BVwG W174 2106850-1

W174 2106850-1Tribunal administratif fédéral12 janv. 2017

Regest

Anrechnung, Beamtenverhältnis, Rechtslage, Ruhegenuss,<br/>Vordienstzeiten

Texte intégral

BVwG W174 2106850-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W174.2106850.1.00

Spruch

W174 2106850-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria Mugli-Maschek als Einzelrichterin über die Beschwerde des Univ.-Doz. Dr. XXXX, XXXX, vertreten durch Gratl Anker Rechtsanwaltspartnerschaft, Südtirolerplatz 4/V, 6020 Innsbruck, vom 11.03.2015 gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, vom 18.02.2015, GZ: BMWFW-551.027/0003-WF/Pers/c/2015, betreffend die Anrechnung von Ruhegenuss-vordienstzeiten nach dem Pensionsgesetz 1965, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang:

1.1. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (in der Folge belangte Behörde) vom 18.02.2015, GZ: BMWFW-551.027/0003-WF/Pers/c/2015, wurde der Antrag des Univ.-Doz. Dr. XXXX (in der Folge Beschwerdeführer) vom 30.07.2014 auf Erlassung eines Bescheides über die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten als unzulässig zurückgewiesen.

Soweit für die gegenständliche Entscheidung wesentlich wurde begründend ausgeführt, der Antrag sei - mangels die Fortwirkung der Rechtslage zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Beschwerdeführers aus dem Beamtendienstverhältnis anordnende gesetzliche Regelungen - anhand der im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen. Sämtliche für die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten einschlägigen Bestimmungen setzten das Bestehen eines Beamtendienstverhältnisses, sei es als Aktivdienstverhältnis oder was den Anspruch auf Ruhebezug betrifft als Ruhestandsverhältnis voraus. Eine Verpflichtung der zuständigen Aktivdienststelle zur Anrechnung von Ruhegenuss-vordienstzeiten bestehe gemäß § 53 Abs 6 PG 1965 erst mit Eintritt der Definitivstellung eines Dienstverhältnisses als Universitätsassistent, das Dienstverhältnis des Antragstellers habe jedoch bereits davor geendet.

Auch für die Rechtsgestaltung durch eine nachträgliche Anrechnung von Ruhegenussvor-dienstzeiten durch die zuständige Dienstbehörde fehle es an der Anknüpfung eines bestehenden aktiven bzw. passiven Beamtendienstverhältnisses, sodass dem Antragsteller diesbezüglich ebenfalls keine subjektiv öffentlich-rechtliche Rechtsposition zugänglich sei.

1. 2 Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 11.03.2015 und zwar wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, die auf § 2 Abs 2 PG 1965 gestützte Rechtsansicht der belangten Behörde, die Anwartschaft des Beschwerdeführers auf Pensionsvorsorge entspreche nicht den gesetzlichen Grundlagen. Nach dieser Regelung erlösche die Anwartschaft lediglich in den dort aufgezählten Fällen. Bloßer Zeitablauf, wie im Falle des Beschwerdeführers, werde in § 2 Abs 2 PG 1965 nicht genannt.

Zum Zeitpunkt des Eintrittes des Beschwerdeführers in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis habe die gültige Rechtslage ausdrücklich vorgesehen, dass die in § 53 Abs 2 PG 1965 aufgezählten Ruhegenussvordienstzeiten anzurechnen seinen (arg. "sind"). Ein Wahlrecht oder ein Ermessen der Behörde werde damit nicht statuiert, sodass zum Zeitpunkt des Dienstantritts diese zu diesem Zeitpunkt unzweifelhaft vorliegenden Ruhegenussvor-dienstzeiten gemäß 53 Abs 2 lit. h sowie lit. i PG 1965 jedenfalls anzurechnen gewesen seien, da sämtliche Voraussetzungen vorgelegen seien. Gemäß § 109 Abs 3 PG 1965 in aktueller Fassung sei § 53 Abs 6 PG 1965 erstmals mit 01.07.1993 in Kraft getreten und sei daher auf die damalig geltende(n) Rechtslage noch nicht anzuwenden.

Weiters sehe auch § 53 Abs 6 PG 1965 vor, dass die Dienstbehörde die Ruhegenussvordienstzeiten in unmittelbaren Zusammenhang mit der Ernennung des Beamten anzurechnen habe (arg "hat"). Bei der Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten handle es sich um kein Antragsverfahren. Die Anrechnung habe von Amts wegen zu erfolgen und sei die Behörde daher seit fast 22 Jahren säumig. Schließlich statuiere auch § 55 Abs 2 PG 1965, dass die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand wirksam werde.

