W207 2127201-1•BVwG W207 2127201-1
W207 2127201-1Tribunal administratif fédéral12 janv. 2017
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W207 2127201-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 18.04.2016, Passnummer XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2
Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin stellte am 01.02.2013 erstmals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet). Auf Grundlage dieses Antrages wurde der Beschwerdeführerin am 22.03.2013 ein bis 31.03.2016 befristeter Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v. H. festgestellt. Dies erfolgte auf Grundlage eines allgemeinmedizinischen sowie unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens vom 16.03.2013, in dem die Leiden 1. "Funktionseinschränkung beider Hüftgelenke mittleren Grades, Positionsnummer 02.05.10 der Anlage der Einschätzungsverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H., 2. "geringgradige Funktionseinschränkung der Wirbelsäule", Positionsnummer 02.01.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H., 3. "Zustand nach Entfernung der Gebärmutter" Positionsnummer 08.03.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H, festgestellt wurden.
Am 23.11.2015, eingebracht beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) am 27.11.2015, stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Verlängerung ihres bis Ende März befristeten Behindertenpasses sowie auf Ausstellung eines neuen Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis), der entsprechend dem von der Beschwerdeführerin unterfertigten Antragsformular für den - auf die Beschwerdeführerin zutreffenden - Fall, dass sie nicht über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Vornahme dieser Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt.
Die Beschwerdeführerin stellte diese Anträge unter Hinweis darauf, dass Ende März 2016 ihr bis dahin befristeter Behindertenausweis sowie der ebenfalls befristete Parkausweis ablaufen würden. Da die Beschwerdeführerin trotz ihrer in der Zwischenzeit erfolgten Hüftoperation mit Schmerzen und Beeinträchtigung zu kämpfen habe, ersuche sie, diese Ausweise zu verlängern. Diesen Anträgen legte sie einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister, aus dem sich ein Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet ergibt, sowie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen - darunter einen Ambulanzbefund der Abteilung für Orthopädie und Chirurgie eines näher genannten Krankenhauses vom 10.11.2015, aus dem sich ergibt, dass beim Rumpfvorbeugen kein Vorlaufphänomen bestehe und das Vorbeugen bis 10 cm Fingerspitzen-Bodenabstand möglich sei, in beiden Hüften bestehe eine gute schmerzfrei Rotation, die Abduktion sei in beiden Hüften eingeschränkt aber nicht schmerzhaft möglich - bei.
Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 01.04.2016 ein. Nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 23.01.2016 wurde auszugsweise - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - Folgendes ausgeführt:
"Anamnese /derzeitige Beschwerden:
Geplante Nachuntersuchung, Antrag auf Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" wurde gestellt.
Dysplasiehüften beidseits, Zustand nach Hüftgelenksersatz beidseits (links 11/2013, rechts 02/2014) in der Zwischenzeit mit gutem Operationsergebnis, Aw beklagt jedoch eine Belastungseinschränkung durch Schmerzen in der Lendenwirbelsäule, Ausstrahlung in beide ventrale Oberschenkel. Radiologische Kontrolle, eine intensive Physiotherapie, physikalische Maßnahmen zur Muskelkräftigung wurden fachärztlicherseits 11/2015 verordnet. Therapie wird privat in der XXXX durchgeführt. Keine raschen Bewegungen, kein laufen möglich, Bücken mit Anhalten, leichte Valgisierung des rechten Kniegelenkes, Beinlängendifferenz rechts -1cm (Schuhausgleich).
NSAR bedarfsmäßig ausreichend.
Mildes Übergewicht. Intern gesund.
Kein Bezug von Pflegegeld
Behandlung/en : physikalische Behandlungen
Medikamente: Xefo b Bedarf
Hilfsmittel keine
Sozialanamnese: verheiratet, 2 selbständige Kinder, Soziologin,betreut div. Museumsprojekte
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Abl. 31: LK XXXX, Orthopädie amb Kontrolle 10,11.2015. Spondylarthrose der unteren LWS, keine Instabilitäten, lumbosacraler übergangswirble, Ausstrahlung links glutäakl, Ziehen ventral in beiden Oberschenkeln beim Gehen, beckenschiefstand mit Absinken nach rechts, gute HüftbewegL, Xefo VO, physikalische Behandlungen, segmentstabilisierende Muskelkräftigung empfohlen
Untersuchungsbefund:
Größe: 1 68cm Gewicht: 78 kg Blutdruck: n.f.
