L515 1434768-3•BVwG L515 1434768-3
L515 1434768-3Tribunal administratif fédéral18 janv. 2017
Aufenthaltsrecht, Bindungswirkung, Ermittlungspflicht,<br/>Familienangehöriger, internationale Judikatur, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
L515 1424168-3/4E
L515 2109567-2/4E
L515 1434768-3/4E
BESCHLUSS
1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA der Republik Armenien, vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 18.10.2016, Zl. XXXX beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA der Republik Armenien, vertreten durch RA XXXX vom 30.11.2016 gegen den Bescheid des BFA vom 18.10.2016, Zl.: XXXX , wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA der Republik Armenien, vertreten durch die Mutter XXXX , geb. am
XXXX , StA der Republik Armenien, diese vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 17.10.2016, Zl. XXXX beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA der Republik Armenien, vertreten durch die Mutter XXXX , geb. am XXXX , StA der Republik Armenien, diese vertreten durch RA XXXX vom 30.11.2016 gegen den Bescheid des BFA vom 17.10.2016, Zl.: XXXX , wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
3. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA der Republik Armenien, vertreten durch die Mutter XXXX , geb. am
XXXX , StA der Republik Armenien, diese vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 18.10.2016, Zl. XXXX beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA der Republik Armenien, vertreten durch die Mutter XXXX , geb. am XXXX , StA der Republik Armenien, diese vertreten durch RA XXXX vom 30.11.2016 gegen den Bescheid des BFA vom 18.10.2016 Zl.: XXXX , wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "bP1" – "bP3" bezeichnet) sind Staatsangehörige der Republik Armenien. Die bP1 brachte nach rechtswidriger Einreise in das Bundesgebiet am 7.3.2011 bei der belangten Behörde ("bB") einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Die minderjährigen bP2 – bP3 sind die leiblichen Kinder von bP1.
Für die am XXXX im Bundesgebiet geborene bP2 wurde von ihrer gesetzlichen Vertreterin am 25.11.2011 ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.
Für die am XXXX im Bundesgebiet geborene bP3 wurde von ihrer gesetzlichen Vertreterin am 13.02.2013 ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.
I.2. Die Anträge der bP 1 und bP 2 auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheiden des BAA vom 13.01.2012 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).
I.2.1. Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 24.01.2012 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
I.2.2. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 18.4.2012, E12
424. 168 und E12 424.169, wurden die Beschwerden der bP1 und bP2 gegen die Bescheide des Bundesasylamtes gem. §§ 3, 8 Abs. 1 Z.1 und 10 Abs. 1 Z. 2 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
I.2.3. Den dagegen erhobenen Beschwerden gab der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 10.10.2012, U 868,869/12-13, im Wesentlichen mit der Begründung Folge, dass die bP durch den Umstand, dass über ihre Beschwerde trotz des von der bP1 bereits vor dem BAA behaupteten Eingriffs in ihre sexuelle Selbstbestimmung durch einen aus einem männlichen Beisitzer bestehenden Senat des Asylgerichtshofes entschieden wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt wurden, weshalb die Entscheidung aufzuheben war.
I.3. Den Verfahrensparteien wurden mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.5.2014 aktuelle Länderberichte zur maßgeblichen asyl- und abschieberelevanten Lage in Armenien mit der Einladung, dazu eine Stellungnahme abzugeben, zur Kenntnis gebracht.
I.4. Mit Stellungnahme vom 13.6.2014 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die bP1 zwischenzeitig ein Deutschdiplom habe. Ihr Lebensgefährte könne bei Erteilung eines Aufenthaltstitels umgehend einer geregelten Beschäftigung nachgehen. Mit Bescheid des UVS XXXX vom 17.12.2013 sei der Beschwerde des Lebensgefährten bzw. Vaters der bP 2-3 Folge gegeben und die Rückkehrentscheidung behoben worden. Die bP und ihr Lebensgefährte bzw. Vater seien ordnungsgemäß gemeldet und als sozial integriert anzusehen. Die bP hätten im Heimatland keine existenzielle Grundlage. Die politische Situation habe sich in der Zwischenzeit auch keinesfalls verbessert. Laut einem Bericht von AI vom August 2013 hätten sich die Defizite unter anderem beim Schutz der Meinungsfreiheit nicht gebessert.
I.5. Am 16.6.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein der bP1 eine mündliche Verhandlung statt.
