BVwG W209 2138866-1

W209 2138866-1Tribunal administratif fédéral17 janv. 2017

Regest

Ausbildung, Hochschule, Nachweismangel, Rot-Weiß-Rot Karte,<br/>Schlüsselkraft

Texte intégral

BVwG W209 2138866-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W209.2138866.1.00

Spruch

W209 2138866-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald NIMFÜHR und Mag. Benjamin NADLINGER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX GmbH, XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Korneuburg vom 05.07.2016, GZ: 08114/GF:

3802059, betreffend Nichtzulassung des XXXX, geboren am XXXX1971, zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Herr XXXX, ein 1971 geborener Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 19.05.2016 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG. Aus der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung geht hervor, dass die Firma

XXXX GmbH in XXXX (im Folgenden die Beschwerdeführerin) beabsichtige, den Antragsteller als Senior Projekt Manager mit einer Entlohnung von € 4.200 brutto/Monat bei einer Arbeitszeit von 38,5 Wochenstunden an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb unbefristet zu beschäftigen, und die Vermittlung von Ersatzkräften erwünscht sei. Dem Antrag angeschlossen waren weiters eine Bestätigung des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über den Abschluss eines vierjährigen Bachelorstudiums zum Bauingenieur an der XXXX Technischen Universität Istanbul, ein Zertifikat des Project Management Institute (PMI) mit Sitz in Pennsylvania (USA) über den Abschluss eines Lehrganges zum Project Management Professional (PMP), ein Sprachzeugnis des British Council über Englischkenntnisse auf dem Niveau C1, ein Arbeitszeugnis der Firma

XXXX über eine vierjährige Tätigkeit des Antragstellers in diversen Konzerngesellschaften des Unternehmens als Projektmanager, ein Arbeitsvertrag, ein Lebenslauf des Antragstellers sowie ein Begleitschreiben der Beschwerdeführerin mit der näheren Beschreibung der Tätigkeit.

2. Am 09.06.2016 informierte das Arbeitsmarktservice Korneuburg (in weiterer Folge die belangte Behörde) die Beschwerdeführerin, dass die gewünschte Rot-Weiß-Rot-Karte für sonstige Schlüsselkräfte gemäß §12b Z 1 AuslBG nur dann erteilt werden könne, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulasse. Das sei insbesondere der Fall, wenn für den Arbeitsplatz keine inländischen oder integrierten ausländischen Arbeitskräfte sowie EWR-Bürger oder -Bürgerinnen anstelle der antragstellenden Arbeitskraft vermittelt werden könnten. Ob solche Arbeitskräfte (Ersatzkräfte) zur Verfügung stünden, könne nur mit Hilfe der Beschwerdeführerin und mit deren Einverständnis geklärt werden. Es werde daher angeboten, geeignet erscheinende Bewerber oder Bewerberinnen auszusuchen, die in den kommenden Tagen bei der Beschwerdeführerin vorsprechen würden. Die Beschwerdeführerin habe Gelegenheit, bis 23.06.2016 zu diesem Angebot Stellung zu nehmen.

Mit gesondertem Schreiben vom gleichen Tag wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin darauf hin, dass dem Antragsteller für sein Hochschulstudium 30 Punkte gemäß Anlage C angerechnet werden könnten. Das vorgelegte Zertifikat des PMI könne jedoch ohne nähere Information zu den Inhalten und der Dauer der Ausbildung vorerst nicht anerkannt werden. Dementsprechend sei auch die nachgewiesene Berufserfahrung des Antragstellers als Projektmanager nicht als ausbildungsadäquate Berufserfahrung zu werten, weswegen hierfür keine Punkte vergeben werden könnten. Auch für die Englischkenntnisse des Antragstellers könnten keine Punkte angerechnet werden, weil es sich bei dem vorgelegten Zeugnis des British Council nicht um einen Sprachnachweis im Sinne der Durchführungsverordnung zum Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG-DV) handle. Schließlich wurde die Beschwerdeführerin um Übermittlung eines Vermittlungsauftrages sowie um Beantwortung diverser Fragen zur beabsichtigten Tätigkeit und Entlohnung des Antragstellers ersucht und darauf hingewiesen, dass eine Rechtsvertretung seitens der bevollmächtigten Agentur nicht zulässig sei. Innerhalb der vorgesehenen Frist (23.06.2016) erfolgte seitens der Beschwerdeführerin keine Reaktion auf das Parteiengehör.

3. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 05.07.2016 wies die belangte Behörde die Zulassung des Antragstellers zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12b Z 1 AuslBG ab und begründete dies damit, dass dem Antragsteller anstatt der erforderlichen 50 nur 20 Punkte für seine Qualifikation angerechnet werden hätten können und die schriftlich angeforderten Unterlagen nicht nachgereicht worden seien.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass der Antragsteller ein Hochschulstudium abgeschlossen habe, für das ihm 30 Punkte gebühren würden. Seine Ausbildung zum Projekt Manager Professional (PMP) sei ISO-zertifiziert und daher anzuerkennen, weswegen weitere 10 Punkte für eine ausbildungsadäquate Berufserfahrung anzurechnen seien. Schließlich habe ihm auch die Firma XXXX eine mehrjährige einschlägige Berufs- und Branchenerfahrung bestätigt. Auch für die Englischkenntnisse würden 15 Punkte gebühren, zumal das das gegenständliche Sprachdiplom ausstellende British Council seitens des AMS Wien bereits 13.000 mal mit der Prüfung von Arbeitssuchenden beauftragt worden sei, wie sich aus einem der Beschwerde beiliegenden Schreiben des Sprachinstituts ergebe. Der ausstehende Vermittlungsauftrag und die übrigen angeforderten Unterlagen wurden mit der Beschwerde nachgereicht.

5. Am 04.11.2016 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In einer beigefügten Stellungnahme wies sie (u.a.) darauf hin, dass dem übermittelten Vermittlungsauftrag zu entnehmen sei, dass für die beantragte Tätigkeit ein "Hochschulabschluss im Bereich Telekommunikation, Bauwesen und/oder IT" erforderlich sei, der Antragsteller jedoch keinen Hochschulabschluss im Bereich Telekommunikation (oder IT) nachgewiesen habe und die Zulassung daher schon aus diesem Grund abzulehnen sei.

6. Mit Schreiben vom 21.12.2016 brachte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der belangten Behörde zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit ein, hierzu bis 15.01.2017 Stellung zu nehmen. Trotz ordnungsgemäßer Zustellung langte innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der 1971 geborene Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 19.05.2016 einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG.

Laut Arbeitgebererklärung soll er bei der Arbeitgeberin XXXX GmbH mit Sitz in XXXX als Senior Projekt Manager mit einer monatlichen Bruttoentlohnung von € 4.200 im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb unbefristet beschäftigt werden.

Der Antragsteller hat ein vierjähriges Bachelorstudium als Bauingenieur und eine Ausbildung zum Project Manger Professional (PMP) absolviert. Er verfügt über Englischkenntnisse auf dem Niveau C1 und über eine vierjährige ausbildungsadäquate Berufserfahrung als Projekt Manager im Bereich Telekommunikation und Infrastrukturprojekte.

Laut Vermittlungsauftrag ist für die beantragte Tätigkeit ein "Hochschulabschluss im Bereich Telekommunikation, Bauwesen und/oder IT" erforderlich.

2. Beweiswürdigung:

Das Alter des Antragstellers ist der dem Antrag beiliegenden Kopie seines Reisepasses zu entnehmen.

Das Vorliegen eines anerkannten vierjährigen Bachelorstudiums wurde seitens des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bestätigt.

Die Ausbildung zum Projekt Manager Professional (PMP) wurde durch ein Zertifikat des Project Management Institute (PMI) in Pennsylvania (USA) samt ausführlicher Beschreibung des Prüfungsinhaltes belegt.

Die vierjährige Berufserfahrung als Projektmanager wird von einem Arbeitszeugnis der Firma XXXX bestätigt.

