BVwG G303 2122693-1

G303 2122693-1Tribunal administratif fédéral17 janv. 2017

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Texte intégral

BVwG G303 2122693-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:G303.2122693.1.00

Spruch

G303 2122693-1/14E

Schriftliche Ausfertigung des am 01.12.2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anna Maria KAISER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 08.02.2016, Passnummer: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung", in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 42 Abs. 1 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF sowie § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

II. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass vorliegen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 06.08.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass ein. Dem Antrag waren ein Meldezettel und ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen.

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 20.01.2016 wurde, nach einer persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag, zusammengefasst folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Pos. Nr.

GdB %

1

Spondylarthritis mit peripherer Gelenksbeteiligung

02.02. 03

50

2

Depression

03.06. 01

40

Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.

Hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" wurde ausgeführt, dass die festgestellten Funktionsstörungen zu keiner Einschränkung der Mobilität führen würden, so dass weitere Wegstrecken zumutbar, das Ein- und Aussteigen und der sichere Transport gewährleistet wären.

3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.02.2016 wurde dem BF der beantragte Behindertenpass übermittelt.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 08.02.2016 wurde der Antrag vom 06.08.2015 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte, oben angeführte, ärztliche Sachverständigengutachten vom 20.01.2016, das als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei. Danach würden die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen.

5. Gegen den oben genannten Bescheid brachte der BF fristgerecht mit E-Mail vom 02.03.2016 bei der belangten Behörde Beschwerde ein.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es dem BF unmöglich wäre öffentliche Verkehrsmittel und Wege bis zu 400 Meter aus eigener Kraft zu bewältigen. Der BF sei in ständiger Behandlung bei XXXX, der ihm seinen Bewegungsablauf durch Schmerzinfusionen, TNT Blocker, Spritzen und Medikamenten erträglich mache, damit er sich ein wenig fortbewegen könne. Es sei dem BF auch nicht möglich, alleine im Obergeschoss seines Hauses zu schlafen, weil er ohne fremde Hilfe die Stiegen nicht mehr bewältigen könne. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und das sichere Ein- und Aussteigen sei nicht gewährleistet und mit höllischen Schmerzen verbunden.

6. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde mit Schreiben vom 03.03.2016 vorgelegt und sind am 07.03.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.

7. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

7.1. Im medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 16.08.2016, wurden basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag, folgende Funktionseinschränkungen festgehalten:

? HLA-B 27 pos. Spondylarthritis mit peripherer Gelenksbeteiligung ED 2010

? Chron. Schmerzsyndrom nach Borrelieninfektion, seit ca. 2013

? Z.n. Neurolyse 2015 (operative Nervenfreilegung) im Bereich der linken Hand, sowie im Bereich des linken Kniegelenkes

? Z.n. traumatischer Sehnen- und Nervendurchtrennung linker Unterarm und Rekonstruktionsop. 2010

? WPW-Syndrom und Katheterablation 2011

? Z.n. Abrasion linker Ellenbogen 2014

? Behandelte Depression

? Heuschnupfen

? Z.n. tiefer Beinvenenthrombose rechts 2009

? Berichtete Laktoseintoleranz

Hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" wurde ausgeführt, dass der BF fähig sei, gegebenenfalls mit Behelf, eine 300-400m Gehstrecke zu bewältigen. Der Einstieg in ein öffentliches Verkehrsmittel sowie der sichere Transport seien gewährleistet.

8. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 08.09.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

8.1. Mit Schreiben vom 24.09.2016 erstattete der BF zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine schriftliche Stellungnahme. Er führte darin zusammengefasst aus, dass er im Sachverständigengutachten von XXXX in keiner Weise eine für ihn zufriedenstellende Diagnose erkennen habe können. Der BF habe bei der Untersuchung trotz seiner Medikamente sehr starke Schmerzen gehabt und mit dem linken Bein kaum auftreten können. Daher sei es für ihn nicht nachvollziehbar, dass im Sachverständigengutachten unter dem Punkt "Gesamtmobilität" ein normales Schrittmaß angeführt worden sei. Es wäre für den BF nicht möglich, ohne Einnahme der Medikamente sich zu bewegen. Trotzdem habe der BF sehr oft solche Schmerzen, dass er im Bett liegen müsse oder nur durch Begleitung von "irren" Schmerzen sich bewegen könne. Deshalb sei es für ihn nicht möglich, ein öffentliches Verkehrsmittel zu erreichen und auch zu benutzen. Seine Beine würden sehr stark durch Flüssigkeitsstau anschwellen. Für den BF sei es auch nicht möglich, in einen Omnibus zu steigen und eine Treppe zu benützen, weil er seine Beine nicht abwinkeln könne.

