diesbezüglich über den Verfahrensverlauf hinweg übereinstimmenden und insoweit vom Bundesverwaltungsgericht wie bereits von der belangten Behörde als glaubhaft erachteten Angaben des Erst- und des Zweitbeschwerdeführers.

3.3. Zu den Feststellungen unter Punkt 2.3. war - der Beweiswürdigung der belangten Behörde im Wesentlichen folgend - aus nachstehenden Erwägungen zu gelangen:

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der Glaubhaftmachung im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinn der Zivilprozessordnung zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hierzu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (vgl. VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0058 mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt ebenso wie die Beweisführung den Regeln der freien Beweiswürdigung (VwGH 27.05.1998, Zl. 97/13/0051). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, Zl. 92/03/0011; 1.10.1997, Zl. 96/09/0007).

Im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers sind positive Feststellungen von der Behörde nicht zu treffen (VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466).

Im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit von Angaben eines Asylwerbers hat der Verwaltungsgerichtshof als Leitlinien entwickelt, dass es erforderlich ist, dass der Asylwerber die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, Zl. 93/18/0289). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt zur Dartuung von selbst Erlebtem grundsätzlich nicht. Der Asylwerber hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage und allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069; 30.11.2000, Zl. 2000/01/0356). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Es entspricht ferner der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens bzw. der niederschriftlichen Einvernahmen unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650). Die Unkenntnis in wesentlichen Belangen indiziert ebenso mangelnde Glaubwürdigkeit (VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466).

3.3.1. Im Sinne dieser Judikatur ist es dem Erst- und dem Zweitbeschwerdeführer - wie die belangte Behörde zutreffend folgert - nicht gelungen, ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft darzulegen. Im Einzelnen:

3.3.2. Als Ausreisegrund gab der Erstbeschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung an, die Milizen des Islamischen Staates hätten ihn und den Zweibeschwerdeführer als Spione für die Schiiten angesehen und ihn mit dem Tode bedroht. Aus dem Polizeidienst sei er entlassen und ebenfalls mit dem Tode bedroht worden. Im Fall einer Rückkehr fürchte er den sicheren Tod.

Der Zweitbeschwerdeführer gab ebenfalls an, die Milizen des Islamischen Staates hätten ihn und seinen Bruder als Spione für die Schiiten angesehen und ihn mit dem Tode bedroht. Im Rückkehrfall befürchte auch er den sicheren Tod.

Im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde brachte der Erstbeschwerdeführer vor, am 14.08.2015 einen Drohanruf erhalten zu haben. Der Anrufer habe ihn als Verräter und Spion bezeichnet, worauf er aufgelegt habe. Am nächsten Tag habe seine Mutter ein Kuvert mit einer Patrone gefunden und er habe bei der Polizei Anzeige erstattet. Der Richter habe die Polizei angewiesen, die Beschwerdeführer beim Auszug aus dem Haus zu unterstützen. Es habe keine andere Möglichkeit gegeben, als das Land zu verlassen.

Der Zweitbeschwerdeführer legte in der Einvernahme vor der belangten Behörde dar, am 13.08.2015 und am 14.08.2015 Drohanrufe erhalten zu haben. Zunächst sei er als Verräter beschimpft worden, der umgebracht werden müsse. Er sei beschuldigt worden, im Kommunikationsministerium Informationen weiterzuleiten. Der zweite Anrufer habe ihn aufgefordert, das Haus verlassen, widrigenfalls er umgebracht werde. Am 15.08.2015 am Morgen habe seine meine Mutter bei der Garage einen Brief mit einer Patrone gefunden. Ein Richter habe nach Anzeigeerstattung zwei Polizeiautos zur Verfügung gestellt, um die Geschwister nach Hause zu geleiten und um das Haus verlassen zu können. Danach hätten sich die Geschwister entschlossen, den Irak zu verlassen.

