W120 2125737-1•BVwG W120 2125737-1
W120 2125737-1Tribunal administratif fédéral17 janv. 2017
angemessene Frist, Beweislast, Einkommensnachweis, Einlangen,<br/>Kognitionsbefugnis, Mängelbehebung, mangelhafter Antrag,<br/>Mangelhaftigkeit, Nachreichung von Unterlagen, Nachweismangel,<br/>Nettoeinkommen, neuerliche Antragstellung,<br/>Rundfunkgebührenbefreiung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung
W120 2125737-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Eisner als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 4. März 2016, GZ 0001521670, Teilnehmernummer: XXXX, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG iVm § 3 Abs 5 und § 6 Abs 2 RGG iVm § 47 ff Fernmeldegebührenordnung als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit am 18. Dezember 2015 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.
Auf dem Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik "wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" keine Auswahlmöglichkeit an und trug unter der Rubrik "Nachstehende Personen leben mit mir im gemeinsamen Haushalt (Wohnsitz)" folgende
Personen ein: XXXX, XXXX und XXXX.
Dem Antrag wurden folgende Unterlagen beigeschlossen:
vier Meldebestätigungen sowie
einen die Beschwerdeführerin betreffenden Bescheid über die Zuerkennung von Mindestsicherung.
2. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 übermittelte die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel "Antrag auf Befreiung – Nachreichung von Unterlagen" folgendes Schreiben:
"[ ] Danke für Ihren Antrag vom 23.12.2015 auf
Um Ihren Antrag weiter zu bearbeiten, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:
Dies können beispielsweise sein – bitte immer in Kopie:
bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid
bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über Pensionsbezüge
bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen
bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)
bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide
sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen
Einkommen von XXXX
Alimente für XXXX und XXXX
Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen.
[ ]
Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen.
[ ]
Sollten Sie noch Fragen haben, rufen Sie bitte direkt in unserer Abteilung ‚Befreiung‘ unter der Telefonnummer [ ] an."
3. Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf keine weiteren Unterlagen.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück. Begründend führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Die Beschwerdeführerin sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht werden würden.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit bei der belangten Behörde am 30. März 2016 eingelangtem Schreiben fristgerecht Beschwerde und führte darin insbesondere aus, dass sie am 18. Februar 2016 alle ihre Unterlagen per E-Mail an die belangte Behörde übermittelt habe.
6. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 3. Mai 2016 dem Bundesverwaltungsgericht vor. In der Beschwerdevorlage führte die belangte Behörde ua aus, dass das in der Beschwerde erwähnte E-Mail der Beschwerdeführerin vom 18. Februar 2016 nicht bei der belangten Behörde eingegangen sei.
7. Am 17. Mai 2016 erging an die Beschwerdeführerin folgendes
Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes:
"In Ihrer Beschwerde vom 25.03.2016 gegen den Bescheid der GIS
Gebühren Info Service GmbH vom 04.03.2013, GZ: 0001521670, führen Sie aus, dass Sie die von der GIS Gebühren Info Service angeforderten beizubringenden Unterlagen am 18.02.2016 an die GIS Gebühren Info Service GmbH gesendet hätten.
Nach der Rechtsprechung des VwGH hat der Absender eines Anbringens zu beweisen, dass dieses Anbringen bei der Einbringungsstelle (bei der Behörde) auch tatsächlich eingelangt ist (vgl. die bei Hengstschläger-Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014] § 33 Rz 5 zitierte Judikatur des VwGH). Dabei ist zu beachten, dass der bloße Nachweis der Aufgabe des Anbringens bei der Post dafür nicht hinreicht. Ihnen wird hiermit Gelegenheit geboten, innerhalb einer Frist von
2 Wochen
ab Zustellung dieses Schriftstücks schriftlich Stellung zu nehmen, konkret das Einlagen der von Ihnen behaupteten Unterlagen bei der GIS Gebühren Info Service GmbH unter Beweis zu stellen. Das Bundesverwaltungsgericht wird seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen, soweit eine nicht eingelangte Stellungnahme anderes erfordert."