Kommt alleine frei gehend in Konfektionsschuhen mit Ausgleich (rechts am Schuh) zur Untersuchung
An-und Auskleiden sowie Transfer Untersuchungsliege selbständig
keine Auffälligkeiten des Hautbildes, kardiopulmonal kompensiert
kein rasches Aufrichten aus dem Sitz möglich, (mit Abstützen am Tisch)
Status - Fachstatus: 63 Jahre alt, Rechtshänderin, Brillenträgerin
AZ: gut EZ:unauffäilig
Nikotin: Ex seit 9 Jahren
Alkohol: selten
Allergie: unbekannt
Stuhl: unauffällig Harn: unauff.
Ein/Durchschlafstörungen
Hals LK+ Schilddrüse: unauff. Tastbefund
Mund:sichtbare Schleimhäute gut durchblutet
Zahnstatus saniert
Herz: rhythmisch,mittellaute Herztöne, normfrequent
Lunge: VA, kein verlängertes Exspirium, keine pathologischen Atemgeräusche, mammae unauffällig
Abdomen: weich, über Thoraxniveau, Peristaltik unauffällig, nicht drucksensibel, keine Resistenzen
Nierenlager: bds.kein Klopfschmerz
blande Narbe nach TEP beide Hüften
Wirbelsäule: Beckengeradstand, Schultergeradstand, muskui.Dysbalance, paravertebraler Hartspann
HWS: Ante/Retroflexion, Rotation bds Seitneigung bds.reduziert, KJA 0,5cm BWS:Seitneigung, Rumpfdrehung 20 Grad beidseits, Reklination eingeschränkt
LWS: Finger-Boden-Abstand: Kniehöhe, neg. Lasegue, druckdolente ISG relt, glutäaler DS bds.
Obere Extremitätem äußerlich unauffällig, keine muskuläre Hypotrophie,
Armheben über Kopf möglich
Keine maßgeblichen funktionellen Einschränkungen der Gelenke beider Arme
Sensibilitätbds. keine Einschränkungen
Untere Extremitäten: Beinachsen gerade, rechtes Bein 1cm verkürzt, milder trendelenburg rechts
Hüftgelenke: endlagige Bewegungseinschränkung bds., sehr gute Rotationsbeweglichkeit (!) keine Schmerzen, leichtes Muskelziehen bei passiver Bewegungsprüfung Kniegelenke:bandfest, verplumpt, gut beweglich
Sprunggelenke: nicht verdickt, bandfest, rechts+ links endlagige Bewegungseinschränkung beide Beine können im Liegen gestreckt angehoben werden, Vorfußhebung und -Senkung bds. intakt keine Infektzeichen/Arthroseaktivierung
Beschwielung seitengleich typisch, leichter Spreizfuß/Zehenfehlstellung bds. keine Ödeme , Besenreiser, sichtbare Varizen bds,
Fußpulse beidseits palpabel, keine trophischen Störungen .Fußnägel unauffällig
Gesamtmobilität - Gangbild:
Flexion im Hüftgelenk beidseits ( Stiegen steigen): mit Handlauf
Zehenstand,Fersenstand: beidseits durchführbar Einbeinstand kurz möglich
kein Gehbehelf
Gangbild: kommt verlangsamt in Schwung, leichte Verkürzungs/Insuffizienzhinken (ohne Schuh re.)