I.6. Mit Erkenntnissen des BVwG vom 14.08.2014 wurden die Beschwerden der bP1 und bP2 gegen die Bescheide der belangten Behörde vom 13.01.2012 gemäß §§ 3 und 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005, BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wurden die Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete das ho. Gericht das Vorbringen der bP als nicht glaubhaft. Einer aktuellen Bedrohungssituation in der geschilderten Form werde kein Glauben geschenkt.
In diesen Erkenntnissen wurde rechtskräftig festgestellt, dass die bP1 und bP2 in ihrem Herkunftsstaat keiner Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Gesinnung ausgesetzt wären.
Ebenso wurde rechtskräftig festgestellt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Bezug auf den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würden oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würden.
Letztlich wurde festgehalten, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen mit keinem unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben verbunden sind. Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 19 und 20 AsylG wurde das Verfahren daher zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.
I.7. Am XXXX wurde die bP3 geboren und für sie unter Vorlage einer Geburtsurkunde am 13.02.2013 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.5.2013, E18 434.768, wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 22.04.2013 hinsichtlich der bP 3 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
I.8. Die belangte Behörde führte ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch. Die bP1 wurde am 19.11.2014 nochmals niederschriftlich einvernommen.
Die bP 1 gab an, dass die Befragung in Deutsch durchgeführt werden könne. Sie habe zwei Kinder und arbeite nicht. Darüber hinaus habe sie einen Deutschkurs A1 (Prüfung bei XXXX A1) sowie einen Deutschkurs A2 besucht. Wenn sie die Möglichkeit habe, würde sie gerne arbeiten, da sie gesund sei und außerdem in Armenien Wirtschaft studiert habe. Sie sei aber bereit, in jedem Bereich zu arbeiten. In Österreich würden ihr Gatte, welchen sie seit 2011 kenne und dessen Mutter sowie dessen Bruder leben. Sie lebe mit dem Gatten und den Kindern in einem Haushalt, es bestünde ein enger Kontakt zu den Verwandten des Gatten. Der Gatte sei zwar seit 2003 in Österreich, habe aber keinen Aufenthaltstitel. Leben würde sie von der Grundversorgung und hätte sie keine Verwandten mehr in Armenien. Von der Großmutter, bei der sie vor der Ausreise gelebt habe, würde sie nicht einmal wissen, ob diese noch lebe. Kurse oder Vereine besuche sie nicht, sie hätte aber eine Freundin in Österreich namens XXXX und pflege darüber hinaus sehr guten Kontakt zu ihrer Lehrerin namens XXXX . Weiters hätte sie österreichische Freunde, welche sie beim Spazierengehen kennengelernt habe.
Mit Fax sowie E-Mail vom 16.12.2014 legte die bP1 nachstehende Unterlagen vor:
? Bestätigung des Vereins XXXX betreffend absolvierte Deutschkurse A
? Anmeldung Deutschkurs A2.2.
? Diplom A2 Grundstufe Deutsch 2 vom 26.09.2014
? Arbeitsvorvertrag und Einstellungszusage vom Oktober 2014 der XXXX
? Aufenthaltstitel des Bruders, der Schwägerin, der Nichte, des Neffen sowie der Mutter des Lebensgefährten der bP1
I.9. Mit im Akt ersichtlichen Bescheiden vom 18.6.2015 wurden den bP1 und bP2 Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 und § 57 AsylG nicht erteilt.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG, 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 FPG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig ist.
Gemäß § 55 Abs. 1 – 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
I.10. Mit im Akt ersichtlichen Bescheid der belangten Behörde vom 18.6.2015 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der bP3 vom 13.02.2013 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.).
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 und § 57 AsylG wurde der bP 3 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG, 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 FPG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 – 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III).
Festgestellt wurde, dass die bP3 in ihrem Herkunftsstaat keiner Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Gesinnung ausgesetzt ist.
Ebenso wurde rechtskräftig festgestellt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Bezug auf den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würden oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
I.11.1. Gegen die vorhin angeführten Bescheide vom 18.06.2015 wurden mit im Akt ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist Beschwerden erhoben.
