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W239 2136244-1•BVwG W239 2136244-1
W239 2136244-1Tribunal administratif fédéral17 janv. 2017
Behebung der Entscheidung, Einreise, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>Reiseroute
W239 2136244-1/16E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2016, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte im Bundesgebiet am 01.02.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am 02.02.2016 einer Erstbefragung unterzogen.
Im Rahmen dieser Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seiner Reiseroute an, er sei von Syrien aus über den Libanon, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien bis nach Österreich gelangt und habe versucht, nach Deutschland weiterzureisen (Einreiseverweigerung Deutschlands vom 28.01.2016 im Akt). In Griechenland, Slowenien und Deutschland habe er Kontakt mit den dortigen Behörden gehabt, er habe aber nirgends zuvor um Asyl angesucht. Er wolle in Österreich bleiben, weil hier sein Schwager lebe. Aus dem Akt ergibt sich, dass zu Griechenland ein EURODAC-Treffer der Kategorie 2 vorliegt.
Mit Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG 2005 vom 02.02.2016 wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Konsultationsverfahren mit Slowenien und Deutschland führe - von Kroatien war keine Rede - und die in § 28 Abs. 2 AsylG 2005 definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht gelte.
In der Folge stellte das BFA am 06.03.2016 auf die Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) gestützte Informationsansuchen an die Dublin-Behörden in Slowenien und Kroatien.
Slowenien teilte mit Schreiben vom 11.03.2016 mit, dass das vorliegende Dokument der slowenischen Polizei lediglich ausgestellt worden sei, um im Zuge der damaligen Massenbewegung von Flüchtlingen ("so called mass inflow of migrants") die Identität von Personen auf der Durchreise zu erfassen. Es gebe betreffend den Beschwerdeführer keine relevanten Informationen zu Tatbeständen der Dublin-III-VO.
Kroatien beantwortete das Informationsansuchen nicht. Daraufhin richtete das BFA am 10.02.2016 ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Kroatien, wobei auch das Aufnahmegesuch unbeantwortet blieb. Mit Schreiben vom 07.06.2016 teilte das BFA der kroatischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund des Unterbleibens der Beantwortung des Aufnahmegesuches gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO die Zuständigkeit von Kroatien zur Überprüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz seit 28.05.2016 eingetreten sei.
Am 06.06.2016 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich eine Verfahrensanordnung nach § 29 Abs. 3 AsylG 2005 und nach § 52a Abs. 2 BFA-VG zugestellt.
Per E-Mail vom 16.08.2016 gab der nunmehrige Vertreter des Beschwerdeführers dem BFA seine Vertretungsvollmacht im Zulassungsverfahren bekannt und ersuchte gleichzeitig um Vorbereitung des Aktes zum Zwecke der Akteneinsicht.
Die beantragte Akteneinsicht fand am 18.08.2016 statt. Aus einem im Akt befindlichen handschriftlich verfassten Vermerk des Vertreters ergibt sich jedoch, dass der gesamte Dublin-Akt einschließlich des Konsultationsverfahrens ohne weitere Begründung von der Akteneinsicht ausgenommen wurde, was nach Ansicht des Vertreters eine ordentliche Vertretung des Beschwerdeführers im weiteren Verfahren verhindere.
Nach Durchführung einer Rechtsberatung fand am 22.08.2016 in Anwesenheit des Rechtsberaters und des Vertreters des Beschwerdeführers eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA statt. Der Beschwerdeführer tätigte unter anderem Ausführungen zu Rückenproblemen und zu sozialen Beziehungen zu seinem Schwager, einem anerkannten Flüchtling, und dessen Brüder und Cousins, bei denen der Beschwerdeführer nunmehr lebe. Die genannten Personen würden den Beschwerdeführer finanziell und moralisch unterstützen. Er sei von ihnen abhängig. Weiters verwies der Beschwerdeführer auf Integrationsbemühungen (Teilnahme an einer Jugendkonferenz, ehrenamtliche Mitarbeit beim Österreichischen Roten Kreuz).
Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass Kroatien im Konsultationsverfahren durch Verfristung der Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe und es nunmehr beabsichtig sei, seine Außerlandesbringung aus Österreich nach Kroatien anzuordnen. Aus dem Protokoll lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Frage stellte, warum Kroatien zuständig sei und die Reaktion des Leiters der Amtshandlung war, dass es nicht seine Aufgabe sei, auf diese Frage zu antworten. Daraufhin schilderte der Beschwerdeführer, dass er in Kroatien nur wenig Essen bekommen habe, die Leute unfreundlich gewesen seien und ihm die Einreise nach Kroatien nur erlaubt worden sei, weil er seine Fingerabdrücke abgegeben habe.
Der Vertreter des Beschwerdeführers beantragte über Nachfrage eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Kroatien. Ob dieses ausgehändigt wurde, ist aus dem Protokoll nicht ersichtlich.
Weiters führte der Vertreter aus, dass ihm die Akteneinsicht in den Dublin-Akt verweigert worden sei und er daher beantrage, bekanntzugeben, auf Basis welchen Kriteriums der Dublin-III-VO die Zuständigkeit Kroatiens angenommen werde und auf Basis welcher Beweismittel und/oder Indizien die Erfüllung dieses Kriteriums angenommen werde. Zudem wurde für den Fall der Überstellung nach Kroatien die vorherige Einholung einer Einzelfallzusicherung beantragt.
Der ebenfalls anwesende Rechtsberater machte von der Möglichkeit, Fragen oder Anträge zu stellen, keinen Gebrauch.
In der Folge erging am 23.08.2016 seitens des Vertreters ein E-Mail an das BFA, in dem vor dem Hintergrund der Verweigerung der Einsicht in den Dublin-Akt nochmals beantragt wurde, bekanntzugeben, auf Basis welchen Kriteriums der Dublin-III-VO die Zuständigkeit Kroatiens angenommen werde und auf Basis welcher Beweismittel und/oder Indizien die Erfüllung dieses Kriteriums angenommen werde. Weiters wurde die angespannte Aufnahmesituation in Kroatien thematisiert und eine Einzelfallzusicherung betreffend die Aufnahme des Beschwerdeführers in das kroatische Aufnahmesystem beantragt. Es wurde zudem dezidiert beantragt, mangels Aushändigung der Länderinformationen zu Kroatien in der Einvernahme diese dem Vertreter postalisch oder elektronisch zukommen zu lassen und ihm ab Zustellung eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme einzuräumen.
Im Akt finden sich weder Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer bzw. seinem Vertreter in der Folge erklärt wurde, auf welchen Tatbestand der Dublin-III-VO sich die Zuständigkeit Kroatiens stütze, noch darauf, dass die Länderinformationen zu Kroatien übermittelt wurden.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31.08.2016, zugestellt am 12.09.2016, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Begründend führte das BFA zur Zuständigkeit Kroatiens lediglich aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum Jänner 2016 bis spätestens 01.02.2016 von Serbien kommend illegal nach Kroatien gereist sei. Die illegale Einreise in Kroatien ergebe sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren in Verbindung mit dem Ergebnis des Fingerabdruckvergleichs und dem Umstand, dass Kroatien die Zuständigkeit nicht abgelehnt habe. Auch sei es notorisch, dass die Reiseroute beinahe aller Fremden im fraglichen Zeitraum von der Türkei über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien bis nach Österreich geführt habe. Hinweise auf eine andere Reiseroute seien nicht hervorgekommen.
Zeitlich überschneidend brachte der Vertreter des Beschwerdeführers per E-Mail vom 05.09.2016 eine Bestätigung des Rotes Kreuzes betreffend die Tätigkeit des Beschwerdeführers zur Vorlage und ersuchte gleichzeitig, den zuvor gestellten Anträgen nachzukommen, nicht zuletzt auch jenem auf Ausfolgung der Länderinformationen vor Bescheiderlassung.
3. Gegen den Bescheid des BFA vom 31.06.2016 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und hielt fest, dass der Bescheid wegen Verfahrensmängeln und inhaltlicher Rechtswidrigkeit vollinhaltlich angefochten werde.
In der Begründung wurde zur Verweigerung der Akteneinsicht, zur Verweigerung der Möglichkeit, zu den Länderberichten Stellung zu nehmen, zur Frage der Anwendbarkeit von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO, zum Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers von seinen in Österreich aufhältigen Verwandten sowie zur Frage der Zulässigkeit der Überstellung ein detailliertes Vorbringen erstattet.