Status psychicus:
ausreichend orientiert, gut kontakt-und auskunftsfähig, Gedankenductus geordnet, nachvollziehbar, Affizierbarkeit gegeben, Antrieb adäquat, Stimmung ausgeglichen
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Psoris Hüftdysplasie, Sekundärarthrose, Gelenksersatz links 11/2013, rechts 02/2014 Oberer Rahmensatz, da postoperativ konsequente Physiotherapie bei muskulärer Insuffizienz erforderlich
40
2
Dorsolumbalgie, beginnende Spondylarthrose lumbosacral, Beschwerden in beiden Iliosakralgelenken muskuläre Dysbalance durch langjährige Fehlbelastungen Unterer Rahmensatz, da bedarfsmäßige Analgetika (NSAR) und konsequente Durchführung konservativer Behandlungen ausreichend
30
3
Verlust der Gebärmutter
10
Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 2 erhöht Leiden 1 um eine Stufe, da eine relevante wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Leiden 3 nicht wechselwirksam.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: --
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Reduktion von Leiden 1 um eine Stufe nach beidseitigem Gelenksersatz.
Das Wirbelsäulenleiden wurde, da postoperativ verstärkt und Therapiebedarf, um zwei Stufen erhöht. Keine Änderung der Beurteilung von Leiden 3.
Der Gesamtgrad der Behinderung bleibt unverändert.
X Dauerzustand
.....
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:
Tabelle kann nicht abgebildet werden.
Begründung:
Hüftgelenksersatz beidseits
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Nach komplikationsfreiem Gelenksersatz beider Hüften liegt zwar noch ein Belastungsdefizit vor, aber es kann eine kurze Wegstrecke zurückgelegt werden, das Ein- und Aussteigen, sowie der sichere Transport sind nicht verunmöglicht.
2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
Nein.
....."
Unter Zugrundelegung dieses ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 01.04.2016 wurde der Beschwerdeführerin am 18.04.2016 ein nunmehr unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt. Diesem ausgestellten Behindertenpass, datiert mit 18.04.2016, kommt gemäß der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.
Hingegen wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 18.04.2016 den am 27.11.2015 eingelangten Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Ein bescheidmäßiger (spruchgemäßer) Abspruch über den ebenfalls am 27.11.2015 eingebrachten Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht; diesbezüglich wurde in der Begründung dieses Bescheides allerdings ausgeführt, über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) werde nicht abgesprochen, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden.
Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 01.04.2016, das auch die Grundlage für die unbefristete Ausstellung des Behindertenpasses bildete, wurde der Beschwerdeführerin gemeinsam mit dem Bescheid übermittelt.
Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 18.04.2016, mit dem der am 27.11.2015 eingelangte Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen worden war, erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 24.05.2016 eine Beschwerde folgenden Inhaltes:
"Sehr geehrte Damen und Herren!
Hiermit erlaube ich mir, gegen Ihren Bescheid vom 18.04.2016 betreff Bundesbehindertengesetz, Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass mit der Nummer XXXX Beschwerde einzubringen.
Meine Situtation ist jene, dass ich - vor allem aus Gründen meiner Behinderung - vor einigen Monaten aus XXXX nach XXXX übersiedeit bin, um in der Nähe meiner beiden erwachsenen, in Wien lebenden Kinder zu sein. Seit meinen Hüftoperationen im November 2013 und im Februar 2014 bin ich zwar nun in der Lage, eingermaßen gut kurze Wegstrecken zurückzulegen, leide aber unter fallweise starken Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule, die auch trotz Therapie nicht besser werden, im Gegenteil. Diese Schmerzen sind speziell wenn ich von harten Sitzen (wie beispielsweise in Straßenbahnen) aufstehe, oft so stark, dass ich völlig bewegungsunfähig bin, was fatal ist, wenn ich dann aus dem öffentlichen Verkehrsmittel rasch aussteigen soll. Beim Ein- und Aussteigen insbesondere bei den alten Waggons habe ich große Probleme und bin sehr unsicher.
Die Überfüllung insbesondere von XXXX Bahn und U-Bahn tut dann ihr Übriges, oft ist nicht einmal ein Sitzplatz frei, weswegen ich es inzwischen wieder aufgegeben habe, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen und mit dem Auto fahre.
Dazu kommt, dass das Gehen über längere Strecken mühsam ist, eine Wegstrecke von 300 bis 400 Metern kann ich alleine nicht sicher zurücklegen.
Die Wegstrecken von Haltestellen der U6 zu meinen Kindern (XXXXgasse und XXXXgasse in Wien sind relativ weit und steilen somit für mich ein Hindernis dar.