Wegen der zu Unrecht erfolgten Zurückweisung werde daher beantragt, den Bescheid der belangten Behörde insoferne abzuändern, als 1. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer höheren Schule ab Vollendung des 18. Lebensjahres vom XXXX bis zum XXXX (acht(e) Monate) gemäß § 53 Abs 2 lit. h und § 54 Abs. 2 lit. a PG 1965 sowie

2. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (Medizinstudium an der Universität XXXX mit Promotion am XXXX), das für den Beamten Anstellungserfordernis gewesen sei, vom 01.10.1975 bis zum 05.07.1982 im Höchstausmaß von fünf Jahren, nämlich vom 01.01.1976 bis zum 31.12.1981 gemäß § 53 Abs 2 lit i PG anzurechnen seien, eventualiter sei die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die zuständige Behörde zurückzuverweisen.

1. 3 Mit Schriftsatz vom 06.05.2015 legte die belangte Behörde die obige Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt auszugsweise vor.

1.4. Am 11.01.2017 brachte die belangte Behörde auf telefonisches Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts den Personalakt des Beschwerdeführers im Original bei.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2. 1. Getroffene Feststellungen:

Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des (vormals) Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 02.03.1986, GZ. 214.948/1-110A/86 mit Wirksamkeit vom 01.04.1986 zum Assistenzarzt auf die Planstelle eines Universitätsassistenten an der Universitätsklinik für Kinderheilkunde der (vormaligen) medizinischen Fakultät der Universität XXXX ernannt. Das Dienstverhältnis war vorerst befristet mit 31.03.1988. Auf Antrag des Beschwerdeführers vom 10.02.1988 beschloss die Personalkommission der (vormaligen) Medizinischen Fakultät der Universität XXXX die Weiterbestellung als Assistenzarzt auf der Planstelle eines Universitätsassistenten für die Zeit vom 01.04.1988 bis zum 31.03.1992.

Am 06.08.1991 beantragte der Beschwerdeführer die Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis als Universitätsassistent (Assistenzarzt) an der Universitätsklinik für Kinderheilkunde der (vormaligen) medizinischen Fakultät der Universität XXXX. Dieses Begehren wurde vom (vormaligen) Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung mit Bescheid vom 23.04.1992, GZ 241.948/7-110C/92 abgewiesen. Begründend, gestützt auf Artikel VI Abs 5 des Bundesgesetzes vom 25.02.1988, BGBl. Nr. 148/1988, wurde ausgeführt, dass - mangels Entscheidung über den gegenständlichen Antrag - das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers in sinngemäßer Anwendung des § 176 Abs 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 bis zur Entscheidung über diesen Antrag, längstens aber für die Dauer von drei Monaten als verlängert gelte und sich schließlich das Dienstverhältnis gemäß Artikel VI Abs 7 leg cit um ein Jahr verlängere und mit Ablauf dieser Frist von Gesetzes wegen ende. In weiterer Folge endete daher die befristete Ernennung des Beschwerdeführers zum Assistenzarzt und damit sein ebenfalls nur auf bestimmte Zeit vereinbartes öffentlich rechtliche Dienstverhältnis auf der Planstelle eines Universitätsassistenten an der Medizinischen Fakultät der Universität mit Ablauf des 30.04.1993.

Der Bund leistete für das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis im Zeitraum vom 01.04.1986 bis zum 30.04.1993 für die Anstellung des Beschwerdeführers als bundesbeamteter Universitätsassistent (85 Beitragsmonate) gemäß § 311 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 einen Überweisungsbeitrag in die Pensionsversicherung nach dem ASVG. Mit Mitteilung vom November 1994 bestätigte die Pensionsversicherungsanstalt die Vormerkung zur Anrechnung von 85 Beitragsmonaten als Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung der Angestellten im Sinne des ASVG.

Mit Schreiben vom 26.05.2000. Zl. 14/12-00 legte die XXXXUniversität XXXX den Bescheid vom 10.05.2000 (ohne Zahl) vor, wonach dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 02.05.2000 gemäß § 36 Abs 7 UOG 75 die Lehrbefugnis als Universitätsdozent für Medizinische Chemie erteilt wurde und er im Hinblick auf seine Lehrbefugnis dem Institut für Medizinische Chemie und Biochemie zugeordnet werde.