3.3.3. Die belangte Behörde erachtet die vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachten Ausreisegründe als nicht glaubhaft, zumal der Erstbeschwerdeführer keine konkreten Ausführungen rund um den vermeintlichen Drohanruf darlegen konnte und sich die diesbezüglichen Angaben kurz und vage gestalteten. Der Erstbeschwerdeführer habe weder den Anruf beschreiben, noch angeben können, was er zum Zeitpunkt des Anrufs gemacht habe. Zudem hätten sich seine Angaben als nicht substantiiert und teilweise fernab jeder Logik erwiesen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb ein Sicherheitsbeamter, der lediglich mit der Durchführung von Personenkontrollen betraut sei, an sensible Information gelangen und mit dem Vorwurf konfrontiert sein soll, derartige Informationen weiterzugeben.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dieser Einschätzung der belangten Behörde an. Im Einzelnen:

Der Erstbeschwerdeführer stellte den am 14.08.2015 empfangenen - einzigen - Drohanruf in das Zentrum seinen Vorbringens zu den Ausreisegründen und gab hiezu zunächst nur an, als Verräter und Spion beschimpft worden zu sein und gleich aufgelegt zu haben, sodass im Zuge der Einvernahme im Verfahren erster Instanz die maßgeblichen Umstände im Nachfrageweg geklärt werden mussten. Dabei gelang es dem Erstbeschwerdeführer auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht, sein Vorbringen detailreich und plastisch zu gestalten. Schon auf die Frage nach den begleitenden Umständen konnte der Erstbeschwerdeführer nur einsilbig und erst nach mehrmaligen Nachfragen Antwort geben und legte auch so nicht mehr da, als in der Pause bei sich zu Hause gesessen zu sein. Erst auf erneute Nachfrage schilderte der Erstbeschwerdeführer, auch ferngesehen zu haben, wobei er wiederum auf Nachfrage nicht erklären konnte, welche Art von Sendung er gesehen habe. Dass die belangte Behörde die Angaben des Beschwerdeführers insoweit als kurz und vage ansieht, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, zumal der Erstbeschwerdeführer den Vorfall als Mitursache für das Verlassen seines Heimtatstaates darlegte und davon auszugehen ist, dass ein derart einschneidendes Ereignis in Erinnerung bleibt und diesbezügliche Begleitumstände auch noch nach längerer Zeit reproduziert werden können.

Zur Person des Anrufers, zum Inhalt des Telefonates und zu den vermeintlichen Motiven konnte der Erstbeschwerdeführer kein substantiiertes Vorbringen erstatten. So schilderte der Erstbeschwerdeführer den Anruf dahingehend, von einer unbekannten männlichen Stimme vornehmlich beschimpft und als Verräter bezeichnet worden zu sein. Forderungen habe der Anrufer nicht geäußert. Hinsichtlich des vermuteten Motives flüchtete sich der Erstbeschwerdeführer in Allgemeinplätze und Grundsätzliches - etwa mit dem Vorbringen, seit dem Jahr 2003 würden Personen umgebracht werden, weil man sie als Verräter und Spione bezeichne. Der belangten Behörde kann ferner nicht entgegen getreten werden, wenn diese die vom Erstbeschwerdeführer gemutmaßten Motive seiner Verfolger als nicht plausibel erachtet. So legte der Beschwerdeführer erst im Verlauf der Einvernahme dar, mit den Sicherheitskontrollen im Ministerium seines Bruders betraut zu sein und leitete in der Folge die vermeintliche Bedrohung vermittels der Tätigkeit seines Bruders im Ministerium dahingehend her, dass beide Geschwister verdächtigt würden, nicht näher bezeichnete Informationen weiterzugeben. Abgesehen davon, dass diese Mutmaßung per se erneut substanzlos vorgetragen wurde und sich der Erstbeschwerdeführer auf Nachfrage nur dahingehend äußerte, wenn eine Person in einer Behörde arbeite, würden viele andere Personen wünschen, dass diese gekündigt oder umgebracht werde, damit die freie Stelle anderen Personen mit einer bestimmten parteipolitischen Ausrichtung zur Verfügung gestellt werden könne, weist die belangte Behörde zutreffend darauf hin, dass nicht erkennbar ist, weshalb eine mit Sicherheitskontrollen betraute Person überhaupt über sensiblen Informationen verfügen würde.

In Zusammenhang mit der aufgefundenen Patrone konnte der Erstbeschwerdeführer ebenfalls kein fundiertes Vorbringen erstatten und verwies lediglich darauf, alle Personen, welche Patronen erhielten, würden getötet werde. Eine über den Patronenfund hinausgehende Bedrohung wurde seitens des Erstbeschwerdeführers nicht einmal in den Raum gestellt. Dass der Erstbeschwerdeführer zu den seinen Bruder betreffenden Vorfällen keine Details schildern konnte ("Ich weiß nicht was genau geschah"), rundet das gewonnene Bild ab, zumal - wie die belangte Behörde hervorhebt - die Geschwister gemeinsam unterwegs waren und im Fall von tatsächlich erlebten und dermaßen prägenden Ereignissen davon auszugehen ist, dass diese auch untereinander besprechen werden - noch dazu, wenn ein inhaltlicher Zusammenhang bestehen soll, wie er vom Erstbeschwerdeführer in den Raum gestellt wurde.