Gerügt wurde unter anderem, dass in Dublin-Verfahren ein Gebot "größtmöglicher Transparenz, zu der auch umfassende Information zählt (vgl. Schmidt/Filzwieser, Dublin-II-Verordnung (2004) 134, zitiert in VwGH 2005/01/0313 vom 27.09.2005)", bestehe, dem die belangte Behörde dadurch, dass sie ohne nähere Begründung wesentliche Teile des Aktes von der Akteneinsicht ausgenommen habe, nicht nachgekommen sei. Dem Vertreter des Beschwerdeführers sei es dadurch beispielsweise verwehrt geblieben, die Einhaltung der Fristen der Dublin-III-VO zu überprüfen. Durch die Ausnahme des Dublin-Aktes bzw. des Konsultationsverfahrens von der Akteneinsicht habe die belangte Behörde zudem das Recht des Beschwerdeführers auf einen wirksamen Rechtsbehelf verletzt. So könne in der gegenständlichen Beschwerde nicht effektiv auf das dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Verfahren Bezug genommen werden.
Auch dass dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen zu Kroatien erst mit Erhalt des angefochtenen Bescheides zugegangen seien, obwohl der Vertreter mehrmals beantragt habe, ihm die entsprechenden Länderberichte vor Bescheiderlassung zukommen zu lassen, stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Hätte die belangte Behörde eine Stellungnahme zu den Länderberichten nicht ohne weitere Begründung verhindert, sondern diese im Verfahren berücksichtigt, wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien unzulässig sei.
Gerügt wurde zudem, dass im gegenständlichen Fall weder Beweismittel noch Indizien vorlägen, die überhaupt eine Anwendung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ermöglichen würden, weshalb die Beweisregel des Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 3 bis 5 Dublin-III-VO gänzlich missachtet worden sei und somit das Verfahren mit Willkür behaftet sei. Der Beschwerdeführer habe weder bei der Erstbefragung noch bei der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs "ausführliche und nachprüfbare Erklärungen" getätigt, die auf eine illegale Einreise in Kroatien schließen lassen könnten. Ein EURODAC-Treffer betreffend Kroatien oder sonstige Beweismittel und Indizien seien ebenso nicht ersichtlich. Im angefochtenen Bescheid werde dazu nur ausgeführt, dass die Einreise in Kroatien "jedenfalls illegal" erfolgt sei, ohne jedoch näher darzulegen, weshalb die Behörde - entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers - von diesem Sachverhalt ausgehe. Bezeichnend für die Vorgehensweise der Behörde sei auch, dass der Leiter der Amtshandlung auf die konkrete Frage des Beschwerdeführers, weshalb Kroatien für sein Verfahren zuständig sei, ausgeführt habe, dass es nicht die Aufgabe der Behörde sei, derartige Fragen zu beantworten.
Festgehalten wurde in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer im Zuge der damaligen Massenfluchtbewegung entlang der "Balkanroute" durch Kroatien durchgereist sei, wobei sich die Sicherheitsbehörden Österreichs, Sloweniens, Kroatiens, Serbiens und Mazedoniens auf ein gemeinsames Vorgehen betreffend den Umgang mit Schutzsuchenden geeinigt hätten. In einem als "Joint Statement" bezeichneten Abkommen hätten sich die Staaten darauf geeinigt, Schutzsuchenden das Passieren der Staatsgrenzen zur Weiterreise nach Österreich zu gestatten, sofern sie ihre Identität nachweisen hätten können und in Griechenland registriert worden seien. Von einer "illegalen Einreise" in Kroatien könne daher keine Rede sein.
In einem handschriftlich vom Beschwerdeführer verfassten Schreiben als Beilage zur Beschwerde legte dieser unter anderem detailliert die näheren Umstände seiner sozialen Beziehungen zu seinem in Österreich aufhältigen Schwager und dessen Brüder und Cousins dar.
4. Die Beschwerdevorlage langte am 20.10.2016 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2016 wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Eingabe vom 08.11.2016 brachte der Vertreter des Beschwerdeführers einen ambulanten Patientenbrief (PSY) des XXXX zur Vorlage, dem sich entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer am 28.10.2016 und am 03.11.2016 in der Abteilung für Sozialpsychiatrie begutachtet wurde. Als Diagnose wurde festgehalten:
"Diagnose:
Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), diagnostisch für die erlittenen Folterungen im Herkunftsland (ICD-10: Z65) mit Teilkausalität durch die allgemeine Kriegsexposition.
