BVwG W127 2114330-1

W127 2114330-1Tribunal administratif fédéral17 janv. 2017

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid, Flächenabweichung,<br/>INVEKOS, Irrtum, Kognitionsbefugnis, konkrete Darlegung,<br/>Konkretisierung, Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung,<br/>Unregelmäßigkeiten, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden,<br/>Vollmacht, Zahlungsansprüche

Texte intégral

BVwG W127 2114330-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W127.2114330.1.00

Spruch

W127 2114330-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.10.2013, Az. II/7-EBP/08-120008490, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

  • Die beschwerdeführende Partei beantragte mittels Mehrfachantrag-Flächen 2008 vom 15.04.2008 unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

Die beschwerdeführende Partei ist Auftreiber auf die Almen mit folgenden Betriebsnummern: XXXX / XXXX (im Weiteren: N.Alm), XXXX / XXXX (im Weiteren: P.Alm) sowie XXXX / XXXX (im Weiteren: T.Alm). Für diese Almen wurde von den zuständigen Almbewirtschaftern entsprechende Mehrfachanträge-Flächen für das Jahr 2008 gestellt. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung 2008 178,00 ha (N.Alm), 532,38 ha (P.Alm) bzw. 159,77 ha (T.Alm) Almfutterfläche angegeben.

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2008, Az. II/7-EBP/08-102275679, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von €

3. 571,46 gewährt. Es wurde von einer beantragten und ermittelten Fläche von 48,44 ha, davon 33,44 ha Almfläche ausgegangen. Die Kompression von Zahlungsansprüchen wurde negativ beurteilt, da diese wegen Almauftriebs nicht zulässig sei. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Mit Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.02.2012, Az. II/7-EBP/08-116525063, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von €

3. 544,17 gewährt; ein Betrag von € 27,29 wurde rückgefordert. Aus der Begründung geht hervor, dass bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 16.08.2011 Flächenabweichungen bis 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden seien; von der beantragten Fläche von 48,44 ha, davon 33,44 ha Almfläche, sei eine Fläche von 48,07 ha, davon 33,44 ha Almfläche, ermittelt worden (Differenzfläche 0,37 ha). Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Am 03.10.2012 fand auf der P.Alm eine Vor-Ort-Kontrolle durch die Agrarmarkt Austria statt, bei der für das Antragsjahr 2008 eine Almfutterfläche im Ausmaß von 339,86 ha festgestellt wurde. Am 25.10.2012 fand auf der T.Alm ebenfalls eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für das gegenständliche Antragsjahr eine Futterfläche im Ausmaß von 134,89 ha ermittelt wurde. Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrollen wurden den jeweiligen Bewirtschaftern der genannten Almen zum Parteiengehör übermittelt.

Am 17.12.2012 beantragte der Almbewirtschafter der T.Alm bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche für das Antragsjahr 2008 auf 140,53 ha.

Mit nunmehr angefochtenem Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.10.2013 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von €

2. 933,70 gewährt; ein Betrag von € 610,47 wurde rückgefordert. Dabei wurde auf Basis von 50,55 Zahlungsansprüchen bei einer beantragten Fläche im Ausmaß von 48,44 ha, davon 33,44 ha Almfläche von einer Fläche nach Vor-Ort-Kontrolle und Verwaltungskontrolle mit Sanktionen und einer ermittelten Fläche von 39,79 ha, davon 25,44 ha Almfläche ausgegangen (Differenzfläche 8,65 ha). Aus der Begründung geht hervor, dass für Futterflächen auf Almen bzw. Weiden die im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellten beihilfefähigen Flächen bzw. aufgetriebenen Tiere für die Auszahlung berücksichtigt worden seien. Bei "einer Vor-Ort-Kontrolle vom 16.08.2011" seien Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden. Sanktionen würden wegen Verjährung nicht verhängt.

Gegen diesen Bescheid wurde Rechtsmittel erhoben. Die beschwerdeführende Partei beantragte darin

1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, anderenfalls

2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe erfolge und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt würden,

3. auszusprechen, dass die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens aufgeschoben sei,

4. sämtliche Prüfberichte der kontrollierten Almen im Rahmen eines Parteiengehörs vorzulegen,

5. einen Augenschein an Ort und Stelle durchzuführen und

6. mit einem eigenen Feststellungsbescheid die Alm-Referenzfläche auszusprechen.

Begründend führte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen aus, dass bei der Feststellung der Referenzfläche im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle Landschaftselemente nicht berücksichtigt worden seien.

Es treffe die beschwerdeführende Partei kein Verschulden an einer allfällig falschen Beantragung, da diese nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt sei. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden.

Die beschwerdeführende Partei habe auf die Ergebnisse früherer amtlicher Erhebungen vertrauen dürfen. Nur der Almobmann (Almbewirtschafter) habe Zugang zu den Internetinformationen.