In der Beschwerde hinsichtlich der bP1 -und gemäß Deckblatt der beiden Kinder gemäß § 36 Abs. 3 AsylG (bP2 und bP3)– wurde vorweg ausgeführt, dass gegen den konkret angeführten Bescheid der bP1 Beschwerde erhoben werden würde. Der genannte Bescheid der bP1 würde in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgrund unschlüssiger Beweiswürdigung bzw. rechtlicher Beurteilung und mangelhaften Ermittlungsverfahren angefochten werden.
Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Interessensabwägung iSd Art. 8 EMRK zu Lasten der bP vorgenommen worden sei. Es sei eine Rückkehrentscheidung jedenfalls unzulässig iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK. Auch eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen falle unter den Schutz des Art. 8 EMRK, wenn gewisse Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten würden. Im vorliegenden Fall würden die Interessen der bP und ihrer beiden minderjährigen Kinder aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen maßgeblichen Änderung der Lebenssituation die öffentlichen Interessen überwiegen. Die bP1 sei seit April 2011 mit dem Lebensgefährten nach armenischer Tradition verheiratet. Der Lebensgefährte sei seit 2003 in Österreich aufhältig und sei aktuell ein Verfahren hinsichtlich der Gewährung eines Aufenthalts der bP aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen bei der Landesregierung XXXX anhängig. Die bP2 und bP3 seien in Österreich geboren, sodass der Lebensmittelpunkt der Familie unstreitig Österreich sei. Hinzu komme der Umstand, dass die bP in Armenien keine Angehörigen mehr hätten, da die bP1 als Waisenkind bei der Großmutter aufgewachsen sei. Mit der Großmutter habe die bP1 jedoch das letzte Mal 2007 oder 2008 Kontakt gehabt und sei nicht gesichert, dass diese überhaupt noch am Leben sei.
Die bP1 habe den Deutschkurs Niveau A2 erfolgreich absolviert und würde nunmehr den Deutschkurs B1 besuchen. Es wurde auf ein Schreiben der Kursleiterin hingewiesen, welche das Engagement der bP1 und ihren Integrationswillen loben würde. Dass die bP1 nicht selbsterhaltungsfähig sei, scheitere an ausländerbeschäftigungsrechtlichen Bestimmungen. Die bP1 sei bemüht, eine Arbeitsstelle zu finden und sei die Zusage der FA. XXXX nicht veraltet, sondern sei der bP1 eine Beschäftigung zugesichert worden. Daneben sei die bP1 ehrenamtlich in der Pfarrgemeinde tätig und wurde diesbezüglich auf ein Schreiben des Pfarrers verwiesen. Aufgrund der genannten Umständen sei festzustellen, dass die Ausweisung der bP auf Dauer unzulässig sei.
Vorgelegt wurden von den bP mit der Beschwerde:
? Diplom A2 Grundstufe Deutsch der bP1 vom 26.09.2014
? Schreiben der Kursleiterin von XXXX vom 17.06.2015
? Schreiben des Pfarrers der Pfarre XXXX vom 11.06.2015
? Arbeitsvorvertrag vom 10.06.2015 der XXXX
? Versicherungsdatenauszug
? ZMR Betätigungen betreffend die bP
1.11.2. Mit Erkenntnis vom 13.7.2015, L518 1424168-2/4E, L518 1434768-2/5E, sowie 518 2109567-1/4E wurden die Beschwerden gem. §§ 55, 57 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF und §§ 46, 52 Abs. 2 und 9, 55 FPG BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Hierbei stellte das ho.
Gericht folgenden Sachverhalt fest:
"Die bP1 ist eine 27-jährige, gesunde und arbeitsfähige armenische Staatsangehörige mit einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich– in Armenien gesicherten Existenzgrundlage. Die bP1 hat in Armenien zumindest die Grundschule besucht und spricht neben armenisch auch russisch und englisch. Dass die bP1 einen Universitätsanschluss hätte, kann mangels entsprechender Urkunden nicht festgestellt werden. Mit der bP2 und ihrem Lebensgefährten spricht die bP1 armenisch, mit der bP2 manchmal auch deutsch.
Bei der bP2 und bP3 handelt es sich um die in Österreich nachgeborenen, unehelichen und gesunden Töchter der bP1.