8. Mit hg am 1. September 2016 eingelangtem Schreiben übermittelte die Beschwerdeführerin hierauf:
vier Meldebestätigungen,
das Antragsformular sowie
einen die Beschwerdeführerin betreffenden Bescheid über die Zuerkennung von Mindestsicherung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. angeführten Ausführungen.
Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Zu den für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen:
3.1.1. § 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl I Nr 33/2013, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[ ]"
3.1.2. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl I Nr 159/1999, lautet idF BGBl I Nr 70/2013 auszugsweise:
"Rundfunkgebühren
§ 3 (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36
Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16
Euro
monatlich.
[ ]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
Verfahren
§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
[ ]"
Das Rundfunkgebührengesetz idF BGBl I Nr 70/2016 lautet auszugsweise:
"Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36
Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16
Euro
monatlich
[ ]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
[ ]
Verfahren
§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970„ anzuwenden.
[ ]"
3.1.3. Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl Nr 170/1970 idF BGBl I Nr 71/2003, lauten auszugsweise:
"Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
-der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),
-der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)
zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
[ ]
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
[ ]
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtli-cher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufor-dern.
[ ]
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
[ ]"
§ 47 Fernmeldegebührenordnung idF BGBl I Nr 70/2016 lautet:
"§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),
– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)
zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b) Heime für solche Personen,
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt."
3.2. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückwies, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. ua VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; konkret zum FeZG: VwGH 12.09.2007, 2005/03/0205).
Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der gemäß § 50 Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweise zu Recht erfolgte.
Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (vgl. VwGH 29.10.1992, 92/10/0410; 06.07.1989, 87/06/0054).
3.3. Von der Beschwerdeführerin wurden im Zeitpunkt der Antragstellung die gemäß § 50 Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweise nicht vollständig erbracht. Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2015 wurde die Beschwerdeführerin deshalb ua aufgefordert, sämtliche weitere Bezüge innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens nachzureichen. Da von der Beschwerdeführerin bis zur Bescheiderlassung kein derartiger Nachweis erbracht wurde, wurde der verfahrenseinleitende Antrag von der belangten Behörde zurückgewiesen.
Die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde erschöpft sich darin auszuführen, dass die Beschwerdeführerin die entsprechenden Unterlagen per E-Mail vom 18. Februar 2016 an die belangte Behörde übermittelt habe.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Absender eines Anbringens zu beweisen, dass dieses Anbringen bei der Einbringungsstelle (bei der Behörde) auch tat-sächlich eingelangte (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG I. [2. Ausgabe 2014] § 33 Rz 5 zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Von der Beschwerdeführerin konnte der Nachweis, dass ihr Anbringen bei der belangten Behörde auch tatsächlich einlangte, nicht erbracht werden (vgl. die unter Punkt I. 8. dieses Erkenntnisses angeführte Vorlage eines Konvoluts an Unterlagen ohne Abgabe einer Stellungnahme von Seiten der Beschwerdeführerin).
Unbestritten ist im Beschwerdefall, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist zur Nachreichung von Unterlagen den geforderten Nachweis nicht erbrachte, zumal die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht lediglich ein Konvolut an Unterlagen zusandte, ohne jeglichen Versuch der Erbringung eines Nachweises über das fristgerechte Einlangen der geforderten Unterlagen bei der belangten Behörde.
Unter Zugrundelegung der vorgenannten Judikatur lag im Beschwerdefall ein Mangel des verfahrenseinleitenden Antrags vor, weshalb auch der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde erforderlich war. Die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen war angemessen.
Die Beschwerdeführerin erfüllte diesen Verbesserungsauftrag nicht.
Da die Zurückweisung daher zu Recht erfolgte, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall – auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes – gemäß § 24 Abs 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst festzuhalten, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH hinsichtlich der Befreiung von der Rundfunkgebühr nicht entgegensteht.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.