Auch das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Schilderung des Erstbeschwerdeführers zusammenfassend als vage und oberflächlich sowie hinsichtlich der vermeintlichen Motive seiner Verfolge als nicht plausibel, was erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers begründet.

In der Beschwerde äußert sich der Erstbeschwerdeführer im Übrigen zu den vorstehend zitierten Erwägungen der belangten Behörde nicht und zieht diese demnach auch nicht substantiiert in Zweifel.

Neben diesen die gegenständliche Entscheidung tragenden Erwägungen der belangten Behörde wie auch des erkennenden Gerichtes ist ergänzend (zur Zulässigkeit derartiger ergänzender Gründe, die das Gesamtbild nur abrundenden, aber nicht für die Beurteilung ausschlaggebend sind, vgl. VwGH 18.06.2014, Ra 2014/20/0002) darauf zu verweisen, dass, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich eine asylrelevante Verfolgung aus den von ihm genannten Gründen befürchtet, er wohl bereits etwa bei seinem Aufenthalt in Griechenland oder einem anderen der Europäischen Union angehörenden Durchreiseland einen Asylantrag gestellt hätte.

In diesem Zusammenhang ist auf die Richtlinie 2011/95/EG des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes zu verweisen, welche in ihrem Art. 4 Abs. 5 lit. d vorsieht, dass dann, wenn für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise fehlen, diese Aussagen keines Nachweises bedürfen, wenn der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war. Wendet man diese sekundärrechtliche Norm im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung auf das gegenständliche Verfahren an, so ergibt sich um Umkehrschluss, dass gegenständlich jedenfalls - glaubwürdige - Beweise erforderlich gewesen wären.

Weiters ist auf Art. 31 Abs. 8 der Richtlinie 2013/32/EU des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes zu verweisen, wonach die Mitgliedstaaten festlegen können, dass das Prüfungsverfahren im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II beschleunigt und/oder an der Grenze oder in Transitzonen nach Maßgabe von Artikel 43 durchgeführt wird, wenn nach dessen lit. h der Antragsteller unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats eingereist ist oder seinen Aufenthalt unrechtmäßig verlängert hat und es ohne stichhaltigen Grund versäumt hat, zum angesichts der Umstände seiner Einreise frühestmöglichen Zeitpunkt bei den Behörden vorstellig zu werden oder einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.

Der Beschwerdeführer musste auf seiner Reise nach Österreich zudem auch durch andere als sicher geltende Staaten reisen und wäre es ihm möglich und zumutbar gewesen, schon dort um Schutz anzusuchen. Durch das Unterlassen kann geschlossen werden, dass er andere Motive als jene der Schutzsuche hat.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zwar einerseits seine Familie ebenfalls als bedroht erachtet, da seinen Angaben zufolge das erhaltene Projektil die gesamte Familie betreffe (Seite 10 des angefochtenen Bescheides des Erstbeschwerdeführers), seine weiteren Familienangehörigen jedoch nach wie vor im Irak und offenbar vollkommen unbehelligt ansässig sind.

Folglich kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit der Beweiswürdigung der belangten Behörde, welche im Beschwerdeverfahren unbestritten blieb, insgesamt nicht als glaubhaft angesehen werden, dass der Erstbeschwerdeführer tatsächlich Drohungen von unbekannten Personen zu gewärtigen hatte. Ferner ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht glaubhaft, dass der Erstbeschwerdeführer darüber hinaus der Gefahr einer Verfolgung durch Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgesetzt war bzw. einer solchen bei einer Rückkehr ausgesetzt sein würde. Weitere Fluchtgründe oder fluchtauslösende Vorkommnisse wurde vom Erstbeschwerdeführer nicht vorgebracht und auf Nachfrage explizit verneint, dass diesbezügliche Feststellungen nicht zu treffen waren und insgesamt in Übereinstimmung mit der belangten Behörde davon ausgegangen werden muss, dass der Erstbeschwerdeführer keiner aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefährdung oder Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in den Irak einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.