2.2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt Beweis erhoben, wobei sich der erhobene Sachverhalt insoweit unstrittig aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes (siehe auch dem im Original vorliegenden Personalakt des Beschwerdeführers) und dem Gerichtsakt ergibt.

2.3. Rechtliche Beurteilung:

2.3.1. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Bestimmungen:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine solche Senatszuständigkeit ist in den in diesem Fall maßgeblichen Bestimmungen nicht bestimmt, weshalb im verfahrensgegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2.3.2. Zu Spruchpunkt A:

2.3.2.1. Anzuwendende Rechtslage:

Die Frage, welche Sach- und Rechtslage das Verwaltungsgericht seiner Prüfung zu Grunde zu legen hat, ist im VwGVG ungeregelt (vgl. ErläutRV 1968 BlgNr. 24 GP 13).

In der Literatur wird mehrfach die Meinung vertreten, dass jedenfalls dann, wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, von der prinzipiellen Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Entscheidung auszugehen sein wird (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz 2013 unter Verweis auf Hauer2 Rz 187).

Der Verwaltungsgerichtshof legt betreffend die vom Bundesverwaltungsgericht für seine Entscheidung maßgebliche Rechtslage mit Erkenntnis vom 21.10.2014, Zl. Ro 2014/03/0076 grundsätzlich dar, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der im Zeitpunkt ihrer Erlassung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat.

In einem weiteren Erkenntnis (vgl. VwGH 16.11.2015, Zl. Ra 2015/12/0044) vertritt der Verwaltungsgerichtshof in einem Beschwerdeverfahren über die Verfügung einer Personalmaßnahme die Auffassung, dass diese Rechtsprechung auch auf das Verhältnis zwischen Dienstbehörde und Verwaltungsgericht zu übertragen ist und lehnt es wegen nicht vorhandener Anhaltspunkte ab, dass für eine solche meritorische Entscheidung andere Grundsätze gelten sollten, als sie die Rechtsprechung für die meritorische Entscheidung anderer Angelegenheiten der Eingriffsverwaltung durch ersatzlose Aufhebung des Eingriffsaktes bereits zum Ausdruck gebracht hat (siehe E 28.06.2000, Zl. 2000/12/0013; 30.04.2014, Zl. 2013/12/0157); die Orientierung der für das Verwaltungsgericht maßgeblichen Sachlage am Zeitpunkt seiner Entscheidung der Verwaltungsangelegenheit bezweckt bei Akten der Eingriffsverwaltung offenkundig, dass diese vom Gericht im Rahmen seiner Sachentscheidung dann angeordnet werden sollen, wenn der im Zeitpunkt dieser Entscheidung vorliegende Sachverhalt dies auch rechtfertigt und bejaht ausdrücklich, dass dieser Zweck auch auf das Verfahren zur Verfügung einer Personalmaßnahme zutrifft. Hielte man - wie es im Folgenden heißt - dem gegenüber einen früheren Zeitpunkt für relevant, so könnten sich auch die Rechtskraftwirkungen des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses nur auf diesen früheren Zeitpunkt beziehen, was im Falle von zwischenzeitlichen Sachverhaltsänderungen neue Verwaltungsverfahren zur Folge haben könnte.

Anders hingegen stellt sich jedoch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Fall der Entscheidung über die Bemessung eines Ruhebezuges eines Beamten des Bundes dar. Hinsichtlich der anzuwendenden Rechtslage ist in diesem Fall ausdrücklich der Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung maßgeblich (vgl. VwGH 27.06.2013, Zl. 2012/12/0149 uva).

Unter Zugrundelegung dieser zuvor dargestellten Rechtslage und Rechtsprechung, vertritt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht, dass das im vorliegenden Fall grundsätzlich ab Eintritt in den Bundesdienst bestehende Recht des beamteten Beschwerdeführers auf Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten sich als Auswirkung bzw. als Folge des vom Beschwerdeführer zum Bund zu jedem Zeitpunkt mit zeitlicher Befristung versehenen Dienstverhältnisses als Universitätsassistent vergleichbar zum etwa dem Recht einer Dienstbehörde, während eines aufrechten Dienstverhältnisses diverse Maßnahmen bezogen auf den öffentlich rechtlichen Bediensteten vorzunehmen, darstellt. Demzufolge ist im Sinne der obig wiedergegebenen grundsätzliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und insbesondere der Judikatur in Angelegenheiten der Eingriffsverwaltung, diese auf den vorliegenden Fall zu übertragen, sodass die einschlägigen gesetzlichen Regelungen des Pensionsgesetz 1965, BGBl 340/1965 (PG 1965) in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aktuellen Fassung, BGBl I Nummer 64/2016 anzuwenden sind.