9. Am 01.12.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF sowie der Sachverständige XXXX, der als Amtssachverständiger dem Verfahren beigezogen wurde, persönlich teilnahmen. Seitens der belangten Behörde wurde auf eine Teilnahme verzichtet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist am XXXX geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses.

Er leidet an folgenden behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen:

? Spondylarthritis mit peripherer Gelenksbeteiligung

? Chronisches Schmerzsyndrom nach Borrelieninfektion

? Zustand nach Neurolyse 2015 (operative Nervenfreilegung) im Bereich der linken Hand sowie im Bereich des linken Kniegelenkes

? Zustand nach traumatischer Sehnen- und Nervendurchtrennung im linken Unterarm und Rekonstruktionsoperation (2010)

? WPW-Syndrom und Katheterablation (2011)

? Zustand nach Abrasion des linken Ellenbogens (2014)

? Behandelte Depression

? Heuschnupfen

? Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose rechts (2009)

? Laktoseintoleranz

Die Spondylarthritis hat einen progredienten Krankheitsverlauf und tritt schubweise auf. Sie wird insbesondere mit einer immunmodulierenden Medikation behandelt, die zu starken Nebenwirkungen führt.

Der BF ist aufgrund dieser Gesundheitsschädigung und deren speziellen Behandlung nicht in der Lage, eine kurze Wegstrecke (ca. 300m) aus eigener Kraft an zirka 15 Tagen im Monat zurückzulegen, da er sich an diesen Tagen nicht beziehungsweise kaum bewegen kann. Er kann auch an diesen Tagen nicht in ein öffentliches Verkehrsmittel ein- und aussteigen.

Zum Entscheidungszeitpunkt ist dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die festgestellten Gesundheitsschädigungen des BF ergeben sich aus dem eingeholten Sachverständigengutachten vom XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 16.08.2016. Diese blieben im gegenständlichen Verfahren unbestritten.

Die Feststellungen zur vorliegenden Gesundheitsschädigung Spondylarthritis und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln konnte aufgrund der gutachterlichen, schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen XXXX, und der glaubwürdigen Aussage des BF selbst in der mündlichen Verhandlung am 01.12.2016 getroffen werden.

Da der BF nicht in der Lage ist, eine kurze Wegstrecke (ca. 300m) aus eigener Kraft an zirka 15 Tagen im Monat zurückzulegen und in ein öffentliches Verkehrsmittel ein- und auszusteigen, ist aus Sicht des erkennenden Senates dem BF zum Entscheidungszeitpunkt die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln insgesamt nicht zumutbar.

Die im Sachverständigengutachten von XXXX, erfolgte medizinische Einschätzung, dass der BF fähig sei, gegebenenfalls mit Behelf, eine 300-400m Gehstrecke zu bewältigen, konnte aufgrund des Ermittlungsergebnisses aus der mündlichen Verhandlung nicht nachvollzogen und als schlüssig erklärt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 45 Abs. 4 BBG mitzuwirken.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die öffentliche mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Rechtssache wurde am 01.12.2016 vom Bundesverwaltungsgericht an der Außenstelle Graz durchgeführt.

3.2. Zu Spruchteil A):

Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweise idgF ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

§ 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).

Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078).

Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, wie etwa die Entfernung zwischen der Wohnung des BF und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; VwGH 27.05.2014, Zl. 2014/11/0030).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080, 27.05.2014, Zl. 2014/11/0013).

Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurde durch die vorliegende Gesundheitsschädigung Spondylarthritis bedingt festgestellt, dass der BF an zirka 15 Tagen im Monat nicht in der Lage ist, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft zurückzulegen und in ein öffentliches Verkehrsmittel ein- und auszusteigen.

Der Umstand, dass dies dem BF an zirka 15 Tagen im Monat sehr wohl möglich ist, ändert nichts daran, dass es sich um eine "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" handelt. Denn durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" wurde zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert (vgl. Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung BGBl. II 495/2013). Die Gesundheitsschädigung Spondylarthritis ist eine Funktionsbeeinträchtigung die jedenfalls 6 Monate andauert, da sie sogar einen progredienten Krankheitserlauf hat und somit fortschreitet.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen daher gegenständlich vor.

Der erkennende Senat verkennt dabei nicht, dass bei dem BF keiner der in § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, demonstrativ angeführte Gründe ausdrücklich zutrifft. Es ergibt sich aber durch die Wortfolge "... insbesondere dann nicht zumutbar ...", dass es eben auch neben den demonstrativ angeführten Einschränkungen und Erkrankungen, die eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen, auch andere behinderungsrelevante Funktionsbeeinträchtigungen geben kann, die ebenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirken können. Insbesondere ist entsprechend der oben angeführten VwGH-Judikatur die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auch dann nicht zumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann werden kann oder wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens auswirkt. Beides ist aufgrund der beim BF vorliegenden Gesundheitsschädigung Spondylarthritis in der gegenständlichen Rechtssache gegeben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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