Zusätzlich: Vorläufige Dokumentation - Narben nach Zigarettenverbrennung, linker Oberarm, Vorderseite, bland, (nach Zweitbegutachtung, Prof. XXXX, 3.11.2016) charakteristisch für die angegebene Folter, in Übereinstimmung mit bekannten Foltertechniken im Herkunftsland.
Der Befund bestätigt die Angaben des Patienten zu Folterungen bzw. Kriegsexposition im Herkunftsland."
Zum vorgelegten Patientenbrief wurde vorgebracht, dass die Erstbehörde sohin gehalten sei, im Falle der Annahme einer Zuständigkeit Kroatiens zu prüfen, inwieweit in Kroatien für Dublin-Rückkehrer aus Österreich ausreichend Kapazitäten für eine entsprechende Behandlung vorhanden sei. Die Einholung einer Einzelfallzusicherung sei verstärkt indiziert.
Gleichzeitig wurde auf vier näher bezeichnete aktuelle vorläufige Maßnahmen des EGMR in Fällen gegen Österreich in Bezug auf Kroatien hingewiesen, aus denen ersichtlich sei, dass die derzeitige Dublin-Praxis der österreichischen Behörden hinsichtlich Kroatien zu oft mit den Maßstäben der EMRK nicht in Einklang zu bringen sei.
Mit Eingaben vom 15.11.2016 und vom 21.11.2016 legte der Vertreter des Beschwerdeführers Berichte der Organisation "Border Crossing Spielfeld" vor und gab an, dass den Berichten, die auf einer Vor-Ort-Primärrecherche basieren würden, derzeit vor allem aufgrund des Mangels an sonstigen aktuellen Informationen zu Kroatien eine besondere Bedeutung zukomme. Die jüngsten Entscheidungen des EGMR seien vor allem auf die Bericht dieser Organisation zurückzuführen. Für den gegenständlichen Fall seien die Berichte vor allem deshalb von Bedeutung, weil aus ihnen hervorgehe, dass in Kroatien eine Behandlung von Posttraumatischen Belastungsstörungen nicht gewährleistet sei.
Mit Eingabe vom 29.11.2016 verwies der Vertreter des Beschwerdeführers auf die rezente Entscheidung des VwGH vom 16.11.2016, Zl. 2016/18/0172, und brachte vor, dass sich für den gegenständlichen Fall aufgrund der Identität mit dem der Vorlage Sloweniens an den EuGH zugrundeliegenden Sachverhalts ergebe, dass eine Entscheidung über die Zuständigkeit Kroatiens erst nach Auslegung des Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO durch den EuGH erfolgen dürfe. Da mit einem Urteil des EuGH zu dieser Frage jedoch nicht in einem praktikablen Zeitraum zu rechnen sei, sei gegenständlich eine Zulassung zum Verfahren geboten.
Mit Eingabe vom 10.01.2017 wies der Vertreter des Beschwerdeführers auf einen aktuellen Bericht von ECRE hin, und erklärte, dass daraus hervorgehe, dass Überstellungen in Konstellationen wie der gegenständlichen derzeit als rechtswidrig zu qualifizieren seien. Es sei daher ein Selbsteintritt Österreichs angezeigt. Zudem wurde auf die Frist nach § 17 Abs. 2 BFA-VG aufmerksam gemacht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Im vorliegenden Fall ist gemäß Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) anzuwenden.
Zu A) Behebung des bekämpften Bescheides:
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0172 bis 0177, in einem vergleichbaren Fall, in dem Antragsteller über die sog. "Balkanroute" aus Syrien über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien bis nach Österreich gelangten, wobei zu den näheren Umständen, wie sich die Ein- bzw. Durchreise in bzw. durch die Mitgliedsstaaten der EU - insbesondere in Bezug auf Kroatien - gestaltet hat, keine Feststellungen getroffen wurden, von folgenden Erwägungen leiten lassen:
"Die Revision wendet sich gegen die Rechtsansicht des BVwG, dass der Grenzübertritt der revisionswerbenden Parteien aus einem Drittstaat kommend in die Republik Kroatien illegal erfolgt sei und die Zuständigkeit der Republik Kroatien für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung begründe. Sie weist mit ausführlicher Begründung darauf hin, dass die revisionswerbenden Parteien von den staatlichen Sicherheitsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten organisiert und geduldet über die "Balkanroute" nach Österreich gelangt seien. Ein in diese Richtung gehendes Vorbringen hatten die revisionswerbenden Parteien bereits bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Protokoll gegeben. Daraus folgert die Revision, dass von einem illegalen Grenzübertritt in die Republik Kroatien iSd Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung nicht ausgegangen werden könne.