2.3.2.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat gemäß § 24 Abs 1 VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Einen solchen Antrag auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht gestellt und eine solche ist auch nicht erforderlich bzw geboten. Der im beschwerdegegenständlichen Verfahren zur Beurteilung erforderliche Sachverhalt konnte anhand der Aktenlage hinreichend geklärt werden und ist unstrittig. Der Beschwerdeführer konnte seinen Standpunkt in der Beschwerde umfangreich darlegen, wobei dabei keinerlei neue Sachverhaltselemente hervorgekommen sind oder Beweise zur Untermauerung der eigenen Rechtsansicht vom Beschwerdeführer angeboten wurden. Auch die Schriftsätze der anderen Verfahrenspartei und die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Akten lassen klar erkennen, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der gegenständlichen Rechtssache zulässt. Schließlich sind die Rechtslage und höchstgerichtliche Judikatur unmissverständlich und eindeutig.

Auch im Lichte von Art 6 Abs 1 EMRK bzw Art 47 GRC erscheint eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat zuletzt in seiner Entscheidung vom 02.09.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (vgl. den Originaltext: "any hearing at all"), erfüllt sind, sofern im Verfahren vom Gericht ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen zu beurteilen sind. Im erwähnten Zusammenhang verwies der Gerichtshof auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige. In der vorliegenden Angelegenheit wurden vom Beschwerdeführers ausschließlich die Lösung von Rechtsfragen betreffend die Gesetzmäßigkeit der Ablehnung der Zulässigkeit des Antrages auf Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten aufgeworfen, sodass im Ergebnis keine für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes relevanten Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung die Durchführung einer mündliche Verhandlung erforderlich gemacht haben.

2.3.2.3. Zum vorliegenden Fall:

Der vorliegende Bescheid der belangten Behörde wird wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft. Im Ergebnis bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde wäre schon zum Zeitpunkt des Dienstantritts bzw. noch während des aufrechten Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers von Amts wegen dazu verpflichtet gewesen, basierend auf der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Rechtslage, die vom Beschwerdeführer ab Vollendung des 18. Lebensjahres, ab XXXX bis zum XXXX absolvierten Zeiten des Besuchs einer höheren Schule sowie das ab 01.10.1975 bis zum 05.07.1982 abgeschlossene Hochschulstudium im Höchstausmaß von fünf Jahren als Ruhegenussvordienstzeiten anzurechnen.

Im Folgenden wird zunächst der aktuelle Stand der in diesem Fall maßgeblichen Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. 340/1965, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016 (PG 1965) dargestellt und es wird weiters - soweit seit dies im Hinblick auf die Argumentation des Beschwerdeführers sinnvoll erscheint - auf die seit dem Beginn des öffentlich rechtlichen Dienstverhältnisse des Beschwerdeführers zum Bund am 01.04.1986 bis zum Ende desselben am 30.04.1993 erfolgten Änderungen ergänzend hingewiesen:

Anwartschaft

Gemäß § 2 Abs 1 PG 1965 erwirbt der Beamte mit dem Tag des Dienstantrittes Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen, es sei denn, daß er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet hat.

Gemäß Abs 2 leg cit erlischt die Anwartschaft durch

a) Wegfall der Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 (vgl. Art. 10, BGBl. 140/2011),

b) Verzicht,

c) Austritt,

d) Kündigung,

e) Entlassung.

Abschnitt VIII, Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten, Anrechnung im Ruhestand verbrachter Zeiten

Anrechenbare Ruhegenußvordienstzeiten

Gemäß § 53 Abs 1 PG 1965 sind Ruhegenußvordienstzeiten die in den Abs. 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, von dem an die ruhegenußfähige Bundesdienstzeit rechnet. Sie werden durch Anrechnung ruhegenußfähige Zeiten.