Ich ersuche daher um Revidierung Ihres Bescheides im Sinne der Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass mit der Nummer XXXX und Ausstellung eines Parkausweises.
Mit freundlichen Grüßen,
Name der Beschwerdeführerin"
Eine Beschwerde gegen den im Behindertenpass festgestellten Grad der Behinderung wurde von der Beschwerdeführerin nicht erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines unbefristet ausgestellten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H.
Sie stellte am 27.11.2015 beim Sozialministeriumservice den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar.
Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, der wechselseitigen Leidensbeeinflussung und der Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten vom 01.04.2016 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Die Feststellungen zum Vorliegen eines am 18.04.2016 unbefristet ausgestellten Behindertenpasses und zur gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führt, gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 01.04.2016, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin. Unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen, des seit der Ausstellung des ersten, ursprünglich befristet gewesenen Behindertenpasses erfolgten beidseitigen Hüftgelenksersatzes und nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin wurde von der medizinischen Sachverständigen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Beschwerdeführerin zumutbar ist.
Die medizinische Sachverständige gelangte unter den von ihr geprüften Gesichtspunkten auf Grundlage der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin zu dem Schluss, dass im Falle der Beschwerdeführerin öffentliche Verkehrsmittel zumutbar sind, da die Beschwerdeführerin - trotz ihrer anerkannten Gesundheitsschädigungen - in der Lage ist, kurze Wegstrecken zurückzulegen, was die Beschwerdeführerin auch selbst in ihrer Beschwerde bestätigt; das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln sind möglich, dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nach komplikationsfreiem Gelenksersatz beider Hüften zum Untersuchungszeitpunkt noch ein Belastungsdefizit vorlag. Eine derartige Einschränkung der Gehfähigkeit, welche eine unzumutbare Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen könnte, wurde in der Begutachtung nicht objektiviert. Auch liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor; erhebliche Einschränkungen des Immunsystems sind nicht durch objektive medizinische Befunde belegt.
Diese Schlussfolgerungen finden insbesondere Bestätigung in den Aufzeichnungen der sachverständigen allgemeinmedizinischen Gutachterin bei der persönlichen Untersuchung am 23.01.2016 im Rahmen des Untersuchungsbefundes bzw. zur Gesamtmobilität und zum Gangbild ("Untere Extremitäten: Beinachsen gerade, rechtes Bein 1cm verkürzt, milder trendelenburg rechts; Hüftgelenke: endlagige Bewegungseinschränkung bds., sehr gute Rotationsbeweglichkeit (!) keine Schmerzen, leichtes Muskelziehen bei passiver Bewegungsprüfung; Kniegelenke: bandfest, verplumpt, gut beweglich; Sprunggelenke: nicht verdickt, bandfest, rechts+ links endlagige Bewegungseinschränkung; beide Beine können im Liegen gestreckt angehoben werden, Vorfußhebung und -Senkung bds. intakt; keine Infektzeichen/Arthroseaktivierung; Beschwielung seitengleich
typisch......, Gesamtmobilität - Gangbild: Flexion im Hüftgelenk
beidseits ( Stiegen steigen): mit Handlauf; Zehenstand, Fersenstand:
beidseits durchführbar; Einbeinstand kurz möglich; kein Gehbehelf; Gangbild: kommt verlangsamt in Schwung, leichte Verkürzungs/Insuffizienzhinken (ohne Schuh re."), aus denen sich ergibt, dass die von der Beschwerdeführerin subjektiv empfundenen, in der Beschwerde dargestellten Leidenszustände nicht in entsprechendem Ausmaß - im Sinne des Vorliegens erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen - objektiviert werden konnten.
Hinsichtlich der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde kein ausreichend konkretes Vorbringen, das die Beurteilungen der medizinischen Sachverständigen vom 01.04.2016 entkräften hätte können; sie legte der Beschwerde auch keine weiteren Befunde bei, die geeignet wären, die durch die medizinische Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne nachhaltiger, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren.
Die Beschwerdeführerin ist dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten vom 01.04.2016 daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruhenden medizinischen Sachverständigengutachtens vom 01.04.2016 und wird dieses in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
...