3.3.4. Die seitens des Zweitbeschwerdeführers vorgebrachten Ausreisegründe werden von der belangten Behörde ebenfalls als nicht glaubhaft erachtet. Hinsichtlich der Drohanrufe habe sich der Zweitbeschwerdeführer einerseits in Widersprüche verwickelt und sei andererseits in seinem Vorbringen vage geblieben. Auch habe der Zweitbeschwerdeführer keine fundierten Angaben zu den Vorfällen betreffend den Erstbeschwerdeführer machen können.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch dieser Einschätzung der belangten Behörde an. Im Einzelnen:

Die belangte Behörde hebt zunächst detailliert und nachvollziehbar hervor, welche Widersprüche in den Angaben des Zweitbeschwerdeführers insbesondere hinsichtlich der Drohanrufe festzustellen sind. So legte der Zweitbeschwerdeführer zunächst dar, die telefonische Drohung habe ihm und seinem Bruder - dem Erstbeschwerdeführer - gegolten. Im weiteren Verlauf der Einvernahme äußerte sich der Zweitbeschwerdeführer dahingehend, die telefonischen Drohungen hätten ihm, seinem Bruder und der gesamten Familie gegolten (Seite 11 des angefochtenen Bescheids des Zweitbeschwerdeführers). Letztlich gab der Zweitbeschwerdeführer allerdings an, die Gefahr betreffend nur ihn und den Erstbeschwerdeführer (Seite 12 des angefochtenen Bescheids des Zweitbeschwerdeführers), um gleich im Anschluss wieder darzulegen, dass eigentlich schon die gesamte Familie aufgrund des Patronenfundes in Gefahr sei (Seite 13 des angefochtenen Bescheids des Zweitbeschwerdeführers). Insgesamt ist der Einschätzung der belangten Behörde beizutreten, dass der Zweitbeschwerdeführer nicht stringent darlegen konnte, welcher Personenkreis nun tatsächlich bedroht sein soll bzw. nach wessen Leben der vermeintliche Anrufern tatsächlich trachten würde.

Darüber hinaus verwickelte sich der Zweitbeschwerdeführer zu den wider ihn erhobenen Forderungen in Widersprüche. So legte er im Verlauf der Einvernahme im Widerspruch zur freien Schilderung des Fluchtgrundes dar, es wäre nichts von ihm verlangt worden und er sei nur als Verräter beschimpft und mit dem Umbringen bedroht worden. Erst auf den Widerspruch angesprochen bekräftigte er, zum Verlassen des Hauses aufgefordert worden zu sein und "das nicht genau verstanden zu haben", wobei sich dem Bundesverwaltungsgericht - wie von der belangten Behörde bereits hervorgehoben wurde - ein mögliches Missverständnis angesichts der klaren Fragestellung nicht erschließt und auch ein erkennbarer Unterschied zwischen der Ankündigung der eigenen Ermordung und der Aufforderung, das Haus zu verlassen, besteht.

Davon abgesehen ist der belangten Behörde in ihrer Einschätzung beizutreten, der Zweitbeschwerdeführer sei hinsichtlich der ihm geltenden Drohungen vage geblieben. So konnte er weder Näheres zur Person des Anrufers darlegen, noch zu dessen Motiven und weshalb er die Drohungen ernst genommen habe. Hinsichtlich der empfangenen Patrone habe sich diese in einem leeren Kuvert befunden. Der belangten Behörde ist in ihrer Einschätzung insgesamt beizutreten, dass aus dem vagen Vorbringen des Beschwerdeführers eine individuell und konkret gegen ihn gerichtete Bedrohungssituation nicht erkennbar ist, zumal letztlich nur zwei Telefonanrufe wirren Inhalts sowie eine Patrone in einem leeren Kuvert Gegenstand des Vorbringens des Zweitbeschwerdeführers war.

Dass die gesamte Familie der Beschwerdeführer nach wie vor im Irak ansässig ist und keinen weiteren Übergriffen ausgesetzt war, obwohl die Familie den Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge aufgrund der aufgefundenen Patrone insgesamt bedroht sein soll, spricht zuletzt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ebenso dafür, dass sich der Zweitbeschwerdeführer eines konstruierten Vorbringens bediente und er zur Aufrechterhaltung seines konstruierten Vorbringens auf unschlüssige Übertreibungen zurückgreifen musste, wie schon die belangte Behörde auf Seite 57 des angefochtenen Bescheids des Zweitbeschwerdeführers zutreffend darlegt.