Es liege ein Irrtum der Behörde durch Änderung von Messsystem bzw. Messgenauigkeit vor. Allein durch diese Änderung habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur und keine Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse stattgefunden hätten.

Die beschwerdeführende Partei habe weiters auf die jahrelange und im Almleitfaden festgelegte Behördenpraxis als fachlich einwandfrei vertrauen dürfen. Ein Verschulden könne der beschwerdeführenden Partei daher nicht angelastet werden und sei die Verhängung von Sanktionen rechtswidrig.

An einer überhöhten Beantragung von Futterflächen treffe die beschwerdeführende Partei keine Schuld. Die Antragstellung sei durch den Almbewirtschafter erfolgt und gelte dieser als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers. Der Almbewirtschafter habe sich bislang als zuverlässig und sorgfältig erwiesen und er kenne die Verhältnisse vor Ort besser als die beschwerdeführende Partei. Ohne gegenteilige Anhaltspunkte dürfe sie sich grundsätzlich auf die Angaben des Almbewirtschafters verlassen und sei sie nicht zu einer systematischen und vollständigen Überprüfung seiner Angaben und Vertretungshandlungen verpflichtet. Sie habe dennoch die Bedingungen und Voraussetzungen für die Antragstellung mehrmals mit dem Almbewirtschafter besprochen, gemeinsam die Alm besichtigt und die Angaben für schlüssig und nachvollziehbar angesehen.

Die beschwerdeführende Partei habe sich jährlich bei den Versammlungen der jeweiligen Agrargemeinschaft und an den Tagen des Viehauftriebs am Beginn des Almsommers sowie beim Viehabtrieb am Ende des Almsommers bei dem jeweiligen Almobmann der Agrargemeinschaft über den aktuellen Stand der Almfutterflächen informiert. Die Agrarmarkt Austria als Kontroll- und Zahlstelle habe ihrerseits nie Informationen bezüglich den aktuellen Stand der Almfutterflächen übermittelt.

Der beschwerdeführenden Partei sei überdies in keiner Weise nachvollziehbar, welche Almen bzw. Almfutterflächen die Berechnungsgrundlage (des Bescheides) darstellen würden.

Die in den geltenden Verordnungen festgelegten Kürzung- und Ausschlussvorschriften würden Strafcharakter im Sinne des Artikels 6 EMRK aufweisen (vgl. VfGH 05.10.2011, B 1100/09).

Nach einem Hinweis auf Artikel 19 der Verordnung Nr. 796/2004 (offensichtlicher Irrtum) verwies die beschwerdeführende Partei auf das "Bauernjournal Österreich", Ausgabe Dezember 2012, demzufolge eine Richtigstellung nunmehr auch rückwirkend für das Jahr 2008 durchgeführt werden könne. Die beschwerdeführende Partei habe hievon erstmals aufgrund des genannten Artikels Kenntnis erlangt und sei davon ausgegangen, dass ihr Vertreter als Obmann binnen zwei Wochen einen Antrag auf rückwirkende Richtigstellung eingebracht habe. Da die beschwerdeführende Partei selbst als Auftreiber keine technische und auch keine persönliche Möglichkeit habe, "auf die beantragten Almfutterflächen einzuwirken", müsse sie sich auf die Antragstellung durch ihren Vertreter verlassen.

Gemäß § 73 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gelte für Rückzahlungen eine Verjährungsfrist von 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe. Es bestehe demnach für das Jahr 2008 keine Rückzahlungsverpflichtung.

Die beschwerdeführende Partei beantragte schließlich die Übermittlung der Prüfberichte der Vor-Ort-Kontrollen sowie der "antragsbezogenen Systemdaten des INVEKOS" zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs. Die Behörde möge überdies "die entsprechenden Schläge sämtlicher Almen unter Berücksichtigung der jeweiligen NLN-Faktoren in entsprechend aufbereiteter schriftlicher und bildlicher Form im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermitteln".

Der Beschwerde war eine Sachverhaltsdarstellung des jeweiligen Almbewirtschafters der T.Alm sowie der P.Alm über die Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung seit dem Jahr 2000 beigelegt, die stets nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt sei.

Am 16.09.2015 wurde gegenständlicher Verwaltungsakt einschließlich einer Aufbereitung für das Beschwerdeverfahren, in welcher der Verfahrensgang kurz zusammengefasst wurde, dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Die beschwerdeführende Partei beantragte im Antragsjahr 2008 die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für Flächen im Ausmaß von 48,44 ha. Der beschwerdeführenden Partei standen in diesem Jahr 50,55 Zahlungsansprüche zur Verfügung.