Im Zusammenhang mit der von der Revision angesprochenen Rechtsfrage hat der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodisce Republike Slovenije) am 14. September 2016 ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gestellt, das zur dortigen ZI. C-490/16 protokolliert worden ist. Dem Ersuchen liegt ein Fall zugrunde, in dem ein syrischer Asylwerber zunächst von der Türkei nach Griechenland und von dort über Mazedonien, Serbien und Kroatien nach Slowenien gelangt war. Dabei durchquerte er die Republik Kroatien organisiert mit dem "Flüchtlingsstrom". Serbische Behörden hatten ihn zu einem für den Grenzübertritt bestimmten Ort begleitet und dort in die Aufsicht kroatischer staatlicher Stellen übergeben, die ihm weder die Einreise in die Republik Kroatien verweigert noch ein Verfahren im Hinblick auf seine Abschiebung aus dem kroatischen Hoheitsgebiet eingeleitet oder geprüft hatten, ob er die Voraussetzungen für eine legale Einreise in die Republik Kroatien erfüllt hätte. Die kroatischen Behörden organisierten vielmehr die Beförderung zur slowenischen Staatsgrenze.
Auf der Grundlage dieses Sachverhalts fragt der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien beim EuGH (unter anderem) an, ob die Voraussetzung des "irregulären Grenzübertritts" nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung zu verneinen ist, wenn ein Mitgliedstaat den Grenzübertritt in sein Hoheitsgebiet hoheitlich und zum Zwecke der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union organisiert.
Nach dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien könnte die Beantwortung dieser Fragen auch für die gegenständlichen Verfahren von Bedeutung sein und dazu führen, dass der Ausgang des Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH abzuwarten wäre (vgl. dazu die maßgeblichen Kriterien nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C.I.L.F.I.T. (283/81, ECLI:E:C: 1982:335).
Allerdings hat das BVwG sich mit dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien in der angefochtenen Entscheidung nicht auseinandergesetzt. Es hat insbesondere keine Tatsachenfeststellungen darüber getroffen, wie sich die Ein- bzw. Durchreise der revisionswerbenden Parteien in die Europäische Union, insbesondere nach Kroatien gestaltet hat und ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, die mit jenen ident oder vergleichbar wären, die dem slowenischen Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegen. Derartige Schlüsse lassen sich auch aus der nicht näher begründeten rechtlichen Beurteilung des BVwG, die Einreise der revisionswerbenden Parteien in die Republik Kroatien sei "illegal" erfolgt, nicht ziehen.
Dem angefochtenen Erkenntnis haften daher Feststellungsmängel an, deren Beseitigung erforderlich ist, um klären zu können, ob die gegenständlichen Verfahren wegen ihrer im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich- oder ähnlich gelagerten Sachverhalte bis zur Entscheidung über das genannte Vorabentscheidungsversuchen auszusetzen wären (vgl. § 38 AVG).
Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b VwGG aufzuheben."
Im gegenständlichen Fall stützt das BFA im angefochtenen Bescheid die Zuständigkeit Kroatiens ebenfalls auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO und geht dabei davon aus, dass der aus Serbien kommende Beschwerdeführer illegal nach Kroatien eingereist sei, wobei sich die Feststellungen dazu auf folgen Wortlaut beschränken:
"Ihre illegale Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten erfolgte im Zeitraum Jänner 2016 bis spätestens 01.02.2016 über [den] Libanon, [die] Türkei, Griechenland, Mazedonien, [von] Serbien kommend nach Kroatien. Seither haben Sie das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht wieder verlassen. Die Zuständigkeit Kroatiens für Ihr Asylverfahren ist seit Abschluss des Konsultationsverfahrens gemäß der Dublin-III-Verordnung gegeben. Kroatien wurde zudem am 07.06.2016 mittels gesondertem Schreiben auf diesen Umstand hingewiesen."