Gemäß Abs 6 leg cit hat die Dienstbehörde die Ruhegenußvordienstzeiten im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ernennung des Beamten anzurechnen. Bei Universitätsassistenten hat die Dienstbehörde die Ruhegenußvordienstzeiten spätestens im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Definitivstellung anzurechnen. Bei Militärpersonen auf Zeit hat die Dienstbehörde die Ruhegenußvordienstzeiten spätestens im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Überstellung in ein unbefristetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis anzurechnen (vgl. Art. 16, BGBl. 256/1993).

Gemäß § 109 Abs 3 leg. cit treten § 53 Abs 3 und 6 und § 56 Abs 5 in der Fassung des BGBl. 256/1993 mit 1. Juli 1993 in Kraft.

Gestützt auf § 1 iVm § 2 Abs 1 PG 1965 hat der Beschwerdeführer mit seiner Ernennung zum Assistenzarzt auf die Planstelle eines Universitätsassistenten an der Universität XXXX, Medizinische Fakultät am 01.04.1986 eine Anwartschaft auf Pensionsvorsorge für sich und seine Hinterbliebenen aus dem PG 1965 erworben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, diese seine Anwartschaft auf Pensionsvorsorge wäre nach wie vor aufrecht, denn die Form, in der sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund geendet habe, nämlich "bloßer Zeitablauf", werde in § 2 Abs 2 lit. a bis e nicht ausdrücklich genannt, vermag nicht zu überzeugen. Der Anwendungsbereich des PG 1965 wird im § 1 leg. cit dahingehend einschränkend festgelegt, dass nur Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, als "Beamte" im Sinne von § 2 leg cit zu verstehen sind, sodass ausschließlich Beamte des Aktiv- oder Ruhestandes als Beamte im Sinne von § 2 leg. cit zu verstehen sind. Eine Anwendung des PG 1965 auf den Beschwerdeführers nach Auflösung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf mit Ablauf des 30.04.1993 kommt somit schon deshalb nicht mehr in Betracht.

Darüber hinaus stellt der Gesetzgeber mit der Regelung des § 2 Abs 2 leg. cit. unmissverständlich klar, dass jede bestehende Anwartschaft auf Pensionsvorsorge aus dem PG 1965 unmittelbar mit dem Zeitpunkt des Eintretens von einer, in den lit. a bis e genannten Tatsachen wegfällt (arg. "erlischt"), ohne dass es eines weiteren Rechtsaktes bedarf. Bei dem vom Beschwerdeführer zum Bund eingegangenen Dienstverhältnis handelte es sich um ein von Beginn an befristetes, sodass der Beschwerdeführer bereits mit der Aufnahme seiner Beschäftigung sich damit einverstanden erklärt hatte, nach Ablauf der Befristung wieder auszuscheiden. Damit hatte der Beschwerdeführer bereits anlässlich seines Eintritts in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, sich mit seinem Austritt nach Ablauf der vereinbarten Frist einverstanden erklärt bzw. auf eine weitere Beschäftigung als Bundesbeamten nach Ablauf der vereinbarten Frist verzichtet. Der Zeitablauf infolge Fristablaufs kommt vielmehr im Ergebnis der Beendigung des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers infolge konkludenten Austritts seitens des Beschwerdeführers gleich. Seine Anwartschaft auf Pensionsvorsorge ist daher mit Ablauf des 30.04.1993 im Sinne von § 2 Abs 2 lit. c PG 1965 erloschen. Der Bund leistete daher auch, wie dem vorliegenden Personalakt zu entnehmen ist, für das somit im Zeitraum vom 01.04.1986 bis zum 30.04.1993 bestandene pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zum Bund einen Überweisungsbeitrag gemäß § 311 ASVG; die Vormerkung zur Anrechnung von insgesamt 85 Beitragsmonaten als Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung der Angestellten wurde bereits im November 1994 von der Pensionsversicherungsanstalt ausdrücklich bestätigt.

Auch eine Säumigkeit des Dienstgebers, wie sie der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 53 Abs 2, Abs 6 und 55 Abs 2 PG 1965 argumentiert, liegt nicht vor. Dies bringt schon der mit der Novelle zum Pensionsgesetz, BGBl. 256/1993 in § 53 leg. cit aufgenommene und erst mit 01.07.1993 in Kraft getreten § 53 Abs 6 leg. cit. (siehe § 109 Abs 3 PG 1965 idF BGBl. 256/1993) zum Ausdruck. Erst diese, nach Beendigung des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers am 30.04.1993 eingefügte und am 01.07.1993 in Kraft getretene Regelung verpflichtet die Dienstbehörde im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einer Definitivstellung eines Universitätsassistenten zur Anrechnung von dessen Ruhegenußvordienstzeiten (siehe § 53 Abs 6 leg. cit. zunächst 1.

