L524 2141252-3•BVwG L524 2141252-3
L524 2141252-3Tribunal administratif fédéral18 janv. 2017
Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,<br/>Zustellung
L524 2141252-3/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER, LL.B. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Türkei, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2016, Zl. 13-59696703/105899680, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 16 Abs. 1
BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 10.10.2016, Zl. 13-59696703/105899680, wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III).
Dieser Bescheid wurde am 14.10.2016 an den (damaligen) rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt.
2. Mit Fax vom 30.11.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG. Dieser Antrag wurde an das BFA adressiert und übermittelt. Gleichzeitig erhob er Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 10.10.2016.
3. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben des BFA vom 01.12.2016, eingelangt am 05.12.2016, der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgelegt und vom Bundesverwaltungsgericht am 07.12.2016 zuständigkeitshalber an das BFA weitergeleitet.
4. Mit Bescheid des BFA vom 14.12.2016, Zl. 13-59696703/161675120, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
6. Mit Schreiben des BFA vom 10.01.2017, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht in der Außenstelle Linz am 12.01.2017, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt vorgelegt.
7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.01.2017, L524 2141252-2/3E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 14.12.2016, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzungen abgewiesen wurde, als unbegründet abgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrundegelegt.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA.
Zu A)
Zunächst ist zu prüfen, ob der Bescheid des BFA vom 10.10.2016, Zl. 13-59696703/105899680, rechtswirksam zugestellt wurde.
Im fremdenrechtlichen Verfahren teilte der Rechtsanwalt XXXX dem BFA mit Schreiben vom 18.02.2015 mit, dass er den Beschwerdeführer rechtsfreundlich vertritt.
Gemäß § 10 Abs. 1 AVG ist das Bestehen eines Vollmachtsverhältnisses unabdingbare Voraussetzung für eine rechtsgültige Vertretung vor den Behörden. Diese wird erst dann nach außen wirksam, wenn es in der in § 10 AVG festgelegten Form zum Ausdruck gebracht wird. Gemäß § 10 Abs. 1 AVG stehen dem Beteiligten und seinem Vertreter drei Möglichkeiten offen, der Behörde bekanntzugeben, dass der Beteiligte nicht unbedingt persönlich der Behörde auftreten will (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 10 Rz 7). Dabei handelt es sich um eine schriftliche Vollmacht, eine mündliche Vollmachtserteilung und um eine Berufung auf die erteilte Vollmacht. Bei zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Personen genügt es, wenn diese sich auf die erteilte Vollmacht berufen. Diesfalls ersetzt die Berufung auf die erteilte Vollmacht gemäß § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG den urkundlichen Nachweis der Vollmacht. Die Berufung auf die Vollmacht kann etwa durch die Klausel "Vollmacht erteilt" auf einem Schriftsatz oder dadurch erfolgen, dass ein Rechtsmittel "Namens und auftrags meiner Mandantschaft" eingebracht wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 10 Rz 13). Im vorliegenden Fall teilte der Rechtsanwalt dem BFA mit, dass der Beschwerdeführer "von mir nunmehr rechtsfreundlich vertreten wird". Damit liegt eine wirksame Berufung auf die erteilte Vollmacht vor. Durch die Berufung auf die Vollmacht gegenüber der Behörde wird die Vollmacht nach außen wirksam (vgl. VwGH 13.10.2011, 2010/22/0093 unter Hinweis auf VwGH 17.06.2002, 2001/07/0164).
Gemäß § 10 Abs. 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die allgemeine Vertretungsvollmacht iSd § 10 AVG schließt im Allgemeinen die Zustellungsbevollmächtigung ein. Bei Berufung eines Rechtsanwaltes auf die ihm erteilte Vollmacht gemäß § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG ist von der Behörde, sofern kein gegenteiliger Anhaltspunkt vorliegt, davon auszugehen, dass jedenfalls auch eine Zustellungsbevollmächtigung vorliegt (vgl. 17.12.2013, 2013/09/0011 unter Hinweis auf VwGH 17.06.2003, 2003/05/0010). Wenn sich der Parteienvertreter auf eine erteilte Vollmacht beruft, "ersetzt" dies im Geltungsbereich des AVG nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes stets eine Vertretungsvollmacht iS des § 10 AVG, es sei denn, dass die Berufung auf die erteilte Vollmacht ausdrücklich um die Zustellungsbevollmächtigung eingeschränkt wird (vgl. VwGH 25.05.2011, 2011/08/0084). Mangels Hinweis, dass die Vollmacht nicht den Empfang von Schriftstücken umfasse, hatte die Bevollmächtigung die Wirkung, dass dem Bevollmächtigten alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen sind und dieser als Empfänger zu bezeichnen ist (vgl. VwGH 16.07.2014, 2013/01/0173). Gegenständlich teilte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers mit, dass dieser "von mir nunmehr rechtsfreundlich vertreten wird". Damit wurde die Vollmacht nicht ausdrücklich um die Zustellungsbevollmächtigung eingeschränkt, weshalb dem Rechtsanwalt sämtliche Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen waren.
Sowohl der Beteiligte als auch sein Vertreter können das Vollmachtsverhältnis durch übereinstimmende Willenserklärung oder durch einseitige Willenserklärung, nämlich durch Widerruf des Machtgebers bzw. durch Kündigung des Machthabers beenden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 10 Rz 26). Auch diese Akte sind aber nur und erst dann (außen) wirksam, wenn auch der Behörde die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses mitgeteilt wird (vgl. VwGH 18.12.2006, 2003/09/0042). Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer Vollmacht muss dieser Widerruf auch der Behörde gegenüber mitgeteilt werden (vgl. VwGH 27.01.2016, Ra 2016/05/0003 unter Hinweis auf VwGH 26.06.2003, 99/18/0411 und 0412). Vorliegend erfolgte kein Widerruf der Vollmacht. Das BFA musste daher bei sonstiger Unwirksamkeit den Bescheid vom 10.10.2016 an den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers zustellen. Die Zustellung des Bescheids erfolgte am 14.10.2016 durch persönliche Übernahme. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde endete damit am 28.10.2016.
Erst mit e-mail vom 24.10.2016 (und damit innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist) teilte der Rechtsanwalt dem BFA (und in einem dem dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen zur Seite gestellten Rechtsberater) mit, dass seiner Ansicht nach seit 28.09.2015 keine Vollmacht mehr bestünde. Dieser e-mail wurde auch der Bescheid vom 10.10.2016 angehängt. In der Mitteilung des Rechtsanwalts werden aber keine Umstände dargetan, die darauf schließen lassen, dass vor der Zustellung des Bescheids der Behörde gegenüber die Vollmacht widerrufen wurde. Erst mit der Nachricht vom 24.10.2016 wurde der Behörde erstmals mitgeteilt, dass keine Vollmacht mehr bestünde. Damit wurde der Widerruf der Vollmacht (frühestens) mit 24.10.2016 wirksam. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Bescheid am 14.10.2016 rechtswirksam zugestellt wurde und damit die Frist zur Erhebung einer Beschwerde in Gang gesetzt wurde. Diese Frist endete am 28.10.2016. Eine Beschwerde wurde bis zu diesem Zeitpunkt nicht erhoben.
Der Bescheid vom 10.10.2016 wurde am 14.10.2016 zugestellt. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde endete am 28.10.2016. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde am 30.11.2016 und damit verspätet. Die Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Zurückweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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