Die bP1 befindet sich zumindest seit März 2011 in Österreich und möchte ihr weiteres Leben mit ihrem Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet verbringen. Der Lebensgefährte der bP1 [ ] ist wie sie armenischer Staatsangehöriger, dessen Asylantrag mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens mit Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 27.05.2008 abgewiesen wurde. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Mit Entscheidung vom 18.06.2015 wurde das gegen den Lebensgefährten erlassene Aufenthaltsverbot aufgehoben. Über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen vom 07.07.2015 wurde noch nicht entschieden. Ein gültiger Aufenthaltstitel für den nach wie vor im Bundesgebiet aufhältigen Lebensgefährten der bP1 liegt nicht vor. Nicht festgestellt werden kann, dass der Lebensgefährte der bP1 tatsächlich der Vater der bP2 ist.
Die Identität der bP steht nicht fest.
Die bP leben in Österreich in einer Wohnung gemeinsam mit dem Lebensgefährten der bP1 und beziehen Grundversorgung. Der Lebensgefährte der bP1 arbeitet ebenfalls nichts.
Die bP2 besucht keinen Kindergarten. Die bP1 hat laut vorgelegten Bestätigungen 2 Deutschkurse besucht, und die A2-Prüfung abgelegt. Die bP sind weder bei einem Verein noch einer sonstigen Organisation Mitglied.
Die Pflege und Obsorge von bP2 – bP3 ist durch bP1 gesichert.
Die bP1 ist strafrechtlich unbescholten.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 46 FPG unzulässig wäre. In Bezug auf die individuelle Lage der bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien konnte keine im Hinblick auf den Zeitpunkt, an dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entscheiden wurde, maßgeblich geänderte Situation festgestellt werden.
Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor."
Die Erkenntnisse 13.7.2015, L518 1424168-2/4E, L518 1434768-2/5E, sowie 518 2109567-1/4E wurden den bP am 20.7.2015 zugestellt und erwuchsen in Rechtskraft. Seither besteht in Bezug auf die bP eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Zum einen kamen die bP, insbesondere bP1 im Anschluss ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach, sondern verharrten sie rechtswidrig in diesem und zum anderen wurde die Rückkehrentscheidung durch die bB nicht vollstreckt.
1.12. Exkurs: weiteres verfahrensrechtliche Schicksal des Lebensgefährten der bP1 bzw. Vater der bP 2 und bP3:
Der Lebensgefährte der bP1 bzw. Vater der bP2 und bP3 brachte nach rechtswidriger Einreise am 23.12.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher abgewiesen wurde. Die abweisliche Entscheidung wurde am 5.6.2008 vom Unabhängigen Bundesasylsenat bestätigt.
Am 14.11.2008 wurde von der seinerzeitigen Bundespolizeidirektion XXXX , Fremdenpolizei-liches Referat (jetzt: Landespolizeidirektion XXXX ) eine Ausweisungsentscheidung getroffen, welche mit Bescheid des UVS XXXX vom 17.12.2013 behoben wurde.
Mit Bescheid vom 13.12.2005, GZ: XXXX , hat die seinerzeitige Bundespolizeidirektion XXXX , Fremdenpolizeiliches Referat das gegen den Gatten der bP1 bzw. Vater der bP2 und bP3 auf die Bestimmungen des § 36 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 1 des Fremdengesetzes beruhende unbefristete Aufenthaltsverbot erlassen, welches mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland XXXX vom 04.07.2006, GZ: XXXX , bestätigt wurde.
Diese Maßnahme wurde deshalb verfügt, da der Gatte der bP1 bzw. Vater der bP 2 und bP3 während ihres bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet durch sein Verhalten dokumentierte, dass es sich bei ihm offensichtlich um eine für die öffentliche Sicherheit gefährliche Person handelt, zumal er bereits mehrfach strafrechtlich rechtskräftig verurteilt wurde.
Am 01.04.2015 stellte der Lebensgefährte der bP1 bzw. Vater der bP2 und bP3 einen Antrag auf Aufhebung des in Rede stehenden Aufenthaltsverbotes vom 13.12.2005.
Diesem Antrag wurde seitens der bB mit Bescheid vom 4.5.2015 stattgegeben. Dies wurde unter Vermengung von Elementen der Feststellungen bzw. Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung wie folgt begründet:
" Am 01.07.2011 trat das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 – FrÄG 2011, BGBl. I 38/2011, in Kraft, mit dem das Fremdenpolizeigesetz 2005 geändert wurde. Gemäß § 67 Abs. 2 FPG 2005 i.d[].g.F. kann ein Aufenthaltsverbot bzw. gemäß § 53 Abs. 3 leg. cit. ein Einreiseverbot bei Vorliegen von Gründen - wie sie in Ihrem Fall gegeben war - für die Dauer von höchstens 10 Jahren erlassen werden.
