BVwG W137 2007831-2

W137 2007831-2Tribunal administratif fédéral13 janv. 2017

Regest

Anhaltung, Befehls- und Zwangsgewalt, Festnahme, Kostentragung,<br/>Maßnahmenbeschwerde, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde

Texte intégral

BVwG W137 2007831-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W137.2007831.2.00

Spruch

W137 2007831-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Algerien, vertreten durch XXXX, gegen die Festnahme am 13.08.2014, den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2014, Zahl:

830475703/14882259, sowie die folgende Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG (hinsichtlich der Festnahme) sowie Artikel 28 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) iVm § 76 Abs. 2a Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG (hinsichtlich des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft) als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer stellte am 14.04.2013 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 02.05.2013 wegen Zuständigkeit Ungarns zur Verfahrensführung gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen wurde. Unter einem wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Ungarn verfügt. Eine Beschwerde gegen diese Entscheidung beim Asylgerichtshof blieb erfolglos, weshalb dieser Bescheid in Rechtskraft erwuchs. In weiterer Folge tauchte der Beschwerdeführer unter, weshalb die Überstellungsfrist auf 18 Monate (ab Ungarns ausdrücklicher Zustimmung zur Rückübernahme am 22.04.2013) verlängert wurde. Nach Festnahme am 08.05.2014 (aufgrund eines Festnahmeauftrags) konnte der Beschwerdeführer am 14.05.2014 nach Ungarn überstellt werden.

2. Bereits am 12.07.2014 stellte der Beschwerdeführer nach erneuter illegaler Einreise in Österreich einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am 30.07.2014 wurde ein Wiederaufnahmeverfahren mit Ungarn eingeleitet, das der Übernahme am 04.08.2014 erneut ausdrücklich zustimmte. Aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen des § 12a Abs. 1 AsylG bewirkte dieser zweite Asylantrag keinen faktischen Abschiebeschutz.

3. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 14.08.2014 wurde betreffend den Beschwerdeführer nach niederschriftlicher Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt / BFA) die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers die bisherigen behördlichen Entscheidungen sowie den bevorstehenden Abschiebetermin am 25.08.2014 verwiesen.

4. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schreiben vom 20.08.2014 fristgerecht eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Begründend wurde ausgeführt, dass eine gerichtliche Überprüfung der Schubhaft gesetzlich nicht gewährleistet sei. Zudem fehle eine Kompetenz zur Verlängerung der Schubhaft und seien andere "grundsätzliche Fragen" noch ungeklärt.

Beantragt werde a) die Festnahme des Beschwerdeführers und seine Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären; b) eine mündliche Verhandlung durchzuführen; c) der belangten Behörde den Ersatz der "Kosten in gesetzlicher Höhe" aufzuerlegen.

5. Am 21.08.2014 wurde der zugehörige Verfahrensakt vom Bundesamt vorgelegt. Am 25.08.2014 erfolgte die problemlose Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn. Die entsprechende Bestätigung wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 26.08.2014 übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zahl Zl. 830475703/14882259, den Verwaltungsakten zu den vorangegangenen Asyl- und Schubhaftverfahren betreffend den Beschwerdeführer sowie den entsprechenden Gerichtsakten des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts. Zudem ist den entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht inhaltlich entgegen getreten worden.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, lautete zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. -er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. -er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. -gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Die aktuelle Fassung des § 22a BFA-VG lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Aus dieser Gegenüberstellung ergibt sich, dass §22a Abs. 1 und 3 BFA-VG seit 01.01.2014 unverändert geblieben sind. Die Absätze 2 und 4 wurden zwischenzeitlich adaptiert, blieben ihrem Kerninhalt nach aber ebenfalls unverändert.

Das Bundesverwaltungsgericht war (zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung) und ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil A)

3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit der Festnahme:

Der Antrag, "die Festnahme" (undatiert) des Beschwerdeführers für rechtswidrig zu erklären, blieb inhaltlich vollständig unbegründet. Da dieser Antrag von einem Rechtsanwalt gestellt wurde, bestand keine Notwendigkeit, einen Verbesserungsauftrag zu erteilen - zumal auch kein Zweifel bestehen konnte, welche Festnahme im konkreten Fall gemeint war. Soweit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für solche Beschwerden in Frage gestellt worden ist, hat sich diese Annahme wie dargelegt (siehe oben Punkt 2) als nicht begründet erwiesen.

Die Beschwerde gegen die Festnahme des Beschwerdeführers am 13.08.2014 war demnach abzuweisen und deren Rechtmäßigkeit zu bestätigen.

4. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides:

Auch die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vom 14.08.2014 wird vom Rechtsanwalt ausschließlich auf das mutmaßliche Fehlen einer gerichtlichen Kontrolle gestützt. Auch hier hat sich diese Annahme - unter dem Aspekt eines fehlenden Rechtsschutzes - als unbegründet erwiesen (siehe oben Punkt 2).

Etwaige inhaltliche Mängel in der Begründung des Bescheides wurden vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers in der Beschwerde mit keinem Wort erwähnt. Weitere aufgeworfene Fragen grundsätzlicher Natur waren im gegenständlichen Verfahren - in dem etwa die Beschwerde fristgerecht einlangte und eine gerichtliche Verlängerung der Beschwerde nicht erforderlich war - nicht entscheidungsrelevant.

Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft bis zur Abschiebung nach Ungarn (am 25.08.2014) abzuweisen und erweist sich die Anhaltung in Schubhaft in dieser Zeit als rechtmäßig.

5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Vielmehr enthält diese keinerlei inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides. Eine Notwendigkeit, mit einem Rechtsanwalt Rechtsansichten über das Bestehen der Entscheidungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts in "Schubhaftverfahren" (§22a BFA-VG - Verfahren) zu diskutieren bestand und besteht nicht.

6. Kostenersatz

6.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG idgF gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

6.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei - in allen Punkten der Beschwerde: Festnahme, Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft - daher kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung hinsichtlich des angefochtenen Bescheides obsiegende Partei, weshalb sie grundsätzlich Anspruch auf Kostenersatz hat. Ein solcher wurde jedoch nie beantragt.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Beschwerden im Zusammenhang mit § 22a BFA-VG war stets hinreichend gesetzlich definiert. Andere in der Beschwerde aufgeworfene rechtliche Fragen von möglicherweise grundsätzlicher Bedeutung weisen im gegenständlichen Fall jedenfalls keine Entscheidungsrelevanz auf.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

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