Bei der am Heimgut beantragten Fläche im Ausmaß von 15,00 ha wurden im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle am 16.08.2011 Flächenabweichungen im Ausmaß von 0,37 ha festgestellt, bei denen es sich nicht um landwirtschaftliche Nutzfläche handelte.

Unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle am 03.10.2012 waren für das gegenständliche Antragsjahr hinsichtlich der von der beschwerdeführenden Partei bestoßenen P.Alm Flächenabweichungen im Ausmaß von insgesamt 192,52 ha festzustellen. Für die beschwerdeführende Partei ergibt sich daraus eine anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 12,72 ha und eine Differenzfläche von 7,21 ha.

Bei der Vor-Ort-Kontrolle am 25.10.2012 auf der T.Alm waren Flächenabweichungen im Ausmaß von 24,88 ha festzustellen. Nach Maßgabe der aufgetriebenen Tiere entfällt auf die beschwerdeführende Partei hievon eine anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 5,78 ha und eine Differenzfläche von 1,07 ha.

In Summe war für das Antragsjahr 2008 eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 39,79 ha und eine Differenzfläche im Ausmaß von 8,65 ha (21,74 % der ermittelten Fläche) festzustellen.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht substantiiert bestritten. Insbesondere hat die beschwerdeführende Partei keine konkreten Angaben dazu gemacht, inwiefern die Beurteilung durch die Prüforgane der Agrarmarkt Austria im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen unzutreffend wäre bzw. zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten hätte führen können (vgl. VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165).

Dem Beschwerdevorbringen betreffend ein falsches behördlich festgestelltes Flächenausmaß kann daher im Ergebnis nicht gefolgt werden, zumal sich die Prüferfeststellungen bei Einschau in das INVEKOS-GIS als durchaus differenziert und nachvollziehbar erwiesen haben.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In gegenständlicher Rechtssache besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Gemäß Artikel 36 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1, im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, werden die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung auf der Grundlage der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3 für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 gezahlt.

Gemäß Artikel 44 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gibt jeder Zahlungsanspruch zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags. Gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 dieser Bestimmung ist eine "beihilfefähige Fläche" jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen die für Dauerkulturen, Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen. Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen (Absatz 3 erster Satz).

Gemäß Artikel 2 Abs. 22 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.04.2004, S. 18, im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 796/2004, ist "ermittelte Fläche" die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.

Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 idF der Verordnung (EG) Nr. 239/2005, ABl. L 42 vom 12.02.2005, S. 3, kann ein Betriebsinhaber im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen (Abs. 1 erster Satz). Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen (Abs. 2 erster Satz).

Der Sammelantrag muss gemäß Artikel 12 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird.

Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 kann ein Beihilfeantrag unbeschadet der Artikel 11 bis 18 nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.

Gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 kann ein Beihilfeantrag jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

Die Artikel 30, 50 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 idF der Verordnung (EG) Nr. 972/2007, ABl. L 216 vom 21.08.2007, S. 3, lauten auszugsweise:

"Artikel 30

Bestimmung der Flächen

(1) Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit Mitteln bestimmt, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist.

Es wird eine Toleranzmarge festgelegt mit einem auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von höchstens 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.

[...]

(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt.

Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten.

Die Mitgliedstaaten können nach vorheriger Mitteilung an die Kommission eine größere Breite als zwei Meter zulassen, wenn die betreffenden Flächen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen bei der Festsetzung der Erträge der betreffenden Regionen berücksichtigt wurden.

(3) Über die Bestimmungen des Absatzes 2 hinaus sind alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 5 und Anhang IV derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.

(4) Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt."

"Artikel 50

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...]

[...]"

"Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

[...]"

Gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), BGBl. II Nr. 335/2004, erfolgen Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Nicht beihilfefähige Flächen wie insbesondere für Weg- oder Gebäudeflächen sind von der Grundstücksfläche abzuziehen, ebenso Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern, soweit in Abs. 2 nicht anderes geregelt ist.

Wie sich aus den oben dargelegten gesetzlichen Regelungen ergibt, sind Wälder sowie nicht für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen nicht beihilfefähig. Die betreffenden Grundstücksteile wurden daher zu Recht von der Agrarmarkt Austria in dem herangezogenen Ausmaß aus der beihilfefähigen Fläche herausgerechnet. Der mit gegenständlichem Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria festgestellten Differenzfläche liegen insbesondere massive Überbeantragungen der Almfutterflächen bezüglich der P.Alm sowie der T.Alm zu Grunde.

Wie die beschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerde selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der unter anderem auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einbringung der Beihilfeanträge für die gegenständlichen Almen sind der beschwerdeführenden Partei daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195).