Die Gründe, die zur Erlassung Ihres Aufenthaltsverbotes geführt haben, sind nunmehr weggefallen, zumal nach rechtlicher Prüfung nunmehr dzt. aufgrund Ihrer geordneten Verhältnisse (Verehelichung nach armenisch apostolischem Recht mit XXXX , wobei dieser Ehe zwei minderjährige Kinder entstammen) keine Gefährlichkeitsprognose besteht und darüber hinaus hat die Behörde bei Ihrer Entscheidungsfindung das ihr eingeräumte Ermessen zu üben (VwGH 27.11.1998, Zl: 98/21/0342 ergangen zum FrG 1997).
Laut vorliegender Aktenlage scheint bei Ihnen ein stark schützenwertes Privatleben im Sinne von Art 8 EMRK gegeben zu sein, zumal Sie nach armenisch apostolischem Recht mit XXXX verheiratet sind und dieser Ehe zwei minderjährige Kinder entstammen.
Auch hat der Unabhängige Verwaltungssenat für die XXXX mit Bescheid vom 17.12.2013, GZ: XXXX , einer Berufung gegen den Ausweisungsbescheid der seinerzeitigen Bundespolizeidirektion XXXX "Folge gegeben", den angefochtenen Bescheid behoben und explizit erklärt, dass derzeit eine Ausweisung des Berufungswerbers aus dem Bundesgebiet unzulässig ist, zumal sich Ihre Kernfamilie legal im Bundesgebiet aufhält.
Gemäß § 69 Abs. 2 FPG kann das Bundesamt ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG auf Antrag aufheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
Voraussetzung für die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes ist somit eine Änderung der Umstände, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, sodass zu erwarten ist, dass durch die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht weiter gefährdet wäre.
Ebenso können wesentliche Änderungen in der persönlichen Lage des Fremden, insbesondere in seiner Familiensituation, die Aufhebung rechtfertigen.
In Ihrem Fall kann vom Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen, die eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes ermöglichen, ausgegangen werden.
Der seit der gegenständlichen Verurteilungen aus den Jahren 2004/2005 verstrichene Zeitraum ist für eine zuverlässige Prognose darüber, ob nun eine (wesentliche) Verringerung der von Ihnen ausgehenden Gefahr angenommen werden könnte - lange genug um dies zu erkennen, zumal Sie sich seit der in Rede stehenden gerichtlichen Verurteilungen wohl verhalten haben und Ihre Straftaten bereuen.
Es ist somit davon auszugehen, dass das Aufenthaltsverbot nicht mehr notwendig ist, um eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die durch einen Aufenthalt Ihrer Person in Österreich entstehen würde, zu verhindern.
Die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände haben sich in entscheidungsrelevanter Weise geändert.
"
In weiterer Folge wurde seitens der bB dem Gatten der bP1 bzw. Vater der bP2 und bP3 am 5.8.2015 eine Aufenthaltsberechtigung Plus erteilt und befindet sich diese basierend auf diese Aufenthaltsberechtigung nach wie vor im Besitze eines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet (gegenwärtig "Rot-Weiß-Rot Karte Plus").
I.13.1. Am 2.5.2016 brachte die bP1 unter einer anderen Identität für sich und ihre Kinder einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltsrechts gem. § 55 AsylG ein. Dies wurde mit den bereits bisher beschriebenen privaten und familiären Bindungen in Österreich begründet und andererseits darauf hingewiesen, dass sich der Lebensgefährte der bP1 bzw. Vater der bP2 und bP3 zwischenzeitig legal im Bundesgebiet aufhält, einer geregelten Arbeit nachgeht und der Aufenthalt der bP als finanziell abgesichert anzusehen ist. Ebenso liege in Bezug auf bP1 eine Einstellungszusage vor. bP1 und ihr Lebensgefährte würden in eine aufrechten Ehe leben. Sie hätten nach Armenisch-Apostolischen Ritus die Ehe geschlossen.
Die bP1 hätte bisher aus Angst vor einer Abschiebung (Anm.: mit anderen Worten, um fremdenpolizeiliche Maßnahmen zu vereiteln und somit zumindest in Verschleppungsabsicht) eine falsche Identität angegeben.