Die als Beweismittel vorgelegte polizeiliche Anzeige bescheinigt - wie im angefochtenen Beschied nachvollziehbar ausgeführt - dass die darin angeführte Aussage von Sicherheitskräften aufgenommen wurde. Über die Richtigkeit der Aussage können daraus keine Erkenntnisse gewonnen werden, zumal über die bloße Aussage hinausgehende Ermittlungsergebnisse von Sicherheitsbehörden schon nach dem Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers dem Schriftstück nicht entnommen werden.

In der Beschwerde äußert sich auch der Zweitbeschwerdeführer zu den vorstehend zitierten Erwägungen der belangten Behörde nicht und zieht diese demnach auch nicht substantiiert in Zweifel.

Neben diesen die gegenständliche Entscheidung tragenden Erwägungen der belangten Behörde wie auch des erkennenden Gerichtes ist ergänzend (zur Zulässigkeit derartiger ergänzender Gründe, die das Gesamtbild nur abrundenden, aber nicht für die Beurteilung ausschlaggebend sind, vgl. VwGH 18.06.2014, Ra 2014/20/0002) darauf zu verweisen, dass, wenn der Zweitbeschwerdeführer tatsächlich eine asylrelevante Verfolgung aus den von ihm genannten Gründen befürchtet, er wohl bereits etwa bei seinem Aufenthalt in Griechenland oder einem anderen der Europäischen Union angehörenden Durchreiseland einen Asylantrag gestellt hätte.

In diesem Zusammenhang ist auf die Richtlinie 2011/95/EG des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes zu verweisen, welche in ihrem Art. 4 Abs. 5 lit. d vorsieht, dass dann, wenn für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise fehlen, diese Aussagen keines Nachweises bedürfen, wenn der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war. Wendet man diese sekundärrechtliche Norm im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung auf das gegenständliche Verfahren an, so ergibt sich um Umkehrschluss, dass gegenständlich jedenfalls - glaubwürdige - Beweise erforderlich gewesen wären.

Weiters ist auf Art. 31 Abs. 8 der Richtlinie 2013/32/EU des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes zu verweisen, wonach die Mitgliedstaaten festlegen können, dass das Prüfungsverfahren im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II beschleunigt und/oder an der Grenze oder in Transitzonen nach Maßgabe von Artikel 43 durchgeführt wird, wenn nach dessen lit. h der Antragsteller unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats eingereist ist oder seinen Aufenthalt unrechtmäßig verlängert hat und es ohne stichhaltigen Grund versäumt hat, zum angesichts der Umstände seiner Einreise frühestmöglichen Zeitpunkt bei den Behörden vorstellig zu werden oder einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.

Der Beschwerdeführer musste auf seiner Reise nach Österreich zudem auch durch andere als sicher geltende Staaten reisen und wäre es ihm möglich und zumutbar gewesen, schon dort um Schutz anzusuchen. Durch das Unterlassen kann geschlossen werden, dass er andere Motive als jene der Schutzsuche hat.

Folglich kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit der Beweiswürdigung der belangten Behörde, welche im Beschwerdeverfahren unbestritten blieb, insgesamt nicht als glaubhaft angesehen werden, dass der Zweitbeschwerdeführer tatsächlich Drohungen von unbekannten Personen zu gewärtigen hatte. Ferner ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht glaubhaft, dass der Zweitbeschwerdeführer darüber hinaus der Gefahr einer Verfolgung durch Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgesetzt war bzw. einer solchen bei einer Rückkehr ausgesetzt sein würde. Weitere Fluchtgründe oder fluchtauslösende Vorkommnisse wurde vom Zweitbeschwerdeführer nicht vorgebracht und auf Nachfrage explizit verneint, dass diesbezügliche Feststellungen nicht zu treffen waren und insgesamt in Übereinstimmung mit der belangten Behörde davon ausgegangen werden muss, dass der Zweitbeschwerdeführer keiner aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefährdung oder Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in den Irak einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.

3.3.5. Des Weiteren liegt auch keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor, welche Zweifel an der Beweiswürdigung der belangten Behörde indizieren würde. Den in § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit wurde - wie bereits ausführlich erörtert - entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung des Erst- und des Zweitbeschwerdeführers über die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht sowie der Verpflichtung zur Vervollständigung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im Wege von darauf gerichteten Nachfragen nachgekommen. Es muss auch berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und ist es nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist.