Vor dem Hintergrund der jüngsten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich der vorliegende Sachverhalt zur Ein- bzw. Durchreise des Beschwerdeführers in bzw. durch die Mitgliedsstaaten der EU - insbesondere in Bezug auf Kroatien - als mangelhaft, da auch im gegenständlichen Fall die näheren Umstände der Reisebewegungen nicht ausreichend ermittelt und folglich auch keine umfassenden Tatsachenfeststellungen darüber getroffen wurden. Insbesondere fehlt es an konkreten Feststellungen zur Frage, ob die Ein- bzw. Durchreise des Beschwerdeführers in bzw. durch Kroatien staatlich organisiert war, um klären zu können, ob das gegenständliche Verfahren im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich- oder ähnlich gelagerte Sachverhalte aufweist.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren zudem näher mit dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dem dazu vorgelegten ambulanten Patientenbrief (PSY) des XXXX samt den darin enthaltenen Diagnosen auseinandersetzen wird müssen, wobei hier ebenfalls konkrete Feststellungen, insbesondere hinsichtlich einer allenfalls erforderlichen Behandlung, zu treffen sind. Vor diesem Hintergrund wird die belangte Behörde auch die näheren Umstände zu den sozialen Beziehungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, insbesondere zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von seinem Schwager, einem anerkannten Flüchtling, und dessen Brüder und Cousins, finanziell und moralisch abhängig sei, zu überprüfen und bei der Entscheidung miteinzubeziehen haben, um festzustellen, ob allenfalls Umstände vorliegen, die zum Selbsteintritt Österreichs verpflichten könnten.
Abgesehen von den aufgezeigten Feststellungsmängeln, die alleine schon zur Behebung des angefochtenen Bescheides führen müssen, widerspricht der angefochtene Bescheid aber auch deshalb dem Erfordernis einer schlüssigen Begründung, weil der Beschwerdeführer mangels Offenlegung näherer Umstände zum Konsultationsverfahren mit Kroatien (beispielsweise betreffend den Zeitpunktes der Stellung des Aufnahmegesuchs, betreffend den angenommenen Zeitpunkt der Asylantragstellung nach Art. 20 Abs. 2 Dublin-III-VO oder betreffend den Zeitpunkt des Bekanntwerdens von etwaigen EURODAC-Treffern) nicht in die Lage versetzt wurde, die Einhaltung der entsprechenden Fristen der Dublin-III-VO zu überprüfen.
Dies wiegt umso schwerer, als dem gewillkürten Vertreter des Beschwerdeführers vor Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Einsicht in den vom BFA geführten Dublin-Akt gewährt wurde, da dieser ohne nähere Begründung von der Akteneinsicht ausgenommen wurde. Auch blieb es dem Vertreter trotz mehrfacher Urgenz verwehrt, von der belangten Behörde zu erfahren, auf Basis welchen Kriteriums der Dublin-III-VO die Zuständigkeit Kroatiens angenommen werde und auf Basis welcher Beweismittel und/oder Indizien die Erfüllung dieses Kriteriums angenommen werde, worin wesentliche Verfahrensmängel zu erblicken sind. Völlig zurecht wurde daher vom Vertreter des Beschwerdeführers gerügt, dass die Vorgehensweise des BFA im gegenständlichen Fall dem Gebot "größtmöglicher Transparenz, zu der auch umfassende Information zählt (vgl. Schmidt/Filzwieser, Dublin-II-Verordnung (2004) 134)" widersprochen hat. Festzuhalten ist, dass der Verwaltungsgerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall, in dem es ebenfalls zu einer unbegründete Verweigerung der Akteneinsicht gekommen war, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt hat (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313).
Der Verwaltungsgerichtshof geht - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG 2014 - davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung des im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG 2014 stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben (VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/19/0072).
Im vorliegenden Fall ist aufgrund der mangelnden Ermittlungen zu den konkreten Umständen der Reisebewegungen des Beschwerdeführers sowie zu seinem aktuellen Gesundheitszustand ein derartiger Erhebungsmangel zu erkennen, der durch das Bundesverwaltungsgericht schon aufgrund des zu erwartenden Ermittlungsaufwandes nicht in der für das Zulassungsverfahren gebotenen Eile beseitigt werden kann.
Der vorliegende Sachverhalt erweist sich daher als so mangelhaft, dass eine Ergänzung desselben und damit verbunden eine mündliche Verhandlung unvermeidlich erscheint, weshalb der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattzugeben war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf das oben zitierte, jüngst ergangene Erkenntnis des VwGH vom 16.11.2016 stützen.
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