I.13.2. Die Anträge der bP wurden mit Bescheiden vom 18.10.2016 gem. § 55 AsylG abgewiesen. Die bB verwies auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal und zog die sozialen Anknüpfungspunkte der bP ebensowenig in Zweifel, wie ihre familiären Anknüpfungspunkte. Im Wesentlichen schloss sie sich der Argumentationsweise des ho. Gerichts in den Erkenntnissen vom 13.7.2015, L518 1424168-2/4E, L518 1434768-2/5E, sowie 518 2109567-1/4E an. Abweichend hierzu wurde insbesondere festgehalten, das der Lebensgefährte der bP nicht (mehr) potentiell von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen ist und somit ein Eingriff in das Familienleben vorliegt, aus der höchstgerichtlichen Judikatur ließe sich jedoch nicht das Recht auf ein Familienleben exklusive in Österreich ableiten.
I.13.3. Eine Rückkehrentscheidung wurde seitens der bP nicht verfügt.
I.13.4. Gegen die oa. Bescheide wurden Beschwerden eingebracht, in welchen das bisherige Vorbringen der bP wiederholt bzw. bekräftigt wurde.
I.14. Am 16.1.2017 regte der Rechtsfreund der bP an, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da eine Abschiebung der bP unmittelbar bevorstünde und dies zu einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihre Grundrechte führen würde.
I.15. Mit E-Mail vom 17.1.2017 wurde die bB darauf hingewiesen, dass nach ho. Ansicht die Entscheidung gem. § 55 AsylG gem. § 10 Abs. 3 leg. cit. mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist. Mit Antwort vom selben Tage wies die bB auf § 59 Abs. 5 FPG hin, wonach dann, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrenshergang.
Der für die gegenständliche Behebung der angefochtenen Bescheide durch das ho. Gericht relevante Sachverhalt ergibt sich aus der zweifelsfrei vorliegenden und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage.
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur –soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).
Hinsichtlich der Entscheidungsbefugnis bzw. Entscheidungsverpflichtung geht der Gesetzgeber bei den Verwaltungsgerichten vom Primat der Sachentscheidung aus, wenn er festlegt, dass gem. § 28 Abs. 1 VwGVG das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 leg. cit. hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen,
3.4. Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltsrechts gem. § 55 AsylG abgewiesen, so ist dies gem. § 10 Abs. 3 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
Selbst wenn gem. § 59 Abs. FPG dann, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen, kann dieser gesetzlichen Anordnung nicht entnommen werden, dass eine einmal erlassene und in Rechtskraft erwachsene Rückkehrentscheidung quasi einzementiert in den Rechtsbestand eingeht und die Behörde selbst bei sichtlich geändertem Sachverhalt nicht neuerlich zu prüfen hätte, ob die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung noch vorliegen und bzw. sie ihre Entscheidung im Lichte des geänderten Sachverhalts neuerlich zu prüfen hätte. Hierzu kommt, dass die genannte Bestimmung im gegenständlichen Fall keine Anwendung findet, zumal sich durch einen Verweis auf § 53 FPG und einer Zusammenschau mit den Materialien ergibt, dass § 19 Abs. 5 FPG nur auf Rückkehrentscheidungen seine Anwendung findet, welche mit einem Einreiseverbot verbunden sind (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer: Asyl- und Fremdenrecht, S 1176, E2 zu § 59 FPG mwN).
3.5.1. Einzelfallbezogen ergibt sich aus den getroffenen Überlegungen Folgendes:
3.5.1.1. Auch wenn im gegenständlichen Fall keine rechtlich anerkannte Ehe zwischen der bP1 und ihrem Lebensgefährten vorliegt, zumal im Inland kirchlich geschlossene Ehen keine eherechtliche Anerkennung zukommt (Grundsatz der obligatorischen Zivilehe), ist vor dem Hintergrund der Judikatur und Lehre jedenfalls von einem Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK zwischen der bP1 und ihrem Lebensgefährten auszugehen. Ebenso ist von einem Familienleben zwischen der bP2 und bP3 einerseits untereinander als auch in Bezug auf bP2 und deren Lebensgefährten auszugehen, selbst, wenn dieser nicht der leibliche Vater von bP2 wäre.