Die niederschriftlichen Einvernahme des Erst- und des Zweitbeschwerdeführers wurde jeweils vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter unter Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers und unter Beachtung der verfahrensrechtlichen Vorschriften durchgeführt. Die Einvernahmesituation wird vom Erst- und Zweitbeschwerdeführer in der jeweiligen Beschwerde nicht beanstandet. Aus der dem Erst- und dem Zweitbeschwerdeführer rückübersetzten mängelfreien Niederschriften sind keine Hinweise auf Unregelmäßigkeiten ersichtlich. Der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer erklärten jeweils abschließend, dass sie alles vorbringen konnten, was ihnen wichtig erschien (AS 9 [Erstbeschwerdeführer] und AS 959 [Zweitbeschwerdeführer]).

Diese Niederschriften über die Einvernahmen des Erst- und des Zweitbeschwerdeführers vor der belangten Behörde liefern vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der Amtshandlung (§ 15 AVG) und konnte demnach der Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden.

3.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die von der belangten Behörde in den gegenständlich angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und in den Bescheiden angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, die in den für den jeweiligen gegenständlichen Beschwerdefall wesentlichen Punkten - insbesondere zur Sicherheits- und Menschenrechtslage sowie dem Vorgehen der verschiedenen Milizen im Irak - aus den Jahren 2015 und 2016 stammen. Die Quellen liegen auch dem Bundesverwaltungsgericht vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage zur Lage im Herkunftsstaat ergibt.

Angesichts der erst kürzlich ergangenen Entscheidungen der belangten Behörde weisen die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. In Anbetracht der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild zeichnen, besteht ferner kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer sind in den gegenständlichen Beschwerden den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat im Übrigen nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer in den gegenständlichen Beschwerden zunächst allgemeine Informationen zur Lage im Irak des österreichischen Außenministeriums zitieren vom 02.02.2016 zitieren, stehen diese weder im Hinblick auf ihre Aktualität, noch auf ihren Inhalt, den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak entgegen. So berufen die Feststellungen der belangten Behörde ebenfalls auf Quellen aus den Jahren 2015 und dem beginnenden Jahr 2016 und es geht aus den getroffenen Feststellungen auch mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass Teile des Staatsgebietes von den Milizen des Islamischen Staates kontrolliert werden und offene Kampfhandlungen mit Regierungstruppen stattfinden. Die belangte Behörde hat sich in den Feststellungen zur Lage im Irak auch mit den von den Milizen des Islamischen Staates sowie den von mit der Zentralregierung in Bagdad verbündeten schiitischen Milizen in ihren jeweiligen Einflussgebieten ausgehenden Menschenrechtsverletzungen auseinandergesetzt. Die belangte Behörde ist ferner den vorhandenen religiösen Spannungen zwischen Sunniten und Schiiten ausführlich nachgegangen und hat festgestellt, dass Misshandlungen und Diskriminierungen basierend auf Religionszugehörigkeit sowie konfessionelle Gewalt im Irak vorkommen sowie dass neben religiösen und ethnischen Minderheiten auch Berufsgruppen wie Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, Mitglieder des Sicherheitsapparats und Mitarbeiter von Ministerien gefährdete Personengruppen im Hinblick auf Anschläge seitens des Islamischen Staates sind (Seiten 20 und 40 des angefochtenen Bescheides des Erstbeschwerdeführers und Seiten 23 und 42 des angefochtenen Bescheides des Zweitbeschwerdeführers). Aus den in der jeweiligen Beschwerde diesbezüglich angesprochenen Themen der schlechten und den von den Milizen des Islamischen Staates begangenen Menschenrechtsverletzungen und der Anschlagskriminalität lässt sich demnach keine anders gelagerte Sachlage ableiten, als bereits in den angefochtenen Bescheiden festgestellt wurde.