Schließlich liegt zum Nachweis der Englischkenntnisse des Antragstellers ein Sprachzeugnis des British Council vor. Letzteres stellt zweifelsfrei einen Sprachnachweis im Sinne des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen dar (siehe http://www.britishcouncil.at/pruefungen/aptis) und ist daher im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe Erkenntnis vom 31.05.2012, 2012/09/0025) anzuerkennen.

Der Vermittlungsauftrag liegt dem Akt bei. Diesem ist zweifelsfrei das Erfordernis der oben angeführten Qualifikationen zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die im vorliegenden Fall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des AuslBG lauten:

§ 12b in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2011:

"Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen

§ 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie

1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder

2. [...]

und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.

Anlage C in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2011:

Anlage C

Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1

Tabelle kann nicht abgebildet werden

§ 20d in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013:

"Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler

§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine "Rot-Weiß-Rot - Karte", Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine "Blaue Karte EU" und ausländische Künstler den Antrag auf eine "Aufenthaltsbewilligung - Künstler" gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde - je nach Antrag - schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung

1. als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12

2. als Fachkraft gemäß § 12a,

3. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,

4. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),

5. als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine "Blaue Karte EU") oder

6. als Künstler gemäß § 14

erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

(2) Die Zulassung gemäß Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) bis (4) [...]"

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, verfügt der Antragsteller über ein vierjähriges Bachelorstudium als Bauingenieur, über eine vierjährige ausbildungsadäquate Berufserfahrung als Projekt Manager und über Englischkenntnisse auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Dafür gebühren ihm 53 von 75 möglichen Punkten gemäß Anlage C. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde erreicht der Antragsteller daher mehr als die für die Zulassung als sonstige Schlüsselkraft erforderliche Mindestpunkteanzahl von 50.

Laut nachgereichtem Vermittlungsauftrag ist für die beantragte Tätigkeit ein "Hochschulabschluss im Bereich Telekommunikation, Bauwesen und/oder IT" erforderlich. Damit ist dem Wortlaut des Vermittlungsauftrages nach neben dem unstrittig vorliegenden Hochschulstudium im Bereich des Bauwesens (Bauingenieur) auch ein Hochschulabschluss im Bereich Telekommunikation oder IT erforderlich. Ein derartiger Hochschulabschluss wurde jedoch weder nachgewiesen noch wurde das Vorliegen eines solchen behauptet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zuletzt VwGH 10.09.2015, Ro 2015/09/0011) hat der Beschäftiger gemäß § 4b Abs. 1 letzter Satz AuslBG den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderlichen Ausbildungen oder sonstigen besonderen Qualifikationen der gewünschten Arbeitskraft zu erbringen. Gelingt dieser Nachweis nicht, so hindert dies die Behörde konkrete Feststellungen über das Vorhandensein entsprechender Ersatzkräfte zu treffen und ist die Zulassung zu versagen.

Der Beschwerdeführerin wurde die Stellungnahme der belangten Behörde, in der diese darauf hingewiesen hatte, dass über das Vorliegen weiterer Hochschulabschlüsse kein Nachweis erbracht wurde, nachweislich zur Kenntnis gebracht und damit die Gelegenheit gegeben, die erforderlichen Nachweise nachzureichen oder das Anforderungsprofil dahingehend einzuschränken, dass vom Erfordernis eines weiteren Hochschulabschlusses Abstand genommen wird. Innerhalb der hierfür eingeräumten Frist langten jedoch weder die erforderlichen Nachweise noch eine entsprechende Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein.

Somit ist die Beschwerde im Lichte der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als unbegründet abzuweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag auf eine mündliche Verhandlung nicht gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich, da der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.

Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. z.B. die VwGH-Erkenntnisse vom 29. Juni 2005, Zl. 2004/08/0044, und vom 19. November 2004, Zl. 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 28. September 2010, 2009/05/0160).

Solche Umstände, die ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen, liegen auch im gegenständlichen Fall vor, da keine Tatsachenfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Entscheidung folgt in der entscheidungswesentlichen Frage der Mindestanforderungen einer abgeschlossenen Berufsausbildung in einem Mangelberuf der bereits oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die auf den vorliegenden Fall übertragbar ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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