3.5.1.2. Die bB geht sichtlich davon aus, dass sich die privaten bzw. familiären Verhältnisse der bP im Bundesgebiet, seit dem Zeitpunkt, als eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf die bP erging, änderten iSv verfestigten, zumal der gegenständlichen Antrag abgewiesen und nicht (gem. § 58 Abs. 10 AsylG) zurückgewiesen wurde.
Bei folgenden Konstellationen ging der VwGH von keiner wesentlichen Änderung des Sachverhalts im Sinne des Art. 8 EMRK aus(exemplarische und auszugsweise Zitierung der Judikatur ohne Anspruch auf Vollständigkeit), sodass bei Vorliegen dieser Konstellationen der Antrag zurückzuweisen war.
Den exemplarisch zitierten Einzelfallentscheidungen ist zu entnehmen, dass nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrages führt, sondern dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Änderung eine nicht nur bloße untergeordnete Tatbestandsrelevanz zukommt (vgl. zur erforderlichen Tatbestandsrelevanz auch Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344, wo dieser sichtlich von vergleichbaren Überlegungen in Bezug auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Lichte des Art. 3 EMRK und § 68 (1) AVG ausging). Dem sich auf Vorgängerbestimmungen beziehenden Erk. des VwGH vom 15.2.2010, 2009/21/0367 mwN ist auch zu entnehmen, dass durch den nunmehrigen § 58 Abs. 10 AsylG hintangehalten werden soll, dass durch gestellte "Kettenanträge" in der Absicht, die Durchsetzung bestehender Rückkehrentscheidungen zu unterlaufen, die Behörde gehindert wird, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu effektuieren.
Im Umkehrschluss zu den im Vorabsatz angestellten Überlegungen jedoch anzunehmen, dass die bB aufgrund des Umstandes, dass sie den gegenständlichen Antrag nicht zurück- sondern abwies, von einer Änderung des maßgeblichen Sachverhalts ausging, welcher über der Schwelle der soeben beschriebenen Sachverhalte liegt. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum die bB trotz geänderter Umstände iSe geänderten Sachverhalts nicht neuerlich prüfte, ob die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (noch) vorliegen. Es steht somit ungeklärt im Raum, ob sich der vorliegende Abschiebetitel allenfalls auf einen nicht mehr aktuellen Sachverhalt stützen könnte. Dazu kommt, dass, wie bereits erwähnt, § 59 Abs. 5 FPG nur dann zur Anwendung kommen kann, wenn eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden ist, was hier nicht der Fall ist, zumal im Erkenntnis vom 13.7.2015, L518 1424168-2/4E, L518 1434768-2/5E, sowie 518 2109567-1/4E ebensowenig wie in den ihm zu Grunde liegenden Bescheiden ein Einreiseverbot ausgesprochen wurde.
3.5.1.3.1. Mangels Beschwerdegegenstandes hat das ho. Gericht nicht darüber zu entscheiden, ob dem Lebensgefährten der bP1 zu Recht ein Aufenthaltstitel gem. § 55 AsylG erteilt wurde, wohl hat das ho. Gericht die seitens der bB dort aufgestellten Überlegungen aufgrund derer Rechtskraftwirkung auch hier zu berücksichtigen. Es stellt sich andererseits nach ho. Ansicht jedoch als augenfällig dar, dass sich die bB teils über die höchst- bzw. europarechtliche Judikatur hinwegsetzte, bzw. diese verkannte. Auch verkannte sie, dass der UVS XXXX die beschriebene Ausweisung in Umsetzung der höchstgerichtlichen Judikatur behob, weil in Bezug auf sämtliche Familienmitglieder gemeinsam über die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu entscheiden hat. Da der Lebensgefährte mit den bP im Familienverband lebt, war daher so lange keine Ausweisung –bzw. nunmehr Rückkehrentscheidung- in Bezug ihn zulässig, als nicht über aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Bezug auf die bP entschieden wurde. Ob eine solche nach dem rechtskräftigen Abschluss und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf die bP zulässig gewesen wäre, ist dem genannten Bescheid des UVS XXXX nicht entnehmbar und hätte diese Frage anhand der allgemeinen Kriterien in einer Zusammenschau mit den privaten und familiären Anknüpfungspunkten der bP getroffen werden müssen. Auch ignorierte die bB, dass einer Einstellungszusage ebenso untergeordnete Bedeutung zukommt, wie der Umstand, dass der Fremde die deutsche Sprache beherrscht und sozial vernetzt ist, keine außergewöhnliche Integration darstellt und verkannte den Umstand, dass dann, wenn alle Familienmitglieder von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind, solchen keinen Eingriff in das Familienleben gem. Art. 8 EMRK darstellt.