Inwieweit weiteres Vorbringen zur Sicherheitslage in der Region Kurdistan angesichts der Lebensumstände und des Fluchtvorbringens des Erst- und des Zweitbeschwerdeführers von Relevanz für das gegenständliche Beschwerdeverfahren sein soll, wird in der Beschwerde nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Die Ausführungen des Erst- und des Zweitbeschwerdeführers betreffend Mangelhaftigkeit der Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak sind somit nicht ausreichend substantiiert, um die Beweiswürdigung der belangten Behörde insoweit zu erschüttern und vermag dies auch zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung des Ausreisevorbringens des Erst- und des Zweitbeschwerdeführers führen.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

4.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069 mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

4.2. Im gegenständlichen Fall gelangt das Bundesverwaltungsgericht aus oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich erörterten Gründen zum Ergebnis, dass der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer keiner individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt waren oder im Fall der Rückkehr ausgesetzt wären, sodass internationaler Schutz nicht zu gewähren ist.

Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100).

Ferner liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Erst- und dem Zweitbeschwerdeführer eine über die allgemeinen Gefahren der im Irak gebietsweise herrschenden bürgerkriegsähnlichen Situation hinausgehende Gruppenverfolgung droht, zumal der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer keiner von Repressalien bedrohten Volksgruppe angehört.

Die aktuellen Vorfälle sind ein Ausfluss der derzeitigen allgemeinen Situation, welche bereits durch das Bundesamt durch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten berücksichtigt wurde.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass dem Erst- und dem Zweitbeschwerdeführer keine Verfolgung aus in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen ebenso wie allfällige persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Es besteht im Übrigen keine Verpflichtung, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (VwGH 21.11.1995, Zl. 95/20/0329 mwN).

4.3. Selbst wenn entgegen der getroffenen Feststellungen davon ausgegangen würde, dass die Beschwerdeführer von Unbekannten Personen Drohanrufe aufgrund der unterstellten Weitergabe nicht näher spezifizierte Informationen an nicht näher definierte Dritte erhalten hätte und sie zuhause eine Patrone in einem leeren Kuvert aufgefunden hätten, wäre damit für die Beschwerdeführer nichts gewonnen.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Mit dem Vorbringen, von Unbekannten Drohanrufe aufgrund der unterstellten Weitergabe nicht näher spezifizierte Informationen an nicht näher definierte Dritte erhalten und eine Patrone in einem leeren Kuvert aufgefunden zu haben, wird ein Zusammenhang zu einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund nicht hergestellt. Insbesondere kann alleine aus dem Umstand, dass es sich beim Erstbeschwerdeführer und dem Zweitbeschwerdeführer um Personen handelt, die beide im irakischen Kommunikationsministerium (als Polizist zur Bewachung und als Beamter) tätig sind, nicht geschlossen werden kann, dass diese wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt werde oder ihnen deswegen Schutz verweigert würde.

Die behaupteten Eingriffe in die Rechtssphäre der Beschwerdeführer in Form von Drohanrufen und des Ablegens einer Patrone (ohne weitere schriftliche Bedrohungen oder einen Hinweis auf die Person, die die Patrone abgelegt hat) nicht die für die Annahme einer Verfolgung erforderliche erhebliche Intensität aufwiesen.

Nach Artikel 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie des Europäischen Parlaments und Rates gelten als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 A der Genfer Flüchtlingskonvention Handlungen, die a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a) beschriebenen Weise betroffen ist.

So werden etwa nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch kurzfristige Inhaftierungen und Hausdurchsuchungen, die folgenlos bleiben, mangels Intensität nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung angesehen (Feßl/Holzschuster: AsylG 2005, Kommentar, E.63 zu § 3 unter Hinweis auf VwGH 14.10.1998, 98/01/0262; 12.05.1999, 98/01/0365 und E.71 zu § 3 AsylG unter Hinweis VwGH 21.04.1993, 92/01/1059 mwN; 21.02.1995, 94/20/0720, 19.12.1995, 95/20/0104; 10.10.1996, 95/20/0487). Auch Beschimpfungen, Bewerfen eines Hauses mit Steinen und verbale Drohungen begründen keine Verfolgung von asylrelevanter Intensität (EGMR U 16.06.2005, Berisha und Haljiti gegen Mazedonien, Nr. 18670/03).