Satz allgemein: "Die Dienstbehörde hat die Ruhegenußvordienstzeiten im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ernennung des Beamten anzurechnen." und bezogen auf die besondere Dienstnehmergruppe, der Universitätsassistenten, welcher der Beschwerdeführer vom 01.04.1986 bis 30.04.1993 angehörte, § 53 Abs 6 leg. cit. 2. Satz: "Bei Universitätsassistenten hat die Dienstbehörde die Ruhegenußvordienstzeiten spätestens im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Definitivstellung anzurechnen."). Laut Personalakt wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf die Überleitung in ein provisorisches Dienstverhältnis von der zuständigen Dienstbehörde bereits mit Bescheid vom 23.04.1992, GZ 241.948/7-110C/92 abgewiesen, wobei dieser Bescheid mangels Bekämpfung in Rechtskraft erwachsen ist. Eine Verpflichtung der Dienstbehörde im unmittelbaren Zusammenhang mit der Definitivstellung des Beschwerdeführers als Universitätsassistent im Sinne von § 53 Abs 6 PG 1965 kommt demnach schon aus diesem Grund nicht in Betracht. Gleichwohl ist die Anwendung dieser Bestimmung auch wegen ihres Inkrafttretens nach Beendigung des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers zum 30.04.1993 auszuschließen.

Ebenso ist den übrigen vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Regelungen des PG 1965 keine solche Verpflichtung des Dienstgebers zur Anrechnung der Ruhegenußvordienstzeiten mit Eintritt bzw. während aufrechtem Dienstverhältnis des Beschwerdeführers als Universitätsassistent zu entnehmen. Nach deren Wortlaut und im systematischen Zusammenhang stellt weder die Regelung des § 53 Abs 2 leg. cit, noch die von § 55 Abs 2 leg. cit. auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt ab. § 53 Abs 2 PG 1965 listet vielmehr jene Arten von Zeiten abschließend auf, in denen die Dienstbehörde eine Anrechnung jedenfalls vorzunehmen hat, während in den weiteren Absätzen wie zB in Absatz 3 jene Zeiten genannt werden, die von der Dienstbehörde im Falle einer Entscheidung über die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten nur unter bestimmten Voraussetzungen angerechnet werden können. § 55 Abs 2 leg. cit. statuiert nicht, wie der Beschwerdeführer vermeint eine Verpflichtung der Dienstbehörde zur Anrechnung von Ruhegenußvordienst-zeiten spätestens zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand, sondern legt fest, dass eine bereits erfolgte Anrechnung spätestens zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand ex lege Wirksamkeit erlangt. Dass es vor dem Inkrafttreten des § 53 Abs 6 PG 1965 mit 01.07.1993 im Pensionsgesetz keinerlei gesetzlichen Zeitrahmen für die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten gab und die Dienstbehörde zwar von Amts wegen zur Anrechnung verpflichtet war, ihr aber der Zeitpunkt der Anrechnung im Rahmen des Gebots zur zweckmäßigen, wirtschaftlichen und entsprechend raschen Verwaltungsführung ins Ermessen gestellt war, machen die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage kenntlich, wonach insbesondere Abs 6 des §53 PG 1965 "der Verwaltungsvereinfachung und der vom Rechnungshof wiederholt verlangten Beschleunigung des Anrechnungsverfahrens bei der Ermittlung der Ruhegenußvordienstzeiten dienen soll" (vgl. 656 der Beilagen XVIII. GP - EB zu Art. 16 Z 2).

Zuzustimmen ist daher der belangten Behörde, die im Ergebnis die Zulässigkeit des Antrages des Beschwerdeführers auf Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten wegen Fehlens eines bestehenden Beamtendienstverhältnisses (des Aktiv- oder Ruhestandes) verneinte.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

2.3.3. Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ist eine Revision nicht zulässig. Die vorliegende Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab bzw. eine solche verwaltungsgerichtlich Rechtsprechung fehlt nicht, sondern die zu lösende Rechtsfrage wurde in der bisherigen gesicherten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die jeweils oben zitierter Judikate) einheitlich beantwortet.

Auch sind im Verfahren keine Hinweise hervor gekommen, die darauf schließen lassen, dass diese Entscheidung von der Lösung einer anderen (neuen) Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

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