3.5.1.3.2. Trotz der in Punkt 3.5.1.3.1. dargelegten Umstände ändert dies nichts am Umstand, dass das Aufenthaltsrecht in Bezug auf den Lebensgefährten der bP rechtskräftig besteht und die seitens der bB dort geäußerten Argumente sie aufgrund der Rechtskraftwirkung des entsprechenden Bescheides auch in den Bescheiden in Bezug auf die bP gegen sich gelten lassen muss. So ist es etwa für das ho. Gericht nicht erschließbar, warum sich die familiären Anknüpfungspunkte nach Ansicht der bB zwischen den bP zu einem Zeitpunkt, als sich diese bereits unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten, zu Gunsten für ein Bleiberecht des Lebensgefährten der bP1 bzw. des Vaters von bP2 und bP3 auswirken sollten, umgekehrt diese familiären Bindungen dann in ihrer Bedeutung zurücktreten, die bP ein Bleiberecht beantragen und der Lebensgefährte der bP1 bzw. der Vater von bP2 und bP3 über ein Aufenthaltsrecht verfügt.
Die Ausführungen und die daraus gezogenen Schlüsse stellen sich hier im Rahmen einer Gesamtschau letztlich als nicht kohärent dar.
3.5.1.4. Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, dass in Fällen wie dem hier vorliegenden zu prüfen ist, ob und inwieweit eine Fortsetzung der familiären Bande konkret möglich sind, allenfalls auch im Abschiebestaat. Derartige Erwägungen können den angefochtenen Bescheiden nicht entnommen werden.
3.5.1.5. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch im Lichte der Lage im Herkunftsstaat zu prüfen ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen –gerade jene, welche unterhalb der Schwelle des Art. 3 EMRK liegen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK –anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt. Solche Prüfungsschritte können den angefochtenen Bescheiden nicht entnommen werden.
3.5.1.6. Im Rahmen einer Gesamtschau ist letztlich festzuhalten, dass seitens der bB der maßgebliche Sachverhalt im Lichte des§ 28 Abs. 3 VwGVG mangelhaft ermittelt wurde, zumal ein wesentlicher Teil des maßgeblichen Sachverhalts nicht ermittelt wurde. In weiterer Folge wurde über einen wesentlichen Teil des maßgeblichen Sachverhalts auch nicht im abgesprochen.
Aufgrund des organisatorischen Aufbaues der bB und des ho. Gerichts, sowie der verfahrensrechtlichen Ausgestaltung des Asyl- und Fremdenrechts ist davon auszugehen, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.5.2. Das ho. Gericht legt auf die Feststellung wert, dass mit der Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses keine abschließende Entscheidung über den gegenständlichen Antrag getroffen wurde.
3.6. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren.
3.7. Aufgrund des gegenständlichen Beschlusses ist eine Entscheidung über die unter Punkt I.14. beschriebene und seitens der rechtsfreundlichen Vertretung begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
3.8. Aufgrund der seitens der bP vorgetragenen Deutschkenntnisse konnte eine Übersetzung der maßgeblichen Übersetzungen des gegenständlichen Erkenntnisses unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere in Bezug auf die Auslegung des § 28 VwGVG und die relevanten asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen abgeht.
Auch lässt der eindeutige Wortlaut der hier anzuwendenden Bestimmungen keine anderslautende Auslegung zu.
Der bloße Umstand, dass das BVwG bzw. BFA mit 1.1.2014 eingerichtet wurden, sich die Zuständigkeiten, sowie die asyl- und fremdenrechtlichen Zuständigkeiten und Diktionen zum Teil änderte, vermag keinen Sachverhalt gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zu bewirken, weil der inhaltliche Kernbereich der hier anzuwendenden Bestimmungen bezogen auf den konkreten Einzelfall keine wesentliche inhaltliche Änderung erfuhr. Soweit die nunmehr anwendbaren Rechtsvorschriften auf Vorgängerbestimmungen zurückgehen, zog das ho. Gericht in seine Überlegungen die vorliegende Judikatur zu diesen Vorgängerbestimmungen ein.
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