Der Auszahlungsbetrag war gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 auf der Grundlage der ermittelten Fläche zu berechnen und die zu Unrecht gewährten Prämien gemäß Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 rückzufordern. Eine Sanktion, wie sie Artikel 51 dieser Verordnung vorsieht, wurde nicht verhängt. Somit ist nicht weiter auf jene Ausführungen der Beschwerde einzugehen, die sich in diesem Zusammenhang mit mangelndem Verschulden der beschwerdeführenden Partei befassen.

Aus diesem Grund waren die zu Unrecht gewährten Prämien gemäß Artikel 50 Abs. 3 iVm Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 rückzufordern.

Wenn sich die beschwerdeführende Partei hinsichtlich der festgestellten Flächenabweichungen auf Ergebnisse früherer amtlicher Ermittlungen beruft, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Verhängung von Sanktionen Abstand genommen werden kann, wenn sich der Antragsteller auf das Ergebnis einer vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle verlassen konnte (vgl. VwGH 16.11.2011, 2011/17/0147). Derartige Sanktionen wurden im gegenständlichen Fall allerdings nicht verhängt.

Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass die Beschwerdeführende Partei dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihr nicht belegt.

Nicht weiter einzugehen war überdies auf den Einwand bezüglich der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen, da die beschwerdeführende Partei es auch in diesem Punkt unterlassen hat konkret darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung dieser Gegebenheiten hätte führen können (vgl. VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165; 17.11.2014, 2013/17/0111).

Die beschwerdeführende Partei geht in ihrer Beschwerde weiters von einem Irrtum der Behörde aus, weil sich die Messsysteme geändert hätten. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist jedoch nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die Agrarmarkt Austria im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die Agrarmarkt Austria für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dabei handelte es sich nicht um eine Änderung eines Messsystems oder der Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus der beschwerdeführenden Partei ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Beschwerde enthält keine konkreten Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten.

Hinsichtlich der von der Agrarmarkt Austria nicht berücksichtigten rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche vom 17.12.2012 durch den Almbewirtschafter ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 Beihilfeanträge im Wesentlichen nur so lange schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden können, bis die zuständige Behörde den Betriebsinhaber auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet hat, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen.

Zum Vorbringen der Verjährung ist auszuführen, dass Artikel 73 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 spezielle Verjährungsbestimmungen enthält. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind. Im vorliegenden Fall erfolgte die Auszahlung aufgrund des Bescheides vom 30.12.2008 und bereits im August 2011 bzw. im Oktober 2012 wurden Vor-Ort-Kontrollen durch die Agrarmarkt Austria vorgenommen, durch die der Ablauf der Verjährungsfrist unterbrochen wurde (vgl. VwGH vom 29.05.2015, 2012/17/0198).

Auch den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei betreffend einen offensichtlichen Irrtum im Sinne von Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 kann nicht gefolgt werden, zumal es sich bei der vorliegenden Überbeantragung keineswegs um einen Fehler handelt, der etwa bei einer grundlegenden Prüfung anhand der übrigen Angaben ins Auge fallen würde oder im Rahmen einer Kohärenzkontrolle zu erkennen wäre (vgl. zum Begriff des offensichtlichen Irrtums das Arbeitsdokument Nr. AGR 49533/2002 der Europäischen Kommission, GD Landwirtschaft).

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Zu dem Beweisantrag, der beschwerdeführenden Partei mögen sämtliche Prüfberichte sowie eine schlagbezogene schriftliche und bildliche Aufbereitung sämtlicher Almen zur Stellungnahme übermittelt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt oder dem Almobmann als seinem Vertreter online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 10 INVEKOS-GIS-Verordnung).

Zu dem in der "Berufung" vom 05.11.2013 gestellten Antrag auf Erlassung eines Feststellungbescheides durch die damalige Berufungsbehörde ist auszuführen, dass ein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Festsetzung der Referenzfläche den europarechtlichen Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen ist (vgl. hiezu BVwG 21.05.2014, W118 2007172-1/2E). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen. Ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (vgl. VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216). Wenn man vermeint, in § 13 INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008 eine gesetzliche Anordnung zur Erlassung von Feststellungsbescheiden zu erblicken, ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach die angeführte Bestimmung lediglich eine Präzisierung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden darstellen kann (VwGH 16.05.0211, Zahl: 2011/17/0007).

Eine auf die Festlegung der Referenzfläche folgende Antragstellung ist zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Prämien. Sie ist für die beschwerdeführende Partei nicht nur möglich, sondern vielmehr unumgänglich. Die Beschreitung des Rechtswegs vor den Verwaltungsbehörden bzw. den Gerichten durch die beschwerdeführende Partei im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch zumutbar (VwGH 14.10.2013, 2013/12/0042). Der von der beschwerdeführenden Partei begehrte "Feststellungsbescheid" würde im Übrigen die Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 28 VwGVG in Verbindung mit Artikel 130 B-VG überschreiten.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 MRK oder Artikel 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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