Der Erstbeschwerdeführer hat gegenständlich lediglich einen Drohanruf behauptet, der Zweitbeschwerdeführer deren zwei, übereinstimmend soll deren Inhalt weitgehend unverständlich und wirr gewesen sein und der Anrufer habe seine Identität nicht offengelegt. Die aufgefundene Patrone habe sich in einem Kuvert ohne weiteren Inhalt befunden. Unstrittig ist es nie zu einer persönlichen Konfrontation oder anderen erheblichen Eingriffen oder Gefährdungen gekommen. Abgesehen davon, dass die Ernsthaftigkeit der genannten Drohungen in Frage steht, zumal der Drohanrufer nicht einmal seinen Namen oder die Organisation nannte, von der die Bedrohung ausgehen solle, ist ferner anzumerken, dass aufgrund des Umstandes, dass sich die von den Beschwerdeführern beschriebenen Verwandten nach wie vor in Bagdad an seiner Wohnadresse aufhalten, auch ersichtlich ist, dass sich das Interesse dieser Personen, den Aufenthaltsort der Beschwerdeführer auszuforschen in Grenzen hält. Geschehnisse dieser Art sind noch nicht als asylrelevant zu qualifizieren und war dem Vorbringen auch kein stichhaltiger Hinweis dahin gehend zu entnehmen, dass allfällige gravierendere Bedrohungen oder Eingriffe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren.

Die vorgebrachten Drohanrufe sowie der Patronenfunden erreichen weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtheit - auch unter Einbeziehung der Nachforschungen an seinem Wohnort - die Intensität einer asylrelevanten Verfolgungshandlung (vgl. VwGH RS 1, 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Ferner ist nicht ersichtlich, weshalb des den Beschwerdeführern aufgrund der geschilderten Ereignisse unzumutbar gewesen sein soll, den Schutz ihres Heimatlandes in Anspruch zu nehmen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280).

4.4. Spruchpunkt I der angefochtenen Bescheide erweist sich demgemäß jeweils als jedenfalls rechtsrichtig, sodass die dagegen erhobenen Beschwerden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen sind.

5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

5.1. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs setzt die Anwendung der zitierten Gesetzesbestimmung voraus, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061).

5.2. Im gegenständlichen Fall ist der Erlassung der angefochtenen Bescheide jeweils ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt.

Den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs wurde entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie Belehrung des Erst- und des Zweitbeschwerdeführers über die Mitwirkungspflichten nachgekommen. Die niederschriftlichen Einvernahmen des Erst- und des Zweitbeschwerdeführers wurden vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers und unter Beachtung der verfahrensrechtlichen Vorschriften durchgeführt. In den mängelfreien Niederschriften, die dem Erst- und dem Zweitbeschwerdeführer rückübersetzt wurden, sind keine Hinweise auf Unregelmäßigkeiten ersichtlich. Offene Punkte wurden im Wege von Nachfragen geklärt und seitens des Erst- und des Zweitbeschwerdeführers jeweils abschließend bestätigt, dass sie alles vorbringen konnten, was ihnen wichtig erschien (AS 9 [Erstbeschwerdeführer] und AS 95 [Zweitbeschwerdeführer]). Die Einvernahmesituation wird vom Erst- und Zweitbeschwerdeführer in ihren Rechtsmitteln im Übrigen nicht beanstandet. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung der belangten Behörde, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, kann aus den unter Punkt 3.3. dargelegten Erwägungen ebenfalls nicht erkannt werden.

Der maßgebliche Sachverhalt ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts aus der Aktenlage in Verbindung mit der jeweiligen Beschwerde als geklärt anzusehen. Die belangte Behörde hat ferner in ihren Entscheidungen die die maßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.

In der jeweiligen Beschwerde wird darüber hinaus kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet, zumal sich der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer lediglich gegen die allgemeinen Feststellungen der belangten Behörde zur Lage im Irak wenden und darüber hinaus nur unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wird. Ein ergänzendes Sachvorbringen wird ebenso wenig erstattet wie ergänzende Beweisanbote. Mit den Ausführungen in der Beschwerde wird insgesamt kein greifbarer Bezug zu den Feststellungen oder den tragenden beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde hergestellt. Das Beschwerdevorbringen ist damit nicht hinreichend substantiiert, um die Beweiswürdigung der belangten Behörde zu erschüttern und damit die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung zu begründen (vgl. VwGH 02.09.2014, Ra 2014/18/0020).

Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weisen die Entscheidungen der belangten Behörde schließlich immer noch die gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf, wobei hiezu im Detail auf die Ausführungen unter Punkt 3.4. des Erkenntnisses verwiesen wird.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz, speziell zur Frage einer asylrelevanten Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sowie zum Erfordernis der Aktualität des Ausreisegrundes, ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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