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."
§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:
" § 1 ....
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a)......
b)......
......
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)......"
In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend - Folgendes ausgeführt:
"§ 1 Abs. 2 Z 3:
...
Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
...
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht.
Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.
Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
..."
Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.04.2016 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.
Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde im seitens der belangten Behörde eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 18.04.2016 nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin - trotz der bei ihr vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen - die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin sind ausgehend von diesem Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren sowie der oberen Extremitäten im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert; im Rahmen der persönlichen Begutachtung haben sich keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage wäre, sich mit den Händen in öffentlichen Verkehrsmitteln festzuhalten ("Obere Extremitätem: äußerlich unauffällig, keine muskuläre Hypotrophie, Armheben über Kopf möglich; Keine maßgeblichen funktionellen Einschränkungen der Gelenke beider Arme; Sensibilität bds. keine Einschränkungen"). Dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten ist in diesem Zusammenhang auch zu entnehmen, dass nach komplikationsfreiem Gelenksersatz beider Hüften zwar noch ein Belastungsdefizit vorliegt, dass aber eine kurze Wegstrecke zurückgelegt werden kann und dass das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport nicht verunmöglicht sind, was in der Beschwerde im Ergebnis auch nicht bestritten wird. Auch unter Berücksichtigung der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Einschränkungen und den damit verbundenen Erschwernissen und Mühseligkeiten wie den in der Beschwerde erwähnten zu überwindenden Niveauunterschieden beim Aus- und Einsteigen aus alten Waggons vermag die Beschwerdeführerin noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Auch sind im Fall der Beschwerdeführerin weder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen objektiviert und wurde das Vorliegen solcher Einschränkungen von der Beschwerdeführerin auch gar nicht behauptet.
Die Beschwerdeführerin ist, wie ebenfalls bereits ausgeführt, den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, in der gegenständlichen Beschwerde nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien und auch keine Unterlagen vorgelegt, die Hinweise auf ein zusätzliches Dauerleiden oder aber auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leiden ergeben würden.
Insoweit die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde vorbringt, die Wegstrecke von der U6 zu ihren Kindern sei relativ weit und stelle somit für sie ein Hindernis dar, so sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258). Im vorliegenden Fall beruhen die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Bezug auf diesen Teil des Beschwerdevorbringens der Beschwerdeführerin nicht in der Art und Schwere der Gesundheitsschädigung, sondern entscheidend darin, keine weiten Strecken ohne Unterbrechung - nämlich zur Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels und zurück - gehen zu können.
Die für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" erforderlichen Voraussetzungen einer erheblichen Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten oder von erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit sind somit nicht erfüllt. Für das Vorliegen weiterer Tatbestände des § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen haben sich im gegenständlichen Fall keinerlei konkrete Anhaltspunkte ergeben.
Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" nicht vorliegen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Was schließlich den Antrag der Beschwerdeführerin betrifft, ihr einen Parkausweis nach § 29b StVO auszustellen, so ist diesbezüglich - die belangte Behörde hat über diesen Antrag ausdrücklich nicht bescheidmäßig abgesprochen, weshalb diese Frage mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides nicht verfahrensgegenständlich ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - anzumerken, dass, wie die belangte Behörde in inhaltlicher Hinsicht zutreffend ausgeführt hat, (einzige) Voraussetzung für die Ausfolgung des Ausweises gemäß § 29b StVO das Vorliegen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" im Behindertenpass ist. Diese Voraussetzung liegt im Fall der Beschwerdeführerin aber aktuell nicht vor.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 01.04.2016, das von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten wurde, geklärt. Wie der OGH in seinem Urteil vom 04.05.1999, 10 Ob S8/99w, ausgeführt hat, sind die Fragen, ob einem Sachverständigengutachten gefolgt werden kann, ob ein eingeholtes Sachverständigengutachten zu ergänzen ist und ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll, nicht revisible Fragen der Beweiswürdigung. Dies gilt auch für die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens geklärt ist, war im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens der Parteien des Verfahrens eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiteren Verweisen auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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